ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.328.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
BESCHLÜSSE
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/1 |
BESCHLUSS Nr. 1104/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. November 2012
zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates zum Zweck der Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sowie der Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (3) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, das in einem der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf. |
(2) |
Die nationalen Vorschriften über die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut in Kanada, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Serbien, der Türkei und den Vereinigten Staaten schreiben eine amtliche Feldbesichtigung während der Saatgutgewinnung und -verarbeitung sowie der Pflanzguterzeugung vor. |
(3) |
Gemäß diesen Vorschriften sollten die Regelungen zur Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und zur anschließenden Erzeugung von Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial die Anforderungen des OECD-Systems für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel (OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut) erfüllen. Außerdem müssen gemäß diesen Vorschriften Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“ amtlich zertifiziert und die Saatgutpackungen im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut amtlich verschlossen werden. |
(4) |
Eine Prüfung dieser Vorschriften in Bezug auf die Kategorie „qualifiziert“ hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial den in der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (4) genannten Anforderungen genügen. Außerdem bieten die Vorschriften der betreffenden Drittländer — mit Ausnahme der Bedingungen für Saatgutqualität, Artreinheit und Pflanzgutqualität — die gleichen Garantien hinsichtlich der geltenden Bedingungen für Saat- und Pflanzgut der neuen Kategorie „qualifiziert“ wie diejenigen der Richtlinie 1999/105/EG. Demzufolge sollten die Vorschriften bezüglich der Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ in Kanada, Kroatien, Norwegen, der Schweiz, Serbien, der Türkei und den Vereinigten Staaten als gleichwertig mit denjenigen der Richtlinie 1999/105/EG angesehen werden, sofern die in Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG festgelegten Anforderungen für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind. |
(5) |
Im Hinblick auf Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sollte Teil dieser Anforderungen die Vorlage von Informationen darüber sein, ob die Produkte genetisch verändert wurden. Diese Information sollte die Erfüllung der Auflagen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (5) bzw. gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln (7) erleichtern. |
(6) |
Ferner haben sich die Bezeichnungen einiger der in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Behörden geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind. |
(7) |
Die Entscheidung 2008/971/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/971/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Diese Entscheidung legt die Bedingungen fest, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘ und ‚qualifiziert‘, das in einem der in Anhang I aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Saat- und Pflanzgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘ und ‚qualifiziert‘ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den im selben Anhang genannten Behörden dieser Drittländer amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt.“ |
3. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Einfuhr von Saat- und Pflanzgut in die Union informiert der für die Einfuhr zuständige Lieferant die amtliche Stelle des einführenden Mitgliedstaats im Voraus. Vor Inverkehrbringen stellt die amtliche Stelle ein Stammzertifikat auf der Grundlage des amtlichen OECD-Herkunftszeugnisses aus.“ |
4. |
Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 91.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012.
(3) ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83.
(4) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.
(5) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(6) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(7) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.
ANHANG
Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/971/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Länder und Behörden
|
2. |
in Anhang II wird folgender Abschnitt angefügt: „C. Zusätzliche Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saat- und Pflanzgut der Kategorie ‚qualifiziert‘ Bei Saat- und Pflanzgut der Kategorie ‚qualifiziert‘ muss auf dem OECD-Etikett und auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten ausgewiesen werden, ob bei der Erzeugung des Ausgangsmaterials genetische Veränderungen vorgenommen wurden.“ |
(1) CA — Kanada, CH — Schweiz, HR — Kroatien, NO — Norwegen, RS — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten.“
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/4 |
BESCHLUSS Nr. 1105/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. November 2012
zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (3) wird festgelegt, dass für einen befristeten Zeitraum die in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten als den gemäß den Rechtsakten der Union durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt und das in Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten als dem gemäß den Rechtsakten der Union erzeugten Saatgut gleichgestellt anzusehen sind. |
(2) |
Es hat sich gezeigt, dass in Drittländern durchgeführte Feldbesichtigungen weiterhin die gleiche Gewähr bieten wie Feldbesichtigungen durch Mitgliedstaaten. Sie sollten daher weiterhin als gleichgestellt anzusehen sein. |
(3) |
Da die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/17/EG am 31. Dezember 2012 endet, sollte der Zeitraum, für den die Gleichwertigkeit gemäß der genannten Entscheidung anerkannt wird, verlängert werden. Es erscheint wünschenswert, diesen Zeitraum um zehn Jahre zu verlängern. |
(4) |
Die Bezugnahme auf Jugoslawien sollte aus der Entscheidung 2003/17/EG gestrichen werden. In die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG sollte Serbien aufgenommen werden, das Mitglied im Regelungssystem für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der OECD und Mitglied in der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung in Bezug auf Probenahme und Prüfung von Saatgut ist. Ferner haben sich die Bezeichnungen einiger der in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG aufgelisteten Behörden geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind. |
(5) |
Die Bestimmungen der Entscheidung 2003/17/EG, in denen auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) verwiesen wird, sollten gestrichen werden, da im Rahmen dieses Beschlusses deren Anwendung mit dem System der übertragenen Befugnisse und Durchführungsbefugnisse, die durch Artikel 290 und 291 des Vertrags eingeführt wurden, unvereinbar wäre. |
(6) |
Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 5 wird gestrichen. |
3. |
In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt. |
4. |
Anhang I wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 92.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012.
(3) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG
„ANHANG I
LAND, BEHÖRDE UND ART
Land (1) |
Behörde |
In nachstehenden Richtlinien aufgeführte Arten |
|||||||
1 |
2 |
3 |
|||||||
AR |
|
66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
AU |
|
66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
CA |
|
66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
CL |
|
2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
HR |
|
2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
IL |
|
66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
MA |
|
66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
NZ |
|
2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
RS |
Das Ministerium für Landwirtschaft hat folgende Einrichtungen zur Erteilung von OECD-Zertifikaten ermächtigt:
|
2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
TR |
|
2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
US |
|
2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
UY |
|
66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG |
|||||||
ZA |
|
66/401/EWG 66/402/EWG — nur für Zea mays und Sorghum spp. 2002/57/EG |
(1) AR — Argentinien, AU — Australien, CA — Kanada, CL — Chile, HR — Kroatien, IL — Israel, MA — Marokko, NZ — Neuseeland, RS — Serbien, TR — Türkei, US — Vereinigte Staaten, UY — Uruguay, ZA — Südafrika.“
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1106/2012 DER KOMMISSION
vom 27. November 2012
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (2) wurde die ab 1. Januar 2007 gültige Fassung dieses Verzeichnisses aufgenommen. |
(2) |
Der Südsudan ist ein unabhängiger Staat geworden. |
(3) |
Die Niederländischen Antillen wurden aufgelöst. |
(4) |
St. Barthélemy gehört nicht mehr zum Zollgebiet der Europäischen Union. |
(5) |
Für die Erfassung von Geschäften mit Einrichtungen auf hoher See (Ölbohrplattformen, Windparks, transozeanische Kabel) wird ein Code benötigt. |
(6) |
Die alphabetische Codierung der Länder und Gebiete muss die geltende ISO-Norm Alpha 2 widerspiegeln, soweit sie mit den Anforderungen des Unionsrechts und dem statistischen Bedarf der Union vereinbar ist. |
(7) |
Daher empfiehlt sich eine Neufassung dieses Verzeichnisses, die diese Neuerungen sowie einige im Zusammenhang mit bestimmten Codes vorgenommene Änderungen berücksichtigt. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die ab dem 1. Januar 2013 gültige Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.
(2) ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19.
ANHANG
VERZEICHNIS DER LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER UNION UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN
(ab 1. Januar 2013 gültige Fassung)
Code |
Bezeichnung |
Beschreibung |
AD |
Andorra |
|
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ras al Chaima, Schardscha und Umm al Kaiwain |
AF |
Afghanistan |
|
AG |
Antigua und Barbuda |
|
AI |
Anguilla |
|
AL |
Albanien |
|
AM |
Armenien |
|
AO |
Angola |
Einschließlich Cabinda |
AQ |
Antarktis |
Gebiete südlich des sechzigsten Breitengrades, ohne Französische Südgebiete (TF), Bouvetinsel (BV), Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln (GS) |
AR |
Argentinien |
|
AS |
Amerikanisch-Samoa |
|
AT |
Österreich |
|
AU |
Australien |
|
AW |
Aruba |
|
AZ |
Aserbaidschan |
|
BA |
Bosnien und Herzegowina |
|
BB |
Barbados |
|
BD |
Bangladesch |
|
BE |
Belgien |
|
BF |
Burkina Faso |
|
BG |
Bulgarien |
|
BH |
Bahrain |
|
BI |
Burundi |
|
BJ |
Benin |
|
BL |
St. Barthélemy |
|
BM |
Bermuda |
|
BN |
Brunei Darussalam |
Gebräuchlicher Name: Brunei |
BO |
Plurinationaler Staat Bolivien |
Gebräuchlicher Name: Bolivien |
BQ |
Bonaire, St. Eustatius und Saba |
|
BR |
Brasilien |
|
BS |
Bahamas |
|
BT |
Bhutan |
|
BV |
Bouvetinsel |
|
BW |
Botsuana |
|
BY |
Belarus |
Gebräuchlicher Name: Weißrussland |
BZ |
Belize |
|
CA |
Kanada |
|
CC |
Kokosinseln (Keelinginseln) |
|
CD |
Demokratische Republik Kongo |
Ehemals Zaire |
CF |
Zentralafrikanische Republik |
|
CG |
Kongo |
|
CH |
Schweiz |
Einschließlich des deutschen Gebiets Büsingen und der italienischen Gemeinde Campione d’Italia |
CI |
Côte d’Ivoire |
Gebräuchlicher Name: Elfenbeinküste |
CK |
Cookinseln |
|
CL |
Chile |
|
CM |
Kamerun |
|
CN |
China |
|
CO |
Kolumbien |
|
CR |
Costa Rica |
|
CU |
Kuba |
|
CV |
Kap Verde |
|
CW |
Curaçao |
|
CX |
Weihnachtsinsel |
|
CY |
Zypern |
|
CZ |
Tschechische Republik |
|
DE |
Deutschland |
Einschließlich der Insel Helgoland, ohne das Gebiet Büsingen |
DJ |
Dschibuti |
|
DK |
Dänemark |
|
DM |
Dominica |
|
DO |
Dominikanische Republik |
|
DZ |
Algerien |
|
EC |
Ecuador |
Einschließlich Galapagosinseln |
EE |
Estland |
|
EG |
Ägypten |
|
EH |
Westsahara |
|
ER |
Eritrea |
|
ES |
Spanien |
Einschließlich Balearen und Kanarische Inseln, ohne Ceuta (XC) und Melilla (XL) |
ET |
Äthiopien |
|
FI |
Finnland |
Einschließlich Ålandinseln |
FJ |
Fidschi |
|
FK |
Falklandinseln (Malwinen) |
|
FM |
Föderierte Staaten von Mikronesien |
Chuuk, Kosrae, Pohnpei und Yap |
FO |
Färöer |
|
FR |
Frankreich |
Einschließlich Monaco, französische Überseedepartements (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion) und französischer Nordteil von St. Martin |
GA |
Gabun |
|
GB |
Vereinigtes Königreich |
Großbritannien, Nordirland, Britische Kanalinseln und Insel Man |
GD |
Grenada |
Einschließlich südliche Grenadinen |
GE |
Georgien |
|
GH |
Ghana |
|
GI |
Gibraltar |
|
GL |
Grönland |
|
GM |
Gambia |
|
GN |
Guinea |
|
GQ |
Äquatorialguinea |
|
GR |
Griechenland |
|
GS |
Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln |
|
GT |
Guatemala |
|
GU |
Guam |
|
GW |
Guinea-Bissau |
|
GY |
Guyana |
|
HK |
Hongkong |
Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China |
HM |
Heard und die McDonaldinseln |
|
HN |
Honduras |
Einschließlich Schwaneninseln |
HR |
Kroatien |
|
HT |
Haiti |
|
HU |
Ungarn |
|
ID |
Indonesien |
|
IE |
Irland |
|
IL |
Israel |
|
IN |
Indien |
|
IO |
Britisches Territorium im Indischen Ozean |
Tschagosinseln |
IQ |
Irak |
|
IR |
Islamische Republik Iran |
|
IS |
Island |
|
IT |
Italien |
Einschließlich Livigno, ohne die Gemeinde Campione d’Italia |
JM |
Jamaika |
|
JO |
Jordanien |
|
JP |
Japan |
|
KE |
Kenia |
|
KG |
Kirgisische Republik |
|
KH |
Kambodscha |
|
KI |
Kiribati |
|
KM |
Komoren |
Anjouan, Grande Comore und Mohéli |
KN |
St. Kitts und Nevis |
|
KP |
Demokratische Volksrepublik Korea |
Gebräuchlicher Name: Nordkorea |
KR |
Republik Korea |
Gebräuchlicher Name: Südkorea |
KW |
Kuwait |
|
KY |
Kaimaninseln |
|
KZ |
Kasachstan |
|
LA |
Demokratische Volksrepublik Laos |
Gebräuchlicher Name: Laos |
LB |
Libanon |
|
LC |
St. Lucia |
|
LI |
Liechtenstein |
|
LK |
Sri Lanka |
|
LR |
Liberia |
|
LS |
Lesotho |
|
LT |
Litauen |
|
LU |
Luxemburg |
|
LV |
Lettland |
|
LY |
Libyen |
|
MA |
Marokko |
|
MD |
Republik Moldau |
|
ME |
Montenegro |
|
MG |
Madagaskar |
|
MH |
Marshallinseln |
|
MK (1) |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
|
ML |
Mali |
|
MM |
Myanmar |
Gebräuchlicher Name: Birma |
MN |
Mongolei |
|
MO |
Macau |
Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China |
MP |
Nördliche Marianen |
|
MR |
Mauretanien |
|
MS |
Montserrat |
|
MT |
Malta |
Einschließlich Gozo und Comino |
MU |
Mauritius |
Mauritius, Rodrigues, Agalegainseln und Cargados Carajos Shoals (St. Brandoninseln) |
MV |
Malediven |
|
MW |
Malawi |
|
MX |
Mexiko |
|
MY |
Malaysia |
Halbinsel-Malaysia und Ostmalaysia (Labuan, Sabah und Sarawak) |
MZ |
Mosambik |
|
NA |
Namibia |
|
NC |
Neukaledonien |
Einschließlich Loyautéinseln (Lifou, Maré und Ouvéa) |
NE |
Niger |
|
NF |
Norfolkinsel |
|
NG |
Nigeria |
|
NI |
Nicaragua |
Einschließlich Maisinseln |
NL |
Niederlande |
|
NO |
Norwegen |
Einschließlich Svalbard und Jan Mayen |
NP |
Nepal |
|
NR |
Nauru |
|
NU |
Niue |
|
NZ |
Neuseeland |
Ohne Ross-Nebengebiet (Antarktis) |
OM |
Oman |
|
PA |
Panama |
Einschließlich ehemalige Panamakanal-Zone |
PE |
Peru |
|
PF |
Französisch-Polynesien |
Marquesasinseln, Gesellschaftsinseln (darunter Tahiti), Tuamotu-, Gambier- und Australinseln |
PG |
Papua-Neuguinea |
Ostteil der Insel Neuguinea, Bismarck-Archipel (darunter Neubritannien, Neuirland, Neuhannover und Admiralitätsinseln); nördliche Salomonen (Bougainville und Buka); Trobriand-, Woodlark-, Entrecasteauxinseln und Louisiade-Archipel |
PH |
Philippinen |
|
PK |
Pakistan |
|
PL |
Polen |
|
PM |
St. Pierre und Miquelon |
|
PN |
Pitcairn |
Einschließlich Ducie, Henderson und Oeno |
PS |
Besetzte palästinensische Gebiete |
Westjordanland (einschließlich Ost-Jerusalem) und Gazastreifen |
PT |
Portugal |
Einschließlich Azoren und Madeira |
PW |
Palau |
|
PY |
Paraguay |
|
QA |
Katar |
|
RO |
Rumänien |
|
RU |
Russische Föderation |
Gebräuchlicher Name: Russland |
RW |
Ruanda |
|
SA |
Saudi-Arabien |
|
SB |
Salomonen |
|
SC |
Seychellen |
Inseln Mahé, Praslin, La Digue, Frégate und Silhouette; Amirantesinseln (darunter Des Roches, Alphonse, Plate und Coëtivy); Farquhar-Inseln (darunter Providence); Aldabra und Cosmoledoinseln |
SD |
Sudan |
|
SE |
Schweden |
|
SG |
Singapur |
|
SH |
St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha |
|
SI |
Slowenien |
|
SK |
Slowakei |
|
SL |
Sierra Leone |
|
SM |
San Marino |
|
SN |
Senegal |
|
SO |
Somalia |
|
SR |
Suriname |
|
SS |
Südsudan |
|
ST |
São Tomé und Príncipe |
|
SV |
El Salvador |
|
SX |
St. Martin (niederländischer Teil) |
Die Insel St. Martin ist unterteilt in den französischen Nordteil und den niederländischen Südteil. |
SY |
Arabische Republik Syrien |
Gebräuchlicher Name: Syrien |
SZ |
Swasiland |
|
TC |
Turks- und Caicosinseln |
|
TD |
Tschad |
|
TF |
Französische Süd- und Antarktisgebiete |
Einschließlich Kerguelen, Amsterdam, St. Paul, Crozetinseln sowie Verstreute Inseln im Indischen Ozean (Bassas da India, Europa, Îles Glorieuses, Juan de Nova und Tromelin) |
TG |
Togo |
|
TH |
Thailand |
|
TJ |
Tadschikistan |
|
TK |
Tokelau |
|
TL |
Timor-Leste |
|
TM |
Turkmenistan |
|
TN |
Tunesien |
|
TO |
Tonga |
|
TR |
Türkei |
|
TT |
Trinidad und Tobago |
|
TV |
Tuvalu |
|
TW |
Taiwan |
Gesondertes Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu |
TZ |
Vereinigte Republik Tansania |
Pemba, Sansibar und Tanganjika |
UA |
Ukraine |
|
UG |
Uganda |
|
UM |
Kleinere Amerikanische Überseeinseln |
Bakerinsel, Howlandinsel, Jarvisinsel, Johnstoninsel, Kingmanriff, Midway, Navassa, Palmyrainsel und Wake |
US |
Vereinigte Staaten |
Einschließlich Puerto Rico |
UY |
Uruguay |
|
UZ |
Usbekistan |
|
VA |
Heiliger Stuhl (Vatikanstadt) |
|
VC |
St. Vincent und die Grenadinen |
|
VE |
Bolivarische Republik Venezuela |
Gebräuchlicher Name: Venezuela |
VG |
Britische Jungferninseln |
|
VI |
Amerikanische Jungferninseln |
|
VN |
Vietnam |
|
VU |
Vanuatu |
|
WF |
Wallis und Futuna |
Einschließlich Alofi |
WS |
Samoa |
Ehemals Westsamoa |
XC |
Ceuta |
|
XK |
Kosovo |
Im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 |
XL |
Melilla |
Einschließlich Peñón de Vélez de la Gomera, Peñón de Alhucemas und Islas Chafarinas |
XS |
Serbien |
|
YE |
Jemen |
Ehemals Nordjemen und Südjemen |
YT |
Mayotte |
Grande-Terre und Pamandzi |
ZA |
Südafrika |
|
ZM |
Sambia |
|
ZW |
Simbabwe |
|
VERSCHIEDENES |
||
EU |
Europäische Union |
Code, der im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern der Angabe des Warenursprungs nach den in den einschlägigen EU-Bestimmungen festgesetzten Voraussetzungen vorbehalten ist. Nicht für statistische Zwecke zu verwendender Code. |
QP |
Hohe See |
Meeresgebiet außerhalb der Hoheitsgewässer |
|
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf |
Fakultativ |
oder |
|
|
QR |
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Rahmen des Intra-EU-Warenverkehrs |
Fakultativ |
QS |
Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern |
Fakultativ |
QU |
Nicht spezifizierte Länder und Gebiete |
Fakultativ |
oder |
|
|
QV |
Nicht spezifizierte Länder und Gebiete im Rahmen des Intra-EU-Warenverkehrs |
Fakultativ |
QW |
Nicht spezifizierte Länder und Gebiete im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern |
Fakultativ |
QX |
Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen nicht spezifizierte Länder und Gebiete |
Fakultativ |
oder |
|
|
QY |
Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen im Rahmen des Intra-EU- Warenverkehrs nicht spezifizierte Länder und Gebiete |
Fakultativ |
QZ |
Aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern nicht spezifizierte Länder und Gebiete |
Fakultativ |
(1) Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1107/2012 DER KOMMISSION
vom 27. November 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
44,1 |
MA |
50,0 |
|
MK |
37,4 |
|
TN |
73,5 |
|
TR |
64,0 |
|
ZZ |
53,8 |
|
0707 00 05 |
AL |
64,5 |
MA |
141,4 |
|
MK |
58,4 |
|
TR |
89,6 |
|
ZZ |
88,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
88,6 |
TR |
100,6 |
|
ZZ |
94,6 |
|
0805 20 10 |
MA |
76,3 |
ZZ |
76,3 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
65,5 |
HR |
35,6 |
|
TR |
81,7 |
|
ZZ |
60,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
68,7 |
TR |
85,8 |
|
ZA |
49,1 |
|
ZZ |
67,9 |
|
0808 10 80 |
MK |
38,5 |
NZ |
138,3 |
|
US |
125,4 |
|
ZA |
113,0 |
|
ZZ |
103,8 |
|
0808 30 90 |
CN |
59,5 |
TR |
116,3 |
|
US |
136,8 |
|
ZZ |
104,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/18 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. November 2012
über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Jute-Studiengruppe zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Satzung für die Zeit nach 2014
(2012/730/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2002/312/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe (IJSG) (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. |
(2) |
Da die geltende Satzung der IJSG am 30. April 2014 ausläuft, wird auf der 15. Tagung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Dezember 2012 über die Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung dieser Satzung beraten werden. |
(3) |
Die Verlängerung des Übereinkommens liegt nicht im Interesse der Union — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, wird in der Internationalen Jute-Studiengruppe gegen die Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung der Satzung für die Zeit nach 2014 stimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 34.
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/19 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. November 2012
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas, Dänemark)
(2012/731/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. |
(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(3) |
Dänemark hat am 14. Mai 2012 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen Vestas-Gruppe gestellt und diesen Antrag bis zum 10. Juli 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 7 488 000 EUR bereitzustellen. |
(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Dänemark eingereichten Antrag bereitzustellen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 7 488 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/20 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. November 2012
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/002 DE/manroland, Deutschland)
(2012/732/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
in Kenntnis des Vorschlags der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. |
(2) |
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR in Anspruch genommen werden kann. |
(3) |
Deutschland hat am 4. Mai 2012 wegen Entlassungen bei der Firma manroland AG, zwei ihrer Tochterunternehmen und einem Zulieferer einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt und diesen Antrag bis zum 10. Juli 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 5 352 944 EUR bereitzustellen. |
(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den von Deutschland eingereichten Antrag bereitgestellt werden kann — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 5 352 944 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
28.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 328/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8548)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/733/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1), insbesondere auf Artikel 38,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit der Einführung von EURES durch die Entscheidung 93/569/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerks unter der Bezeichnung EURES (European Employment Services) (2), mit der die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates (3) durchgeführt wurden, sind bedeutende Fortschritte erzielt worden. Mit der Entscheidung 2003/8/EG der Kommission (4) wurde das Netz umgestaltet und auf eine neue Grundlage gestellt, um es zu konsolidieren und zu stärken. |
(2) |
Der Europäische Rat vom 17. Juni 2010 billigte die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er sprach sich für eine umfassende Mobilisierung der einschlägigen EU-Instrumente und Politikbereiche aus, um die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu unterstützen, und lud die Mitgliedstaaten ein, ihr Handeln noch stärker zu koordinieren. |
(3) |
Der Europäische Rat vom 28./29. Juni 2012 beschloss einen „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ und forderte, dass das EURES-Portal zu einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument ausgebaut werden sollte; hierbei stützte er sich auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ vom 18. April 2012. |
(4) |
Mit Blick auf besser funktionierende Arbeitsmärkte und die Erfüllung wirtschaftlicher Bedürfnisse sollte EURES die transnationale und grenzüberschreitende geografische Mobilität der Arbeitskräfte erhöhen und gleichzeitig die Mobilität unter fairen Bedingungen und unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitsnormen gewährleisten. EURES sollte für höhere Transparenz am Arbeitsmarkt sorgen, indem es den Austausch und die Bearbeitung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sicherstellt („Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen“ im Sinne der Verordnung) und Maßnahmen in den Bereichen Rekrutierung, Beratung und Orientierung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene fördert und somit zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beiträgt. |
(5) |
Angesichts der Erfahrungen seit der Einführung von EURES im Jahr 1993 und der Reform im Jahr 2003 und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Netz weiter zu stärken und auszubauen, damit es die Ziele der Strategie Europa 2020 uneingeschränkt unterstützen kann, sollten die Zusammensetzung des Netzes, die Aufteilung der Zuständigkeiten, die Entscheidungsverfahren und der Dienstleistungskatalog nunmehr neu festgelegt werden. |
(6) |
Zu diesem Zweck sollte EURES ein stärker ziel- und ergebnisorientiertes Management im Hinblick auf Abstimmung von Angebot und Nachfrage, Arbeitsvermittlung und Rekrutierung erhalten. In diesem Kontext ist unter Arbeitsvermittlung die Erbringung von Leistungen durch eine Zwischenstelle zwischen Angebots- und Nachfrageseite auf dem Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Rekrutierung im Sinne der Besetzung einer offenen Stelle zu verstehen. |
(7) |
Neben anderen Entwicklungen hat der Wegfall von Monopolstellungen dazu geführt, dass eine breite Palette von Arbeitsvermittlungsstellen auf dem Arbeitsmarkt tätig ist. Damit EURES sein Potenzial voll entfalten kann, sollten sich diese Akteure an EURES beteiligen können, dies unter strenger Einhaltung der geltenden Arbeitsnormen und rechtlichen Bestimmungen sowie sonstiger EURES-Qualitätsstandards. |
(8) |
Die EURES-Leistungen sollten eindeutig definiert werden, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aus der Verordnung erwachsen, vor allem die Zusammenführung und der Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie der Austausch und die Bereitstellung von Informationen über den Arbeitsmarkt, in effizienter und effektiver Weise erfüllt werden. Dies wäre -sofern angebracht — mit der Einbindung verschiedener Akteure, u. a. der Sozialpartner, verbunden. |
(9) |
Im „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ forderte der Europäische Rat, dass geprüft wird, ob EURES auf Ausbildungsverhältnisse und Praktika erweitert werden könne. Damit Synergien erzielt werden und EURES in die Lage versetzt wird, die Ziele der Strategie Europa 2020 voll zu unterstützen, insbesondere das Ziel, bis 2020 die Beschäftigungsquote auf 75 % zu erhöhen, und unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs der Verordnung, sollten Ausbildungsplätze und Praktikumsstellen von EURES abgedeckt werden, sofern es sich bei den Betreffenden um Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung handelt und sie mindestens 18 Jahre alt sind, und vorausgesetzt, der Abgleich der entsprechenden Informationen im Einklang mit bestimmten Standards wird für machbar erachtet. |
(10) |
Für eine möglichst effiziente Erbringung der Leistungen sollte EURES in das allgemeine Leistungsangebot der beteiligten Einrichtungen, denen für nationale und grenzüberschreitende Maßnahmen Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfonds gewährt werden können, übernommen und integriert werden. |
(11) |
Um einen wirksamen Beitrag zu besser funktionierenden Arbeitsmärkten und somit zur Weiterentwicklung des europäischen Arbeitsmarkts zu leisten, sollte EURES außerdem eine zentralere Rolle bei der Besetzung offener Stellen für Engpassberufe spielen und bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterstützen. EURES sollte daher erweitert werden, um gezielte Mobilitätsmaßnahmen auf EU-Ebene und vor allem den Austausch junger Arbeitskräfte zu fördern. |
(12) |
Auch die Möglichkeiten, die sich aus den neuen Instrumenten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ergeben, sollten zur Optimierung und Rationalisierung des EURES-Leistungsangebots genutzt werden. |
(13) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses sollte in Einklang mit den EU- und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. |
(14) |
Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, das EURES-Netz wieder auf eine neue Grundlage zu stellen und dabei seine Zusammensetzung, seine Satzung und seine Aufgaben genauer zu definieren. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das EURES-Netz
Um die Verpflichtungen aus Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu erfüllen, schafft und betreibt die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungsstellen mit der Bezeichnung „EURES“.
Artikel 2
Ziele
Im Interesse von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern fördert EURES — sofern angebracht in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Diensten oder Netzen —
a) |
die Weiterentwicklung des europäischen Arbeitsmarkts, der allen offen steht und für alle zugänglich ist, unter voller Achtung der geltenden Arbeitsnormen und rechtlichen Anforderungen; |
b) |
die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Arbeitsvermittlung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Beteiligung an gezielten Mobilitätsmaßnahmen auf EU-Ebene; |
c) |
die Transparenz und den Austausch von Informationen über die europäischen Arbeitsmärkte, unter anderem über die Lebens- und Arbeitsbedingungen und über Qualifizierungsmöglichkeiten; |
d) |
die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert wird; |
e) |
den Austausch von Informationen über Praktikumsstellen und Ausbildungsplätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und — sofern angebracht — die Vermittlung von Praktikanten und Auszubildenden; |
f) |
die Entwicklung geeigneter Methoden und Indikatoren. |
Artikel 3
Zusammensetzung
Dem EURES-Netz gehören an:
a) |
das europäische Koordinierungsbüro für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011; |
b) |
die EURES-Mitglieder, d. h. die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 bestimmten besonderen Dienststellen („Nationale Koordinierungsbüros“) entsprechend Artikel 5; |
c) |
die EURES-Partner gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. Die EURES-Partner werden von dem jeweiligen EURES-Mitglied benannt; als EURES-Partner kommen auch öffentliche oder private Dienstleister in Frage, die im jeweiligen Bereich der Vermittlung und Beschäftigung tätig sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Potenzielle EURES-Partner müssen sich verpflichten, die Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 7 wahrzunehmen; |
d) |
die assoziierten EURES-Partner, die gemäß Artikel 6 unter der Aufsicht und Verantwortung eines EURES-Partners oder des europäischen Koordinierungsbüros Leistungen in begrenztem Umfang erbringen. |
Artikel 4
Aufgaben und Zuständigkeiten des europäischen Koordinierungsbüros
(1) Die Leitung des europäischen Koordinierungsbüros obliegt der Kommission.
(2) Das europäische Koordinierungsbüro überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und unterstützt das Netz bei der Durchführung seiner Aktivitäten.
(3) Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) |
Festlegung eines kohärenten Gesamtkonzepts und bereichsübergreifende Unterstützung im Interesse des EURES-Netzes und seiner Nutzer, u. a. durch Erbringung folgender Leistungen:
|
b) |
Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität im Licht des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie; |
c) |
allgemeine Überwachung und Evaluierung der EURES-Tätigkeit, Festlegung von Leistungs-, Vermittlungs- und sonstigen Ergebnisindikatoren, sowie Maßnahmen, mit denen geprüft wird, ob die Durchführung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und diesem Beschluss erfolgt. |
(4) In Zusammenarbeit mit der EURES-Koordinierungsgruppe und nach Anhörung des EURES-Verwaltungsrats nimmt das europäische Koordinierungsbüro seine Arbeitsprogramme und die Ziele für das EURES-Netz an.
Artikel 5
Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Koordinierungsbüros
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 benennt jeder Mitgliedstaat eine besondere Dienststelle, die beauftragt ist, die Arbeiten des EURES-Netzes in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu organisieren.
(2) Das nationale Koordinierungsbüro sorgt dafür, dass alle Verpflichtungen des Mitgliedstaats nach der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, vor allem diejenigen in Bezug auf den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 12, 13 und 14, erfüllt werden, indem es
a) |
die gesamte technische und funktionsrelevante Infrastruktur und alle Systeme einrichtet und pflegt, die die EURES-Partner und die assoziierten EURES-Partner brauchen, um sich am Austauschsystem zu beteiligen; |
b) |
die erforderlichen Informationen selbst oder — unter seiner Verantwortung — durch die EURES-Partner bereitstellt. |
(3) In enger Zusammenarbeit mit dem europäischen Koordinierungsbüro und den anderen nationalen Koordinierungsbüros nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) |
die Benennung eines oder mehrerer EURES-Partner auf der Grundlage des in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii vorgesehenen Auswahl- und Zulassungssystems sowie die Überwachung ihrer Aktivitäten; |
b) |
die Planung der Aktivitäten des nationalen EURES-Netzes und die regelmäßige Berichterstattung über die Aktivitäten und Ergebnisse an das europäische Koordinierungsbüro; |
c) |
die Koordinierung der Mitwirkung von EURES an gezielten Mobilitätsaktivitäten auf EU-Ebene. |
(4) Bei der Benennung der EURES-Partner bemüht sich das nationale Koordinierungsbüro um einen möglichst breiten geografischen Erfassungsbereich, die bestmögliche Abdeckung des Arbeitsmarkts sowie ein optimales Leistungsangebot für Arbeitsuchende, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem es eine angemessene Einbindung der relevanten Arbeitsvermittlungsstellen und auf dem Arbeitsmarkt tätigen Akteure gewährleistet.
(5) Ausgehend von gemeinsam vereinbarten operativen Zielen erstellt das nationale Koordinierungsbüro die Arbeitsprogramme für das nationale Netz und unterbreitet sie dem europäischen Koordinierungsbüro. Im Arbeitsprogramm sind insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu machen:
a) |
Hauptaktivitäten, die das nationale Koordinierungsbüro und — unter seiner Verantwortung — die EURES-Partner und die assoziierten EURES-Partner im Rahmen des EURES-Netzes durchführen sollen, einschließlich transnationaler, grenzüberschreitender und sektoraler Aktivitäten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011; |
b) |
für die Durchführung des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 bereitgestellte personelle und finanzielle Mittel; |
c) |
Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung der geplanten Aktivitäten. |
Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Bewertung der Aktivitäten und Ergebnisse des vorangegangenen Zeitraums.
Die Sozialpartner und sonstigen relevanten EURES-Interessenträger werden zu den Arbeitsprogrammen auf angemessener Ebene konsultiert.
(6) Das nationale Koordinierungsbüro kann beschließen, EURES-Leistungen für Arbeitsuchende und Arbeitgeber direkt selbst anzubieten; es unterliegt hierbei den Vorschriften, die für EURES-Partner gelten, die dieselben Leistungen erbringen. Das nationale Koordinierungsbüro beantragt in diesem Fall beim europäischen Koordinierungsbüro die Zulassung als EURES-Partner.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nationale Koordinierungsbüro über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personellen und sonstigen Ressourcen verfügt.
(8) Das nationale Koordinierungsbüro wird vom nationalen EURES-Koordinator nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii geleitet.
Artikel 6
Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Partner
(1) Eine Einrichtung, die EURES-Partner werden möchte, stellt einen Antrag beim nationalen Koordinierungsbüro, das sie gemäß Artikel 3 Buchstabe b benennen kann, vorausgesetzt sie verpflichtet sich, unter Aufsicht des nationalen Koordinierungsbüros im EURES-Netz auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene mitzuarbeiten und zumindest alle universellen Dienstleistungen gemäß Artikel 7 zu erbringen.
(2) Jeder EURES-Partner bestimmt allein oder gemeinsam mit anderen EURES-Partnern eine oder mehrere Kontaktstellen, wie etwa Stellen für die Arbeitsvermittlung und Personalsuche, Callcenter, Selbstbedienungsinstrumente u. Ä., über die Arbeitsuchende, Arbeitnehmer und Arbeitgeber Zugang zu seinen Dienstleistungen erhalten.
(3) Jeder EURES-Partner gibt klar an, welche Leistungen des EURES-Dienstleistungskatalogs er anbietet. Umfang und Inhalt der Leistungen können je nach Kontaktstelle unterschiedlich sein, sofern das gesamte Leistungspaket eines EURES-Partners alle vorgeschriebenen universellen Leistungen umfasst.
(4) Alle EURES-Partner verpflichten sich, in vollem Umfang am Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten, gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i dieses Beschlusses mitzuwirken. Sie sorgen dafür, dass alle an der Erbringung von EURES-Leistungen beteiligten Mitarbeiter uneingeschränkten Zugang zu den IT- und sonstigen Kommunikationstools haben, die dem Netz zur Verfügung gestellt werden.
(5) EURES-Partner, die eine bestimmte ergänzende Leistung des EURES-Dienstleistungskatalogs nicht erbringen, sorgen dafür, dass Anfragen betreffend diese Leistung an andere EURES-Partner weitergeleitet werden, die diese Leistung anbieten.
(6) Die EURES-Partner können eine andere Einrichtung mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragen, die ihre eigenen Leistungen aufwerten. Diese Einrichtung gilt dann als assoziierter EURES-Partner und ist unter voller Verantwortung des betreffenden EURES-Partners tätig.
(7) Um ihrer Aufgabe nachzukommen, können EURES-Partner Partnerschaften mit einem oder mehreren EURES-Partnern in anderen Mitgliedstaaten gründen.
(8) EURES-Partner oder assoziierte EURES-Partner können aufgefordert werden, zu der technischen und funktionsrelevanten Infrastruktur und den Systemen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a beizutragen.
(9) Um ihre Zulassung als EURES-Partner beizubehalten, kommen die EURES-Partner ihren Verpflichtungen dauerhaft nach, erbringen die vereinbarten Dienstleistungen und unterziehen sich regelmäßig Überprüfungen im Rahmen des Systems für die Auswahl und Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii.
Artikel 7
EURES-Dienstleistungen
(1) Zum Spektrum der EURES-Dienstleistungen gehören die Rekrutierung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Stellenvermittlung, wobei alle Vermittlungsphasen — von der Vorbereitung vor der Rekrutierung bis zur Unterstützung nach der Vermittlung — abgedeckt werden, sowie damit zusammenhängende Informations- und Beratungsmaßnahmen.
(2) Die EURES-Dienstleistungen werden im EURES-Dienstleistungskatalog, der Bestandteil der EURES-Satzung gemäß Artikel 10 ist, näher beschrieben und umfassen zum einen die universellen Dienstleistungen, die von allen EURES-Partnern angeboten werden, und zum anderen ergänzende Dienstleistungen.
(3) Die universellen Dienstleistungen sind diejenigen, die in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, insbesondere in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13, vorgesehen sind. Die ergänzenden Dienstleistungen sind zwar im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 nicht zwingend vorgeschrieben, kommen jedoch wichtigen Bedürfnissen des Arbeitsmarkts nach.
(4) Alle Leistungen zugunsten von Arbeitsuchenden und Arbeitnehmern sind kostenlos. Falls EURES-Partner für Leistungen zugunsten anderer Nutzer Gebühren berechnen, darf es keinen Unterschied zwischen den Gebühren für EURES-Dienstleistungen und denjenigen für vergleichbare von diesem EURES-Partner erbrachte Dienstleistungen geben. Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen werden bei der Festlegung der Gebühren alle Finanzmittel berücksichtigt, die von der Europäischen Union zur Unterstützung der EURES-Dienstleistungen gewährt werden.
Artikel 8
EURES-Verwaltungsrat
(1) Der EURES-Verwaltungsrat unterstützt die Kommission, das europäische Koordinierungsbüro und die nationalen Koordinierungsbüros bei der Förderung und Überwachung der EURES-Entwicklung.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen.
(3) Falls EURES-Aktivitäten in einem Mitgliedstaat durch ein EU-Finanzierungsinstrument wie den Europäischen Sozialfonds gefördert werden, kann die nationale Behörde, über die diese Mittel bereitgestellt werden, gegebenenfalls eingebunden werden.
(4) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats werden Vertreter der europäischen Sozialpartnerorganisationen als Beobachter eingeladen.
(5) Der Verwaltungsrat legt seine Arbeitsverfahren fest und gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Regel wird der Verwaltungsrat zweimal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Er verabschiedet seine Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit.
(6) Den Vorsitz des EURES-Verwaltungsrats übernimmt ein Vertreter des europäischen Koordinierungsbüros, das die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.
(7) Die Kommission konsultiert den EURES-Verwaltungsrat in Fragen der strategischen Planung, der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der in diesem Beschluss genannten Dienstleistungen und Aktivitäten, insbesondere
a) |
zur EURES-Satzung gemäß Artikel 10, |
b) |
zu den Strategien, operativen Zielen und Arbeitsprogrammen des EURES-Netzes, |
c) |
zu den Berichten, die sie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vorlegen muss. |
Artikel 9
EURES-Koordinierungsgruppe
(1) Das europäische Koordinierungsbüro setzt eine Koordinierungsgruppe nationaler EURES-Koordinatoren ein, die jeweils eine EURES-Mitgliedseinrichtung vertreten. Diese Gruppe unterstützt das europäische Koordinierungsbüro bei der Weiterentwicklung, Durchführung und Überwachung der EURES-Aktivitäten. Das europäische Koordinierungsbüro kann Vertreter der europäischen Sozialpartner und gegebenenfalls Vertreter anderer EURES-Partner sowie Experten zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe einladen.
(2) Die Koordinierungsgruppe beteiligt sich aktiv an der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme und der Koordinierung ihrer Durchführung.
(3) Die Koordinierungsgruppe kann ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, insbesondere für die Planung und Durchführung bereichsübergreifender Unterstützungsaktivitäten.
(4) Das europäische Koordinierungsbüro organisiert die Arbeit der Koordinierungsgruppe.
Artikel 10
EURES-Satzung
(1) Die Kommission beschließt die EURES-Satzung gemäß den in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 festgelegten Verfahren nach Anhörung des nach Artikel 8 dieses Beschlusses eingesetzten EURES-Verwaltungsrats.
(2) Ausgehend von dem Grundsatz, dass sämtliche Stellenangebote und Arbeitsgesuche, die von einem EURES-Mitglied veröffentlicht werden, in der gesamten Europäischen Union zugänglich sein müssen, wird in der EURES-Satzung insbesondere Folgendes festgelegt:
a) |
der EURES-Dienstleistungskatalog, in dem die universellen und ergänzenden Dienstleistungen der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner beschrieben sind, z. B. die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich individueller Beratung und Orientierung der Kunden, also der Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber; |
b) |
der Ausbau der innovativen transnationalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungsstellen, etwa gemeinsamen Arbeitsagenturen, mit Blick auf besser funktionierende Arbeitsmärkte, deren Integration und eine höhere Mobilität. In diese Zusammenarbeit können Sozialdienste, die Sozialpartner und andere betroffene Einrichtungen einbezogen werden; |
c) |
die Förderung eines koordinierten Vorgehens bei der Überwachung und Bewertung von Qualifikationsüberhängen und -defiziten; |
d) |
die operativen Ziele des EURES-Netzes, die anzulegenden Qualitätsstandards sowie die Verpflichtungen der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner — unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
|
e) |
Verfahren zur Implementierung eines einheitlichen Systems und gemeinsamer Modelle für den Austausch arbeitsmarkt- und mobilitätsrelevanter Informationen innerhalb des EURES-Netzes gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, einschließlich Informationen über Arbeitsplätze und Schulungsmöglichkeiten in der Europäischen Union, die in das EURES-Portal zu stellen sind. |
Artikel 11
Öffentlichkeitsarbeit für EURES
(1) Die EURES-Mitglieder und die EURES-Partner setzen sich aktiv für EURES ein.
(2) Sie beteiligen sich an einer umfassenden Kommunikationsstrategie, mit der das einheitliche Auftreten des Netzes gegenüber seinen Benutzern gewährleistet wird, und nehmen an der gemeinsamen Informationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit teil.
(3) Das Akronym „EURES“ wird ausschließlich im Zusammenhang mit EURES-bezogenen Aktivitäten verwendet. Es wird durch ein vom europäischen Koordinierungsbüro angenommenes Logo dargestellt, dessen grafische Gestaltung genau festgelegt ist.
(4) Das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Gemeinschaftsmarke eingetragene Logo wird von den EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern bei sämtlichen EURES-bezogenen Aktivitäten verwendet, um ihnen eine gemeinsame visuelle Identität zu verleihen.
Artikel 12
Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Netzen
Um Synergien zu erzielen und Überschneidungen zu vermeiden, arbeiten die EURES-Mitglieder und die EURES-Partner aktiv auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene mit anderen europäischen Diensten und Netzen zusammen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind.
Artikel 13
Aufhebung
Die Entscheidung 2003/8/EG wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Maßnahmen, für die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ein Antrag gestellt wurde.
Artikel 14
Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.
Artikel 15
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission
László ANDOR
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.
(2) ABl. L 274 vom 6.11.1993, S. 32.
(3) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.
(4) ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16.