ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.326.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 326

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
24. November 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1096/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aischgründer Karpfen (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1097/2012 der Kommission vom 23. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren in Bezug auf den Versand tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten zwischen den Mitgliedstaaten ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1098/2012 der Kommission vom 23. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/38/EU der Kommission vom 23. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs cis-Tricos-9-en in Anhang I ( 1 )

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/717/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 20. November 2012 zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

16

 

 

2012/718/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. September 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6408)

17

 

 

2012/719/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 zu den vom Königreich Schweden nach Artikel 114 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7177)  ( 1 )

19

 

 

2012/720/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8054)  ( 1 )

25

 

 

2012/721/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8055)  ( 1 )

38

 

 

2012/722/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. November 2012 über die Anerkennung des Systems Roundtable on Sustainable Palm Oil RED zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

53

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigungen des Beschlusses 2009/1017/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013(ABl. L 348 vom 29.12.2009)

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1096/2012 DER KOMMISSION

vom 14. November 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aischgründer Karpfen (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Aischgründer Karpfen“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 64 vom 3.3.2012, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.7.   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

DEUTSCHLAND

Aischgründer Karpfen (g.g.A.)


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1097/2012 DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren in Bezug auf den Versand tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten zwischen den Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Sie enthält auch Vorschriften für das Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (2) enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter Bestimmungen über die Registrierung der Unternehmer, den Inhalt der Handelspapiere, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten beim Handel zwischen den Mitgliedstaaten beiliegen müssen, und über die Gestaltung des Antragsformulars, das gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte vorzulegen ist.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Unternehmer die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten in allen Phasen der Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung sicherstellen, um unnötige Störungen des Binnenmarkts im Fall von Ereignissen, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder bergen könnten, zu vermeiden.

(4)

Die Unternehmer müssen dafür sorgen, dass Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte fallen, registriert oder genehmigt sind. Das sich aus dem Umgang mit kleinen Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 ergebende Risiko kann jedoch als vernachlässigbar eingestuft werden, wenn sie aus Gebieten stammen, in denen keine auf Menschen oder Tiere übertragbare Krankheit gemeldet wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher bestimmte Tätigkeiten auch ohne die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehene Registrierung genehmigen dürfen. Diese Ausnahme muss jedoch auf Tätigkeiten beschränkt sein, bei denen die Produkte in der gleichen Region direkt an einen Endverbraucher, einen lokalen Markt oder lokale Einzelhandelsunternehmen geliefert werden.

(5)

Jeder Sendung mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, mit der zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird, müssen Handelspapiere beiliegen. Es ist jedoch erforderlich, die derzeitigen Anforderungen für Handelspapiere zu ändern und zu erweitern, damit gewährleistet ist, dass sie alle notwendigen Angaben zu Handhabung, Behandlung, Zweckbestimmung und Entsorgung des betreffenden Materials beinhalten.

(6)

In den Handelspapieren müssen die Unternehmer bestimmte Angaben zur Sendung machen; insbesondere müssen die Kategorie der tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte sowie die Art der Ware und der Behandlung angegeben werden. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen für Folgeprodukte, die den Endpunkt der Herstellungskette darstellen, keine Handelsdokumente ausgestellt werden. Auch der Verweis auf die Verarbeitungsstandards der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) kann gestrichen werden. Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher geändert werden.

(7)

Für die in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte ist eine Vorabgenehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erforderlich; diese wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält ein Standardformular für den Antrag auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten in einen anderen Mitgliedstaat. Das Formular sollte dergestalt geändert werden, dass es Angaben zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung, zu Volumen oder Masse der Sendung, Namen und Adresse des Senders, zum Ursprung der tierischen Nebenprodukte und zum Bestimmungsort der Sendung enthält. Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 20 Absatz 4 wird Buchstabe c durch folgenden Text ersetzt:

„c)

Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden;

d)

Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind.“

2.

Die Anhänge VIII und XVI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.

Das Muster des Handelspapiers in Anhang VIII Kapitel III erhält folgende Fassung:

Handelspapier

für die Beförderung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 innerhalb der Europäischen Union

Image

Image

2.

Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 10

Standardformat für Anträge auf bestimmte Genehmigungen im Handel innerhalb der EU

Die Unternehmer reichen bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Anträge auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in folgendem Format ein:

Image

Image


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1098/2012 DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

41,5

MA

46,2

MK

32,3

TN

73,5

ZZ

48,4

0707 00 05

AL

63,5

MK

58,4

TR

88,7

ZZ

70,2

0709 93 10

MA

102,5

TR

110,9

ZZ

106,7

0805 20 10

MA

137,8

ZZ

137,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

65,5

HR

37,0

TR

84,6

ZZ

62,4

0805 50 10

TR

83,0

ZA

49,1

ZZ

66,1

0808 10 80

CN

79,8

MK

38,5

NZ

138,3

US

127,1

ZA

145,8

ZZ

105,9

0808 30 90

CN

69,9

TR

113,2

US

136,8

ZZ

106,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/13


RICHTLINIE 2012/38/EU DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs cis-Tricos-9-en in Anhang I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält cis-Tricos-9-en.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde cis-Tricos-9-en in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 19, Repellentien und Lockmittel, bewertet.

(3)

Österreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 11. November 2009 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.

(4)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 25. Mai 2012 im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte in einem Bewertungsbericht festgehalten.

(5)

Auf der Grundlage der Bewertungen kann davon ausgegangen werden, dass als Lockmittel verwendete Biozid-Produkte, die cis-Tricos-9-en enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen. Daher sollte cis-Tricos-9-en in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Auf Unionsebene wurden nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien bewertet. So wurden beispielsweise die Verwendung im Freien und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel nicht bewertet. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente bewerten, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht in repräsentativer Weise berücksichtigt wurden, und bei Erteilung der Produktzulassungen dafür sorgen, dass geeignete Maßnahmen getroffen bzw. spezielle Auflagen vorgesehen werden, um die festgestellten Risiken auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

(7)

Angesichts der möglichen indirekten Exposition von Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln infolge der in der Bewertung erfassten Verwendungen empfiehlt es sich, gegebenenfalls eine Prüfung darüber vorzuschreiben, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende MRL zu ändern. Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.

(8)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten angewandt werden, damit die Gleichbehandlung aller Biozid-Produkte der Produktart 19, die den Wirkstoff cis-Tricos-9-en enthalten, auf dem EU-Markt gewährleistet und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Biozid-Produkte im Allgemeinen erleichtert wird.

(9)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können und damit sichergestellt ist, dass die Antragsteller, die Unterlagen eingereicht haben, die volle zehnjährige Datenschutzfrist nutzen können, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/8/EG zum Zeitpunkt der Aufnahme anläuft.

(10)

Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist für die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG einzuräumen.

(11)

Die Richtlinie 98/8/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(12)

Gemäß der gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (5) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Oktober 2014 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(3)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(4)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird der folgende Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs im Biozid-Produkt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Zeitpunkt der Aufnahme

Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 (ausgenommen Produkte mit mehr als einem Wirkstoff; bei diesen Produkten muss Artikel 16 Absatz 3 bis zu dem in der letzten Entscheidung über die Aufnahme ihrer Wirkstoffe festgesetzten Zeitpunkt erfüllt werden)

Aufnahme befristet bis

Produktart

Sonderbestimmungen (1)

„59

cis-tricos-9-en (Muscalur)

cis-Tricos-9-en; (Z)-Tricos-9-en

EG-Nr.: 248-505-7

CAS Nr.: 27519-02-4

801 g/kg

1. Oktober 2014

30. September 2016

30. September 2024

19

Die Risikobewertung auf Unionsebene betrifft nicht alle möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszenarien; einige Verwendungszwecke und Expositionsszenarien wie die Verwendung im Freien und die Exposition über Nahrungs- oder Futtermittel, wurden ausgeklammert. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für das betreffende Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Bei cis-Tricos-9-en enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels — MRL) festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“


(1)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI sind der Inhalt und die Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/comm/environment/biocides/index.htm


BESCHLÜSSE

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. November 2012

zur Ernennung eines spanischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2012/717/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Esperanza AGUIRRE GIL DE BIEDMA ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Ignacio GONZÁLEZ GONZÁLEZ, Presidente de la Comunidad Autónoma de Madrid.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. September 2012

zur Änderung der Entscheidung 2008/458/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6408)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2012/718/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Allgemeines Ziel des Europäischen Rückkehrfonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Rückkehrmanagements in all seinen Aspekten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und in voller Übereinstimmung mit den Grundrechten zu unterstützen.

(2)

Gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Entscheidung Nr. 575/2007/EG genannten spezifischen Zielen leistet der Rückkehrfonds einen Beitrag zur „Förderung einer effektiven und einheitlichen Anwendung gemeinsamer Rückkehrnormen entsprechend den politischen Entwicklungen in diesem Bereich.“

(3)

In diesem Zusammenhang unterstützt der Rückkehrfonds die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (2) (Rückführungsrichtlinie) durch die Kofinanzierung eines breiten Spektrums von Maßnahmen.

(4)

Im Sinne der wirksamen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten ist es angezeigt, die Unterstützung durch den Fonds im Wege der Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen weiter auszubauen, um insbesondere den Erfordernissen gemäß Artikel 16 der Rückführungsrichtlinie Rechnung zu tragen, wonach die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Im Lichte der Erfahrungen seit der Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds und um die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur effektiven Beförderung von Rückkehrern bei Rückführungsverfahren und Rückführungsaktionen zu stärken, sollte außerdem ermöglicht werden, die notwendigen Beförderungsmittel, beispielsweise Busse, über den Fonds zu finanzieren.

(5)

Da die Jahresprogramme 2011 und 2012 der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Rückkehrfonds noch nicht abgeschlossen sind, sollten die geänderten Regeln ab dem Jahresprogramm 2011 gelten.

(6)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist das Vereinigte Königreich an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(7)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands ist Irland an den Basisrechtsakt und damit an diesen Beschluss gebunden.

(8)

Gemäß Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist Dänemark weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“.

(10)

Die Entscheidung 2008/458/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XI der Entscheidung 2008/458/EG wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer II.1.3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Bei einzelnen Gegenständen, die weniger als 20 000 EUR kosten, sind die gesamten Erwerbskosten förderfähig, sofern der Ausrüstungsgegenstand — außer in hinreichend begründeten Fällen — vor Beginn der letzten drei Monate der Projektlaufzeit erworben wird. Einzelne Gegenstände, die 20 000 EUR oder mehr kosten, sind nur auf der Grundlage der Abschreibung förderfähig. Abweichend von den vorgenannten Bedingungen sind für Beförderungsmittel, die weniger als 250 000 EUR kosten, die gesamten Erwerbskosten förderfähig.“

2.

Ziffer II.1.4.2.erhält folgende Fassung:

„II.1.4.2.   Erwerb, Errichtung oder Renovierung

1.

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. von bereits errichteten Gebäuden, oder die Kosten der Errichtung von Immobilien gemäß den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten oder auf der Grundlage der Abschreibung in Betracht, wenn der Kauf der Immobilien für die Projektdurchführung wesentlich ist und wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen des Projekts besteht:

a)

Es wird eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, dass die Immobilie den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen und deren Berichtigung der Endbegünstigte als Teil des Projekts plant.

b)

Die Immobilie wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Projektdurchführung mittels einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erworben.

c)

Die Immobilie ist für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Projektabschluss ausschließlich für den im Projekt angegebenen Zweck zu nutzen, sofern die Kommission im Falle der Kofinanzierung der vollständigen oder teilweisen Kosten nicht ausdrücklich eine andere Nutzung genehmigt; im Falle der Kofinanzierung auf der Grundlage der Abschreibung verkürzt sich diese Frist auf fünf Jahre.

d)

Der Erwerb von Immobilien erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze von Rentabilität und Kosteneffektivität und gilt als dem mit der Durchführung des Projekts angestrebten Ziel angemessen.

e)

Im Falle der Kofinanzierung auf der Grundlage der Abschreibung ist nur der Anteil der Abschreibungskosten dieser Sachanlagen, der der Nutzungsdauer für das Projekt sowie der Quote der tatsächlichen Nutzung für das Projekt entspricht, förderfähig; die Berechnung der Abschreibung erfolgt gemäß den nationalen Buchführungsvorschriften.

2.

Ausgaben für die Renovierung, Sanierung und Modernisierung von Immobilien kommen für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der vollständigen oder teilweisen Kosten oder auf der Grundlage der Abschreibung in Betracht. Im Falle von Renovierungskosten gelten nur die in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Bedingungen.“

Artikel 2

(1)   Artikel 1 gilt ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Änderungen in Bezug auf laufende oder künftige Projekte ab den Jahresprogrammen 2011 anzuwenden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2012

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45.

(2)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

(3)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2012

zu den vom Königreich Schweden nach Artikel 114 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7177)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/719/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Am 17. Oktober 2011 teilte das Königreich Schweden der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, es beabsichtige, einzelstaatliche Bestimmungen zur Senkung des zulässigen Cadmiumgehalts phosphorhaltiger Düngemittel auf höchstens 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor (entspricht 20 mg Cd/kg P2O5) einzuführen. Diese Maßnahmen würden von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1) abweichen und den Höchstgehalt von 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor (entspricht 44 mg Cd/kg P2O5), für den dem Königreich Schweden bereits eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, senken.

1.   Artikel 114 Absätze 5 und 6 AEUV

(2)

Die Absätze 5 und 6 des Artikels 114 AEUV lauten:

„5.   … teilt … ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.

6.   Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen …, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen … 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.“

2.   EU-Recht

(3)

In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (2) sind die Anforderungen festgelegt, denen Düngemittel genügen müssen, wenn sie mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.

(4)

In Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG sind die Typenbezeichnungen und die zugehörigen Eigenschaften, beispielsweise die Zusammensetzung, aufgelistet, die jedes Düngemittel, das als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden könnte, aufweisen muss. Die in dieser Liste enthaltenen Typenbezeichnungen sind nach ihrem Gehalt an Primärnährstoffen, d. h. den Elementen Stickstoff, Phosphor und Kalium, in Kategorien unterteilt.

(5)

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG (3) dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen der Zusammensetzung, der Kennzeichnung und der Verpackung den Verkehr mit Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ trugen und den Bestimmungen dieser Richtlinie genügten, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(6)

Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2002/399/EG vom 24. Mai 2002 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (4) eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 76/116/EWG gewährt und die schwedischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die mehr als 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor enthalten, in Schweden verboten wurde. Diese Ausnahmeregelung galt bis 31. Dezember 2005.

(7)

Die Richtlinie 76/116/EWG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel ersetzt.

(8)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten die von der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gewährten Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG als Ausnahmen von Artikel 5 der genannten Verordnung und bleiben ungeachtet des Inkrafttretens der Verordnung weiterhin wirksam.

(9)

Laut Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird die Kommission die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff nehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. Die Kommission hat umfangreiche Vorarbeiten durchgeführt, allerdings aufgrund der Komplexität der verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren noch keinen Vorschlag verabschiedet.

(10)

Da die Ausnahmeregelung für Schweden nur bis zum 31. Dezember 2005 gewährt worden war, beantragte Schweden im Juni 2005 eine Verlängerung der bestehenden Ausnahmeregelung. Durch die Entscheidung 2006/347/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (5) ist es den schwedischen Behörden gestattet, die einzelstaatlichen Maßnahmen beizubehalten, bis auf EU-Ebene harmonisierte Maßnahmen für Cadmium in Düngemitteln zur Anwendung kommen.

3.   Einzelstaatliche Bestimmungen

(11)

Die „Verordnung über chemische Stoffe (Verbote bezüglich Handhabung, Import und Export)“ (1998:944) (6) enthält unter anderem Bestimmungen über den höchstzulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln einschließlich solcher mit EG-Bezeichnung. Nach Artikel 3 Absatz 1 ist das Inverkehrbringen und die Verbreitung von Düngemitteln, die unter die Zolltarifnummern 25.10, 28.09, 28.35, 31.03 und 31.05 fallen und einen Cadmiumgehalt von über 100 Gramm je Tonne Phosphor aufweisen, verboten.

(12)

Die gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilte geplante nationale Maßnahme würde den zulässigen Cadmiumgehalt in phosphorhaltigen Düngemitteln gegenüber dem derzeitigen Höchstwert von 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor auf 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor (46 mg Cd/kg P, entspricht 20 mg Cd/kg P2O5) senken.

II.   VERFAHREN

(13)

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte das Königreich Schweden der Kommission mit, es beantrage gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV die Genehmigung zur Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Senkung des zulässigen Cadmiumgehalts phosphorhaltiger Düngemittel auf eine Höchstkonzentration von 46 Gramm je Tonne Phosphor. Somit beantragen die schwedischen Behörden die Senkung des zulässigen Cadmiumgehalts, der mit der Entscheidung 2006/347/EG als Ausnahmeregelung gestattet wurde.

(14)

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 übermittelten die schwedischen Behörden der Kommission zusätzlich den Wortlaut der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die durch die Verordnungen 2008:255 und 2009:654 (7) eingeführten Änderungen enthalten.

(15)

Mit Schreiben vom 14. November 2011 informierte die Kommission die schwedischen Behörden, dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 114 Absatz 6 am 18. Oktober 2011 beginne.

(16)

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den von Schweden gestellten Antrag in Kenntnis. Die Kommission veröffentlichte außerdem eine Bekanntmachung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union  (8), um Dritte über die einzelstaatlichen Maßnahmen zu informieren, die Schweden einzuführen beabsichtigt, sowie über die hierfür angegebenen Gründe. Daraufhin unterstützte Lettland den schwedischen Antrag. Weitere Stellungnahmen gingen bei der Kommission nicht ein.

(17)

Angesichts des schwierigen Sachverhalts bat die Kommission den Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) um eine Stellungnahme zur Qualität der schwedischen Risikobewertung insgesamt, zu etwaigen nennenswerten Mängeln, zur Angemessenheit der untersuchten Szenarien und zu den zugrunde gelegten Annahmen sowie zur Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Schlussfolgerungen bezüglich der ermittelten Umweltrisiken.

(18)

Der SCHER gab seine Stellungnahme am 27. Februar 2012 ab (9). Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass der schwedische Bericht eine gute wissenschaftliche Qualität aufweise, die untersuchten Szenarien im Allgemeinen angemessen und die meisten in den Szenarien herangezogenen Werte der Parameter akzeptabel seien. Der SCHER ist jedoch der Auffassung, dass eine Reihe von Feststellungen im Bericht nicht hinreichend belegt seien.

(19)

Aufgrund der vom SCHER ermittelten verbleibenden Unsicherheiten in Bezug auf zentrale Annahmen der schwedischen Behörden, die Letztere zu dem Schluss führen, es bestehe in Schweden eine Gefährdung aquatischer Organismen in kleinen Bächen — die einzige von den schwedischen Behörden ermittelte Umweltgefährdung — und aufgrund fehlender Beweise dafür, dass die menschliche Gesundheit durch eine Verlängerung des Zeitraums für die Bewertung des schwedischen Antrags gefährdet ist, hält die Kommission es für gerechtfertigt, den in Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum zu verlängern.

(20)

Am 18. April 2012 teilte die Kommission dem Königreich ihren Beschluss (10) mit, in Einklang mit Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 AEUV den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum von sechs Monaten, in dem die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt oder abgelehnt werden können, um einen weiteren Zeitraum, der am 18. Oktober 2012 abläuft, zu verlängern.

(21)

Mit Schreiben vom 27. April 2012 informierte die Kommission die schwedischen Behörden über die in der Stellungnahme des SCHER ermittelten Unsicherheiten und forderte sie auf, weitere Erklärungen vorzulegen, auf deren Grundlage die Kommission abschließend Stellung nehmen könnte.

(22)

Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 antworteten die schwedischen Behörden der Kommission, ohne auf die vom SCHER ermittelten Unsicherheiten einzugehen, und brachten stattdessen vor, dass die Bezeichnung „Schutz der Umwelt“ in Artikel 114 Absatz 5 AEUV Gesundheitsaspekte abdecke. Daher sollte eine Untersuchung der Mitteilung Schwedens die darin aufgeführten Argumente in Bezug auf Aspekte der menschlichen Gesundheit berücksichtigen.

III.   BEWERTUNG

1.   Prüfung der Zulässigkeit

(23)

Im Beschluss 2012/230/EU stellte die Kommission fest, dass der vom Königreich Schweden vorgelegte Antrag auf eine Genehmigung zur Einführung strengerer nationaler Maßnahmen bezüglich des höchsten zulässigen Cadmiumgehalts von Düngemitteln zulässig ist.

2.   Sachliche Beurteilung

(24)

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 114 AEUV muss die Kommission sicherstellen, dass alle Voraussetzungen, die einem Mitgliedstaat die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung im Sinne dieses Artikels ermöglichen, erfüllt sind.

(25)

In Artikel 114 Absatz 5 AEUV ist festgelegt, dass, falls ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen, diese Bestimmungen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines für diesen Mitgliedstaat spezifischen Problems gerechtfertigt werden müssen, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt.

(26)

Außerdem beschließt die Kommission nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(27)

Bedenken bezüglich schädlicher Auswirkungen von Cadmium in Düngemitteln auf die Umwelt (und die menschliche Gesundheit) wurden bereits umfassend während der Verhandlungen über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union erörtert. Diesen drei Mitgliedstaaten wurden vorübergehende Ausnahmeregelungen vom EU-Recht über Düngemittel gewährt, um eine sorgfältige Beurteilung der Risiken aufgrund von Cadmium in Düngemitteln auf EU-Ebene zu ermöglichen.

(28)

Im Jahr 2002 wurde der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) von der Kommission um eine Stellungnahme (11) zur Wahrscheinlichkeit einer Anreicherung von Cadmium im Boden durch den Einsatz von phosphathaltigen Düngemitteln gebeten. Auf der Grundlage von Studien zur Risikobewertung von acht Mitgliedstaaten und zusätzlicher Analysen gelangte der SCTEE zu dem Schluss, dass phosphathaltige Düngemittel mit einem Cadmiumgehalt von 60 mg Cd/kg P2O5 oder mehr in der EU in den meisten Fällen zu einer Cadmiumanreicherung in den Böden führen dürften, während phosphathaltige Düngemittel mit einem Cadmiumgehalt von 20 mg Cd/kg P2O5 oder weniger im Zeitraum von 100 Jahren nicht zu einer langfristigen Anreicherung von Cadmium im Boden führen dürften, sofern eine Cadmiumeinbringung in anderer Form nicht berücksichtigt wird.

(29)

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (12) wurden Cadmium und Cadmiumoxid als mit Vorrang zu prüfende Stoffe bestimmt.

(30)

Als die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 verabschiedet wurde, sah die Kommission keinen Grenzwert für Cadmium in Düngemitteln vor, erkannte jedoch die Notwendigkeit, dieses spezielle Problem ins Auge zu fassen, sobald Daten aus der EU-Risikobewertung zu Cadmium und Cadmiumoxid vorliegen.

(31)

Der Bericht über die EU-Risikobewertung zu Cadmium und Cadmiumoxid (13) wurde im Dezember 2007 veröffentlicht. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieses Berichts wurden in der Risikobegrenzungsstrategie für Cadmium und Cadmiumoxid konkrete Maßnahmen zur Verringerung des Cadmiumgehalts in Lebensmitteln, Tabakmischungen und phosphathaltigen Düngemitteln unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedingungen in der Union empfohlen (14).

(32)

Auf EU-Ebene wird derzeit daran gearbeitet, angemessene Grenzwerte für Cadmium in Düngemitteln festzulegen, wobei zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden, unter anderem die unterschiedlichen Bedingungen in der EU sowie die Verfügbarkeit, die geografische Herkunft und die Zusammensetzung der für die Herstellung von Düngemitteln verwendeten Phosphate. Die Kommission will angemessene Grenzwerte für Kontaminanten in Düngemitteln (auch Cadmium) in den Vorschlag für die Überarbeitung der Düngemittelrichtlinie aufnehmen, die für 2013 geplant ist.

(33)

Zur Untermauerung ihres Antrags auf Verringerung des bestehenden Grenzwerts in Schweden haben die schwedischen Behörden eine neue Risikobewertung von Cadmium in der Umwelt in Schweden durchgeführt, die im Januar 2011 abgeschlossen wurde. Darin werden die PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration) für Organismen, die für verschiedene Umweltkompartimente repräsentativ sind, mit den Cadmiumkonzentrationen in der Umwelt in Schweden verglichen, wobei verschiedene Szenarien für die Cadmiumeinbringung über Düngemittel und andere Quellen als Grundlage dienen. In der Mitteilung wurde auch auf bestimmte Studien Bezug genommen, die im Rahmen der vorherigen der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV vorgelegten Anträge unterbreitet wurden (diese wurden bereits in der Begründung der derzeitigen Ausnahmeregelung für Schweden, einen Cadmiumhöchstwert von 100 Gramm je Tonne Phosphor beizubehalten, berücksichtigt), sowie auf die EU-Risikobewertung zu Cadmium und Cadmiumoxid.

(34)

Die PNEC-Werte für Süßwasser hängen vom Härtegrad ab. Da das Wasser in schwedischen Binnengewässern ausgesprochen weich ist, dürfte für aquatische Organismen bereits eine niedrigere Cadmium-Konzentration toxisch sein, als dies in anderen Teilen Europas der Fall ist. Daher dürften aquatische Organismen in schwedischen Gewässern im Allgemeinen sensibler auf Cadmium reagieren als in mittel- und südeuropäischen Gewässern.

(35)

Aus Ergebnissen von in den Jahren 2006 und 2009 in schwedischen Oberflächengewässern durchgeführten Überwachungsprogrammen geht hervor, dass rund 1 % der Seen und 7 % der Küstengewässer Cadmium-Konzentrationen aufweisen, die höher sind als die PNEC-Werte. In einer 2008 durchgeführten Überprüfung wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen zur Emissionsminderung bei den meisten Metallen zu erheblich geringeren Konzentrationen in aquatischen Organismen geführt haben; im Fall von Cadmium ist die Lage allerdings weniger eindeutig. Die in den letzten Jahren zunehmenden Auswirkungen auf das Immunsystem von Fischen (Aalmutter) scheinen mit den zunehmenden Cadmium-Konzentrationswerten bei Fischen zu korrelieren. Im Jahr 2011 wurde ein weiterer Bericht erstellt mit dem Ziel, die künftige Entwicklung der Cadmiumwerte in Ackerböden und Kulturen zu beschreiben und die in 100 Jahren vorhandenen Konzentrationen zu schätzen; anhand der Ergebnisse wurde ein Worst-Case-Szenario entwickelt, um für 100 Jahre im Voraus die Gefährdung aquatischer Organismen in Gewässern zu schätzen, die in der Nähe gedüngter Felder liegen.

(36)

Die schwedischen Behörden kommen in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass für aquatische Organismen in ausgesprochen weichem Wasser (mit einem Härtegrad von weniger als 5 mg CaCO3/l) auf längere Sicht ein erhöhtes Risiko bestehen könnte. Dies ist jedoch nur für kleine Bäche wahrscheinlich, in denen Dränwasser aus Ackerboden wenig verdünnt wird. Weitere aus der Verwendung von Cadmium in Düngemitteln resultierende Umweltrisiken wurden von den schwedischen Behörden nicht festgestellt.

(37)

Angesichts der komplexen Zusammenhänge zwischen der Einbringung von Cadmium über phosphathaltige Düngemittel in den Boden, einer möglichen Anreicherung im Boden und den Gefahren für die Umwelt bat die Kommission den SCHER um eine Stellungnahme zur Qualität der schwedischen Risikobewertung insgesamt, zu etwaigen nennenswerten Mängeln, zur Angemessenheit der untersuchten Szenarien und zu den zugrunde gelegten Annahmen sowie zur Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Schlussfolgerungen bezüglich der ermittelten Umweltrisiken.

(38)

Der SCHER gab seine Stellungnahme am 27. Februar 2012 ab (15). Wie bereits im Beschluss 2012/230/EU dargelegt, kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass der schwedische Bericht eine gute wissenschaftliche Qualität aufweist, die untersuchten Szenarien im Allgemeinen angemessen und die meisten in den Szenarien herangezogenen Werte der Parameter akzeptabel sind. Allerdings war der SCHER der Auffassung, dass eine Reihe von Feststellungen und/oder Annahmen im Bericht nicht ausreichend belegt wurden und für einige Szenarien eher Worst-Case-Bedingungen zugrunde gelegt wurden. Der SCHER vertrat die Meinung, dass die von den schwedischen Behörden vorgeschlagenen Annahmen für eine Vorhersage des Cadmiumgehalts in weichem Wasser, zu einer Überschätzung der Gefahren führen könnte, und unterstützte folglich nicht die von den schwedischen Behörden vorgelegten Ergebnisse für Bäche, die das einzige Umweltkompartiment sind, für das die schwedischen Behörden Risiken ermittelt hatten. Insgesamt hielt der SCHER die Annahmen im schwedischen Bericht zur Berechnung der Umweltgefährdung in Schweden für ungeeignet.

(39)

Gleichwohl verwies der SCHER auf die frühere Bewertung des CSTEE aus dem Jahr 2002, wonach aufgrund von Schätzungen für die meisten Böden in Europa nicht mit einer Erhöhung der Cadmiumkonzentration über die Schwelle von 46 mg Cd/kg P hinaus zu rechnen sei. Obwohl es sich dabei nicht um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, bestätigte der SCHER, dass diese Schätzungen auch für schwedische Ackerböden nach wie vor vertretbar sind, und merkte an, dass sich die Ableitung auf ein „Stillstandsprinzip“ stützt und nicht auf eine Risikobewertung, wie es in der vorliegenden Begründung der schwedischen Behörden der Fall ist.

(40)

In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2012 gingen die schwedischen Behörden nicht näher auf die vom SCHER ermittelten Schwachpunkte hinsichtlich der möglichen Gefahren für die Umwelt ein. Da die Stellungnahme des CSTEE im Jahr 2002 vor der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfolgte, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die schwedischen Behörden nicht anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse dargelegt haben, dass aufgrund eines spezifischen Problems Schwedens, das sich nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergeben hat, eine Gefahr für die Umwelt besteht.

(41)

In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2012 brachten die schwedischen Behörden vor, dass die Bezeichnung „Schutz der Umwelt“ in Artikel 114 Absatz 5 AEUV Gesundheitsaspekte abdecke und dass die Untersuchung der schwedischen Mitteilung daher auch die Argumente in Bezug auf Gesundheitsaspekte berücksichtigen sollte.

(42)

Unbeschadet der korrekten rechtlichen Auslegung von Artikel 114 Absatz 5 bezog die Kommission die Bewertung der Gefahren, die über die Umwelt von Cadmium in Düngemitteln für die schwedische Bevölkerung ausgehen könnten (insbesondere durch die Nahrungsaufnahme), in ihre Analyse mit ein.

(43)

In ihrer Begründung führen die schwedischen Behörden gesundheitsbezogene Argumente für eine weitere Verringerung der Cadmium-Exposition der Bevölkerung Schwedens an, wie hohe Osteoporoseinzidenz, vermehrt brüchige Knochen und Knochenbrüche, Auswirkungen auf die Nierenfunktion in Teilen der Bevölkerung, bei denen der Cadmiumgehalt über 1 mg/g Kreatinin liegt, sowie Gefahren für empfindliche Bevölkerungsgruppen (Diabetiker, Personen mit Eisenmangel — beide Gruppen haben in Schweden einen hohen Anteil). Den schwedischen Behörden zufolge könnte der geringere pH-Wert in schwedischen Böden zu einer stärkeren Adsorbierung von Cadmium in Getreide führen, was seinerseits zu einer höheren Exposition der Bevölkerung führen kann, da eine Exposition weitgehend von der Cadmiumaufnahme durch Lebensmittel — vor allem pflanzlichen Ursprungs — abhängt.

(44)

Die Kommission bat um eine weitere Stellungnahme des SCHER (16), der sich dazu äußern sollte, ob die von den schwedischen Behörden ermittelten Gesundheitsgefahren für Schweden spezifisch sind und ob sie sich nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergeben haben.

(45)

In Bezug auf die Frage, ob sich die Situation in Schweden anders darstellt als in anderen Teilen Europas, stimmte der SCHER zu, dass der pH-Wert des Bodens in Schweden durchschnittlich niedriger ist als in anderen Teilen Europas. Da jedoch der Austrag von Cadmium aus dem Boden durch Auswaschung bei einem niedrigeren pH-Wert des Bodens zunimmt, ist die Nettoanreicherung von Cadmium im Boden bei vergleichbarer Cadmium-Konzentration und vergleichbaren Ausbringungsraten von Düngemitteln in Schweden geringer als in anderen Teilen Europas. Der SCHER merkt an, dass im schwedischen Bericht selbst (Zusammenfassung von Anhang IV) die Schlussfolgerung des SCHER untermauert wird; denn hier heißt es: „Es war schwierig, eindeutig zu zeigen, dass in Schweden spezifische Bedingungen herrschen, wodurch schwedische Böden anfälliger für Cadmiumeintrag sind als Böden in Mitteleuropa. Allerdings ist der pH-Wert ein wichtiger Faktor für die Regulierung der Aufnahme von Cadmium aus den Böden durch Getreide; und der pH-Wert in schwedischen Böden scheint etwa eine pH-Einheit niedriger zu sein als der allgemeine Durchschnittswert in Europa. Dies dürfte mit dem geringen Vorkommen von kalkhaltigem Gestein in Schweden in Zusammenhang stehen. Außerdem enthält schwedischer Weizen Cadmium in einer Menge, die mit der in vielen anderen europäischen Ländern vergleichbar ist, obwohl die Cadmiumkonzentration in schwedischen Böden relativ gering ist.“ Obwohl dem SCHER zufolge die Daten für den Eintrag aus atmosphärischer Deposition im schwedischen Bericht aktualisiert wurden, waren die Szenarien für die Berechnung der Massenbilanz bereits in den Szenarien enthalten, die in der Stellungnahme des CSTEE im Jahr 2002 berücksichtigt wurden, und es gibt keine neuen Informationen, die nahelegen würden, dass diese nicht mehr anwendbar sind.

(46)

Der SCHER stimmt zu, dass bei einem niedrigeren pH-Wert die Bioverfügbarkeit von Cadmium und seine Aufnahme durch Getreide steigt, so dass die Verfügbarkeit von Cadmium im Boden für Weizen etwas höher ist als in den meisten europäischen Ländern. Der SCHER stellt jedoch fest, dass, wenn der niedrige pH-Wert gleich bleibt, sich die Cadmiumkonzentrationen in Getreide in Schweden im Vergleich zu den meisten anderen Ländern in Europa langsamer entwickeln werden (geringere Zunahme), weil der Cadmiumgehalt im Boden bei gleichbleibendem Eintrag langsamer ansteigt.

(47)

In Bezug auf eine Exposition gegenüber Cadmium über die Ernährung gelangt der SCHER zu dem Schluss, dass im schwedischen Bericht keine Daten dafür vorliegen, dass eine Exposition gegenüber Cadmium über die Ernährung in Schweden größer ist als im übrigen Europa, und zwar weder beim mittleren noch beim oberen Perzentil der Exposition. Jüngste Entwicklungen weisen nicht auf eine Zunahme der Exposition über die Ernährung hin, was auch für die Körperbelastung mit Cadmium in der breiten Bevölkerung gilt. Schließlich verweist der SCHER darauf, dass im schwedischen Bericht belegt wird, dass Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit in Schweden bei einer Körperbelastung mit Cadmium Werte festzustellen sind, die unterhalb der vormals gemeldeten Werte liegen, dass jedoch nicht belegt wird, dass die schwedische Bevölkerung auf Cadmium sensibler reagiert hat oder nun reagiert als diejenige in anderen europäischen Ländern.

(48)

Insgesamt gelangt der SCHER zu dem Schluss, dass der schwedische Bericht eine ausführliche und aktualisierte Bewertung der langfristigen Auswirkungen von Cadmium in Düngemitteln auf die menschliche Gesundheit über die Nahrungskette enthält. Der SCHER zeigt auf, dass der Bericht keine Argumente enthält, die überzeugend darlegen, dass der schwedische Fall einzigartig ist oder dass aus den Daten, die nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bekannt wurden, spezifische Gründe für zusätzliche Bedenken hervorgehen.

(49)

Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass das Königreich Schweden die beabsichtigte einzelstaatliche Maßnahme in Bezug auf den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt in Düngemitteln auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt aufgrund eines für Schweden spezifischen Problems nicht gerechtfertigt hat, das sich nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergeben hat.

(50)

Die Kommission weist darauf hin, dass in der schwedischen Mitteilung die Einführung der mitgeteilten Maßnahme nicht mit der Arbeitsumwelt begründet wird.

IV.   FAZIT

(51)

Falls ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, von Harmonisierungsmaßnahmen der Union abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, muss er diese nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt begründen, es muss ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat bestehen und dieses Problem muss sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben haben.

(52)

Nach Untersuchung des schwedischen Antrags vertritt die Kommission in diesem Fall die Auffassung, dass das Königreich Schweden keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt vorgelegt hat, die zeigen würden, dass auf seinem Hoheitsgebiet ein spezifisches Problem besteht, das nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel entstanden ist und das die Einführung der mitgeteilten nationalen Maßnahme erfordert.

(53)

Folglich erfüllt der Antrag des Königreichs Schweden auf Einführung nationaler Maßnahmen zur Verringerung des zulässigen Cadmiumgehalts in phosphorhaltigen Düngemitteln auf einen Höchstwert von 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor nicht die in Artikel 114 Absatz 5 festgelegten Bedingungen.

(54)

Nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV billigt die Kommission die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(55)

Da der Antrag des Königreichs Schweden die Grundvoraussetzungen von Artikel 114 Absatz 5 nicht erfüllt, besteht für die Kommission keine Notwendigkeit, die Voraussetzungen von Artikel 114 Absatz 6 zu prüfen.

(56)

Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Antrag des Königreichs Schweden auf Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abweichen, zulässig ist, dass er jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV nicht erfüllt, da Schweden keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt aufgrund eines für sein Hoheitsgebiet spezifischen Problems, das sich nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergeben hat, vorlegte.

(57)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nach Artikel 114 Absatz 6 EG-Vertrag nicht gebilligt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen, mit denen der zulässige Höchstwert für den Cadmiumgehalt in phosphorhaltigen Düngemitteln von derzeit 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor auf 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor gesenkt werden soll und die der Kommission am 17. Oktober 2011 vom Königreich Schweden mitgeteilt wurden, werden abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2012

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21, ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

(3)  Ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

(4)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 24.

(5)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19.

(6)  Schwedisches Gesetzblatt (SFS Svensk författningssamling) vom 14. Juli 1998.

(7)  Schwedisches Gesetzblatt (SFS Svensk författningssamling) vom 4. Juni 2009.

(8)  ABl. C 309 vom 21.10.2011, S. 8. und ABl. C 339 vom 19.11.2011, S. 24.

(9)  http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_156.pdf.

(10)  Beschluss 2012/230/EU der Kommission vom 18. April 2012 zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums im Zusammenhang mit vom Königreich Schweden gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 116 vom 28.4.2012, S. 29).

(11)  http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sct/documents/out162_en.pdf.

(12)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(13)  http://esis.jrc.ec.europa.eu/doc/risk_assessment/REPORT/cdoxidereport302.pdf.

(14)  ABl. C 149 vom 14.6.2008, S. 6.

(15)  http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_156.pdf.

(16)  Stellungnahmen des SCHER (in englischer Sprache) können unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/opinions/index_en.htm#id5.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2012

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8054)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/720/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Die neuen Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ umfasst Ein- und Mehrkomponenten-Maschinengeschirrspülmittel sowie Klar- und Vorspülmittel zur Verwendung mit gewerblich genutzten Geschirrspülmaschinen.

Die nachstehenden Produkte sind nicht in dieser Produktgruppe enthalten: Maschinengeschirrspülmittel für Verbraucher, Maschinengeschirrspülmittel für medizinische Geräte oder Sondermaschinen für die Reinigung von Industrieanlagen einschließlich Sondermaschinen für die Lebensmittelindustrie.

Sprühmittel, die nicht mit automatischen Pumpen dosiert werden, fallen nicht in diese Produktgruppe.

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Maschinengeschirrspülmittel der Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehören und den Kriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 3

Die Kriterien für die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ den Produktgruppenschlüssel „038“.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen vor allem Produkte gefördert werden, die aquatische Ökosysteme weniger belasten, weniger gefährliche Stoffe enthalten und deren Wirksamkeit geprüft wurde.

KRITERIEN

Für die folgenden Aspekte wurden Kriterien definiert:

1.

Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

2.

Biologische Abbaubarkeit

3.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

4.

Anforderungen an die Verpackung

5.

Spülleistung (Gebrauchstauglichkeit)

6.

Automatische Dosiersysteme

7.

Benutzerinformationen — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen.

1.   Beurteilung und Prüfung

a)   Anforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes Kriterium angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen gerecht werden.

Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Anlage I verweist auf die Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), in der die in Reinigungsmittelformulierungen am häufigsten verwendeten Einsatzstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Bewertung der biologischen Abbaubarkeit der Einsatzstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen oder zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website zum EU-Umweltzeichen oder den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

b)   Bestimmungsgrenzen

Absichtlich zugefügte Stoffe sowie Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe, deren Konzentration 0,010 Gew.-% der fertigen Formulierung entspricht oder diesen Wert übersteigt, müssen die Umweltkriterien erfüllen.

Biozide und Farbstoffe müssen die Kriterien unabhängig von ihrer Konzentration erfüllen.

Stoffe, deren Konzentration die oben genannte Bestimmungsgrenze überschreitet, werden nachstehend als „Einsatzstoffe“ bezeichnet.

2.   Leistungseinheit Fatman iTube Carbon Trinity

Die Leistungseinheit für diese Produktgruppe wird in g/l Spüllösung (Gramm pro Liter Spüllösung) ausgedrückt.

Anforderungen an die Beurteilung und Prüfung der Leistungseinheit:

 

Der zuständigen Stelle ist die genaue Formulierung mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer (1), Einsatzmenge mit und ohne Wasser sowie Funktion und Form aller Einsatzstoffe im Produkt (unabhängig von deren Konzentration). Der zuständigen Stelle ist ferner ein Muster der Druckvorlage der Verpackung einschließlich Dosierungsanleitung zu übermitteln.

 

Für alle Einsatzstoffe sind der zuständigen Stelle die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorzulegen.

Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website zum EU-Umweltzeichen abrufbar:

 

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

 

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1 —   Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) eines Ein- oder Mehrkomponentensystems darf (in der höchsten empfohlenen Dosierung) die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

KVV in der höchsten empfohlenen Dosierung

Weich

Mittel

Hart

Produktart

0-6 °dH

7-13 °dH

> 14 °dH

Vorspüler

2 000

2 000

2 000

Geschirrspülmittel

3 000

5 000

10 000

Mehrkomponenten-Geschirrspülmittel

3 000

4 000

7 000

Klarspüler

3 000

3 000

3 000

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für alle im Produkt enthaltenen Einsatzstoffe (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

wobei

Gewicht

=

das Gewicht des Einsatzstoffs in der empfohlenen Dosierung,

AW

=

der Abbauwert des Einsatzstoffs,

TW

=

der chronische Toxizitätswert des Einsatzstoffs laut DID-Liste.

Im Produkt enthaltene Biozide und Farbstoffe sind ebenfalls in die KVV-Berechnung einzubeziehen, selbst wenn ihre Konzentration unter 0,010 % (100 ppm) liegt.

Aufgrund des Abbaus der Stoffe beim Spülvorgang gelten für die nachstehend genannten Stoffe andere Bedingungen:

Wasserstoffperoxid (H2O2) — in der Berechnung des KVV nicht zu berücksichtigen

Peressigsäure — in der Berechnung des KVV als Essigsäure zu berücksichtigen

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des KVVchronisch für das Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung.

Für die Werte der Parameter AW und TW ist die Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln (DID-Liste) maßgeblich. Ist der Stoff nicht in der DID-Liste aufgeführt, sind die Parameter nach den Leitlinien in Teil B der DID-Liste zu berechnen und mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen.

Kriterium 2 —   Biologische Abbaubarkeit

a)   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

Alle Tenside müssen unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

b)   Biologische Abbaubarkeit von organischen Stoffen

Der Gehalt an sämtlichen aerob nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und anaerob nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen im Produkt darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

aNBO

Produktart

(g/l Spüllösung)

Weich

Mittel

Hart

0-6 °dH

7-13 °dH

> 14 °dH

Vorspüler

0,4

0,4

0,4

Geschirrspülmittel/Mehrkomponenten-Geschirrspülmittel

0,4

0,4

0,4

Klarspüler

0,04

0,04

0,04


anNBO

Produktart

(g/l Spüllösung)

Weich

Mittel

Hart

0-6 °dH

7-13 °dH

> 14 °dH

Vorspüler

0,4

0,4

0,4

Geschirrspülmittel/Mehrkomponenten-Geschirrspülmittel

0,6

1,0

1,5

Klarspüler

0,04

0,04

0,04

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise zur Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung von aNBO und anNBO für das Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht eine Tabellenkalkulation für die Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte zur Verfügung.

Sowohl für Tenside als auch für die aNBO- und anNBO-Werte ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Einsatzstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in Anlage I beschrieben).

Zu beachten ist, dass TAED als anaerob biologisch abbaubar eingestuft werden sollte.

Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Stoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %) oder

2.

leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %) oder

3.

leichte Abbaubarkeit und nicht bioakkumulierend.

Adsorptions-/Desorptionsprüfungen können anhand der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden.

Kriterium 3 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

a)   Verbotene Einsatzstoffe

Folgende Einsatzstoffe dürfen in dem Produkt weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung beinhalteten Gemischs enthalten sein:

EDTA (Ethylendiamintetraacetat)

Duftstoffe

Reaktive Chlorverbindungen

APEO (Alkylphenolethoxylate) und APD (Alkylphenole und deren Derivate).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor.

b)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen dürfen das Produkt oder Teile davon weder Stoffe, die den Kriterien für die Einstufung in die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) entsprechen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Sind jedoch keine Informationen über Stoffe erhältlich, so gelten die Einstufungsvorschriften für Gemische.

Liste der Gefahrenhinweise

Gefahrenhinweis (5)

Gefahrensatz (6)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

R28

H301 Giftig bei Verschlucken.

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt.

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

R68

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R64

H370 Schädigt die Organe.

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen.

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39-41

Sensibilisierende Stoffe

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

Hinweis: Dieses Kriterium gilt auch für alle bekannten Abbauprodukte wie Formaldehyd aus Formaldehydabspaltern.

Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern (z. B. Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung, sodass die betreffende Gefahr entfällt), sind vom obigen Kriterium ausgenommen.

Das Endprodukt darf nicht nach den obigen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.

Ausnahmen

Die folgenden Stoffe sind von der Erfüllung dieses Kriteriums ausdrücklich ausgenommen:

Tenside

< 15 % im Endprodukt

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

Biozide für Konservierungszwecke (7)

(nur für Flüssigkeiten mit einem pH-Wert zwischen 2 und 12 und höchstens 0,10 Gew.-% Wirkstoff)

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

Enzyme (8)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (9)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erbringt den Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums in Form einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass für keinen der Einsatzstoffe die oben angeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Gemeinsam mit dieser Erklärung wird eine Zusammenfassung der maßgeblichen Eigenschaften hinsichtlich der oben angeführten Gefahrenhinweise vorgelegt. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Versuche gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.

Die vorgelegten Angaben beziehen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische, die bzw. der im Endprodukt zur Anwendung gelangt.

Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.

c)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,010 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders bedenklich eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf folgender Website abrufbar: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts mit. Außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den einschlägigen Unterlagen wie etwa vom Rohstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische vor.

d)   Beschränkungen für Einsatzstoffe — Biozide

i)

Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die ebenfalls biozide Eigenschaften aufweisen können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Biozide sowie Angaben über deren exakte Konzentration im Produkt vor. Der Hersteller oder Lieferant der Biozide liefert Informationen über die für die Haltbarmachung des Produkts nötige Dosierung.

ii)

Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart vor.

iii)

Das Produkt darf Biozide enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Biozid gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BCF) < 100 oder logKow < 3,0. Sind sowohl der BCF- als auch der logKow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BCF.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Biozide sowie Angaben über deren BKF und/oder logKow-Wert vor.

e)   Farbstoffe

Im Produkt verwendete Farbstoffe dürfen nicht bioakkumulieren. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffen braucht keine Dokumentation über das Bioakkumulationsverhalten vorgelegt zu werden. Ein Farbstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der BKF < 100 oder logKow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der logKow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Farbstoffe oder Nachweise dafür vor, dass der Farbstoff für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist.

f)   Enzyme

Enzyme müssen in flüssiger Form oder als staubfreies Granulat zugesetzt werden. Sie müssen zudem frei von produktionsbedingten mikroorganischen Rückständen sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Enzyme sowie Nachweise dafür vor, dass das Enzym frei von produktionsbedingten mikroorganischen Rückständen ist.

g)   Phosphor

Der Gesamtgehalt an Phosphaten und sonstigen Phosphorverbindungen darf die in der Tabelle angeführten Grenzwerte in Gramm Phosphor pro Liter Wasser nicht überschreiten.

Zur Berechnung des Phosphorgehalts ist die höchste empfohlene Dosierung heranzuziehen.

Produktart

Phosphor (g P/l Wasser)

Weich

Mittel

Hart

0-6 °dH

7-13 °dH

> 14 °dH

Vorspüler

0,08

0,08

0,08

Reinigungsmittel

0,15

0,30

0,50

Klarspüler

0,02

0,02

0,02

Mehrkomponenten-Geschirrspülmittel

0,17

0,32

0,52

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erbringt den Nachweis, dass der in der Tabelle oben definierte Grenzwert eingehalten wird.

Kriterium 4 —   Verpackungsanforderungen

a)   Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV)

Das Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) des Produkts darf folgende Werte nicht übersteigen:

Produktart

GNV

0-6 °dH

7-13 °dH

> 14 °dH

Pulverförmige Produkte [g/l Spüllösung]

0,8

1,4

2,0

Flüssige Produkte [g/l Spüllösung]

1,0

1,8

2,5

Das GNV ist nur für die Erstverpackung (einschließlich Kappen, Stopfen sowie Handpumpen/Sprühvorrichtungen) nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

wobei

Wi

=

das Gewicht (g) der Verpackungskomponente (i), ggf. einschließlich Etikett.

Ui

=

das Gewicht (g) des in der Verpackungskomponente (i) enthaltenen nicht wiederverwerteten Materials (Neumaterials). Liegt der Anteil des wiederverwerteten Materials in der Verpackungskomponente bei 0 %, dann ist Ui = Wi.

Di

=

die Zahl der in der Verpackungskomponente (i) enthaltenen Leistungseinheiten. Die Leistungseinheit ist die Dosierung in g/l Spüllösung.

ri

=

Wiederverwertungszahl, d. h. wie viele Male die Verpackungskomponente (i) durch ein Mehrwegsystem für denselben Zweck verwendet wird. r = 1, wenn die Verpackung nicht für denselben Zweck wiederverwendet wird. Wird die Verpackung wiederverwendet, wird für r = 1 angenommen, es sei denn, dass der Antragsteller eine höhere Zahl nachweisen kann.

Ausnahmen

Von dieser Anforderung ausgenommen sind Verpackungen aus Kunststoff, Papier oder Karton, die zu mehr als 80 % aus wiederverwertetem Material bzw. zu mehr als 80 % aus Kunststoff aus erneuerbaren Quellen bestehen.

Verpackungen gelten als wiederverwertet, wenn die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe auf der Vertriebsstufe oder der Verbraucherstufe von Verpackungsherstellern bezogen wurden. Stammen die Rohstoffe hingegen von Industrieabfällen aus dem Herstellungsprozess des Packstoffherstellers, gelten sie nicht als wiederverwertet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des GNV für das Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung. Der Antragsteller legt eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung bezüglich des Anteils an wiederverwertetem Material oder Material aus erneuerbaren Quellen in der Verpackung vor. Zur Anerkennung von Nachfüllpackungen weist der Antragsteller bzw. der Händler nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem Markt käuflich zu erwerben sind oder sein werden.

b)   Kunststoffverpackungen

Zur Herstellung von Kunststoffverpackungen sind nur Phthalate zulässig, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorliegt und die nicht gemäß den Gefahrensätzen in Kriterium 3 Buchstabe b (oder Kombinationen davon) als gefährlich eingestuft sind.

Um verschiedene Teile der Verpackung für Recyclingzwecke unterscheiden zu können, sind die Kunststoffteile der Erstverpackung nach DIN 6120 Teil 2 oder gleichwertig zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Kappen und Pumpen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor.

Kriterium 5 —   Spülleistung (Gebrauchstauglichkeit)

Die Spülleistung und Wirksamkeit des Produkts muss zufriedenstellend sein. Das Produkt muss den Anforderungen der Anwenderprüfung oder der internen Prüfung gemäß Anlage II entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle einen ausführlichen Prüfbericht einschließlich Daten und Nachweisen vor. Siehe Anlage II.

Kriterium 6 —   Automatische Dosiersysteme

Mehrkomponentensysteme sind gemeinsam mit einem automatischen, kontrollierbaren Dosiersystem anzubieten.

Um die korrekte Dosierung durch die automatischen Dosiersysteme zu gewährleisten, müssen vom Hersteller bzw. Lieferanten regelmäßige Kundenbesuche vorgesehen werden. Während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens muss bei jedem Kunden zumindest einmal jährlich ein Besuch durchgeführt und eine Kalibrierung des Dosiergeräts vorgenommen werden. Die Kundenbesuche können auch durch Dritte erfolgen.

In Ausnahmefällen können Kundenbesuche entfallen, wenn die Entfernung oder die Art der Lieferung einen Besuch nicht zulässt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt schriftlich, wer Kundenbesuche vornimmt, wie oft diese durchgeführt werden und welchem Zweck sie dienen.

Kriterium 7 —   Benutzerinformationen — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

a)   Angaben auf der Verpackung und dem Produktinformationsblatt

Die nachstehenden Empfehlungen sind auf der Verpackung und/oder auf dem Produktinformationsblatt oder einem gleichwertigen Dokument anzuführen.

Spülmittel je nach Verschmutzungsgrad und Wasserhärte dosieren. Dosierungshinweise befolgen.

Durch die Verwendung dieses mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkts tragen Sie bei Einhaltung der Dosierungshinweise zur Verringerung der Wasserverschmutzung und Reduzierung der Abfallmenge bei.

b)   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Das Symbol des EU-Umweltzeichens sollte sichtbar und lesbar sein. Die geschützte Verwendung des Symbols des EU-Umweltzeichens ist im Primärrecht der Europäischen Union verankert. Die Registrier-/Lizenznummer des EU-Umweltzeichens muss auf dem Produkt leserlich und gut sichtbar angeführt sein.

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält den folgenden Wortlaut:

Geringere Belastung aquatischer Ökosysteme

Weniger gefährliche Stoffe

Wirksamkeit geprüft.

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung (a-b): Der Antragsteller legt ein Muster des Produktetiketts und/oder ein Produktblatt vor und erklärt, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Angaben zum Produkt sind durch geeignete Prüfberichte nachzuweisen.


(1)  Die DID-Nummer ist die Nummer des Einsatzstoffs in der DID-Liste („Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln“), anhand deren die Erfüllung der Kriterien 1 und 2 geprüft wird.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(6)  Richtlinie 67/548/EWG mit Anpassungen an die REACH-Verordnung gemäß Richtlinie 2006/121/EG und Richtlinie 1999/45/EG in der aktuellen Fassung.

(7)  Die Ausnahme gilt nur für Kriterium 3 Buchstabe b. Biozide müssen Kriterium 3 Buchstabe d erfüllen.

(8)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(9)  Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %.

Anlage I

DID-Liste

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmitteln verwendeten Einsatzstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z. B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind. Die DID-Liste (Teil A und B) steht auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung.

Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die das EU-Umweltzeichen erteilende zuständige Stelle. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:

 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

Einsatzstoff

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW(chronisch)  (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

„Bezeichnung“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

S

N

Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:

1.

Bis 1. Dezember 2010 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

 

Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

 

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

2.

Nach dem 1. Dezember 2015 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Als Bezug für die Prüfungen auf anaerobe Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation bei Einsatzstoffen, die nicht in der DID-Liste enthalten sind

Bei Einsatzstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann folgendes Verfahren zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen verwendet werden:

1.

Eine sinnvolle Extrapolation verwenden. Es sind die mit einem Rohstoff erzielten Ergebnisse zu nutzen, um durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so ist z. B. C12/15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12/15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, bestätigen, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).

2.

Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit. Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

3.

Abbaubarkeitsprüfung mit niedriger Dosis. Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Schwierigkeiten auf (z. B. Hemmungen wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch C14-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.


(1)  Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesem Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.

Anlage II

Spülleistung (Gebrauchstauglichkeit)

a)   Interne Prüfung

Prüfungen durch das Prüflabor des Herstellers zum Nachweis der Wirksamkeit können für zulässig erklärt werden, wenn die nachstehenden Zusatzanforderungen erfüllt sind:

Die Durchführung der Prüfungen muss durch die für das Umweltzeichen zuständige Stelle überwacht werden können.

Die für das Umweltzeichen zuständige Stelle muss Zugang zu allen Daten über das Produkt erhalten.

Die Durchführung der Wirksamkeitsprüfung muss im Qualitätskontrollsystem beschrieben sein.

Der Antragsteller legt Nachweise dafür vor, dass das Produkt unter wirklichkeitsnahen Bedingungen geprüft wurde.

a)

Geschirr mit Verschmutzungen, die repräsentativ für die Art von Verunreinigungen sind, die in den Bereichen vorkommen, in denen die Produkte angeboten werden;

b)

empfohlene Dosierung und entsprechende Wasserhärte bei der niedrigsten empfohlenen Spültemperatur.

Der Antragsteller weist Folgendes nach:

Fähigkeit des Produkts zur Reinigung von Geschirr;

Fähigkeit des Produkts zur Trocknung von Geschirr.

Das geprüfte Produkt muss einem Vergleichstest gegenüber einem Referenzprodukt unterzogen werden. Beim Referenzprodukt kann es sich um ein am Markt gut eingeführtes Produkt handeln. Das geprüfte Produkt muss zumindest ebenso wirksam sein wie das Referenzprodukt.

b)   Anwenderprüfung

1.

Mindestens fünf Prüfeinrichtungen, die eine zufällige Auswahl an Kunden repräsentieren, müssen eine Prüfung durchführen und die nachstehenden Fragen beantworten.

2.

Die Vorgangsweise und Dosierung muss den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.

3.

Der Prüfzeitraum muss mindestens vier Wochen mit mindestens 400 Prüfzyklen betragen.

4.

Jede Prüfeinrichtung bewertet die Wirksamkeit des Produkts oder des Mehrkomponentensystems durch die Beantwortung von Fragen zu den folgenden Aspekten (vergleichbare Formulierungen sind zulässig):

Fähigkeit des Produkts zur Reinigung von Geschirr;

Fähigkeit des Produkts zur Trocknung von Geschirr;

Zufriedenheit der befragten Einrichtung mit der Vereinbarung für Kundenbesuche.

5.

Die Beantwortung der Fragen muss zumindest auf einer dreistufigen Skala erfolgen, z. B. „Wirksamkeit nicht ausreichend“, „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“. Hinsichtlich der Zufriedenheit der Befragten mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche sind die Kategorien „nicht zufrieden“, „zufrieden“ und „sehr zufrieden“ anzuwenden.

6.

Mindestens 80 % der Befragten müssen das Produkt mit „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“ in allen Punkten (vgl. Ziffer 4) bewerten und mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche „zufrieden“ oder „sehr zufrieden“ sein.

7.

Alle Rohdaten aus der Prüfung sind anzugeben.

8.

Das Prüfverfahren ist ausführlich zu beschreiben.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. November 2012

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8055)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/721/EU)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Die Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ umfasst alle von gewerblichen Nutzern im industriellen und institutionellen Sektor eingesetzten Waschmittelprodukte.

Ebenfalls in der Produktgruppe enthalten sind Mehrkomponentensysteme, in denen mehrere Komponenten gemeinsam ein Vollwaschmittel oder Waschprogramm für ein automatisches Dosiersystem bilden.

Produkte zur Erzeugung von wasserabweisenden, imprägnierenden oder flammhemmenden Eigenschaften von Textilien fallen nicht in diese Produktgruppe. Auch Produkte, die mithilfe von Trägern wie Tüchern, Lappen oder anderen Materialien aufgetragen werden, oder Waschhilfsmittel zur Verwendung ohne nachfolgendes Waschen wie Fleckenentferner für Teppiche und Polstermöbel, zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Waschmittel für Endverbraucher sind nicht in dieser Produktgruppe enthalten.

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel der Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 3

Die Kriterien für die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ den Produktgruppenschlüssel „039“.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. November 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Mit den Kriterien sollen vor allem Produkte gefördert werden, die aquatische Ökosysteme weniger belasten, weniger gefährliche Stoffe enthalten und deren Wirksamkeit geprüft wurde. Außerdem sollen sie zu einer Senkung des Energieverbrauchs beim Waschen beitragen, indem Produkte gefördert werden, die bereits bei niedrigen Temperaturen wirksam sind.

KRITERIEN

Für die folgenden Aspekte wurden Kriterien definiert:

1.

Produktinformationen und Dosierungsangaben

2.

Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

3.

Biologische Abbaubarkeit

4.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

5.

Anforderungen an die Verpackung

6.

Waschleistung (Gebrauchstauglichkeit)

7.

Automatische Dosiersysteme

8.

Benutzerinformationen — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

1.   Beurteilung und Prüfung

a)   Anforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes Kriterium angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen gerecht werden.

Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Anlage I verweist auf die Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), in der die in Reinigungsmittelformulierungen am häufigsten verwendeten Einsatzstoffe aufgeführt sind. Ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Bewertung der biologischen Abbaubarkeit der Einsatzstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe ist angegeben, wie die betreffenden Daten zu berechnen oder zu extrapolieren sind. Die jeweils aktuelle Fassung der DID-Liste steht auf der Website zum EU-Umweltzeichen oder den Websites der einzelnen zuständigen Stellen zur Verfügung.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

b)   Bestimmungsgrenzen

Absichtlich zugefügte Stoffe sowie Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe, deren Konzentration 0,010 Gew.-% der fertigen Formulierung entspricht oder diesen Wert übersteigt, müssen die Umweltkriterien erfüllen.

Biozide, Farb- und Duftstoffe müssen die Kriterien unabhängig von ihrer Konzentration erfüllen.

Stoffe, deren Konzentration die oben genannte Bestimmungsgrenze überschreitet, werden nachstehend als „Einsatzstoffe“ bezeichnet.

Für alle Produkte gilt, dass es sich um die höchste empfohlene Gesamtdosierung für den jeweiligen Verschmutzungsgrad handelt, die den Umweltkriterien entspricht. Wird die Dosierung in Schritten angegeben, ist zur Bewertung der Kriterien die Worst-Case-Dosierung heranzuziehen.

2.   Leistungseinheit

Die Leistungseinheit für diese Produktgruppe wird in g/kg Wäsche (Gramm pro Kilogramm Wäsche) ausgedrückt.

Anforderungen an die Beurteilung und Prüfung der Leistungseinheit:

 

Der zuständigen Stelle ist die genaue Formulierung mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer (1), Einsatzmenge mit und ohne Wasser sowie Funktion und Form aller Einsatzstoffe im Produkt (unabhängig von deren Konzentration). Der zuständigen Stelle ist ferner ein Muster oder die Druckvorlage der Verpackung einschließlich Dosierungsanleitung zu übermitteln.

 

Für alle Einsatzstoffe sind der zuständigen Stelle die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorzulegen.

Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website zum EU-Umweltzeichen abrufbar:

 

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

 

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1 —   Produktinformationen und Dosierungsangaben

Die empfohlene Gesamtdosierung für ein Kilogramm Wäsche und den entsprechenden Verschmutzungsgrad und die Wasserhärte sind in g/kg Wäsche oder ml/kg Wäsche anzugeben. Bei Mehrkomponentensystemen sind zur Beurteilung der Erfüllung der Kriterien sämtliche Komponenten in der Worst-Case-Dosierung zu berücksichtigen.

Beispiele für Verschmutzungsgrade:

Leicht

Mittel

Schwer

Hotel: Betttücher, Bettzeug und Handtücher usw. (Handtücher können als stark verschmutzt betrachtet werden)

Textile Handtuchrollen

Arbeitskleidung: öffentliche Einrichtungen/Handel/Dienstleistungsbereich usw.

Restaurants: Tischtücher, Servietten usw.

Wischmopps und Fußabstreifer

Arbeitskleidung: Industrie/Küche/Schlachthof usw.

Küchentextilien: Kleidung, Geschirrtücher usw.

Einrichtungen wie Krankenhäuser: Betttücher, Bettzeug, Spannbetttücher, Patientenkleidung, Arzt- und Schwesternkittel usw.

Anzugeben ist die Produktbezeichnung oder, bei Mehrkomponentensystemen, eine Liste aller Produkte, die Bestandteil des Systems sind, sowie die empfohlene Wasserhärte (weich, mittel oder hart) und der entsprechende Verschmutzungsgrad.

Der Antragsteller muss die Erfüllung der Kriterien 2, 3 und 6 für alle Produktbezeichnungen nachweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt die Produktbezeichnung oder, bei Mehrkomponentensystemen, eine Liste aller Produkte, die Bestandteil des Systems sind, sowie die genaue Formulierung des Produkts bzw. der Produkte an und legt das Etikett oder die Druckvorlage einschließlich Dosierungshinweisen unter Berücksichtigung der drei Verschmutzungsgrade und der Wasserhärte vor. Für alle Produkte ist die Dichte (g/ml) anzugeben (entweder auf der Verpackung oder in einem Sicherheitsdatenblatt).

Kriterium 2 —   Toxizität gegenüber Wasserorganismen: kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) des Produkts darf die folgenden Grenzwerte nicht übersteigen:

Weiches Wasser (0-6 °dH)

KVVchronisch (l/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

30 000

40 000

50 000

Flüssigwaschmittel

50 000

60 000

70 000

Mehrkomponentenprodukt

50 000

70 000

90 000


Mittleres Wasser (7-13 °dH)

KVVchronisch (l/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

40 000

60 000

80 000

Flüssigwaschmittel

60 000

75 000

90 000

Mehrkomponentenprodukt

60 000

80 000

100 000


Hartes Wasser (> 14 °dH)

KVVchronisch (l/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

50 000

75 000

90 000

Flüssigwaschmittel

75 000

90 000

120 000

Mehrkomponentenprodukt

75 000

100 000

120 000

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für alle im Produkt enthaltenen Einsatzstoffe (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

wobei

Gewicht

=

das Gewicht des Einsatzstoffs in der empfohlenen Dosierung,

AW

=

der Abbauwert des Einsatzstoffs,

TW

=

der chronische Toxizitätswert des Einsatzstoffs laut DID-Liste.

Im Produkt enthaltene Biozide, Farb- und Duftstoffe sind ebenfalls in die KVV-Berechnung einzubeziehen, selbst wenn ihre Konzentration unter 0,010 % (100 ppm) liegt.

Aufgrund des Abbaus der Stoffe beim Waschvorgang gelten für die nachstehend genannten Stoffe andere Bedingungen:

Wasserstoffperoxid (H2O2) — in der Berechnung des KVV nicht zu berücksichtigen

Peressigsäure — in der Berechnung des KVV als Essigsäure zu berücksichtigen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des KVVchronisch für das Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung.

Für die Werte der Parameter AW und TW ist die Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln (DID-Liste) maßgeblich. Ist der Stoff nicht in der DID-Liste aufgeführt, sind die Parameter nach den Leitlinien in Teil B der DID-Liste zu berechnen und mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen.

Kriterium 3 —   Biologische Abbaubarkeit

a)   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

Alle Tenside müssen unter aeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

b)   Biologische Abbaubarkeit von organischen Stoffen

Der Gehalt an sämtlichen aerob nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und anaerob nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen im Produkt darf folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

aNBO

Weiches Wasser (0-6 °dH)

aNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

0,70

1,10

1,40

Flüssigwaschmittel

0,50

0,60

0,70

Mehrkomponentenprodukt

1,25

1,75

2,50


Mittleres Wasser (7-13 °dH)

aNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

1,10

1,40

1,75

Flüssigwaschmittel

0,60

0,70

0,90

Mehrkomponentenprodukt

1,75

2,50

3,75


Hartes Wasser (> 14 °dH)

aNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

1,40

1,75

2,20

Flüssigwaschmittel

0,70

0,90

1,20

Mehrkomponentenprodukt

2,50

3,75

4,80

anNBO

Weiches Wasser (0-6 °dH)

anNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

0,70

1,10

1,40

Flüssigwaschmittel

0,50

0,60

0,70

Mehrkomponentenprodukt

1,25

1,75

2,50


Mittleres Wasser (7-13 °dH)

anNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

1,10

1,40

1,75

Flüssigwaschmittel

0,60

0,70

0,90

Mehrkomponentenprodukt

1,75

2,50

3,75


Hartes Wasser (> 14 °dH)

anNBO (g/kg Wäsche)

Produktart/Verschmutzungsgrad

Leicht

Mittel

Schwer

Pulver

1,40

1,75

2,20

Flüssigwaschmittel

0,70

0,90

1,20

Mehrkomponentenprodukt

2,50

3,75

4,80

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise zur Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung von aNBO und anNBO für das Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht eine Tabellenkalkulation für die Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte zur Verfügung.

Sowohl für Tenside als auch für die aNBO- und anNBO-Werte ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Einsatzstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in Anlage I beschrieben).

Zu beachten ist, dass TAED als anaerob biologisch abbaubar eingestuft werden sollte.

Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Stoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %) oder

2.

leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %) oder

3.

leichte Abbaubarkeit und nicht bioakkumulierend.

Adsorptions-/Desorptionsprüfungen können anhand der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden.

Kriterium 4 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

a)   Verbotene Stoffe

Die folgenden Stoffe dürfen in dem Produkt weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung beinhalteten Gemischs enthalten sein:

Phosphate (Phosphonate sind nicht verboten, durch Kriterium 3 jedoch Beschränkungen unterworfen)

APEO (Alkylphenolethoxylate) und APD (Alkylphenole und deren Derivate)

EDTA (Ethylendiamintetraacetatsäure) und ihre Salze.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung sowie gegebenenfalls Erklärungen der Hersteller der Stoffe vor, aus der bzw. denen hervorgeht, dass die angeführten Stoffe nicht im Produkt enthalten sind.

b)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen dürfen das Produkt oder Teile davon weder Stoffe, die den Kriterien für die Einstufung in die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4) entsprechen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten. Die nachstehenden Gefahrensätze beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Sind jedoch keine Informationen über Stoffe erhältlich, so gelten die Einstufungsvorschriften für Gemische.

Liste der Gefahrenhinweise:

Gefahrenhinweis (5)

Gefahrensatz (6)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

R28

H301 Giftig bei Verschlucken.

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt.

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

R68

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R64

H370 Schädigt die Organe.

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen.

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39-41

Sensibilisierende Stoffe

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

Hinweis: Dieses Kriterium gilt auch für alle bekannten Abbauprodukte wie Formaldehyd aus Formaldehydabspaltern.

Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern (z. B. Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom obigen Kriterium ausgenommen.

Das Endprodukt darf nicht nach den obigen Gefahrenhinweisen gekennzeichnet sein.

Ausnahmen

Die folgenden Stoffe sind von der Erfüllung dieses Kriteriums ausdrücklich ausgenommen:

Tenside

< 20 % im Endprodukt

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

Biozide für Konservierungszwecke (7)

(nur für Flüssigkeiten mit einem pH-Wert zwischen 2 und 12 und höchstens 0,10 Gew.-% Wirkstoff)

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

Enzyme (8)

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

R42

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

R43

Bleichkatalysatoren (8)

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (9)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erbringt den Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums in Form einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass für keinen der Einsatzstoffe die oben angeführten Gefahrenklassen oder -hinweise gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Gemeinsam mit dieser Erklärung wird eine Zusammenfassung der maßgeblichen Eigenschaften hinsichtlich der oben angeführten Gefahrenhinweise vorgelegt. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Versuche gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.

Die vorgelegten Angaben sollen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische beziehen, die bzw. der im Endprodukt zur Anwendung gelangt.

Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.

c)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,010 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders bedenklich eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf folgender Website abrufbar : http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts mit. Außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums zusammen mit den einschlägigen Unterlagen wie etwa vom Rohstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische vor.

d)   Beschränkungen für Einsatzstoffe — Duftstoffe

Für das Produkt dürfen keine Duftstoffe verwendet werden, die Nitromoschus- oder polyzyklische Moschusverbindungen enthalten.

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Einsatzstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und behandelt worden sein. Der Verfahrenskodex ist auf der Website der IFRA abrufbar: http://www.ifraorg.org. Die Empfehlungen der IFRA bezüglich Verbot, begrenzter Verwendung und festgelegten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.

Duftstoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über Detergenzien (Anhang VII) anzugeben sind und die nicht bereits durch Kriterium 4 Buchstabe b ausgeschlossen sind, dürfen im Endprodukt nicht in Konzentrationen ≥ 0,010 % (≥ 100 ppm) je Stoff vorhanden sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums unter Angabe der in dem Produkt enthaltenen Menge an Duftstoffen vor. Der Antragsteller legt außerdem eine Erklärung des Duftstoffherstellers vor, in der der Gehalt jedes in den Duftstoffen enthaltenen Stoffs, der in Anhang III Teil I der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (11) aufgeführt ist, angegeben ist.

e)   Biozide

i)

Das Produkt darf Biozide nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die ebenfalls biozide Eigenschaften aufweisen können.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Biozide sowie Angaben über deren exakte Konzentration im Produkt vor. Der Hersteller oder Lieferant der Biozide stellt Angaben über die zur Haltbarmachung des Produkts erforderliche Dosierung zur Verfügung.

ii)

Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die auf den einzelnen Verpackungsarten verwendeten Texte und deren Gestaltung und/oder ein Muster jeder einzelnen Verpackungsart vor.

iii)

Das Produkt darf Biozide enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Biozid gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BFC) < 100 oder logKow < 3,0. Sind sowohl der BFC als auch der logKow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BFC.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Biozide sowie Angaben über deren BFC und/oder logKow-Wert vor.

f)   Enzyme

Enzyme müssen in flüssiger Form oder als staubfreies Granulat zugesetzt werden. Sie müssen zudem frei von produktionsbedingten mikroorganischen Rückständen sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller zugefügten Enzyme sowie Nachweise dafür vor, dass das Enzym frei von produktionsbedingten mikroorganischen Rückständen ist.

Kriterium 5 —   Verpackungsanforderungen

a)   Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV)

Das Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) des Produkts darf folgende Werte nicht übersteigen:

Produktart/Wasserhärte

GNV (g/kg Wäsche)

Weiches Wasser

Mittleres Wasser

Hartes Wasser

Pulverförmige Produkte

1,5

2,0

2,5

Flüssige Produkte

2,0

2,5

3,0

Das GNV ist nur für die Erstverpackung und für jedes Produkt eines Mehrkomponentenwaschmittels (einschließlich Kappen, Stopfen sowie Handpumpen/Sprühvorrichtungen) nach folgender Formel zu berechnen:

Formula

wobei

Wi

=

das Gewicht (g) der Verpackungskomponente (i), ggf. einschließlich Etikett.

Ui

=

das Gewicht (g) des in der Verpackungskomponente (i) enthaltenen nicht wiederverwerteten Materials (Neumaterials). Liegt der Anteil des wiederverwerteten Materials in der Verpackungskomponente bei 0 %, dann ist Ui = Wi.

Di

=

die Zahl der in der Verpackungskomponente (i) enthaltenen Leistungseinheiten. Die Leistungseinheit ist die Dosierung in g/kg Wäsche. Zur Berechnung des GNV muss die höchste empfohlene Dosierung für jede Wasserhärte herangezogen werden.

ri

=

Wiederverwertungszahl, d. h. wie viele Male die Verpackungskomponente (i) durch ein Mehrwegsystem für denselben Zweck verwendet wird. r = 1, wenn die Verpackung nicht für denselben Zweck wiederverwendet wird. Wird die Verpackung wiederverwendet, wird für r = 1 angenommen, es sei denn, dass der Antragsteller eine höhere Zahl nachweisen kann.

Ausnahmen

Von dieser Anforderung ausgenommen sind Verpackungen aus Kunststoff, Papier oder Karton, die zu mehr als 80 % aus wiederverwertetem Material bzw. zu mehr als 80 % aus Kunststoff aus erneuerbaren Quellen bestehen.

Verpackungen gelten als wiederverwertet, wenn die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe auf der Vertriebsstufe oder der Verbraucherstufe von Verpackungsherstellern bezogen wurden. Stammen die Rohstoffe hingegen von Industrieabfällen aus dem Herstellungsprozess des Packstoffherstellers, gelten sie nicht als wiederverwertet.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Berechnung des GNV für jedes Produkt vor. Auf der Website zum EU-Umweltzeichen steht dafür eine Tabellenkalkulation zur Verfügung. Der Antragsteller legt eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung bezüglich des Anteils an wiederverwertetem Material oder Material aus erneuerbaren Quellen in der Verpackung vor. Zur Anerkennung von Nachfüllpackungen weist der Antragsteller bzw. der Händler nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem Markt käuflich zu erwerben sind oder sein werden.

b)   Kunststoffverpackungen

Zur Herstellung von Kunststoffverpackungen sind nur Phthalate zulässig, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Risikobewertung vorliegt und die nicht gemäß den Gefahrensätzen in Kriterium 4 Buchstabe b (oder Kombinationen davon) als gefährlich eingestuft sind.

Um verschiedene Teile der Verpackung für Recyclingzwecke unterscheiden zu können, sind die Kunststoffteile der Erstverpackung nach DIN 6120 Teil 2 oder gleichwertig zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Kappen und Pumpen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums vor.

Kriterium 6 —   Waschleistung (Gebrauchstauglichkeit)

Die primäre Waschwirkung des Waschmittels, also seine Fähigkeit zur Entfernung von Schmutz und Flecken, ist vom Hersteller bzw. Antragsteller mit Hilfe von Testgeweben mit künstlichen Anschmutzungen, die zu Prüfzwecken gewaschen werden, nachzuweisen.

Die Prüfung kann von einem externen oder internen Labor durchgeführt werden, das die in Anlage II Buchstabe a festgelegten Anforderungen erfüllt. Die Prüfung ist für den jeweiligen Verschmutzungsgrad mit der empfohlenen Dosierung, der entsprechenden Wasserhärte und bei der niedrigsten empfohlenen Temperatur durchzuführen. Die Messungen müssen an ungewaschenen und gewaschenen Testgeweben erfolgen. Das Labor wertet die Prüfergebnisse aus und hält das Resultat in einem klar formulierten Bericht fest.

Messungen der sekundären Waschwirkungen wie Bleich-/Schädigungsfaktor, Aschegehalt, Vergrauung und Fluiditätszunahme können beispielsweise mit Testgeweben für mehrere Waschgänge vorgenommen und anhand der Norm ISO 4312 ausgewertet werden.

Als Testgewebe kann z. B. verwenden werden:

WFK-PCMS55 für gewerbliche Waschvorgänge, bestehend aus 13 verschiedenen kleinen Anschmutzungen (WFK Cleaning Technology Institute, Deutschland);

EMPA 102 mit 15 verschiedenen frischen Flecken (EMPA Testmaterials, Schweiz);

Testgewebe des DTI (Danish Technological Institute) für gewerbliche Waschvorgänge oder gleichwertige Produkte.

Alternativ zur oben beschriebenen Laborprüfung kann die Waschwirkung auch durch eine Anwenderprüfung dokumentiert werden. Die Anwenderprüfung muss die in Anlage II Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllen.

Für Labor- und Anwenderprüfung gilt gleichermaßen:

Das geprüfte Produkt muss einem Vergleichstest gegenüber einem Referenzprodukt unterzogen werden. Beim Referenzprodukt kann es sich um ein am Markt gut eingeführtes Produkt oder, bei einer Anwenderprüfung, um das von diesem Anwender üblicherweise verwendete Produkt handeln. Die Waschwirkung des geprüften Produkts muss der des Referenzprodukts entsprechen oder überlegen sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Prüfbericht vor, aus dem hervorgeht, dass das Produkt die Mindestanforderungen der gewählten Prüfung erfüllt. Vgl. auch Anlage II Buchstaben a und b.

Kriterium 7 —   Automatische Dosiersysteme

Mehrkomponentensysteme sind dem Kunden gemeinsam mit einem automatischen, kontrollierbaren Dosiersystem anzubieten.

Um die korrekte Dosierung durch die automatischen Dosiersysteme zu gewährleisten, müssen vom Hersteller bzw. Lieferanten regelmäßige Kundenbesuche vorgesehen werden. Während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens muss bei jedem Kunden zumindest einmal jährlich ein Besuch durchgeführt und eine Kalibrierung des Dosiergeräts vorgenommen werden. Die Kundenbesuche können auch durch Dritte erfolgen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt schriftlich, wer Kundenbesuche vornimmt, wie oft diese durchgeführt werden und welchem Zweck sie dienen.

Kriterium 8 —   Benutzerinformationen — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

a)   Angaben auf der Verpackung/dem Produktinformationsblatt

Auf der Verpackung und/oder einem Produktinformationsblatt müssen folgende Waschempfehlungen (oder gleichwertige Hinweise) angeführt sein. Die Waschempfehlungen müssen Beispiele für die Einstufung des Verschmutzungsgrads und den folgenden Wortlaut enthalten:

Bei der niedrigsten empfohlenen Temperatur waschen

Stets mit möglichst voller Trommel waschen

Dosierungshinweise beachten und Waschmittel je nach Verschmutzungsgrad und Wasserhärte dosieren

Mit der Verwendung dieses mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkts tragen Sie bei Einhaltung der Dosierungshinweise zur Verringerung der Wasserverschmutzung, der Abfallerzeugung und des Energieverbrauchs bei.

b)   Angaben auf der Verpackung

Grundsätzlich sind Angaben auf der Verpackung durch Leistungsprüfungen zu belegen (z. B. Wirksamkeit bei niedrigen Temperaturen, Entfernung bestimmter Fleckenarten, Vorteile bei bestimmten Farben oder Textilarten oder andere Angaben zu bestimmten Eigenschaften oder Vorteilen des Produkts).

Soll z. B. angegeben werden, dass ein Produkt bei 20 °C wirksam ist, so ist die Wirksamkeitsprüfung bei ≤ 20 °C (und entsprechend für andere Temperaturangaben bei unter 40 °C) durchzuführen.

Soll angegeben werden, dass ein Produkt bei bestimmten Fleckenarten wirksam ist, so ist dies durch die Wirksamkeitsprüfung nachzuweisen.

c)   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Das Symbol des EU-Umweltzeichens sollte sichtbar und lesbar sein. Die geschützte Verwendung des Symbols des EU-Umweltzeichens ist im Primärrecht der Europäischen Union verankert. Die Registrier-/Lizenznummer des EU-Umweltzeichens muss auf dem Produkt leserlich und gut sichtbar angeführt sein.

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält den folgenden Wortlaut:

Geringere Belastung aquatischer Ökosysteme

Weniger gefährliche Stoffe

Wirksamkeit geprüft.

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung (a-c): Der Antragsteller legt ein Muster des Produktetiketts und/oder ein Produktblatt vor und erklärt, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Angaben zum Produkt sind durch geeignete Prüfberichte nachzuweisen.


(1)  Die DID-Nummer ist die Nummer des Einsatzstoffs in der DID-Liste („Datenbank für Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln“), anhand deren die Erfüllung der Kriterien 2 und 3 geprüft wird. Siehe Anlage I.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(6)  Richtlinie 67/548/EWG mit Anpassungen an die REACH-Verordnung gemäß Richtlinie 2006/121/EG und Richtlinie 1999/45/EG in der aktuellen Fassung.

(7)  Die Ausnahme gilt nur für Kriterium 4 Buchstabe b. Biozide müssen Kriterium 4 Buchstabe e erfüllen.

(8)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(9)  Bei Konzentrationen unter 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt unter 0,10 %.

(10)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

Anlage I

DID-Liste

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmitteln verwendeten Einsatzstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z. B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind. Die DID-Liste (Teil A und B) steht auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung.

Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die das EU-Umweltzeichen erteilende zuständige Stelle. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:

 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

Einsatzstoff

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW(chronisch)  (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

„Bezeichnung“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

S

N

Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:

1.

Bis 1. Dezember 2010 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

 

Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

 

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

2.

Nach dem 1. Dezember 2015 und während der Übergangsfrist vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Als Bezug für die Prüfungen auf anaerobe Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation bei Einsatzstoffen, die nicht in der DID-Liste enthalten sind

Bei Einsatzstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann folgendes Verfahren zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen verwendet werden:

1.

Eine sinnvolle Extrapolation verwenden. Es sind die mit einem Rohstoff erzielten Ergebnisse zu nutzen, um durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so ist z. B. C12/15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12/15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, bestätigen, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).

2.

Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit. Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

3.

Abbaubarkeitsprüfung mit niedriger Dosis. Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Schwierigkeiten auf (z. B. Hemmungen wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch C14-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.


(1)  Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesem Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.

Anlage II

a)   Laborprüfung

Das Labor, das die Laborprüfung durchführt, muss die allgemeinen Anforderungen gemäß EN ISO 17025 erfüllen oder ein anerkanntes GLP-Analyselabor sein.

Die Durchführung von Prüfungen und Messungen durch das Analyselabor des Antragstellers kann für zulässig erklärt werden, wenn

die Behörden den Probenahme- und Analysevorgang überwachen oder

der Hersteller über ein Qualitätssystem verfügt, das Prüfungen und Analysen abdeckt und laut ISO 9001 zertifiziert ist, oder

wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die Ergebnisse einer einmalig parallel von einer unabhängigen Prüfeinrichtung und dem eigenen Labor des Herstellers durchgeführten Prüfung übereinstimmen und dass der Hersteller Proben anhand eines festgelegten Probenplans entnimmt.

Prüfungen durch das Prüflabor des Herstellers zum Nachweis der Wirksamkeit können für zulässig erklärt werden, wenn die nachstehenden Zusatzanforderungen erfüllt sind.

Die Durchführung der Prüfungen muss durch die für das Umweltzeichen zuständige Stelle überwacht werden können.

Die für das Umweltzeichen zuständige Stelle muss Zugang zu allen Daten über das Produkt erhalten.

Die Produktproben müssen für das Prüflabor anonymisiert werden.

Die Durchführung der Wirksamkeitsprüfung muss im Qualitätskontrollsystem beschrieben sein.

b)   Anwenderprüfung

1.

Mindestens fünf Prüfeinrichtungen, die eine Auswahl an Kunden repräsentieren, müssen eine Prüfung durchführen und die nachstehenden Fragen beantworten.

2.

Die Vorgangsweise und Dosierung muss den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.

3.

Der Prüfzeitraum muss mindestens vier Wochen betragen.

4.

Jede Prüfeinrichtung bewertet die Gebrauchstauglichkeit des Produkts bzw. des Mehrkomponentenprodukts sowie die Dosierbarkeit, Verdichtbarkeit, Ausspülbarkeit und Löslichkeit.

5.

Jede Prüfeinrichtung bewertet die Wirksamkeit des Produkts oder des Mehrkomponentenprodukts durch die Beantwortung von Fragen zu den folgenden Aspekten (vergleichbare Formulierungen sind zulässig):

a)

Fähigkeit zum Waschen leicht, mittelstark oder stark verschmutzter Textilien

b)

Beurteilung der primären Waschwirkung wie Entfernung von Schmutz, Entfernung von Flecken und Bleicheffekt

c)

Beurteilung der sekundären Waschwirkung wie Vergrauung von Weißwäsche und Farbechtheit sowie Verfärbung von Buntwäsche

d)

Beurteilung der Auswirkungen des Waschmittels auf die Eigenschaften der Textilien beim Trocknen, Bügeln und Mangeln

e)

Zufriedenheit des Befragten mit der Vereinbarung für Kundenbesuche.

6.

Die Beantwortung der Fragen muss zumindest auf einer dreistufigen Skala erfolgen, z. B. „Wirksamkeit nicht ausreichend“, „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“. Hinsichtlich der Zufriedenheit der Befragten mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche sind die Kategorien „nicht zufrieden“, „zufrieden“ und „sehr zufrieden“ anzuwenden.

7.

Die Fragen müssen von mindestens fünf Prüfeinrichtungen beantwortet werden. Mindestens 80 % der Befragten müssen das Produkt mit „Wirksamkeit ausreichend“ oder „Wirksamkeit sehr hoch“ in allen Punkten (vgl. Ziffer 4) bewerten und mit den Vorkehrungen für Kundenbesuche „zufrieden“ oder „sehr zufrieden“ sein.

8.

Alle Rohdaten aus der Prüfung sind anzugeben.

9.

Das Prüfverfahren ist ausführlich zu beschreiben.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

über die Anerkennung des Systems „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2012/722/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (2), geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG (3), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Bestimmungen der Artikel 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3)

Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4)

Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der Einsparungen von Treibhausgasemissionen gemessen werden, zur Einholung präziser Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5)

Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich dieses Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7)

Für das System „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ wurde am 10. Februar 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Das System erfasst Produkte auf der Basis von Palmöl. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden. Die Kommission sollte dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten berücksichtigen und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8)

Die Prüfung des Systems „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ hat ergeben, dass es die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und eine Produktkettenmethode anwendet, die den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(9)

Die Prüfung des Systems „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10)

Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die vom System „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ erfasst werden, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden.

(11)

Das System „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ wurde anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Im Falle relevanter Änderungen der Rechtsgrundlage wird die Kommission das System prüfen, um festzustellen, ob es die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch in angemessener Weise erfasst.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“, für das am 10. Februar 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Das System enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Das freiwillige System „Roundtable on Sustainable Palm Oil RED“ kann herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


Berichtigungen

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/55


Berichtigungen des Beschlusses 2009/1017/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013

( Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 29. Dezember 2009 )

Seite 55, Erwägungsgrund 6 zweiter Gedankenstrich, Satz 2:

anstatt:

„Der Zuschuss kann Privatpersonen gewährt werden, die zum Kaufdatum mindestens ein Jahr lang als Eigentümer von mindestens 5 Hektar Anbaufläche oder 1 Hektar sonstiger landwirtschaftlicher Flächen …“

muss es heißen:

„Der Zuschuss kann Privatpersonen gewährt werden, die zum Kaufdatum mindestens ein Jahr lang als Eigentümer von mindestens 0,5 Hektar Anbaufläche oder 1 Hektar sonstiger landwirtschaftlicher Flächen …“