ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.325.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
23. November 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1093/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1094/2012 der Kommission vom 22. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1095/2012 der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

11

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. ( 1 )

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/715/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2012 zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

15

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/716/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 11. September 2012 über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Einsetzung einer Arbeitsgruppe

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

23.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/1


BESCHLUSS Nr. 1093/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. November 2012

über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union gründet sich auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität; sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Diese Werte sind von entscheidender Bedeutung für die Mitgliedstaaten in Gesellschaften, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnen. Jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin hat die im Vertrag über die Europäische Union (EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Rechte und sollte in deren Genuss kommen.

(2)

Mit dem Vertrag von Maastricht wurde 1993 das Konzept der „Unionsbürgerschaft“ eingeführt. Die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte wurden durch den Vertrag von Amsterdam 1999 und den Vertrag von Lissabon 2009 noch weiter gestärkt. 2013 wird sich die Einführung der Unionsbürgerschaft zum zwanzigsten Mal jähren. Gemäß Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 34 des Vertrags von Lissabon (nun Artikel 9 EUV und Artikel 20 AEUV) ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, tritt die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht, und haben die Unionsbürgerinnen und -bürger die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. In Artikel 2 Nummer 35 des Vertrags von Lissabon (nun Artikel 21 AEUV) ist das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit verankert.

(3)

Das Stockholmer Programm — „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (3) stellt die Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt der politischen Maßnahmen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht. Schwerpunkt des Programms ist der Aufbau eines „Europas der Bürger“, unter anderem durch die Förderung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere des Rechts auf Freizügigkeit und der Rechte, die es den Unionsbürgerinnen und -bürgern ermöglichen, sich aktiv am demokratischen Leben der Union zu beteiligen.

(4)

In seiner Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) — wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (4) vom 15. Dezember 2010 legte das Europäische Parlament der Kommission nahe, 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ zu machen, um die Debatte über die Unionsbürgerschaft, unter anderem die entsprechende Terminologie, ihren Inhalt und ihren Geltungsbereich, in Gang zu bringen und die Unionsbürgerinnen und -bürger über ihre Rechte zu informieren, insbesondere die neuen Rechte, die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben, sowie über die zur Wahrnehmung dieser Rechte zur Verfügung stehenden Mittel.

(5)

Das Jahr 2013 sollte zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger ausgerufen werden. Ein Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger würde zum richtigen Zeitpunkt eine Gelegenheit bieten, um die Allgemeinheit stärker für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten zu sensibilisieren. Ziel des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger sollte es auch sein, die Bürgerinnen und Bürger besser über ihre Rechte aufzuklären, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, wenn sie ihr Recht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen und sich dort frei aufzuhalten, wahrnehmen, z. B. als Lernende, Arbeitnehmer, Arbeitsuchende, Ehrenamtliche, Verbraucher, Unternehmer, junge Menschen oder Rentner. In diesem Zusammenhang sollte die Sensibilisierung durchgängig auf der geografischen, demografischen und sozialen Ebene erfolgen, und der Schwerpunkt sollte auch auf dem Abbau bestehender Hindernisse für die Ausübung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte liegen. Den Unionsbürgerinnen und -bürgern sollte vermittelt werden, dass auch sie über ihre Teilnahme an der Zivilgesellschaft und dem demokratischen Leben eine entscheidende Rolle bei der Stärkung dieser Rechte spielen.

(6)

Damit die Unionsbürgerinnen und -bürger sachkundige Entscheidungen über die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit treffen können, reicht es nicht aus, sie allein über dieses Recht zu informieren. Vielmehr müssen sie auch angemessen über die anderen Rechte aufgeklärt werden, die ihnen nach dem Unionsrecht in grenzüberschreitenden Situationen zustehen. Nur so könnten sie auch diese anderen Rechte voll ausschöpfen, wenn sie beschließen, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen.

(7)

Seitdem das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Jahr 1958 als eine der vier Grundfreiheiten im Vertrag von Rom festgeschrieben wurde, hat sich der hohe Wert dieses Rechts als eine der Säulen für die Schaffung eines Binnenmarktes bestätigt, der den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und den einzelnen Unionsbürgerinnen und -bürgern zugute kommt.

(8)

Das Recht, sich innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird von den Unionsbürgerinnen und -bürgern als eines der zentralen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen individuellen Rechte hoch geschätzt. Es veranschaulicht den Wert der europäischen Einigung, fördert das Verständnis hierfür und unterstützt die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Gestaltung der Union.

(9)

Trotz der Tatsache, dass das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit fest im primären Unionsrecht verankert ist und im Sekundärrecht der Union umfassend weiterentwickelt wurde, besteht nach wie vor eine Kluft zwischen den geltenden Rechtsvorschriften und der Wirklichkeit, mit der die Bürgerinnen und Bürger konfrontiert werden, wenn sie in der Praxis von diesen Rechten Gebrauch machen wollen. Zusätzlich zu einer gewissen Unsicherheit hinsichtlich der Vorteile der Mobilität stoßen die Unionsbürgerinnen und -bürger in der Praxis auf zu viele Hindernisse, die dem Leben und Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat im Wege stehen.

(10)

In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ ging die Kommission auf die wesentlichen Hürden ein, mit denen die Unionsbürgerinnen und -bürger im täglichen Leben bei der Ausübung ihrer Unionsbürgerrechte — insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen — noch konfrontiert werden, und skizzierte 25 konkrete Maßnahmen zu deren Beseitigung. Eines der festgestellten Hindernisse war der Mangel an Informationen. Die Kommission kam in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Unionsbürgerinnen und -bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen können, weil sie sie nicht richtig kennen, und kündigte an, ihre Bemühungen zur Information der Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit, zu intensivieren.

(11)

EUV und AEUV verleihen jedem Unionsbürger und jeder Unionsbürgerin das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; sie besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; sie genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz der diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats; sie haben das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten anzurufen, das Recht, sich an die Organe der Union zu wenden, und ferner sind mit der Unionsbürgerschaft andere Rechte in diversen Bereichen wie dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, dem Verbraucherschutz, der öffentlichen Gesundheit, der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung, dem Zugang zu Beschäftigung und sozialer Sicherheit verbunden.

(12)

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden neue Rechte eingeführt, insbesondere die in Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 37 jenes Vertrags (Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV) vorgesehene Bürgerinitiative, wonach mindestens eine Million Bürgerinnen und Bürger aus einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten die Kommission auffordern können, einen Vorschlag zu Themen aus jeglichen Zuständigkeitsbereichen der Union zu unterbreiten, wodurch den Bürgerinnen und Bürgern weitere Möglichkeiten eingeräumt werden, sich aktiv am politischen Leben der Union zu beteiligen und direkt an der Weiterentwicklung des Unionsrechts teilzuhaben (5).

(13)

Das Europäische Parlament fungiert seit 1979, dem Jahr der ersten Direktwahlen, als direkte Schnittstelle zwischen den Bürgern und der Union. Dem Europäischen Parlament und seinen Mitgliedern kommt eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, über die Rechte und den Nutzen der Unionsbürgerschaft zu informieren, die Anliegen der Unionsbürgerinnen und -bürger bei der Ausarbeitung der politischen Maßnahmen ins Zentrum der Aufmerksamkeit zu stellen und die aktive Teilhabe der Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Auch mit Blick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 ist die Sensibilisierung für die Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger, die Gleichstellung der Geschlechter, die Teilhabe von Frauen und Männern am demokratischen Leben der Union sowie ihr aktives und passives Wahlrecht in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, sowie das Ausmaß der Befugnisse des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsprozess wichtig. Die Wirkung entsprechender Sensibilisierungsmaßnahmen sollte durch die enge Abstimmung und die Ausschöpfung von Synergien mit einschlägigen Maßnahmen, die Organe der Union, insbesondere das Europäische Parlament, europäische Parteien und Stiftungen sowie die Mitgliedstaaten im Vorfeld dieser Wahlen durchführen, verstärkt werden.

(14)

Überdies sollten Unionsbürgerinnen und -bürger, die erwägen, von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit Gebrauch zu machen, über ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung — auch die Rechte betreffend die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung — unterrichtet werden, die ihnen aufgrund der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zustehen. Diese Vorschriften gewährleisten, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Sozialversicherungsansprüche nicht verlieren, wenn sie innerhalb der Union umziehen. Ferner sollten sie auch über die Anerkennung ihrer Bildungs- und Hochschulabschlüsse sowie ihrer Berufsqualifikationen informiert werden, und man sollte ihnen vor Augen führen, dass soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz — zwei der im europäischen Referenzrahmen genannten „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ (6) — ihnen dabei helfen können, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte auszuüben.

(15)

In diesem Zusammenhang sollten die Unionsbürgerinnen und -bürger auch besser über ihre Rechte als Reisende mit den verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Union sowie über ihre grenzüberschreitenden Rechte als Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. Wenn die Unionsbürgerinnen und -bürger davon ausgehen können, dass ihre Verbraucherrechte wirksam geschützt werden, werden sie in der Lage sein, einen Beitrag zur Verwirklichung des Unionsmarktes für Waren und Dienstleistungen zu leisten, der somit sein volles Potenzial wirkungsvoller zum Nutzen der Bürger entfalten wird. Entsprechend sollten die Bürgerinnen und Bürger besser über die Vorschriften zur allgemeinen Produktsicherheit und Marktüberwachung informiert werden, um ihnen vor Augen zu führen, dass ihre Gesundheit und ihre Rechte in der gesamten Union geschützt werden, insbesondere bei Bedrohungen und Risiken, die sie als Einzelpersonen nicht bewältigen können. Außerdem ist es wichtig, die Unionsbürgerinnen und -bürger besser über ihre Rechte auf grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und flankierende Maßnahmen wie eHealth und Telemedizin aufzuklären, damit sie über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg in vollem Umfang sichere und hochwertige Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen können.

(16)

Ziel dieses Beschlusses ist es, zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 insofern beizutragen, als die Erleichterung der Freizügigkeit und die Verbesserung der Arbeitskräftemobilität wichtige Instrumente zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels für den Arbeitsmarkt und zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie sind. Außerdem zielt dieser Beschluss vor dem aktuellen Hintergrund besorgniserregend hoher Arbeitslosenzahlen in bestimmten Mitgliedstaaten langfristig darauf ab, Forschung und Innovation in der Union zu fördern.

(17)

Die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger organisierten Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen sollten auch den Bedürfnissen spezifischer Zielgruppen und gefährdeter Bevölkerungsgruppen Rechnung tragen. Die Informationen sollten kostenlos und in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein. Sie sollten leicht verständlich sein und in Zusammenarbeit mit den lokalen, regionalen und nationalen Behörden, den Medien, zivilgesellschaftlichen und nichtstaatlichen Organisationen ausgearbeitet werden. Alle diese Akteure könnten Initiativen wie Aufsatzwettbewerbe und die Entwicklung von Aktionsplänen und Leitfäden, Internet-Diskussionsforen und Kampagnen an Schulen und Universitäten erwägen.

(18)

Die aktive Rolle der Unionsbürgerinnen und -bürger und der sie vertretenden Vereinigungen spielen eine Schlüsselrolle für das Funktionieren der Union. Die Artikel 10 und 11 EUV betonen die Bedeutung der partizipativen Demokratie unter allen ihren Aspekten und die Rolle der Bürgerinnen und Bürger und der sie vertretenden Vereinigungen, wenn es darum geht, ihren Standpunkt in allen Politikbereichen der Union bekannt zu machen und Meinungen auszutauschen. Die Organe der Union sollten die aktive demokratische Teilhabe am Entscheidungsprozess durch einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern, um die Kohärenz und Transparenz der Maßnahmen der Union zu gewährleisten. Die aktive Teilhabe der Unionsbürgerinnen und -bürger sollte auch durch den Zugang zu Dokumenten und Informationen, verantwortungsvolle Regierungsführung und gute Verwaltung erleichtert werden.

(19)

Die Bildungspolitik spielt eine wichtige Rolle für die Information der Bürgerinnen und Bürger, vor allem junger Menschen, über das Konzept der Unionsbürgerschaft und die damit verbundenen Rechte. Sie kann auch dazu beitragen, die Vielsprachigkeit, die Mobilität der Lernenden und Lehrenden sowie der Auszubildenden und Ausbilder zu fördern und soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz entsprechend dem europäischen Referenzrahmen „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen“ zu steigern, so dass diese verstärkt in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und ihre im Unionsrecht festgeschriebenen Rechte umfassend wahrzunehmen. Es sollte möglich sein, spezifische Maßnahmen durchzuführen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten aufgeklärt werden, in einem anderen Mitgliedstaat eine Freiwilligentätigkeit zu übernehmen, zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder an Austauschprogrammen der Union im Bildungsbereich teilzunehmen.

(20)

Ein entscheidendes Moment im Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger wird der Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2013 sein, in dem die seit der Veröffentlichung des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010 erzielten Fortschritte im Einzelnen dargelegt und weitere Maßnahmen zum Abbau weiterhin bestehender Hindernisse für die Ausübung der Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger vorgeschlagen werden. Auf der Grundlage dieses Berichts kann der Rat Bestimmungen annehmen, um die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte zu stärken bzw. auszubauen.

(21)

Die Unionsbürgerinnen und -bürger sollten ferner auf das mehrsprachige Web-Portal „Ihr Europa“, eine zentrale Anlaufstelle für Informationen über die Rechte von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie Unternehmen in der Union, hingewiesen werden.

(22)

Die „Europe-Direct“-Informationszentren sollten als lokale Schnittstelle zwischen der Union und ihren Bürgerinnen und Bürgern bei den Sensibilisierungskampagnen in enger Partnerschaft mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten, indem sie die lokale und regionale Debatte über die Union anregen, die Öffentlichkeit mit Informationsmaterial versorgen und die Möglichkeit einer Rückmeldung an die Organe der Union bieten.

(23)

Alle für die Zwecke und im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger ins Leben gerufenen Initiativen sollten darauf abzielen, das gegenseitige Verständnis zwischen den Unionsbürgerinnen und -bürgern, den Organen der Union und den Mitgliedstaaten zu verbessern. Hierzu müssen die Bediensteten der Behörden auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene besser für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sensibilisiert werden.

(24)

Der Europarat spielt seit seiner Gründung im Jahr 1949 eine führende Rolle im Bildungs- und Kulturbereich durch die Förderung und Schaffung von europaweiten Netzen zwischen Kultureinrichtungen sowie den Dialog zwischen den Kulturen und die Förderung der sprachlichen Vielfalt. Deshalb sollte die Union im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger Synergien mit der Tätigkeit des Europarates auf diesem Gebiet schaffen.

(25)

Die Hauptverantwortung für die Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und -bürger über ihre Rechte liegt bei den Mitgliedstaaten. Dazu gehören Informationen über die Union und eine gezielte Berichterstattung über die Tätigkeiten aller Organe der Union. Die einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Maßnahmen werden jedoch durch Maßnahmen auf Unionsebene ergänzt, was auch in der politischen Erklärung „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ hervorgehoben wird, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 22. Oktober 2008 unterzeichnet haben (7). Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit mit den Medien intensivieren und sich dazu verpflichten, ihnen hochwertige Informationen über die Union zur Verfügung zu stellen.

(26)

Zur Optimierung der Wirksamkeit und Effizienz der für das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger geplanten Aktivitäten sollten im Laufe des Jahres 2012 im Einklang mit Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) („Haushaltsordnung“) verschiedene vorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden.

(27)

Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und es sollten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen, und zwar gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11).

(28)

Für andere Maßnahmen als diejenigen, die aus dem Budget des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger finanziert werden, können Unionsmittel im Rahmen bestehender Programme der Union oder aus den Strukturfonds bereitgestellt werden, insbesondere aus dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) und dem spezifischen Programm „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ (2007-2013) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“, dem Programm für lebenslanges Lernen, einschließlich des Programms Erasmus, der Initiative „Jugend in Bewegung“ und dem Programm „MEDIA“.

(29)

Eine gründliche Evaluierung der im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger durchgeführten Maßnahmen sollte mit Blick auf den Erfolg künftiger Europäischer Jahre vorgesehen werden. Der entsprechende Bericht sollte Ideen und bewährte Verfahren zu der Frage, wie man die Bürgerinnen und Bürger am besten erreicht und sie einbindet, enthalten und sich dabei soweit möglich auf vergleichbare quantitative Daten stützen, die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger erhoben wurden.

(30)

Da die Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger — nämlich das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten und ihr Wissen darum zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können, und vor diesem Hintergrund auch die Wahrnehmung der sonstigen, mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte durch die Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern — angesichts der Tatsache, dass es notwendig ist, multilaterale Partnerschaften zu schließen, länderübergreifend Informationen auszutauschen sowie unionsweit Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen und bewährte Verfahren zu verbreiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Bedeutung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2013 wird zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ ausgerufen.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger besteht darin, das Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger für die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte und Pflichten und ihr Wissen darum zu schärfen, damit sie in vollem Umfang von ihrem Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen können. Vor diesem Hintergrund dient das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger auch dazu, die Wahrnehmung der sonstigen, mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte durch die Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern.

(2)   Auf der Grundlage von Absatz 1 werden mit dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Schärfung des Bewusstseins der Unionsbürgerinnen und -bürger für ihr Recht, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, und in diesem Zusammenhang für alle sonstigen Rechte, die allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ohne Diskriminierung garantiert werden, einschließlich ihres Wahlrechts bei Kommunal- und Europawahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben;

b)

Sensibilisierung der Unionsbürgerinnen und -bürger, einschließlich der jungen Menschen, dafür, wie ihnen die von der Union gewährten Rechte von Nutzen sein können, sowie für die Maßnahmen und Programme, mit denen die Ausübung dieser Rechte gefördert wird;

c)

Förderung einer Debatte über Wirkung und Potenzial des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit als untrennbarer Aspekt der Unionsbürgerschaft, mit Blick auf die Förderung und Stärkung einer aktiven demokratischen Beteiligung der Unionsbürgerinnen und -bürger, insbesondere an Bürgerforen zu Maßnahmen der Union und den Wahlen zum Europäischen Parlament, wodurch der soziale Zusammenhalt, die kulturelle Vielfalt, die Solidarität, die Gleichstellung von Frauen und Männern, der gegenseitige Respekt sowie ein gemeinsames europäisches Identitätsgefühl bei Unionsbürgerinnen und -bürgern auf der Grundlage der in EUV und AEUV sowie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundwerte der Union gestärkt werden.

Artikel 3

Initiativen

(1)   Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele können auf Unionsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter anderem die folgenden Initiativen organisiert werden:

a)

Initiierung von an die Allgemeinheit und an spezifische Zielgruppen gerichteten Informations-, Medienberichterstattungs-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen;

b)

Austausch von Informationen und Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen Behörden der Union und nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie anderen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Einrichtungen;

c)

Organisation von Konferenzen, Anhörungen — auch im Internet — und sonstigen Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Bedeutung und die Vorteile des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit und für das Konzept der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte im Allgemeinen sowie zur Anregung der Debatte darüber;

d)

Nutzung der vorhandenen mehrsprachigen Partizipationsinstrumente, um die aktive Teilhabe zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie von Bürgerinnen und Bürgern am Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger zu fördern, auch über Instrumente der direkten Demokratie wie die Bürgerinitiative und öffentliche Anhörungen;

e)

Stärkung der Rolle und der Außenwirkung bestehender Instrumente zur Information der Bürgerinnen und Bürger, einschließlich der Mittel der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise der mehrsprachigen Informationszentren „Europe Direct“ und des Web-Portals „Ihr Europa“ als Schlüsselelemente einer zentralen Anlaufstelle für Informationen über die Rechte von Unionsbürgerinnen und -bürgern;

f)

Stärkung der Rolle und der Außenwirkung von Problemlösungsinstrumenten wie SOLVIT, damit die Unionsbürgerinnen und -bürger ihre Rechte nach dem Unionsrecht besser nutzen und geltend machen können;

g)

Information der Unionsbürgerinnen und -bürger über den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments und den Europäischen Bürgerbeauftragten, damit sie ihre Rechte nach dem Unionsrecht besser nutzen und geltend machen können;

h)

verstärkte Information über den Bericht über die Unionsbürgerschaft, der sich auf eingehende Debatten und aktive Beiträge der Bürgerinnen und Bürger sowie der verschiedenen Interessenträger stützt und in dem weitere Hindernisse ermittelt werden, die Unionsbürger daran hindern, die Rechte der Unionsbürgerschaft in vollem Umfang wahrzunehmen, und geeignete Strategien zur Überwindung dieser Hindernisse dargelegt werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Initiativen werden im Anhang näher erläutert.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können andere Aktivitäten benennen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger beitragen könnten, und die Verwendung der Bezeichnung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger bei der Öffentlichkeitsarbeit für diese Aktivitäten erlauben, sofern diese Aktivitäten zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4)   Im Rahmen der während des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger organisierten Initiativen werden die Ermittlung der Hindernisse für die Wahrnehmung von Rechten durch Unionsbürgerinnen und -bürger, die Förderung angemessener Mittel und Strategien zur Beseitigung dieser Hindernisse sowie die Förderung eines interkulturellen Verständnisses von Diskriminierung und ihrer Bekämpfung berücksichtigt. Es werden daher Synergien zwischen diesen Initiativen und den bestehenden Instrumenten und Programmen in den Bereichen Grundrechte, Bürgerrechte, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Bildung und Kultur angestrebt.

Artikel 4

Koordinierung und Durchführung auf Unionsebene

(1)   Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie lokalen und regionalen Behörden sowie mit Einrichtungen und Verbänden zusammen, die lokale und regionale Interessen vertreten.

(2)   Zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene beruft die Kommission Zusammenkünfte von Vertretern europäischer oder zivilgesellschaftlicher Organisationen bzw. Einrichtungen, die im Bereich der Unionsbürgerschaft tätig sind und die sich für die Wahrung der Bürgerrechte oder für die Förderung von Bildung und Kultur einsetzen, sowie weiteren Interessenträgern ein.

(3)   Die Kommission ist bestrebt, etwaige Synergien zwischen den verschiedenen Themen der Europäischen Jahre herzustellen, indem sie Erreichtes bewertet, fortbestehende Lücken überwacht und gegebenenfalls statistische Daten zur Verfügung stellt und somit für eine wirksame Umsetzung der Ziele dieser Europäischen Jahre Sorge trägt.

(4)   Für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene ist die Kommission zuständig.

Artikel 5

Finanzbestimmungen

(1)   Für die in Abschnitt A des Anhangs beschriebenen naturgemäß unionsweiten Maßnahmen werden Aufträge im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen oder Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union vergeben.

(2)   Für die in Abschnitt B des Anhangs beschriebenen naturgemäß unionsweiten Maßnahmen können Finanzhilfen aus dem Haushalt der Union gewährt werden.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, zusammenarbeiten.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Im Einklang mit der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann die Kommission auf Grundlage dieses Beschlusses Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Erforderlichenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Untersuchungen durch.

(2)   Für die auf Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts oder jeder Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung von Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder der Vereinbarung über die Gewährung der betreffenden finanziellen Unterstützung — feststellt oder wenn ohne Beantragung ihrer Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art dieser Maßnahme oder ihren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls der Empfänger keine zufriedenstellende Begründung liefert, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

(5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Zinsen erhoben.

Artikel 8

Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die allgemeine Bewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für künftige Strategien, Maßnahmen und Aktionen der Union in diesem Bereich. Auf der Grundlage der während des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger gewonnenen Erfahrungen werden in diesem Bericht zudem Ideen und bewährte Verfahren dazu dargelegt, wie die Aufklärung der Bürger über ihre Rechte auch nach Ablauf des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger verbessert werden kann.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 137.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012.

(3)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 49.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).

(6)  Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

(7)  ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


ANHANG

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3

Im Zentrum der Durchführung des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger steht eine umfassende unionsweite Informationskampagne, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt werden kann. In die Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene können auch auf dem betreffenden Gebiet sehr erfahrene Vertreter der Zivilgesellschaft und andere Interessenträger einbezogen werden, damit sich alle Schlüsselakteure die Ziele des Europäischen Jahres zu eigen machen. Zur Durchführung werden folgende Maßnahmen ergriffen:

A.   DIREKTE INITIATIVEN DER UNION

Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Erwerb von Waren und Dienstleistungen auf Grundlage bestehender Rahmenverträge. Ein Teil der Mittel kann für die Erbringung sprachlicher Dienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Bereitstellung mehrsprachiger Informationen, Gebärdensprache und Brailleschrift) aufgewendet werden.

Informations- und Kommunikationskampagnen, die unter anderem Folgendes umfassen:

Erstellung und Verbreitung von audiovisuellem Material und Druckerzeugnissen, die mit den in Artikel 2 genannten Zielen in Einklang stehen;

Durchführung von Veranstaltungen und Foren mit großer Außenwirkung für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

Ergreifung von Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Programme, Aktionen und Initiativen der Union, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger beitragen;

Einrichtung einer Website auf dem Europa-Server (http://europa.eu/index_de.htm) zur Information über die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger durchgeführten Maßnahmen;

Einbeziehung von Informationen über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger in die Mitteilungsblätter, Broschüren, Informationsmaterialien und Internetseiten von Bildungseinrichtungen und -vereinigungen, nichtstaatlichen Organisationen und Gewerkschaften.

B.   KOFINANZIERUNG VON INITIATIVEN DURCH DIE UNION

Programme der Union wie das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013) könnten zur Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger herangezogen werden. Andere Programme wie das spezifische Programm „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ (2007-2013) als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ liefern Informationen über die Rechte der Unionsbürger als vorrangiges Kriterium für Vorhaben.

C.   INITIATIVEN, DIE KEINE FINANZHILFE DER UNION ERHALTEN

Die Union gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nichtfinanzielle Unterstützung (einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Label — sobald dieses entwickelt ist — sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger zu verwenden), sofern diese Organisationen gegenüber der Kommission nachweisen, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2013 stattfinden und voraussichtlich maßgeblich zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger beitragen.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1094/2012 DER KOMMISSION

vom 22. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

35,4

MA

45,9

MK

32,3

TN

73,5

TR

69,6

ZZ

51,3

0707 00 05

AL

56,9

EG

209,3

MK

42,0

TR

119,2

ZZ

106,9

0709 93 10

MA

111,3

TR

103,8

ZZ

107,6

0805 20 10

MA

146,5

ZZ

146,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

65,5

HR

39,9

TR

87,0

ZA

193,6

ZZ

96,5

0805 50 10

TR

81,2

ZA

49,1

ZZ

65,2

0808 10 80

CA

156,2

CN

79,8

MK

38,5

NZ

138,3

US

174,2

ZA

166,3

ZZ

125,6

0808 30 90

CN

69,9

TR

106,9

US

136,8

ZZ

104,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


23.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2012 DER KOMMISSION

vom 22. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

126,4

0

AR

119,7

0

BR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

123,7

0

AR

130,4

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

259,0

12

AR

211,0

27

BR

335,9

0

CL

223,2

23

TH

0207 25 10

Schlachtkörper von Truthühnern, genannt ‚Truthühner 80 v.H.‘, gefroren

193,1

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

307,8

0

BR

302,7

0

CL

0408 91 80

Eigelb

468,8

0

AR

1602 32 11

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

262,5

7

BR

312,6

0

CL

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

594,9

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


RICHTLINIEN

23.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/13


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/37/EU DER KOMMISSION

vom 22. November 2012

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp.

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hartschalige Körner sind ein typisches Merkmal von Galega orientalis Lam. Daher sollten die Qualitätsanforderungen an diese Art hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit durch bestimmte Angaben zu diesem Merkmal ergänzt werden.

(2)

In der Richtlinie 66/401/EWG wurde das Höchstgewicht einer Partie im Hinblick auf die Saatgutprüfung festgelegt, um Abweichungen zwischen den geprüften Partien zu vermeiden.

(3)

Da Veränderungen in der Saatguterzeugung und in den Vermarktungspraktiken für Saatgut, insbesondere die gestiegene Saatgutgröße und die Art der Saatgutbeförderung, nahelegten, dass eine Anhebung des vorgeschriebenen Höchstgewichts für Grassaatgutpartien wünschenswert sein könnte, wurde ein zeitlich begrenzter Versuch gemäß der Entscheidung 2007/66/EG der Kommission (3) durchgeführt.

(4)

Dieser Versuch ergab, dass Saatgutbetriebe unter den neuen Bedingungen ausreichend homogene Saatgutpartien größeren Umfangs herstellen können. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anhebung des Höchstgewichts von Grassaatgutpartien zu genehmigen.

(5)

Die in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung, Feldbesichtigungen, die Saatgutprobenahme und die Saatgutprüfung basieren auf international anerkannten Methoden und Standards, etwa auf denen der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA).

(6)

Bei der Festlegung der Qualitätsanforderungen für Sorghum spp. diente hauptsächlich die Art Sorghum bicolor (L.) Moench als Grundlage. Im Zuge des neu entstandenen Marktes für Grünfutter- und Biomasseproduktion ist die Nachfrage nach anderen Unterarten und Hybriden von Sorghum spp. mit einer geringeren Korngröße sowie einer dünneren und flacheren Form gestiegen. Dementsprechend sollten die Anforderungen an einzelne Unterarten weiterentwickelt werden, um deren Saatguteigenschaften Rechnung zu tragen.

(7)

Sorghum spp. sollte unterschieden werden in Sorghum bicolor (L.) Moench, Sorghum sudanense (Piper) Stapf und deren Hybriden, und ihr Probenumfang sollte an die ISTA-Standards angepasst werden.

(8)

Die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Tabelle A wird beim Eintrag zu „Galega orientalis Lam.“ in Spalte 2 die Zahl „60“ ersetzt durch

„60 a) b)“

.

2.

In Anhang III Spalte 1 erhält der Eintrag zu „Poaceae (Gramineae)“ folgenden Wortlaut:

Poaceae (Gramineae)  (4)

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge zu „Sorghum bicolor und Sorghum bicolor x Sorghum sudanense“ und „Sorghum sudanense“ erhalten folgenden Wortlaut:

1

2

3

4

Sorghum bicolor (L.) Moench

30

900

900

Sorghum sudanense (Piper) Stapf

10

250

250“

2.

Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag zu „Sorghum sudanense (Piper) Stapf“ eingefügt:

1

2

3

4

„Hybriden von Sorghum bicolor (L.) Moench x Sorghum sudanense (Piper) Stapf

30

300

300“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161.

(4)  Das Höchstgewicht einer Partie darf auf 25 Tonnen erhöht werden, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat.“


BESCHLÜSSE

23.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. November 2012

zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/715/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 111b Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 111b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG kann ein Drittland bei der Kommission die Beurteilung beantragen, ob der Rechtsrahmen dieses Landes für in die Union ausgeführte Wirkstoffe und die entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen ein Gesundheitsschutzniveau gewährleisten, das mit jenem in der Union gleichwertig ist, damit es in eine Liste derjenigen Länder aufgenommen wird, die ein gleichwertiges Gesundheitsschutzniveau sicherstellen.

(2)

Die Schweiz hat mit Schreiben vom 4. April 2012 beantragt, in die Liste gemäß Artikel 111b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG aufgenommen zu werden. Die Kommission hat in ihrer Gleichwertigkeitsbeurteilung bestätigt, dass die Anforderungen des genannten Artikels erfüllt sind. Bei dieser Gleichwertigkeitsbeurteilung wurde das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der EU (2) im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Richtlinie berücksichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 111b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG genannte Liste von Drittländern ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369.


ANHANG

Drittland

Bemerkungen

Schweiz

 


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/17


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTENAUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 11. September 2012

über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Einsetzung einer Arbeitsgruppe

(2012/716/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 25. Juni 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 4 und 5 —

IST WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Den Vorsitz führen die Vertragsparteien abwechselnd für jeweils ein Kalenderjahr.

Vor jeder Sitzung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 2

Sekretariat

Die Aufgaben des Sekretariats des Gemischten Ausschusses übernimmt der Vorsitz. Alle Schreiben an den Gemischten Ausschuss einschließlich Anträgen auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses sind an den Vorsitzenden zu richten.

Artikel 3

Sitzungen

Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses legt im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien Zeitpunkt und Ort der Sitzungen fest. Die Sitzungen finden entweder in Brüssel oder in der Schweiz statt.

Artikel 4

Tagesordnung

Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Vertragsparteien spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist. Die Unterlagen müssen den beiden Vertragsparteien spätestens sieben Tage vor der Sitzung vorliegen. Diese Fristen können in dringenden Fällen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.

Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Die Erörterungen des Gemischten Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Artikel 6

Protokoll

Nach jeder Sitzung fertigt der Vorsitzende ein Protokoll an. Der Entwurf des Protokolls wird dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Vorsitzenden unterzeichnet, und die Vertragsparteien erhalten eine Kopie.

Artikel 7

Empfehlungen und Beschlüsse

Empfehlungen und Beschlüsse gemäß Artikel 21 des Abkommens tragen die Überschrift „Empfehlung“ oder „Beschluss“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum der Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. Sie werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Vertragsparteien übermittelt.

Artikel 8

Schriftliches Verfahren

In dringenden Fällen können mit Zustimmung beider Vertragsparteien Beschlüsse und Empfehlungen im schriftlichen Verfahren angenommen werden.

Artikel 9

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen.

Artikel 10

Liste der Schiedsrichterobleute

Der Gemischte Ausschuss erstellt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entscheidung, eine Streitigkeit dem Schiedsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens zu unterziehen, die in Anhang III des Abkommens vorgesehene Liste der Schiedsrichterobleute.

KAPITEL II

ARBEITSGRUPPE

Artikel 11

Arbeitsgruppe „Verfahren und zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen“

Eine Arbeitsgruppe wird eingesetzt, um den Gemischten Ausschuss in der Ausübung seiner Obliegenheiten im Bereich des Kapitels II (Verfahren) und des Kapitels III (zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen) des Abkommens zu unterstützen.

Artikel 12

Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe

Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 dieses Beschlusses gelten für die Sitzungen der Arbeitsgruppe entsprechend.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.

Brüssel, den 11. September 2012

Für den Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Antonis KASTRISSIANAKIS


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 24.


Berichtigungen

23.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/19


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 323 vom 8. Dezember 2010 )

Auf Seite 91, Anhang II, Nummer 8.5.1.22:

anstatt:

„8.5.1.22.   Stehendes Gewässer (Standing Water)“

muss es heißen:

„8.5.1.22.   Stehendes Gewässer (StandingWater)“.