ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.319.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
16. November 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1074/2012 der Kommission vom 15. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1075/2012 der Kommission vom 15. November 2012 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/703/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Central Bank of Ireland

6

 

 

2012/704/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

7

 

 

2012/705/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

8

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 der Kommission vom 12. April 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 und (EG) Nr. 436/2009 hinsichtlich der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 103 vom 13.4.2012)

10

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1074/2012 DER KOMMISSION

vom 15. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

39,0

MA

47,0

TR

65,6

ZZ

50,5

0707 00 05

AL

56,4

EG

140,2

MK

42,0

TR

81,0

ZZ

79,9

0709 93 10

MA

135,3

TR

110,7

ZZ

123,0

0805 20 10

MA

139,0

ZA

144,8

ZZ

141,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

41,4

TR

82,4

ZA

194,4

ZZ

106,1

0805 50 10

AR

57,4

TR

88,7

ZA

59,8

ZZ

68,6

0806 10 10

BR

268,8

LB

256,5

PE

327,4

TR

160,7

US

289,6

ZZ

260,6

0808 10 80

CA

157,0

CL

151,2

CN

79,8

MK

36,9

NZ

162,5

US

193,7

ZA

147,7

ZZ

132,7

0808 30 90

CN

47,4

TR

105,8

ZZ

76,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1075/2012 DER KOMMISSION

vom 15. November 2012

zur Festsetzung der ab dem 16. November 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. November 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. November 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. November 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

2.11.2012-14.11.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

285,11

226,67

FOB-Preis USA

271,92

261,92

241,92

Golf-Prämie

22,34

Prämie Große Seen

22,87

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

13,68 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

47,71 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2012

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Central Bank of Ireland

(2012/703/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 14. September 2012 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Central Bank of Ireland (EZB/2012/20) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Central Bank of Ireland endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2011. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.

(3)

Die Central Bank of Ireland hat RSM Farrell Grant Sparks als ihren externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, RSM Farrell Grant Sparks als externen Rechnungsprüfer der Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 zu bestellen.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(5)   RSM Farrell Grant Sparks wird als der externe Rechnungsprüfer der Central Bank of Ireland anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. C 286 vom 22.9.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.


16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2012

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern

(2012/704/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 8. Februar 2012 registrierten Schreiben hat Litauen die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmung zur Regelung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft gegenüber den Steuerbehörden anzuwenden.

(2)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 4. April 2012 über den Antrag Litauens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Mit der Entscheidung 2006/388/EG des Rates vom 15. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (2), wurde Litauen unter anderem ermächtigt, die Mehrwertsteuerschuldnerschaft für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen im Falle von Insolvenzverfahren oder Umstrukturierungen unter gerichtlicher Aufsicht sowie für die Lieferung von Holz auf den Empfänger zu übertragen.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2010/99/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung zu verlängern (3), wurde die Anwendung der in dem Beschluss 2006/388/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung (im Folgenden „Ausnahmeregelung“) verlängert.

(5)

Die Steuerprüfungen und die Analyse der litauischen Steuerbehörden haben die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gezeigt.

(6)

Nach den Erkenntnissen der Kommission hat sich die Sach- und Rechtslage, die die Ausnahmeregelung rechtfertigt, nicht geändert und besteht fort. Daher sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung für einen befristeten Zeitraum zu verlängern.

(7)

Falls Litauen eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung nach 2015 in Erwägung zieht, sollte der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag bis spätestens 1. April 2015 ein Bewertungsbericht vorgelegt werden.

(8)

Die Ausnahmeregelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2010/99/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015. Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis spätestens 1. April 2015 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung ihrer Anwendung vorzulegen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 150 vom 3.6.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 45 vom 20.2.2010, S. 10.


16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2012

zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2012/705/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 5. Januar 2012 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Deutschland die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch die Entscheidung 2009/791/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2), genehmigt worden war.

(2)

Mit einem Schreiben, das am 16. April 2012 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Österreich die Ermächtigung beantragt, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzugsrecht abweicht, und die bereits durch den Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (3), genehmigt worden war.

(3)

Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 4. April 2012 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 20. April 2012 von dem Antrag Österreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 23. April 2012 hat die Kommission Österreich mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Die von den beiden Mitgliedstaaten angewendete Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(6)

Die Regelung weicht von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG ab, die das Recht des Steuerpflichtigen regeln, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert werden, abzuziehen. Damit soll das Verfahren für die Erhebung und Einziehung der Mehrwertsteuer vereinfacht sowie Steuerhinterziehung und -umgehung verhindert werden. Der auf der Endverbrauchsstufe geschuldete Steuerbetrag wird nur unwesentlich beeinflusst.

(7)

Nach den von Deutschland und Österreich übermittelten Informationen hat sich die Sach- und Rechtslage, die die derzeitige Anwendung der Ausnahmeregelung rechtfertigt, nicht geändert und besteht weiterhin fort. Daher sollten Deutschland und Österreich ermächtigt werden, die Sonderregelung weiterhin anzuwenden, allerdings mit Befristung bis zum 31. Dezember 2015, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit der abweichenden Regelung und der Aufteilungssatz bewertet werden können.

(8)

Sollte Deutschland oder Österreich eine weitere Verlängerung über das Jahr 2015 hinaus für erforderlich halten, ist der Kommission bis zum 31. März 2015 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Anwendung der Ausnahmeregelung vorzulegen, in dem der angewendete Aufteilungssatz bewertet wird; auf diese Weise steht genügend Zeit zur Verfügung, damit die Kommission den Antrag prüft, gegebenenfalls dem Rat einen Vorschlag übermittelt und dieser den Vorschlag annimmt.

(9)

Am 29. Oktober 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Richtlinie 2006/112/EG, an, der eine Harmonisierung der Ausgabenkategorien umfasst, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmeregelung nach diesem Beschluss sollte an dem Tag ablaufen, ab dem die Mitgliedstaaten die Vorschriften einer solchen vom Rat nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses angenommenen Änderungsrichtlinie anzuwenden haben oder anwenden dürfen, sofern dieses Datum vor dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum des Endes der Geltungsdauer liegt.

(10)

Die Ausnahmeregelungen werden sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwersteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben.

(11)

Daher sollten die Entscheidung 2009/791/EG und der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2009/791/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

(1)   Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten Unionsvorschriften über die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts eines Steuerpflichtigen anzuwenden haben oder anwenden dürfen, die der Rat nach dem Wirksamwerden der vorliegenden Entscheidung erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2015 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

Artikel 2

Die Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

(1)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten Unionsvorschriften über die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts eines Steuerpflichtigen anzuwenden haben oder anwenden dürfen, die der Rat nach dem Wirksamwerden des vorliegenden Beschlusses erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2015 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55.

(3)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 21.


Berichtigungen

16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/10


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 der Kommission vom 12. April 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 und (EG) Nr. 436/2009 hinsichtlich der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

( Amtsblatt der Europäischen Union L 103 vom 13. April 2012 )

Seite 24, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b, betreffend Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009:

anstatt:

„Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der EU gemäß Artikel 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder dessen Bevollmächtigter auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung den Referenzcode des von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhrbegleitdokuments gemäß Artikel 796a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, nachstehend ‚EAD‘, ein.“

muss es heißen:

„Werden die Weinbauerzeugnisse anhand eines der Dokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii befördert, so wird der Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der EU gemäß Artikel 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erbracht. In diesem Fall trägt der Versender oder dessen Bevollmächtigter auf dem Begleitdokument unter Verwendung eines der Vermerke des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung den Referenzcode des von der Ausfuhrzollstelle ausgestellten Ausfuhrbegleitdokuments gemäß Artikel 796a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, nachstehend ‚ABD‘, ein.”

Seite 29 und 30, in dem Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 betreffenden Teil von Anhang II:

anstatt:

„ANHANG IX

Vermerke gemäß Artikel 27 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

И3HECEHO

:

Spanisch

:

EXPORTADO

:

Tschechisch

:

VYVEZENO

:

Dänisch

:

»UDFØRSEL: EAD-nr.: … af [dato]«

:

Deutsch

:

Ausgeführt: EAD Nr. … vom [Datum]

:

Estnisch

:

”Eksporditud: EAD nr …, … [kuupäev]”

:

Griechisch

:

ΕΞΑΧΘΕΝ

:

Englisch

:

“Exported: EAD No … of [date]”

:

Französisch

:

“Exporté: EAD n o … du [date]”

:

Italienisch

:

“Esportato: DAE n. … del [data]”

:

Lettisch

:

“Eksportēts: [datums] EAD Nr. …”

:

Litauisch

:

EKSPORTUOTA

:

Ungarisch

:

»Exportálva: EAD sz.: …, [dátum]«

:

Maltesisch

:

“Esportat: EAD Nru … ta’ [data]”

:

Niederländisch

:

UITGEVOERD: UGD nr. … van [datum]

:

Polnisch

:

WYWIEZIONO

:

Portugiesisch

:

EXPORTADO

:

Rumänisch

:

EXPORTAT

:

Slowakisch

:

VYVEZENÉ

:

Slowenisch

:

IZVOŽENO

:

Finnisch

:

VIETY

:

Schwedisch

:

EXPORTERAD“

muss es heißen:

„ANHANG IX

Vermerke gemäß Artikel 27 Absatz 2

:

Bulgarisch

:

„Изнесено: EAD № … от [дата]“

:

Spanisch

:

«Exportado: DAE no … de[fecha]»

:

Tschechisch

:

„Vyvezeno: VDD č. … ze dne [datum]“

:

Dänisch

:

"Udførsel: EAD-nr.: … af [dato]"

:

Deutsch

:

Ausgeführt: ABD Nr. … vom [Datum]

:

Estnisch

:

”Eksporditud: EAD nr …, … [kuupäev]”

:

Griechisch

:

«Εξαχθέν: ΣΕΕ αριθ. … της [ημερομηνία]»

:

Englisch

:

“Exported: EAD No … of [date]”

:

Französisch

:

«Exporté: EAD no … du [date]»

:

Italienisch

:

"Esportato: DAE n. … del [data]"

:

Lettisch

:

“Eksportēts: [datums] EPD Nr. …”

:

Litauisch

:

„Eksportuota: ELD Nr. …, [data]“

:

Ungarisch

:

»Exportálva: KKO-sz.: …, [dátum]«

:

Maltesisch

:

"Esportat: EAD nru … ta' [data]"

:

Niederländisch

:

"Uitgevoerd: EAD nr. … van [datum]"

:

Polnisch

:

"Wywieziono: EAD nr … z dnia [data]"

:

Portugiesisch

:

«Exportado: DAE n.o … de [data]»

:

Rumänisch

:

„Exportat: EAD nr. … din [data]”

:

Slowakisch

:

„Vyvezené: EAD č. … zo dňa [dátum]“

:

Slowenisch

:

„Izvoženo: SIL št. … z dne [datum]“

:

Finnisch

:

”Viety: EAD-asiakirja nro …, … [päiväys]”

:

Schwedisch

:

"Exporterad: Exportföljedokument(EAD) nr … av den [datum]" “

Seite 35, in dem Anhang IXa, Teil B „Vermerke gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3” der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 betreffenden Teil von Anhang III, bezüglich der Vermerke in Portugiesisch:

anstatt:

„—

Portugiesisch:

Artikel a)   Relativamente aos vinhos com DOP: «Le présent document vaut attestation d’appellation d’origine protégée», «N.o […, …] du registre E-Bacchus»;

Artikel b)   Relativamente aos vinhos com IGP: «Le présent document vaut attestation d’indication géographique protégée», «N.o […, …] du registre E-Bacchus»;

Artikel c)   Relativamente aos vinhos sem DOP nem IGP comercializados com indicação do ano de colheita: «Le présent document vaut certification de l’année de récolte, conformément à l’article 118 septvicies du règlement (CE) n.o 1234/2007»;

Artikel d)   Relativamente aos vinhos sem DOP nem IGP comercializados com indicação das castas de uva de vinho: «Le présent document vaut certification de la (des) variété(s) à raisins de cuve («vin de cépage»), conformément à l’article 118 septvicies du règlement (CE) n.o 1234/2007»;

Artikel e)   Relativamente aos vinhos sem DOP nem IGP comercializados com indicação do ano de colheita e das castas de uva de vinho: «Le présent document vaut certification de l’année de récolte et la (des) variété(s) à raisins de cuve («vin de cépage»), conformément à l’article 118 septvicies du règlement (CE) n.o 1234/2007».“

muss es heißen:

„—

Portugiesisch:

a)   Relativamente aos vinhos com DOP: «O presente documento vale como certificado de denominação de origem protegida», «N.o […, …] do registo E-Bacchus»;

b)   Relativamente aos vinhos com IGP: «O presente documento vale como certificado de indicação geográfica protegida», «N.o […, …] do registo E-Bacchus»;

c)   Relativamente aos vinhos sem DOP nem IGP comercializados com indicação do ano de colheita: «O presente documento vale como certificado do ano de colheita, em conformidade com o artigo 118.o— Z do Regulamento (CE) n.o 1234/2007»;

d)   Relativamente aos vinhos sem DOP nem IGP comercializados com indicação das castas de uva de vinho: «O presente documento vale como certificado da(s) casta(s) de uva de vinho («vinho de casta»), em conformidade com o artigo 118.o— Z do Regulamento (CE) n.o 1234/2007»;

e)   Relativamente aos vinhos sem DOP nem IGP comercializados com indicação do ano de colheita e das castas de uva de vinho: «O presente documento vale como certificado do ano de colheita e da(s) casta(s) de uva de vinho («vinho de casta»), em conformidade com o artigo 118.o— Z do Regulamento (CE) n.o 1234/2007».“