ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.318.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 318

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
15. November 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1067/2012 des Rates vom 14. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2012 der Kommission vom 30. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceituna Aloreña de Málaga (g.U.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1069/2012 der Kommission vom 31. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Newmarket Sausage (g.g.A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1070/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich nichtkontingentierter präferentieller Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen und des Zollkontingents für Einfuhren von Milcherzeugnissen mit Ursprung in der Republik Moldau

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

28

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1073/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

66

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/701/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme von Irland, Nordirland und der italienischen Provinz Bozen in die Liste der Mitgliedstaaten bzw. Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7976)  ( 1 )

68

 

 

2012/702/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der Versendung von bestimmtem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen aus betroffenen Mitgliedstaaten mit Gebieten, die in Teil III von deren Anhang aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7977)  ( 1 )

71

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ( ABl. L 342 vom 22.12.2009 )

74

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1067/2012 DES RATES

vom 14. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Jene Verordnung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

(2)

Der Beschluss 2012/635/GASP des Rates (3) sieht eine Ausnahmeregelung zu den restriktiven Maßnahmen vor, um die Interessen der Union im Bereich Energieversorgungssicherheit zu wahren.

(3)

Da diese Ausnahmeregelung in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 28a

Die Verbote des Artikels 23 Absätze 2 und 3 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang IX aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden,

a)

die Inhaber von Rechten sind, die auf einen ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion gemäß Artikel 39 zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen,

b)

soweit sie bis zum 31. Dezember 2014 zur Erfüllung von Pflichten aus Verträgen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich sind und unter der Voraussetzung, dass sie von der zuständigen Behörde im Voraus einzeln genehmigt worden sind und der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihrer Absicht, eine Genehmigung zu erteilen, in Kenntnis gesetzt hat.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)   ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 58.


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1068/2012 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceituna Aloreña de Málaga (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Aceituna Aloreña de Málaga“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. C 69 vom 7.3.2012, S. 10.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

SPANIEN

Aceituna Aloreña de Málaga (g.U.)


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1069/2012 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Newmarket Sausage (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Newmarket Sausage“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. C 69 vom 7.3.2012, S. 15.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Newmarket Sausage (g.g.A.)


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1070/2012 DER KOMMISSION

vom 14. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich nichtkontingentierter präferentieller Einfuhren von Milch und Milcherzeugnissen und des Zollkontingents für Einfuhren von Milcherzeugnissen mit Ursprung in der Republik Moldau

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 Absatz c in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Titel 2 Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2) gilt für das in der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (3) vorgesehene und bis 2012 der Republik Moldau zugeteilte Einfuhrzollkontingent Nr. 09.4210. Mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 bis Ende 2015 verlängert. Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher der Verlängerung der Laufzeit des Kontingents Nr. 09.4210 Rechnung tragen.

(2)

In Titel 2 Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind die Regeln für nichtkontingentierte präferentielle Einfuhren im Rahmen besonderer Abkommen und Rechtsakte festgelegt. Im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung der Einfuhren sollten diese Regeln auch für alle anderen nichtkontingentierten präferenziellen Einfuhren gelten, die unter Artikel 2 der genannten Verordnung fallen. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Regeln darüber hinaus die Verpflichtung einschließen, dass der präferenzielle Einfuhrzoll in Feld 24 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben ist.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Titel 2 Kapitel II erhält folgende Fassung:

KAPITEL II

Nichtkontingentierte Einfuhren auf der Grundlage der Einfuhrlizenz

Artikel 20

(1)   Dieses Kapitel gilt für

a)

nichtkontingentierte präferentielle Einfuhren gemäß

i)

dem Protokoll Nr. 1 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei, Anhang I;

ii)

dem Abkommen mit Südafrika, Anhang IV;

iii)

Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

b)

alle anderen nichtkontingentierten präferentiellen Einfuhren der Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil I Abschnitt J der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(2)   Die betreffenden Erzeugnisse und die geltenden Zollsätze für die Einfuhren gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 21

(1)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 20 einen der Vermerke gemäß Anhang XVI.

(2)   Die Lizenz enthält in Feld 24 den geltenden ermäßigten Zollsatz.

(3)   Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem in Feld 8 angegebenen Land.

Artikel 22

Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Einfuhrlizenz bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Ursprungsnachweises angewendet.“

2.

Anhang I Teil J erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(3)   ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 5.


ANHANG

ANHANG I TEIL J

ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DES ANHANGS I DER VERORDNUNG (EG) Nr. 55/2008

Kontingentsnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungsland

Einfuhrjahr

Jahreskontingent vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

(in Tonnen)

(in Erzeugnisgewicht)

Einfuhrzoll

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Jährlich

Halbjährlich

09.4210

0401 bis 0406

 

Republik Moldau

 

 

 

0

Milcherzeugnisse

Vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008

 

1 000

 

2009

1 000

500

 

2010 bis 2015

1 500

750


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1071/2012 DER KOMMISSION

vom 14. November 2012

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 16. Februar 2012 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung (2) der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Thailand und Indonesien („betroffene Länder“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 vom „Defence Committee of Tube or Pipe Cast Fittings, of Malleable Cast Iron of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen („verformbare Rohrstücke mit Gewinde“) in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Unionshersteller, die ausführenden Hersteller, unabhängige Einführer, Verwender sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Darüber hinaus unterrichtete sie Hersteller in Argentinien, da das Land als mögliches Vergleichsland in Erwägung gezogen wurde. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der Unionshersteller und der unabhängigen Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in der VR China, alle Unionshersteller und unabhängigen Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit verformbaren Rohrstücken mit Gewinde (im Sinne der Definition in Abschnitt B) vorzulegen. Für die ausführenden Hersteller in Thailand und Indonesien, den beiden anderen betroffenen Ländern, war keine Stichprobenbildung vorgesehen.

(6)

Damit ausführende Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. auf eine individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China sowie an die chinesischen Behörden. Zwei Unternehmen beantragten eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung, und vier Unternehmen beantragten eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.

(7)

Die betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China, die chinesischen Behörden und der Antragsteller wurden von der Kommission offiziell über die MWB-Feststellungen unterrichtet. Sie erhielten auch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

(8)

Von den Unionsherstellern übermittelten, wie in Erwägungsgrund 29 eingehend erläutert, sechs die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Auf der Grundlage der Informationen der mitarbeitenden Unionshersteller bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Unionsherstellern anhand ihrer Verkaufsmengen.

(9)

Wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, übermittelten 33 unabhängige Einführer die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von diesen Parteien vorgelegten Informationen wählte die Kommission für die Stichprobe die neun Einführer mit Standort in der Union mit den mengenmäßig größten Einfuhren in die Union aus. Da ein Einführer keinen beantworteten Fragebogen zurücksandte, umfasste die endgültige Stichprobe die verbliebenen acht Einführer.

(10)

Wie in Erwägungsgrund 30 erläutert, übermittelten 12 ausführende Hersteller in der VR China die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Informationen wählte die Kommission für die Stichprobe die drei ausführenden Hersteller in der VR China mit den mengenmäßig größten Ausfuhren in die Union aus.

(11)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, drei ausführende Hersteller in Thailand, drei ausführende Hersteller in Indonesien, neun in die Stichprobe einbezogene unabhängige Einführer und sieben Verwender.

(12)

Beantwortet wurden die Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den drei ausführenden Herstellern in der VR China, zwei ausführenden Herstellern in Thailand, einem ausführenden Hersteller in Indonesien und acht unabhängigen Einführern. Von den Verwendern übermittelte keiner eine Fragebogenantwort.

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

ATUSA Accesorios de Tuberia S.A., Salvatierra (Alava), Spanien

Berg Montana Fittings EAD, Montana, Bulgarien

Georg Fischer Fittings GmbH, Traisen, Österreich

b)

Ausführende Hersteller in der VR China

Hebei Jianzhi Casting Group Ltd., Yutian County, Hebei, VR China

Jinan Meide Casting Co., Ltd., Pingyin, Shandong, VR China

Qingdao Madison Industrial Co., Ltd., Jimo, Shandong, VR China

c)

Ausführende Hersteller in Thailand

Siam Fittings Co., Ltd., Samutsakorn, Thailand

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd, Samutsakorn, Thailand

d)

Ausführender Hersteller in Indonesien

PT. Tri Sinar Purnama, Semarang, Indonesien

e)

Unabhängige Einführer in der Union

Crane Limited, Ipswich, Vereinigtes Königreich

GEBO Armaturen GmbH, Schwelm, Deutschland

Hitachi Metals Europe GmbH, Düsseldorf, Deutschland

MegaGroup Trade Holding B.V., Veghel, Niederlande

Raccorditalia s.r.l., Brugherio(MB), Italien

(14)

Da für den Fall, dass den ausführenden Herstellern in der VR China keine MWB gewährt würde, ein Normalwert für sie ermittelt werden musste, wurde für die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland Indien ein Kontrollbesuch bei folgendem Unternehmen durchgeführt:

Jainson Industries, Jalandhar, Punjab, Indien

3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(15)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(16)

Bei der in der Einleitungsbekanntmachung beschriebenen betroffenen Ware handelt es sich um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht werden.

(17)

Die wichtigsten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dafür sind Metallschrott, Koks/Strom, Sand (für das Formen) und Zink (für die Verzinkung). Der erste Schritt des Herstellungsverfahrens besteht darin, dass der Metallschrott in Kupolöfen eingeschmolzen wird. Anschließend erfolgt das Formverfahren und das Gießen der verschiedenen Formen, die dann in einzelne Stücke getrennt werden. Die Erzeugnisse müssen eine langwierige Glühbehandlung (Tempern) durchlaufen, damit gewährleistet ist, dass sie verformbar genug sind, um in Anwendungen verwendet zu werden, bei denen beispielsweise Stoß- und Schwingfestigkeit erforderlich sind und sie schnellen Temperaturänderungen standhalten können. Im Anschluss daran können die Rohrstücke bei Bedarf verzinkt werden. Dann werden die Gewinde geschnitten.

(18)

Verformbare Rohrstücke mit Gewinde werden verwendet, um zwei oder mehr Rohre miteinander zu verbinden, ein Rohr mit einem Gerät zu verbinden, die Richtung eines Fluidstroms zu ändern oder ein Rohr zu verschließen. Sie werden hauptsächlich in den Gas-, Wasser- und Heizungssystemen von Wohn- und Nichtwohngebäuden eingesetzt. Auch in den Rohrleitungssystemen von Erdölraffinerien kommen sie zum Einsatz. Verformbare Rohrstücke sind in vielen Formen erhältlich; am weitesten verbreitet sind 90o-Bogen, T-Stücke, Kupplungen, Kreuzstücke und Verschraubungen. Sie werden als schwarze Rohrstücke (nicht verzinkt) und in verzinkter Form hergestellt.

2.   Gleichartige Ware

(19)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in der VR China, Thailand und Indonesien hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware, die im Vergleichsland Indien hergestellte und auf dem indischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und dort verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen („gleichartige Ware“).

Vorbringen zur Warendefinition

(20)

Es wurden mehrere Vorbringen übermittelt, die die Warendefinition betrafen; sie stammten überwiegend von Einführern, aber auch von Behörden eines Mitgliedstaats. Auf die Vorbringen wird im Folgenden einzeln eingegangen.

Galvanisch verzinkte Rohrstücke

(21)

Ein Einführer forderte, „galvanisch verzinkte Rohrstücke“ aus der Definition verformbarer Rohrstücke mit Gewinde auszunehmen. Es wurde argumentiert, die Herstellung galvanisch verzinkter Rohrstücke erfordere zusätzliche Produktionsschritte nach dem Gewindeschneiden wie eine Reinigung und eine zusätzliche galvanische Verzinkung. Dies führe zu einer Reihe von Qualitätsverbesserungen und Vorteilen gegenüber normalen Rohrstücken. Es steht jedoch eindeutig fest, dass galvanisch verzinkte Rohrstücke mit normalen Rohrstücken voll und ganz austauschbar sind und daher dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Sie werden daher als Teil der betroffenen Ware angesehen.

Grundbestandteile von Klemmfittings

(22)

Derselbe Einführer führt Grundbestandteile von Klemmfittings ein, die er zusammen mit anderen Teilen weiter zu fertigen Klemmfittings zusammenbaut. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Grundbestandteile von Klemmfittings unter die Definition der betroffenen Ware fallen. Diese Grundbestandteile sehen zwar wie Rohrverbindungsstücke aus und haben ein Gewinde, sie können jedoch nicht unmittelbar zur Verbindung von Rohren verwendet werden – sie müssen zuerst zusammengebaut werden, bevor die Rohre mit dem zusammengebauten Fitting verbunden werden können. Obwohl sie teurer sind, sind sie mit anderen Gewinderohrstücken austauschbar, da sie ebenfalls zur Verbindung von Rohren verwendet werden, wenn auch hauptsächlich bei Reparaturen und weniger bei Neuinstallationen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Klemmfittings und ihre Grundbestandteile unter die Definition der betroffenen Ware fallen.

Rohrstücke aus schwarzem bzw. weißem Temperguss

(23)

Einige Parteien brachten vor, die von den Unionsherstellern hergestellten und verkauften verformbaren Rohrstücke könnten nicht als mit den von den betroffenen Ausfuhrländern hergestellten und in die Union ausgeführten Rohrstücken vergleichbar angesehen werden, da sich die Qualität des Ausgangsstoffs insofern unterscheide, als für die in der Union hergestellten Rohrstücke im Allgemeinen weißer und für die ausgeführten schwarzer Temperguss verwendet werde.

(24)

Wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates (3) zur selben Ware festgestellt, hat auch diese Untersuchung vorläufig ergeben, dass der Markt nicht zwischen Rohrstücken aus weißem Temperguss und Rohrstücken aus schwarzem Temperguss unterscheidet, da sie abgesehen vom Kohlenstoffgehalt in jeder Hinsicht sehr ähnliche Eigenschaften aufweisen, den gleichen Endverwendungen dienen und folglich austauschbar sind. Diese Feststellung wird dadurch untermauert, dass die Einführer/Händler, die sowohl Rohrstücke aus schwarzem Temperguss aus den betroffenen Ländern als auch vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Rohrstücke aus weißem Temperguss kaufen, diese an die Verwender weiterverkaufen, ohne zwischen den beiden Qualitäten zu unterscheiden. Die Untersuchung bestätigte außerdem, dass die Verwender der betroffenen Ware keinen nennenswerten Unterschied zwischen Rohrstücken aus weißem und aus schwarzem Temperguss machen.

(25)

Außerdem entsprechen Rohrstücke aus weißem und aus schwarzem Temperguss der Europäischen Norm EN 10242 und der internationalen Norm ISO 49, in denen die Anforderungen an Design und Funktion verformbarer Rohrstücke festgelegt sind. Was die Qualität des Ausgangsstoffs betrifft, so sind sowohl weißer als auch schwarzer Temperguss zulässig.

(26)

Aus den vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die von einem Teil der Unionshersteller hergestellten und verkauften Rohrstücke aus weißem Temperguss und die von den betroffenen Ausfuhrländern hergestellten und in die Union ausgeführten Rohrstücke aus schwarzem Temperguss als gleichartige Waren angesehen werden sollten.

Vorbringen bezüglich der Einfuhr von Rohrstücken ohne Gewinde

(27)

Ein Einführer führt begrenzte Mengen unfertiger Rohrstücke ein, die noch kein Gewinde haben. Das Gewinde wird anschließend vom Einführer geschnitten. Da die eingeführten Waren über kein Gewinde verfügen, werden sie nicht als betroffene Ware angesehen.

Vorbringen bezüglich der Definition von „verformbarem Gusseisen“ in der Kombinierten Nomenklatur

(28)

Die Behörden eines der Mitgliedstaaten wiesen darauf hin, dass nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (4) der Begriff „verformbares Gusseisen“ auch Gusseisen mit Kugelgrafit umfasst (das duktilem Gusseisen entspricht). Es wurden zwar für den UZ von keiner interessierten Partei Verkäufe von Gewinderohrstücken aus duktilem Gusseisen angegeben, es gibt aber Belege dafür, dass solche Verkäufe möglich wären. Da diese Rohrstücke dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen wie die untersuchten verformbaren Rohrstücke mit Gewinde, erscheint es angezeigt, zu präzisieren, dass Waren aus duktilem Eisen in die Warendefinition für das Verfahren und unter die Maßnahmen fallen.

C.   STICHPROBENVERFAHREN

1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(29)

Nach Artikel 17 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Verkäufe verformbarer Rohrstücke mit Gewinde an unabhängige Abnehmer in der Union, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Von sechs der Kommission bekannten Unionsherstellern, die die gleichartige Ware herstellen, wurden in die Stichprobe drei zu zwei Unternehmensgruppen gehörende Hersteller aufgenommen, auf die 81 % der Verkäufe verformbarer Rohrstücke mit Gewinde an unabhängige Abnehmer in der Union entfielen. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle Unionshersteller und der Antragsteller konsultiert, und alle interessierten Parteien wurden gebeten, zur vorgeschlagenen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.

2.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(30)

Nach Artikel 17 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Die in Anhang A der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenbildung wurden von zwölf ausführenden Herstellern übermittelt, auf die im UZ 51 % der chinesischen Ausfuhren in die Union entfielen. Die Stichprobe umfasst drei Unternehmen, auf die 88 % der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden Parteien aus der VR China in die Union entfielen. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.

3.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(31)

Nach Artikel 17 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Einfuhren in die Union, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann, und des Standorts der Unternehmen. Insgesamt übermittelten 33 unabhängige Einführer die in Anhang B der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenbildung. Die ursprünglich ausgewählte Stichprobe umfasste sechs Einführer in fünf Mitgliedstaaten, auf die 59 % der von den mitarbeitenden Einführern getätigten Einfuhren verformbarer Rohrstücke mit Gewinde in die Union entfielen. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle Einführer konsultiert. Im Anschluss an die Stellungnahmen wurde die Stichprobe um drei weitere Unternehmen ergänzt, so dass die endgültige Stichprobe neun Einführer in sechs Mitgliedstaaten umfasste, auf die 67 % der von den mitarbeitenden Einführern getätigten Einfuhren verformbarer Rohrstücke mit Gewinde in die Union entfielen. Zu der ausgeweiteten Stichprobe gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Da ein Einführer keinen beantworteten Fragebogen zurücksandte, umfasste die endgültige Stichprobe die verbliebenen acht Einführer.

D.   DUMPING

1.   Volksrepublik China

1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(33)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

2.

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

3.

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

4.

es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen, und

5.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(34)

Zwei ausführende Hersteller beantragten MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung; das entsprechende Antragsformular schickten sie fristgerecht zurück.

(35)

Die Kommission holte alle benötigten Informationen ein und überprüfte die in den MWB-Anträgen enthaltenen Angaben bei den betreffenden Unternehmen vor Ort.

(36)

Die Überprüfung ergab, dass die beiden ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragt hatten, die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten.

(37)

Die geprüften Abschlüsse der beiden Ausführer entsprachen nicht den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen, und die geprüften Abschlüsse eines Ausführers waren sogar unvollständig, da sie keine Kapitalflussrechnung enthielten. Es ist daher offensichtlich, dass die beiden Ausführer Kriterium 2 nicht erfüllen.

(38)

Ein Ausführer konnte nicht nachweisen, dass das bei seiner Privatisierung eingebrachte Kapital ordnungsgemäß bewertet wurde, der zweite erhielt staatliche Vergünstigungen, und zwar im Wesentlichen in Form eines Vorzugssteuersatzes bei der Körperschaftsteuer. Sie erfüllen daher Kriterium 3 nicht.

(39)

Ein Unternehmen, das MWB beantragt hatte, nahm zur Unterrichtung über die Feststellungen der Untersuchung Stellung. Es bestritt zwar keine der in der Unterrichtung dargelegten Tatsachen, sprach in seinen Stellungnahmen aber drei Hauptpunkte an.

(40)

Zunächst brachte das Unternehmen vor, die Feststellung zur MWB sei unrechtmäßig, da sie nahezu zwei Monate nach Ablauf der verbindlichen Frist erfolgt sei. Was diesen Punkt anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Verzögerung hauptsächlich daran lag, dass ein früherer MWB-Kontrollbesuch nicht erfolgen konnte, weil die chinesischen Ausführer zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Es ist ferner hervorzuheben, dass der zeitliche Ablauf der Feststellung keinerlei Einfluss auf ihr Ergebnis hatte.

(41)

Darüber hinaus wurde angeführt, die beanstandete Nichterfüllung der Anforderungen in Bezug auf die geprüften Abschlüsse habe rein formale Gründe. Es wurde ferner argumentiert, dass „eine Rechnungslegungspraxis, die formal nicht voll und ganz den IAS entspricht, keinen Verstoß gegen das zweite MWB-Kriterium darstellt, solange durch sie nicht die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens beeinträchtigt wurden.“ Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Kriterium 2 in keiner Weise Bezug nimmt auf die finanziellen Ergebnisse des Unternehmens. Das Vorbringen ist daher unbegründet. Das betreffende Kriterium, nämlich eine Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird, ist in der Tat eine formale Voraussetzung. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass alle Verstöße schwerwiegend waren, entweder aufgrund der Höhe der betreffenden Beträge oder der Bedeutung des Verstoßes (beispielsweise wurde eine vorgeschriebene Analyse einfach nicht durchgeführt).

(42)

Des Weiteren wurde vorgebracht, erhaltene Vergünstigungen in Form eines Vorzugssteuersatzes bei der Körperschaftsteuer seien in der Vergangenheit nicht zur Verweigerung einer MWB herangezogen worden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall separat beurteilt wird. Beim MWB-Kriterium 3 wird geprüft, ob die chinesischen Ausführer nicht erheblichen Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems unterliegen. Dies ist hier der Fall, und zwar in Bezug auf staatliche Vergünstigungen, die im Wesentlichen in Form eines Vorzugssteuersatzes gewährt wurden. Allgemeine Stellungnahmen von der Art, wie die chinesischen Ausführer sie vorgebracht haben, sind daher nicht hinreichend begründet.

(43)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die MWB-Kriterien 2 und 3 von einem der ausführenden Hersteller erfüllt wurden. Daher kann diesen Unternehmen keine MWB gewährt werden.

1.2.   Individuelle Behandlung

(44)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diese Bestimmung fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen.

(45)

Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

1.

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen,

2.

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt,

3.

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig,

4.

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und

5.

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(46)

Sowohl die ausführenden Hersteller, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, als auch der dritte in die Stichprobe einbezogene Hersteller beantragten eine IB. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten und dass ihnen somit eine IB gewährt werden kann.

1.3.   Vergleichsland

(47)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt die Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“).

(48)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission Argentinien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und alle interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.

(49)

Eine Reihe von Ausführern und Einführern übermittelte Stellungnahmen zur Wahl des Vergleichslandes und brachte vor, Argentinien sei kein geeignetes Vergleichsland, und zwar hauptsächlich wegen des geringen Wettbewerbs auf dem Inlandsmarkt und dem infolgedessen hohen Preisniveau auf dem argentinischen Inlandsmarkt. In der Tat gibt es Hinweise darauf, dass sich den argentinischen Markt im Wesentlichen drei inländische Hersteller teilen. Argentinischen Statistiken zufolge sind die Einfuhren nach Argentinien unerheblich, da die traditionell größten ausländischen Anbieter Brasilien und China hohen Antidumpingzöllen unterliegen.

(50)

Dieselben Ausführer und Einführer schlugen Thailand, Indien und Indonesien als geeignetere Vergleichsländer vor. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen interessierter Parteien wurden argentinische und indische Hersteller um Mitarbeit ersucht, und schließlich erklärten sich ein argentinischer und ein indischer Hersteller zur Mitarbeit bereit.

(51)

Eine Analyse der Antworten dieser Hersteller ergab, dass die von dem einzigen mitarbeitenden argentinischen Hersteller angegebenen Inlandspreise wirklich sehr hoch waren – wesentlich höher als die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller oder auch ihr nicht schädigender Preis.

(52)

Auf der anderen Seite stellte sich heraus, dass der indische Markt mit schätzungsweise 300 Herstellern von starkem Wettbewerb geprägt ist. Die von dem mitarbeitenden indischen Ausführer angegebenen Inlandspreise können daher als angemessen betrachtet werden.

(53)

Thailand und Indonesien sind von derselben Untersuchung betroffen, aufgrund der sehr geringen Zahl von Herstellern, die in den beiden Ländern tätig sind, herrscht auf ihren Inlandsmärkten allerdings weniger Wettbewerb als in Indien. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass Indien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

1.4.   Normalwert

(54)

Da keinem in die Stichprobe einbezogenem chinesischen Ausführer MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt, wobei Indien als Vergleichsland mit Marktwirtschaft herangezogen wurde.

(55)

Zunächst wurde für jeden betroffenen ausführenden Hersteller geprüft, ob die gesamten Inlandsverkäufe verformbarer Rohrstücke mit Gewinde des Herstellers im Vergleichsland repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe im UZ mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware der einzelnen ausführenden Hersteller entsprach. Bei zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller war dies der Fall.

(56)

Anschließend wurde ermittelt, welche der auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen derjenigen Unternehmen, in deren Fall die gesamten Inlandsverkäufe des Herstellers im Vergleichsland repräsentativ waren, mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(57)

Sodann wurde für jeden vom Vergleichslandhersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauften Warentyp, der der Untersuchung zufolge mit dem von den ausführenden Herstellern zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ verformbarer Rohrstücke mit Gewinde direkt vergleichbar war, geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge dieses Warentyps mindestens 5 % der von dem ausführenden Hersteller zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(58)

Danach prüfte die Kommission in Bezug auf den Hersteller im Vergleichsland für jeden in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch im UZ der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war.

(59)

Wenn die Menge der Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80% der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt.

(60)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(61)

Wurden alle Warentypen mit Verlust verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte.

(62)

Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurde ein rechnerisch ermittelter Normalwert verwendet.

(63)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurden der gewogene Durchschnitt der entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogene Durchschnitt des im Untersuchungszeitraum von dem einzigen mitarbeitenden Vergleichslandhersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinns zu seinen durchschnittlichen Produktionskosten im Untersuchungszeitraum hinzuaddiert. Für Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt in nicht repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der mit diesen nicht repräsentativen Verkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte gewogene durchschnittliche Gewinn und die VVG-Kosten verwendet. Wenn nötig, wurden die Produktions- und die VVG-Kosten berichtigt, bevor sie in der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet wurden.

1.5.   Ausfuhrpreis

(64)

Da den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern eine IB gewährt wurde und sie Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise.

1.6.   Vergleich

(65)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(66)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(67)

Angemessene Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden bei materiellen Eigenschaften, indirekten Steuern, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Provisionen und Bankgebühren wurden in allen Fällen vorgenommen, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

1.7.   Dumpingspannen

(68)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(69)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne

Hebei Jianzhi

67,8 %

Jinan Meide

39,3 %

Qingdao Madison

32,1 %

(70)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung berechnet. Diese Spanne wurde auf der Grundlage der Spannen für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt.

(71)

Auf dieser Grundlage wurde die Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen vorläufig auf 42,3 % festgesetzt.

(72)

Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Einfuhrstatistiken von Eurostat verglichen wurden.

(73)

Da auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller über 50 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Union entfielen und der Wirtschaftszweig aufgrund der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China als fragmentiert angesehen werden kann, kann die Mitarbeit als hoch eingestuft werden. Da es keinen Grund zu der Annahme gab, dass ausführende Hersteller absichtlich nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hätten, wurde die residuale Dumpingspanne so festgesetzt, dass sie der Spanne des Stichprobenunternehmens mit der höchsten Dumpingspanne entsprach. Dies wurde als angemessen erachtet, da es keine Hinweise darauf gab, dass die nicht mitarbeitenden Unternehmen in geringerem Maße dumpten, und da auf diese Weise die Wirksamkeit der Maßnahmen sichergestellt werden sollte.

(74)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne

Hebei Jianzhi

67,8 %

Jinan Meide

39,3 %

Qingdao Madison

32,1 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

42,3 %

Alle übrigen Unternehmen

67,8 %

2.   Thailand und Indonesien

2.1.   Normalwert

(75)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung für jeden der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % seiner zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge der betroffenen Ware entsprach. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware bei allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Thailand und Indonesien repräsentativ waren.

(76)

Anschließend ermittelte die Kommission, welche der von den Unternehmen mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder ihnen sehr ähnlich waren.

(77)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf ihrem jeweiligen Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware, der der Untersuchung zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ der betroffenen Ware vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Menge dieses Warentyps mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(78)

Anschließend prüfte die Kommission für jeden in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typ der gleichartigen Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für jeden Warentyp geprüft, wie hoch im Untersuchungszeitraum der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war.

(79)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Stückkosten entsprach, so wurde der Normalwert dieses Typs anhand des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkaufspreise dieses Typs ermittelt.

(80)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps höchstens 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Stückkosten lag, so wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnittspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(81)

Wurden alle Warentypen mit Verlust verkauft, so wurde davon ausgegangen, dass der Verkauf nicht im normalen Handelsverkehr erfolgte.

(82)

Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurde ein rechnerisch ermittelter Normalwert verwendet.

(83)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurden der gewogene Durchschnitt der entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogene Durchschnitt des im Untersuchungszeitraum von den betroffenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielten Gewinns zu ihren durchschnittlichen Herstellkosten im Untersuchungszeitraum hinzuaddiert. Für Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt in nicht repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der mit diesen nicht repräsentativen Verkäufen im normalen Handelsverkehr erzielte gewogene durchschnittliche Gewinn und die VVG-Kosten verwendet.

2.2.   Ausfuhrpreis

(84)

Da die mitarbeitenden thailändischen und indonesischen Ausführer ihre gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union an unabhängige Abnehmer verkauften, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

2.3.   Vergleich

(85)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(86)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(87)

Angemessene Berichtigungen zur Berücksichtigung von Unterschieden bei der Handelsstufe, den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, den Verpackungskosten, den Kreditkosten, den Provisionen und den Bankgebühren wurden in allen Fällen vorgenommen, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

2.4.   Dumpingspannen

a)   Thailand

(88)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für die beiden mitarbeitenden Unternehmen in Thailand der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(89)

Da die Mitarbeit als hoch eingestuft wurde (die Ausfuhren der beiden mitarbeitenden thailändischen Unternehmen machten im UZ mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten thailändischen Ausfuhren in die Union aus), wurde die Dumpingspanne für alle übrigen thailändischen ausführenden Hersteller so festgesetzt, dass sie der höheren der beiden für die zwei mitarbeitenden Unternehmen ermittelten Dumpingspannen entsprach.

(90)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der thailändischen Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd

15,9 %

Siam Fittings Co., Ltd

50,7 %

Alle übrigen Unternehmen

50,7 %

b)   Indonesien

(91)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für das einzige mitarbeitende Unternehmen der gewogene durchschnittliche Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(92)

Da die Mitarbeit als hoch eingestuft wurde (die Ausfuhren des einzigen mitarbeitenden indonesischen Unternehmens machten im UZ mengenmäßig mehr als 80 % der gesamten indonesischen Ausfuhren in die Union aus), wurde die Dumpingspanne für alle übrigen indonesischen ausführenden Hersteller so festgesetzt, dass sie der Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens entsprach.

(93)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Dumpingspanne

PT. Tri Sinar Purnama

11,0 %

Alle übrigen Unternehmen

11,0 %

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion

(94)

Im UZ wurde die gleichartige Ware von sechs Herstellern in der Union gefertigt. Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, wurden für die Stichprobe zwei Gruppen von Unionsherstellern ausgewählt; sie umfassen drei Unionshersteller, auf die 81 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen.

2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(95)

Alle sechs existierenden Unionshersteller, die im UZ die gleichartige Ware herstellten, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden daher im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

3.   Unionsverbrauch

(96)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sowie der von Eurostat gemeldeten Einfuhrmenge ermittelt, die nach Maßgabe der Untersuchungsergebnisse angepasst wurden.

(97)

Der Unionsverbrauch verringerte sich von 2008 bis 2009 beträchtlich, nämlich um 21 %; anschließend stieg er um 12 Prozentpunkte auf ein Niveau von 9 % unter dem Verbrauch zu Beginn des Bezugszeitraums an.

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2008

2009

2010

UZ

Unionsverbrauch

72 231

57 398

59 190

65 460

Index

100

79

82

91

Quelle:

Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

4.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(98)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren verformbarer Rohrstücke mit Gewinde mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(99)

Die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem der betroffenen Länder lag über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung (siehe Erwägungsgründe 74, 90 und 93).

(100)

Die Mengen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien machten den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ nur rund 2,5 % aller Einfuhren der gleichartigen Ware in die Union aus. Daher sind sie nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung oder den Bestimmungen des WTO-Antidumpingübereinkommens nicht als Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union anzusehen. (5)

(101)

Gleichzeitig ergab die Untersuchung in dieser vorläufigen Phase, dass der Großteil der Einfuhren aus Indonesien möglicherweise in nicht korrekter Weise unter einem anderen KN-Code angemeldet wurde, nämlich unter 7307 99 10 anstelle von 7307 19 10 , dem normalerweise relevanten Code für gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen. Alle oder doch zumindest ein großer Teil dieser möglicherweise unter einem falschen Code angemeldeten Einfuhren sind jedoch bereits in der im vorangegangenen Erwägungsgrund genannten Zahl von 2,5 % enthalten.

(102)

Angesichts dieser Sachlage wurde vorläufig beschlossen, die betreffenden Einfuhren nicht mit den gedumpten Einfuhren aus Thailand und der VR China zu kumulieren.

(103)

Die Mengen der gedumpten Einfuhren aus Thailand und der VR China dagegen können nicht als unerheblich angesehen werden, da ihr Marktanteil im UZ bei 5,4 % bzw. 47,3 % lag.

(104)

Die kumulative Beurteilung wurde vorläufig für angemessen erachtet, da die Wettbewerbsbedingungen für die Einfuhren aus diesen beiden Ländern und für die gleichartige Ware der Union insofern vergleichbar waren, als beide über dieselben Absatzkanäle und an dieselben Abnehmerkategorien verkauft wurden. Tatsächlich ergab die Untersuchung in einigen Fällen, dass die aus der VR China und aus Thailand eingeführten Waren über dieselben Vertriebsgesellschaften verkauft wurden.

(105)

Mithin wurde vorläufig die Auffassung vertreten, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt waren. Die Einfuhren aus Thailand und der VR China wurden daher kumulativ beurteilt. Sie werden im Folgenden als „Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern“ bezeichnet.

4.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern

(106)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus den beiden betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt nahm im Bezugszeitraum um 15 % zu. Nachdem sich die Einfuhren von 2008 bis 2009 infolge des in Erwägungsgrund 97 erwähnten Verbrauchsrückgangs zunächst um 16 % verringert hatten, nahmen sie anschließend bis zum UZ beträchtlich, nämlich um 31 Prozentpunkte, zu.

Menge der Einfuhren in die Union (in Tonnen)

 

2008

2009

2010

UZ

VR China

26 188

22 413

22 065

30 786

Index

100

86

84

118

Thailand

3 723

2 681

3 331

3 485

Index

100

72

89

94

Beide betroffene Länder

29 911

25 094

25 396

34 271

Index

100

84

85

115

Quelle:

Eurostat-Daten und Untersuchungsergebnisse

(107)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern erhöhte sich im Bezugszeitraum um 11 Prozentpunkte, nämlich von 41,7 % auf 52,7 %. Diese Ausweitung des Marktanteils erfolgte im Wesentlichen zwischen 2010 und dem UZ, in einer Zeit, in der die Nachfrage wieder anzog.

Anteil am Unionsmarkt

 

2008

2009

2010

UZ

VR China

36,5 %

39,3 %

37,7 %

47,3 %

Index

100

108

103

129

Thailand

5,2 %

4,7 %

5,7 %

5,4 %

Index

100

91

110

103

Beide betroffene Länder

41,7 %

44,0 %

43,4 %

52,7 %

Index

100

106

104

126

Quelle:

Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

4.3.   Preise der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern und Preisunterbietung

a)   Preisentwicklung

(108)

Die nachstehende Tabelle zeigt den Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern an der Grenze der Union, unverzollt, nach Angaben von Eurostat. Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern kontinuierlich um insgesamt 14 %.

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2008

2009

2010

UZ

VR China

1 428

1 557

1 631

1 676

Index

100

109

114

117

Thailand

2 126

2 208

2 036

2 148

Index

100

104

96

101

Beide betroffene Länder

1 515

1 626

1 679

1 721

Index

100

107

111

114

Quelle:

Eurostat

b)   Preisunterbietung

(109)

Es wurde ein Vergleich der Verkaufspreise der ausführenden Hersteller für die einzelnen Warentypen mit den entsprechenden Verkaufspreisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in der Union vorgenommen. Hierzu wurden die Preise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der beiden betroffenen Länder verglichen. Wo erforderlich, wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung der Unterschiede bei der Handelsstufe (insbesondere OEM-Verkäufe) und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen.

(110)

Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Thailand und der VR China im UZ in der Union zu Preisen verkauft wurden, die (ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union) um 25 % bis 55 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(111)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsfaktoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. Im Folgenden beziehen sich die Angaben zu Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkäufen und Marktanteilen auf alle Unionshersteller und die Angaben zu allen übrigen Indikatoren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Hinsichtlich der Indikatoren, die auf den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern basieren, konnten angesichts der Tatsache, dass die Stichprobe nur zwei Gruppen von Herstellern umfasste, die tatsächlichen aggregierten Daten aus Gründen der Vertraulichkeit nicht in den diesbezüglichen nachstehenden Tabellen offengelegt werden; stattdessen werden nur die Indizes dargestellt, um die Entwicklung dieser Indikatoren zu verdeutlichen.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(112)

Die Produktionsmengen in der Union verringerten sich von 2008 bis 2009 drastisch, nämlich um 39 %; anschließend sanken sie nochmals geringfügig unter dieses bereits niedrige Niveau, und das trotz des in Erwägungsgrund 97 angeführten Verbrauchsanstiegs um 12 Prozentpunkte in den Jahren nach 2009.

Produktionsmenge der Union (in Tonnen)

Alle Hersteller

2008

2009

2010

UZ

Unionsverbrauch

55 726

33 780

32 303

32 646

Index

100

61

58

59

Quelle:

Daten aus dem Antrag und Fragebogenantworten

(113)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 21 %; der Rückgang erfolgte vor allem von 2008 bis 2009. Hauptgrund für die Verringerung der Produktionskapazität war die Schließung der Betriebsstätten dreier Unionshersteller im Bezugszeitraum.

Produktionskapazität der Union (in Tonnen)

Alle Hersteller

2008

2009

2010

UZ

Produktionskapazität

90 400

75 440

71 440

71 440

Index

100

83

79

79

Quelle:

Daten aus dem Antrag und Fragebogenantworten

(114)

Trotz des Rückgangs der Produktionskapazität verringerte sich die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union um 26 %, und zwar hauptsächlich von 2008 bis 2009.

Kapazitätsauslastung der Union

Alle Hersteller

2008

2009

2010

UZ

Kapazitätsauslastung

62 %

45 %

45 %

46 %

Index

100

73

73

74

Quelle:

Daten aus dem Antrag und Fragebogenantworten

5.2.   Lagerbestände

(115)

Die Lagerbestandsmengen gingen im Bezugszeitraum um 23 % zurück, was der rückläufigen Entwicklung der Verkäufe und der Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union entspricht.

Lagerbestände (in Tonnen)

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Index

100

91

75

77

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(116)

Die Verkaufsmenge aller Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ging von 2008 bis 2009 aufgrund einer rückläufigen Nachfrage erheblich, nämlich um 25 %, zurück. Nach 2009 stieg die Nachfrage in der Union allerdings beträchtlich an, wie in Erwägungsgrund 97 ausgeführt; dennoch blieben die Verkäufe der Union bis zum Ende des Bezugszeitraums weiterhin auf den niedrigen Stand von 2009.

Verkaufsmenge der Union (in Tonnen)

Alle Hersteller

2008

2009

2010

UZ

Unionsverkäufe

34 210

25 702

26 717

25 333

Index

100

75

78

74

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(117)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 9 Prozentpunkte oder 18 %, während sich der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum um 11 Prozentpunkte ausweitete, wie in Erwägungsgrund 107 angegeben.

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

Alle Hersteller

2008

2009

2010

UZ

Unionsverkäufe

47,7 %

45,1 %

45,6 %

38,9 %

Index

100

95

96

82

Quelle:

Daten aus dem Antrag, Eurostat-Daten und Fragebogenantworten

5.4.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(118)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller konnten ihre Verkaufspreise im Bezugszeitraum nur geringfügig, um 4 %, erhöhen. Aufgrund der zunehmenden Mengen gedumpter Einfuhren, die auf den Unionsmarkt drängten, fiel dieser Preisanstieg geringer aus als der Kostenanstieg.

Durchschnittspreis der Union je Tonne

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Index

100

103

103

104

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

5.5.   Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow

(119)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Während die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu Beginn des Bezugszeitraums zufriedenstellend war, ging sie 2009 auf nahezu null zurück. Zwar erholte sie sich anschließend wieder etwas, sie blieb jedoch während des gesamten restlichen Bezugszeitraums weit unter dem nicht schädigenden Niveau.

(120)

Was die Kapitalrendite („RoI“) betrifft, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, so nahm dieser Indikator dieselbe Entwicklung wie die Rentabilität.

Rentabilität und Kapitalrendite („RoI“)

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Rentabilität (Index)

100

8

38

37

RoI (Index)

100

1

36

40

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(121)

Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft ging im Bezugszeitraum um insgesamt 64 % zurück und lag im UZ auf einem sehr niedrigen Niveau.

Cashflow (in EUR)

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Index

100

55

58

36

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

5.6.   Wachstum

(122)

Wie in Erwägungsgrund 97 dargelegt, nahm der Unionsverbrauch von 2009 bis zum UZ beträchtlich zu, nämlich um 8 000 Tonnen, während gleichzeitig die Menge der gedumpten Einfuhren um 9 000 Tonnen anwuchs, wie in Erwägungsgrund 106 angegeben. Somit wurde das gesamte Wachstum des Unionsmarktes zwischen 2009 und dem UZ durch die gedumpten Einfuhren absorbiert, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt auf dem sehr niedrigen Stand von 2009 verharrten. Es ist mithin erwiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des sich ausweitenden Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern nicht von dem in der jüngeren Zeit verzeichneten Verbrauchsanstieg in der Union profitieren konnte.

5.7.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(123)

Die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Nettoinvestitionen (in EUR)

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Index

100

65

41

76

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(124)

Wie aus der Tabelle ersichtlich, haben die Unionshersteller ihre Investitionen von 2008 bis 2010 beträchtlich zurückgefahren. Dieser Trend kehrte sich im UZ um, als die Investitionen wieder deutlich anstiegen, ohne indessen das Niveau vom Beginn des Bezugszeitraums zu erreichen.

5.8.   Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(125)

Die in Erwägungsgrund 119 beschriebene unzureichende Rentabilität machte es für einige Unionshersteller schwer, unter den gegebenen Umständen Kapital für zukünftige Investitionen zu beschaffen. Zusätzliche Probleme bei der Kapitalbeschaffung entstehen durch die unbefriedigende Kapitalrendite.

5.9.   Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten

(126)

Die Entwicklung der Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten („VZÄ“) entsprach weitgehend der der Produktionsmengen (siehe Erwägungsgrund 112); dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union bestrebt war, seine Herstellkosten der jeweiligen Situation entsprechend zu rationalisieren. Der Wirtschaftszweig der Union versuchte, seine Beschäftigtenzahl an die sich verschlechternde Marktlage anzupassen, was zu einem kontinuierlichen Rückgang der Beschäftigung um insgesamt 36 % im Bezugszeitraum führte.

Beschäftigung (in VZÄ)

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Index

100

75

67

64

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(127)

Trotz der vorstehend beschriebenen Bestrebungen des Wirtschaftszweigs der Union, die Beschäftigung an die sich verschlechternde Marktlage anzupassen, ging bei den Unionsherstellern die Produktion je VZÄ von 2008 bis 2009 deutlich zurück, und zwar um 19 %. Zwar verbesserte sich die Lage anschließend kontinuierlich, doch blieb die Produktivität um 9 % unter dem Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums.

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Index

100

81

87

91

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(128)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum beständig an, um insgesamt 12 %.

Arbeitskosten (in EUR/VZÄ)

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Index

100

106

112

112

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

5.10.   Höhe der Dumpingspanne

(129)

Die Dumpingspannen für die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern sind, wie in den Erwägungsgründen 74 und 90 dargelegt, hoch. Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren können die Auswirkungen der Dumpingspannen als wesentlich angesehen werden.

5.11.   Erholung von früherem Dumping

(130)

Verformbare Rohrstücke mit Gewinde mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der VR China, der Republik Korea und Thailand waren bereits Gegenstand von Maßnahmen (6) („vorausgegangene Maßnahmen“) von 2000 bis 2005 (7). Die zufriedenstellende Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu Beginn des Bezugszeitraums (siehe Erwägungsgrund 119) zeigt, dass diese Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vorübergehend entlasteten. Durch die zunehmenden Mengen gedumpter Einfuhren wurde dieser recht positiven Phase indessen ein Ende bereitet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Marktanteil der sechs von den vorausgegangenen Maßnahmen betroffenen Länder zusammengenommen niemals mehr als 29 % (8) betrug, während die beiden von der jetzigen Untersuchung betroffenen Länder im UZ einen Marktanteil von 52,7 % hatten, wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(131)

Die Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Dies zeigt sich vor allem bei der Analyse der Indikatoren für die Rentabilität, die Produktionsmengen, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmengen und den Marktanteil, die eine sich deutlich verschlechternde Entwicklung belegen.

(132)

Gleichzeitig wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch die Einfuhren verformbarer Rohrstücke mit Gewinde aus den beiden betroffenen Ländern um bis zu 55 % unterboten (siehe Erwägungsgrund 110), während sich der Marktanteil dieser Einfuhren beträchtlich ausweitete (siehe Erwägungsgrund 107).

(133)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(134)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Thailand den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(135)

Von 2008 bis zum UZ stieg die Menge der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern um 15 % an, während der Markt um 9 % schrumpfte; dadurch erhöhte sich ihr Anteil am Unionsmarkt von 41,7 % auf 52,7 %.

(136)

Gleichzeitig mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus den beiden betroffenen Ländern im Bezugszeitraum setzte eine rückläufige Entwicklung der meisten Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union ein. Der Wirtschaftszweig der Union büßte 8,7 Prozentpunkte seines Marktanteils ein und musste seine Produktion um 41 % zurückfahren. Angesichts der erheblichen Preisunterbietung war es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich, die gestiegenen Produktionskosten in angemessenem Maße über die Verkaufspreise weiterzugeben, was im größten Teil des Bezugszeitraums zu sehr niedrigen Rentabilitätsniveaus führte.

(137)

Auf der Grundlage des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den beiden betroffenen Ländern, die in großen und insgesamt zunehmenden Mengen auf den Unionsmarkt drängten und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum erheblich unterboten, dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(138)

Zwar wurden Eurostat zufolge während des gesamten Bezugszeitraums umfangreiche Einfuhren aus Indien zu sehr niedrigen Preisen getätigt, es gibt jedoch Hinweise darauf, dass es sich dabei nicht um die betroffene Ware, sondern um andere, unter demselben KN-Code erfasste Waren handelte.

(139)

Aus den anderen Drittländern waren den gesamten Bezugszeitraum über nur in begrenztem Umfang Einfuhren zu verzeichnen. Der gesamte Marktanteil der Einfuhren aus anderen als den beiden betroffenen Ländern verringerte sich um 2,1 Prozentpunkte, nämlich von 10,5 % auf 8,4 %.

(140)

Die nächstgrößten Einfuhrquellen im UZ waren Indonesien, Brasilien und die Türkei, die jeweils über Marktanteile zwischen 1,3 % und 1,6 % verfügten; der Marktanteil aller dieser Länder ging im Bezugszeitraum zurück.

Marktanteil der Einfuhren

 

2008

2009

2010

UZ

Brasilien

3,6 %

3,8 %

4,0 %

1,5 %

Indonesien

1,8 %

2,5 %

1,9 %

1,6 %

Türkei

1,6 %

2,0 %

1,9 %

1,3 %

Andere Länder

3,6 %

2,5 %

3,2 %

4,0 %

Insgesamt

10,5 %

10,8 %

11,0 %

8,4 %

Index

100

105

104

80

Quelle:

Eurostat

(141)

Aufgrund der begrenzten Mengen und der rückläufigen Entwicklung kann der Schluss gezogen werden, dass Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern im UZ offenbar nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

3.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(142)

Was die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union angeht, so gingen die Ausfuhren im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 34 % zurück.

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

Stichprobe

2008

2009

2010

UZ

Ausfuhrverkäufe

7 134

5 043

4 969

4 700

Index

100

71

70

66

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller

(143)

Auf Ausfuhrverkäufe entfielen allerdings während des gesamten Bezugszeitraums lediglich 13 % bis 15 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union. Daher haben sie im UZ offenbar nicht nennenswert zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen.

3.3.   Entwicklung des Unionsverbrauchs

(144)

Wie in Erwägungsgrund 97 ausgeführt, ging der Unionsverbrauch von 2008 bis 2009 um 21 % zurück, was zu einem Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 25 % im gleichen Zeitraum führte. Nach 2009 nahm der Unionsverbrauch dann jedoch beträchtlich zu, nämlich um rund 8 000 Tonnen, während gleichzeitig die Menge der gedumpten Einfuhren um rund 9 000 Tonnen anwuchs, wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt. Somit wurde das gesamte Wachstum der Unionsmarktes zwischen 2009 und dem UZ durch die gedumpten Einfuhren absorbiert, während die Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem sehr niedrigen Stand von 2009 verharrten.

(145)

Interessierte Parteien machten geltend, eine bedeutende Ursache für die Schädigung sei die Krise auf dem spanischen Baumarkt, von der ATUSA, ein spanisches Unternehmen und einer der Hauptantragsteller, angeblich stark betroffen sei. ATUSA tätigt indessen Verkäufe in den meisten EU-Mitgliedstaaten, und die tatsächlichen Auswirkungen der Krisen auf dem spanischen Baumarkt beschränkten sich auf die Verkäufe des Unternehmens in Spanien, die zu keinem Zeitpunkt die Mehrheit seiner Verkäufe ausmachten. Im Übrigen ist das Schadensbild eindeutig, was die beiden in die Stichproben einbezogenen Unternehmensgruppen, die Gesamtheit der Antragsteller und den gesamten Wirtschaftszweig der Union betrifft. Auf jeden Fall beschränkte sich die Schadensanalyse nicht auf die Leistung eines einzelnen Unionsherstellers oder eines einzelnen nationalen Marktes, sondern bezog sich auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union.

(146)

Interessierte Parteien brachten des Weiteren vor, die durch die negative Entwicklung des Unionsverbrauchs verursachte Schädigung sei nicht auf gedumpte Einfuhren, sondern auf Substitutionseffekte zurückzuführen. Hierzu ist anzumerken, dass die negative Entwicklung des Unionsverbrauchs die Unionshersteller durchaus geschädigt haben kann. Diese Schädigung wurde jedoch durch die stetige Zunahme gedumpter Einfuhren auf einem schrumpfenden Markt verstärkt. Wie vorstehend ausgeführt, kam die in jüngerer Zeit eingetretene Belebung des Unionsverbrauchs ausschließlich den gedumpten Einfuhren zugute, während die Unionshersteller nicht in der Lage waren, ihre Verkaufsmenge zu erhöhen.

3.4.   Strukturelle Probleme der Unionshersteller

(147)

Interessierte Parteien brachten vor, die Tatsache, dass das Unternehmen Georg Fischer („GF“) trotz seiner höheren Preise weiterhin gewinnbringend gearbeitet habe, während die anderen Unionshersteller nicht in der Lage waren, zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen, weise darauf hin, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch gedumpte Einfuhren, sondern vielmehr durch strukturelle Probleme verursacht worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch GF in Mitleidenschaft gezogen wurde und sowohl Marktanteile als auch einen Teil seiner Gewinnspanne einbüßte. Seine Beschäftigtenzahl ging ebenso zurück wie seine Produktion. Daher kann dem Argument, GF sei nicht geschädigt worden, nicht gefolgt werden.

(148)

Im Übrigen waren alle Unionshersteller einschließlich GF dem von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdruck ausgesetzt.

(149)

Desgleichen wandten interessierte Parteien ein, Berg Montana, das bulgarische Tochterunternehmen der ATUSA-Gruppe, habe ebenfalls weiterhin gewinnbringend gewirtschaftet; dies deute darauf hin, dass andere Gründe als gedumpte Einfuhren die Schädigung verursacht hätten. Hierauf ist zu entgegnen, dass sich die Einfuhren aus der VR China auch auf Berg Montana negativ auswirkten: Produktion und Kapazitätsauslastung gingen, ebenso wie die Beschäftigung, deutlich zurück. Da der überwiegende Teil der Verkäufe von Berg Montana an verbundene Unternehmen der ATUSA-Gruppe geht, ist eine isolierte Betrachtung der Rentabilität von Berg Montana ohne gleichzeitige Betrachtung des Geschäftsergebnisses der gesamten Gruppe nicht angemessen, denn die Rentabilität von Berg Montana wird durch Verrechnungspreise beeinflusst – tatsächlich arbeitet die ATUSA-Gruppe insgesamt mit Verlust. Daher kann auch dem Argument, Berg Montana sei nicht geschädigt worden, nicht gefolgt werden.

(150)

Man könnte argumentieren, der in Erwägungsgrund 127 genannte Rückgang der Arbeitsproduktivität um 9 % von 2008 bis zum UZ sei ein Zeichen für ein strukturelles Problem. Dieser Rückgang erfolgte jedoch in einer Zeit, in der der Wirtschaftszweig der Union seine Gesamtbeschäftigtenzahl um 36 % und seine Produktion um 41 % verringerte. Diese Verringerungen deuten darauf hin, dass die Unionshersteller ständig gezwungen waren, ihre Geschäftstätigkeit an den Marktdruck anzupassen, der von den gedumpten Einfuhren und der vorübergehenden Nachfrageabschwächung ausging. Angesichts dieser schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann der Rückgang der Arbeitsproduktivität um 9 % als relativ moderat angesehen werden.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(151)

Zusammenfassend wurde mit der vorstehenden Analyse nachgewiesen, dass die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern mengenmäßig zugenommen und diesen Ländern im Bezugszeitraum einen erheblichen Zuwachs an Marktanteil verschafft haben. Zudem wurden durch diese größeren Mengen, die zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unterboten.

(152)

Es wurden auch andere Faktoren analysiert, die den Wirtschaftszweig der Union ebenfalls geschädigt haben könnten. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung des Unionsverbrauchs den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der im UZ vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung offenbar nicht aufheben.

(153)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China und aus Thailand den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt haben.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(154)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob entgegen der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage aller vorgelegten Beweise für alle betroffenen Parteien untersucht, wie sich etwaige Maßnahmen voraussichtlich auf sie auswirken würden und welche Folgen ein Verzicht auf Maßnahmen wahrscheinlich hätte.

2.   Wirtschaftszweig der Union

(155)

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller unterstützen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen. Es wird daran erinnert, dass die meisten Schadensindikatoren eine negative Entwicklung aufwiesen und insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit den Produktions- und Verkaufsmengen und dem Marktanteil sowie mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union, beispielsweise Rentabilität und Kapitalrendite, ernsthaft betroffen waren.

(156)

Es wird davon ausgegangen, dass im Falle der Einführung von Maßnahmen der Preisdruck und der Verlust von Marktanteilen eingedämmt werden und sich die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union allmählich erholen, wodurch sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verbessern dürfte.

(157)

Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, dürfte sich die Markt- und Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern. In solch einem Szenario würde der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weiter abnehmen, da der Wirtschaftszweig nicht in der Lage wäre, mit den durch die gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern bestimmten Preisen mitzuhalten. Dies hätte vermutlich weitere Einschränkungen in der Produktion und die Schließung von Produktionsstätten in der Union sowie einen dadurch bedingten erheblichen Beschäftigungsrückgang zur Folge.

(158)

Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Faktoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

3.   Einführer

(159)

Wie in Erwägungsgrund 31 dargelegt, arbeiteten 32 unabhängige Einführer bei der Untersuchung mit; ihre Einfuhren machten rund 45 % der Gesamteinfuhren aus den beiden betroffenen Ländern aus. Die Einführer lehnen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen generell ab. Die Auswirkungen der Maßnahmen dürften allerdings in den meisten Fällen begrenzt sein. In vielen Fällen entfällt auf die betroffene Ware nur ein geringer Teil des Gesamtgeschäfts der Einführer. Zudem beziehen einige Einführer bereits jetzt verformbare Rohrstücke mit Gewinde aus anderen Quellen, und auch diejenigen, die derzeit nur in den beiden betroffenen Ländern einkaufen, können auf andere Bezugsquellen, den Wirtschaftszweig der Union eingeschlossen, ausweichen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer hat.

4.   Verwender

(160)

Wie in Erwägungsgrund 18 ausgeführt, werden verformbare Rohrstücke mit Gewinde hauptsächlich in den Gas-, Wasser- und Heizungssystemen von Wohn- und Nichtwohngebäuden eingesetzt. Die Verwender der verformbaren Rohrstücke mit Gewinde sind dabei die Klempner. Kein Verwender- oder Verbraucherverband arbeitete bei der Untersuchung mit. Im Übrigen macht der Wert der verformbaren Rohrstücke mit Gewinde nur einen geringfügigen Teil der Gesamtkosten einer Gas-, Wasser- oder Heizungsanlage aus. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Verwender hat.

(161)

Insgesamt scheinen bei einer Prüfung der Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen insgesamt die positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen eindeutig zu überwiegen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Antidumpingzölle dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen.

5.   Wettbewerbsaspekte

(162)

Interessierte Parteien argumentierten, im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen könnte sich auf dem Unionsmarkt ein Duopol entwickeln, das von den beiden Hauptantragstellern ATUSA und GF dominiert würde. Hierzu sei zunächst angemerkt, dass der derzeitige Marktanteil dieser beiden Gruppen vergleichsweise gering ist, so dass das angebliche „Duopol“ einen recht bescheidenen Marktanteil von rund 30 % besäße. Dem wäre der Marktanteil der beiden betroffenen Länder in Höhe von 52,7 % gegenüberzustellen; auch die Einfuhren aus anderen Drittländern erreichen einen Marktanteil von 8,4 %. Die anderen Unionshersteller kommen ebenfalls auf einen Marktanteil von 7,5 %.

(163)

Des Weiteren sei daran erinnert, dass Antidumpingzölle nicht dazu dienen, alle Einfuhren zu unterbinden, sondern faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorausgegangenen Maßnahmen, die von 2000 bis 2005 galten, die Einfuhren nicht zum Erliegen brachten. Ganz im Gegenteil, die VR China führte in den Jahren 2002, 2003 und 2004 größere Mengen aus als vor Einführung des Antidumpingzolls in Höhe von 49,4 %. Alles in allem deutet die Präsenz einer so beachtlichen Zahl von Teilnehmern auf dem Unionsmarkt darauf hin, dass die Gefahr eines wettbewerbswidrigen Duopols, das den Unionsmarkt dominieren würde, gering ist.

6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(164)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren verformbarer Rohrstücke mit Gewinde mit Ursprung in der VR China und in Thailand sprechen.

H.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(165)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern zu verhindern.

(166)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist.

(167)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen die Unionshersteller in die Lage versetzen sollten, ihre Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der von einem Hersteller dieser Art in dieser Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(168)

Bei der vorausgegangenen Untersuchung zur selben Ware wurde eine angemessene Gewinnspanne von 7 % ermittelt (9). Da die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Beginn des Bezugszeitraums einen ähnlichen Gewinn erwirtschaften konnten, spricht nichts dafür, dass diese Gewinnspanne nicht mehr angemessen wäre.

(169)

Auf dieser Grundlage wurde für die Unionshersteller der gleichartigen Ware ein nicht schädigender Preis ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch Addition der Produktionskosten und der genannten Gewinnspanne von 7 % ermittelt.

(170)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem gewogenen nicht schädigenden Durchschnittspreis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(171)

Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und in Thailand vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(172)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China und in Thailand wurde der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen der beiden Länder auf den höchsten Satz festgelegt, der für die in die Stichprobe einbezogenen bzw. bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen des jeweiligen Landes eingeführt wird. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(173)

Für die mitarbeitenden nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind, wird der vorläufige Zollsatz auf den gewogenen Durchschnitt der Sätze der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt.

(174)

Folgende vorläufige Antidumpingzollsätze werden vorgeschlagen:

Volksrepublik China

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Zollsatz

Hebei Jianzhi Casting Group Ltd.

67,8 %

136,5 %

67,8 %

Jinan Meide Casting Co., Ltd.

39,3 %

122,4 %

39,3 %

Qingdao Madison Industrial Co., Ltd.

32,1 %

128,4 %

32,1 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

42,3 %

124,7 %

42,3 %

Alle übrigen Unternehmen

 

 

67,8 %

Thailand

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Zollsatz

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd

15,9 %

86,2 %

15,9 %

Siam Fittings Co., Ltd

50,7 %

39,7 %

39,7 %

Alle übrigen Unternehmen

 

 

39,7 %

(175)

Die oben aufgeführten Antidumpingmaßnahmen werden vorläufig in Form von Wertzöllen eingeführt.

(176)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(177)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (10) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(178)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(179)

Im Falle Thailands steht es indessen den letztgenannten Unternehmen frei, einen Antrag auf individuelle Überprüfung ihrer Lage nach Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung zu stellen, sofern sie die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllen.

I.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(180)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Verordnung gesetzten Frist gemeldet haben, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung eines Zolls im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf einen etwaigen endgültigen Zoll möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC-Code 7307 19 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Hebei Jianzhi Casting Group Ltd. - Yutian County

67,8 %

B335

 

Jinan Meide Casting Co., Ltd. - Jinan

39,3 %

B336

 

Qingdao Madison Industrial Co., Ltd. -Qingdao

32,1 %

B337

 

Hebei XinJia Casting Co., Ltd. - XuShui County

42,3 %

B338

 

Shijiazhuang Donghuan Malleable Iron Castings Co., Ltd. – Xizhaotong Town

42,3 %

B339

 

Linyi Oriental Pipe Fittings Co., Ltd. - Linyi City

42,3 %

B340

 

China Shanxi Taigu County Jingu Cast Co., Ltd. - Taigu County

42,3 %

B341

 

Yutian Yongli Casting Factory Co., Ltd. – Yutian County

42,3 %

B342

 

Langfang Pannext Pipe Fitting Co., Ltd. - LangFang, Hebei

42,3 %

B343

 

Tangshan Daocheng Casting Co., Ltd. -Hongqiao Town, Yutian County

42,3 %

B344

 

Tangshan Fangyuan Malleable Steel Co., Ltd. – Tangshan

42,3 %

B345

 

Taigu Tongde Casting Co., Ltd. – Nanyang Village, Taigu

42,3 %

B346

 

Alle übrigen Unternehmen

67,8 %

B999

Thailand

BIS Pipe Fitting Industry Co., Ltd - Samutsakorn

15,9 %

B347

 

Siam Fittings Co., Ltd - Samutsakorn

39,7 %

B348

 

Alle übrigen Unternehmen

39,7 %

B999

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 44 vom 16.2.2012, S. 33.

(3)   ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 8, Erwägungsgrund 14 ff.

(4)   ABl. C 137 vom 6.5.2011, S.1.

(5)  Siehe Beschluss 98/175/EG der Kommission vom 3. März 1998, ABl. L 63 vom 4.3.98, S. 32, Erwägungsgrund 2.

(6)   ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3 (vorläufige Maßnahmen) und ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 8 (endgültige Maßnahmen).

(7)  Aufgrund der EU-Erweiterung traten die Maßnahmen gegen die Tschechische Republik am 1. Mai 2004 außer Kraft.

(8)   ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3, Erwägungsgrund 146.

(9)   ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3, Erwägungsgrund 188.

(10)   Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 1072/2012 DER KOMMISSION

vom 14. November 2012

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 16. Februar 2012 kündigte die Europäische Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch („keramische Tisch- oder Küchenartikel“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“, „China“ oder „VR China“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 3. Januar 2012 im Namen von EU-Herstellern („Antragsteller“) eingereicht wurde, auf die mehr als 30 % der Gesamtproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Händler, Verwender, Lieferanten und Verbände sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission unterrichtete zudem Hersteller in der Russischen Föderation, die in der Einleitungsbekanntmachung als mögliches Vergleichsland vorgeschlagen worden war. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(4)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer wurden diese in der Einleitungsbekanntmachung gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und Grundinformationen über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 vorzulegen. Diese Informationen sollten als Grundlage dienen, auf der die Kommission nach Artikel 17 der Grundverordnung über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte.

(5)

Angesichts der zahlreichen vom Verfahren betroffenen Unionshersteller wurde in der Einleitungsbekanntmachung bekanntgegeben, dass die Kommission zwecks Bestimmung der Schädigung nach Artikel 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Vorauswahl war anhand der Informationen getroffen worden, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorlagen, und beruhte auf der Verkaufsmenge der Hersteller sowie ihrer Größe, ihrer geografischen Lage in der Union und den Warensegmenten. Sie umfasste sechs Unionshersteller, die alle wichtigen Warentypen abdeckten und in fünf Mitgliedstaaten ansässig waren, darunter zwei kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Auf diese vorläufige Stichprobe entfielen über 15 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union. Einer der in die vorläufige Stichprobe aufgenommenen Hersteller wünschte jedoch nicht, in die Stichprobe aufgenommen zu werden, und mehrere interessierte Parteien machten geltend, ein Mitgliedstaat mit bedeutenden Produktionsmengen sei übersehen worden und sollte in eine repräsentative Stichprobe einbezogen werden. Die Kommission änderte deswegen ihre vorläufige Stichprobe, und die sich ergebende endgültige Stichprobe umfasste sieben Unionshersteller, davon zwei KMU, die in sechs Mitgliedstaaten ansässig waren und alle wichtigen Warentypen abdeckten. Diese Stichprobe repräsentierte über 20 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union.

(6)

Etwa 400 ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, auf die über 60 % der Gesamtausfuhren entfallen, übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Aufnahme in die Stichprobe zu. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen wählte die Kommission eine vorläufige Stichprobe aus den fünf ausführenden Herstellern mit den höchsten Ausfuhrmengen in die Union aus und forderte alle ihr bekannten ausführenden Hersteller auf, zur vorgeschlagenen Stichprobe Stellung zu nehmen. Zwei der vorläufig ausgewählten ausführenden Hersteller berichtigten danach die von ihnen übermittelten Informationen zur Stichprobenbildung; ihre Ausfuhrmengen reichten daraufhin nicht aus, um in die Stichprobe aufgenommen zu werden. Die Kommission bildete anschließend die endgültige Stichprobe aus den fünf Unternehmen, die nach den aktualisierten Angaben das größte Ausfuhrvolumen aufwiesen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfallen fast 20 % der Ausfuhren aller mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union.

(7)

Folgende Unternehmen oder Unternehmensgruppen wurden letztlich für die Stichprobe ausgewählt:

a)

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd und seine verbundenen Unternehmen,

b)

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd und seine verbundenen Unternehmen,

c)

CHL International Ltd und seine verbundenen Unternehmen,

d)

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited und seine verbundenen Unternehmen („Niceton“) sowie

e)

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd.

(8)

Ein Unternehmen beanstandete die Auswahl der Unternehmen für die Stichprobe und machte geltend, es sollte in die Stichprobe aufgenommen werden. Dem Unternehmen zufolge würde seine Aufnahme die Zahl der Unternehmen in der Stichprobe nicht in unvertretbarer Weise vergrößern oder die Untersuchung verzögern, zumal es ein relativ kleiner Ausführer sei. Das Unternehmen machte weiter geltend, dass es in ausländischem Besitz sei und dass die Stichprobe ohne es nicht repräsentativ sei.

(9)

Die Kommission erinnert daran, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach dem Kriterium der größten Volumina gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung ausgewählt wurden, wobei berücksichtigt wurde, wie viele Hersteller in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Da es sich bei dem Unternehmen um einen relativ kleinen Ausführer handelt, würde seine Einbeziehung der Stichprobe keine zusätzliche Repräsentativität im Hinblick auf die Ausfuhrmenge verleihen. Es wird überdies darauf hingewiesen, dass das Unternehmen erst sehr spät, nämlich vier Monate, nachdem die endgültige Auswahl allen ausführenden Herstellern bekanntgegeben worden war und die Kontrollbesuche in den Betrieben der ausgewählten Unternehmen bereits stattgefunden hatten, mit der Kommission Kontakt aufgenommen hat. Der Antrag auf Aufnahme in die Stichprobe wurde daher abgelehnt.

(10)

Mehr als sechzig unabhängige Einführer beantworteten die Fragen zur Stichprobenbildung fristgerecht und boten ihre Mitarbeit in dem Verfahren an. Fünf dieser Unternehmen wurden für die Stichprobe ausgewählt. Dies geschah auf Grundlage der Menge und des Wertes der Einfuhren und der Weiterverkäufe in der Union, ihrer geografischen Lage, ihres Geschäftsmodells und des Warensegments. Die in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen wiesen bei Einfuhren und Weiterverkäufen in der Union die größten repräsentativen Volumina und die höchsten repräsentativen Werte auf, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Nach den zum Zeitpunkt der Bildung der Stichprobe übermittelten Zahlen entfielen auf sie im UZ etwa 6 % der Einfuhren der betroffenen Ware.

(11)

Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die chinesischen ausführenden Hersteller, die diese angefordert hatten, sowie an die chinesischen Behörden.

(12)

Elf chinesische ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller beantragten MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für MWB nicht erfüllten — alternativ IB. Drei von ihnen waren in die Stichprobe einbezogen, die übrigen acht nicht. Einer der nicht in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller zog seinen MWB-Antrag anschließend zurück, erhielt aber den Antrag auf IB aufrecht. Die beiden übrigen ausführenden Hersteller der Stichprobe sowie vier weitere, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen beantragten lediglich IB.

(13)

Die Kommission sandte Fragebögen an die fünf in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller in der VR China sowie an fast 300 weitere ausführende Hersteller in der VR China, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Fragebögen gingen zudem an die sieben in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die fünf Einführer, die für die Stichprobe ausgewählt worden waren, an vier Verbände von Einzelhändlern und Vertreibern sowie an einzelne Einzelhändler und Vertreiber, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Weitere Fragebögen wurden an ausführende Hersteller in Indien, der Türkei, Brasilien, Thailand und Russland versandt, da diese Länder als Kandidaten für die Wahl eines angemessenen Vergleichslandes angesehen wurden.

(14)

Es gingen Antworten von dreizehn ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China sowie von drei Herstellern aus möglichen Vergleichsländern (Brasilien, Thailand und Russland) ein. Der Fragebogen wurde auch von den sieben in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den fünf Einführern in der Stichprobe beantwortet. Außerdem übermittelten ein Einzelhändler, ein Vertreiber und zwei Verbände von Einzelhändlern und Vertreibern beantwortete Fragebögen.

(15)

Die Kommission erhielt überdies Stellungnahmen von über zwanzig Einführern, die nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden waren, von mehreren Einzelhändlern, einem Lieferanten von Marketingprogrammen sowie von der chinesischen Handelskammer für gewerbliche und kunstgewerbliche Erzeugnisse (Chinese Chamber of Light Industrial Products and Arts Crafts, CCCLA).

(16)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)   Unionshersteller

(17)

Bei den sieben in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(18)

Die in die Stichprobe einbezogenen und weitere mitarbeitende Unionshersteller beantragten, dass ihre Identität nach Artikel 19 der Grundverordnung vertraulich behandelt werden sollte. Sie machten geltend, dass die Offenlegung ihrer Identität erhebliche negative Folgen haben könnte.

(19)

Einige antragstellende Unionshersteller beliefern Kunden in der Union, die ihre Waren auch aus China beziehen und somit direkt von den Einfuhren profitieren. Ihrer Einschätzung nach befanden diese Antragsteller sich in einer heiklen Lage, da einige ihrer Kunden möglicherweise nicht erfreut darüber wären, dass sie eine Dumping-Untersuchung beantragt hatten oder unterstützten. Sie waren daher der Ansicht, dass einige ihrer Kunden möglicherweise Vergeltungsmaßnahmen ergreifen würden. Obendrein tätigen einige antragstellende Unionshersteller auch Ausfuhren nach China. Diese Unternehmen gingen davon aus, dass das Stellen oder Unterstützen eines Antrags auf Untersuchung des angeblichen schädigenden Dumpings ihre Geschäfte in China bedrohen könnte. Dem Antrag wurde stattgegeben, da er ausreichend begründet war.

(20)

Die Vertreter bestimmter ausführender Hersteller, die CCCLA und einige unabhängige Einführer machten geltend, sie könnten ihre Interessen nicht ordnungsgemäß verteidigen, da die Identität der Antragsteller und Unterstützer nicht offengelegt worden sei. Sie argumentierten, die Parteien könnten sich unter diesen Umständen nicht dazu äußern, ob die entsprechenden Unternehmen repräsentativ seien, ob die Schädigung erheblich sei, ob Hersteller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen werden könnten und/oder ob die Stichprobe repräsentativ sei. Die Kommission hat jedoch dafür gesorgt, dass diese Fragen geprüft und behandelt werden konnten, und zwar anhand der für interessierte Parteien einsehbaren Unterlagen, etwa Schreiben an interessierte Parteien, anhand von Mitteilungen zur Repräsentativität und zur Stichprobenauswahl sowie durch das Anfordern angemessen dokumentierter Stellungnahmen von anderen Parteien. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

b)   Ausführende Hersteller in der VR China

Hunan Hualian China Industry Co, Ltd, Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd, Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd und Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd („ Hunan Hualian “);

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd und Guangxi Sanhuan Lucky Xinda Export & Import Co., Ltd („ Guangxi Sanhuan “);

CHL International Ltd und CHL Porcelain Industries Ltd („ CHL “);

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited, Shandong Silver Phoenix Company Limited und ein verbundener Händler mit Sitz in Hongkong, Niceton International Limited („ Niceton “);

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd;

Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd;

Shenzhen Baosanhe Ceramics Industrial Co., Ltd;

Chaozhou Fairway Ceramics Manufacturing Co., Ltd;

Chaozhou Mingyu Porcelain Industries Co., Ltd;

Shenzhen Grand Collection Industrial Co., Ltd und Chaozhou Grand Collection Tableware Co., Ltd („ Grand Collection “);

Tienshan (Handan) Tableware Co., Ltd;

Zibo Kun Yang Ceramic Corporation Limited.

c)   Unionseinführer

Symbol srl, Treviso, Italien;

Henkel AG, Düsseldorf, Deutschland;

Ritzenhoff & Breker GmbH & Co. KG, Bad Driburg, Deutschland;

Joseph Maeser GmbH, Dornbirn, Österreich;

IKEA Supply AG, Pratteln, Schweiz.

d)   Ausführender Hersteller im Vergleichsland

(21)

Der mitarbeitende brasilianische Hersteller beantragte, dass seine Identität vertraulich behandelt werden sollte, da ihre Offenlegung für ihn erhebliche geschäftliche Nachteile mit sich bringen könnte. Der Antrag wurde als begründet angesehen, es wurde ihm daher stattgegeben.

3.   Untersuchungszeitraum

(22)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

(23)

Die Antragsteller brachten vor, dass der Zeitraum für die Schadensbeurteilung um ein Jahr verlängert werden und im Jahr 2007 beginnen sollte, während die CCCLA geltend machte, er sollte um ein Jahr verkürzt werden und erst 2009 beginnen. Dem ersten Vorbringen wurde nicht stattgegeben, da die Behauptung der Antragsteller, ein Bezugszeitraum von fünf Jahren spiegele die Entwicklungstendenzen besser wider, durch die vorliegenden Informationen nicht gestützt wurde. Was das zweite Vorbringen betrifft, so bezog sich die CCCLA in allgemeiner Form auf die Rechtsprechung der WTO, nach der WTO-Mitglieder kein Bezugsszenario wählen dürften, das auf einen reinen Vergleich der Endwerte hinauslaufe, und nach der das betreffende WTO-Mitglied eine bedeutende Schädigung möglicherweise nur schwer nachweisen könne, wenn eine Schadensfeststellung durch eine einfache Änderung des Bezugsjahres ungültig werde. Die Untersuchung ergab jedoch, dass eine Verkürzung des Bezugszeitraums in diesem Fall zu einem unnötig kurzen Analysezeitraum führen würde, welcher zudem aufgrund der Beeinflussung bestimmter Indikatoren durch die Wirtschaftskrise möglicherweise ein verzerrtes Bild der Schadensentwicklung liefern würde. Beide Vorbringen wurden daher vorläufig zurückgewiesen.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(24)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die derzeit unter den KN-Codes6911 10 00 , ex 6912 00 10 , ex 6912 00 30 , ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“). Diese Artikel können aus Porzellan, aus gewöhnlichem Ton, aus Steinzeug, aus Steingut oder feinen Erden oder aus sonstigen Materialien bestehen. Zu den wichtigsten Rohstoffen gehören Mineralien wie Kaolin, Feldspat und Quarz, wobei die Zusammensetzung der verwendeten Rohstoffe entscheidend für die Art des keramischen Endprodukts ist.

(25)

Keramische Tisch- oder Küchenartikel werden in vielen verschiedenen Formen vermarktet, die sich im Lauf der Zeit weiterentwickelt haben. Sie werden in einer Vielzahl von Einrichtungen wie Haushalten, Hotels, Restaurants oder Pflegeeinrichtungen verwendet.

1.1.   Anträge auf Ausschluss aus der Warendefinition

(26)

Während der Untersuchung wurden mehrere Anträge auf Ausschluss bestimmter Waren aus der Warendefinition gestellt und geprüft. Die Prüfung dieser Forderungen wird nachfolgend zusammenfasst.

1.1.1.   (Feines) Knochenporzellan

(27)

Die CCCLA machte in ihren Stellungnahmen geltend, (feines) Knochenporzellan sollte aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeklammert werden. (Feines) Knochenporzellan unterscheide sich durch seine materiellen Eigenschaften, die Produktionsverfahren, die Endverwendung und die Wahrnehmung durch den Verbraucher grundlegend von sonstigen keramischen Tisch- oder Küchenartikeln. Es werde aus Stierknochenpulver hergestellt und zeichne sich durch einen hohen Weißgrad und eine große Lichtdurchlässigkeit aus. Es weise eine sehr hohe mechanische Festigkeit und Kantenschlagfestigkeit auf und werde mit viel geringeren Querschnitten und mittels eines komplizierteren und kostspieligeren Verfahrens produziert, das von den Unionsherstellern normalerweise nicht angewandt werde. Es stellten auch nur wenige Unionshersteller (feines) Knochenporzellan her.

(28)

Hierzu ergab die Untersuchung erstens, dass keine allgemein anerkannte Definition von Knochenporzellan existiert. (Feines) Knochenporzellan ist lediglich eine Form des Weichporzellans, deren Rohstoffe zu einem großen Teil mit denen anderer Keramikartikel identisch sind. In ihrem Vorbringen widerspricht die CCCLA sich im Hinblick auf die Kombination und den Anteil der verschiedenen Zutaten selbst. Zweitens konnte die Behauptung, (feines) Knochenporzellan erfordere ein viel komplizierteres Produktionsverfahren, durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. Drittens werden Tischartikel aus (feinem) Knochenporzellan überall, ob in China oder in der Union, in derselben Weise verwendet. Auch Härte und Robustheit sind keine spezifischen Merkmale von (feinem) Knochenporzellan. So sind keramische Tischartikel für Restaurants oder Verpflegungseinrichtungen besonders hart und robust. Schließlich wird (feines) Knochenporzellan von einer Reihe von Unionsherstellern produziert und steht im Wettbewerb mit Einfuhren von (feinem) Knochenporzellan mit Ursprung in China. Die Anträge, (feines) Knochenporzellan aus der Warendefinition auszuklammern, werden daher vorläufig abgelehnt.

1.1.2.   (Küchen-)Messer aus Keramik

(29)

Zwei ausführende Hersteller, die CCCLA sowie verschiedene Einführer machten geltend, dass (Küchen-)Messer aus Keramik aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Dieses Vorbringen stützt sich auf die Behauptung, aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften könnten Keramikmesser und andere Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel nicht als eine einzige Ware angesehen werden. Die Klingen von (Küchen-)Messern aus Keramik bestünden für gewöhnlich aus einem keramischen Material auf der Grundlage von Zirkoniumoxid, das für „Standard“-Tischartikel wie Tassen und Teller nicht verwendet werde. Keramikmesser seien mit den Hauptkategorien der untersuchten Ware nur begrenzt austauschbar.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass (Küchen-)Messer aus Keramik dieselben materiellen Eigenschaften (Form und Härte), dasselbe Produktdesign und dieselbe Endverwendung (Schneidwerkzeug) haben wie (Küchen-)Messer aus Metall. Sie unterscheiden sich damit von den anderen Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, da Letztere aufgrund ihres spezifischen Designs und ihrer materiellen Eigenschaften hauptsächlich als Behältnisse für Nahrungsmittel dienen.

(31)

Es wurde weiterhin vorgebracht, die Technologie zur Produktion solcher (Küchen-)Messer aus Keramik sei in der Union nicht vorhanden, die Fortsetzung der Untersuchung in Bezug auf (Küchen-)Messer aus Keramik verletze daher die Rechtsvorschriften der Union und der WTO. Die Antragsteller räumten ein, dass ihrer Kenntnis nach in der Union keine solche Produktion existiert.

(32)

Überdies wurde geltend gemacht, (Küchen-)Messer aus Keramik würden nur in eigens dafür bestimmten Einrichtungen verkauft und unterschieden sich auch hinsichtlich der Vertriebskanäle (Vertreiber von Küchenutensilien) und des repräsentativen Verbandes (Verband für Schneidwaren). Dass solche Messer deswegen vom Verbraucher anders wahrgenommen werden als andere Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel, konnte durch die Untersuchung allerdings nicht bestätigt werden.

(33)

Es wurde ferner geltend gemacht, dass Maßnahmen zu Keramikmessern sich schädlich auf die Verbraucher (d. h. die Endverwender von (Küchen-)Messern) aus Keramik auswirken würden, anstatt faire Marktbedingungen für Tischartikel wiederherzustellen. Einige Parteien wiesen darauf hin, dass (Küchen-)Messer aus Keramik in der Union nicht produziert würden und daher eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf diese Waren nicht möglich sei. Die Kommission machte eine Prüfung dieser Vorbringen davon abhängig, dass die Untersuchung zu dem Schluss käme, (Küchen-)Messer aus Keramik und sonstige Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel seien als eine einzige Ware anzusehen.

(34)

Aufgrund der Überlegungen im Erwägungsgrund 30 wurde bei der Untersuchung der vorläufige Schluss gezogen, dass sich (Küchen-)Messer aus Keramik durch ihre materiellen Eigenschaften, durch die Produktionsverfahren sowie durch die Endverwendungen von sonstigen keramischen Tisch- oder Küchenartikeln grundlegend unterscheiden. Der Antrag, (Küchen-)Messer aus Keramik aus der Warendefinition dieser Untersuchung auszuschließen, wird daher vorläufig angenommen.

1.1.3.   Chinesisch/orientalisch aussehende Artikel

(35)

Zwei Einführer machten geltend, chinesisch/orientalisch aussehende Tisch- oder Küchenartikel sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Als Hauptgrund wurde vorgebracht, dass diese Artikel in der Union, wo die Nachfrage nach solchen Produkten seit jeher durch Einfuhren gedeckt werde, nicht hergestellt würden und dass derartige Einfuhren keinerlei negative Auswirkungen auf irgendwelche Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union hätten.

(36)

Die Untersuchung ergab, dass weder eine allgemein akzeptierte, objektive Definition dieser Kategorie noch besondere Merkmale zu ihrer Identifizierung existieren. Überdies können auch Unionshersteller Artikel in diesem Stil produzieren. Chinesisch/orientalisch aussehende Tisch- oder Küchenartikel haben zudem keine besondere, von sonstigen Tisch- oder Küchenartikeln verschiedene Endverwendung. Des Weiteren zeigte die Untersuchung auf, dass in vielen asiatischen Restaurants Tischartikel in westlichem Stil verwendet werden und dass die entsprechenden Waren leicht austauschbar sind. Die Anträge, chinesisch/orientalisch aussehende Artikel aus der Warendefinition auszuschließen, werden daher vorläufig abgelehnt.

1.1.4.   Haltbares Porzellan

(37)

Einerseits wurde geltend gemacht, haltbares Porzellan sollte wegen seiner einzigartigen materiellen Eigenschaften und seines einzigartigen Herstellungsverfahrens aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Die Rohstoffe für das langlebigere und widerstandsfähigere haltbare Porzellan enthielten 6 % bis 10 % Aluminiumoxidpulver, und es komme ein besonderes Aufbereitungsverfahren für die Rohstoffe (Kaolin) zum Einsatz. Haltbares Porzellan erfordere qualifizierte Arbeitskräfte und erreiche im Vergleich zu traditionellen Tischartikeln eine höhere Qualität und höhere Preise. Überdies gebe es keinen Unionshersteller von haltbarem Porzellan.

(38)

Ein Einführer machte andererseits geltend, haltbare Tischartikel — die typischerweise in Hotelbetrieben verwendet werden — machten einen erheblichen Anteil der gesamten chinesischen Keramikproduktion aus, so dass ihre Nichtberücksichtigung irreführende Untersuchungsergebnisse zur Folge hätte.

(39)

Die Untersuchung ergab, dass weder eine allgemein akzeptierte, objektive Definition von haltbarem Porzellan noch unstrittige Merkmale zu seiner Identifizierung existieren. Überdies können auch Unionshersteller diese Art von Tischartikeln herstellen, und in der Union hergestellte Ware steht in direktem Wettbewerb mit chinesischer. Haltbares Porzellan hat zudem keine besondere oder unterschiedliche Endverwendung. Die Anträge, haltbares Porzellan aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, werden daher vorläufig abgelehnt.

1.1.5.   Handgefertigtes Porzellan

(40)

Ein schwedischer Verband, der schwedische Einführer vertritt, sprach sich in einer Stellungnahme dafür aus, handgefertigtes Porzellan aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen. Er wies auf die lange Geschichte dieses Handwerks in China, die Erschwinglichkeit handgefertigter chinesischer Artikel sowie auf die unterschiedliche Wahrnehmung durch den Verbraucher gegenüber nicht handgefertigten Artikeln aus der Unionsproduktion hin.

(41)

Die Untersuchung ergab indessen, dass es einerseits keine allgemein akzeptierte/objektive Definition dieser Kategorie gibt und andererseits mehrere Unionshersteller sehr wohl handgefertigtes Porzellan herstellen. Der Untersuchung zufolge weist handgefertigtes Porzellan keine grundlegend anderen materiellen Eigenschaften als sonstige keramische Tisch- oder Küchenartikel auf, und es besteht in der Verbraucherwahrnehmung kein Unterschied gegenüber handgefertigtem Porzellan, das in der Union hergestellt wurde. Der Antrag, handgefertigtes Porzellan aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, wird daher vorläufig abgelehnt.

1.1.6.   Handbemalte Tischartikel

(42)

Verschiedene Einführer forderten in ihren Stellungnahmen den Ausschluss von handbemalten Tischartikeln aus der Warendefinition der Untersuchung. Als Argumente wurde vorgebracht, handbemalte Tischartikel seien für eine bestimmte Verbraucherzielgruppe bestimmt, hätten möglicherweise einen anderen (z. B. dekorativen) Verwendungszweck als traditionelle Tischartikel, würden in der Union nicht in kommerziellen Mengen hergestellt, stünden weder im direktem Wettbewerb mit anderen Küchen- und Tischartikeln noch seien sie mit diesen austauschbar, würden vom Verbraucher anders wahrgenommen, stellten Luxusartikel dar, die besonders zerbrechlich seien, und würden in einem speziellen, arbeitintensiveren Verfahren hergestellt, das hochqualifizierte Arbeitskräfte erfordere.

(43)

Die Untersuchung ergab, dass die Ware vor der Bemalung vollkommen identisch mit nicht handbemalten Tischartikeln ist. Sie machte auch deutlich, dass handbemaltes Porzellan durch das Herstellungsverfahren mit seinem höheren Maß an Handarbeit nicht zu einer eigenständigen Ware wird, denn die meisten Endverwender können handbemaltes Porzellan, wenn überhaupt, dann nur sehr schwer von nicht handbemaltem unterscheiden. Die Untersuchung ergab außerdem, dass handbemalte Tischartikel normalerweise dieselbe Endverwendung wie sonstige Typen keramischer Tischartikel haben und dass sie nicht zwangsläufig zerbrechlicher sind. Es wurde zudem festgestellt, dass mehrere Unionshersteller handbemaltes Porzellan herstellen und dass die in der Union hergestellte Ware in direktem Wettbewerb mit eingeführter steht. Die Anträge, handbemaltes Porzellan aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, werden daher vorläufig abgelehnt.

1.1.7.   Artikel zum Tischgebrauch mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung

(44)

Ein Einführer forderte in seiner Stellungnahme die Ausklammerung von Artikeln zum Tischgebrauch mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung aus der Warendefinition der Untersuchung. Als Argument wurde angeführt, Artikel zum Tischgebrauch mit Unterglasur-Handbemalung würden in einem anderen Verfahren hergestellt und wiesen einen anderen Verwendungszweck (Verwendung für Speisen und Getränke, was bei Ware mit Aufglasur-Bemalung angeblich normalerweise nicht möglich ist) sowie andere qualitative und materielle Eigenschaften auf, so seien sie lebensmittelecht und hundertprozentig spülmaschinen- und mikrowellenfest. Die Partei machte außerdem geltend, dass kein Unionshersteller bereit und in der Lage sei, Tischartikel mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung in kommerziellen Mengen zu produzieren, und dass, sollten Tischartikel mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeschlossen werden, kein Umgehungsrisiko bestehe. Sie machte weiterhin geltend, solche Artikel würden vom Verbraucher anders wahrgenommen, da sie mehr als Sammlerstücke und Lifestyleartikel denn als Teil einer Marke gesehen und nicht als vollständiges Service verkauft würden.

(45)

Die Untersuchung ergab indessen, dass es einerseits keine allgemein akzeptierte/objektive Definition dieser Kategorie gibt und sie andererseits von mehreren Herstellern in der Union produziert werden kann. Es wurde zudem festgestellt, dass in der Union hergestellte Ware in direktem Wettbewerb mit eingeführter steht. Die Untersuchung zeigte, dass die materiellen Eigenschaften der Ware vollkommen identisch mit denen von nicht handbemalten Artikeln zum Tischgebrauch sind und dass der Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied zwischen dekorierten Artikeln zum Tischgebrauch mit und ohne gegenständliche Unterglasur-Handbemalung macht. Sie machte auch deutlich, dass das — qualifiziertere Arbeitskräfte erfordernde — Herstellungsverfahren für Artikel zum Tischgebrauch mit Unterglasur-Handbemalung diese nicht zu einer eigenständigen Ware macht und dass diese grundsätzlich dieselbe Endverwendung aufweisen wie andere Typen keramischer Tischartikel. Die Anträge, Artikel zum Tischgebrauch mit Unterglasur-Handbemalung aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, werden daher vorläufig abgelehnt.

1.1.8.   Nicht in der EU hergestellte Tischartikel

(46)

Einige Einführer fordern in ihren Stellungnahmen, die Untersuchung sollte auf die von den antragstellenden Unionsherstellern derzeit belieferten Märkte beschränkt werden. Andernfalls würden die Zölle bestimmten „spezialisierten“ Einführern schaden, ohne dass diese ihre Waren von Unionsherstellern beziehen könnten. Es wurde ebenfalls vorgebracht, dass Unionshersteller mit eigener Marke nicht für andere Unternehmen produzierten und dass Unionshersteller weder kleine Aufträge ausführten noch die für bestimmte Formen notwendigen Gussverfahren anwendeten. Zudem seien die Unionshersteller unflexibel und böten keine Geschenksets an.

(47)

Dieser Antrag wird vorläufig abgelehnt, da er zu weit und unbestimmt formuliert ist und für einen solchen Ausschluss keine objektive Grundlage besteht. Die Unionshersteller haben überdies eine große Bandbreite an Waren im Programm und bieten regelmäßig neue an, so dass die Kollektionen und Produktpaletten ständig variieren. Die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Warentypen und -qualitäten finden sich regelmäßig auch bei den Ausführern. Die Untersuchung ergab außerdem, dass einige Unionshersteller Artikel mit der Marke anderer Parteien produzieren. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die in der Union hergestellten und die aus China eingeführten Waren in direktem Wettbewerb stehen, leicht austauschbar sind, dieselbe Endverwendung aufweisen, mittels ähnlicher Verfahren hergestellt und vom Verbraucher ähnlich wahrgenommen werden. Die Frage der Flexibilität wird im Abschnitt über das Unionsinteresse behandelt.

1.1.9.   Steinzeug

(48)

Ein Einführer mit Produktion in China machte geltend, Einfuhren von Artikeln aus Steinzeug, die hauptsächlich dem Küchengebrauch dienten, sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Dieser Partei zufolge gibt es in der Union nur eine unbedeutende Produktion von Artikeln aus Steinzeug; es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller sie in den Antrag aufgenommen hätten, um Umgehungen zu verhindern. Der Einführer machte weiter geltend, dass die von ihm für Einfuhrwaren in Rechnung gestellten Preise die aller anderen Hersteller in der Union bei weitem überstiegen und dass diese Einfuhren keinen Preisdruck und keine Schäden verursachten.

(49)

Die Untersuchung hat indessen ergeben, dass die Unionsproduktion von Steinzeug erheblich ist. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass in der Union hergestellten und die aus China eingeführten Waren in direktem Wettbewerb stehen, leicht austauschbar sind, dieselbe Endverwendung haben, mittels ähnlicher Verfahren hergestellt werden, vom Verbraucher ähnlich wahrgenommen werden und ähnliche materielle Eigenschaften aufweisen. Vorbringen im Zusammenhang mit dem Preis werden in Erwägungsgrund 240 behandelt. Der Antrag, Steinzeug aus der Warendefinition der Untersuchung auszuschließen, wird daher vorläufig abgelehnt.

(50)

Alternativ dazu beantragte die Partei, dass glasierte und/oder emaillierte Steinzeugprodukte oder nicht weiße Steinzeugprodukte und/oder Steinzeugprodukte mit verlaufenden Farben mit Glasur und/oder Emaillierung aus der Warendefinition für die Untersuchung ausgeschlossen werden sollten. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens konnte hierzu jedoch noch keine Schlussfolgerung gezogen werden.

1.1.10.   Sonstige Vorbringen

(51)

Ein Einführer machte geltend, die Warendefinition der Untersuchung sei zu weit gefasst, als dass ein angemessener Vergleich zwischen verschiedenen Warentypen möglich sei. Ein Einführer mit Produktion in China äußerte eine ähnliche Auffassung. In diesem Zusammenhang erwähnten einige Parteien auch rein dekorative Artikel.

(52)

Hierzu sei angemerkt, dass die Kriterien für die Entscheidung, ob die Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, als eine einzige Ware angesehen werden kann, nämlich ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, weiter unten ausführlich dargestellt werden. Rein dekorative Artikel sind somit nicht betroffen. Überdies ergab die Untersuchung, dass die grundlegenden Eigenschaften der verschiedenen Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel mit Ausnahme von Keramikmessern identisch sind, obwohl bei den spezifischen Eigenschaften möglicherweise tatsächlich Unterschiede bestehen. Zudem rechtfertigt die Tatsache, dass im Herstellungsprozess der betroffenen Ware einige Variationen möglich sind, an sich nicht die Feststellung, dass es sich um zwei oder mehr unterschiedliche Waren handelt. Schließlich ergab die Untersuchung ebenfalls, dass die verschiedenen Typen der betroffenen Ware im Allgemeinen über dieselben Vertriebskanäle verkauft wurden. Einige spezialisierte Geschäfte konzentrieren sich möglicherweise auf bestimmte Warentypen, doch ein großer Teil der Vertreiber (Einzelhändler, Kaufhäuser, Supermärkte) verkaufen verschiedene Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel, um ihren Kunden eine breite Auswahl zu bieten. Die Vorbringen, die Warendefinition der Untersuchung sei zu weit gefasst, werden daher vorläufig zurückgewiesen.

(53)

Eine Partei machte geltend, bestimmte Gewürzmühlen aus Keramik sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. In der Untersuchung konnte jedoch keine Schlussfolgerung zu deren besonderen Eigenschaften gezogen werden, weshalb der Antrag vorläufig abgelehnt wurde.

1.2.   Schlussfolgerung zur betroffenen Ware

(54)

Die Untersuchung hat ergeben, dass alle Typen von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch trotz ihrer unterschiedlichen Eigenschaften und ihres unterschiedlichen Stils dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, d. h. Keramikartikel sind vor allem für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt, werden grundsätzlich zu denselben Zwecken verwendet und können als verschiedene Produkttypen ein und derselben Ware angesehen werden.

(55)

Zusätzlich zu der Tatsache, dass ihre grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften dieselben sind, stehen die verschiedenen Stile und Typen keramischer Tisch- oder Küchenartikel allesamt in direktem Wettbewerb miteinander und sind in hohem Maße gegeneinander austauschbar. Dies zeigt sich deutlich daran, dass sie nicht klar voneinander abgegrenzt sind, d. h. dass durchaus Überschneidungen und Wettbewerb zwischen verschiedenen Warentypen bestehen und dass der Durchschnittskäufer nur selten eine Unterscheidung beispielsweise zwischen Waren aus Porzellan und Waren aus sonstigen keramischen Materialien trifft.

(56)

Dennoch erschien es, wie in den Erwägungsgründen 29 bis 34 erläutert, ebenfalls angebracht, die Warendefinition, die die Grundlage für die laufende Untersuchung bildete, durch den Ausschluss von Messern aus Keramik einzugrenzen. Die betroffene Ware wird daher vorläufig definiert als Geschirr und andere Artikel, ausgenommen Messer, aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00 , ex 6912 00 10 , ex 6912 00 30 , ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht werden.

(57)

Abschließend wird daher die Ansicht vertreten, dass für dieses Verfahren entsprechend der üblichen Praxis der Union alle Typen der vorstehend beschriebenen Ware mit Ausnahme von Messern aus Keramik als eine einzige Ware betrachtet werden sollten.

2.   Gleichartige Ware

(58)

Die Untersuchung ergab, dass vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte keramische Tisch- oder Küchenartikel, solche, die in der VR China hergestellt und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft werden, solche, die aus der VR China in die Union eingeführt werden, und solche, die im Vergleichsland Brasilien hergestellt und verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.

2.1.   Vorbringen

(59)

Im Laufe der Untersuchung brachten einige interessierte Parteien vor, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte keramische Tisch- oder Küchenartikel seien nicht gleichartig mit der betroffenen Ware. Dies werde insbesondere durch Unterschiede zwischen den Waren bei Eigenschaften, Qualität, Verbraucherwahrnehmung, Vertriebskanälen und Marktsegmentierung belegt. Es wurde weiterhin geltend gemacht, dass die betroffene Ware von den Verbrauchern in der Union normalerweise als billiger wahrgenommen werde und dass diese Waren nicht von Markennamen profitierten.

(60)

Hierzu gaben die Einführer im Rahmen der Untersuchung widersprüchliche Stellungnahmen ab. Einige machten geltend, die betroffene Ware sei normalerweise von geringerer Qualität und falle weiterhin in eine andere Preiskategorie als die in der Union hergestellten Waren, während anderen Einführern zufolge die im betroffenen Land hergestellten keramischen Markenartikel zum Tisch- oder Küchengebrauch zu höheren Preisen aus China eingeführt werden.

(61)

Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Einführer machte geltend, deutsche Hersteller legten besonderen Wert auf das Qualitätsprofil „made in Germany“. Diese Partei vertrat die Auffassung, das Geschirr bestimmter deutscher Marken sei aufgrund der Herstellungsmethode von erheblich höherer Qualität; andere Einführer brachten dagegen vor, dass sie die Ware wegen ihrer guten Qualität sowie der vorhandenen Gusskapazitäten und der qualifizierten Arbeitskräfte aus China bezögen. Die Untersuchung bestätigte, dass in der Union keramische Tisch- oder Küchenartikel von sowohl niedriger als auch hoher Qualität hergestellt und über dieselben Vertriebskanäle wie die betroffene Ware, d. h. über unabhängige Einzelhändler, nicht spezialisierte Supermärkte, Kaufhäuser usw., verkauft werden. Sie konkurrieren damit auf demselben Markt.

(62)

Zudem ist auf keramischen Tisch- oder Küchenartikeln nicht notwendigerweise das Ursprungsland angegeben. Es ist daher oft sehr schwierig für den Verbraucher, zu unterscheiden, ob keramische Tisch- oder Küchenartikel im betroffenen Land oder in der Union hergestellt wurden.

2.2.   Schlussfolgerung

(63)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass trotz einiger möglicherweise bestehender geringfügiger Unterschiede keramische Tisch- oder Küchenartikel, die im betroffenen Land hergestellt und aus ihm ausgeführt werden, solche, die in Brasilien hergestellt und auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauft werden, und solche, die in der Union hergestellt und auf dem Unionsmarkt verkauft werden, dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen und daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(64)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten,

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird,

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems,

Insolvenz- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(65)

Wie im Erwägungsgrund 12 ausgeführt, beantragten elf ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) und sandten das entsprechende Antragsformular fristgerecht zurück. Ein ausführender Hersteller zog seinen MWB-Antrag jedoch anschließend wieder zurück.

(66)

In der Rechtssache C-249/10 P — Brosmann und andere/Rat urteilte der Gerichtshof, dass das in Artikel 17 der Grundverordnung festgelegte Stichprobenverfahren für die Zwecke der Entscheidung über Anträge auf individuelle Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht angewendet werden darf. Der Gerichtshof stellte fest, dass nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung mitarbeitende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen sind, Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf Marktwirtschaftsbehandlung haben, und zwar unabhängig davon, ob für diese nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine individuelle Dumpingspanne berechnet werden sollte. (3) Angesichts dieses Urteils wurde beschlossen, nicht nur die MWB-Anträge der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller zu prüfen, sondern auch die sieben nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller. Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und überprüfte die in den MWB-Anträgen enthaltenen Angaben in den Betrieben der betreffenden Unternehmen.

(67)

Es ist ständige und übliche Praxis der Union, im Falle verbundener Unternehmen zu prüfen, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt. Daher wird, wenn ein Tochterunternehmen oder ein anderes mit dem Antragsteller verbundenes Unternehmen in der VR China direkt oder indirekt an der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt ist, die MWB-Prüfung sowohl individuell für jedes Unternehmen als auch für die Gruppe als Ganzes durchgeführt.

(68)

Dementsprechend wurden die MWB-Anträge von zehn ausführenden Herstellern, bestehend aus sechzehn juristischen Personen, geprüft.

(69)

Bei keinem der zehn mitarbeitenden ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China wurde festgestellt, dass er oder sie die MWB-Kriterien erfüllte. Die MWB-Untersuchung ergab insbesondere, dass keiner der ausführenden Hersteller, weder einzeln noch als Gruppe, über eine einzige klare Buchführung verfügt, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird. Überdies konnten sieben Unternehmen oder Unternehmensgruppen der Kommission nicht nachweisen, dass keine erheblichen Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestanden. Drei der zehn Unternehmen konnten außerdem nicht nachweisen, dass die Geschäftsentscheidungen auf Marktsignalen beruhten, ohne dass der Staat eingriff, und dass die Kosten Marktwerte widerspiegeln.

(70)

Bei einem Kontrollbesuch bei einem der genannten Unternehmen wurde obendrein festgestellt, dass es in seinem MWB-Antragsformular irreführende und unvollständige Angaben gemacht hatte, insbesondere was ein verbundenes Unternehmen betraf. Seine Mitarbeit war insgesamt sehr mangelhaft; das Unternehmen wurde daher über die mögliche Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung informiert und aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen bestätigten die mangelnde Mitarbeit, insbesondere im Hinblick auf das verbundene Unternehmen. Es wird daher vorläufig beschlossen, dass das Unternehmen nicht mehr als mitarbeitender ausführender Hersteller angesehen werden kann und dass vorläufige oder endgültige Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(71)

Die Kommission unterrichtete die betroffenen Unternehmen in der VR China, die Behörden der VR China und die Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.

(72)

Mehrere Unternehmen brachten vor, die Kommission habe auf ihren MWB-Antrag nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist geantwortet. Die Untersuchung sei daher mit einem Verfahrensfehler behaftet, und die Kommission sollte entsprechend dem Urteil in der Rechtssache Brosmann (4) die Untersuchung einstellen.

(73)

Die Kommission räumt ein, dass es in diesem besonderen Fall aufgrund der großen Zahl von MWB-Anträgen, die geprüft wurden und für die Kontrollbesuche in China durchgeführt wurden, nicht möglich war, innerhalb der festgelegten Frist über die Anträge zu entscheiden. Es wird jedoch an ein vor kurzem ergangenes Urteil des Gerichts erinnert, nach dem eine MWB-Entscheidung, die nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist getroffen wird, als solche nicht ausreichend ist, um eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen ungültig zu machen. (5) Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(74)

Zudem erheben sechs Unternehmen Einwände gegen die Einschätzung der Kommission, dass sie nicht über eine klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft wird. Die Kommission prüfte diese Vorbringen sorgfältig und stellte fest, dass die gelieferten Erklärungen die im Anschluss an die Kontrollbesuche getroffenen Gesamtfeststellungen nicht widerlegen konnten. Insbesondere widersprachen in einigen Fällen die neuen Angaben den zuvor gelieferten, während in einigen anderen Fällen die Unternehmen neue Belege vorlegten, welche bei den Kontrollbesuchen nicht vorgelegt oder zugänglich gemacht worden waren.

(75)

Fünf Unternehmen bestreiten zudem die Feststellung der Kommission, sie hätten keinen Nachweis über das Fehlen nennenswerter Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems erbracht. Die eingegangenen Stellungnahmen konnten jedoch die Feststellungen der Kommission im Anschluss an die Kontrollbesuche nicht ändern. Insbesondere legten die Unternehmen keine Belege vor, die die ursprünglichen Feststellungen der Kommission hätten entkräften können, dass Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems beispielsweise bei Vermögungswerten und Bodennutzungsrechten vorlagen.

(76)

Schließlich bestreiten zwei Unternehmen die Feststellung, sie hätten nicht nachgewiesen, dass die Geschäftsentscheidungen auf Marktsignalen beruhten, ohne dass der Staat eingriff, und dass die Kosten Marktwerte widerspiegelten. Insbesondere konnten die Stellungnahmen des einen Unternehmens die Feststellung der Kommission, dass der Staat Einfluss auf die Einstellungspolitik des Unternehmens nahm, nicht widerlegen, während das andere Unternehmen neue und widersprüchliche Angaben zu Rohstoffkäufen vorlegte.

(77)

Daraus folgt, dass keines der vorgebrachten Argumente geeignet war, die MWB-Feststellungen zu ändern.

(78)

Aus dem vorstehenden Sachverhalt folgt, dass die zehn ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China, die eine MWB beantragt hatten, allesamt nicht nachweisen konnten, dass sie die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllten.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(79)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen,

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt,

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind in der Minderheit, oder das Unternehmen ist nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig,

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(80)

Drei in die Stichprobe einbezogene und sieben nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, die eine MWB beantragt hatten, hatten für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde, auch eine IB beantragt. Zudem beantragten zwei in die Stichprobe einbezogene und vier nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller lediglich eine IB. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wurden nur die IB-Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geprüft.

(81)

Da alle MWB-Anträge vorläufig abgelehnt wurden, wurde auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen vorläufig festgestellt, dass alle Unternehmen der Stichprobe, die eine IB beantragt haben, die Kriterien für die Gewährung einer IB erfüllen.

3.   Individuelle Ermittlung („IE“)

(82)

Anträge auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung wurden von sieben nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller gestellt.

(83)

Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens hat die Kommission noch keine Entscheidungen über die Anträge auf individuelle Ermittlung getroffen; dies wird zu gegebener Zeit geschehen.

4.   Normalwert

4.1.   Wahl des Vergleichslandes

(84)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland zu ermitteln.

(85)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Russische Föderation als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(86)

Die Kommission erhielt zahlreiche Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wurde, Russland sei kein geeignetes Vergleichsland. Es wurde darin insbesondere darauf hingewiesen, dass Russland ein Premiummarkt für Porzellan mit einem Schwerpunkt auf Zierporzellan aus teuren Materialien ist, während die einheimische Produktion der betroffenen Ware gemessen am Inlandsverbrauch relativ gering ist. Zusätzlich wird der russische Markt durch nichttarifäre Handelshemmnisse, z. B. durch das System der GHOST-Zertifizierungen, geschützt. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass Russland kein geeignetes Vergleichsland ist.

(87)

Die Kommission prüfte dementsprechend, ob die Wahl anderer Länder als Vergleichsland vertretbar wäre, und versandte Schreiben an ihr bekannte Hersteller in mehreren Ländern, darunter Thailand, Indien, Malaysia, die Türkei, Brasilien, die Ukraine, Indonesien, Ägypten, Kolumbien, Südkorea, Bangladesch und Argentinien, woraufhin Hersteller aus Indien, der Türkei, Brasilien und Russland ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission bestätigten. Allerdings beantworteten nur jeweils drei Hersteller aus Brasilien, Thailand und Russland den Fragebogen. Die Untersuchung ergab, dass in Brasilien ein wettbewerbsgeprägter Inlandsmarkt für keramische Tisch- oder Küchenartikel mit zahlreichen Herstellern und relativ niedrigen Zöllen existiert. Die Angaben des mitarbeitenden brasilianischen Herstellers erwiesen sich außerdem bei der Auswertung als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet.

(88)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wurde, unter Berücksichtigung aller zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens vorliegenden Informationen, Brasilien vorläufig als geeignetes und vertretbares Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt.

4.2.   Ermittlung des Normalwerts

(89)

Da alle Anträge auf MWB abgelehnt wurden, wurde der Normalwert für alle chinesischen ausführenden Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand der Informationen des Herstellers im Vergleichsland ermittelt.

(90)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware in Brasilien an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Es wurde festgestellt, dass die Menge der gleichartigen Ware, die von dem mitarbeitenden brasilianischen Hersteller auf dem brasilianischen Inlandsmarkt abgesetzt wurde, im Verhältnis zu den Ausfuhren der betroffenen Ware, die von den ausführenden Herstellern der Stichprobe in die Union getätigt wurden, repräsentativ war.

(91)

Die Kommission prüfte anschließend, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Preis je Einheit den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Es wurden daher die Produktionskosten des brasilianischen Herstellers während des UZ ermittelt.

(92)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf den Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(93)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(94)

Für die nicht gewinnbringenden Warentypen wurde der Normalwert aus den Herstellkosten des brasilianischen Herstellers zuzüglich der VVG-Kosten und des Gewinns, den der brasilianische Hersteller mit den gewinnbringenden Warentypen erwirtschaftete, errechnet.

5.   Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller, denen IB gewährt wurde

(95)

Da alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, Ausfuhrverkäufe in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union tätigten, wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

6.   Vergleich

(96)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Preise der Ausführer der Stichprobe auf der Stufe ab Werk und die Inlandsverkaufspreise des Herstellers im Vergleichsland bzw. der rechnerisch ermittelte Normalwert verglichen wurden.

(97)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Soweit Berichtigungen vorzunehmen waren, bezogen sie sich auf die Handelsstufe, Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und andere Faktoren mit Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise, insbesondere „Markeneffekte“.

(98)

Es wurde zunächst untersucht, ob eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung gerechtfertigt war. Hierzu wurde festgestellt, dass die chinesischen Ausfuhren vor allem auf Großhandelsstufe erfolgten, während im Vergleichsland auch Verkäufe auf Einzelhandelsstufe getätigt wurden. Die Untersuchung ergab ferner, dass auf beiden Märkten die verschiedenen Vertriebsketten das Preisniveau beeinflussten und somit einen gerechten Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert erschwerten. Die Untersuchung ergab weiterhin, dass die meisten chinesischen Ausfuhrverkäufe in großen Mengen erfolgten, während bei den meisten Inlandsverkäufen im Vergleichsland geringere Mengen abgesetzt wurden; dies führte zu Preisunterschieden auf derselben Handelsstufe zwischen den beiden maßgeblichen Märkten. Um einen gerechten Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert zu ermöglichen, wurde daher der Normalwert auf der Grundlage der Preisunterschiede auf derselben Handelsstufe im Vergleichsland sowie gegebenenfalls auf der Grundlage der Preisunterschiede, die sich aus den Verkaufsmengen auf jeder Handelsstufe ergaben, berichtigt.

(99)

Zweitens wurde untersucht, ob eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gerechtfertigt war. Diesbezüglich wurde in der Untersuchung festgestellt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Produkte nach einer fünfstufigen Qualitätsskala von A bis E klassifizieren, woraus beträchtliche Preisunterschiede resultieren. Bei den meisten Ausfuhren in die Union handelt es sich jedoch um Ware der Qualitätsstufen A, B oder C oder um Kombinationen daraus. Diese Klassifizierung wird jedoch weder durchgängig angewendet noch beruht sie auf Normen, die für den gesamten Wirtschaftszweig gelten; sie ist eher unternehmensspezifisch und ermöglicht eine Preisdifferenzierung. Der Hersteller im Vergleichsland verkauft dagegen auf dem brasilianischen Inlandsmarkt nur Ware, die der Qualitätsstufe A entspricht, weshalb hier eine Beeinträchtigung der Preisvergleichbarkeit festgestellt wurde. Der Ausfuhrpreis wurde daher auf das Niveau der chinesischen Qualitätsstufe A heraufgesetzt, damit ein Vergleich mit der von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem brasilianischen Markt verkauften Ware möglich war.

(100)

Drittens ergab die Untersuchung, dass der brasilianische Hersteller auf dem Inlandsmarkt nur Markenware verkauft, während die chinesischen ausführenden Hersteller keine Markenware, sondern Produkte mit sogenannten Handels- oder Eigenmarken oder markenlose keramische Tisch- oder Küchenartikel (Gattungsprodukte) verkaufen. Mit Markenware assoziieren die Kunden für gewöhnlich ein gewisses Prestige, gesicherte Qualität und Design, was höhere Marktpreise zur Folge hat, während Gattungsprodukte oder Produkte mit Handelsmarken normalerweise zu erheblich niedrigeren Preisen verkauft werden, obwohl sie dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Während der zusätzliche Wert von Markenware im Allgemeinen nicht exakt beziffert werden kann, da er von verschiedenen nicht quantifizierbaren Faktoren wie der Verbraucherwahrnehmung und dem Wiedererkennungswert der Marke abhängt, hat der brasilianische Hersteller in diesem besonderen Fall bestätigt, dass seine keramischen Markenprodukte auf dem brasilianischen Markt zu erheblich höheren Preisen verkauft werden können als markenlose Gattungsprodukte. Dementsprechend wurde eine weitere Berichtigung des Normalwertes nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung vorgenommen.

(101)

Weitere Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.

7.   Dumpingspannen

(102)

Für die ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung durch einen Vergleich des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen berichtigten durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen berichtigten Durchschnitts-Ausfuhrpreis des jeweiligen Unternehmens ermittelt und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(103)

Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen der ausführenden Hersteller der Stichprobe berechnet. Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne für die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 26,6 %.

(104)

Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden oder unbekannten ausführenden Hersteller in der VR China wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit ermittelt; dazu wurden die Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zum Volumen ihrer Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Eurostat-Statistiken verglichen.

(105)

Für einen fragmentierten Wirtschaftszweig wurde die Kooperation aus der VR China bei dieser Untersuchung wurde als hoch angesehen, da auf die ausführenden Hersteller, die mit der Kommission Kontakt aufnahmen, über 60 % der Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union entfallen. Die landesweite Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller wurde daher mithilfe des gewogenen Durchschnitts der höchsten Dumpingspannen bestimmt, die für repräsentative Warentypen und Mengen der ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt worden waren. Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 58,8 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt.

(106)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd und Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd

26,8  %

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

31,2  %

CHL Porcelain Industries Ltd

30,0  %

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited; Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd; Shandong Silver Phoenix Co., Ltd; Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd und Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd

17,6  %

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

23,0  %

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

26,6  %

Landesweite Dumpingspanne

58,8  %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(107)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion in der Union wurden alle vorliegenden Informationen zu Unionsherstellern einschließlich der Daten aus dem Antrag und aus später eingereichten Unterlagen zu den Herstellern, die im Rahmen der Untersuchung keinen Kontakt mit der Kommission aufnahmen, herangezogen. Die Unions-Gesamtproduktion der gleichartigen Ware wurde durch Extrapolation von Daten der europäischen und nationalen Verbände geschätzt und mit von einzelnen Herstellern vorgelegten Daten sowie mit Quellen aus Forschung und Statistik abgeglichen.

(108)

Im UZ wurde die gleichartige Ware von über 200 Herstellern in der Union produziert. Auf der im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 240 200 Tonnen geschätzt. Die Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Der Wirtschaftszweig der Union gliederte sich in zwei Segmente: KMU und größere Unternehmen. Auf KMU entfielen 42 % der Unions-Gesamtproduktion in diesem Zeitraum. Die Unionsproduktion ist in der Tat in hohem Maße fragmentiert, auch wenn sie vor allem in der Tschechischen Republik, der Französischen Republik (Frankreich), Deutschland, Italien, der Republik Polen (Polen), der Portugiesischen Republik (Portugal), Rumänien, dem Königreich Spanien (Spanien) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) angesiedelt ist.

2.   Unionsverbrauch

(109)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrstatistiken zur untersuchten Ware und von Beiträgen über die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ermittelt.

(110)

Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

Tabelle 1

Menge (in Tonnen)

2008

2009

2010

UZ

Unionsverbrauch

826 896

687 609

750 830

726 614

Index (2008 = 100)

100

83

91

88

(111)

Der Verbrauch an keramischen Tisch- oder Küchenartikeln in der Union sank im Bezugszeitraum insgesamt um 12 %. Der Rückgang fand insbesondere zwischen 2008 und 2009 statt, als der Verbrauch um 17 % fiel.

(112)

Der insgesamt rückläufige Verbrauch im Bezugszeitraum muss im Zusammenhang mit einer Erholung im Anschluss an die Wirtschaftskrise von 2009 gesehen werden. Die Aussichten für den Markt für keramische Tisch- oder Küchenartikel sind günstig. (6)

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

3.1.   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(113)

Nach den Daten von Eurostat entwickelten sich Menge, Marktanteil und Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

2008

2009

2010

UZ

Einfuhrmenge (in Tonnen)

535 593

449 346

516 618

485 814

Index (2008 = 100)

100

84

96

91

Marktanteil

64,8  %

65,3  %

68,8  %

66,9  %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in Euro/Tonne)

1 274

1 307

1 473

1 499

Index (2008 = 100)

100

103

116

118

(114)

Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China sank im Bezugszeitraum um 9 % und belief sich im UZ auf 485 814 Tonnen. Prozentual gesehen fiel der Rückgang bei den Einfuhren aus der VR China jedoch geringer aus als beim Gesamtverbrauch der EU. Betrachtet man nämlich den gesamten Bezugszeitraum, erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von 64,8 % im Jahr 2008 auf 66,9 % im UZ.

(115)

Der Einfuhrpreis stieg im Bezugszeitraum um 17,7 % von 1 274 EUR/Tonne auf 1 499 EUR/Tonne. Hierbei handelt es sich um den Durchschnittspreis pro Tonne aller Einfuhren der betroffenen Ware; der Trend könnte daher durch Veränderungen im Warensortiment beeinflusst sein.

3.2.   Preisunterbietung

(116)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten (d. h. um Frachtkosten in der Union sowie um Preisnachlässe und Rabatte bereinigten) gewogenen Durchschnittspreise der Verkäufe der Unionshersteller der Stichprobe an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Verkäufe der mitarbeitenden Ausführer in der VR China an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt verglichen, d. h. mit den um Nachlässe bereinigten Preisen, die erforderlichenfalls auf die Stufe des CIF-Preises frei Grenze der Union gebracht sowie zwecks Berücksichtigung von geltenden Zöllen, Zollabfertigungskosten und nach der Einfuhr angefallenen Kosten gebührend berichtigt worden waren. Die Preise der Produkte der niedrigeren Qualitätsstufen wurden auf das Niveau der Stufe A gebracht, da festgestellt wurde, dass die Produkte der niedrigeren Stufen aus Sicht der Verbraucher im Wettbewerb mit Produkten der Stufe A standen; dieser Schluss wird auch weiter oben in Erwägungsgrund 61 gezogen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden auch zur Berücksichtigung von Unterschieden bei der Handelsstufe und gegebenenfalls zur Neutralisierung des Preiseffektes der Marke berichtigt.

(117)

Der Vergleich ergab, dass im UZ die gedumpten Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China beim Verkauf in der Union die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten; die Preisunterbietung betrug, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union, zwischen 26,3 % und 47,6 %.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Allgemeines

(118)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

(119)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsvolumen, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspannen) wurden auf Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Der Bewertung lagen die von europäischen und einzelstaatlichen Verbänden vorgelegten Daten zugrunde, die mit den von den Unionsherstellern vorgelegten Daten und verfügbaren amtlichen Statistiken abgeglichen wurden.

(120)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Löhne und Produktionskosten) wurde auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durchgeführt. Die Bewertung beruht auf deren ordnungsgemäß geprüften Informationen.

(121)

Bei einigen mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreise, Rentabilität, Kapitalrendite und Produktionskosten) wurden die Ergebnisse der Stichprobenunternehmen im jeweiligen Segment anhand des Anteils dieses Segments an der Gesamtproduktion der Union gewogen (dabei wurde das jeweilige Gewicht des Produktionsvolumens jedes Segments in der gesamten Branche der keramischen Tischartikel verwendet, also 42 % für KMU und 58 % für sonstige Unternehmen). Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass die Ergebnisse der großen Unternehmen die Schadensanalyse nicht verzerrten, sondern dass die Lage der kleineren Unternehmen, die zusammengenommen einen Großteil der Unionsproduktion herstellen, möglichst korrekt widergespiegelt wurde.

4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(122)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union wie nachfolgend dargelegt.

Tabelle 3

 

2008

2009

2010

UZ

Produktion (in Tonnen)

281 300

230 300

235 700

240 200

Index (2008 = 100)

100

82

84

85

Produktionskapazität (in Tonnen)

371 540

361 253

326 573

324 072

Index (2008 = 100)

100

97

88

87

Kapazitätsauslastung

75,7  %

63,8  %

72,2  %

74,1  %

Index (2008 = 100)

100

84

95

98

(123)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 15 %. Insgesamt betrachtet ist dieser Rückgang stärker ausgeprägt als der des Unionsverbrauchs im selben Zeitraum. Die Produktion erholte sich 2010 auch nicht im selben Maß, wie dies beim Verbrauch zu beobachten war.

(124)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 13 %. Gleichwohl nahm die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum weiter ab; sie schrumpfte insgesamt um 2 % auf 74,1 %.

4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(125)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt sanken im Bezugszeitraum stärker (um 8 % mehr) als der Verbrauch. Von 2009 bis 2010 ging das Verkaufsvolumen sogar weiter zurück, während der Unionsverbrauch um 8 % zunahm.

Tabelle 4

Volumen (in Tonnen)

2008

2009

2010

UZ

Verkäufe in der Union

190 332

156 798

152 609

152 095

Index (2008 = 100)

100

82

80

80

(126)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 9 % (2,1 Prozentpunkte) zurück.

Tabelle 5

 

2008

2009

2010

UZ

Marktanteil in der Union

23,0  %

22,8  %

20,3  %

20,9  %

Index (2008 = 100)

100

99

88

91

4.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(127)

Die Beschäftigung nahm im gesamten Bezugszeitraum ab, nämlich um 21 %. Diese Entwicklung folgt demselben Muster wie der Rückgang der Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt.

Tabelle 6

 

2008

2009

2010

UZ

Zahl der Beschäftigten

31 559

26 146

24 993

25 093

Index (2008 = 100)

100

83

79

79

(128)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum, gemessen als Produktion je Beschäftigten pro Jahr, um 8 % zu. Dies lag zum Teil an den Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, dem durch die gedumpten Einfuhren aus China entstandenen Druck zu begegnen.

Tabelle 7

 

2008

2009

2010

UZ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

8,9

8,8

9,4

9,6

Index (2008 = 100)

100

99

106

108

4.2.4.   Höhe der Dumpingspanne

(129)

Die Dumpingspannen sind unter dem Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Alle ermittelten Spannen liegen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle. Ferner können angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne nicht als geringfügig eingestuft werden.

4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.3.1.   Lagerbestände

(130)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um 14 % ab. Die Untersuchung ergab, dass diese Angabe keinen entscheidenden Indikator für diese Art von Wirtschaftszweig darstellt, in der im Wesentlichen auftragsabhängig gearbeitet wird.

Tabelle 8

 

2008

2009

2010

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

7 754

6 647

7 611

6 647

Index (2008 = 100)

100

86

98

86

4.3.2.   Verkaufspreise

(131)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt sanken im Bezugszeitraum um 12 %.

Tabelle 9

 

2008

2009

2010

UZ

Unabhängigen Abnehmern in der EU berechneter durchschnittlicher Verkaufspreis (in Euro/Tonne)

4 103

3 818

3 811

3 615

Index (2008 = 100)

100

93

93

88

4.3.3.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne

(132)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite (RoI), Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Investitionen und Löhne im Wirtschaftszweig der Union wie folgt:

Tabelle 10

 

2008

2009

2010

UZ

Nettogewinn bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Nettoumsatzes)

4,2  %

2,2  %

0,1  %

3,5  %

Cashflow (in Euro)

10 531 970

6 205 824

9 267 381

11 998 647

Index (2008 = 100)

100

59

88

114

Nettoinvestitionen (in Euro)

13 686 363

9 423 983

10 805 215

9 690 923

Index (2008 = 100)

100

69

79

71

RoI (Nettogewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

19,2  %

14,8  %

–51,3  %

5,5  %

Index (2008 = 100)

100

77

– 267

29

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten

20 436

20 526

21 619

20 832

Index (2008 = 100)

100

100

106

102

(133)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 0,7 Prozentpunkte zurück. Am niedrigsten war die Rentabilität 2010, als der Rückgang gegenüber 2008 4,1 Prozentpunkte erreichte.

(134)

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bereits zu Beginn des Bezugszeitraums in einer prekären Lage befand; dies war auf die erheblichen Mengen an Niedrigpreiseinfuhren zurückzuführen, die aus China auf den Unionsmarkt gelangt waren und sich von 2002 bis 2004 stark erhöht hatten; nach der Aufhebung des Kontingents für solche Einfuhren im Jahr 2005 hatten diese einen ganz beträchtlichen Marktanteil erreicht. Diese Entwicklung hatte zu einer größeren Umstrukturierung der Branche geführt, die zu Beginn des Bezugszeitraums gerade abgeschlossen wurde.

(135)

Angesichts dieser Entwicklung vor dem Bezugszeitraum kann der zu Beginn des Bezugszeitraums erzielte Gewinn nicht als normal eingestuft werden. Da diesbezüglich nichts vorgelegt wurde, wird die Auffassung vertreten, dass die normale Gewinnspanne für ein anderes weit verbreitetes und bedeutendes Konsumerzeugnis, das einer Antidumpinguntersuchung unterzogen wurde, nämlich Lederschuhe, stattdessen vorläufig als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann. Diese Gewinnspanne beträgt 6 %. (7) Demnach ist klar, dass der Wirtschaftszweig der Union insgesamt im Bezugszeitraum nie eine Gewinnspanne erzielen konnte, die für diese Ware als akzeptabel zu betrachten ist.

(136)

Insgesamt erhöhte sich der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich. Dies ist jedoch einigen größeren, fest etablierten Unternehmen zuzuschreiben — es trifft nicht auf KMU zu. Die Nettoinvestitionen gingen um 33 % zurück. Es ist jedoch zu beachten, dass sich am Ende des Bezugszeitraums die Investitionen der KMU nahezu auf null beliefen. Nur zwei Nicht-KMU konnten es sich leisten, im Bezugszeitraum nennenswerte Beträge zu investieren. Die Kapitalrendite ging im gesamten Bezugszeitraum stärker zurück als die Rentabilität.

(137)

Von 2008 bis zum UZ erhöhte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 2 %. Dieser Arbeitskostenanstieg bleibt deutlich unter der Kurve, die im Bezugszeitraum für die Arbeitskosten insgesamt in der Union verzeichnet wurde; daraus lässt sich schließen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bemühte, die Arbeitslöhne möglichst niedrig zu halten.

4.3.4.   Produktionskosten

(138)

Die Produktionskosten sanken im Bezugszeitraum um 10 %.

Tabelle 11

 

2008

2009

2010

UZ

Produktionskosten (in Euro/Tonne)

3 578

3 583

3 514

3 230

Index (2008 = 100)

100

100

98

90

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(139)

Die Untersuchung ergab, dass sich Schadensindikatoren wie das Produktionsvolumen, die Kapazität, die Verkäufe an unabhängige Abnehmer und die Beschäftigung im Bezugszeitraum verschlechterten.

(140)

Auch die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der Unionshersteller — wie Rentabilität, Investitionen und Kapitalrendite — entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ.

(141)

Insgesamt wurde bei der Rentabilität im Bezugszeitraum nicht nur keine zufriedenstellende Gewinnspanne für die Branche erreicht, sondern die Rentabilität verschlechterte sich überdies. Die fortlaufende Senkung der Verkaufspreise durch den Wirtschaftszweig der Union führte dazu, dass der Wirtschaftszweig an einem gewissen Punkt praktisch keinerlei Gewinn mehr erzielen konnte.

(142)

Zwar erhöhte sich die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, dies ist aber vor allem auf die beträchtlichen Anstrengungen zurückzuführen, mit den stark vertretenen gedumpten Einfuhren aus der VR China zu konkurrieren.

(143)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkungen

(144)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(145)

Die Untersuchung ergab, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 12 % zurückging. Während gleichzeitig die gedumpten Einfuhren aus der VR China mengenmäßig um rund 9 % schrumpften, erhöhte sich ihr Marktanteil. Darüber hinaus verringerte sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 20 %, und der Marktanteil nahm von 23 % im Jahr 2008 auf 20,9 % im UZ ab.

(146)

Von 2009 bis zum Ende des UZ erhöhte sich der Unionsverbrauch, während sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte — im Gegensatz dazu war bei den gedumpten Einfuhren aus der VR China ein Anstieg zu beobachten, und ihr Marktanteil wuchs im genannten Zeitraum beträchtlich.

(147)

Die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China zogen im Bezugszeitraum an. Obwohl sich der Durchschnittspreis der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum um 18 % erhöhte, blieben diese Preise stets deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere im UZ, so dass die Preise auf dem Unionsmarkt anhaltend unter Druck standen. Daher lassen sich der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und dessen rückläufige Rentabilität dem Preisdruck zuschreiben, den die gedumpten Einfuhren aus der VR China am Unionsmarkt verursachten. Die Senkung der Produktionskosten und des Beschäftigungsniveaus im Wirtschaftszweig der Union verdeutlicht die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs, auf diese Einfuhren zu reagieren.

(148)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Präsenz chinesischer Einfuhren und der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus der VR China, die zu Preisen erfolgten, die diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union ständig unterboten, entscheidenden Anteil an der bedeutenden Schädigung hatten, die der Wirtschaftszweig der Union hinnehmen musste und die sich insbesondere in seiner schlechten Finanzlage und in der Verschlechterung der meisten Schadensindikatoren niederschlägt.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

(149)

Zu den weiteren Faktoren, die im Zusammenhang mit der Schadensursache untersucht wurden, zählen die Nachfrageentwicklung auf dem Unionsmarkt und seine Segmentierung, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Einfuhren der untersuchten Ware aus anderen Ländern, wettbewerbswidrige Praktiken am Unionsmarkt, Unterschiede bei den Herstellungsverfahren und der Gebrauchtwarenmarkt. Darüber hinaus wurden noch weitere Faktoren untersucht.

3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land

(150)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklungen basieren auf Eurostat-Zahlen.

Tabelle 12

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern (in Tonnen)

100 971

81 464

81 602

88 706

Index (2008 = 100)

100

81

81

88

Marktanteil

12,2  %

11,8  %

10,9  %

12,2  %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in Euro/Tonne)

2 378

2 354

2 591

2 522

Index (2008 = 100)

100

99

109

106

Menge der Einfuhren aus der Türkei (in Tonnen)

36 952

33 275

32 887

40 553

Index (2008 = 100)

100

90

89

110

Marktanteil

4,5  %

4,8  %

4,4  %

5,6  %

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in Euro/Tonne)

2 027

2 014

2 171

2 058

Index (2008 = 100)

100

99

107

102

(151)

Die Einfuhren aus Drittländern gingen im Bezugszeitraum um 12 % zurück, während der Marktanteil dieser Einfuhren recht konstant blieb.

(152)

Zu beachten ist, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 6 % anstiegen; damit lagen sie durchweg höher als der durchschnittliche Verkaufspreis der chinesischen Ausfuhrverkäufe (im UZ um 68 %).

(153)

Die CCCLA merkte an, die Einfuhren aus der Türkei hätten sich von 2010 bis 2011 um 8 % erhöht, wobei die Preise der Einfuhren aus der Türkei nur um rund 20 % über den Preisen der Einfuhren aus der VR China gelegen hätten.

(154)

In Bezug auf dieses Vorbringen wird darauf hingewiesen, dass bei einem Vergleich der Situation zu Beginn mit der am Ende des Bezugszeitraums die Menge der Einfuhren aus der Türkei zwar um 10 % oder 1,1 Prozentpunkte zunahm, dass aber die Durchschnittspreise dieser Einfuhren durchweg über den Preisen der Einfuhren aus der VR China lagen, und zwar um 37 % bis 60 %. Darüber hinaus entsprach der Marktanteil der erwähnten Einfuhren nie mehr als 5,6 %. Somit lässt sich kaum schlussfolgern, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf Einfuhren aus der Türkei zurückzuführen sei.

(155)

Aufgrund des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus anderen Drittländern nicht in bedeutendem Maße beeinflusst wurde.

3.2.   Marktsegmente

(156)

Ein Einführerverband mit Sitz in Deutschland und einige seiner Mitglieder brachten vor, dass der Markt für die untersuchten keramischen Waren auf der Grundlage der Endkundenpreise, Produktqualitäten und Absatzkanäle zumindest in die drei folgenden Segmente unterteilt werden solle: Spitzenerzeugnisse (hohe Qualität, hohe Preise), Erzeugnisse des mittleren Segments (mittlere/niedrige Qualität, mittlere/niedrige Preise) und Spezialerzeugnisse (z. B. Dekorationsartikel, Andenken, Töpfe und Hotelporzellan). Die Produktion der Union werde zum größten Teil auf dem Markt für Spitzenerzeugnisse und/oder dem für Spezialerzeugnisse verkauft, während die Einfuhren aus der VR China überwiegend für das Niedrigpreis-Segment bestimmt seien. Der Wirtschaftszweig der Union strebe meist den Verkauf im Facheinzelhandel und weniger den Absatz durch von Standardverbrauchern frequentierte Händler an. Die Einfuhren aus der VR China konkurrierten daher nicht direkt mit der Unionsproduktion.

(157)

Diese Angaben bestätigten sich in der Untersuchung jedoch nicht. Erstens wird darauf hingewiesen, dass die gleichartige Ware bestimmte von den genannten Parteien erwähnte Artikel nicht umfasst, z. B. rein dekorativen Zwecken dienende Gegenstände (siehe die Erwägungsgründe 51 und 52). Zweitens ging aus der Untersuchung hervor, dass derzeit alle Märkte sowohl mit Unionsproduktion als auch mit Einfuhren aus der VR China beliefert werden. Ein relevanter Teil der Einfuhren aus der VR China würde genaugenommen unter die Marktsegmente für Spitzenerzeugnisse oder Spezialerzeugnisse fallen. Ein britischer Einführer machte gab an, Spitzenerzeugnisse aus China zu importieren, und eine Gruppe von EU-Unternehmen, die an Produktionsfirmen in China beteiligt sind, erwähnte ebenfalls die ausgesprochen hohen Preise, die sie am Unionsmarkt für ihre Waren aus Steinzeug mit Ursprung in der VR China berechne.

(158)

Darüber hinaus wird auf Abschnitt B.1.2 verwiesen, in dem der Schluss gezogen wurde, dass alle Typen der betroffenen Ware und die gleichartige Ware als eine einzige Ware angesehen würden. Somit sollte die Untersuchung auf der Ebene der betroffenen und der gleichartigen Ware durchgeführt werden. Daher konnten Vorbringen im Hinblick auf bestimmte Segmente nicht berücksichtigt werden.

3.3.   Verbrauch und Nachfrage

(159)

Ein europäischer Verband von Einführern und Einzelhändlern sowie die CCCLA verwiesen auf eine Schrumpfung der Nachfrage in der Union. Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Einführer gab an, die Nachfrage nach Porzellan, vor allem in den Rand- und Nebensortimenten und im privaten Bereich sei stark gesunken und die verbliebene Nachfrage sei überaus breit gestreut. In ähnlicher Weise brachten mehrere Parteien vor, dass die Verbraucher aufgrund sich ändernder Modetrends heutzutage erschwingliche keramische Tisch- oder Küchenartikel nachfragen. Aus der Sicht des Großhandels ist der hochpreisige Markt für Spitzenerzeugnisse rückläufig und wird auch in den kommenden Jahren schrumpfen.

(160)

Dem zuvor erwähnten europäischen Verband von Einführern und Einzelhändlern zufolge wären die sinkenden Verkaufs- und Produktionszahlen der Unionshersteller im Bezugszeitraum mit dem Nachfragerückgang zu erklären.

(161)

Der CCCLA zufolge macht der Antrag deutlich, dass der Verbrauch in der Union während des gesamten Bezugszeitraums im Einklang mit den allgemeinen makroökonomischen Bedingungen beträchtlich schwankte. Ihrer Ansicht nach entwickelten sich die Schadensindikatoren im Bezugszeitraum parallel zu den Nachfrageschwankungen in der Union und an anderen Märkten, und sowohl bei den Verkäufen der Unionshersteller als auch bei den Einfuhren aus der VR China seien die Veränderungen der Nachfrage nachvollzogen worden.

(162)

Ein Einführerverband mit Sitz in Deutschland und einige seiner Mitglieder brachten vor, dass die Zahlen bezüglich der Einfuhren aus der VR China nach der EU-Erweiterung im Jahr 2004 und der Aufhebung der Einfuhrkontingente für diese Ware ab dem 1. Januar 2005 auf eine große Nachfrage nach preisgünstigeren Tischartikeln am Unionsmarkt im Zeitraum 2002-2005 hindeuteten, und dass von 2005 bis 2010 die Nachfrage zurückgegangen sei. Die Unionshersteller seien nicht willens und/oder nicht in der Lage gewesen, diese Nachfrage zu decken.

(163)

Was diese Vorbringen anbelangt, so wird zunächst auf den Abschnitt B.1.2 verwiesen, in dem der Schluss gezogen wurde, dass alle Typen der betroffenen Ware und die gleichartige Ware als eine einzige Ware angesehen werden. Vorbringen im Hinblick auf bestimmte Segmente sind daher nicht relevant, und die Untersuchung sollte auf der Ebene der betroffenen und der gleichartigen Ware durchgeführt werden.

(164)

Zweitens widerspricht der Behauptung, die Schadensindikatoren entwickelten sich parallel zu den Nachfrageschwankungen an anderen Ausfuhrmärkten, die Tatsache, dass die Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sich im Bezugszeitraum positiv entwickelte.

(165)

Drittens ist der Verbrauch, wie in Abschnitt D.2 festgestellt, im Bezugszeitraum gesunken. Es lagen keine Beweise dafür vor, dass die Unionshersteller nicht willens und/oder nicht in der Lage gewesen wären, eine große Nachfrage nach preisgünstigeren Tischartikeln in der Union zu befriedigen. Durch die Untersuchung wurde im Gegenteil festgestellt, dass die Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum Bedarf verschiedener Art deckten, darunter den nach preisgünstigeren Tischartikeln. Selbst wenn der Verbrauch in der Union während des Bezugszeitraums Schwankungen verzeichnete, die möglicherweise in einer bestimmten Phase zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mögen, kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass diese Schwankungen am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs während des UZ etwas ändern.

(166)

Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

3.4.   Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(167)

Laut Daten von Eurostat zum Ausfuhrvolumen und Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zum durchschnittlichen Ausfuhrpreis entwickelten sich die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

 

2008

2009

2010

UZ

Ausfuhrvolumen (in Tonnen)

90 968

73 502

83 091

88 105

Index (2008 = 100)

100

81

91

97

Durchschnittlicher Ausfuhrpreis (in Euro/Tonne)

3 136

2 983

3 462

3 125

Index (2008 = 100)

100

95

110

100

(168)

Die CCCLA bemerkte, die Ausfuhren der Unionshersteller hätten sich dem Antrag zufolge von 2009 bis 2011 beträchtlich erhöht. Diese Partei brachte vor, die Schadensindikatoren hätten sich negativ entwickelt, als die Ausfuhrleistung der Unionshersteller zurückging. Daher sei die Schädigung von der ungünstigen Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union verursacht worden.

(169)

In diesem Zusammenhang ist erstens festzuhalten, dass sich die Schadensanalyse auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt konzentriert. Daher haben etwaige Veränderungen der Ausfuhrleistung auf die meisten der vorstehend untersuchten Indikatoren wie Verkaufsmenge, Marktanteil und Preise keine Auswirkungen. Zweitens lassen sich die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union als eine Möglichkeit interpretieren, rückläufige Verkäufe am Unionsmarkt, also dem Markt, auf dem die Schädigung erfolgt, zu kompensieren. Drittens verringerten sich, wie die vorstehende Tabelle zeigt, die Ausfuhren der Union insgesamt um 3 %. Und schließlich blieben die Ausfuhrpreise der mitarbeitenden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Bezugszeitraum stabil.

(170)

Der Einwand wurde daher zurückgewiesen und es wird der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine bedeutende Schädigung verursachte.

3.5.   Aufhebung der Einfuhrkontingente

(171)

Bis zum 1. Januar 2005 galten für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der VR China, die unter den in Erwägungsgrund 56 genannten KN-Codes eingereiht werden, für die Staaten, die damals Mitglied der Union waren, mengenmäßige Kontingente, die sich im Jahr 2000 auf insgesamt 84 473 Tonnen beliefen und bis zum Jahr 2004 allmählich auf 147 744 Tonnen erhöht wurden. Aus den verfügbaren statistischen Daten geht hervor, dass sich 2004 die Einfuhren der betroffenen Ware in die 27 Länder, die heute EU-Mitgliedstaaten sind, auf 173 809 Tonnen beliefen. Bereits ein Jahr nach Aufhebung der Kontingente stiegen diese Einfuhren auf 530 294 Tonnen. Seitdem lagen die Einfuhren aus der VR China nie unter 449 000 Tonnen pro Jahr.

(172)

Was die Rolle der Einfuhrkontingente bei der im Bezugszeitraum beobachteten Schädigung angeht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts der allmählichen Erhöhung der Kontingente und ihrer Aufhebung drei Jahre vor Beginn des Bezugszeitraums und sechs Jahre vor Beginn des UZ der Unionsmarkt bereits seit 2002 tiefgreifend umstrukturiert worden war, damit er der veränderten Marktlage Rechnung tragen konnte. Dies wird außerdem durch vom Antragsteller eingereichte Informationen über Schließungen und Insolvenzen europäischer Hersteller keramischer Tischartikel untermauert. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union zu Beginn des Bezugszeitraums bereits zu einer kleineren, aber leistungsfähigen Branche geschrumpft.

(173)

Somit ließe sich argumentieren, dass sich die Aufhebung der Einfuhrkontingente für die betroffene Ware im Jahr 2005 auf den Zustand des Wirtschaftszweigs der Union vor Beginn des Bezugszeitraums möglicherweise negativ ausgewirkt hat. Aber selbst wenn dies zutrifft, sind es nach wie vor die gedumpten Einfuhren, die die Schädigung im UZ verursachten. Daher ändert die Aufhebung des Einfuhrkontingents ab 2005 nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs während des Bezugszeitraums und des UZ.

3.6.   Wettbewerbswidrige Praktiken am Unionsmarkt

(174)

Mehrere Parteien brachten vor, die Schädigung sei durch wettbewerbswidrige Praktiken am Unionsmarkt verursacht worden; darüber hinaus wurde geäußert, Zweck der Einleitung dieses Antidumpingverfahrens sei die Kompensation von Verlusten, die durch Geldbußen wegen rechtswidriger Kartelle entstanden seien. Die CCCLA erklärte, dass das Bestehen abgestimmter Verhaltensweisen am Unionsmarkt sowohl die im Antrag enthaltenen als auch die im Laufe der Untersuchung eingeholten Daten zur Schädigung (nämlich Verkaufspreise, Verkaufsmengen, Marktanteil und Gewinne) möglicherweise unzuverlässig mache, denn diese Angaben spiegelten keine dem normalen Marktgeschehen entsprechende Situation wider.

(175)

Zum einen ist anzumerken, dass die Kommission 2010 gegen 17 Unternehmen Geldbußen verhängte, weil sie sich von 1992 bis 2004 an einem Preiskartell für Badezimmerausstattungen beteiligt hatten, das folgende sechs Mitgliedstaaten betraf: Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, das Königreich Belgien (Belgien) und das Königreich der Niederlande (Niederlande) (8). Die fraglichen Praktiken wurden vor dem Bezugszeitraum ausgeübt und betrafen andere Waren. Darüber hinaus klagte das einzige betroffene Unternehmen, das im Bezugszeitraum auch im Bereich der keramischen Tisch- oder Küchenartikel tätig war, vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der erwähnten Geldbuße. Diese Klage ist weiterhin anhängig. Zum anderen leiteten die deutschen Behörden im Februar 2011 eine Kartelluntersuchung gegen einige deutsche Hersteller von Tischartikeln ein. Da die deutschen Behörden die Untersuchungsergebnisse noch nicht veröffentlicht haben, lassen sich zu diesem Zeitpunkt keine diesbezüglichen Schlüsse ziehen. Darüber hinaus betrifft diese Untersuchung lediglich einen Mitgliedstaat, und der Wirtschaftszweig der Union ist recht weit verzweigt. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

(176)

Was die Bezugnahme einiger Parteien auf die Tatsache betrifft, dass einige Hersteller in der Union ihre Geschäftstätigkeit veränderten und auch mit Waren mit Ursprung in der VR China zu handeln begannen, so ist dies eine Geschäftsmöglichkeit, die nicht als wettbewerbswidrig bezeichnet werden kann.

3.7.   Herstellungsverfahren

(177)

Bestimmten Parteien zufolge trugen die Herstellungsverfahren, für die sich die Unionshersteller entschieden, klar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Diese Parteien betonten, dass die Herstellungsverfahren in der Union weit weniger effizient seien als die chinesischen: In der Union werde vollautomatisch produziert, was bei kurzen Formenlaufzeiten einen hohen Umrüstaufwand mit sich bringe, der Formenbau sei teuer, die Rohstoffe seien kostspieliger und aufgrund des doppelten Brennvorgangs fielen höhere Energiekosten an. Außerdem arbeiteten die chinesischen Hersteller anders als die in der Union auftragsbezogen, sie hätten geringere Lagerkosten und verkauften jeweils eine gesamte Produktionscharge unsortiert und mit entsprechendem Preisnachlass. Ferner fielen die Kosten für die Übertragung von Inglasurdekoren in der Union nahezu doppelt so hoch aus. Andererseits verwiesen bestimmte Parteien auf die Effizienz der Herstellungsverfahren in der Union, z. B. im Zusammenhang mit längeren Formenlaufzeiten.

(178)

Die Untersuchung ergab, dass die einschlägigen Technologien weltweit übertragen werden. Es ließ sich kein Zusammenhang zwischen einem spezifischen Herstellungsverfahren und einem bestimmten Geschäftserfolg feststellen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung für ein spezifisches Herstellungsverfahren in ihren Auswirkungen bedeutend genug war, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen zu können.

3.8.   Gebrauchtwarenmärkte

(179)

Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Einführer führte an, die privaten Haushalte hätten sich in den vergangenen Jahrzehnten verkleinert; sie veräußerten überflüssige Gegenstände auf Flohmärkten, Online-Auktionen oder anderen Arten von Gebrauchtwarenmärkten. Diese Partei vertrat die Ansicht, Tisch- oder Küchenartikel aus zweiter Hand deckten einen beträchtlichen Teil der derzeitigen Nachfrage und stünden in direktem Wettbewerb mit der entsprechenden neu hergestellten Ware. Der nicht in die Stichprobe einbezogene Einführer untermauerte dies mit Unterlagen über die bei Online-Auktionen verlangten Preise für mehrere Produktlinien bekannter deutscher Porzellanhersteller.

(180)

Gleichwohl konnte keine angemessene Grundlage für eine Extrapolation der Mengen und Preise, die auf einer deutschsprachigen Plattform für sehr spezifische Kollektionen dreier deutscher Unternehmen angeboten werden, auf andere EU-Länder oder andere Produktpaletten gefunden werden. Daher war es nicht möglich, diesen Markt zu quantifizieren, und in der Untersuchung konnte nicht festgestellt werden, dass der Verkauf von Gebrauchtgegenständen in seinen Auswirkungen bedeutend genug war, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegen zu können.

3.9.   Wirtschaftskrise

(181)

Nach Ansicht der CCCLA sind die Auswirkungen der Finanzkrise, der wirtschaftlichen Rezession und der Staatsschuldenkrise auf das Budget der Verbraucher die Ursache für die angebliche Schädigung. Da die Antragsteller angeblich ein positives Betriebsergebnis erzielten, seien die ausgewiesenen Verluste Finanzspekulationen (z. B. Verlusten aus Kapitalbeteiligungen oder Staatsanleihen) und nichtbetrieblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzkrise zuzuschreiben.

(182)

Mit der Wirtschaftskrise lässt sich möglicherweise der Rückgang des Verbrauchs in Teilen des Bezugszeitraums erklären. Es ist jedoch festzuhalten, dass in einer Situation rückläufigen Verbrauchs im Bezugszeitraum und in einer Situation zunehmenden Verbrauchs im Zeitraum von 2009 bis zum UZ die Entwicklung der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit der Entwicklung beim Wirtschaftszweig der Union kontrastiert.

(183)

Aus der Untersuchung geht klar hervor, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Auswirkungen des Konjunkturabschwungs verstärkt haben. Selbst während der allgemeinen konjunkturellen Erholung konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht wieder Tritt fassen und die Verkaufsmengen wieder nennenswert erhöhen; er verzeichnete im Bezugszeitraum bedeutende Einbußen beim Marktanteil, während die chinesischen gedumpten Einfuhren ihren Marktanteil weiter vergrößerten.

(184)

Selbst wenn daher die Wirtschaftkrise zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mag, sind ihre Auswirkungen insgesamt nicht als so stark zu betrachten, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der erlittenen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union widerlegt wird.

3.10.   Andere Faktoren

(185)

Ein Verband verwies auf andere Faktoren, die seiner Ansicht nach den ursächlichen Zusammenhang widerlegten. Diese Partei bezog sich auf den Wettbewerb innerhalb der Union (ausgehend von den beträchtlichen Preisunterschieden in der EU) und auf die Verschärfung der Anforderungen in der Union in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die die Produktionskosten erhöhe. Als weitere Faktoren wurden die Nachahmung durch einige chinesische Hersteller und das Bestehen nichttarifärer Handelshemmnisse an einer Reihe von Drittmärkten genannt; Letzteres behindere die Ausfuhrgeschäfte von Unionsherstellern.

(186)

Was das Argument des EU-internen Wettbewerbs betrifft, so ergab sich aus der Untersuchung kein Zusammenhang zwischen der Schädigung, dem Standort der Unionshersteller und den Preisen in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Hinsichtlich der in der Union bestehenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz wird darauf hingewiesen, dass sie sowohl für in der Union hergestellte als auch für eingeführte Waren gelten und somit die Preise aller Anbieter beeinflussen. Da keine Informationen zur Untermauerung der Behauptung der Nachahmung vorgelegt wurden, konnten die diesbezüglichen Auswirkungen nicht untersucht werden. Dem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens nichttarifärer Handelshemmnisse an einer Reihe von Drittmärkten konnte nicht stattgegeben werden: Zwar könnten solche Hemmnisse Unionshersteller davon abhalten, ihr Ausfuhrpotenzial auszuschöpfen, sie wirken sich jedoch nicht auf die rückläufigen Verkäufe am Unionsmarkt aus, wo die Schädigung erfolgt.

(187)

Die CCCLA verwies auf weitere Faktoren, insbesondere den Facharbeitermangel am Unionsmarkt und eine selbstverschuldete Schädigung aufgrund der Einfuhr der betroffenen Ware durch einige Unionshersteller. Gestützt auf die verfügbaren Informationen wird jedoch der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union insgesamt in einer ungünstigen Lage befand; die Tatsache, dass sich das Spektrum der Geschäftsmodelle erweitert hat, verursachte keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und sollte eher als eine Strategie verstanden werden, die rückläufigen Verkäufe am Unionsmarkt zu kompensieren. Was den Facharbeitermangel im Bereich der keramischen Tisch- oder Küchenartikel in der Union anbelangt, so hat keine in der Union ansässige interessierte Partei vorgebracht, davon betroffen zu sein.

(188)

Ein Einführer forderte die Institutionen auf, die Auswirkungen anderer Arten von Tisch- oder Küchenartikeln, beispielsweise solcher aus Kunststoff, Aluminium, Melamin und Glas, zu untersuchen. Es wurden jedoch keine Informationen zur Untermauerung dieser Forderung eingereicht. In der Untersuchung konnte zu dieser Frage keine Feststellung getroffen werden.

(189)

Einige Parteien sehen die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in Zusammenhang mit seiner Lage vor dem Bezugszeitraum. In dieser Hinsicht äußerten mehrere Einführer, dass der Niedergang des Wirtschaftszweigs der Union bereits im Zeitraum 1975-2002 eingesetzt habe. Die Analyse der Kommission konnte allerdings unmöglich soweit zurückgehen, u. a. weil für diesen Zeitraum keine verlässlichen Daten vorliegen. Dies galt auch für ein weiteres Vorkommnis, das sich lange vor dem Bezugszeitraum ereignete: die staatliche Beihilfe, die die deutsche Porzellanindustrie erhielt und die einem nicht in die Stichprobe einbezogenen Einführer zufolge beweist, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Effizienz nicht erhöht habe (9).

(190)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nichts am ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ändern.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(191)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(192)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(193)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus mehr als 200 Herstellern mit Fabriken in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union, bei denen im UZ im Bereich der Produktion und des Verkaufs der gleichartigen Ware über 25 000 Personen direkt beschäftigt waren.

(194)

In der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung erlitt. Insbesondere die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union — wie Produktion, Rentabilität und Kapitalrendite — wiesen im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung auf. KMU waren davon am meisten betroffen: Im Bezugszeitraum mussten sie seit 2010 Verluste hinnehmen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in der Branche bereits unternommenen Anstrengungen ohne die Einführung von Maßnahmen für eine Erholung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichen, vielmehr könnte sich diese weiter verschlechtern.

(195)

Die Feststellungen dieser Untersuchung werden dadurch, dass bestimmte Unionshersteller bessere Ergebnisse erzielen als andere, oder durch die Lage des Wirtschaftszweigs der Union vor dem Bezugszeitraum nicht in Frage gestellt.

(196)

Es ist zu erwarten, dass durch die Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden. Dies wiederum dürfte die wirtschaftliche Lage und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs positiv beeinflussen.

(197)

Einige Einführer brachten vor, dass die betroffene Ware im Falle der Einführung von Maßnahmen durch Waren anderer Art (als in der Union hergestellte keramische Tisch- oder Küchenartikel) ersetzt wird, z. B. durch Textilien (etwa für Geschenkartikel) oder Tischartikel aus Kunststoff, was nichtkeramische Bereiche begünstigen würde. In der Untersuchung konnte jedoch nicht bestätigt werden, dass diese Substitution ein nennenswertes Ausmaß erreichen würde.

(198)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren keramischer Tisch- oder Küchenartikel mit Ursprung in der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(199)

Wie bereits in Erwägungsgrund 4 erwähnt, wurde angesichts der offensichtlich großen Zahl unabhängiger Einführer das Stichprobenverfahren angewandt.

(200)

Insgesamt bezogen die in die Stichprobe einbezogenen Einführer ihre Lieferungen im UZ im Wesentlichen aus dem betroffenen Land und beschäftigten rund 350 Personen in den Bereichen Einfuhr und Weiterverkauf keramischer Tisch- oder Küchenartikel. Die Einführer handelten mit verschiedenen Warenarten, die von Geschenkartikeln aus Porzellan über Markenware aus Steingut bis zu einfachem Haushaltsgeschirr reichten. Sie arbeiteten in unterschiedlichem Ausmaß mit der Kommission zusammen. Beispielsweise legten die beiden größten Einführer in der Stichprobe, die sich auch im Einzelhandel stark betätigen, keine vollständigen Angaben zur Rentabilität und zur Spanne zwischen den Einkaufspreisen und den Preisen für den Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer vor; einer von ihnen verweigerte sogar die Einsichtnahme in seine Buchführung. Diese Parteien legten lediglich Verrechnungs-Einkaufspreise und/oder Verrechnungs-Verkaufspreise vor. Obwohl aussagekräftige Daten wiederholt angefordert wurden, gingen keine Informationen ein, die in Bezug auf die betroffene Ware eine Schätzung der Brutto- und Nettospanne eines repräsentativen Einführers für die gesamte Stichprobe ermöglicht hätten.

(201)

Ebenso wiesen die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Einführern/Einzelhändlern eingereichten Daten in vieler Hinsicht Mängel auf, so dass eine Schätzung der Brutto- und Nettogewinnspanne der Einzelhändler der betroffenen Ware nicht möglich war. Daher ließ sich gestützt auf die Mitarbeit der in die Stichprobe einbezogenen Einführer nicht feststellen, inwieweit die EU-Lieferkette den vorgeschlagenen Antidumpingzoll und somit die Auswirkungen eines solchen Zolls auf den Einzelhandelspreis und letztlich auf die Verbraucher absorbieren könnte.

(202)

Erstens jedoch gab von den Einführern, die den Fragebogen zur Stichprobenbildung beantwortet hatten, die überwiegende Mehrheit eine Bruttospanne zwischen Einkaufs- und Weiterverkaufspreis im Bereich von 50 % bis 200 % an. Die geprüften Zahlen der nur als Einführer tätigen Unternehmen in der Stichprobe bestätigen, dass Bruttospannen in dieser Höhe repräsentativ sind. Zweitens lassen öffentlich zugängliche Informationen darauf schließen, dass die Lieferkette in der Union (d. h. die Einführer und die nachfolgenden Absatzkanäle) sehr wohl in der Lage wären, einen Antidumpingzoll zum vorgeschlagenen Satz zu absorbieren, ohne die Existenzfähigkeit der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu gefährden. Einer vor kurzem erschienenen Veröffentlichung (10) zufolge würde ein chinesischer Keramikbecher, der von EU-Vertriebsunternehmen für 0,70 USD eingekauft würde, in der EU im Einzelhandel für 3,50 USD verkauft, also mit einem Aufschlag von über 150 % für das Vertriebsunternehmen/den Einzelhändler. In diesem Szenario würden die Antidumpingzölle in der vorgeschlagenen Höhe bei den meisten Einfuhren zu einem Aufpreis von 0,16 EUR (und von 0,36 EUR bei nichtmitarbeitenden Herstellern) für die EU-Lieferkette führen, die insgesamt für diese spezifische Ware eine Bruttospanne von 2,08 EUR hätte. Der bereits in Erwägungsgrund 112 erwähnten CBI-Marktumfrage „The tableware, kitchenware and other household articles market in the EU“ von 2009 zufolge bewegt sich überdies das Verhältnis der CIF-Preise frei Grenze der Union zu den Verbraucherpreisen zwischen 2,6 und 5,3. (11) Darüber hinaus haben die in die Stichprobe einbezogenen Einführer/Einzelhändler nie erklärt, dass sie keramische Tisch- oder Küchenartikel nicht mehr einführen oder verkaufen würden, wenn Antidumpingzölle verhängt würden.

(203)

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts und da ansonsten in dieser Untersuchung bisher keine weiteren zuverlässigen Informationen eingingen, wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Vertriebskette im Allgemeinen, einschließlich der Einführer, den Anstieg der CIF-Preise im vorgeschlagenen Ausmaß ohne größere Probleme absorbieren dürfte und dass für die Verbraucher nicht mit Preiserhöhungen zu rechnen ist. Gleichwohl werden die interessierten Parteien erneut ausdrücklich aufgefordert, weitere umfassende und nachprüfbare Angaben zu dieser Sache einzureichen, anhand deren die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Lieferkette und letztlich die Verbraucher in der nächsten Phase dieses Verfahrens weiter untersucht werden könnten.

(204)

Stellungnahmen zum Unionsinteresse gingen von mehr als 20 nicht in die Stichprobe einbezogenen Einführern ein, bei denen es sich meist um kleine Unternehmen, einen Verband des europäischen und internationalen Handels, einen Verband schwedischer Einführer und Einzelhändler, einen niederländischen Verband aus Fernost importierender Einführer und einen Einführerverband bzw. ein Einführernetzwerk mit Sitz in Deutschland handelte. Ein gängiges Argument der Einführer war die Sorge, dass sich durch Maßnahmen die Einfuhrpreise erhöhen würden und ihr Geschäft (zum Teil) schrumpfen würde, was sich allgemein negativ auf sie auswirken würde, u. a. auf ihre Gewinnspanne und Rentabilität. Diesen Argumenten konnte aufgrund der im nachstehenden Erwägungsgrund und in Erwägungsgrund 202 gezogenen Schlussfolgerungen nicht stattgegeben werden.

(205)

Mehrere Einführer brachten vor, dass bei einer Einführung von Maßnahmen mehr Arbeitsplätze bei Einführern verlorengingen als bei Unionsherstellern gerettet würden. Dem wird jedoch in anderen Darstellungen von Einführern widersprochen, in denen es heißt, dass sie Keramikartikel durch nichtkeramische Artikel (z. B. Textilien für Geschenkartikel) ersetzen könnten oder dass sie bereit wären, mehr innerhalb der Union einzukaufen.

(206)

Dem schwedischen Verband zufolge würden sich Maßnahmen negativ auf die Einführer auswirken, weil auf diese erhebliche Verwaltungskosten und Kosten für die Erschließung neuer Bezugsquellen zukämen, wenn sie Alternativen zur Einfuhr aus der VR China finden müssten. Ein Verband des europäischen und internationalen Handels wies darauf hin, dass es schwierig sei, die Anbieter zu wechseln, weil die Einführer viel in sie investiert hätten. Dies scheint jedoch einigen Einführern keine großen Sorgen zu bereiten, die es vorziehen, die Bezugsquelle wechseln zu können. Darüber hinaus legt die Tatsache, dass die angebotenen Waren und der Verbrauch in der Union sich mit der Mode wandeln, den Schluss nahe, dass die Kosten der Entwicklung neuer Waren (von neuen Anbietern) typisch für diese Branche sind.

(207)

Mehrere nicht in die Stichprobe einbezogene Einführer brachten vor, dass Fabriken in der Union nicht an der Herstellung fremder Markenware interessiert seien. Dies steht jedoch im Widerspruch zu dem Ergebnis der Untersuchung im Hinblick auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (dem zufolge diese Hersteller Markenartikel für Dritte produzierten), der Stellungnahme eines anderen Einführers und der Tatsache, dass mehrere Einführer, die Waren im Rahmen ihrer eigenen Marke vertreiben, einen Teil ihres Sortiments innerhalb der Union beschaffen.

(208)

Ein nicht in die Stichprobe einbezogener Einführer erklärte, er sei nicht willens, Produktideen, Produktdesign und Eigenentwicklungen an bestimmte konkurrierende Hersteller keramischer Tisch- oder Küchenartikel in der Union weiterzugeben. Aus der Untersuchung ging jedoch nicht hervor, dass dies generell ein Problem für Einführer darstellte. Festzuhalten bleibt, dass der betreffende Einführer Rechtsstreitigkeiten mit einigen deutschen Herstellern hatte und dass ein Teil seiner Kollektion in direktem Wettbewerb mit der von Unionsherstellern stünde.

(209)

Bestimmte Einführer behaupteten, sie könnten nicht bei Unionsherstellern einkaufen, weil diese teurer seien, keine Kapazität für kunstgewerbliche Artikel hätten, keine kurzen Produktionslaufzeiten anbieten könnten, inflexibel seien und große Einzelhändler mit einem vielfältigen Warenangebot mangels angemessener Organisation nicht den Erwartungen entsprechend bedienen könnten; hinzu komme in vielen Fällen, dass es bestimmte Produktionsprozesse, Qualitäten, Dekorationstypen oder Formen nicht gebe. Diese Parteien argumentierten, dass die Probleme besonders groß seien im Hinblick auf kunstgewerbliche und werbeorientierte Artikel (z. B. Tonwaren), bestimmte in Lizenz verkaufte Markenwaren, die Herstellung bestimmter eingetragener Gebrauchsmuster und spezieller Beilagen- oder Serviergefäße für das Gaststättengewerbe (z. B. Porzellanartikel mit großem Fassungsvermögen). Einige Parteien erklärten, sie hätten zu der Einfuhr aus der VR China keine Alternative. In der Untersuchung wurde allerdings festgestellt, dass die meisten Einführer, die Angaben vorlegten, keramische Tisch- oder/oder Küchenartikel durchaus aus verschiedenen Quellen beziehen, auch von Unionsherstellern, und zwar in einem breiten Sortiments- und Qualitätsspektrum. Darüber hinaus bieten die Unionshersteller ein breites Warenspektrum an und verfügen über die nötige Produktionskapazität, um mehr auf dem Unionsmarkt zu verkaufen.

(210)

Zusammenfassend lässt sich der Schluss ziehen, dass sich die Einführung von Maßnahmen möglicherweise durchaus negativ auf die Finanzlage bestimmter Einführer auswirken könnte. Im Durchschnitt jedoch dürfte sich dieser negative Effekt in der Gesamtsituation der Einführer finanziell nicht nennenswert niederschlagen. Im Allgemeinen wird damit gerechnet, dass die Einführer die Preiserhöhungen (teilweise) absorbieren und/oder (teilweise) den Zoll an ihre Abnehmer (d. h. Großhändler, Vertriebsunternehmen, Einzelhändler) weitergeben können, vor allem weil die Zölle die Hauptbezugsquelle am Markt betreffen. Die Untersuchung ergab, dass bei den Einführern, die Angaben vorlegten und gleichzeitig als Einzelhändler tätig waren, die betroffene Ware nur einen äußerst geringen Anteil an ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ausmacht. Anhand der von diesen Parteien eingereichten Informationen ließ sich das Ausmaß, in dem diese eine Erhöhung des Einkaufspreises durch die vorgeschlagenen Zollsätze absorbieren könnten, nicht genau quantifizieren, doch wie in den Erwägungsgründen 202-203 erläutert, deuten die bisher gesammelten Informationen nicht darauf hin, dass diese Parteien dazu überhaupt nicht in der Lage wären.

(211)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe keinen erheblichen Nachteil für die Situation der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware hat.

4.   Interesse anderer Branchen

(212)

Mehrere Einführer brachten vor, dass sich die Einführung von Maßnahmen wahrscheinlich negativ auf die Geschäftspartner der Einführer, von Endbearbeitungs- und Dekorationsbetrieben bis zu Großhändlern, Vertriebsunternehmen oder Einzelhändlern, auswirke. Sie argumentierten, durch die Einführung von Maßnahmen könnten bei den vor- und nachgeschalteten Unternehmen wie Designern oder Logistikbetrieben mehr Arbeitsplätze verlorengehen als im Wirtschaftszweig der Union erhalten/geschaffen würden. Einige Einführer äußerten darüber hinaus, dass auch der Geschenkartikelbereich, die Werbebranche, das Hotel- und Gaststättengewerbe, die gewerbliche Gemeinschaftsverpflegung und gewerbliche Verbraucher allgemein von einer Verknappung der Waren direkt betroffen wären. Dies würde in kurzer Zeit zu einer Verschärfung des Preiswettbewerbs auf der Ebene von großen Werkverkaufsstellen führen. Einrichtungen, die in der Regel nur knapp mit ihren Haushaltsmitteln zurechtkommen, wie Pflegeeinrichtungen, würden ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Ferner brachten einige Parteien vor, Antidumpingmaßnahmen würden zu einer Verknappung der Rohstoffe für künstlerische und andere kreative Tätigkeiten wie in der Porzellanmalerei oder bei kunsthandwerklichen Workshops führen.

(213)

All diese Vorbringen wurden für nicht gerechtfertigt befunden. Zum einen scheinen die Äußerungen dieser Einführer denjenigen in ihren Stellungnahmen zu widersprechen, in denen sie andeuten, sie könnten keramische durch nichtkeramische Artikel (z. B. Textilien als Geschenkartikel) ersetzen, und somit jedenfalls auf ihre zuvor erwähnten üblichen Geschäftspartner zurückgreifen. Außerdem ist damit zu rechnen, dass die dem Wirtschaftszweig der Union vor- und nachgeschalteten Unternehmen von der Einführung von Maßnahmen profitieren. Zum anderen ließ sich in der Untersuchung nicht der Schluss ziehen, dass es zu einer Verknappung der Waren käme, wenn die Einfuhren aus der VR China zu nicht gedumpten Preisen konkurrierten. Die Maßnahmen werden so zugeschnitten, dass mit fairen Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter keramischer Tisch- oder Küchenartikel zu rechnen ist und Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht unangemessen beschränkt werden. Was die erwähnte Verschärfung des Preiswettbewerbs betrifft, so könnte man dies auch als einen positiven Effekt betrachten, beispielsweise für Einrichtungen, die in der Regel nur knapp mit ihren Haushaltsmitteln zurechtkommen, wie Pflegeeinrichtungen.

(214)

Nach Einschätzung des schwedischen Verbands würden sich Maßnahmen negativ auf die Wirtschaftslage des Groß- und Einzelhandels in Schweden auswirken. Hier wird mit einem Rückgang von 2 % bis 3 % bei der Beschäftigung (für junge Arbeitnehmer noch mehr) und von 20 % bei den Einfuhren gerechnet. Die erwähnten Auswirkungen erscheinen jedoch überschätzt. Anzumerken ist dabei, dass keiner der Einführer, die gleichzeitig als Einzelhändler tätig sind und im Zusammenhang mit der Untersuchung Angaben machten, äußerte, dass er im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen die gesamte Ware aus seinem Sortiment nehmen werde. Die von einem von ihnen vorgelegten Prognosen zur Zahl der Arbeitsplätze bei Einführung von Maßnahmen sind im Grunde dieselben wie ohne Maßnahmen.

(215)

Die CCCLA verwies auf eine dänische Studie, der zufolge Verwender in der Union für jeden Euro, den Unionshersteller aufgrund handelspolitischer Schutzmaßnahmen gewinnen würden, bis zu über 60-mal so viel zahlen müssten. Diese Aussage ist jedoch sehr allgemein, sie bezieht sich nicht konkret auf diese Untersuchung und es gibt keinen Beleg dafür, dass es in diesem Untersuchungsverfahren tatsächlich zu der erwähnten Auswirkung käme.

(216)

Ein Anbieter, der für große Einzelhandelsfirmen in der ganzen Welt spezielle Werbemaßnahmen arrangiert, brachte vor, dass sein Unternehmen für Einzelhandelswerbung große Mengen für Aktionen benötige, die nur wenige Monate liefen. Dieser Partei zufolge, die etwa zwei Drittel der Waren aus Asien, vor allem aus der VR China, bezieht, würde ein empfindlicher Zoll sie der Möglichkeit berauben, künftig zu Sonderangebotspreisen zu verkaufen. Einzuräumen ist, dass sich Antidumpingzölle negativ auf diese Geschäftsart auswirken können. Die Zölle bezwecken allerdings nicht, Waren aus der VR China vom Markt auszuschließen. Außerdem deckten in den vergangenen drei Jahren Unionshersteller 33 % des Bedarfs, den die genannte Partei als schwankende Nachfrage bezeichnete.

(217)

In dieser vorläufigen Phase wird daher der Schluss gezogen, dass die Vorteile, die im Rahmen dieser Untersuchung durch die Verhinderung einer Schädigung mittels der Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware erzielt würden, nicht von den möglicherweise negativen Auswirkungen auf einige andere Branchen aufgewogen werden können.

5.   Interesse der Verbraucher (der privaten Haushalte)

(218)

Keine Parteien, die die Interessen von Endabnehmern vertreten (z. B. Verbraucherverbände), reichten Stellungnahmen ein.

(219)

Angesichts der öffentlich zugänglichen Daten wird jedoch, wie unter Erwägungsgrund 202 bereits erwähnt, vorläufig der Schluss gezogen, dass Maßnahmen in Höhe der vorgeschlagenen Zollsätze von der Lieferkette absorbiert werden und sich daher nicht in höheren Verbraucherpreisen auf der Einzelhandelsebene niederschlagen werden.

(220)

Die CCCLA und mehrere Parteien, die die Interessen von Einführern und Einzelhändlern vertreten, brachten vor, dass eine Einführung von Antidumpingzöllen die EU-Verbraucher am meisten beeinträchtigen würde. In der Union stellten Bezieher niedriger Einkommen den höchsten Anteil der Verbraucher; sie würden mit einer begrenzteren Auswahl und höheren Preisen ohne jeden zusätzlichen Wert konfrontiert — und dies bei einer prekären Wirtschaftslage in der EU. Bei dieser Ware gebe es psychologische Preisbarrieren, bei deren Überschreiten Verbraucher nicht mehr kaufen würden. Bestimmte Warentypen würden vom Markt verschwinden oder durch andere Materialien wie Kunststoff, Melamin, Metall oder Holz ersetzt. Bei diesen Optionen würde es sich im Allgemeinen um weniger umweltfreundliche Waren handeln. Ferner wurde vorgebracht, auch die Auswahl würde begrenzt, da betroffene Einfuhren, die mehr als 60 % der Nachfrage deckten, vom Unionsmarkt ferngehalten würden und gleichzeitig aufgrund des mangelnden Angebots die Preise steigen würden. In ähnlicher Weise argumentierten einige Parteien, dass die Kunden in der unmittelbaren Nachbarschaft einkauften, dass die Unionshersteller aber weder in der Lage noch willens seien, preisgünstige Waren in räumlicher Nähe zu den Verbrauchern anzubieten. Die Tatsache, dass deutsche Hersteller größere Standardmengen zu einem günstigen Preis anbieten können, decke nicht den Bedarf am Unionsmarkt, wo Vielfalt im Einklang mit wechselnden Modetrends gefragt sei. In einigen Stellungnahmen wurde unterstrichen, dass die Einfuhren aus der VR China, sollten sie weiter am Unionsmarkt präsent sein, in erheblich geringeren Mengen und zu deutlich höheren Preisen vorhanden sein dürften, was in erster Linie auf höhere Löhne in der VR China und auf die zusätzlichen Zölle zurückzuführen sei. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass künftige Generationen mit dieser Ware nicht vertraut werden könnten, wenn sie nicht erschwinglich sei.

(221)

Was die Vorbringen bezüglich einer begrenzteren Auswahl angeht, wird darauf hingewiesen, dass die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union eine ausgesprochen breite Warenpalette auf verschiedenen Marktsegmenten und über diverse Absatzkanäle anbietet. Die Maßnahmen dürften dem Wirtschaftszweig der Union helfen, sein Potenzial voll auszuschöpfen und den Markt mit seinen Waren weiter zu bereichern. Darüber hinaus gab keiner der Einführer, die gleichzeitig als Einzelhändler tätig sind, an, er erwäge vielleicht, bei Einführung von Antidumpingzöllen die Ware völlig aus seinem Sortiment zu nehmen.

(222)

Was die Behauptung von Preissteigerungen angeht, so sollen durch die Untersuchung faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen, nicht aber Waren aus der VR China vom Unionsmarkt ausgeschlossen werden. Objektiv ließen sich keine Preisgrenzen feststellen, oberhalb deren Verbraucher diese Art von Ware nicht mehr kaufen würden. Darüber hinaus wird im Allgemeinen nicht erwartet, dass Einführer — die durch Preislisten häufig für mindestens ein Jahr gebunden sind — die Preiserhöhungen kurzfristig an ihre Abnehmer weitergeben können. Noch wichtiger ist, dass angesichts der Höhe der Maßnahmen und des deutlichen Unterschieds zwischen dem Einfuhr- und dem Weiterverkaufspreis die Verwender und Verbraucher wahrscheinlich keine wesentlich höheren Preise zahlen werden: Der Zoll wird auf Basis des CIF-Einfuhrpreises berechnet, und die Einzelhandelspreise stellen ein Mehrfaches des Einfuhrpreises dar. Somit dürfte der Zoll höchstwahrscheinlich von der Lieferkette zwischen Einführer und Endverbraucher absorbiert werden. Sollte es zu Preiserhöhungen kommen, werden diese gering ausfallen und die Auswahl für den Verbraucher nicht beeinflussen. Es wird nicht damit gerechnet, dass Antidumpingmaßnahmen künftige Generationen vom Kauf keramischer Tisch- oder Küchenartikel abhalten werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten kann.

(223)

Es war auch nicht festzustellen, dass sich Maßnahmen nennenswert auf die für Küchen- und Tischartikel verwendeten Materialien auswirken würden. Die Art des Materials gibt nicht immer den Ausschlag, wenn es beispielsweise um die Auswahl eines keramischen Geschenkartikels geht. Es ist jedoch klar, dass Materialien nicht immer ausgetauscht werden können: Beispielsweise sehen die EU-Rechtsvorschriften über Lebensmittelkontaktmaterial bestimmte Anforderungen an Materialien, welche mit Lebensmitteln in Berührung kommen, vor. Anzumerken bleibt ferner, dass nach Auffassung eines fest etablierten Einführers, der gleichzeitig als Einzelhändler tätig ist, die Menschen auch weiterhin von keramischen Tellern statt von solchen aus anderen Materialien essen werden; seine Expansionspläne sind entsprechend zugeschnitten.

(224)

Den Vorbringen bezüglich Versorgungsproblemen kann nicht stattgegeben werden, denn zum einen ist die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen mit fairen Preisen nicht gleichbedeutend mit der völligen Beseitigung der Einfuhren aus der VR China. Im Gegenteil: Alle weltweit agierenden Wirtschaftsbeteiligten dürften von faireren Handelsbedingungen profitieren. Zum anderen wurde festgestellt, dass die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union den Gesamtverbrauch in der Union derzeit zu einem Drittel decken kann, nicht die Vorgabe in Frage stellt, dass Einfuhren aus der VR China zu nicht gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen sollten. Sowohl die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union als auch die Tatsache, dass er im Bezugszeitraum nicht voll ausgelastet war, sprechen dafür, dass die Unionshersteller durchaus mehr am Unionsmarkt verkaufen könnten, würden gedumpte Einfuhren ferngehalten. Auch sollte nicht vergessen werden, dass die VR China nicht die einzige Bezugsquelle für Einfuhren in die Union ist.

(225)

Sowohl eine von der CCCLA erwähnte dänische Studie als auch eine von einem schwedischen Verband erwähnte schwedische Untersuchung deuten darauf hin, dass Antidumpingmaßnahmen die Verbraucher im Allgemeinen teuer zu stehen kommen. Diese Aussagen sind jedoch sehr allgemein, sie beziehen sich nicht konkret auf diese Untersuchung und es gibt keinen Beleg dafür, dass es in diesem Untersuchungsverfahren tatsächlich zu der erwähnten Auswirkung käme.

(226)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich die Einführung von Maßnahmen insgesamt nicht wesentlich auf die Verbraucher, z. B. private Haushalte, auswirken würde.

6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(227)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse insgesamt keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren keramischer Tisch- oder Küchenartikel mit Ursprung in der VR China sprechen.

(228)

Die Überlegungen mehrerer Parteien — nämlich dass Antidumpingzölle allgemein deren Anstrengungen zur Weitergabe einiger Wertvorstellungen der Union an nicht der EU angehörende Länder, beispielsweise die Verbesserung der Sozialstandards der Lieferanten, Programme zur Bekämpfung der Kinderarbeit oder zur umweltpolitischen und allgemeinen Entwicklung, beeinträchtigten — können diese Schlussfolgerung nicht aufwiegen. Diese Aspekte können das Ziel, durch die Verteidigung der Unionsproduktion gegen internationale Handelsverzerrungen wie Dumping einen offenen und fairen Handel zu erreichen, indem man handelspolitische Schutzinstrumente gemäß EU-Rechtsvorschriften und WTO-Regeln anwendet, nicht in Frage stellen.

(229)

Ungeachtet des Vorstehenden kann diese vorläufige Bewertung im auf Stellungnahme interessierter Parteien hin eine weitere sorgfältige Analyse erfordern.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(230)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(231)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(232)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte. Wie in Erwägungsgrund 135 erläutert, werden vorläufig 6 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können.

(233)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Bei der Festsetzung des nicht schädigenden Preises wurde vom Preis ab Werk die tatsächliche Gewinnspanne abgezogen und dem so ermittelten Kostendeckungspreis des Wirtschaftszweigs der Union die obengenannte Gewinnspanne von 6 % aufgeschlagen.

(234)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften Waren. Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(235)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(236)

Ausgehend davon wurden die Antidumpingzollsätze festgelegt, in diesem Fall in Höhe der Dumpingspannen.

(237)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(238)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (12) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(239)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nichtmitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(240)

Eine Partei forderte, dass Maßnahmen, sofern solche eingeführt würden, in Form eines Mindestpreises festgelegt werden sollten. Die Partei führte an, dass Wertzollsätze insbesondere Abnehmer in Mitleidenschaft ziehen würden, die eingeführte Waren von hoher Qualität und/oder hohem Gewicht kauften. Die Untersuchung ergab jedoch, dass angesichts des unter die Warendefinition fallenden Artikelspektrums keine andere Art von Maßnahmen passender gewesen wäre.

(241)

Aus diesen Gründen belaufen sich die festgestellte Dumpingspanne und die festgestellte Schadensspanne sowie der vorläufige Zollsatz auf folgende Werte:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Zollsatz

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd und Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd

26,8  %

45,3  %

26,8  %

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd und Guangxi Sanhuan Lucky Xinda Import & Export Co., Ltd

31,2  %

85,3  %

31,2  %

CHL International Ltd und CHL Porcelain Industries Ltd

30,0  %

109,3  %

30,0  %

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited; Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd; Shandong Silver phoenix Co., Ltd; Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd und Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd

17,6  %

76,0  %

17,6  %

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

23,0  %

44,8  %

23,0  %

Alle anderen kooperierenden ausführenden Hersteller

26,6  %

76,1  %

26,6  %

Alle übrigen Unternehmen

58,8  %

109,3  %

58,8  %

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(242)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung sind vorläufig und müssen im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln, ausgenommen Messer, aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00 , ex 6912 00 10 , ex 6912 00 30 , ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 10 11, 6912 00 10 91, 6912 00 30 10, 6912 00 50 10 und 6912 00 90 10) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd;

Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd

26,8  %

B349

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

31,2  %

B350

CHL Porcelain Industries Ltd

30,0  %

B351

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited;

Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd;

Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;

Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd;

Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd

17,6  %

B352

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

23,0  %

B353

Im Anhang I aufgeführte Unternehmen

26,6  %

B354

Alle übrigen Unternehmen

58,8  %

B999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten vorläufigen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 44 vom 16.2.2012, S. 22.

(3)  Siehe auch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, Brüssel, 8.6.2012 KOM(2012) 270 final, 2012/0145(COD).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat.

(5)  Urteile des Gerichts vom 18. September 2012 in der Rechtssache T-156/11, Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd/Rat, Absatz 167 (noch nicht veröffentlicht) und vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-170/09, Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd/Rat, Absatz 53 (noch nicht veröffentlicht).

(6)  Die öffentlich zugängliche CBI-Marktumfrage „The tableware, kitchenware and other household articles market in the EU, November 2009“ verwies auf eine Reihe von Tendenzen (demografische, gesellschaftliche, kulturelle und technische Entwicklungen sowie Modetrends), welche der Studie zufolge für eine weiterhin starke Position von Keramikprodukten auf dem Unionsmarkt für Tisch- oder Küchenartikel sorgen werden, der insgesamt wachsen soll. Die angegebenen Gründe reichen von der steigenden Nachfrage nach informelleren Tisch- oder Küchenartikeln, insbesondere nach einfach zu handhabenden Gebrauchsartikeln, neuen Produkten und neuen Produktdesigns bis zur veränderten Größe der Haushalte. Im Rahmen der laufenden Untersuchung erklärte ein großer Einführer der Stichprobe, der auch Einzelhändler ist, ebenfalls, er gehe von einem anhaltend hohen Verbrauch in der Zukunft aus, da die Menschen weiterhin lieber von Keramiktellern als von sonstigem Geschirr äßen, und kündigte ehrgeizige Expansionspläne auf diesem Gebiet an.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 36 (Erwägungsgrund 292).

(8)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52011XC1129(02):DE:NOT

(9)  Rechtssache T-20/03 — Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission.

(10)   „Dumping case likely to harm ceramic makers“, China Daily, 17. Februar 2012.

(11)  Hierzu sei angemerkt, dass die von der genannten Marktumfrage erfasste Produktpalette breiter ist als die Warendefinition dieser Untersuchung, denn sie umfasst auch Artikel aus Kunststoff, Holz, Glas oder Metall sowie Besteck.

(12)   Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende chinesische ausführende Hersteller (TARIC-Zusatzcode B354):

(1)

Amaida Ceramic Product Co., Ltd.

(2)

Asianera Porcelain (Tangshan) Ltd.

(3)

Beiliu Changlong Ceramics Co., Ltd.

(4)

Beiliu City Heyun Building Materials Co., Ltd.

(5)

Beiliu Jiasheng Porcelain Co., Ltd.

(6)

Beiliu Quanli Ceramic Co., Ltd.

(7)

Beiliu Windview Industries Ltd.

(8)

Betterway International Co., Ltd.

(9)

Cameo China (Fengfeng) Co., Ltd.

(10)

Changsha Ellen-Design Arts & Crafts Co., Ltd.

(11)

Changsha Happy Go Products Developing Co., Ltd.

(12)

Chao Ao Huadayu Craftwork Factory

(13)

Chao’an Lian Xing Yuan Ceramics Co., Ltd.

(14)

Chaoan Oh Yeah Ceramics Industrial Co., Ltd.

(15)

Chaoan Xin Yuan Ceramics Factory

(16)

Chao’an Yongsheng Ceramic Industry Co., Ltd.

(17)

Chaozhou Baode Ceramics Co., Ltd,

(18)

Chaozhou Baodyai Porcelain Co., Ltd.

(19)

Chaozhou Baolian Ceramics Co., Ltd.

(20)

Chaozhou Big Arrow Ceramics Industrial Co., Ltd.

(21)

Chaozhou Boshifa Ceramics Making Co., Ltd.

(22)

Chaozhou Cantake Craft Co., Ltd.

(23)

Chaozhou Ceramics Industry and Trade General Corp.

(24)

Chaozhou Chaofeng Ceramic Making Co., Ltd.

(25)

Chaozhou Chengxi Jijie Art & Craft Painted Porcelain Fty.

(26)

Chaozhou Chengxinda Ceramics Industry Co., Ltd.

(27)

Chaozhou Chenhui Ceramics Co., Ltd.

(28)

Chaozhou Chonvson Ceramics Industry Co., Ltd.

(29)

Chaozhou Daxin Arts & Crafts Co., Ltd.

(30)

Chaozhou Dayi Ceramics Industries Co., Ltd.

(31)

Chaozhou Dehong Ceramics Making Co., Ltd.

(32)

Chaozhou Deko Ceramic Co., Ltd.

(33)

Chaozhou Diamond Ceramics Industrial Co., Ltd.

(34)

Chaozhou Dongyi Ceramics Co., Ltd.

(35)

Chaozhou Dragon Porcelain Industrial Co., Ltd.

(36)

Chaozhou Fairway Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

(37)

Chaozhou Feida Ceramics Industries Co., Ltd.

(38)

Chaozhou Fengxi Baita Ceramics Fty.

(39)

Chaozhou Fengxi Canhui Ceramics Manufactory

(40)

Chaozhou Fengxi Dongtian Porcelain Fty. No.2

(41)

Chaozhou Fengxi Fenger Ceramics Craft Fty.

(42)

Chaozhou Fengxi Hongrong Color Porcelain Fty.

(43)

Chaozhou Fengxi Shengshui Porcelain Art Factory

(44)

Chaozhou Fengxi Zone Jinbaichuan Porcelain Crafts Factory

(45)

Chaozhou Fromone Ceramic Co., Ltd.

(46)

Chaozhou Genol Ceramics Manufacture Co., Ltd.

(47)

Chaozhou Good Concept Ceramics Co., Ltd.

(48)

Chaozhou Grand Collection Tableware Co. Ltd.

(49)

Chaozhou Guangjia Ceramics Manufacture Co., Ltd.

(50)

Chaozhou Guidu Ceramics Co., Ltd.

(51)

Chaozhou Haihong Ceramics Making Co., Ltd.

(52)

Chaozhou Hengchuang Porcelain Co., Ltd.

(53)

Chaozhou Henglibao Porcelain Industrial Co., Ltd.

(54)

Chaozhou Hongbo Ceramics Industrial Co., Ltd.

(55)

Chaozhou Hongjia Ceramics Making Co., Ltd.

(56)

Chaozhou Hongye Ceramics Manufactory Co., Ltd.

(57)

Chaozhou Hongye Porcelain Development Co., Ltd.

(58)

Chaozhou Hongyue Porcelain Industry Co., Ltd.

(59)

Chaozhou Hongzhan Ceramic Manufacture Co., Ltd.

(60)

Chaozhou Hua Da Ceramics Making Co., Ltd.

(61)

Chaozhou Huabo Ceramic Co., Ltd.

(62)

Chaozhou Huade Ceramics Manufacture Co., Ltd.

(63)

Chaozhou Huashan Industrial Co., Ltd.

(64)

Chaozhou Huayu Ceramics Co., Ltd.

(65)

Chaozhou Huazong Ceramics Industries Co., Ltd.

(66)

Chaozhou Huifeng Ceramics Craft Making Co., Ltd.

(67)

Chaozhou J&M Ceramics Industrial Co., Ltd.

(68)

Chaozhou Jencymic Co., Ltd.

(69)

Chaozhou Jiahua Ceramics Co., Ltd.

(70)

Chaozhou Jiahuabao Ceramics Industrial Co., Ltd.

(71)

Chaozhou JiaHui Ceramic Factory

(72)

Chaozhou Jiaye Ceramics Making Co., Ltd.

(73)

Chaozhou Jiayi Ceramics Making Co., Ltd.

(74)

Chaozhou Jiayu Ceramics Making Co., Ltd.

(75)

Chaozhou Jin Jia Da Porcelain Industry Co., Ltd.

(76)

Chaozhou Jingfeng Ceramics Craft Co., Ltd.

(77)

Chaozhou Jinqiangyi Ceramics Co., Ltd.

(78)

Chaozhou Jinyuanli Ceramics Manufacture Co., Ltd.

(79)

Chaozhou Kaibo Ceramics Making Co., Ltd.

(80)

Chaozhou Kedali Porcelain Industrial Co., Ltd.

(81)

Chaozhou King’s Porcelain Industry Co., Ltd.

(82)

Chaozhou Kingwave Porcelain & Pigment Co., Ltd.

(83)

Chaozhou Lemontree Tableware Co., Ltd.

(84)

Chaozhou Lianfeng Porcelain Co., Ltd.

(85)

Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd.

(86)

Chaozhou Lianyu Ceramics Co., Ltd.

(87)

ChaoZhou Lianyuan Ceramic Making Co., Ltd.

(88)

Chaozhou Lisheng Ceramics Co., Ltd.

(89)

Chaozhou Loving Home Porcelain Co., Ltd.

(90)

Chaozhou Maocheng Industry Dve. Co., Ltd.

(91)

Chaozhou MBB Porcelain Factory

(92)

Chaozhou Mingyu Porcelain Industry Co., Ltd.

(93)

Chaozhou New Power Ltd.

(94)

Chaozhou Ohga Porcelain Co.,Ltd.

(95)

Chaozhou Oubo Ceramics Co., Ltd.

(96)

Chaozhou Pengfa Ceramics Manufactory Co., Ltd.

(97)

Chaozhou Pengxing Ceramics Co., Ltd.

(98)

Chaozhou Qingfa Ceramics Co., Ltd.

(99)

Chaozhou Raoping Xinfeng Yangda Porcelain Factory

(100)

Chaozhou Ronghua Ceramics Making Co., Ltd.

(101)

Chaozhou Ronglibao Porcelain Co., Ltd.

(102)

Chaozhou Rui Cheng Porcelain Industry Co., Ltd.

(103)

Chaozhou Rui Xiang Porcelain Industrial Co., Ltd.

(104)

Chaozhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

(105)

Chaozhou Sanhua Ceramics Industrial Co., Ltd.

(106)

Chaozhou Sanming Industrial Co., Ltd.

(107)

Chaozhou Santai Porcelain Co., Ltd.

(108)

Chaozhou Shunqiang Ceramics Making Co., Ltd.

(109)

Chaozhou Shuntai Ceramic Manufactory Co., Ltd.

(110)

Chaozhou Songfa Ceramics Co.,Ltd.

(111)

Chaozhou Sundisk Ceramics Making Co., Ltd.

(112)

Chaozhou Teemjade Ceramics Co., Ltd.

(113)

Chaozhou Thyme Ceramics Co., Ltd.

(114)

Chaozhou Tongxing Huajiang Ceramics Making Co., Ltd

(115)

Chaozhou Totye Ceramics Industrial Co., Ltd.

(116)

Chaozhou Trend Art & Crafts Co., Ltd.

(117)

Chaozhou Uncommon Craft Industrial Co., Ltd.

(118)

Chaozhou Weida Ceramic Making Co., Ltd.

(119)

Chaozhou Weigao Ceramic Craft Co., Ltd.

(120)

Chaozhou Wingoal Ceramics Industrial Co., Ltd.

(121)

Chaozhou Wood House Porcelain Co., Ltd.

(122)

Chaozhou Xiangye Ceramics Craft Making Co., Ltd.

(123)

Chaozhou Xin Weicheng CP., Ltd.

(124)

Chaozhou Xincheng Ceramics Co., Ltd.

(125)

Chaozhou Xinde Ceramics Craft Factory

(126)

Chaozhou Xingguang Ceramics Co., Ltd.

(127)

Chaozhou Xinhui Porcelain Co., Ltd.

(128)

Chaozhou Xinkai Porcelain Co., Ltd.

(129)

Chaozhou Xinlong Porcelain Industrial Co., Ltd.

(130)

Chaozhou Xinyu Porcelain Industrial Co., Ltd.

(131)

Chaozhou Xinyue Ceramics Manufacture Co., Ltd.

(132)

Chaozhou Yangguang Ceramics Co., Ltd.

(133)

Chaozhou Yaran Ceramics Craft Making Co., Ltd.

(134)

Chaozhou Yinhe Ceramics Co., Ltd.

(135)

Chaozhou Yongsheng Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

(136)

Chaozhou Yongxuan Domestic Ceramics Manufactory Co., Ltd.

(137)

Chaozhou Yu Ri Ceramics Making Co., Ltd.

(138)

Chaozhou Yuefeng Ceramics Ind. Co., Ltd.

(139)

Chaozhou Yufeng Ceramics Making Factory

(140)

Chaozhou Zhongxia Porcelain Factory Co., Ltd.

(141)

Chaozhou Zhongye Ceramics Co., Ltd.

(142)

Dabu Yongxingxiang Ceramics Co., Ltd.

(143)

Dapu Fuda Ceramics Co., Ltd.

(144)

Dapu Taoyuan Porcelain Factory

(145)

Dasheng Ceramics Co., Ltd. Dehua

(146)

De Hua Hongshun Ceramic Co., Ltd.

(147)

Dehua Hongsheng Ceramic Co., Ltd.

(148)

Dehua Jianyi Porcelain Industry Co., Ltd.

(149)

Dehua Kaiyuan Porcelain Industry Co., Ltd.

(150)

Dehua Ruyuan Gifts Co., Ltd.

(151)

Dehua Xinmei Ceramics Co., Ltd.

(152)

Dongguan Kenney Ceramic Ltd.

(153)

Dongguan Shilong Kyocera Co., Ltd.

(154)

Dongguan Yongfuda Ceramics Co., Ltd.

(155)

Evershine Fine China Co., Ltd.

(156)

Excellent Porcelain Co., Ltd.

(157)

Fair-Link Limited (Xiamen)

(158)

Far East (Boluo) Ceramics Factory Co., Ltd.

(159)

Far East (chaozhou) Ceramics Factory Co., Ltd.

(160)

Fengfeng Mining District Yuhang Ceramic Co. Ltd. (Yuhang)

(161)

Foshan Metart Company Limited

(162)

Fujian De Hua Jiashun Art&Crafts Co., Ltd.

(163)

Fujian Dehua Chengyi Ceramics Co., Ltd.

(164)

Fujian Dehua Five Continents Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

(165)

Fujian Dehua Fujue Ceramics Co., Ltd.

(166)

Fujian Dehua Full Win Crafts Co., Ltd.

(167)

Fujian Dehua Fusheng Ceramics Co., Ltd.

(168)

Fujian Dehua Gentle Porcelain Co., Ltd.

(169)

Fujian Dehua Guanhong Ceramic Co., Ltd.

(170)

Fujian Dehua Guanjie Ceramics Co., Ltd.

(171)

Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd.

(172)

Fujian Dehua Hongda Ceramics Co., Ltd.

(173)

Fujian Dehua Hongsheng Arts & Crafts Co., Ltd.

(174)

Fujian Dehua Hongyu Ceramic Co., Ltd.

(175)

Fujian Dehua Huachen Ceramics Co., Ltd.

(176)

Fujian Dehua Huaxia Ceramics Co., Ltd.

(177)

Fujian Dehua Huilong Ceramic Co., Ltd.

(178)

Fujian Dehua Jingyi Ceramics Co., Ltd.

(179)

Fujian Dehua Jinhua Porcelain Co., Ltd.

(180)

Fujian Dehua Jinzhu Ceramics Co., Ltd.

(181)

Fujian Dehua Lianda Ceramic Co., Ltd.

(182)

Fujian Dehua Myinghua Ceramics Co., Ltd.

(183)

Fujian Dehua Pengxin Ceramics Co., Ltd.

(184)

Fujian Dehua Rongxin Ceramic Co., Ltd.

(185)

Fujian Dehua Shisheng Ceramics Co., Ltd.

(186)

Fujian Dehua Will Ceramic Co., Ltd.

(187)

Fujian Dehua Xianda Ceramic Factory

(188)

Fujian Dehua Xianghui Ceramic Co., Ltd.

(189)

Fujian Dehua Xingye Ceramic Co., Ltd.

(190)

Fujian Dehua Yonghuang Ceramic Co., Ltd.

(191)

Fujian Dehua Yousheng Ceramics Co., Ltd.

(192)

Fujian Dehua You-Young Crafts Co., Ltd.

(193)

Fujian Dehua Zhenfeng Ceramics Co., Ltd.

(194)

Fujian Dehua Zhennan Ceramics Co., Ltd.

(195)

Fujian Jackson Arts and Crafts Co., Ltd.

(196)

Fujian Jiamei Group Corporation

(197)

Fujian Profit Corp

(198)

Fujian Province Dehua County Beatrot Ceramic Co., Ltd.

(199)

Fujian Province Yongchun County Foreign Processing and Assembling Corporation

(200)

Fujian Quanzhou Longpeng Group Co., Ltd.

(201)

Fujian Quanzhou Shunmei Group Co., Ltd.

(202)

Fung Lin Wah Group

(203)

Ganzhou Koin Structure Ceramics Co., Ltd.

(204)

Global Housewares Factory

(205)

Guangdong Baofeng Ceramic Technology Development Co., Ltd.

(206)

Guangdong Bening Ceramics Industries Co., Ltd.

(207)

Guangdong Daye Porcelain Co., Ltd.

(208)

Guangdong Dongbao Group Co., Ltd.

(209)

Guangdong Huaxing Ceramics Co., Ltd.

(210)

Guangdong Quanfu Ceramics Ind. Co., Ltd.

(211)

Guangdong Shunxiang Porcelain Co., Ltd.

(212)

Guangdong Sitong Group Co., Ltd.

(213)

Guangdong Songfa Ceramics Co.,Ltd.

(214)

Guangdong Yutai Porcelain Co., Ltd.

(215)

Guangxi Beiliu City Ming Chao Porcelain Co., Ltd.

(216)

Guangxi Beiliu Guixin Porcelain Co., Ltd.

(217)

Guangxi Beiliu Huasheng Porcelain Ltd.

(218)

Guangxi Beiliu Newcentury Ceramic Llc.

(219)

Guangxi Beiliu Qinglang Porcelain Trade Co., Ltd.

(220)

Guangxi Beiliu Rili Porcelain Co.,Ltd.

(221)

Guangxi Beiliu Xiongfa Ceramics Co., Ltd.

(222)

Guangxi Beiliu Yujie Porcelain Co., Ltd.

(223)

Guangxi Beiliu Zhongli Ceramics Co., Ltd

(224)

Guangxi Nanshan Porcelain Co., Ltd.

(225)

Guangxi Xin Fu Yuan Co. Ltd.

(226)

Guangxi Yulin Rongxing Ceramics Co., Ltd.

(227)

Guangzhou Chaintime Porcelain Co., Ltd.

(228)

Guangzhou Xiongji Imp. & Exp. Co., Ltd.

(229)

Haofa Ceramics Co., Ltd. of Dehua Fujian

(230)

Hebei Dersun Ceramic Co., Ltd.

(231)

Hebei Great Wall Ceramic Co., Ltd.

(232)

Hunan Baihua Ceramics Co., Ltd.

(233)

Hunan Eka Ceramics Co., Ltd.

(234)

Hunan Fungdeli Ceramics Co., Ltd.

(235)

Hunan Gaofeng Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

(236)

Hunan Greture Co., Ltd.

(237)

Hunan Huawei China Industry Co., Ltd

(238)

Hunan Huayun Ceramics Factory Co., Ltd

(239)

Hunan Liling Tianxin China Industry Ltd.

(240)

Hunan Provincial Liling Chuhua Ceramic Industrial Co., Ltd.

(241)

Hunan Quanxiang Ceramics Corp. Ltd.

(242)

Hunan Taisun Ceramics Co., Ltd.

(243)

Hunan Victor Imp. & Exp. Co., Ltd

(244)

Hunan Wing Star Ceramic Co., Ltd.

(245)

Hunan Xianfeng Ceramic Industry Co.,Ltd

(246)

Jiangsu Gaochun Ceramics Co., Ltd.

(247)

Jiangsu Yixing Fine Pottery Corp., Ltd.

(248)

Jiangxi Global Ceramic Co., Ltd.

(249)

Jiangxi Kangshu Porcelain Co.,Ltd.

(250)

Jingdezhen F&B Porcelain Co., Ltd.

(251)

Jingdezhen Yuanjing Porcelain Industry Co., Ltd.

(252)

Jiyuan Jukang Xingxing Ceramics Co., Ltd.

(253)

Joyye Arts & Crafts Co., Ltd.

(254)

Junior Star Ent’s Co., Ltd.

(255)

K&T Ceramics International Co., Ltd.

(256)

Kam Lee (Xing Guo) Metal and Plastic Fty. Co., Ltd.

(257)

Karpery Industrial Co., Ltd.

(258)

Kilncraft Ceramics Ltd.

(259)

Lian Jiang Golden Faith Porcelain Co., Ltd.

(260)

Liling Esion Homeware Co., Ltd.

(261)

Liling Gaopeng Ceramic Industry Co., Ltd.

(262)

Liling GuanQian Ceramic Manufacture Co., Ltd.

(263)

Liling Huahui Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

(264)

Liling Huawang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

(265)

Liling Kaiwei Ceramic Co., Ltd.

(266)

Liling Liangsheng Ceramic Manufacture Co., Ltd.

(267)

Liling Minghui Ceramic Factory

(268)

Liling Only Co., Ltd.

(269)

Liling Quanhu Industries General Company

(270)

Liling Rongxiang Ceramic Co., Ltd.

(271)

Liling Ruixiang Ceramics Industrial Co., Ltd.

(272)

Liling Santang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

(273)

Liling Shenghua Industrial Co., Ltd.

(274)

Liling Swan Household Co., Ltd.

(275)

Liling Tengrui Industrial and Trading Co.,Ltd.

(276)

Liling United Ceramic-Ware Manufacturing Co., Ltd.

(277)

Liling Yihong Arts & Crafts Co., Ltd.

(278)

Liling Yonghe Porcelain Factory

(279)

Liling Yucha Ceramics Co., Ltd.

(280)

Linyi Jinli Ceramics Co., Ltd.

(281)

Linyi Pengcheng Industry Co., Ltd.

(282)

Linyi Wanqiang Ceramics Co., Ltd.

(283)

Linyi Zhaogang Ceramics Co., Ltd.

(284)

Liveon Industrial Co., Ltd.

(285)

Long Da Bone China Co., Ltd.

(286)

Meizhou Gaoyu Ceramics Co., Ltd.

(287)

Meizhou Lianshunchang Trading Co., Ltd.

(288)

Meizhou Xinma Ceramics Co., Ltd.

(289)

Meizhou Yuanfeng Ceramic Industry Co., Ltd.

(290)

Meizhou Zhong Guang Industrial Co., Ltd.

(291)

Miracle Dynasty Fine Bone China (Shanghai) Co., Ltd.

(292)

Photo USA Electronic Graphic Inc.

(293)

Quanzhou Allen Light Industry Co., Ltd.

(294)

Quanzhou Chuangli Craft Co., Ltd.

(295)

Quanzhou Dehua Fangsheng Arts Co., Ltd.

(296)

Quanzhou Haofu Gifts Co., Ltd.

(297)

Quanzhou Hongsheng Group Corporation

(298)

Quanzhou Jianwen Craft Co., Ltd.

(299)

Quanzhou Kunda Gifts Co., Ltd.

(300)

Quanzhou Yongchun Shengyi Ceramics Co., Ltd.

(301)

Raoping Bright Future Porcelain Factory (RBF)

(302)

Raoping Sanrao Yicheng Porcelain Factory

(303)

Raoping Sanyi Industrial Co., Ltd.

(304)

Raylon Enterprise Co., Ltd.

(305)

Rong Lin Wah Industrial (Shenzhen) Co., Ltd.

(306)

Shandong Futai Ceramics Co., Ltd.

(307)

Shandong Gaode Hongye Ceramics Co., Ltd.

(308)

Shandong Kunlun Ceramic Co., Ltd.

(309)

Shandong Zhaoding Porcelain Co., Ltd.

(310)

Shantou Ceramics Industry Supply & Marketing Corp.

(311)

Shantou Jinyuan Huajing Economic Trading Co., Ltd.

(312)

Sheng Hua Ceramics Co., Ltd.

(313)

Shenzhen Baoshengfeng Imp. & Exp. Co., Ltd.

(314)

Shenzhen Bright Future Industry Co., Ltd. (SBF)

(315)

Shenzhen Donglin Industry Co., Ltd.

(316)

Shenzhen Ever Nice Industry Co., Ltd.

(317)

Shenzhen Evergrows Trading Co., Ltd.

(318)

Shenzhen Fuliyuan Porcelain Co., Ltd.

(319)

Shenzhen Fuxingjiayun Ceramics Co., Ltd.

(320)

Shenzhen Gottawa Industrial Ltd.

(321)

Shenzhen Hiker Housewares Ltd.

(322)

Shenzhen Senyi Porcelain Industry Co. Ltd.

(323)

Shenzhen Tao Hui Industrial Co., Ltd.

(324)

Shenzhen Topchoice Industries Limited

(325)

Shenzhen Trueland Industrial Co., Ltd.

(326)

Shenzhen Universal Industrial Co., Ltd.

(327)

Shenzhen Zhan Peng Xiang Industrial Co., Ltd.

(328)

Shijiazhuang Kuangqu Huakang Porcelain Co., Ltd.

(329)

Shun Sheng Da Group Co., Ltd. Quanzhou Fujian

(330)

Stechcol Ceramic Crafts Development (Shenzhen) Co., Ltd.

(331)

Tangshan Beifangcidu Ceramic Group Co., Ltd.

(332)

Tangshan Boyu Osseous Ceramic Co., Ltd.

(333)

Tangshan Daxin Ceramics Co., Ltd.

(334)

Tangshan Golden Ceramic Co., Ltd.

(335)

Tangshan Haigelei Fine Bone Porcelain Co., Ltd.

(336)

Tangshan Hengrui Porcelain Industry Co., Ltd.

(337)

Tangshan Huamei Porcelain Co., Ltd.

(338)

Tangshan Huaxincheng Ceramic Products Co., Ltd.

(339)

Tangshan Huyuan Bone China Co., Ltd.

(340)

Tangshan Imperial-Hero Ceramics Co., Ltd.

(341)

Tangshan Jinfangyuan Bone China Manufacturing Co., Ltd.

(342)

Tangshan Keyhandle Ceramic Co., Ltd.

(343)

Tangshan Longchang Ceramics Co., Ltd.

(344)

Tangshan Masterwell Ceramic Co., Ltd.

(345)

Tangshan Redrose Porcelain Products Co., Ltd.

(346)

Tangshan Shiyu Commerce Co., Ltd.

(347)

Tangshan Xueyan Industrial Co., Ltd.

(348)

Tangshan Yida Industrial Corp.

(349)

Tao Yuan Porcelain Factory

(350)

Teammann Co., Ltd.

(351)

The China & Hongkong Resources Co., Ltd.

(352)

The Great Wall Group Holding Co., Ltd.

(353)

Tienshan (Handan) Tableware Co., Ltd. (Tienshan)

(354)

Topking Industry (China) Ltd.

(355)

Tschinawares Co., Ltd.

(356)

Weijian Ceramic Industrial Co., Ltd.

(357)

Weiye Ceramics Co., Ltd.

(358)

Winpat Industrial Co., Ltd.

(359)

Xiamen Acrobat Splendor Ceramics Co., Ltd.

(360)

Xiamen Johnchina Fine Polishing Tech Co., Ltd.

(361)

Xiangqiang Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

(362)

Xin Fu Yuan Co. Ltd.

(363)

Xin Xing Xian XinJiang Pottery Co., Ltd.

(364)

Xinhua County Huayang Porcelain Co., Ltd.

(365)

Xuchang Jianxing Porcelain Products Co., Ltd.

(366)

Yangjiang Shi Ba Zi Kitchen Ware Manufacturing Co., Ltd.

(367)

Yanling Hongyi Import N Export Trade Co., Ltd.

(368)

Ying-Hai (Shenzhen) Industry Dev. Co., Ltd.

(369)

Yiyang Red Star Ceramics Ltd.

(370)

Yong Feng Yuan Industry Co., Ltd. (Yong Feng Yuan Industry)

(371)

Yongchun Dahui Crafts Co., Ltd.

(372)

Youzhou City Kongjia Porcelain Co., Ltd.

(373)

Yu Yuan Ceramics Co., Ltd.

(374)

Yuzhou Huixiang Ceramics Co., Ltd.

(375)

Yuzhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

(376)

Zhangjiakou Xuanhua Yici Ceramics Co., Ltd. (Xuanhua Yici)

(377)

Zhejiang Nansong Ceramics Co., Ltd.

(378)

Zhuhai Luckyman Electronic Co., Ltd.

(379)

Zibo Boshan Shantou Ceramic Factory

(380)

Zibo CAC Chinaware Co., Ltd.

(381)

Zibo Fortune Light Industrial Products Co., Ltd.

(382)

Zibo Fuxin Porcelain Co., Ltd.

(383)

Zibo GaoDe Ceramic Technology & Development Co., Ltd.

(384)

Zibo Hongda Ceramics Co., Ltd.

(385)

Zibo Jinxin Light Industrial Products Co., Ltd.

(386)

Zibo Kunyang Ceramic Corporation Limited


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

(1)

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

(2)

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] keramischen Tisch- oder Küchenartikel (Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Er/sie erklärt ferner, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

(3)

Datum und Unterschrift.


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1073/2012 DER KOMMISSION

vom 14. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

40,0

MA

46,0

TR

50,7

ZZ

45,6

0707 00 05

AL

46,1

EG

140,2

MK

42,0

TR

130,3

ZZ

89,7

0709 93 10

MA

106,9

TR

123,4

ZZ

115,2

0805 20 10

ZA

144,8

ZZ

144,8

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

HR

41,4

TR

78,6

ZA

181,8

ZZ

100,6

0805 50 10

AR

57,4

TR

85,0

ZA

97,7

ZZ

80,0

0806 10 10

BR

271,8

LB

256,9

PE

260,4

TR

164,8

US

281,2

ZZ

247,0

0808 10 80

CA

157,0

CL

151,2

CN

83,7

MK

38,5

NZ

162,5

US

189,1

ZA

143,6

ZZ

132,2

0808 30 90

CN

55,5

TR

115,8

ZZ

85,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2012

zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme von Irland, Nordirland und der italienischen Provinz Bozen in die Liste der Mitgliedstaaten bzw. Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7976)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/701/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG enthält Vorschriften für den Handel mit Rindern und Schweinen in der EU. In Artikel 9 der genannten Richtlinie sind Kriterien für die Genehmigung verbindlicher nationaler Programme zur Bekämpfung bestimmter Infektionskrankheiten, einschließlich der Aujeszky-Krankheit (im Folgenden auch als „AD“ bezeichnet), festgelegt. Zudem sieht Artikel 10 der Richtlinie vor, dass ein Mitgliedstaat, der sein Hoheitsgebiet oder einen Teil davon als frei von diesen Seuchen bzw. als AD-frei betrachtet, der Kommission entsprechende Unterlagen zum Nachweis vorzulegen hat.

(2)

In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (2) sind die zusätzlichen Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach dem AD-Status der Mitgliedstaaten.

(3)

In Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG sind die Mitgliedstaaten und Regionen aufgeführt, die AD-frei sind und in denen die Impfung verboten ist. In Anhang II der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur AD-Tilgung durchgeführt werden.

(4)

Irland, Nordirland und die italienische Provinz Bozen werden derzeit in der Liste in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG geführt, in der die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt sind, in denen genehmigte nationale Bekämpfungsprogramme zur AD-Tilgung durchgeführt werden.

(5)

Irland, das Vereinigte Königreich und Italien haben nun Unterlagen zur Untermauerung ihrer Anträge vorgelegt, das gesamte Hoheitsgebiet Irlands bzw. des Vereinigten Königreichs und die italienische Provinz Bozen als frei von der Aujeszky-Krankheit zu erklären.

(6)

Nach Auswertung der von Irland, dem Vereinigten Königreich und Italien vorgelegten Unterlagen ist es nicht mehr erforderlich, Irland, Nordirland und die Provinz Bozen in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufzuführen; stattdessen sollten sie in Anhang I der Entscheidung aufgenommen werden.

(7)

Die Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2008/185/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)   ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19.


ANHANG

„ANHANG I

AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

BE

Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet

CZ

Tschechische Republik

Gesamtes Hoheitsgebiet

DK

Dänemark

Gesamtes Hoheitsgebiet

DE

Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet

IE

Irland

Gesamtes Hoheitsgebiet

FR

Frankreich

Die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Côtes-d’Armor, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Ille-et-Vilaine, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

IT

Italien

Provinz Bozen

CY

Zypern

Gesamtes Hoheitsgebiet

LU

Luxemburg

Gesamtes Hoheitsgebiet

NL

Niederlande

Gesamtes Hoheitsgebiet

AT

Österreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

SI

Slowenien

Gesamtes Hoheitsgebiet

SK

Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet

FI

Finnland

Gesamtes Hoheitsgebiet

SE

Schweden

Gesamtes Hoheitsgebiet

UK

Vereinigtes Königreich

Gesamtes Hoheitsgebiet

„ANHANG II

Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte nationale AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code

Mitgliedstaat

Regionen

ES

Spanien

Gesamtes Hoheitsgebiet

HU

Ungarn

Gesamtes Hoheitsgebiet

PL

Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet


15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2012

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der Versendung von bestimmtem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen aus betroffenen Mitgliedstaaten mit Gebieten, die in Teil III von deren Anhang aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7977)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/702/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) legt Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 2008/855/EG tragen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III von deren Anhang aufgeführten Gebieten dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch aus Haltungsbetrieben, die in den Gebieten gelegen sind, die im genannten Teil des genannten Anhangs aufgeführt sind, und keine Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus diesen Gebieten in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8a der Entscheidung 2008/855/EG können die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III von deren Anhang aufgeführten Gebieten unter bestimmten Bedingungen zulassen, dass Sendungen mit frischem Schweinefleisch aus Betrieben außerhalb der in dem genannten Teil des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete und von Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(4)

Gemäß Artikel 8c der Entscheidung 2008/855/EG dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III von deren Anhang aufgeführten Gebieten abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Entscheidung unter bestimmten Bedingungen die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen.

(5)

Gemäß den Artikeln 8a und 8c der Entscheidung 2008/855/EG gibt es zwei Systeme für die kontrollierte Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, und die bestimmten Bedingungen genügen, durch die gewährleistet ist, dass sie den Erreger der klassischen Schweinepest nicht übertragen können. Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe könnten daher beide Systeme parallel nutzen, ohne dass zusätzliche Risiken entstünden, sofern weitere Anforderungen im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Listen der Haltungs- und Verarbeitungsbetriebe erfüllt sind. Die separaten Bestimmungen über die beiden Systeme können somit zusammengefasst und die vorschriftsmäßigen Haltungsbetriebe, Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und Fleischverarbeitungsbetriebe entsprechend zugelassen werden.

(6)

Um das Funktionieren des Kanalisierungssystems für frisches Schweinefleisch sowie für bestimmte Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, lückenlos überwachen zu können, müssen die danach verfahrenden Mitgliedstaaten eine aktuelle Liste der für das System zugelassenen Haltungsbetriebe, Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und Fleischverarbeitungsbetriebe führen und sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(7)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/855/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus betroffenen Mitgliedstaaten mit Gebieten, die in Teil III des Anhangs aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten können die Versendung von frischem Schweinefleisch von Schweinen, die ab Geburt in Betrieben außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete gehalten wurden, und von Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, zulassen, sofern das Fleisch, die Fleischzubereitungen bzw. die Fleischerzeugnisse in Betrieben hergestellt, gelagert und verarbeitet werden, die gemäß Absatz 4 zugelassen worden sind.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern

a)

das Fleisch von Schweinen stammt, die in gemäß Absatz 3 zugelassenen Betrieben außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete gehalten wurden;

b)

die Erzeugnisse in gemäß Absatz 4 zugelassenen Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Fleischverarbeitungsbetrieben hergestellt wurden.

(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats lässt für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a nur Betriebe zu, für die Folgendes gilt:

a)

Sie führen einen von der zuständigen Behörde genehmigten Biosicherheitsplan durch;

b)

sie haben nur Schweine von Betrieben aufgenommen, die

i)

gemäß diesem Beschluss zugelassen sind oder

ii)

in Gebieten liegen, welche nicht im Anhang aufgeführt sind und nach nationalen oder EU-Vorschriften während eines Zeitraums von sechs Monaten vor Aufnahme der Schweine keinen Beschränkungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest unterlegen haben; in diesem Zeitraum von sechs Monaten ist auch der Zeitraum vor der Zulassung des Betriebs gemäß diesem Beschluss enthalten;

c)

sie werden von der zuständigen Behörde regelmäßig in Abständen von höchstens drei Monaten inspiziert; bei diesen Inspektionen muss die zuständige Behörde mindestens

i)

den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG folgen,

ii)

eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG durchführen,

iii)

die wirksame Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG überprüfen,

iv)

bei Verstößen gegen die oben genannten Bedingungen die Zulassung umgehend aussetzen oder entziehen;

d)

die Tiere in den Betrieben unterliegen einem regelmäßigen Laborüberwachungsprogramm und wurden mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht; die Proben hierfür wurden nach den Probenahmeverfahren, die in dem von der zuständigen Behörde über mindestens sechs Monate vor der Verbringung der Tiere in den Schlachthof durchgeführten Überwachungsplan für klassische Schweinepest festgelegt sind, entnommen;

e)

sie liegen im Zentrum eines Gebiets mit mindestens 3 km Radius, in dem die Tiere in Schweinehaltungsbetrieben anhand von Proben, die nach den Probenahmeverfahren, die in dem von der zuständigen Behörde vierteljährlich durchgeführten Überwachungsplan für klassische Schweinepest festgelegt sind, entnommen wurden, mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht wurden;

f)

sie liegen in einem Kreis, in dem

ein von der Kommission genehmigtes Programm zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und deren Überwachung durchgeführt wird,

Inzidenz und Prävalenz der klassischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen deutlich zurückgegangen sind,

in den letzten 12 Monaten keine Anzeichen für das Zirkulieren des Virus der klassischen Schweinepest aufgetreten sind.

(4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats lässt für die Zwecke von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Fleisch sowie die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch, das in andere Mitgliedstaaten versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die aus frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Schweinen bestehen, die aus Haltungsbetrieben stammen, die in Gebieten liegen, die in Teil III des Anhangs aufgeführt sind, und die nicht gemäß Absatz 3 zugelassen sind, oder solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen bzw. solche Fleischerzeugnisse enthalten.

(5)   Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß Absatz 1 und 2 werden wie folgt gekennzeichnet:

a)

frisches Schweinefleisch wird gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gekennzeichnet;

b)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse werden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.

(6)   Mitgliedstaaten, die nach Absatz 1 oder der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 verfahren, führen eine aktuelle Liste der gemäß Absatz 3 und 4 zugelassenen Haltungsbetriebe, Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe. In dieser Liste sind mindestens Name, Anschrift, amtliche Registrierungsnummer, Betriebsart und Datum der Zulassung anzugeben. Diese Liste und alle Aktualisierungen der Liste sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach der Zulassung des ersten Haltungs- oder Verarbeitungsbetriebs oder nach einer Änderung mitzuteilen.“

2.

Artikel 8c wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.


Berichtigungen

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/74


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 342 vom 22. Dezember 2009 )

Auf Seite 181, Anhang IV, Nummer 51, in der Spalte „Bedingungen“ Unterkategorie „Sonstige“, letzter Eintrag unter „Reinheitskriterien“:

anstatt:

„1-[[2-(Phenylazo)phenylazo]-2 naphtol ≤ 0,2 %“

muss es heißen:

„1-[[2-(Phenylazo)phenylazo]-2 naphtol ≤ 2 %“.