ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.314.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
14. November 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1061/2012 der Kommission vom 7. November 2012 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Spaniens

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1062/2012 der Kommission vom 7. November 2012 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1063/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1064/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Zulassung von Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1066/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2012/698/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Einrichtung eines Vorratslagers für zivile Krisenbewältigungsmissionen

25

 

*

Beschluss 2012/699/GASP des Rates vom 13. November 2012 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

27

 

*

Beschluss 2012/700/GASP des Rates vom 13. November 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1061/2012 DER KOMMISSION

vom 7. November 2012

über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

FS/64/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

GFB/89-

Art

Gabeldorsch (Phycis spp.)

Gebiet

VIII und IX (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

18.10.2012


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2012 DER KOMMISSION

vom 7. November 2012

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU- und in den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

FS/65/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

18.10.2012


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2012 DER KOMMISSION

vom 13. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d und Artikel 40 Buchstaben b, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Wolle und Haare von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, sollte(n) als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n der genannten Verordnung eingestuft werden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (2) enthält unter anderem Durchführungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren.

(3)

Von trockener unbehandelter Wolle und trockenen unbehandelten Haaren in fester Verpackung geht kein Krankheitsrisiko aus, wenn sie auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, Unternehmer, die solche unbehandelte Wolle oder solche unbehandelten Haare auf direktem Wege in eine derartige Anlage oder einen derartigen Betrieb befördern, von der Informationspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszunehmen. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält den Endpunkt für Wolle und Haare.

(5)

In Artikel 8.5.35 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (3) findet sich eine Liste der Verfahren zur Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus in Wolle und Haaren von Wiederkäuern zur gewerblichen Nutzung.

(6)

Daher sollten die derzeit in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgeschriebenen Behandlungen für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren innerhalb der EU und für deren Einfuhr aus Drittländern um international anerkannte Verfahren zur Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus in Wolle und Haaren von Wiederkäuern zur gewerblichen Nutzung ergänzt werden.

(7)

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, auch jede andere Methode zu akzeptieren, die gewährleistet, dass nach der Behandlung von Wolle und Haaren keine unannehmbaren Risiken verbleiben, einschließlich einer von den OIE-Standards abweichenden maschinellen Wäsche.

(8)

Von unbehandelter Wolle und unbehandelten Haaren von Wiederkäuern, die für die Textilindustrie bestimmt ist/sind, geht kein unannehmbares Risiko für die Tiergesundheit aus, sofern sie von Wiederkäuern stammt/stammen, die in Ländern oder Gebieten gehalten werden, die in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (4) aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen sind, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden.

(9)

Des Weiteren sollte das Drittland oder das Gebiet des Drittlandes, aus dem die Wolle und die Haare stammen, gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (5) frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken sein.

(10)

Um den Unternehmern eine ausreichend große Auswahl an Methoden und Verfahren zur Minderung der durch den Handel mit Wolle und Haaren und die Einfuhr solcher Produkte entstehenden Risiken zu bieten, sollten ergänzende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Beschränkungen aus Drittländern eingeführt werden. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.

(12)

Schweine sind für die Übertragung anderer Krankheiten als Maul- und Klauenseuche empfänglich – zu nennen ist hier insbesondere die afrikanische Schweinepest –, was eine spezifische Behandlung von Wolle und Haaren von Schweinen erforderlich macht. Das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren von Schweinen und demzufolge die Einfuhr solcher Produkte sollten deshalb denselben Bedingungen unterliegen, die für Schweinsborsten gelten. Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt wird/werden, sollten auch Unternehmern in den Mitgliedstaaten offenstehen. Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist daher entsprechend zu ergänzen.

(14)

Die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus bestimmten Drittländern oder Gebieten von Drittländern in die Union sollte gestattet werden, wenn die geltenden Anforderungen erfüllt sind und eine Erklärung des Einführers entsprechend dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung beigefügt ist. Diese Erklärung ist an einer der zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen, die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (6) aufgeführt sind, vorzulegen, wo sie, abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (7), der in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Richtlinie vorgesehenen Dokumentenprüfung unterzogen werden sollte.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen:

a)

Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben;

b)

Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen;

c)

Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.“

(2)

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen:

a)

Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen;

b)

Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden,

c)

von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid;

d)

von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Methoden unterzogen wurden:

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

e)

von anderen Tieren als Schweinen stammende, trockene und fest verpackte Wolle und Haare, die zum Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:

i)

sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union erzeugt und befanden sich in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das

in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden,

gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist;

ii)

der Sendung liegt eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 bei;

iii)

die Sendung wurde vom Unternehmer an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen gestellt, wo die Dokumentenprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgenommen wurde.“

(3)

Die Nummern 31 und 32 von Anhang I erhalten die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(4)

Buchstabe A Nummer 2 und Buchstabe B von Anhang XIII Kapitel VII werden entsprechend dem Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(5)

Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(6)

Der Wortlaut von Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird an Anhang XV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(3)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_1.8.5.htm

(4)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(6)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.


ANHANG I

Die Nummern 31 und 32 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhalten folgende Fassung:

„31.   „unbehandelte Wolle“: Wolle, ausgenommen solche Wolle, die

a)industriell gewaschen wurde;b)beim Gerben gewonnen wurde;c)mit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;d)von anderen Tieren als Schweinen stammt und maschinell gewaschen wurde; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; odere)von anderen Tieren als Schweinen stammt, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie bestimmt ist und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurde:

i)

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii)

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii)

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Wolle in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv)

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

32.   „unbehandelte Haare“: Haare, ausgenommen solche Haare, die

a)industriell gewaschen wurden;b)beim Gerben gewonnen wurden;c)mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;d)von anderen Tieren als Schweinen stammen und maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; odere)von anderen Tieren als Schweinen stammen, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i)

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii)

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii)

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Haare in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv)

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;“.


ANHANG II

Anhang XIII Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Der einleitende Satz in Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Verbringungen von Schweinsborsten und von Wolle und Haaren von Schweinen aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, sind verboten, es sei denn, die Schweinsborsten und die Wolle und Haare von Schweinen wurden“.

(2)

Dem Buchstaben B wird folgender Absatz angefügt:

„Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder

b)

auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i)

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

ii)

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

iii)

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

iv)

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen.“


ANHANG III

Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung:

„8

Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n

(1)

Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen

a)

fest verpackt sein und

b)

auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(1)

Jedes Drittland

(1)

Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich.

(2)

Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.

(2)

Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,

a)

das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden, und

b)

gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.

(2)

Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.“


ANHANG IV

Dem Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgendes Kapitel 21 angefügt:

„KAPITEL 21

Mustererklärung

Erklärung des Einführers unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e für die Einfuhr in die Europäische Union

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14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1064/2012 DER KOMMISSION

vom 13. November 2012

zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Einleitungssatz und Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2)

Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält eine Liste der Schnelltests, die für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind.

(3)

Am 8. Mai 2012 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten zur Evaluierung neuer TSE-Schnelltests, die im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung 2007/S204-247339 (2) der Kommission vorgelegt wurden. In diesem Gutachten empfahl die EFSA den Test Prionics - Check PrioSTRIP SR (visuelles Auswertungsprotokoll) als geeignet für die Zulassung als Schnelltest zum Nachweis von TSE im Zentralnervensystem kleiner Wiederkäuer.

(4)

Deshalb ist es angezeigt, die Listen der zur Überwachung von TSE bei kleinen Wiederkäuern zugelassenen Schnelltests in Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend anzupassen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 4 die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl.. S vom 23.10.2007, 247339-2007-DE.


ANHANG

Anhang X Kapitel C Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Schnelltests

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewendet:

Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western test),

Chemolumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemolumineszenten Reagens (Enfer-Test & Enfer TSE Kit Version 2.0, automatisierte Probenvorbereitung),

Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3),

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt („Bio-Rad TeSeE SAP“-Schnelltest),

Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-resistenten PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA test),

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen Test Kit, EIA & IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA),

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics Check PrioSTRIP),

zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit),

Sandwich-ELISA zum Nachweis von proteinase-K-resistentem PrPSc (Roche Applied Science PrionScreen).

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewendet:

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt („Bio-Rad TeSeE SAP“-Schnelltest),

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis mit Hilfe des TeSeEDetection Kit für Schafe und Ziegen, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration mit Hilfe des TeSeE Purification Kit für Schafe und Ziegen („Bio-Rad TeSeE“-Schnelltest für Schafe und Ziegen),

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Scrapie Antigen Test Kit, EIA),

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics-Schnelltest - Check PrioSTRIP SR, visuelles Auswertungsprotokoll).

Bei allen Schnelltests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

Der Hersteller der Schnelltests muss über ein vom EU-Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Die Hersteller müssen dem EU-Referenzlabor die Testprotokolle vorlegen.

Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das EU-Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des EU-Referenzlabors durch die Änderung die Messempfindlichkeit, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.“


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1065/2012 DER KOMMISSION

vom 13. November 2012

zur Zulassung von Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

(2)

Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944) wurden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte aus der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ für alle Tierarten in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Für die Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944) wurden gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Anträge auf Zulassung als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und Eintragung dieser Zusatzstoffe in der Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 23. Mai 2012 (2) zu dem Schluss, dass die Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U und NCIMB 30094 können die Herstellung von Silage aus allen Futterarten verbessern, da sie die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängern und den pH-Wert senken. Die Zubereitung aus Lactobacillus plantarum VTT E-78076 kann die Herstellung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Material verbessern, da sie den pH-Wert und den Anteil an Ammoniak und Stickstoff senkt. Die Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944 können die Herstellung von Silage aus leicht zu silierendem Material verbessern, da sie den pH-Wert senken und den Verlust an Trockenmasse verringern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden als Zusatzstoffe in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang aufgeführten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 4. Juni 2013 in Übereinstimmung mit den vor dem 4. Dezember 2012 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, können weiter bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2012; 10(6):2732.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k20716

Lactobacillus plantarum (DSM 23375)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375) mit mindestens 2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (DSM 23375)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20717

Lactobacillus plantarum (CNCM I-3235)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (CNCM I-3235) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (CNCM I-3235)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 2 × 107 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20718

Lactobacillus plantarum (DSM 19457)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 19457) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (DSM 19457)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20719

Lactobacillus plantarum (DSM 16565)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 16565) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (DSM 16565)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20720

Lactobacillus plantarum (DSM 16568)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 16568) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (DSM 16568)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20721

Lactobacillus plantarum (LMG 21295)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (LMG 21295) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (LMG 21295)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20722

Lactobacillus plantarum (CNCM MA 18/5U)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (CNCM MA 18/5U) mit mindestens 2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (CNCM MA 18/5U)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20723

Lactobacillus plantarum (NCIMB 30094)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (NCIMB 30094) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (NCIMB 30094)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 109 KBE/kg frischen Materials.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20724

Lactobacillus plantarum (VTT E-78076)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (VTT E-78076) mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (VTT E-78076)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 109 KBE/kg frischen Materials.

3.

Der Zusatzstoff wird in leicht bis mäßig schwer zu silierendem Material (2) verwendet.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20725

Lactobacillus plantarum (ATCC PTSA-6139)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (ATCC PTSA-6139) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (ATCC PTSA-6139)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 2 × 107 KBE/kg frischen Materials.

3.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (3) verwendet.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20726

Lactobacillus plantarum (DSM 18112)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 18112) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (DSM 18112)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 106 KBE/kg frischen Materials.

3.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (3) verwendet.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20727

Lactobacillus plantarum (DSM 18113)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 18113) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (DSM 18113)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 2 × 107 KBE/kg frischen Materials.

3.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (3) verwendet.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20728

Lactobacillus plantarum (DSM 18114)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 18114) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (DSM 18114)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 2 × 107 KBE/kg frischen Materials.

3.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (3) verwendet.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20729

Lactobacillus plantarum (ATCC 55943)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (ATCC 55943) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (ATCC 55943)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 2 × 107 KBE/kg frischen Materials.

3.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (3) verwendet.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022

1k20730

Lactobacillus plantarum (ATCC 55944)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (ATCC 55944) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lactobacillus plantarum (ATCC 55944)

 

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 106 KBE/kg frischen Materials.

3.

Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material (3) verwendet.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

4. Dezember 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel). Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter (z. B. Rispengras, Schwingel oder angewelkte Luzerne). Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).

(3)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel). Verordnung (EG) Nr. 429/2008.


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1066/2012 DER KOMMISSION

vom 13. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

37,9

MA

45,8

MK

30,8

TR

50,7

ZZ

41,3

0707 00 05

AL

42,6

EG

140,2

MK

37,4

TR

83,8

ZZ

76,0

0709 93 10

TR

112,4

ZZ

112,4

0805 20 10

ZA

158,8

ZZ

158,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

39,9

PE

42,6

TR

78,3

ZA

34,7

ZZ

48,9

0805 50 10

AR

57,4

TR

82,6

ZA

91,4

ZZ

77,1

0806 10 10

BR

273,9

LB

256,9

PE

264,2

TR

164,0

US

301,5

ZZ

252,1

0808 10 80

CA

157,0

CL

151,5

CN

83,7

MK

25,2

NZ

150,3

ZA

143,6

ZZ

118,6

0808 30 90

CN

50,0

TR

105,8

ZZ

77,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/25


BESCHLUSS 2012/698/GASP DES RATES

vom 13. November 2012

über die Einrichtung eines Vorratslagers für zivile Krisenbewältigungsmissionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat im Dezember 2004 das Zivile Planziel 2008 (Civilian Headline Goal – „CHG“) beschlossen, dem zufolge die Union in der Lage sein sollte, „binnen fünf Tagen nach Billigung des Krisenmanagementkonzepts durch den Rat den Beschluss über die Einleitung der Mission zu fassen“, und wonach „innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss über die Einleitung der Mission spezielle zivile ESVP-Fähigkeiten zum Einsatz gelangen können sollten“.

(2)

Nach der Verabschiedung des CHG 2008 sorgten das vom Rat im November 2007 angenommene CHG 2010 und seine Erklärung zur Verstärkung der Fähigkeiten, die im Dezember 2008 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, für weitere politische Impulse, um die rasche Entsendung ziviler Kräfte anzugehen.

(3)

Damit Tragfähigkeit und Effizienz der Fähigkeit zur raschen Entsendung gewährleistet sind, bedarf es der Einrichtung eines Vorratslagers für zivile Krisenbewältigungsmissionen. Eine Studie hat die Durchführbarkeit der Lagerhaltung bestätigt, die ein wirksames Instrument für die rasche Entsendung der für zivile Krisenbewältigungsmissionen erforderlichen materiellen Güter darstellt.

(4)

Im Januar 2010 wurde eine vorläufige Lösung für die Lagerung der für zivile Krisenbewältigungsmissionen benötigten Güter gefunden, indem überschüssige Ausrüstung am Standort der Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina gelagert wird. Derzeit lagern in diesen Räumen auch Güter, die für die Entsendung von 200 Mitarbeitern zu einer neuen Mission ausreichen. Da es sich hierbei jedoch um ein Provisorium handelt, muss eine langfristige Lösung gefunden werden.

(5)

Entsprechend der Anordnungskette bei zivilen Krisenbewältigungsmissionen muss der Zivile Operationskommandeur in Zusammenarbeit mit der Kommission in der Lage sein, bei derartigen Missionen den Bedürfnissen und operativen Anforderungen einer raschen Entsendung gerecht zu werden.

(6)

In diesem Sinne hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik („ESVP“) vom 17. November 2009 betont, dass ständige Lagerkapazitäten für neues und vorhandenes strategisches Material unbedingt erforderlich sind, um neue und bestehende Missionen schnell mit Ausrüstung versorgen zu können und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten. Zur Einrichtung eines Vorratslagers sollte ein Vergabeverfahren durchgeführt werden, das in einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Betreiber des Lagers mündet. Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“) eine entsprechende Leistungsbeschreibung für dieses Vergabeverfahren erstellt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Damit die schnelle Versorgung bestehender und künftiger ziviler Krisenbewältigungsmissionen mit Ausrüstung gewährleistet ist, verstärkt die Union ihre Fähigkeiten, indem sie insbesondere Anstrengungen unternimmt, um einen raschen und kontinuierlichen Zugang zu wesentlichen Gütern sicherzustellen.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift die Union die erforderlichen Maßnahmen, um die Entsendung und die Arbeitsweise ihrer bestehenden und künftigen zivilen Krisenbewältigungsmissionen zu verbessern, indem ein Vorratslager eingerichtet wird, das die Lagerung neuer und gebrauchter Ausrüstung für derartige Missionen ermöglicht.

Artikel 2

Einrichtung eines Vorratslagers

(1)   Für die Zwecke des Artikels 1 wird ein Vorratslager eingerichtet. Es hat seinen Standort in einem Mitgliedstaat und wird gemäß dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung, die in Absatz 2 genannt sind, betrieben.

(2)   Die Kommission schließt einen eine Leistungsbeschreibung umfassenden Vertrag mit einem Lagerbetreiber, der nach den anwendbaren Vergabeverfahren und in enger Abstimmung mit dem EAD ausgewählt wird.

Artikel 3

Durchführung

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die Kommission und der Zivile Operationskommandeur vereinbaren die detaillierten Regelungen zur Durchführung dieses Beschlusses einschließlich der Leistungsbeschreibung für das Vorratslager. Diese Regelungen berühren nicht die jeweilige Rolle der Kommission und des Zivilen Operationskommandeurs bei zivilen Krisenbewältigungsmissionen. Insbesondere hat der Zivile Operationskommandeur Zugang zum Lager zwecks Ausübung der technischen und operativen Aufsicht, damit die Entsendefähigkeit und die ordnungsgemäße Arbeitsweise ziviler Krisenbewältigungsmissionen gewährleistet sind. Der Zivile Operationskommandeur beurteilt zudem die technische Eignung gebrauchter Güter hinsichtlich Lagerung und künftiger Nutzung; ferner erstattet er Bericht über eine nötige Erneuerung oder Auffüllung von Beständen.

Artikel 4

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Beschlusses beläuft sich für die Laufzeit des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vertrags auf 4 312 234 EUR.

(2)   Die mit Hilfe des in Absatz 1 genannten Betrags finanzierten Ausgaben werden im Einklang mit den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften einschließlich des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung getätigt.

Artikel 5

Berichterstattung

(1)   Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat zweimal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Rat über die finanziellen Aspekte des Lagerbetriebs.

Artikel 6

Überprüfung

Dieser Beschluss wird bis Ende 2014 überprüft. Diese Überprüfung umfasst eine Bewertung der Nützlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz des Vorratslagers im Zusammenhang mit anderen Verfahren für die Bewirtschaftung von Gütern für zivile Krisenbewältigungsmissionen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/27


BESCHLUSS 2012/699/GASP DES RATES

vom 13. November 2012

über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte von multilateralen Einrichtungen wie etwa des Provisorischen Technischen Sekretariats der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (Comprehensive Nuclear-Test-Ban Treaty Organisation – CTBTO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. Darin wird unter anderem gefordert, die Unterzeichnung und Ratifizierung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (Comprehensive Nuclear-Test-Ban Treaty — CTBT) zu fördern.

(4)

Die Unterzeichnerstaaten des CTBT haben die Einsetzung einer mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Vorbereitungskommission beschlossen, die den Status einer internationalen Organisation hat und der bis zur Errichtung der CTBTO die effektive Anwendung des CTBT obliegt.

(5)

Ein baldiges Inkrafttreten und eine weltweite Anwendung des CTBT und die Stärkung des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO-Vorbereitungskommission sind wichtige Ziele der Strategie. In diesem Zusammenhang haben die von der Demokratischen Volksrepublik Korea im Oktober 2006 und im Mai 2009 durchgeführten Nuklearversuche erneut deutlich gemacht, dass es wichtig ist, dass der CTBT rasch in Kraft gesetzt wird und die Einrichtung und Stärkung des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT beschleunigt werden muss.

(6)

Die CTBTO-Vorbereitungskommission prüft, wie ihr Verifikationsregime unter anderem durch den Ausbau der Fähigkeiten im Bereich der Überwachung von Edelgasen und durch Bemühungen um die uneingeschränkte Einbeziehung der an der Umsetzung des Verifikationsregimes beteiligten Unterzeichnerstaaten des CTBT am besten gestärkt werden kann.

(7)

Im Rahmen der Umsetzung der Strategie hat der Rat drei Gemeinsame Aktionen und einen Beschluss zur Unterstützung der Tätigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission angenommen, und zwar die Gemeinsame Aktion 2006/243/GASP (2) im Bereich Ausbildung und Kapazitätsaufbau für die Verifikation sowie die Gemeinsame Aktion 2007/468/GASP (3), die Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP (4) und den Beschluss 2010/461/GASP (5) zur Stärkung der Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission.

(8)

Diese Unterstützung durch die Union sollte fortgesetzt werden.

(9)

Mit der technischen Durchführung dieses Beschlusses sollte die CTBTO-Vorbereitungskommission beauftragt werden, die – auf der Grundlage ihrer einzigartigen Expertise und Fähigkeiten durch das Netz des Internationalen Überwachungssystems (das über 280 Anlagen in 85 Ländern umfasst) und das Internationale Datenzentrum – die einzige internationale Organisation ist, die in der Lage und dazu befugt ist, diesen Beschluss durchzuführen. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch einen außerbudgetären Beitrag zur CTBTO-Vorbereitungskommission finanziert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die fortlaufende praktische Umsetzung bestimmter Elemente der Strategie sicherzustellen, unterstützt die Union die Tätigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission und setzt sich dabei für folgende Ziele ein:

a)

Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT, einschließlich im Bereich des Aufspürens von Radionukliden;

b)

Stärkung der Fähigkeiten der Unterzeichnerstaaten des CTBT, ihren Verifikationspflichten nach dem CTBT nachzukommen und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile der Teilnahme am CTBT-Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen.

(2)   Mit den von der Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Leistung technischer Hilfe für Länder in Osteuropa, in Lateinamerika und der Karibik, in Südostasien, im Pazifikraum und im Fernen Osten, damit sie uneingeschränkt am CTBT-Überwachungs- und Verifikationssystem teilhaben und dazu beitragen können;

b)

Unterstützung des Internationalen Überwachungssystems zur Verbesserung der Aufspürung von etwaigen Nuklearexplosionen, insbesondere durch die Unterstützung ausgewählter seismologischer Hilfsstationen und die Messung und Begrenzung des Radioxenon-Hintergrunds;

c)

Stärkung der Verifikationsfähigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission im Bereich der Inspektionen vor Ort, insbesondere durch Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung der nächsten Integrierten Feldübung;

d)

Unterstützung der Förderung des CTBT und der langfristigen Tragfähigkeit seines Verifikationsregimes durch die Initiative für den Kapazitätsaufbau, die auf ausgewählte, weltweit bereitgestellte Aus- und Fortbildungsprogramme, einschließlich Programme am Sitz der CTBTO-Vorbereitungskommission, ausgerichtet ist.

Diese Projekte kommen allen Unterzeichnerstaaten des CTBT zugute.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die CTBTO-Vorbereitungskommission. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Zu diesem Zweck trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vorkehrungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 5 185 028 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 68.

(3)  ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 31.

(4)  ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28.

(5)  ABl. L 219 vom 20.8.2010, S. 7.


ANHANG

Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten, zur Verbesserung der Aussichten auf ein baldiges Inkrafttreten des CTBT und zur Unterstützung seiner weltweiten Anwendung im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   EINLEITUNG

Der Aufbau eines einwandfrei funktionierenden Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO-Vorbereitungskommission (im Folgenden „Vorbereitungskommission“) ist von wesentlicher Bedeutung bei der Vorbereitung der Durchführung des CTBT nach seinem Inkrafttreten. Der Ausbau der Fähigkeiten der Vorbereitungskommission im Bereich der Überwachung von Edelgasen ist ein wichtiges Instrument für die Beurteilung, ob es sich bei einer beobachteten Explosion um einen Nuklearversuch handelte. Außerdem hängen die Funktionsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit des CTBT-Überwachungs- und Verifikationssystems von den Beiträgen aller Unterzeichnerstaaten des CTBT ab. Deshalb ist es wichtig, dass die Unterzeichnerstaaten des CTBT in die Lage versetzt werden, uneingeschränkt am CTBT-Überwachungs- und Verifikationssystem teilzuhaben und dazu beizutragen. Die Arbeiten im Rahmen der Durchführung dieses Beschlusses werden auch im Hinblick auf die Verbesserung der Aussichten auf ein baldiges Inkrafttreten und eine weltweite Anwendung des CTBT von Bedeutung sein.

Die in diesem Beschluss beschriebenen Projekte werden einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Ziele der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verwirklichen.

Zu diesem Zweck wird die Union die folgenden sechs Projekte unterstützen:

1.

Bereitstellung von technischer Hilfe und Kapazitätsaufbau für die Unterzeichnerstaaten des CTBT, damit sie uneingeschränkt an der Umsetzung des CTBT-Verifikationsregimes teilhaben und dazu beitragen können;

2.

Aufbau von Kapazitäten für künftige Generationen von CTBT-Experten durch die Initiative für den Kapazitätsaufbau (Capacity Development Initiative – CDI);

3.

Verbesserung des Modells für atmosphärische Transportprozesse (Atmospheric Transport Modelling – ATM);

4.

Charakterisierung und Begrenzung von Radioxenon;

5.

Unterstützung der Integrierten Feldübung 2014 (IFE14) durch die Entwicklung eines integrierten Multispektralarrays;

6.

Verbesserung der Instandhaltung der zertifizierten seismologischen Hilfsstationen des Internationalen Überwachungssystems (International Monitoring System – IMS).

Da die politischen Rahmenbedingungen günstiger geworden sind, haben sich die Aussichten auf ein Inkrafttreten des CTBT verbessert; dies wird auch durch die jüngsten Unterzeichnungen und Ratifizierungen des CTBT, unter anderem durch Indonesien, einen der in Anhang 2 des CTBT aufgeführten Staaten, verdeutlicht. In Anbetracht der so entstandenen positiven Dynamik müssen in den nächsten Jahren die Anstrengungen dringend verstärkt darauf konzentriert werden, dass nicht nur die Einrichtung des CTBT-Verifikationsregimes zum Abschluss gebracht wird, sondern auch seine Einsatzbereitschaft und Betriebsfähigkeit sichergestellt werden, und dass die Bemühungen für das Inkrafttreten und die weltweite Anwendung des CTBT fortgesetzt werden. Die von der Demokratischen Volksrepublik Korea im Oktober 2006 und im Mai 2009 durchgeführten Nuklearversuche haben nicht nur deutlich gemacht, wie wichtig ein universelles Verbot von Nuklearversuchen ist, sie haben auch die Notwendigkeit eines wirksamen Verifikationsregimes, mit dem die Einhaltung des Versuchsverbots überwacht werden kann, vor Augen geführt. Durch ein uneingeschränkt einsatzfähiges und glaubwürdiges CTBT-Verifikationsregime wird der internationalen Gemeinschaft ein verlässliches, unabhängiges Instrument an die Hand gegeben, durch das die Einhaltung des Versuchsverbots sichergestellt werden kann.

Darüber hinaus spielen die CTBTO-Daten eine entscheidende Rolle bei Tsunami-Frühwarnungen und bei der Bewertung der Verbreitung radioaktiver Emissionen nach dem nuklearen Unfall in Fukushima im März 2011.

Mit der Unterstützung dieser Projekte werden die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gestärkt. Die Durchführung dieser komplexen Projekte wird einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung wirksamer multilateraler Reaktionen auf gegenwärtige Sicherheitsbedrohungen leisten. Insbesondere werden diese Projekte die Ziele der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen voranbringen, unter anderem die weltweite Anwendung des CTBT und die Stärkung der darin enthaltenen Normen sowie des Verifikationsregimes. Die Vorbereitungskommission baut derzeit ein IMS auf, um sicherzustellen, dass keine Nuklearexplosion unentdeckt bleibt. Aufgrund ihrer einzigartigen Expertise durch ein weltweites Netz, das mehr als 280 Stationen in 85 Ländern umfasst, und das Internationale Datenzentrum (International Data Centre – IDC) ist die Vorbereitungskommission die einzige Organisation, die über die Kapazität für die Durchführung dieser Projekte verfügt, die nur durch einen außerbudgetären Beitrag an die Vorbereitungskommission finanziert werden können.

Die Union hat in der Gemeinsamen Aktion 2006/243/GASP, der Gemeinsamen Aktion 2007/468/GASP, der Gemeinsamen Aktion 2008/588/GASP und dem Beschluss 2010/461/GASP Folgendes unterstützt: die Entwicklung eines E-Learning-Ausbildungsprogramms, die Integrierte Feldübung 2008 in Bezug auf Inspektionen vor Ort (On-Site Inspections – OSI), die Bewertung und Messung von Radioxenon, technische Hilfe für Afrika sowie Lateinamerika und die Karibik, seismologische Hilfsstationen, die Verstärkung der Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und die Steigerung der Fähigkeiten für OSI durch die Entwicklung eines Systems für das Aufspüren von Edelgas. Die in diesem Beschluss beschriebenen Projekte bauen auf den Projekten der vorhergehenden Gemeinsamen Aktionen und den mit ihrer Durchführung erzielten Fortschritten auf. Bei der Ausarbeitung der in diesem Beschluss beschriebenen Projekte wurde darauf geachtet, mögliche Überschneidungen mit dem Beschluss 2010/461/GASP zu vermeiden. Einige der Projekte umfassen Elemente, die mit den im Rahmen der vorhergehenden Gemeinsamen Aktionen durchgeführten Tätigkeiten vergleichbar sind, die aber einen unterschiedlichen materiellen Geltungsbereich haben oder sich an andere Empfängerstaaten oder -regionen richten.

Alle sechs vorstehend erwähnten Projekte zur Unterstützung der Tätigkeit der Vorbereitungskommission werden vom Provisorischen Technischen Sekretariat (Provisional Technical Secretariat – PTS) der Vorbereitungskommission durchgeführt und verwaltet.

2.   PROJEKTBESCHREIBUNG

2.1.   Projekt 1: Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau

2.1.1.   Hintergrund

Innerhalb des Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregimes zeichnet sich das CTBT-Verifikationsregime dadurch aus, dass es als einziges in der Lage ist, für die Einhaltung des Vertrags relevante Informationen in Echtzeit an die Unterzeichnerstaaten des CTBT zu liefern. Über das primäre Verifikationsziel des CTBT-Überwachungs- und Verifikationssystems hinaus sind die Techniken und Daten des IMS auch für zivile und staatliche Einrichtungen bei der Analyse (beispielsweise) von Erdbeben, von Vulkanausbrüchen, von Unterwasser-Explosionen, des Klimawandels und von Tsunamis von beträchtlichem Nutzen.

Während das Interesse an der Einrichtung Nationaler Datenzentren (National Data Centres – NDC) in den letzen Jahren in den Entwicklungsländern erheblich zugenommen hat – so ist die Teilnehmerzahl des IDC seit 2008 um etwa 36 gestiegen –, verfügen zahlreiche dieser Länder noch immer nur über einen eingeschränkten Zugang zum CTBT-Überwachungs- und Verifikationssystem.

Deshalb unternimmt die Vorbereitungskommission derzeit zusätzliche Anstrengungen, um die Zahl der NDC, die Zahl der für Unterzeichnerstaaten eingerichteten sicheren Zugriffskonten und die Zahl der berechtigten Nutzer zu erhöhen. Zielgruppe sind insbesondere die 62 verbleibenden Unterzeichnerstaaten des CTBT, die noch keinen Zugriff auf die Daten des IMS und die Produkte des IDC haben (dies sind 25 Staaten in Afrika, 9 in Lateinamerika, 6 im Nahen und Mittleren Osten und Südasien, 12 in Südostasien, im Pazifikraum und im Fernen Osten, 3 in Osteuropa und 7 in Nordamerika und Westeuropa). Die Anstrengungen richten sich vorrangig an diejenigen, die der technischen Unterstützung bedürfen, um die besagten Daten und Produkte stärker nutzen zu können.

Die laufenden Kosten für den Betrieb der NDC müssen von den Empfängerstaaten getragen werden, um die Tätigkeit der Zentren aufrechtzuerhalten. Die entsprechende Verpflichtung seitens der Empfängerstaaten ist Voraussetzung für den Erfolg dieses Projekts.

Dieses Projekt besteht aus vier einander ergänzenden Komponenten, die den Umfang und die Reichweite der bestehenden Fähigkeiten der Vorbereitungskommission für den Kapazitätsaufbau verbessern werden. Dieses Projekt stützt sich auf den bestehenden Rahmen für die Bereitstellung von Ausbildung und Ausrüstung im Bereich des Kapazitätsaufbaus für Entwicklungsländer, indem Länder und Regionen darin aufgenommen werden, die noch nicht in den Genuss dieser Unterstützung gekommen sind, und indem der Geltungsbereich dahin gehend erweitert wird, dass er auch Lehrgänge über Radionuklid-Überwachung und ATM erfasst. Im Rahmen des Projekts werden Computer-Programme zur Echtzeitverarbeitung von seismischen, hydroakustischen sowie Infraschall-Wellenformdaten entwickelt und gefördert. Mit einem neuen Stipendienprogramm werden der Wissensaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Staaten gefördert, während wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit durch das virtuelle Datenauswertungszentrum (virtual Data Exploitation Centre – vDEC) unterstützt werden.

2.1.2.   Umfang des Projekts

Dieses Projekt umfasst die folgenden vier Komponenten, die in einer integrierten und einander ergänzenden Weise durchgeführt werden:

1.

Komponente 1:

Einbeziehung von Unterzeichnerstaaten des CTBT in Osteuropa, in Lateinamerika und der Karibik, in Südostasien, im Pazifikraum und im Fernen Osten, damit sie uneingeschränkt an der Umsetzung des CTBT-Verifikationsregimes und der Katastrophen- und Notfallreaktion sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Entwicklungen teilhaben und dazu beitragen können.

2.

Komponente 2:

Entwicklung und Förderung des Software-Pakets Seiscomp 3 (SC3) für die NDC zur Echtzeitverarbeitung aller Arten von Wellenformdaten.

3.

Komponente 3:

Entwicklung und Förderung eines Stipendienprogramms zur Erweiterung der Wissensbasis und der Erkenntnisse der Vorbereitungskommission durch die Nutzung der vom Personal der NDC und den Stationsbetreibern (Station Operators) erarbeiteten Kenntnisse und Expertise und Unterstützung bei der Förderung von Wissensaustausch und Zusammenarbeit zwischen Staaten, wobei das PTS eine koordinierende Rolle übernimmt.

4.

Komponente 4:

Instandhaltung und Förderung des vDEC als Plattform für wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit unter Nutzung der IMS-Daten und IDC-Produkte.

Komponente 1:

Diese Komponente ist eine Folgemaßnahme zu den Programmen der Vorbereitungskommission für technische Hilfe; mit ihr wird die technische Hilfe auf andere Länder in Lateinamerika und der Karibik sowie auf zwei weitere Regionen (Osteuropa und Südostasien, Pazifikraum und Ferner Osten) ausgeweitet.

Das PTS wird technische Experten benennen und als Berater zur Verfügung stellen; diese werden in Absprache mit der Leitung des IDC und mit deren Zustimmung alle ihre Tätigkeiten koordinieren. Diese Komponente umfasst die folgenden drei Elemente:

 

Element 1: Umfassende Bewertung: In den potenziellen Empfängerstaaten wird eine Bewertung vorgenommen, um die Bekanntheit und die Nutzung von PTS-Daten und -Produkten zu beurteilen. Dazu werden Beurteilungen durch die Dienststellen und erforderlichenfalls Besuche in den Nutzerstaaten gehören, um die aktuellen Bedürfnisse und Vorstellungen nachzuvollziehen und um die Bekanntheit der PTS-Daten und -Produkte einschließlich ihrer Nutzungsmöglichkeiten für zivile und wissenschaftliche Zwecke zu erhöhen. Außerdem werden in jedem Land Kontakte zu weiteren relevanten Einrichtungen aufgenommen, die von der Nutzung von PTS-Daten und -Produkten profitieren könnten. Soweit angebracht, wird die Kontaktpflege zwischen der Nationalen Behörde und den einschlägigen Einrichtungen erleichtert. Sofern ein NDC besteht, wird der Status jedes NDC im Hinblick auf Personal und Infrastruktur (einschließlich Computer- und Internetinfrastruktur) beurteilt, um vorrangige Maßnahmen bestimmen zu können. Um eine bestmögliche Wirkung der Komponente 2 zu erleichtern, wird der derzeitigen Verbreitung und Nutzung von SC3 besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Soweit erforderlich, wird die obengenannte Bewertung durch regionale Workshops ergänzt. Diese Workshops werden die Gelegenheit bieten, die Rolle und Funktionen der NDC im Rahmen des CTBT zu erläutern und eine Bestandsaufnahme der Kenntnisse und Bedürfnisse in den teilnehmenden Staaten vorzunehmen.

 

Element 2: Ausbildung und technische Hilfe: Es werden regionale Lehrgänge durchgeführt, in der Vertreter der in Element 1 ermittelten Einrichtungen zusammengebracht werden. In diesen Lehrgängen erfolgt eine technische Einweisung in PTS-Daten und -Produkte. Während der Lehrgänge werden die Teilnehmer mit für NDC entwickelter PTS-Software arbeiten, die für den Zugriff auf PTS-Daten und -Produkte und deren Auswertung genutzt werden kann.

Der Umfang wird dahin gehend erweitert, dass er auch Radionuklide und ATM erfasst. Zusätzlich werden einige Länder an dem Pilotprojekt für SC3 (siehe Komponente 2) teilnehmen. Die Lehrgänge bieten ferner die Gelegenheit, die Zusammenarbeit zwischen technischen Mitarbeitern von einschlägigen Einrichtungen in der Region zu fördern.

Anschließend wird ausgewählten NDC umfangreiche technische Unterstützung gewährt, um ihnen dabei zu helfen, die in den regionalen Lehrgängen für spezifische NDC erworbenen Kenntnisse anzuwenden. Diese Unterstützung wird im Hinblick auf die Bedürfnisse der NDC, die Fähigkeiten der NDC-Mitarbeiter und unter Berücksichtigung sonstiger Besonderheiten (Anwendungsbereiche von Daten und Produkten, Sprachen usw.) individuell gestaltet. Die Teilnehmer werden mit Unterstützung durch technische Experten NDC-Software installieren und konfigurieren und entsprechend dem Bedarf der Nationalen Behörde einen Routine-Ablauf für die Datenerfassung, -verarbeitung, -auswertung und -übertragung aufstellen. Außerdem erhalten einige Länder ausgehend von der Beurteilung ihres Bedarfs die Grundausstattung für NDC, einschließlich Computer-Hardware und Peripheriegeräte. Wird Ausrüstung zur Verfügung gestellt, schulen die technischen Experten auch in Installation, Wartung und Betrieb der Geräte.

 

Element 3: Folgemaßnahmen: Um die erworbenen Fertigkeiten zu festigen und/oder noch bestehende Lücken zu schließen, werden den Empfängerstaaten Folgebesuche abgestattet, um zu beurteilen, wie die Teilnehmer das in den Lehrgängen von Element 2 Erlernte nutzen. Mit diesen Folgebesuchen soll sichergestellt werden, dass das örtliche technische Personal PTS-Daten und -Produkte routinemäßig nutzen kann.

Diese Besuche werden unter Zugrundelegung der örtlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten mit Blick auf Nachhaltigkeit individuell gestaltet, damit die Tätigkeiten auch nach Abschluss des Projekts fortgeführt werden. Der für jeden Empfängerstaat vorgelegte abschließende umfassende Bericht bildet die Grundlage für weitere Folgemaßnahmen in den jeweiligen Ländern.

Wie in dem Beschluss 2010/461/GASP vorgesehen, wird dieses Projekt regionale Gruppenlehrgänge zur Verarbeitung von IMS-Daten und zur Analyse von IDC-Produkten sowie erforderlichenfalls die Bereitstellung der grundlegenden Ausrüstung umfassen. Soweit möglich, werden maßgeschneiderte Lehrgänge und Tätigkeiten für den Kapazitätsaufbau für die Empfängerstaaten erstellt, in denen ein besonderer Bedarf in Bezug auf die Einrichtung von NDC und sichere Zugriffskonten sowie den zivilen und wissenschaftlichen Nutzen ermittelt und beurteilt worden sind.

Alle Tätigkeiten in den Empfängerstaaten erfolgen in enger Abstimmung mit dem PTS und werden von ihm unterstützt, damit die Effizienz und die Nachhaltigkeit der Schulung und anderer Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau im Rahmen dieses Projekts gewährleistet sind. Damit wird außerdem eine angemessene Harmonisierung mit den in Ausführung vorhergehender Beschlüsse/Gemeinsamer Aktionen des Rates und im Rahmen des Mandats der Vorbereitungskommission durchgeführten Tätigkeiten sichergestellt.

Unter Anwendung der obengenannten Kriterien plant das PTS Maßnahmen in möglichst vielen der nachstehend aufgeführten Staaten, wobei es allerdings vorher eine Durchführbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung der derzeitigen Umstände vor Ort durchführen wird:

i)

Lateinamerika und Karibik: im Beschluss 2010/461/GASP aufgeführte, jedoch nicht ausgewählte Staaten (Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Bolivien, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Grenada, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Jamaika, Panama, Paraguay, Surinam und Uruguay); ferner Brasilien, Chile, Dominica, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Peru, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago und Venezuela;

ii)

Osteuropa: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Kroatien, Lettland, Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei und Ungarn;

iii)

Südostasien, Pazifikraum und Ferner Osten: Brunei Darussalam, die Cookinseln, Fidschi, Kambodscha, Kiribati, Laos, Marshallinseln, Föderierte Staaten von Mikronesien, die Mongolei, Birma/Myanmar, Nauru, Niue, Palau, Papua-Neuguinea, die Philippinen, die Salomonen, Samoa, Singapur, Thailand, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu, Vanuatu und Vietnam.

Komponente 2: Software-Paket SC3

Diese Komponente bietet eine benutzerfreundliche, offene, integrierte Plattform unter Verwendung von SC3, einem Computer-Programm, das bereits in den Bereichen Seismologie und Tsunami-Warnung für Katastrophen- und Notfallreaktion breite Nutzung findet, zusammen mit spezifischer Software für Arrayverarbeitung (PMCC, Fk) und interaktiven Überprüfungstools (Geotool, Jade). Diese Software ist gut auf die Bedürfnisse der NDC abgestimmt, was automatischen Empfang und Verarbeitung von Wellenformdaten, Arrayverarbeitung, automatische Berichterstellung und interaktive Datenprüfung angeht.

Was den Kapazitätsaufbau betrifft, so wird SC3 bei den NDC und anderen Einrichtungen bereits in großem Umfang genutzt. Bei umfassendem Einsatz wird diese integrierte Plattform attraktiv für die Gemeinschaft aufkommender NDC sein und deren Kapazitätsaufbau beschleunigen. Ferner ermöglicht SC3 einen einfachen Datenaustausch zwischen den NDC. Das Format findet in der internationalen Gemeinschaft breite Verwendung, und seine Nutzung durch die NDC und das IDC würde den Datenaustausch – auch in Echtzeit (derzeit mit dem Software-Paket „NDC in a box“ nicht möglich) – wesentlich verbessern und vereinfachen.

Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass es eine starke Verknüpfung zwischen einem aktiven NDC und gut funktionierenden Stationen gibt. Daher sollte die Weiterentwicklung des Software-Pakets SC3 eine beträchtliche Hilfe bei der Unterstützung der seismologischen Hilfsstationen bieten. Langfristig wird die Einführung von SC3 den aufkommenden NDC die Möglichkeit bieten, ihre Stationsdaten effizient zu nutzen und den Betriebsstatus permanent zu überwachen.

Der Schwerpunkt dieser Komponente liegt auf der Entwicklung und dem Einsatz von Software, einschließlich Verbreitung und Schulung.

Einige Länder des Pilotprojekts mit Einrichtungen, die ausreichend technische Fähigkeiten nachgewiesen und Interesse an der Teilnahme bekundet haben, werden für den Einsatz des Programms und einschlägige Schulung zu Beginn des Projekts ausgewählt werden (z. B. in Afrika, in Osteuropa, in Lateinamerika und in Südostasien, im Pazifikraum und im Fernen Osten).

Komponente 3: Stipendienprogramm

Bei dem Stipendienprogramm geht es darum, die nächste Generation von hochqualifizierten Wissenschaftlern im Bereich der Überwachung von Nuklearexplosionen heranzubilden, ihre nationalen Einrichtungen zu unterstützen und gleichzeitig den Bedarf an wissenschaftlicher Forschung zu erfüllen, die entscheidend ist für die Verbesserung der derzeitigen CTBT-Verifikationsfähigkeiten und Anwendungen für Schadensbegrenzung und Geowissenschaften.

In der Anfangsphase des Stipendienprogramms werden die potenziellen Partner ermittelt, die die Stipendiaten aufnehmen werden. Das PTS wird dazu das Stipendienprogramm erläutern und die NDC, Universitäten und andere potenzielle Partner ersuchen, die Kompetenzbereiche zu benennen, in denen sie Stipendiaten betreuen können. Einrichtungen, die bereits von der Gemeinsamen Aktion 2008/588/GASP und von dem Beschluss 2010/461/GASP sowie von anderen IMS-/IDC-Tätigkeiten wie Fachtagungen, Expertentreffen und Workshops profitiert haben und einschlägige Expertise erarbeitet haben, werden ermutigt, sich für die Aufnahme von Stipendiaten zu bewerben.

Die angebotenen Stipendien, einschließlich der von den Aufnahmeeinrichtungen unterstützten Kompetenzbereiche, werden vom PTS bekanntgemacht werden. Die Bewerber werden ersucht, in ihren Bewerbungen ihr Projekt zu beschreiben und darzulegen, wie es sich in die angebotenen Kompetenzbereiche einfügt. Die Bewerber und Vorschläge werden vom PTS bewertet und ausgewählt, möglicherweise mit Änderungen gemäß den Bedürfnissen des PTS. Alle Stipendiaten müssen dem PTS regelmäßig über die erzielten Fortschritte und Rückmeldungen Bericht erstatten. Expertentreffen, die „CTBTO-Konferenz 2013 für Wissenschaft, Technologie und Innovation“ und ähnliche Treffen werden dazu genutzt werden, dieses Projekt zu fördern, für die Teilnahme zu werben und den Stipendiaten ein Forum für die Präsentation ihrer Ergebnisse zu bieten. Mit diesem Projekt soll externe Expertise gewinnbringend als Multiplikator genutzt werden, wobei die verfügbaren Personalressourcen des PTS zu berücksichtigen sind.

Komponente 4: vDEC

Die Entwicklungsplattform (Hard- und Software) für das vDEC bietet eine Plattform für wissenschaftlichen Austausch mit Zugang zu einem umfassenden Archiv von parametrischen sowie Wellenform- und Radionuklid-Daten für Forscher, die an einer Verbesserung der Verarbeitung im IDC arbeiten. Das vDEC bietet ferner Zugang zu Software und zu Testversionen der Verarbeitungspipelines, um wechselnde Module einfügen und testen zu können.

Insbesondere wird SC3 während der Entwicklungs- und Erprobungsphase im vDEC implementiert werden. Das vDEC bietet zudem eine Plattform für die Integration zusätzlicher Daten mit den Daten des IMS, um prüfen zu können, welche Verbesserungen sich aus dieser Hinzufügung ergeben. Es wird besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass das vDEC erforderlichenfalls den gemäß der Komponente 3 ausgewählten Stipendiaten zur Verfügung steht.

Es werden Finanzierungsmittel dazu verwendet werden, Expertendienstleistungen einzukaufen, um den Forschern Unterstützung bei der Nutzung des vDEC zu bieten und sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß funktioniert.

2.1.3.   Vorteile und Ergebnis

Zusätzliche Entwicklungsländer werden in die Lage versetzt werden, ihren Verifikationspflichten nach dem CTBT nachzukommen und die IMS-Daten und IDC-Produkte zu nutzen. Die technische Hilfe und Ausbildung wird auf weitere Länder in Lateinamerika und der Karibik sowie auf zwei weitere Regionen (Osteuropa sowie Südostasien, Pazifikraum und Ferner Osten) ausgeweitet.

Der Geltungsbereich der Datenanwendungen für den Kapazitätsaufbau wird durch die Entwicklung und Förderung einer integrierten Software-Plattform mit SC3 als zentralem Bestandteil erweitert. Diese Software wird um die Verarbeitung von hydroakustischen und Infraschalldaten erweitert. Da SC3 bereits umfassend genutzt wird und den Datenaustausch erleichtert, werden damit viel mehr NDC und sonstige Einrichtungen als zuvor erreicht werden können.

Es wird ein Stipendienprogramm für die nächste Generation hochqualifizierter Wissenschaftler im Bereich der Überwachung von Nuklearexplosionen eingeführt werden, zur Unterstützung ihrer nationalen Einrichtungen und gleichzeitig zur Erfüllung des Bedarfs an wissenschaftlicher Forschung, die für die CTBT-Verifikation sowie zivile und wissenschaftliche Anwendungen entscheidend ist.

Die vDEC-Plattform, die eine Plattform für den wissenschaftlichen Austausch bietet, wird beibehalten und um die SC3-Plattform erweitert werden.

2.2.   Projekt 2: Aufbau von Kapazitäten für künftige Generationen von CTBT-Experten – die Initiative für den Kapazitätsaufbau (CDI)

2.2.1.   Hintergrund

Die 2010 eingeleitete CDI bildet einen zentralen Teil der Aus- und Fortbildungstätigkeiten der Vorbereitungskommission, die darauf abzielen, die erforderlichen Kapazitäten für die technischen, wissenschaftlichen, rechtlichen und politischen Aspekte des CTBT und dessen Verifikationsregime aufzubauen und zu erhalten. Sie ist auf die Erkenntnis gestützt, dass das Inkrafttreten und die weltweite Anwendung des CTBT und die Stärkung des Verifikationsregimes von einer aktiven und fundierten Einbeziehung künftiger Generationen von Experten der Bereiche Politik, Recht und Technologie, insbesondere aus den Entwicklungsländern, abhängen.

2.2.2.   Umfang des Projekts

Da sich das Inkrafttreten des CTBT weiter verzögert, ist es von größter Bedeutung, sowohl politische Unterstützung als auch technische Expertise in allen Aspekten des CTBT aufrechtzuerhalten. Durch die Ausweitung des Expertise-Pools über die herkömmlichen Akteure hinaus wird die CDI der breiter gefassten Gemeinschaft mehr Gelegenheiten bieten, an der Stärkung und wirksamen Umsetzung des multilateral vereinbarten Verifikationsregimes des CTBT teilzunehmen.

Das Projekt umfasst drei Komponenten:

1.

Komponente 1:

Teilnahme an den Seminaren zur „Ausbildung von Ausbildern“ 2013 und 2014.

2.

Komponente 2:

Teilnahme von Experten aus Entwicklungsländern an CDI-Lehrgängen und Unterstützung für gemeinsame Forschungsprojekte.

3.

Komponente 3:

Verbesserung der E-Learning-Plattform und der Multimedia-Ausbildungs-Tools der CDI.

Komponente 1: Teilnahme an den Seminaren zur „Ausbildung von Ausbildern“ 2013 und 2014

Durch Seminare zur Ausbildung von Ausbildern wird die Vorbereitungskommission methodologische Orientierung für Akademiker und Forschungseinrichtungen bieten, die in den Bereichen des CTBT tätig sind, und somit zur Sensibilisierung für den CTBT und zu seinem Verständnis in der akademischen Gemeinschaft und bei Politikern beitragen. Die bereitgestellten Finanzierungsmittel werden zur Teilnahme von Vertretern der akademischen Kreise und von Forschungseinrichtungen – mit Schwerpunkt auf Universitäten und Forschungseinrichtungen in Europa und den Entwicklungsländern – beitragen, die Kurse halten und Schulungsprogramme über den CTBT anbieten werden, und zwar insbesondere über die wissenschaftlichen und technischen Aspekte des CTBT.

An den für 2013 und 2014 geplanten Seminaren werden Professoren und Forscher aus der ganzen Welt teilnehmen, einschließlich aus den in Anhang 2 des CTBT aufgeführten Staaten, die über ihre bewährten Verfahren für Schulungsmaßnahmen zu Fragen des CTBT berichten und ihrerseits darin geschult werden, wie Lehrmaterial der CDI in ihre Lehrpläne integriert werden kann. Auf den Seminaren wird ferner erforscht werden, wie die Zahl der CTBT-bezogenen Forschungsprojekte an den Zieluniversitäten erhöht und die Teilnehmer ermutigt werden können, Studenten für die Teilnahme an CDI-Lehrgängen zu benennen.

Komponente 2: Teilnahme von Experten aus Entwicklungsländern an CDI-Lehrgängen und Unterstützung für gemeinsame Forschungsprojekte

—   Teilnahme an CDI-Lehrgängen

Angesichts des beispiellosen Erfolgs des Lehrgangs Fortgeschrittene Wissenschaft von 2011, bei dem hunderte Teilnehmer, darunter Stationsbetreiber, NDC-Analysten, Diplomaten, Studenten und Mitglieder der Zivilgesellschaft ausgebildet wurden, wird die Vorbereitungskommission weiterhin jährliche CTBT-Lehrgänge mit wissenschaftlichen Inhalten anbieten. Die Vorbereitungskommission wird im November 2012 einen zweiwöchigen wissenschafts- und technologieorientierten Intensiv-Lehrgang veranstalten sowie einen ähnlichen Lehrgang Ende 2013. Diese Lehrgänge werden in Wien stattfinden und eine eigens darauf abgestimmte Online-Lernumgebung nutzen, die Live-Streaming-Vorlesungen für Teilnehmer aus der ganzen Welt umfasst.

Mit den bereitgestellten Finanzmitteln wird die Teilnahme von etwa 15 Experten pro Jahr – mit Schwerpunkt auf Frauen und Entwicklungsländern – an wissenschaftlichen und technologischen CDI-Lehrgängen unterstützt.

—   Gemeinsame Forschungsprojekte

Die Finanzmittel werden zur Unterstützung von gemeinsamen Forschungsprojekten zum CTBT-Verifikationsregime eingesetzt werden, durch Forschungsstipendien für verdienstvolle Doktoranden und Postdoktoranden aus Europa und Entwicklungsländern. Diese Forschungsprojekte werden mit bestehenden Projekten der Vorbereitungskommission verknüpft sein.

Komponente 3: Verbesserung der E-Learning-Plattform und der Multimedia-Ausbildungs-Tools

—   Technische Entwicklung der E-Learning-Plattform

Die Finanzmittel werden für die weitere Verbesserung der E-Learning-Plattform sowie zur Gestaltung und Entwicklung zusätzlicher Multimedia-Tools eingesetzt, die zur Verwirklichung der Ziele der CDI beitragen werden – einschließlich Durchführungsstrategien zur Steigerung der Verfügbarkeit von CDI-Ressourcen in den Entwicklungsländern. Das Beratungsunternehmen wird insbesondere die Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der CDI-Ressourcen für mobile Lernplattformen erforschen, sowie andere zusätzliche Multimedia-Ausbildungs-Tools und Fördermaterial.

—   Schaffung von Inhalten für CDI-Ressourcen

Die Finanzmittel werden zur Entwicklung von CDI-Aus- und Fortbildungsinhalten verwendet, die auf der E-Learning-Plattform eingesetzt werden, und zur Schaffung von anderen CDI-Multimedia-Tools. Dabei wird auch ein Schwerpunkt auf der Integration von CDI-Material in neue Medien und die Nutzung der großen sozialen Netzwerke für die Förderung des CTBT und dessen Verifikationsregimes gelegt werden.

2.2.3.   Vorteile und Ergebnis

Die Erfahrungen im Rahmen der CDI haben gezeigt, dass mit relativ geringem Investitionsaufwand in Verbindung mit einer strategischen Vision ein maximaler Ertrag für die Union erzielt werden konnte. Mit einer bereits bestehenden CDI-Infrastruktur und einem Ansatz, der fest in der Arbeit der Vorbereitungskommission verankert ist, werden zusätzliche Finanzmittel es der Vorbereitungskommission ermöglichen, laufende Projekte weiter zu verbessern und weitere innovative Aus- und Fortbildungsmethoden zu CTBT-Fragen für eine möglichst breite Zielgruppe zu entwickeln.

Diese Initiative fördert auch Aktionen, die in der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) dargelegt sind. Insbesondere fördern die CDI-Lehrgänge und -Schulungsmaßnahmen die Bemühungen zur Entwicklung und Unterstützung des Multilateralismus als Eckpunkt für eine wirksame MVW-Nichtverbreitungsstrategie durch den Aufbau von Kapazitäten im rechtlichen, politischen, wissenschaftlichen und technologischen Bereich. Die Einbeziehung größerer Kreise von Akteuren in die internationale Gemeinschaft, die sich mit CTBT-Fragen befasst, erhöht außerdem das Bewusstsein für den CTBT und fördert die Bemühungen um seine weltweite Anwendung und sein Inkrafttreten.

2.3.   Projekt 3: Verbesserung des Modells für atmosphärische Transportprozesse (ATM)

2.3.1.   Hintergrund

Das von der Vorbereitungskommission verbreitete und genutzte ATM hat sich als sehr nützlich für zivile Anwendungen erwiesen, beispielsweise indem es 2011 Vorhersagen für die Verbreitung von Radionukliden aus dem Atomkraftwerk Dai-ichi lieferte.

Das derzeitige ATM-System hat jetzt einen gewissen Reifegrad erlangt, und jede weitere Verbesserung erfordert Investitionen in Rechenleistung und Fachwissen. Daher wurde der freiwillige Beitrag Japans zur Unterstützung des Erwerbs der neuen Hardware für das künftige ATM-System mit großem Interesse zur Kenntnis genommen. Zur Unterstützung der Vorbereitungskommission bei der Beschleunigung der Verfahren zur Nutzung dieser zusätzlichen Rechenleistung erlaubt dieses Projekt der Vorbereitungskommission, ATM-Expertendienstleistungen zur Ergänzung der begrenzten Personalmittel des ATM-Teams im IDC (im Folgenden „ATM-Experte“) einzukaufen.

2.3.2.   Umfang des Projekts

Der ATM-Experte wird sich auf die Verbesserung der ATM-Kapazitäten konzentrieren. Seine Aufgaben werden schwerpunktmäßig darin bestehen, die durch den japanischen Beitrag finanzierte zusätzliche Rechenleistung so effektiv wie möglich zu nutzen, um möglichst genaue Modelle für die Verbreitung von Radionukliden in spezifischen Fällen sicherzustellen. Diese Aufgaben werden auf den Auftrag der Vorbereitungskommission abgestimmt.

Die Aufgaben umfassen unter anderem Folgendes:

a)

Erwerb der hochwertigen meteorologischen Felder in hoher Auflösung in Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) und den spezialisierten Einrichtungen ihrer Mitgliedstaaten;

b)

Verbesserung der radionuklid-relevanten Module und Spezifizierung einer optimalen Konfiguration eines oder mehrerer Modelle für atmosphärische Transportprozesse;

c)

Ermittlung des Bedarfs in Bezug auf ATM-Unterstützung für zivile Anwendungen durch den Austausch mit externen Experten, einschließlich Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO);

d)

Einbeziehung dieser Entwicklungen in die Verbesserung der ATM-Unterstützung für CTBT-relevante Ereignisse.

Der ATM-Experte muss daher über einen soliden Hintergrund im Bereich der atmosphärischen Prozesse im Allgemeinen und des Phänomens des Transports von Radionukliden im Besonderen verfügen sowie über Fachwissen auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersage und Verbreitung, über technische Fähigkeiten im Bereich Codierung und Skriptsprache und über die erforderlichen zwischenmenschlichen Kompetenzen zur Gewährleistung einer reibungslosen und verstärkten Zusammenarbeit zwischen CTBTO, WOM, IAEO und IACRNE (Inter-Agency Committee for Response to Nuclear Emergencies).

2.3.3.   Vorteile und Ergebnis

Ein Ergebnis dieses Projekts soll eine weltweit führende ATM-Kapazität zur Unterstützung des Auftrags der Vorbereitungskommission sowie einschlägiger ziviler Anwendungen sein. Außerdem soll es eine bessere Koordinierung der ATM-Ressourcen zwischen internationalen Organisationen ermöglichen und die Kommunikation und den Informations-austausch erleichtern.

2.4.   Projekt 4: Charakterisierung und Begrenzung von Radioxenon

2.4.1.   Hintergrund

Radioxenon ist ein Schlüsselindikator für die Feststellung, ob eine Nuklearexplosion stattgefunden hat. In den vergangenen zehn bis 15 Jahren ist die Messtechnik des IMS wesentlich verbessert worden. Die Empfindlichkeit des Edelgas-Netzes des IMS wird daher zunehmend von dem globalen Radioxenon-Hintergrund, der von zivilen nuklearen Anwendungen emittiert wird (wie z.B. Anlagen zur Erzeugung medizinischer Isotope), beeinflusst. Dieses Projekt baut auf den Aktionen auf, die durch die Gemeinsame Aktion 2008/588/GASP unterstützt wurden.

2.4.2.   Umfang des Projekts

Dieses Projekt umfasst zwei Komponenten:

1.

Komponente 1: Charakterisierung des Radioxenon-Hintergrunds.

2.

Komponente 2: Begrenzung von Radioxenon.

Komponente 1:

Die Vorbereitungskommission misst das Radioxenon in der Umwelt mit einem sehr empfindlichen System; dies stellt ein wichtiges Element des CTBT-Verifikationsregimes dar. Mit dem Beitrag, den die Union im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/588/GASP geleistet hat, hat die Vorbereitungskommission zwei ortsbewegliche Systeme zur Messung der Radioisotope 133Xe, 135Xe, 133mXe und 131mXe erworben. Die Systeme werden zur Messung des Radioxenon-Hintergrunds in Indonesien und in Kuwait eingesetzt werden. Zu diesem Zweck wurden Kooperationsvereinbarungen mit Partnerinstituten (BATAN in Indonesien und KISR in Kuwait) geschlossen.

Da beide Standorte umfassende Informationen zur Charakterisierung des globalen Radioxenon-Hintergrunds liefern, dient dieses Projekt in erster Linie dazu, die Messkampagnen in Indonesien und Kuwait um zusätzliche sechs Monate auf 12 Monate zu verlängern. Diese Verlängerung der Messkampagnen würde eine Charakterisierung dieser beiden Standorte während des gesamten Zwölfmonatszyklus unter Erfassung sämtlicher jahreszeitlich bedingter Witterungsverhältnisse ermöglichen.

Zweitens beabsichtigt das PTS, nach Ablauf dieser Kampagnen zusätzliche Messungen in Gebieten vorzunehmen, in denen der globale Radioxenon-Hintergrund nicht vollständig erfasst ist und seine Auswirkungen auf das IMS unbekannt sind. Als nächste Standorte wurden der Persische Golf und Südamerika ins Auge gefasst.

Zur Weiterführung dieser Messkampagnen sind Finanzmittel für die Beförderung der ortsbeweglichen Edelgas-Systeme an die neuen Standorte und für den Betrieb der beiden Systeme für einen Zeitraum von vorzugsweise mindestens 12 Monaten an jedem Standort sowie die regelmäßige Wartung der Systeme erforderlich.

Nach diesen Messkampagnen können die Systeme vom PTS für Folgestudien des Radioxenon-Hintergrunds und/oder zu Schulungszwecken verwendet werden.

Komponente 2:

Diese Komponente umfasst eine Pilotstudie, in deren Rahmen die Möglichkeiten der Absorption von Radioxenon-Isotopen durch verschiedene Materialien und Methoden erforscht werden und ein Filterungssystem entwickelt wird. Ziel ist es, die Aufspürungsfähigkeiten des IMS und die Zuverlässigkeit und Qualität der Daten des IDC zu verbessern.

Mit dieser Komponente soll ein kleines und vielseitiges System entwickelt werden, das einfach in verschiedenen Phasen des Produktionsprozesses eingesetzt werden kann, um den optimalen Standort für das Minderungssystem innerhalb einer Anlage zu bestimmen. Die Vielseitigkeit des Minderungssystems wird ferner den Einsatz in Anlagen zur Erzeugung anderer Isotope erleichtern.

Während die bisher durch die Union unterstützten Tätigkeiten es ermöglicht haben, das Problem der Edelgas-Emissionen zu beschreiben, geht diese Pilotstudie einen Schritt weiter und erarbeitet konkrete Lösungen zur Behebung des Problems. Diese Komponente wird sich auf eine Vorstudie stützen, die vom belgischen Forschungszentrum für Kernenergie (SCK•CEN, Belgien) und vom Pacific Northwest National Laboratory (USA) durchgeführt wurde.

Diese Komponente umfasst drei Elemente:

 

Element 1: Experimente zur Absorption von Radioxenon: Aufbau einer Experimentalanlage und Erprobung verschiedener Absorptionsstoffe (Silberzeolith, Kohlenstoff-Molekularsieb) bei unterschiedlichen Bedingungen (Temperatur, Fluss, Trägergas).

 

Element 2: Gestaltung eines tragbaren Filterungssystems auf der Grundlage der Analyse der in Phase 1 durchgeführten Absorptionsexperimente.

 

Element 3: Herstellung eines optimierten tragbaren Filterungssystems und Erprobung im Labormaßstab. Nach dieser Phase wird das tragbare Filterungssystem für die Erprobung in den radiopharmazeutischen Produktionsanlagen des belgischen nationalen Instituts für Radioelemente (IRE, Belgien) bereit sein. Das System wird Strahlungsnachweisgeräte zur Feststellung des im Feld bewirkten Radioxenon-Minderungsfaktors umfassen.

Nach jeder Phase werden sämtliche Erkenntnisse in einem detaillierten Bericht dargelegt.

Die tatsächliche Durchführung dieser Komponente wird an externe Auftragnehmer vergeben. Die Vorbereitungskommission wird erforderlichenfalls ihre Expertise im Bereich der Xenon-Abscheidung bereitstellen.

Die Vorbereitungskommission wird ferner die Überwachung der von den ortsnahen Stationen ermittelten Radioxenon-Emissionen fortsetzen. Die Minderung der Emissionen sollte eine unmittelbare Auswirkung auf die Menge des aufgespürten Radioxenons haben. Die Nutzung von Emissionsmessungen in der Anlage in Belgien (d. h. Stacküberwachung) kann außerdem Angaben zum Erfolg der Minderung liefern; die Vorbereitungskommission kann bei der Auswertung dieser Daten helfen.

2.4.3.   Vorteile und Ergebnis

Im Einklang mit den Nichtverbreitungszielen der Union wird dieses Projekt dazu beitragen, das CTBT-Überwachungs- und Verifikationssystem robuster zu gestalten und die Kapazitäten der Vorbereitungskommission zur genaueren Überwachung von Radioxenon zu verstärken. Durch die Minderung der Radioxenon-Emissionen aus zivilen Anwendungen könnte künftig zuverlässiger festgestellt werden, ob Emissionen – die nach wie vor ein Schlüsselindikator für die Überwachung und Verifikation nuklearer Tätigkeiten sind – von Nuklearexplosionen stammen.

Der Aufbau und die Erhaltung eines robusten Verifikationsregimes verstärkt die Kapazitäten und die Glaubwürdigkeit des CTBT, was wiederum zur Untermauerung der Argumente für das Inkrafttreten und die weltweite Anwendung des CTBT beiträgt.

Während die bisherigen Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/588/GASP und des Beschlusses 2010/461/GASP es ermöglicht haben, das Problem der Edelgas-Emissionen zu beschreiben, würden zusätzliche Finanzmittel die bisherige finanzielle Unterstützung durch die Union ergänzen und es ermöglichen, mit der aktiven Bekämpfung des Problems der Edelgas-Emissionen zu beginnen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Vorbereitungskommission und den benannten Einrichtungen (SCK•CEN und IRE) würde die Kontinuität der bisher durchgeführten Arbeiten sicherstellen und eine optimale Nutzung der bisher gesammelten Kenntnisse und Expertise gewährleisten.

2.5.   Projekt 5: Unterstützung der Integrierten Feldübung 2014 (IFE14): Entwicklung eines integrierten Multispektralarrays

2.5.1.   Hintergrund

Ziel dieses Projekts ist die Unterstützung der IFE14 durch die Entwicklung eines integrierten Multispektralarrays unter Verwendung von angekauften Geräten und Sachbeiträgen.

Die Vorbereitungskommission wird beauftragt, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Multispektral- und Infrarot-Technologie (MSIR) fortzusetzen, um die Spezifikationen von Geräten und Betriebsverfahren für eine OSI zu bestimmen.

Auf der Fachtagung für multispektrale Bildgewinnung einschließlich Wellenlängen im Infrarotbereich für Inspektionen vor Ort (MSEM-11), die durch den Beschluss 2010/461/GASP finanziert wurde und vom 30. März bis 1. April 2011 in Rom (Italien) stattfand, wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass für OSI kommerzielle Standardprodukte in Betracht gezogen werden sollten, da sie die kostenwirksamste Option für diese Technologie darstellen. Der Nutzen von MSIR-Technologie für OSI wurde bei der MSIR-Erprobung in Ungarn im September 2011 bekräftigt.

OSI-relevante Merkmale wurden unter Verwendung eines integrierten MSIR-Sensorarrays ermittelt. Ungarn hat als Sachbeitrag die Nutzung von zwei luftfahrzeuggestützten Sensoren angeboten, die in den Bereichen sichtbares Spektrum/nahes Infrarot (VNIR) und kurzwelliges Infrarot (SWIR) arbeiten. Die luftgestützte Fernerkundung unter Verwendung von MSIR-Technologie bietet ausgezeichnete Möglichkeiten für eine OSI, aber derzeit umfassen die unterschiedlichen Systeme mehrere einzelne Sensoren mit einzelnen, diskreten Verarbeitungsroutinen unter Verwendung unterschiedlicher maßgeschneiderter Software-Pakete. Es existieren nur wenige integrierte MSIR-Systeme, die in der Lage sind, gleichzeitig Daten im Spektralbereich, der für OSI von Interesse ist, zu erfassen.

2.5.2.   Umfang des Projekts

Zur Optimierung der Anwendung der luftgestützten MSIR-Fernerkundungstechnologie im Rahmen einer OSI zielt dieses Projekt darauf ab, ein System zusammenzustellen, das ein kompaktes Array ausgewählter OSI-relevanter Sensoren mit einer vordefinierten Nachbearbeitungskette unter Verwendung OSI-spezifischer Software-Routinen umfassen würde, die eine quantitative Auswertung der Daten erleichtern und die Verfügbarkeit der Ergebnisse für das Inspektionsteam beschleunigen würde.

Dieser Ansatz einer Kombination von Gerät und Software besitzt das Potenzial, die Arbeit des Inspektionsteams wesentlich zu verbessern.

Das MSIR-System ist als modular zu betrachten, mit der Möglichkeit, zusätzliche Sensoren zu dem Array hinzuzufügen, wenn die Finanzmittel dies zulassen.

Im Idealfall würde das System Folgendes umfassen:

a)

einen Multi-/Hyperspektralsensor, der im VNIR arbeitet und der Erfassung von Merkmalen wie anthropogenen Flächen, Vegetationsmustern und Vegetationsbelastungen dient;

b)

einen Multi-/Hyperspektralsensor, der im kurzwelligen Infrarotbereich (SWIR) arbeitet und der Erfassung von Feuchtigkeitsgehaltmustern und Veränderungen der Verteilung verschiedener anorganischer Stoffe dient;

c)

eine RGB-Digitalkamera (zur Verwendung zusammen mit LIDAR) zur Erzeugung eines Orthofotos des Inspektionsgebiets im Hinblick auf die Orientierung der Feldteams und zur Bereitstellung kontextgebundener Informationen;

d)

ein LIDAR-Gerät zur Erzeugung eines topografischen Modells für die Orthorektifizierung der Bildgebung, das genutzt wird, um Merkmale unter dem Kronendach zu erfassen;

e)

eine digitale Wärmebildkamera zur Erfassung von Wärmemustern, die durch die Bewegungen von Fahrzeugen verursacht werden, und von warmem oder kaltem Wasser auf oder nahe der Oberfläche;

f)

eine abwärtsgerichtete Videokamera, die eine Überflugaufnahme des Inspektionsgebiets für die Informationstechnologien (IT) bereitstellt;

g)

ein GPS-Gerät samt Hilfsausrüstung einschließlich Monitore und zertifiziertes Instrumentgehäuse für den Simultanbetrieb der Sensoren.

Die Gegenstände a, b und g (teilweise) werden als Sachbeitrag von Ungarn angeboten; sie würden die Kernausrüstung des MSIR-Systems bilden. Zusätzliche Sensoren und Hilfsgeräte sollten dem System je nach Verfügbarkeit von Finanzmitteln gemäß der folgenden Rangfolge hinzugefügt werden: c, e, d und f.

In der ersten Entwicklungsphase wäre der Ankauf der Gegenstände c, e und d wünschenswert, da sie dem Inspektionsteam potenziell die größten Erkenntnisse bieten können.

Zusätzlich zur Hardware würde die Entwicklung einer Software-Plattform eine optimierte, vordefinierte Nachbearbeitungskette unter Verwendung OSI-spezifischer Software-Routinen zur Erleichterung der quantitativen Auswertung von Daten der luftgestützten Fernerkundung bieten.

2.5.3.   Vorteile und Ergebnis

Dieses Projekt entspricht den Zielen der Nichtverbreitungspolitik der Union und fördert diese; es würde die Aufspürungs- und Verifikationsfähigkeiten der Vorbereitungskommission verbessern. Dieses Projekt würde ferner Innovation und Entwicklungsarbeit unterstützen.

2.6.   Projekt 6: Instandhaltung der zertifizierten seismologischen Hilfsstationen des IMS

2.6.1.   Hintergrund

Mit diesem Projekt soll auf den Fortschritten aufgebaut werden, die mit der Durchführung des Beschlusses 2010/461/GASP erzielt worden sind. Der Schwerpunkt des genannten Beschlusses lag auf dringenden Wartungsmaßnahmen für nicht betriebsfähige Stationen, auf dem Austausch veralteter Ausrüstung sowie auf einer Verbesserung der Backup-Ausrüstung bei ausgewählten Stationen.

Ziel dieses Projekts ist es, auf den gewonnenen Erkenntnissen aufzubauen und den Schwerpunkt auf die Verstärkung der Instandhaltungsstrukturen für diese Stationen zu legen, damit sie einen langfristigen Nutzen bringen können; dazu sollen mit den Stationsbetreibern Instandhaltungsverträge ohne oder mit geringem Finanzierungsaufwand geschlossen werden. Dieses Projekt umfasst auch eine Komponente der Bereitstellung/Ersetzung notwendiger Transportmittel, damit die Stationsbetreiber ihre Aufgaben effizient und fristgerecht erfüllen können.

2.6.2.   Umfang des Projekts

Ziel dieses Projekts ist es, einen Instandhaltungsvertrag ohne oder mit geringem Finanzierungsaufwand mit der als Stationsbetreiber benannten Einrichtung von Aufnahmeländern zu schließen, die ihre Bereitschaft bewiesen haben, die erforderliche Unterstützungsstruktur für ihre Stationen in ihrem Land umzusetzen, damit das PTS die Arbeiten an diesen Stationen leichter vergeben kann.

Bis ein angemessenes Maß an Instandhaltung bei den betreffenden Stationen gesichert ist, könnte es erforderlich sein, dass das PTS jährlich einen Besuch zwecks technischer Hilfe abstattet, um dafür zu sorgen, dass das Wartungsniveau der Station annehmbar ist. Der Ankauf von Fahrzeugen (oder geeigneten Transportmitteln) für die Instandhaltung an technisch evaluierten Standorten könnte erforderlich sein. Bei der Einrichtung einiger seismologischer Hilfsstationen wurden den Stationsbetreibern Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, um eine rasche Reaktion bei Störungen zu ermöglichen und die Beförderung für routinemäßigen Betrieb und Wartung zu gewährleisten. Viele dieser Fahrzeuge haben das Ende ihrer Lebensdauer erreicht und müssten ersetzt werden. Zahlreiche Stationsbetreiber und Aufnahmeländer verfügen jedoch nicht über die erforderlichen Ressourcen für eine planmäßige Ersetzung. Ferner werden Finanzmittel dafür verwendet, Fachdienstleistungen einzukaufen.

Die Vorbereitungskommission sieht Tätigkeiten zur Unterstützung von so vielen Stationen wie möglich vor; dazu gehören auch Länder in folgenden Regionen: Osteuropa, Südasien, Pazifikraum, Lateinamerika und Karibik sowie Naher und Mittlerer Osten. Die Bestimmung der betreffenden Stationen wird Gegenstand einer vorherigen Bewertung der Durchführbarkeit durch die Vorbereitungskommission auf der Grundlage der zum gegebenen Zeitpunkt vorherrschenden Bedingungen vor Ort sein.

2.6.3.   Vorteile und Ergebnis

Die langfristigen Ergebnisse dieses Projekts hängen in großem Maße von der Teilnahme der Aufnahmeländer der betreffenden zertifizierten seismologischen Hilfsstationen des IMS ab; die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass sie oft nur zögerlich reagieren und dass beträchtliche Anstrengungen hinsichtlich Information sowie Aus- und Fortbildung erforderlich sind. Dieses Projekt würde jene Anstrengungen unterstützen und zu einem besseren Verständnis dessen beitragen, was für die Instandhaltung dieser Stationen erforderlich ist.

Dieses Projekt sollte die Rolle des Aufnahmelandes und der jeweiligen Nationalen Behörden und Ständigen Missionen hervorheben sowie die Notwendigkeit, eine Vereinbarung zu schließen und einen Stationsbetreiber zu benennen, um schließlich ein akzeptables Niveau an Datenverfügbarkeit für diese Stationen zu erreichen.

Dieses Projekt wird zu mehr Datenverfügbarkeit für das Netz seismologischer Hilfsstationen durch eine bessere Ausbildung der Stationsbetreiber, stärkere Instandhaltungsstrukturen, eine bessere Backup-Ausrüstung und eine stärkere öffentliche Beachtung der Union beitragen.

3.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 24 Monate geschätzt.

4.   BEGÜNSTIGTE

Die Begünstigten der Projekte dieses Beschlusses sind alle Unterzeichnerstaaten des CTBT sowie die Vorbereitungskommission.

5.   FÜR DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

Die Vorbereitungskommission ist mit der technischen Durchführung der Projekte betraut. Die Durchführung der Projekte erfolgt unmittelbar durch Personal der Vorbereitungskommission, Experten der Unterzeichnerstaaten des CTBT und Auftragnehmer.

Es ist geplant, Finanzmittel für die Verpflichtung eines Projektmanagement-Beraters zu verwenden, der dafür zuständig sein wird, die Vorbereitungskommission bei der Durchführung dieses Beschlusses zu unterstützen, die Berichterstattungspflichten während der gesamten Durchführungszeit, einschließlich des erläuternden Abschlussberichts und des Finanzabschlussberichts, zu erfüllen, ein Archiv sämtlicher Dokumente im Zusammenhang mit diesem Beschluss zu führen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Verifikationsmissionen, die öffentliche Beachtung der Union in allen Aspekten sicherzustellen, dafür zu sorgen, dass alle Tätigkeiten in den Bereichen Finanzierung, Recht und Beschaffung mit dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (Financial and Administrative Framework Agreement – FAFA) übereinstimmen, sowie sicherzustellen, dass alle Informationen, einschließlich budgetärer Informationen, vollständig und korrekt sind und fristgerecht vorgelegt werden.

Die Durchführung der Projekte muss im Einklang mit dem FAFA und dem zwischen der Europäischen Kommission und der Vorbereitungskommission zu schließenden Finanzie-rungsabkommen erfolgen.

6.   DRITT-TEILNEHMER

Die Projekte werden ausschließlich aus diesem Beschluss finanziert. Experten der Vorbereitungskommission und aus den Unterzeichnerstaaten des CTBT können als Dritt-Teilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten nach den Standardvorschriften für den Einsatz von Experten der Vorbereitungskommission.


14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/40


BESCHLUSS 2012/700/GASP DES RATES

vom 13. November 2012

im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedeten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union setzt sollte sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen einsetzen, unter anderem um nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken.

(2)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der globale Herausforderungen und Bedrohungen benannt werden und eine regelbasierte Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus und gut funktionierender internationaler Institutionen gefordert wird.

(3)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie wird anerkannt, dass die Charta der Vereinten Nationen den grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen bildet; ferner enthält die Strategie die Zielsetzung, die Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) zu stärken und sie mit den Mitteln auszustatten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für ein effizientes Handeln erforderlich sind.

(4)

In ihrer Resolution Nr. 51/45 vom 10. Dezember 1996 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen alle Staaten aufgefordert, entschlossen ein wirksames, rechtsverbindliches internationales Übereinkommen anzustreben, das den Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen verbietet.

(5)

Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 1. März 1999 in Kraft getreten. Es bildet das einzige umfassende internationale Instrument für alle Aspekte im Zusammenhang mit Antipersonenminen wie Einsatz, Lagerung, Herstellung, Handel, Minenräumung und Opferhilfe.

(6)

Der Rat hat am 23. Juni 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/487/GASP zur Förderung der weltweiten Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens (1) verabschiedet. Zum 1. Oktober 2012 hatten 160 Staaten ihre Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(7)

Am 3. Dezember 2009 haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens den Aktionsplan von Cartagena 2010-2014 (im Folgenden „Aktionsplan von Cartagena“) zur weltweiten Anwendung und umfassenden Durchführung des Übereinkommens angenommen. Damit haben die Vertragsstaaten ihre Anerkennung und weitere Unterstützung dafür bekräftigt, dass die internationale Kampagne zum Verbot von Antipersonenminen (ICBL), das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die Nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz und Roten Halbmond, die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC), die VN, das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung (GICHD), internationale und regionale Organisationen, Überlebende von Minenunfällen und ihre Organisationen sowie andere Organisationen der Zivilgesellschaft umfassend an der Durchführung des Übereinkommens beteiligt sind und dazu beitragen, wie es in Aktion Nr. 62 des Aktionsplans von Cartagena vorgesehen ist.

(8)

Am 3. Dezember 2010 haben die Vertragsstaaten Richtlinien für die Unterstützungseinheit des Übereinkommens (Implementation Support Unit im Folgenden „ISU“) verabschiedet, in denen sie übereingekommen sind, dass die Unterstützungseinheit ihnen Beratung und technische Unterstützung im Hinblick auf die Durchführung und weltweite Anwendung des Übereinkommens bereitstellen, die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten fördern und sowohl gegenüber Nichtvertragsstaaten und als auch gegenüber der Öffentlichkeit die Kommunikation und Information über das Übereinkommen verbessern sollte. Die ISU wurde beauftragt, gegebenenfalls Kontakt zu den an der Durchführung des Übereinkommens beteiligten einschlägigen internationalen Organisationen, einschließlich der ICBL, des IKRK, der IFRC und des GICHD, zu halten und sich mit ihnen abzustimmen.

(9)

Am 2. Dezember 2011 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 66/29 über die Durchführung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung verabschiedet. Die Generalversammlung hat darauf hingewiesen, dass die internationale Gemeinschaft auf der zweiten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens die Durchführung des Übereinkommens geprüft hat und die Vertragsstaaten des Übereinkommens den Aktionsplan von Cartagena verabschiedet haben; gleichzeitig hat sie betont, wie wichtig die volle und wirksame Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens, so auch durch die weitere Durchführung des Aktionsplans von Cartagena, sei. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben alle Staaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben beziehungsweise ihm noch nicht beigetreten sind, ersucht dies zu tun, und alle Staaten nachdrücklich aufgefordert, sich auch weiterhin auf höchster politischer Ebene mit dieser Frage zu befassen und durch bilaterale, subregionale, regionale und multilaterale Kontakte, Informationstätigkeiten, Seminare und andere Mittel auf den Beitritt zu dem Übereinkommen hinzuwirken;

(10)

2012 und 2013 werden Tagungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens stattfinden. Die internationale Gemeinschaft wird dann im Jahr 2014 zur dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens zusammenkommen, um die Fortschritte zu bewerten, die bei der Durchführung des Aktionsplans von Cartagena erzielt wurden. Bis dahin wird erwartet, dass durch die Durchführung des Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 wesentlich dazu beigetragen werden konnte, Fortschritte dabei zu erzielen, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben ein Ende zu setzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Unterstützung der Durchführung des von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinbarten Aktionsplans von Cartagena 2010-2014 (im Folgenden „Aktionsplan von Cartagena“) im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie und im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft strebt die Union folgende Ziele an:

a)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena,

b)

Unterstützung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung der die Minenräumung betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena,

c)

Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens,

d)

Veranschaulichung des anhaltenden Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen und ihrer Entschlossenheit, mit den Staaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Unterstützung bedürfen, zusammenzuarbeiten und ihnen Hilfe zu leisten, sowie Ausbau der führenden Rolle der Union bei der Verfolgung des durch das Übereinkommen gesetzten Ziels, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben definitiv ein Ende zu setzen.

(2)   Die Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird so erfolgen, dass dadurch die im Rahmen des Übereinkommens traditionell gepflegte Kultur der Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen Staaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen und lokalen Partnern gestärkt wird, insbesondere indem eng mit den einschlägigen Akteuren zusammengearbeitet wird, um die konkreten Formen dieser Zusammenarbeit auszubauen.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 führt die Union folgende Projekte durch:

a)

Opferhilfe: Erbringung von technischer Unterstützung in bis zu acht Fällen, Erarbeitung von bis zu fünf Halbzeitbewertungen und Durchführung von bis zu fünf Folgemaßnahmen;

b)

Minenräumung: Erarbeitung von bis zu fünf Halbzeitbewertungen und Durchführung von bis zu fünf Folgemaßnahmen;

c)

weltweite Anwendung des Übereinkommens: Unterstützung einer hochrangigen Taskforce, Erstellung einer Studie zur Grenzsicherung ohne Antipersonenminen, Veranstaltung von bis zu drei Seminaren zur weltweiten Anwendung;

d)

Veranschaulichung des Engagements der Union: Durchführung von Einführungs- und Abschlussveranstaltungen, Gewährleistung der Zugänglichkeit der Website des Übereinkommens, Sicherstellung einer weiten Verbreitung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens bezüglich der Opferhilfe eingegangenen Verpflichtungen, Durchführung eines Pressebesuchs sowie Erstellung von Informationsmaterial und Veröffentlichungen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte wird der Unterstützungseinheit (Implementation Support Unit — im Folgenden „ISU“), vertreten durch das Genfer Internationale Zentrum für humanitäre Landminenräumung (GICHD), übertragen. Die ISU nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem GICHD.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Projekte beträgt 1 030 000 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem GICHD, in dem festgelegt wird, dass die ISU zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der ISU zu erstellen sind, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 165 vom 26.6.2008, S. 41.


ANHANG

1.   Ziel

Allgemeines Ziel dieses Beschlusses ist es, Frieden und Sicherheit durch die Unterstützung der Durchführung des Aktionsplans von Cartagena zur weltweiten Anwendung und umfassenden Durchführung des Übereinkommens zu fördern.

2.   Projektbeschreibung

Zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses aufgeführten Ziele führt die Union folgende Projekte durch:

2.1.   Opferhilfe

2.1.1.   Projektziel

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens werden bei der Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena dergestalt unterstützt, dass sie besser in der Lage sind, die Tätigkeiten zu koordinieren und durchzuführen, die im Leben von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, die Opfer von Landminen und sonstigen explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, eine merkliche positive Veränderung bewirken können.

2.1.2.   Projektbeschreibung

Technische Unterstützung auf nationaler Ebene — auch durch die Einleitung und/oder Unterstützung interministerieller Prozesse zur Verwirklichung der Opferhilfeverpflichtungen im nationalen Umfeld — wird von der ISU in bis zu drei Fällen den Vertragsstaaten des Übereinkommens geleistet, die entweder a) bisher nur geringe Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena unternommen haben und denen somit ein Anreiz dafür geboten werden könnte, nunmehr mit diesen Anstrengungen zu beginnen, oder b) einen nationalen Plan für diese Umsetzung aufgestellt haben oder diesbezüglich gut vorankommen sind und somit eine bewertungsfähige Umsetzungsbilanz aufzuweisen haben, so dass sie mit größerer Wahrscheinlichkeit für eine umfassende nationale Halbzeitbewertung der Anstrengungen zur Durchführung des Aktionsplans von Cartagena in Frage kommen.

In bis zu drei Fällen werden umfassende nationale Halbzeitbewertungen vorgenommen. Diese Halbzeitbewertungen werden unter Einbeziehung der ISU und in Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren wie der ICBL vorgenommen, wobei den begünstigten Staaten dabei geholfen wird, ein detailliertes Hintergrundpapier für einen nationalen Workshop zu erstellen, einen nationalen Workshop zu organisieren und ein detailliertes Abschlussdokument zu verfassen, das die „Bewertung“ darstellt, in dem die verbleibenden Probleme benannt, Ziele festgelegt und Empfehlungen ausgesprochen werden.

In bis zu drei Fällen werden Folgemaßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen aus den Halbzeitbewertungen nachzukommen. Bei diesen Folgemaßnahmen wird die ISU weitere technische Unterstützung leisten (z. B. bei der Überprüfung nationaler Pläne, bei der Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.).

Die ISU wird in Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren wie der ICBL eine Weltkonferenz auf hoher Ebene über die Hilfe für die Opfer von Landminen und sonstigen explosiven Kampfmittelrückständen mit dem Ziel organisieren, die bei der Opferhilfe im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Erfahrungen zu verwerten, um potenzielle Synergie- bzw. Effizienzgewinne im Hinblick auf die Durchführung der internationalen Übereinkünfte (z. B. Übereinkommen über Streumunition (CCM), Protokoll V zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)), die den gleichen Gegenstand haben und bei denen die gleichen Staaten betroffen sind, nutzbar zu machen.

2.1.3.   Projektergebnisse

Die begünstigten Staaten, die technische Unterstützung erhalten und bisher nur geringe Anstrengungen zur Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena unternommen haben, werden eine Anlaufstelle bestimmen, die die Umsetzung ihrer Opferhilfeverpflichtungen weiter voranbringt und sich an den Folgetätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens beteiligt.

Jedem begünstigte Staat, der in allen Fällen technische Unterstützung erhält, wird ein Bericht übermittelt, der Empfehlungen für die nächsten logischen Schritte erhält, die der begünstigte Staat bei der Umsetzung der die Opferhilfe betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena unternehmen könnte.

Begünstigte Staaten, die in fünf Fällen technische Unterstützung erhalten, werden ein Konzeptpapier erstellen und Teilnehmerlisten für die Abhaltung von nationalen Workshops als Teil der Halbzeitüberprüfung vorschlagen.

Die begünstigten Staaten, für die Halbzeitbewertungen vorgenommen werden, werden ein detailliertes Abschlussdokument erhalten, in dem die verbleibenden Probleme festgehalten, Ziele vorgegeben und Empfehlungen für das weitere Vorgehen ausgesprochen werden.

Die begünstigten Staaten, die bei Folgemaßnahmen unterstützt werden, werden besser in der Lage sein, ihre Absichten bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Aktionsplan von Cartagena und ihren Hilfsbedarf zu formulieren (z. B. überarbeitete nationale Pläne, Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.).

Es wird bestimmt, wie potenzielle Synergie- bzw. Effizienzgewinne im Hinblick auf die Durchführung der internationalen Übereinkünfte (z. B. CCM, Protokoll V zum CCW und CRPD), die den gleichen Gegenstand haben und bei denen die gleichen Staaten betroffen sind, genutzt werden können.

Durch eine hochrangige und breite Beteiligung an einer Konferenz wird das Bewusstsein für die globalen Anstrengungen zur Befriedigung der Bedürfnisse und zur Gewährleistung der Rechte der Überlebenden geschärft.

2.1.4.   Begünstigte

die Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gemeldet haben, dass sie für eine erhebliche Zahl von Überlebenden von Landminenunfällen verantwortlich sind;

Frauen, Männer, Mädchen und Jungen, die Opfer von Landminen und sonstigen explosiven Kampfmittelrückständen geworden sind, sowie ihre Familien und Gemeinschaften.

2.2.   Minenräumung

2.2.1.   Projektziel

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens werden bei der Umsetzung der die Minenräumung betreffenden Aspekte des Aktionsplans von Cartagena so unterstützt, dass sie für den Abschluss der Minenräumung nicht länger brauchen als nötig, damit die Menschen, Gemeinschaften und Nationen von Land profitieren können, das ehemals als gefährlich galt und nun für normale menschliche Tätigkeiten wieder zur Verfügung steht.

2.2.2.   Projektbeschreibung

In bis zu fünf Fällen werden umfassende nationale Halbzeitbewertungen vorgenommen. Diese Halbzeitbewertungen werden unter Einbeziehung der ISU und in Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren wie der ICBL sowie mit Unterstützung des GICHD vorgenommen werden, wobei den begünstigten Staaten dabei geholfen wird, ein detailliertes Hintergrundpapier für einen nationalen Workshop zu erstellen, einen nationalen Workshop zu organisieren und ein detailliertes Abschlussdokument zu verfassen, das die „Bewertung“ darstellen wird, in dem die verbleibenden Probleme benannt, Ziele festgelegt und Empfehlungen ausgesprochen werden.

In bis zu drei Fällen werden Folgemaßnahmen ergriffen, um den Empfehlungen aus den Halbzeitbewertungen nachzukommen. Bei diesen Folgemaßnahmen wird entweder die ISU weitere technische Unterstützung leisten (z. B. Unterstützung bei der Überprüfung nationaler Pläne, bei der Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.) oder es werden Süd-Süd-Austauschbesuche für begünstigte Staaten vereinbart, damit diese gegenseitig von den gewonnenen Erfahrungen profitieren und die künftige Durchführung verbessern können.

2.2.3.   Projektergebnisse

Die begünstigten Staaten, für die Halbzeitbewertungen vorgenommen werden, werden ein detailliertes Abschlussdokument erhalten, in dem die verbleibenden Probleme festgehalten, Ziele vorgegeben und Empfehlungen für das weitere Vorgehen ausgesprochen werden.

Begünstigte Staaten, die bei Folgemaßnahmen unterstützt werden, werden besser in der Lage sein, ihre Absichten bezüglich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Aktionsplan von Cartagena und ihren Hilfsbedarf auszudrücken (beispielsweise überarbeitete nationale Pläne, Ausarbeitung eines oder mehrerer Projektvorschläge usw.), und sie werden ein besseres Verständnis von konkreten Aspekten der Minenräumung haben.

2.2.4.   Begünstigte

Vertragsstaaten des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten sind und die derzeit dabei sind, ihre aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen bezüglich der Minenräumung erfüllen;

Frauen, Männer, Mädchen und Jungen sowie ihre Familien und Gemeinschaften, deren Leben vom Vorhandensein oder mutmaßlichen Vorhandensein von Antipersonenminen beeinträchtigt wird.

2.3.   Weltweite Anwendung des Übereinkommens

2.3.1.   Projektziel

Hindernisse für einen Beitritt zu dem Übereinkommen werden so angegangen, dass Fortschritte bei der weltweiten Anwendung des Übereinkommens durch Staaten, die keine Vertragsparteien des Übereinkommens sind, erzielt werden.

2.3.2.   Projektbeschreibung

Die ISU wird eine Taskforce auf hoher Ebene für die weltweite Anwendung des Übereinkommens unterstützen; dies schließt die Unterstützung hochrangiger Persönlichkeiten ein, die ermächtigt sind, den Dialog mit führenden Vertretern von bis zu sechs Ländern, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, zu führen; die Taskforce-Mitglieder werden an bis zu zwei weiteren Veranstaltungen teilnehmen, mit denen die Aufmerksamkeit auf die laufenden Anstrengungen zur weltweiten Anwendung und Durchführung des Übereinkommens gelenkt wird.

Gestützt auf Arbeiten des IKRK Mitte der 1990er Jahre wird die ISU in Zusammenarbeit mit einschlägigem Experten eine Studie zur Grenzsicherung ohne Antipersonenminen erstellen. Ein Studienbericht wird in unterschiedlichen Formen (darunter Übersetzungen), Zusammenfassungen, Unterlagen in leicht zugänglichen Formaten usw. zugänglich gemacht werden.

Die ISU wird in Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren — wie der ICBL und dem Koordinator der im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten informellen Kontaktgruppe für die weltweite Anwendung — in bis zu drei Fällen Workshops zur weltweiten Anwendung organisieren. Diese Workshops werden auf nationaler, subregionaler oder regionaler Ebene stattfinden, um das Übereinkommen innerhalb der Staatengemeinschaft zu fördern und Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, dabei zu unterstützen, tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse für einen Beitritt zu überwinden, wozu insbesondere der Studienbericht über die Grenzsicherung ohne Antipersonenminen herangezogen wird.

2.3.3.   Projektergebnisse

Mit bis zu sechs Staaten, die nicht Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, wird mindestens auf Ministerebene der Dialog über einen Beitritt zum Übereinkommen geführt.

Der Kenntnisstand bezüglich der Politik, die Nichtvertragsstaaten in Bezug auf Antipersonenminen verfolgen, wird aktualisiert werden., Die entsprechenden Informationen werden bei der Erstellung relevanter Dokumente für die Dritte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens genutzt werden; hierzu beitragen wird auch ein umfassender Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele hinsichtlich der weltweiten Anwendung des Übereinkommens sowie über den Spielraum für weitere Fortschritte.

Die Rolle der Staaten und Nichtregierungsorganisationen, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, als Verfechter des Übereinkommens wird durch Folgemaßnahmen im Anschluss an Besuche der Taskforce auf hoher Ebene gestärkt.

Verbessertes Wissen wird in einer Veröffentlichung zusammengetragen und zusammengefasst, wobei auf die am häufigsten vorgebrachten vermeintlichen Hindernisse für einen Beitritt zum Übereinkommen eingegangen wird; diese Publikation kann auch zur Unterstützung der Bemühungen um die weltweite Anwendung herangezogen werden.

Es werden Fortschritte bei den Nichtvertragsstaaten, mit denen ein Dialog geführt wurde, hinsichtlich des Beitritts zum Übereinkommen und/oder der Anwendung seiner Normen gemacht werden.

2.3.4.   Begünstigte

Staaten (außer Mitgliedstaaten), die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben oder ihm noch nicht beigetreten sind;

Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, die an den Anstrengungen zur weltweiten Anwendung des Übereinkommens beteiligt sind.

2.4.   Nachweis des Engagements der Union

2.4.1.   Projektziel

Das anhaltende Engagement der Union und ihrer Mitgliedstaaten für das Übereinkommen zeigt sich in ihrer Entschlossenheit, mit den Staaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Unterstützung bedürfen, zusammenzuarbeiten und ihnen Hilfe zu leisten, sowie in der führenden Rolle der Union bei der Verfolgung des übergeordneten Ziels des Übereinkommens, dem durch Antipersonenminen verursachten Leiden und Sterben definitiv ein Ende zu setzen.

2.4.2.   Projektbeschreibung

Zur Bekanntmachung dieses Beschlusses wird eine Eröffnungsveranstaltung durchgeführt, während mit einer Abschlussveranstaltung die in diesem Beschluss vorgesehenen Tätigkeiten und Ergebnisse bekanntgemacht werden und somit der Beitrag der Union verdeutlicht wird.

Da es überaus wichtig ist, dass die Kenntnis der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens auf der Konferenz von Cartagena eingegangenen Verpflichtungen sowie die Mittel und Wege zu deren Umsetzung verbreitet werden, und da diese Bemühungen ein vielfältiges Publikum erreichen müssen (z. B. verschiedene Sprachen, Menschen mit Behinderungen), wird die Website des Übereinkommens einer Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass hohe Zugänglichkeitsstandards gegeben sind, und dass die bestehende Publikation der ISU (zur Dokumentierung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Opferhilfe übersetzt und auf der Website des Übereinkommens veröffentlicht wird, um die Verfügbarkeit dieser Verpflichtungen in verschiedenen Sprachen auszuweiten.

Im Vorfeld der Dritten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens im Jahr 2014 wird ein Pressebesuch in einem vom Minenproblem betroffenen Land organisiert werden.

Um jederzeit von sich bietenden Kommunikationsmöglichkeiten profitieren zu können, wird Kommunikationsmaterial (z. B. Poster, Plakate, Videos, Werbematerial usw.) angeschafft.

2.4.3.   Projektergebnisse

Die Beamten der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden diesen Beschluss kennen und wissen, wie er mit ihrer Arbeit verknüpft sein kann.

Die Vereinbarungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens im Bereich der Opferhilfe werden eine größere Reichweite erhalten, insbesondere in von Minen betroffenen französischsprachigen Ländern.

Informationen zum Übereinkommen werden leichter zugänglich sein.

Die Darstellung des Engagements der Union für das Übereinkommen wird verbessert werden, und es wird dafür gesorgt werden, dass dieser Beschluss bekanntgemacht und gewürdigt wird, was durch Presseberichte, in denen das Engagement der Union anerkannt wird in denen darüber berichtet wird, dass die Vertragsstaaten auf ihren Tagungen Lob dafür äußern, verdeutlicht wird.

Es wird eine Sensibilisierung für die anhaltenden Bemühungen um eine Förderung der weltweiten Anwendung des Übereinkommens stattfinden.

2.4.4.   Begünstigte

Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie Nichtregierungsorganisationen und internationale Organisationen, deren Vertreter sowie andere Einzelpersonen, die an den Bemühungen zur Umsetzung des Übereinkommens interessiert oder daran beteiligt sind.