ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.308.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
8. November 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Isle of Man Queenies (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1031/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Abensberger Spargel/Abensberger Qualitätsspargel (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1032/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ciliegia di Vignola (g.g.A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1033/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cabrito do Alentejo (g.g.A.))

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cordeiro Mirandês/Canhono Mirandês (g.U.))

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kraška panceta (g.g.A.))

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1036/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG und von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einträge für Kroatien in den Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen frisches Fleisch und bestimmte Fleischerzeugnisse in die Union eingeführt werden dürfen ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Isopyrazam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1038/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/690/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/381/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verkehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/220/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7637)  ( 1 )

21

 

 

2012/691/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. November 2012 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen in Bezug auf das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich und die Republik Polen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7645)

23

 

 

2012/692/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. November 2012 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2006/766/EG hinsichtlich der Einträge in den Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7696)  ( 1 )

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1030/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Isle of Man Queenies (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Isle of Man Queenies“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 38 vom 11.2.2012, S. 32.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.7.   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Isle of Man Queenies (g.U.)


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1031/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Abensberger Spargel/Abensberger Qualitätsspargel (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Abensberger Spargel“/„Abensberger Qualitätsspargel“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 55 vom 24.2.2012, S. 25.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DEUTSCHLAND

Abensberger Spargel/Abensberger Qualitätsspargel (g.g.A.)


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1032/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ciliegia di Vignola (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Ciliegia di Vignola“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 52 vom 22.2.2012, S. 17.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Ciliegia di Vignola (g.g.A.)


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1033/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cabrito do Alentejo (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Cabrito do Alentejo“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 52 vom 22.2.2012, S. 22.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PORTUGAL

Cabrito do Alentejo (g.g.A.)


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1034/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cordeiro Mirandês/Canhono Mirandês (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Cordeiro Mirandês“/„Canhono Mirandês“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 60 vom 29.2.2012, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PORTUGAL

Cordeiro Mirandês/Canhono Mirandês (g.U.)


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1035/2012 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kraška panceta (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Kraška panceta“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 32.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2.   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

SlOWENIEN

Kraška panceta (g.g.A.)


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1036/2012 DER KOMMISSION

vom 7. November 2012

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG und von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einträge für Kroatien in den Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen frisches Fleisch und bestimmte Fleischerzeugnisse in die Union eingeführt werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen sowie von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) festgelegt.

(2)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren der in jener Liste vorgegebenen Behandlung unterzogen wurden.

(3)

In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG werden die in Teil 2 jenes Anhangs vorgegebenen Behandlungen nach dem verwendeten Code beschrieben. Im Einzelnen handelt es sich um eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für die Einfuhr bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem sind darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union eingeführt werden dürfen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union eingeführt werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 jener Verordnung genannt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung vorgesehen ist, die der jeweiligen Sendung entspricht.

(6)

Kroatien ist derzeit in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Drittland aufgeführt, aus dem frisches Fleisch bestimmter Tiere in die Union eingeführt werden darf. Kroatien ist darin jedoch nicht als Drittland aufgeführt, aus dem frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen in die Union eingeführt werden darf.

(7)

Kroatien hat bei der Kommission beantragt, als Drittland zugelassen zu werden, aus dem frisches Fleisch von Hausschweinen in die Union eingeführt werden darf. Gemäß den von Kroatien vorgelegten Informationen sind im Hoheitsgebiet dieses Drittlandes vorbeugende Impfungen gegen klassische Schweinepest seit Januar 2005 verboten. Zudem gibt es seit März 2008 keine Anzeichen für das Zirkulieren des Virus der klassischen Schweinepest im Hoheitsgebiet Kroatiens. Die vorliegenden Informationen lassen somit darauf schließen, dass Kroatien ohne Impfungen frei von klassischer Schweinepest bei Hausschweinen ist.

(8)

Die zuständige Behörde Kroatiens hat zudem hinreichende Garantien für die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zur klassischen Schweinepest gegeben und führt derzeit ein erweitertes Überwachungsprogramm für Haus- und Wildschweine durch.

(9)

Ferner fielen die Ergebnisse eines Inspektionsbesuchs der Kommission in Kroatien im Jahr 2010 weitgehend positiv aus. Kroatien hat zudem gegenüber der Kommission bestätigt, dass einige Abhilfemaßnahmen, die während des Inspektionsbesuchs festgestellte Defizite beseitigen sollten, im Jahr 2011 zufriedenstellend umgesetzt wurden.

(10)

Die Bewertung der von Kroatien vorgelegten Informationen führt zu dem Schluss, dass die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschweinen aus diesem Drittland in die Union kein Risiko für den Gesundheitsstatus in der Union in Bezug auf die klassische Schweinepest darstellt. Die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen aus Kroatien in die Union sollte demnach zugelassen werden.

(11)

In der in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG festgelegten Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist, ist für Kroatien in der Spalte für Hausschweine und Zuchtschalenwild (Schweine) derzeit die spezifische Behandlung „D“ vorgesehen.

(12)

Da die Einfuhr von frischem Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen aus Kroatien in die Union zugelassen werden soll, sollte auch die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus solchem frischen Fleisch aus diesem Drittland in die Union zugelassen werden, ohne dass eine Pflicht zur Durchführung einer spezifischen Behandlung besteht. Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG erhält der Eintrag für Kroatien folgende Fassung:

„HR

Kroatien

A

A

A

A

A

A

A

A

D

XXX

A

A

XXX“

Artikel 2

In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Kroatien folgende Fassung:

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV, OVI, EQU, RUF, RUW

 

 

 

 

POR

 

 

 

8. November 2012

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1037/2012 DER KOMMISSION

vom 7. November 2012

zur Genehmigung des Wirkstoffs Isopyrazam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Isopyrazam sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Beschluss 2010/132/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 25. November 2008 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der Syngenta Crop Protection AG einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Isopyrazam in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit dem Beschluss 2010/132/EU der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 4. Mai 2010 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 27. Februar 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Isopyrazam (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. September 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Isopyrazam abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Isopyrazam enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Isopyrazam sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Isopyrazam enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Isopyrazam wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. September 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Isopyrazam als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Isopyrazam entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. März 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Isopyrazam als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. September 2014 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Isopyrazam als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder spätestens am 30. September 2014 oder an dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der bzw. den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der bzw. die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 51.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(3):2600. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de.

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Isopyrazam

CAS-Nr. 881685-58-1

(syn-Isomer: 683777-13-1/anti-Isomer: 683777-14-2)

CIPAC-Nr. 963

Gemisch von 3-(Difluoromethyl)-1-methyl-N-[(1RS,4SR,9RS)-1,2,3,4-tetrahydro-9-isopropyl-1,4-methanonaphthalin-5-yl]pyrazol-4- carboxamid

(syn-Isomer: 50:50-Gemisch aus zwei Enantiomeren)

und

3-(Difluoromethyl)-1-methyl-N-[(1RS,4SR,9SR)-1,2,3,4-tetrahydro-9-isopropyl-1,4-methanonaphthalin-5-yl]pyrazol-4-carboxamid

(anti-Isomer: 50:50-Gemisch aus zwei Enantiomeren)

In einer Bandbreite von 78:15 % bis 100:0 % syn- zu anti-Isomeren.

≥ 920 g/kg

In einer Bandbreite von 78:15 % bis 100:0 % syn- zu anti-Isomeren.

1. April 2013

31. März 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isopyrazam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Gefährdung von Wasserorganismen;

b)

die Gefährdung von Regenwürmern, wenn der Wirkstoff im Zuge von Praktiken ohne bzw. mit geringer Bodenbearbeitung ausgebracht wird;

c)

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Verwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, z. B. den Ausschluss von Praktiken ohne bzw. mit geringer Bodenbearbeitung, sowie die Verpflichtung, in empfindlichen Gebieten Monitoringprogramme zur Ermittlung potenzieller Verunreinigungen des Grundwassers durchzuführen.

Der Antragsteller legt weitere bestätigende Informationen zur Relevanz der Metaboliten CSCD 459488 und CSCD 459489 für das Grundwasser vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. März 2015 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„27

Isopyrazam

CAS-Nr. 881685-58-1

(syn-Isomer: 683777-13-1/anti-Isomer: 683777-14-2)

CIPAC-Nr. 963

Gemisch von 3-(Difluoromethyl)-1-methyl-N-[(1RS,4SR,9RS)-1,2,3,4-tetrahydro-9-isopropyl-1,4-methanonaphthalin-5-yl]pyrazol-4- carboxamid

(syn-Isomer: 50:50-Gemisch aus zwei Enantiomeren)

und

3-(Difluoromethyl)-1-methyl-N-[(1RS,4SR,9SR)-1,2,3,4-tetrahydro-9-isopropyl-1,4-methanonaphthalin-5-yl]pyrazol-4-carboxamid

(anti-Isomer: 50:50-Gemisch aus zwei Enantiomeren)

In einer Bandbreite von 78:15 % bis 100:0 % syn- zu anti-Isomeren.

≥ 920 g/kg

In einer Bandbreite von 78:15 % bis 100:0 % syn- zu anti-Isomeren.

1. April 2013

31. März 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isopyrazam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Gefährdung von Wasserorganismen;

b)

die Gefährdung von Regenwürmern, wenn der Wirkstoff im Zuge von Praktiken ohne bzw. mit geringer Bodenbearbeitung ausgebracht wird;

c)

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Verwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, z. B. den Ausschluss von Praktiken ohne bzw. mit geringer Bodenbearbeitung, sowie die Verpflichtung, in empfindlichen Gebieten Monitoringprogramme zur Ermittlung potenzieller Verunreinigungen des Grundwassers durchzuführen.

Der Antragsteller legt weitere bestätigende Informationen zur Relevanz der Metaboliten CSCD 459488 und CSCD 459489 für das Grundwasser vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. März 2015 vor.“


(1)  Nähere Angaben hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1038/2012 DER KOMMISSION

vom 7. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

29,8

MA

36,7

MK

30,8

TR

65,0

ZZ

40,6

0707 00 05

AL

31,8

TR

99,4

ZZ

65,6

0709 93 10

TR

119,8

ZZ

119,8

0805 20 10

PE

72,2

ZA

144,9

ZZ

108,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

AR

96,7

HR

53,4

PE

42,6

TR

75,2

UY

101,2

ZA

194,3

ZZ

93,9

0805 50 10

AR

60,7

TR

86,6

ZA

117,2

ZZ

88,2

0806 10 10

BR

269,3

PE

317,5

TR

165,4

US

362,2

ZZ

278,6

0808 10 80

CL

150,4

CN

87,5

MK

32,3

NZ

152,1

ZA

122,2

ZZ

108,9

0808 30 90

CN

54,3

TR

122,1

ZZ

88,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/381/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verkehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/220/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7637)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/690/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2) sieht die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs dahingehend vor, dass lebende Tiere, ihre festen und flüssigen Ausscheidungen, Tiergewebe, tierische Erzeugnisse, Futtermittel und Trinkwasser für Tiere auf bestimmte Rückstände und Stoffe untersucht werden.

(3)

Der Beschluss 2010/381/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen (3) sieht vor, dass mindestens 20 % der aus Indien eingeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Sendungen Analysen zum Nachweis pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere von Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin und Chlortetracyclin sowie Metaboliten von Nitrofuranen, unterzogen werden.

(4)

Die Ergebnisse eines Auditbesuchs des Inspektionsdiensts der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) im November 2011 in Indien haben bestätigt, dass ein amtliches Kontrollsystem eingerichtet wurde, das die Aquakulturproduktion abdeckt, und dass der im Auditbericht aus dem Jahr 2009 formulierten Empfehlung zur amtlichen Kontrolle von Betrieben der Aquakultur teilweise entsprochen wurde.

(5)

Seit der Annahme des Beschlusses 2010/381/EU ist die Zahl der Proben von Aquakulturerzeugnissen, in denen Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin und Chlortetracyclin oder Metaboliten von Nitrofuranen in den Mitgliedstaaten nachgewiesen wurden, zurückgegangen. Daher ist es angezeigt, den Mindestprozentsatz der Sendungen, die Analysen zum Nachweis pharmakologisch wirksamer Stoffe unterzogen werden müssen, zu reduzieren.

(6)

Die obligatorischen Untersuchungen sollten jedoch beibehalten werden, damit genauere Informationen über die mögliche Kontamination der aus Indien stammenden Aquakulturerzeugnisse durch diese Rückstände erfasst werden. Die Untersuchungen sollten außerdem fortgesetzt werden, um Erzeuger in Indien von der missbräuchlichen Verwendung dieser Stoffe abzuhalten.

(7)

Der Beschluss 2010/381/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Der Beschluss 2010/220/EU der Kommission vom 16. April 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen (5) sieht vor, dass mindestens 20 % der aus Indonesien eingeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Sendungen Analysen zum Nachweis pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009, insbesondere von Chloramphenicol, Metaboliten von Nitrofuranen und Tetracyclinen, unterzogen werden.

(9)

Seit der Annahme des Beschlusses 2010/220/EU wurden in den Sendungen mit aus Indonesien eingeführten Zuchtfischereierzeugnissen keine Rückstände von Chloramphenicol, Metaboliten von Nitrofuranen und Tetracyclinen nachgewiesen.

(10)

Die Ergebnisse eines Auditbesuchs des Inspektionsdiensts der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) im Februar 2012 in Indonesien lassen den Schluss zu, dass das Rückstandskontrollsystem in Indonesien zufriedenstellende Garantien bietet, die in ihrer Wirkung den EU-Vorschriften entsprechen.

(11)

Der Beschluss 2010/220/EU sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2010/381/EU erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne sicher, dass bei mindestens 10 % der Sendungen, die an den Grenzkontrollstellen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Einfuhr gestellt werden, amtliche Proben entnommen werden.“

Artikel 2

Der Beschluss 2010/220/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(3)  ABl. L 174 vom 9.7.2010, S. 51.

(4)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(5)  ABl. L 97 vom 17.4.2010, S. 17.


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2012

zur Gewährung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen in Bezug auf das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich und die Republik Polen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7645)

(Nur der spanische, der französische, der griechische, der maltesische, der deutsche und der polnische Text sind verbindlich)

(2012/691/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gestützt auf die Anträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen.

(2)

Diese Ausnahmeregelungen sollten auf die ordnungsgemäß begründeten Anträge des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen hin gewährt werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dargelegten Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 werden dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Polen gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.


ANHANG

Liste spezifischer Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 691/2011:

Mitgliedstaat

Ausnahmeregelung

Ende der Ausnahmeregelung

Königreich Spanien

Anhang I, Luftemissionsrechnungen, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64)

30. September 2015

Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64)

30. September 2015

Anhang III, Gesamtrechnungsdaten zu Materialflüssen für Pflanzenrückstände, Abfalleinfuhren und Anpassung des Grundsatzes der Gebietsansässigkeit

31. Dezember 2015

Französische Republik

Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64)

30. September 2015

Republik Zypern

Anhang I, Luftemissionsrechnungen

30. September 2015

Anhang II, umweltbezogene Steuern

30. September 2015

Anhang III, gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen

31. Dezember 2015

Republik Malta

Anhang I, Luftemissionsrechnungen

30. September 2015

Anhang II, umweltbezogene Steuern

30. September 2015

Anhang III, gesamtwirtschaftliche Materialflussrechnungen

31. Dezember 2015

Republik Österreich

Anhang I, Luftemissionsrechnungen, Reihen, die für PFC, HFC und SF6 fehlen

30. September 2015

Republik Polen

Anhang II, umweltbezogene Steuern, Aufschlüsselung nach wirtschaftlicher Tätigkeit (A*64)

30. September 2015


8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2012

zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2006/766/EG hinsichtlich der Einträge in den Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7696)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/692/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu berücksichtigen sind.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (3), sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass Ausfuhren dieser Erzeugnisse in die Union die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Insbesondere enthält Anhang I der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig sind, und ihr Anhang II enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind. In diesen Listen sind ferner Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern angegeben.

(4)

Die Kommission hat in Kroatien vom 23. November bis zum 2. Dezember 2010 eine Inspektion durchgeführt, in deren Rahmen die Systeme zur Kontrolle der Erzeugung von für die Ausfuhr in die Union bestimmten lebenden Muscheln bewertet wurden. Es wurde eine Reihe von Mängeln festgestellt, die in der Folge behoben wurden. Die in dem betreffenden Drittland derzeit bestehenden Kontrollsysteme bieten ausreichende Garantien zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verbrauchergesundheit in Bezug auf aus Kroatien in die Union eingeführte Muscheln. Daher sollte Kroatien in die Liste in Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(5)

Die Kommission hat in Brunei vom 25. bis 28. April 2012 eine Inspektion durchgeführt, in deren Rahmen die Systeme zur Kontrolle der Erzeugung von für die Ausfuhr in die Union bestimmten Fischereierzeugnissen bewertet wurden. Bei der Inspektion wurden in Bezug auf die Herstellung von Aquakulturerzeugnissen keine Mängel festgestellt, die wesentliche Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz für die Verbraucher hätten. Brunei sollte daher in die Liste von Drittländern in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden; der Eintrag sollte mit der Angabe versehen werden, dass aus diesem Drittland nur Einfuhren von Aquakulturerzeugnissen in die EU gestattet sind.

(6)

Die Kommission hat in Togo vom 8. bis 11. Juni 2009 eine Inspektion durchgeführt. Die amtlichen Kontrollen und die Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Ausfuhr lebender Hummer wurden als zufriedenstellend betrachtet; beim Kontrollsystem für zur Ausfuhr in die EU bestimmte geräucherte Fischereierzeugnisse wurden dagegen Mängel festgestellt. Angesichts dieser Mängel wurde Togo zwar in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG in der durch den Beschluss 2009/951/EU der Kommission (4) geänderten Fassung aufgenommen, allerdings mit der Beschränkung, dass aus diesem Drittland nur Einfuhren lebender Hummer in die EU gestattet sind.

(7)

Die im Rahmen der Inspektion der Kommission in Togo festgestellten Mängel wurden in der Folge behoben. Es wurden Kontrollsysteme zur Durchführung mikrobieller und chemischer Analysen geräucherter Fischereierzeugnisse eingerichtet. Analyseberichte und andere von der zuständigen Behörde vorgelegte Informationen bieten ausreichende Garantien zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verbrauchergesundheit in Bezug auf alle aus Togo in die Union eingeführten Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr mit Ausnahme von lebenden, gekühlten, gefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken.

(8)

Nach einer internen Reform des Königreichs der Niederlande, die am 10. Oktober 2010 in Kraft trat, wurden die Niederländischen Antillen als autonomer Teil des Königreichs der Niederlande aufgelöst. Zum selben Zeitpunkt erhielten Curaçao und St. Martin den Status autonomer Teile des Königreichs der Niederlande; Bonaire, St. Eustatius und Saba wurden besondere Gemeinden des europäischen Teils des Königreichs der Niederlande.

(9)

Bonaire, St. Eustatius und Saba stehen jedoch nach wie vor auf der Liste überseeischer Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie gehören daher zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, auf die der vierte Teil des Vertrags Anwendung findet.

(10)

Da diese Gebiete zum europäischen Teil des Königreichs der Niederlande gehören, sind die Niederlande für die Durchsetzung der Verträge in diesen Gebieten zuständig, und die zuständigen Behörden der Niederlande nehmen die Aufgaben der zuständigen Gesundheitsbehörde in diesen besonderen Gemeinden wahr. Die zuständigen Behörden der Niederlande haben der Kommission die erforderlichen Informationen vorgelegt, nach denen das in Bonaire, St. Eustatius und Saba vorhandene Hygienekontrollsystem die Gewähr bietet, dass die EU-Anforderungen eingehalten werden. Aus den vorgelegten Informationen geht auch hervor, dass diese Behörden die gleichen rechtlichen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen haben wie zuvor die zuständige Behörde der Niederländischen Antillen, und dass Lebensmittelunternehmer den gleichen Pflichten unterliegen. Ferner werden diesen Informationen zufolge die amtlichen Hygienekontrollen in den besonderen Gemeinden auf denselben Ebenen durchgeführt wie zu Zeiten der Niederländischen Antillen.

(11)

Die Entscheidung 2006/766/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für Grönland und Jamaika eingefügt:

„HR

KROATIEN

Gilt nur, bis dieser Bewerberstaat Mitgliedstaat der EU ist.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Einträgen für Benin und Brasilien wird folgender Eintrag eingefügt:

„BN

BRUNEI

Nur Aquakulturerzeugnisse“

b)

Zwischen den Einträgen für Brasilien und die Bahamas wird folgender Eintrag eingefügt:

„BQ

BONAIRE, ST. EUSTATIUS, SABA“

 

c)

Der Eintrag für Togo erhält folgende Fassung:

„TG

TOGO“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(4)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 70.