ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.306.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 306

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
6. November 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1012/2012 der Kommission vom 5. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste der Überträgerarten, der Gesundheits- und Bescheinigungsanforderungen bei epizootischem ulzerativem Syndrom sowie hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die EU gestattet ist ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1013/2012 der Kommission vom 5. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/678/EU

 

*

Delegierter Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

21

 

 

2012/679/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Oktober 2012 zur Genehmigung der von Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkung der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7568)

26

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1012/2012 DER KOMMISSION

vom 5. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Liste der Überträgerarten, der Gesundheits- und Bescheinigungsanforderungen bei epizootischem ulzerativem Syndrom sowie hinsichtlich des Eintrags für Thailand in der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse in die EU gestattet ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (3), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (4) enthält Mustertiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die EU.

(2)

Die in Anlage IV zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 aufgeführte Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr enthält eine Bescheinigung der Tiergesundheit, die sich auf die Anforderungen für Arten bezieht, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten empfänglich sind, darunter auch das epizootische ulzerative Syndrom.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (5) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Aquakulturtiere und bestimmter daraus gewonnener Produkte in die EU festgelegt.

(4)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthält eine Liste der Überträgerarten für die in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten. Die Überträgerarten für das epizootische ulzerative Syndrom sind derzeit in dieser Liste enthalten.

(5)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sind u.a. die Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente aufgelistet, aus denen die Einfuhr von Zierfischen, die für eine oder mehrere der in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist.

(6)

Auch Indien und Vietnam sind in dem betreffenden Anhang aufgeführt, damit die Einfuhr von Fischarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom sind, besonderen Tiergesundheitsbestimmungen unterworfen ist, mit denen die Risiken dieser Krankheit ausgeräumt werden.

(7)

Außerdem enthalten die in Anhang IV Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Mustertiergesundheitsbescheinigungen Erklärungen hinsichtlich der Anforderungen für Arten, die für bestimmte in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführte Krankheiten, einschließlich epizootisches ulzeratives Syndrom, empfänglich sind, und die Überträgerarten.

(8)

In der Richtlinie 2006/88/EG in ihrer durch die Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission (6) geänderten Form wird das epizootische ulzerative Syndrom nicht mehr auf der Liste der exotischen Krankheiten in Anhang IV Teil II geführt.

(9)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des EU-Rechts sollten daher in den Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 die Bestimmungen, die sich auf das epizootische ulzerative Syndrom beziehen, gestrichen werden.

(10)

Nachdem das epizootische ulzerative Syndrom aus der Liste in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG gestrichen wurde, sind auch die entsprechenden für Indien und Vietnam geltenden Tiergesundheitsbestimmungen überflüssig geworden; daher sollten diese Länder aus der Liste der Länder gestrichen werden, die krankheitsspezifische Tiergesundheitsmaßnahmen für zur Ausfuhr in die EU bestimmte Wassertiere ergreifen müssen.

(11)

Thailand wird in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 als Drittland geführt, aus dem die Einfuhr von Karpfenfischen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene oder geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die EU gestattet ist. Thailand hat einen Eintrag in Anhang III beantragt, demgemäß auch andere Fischarten aus diesem Drittland in die EU ausgeführt werden dürfen.

(12)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte im November 2009 einen Inspektionsbesuch in Thailand durch, dessen Gegenstand die Gesundheit der Wassertiere war. Die Empfehlungen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt im Anschluss an diese Inspektion aussprach, sind von der zuständigen thailändischen Behörde in zufriedenstellender Weise befolgt worden. Daher sollte auch die Einfuhr anderer Fischarten aus diesem Drittland in die EU gestattet werden. Der Eintrag für Thailand in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2074/2005 und (EG) Nr. 1251/2008 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.

Artikel 2

Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. März 2013 dürfen Sendungen mit Wassertieren und Sendungen mit Fischereierzeugnissen, denen Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 bzw. gemäß dem Muster in Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in ihrer jeweiligen Fassung vor Änderung durch die vorliegende Verordnung beiliegen, weiterhin in Verkehr gebracht oder in die EU eingeführt werden, sofern sie vor dem genannten Datum an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(4)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

(5)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(6)  ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26.


ANHANG I

„Anlage IV zu Anhang VI

Mustergenusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr

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ANHANG II

Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I wird der Eintrag für das epizootische ulzerative Syndrom gestrichen

(2)

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten  (1)

(gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11)

Land/Gebiet

Aquakulturart

Zone/Kompartiment

ISO-Code

Bezeichnung

Fisch

Weichtiere

Krebstiere

Code

Abgrenzung

AU

Australien

X (2)

 

 

 

 

BR

Brasilien

X (3)

 

 

 

 

CA

Kanada

X

 

 

CA 0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

CA 1 (5)

Britisch Columbia

CA 2 (5)

Alberta

CA 3 (5)

Saskatchewan

CA 4 (5)

Manitoba

CA 5 (5)

New Brunswick

CA 6 (5)

Nova Scotia

CA 7 (5)

Prince Edward Island

CA 8 (5)

Neufundland und Labrador

CA 9 (5)

Yukon

CA 10 (5)

Nordwest-Territorien

CA 11 (5)

Nunavut

CL

Chile

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CN

China

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CO

Kolumbien

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CG

Kongo

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CK

Cookinseln

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

HR

Kroatien

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

HK

Hong Kong

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

ID

Indonesien

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

IL

Israel

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

JM

Jamaika

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

JP

Japan

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

KI

Kiribati

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

LK

Sri Lanka

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MH

Marshallinseln

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MK (6)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MY

Malaysia

X (3)

 

 

 

Halbinsel, Westmalaysia

NR

Nauru

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

NU

Niue

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

NZ

Neuseeland

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

PF

Französisch-Polynesien

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

PG

Papua-Neuguinea

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

PN

Pitcairninseln

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

PW

Palau

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

RU

Russische Föderation

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

SB

Salomonen

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

SG

Singapur

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

ZA

Südafrika

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TW

Taiwan

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TH

Thailand

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TR

Türkei

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TK

Tokelau

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TO

Tonga

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TV

Tuvalu

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

US

Vereinigte Staaten (8)

X

 

X

US 0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

X

 

 

US 1 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme folgender Bundesstaaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania

 

X

 

US 2

Humboldt Bay (Kalifornien)

US 3

Netarts Bay (Oregon),

US 4

Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

US 5

NELHA (Hawai)

WF

Wallis und Futuna

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

WS

Samoa

X (7)

X (7)

X (7)

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

(3)

In Anhang IV erhalten die Teile A und B folgende Fassung:

„TEIL A

Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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TEIL B

Mustertiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Union

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(1)  Gemäß Artikel 11 dürfen Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, auch aus Drittländern oder Gebieten, die Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sind, in die EU eingeführt werden.

(2)  Gilt für alle Fischarten.

(3)  Gilt nur für Karpfenfische (Cyprinidae).

(4)  Gilt nicht für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

(5)  Gilt nur für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

(6)  Vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.

(7)  Gilt nur für die Einfuhr von Zierfischarten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie von Weichtieren zu Zierzwecken und Krebstieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

(8)  Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Vereinigten Staaten Puerto Rico, die Amerikanischen Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam und die Nördlichen Marianen.“


6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1013/2012 DER KOMMISSION

vom 5. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

43,2

MA

38,2

MK

36,1

TR

53,3

ZZ

42,7

0707 00 05

AL

31,8

TR

82,1

ZZ

57,0

0709 93 10

TR

116,3

ZZ

116,3

0805 20 10

PE

54,9

ZA

158,5

ZZ

106,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

62,5

TR

85,3

UY

101,2

ZA

180,3

ZZ

107,3

0805 50 10

AR

60,7

TR

83,5

UY

56,9

ZA

99,3

ZZ

75,1

0806 10 10

BR

275,4

PE

307,5

TR

172,2

US

362,2

ZZ

279,3

0808 10 80

CL

150,4

CN

91,3

MK

34,4

NZ

164,0

ZA

136,0

ZZ

115,2

0808 30 90

CN

66,2

TR

109,1

ZZ

87,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/21


DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2012

über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

(2012/678/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 wird ein Sanktionssystem zur besseren Durchsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euro-Währungsgebiet festgelegt. Sie gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(2)

Die Verfügbarkeit solider Haushaltsdaten ist für die haushaltspolitische Überwachung im Euro-Währungsgebiet unabdingbar. Damit solide und unabhängige Statistiken gewährleistet sind, sollten die Mitgliedstaaten in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (2) und wie im Verhaltenskodex für Europäische Statistiken weiter ausgeführt den Grundsatz fachlicher Unabhängigkeit der nationalen statistischen Stellen wahren.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 erhält die Kommission die Befugnis, im Hinblick auf die Aufdeckung und Offenlegung von Manipulationen von Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand, die für die Anwendung des Systems der multilateralen Überwachung und des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit relevant sind, die wirtschaftliche und währungspolitische Zusammenarbeit zu überprüfen.

(4)

Zu diesem Zweck sollte die Kommission alle erforderlichen Untersuchungen durchführen, um das Vorliegen von Verfälschungen der Darstellung von tatsächlichen Daten über Defizit- und Schuldenstand infolge von Absicht oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 zu belegen.

(5)

Dazu müssen detaillierte Regeln für die Untersuchungsverfahren festgelegt werden, ferner ausführliche Kriterien zur Festlegung des Betrags der Geldbuße, ausführliche Verfahrensregeln zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte, des Zugangs zu den Unterlagen, der rechtlichen Vertretung und der Vertraulichkeit sowie Vorschriften zum zeitlichen Ablauf und der Beitreibung von Geldbußen.

(6)

Ein Beschluss der Kommission über die Einleitung von Untersuchungen sollte gerechtfertigt und die durchgeführten Untersuchungen sollten verhältnismäßig sein und damit nicht über das zur Ermittlung einer möglicherweise vorliegenden Manipulation der relevanten Daten über Defizit- und Schuldenstand erforderliche Maß hinausgehen.

(7)

Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sollte die Kommission Überprüfungen vor Ort vornehmen und Informationen von allen Einheiten anfordern können, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) („ESVG 1995“) unter den Sektor Staat auf der Ebene des Zentralstaats, der Länder, der Gemeinden oder der Sozialversicherung einzuordnen sind.

(8)

Zur Bestätigung eines Verdachts nach ernsthaften Hinweisen auf eine Verfälschung der Darstellung der relevanten Daten über Defizit- und Schuldenstand sollte der Einleitung einer Untersuchung normalerweise ein von der Kommission (Eurostat) durchgeführter methodenbezogener Besuch gemäß Artikel 11b der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) vorausgehen.

(9)

Bei der Beurteilung, ob eine Verfälschung der Darstellung von Daten über Defizit- und Schuldenstand im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vorliegt, sollte eine fehlerhafte Anwendung der Verbuchungsregeln des ESVG 1995, die nicht absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit erfolgte, nicht als Verfälschung betrachtet werden. Außerdem sollten von der Anwendung dieses Beschlusses Revisionen ausgenommen sein; dies umfasst auch größere Revisionen aller zurückliegenden Jahre aufgrund von Methodikänderungen, die eindeutig und adäquat erläutert werden, ferner unerhebliche Fehler und Fälle, in denen der betreffende Mitgliedstaat Zweifel äußerte und die Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 um Klärung ersucht wurde.

(10)

Die Nutzer europäischer Statistiken erwarten zu Recht, dass die Statistiken von statistischen Stellen produziert werden, die ihre Aufgaben professionell und mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen. Ein unbeabsichtigter Akt oder eine unbeabsichtigte Auslassung sollte als schwerwiegende Nachlässigkeit betrachtet werden, falls eine für die Erstellung von Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand verantwortliche Person ihrer Sorgfaltspflicht offenkundig nicht nachkommt.

(11)

Damit der betreffende Mitgliedstaat sich verteidigen kann, sollten ihm sowohl die Eröffnung als auch die Ergebnisse der Untersuchungen der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat in einem Bericht der Kommission übermittelt und veröffentlicht werden. Die Kommission (Eurostat) sollte den Ausschuss für das Europäische Statistische System und das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance angemessen unterrichten.

(12)

Die Verteidigungsrechte und der Grundsatz der Vertraulichkeit sollten gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union respektiert werden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte insbesondere das Recht haben, während der Untersuchungen von der Kommission gehört zu werden sowie Einsicht in die Unterlagen der Kommission zu erhalten.

(13)

Empfehlungen an den Rat, eine Geldbuße zu verhängen, sollten ausschließlich auf Gründen basieren, zu denen der betreffende Mitgliedstaat Stellung nehmen konnte.

(14)

Zur Festlegung des Betrags der Geldbuße sollten Kriterien festgesetzt werden. Mit diesen Kriterien sollte gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Geldbuße so hoch festgelegt wird, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist und auf einem Referenzbetrag beruht, der im Lichte besonderer Umstände gegebenenfalls nach oben oder unten angepasst werden kann.

(15)

Dieser Beschluss sollte die Ausübung der Befugnisse der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nicht berühren.

(16)

Im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union gehen Inhalt und Form der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht über das für die Erreichung der in der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 genannten Ziele notwendige Maß hinaus.

(17)

Dieser Beschluss sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) nicht berühren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss enthält ausführliche Bestimmungen für die Untersuchung von Verfälschungen der Darstellung von Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand, die absichtlich vorgenommen wurden oder das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit sind, ausführliche Verfahrensregeln in Bezug auf das Recht auf Verteidigung und Vertraulichkeit, ausführliche Kriterien zur Festlegung des Betrags der Geldbuße sowie Vorschriften zum zeitlichen Ablauf und zur Beitreibung von Geldbußen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011.

(2)   Dieser Beschluss gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

KAPITEL II

VERFAHREN FÜR UNTERSUCHUNGEN

Artikel 2

Einleitung der Untersuchungen

(1)   Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat ihren Beschluss mit, eine Untersuchung einzuleiten; dies umfasst Angaben über gefundene ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen, die eine Verfälschung der Darstellung von Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand darstellen können, die durch die Manipulation dieser Daten infolge von Absicht oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit entstand.

(2)   Im Einklang mit den in den Artikeln 3 bis 5 festgelegten Verfahren kann die Kommission (Eurostat) während einer Untersuchung Informationen anfordern, Personen befragen, Überprüfungen vor Ort durchführen und die Konten aller staatlichen Einheiten auf der Ebene des Zentralstaats, der Länder, der Gemeinden und der Sozialversicherung einsehen. Diese Untersuchungsmaßnahmen kann die Kommission (Eurostat) einzeln oder in Kombination einsetzen. Der Rechungshof oder andere höchste Kontrollorgane des betreffenden Mitgliedstaats können, sofern relevant und unter voller Berücksichtigung der für diese Stellen geltenden nationalen Vorschriften, zur Unterstützung und Mitwirkung gebeten werden.

(3)   Die Kommission kann sich dafür entscheiden, eine Untersuchung erst dann durchzuführen, wenn nach einem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 gefassten Beschluss der Kommission (Eurostat) ein methodenbezogener Besuch stattgefunden hat.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über ihren Beschluss, eine Untersuchung einzuleiten.

Artikel 3

Auskunftsersuchen

(1)   Auf Anfrage der Kommission übermittelt eine Regierungseinheit, die direkt oder indirekt an der Erstellung der Daten über Defizit- und Schuldenstand des betreffenden Mitgliedstaats beteiligt ist oder deren Konten dazu herangezogen werden („betreffende Einheit“), der Kommission alle für die Durchführung der Untersuchung erforderlichen Angaben. Der betreffende Mitgliedstaat wird über eine solche Anfrage bei der betreffenden Einheit durch die Kommission informiert.

(2)   Die Kommission nennt den Zweck der Anfrage und führt aus, dass die Anfrage aufgrund dieses Beschlusses erfolgt; ferner gibt sie eine Frist für die Antwort an, die mindestens vier Wochen betragen muss.

Artikel 4

Befragungen

Die Kommission kann alle Personen befragen, die direkt oder indirekt an der Erstellung von Daten über Defizit- und Schuldenstand beteiligt und mit der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen, die sich auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen, einverstanden sind, und die Antworten protokollieren. Die betreffende Einheit wird vorher davon in Kenntnis gesetzt, wenn ihre Vertreter oder Personalmitglieder dieser Einheit befragt werden. Die befragte Person kann die Unterstützung eines Vertreters der betreffenden Einheit oder eines Rechtsbeistands verlangen.

Artikel 5

Überprüfungen

(1)   Die mit der Durchführung einer Überprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr hierzu ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

a)

die Räumlichkeiten der betreffenden Einheit zu betreten;

b)

alle Aufzeichnungen und Konten der betreffenden Einheit unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, einzusehen;

c)

Kopien oder Auszüge von Dateien oder Konten anzufertigen oder zu erhalten;

d)

Dateien oder Konten in dem Umfang und so lange zu versiegeln, wie dies für die Zusammenstellung der tatsachengestützten Beweise für die Untersuchung erforderlich ist, ohne die wesentlichen Aktivitäten der betreffenden Einheit zu beeinträchtigen;

e)

nach den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen von Vertretern oder Personalmitgliedern der betreffenden Einheit Erläuterungen der Fakten oder Unterlagen in Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung und dem Zweck der Überprüfung zu verlangen.

(2)   Die mit den Überprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen legen eine schriftliche Genehmigung vor, in der der Gegenstand und der Zweck der Überprüfung sowie der Termin angegeben sind, zu dem die Überprüfung beginnt.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung arbeitet die betreffende Einheit uneingeschränkt mit der Kommission zusammen.

(4)   Auf Ersuchen der Kommission unterstützen Personalmitglieder der statistischen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die Bediensteten und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 1 genannten Befugnisse.

(5)   Stellen die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich eine Einheit einer Überprüfung nach diesem Artikel widersetzt, leistet der betreffende Mitgliedstaat die notwendige Unterstützung nach nationalen Vorschriften.

(6)   Ist nach nationalen Vorschriften für die Durchführung der Überprüfung die Genehmigung einer Justizbehörde erforderlich, beantragt die Kommission eine solche Genehmigung. In solchen Fällen wird die Genehmigung der Justizbehörde mit der unter Absatz 2 aufgeführten Genehmigung vorgelegt.

Artikel 6

Recht auf Anhörung

Vor der Annahme des in Artikel 7 genannten Berichts fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen.

Sie tut dies in schriftlicher Form unter Angabe einer mindestens vierwöchigen Frist für die Übermittlung der Stellungnahmen.

Artikel 7

Berichterstattung

(1)   Die Kommission verabschiedet einen Bericht mit ihren Ergebnissen und den Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats im Lichte der im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführten Untersuchungen und legt ihn diesem Mitgliedstaat vor.

(2)   Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Bericht wird veröffentlicht.

(3)   Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den Ausschuss für das Europäische Statistische System und das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance über die Ergebnisse der Untersuchung.

(4)   Jede Empfehlung der Kommission an den Rat, für den betreffenden Mitgliedstaat eine Geldbuße zu verhängen, basiert auf dem unter Absatz 1 genannten Bericht.

Artikel 8

Fristen

(1)   Die Kommission verabschiedet den in Artikel 7 aufgeführten Bericht spätestens zehn Monate nach Bekanntgabe ihres Beschlusses, eine Untersuchung nach Artikel 2 einzuleiten. In Ausnahmefällen, in denen die Untersuchungen behindert werden oder wenn für die Beschaffung der für die Untersuchungen erforderlichen Informationen extrem lange Verfahren notwendig sind, kann die Kommission die Frist um fünf Monate verlängern.

(2)   Die Überprüfungen werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Überprüfung abgeschlossen. In Ausnahmefällen, in denen die Überprüfungen behindert werden oder wenn für die Beschaffung der Informationen in Zusammenhang mit den Überprüfungen extrem lange Verfahren notwendig sind, kann die Kommission die Frist um drei Monate verlängern.

KAPITEL III

RECHT AUF VERTEIDIGUNG UND VERTRAULICHKEIT

Artikel 9

Recht auf Verteidigung

Der Grundsatz des Rechts auf Verteidigung gilt für die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 10

Akteneinsicht

Der betreffende Mitgliedstaat hat das Recht, auf Anfrage alle Dokumente und anderes von der Kommission zusammengestellte Tatsachenmaterial einzusehen, die bei einer Empfehlung an den Rat bezüglich der Verhängung einer Geldbuße für den Mitgliedstaat als Beweis dienen könnten.

Die dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Akteneinsicht übergebenen Dokumente werden einzig und allein für die Zwecke dieses Beschlusses herangezogen.

Artikel 11

Juristischer Beistand

Der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Einheit, die für eine solche Einheit arbeitende Person oder andere betroffene natürliche Personen haben während der Untersuchungen das Recht auf juristischen Beistand.

Artikel 12

Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis

Die in Kapitel II dargelegten Untersuchungen werden nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses durchgeführt. Die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind verpflichtet, keine unter das Berufsgeheimnis und der Vertraulichkeit unterliegenden Kenntnisse preiszugeben, die sie im Rahmen der Untersuchung erlangt haben.

Dokumente oder Informationen, die die Kommission im Zuge der Untersuchungen erhalten hat, werden einzig und allein für die Zwecke dieses Beschlusses herangezogen.

KAPITEL IV

KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DER GELDBUSSE

Artikel 13

Höchstbetrag

Der Gesamtbetrag der Geldbuße darf nicht höher sein als 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen des betreffenden Mitgliedstaats, wie im ESVG 1995 definiert, wobei man vom Vorjahreswert auf der Grundlage der letzten offiziellen Revision der VGR des Mitgliedstaats ausgeht.

Artikel 14

Kriterien in Bezug auf die Höhe der Geldbuße

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass die zu empfehlende Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Die Geldbuße wird auf der Basis eines Referenzbetrags festgelegt, der unter Berücksichtigung der besonderen unter Absatz 3 dargelegten Umstände nach oben oder unten angepasst werden kann.

(2)   Der Referenzbetrag entspricht 5 % der Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung entweder auf das öffentliche Defizit oder auf den öffentlichen Schuldenstand — maßgeblich ist der höhere Wert — für die Jahre, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erfasst werden.

(3)   Unter Berücksichtigung des in Artikel 13 festgelegten Höchstbetrags zieht die Kommission bei jedem Fall, sofern relevant, die folgenden Umstände in Betracht:

a)

die Schwere und die weiter reichenden Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung; insbesondere die Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf die Funktionsweise der gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung der Union;

b)

die Tatsache, dass die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit ist oder die Verfälschung der Darstellung erwiesenermaßen absichtlich erfolgte;

c)

die Tatsache, dass die Verfälschung der Darstellung durch eine allein agierende Einheit bewirkt wurde oder die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis eines konzertierten Vorgehens von zwei oder mehr Einheiten ist;

d)

die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Verfälschung der Darstellung durch den betreffenden Mitgliedstaat; in solchen Fällen ist der Referenzbetrag der höchste aufgedeckte Betrag, der mit der Zahl der Jahre multipliziert wird, in denen es während der vier Jahre der letzten Unterrichtung zu der relevanten Verfälschung der Darstellung kam;

e)

der Grad der Sorgfalt und Kooperation, oder auch der Grad der Behinderung, den der betreffende Mitgliedstaat bei der Aufdeckung der Verfälschung der Darstellung und während der Untersuchungen an den Tag legte.

Artikel 15

Verjährungsfrist für die Beitreibung von Geldbußen

(1)   Das Recht der Kommission auf die Durchsetzung vom Rat verabschiedeter Beschlüsse im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 wird innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ausgeübt.

(2)   Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der betreffende Mitgliedstaat von dem Beschluss des Rates unterrichtet wird.

(3)   Die Verjährungsfrist für die Beitreibung von Geldbußen wird durch Maßnahmen der Kommission unterbrochen, mit denen die Zahlung der Geldbuße durchgesetzt werden soll, oder ruht so lange, wie die Vollstreckung der Zahlung gemäß einem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union ruht.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2012

zur Genehmigung der von Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkung der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7568)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2012/679/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Richtlinie 98/8/EG enthält die Liste der auf EU-Ebene zur Verwendung in Biozid-Produkten zugelassenen Wirkstoffe. Der Wirkstoff Difenacoum wurde mit der Richtlinie 2008/81/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Difenacoum in Anhang I (2) zur Verwendung in Produkten der Produktart 14, Rodentizide, gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassen.

(2)

Difenacoum ist ein gerinnungshemmendes Rodentizid, bei dem bekanntermaßen ein Unfallrisiko für Kinder sowie Risiken für Tiere und die Umwelt bestehen. Es wird als potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch („PBT“) oder sehr persistent und stark bioakkumulierend („vPvB“) beurteilt.

(3)

Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Hygiene wurde dennoch befunden, dass die Aufnahme von Difenacoum und anderen gerinnungshemmenden Rodentiziden in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG gerechtfertigt ist, wodurch den Mitgliedstaaten die Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten ermöglicht wurde. Gemäß Richtlinie 2008/81/EG sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten zu gewährleisten, dass sowohl die Primär- als auch die Sekundärexposition von Menschen, Nichtziel-Tieren und Umwelt durch Planung und Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden. Zu den in der Richtlinie 2008/81/EG aufgeführten Maßnahmen zur Risikominderung gehört daher unter anderem die Beschränkung auf die gewerbliche Anwendung.

(4)

Das Unternehmen Lodi S.A.S. (der „Antragsteller“) hat Irland gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/8/EG einen Antrag auf Zulassung von zwei difenacoumhaltigen Rodentiziden (die „Produkte“) vorgelegt. Die Produktbezeichnungen und Referenznummern im Register für Biozid-Produkte („R4BP“) sind im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

(5)

Irland hat die Zulassungen am 1. Juli 2011 gewährt. Die Produkte wurden mit Beschränkung zugelassen, um sicherzustellen, dass in Irland die Bedingungen des Artikels 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllt werden. Dazu gehörte nicht die Beschränkung auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender.

(6)

Am 30. März 2010 übermittelte der Antragsteller Deutschland einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der ersten Zulassungen der Produkte.

(7)

Am 7. Februar 2012 teilte Deutschland der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller seinen Vorschlag mit, die ersten Zulassungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG einzuschränken. Deutschland schlug vor, die Anwendung der Produkte auf ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken.

(8)

Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller auf, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb einer Frist von 90 Tagen schriftlich Anmerkungen zu dieser Mitteilung zu übermitteln. Es wurden innerhalb der Frist keine Anmerkungen vorgebracht. Die Mitteilung wurde außerdem von Kommissionsvertretern und Vertretern der in den Mitgliedstaaten für Biozid-Produkte zuständigen Behörden in der Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung vom 22. bis 23. Mai 2012 diskutiert.

(9)

Die Kommission weist darauf hin, dass bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten gemäß Richtlinie 2008/81/EG alle geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung, darunter die Beschränkung auf die ausschließliche gewerbliche Anwendung ergriffen werden müssen. Die wissenschaftliche Beurteilung, die der Annahme der Richtlinie 2008/81/EG voranging, kam zu dem Schluss, dass nur von gewerblichen Verwendern erwartet werden könne, die Anweisungen für eine Minderung des Risikos einer Sekundärvergiftung von Nichtziel-Tieren zu befolgen und die Produkte so zu verwenden, dass Resistenzentstehung und -verbreitung verhindert werden. Eine Beschränkung auf gewerbliche Verwender sollte daher grundsätzlich als geeignete Maßnahme zur Risikominderung betrachtet werden, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen eine Resistenz gegen Difenacoum besteht.

(10)

In Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse ist die Kommission daher der Auffassung, dass es sich bei der Beschränkung auf gewerbliche Verwender um eine geeignete und verfügbare Maßnahme zur Risikominderung bei der Zulassung von difenacoumhaltigen Produkten in Deutschland handelt. Diese Schlussfolgerung wird durch die von Deutschland vorgebrachten Argumente untermauert, dass im Land bei Ratten eine Resistenz gegen Difenacoum festgestellt wurde und sich angeblich ausbreitet und dass das Land über eine gut funktionierende Infrastruktur von fachlich ausgebildeten Schädlingsbekämpfern und lizenzierten gewerblichen Verwendern wie Landwirten, Gärtnern und Forstwirten, die eine fachliche Schulung erhalten haben, verfügt, was bedeutet, dass die vorgeschlagene Beschränkung die Prävention von Infektionen nicht behindert.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird gestattet, die gewährten Zulassungen für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 46.


ANHANG

Produkte, für die Deutschland gestattet wird, die Zulassungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken:

Produktbezeichnung in Irland

Referenznummer des Antrags in Irland im R4PB

Produktbezeichnung in Deutschland

Referenznummer des Antrags in Deutschland im R4PB

Ruby Block

2010/6249/5607/IE/AA/6647

Rubis Bloc

2010/6249/5607/DE/MA/6893

Ruby Paste

2010/6249/5586/IE/AA/6645

Rubis Pasta

2010/6249/5586/DE/MA/6765