ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.298.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/1 |
VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2012
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
INHALT
TEIL 1 |
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN |
TITEL I |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
Artikel 1 |
Gegenstand |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 |
Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung |
Artikel 4 |
Fristen, Daten und Termine |
Artikel 5 |
Schutz personenbezogener Daten |
TITEL II |
HAUSHALTSGRUNDSÄTZE |
Artikel 6 |
Wahrung der Haushaltsgrundsätze |
Kapitel 1 |
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit |
Artikel 7 |
Anwendungsbereich des Haushaltsplans |
Artikel 8 |
Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit |
Kapitel 2 |
Grundsatz der Jährlichkeit |
Artikel 9 |
Definition |
Artikel 10 |
Art der Mittel |
Artikel 11 |
Rechnungsführung für Einnahmen und Mittel |
Artikel 12 |
Mittelbindung |
Artikel 13 |
Verfall und Übertragung von Mitteln |
Artikel 14 |
Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen |
Artikel 15 |
Aufhebung von Mittelbindungen |
Artikel 16 |
Verzug beim Erlass des Haushalts |
Kapitel 3 |
Grundsatz des Haushaltsausgleichs |
Artikel 17 |
Definition und Anwendungsbereich |
Artikel 18 |
Saldo eines Haushaltsjahres |
Kapitel 4 |
Grundsatz der Rechnungseinheit |
Artikel 19 |
Verwendung des Euro |
Kapitel 5 |
Grundsatz der Gesamtdeckung |
Artikel 20 |
Definition und Anwendungsbereich |
Artikel 21 |
Zweckgebundene Einnahmen |
Artikel 22 |
Zuwendungen |
Artikel 23 |
Salden und Wechselkursdifferenzen |
Kapitel 6 |
Grundsatz der Spezialität |
Artikel 24 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 25 |
Von anderen Organen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen |
Artikel 26 |
Mittelübertragungen der Kommission |
Artikel 27 |
Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Organe |
Artikel 28 |
Besondere Bestimmungen für Mittelübertragungen |
Artikel 29 |
Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen |
Kapitel 7 |
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung |
Artikel 30 |
Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit |
Artikel 31 |
Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens |
Artikel 32 |
Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs |
Artikel 33 |
Systeme zur Kontrolle der Kosteneffizienz |
Kapitel 8 |
Grundsatz der Transparenz |
Artikel 34 |
Veröffentlichung des Jahresabschlusses, der Haushaltspläne und der Berichte |
Artikel 35 |
Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen |
TITEL III |
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS |
Kapitel 1 |
Aufstellung des Haushaltsplans |
Artikel 36 |
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben |
Artikel 37 |
Haushaltsvoranschlag der Einrichtungen nach Artikel 208 |
Artikel 38 |
Entwurf des Haushaltsplans |
Artikel 39 |
Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans |
Artikel 40 |
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben |
Artikel 41 |
Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen |
Artikel 42 |
Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe |
Kapitel 2 |
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans |
Artikel 43 |
Gliederung des Haushaltsplans |
Artikel 44 |
Eingliederungsplan |
Artikel 45 |
Verbot negativer Einnahmen |
Artikel 46 |
Vorläufig eingesetzte Mittel |
Artikel 47 |
Negativreserve |
Artikel 48 |
Reserve für Soforthilfen |
Artikel 49 |
Darstellung des Haushaltsplans |
Artikel 50 |
Stellenpläne |
Kapitel 3 |
Haushaltsdisziplin |
Artikel 51 |
Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen |
Artikel 52 |
Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan |
TITEL IV |
HAUSHALTSVOLLZUG |
Kapitel 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 53 |
Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung |
Artikel 54 |
Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen |
Artikel 55 |
Ausführung von Haushaltsmitteln durch die anderen Organe |
Artikel 56 |
Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen |
Artikel 57 |
Interessenkonflikte |
Kapitel 2 |
Arten des Haushaltsvollzugs |
Artikel 58 |
Arten des Haushaltsvollzugs |
Artikel 59 |
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten |
Artikel 60 |
Indirekte Mittelverwaltung |
Artikel 61 |
Ex-ante-Bewertung und Übertragungsvereinbarungen |
Artikel 62 |
Exekutivagenturen |
Artikel 63 |
Grenzen der Befugnisübertragung |
Kapitel 3 |
Finanzakteure |
Abschnitt 1 |
Grundsatz der Aufgabentrennung |
Artikel 64 |
Aufgabentrennung |
Abschnitt 2 |
Der Anweisungsbefugte |
Artikel 65 |
Der Anweisungsbefugte |
Artikel 66 |
Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten |
Artikel 67 |
Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union |
Abschnitt 3 |
Der Rechnungsführer |
Artikel 68 |
Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers |
Artikel 69 |
Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann |
Abschnitt 4 |
Der Zahlstellenverwalter |
Artikel 70 |
Zahlstellen |
Kapitel 4 |
Verantwortlichkeit von Finanzakteuren |
Abschnitt 1 |
Allgemeine Vorschriften |
Artikel 71 |
Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteuren |
Artikel 72 |
Verantwortlichkeit des Anweisungsbefugten bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption |
Abschnitt 2 |
Auf die zuständigen Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften |
Artikel 73 |
Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften |
Abschnitt 3 |
Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften |
Artikel 74 |
Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften |
Artikel 75 |
Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften |
Kapitel 5 |
Einnahmenvorgänge |
Abschnitt 1 |
Bereitstellung der Eigenmittel |
Artikel 76 |
Eigenmittel |
Abschnitt 2 |
Forderungsvorausschätzungen |
Artikel 77 |
Forderungsvorausschätzungen |
Abschnitt 3 |
Feststellung von Forderungen |
Artikel 78 |
Feststellung von Forderungen |
Abschnitt 4 |
Anordnung von Einziehungen |
Artikel 79 |
Anordnung von Einziehungen |
Abschnitt 5 |
Einziehung |
Artikel 80 |
Einziehungsvorschriften |
Artikel 81 |
Verjährungsfrist |
Artikel 82 |
Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten |
Artikel 83 |
Von der Kommission verhängte finanzielle Sanktionen und aufgelaufene Zinsen |
Kapitel 6 |
Ausgabenvorgänge |
Artikel 84 |
Der Finanzierungsbeschluss |
Abschnitt 1 |
Mittelbindung |
Artikel 85 |
Mittelbindungsarten |
Artikel 86 |
Mittelbindungsvorschriften |
Artikel 87 |
Überprüfungen der Mittelbindungen |
Abschnitt 2 |
Feststellung von Ausgaben |
Artikel 88 |
Feststellung von Ausgaben |
Abschnitt 3 |
Anordnung von Ausgaben |
Artikel 89 |
Anordnung von Ausgaben |
Abschnitt 4 |
Zahlungen |
Artikel 90 |
Zahlungsarten |
Artikel 91 |
Begrenzung der Zahlungen auf die verfügbaren Mittel |
Abschnitt 5 |
Fristen |
Artikel 92 |
Fristen |
Kapitel 7 |
IT-Systeme und elektronische Verwaltung (e-Government) |
Artikel 93 |
Elektronische Verwaltung von Vorgängen |
Artikel 94 |
Übermittlung von Dokumenten |
Artikel 95 |
Elektronische Verwaltung ("e-Government") |
Kapitel 8 |
Verwaltungsgrundsätze |
Artikel 96 |
Ordnungsgemäße Verwaltung |
Artikel 97 |
Rechtsbehelfsbelehrung |
Kapitel 9 |
Der Interne Prüfer |
Artikel 98 |
Ernennung des Internen Prüfers |
Artikel 99 |
Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers |
Artikel 100 |
Unabhängigkeit des Internen Prüfers |
TITEL V |
VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE |
Kapitel 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 |
Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze |
Artikel 101 |
Definition öffentlicher Aufträge |
Artikel 102 |
Grundsätze für öffentliche Aufträge |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung |
Artikel 103 |
Veröffentlichung öffentlicher Aufträge |
Abschnitt 3 |
Vergabeverfahren |
Artikel 104 |
Vergabeverfahren |
Artikel 105 |
Ausschreibungsunterlagen |
Artikel 106 |
Ausschlusskriterien für Vergabeverfahren |
Artikel 107 |
Ausschlusskriterien für Zuschläge |
Artikel 108 |
Zentrale Ausschlussdatenbank |
Artikel 109 |
Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen |
Artikel 110 |
Zuschlagskriterien |
Artikel 111 |
Angebotsabgabe |
Artikel 112 |
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz |
Artikel 113 |
Beschluss |
Artikel 114 |
Annullierung des Vergabeverfahrens |
Abschnitt 4 |
Sicherheitsleistungen und Korrekturmaßnahmen |
Artikel 115 |
Sicherheitsleistungen |
Artikel 116 |
Fehler, Unregelmäßigkeiten und Betrug |
Kapitel 2 |
Bestimmungen über Aufträge, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben |
Artikel 117 |
Öffentlicher Auftraggeber |
Artikel 118 |
Schwellenwerte |
Artikel 119 |
Regeln für die Teilnahme an Ausschreibungen |
Artikel 120 |
Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation |
TITEL VI |
FINANZHILFEN |
Kapitel 1 |
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen |
Artikel 121 |
Anwendungsbereich |
Artikel 122 |
Begünstigte |
Artikel 123 |
Form der Finanzhilfe |
Artikel 124 |
Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung |
Kapitel 2 |
Grundsätze |
Artikel 125 |
Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen |
Artikel 126 |
Förderfähige Kosten |
Artikel 127 |
Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen |
Artikel 128 |
Transparenz |
Artikel 129 |
Kumulierungsverbot |
Artikel 130 |
Rückwirkungsverbot |
Kapitel 3 |
Gewährungsverfahren |
Artikel 131 |
Anträge auf Finanzhilfe |
Artikel 132 |
Auswahl- und Gewährungskriterien |
Artikel 133 |
Bewertungsverfahren |
Kapitel 4 |
Zahlung und Kontrolle |
Artikel 134 |
Sicherheitsleistungen für die Vorfinanzierung |
Artikel 135 |
Auszahlung von Finanzhilfen und Kontrollen |
Artikel 136 |
Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen |
Kapitel 5 |
Ausführung |
Artikel 137 |
Ausführungsverträge und finanzielle Unterstützung Dritter |
TITEL VII |
PREISGELDER |
Artikel 138 |
Allgemeine Vorschriften |
TITEL VIII |
FINANZIERUNGSINSTRUMENTE |
Artikel 139 |
Anwendungsbereich |
Artikel 140 |
Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente |
TITEL IX |
RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG |
Kapitel 1 |
Rechnungslegung |
Artikel 141 |
Gliederung der Rechnungsabschlüsse |
Artikel 142 |
Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement |
Artikel 143 |
Rechnungsführungsvorschriften |
Artikel 144 |
Rechnungsführungsprinzipien |
Artikel 145 |
Jahresabschlüsse |
Artikel 146 |
Übersichten über den Haushaltsvollzug |
Artikel 147 |
Vorläufige Rechnungsabschlüsse |
Artikel 148 |
Billigung der endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse |
Kapitel 2 |
Informationen zum Haushaltsvollzug |
Artikel 149 |
Bericht über Haushaltsgarantien und die damit verbundenen Risiken |
Artikel 150 |
Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans |
Kapitel 3 |
Rechnungsführung |
Abschnitt 1 |
Gemeinsame Bestimmungen |
Artikel 151 |
Rechnungsführungssystem |
Artikel 152 |
Gemeinsamte Anforderungen an das Rechnungsführungssystem der Organe |
Abschnitt 2 |
Finanzbuchführung |
Artikel 153 |
Finanzbuchführung |
Artikel 154 |
Buchungsvorgänge in der Finanzbuchführung |
Artikel 155 |
Berichtigungsbuchungen |
Abschnitt 3 |
Haushaltsbuchführung. |
Artikel 156 |
Haushaltsbuchführung |
Kapitel 4 |
Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte |
Artikel 157 |
Bestandsverzeichnis |
TITEL X |
EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNG |
Kapitel 1 |
Externe Prüfung |
Artikel 158 |
Externe Prüfung durch den Rechnungshof |
Artikel 159 |
Prüfungsvorschriften und -verfahren |
Artikel 160 |
Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände |
Artikel 161 |
Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs |
Artikel 162 |
Jahresbericht des Rechnungshofs |
Artikel 163 |
Sonderberichte des Rechnungshofs |
Kapitel 2 |
Entlastung |
Artikel 164 |
Zeitplan für das Entlastungsverfahren |
Artikel 165 |
Entlastungsverfahren |
Artikel 166 |
Folgemaßnahmen |
Artikel 167 |
Besondere Bestimmungen über den EAD |
TEIL 2 |
SONDERBESTIMMUNGEN |
TITEL I |
EUROPÄISCHER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT |
Artikel 168 |
Sonderbestimmungen über den Europäischen Garantierfonds für die Landwirtschaft |
Artikel 169 |
Bindung von EGFL-Mitteln |
Artikel 170 |
Vorläufige globale Mittelbindungen zulasten des EGFL |
Artikel 171 |
Planung und Terminierung der EGFL-Bindung |
Artikel 172 |
Buchführung über EGFL-Ausgaben |
Artikel 173 |
Übertragung von EGFL-Mitteln |
Artikel 174 |
Zweckgebundene EGFL-Einnahmen |
TITEL II |
STRUKTURFONDS, KÖHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS, EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS SOWIE FONDS FÜR DEN RAUM DER FREIHEIT, SICHERHEIT UND DES RECHTS, DIE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG VERWALTET WERDEN |
Artikel 175 |
Sonderbestimmungen |
Artikel 176 |
Einhaltung der vorgesehenen Zuweisungen |
Artikel 177 |
Beitragszahlungen, Zwischenzahlungen und Erstattungen |
Artikel 178 |
Aufhebung von Mittelbindungen |
Artikel 179 |
Mittelübertragung |
Artikel 180 |
Verwaltung, Auswahl der Vorhaben und Prüfung |
TITEL III |
FORSCHUNG |
Artikel 181 |
Mittel für Forschung |
Artikel 182 |
Bindung von Mitteln für Forschung |
Artikel 183 |
Gemeinsame Forschungsstelle |
TITEL IV |
MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH |
Kapitel 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 184 |
Maßnahmen im Außenbereich |
Kapitel 2 |
Durchführung der Maßnahmen |
Abschnitt 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 185 |
Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich |
Abschnitt 2 |
Budgethilfe und Gebertreuhandfonds |
Artikel 186 |
Einsatz von Budgethilfen |
Artikel 187 |
Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich |
Abschnitt 3 |
Andere Haushaltsvollzugsarten |
Artikel 188 |
Maßnahmen im Außenbereich, die im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt werden |
Artikel 189 |
Finanzierungsvereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich |
Kapitel 3 |
Auftragsvergabe |
Artikel 190 |
Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich |
Artikel 191 |
Vorschriften über die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren |
Kapitel 4 |
Finanzhilfen |
Artikel 192 |
Vollständige Finanzierung einer Maßnahme im Außenbereich |
Artikel 193 |
Vorschriften über Finanzhilfen im Außenbereich |
Kapitel 5 |
Rechnungsprüfung |
Artikel 194 |
Prüfungen von Finanzhilfen im Außenbereich durch die Union |
TITEL V |
EUROPÄISCHE ÄMTER |
Artikel 195 |
Die Europäischen Ämter |
Artikel 196 |
Anweisungsbefugte der interinstitutionellen Europäischen Ämter |
Artikel 197 |
Mittelausstattung der Europäischen Ämter |
Artikel 198 |
Buchführung der interinstitutionellen Europäischen Ämter |
Artikel 199 |
Übertragung der Anweisungsbefugnis an interinstitutionelle Europäische Ämter |
Artikel 200 |
Leistungen für Dritte |
TITEL VI |
VERWALTUNGSMITTEL |
Artikel 201 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 202 |
Mittelbindungen |
Artikel 203 |
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsmittel |
TITEL VII |
SACHVERSTÄNDIGE |
Artikel 204 |
Vergütete externe Sachverständige |
TEIL 3 |
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
Artikel 205 |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 206 |
Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und es Rates |
Artikel 207 |
Schwellenwerte und Beträge |
Artikel 208 |
Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden |
Artikel 209 |
Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften |
Artikel 210 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 211 |
Überarbeitung |
Artikel 212 |
Aufhebung |
Artikel 213 |
Prüfung in Bezug auf den EAD |
Artikel 214 |
Inkrafttreten |
ANHANG |
ENTSPRECHUNGSTABELLE |
Gemeinsame Erklärung zu Themen im Zusammenhang mit dem MFR
Gemeinsame Erklärung zu den Ausgaben für Gebäude mit Bezugnahme auf Artikel 203
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 203 Absatz 3
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere Änderungen, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen. |
(2) |
In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 waren die für alle Rechtsakte und für sämtliche Organe und Einrichtungen maßgeblichen Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften festgelegt, die die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union (im Folgenden "Haushaltsplan") regeln und eine wirtschaftliche und effektive Haushaltsführung, die Kontrolle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union und zunehmende Transparenz gewährleisten. Die Grundprinzipien, der Ansatz und der Aufbau dieser Verordnung sowie die grundlegenden Vorschriften für die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sollten beibehalten werden. Abweichungen von diesen Grundprinzipien sollten geprüft und so einfach wie möglich gefasst werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch von Bedeutung sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt ist und welchen Aufwand sie verursachen. Die Kernbestandteile der Finanzvorschriften, wie die Rolle der Finanzakteure, die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die operativen Dienste, die internen Auditstellen, die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans, die Modernisierung der Rechnungsführungsprinzipien und -vorschriften und die Grundsätze für die Gewährung von Finanzhilfen, müssen beibehalten und ausgebaut werden. |
(3) |
In Anbetracht der besonderen Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) und ihrer besonderen Stellung, insbesondere ihrer Unabhängigkeit bei der Verwaltung ihrer Mittel, sollte sie aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung herausgenommen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. |
(4) |
Die Praxis hat gezeigt, dass in die Haushaltsordnung Vorschriften aufgenommen werden sollten, um den Entwicklungen im Bereich des Haushaltsvollzugs, z. B. der Kofinanzierung mit anderen Gebern, Rechnung zu tragen, um die Effizienz der Außenhilfe zu verbessern, um den Einsatz besonderer Finanzierungsinstrumente, einschließlich der der Europäischen Investitionsbank (EIB), sowie den Haushaltsvollzug im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften zu erleichtern. |
(5) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 war auf die wesentlichen Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften im Einklang mit den Verträgen beschränkt worden, während die Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates festgelegt wurden; dadurch wurde die Normenhierarchie geklärt und die Verständlichkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verbessert. Gemäß Artikel 290 AEUV kann der Kommission in Gesetzgebungsakten die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter nur zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Daher sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(6) |
Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist in andere interne Politikbereiche und Maßnahmen der Union eingegliedert worden. Die für diesen Politikbereich geltenden besonderen Finanzbestimmungen sind daher nicht mehr gerechtfertigt und sollten nicht in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. |
(7) |
Um mehr Transparenz zu gewährleisten, sollten Garantien für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Union, einschließlich der Operationen im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und der Zahlungsbilanzfazilität, in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
(8) |
Die bestehenden Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sollten vereinfacht werden, da sie sowohl den Empfängern von EU-Mitteln als auch den Kommissionsdienststellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen und häufig Anlass für Missverständnisse zwischen den Kommissionsdienststellen und den Empfängern sind. Zur Vereinfachung, insbesondere im Hinblick auf Begünstigte, und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte die Verpflichtung, Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einzuziehen, abgeschafft werden. Allerdings sollte es möglich sein, eine solche Verpflichtung in einer Übertragungsvereinbarung festzulegen, damit Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen entweder für die Programme wiederverwendet, bei den Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht oder eingezogen werden können. |
(9) |
In den Vorschriften zur Übertragung zweckgebundener Einnahmen sollte zwischen externen und internen zweckgebundenen Einnahmen unterschieden werden. Um dem vom Geber angestrebten Zweck zu entsprechen, sollten externe zweckgebundene Einnahmen automatisch übertragen und so lange verwendet werden können, bis sämtliche Handlungen ausgeführt sind, die mit dem Programm oder der Maßnahme verbunden sind, dem bzw. der sie zugewiesen wurden. Externe zweckgebundene Einnahmen, die im letzten Jahr der Programm- oder Maßnahmenlaufzeit eingehen, sollten ferner im ersten Jahr der Laufzeit des nachfolgenden Programms bzw. der nachfolgenden Maßnahme verwendet werden können. Interne zweckgebundene Einnahmen sollten nur auf das unmittelbar folgende Jahr übertragen werden dürfen, es sei denn, diese Verordnung sieht etwas anderes vor. |
(10) |
Die Vorschriften hinsichtlich der vorläufigen Zwölftel sollten bezüglich der Frage, wie viele zusätzliche Zwölftel angefordert werden können und für die Fälle, in denen das Europäische Parlament beschließt, die über die vorläufigen Zwölftel hinausgehende Ausgaben, die der Rat genehmigt hat, zu kürzen, geklärt werden. |
(11) |
Die Ausnahme von dem Grundsatz der Gesamtdeckung für zweckgebundene Einnahmen sollte dahingehend geändert werden, dass den Besonderheiten der internen zweckgebundenen Einnahmen, die im Zusammenhang mit von dem Europäischen Parlament und dem Rat bewilligten Mitteln entstehen, einerseits und der externen zweckgebundenen Einnahmen, die aus Beiträgen verschiedener Geber zu spezifischen Programmen oder Maßnahmen stammen, andererseits Rechnung getragen wird. Ferner sollte es externen Gebern möglich sein, im Rahmen der Kofinanzierung Beiträge zu Maßnahmen im Außenbereich zu leisten, insbesondere für humanitäre Maßnahmen, und zwar auch dann, wenn eine Kofinanzierung in den Basisrechtsakten nicht explizit vorgesehen ist. |
(12) |
Im Sinne einer größeren Transparenz der Darstellung zweckgebundener Einnahmen sollte festgeschrieben werden, dass zweckgebundene Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsentwurfs als gesichert gelten können, in den Haushaltsentwurf aufzunehmen sind. |
(13) |
Zum Grundsatz der Spezialität, da nicht mehr zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben unterschieden wird, sollten die Bestimmungen über Mittelübertragungen entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die Bestimmungen über Mittelübertragungen sollten ferner an die sich aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergebenden Änderungen angepasst werden. Darüber hinaus haben die Erfahrungen aus jüngster Zeit gezeigt, dass es wichtig ist, die Flexibilität bei der Übertragung von Mittel für Zahlungen am Ende des Jahres zu steigern, insbesondere im Fall der Strukturfonds. Insbesondere in Bezug auf die Übertragung von Mitteln für Zahlungen, zweckgebundenen Einnahmen und Verwaltungsmitteln, die mehrere Titel betreffen, ist es erforderlich, den Haushaltsvollzug zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte die Kategorisierung der Mittelübertragungen vereinfacht werden und das Verfahren zur Annahme bestimmter Mittelübertragungen sollte flexibler werden. Insbesondere hat es sich als nützlich und effizient für die Kommission erwiesen, über die Möglichkeit zu verfügen, im Falle humanitärer Katastrophen und Krisen internationalen Ausmaßes die Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Mitteln zu beschließen. Diese Möglichkeit sollte daher auf ähnliche Ereignisse, die nach dem 1. Dezember eines Haushaltsjahrs eintreten, ausgedehnt werden. Im Sinne der Transparenz sollte die Kommission in solchen Fällen das Europäische Parlament und den Rat umgehend von ihrem Beschluss, nicht in Anspruch genommene Mittel zu übertragen, in Kenntnis setzen. |
(15) |
Mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte der bevollmächtigte Anweisungsbefugte das erwartete Fehlerrisiko und die Kosten und Vorteile von Kontrollen berücksichtigen, wenn er Legislativvorschläge vorbereitet und wenn er die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme einrichtet. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte sollte über die Ergebnisse von Kontrollen und deren Kosten und Vorteile in einem jährlichen Tätigkeitsbericht Bericht erstatten. Die Verwaltungserklärungen über diese Systeme, die von den Einrichtungen übermittelt werden, die die Mitgliedstaaten dazu benannt haben, für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union zuständig zu sein, sind wesentlich für die Wirksamkeit der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme. |
(16) |
Der in Artikel 15 AEUV verankerte Grundsatz der Offenheit, der die Organe zu größtmöglicher Transparenz bei ihrer Arbeit verpflichtet, erfordert, dass sich die Bürger im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans darüber informieren können, wo und für welche Zwecke von der Union Gelder ausgegeben werden. Solche Informationen fördern die demokratische Debatte, tragen zur Teilhabe der Bürger am Entscheidungsprozess der Union bei und stärken die institutionelle Kontrolle und Prüfung der Ausgaben der Union. Diese Ziele sollten möglichst mithilfe moderner Kommunikationsmittel durch die Veröffentlichung relevanter Angaben über die Endauftragnehmer und Empfänger von Mitteln der Union erreicht werden, wobei die berechtigten Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen der Auftragnehmer und Empfänger und, soweit natürliche Personen betroffen sind, deren Rechte auf Achtung der Privatsphäre und Schutz ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt werden. Die Organe sollten daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen selektiven Ansatz bei der Veröffentlichung von Informationen annehmen. Die Entscheidungen über die Veröffentlichung sollten auf relevante Kriterien gestützt werden, um sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen. |
(17) |
Im Einklang mit Artikel 316 AEUV sollte für den Rat und den Europäischen Rat ein gemeinsamer Einzelplan vorgesehen werden. |
(18) |
Die Haushaltsordnung sollte dem jährlichen Haushaltsverfahren nach dem AEUV Rechnung tragen. |
(19) |
Hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltsplans ist es wichtig, die Gliederung und die Darstellung des von der Kommission zu erstellenden Haushaltsentwurfs eindeutig festzulegen. Der Inhalt der dem Haushaltsentwurf vorangestellten allgemeinen Einleitung sollte näher beschrieben werden. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Kommission dem Haushaltsentwurf eine Übersicht über die Finanzplanung für die Folgejahre sowie Arbeitsdokumente beifügen kann, welches sie zur Erläuterung der Haushaltsansätze für zweckdienlich erachtet. |
(20) |
Den Besonderheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sollte Rechnung getragen werden, indem die Formen, die die Basisrechtsakte gemäß dem AEUV und gemäß Titel V und VI des EUV annehmen können, in der Haushaltsordnung angepasst werden. Ferner sollte das Genehmigungsverfahren für vorbereitende Maßnahmen im Außenbereich an den AEUV angeglichen werden. |
(21) |
Die Vorschriften über die Arten des Haushaltsvollzug, die insbesondere für die Bedingungen für die Übertragung von Vollzugsaufgaben auf Dritte maßgeblich sind, sind im Laufe der Jahre zu komplex geworden und sollten vereinfacht werden. Jedoch sollte an dem für die Mittelbewirtschaftung mit Dritten von Anfang an verfolgten Ziel festgehalten werden, nämlich, dass unabhängig von der Art des Haushaltsvollzugs, das gleiche Maß an Kontrollen und Transparenz gewährleistet ist, wie es auch von den Kommissionsdienstellen erwartet wird. |
(22) |
Zwischen den Fällen, in denen die Haushaltsvollzugsaufgaben direkt von den Dienststellen der Kommission oder ihren Exekutivagenturen wahrgenommen werden, den Fällen, in denen die Haushaltsvollzugsaufgaben von Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung wahrgenommen werden, und solchen, in denen diese Haushaltsvollzugsaufgaben von Dritten wahrgenommen werden (indirekte Mittelverwaltung), sollte klar unterschieden werden. Für die geteilte und die indirekte Mittelverwaltung sollten harmonisierte Bestimmungen aufgestellt werden, die je nach Sektor entsprechend angepasst werden können, insbesondere in Fällen, in denen die Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung von den Mitgliedstaaten wahrgenommen werden. Diese harmonisierten Bestimmungen sollten insbesondere die Grundprinzipien festschreiben, welche die Kommission beachten muss, wenn sie den Haushaltsvollzug im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung oder die indirekte Mittelverwaltung ins Auge fasst, und diejenigen, die von mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen beachtet werden müssen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, entweder die Vorschriften und Verfahren der Union anzuwenden oder die von der betrauten Einrichtung angewandten Vorschriften und Verfahren anzuerkennen, sofern diese einen gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten. Darüber hinaus müssen die Aufsichtspflichten der Kommission Kontroll- und Prüfungspflichten, einschließlich Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, für alle Haushaltsvollzugsarten umfassen. |
(23) |
Die Vorschriften für die Ex-ante-Bewertung von Dritten und Personen, die mit Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung betraut wurden, sollten angepasst werden, um sicherzustellen, dass die mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen und Personen die finanziellen Interessen der Union nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung schützen. |
(24) |
Die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften, die als Einrichtungen der Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten, zeigen, dass zusätzliche Kategorien von öffentlich-privaten Partnerschaften vorgesehen werden sollten, um auf eine breitere Palette von Einrichtungen zugreifen zu können, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Diese zusätzlichen Kategorien sollten privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats und Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt geschaffen werden und Finanzregelungen unterliegen, die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze festgeschrieben sind, umfassen. |
(25) |
Für die Zwecke des Artikel 317 AEUV sollte diese Verordnung die grundlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsvollzugs in geteilter Mittelverwaltung sollten gestärkt werden, da diese Pflichten derzeit lediglich in sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen sind. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen einzufügen, die für alle betroffenen Politikbereiche einen kohärenten Rahmen mit harmonisierten Verwaltungsstrukturen innerhalb der Mitgliedstaaten vorgeben. Dieser Rahmen sollte keine zusätzlichen Kontrollstrukturen schaffen, es aber den Mitgliedstaaten ermöglichen, Einrichtungen zu benennen, die mit der Verwaltung und Kontrolle von Mitteln der Union betraut werden. Diese Verordnung sollte zudem Vorschriften über die für diese Strukturen geltende gemeinsame Mittelverwaltungs- und Kontrollpflichten, die jährlich vorzulegende Erklärung der jeweiligen Fachebenen, mit der die Verwalter die Verantwortung für ihre Verwaltung der Mittel der Union übernehmen, Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme sowie von der Kommission gesteuerte Aussetzungs- und Korrekturmechanismen vorsehen, damit ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen wird, der auch die allgemeine Rechtssicherheit, die Wirksamkeit der Kontrollen und Abhilfemaßnahmen sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union verbessert. Einzelheiten sollten wie bisher in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt werden. Im Rahmen des Ansatzes der "Einzigen Prüfung" und mit dem Ziel, zusätzliche, sich aus Mehrfachkontrollen ergebende Verwaltungslasten zu verringern, können die Mitgliedstaaten der Kommission Erklärungen vorlegen, die auf der geeigneten nationalen oder regionalen Ebene im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterzeichnet sind. |
(26) |
Einige Bestimmungen hinsichtlich der Pflichten des bevollmächtigten Anweisungsbefugten präzisiert werden, insbesondere diejenigen zu Verfahren zur internen Ex-ante- und Ex-post-Kontrolle, die der bevollmächtigte Anweisungsbefugte einrichtet, sowie die Berichterstattungspflichten des Letzteren. In Bezug auf die Berichterstattungspflichten sollte der Inhalt des jährlichen Tätigkeitsberichts des bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit der gängigen Praxis in Einklang gebracht werden, nach der der Bericht auch die erforderlichen Finanz- und Verwaltungsinformationen enthält, die die Zuverlässigkeitserklärung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten über die Ausführung seiner Pflichten untermauern. |
(27) |
Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers der Kommission sollten klarer definiert werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass der Rechnungsführer der Kommission als einziger ermächtigt ist, die Rechnungsführungsvorschriften sowie den einheitlichen Kontenplan festzulegen, und dass die Rechnungsführer der übrigen Organe und Einrichtungen die Rechnungsführungsverfahren festlegen, die für ihr Organ oder ihre Einrichtung gelten. |
(28) |
Um die Durchführung bestimmter Programme oder Maßnahmen zu erleichtern, mit denen insbesondere Finanzinstitute betraut werden, sollte in der Haushaltsordnung die Möglichkeit der Einrichtung von Treuhandkonten vorgesehen werden. Solche Konten sollten im Namen oder im Auftrag der Kommission bei einem Finanzinstitut eröffnet und von diesem unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten geführt werden. Diese Konten sollten auch auf andere Währungen als den Euro lauten können. |
(29) |
Im Zusammenhang mit Einnahmenvorgängen ist es erforderlich, die Vorschriften für Forderungsvorausschätzungen zu verbessern, um den Veranschlagungserfordernissen Rechnung zu tragen. Die Erfassung der Vorausschätzungen sollte zwingend vorgeschrieben sein, wenn die Einnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten wird und annäherungsweise beziffert werden kann. Im Interesse einer Vereinfachung sollten spezifische Bestimmungen für die Verfahren zur Anpassung und zur Annullierung einer festgestellten Forderung eingeführt werden. |
(30) |
Die Einziehungsvorschriften sollten sowohl klarer gefasst als auch verschärft werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass die Annullierung einer festgestellten Forderung nicht den Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union bedeutet. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten, um einen stärkeren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, zurückgeforderte Mittel der Union nicht ungünstiger behandeln als Forderungen öffentlicher Stellen in ihrem Hoheitsgebiet. |
(31) |
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Verringerung der Risiken bei der Verwaltung von als Geldbußen, Vertragsstrafen und finanziellen Sanktionen vorläufig eingenommenen Beträgen, sollten diese Beträge so bald wie möglich und spätestens in den Haushaltsplan des Haushaltsjahres eingestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe gegen den Beschluss ausgeschöpft sind, mit dem sie auferlegt wurden. |
(32) |
Im Interesse des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte hinsichtlich der verschiedenen Zahlungsarten Klarheit geschaffen werden. Ferner sollten die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungsführungsvorschriften abgerechnet werden. Zu diesem Zweck sollten in den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in Übertragungsvereinbarungenentsprechende Bestimmungen vorgesehen werden. |
(33) |
Durch diese Verordnung sollte das Ziel der elektronischen Verwaltung (e-Government) und insbesondere die Verwendung elektronischer Daten beim Informationsaustausch zwischen den Organen und Dritten gefördert werden. |
(34) |
Unter bestimmten Bedingungen sollte die Möglichkeit bestehen, gemeinsame Vergabeverfahren mit den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder mit Bewerberländern der Union durchzuführen. |
(35) |
Die Ausschlussregeln, insbesondere die Regeln über den Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren, sollten verbessert werden, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken. |
(36) |
Da die Verwendung der eigenen Mittel der EZB und der EIB die finanziellen Interessen der Union berührt, sollte ihnen Zugang zu den Angaben gewährt werden, die in der zum Schutz der finanziellen Interessen der Union geschaffenen zentralen Ausschlussdatenbank enthalten sind. |
(37) |
Es sollte eine solide Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Beschlüssen über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen und finanziellen Sanktionen, insbesondere bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, nach Maßgabe der Datenschutzerfordernisse eingefügt werden. Aus Gründen des Datenschutzes und der Sicherheit sollte eine solche Veröffentlichung auf freiwilliger Basis erfolgen. |
(38) |
Sicherheitsleistungen für Auftragnehmer sollten nicht mehr automatisch erforderlich sein, sondern sich auf eine Risikoanalyse stützen. |
(39) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Anwendungsbereich von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten klargestellt werden. Eine genauere Festlegung der besonderen Bedingungen, die auf Finanzhilfen einerseits und auf Finanzierungsinstrumente andererseits Anwendung finden, sollte zu einer Maximierung der Auswirkungen dieser beiden Arten finanzieller Unterstützung dienen. |
(40) |
Die Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen an Einrichtungen, die speziell für die Zwecke einer Maßnahme geschaffen wurden, sollten angepasst werden, um den Zugang zu einer Unionsfinanzierung und Verwaltung von Finanzhilfen durch Antragssteller und Begünstigte zu erleichtern, die sich dazu entschieden haben, in einer nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts begründeten Partnerschaft oder Gruppierung zusammenzuarbeiten, insbesondere, wenn die gewählte rechtliche Form eine solide und verlässlichen Zusammenarbeit bietet. Angesichts der begrenzten finanziellen Risiken für die Union und der Notwendigkeit, das Hinzufügen einer Stufe vertraglicher Anforderungen zu den bestehenden strukturellen Vereinbarungen zu vermeiden, sollte außerdem Einrichtungen, die mit einem Begünstigten durch eine langfristige Kapitalbeteiligung oder rechtliche Verknüpfung verbunden sind, gestattet werden, förderfähige Ausgaben geltend zu machen, ohne alle Pflichten eines Begünstigten erfüllen zu müssen. |
(41) |
Die bei der Verwendung von Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Formen der Finanzierung Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht haben und das das Risiko von Fehlern beträchtlich vermindert haben. Außerdem hat sich ergebnisabhängige Förderung für einige Arten von Maßnahmen als angemessen erwiesen. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen für die Benutzung vereinfachter Formen der Finanzhilfe, die auf der Grundlage von Pauschalfinanzierung, Einheitskosten und Pauschalsätzen festgelegt werden, flexibler gestaltet werden. Insbesondere sollten Beträge zulässig sein, die nach dem begünstigtenspezifischen Ansatz festgelegt werden, und zwar auch dann, wenn diese Beträge vom Begünstigten entsprechend seiner üblichen Kostenabrechnungspraxis geltend gemacht werden, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten, der bzw. die diesem Begünstigten zur Finanzberichterstattung an die Union entsteht bzw. entstehen. |
(42) |
Um die Hindernisse für die Teilnahme an Finanzhilfeprogrammen der Union durch Personen, die die erforderlichen Kenntnisse haben, jedoch nicht in Form eines Gehalts bezahlt werden - wie es etwa bei denjenigen, die für kleine Strukturen arbeiten, der Fall ist - zu beseitigen, sollten in den Vorschriften über die Gewährung von Finanzhilfen die speziellen Vergütungssysteme berücksichtigt werden, die von kleinen und mittleren Unternehmen ("KMU") im Sinn der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (4) verwandt werden. |
(43) |
Die Grundsätze des Gewinnsverbots und der Kofinanzierung sollten im Lichte der praktischen Erfahrungen und der abweichenden Interpretationen und Anwendungen dieser Grundsätze, die zu Fehlern und bisweilen zu kontraproduktiven Auswirkungen führen, angepasst werden. Insbesondere sollte der Schwerpunkt der Definition des Begriffs Gewinn auf den förderfähigen Kosten und den Einnahmen, die speziell zur Finanzierung dieser Kosten dienen, liegen, um die Berichterstattung durch die Begünstigten zu vereinfachen und sie dazu anzuhalten, ihre Finanzierungsquellen zu diversifizieren. Außerdem sollte die Kommission nicht davon ausgehen, dass andere Geber einen Überschuss, der sich durch ihre eigenen Beiträge ergibt, nicht einziehen werden, und sie sollte deshalb Gewinne nur im Verhältnis zu ihrer Finanzhilfe einziehen. Abschließend hat sich erwiesen, dass der Grundsatz der Degressivität kein wirksames Instrument für die Beschränkung des Risikos ist, dass Empfänger von Beiträgen zu den Betriebskosten von EU-Mitteln abhängig werden. Im Übrigen wurde die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Degressivität durch die notwendige Einführung von Ausnahmen in einigen Basisrechtsakten und im Fall vereinfachter Formen der Finanzhilfe beträchtlich eingeschränkt. Angesichts dieser Nachteile sollte die Anforderung der Degressivität, die für Beiträge zu den Betriebskosten gilt, abgeschafft werden. |
(44) |
Der Zugang für Einrichtungen mit beschränkten Verwaltungsressourcen zu einer Unionsfinanzierung, die eine vorrangige Zielgruppe für bestimmte Finanzhilfeprogramme und unabdingbar für die Erreichung der politischen Ziele der Union sein können, sollte dadurch erleichtert werden, dass die für Finanzhilfen mit geringem Wert geltenden Verfahren weiter vereinfacht werden. |
(45) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und um eine einheitliche Regelung grundlegender Finanzbestimmungen festzulegen, auf die Begünstigte durchgängig bei Unionsprogrammen zurückgreifen können, sollte diese Verordnung die Kriterien für förderfähige Kosten und die spezifischen Bedingungen festlegen, die für bestimmte Kostenkategorien gelten, und ihre einheitliche Anwendung vorschreiben. |
(46) |
Die Bedingungen, unter denen Sachleistungen Dritter als Kofinanzierung akzeptiert werden, und für die Bestimmung des Wertes dieser Sachleistungen sollten harmonisiert werden, um das Risiko von Fehlern und von Rechtsstreitigkeiten zu verringern. |
(47) |
Im Interesse der Transparenz und um den sie betreffenden Planungszwängen Rechnung zu tragen, sollten Antragsteller für Finanzhilfen in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen davon unterrichtet werden, wann mit der Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen oder der Zustellung der Finanzhilfeentscheidung zu rechnen ist. Zu demselben Zweck sollte diese Verordnung eine Referenzzeit auf der Grundlage von Erfahrung und den erwarteten Auswirkungen der vereinfachenden Maßnahmen festlegen. |
(48) |
Wenn systematische oder immer wiederkehrende Fehler, die beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Finanzhilfen haben, aufgedeckt werden, sollte die Übertragung von Feststellungen aus Prüfungen auf die nicht geprüften Finanzhilfen, die betroffen sind, unter strengen Voraussetzungen gestattet sein, so dass die Finanz- und Verwaltungslasten verringert werden, die durch Kontrollen und Prüfungen vor Ort verursacht werden. Die Kommission sollte auf die Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote, die für Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Fehler festgestellt wurden, nur dann Rückgriff nehmen, wenn es nicht mit angemessenem Aufwand möglich oder praktikabel ist, die Höhe des Betrags nicht förderfähiger Kosten bei jeder betroffenen Finanzhilfe festzustellen. |
(49) |
Diese Verordnung sollte pauschale Fristen festlegen, während deren Dokumente im Zusammenhang mit Finanzhilfen der Union von den Begünstigten aufbewahrt werden müssen, um abweichende oder unverhältnismäßige vertragliche Bedingungen zu vermeiden und gleichzeitig der Kommission und dem Rechnungshof noch ausreichend Zeit zu geben, Zugang zu solchen Daten und Dokumenten zu erhalten und die Ex-post Kontrollen und Prüfungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. |
(50) |
Die Möglichkeiten eines Begünstigten, Dritten finanzielle Unterstützung zu gewähren, sollten unter bestimmten Voraussetzungen erweitert werden, um die korrekte Durchführung von Programmen zu erleichtern, die sich u. a. an zahlreiche natürliche Personen richten, welche nur über Finanzhilfen nach dem Kaskadenprinzip erreicht werden können. Allerdings sollte der Grundsatz beibehalten werden, nach dem dem Begünstigten kein Ermessen bei der Entscheidung zusteht, wo er Dritten finanzielle Unterstützung gewährt, insbesondere um Verwechselung zwischen der Möglichkeit für Begünstigte, in eigener Verantwortung Maßnahmen zu entwerfen und durchzuführen, die finanzielle Unterstützung als förderfähige Tätigkeit umfassen, und der Möglichkeit, Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der geteilten oder der indirekten Mittelverwaltung auf bestimmte Stellen, Einrichtungen oder Personen zu übertragen, zu vermeiden. |
(51) |
Als zweckmäßige Art der finanziellen Unterstützung sollte die Heranziehung von Preisgeldern erleichtert werden, und die anwendbaren Vorschriften sollten dadurch klargestellt werden, dass man Preisgelder vom Finanzhilfesystem trennt und jede Bezugnahme auf vorhersagbare Kosten streicht. Allerdings sind Preisgelder nicht für alle politischen Ziele der Union geeignet und sollten deshalb als eine Ergänzung anderer Finanzierungsinstrumente, wie etwa Finanzhilfen, gesehen werden und nicht als Ersatz dafür. |
(52) |
Finanzierungsinstrumente können sich dazu eignen, die Wirkung von Mitteln der Union zu verstärken, wenn diese Mittel mit anderen Mitteln gebündelt und eine Hebelwirkung entfalten sollen. Da diese Finanzierungsinstrumente weder Leistungen noch Finanzhilfen gleichgestellt werden können, sollten sie als eine neue Art finanzieller Unterstützung festgeschrieben werden. Finanzierungsinstrumente sollten nur unter strengen Voraussetzungen umgesetzt werden, damit sie keine Risiken für den Haushaltsplan und kein Risiko der Marktverzerrung schaffen, was nicht im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen steht. |
(53) |
Im Rahmen der jährlichen Mittelbeträge, die vom Europäischen Parlament und vom Rat für ein bestimmtes Programm genehmigt wurden, sollten Finanzierungsinstrumente als Ergänzung auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung benutzt werden, die zeigt, dass sie für das Erreichen der politischen Ziele der Union wirksamer als andere Formen der Finanzierung durch die Union, einschließlich Finanzhilfen, sind. |
(54) |
Finanzierungsinstrumente sollten durch einen Basisrechtsakt genehmigt werden, in dem insbesondere ihre Ziele und ihre Laufzeit festgelegt sind. Werden Finanzierungsinstrumente ohne einen Basisrechtsakt eingerichtet, sollten sie in hinreichend begründeten Fällen vom Europäischen Parlament und vom Rat im Haushaltsplan genehmigt werden. |
(55) |
Die Instrumente, die möglicherweise unter Titel VIII des Teils 1 fallen, wie etwa Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen sowie Risikoteilungsinstrumente, sollten definiert werden. Die Begriffsbestimmung von Risikoteilungsinstrumenten sollte ermöglichen, dass Bonitätsverbesserungen für Projektanleihen, eine Abdeckung der Zahlungsrisiken des Projekts und die Verminderung des Kreditrisikos für Anleihegläubiger durch Bonitätsverbesserungen in Form eines Darlehens oder einer Garantie umfassen. |
(56) |
Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, sollten interne zweckgebundene Einnahmen darstellen. Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, sollten nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt werden. Diese Verordnung sollte Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Vorschriften über die Beschränkung der finanziellen Haftung der Union, die Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche, die Abwicklung von Finanzierungsinstrumenten und die Berichterstattung festlegen. |
(57) |
Die Rechnungslegung sollte dahingehend vereinfacht werden, dass die Rechnungen der Union nur die konsolidierten Jahresabschlüsse und die Haushaltsbuchführung in aggregierter Form umfassen. Zudem sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis lediglich die Organe, Einrichtungen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlich ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten, sowie andere Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den Rechnungsführungsvorschriften vom Rechnungsführer konsolidiert werden müssen, betrifft. |
(58) |
Entsprechend den Anforderungen der international anerkannten Rechnungslegungsstandards, auf die sich die Rechnungslegungsvorschriften der Union gründen, sollten Versorgungsverbindlichkeiten zusammen mit anderen Verbindlichkeiten im Bereich der Leistungen an Arbeitnehmer in die Konten der Union aufgenommen, gesondert in der Vermögensübersicht der Union selbst angegeben und im Anhang zum Jahresabschluss näher erläutert werden. |
(59) |
Um Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsführers der Kommission von denen der Rechnungsführer der Organe oder Einrichtungen, Einrichtungen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten, sowie andere Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den Rechnungsführungsvorschriften vom Rechnungsführer konsolidiert werden müssen, deutlich abzugrenzen, sollte der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr von jedem Organ bzw. jeder Einrichtung erstellt und bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechungshof gesandt werden. |
(60) |
Die Rechnungsführungsvorschriften und -grundsätze der Union sind zu aktualisieren, um ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Ausschusses für Internationale Standards für das öffentliche Rechnungswesen zu gewährleisten. |
(61) |
Der Rechnungshof sollte sicherstellen, dass jede seiner Feststellungen, die sich auf die Jahresabschlüsse von geprüften Stellen oder die Rechtmäßigkeit oder Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge auswirken könnten, rechtzeitig an das bestreffende Organ oder die betreffende Einrichtung übermittelt werden, damit diese geprüften Stellen genügend Zeit haben, sich mit den Feststellungen zu befassen. |
(62) |
Die Bestimmungen über vorläufige und endgültige Rechnungsabschlüsse sollten auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere das Berichterstattungspaket zu beschreiben, das den Rechnungen, welche an den Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke geschickt werden, beigefügt werden sollte. |
(63) |
Die Informationen, die die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens vorlegen muss, sollten auch den Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union umfassen, den die Kommission gemäß Artikel 318 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss. |
(64) |
In Bezug auf die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Fonds für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen und die Wiedereinsetzung von Mitteln gemäß der Erklärung der Kommission im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds (5) beibehalten werden. Ferner sollte es der Kommission, abweichend von den Mittelübertragungsvorschriften, gestattet sein, sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergebende Mittel für Verpflichtungen, die am Ende des Jahres verfügbar sind, bis zum Abschluss des Programms zu übertragen und zu verwenden, sofern keine anderen Mittel für Verpflichtungen mehr verfügbar sind. |
(65) |
Des Weiteren sollte die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) an Vergabe- und Finanzhilfeverfahren erläutert werden. Außerdem sollte im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung damit zusammenhängender Tätigkeiten für die durch die Teilnahme an solchen Verfahren erzielten Einnahmen dahingehend eine Ausnahme vorgesehen werden, dass diese als externe zweckgebundene Einnahmen gelten. |
(66) |
Die spezifischen Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich sollten den Änderungen Rechnung tragen, die für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung vorgeschlagen wurden, und einen differenzierten Ansatz vorsehen, wenn die Union in Bezug auf humanitäre Notfälle, internationale Krisen oder die Bedürfnisse von Drittländern im Übergangsprozess zur Demokratisierung tätig werden muss. |
(67) |
In dieser Verordnung sollten allgemeine Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Budgethilfe als ein Instrument im Außenbereich benutzt werden kann. Solche Bedingungen sollten sich auf die Gewährleistung einer ausreichend transparenten, verlässlichen und wirksamen Verwaltung der öffentlichen Finanzen beziehen. Außerdem sollte die Kommission in einem Finanzierungsbeschluss über die Ziele und die erwarteten Ergebnisse, an die die Zahlung der Budgethilfe gekoppelt werden sollte, entscheiden. In der Finanzierungsvereinbarung, die mit dem Empfängerland abgeschlossen wird, sollten diese Punkte und die Bedingungen enthalten sein, unter denen die Budgethilfe zu erstatten ist. |
(68) |
Zur Stärkung der internationalen Rolle der Union im Außenbereich und im Bereich der Entwicklungshilfe und um die Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zu erhöhen, sollte die Kommission ermächtigt werden, für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen Unions-Treuhandfonds einzurichten und zu verwalten. Auch wenn diese Treuhandfonds außerhalb des Haushaltsplans verwaltet werden, sollten sie, soweit dies für den Schutz der EU-Mittel und die Transparenz ihrer Verwendung erforderlich ist, nach Maßgabe der Haushaltsordnung bewirtschaftet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in dem für die einzelnen Treuhandfonds einzurichtenden Vorstand, der die Vertretung der Geber gewährleistet sowie über die Verwendung der Mittel beschließt, den Vorsitz führen. Ferner sollte der Rechnungsführer der Kommission das Amt des Rechnungsführers jedes Treuhandfonds wahrnehmen. |
(69) |
Stellen, die im Rahmen der indirekten Verwaltung mit der Durchführung externer Maßnahmen betraut sind, sollten Verträge und Finanzhilfevereinbarungen innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung abschließen müssen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände und zwingende externe Faktoren vor. Allerdings sollte diese Frist nicht für Mehrjahresprogramme gelten, die im Rahmen der Strukturfondsverfahren durchgeführt werden. Detaillierte Vorschriften für die Aufhebung von Mittelbindungen bei solchen Mehrjahresprogrammen sollten in sektorspezifischen Vorschriften festgeschrieben werden. |
(70) |
In spezifischen Auftragsvergabevorschriften für Maßnahmen im Außenbereich sollten Staatsangehörigen von Drittländern, die ihren Sitz in einem Empfängerland haben, an Ausschreibungsverfahren teilnehmen dürfen – auch wenn ein Programm ohne Basisrechtsakt durchgeführt wird –, wenn außergewöhnliche Umstände dies hinreichend rechtfertigen. |
(71) |
Die Art, in der die Organe derzeit dem Europäischen Parlament und dem Rat über künftige Immobilienprojekte und die verschiedenen Etappen dieser Projekte Bericht erstatten, sollte verbessert werden. Die Organe sollten vorab dem Europäischen Parlament und dem Rat in verschiedenen Phasen des Verfahrens ihre künftigen Immobilienprojekte bekannt geben. Für Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt sollte die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates, anstatt lediglich eine Stellungnahme abzugeben. |
(72) |
Den Organen sollte es ermöglicht werden, eine langfristige Immobilienstrategie zu entwickeln und von den aufgrund der Bonität der Union niedrigeren Zinssätzen auf dem Finanzmarkt zu profitieren. Daher sollten die Organe befugt werden, für den Zweck des Erwerbs von Immobilien Kredite aufzunehmen. Dies würde es den Organen erlauben, sich an die gegenwärtig komplexe Situation anzupassen, Kosten einzusparen und mehr Transparenz zu gewährleisten. |
(73) |
Erfahrung hat gezeigt, dass in dieser Verordnung der Anwendungsbereich von Tätigkeiten, das Verfahren für die Auswahl und die Zahlungsbedingungen natürlicher Personen, die als Sachverständige ausgewählt werden, geklärt werden sollte. |
(74) |
Um diese Verordnung zu ergänzen und bestimmte Gesichtspunkte dieser Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Inhalt und Geltungsbereich jeder einzelnen Übertragung von Befugnissen ist in den entsprechenden Artikeln ausführlich dargelegt Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(75) |
Die Haushaltsordnung sollte nur dann geändert werden, wenn sich dies als notwendig erweist und zwar spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des ersten mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2013. Allzu häufige Überarbeitungen gehen wegen der Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Verfahren an die neuen Vorschriften mit unverhältnismäßig hohen Kosten einher. Außerdem könnte der Zeitraum zu kurz sein, um aus der Anwendung der geltenden Vorschriften stichhaltige Schlussfolgerungen ziehen zu können. |
(76) |
Es sollten Übergangsvorschriften dargelegt werden. Diese Verordnung sollte erst Anwendung finden, nachdem die delegierten Rechtsakte erlassen wurden, die die Anwendungsbestimmungen enthalten, die voraussichtlich im Dezember 2012 in Kraft treten werden. Zur Vermeidung der Anwendung der neuen Haushaltsordnung im letzten Monat des Jahres ist es sachgerecht, den Beginn ihrer Anwendung auf den 1. Januar 2013 zu verschieben. Außerdem ist es im Interesse der Kohärenz mit den sektorspezifischen Vorschriften sachgerecht, den Beginn der Anwendung der Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsarten und die Finanzierungsinstrumente auf den 1. Januar 2014 zu verschieben. Um bereits ihre Anwendung auf den Haushaltsplan 2012 zu ermöglichen, ist es sachgerecht, dass die Bestimmungen über die Übertragung von Mitteln für Zahlungen für Strukturfonds am Ende des Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden. |
(77) |
Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die delegierten Rechtsakte nach dieser Verordnung rechtzeitig erlassen werden können. Das baldige Inkrafttreten dieser Verordnung ist für die Anwendung der in den delegierten Rechtsakten vorgesehenen Vorschriften ab dem 1. Januar 2013 erforderlich, um die mit einer Änderung der Finanzvorschriften während des Haushaltsjahrs verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden. |
(78) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (6) angehört und hat am 15. April 2011 eine Stellungnahme (7) abgegeben — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TEIL 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.
(2) Diese Verordnung regelt auch die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
"Union" die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert; |
b) |
"Organ" das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst ("EAD"); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Organ der Union; |
c) |
"Haushaltsplan" den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt werden; |
d) |
"Basisrechtsakt" den Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet. Bei einem Basisrechtsakt kann es sich handeln um
Empfehlungen und Stellungnahmen ersetzen Basisrechtsakte nicht; |
e) |
"Haushaltsvollzugsart" die verschiedenen Haushaltsvollzugsarten, die in den Artikeln 58, 59 oder 60 beschrieben sind; |
f) |
"Übertragungsvereinbarung" eine zwischen Einrichtungen und Personen, die nach Artikel 58 Absatz 1 Absatz c Ziffer i bis viii mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind, geschlossene Vereinbarung; |
g) |
"Begünstigter" eine natürliche oder juristische Person, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde oder der ein Finanzhilfebeschluss zugestellt wurde; |
h) |
"Auftragnehmer" eine natürliche oder juristische Person, der ein öffentlicher Auftrag erteilt wurde; |
i) |
"Empfänger" einen Begünstigten, einen Auftragnehmer oder jede natürliche oder juristische Person, die Preisgelder oder Mittel im Rahmen eines Finanzierungsinstruments erhält; |
j) |
"Preisgeld" einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Finanzbeitrag. |
k) |
"Darlehen" eine Vereinbarung, die den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen und im Rahmen dessen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen; |
l) |
"Bürgschaft" eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Bürgerschaftsfall insgesamt oder teilweise zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall; |
m) |
"Beteiligungsinvestition" die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann. |
n) |
"Beteiligungsähnliche Investition" eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit – typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar – oder als vorrangige Beteiligung ausgestaltet sein; |
o) |
"Risikoteilungsinstrument" ein Finanzierungsinstrument, durch das – gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie – ein festgelegtes Risiko zwischen zwei oder mehr Einrichtungen geteilt werden kann; |
p) |
"Finanzierungsinstrumente" Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die als Komplementärfinanzierung aus dem Haushalt bereitgestellt werden. Solche Instrumente können die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen und gegebenenfalls mit Finanzhilfen kombiniert werden; |
q) |
"Statut" das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (8) festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union; |
r) |
"Kontrolle" jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und ihre Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben. Kontrollen können verschiedene Überprüfungen beinhalten sowie auch die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele. |
s) |
"Überprüfung" die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahme- oder Ausgabevorgangs. |
Artikel 3
Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung
(1) Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem Basisrechtsakt muss die in Teil 1 Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätze beachten.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird in allen der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlägen oder Änderungen solcher Vorschläge, die Abweichungen von anderen als den in Teil 1 Titel II enthaltenen Bestimmungen dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und in den Erwägungen oder der Begründung des betreffenden Vorschlags wird konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.
Artikel 4
Fristen, Daten und Termine
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (9) gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen, es sei denn, etwas anderes ist vorgesehen.
Artikel 5
Schutz personenbezogener Daten
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
TITEL II
HAUSHALTSGRUNDSÄTZE
Artikel 6
Wahrung der Haushaltsgrundsätze
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erforderlich macht, und der Transparenz.
KAPITEL 1
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit
Artikel 7
Anwendungsbereich des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan umfasst
a) |
die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden; |
b) |
die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft. |
(2) In den Haushaltsplan werden die Garantien für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Union, einschließlich der Operationen im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und der Zahlungsbilanzfazilität, gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt.
Artikel 8
Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit
(1) Unbeschadet des Artikels 83 können Einnahmen nicht angenommen und Ausgaben nicht getätigt werden, es sei denn, dass sie in einer Haushaltslinie veranschlagt sind.
(2) Ausgaben können nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
(3) In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
(4) Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den Übertragungsvereinbarungen vorgesehen - mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die mit Drittländern oder von ihnen benannten Einrichtungen geschlossen wurden. In den Fällen, in denen es vorgesehen ist, werden die Zinseinnahmen entweder für das jeweilige Programm wiederverwendet, bei den Zahlungsaufforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Abzug gebracht oder eingezogen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verbuchung von Zinserträgen aus Vorfinanzierungsbeträgen zu erlassen.
KAPITEL 2
Grundsatz der Jährlichkeit
Artikel 9
Definition
Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 10
Art der Mittel
(1) Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel.
(2) Vorbehaltlich Artikel 86 Absatz 4 und Artikel 189 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangen werden.
(3) Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangenen oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.
(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels berühren nicht die Sonderbestimmungen von Teil 2 Titel I, IV und VI und stehen der Möglichkeit nicht entgegen, globale Mittelbindungen vorzunehmen oder Mittel in Jahrestranchen zu binden.
Artikel 11
Rechnungsführung für Einnahmen und Mittel
(1) Als Einnahmen eines Haushaltsjahrs werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahrs die in dem Haushaltsjahr vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahrs können allerdings gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaftenfv (11) vorzeitig bereitgestellt werden.
(2) Die Einträge bezüglich der Eigenmittel aus dem Mehrwertsteueraufkommen, der zusätzlichen Mittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens sowie der Finanzbeiträge können gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 angepasst werden.
(3) Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Mittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen vorhergehender Haushaltsjahre verwendet werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mittel des Haushaltsjahrs delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen Verpflichtungen verbucht. Eine Ausnahmeregelung gilt für globale Mittelbindungen nach Artikel 86 Absatz sowie für mit Drittländern geschlossene Vereinbarungen nach Artikel 189 Absatz 2, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember erfolgten Mittelbindungen buchmäßig erfasst werden.
(5) Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
(6) Abweichend von den Absätzen 3, 4 und 5 werden die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft für ein Haushaltsjahr gemäß den Vorschriften in Teil 2 Titel I verbucht.
Artikel 12
Mittelbindung
Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden, außer in den in Teil 2 Titel I und VI vorgesehenen Fällen.
Artikel 13
Verfall und Übertragung von Mitteln
(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.
Das betreffende Organ kann jedoch gemäß den Absätzen 2 und 3 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, übertragen, aber nur auf das nächste Haushaltsjahr, oder sie können gemäß Absatz 4 automatisch übertragen werden.
(2) Bei den Mitteln für Verpflichtungen und den bei Ende des Haushaltsjahrs noch nicht gebundenen nichtgetrennten Mitteln können übertragen werden:
a) |
Beträge, die Mitteln für Verpflichtungen entsprechen oder für nicht gebundene Verpflichtungen im Zusammenhang mit Immobilienprojekten, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember abgeschlossen sind. Diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs oder bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs im Fall von Beträgen, die sich auf Immobilienprojekte beziehen, gebunden werden; |
b) |
Beträge, die sich als notwendig erweisen, weil die Rechtsetzungsbehörde den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahrs erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte. |
(3) Bei den Mitteln für Zahlungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Zahlungen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken.
Das betreffende Organ nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.
(4) Nichtgetrennte Mittel, die bei Ende des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
(5) Das betreffende Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 15. März von seinem Übertragungsbeschluss und gibt für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
(6) Unbeschadet des Artikels 14 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitarbeiter und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Verfall oder die Übertragung von Mitteln zu erlassen.
Artikel 14
Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen
Für die Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 21 und von Mitteln aus diesen Einnahmen, die am 31. Dezember nicht verwendet waren und verfügbar sind, gelten folgende Vorschriften:
a) |
Externe zweckgebundene Einnahmen werden automatisch übertragen und müssen vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, ausgegeben werden. Externe zweckgebundene Einnahmen aus dem letzten Jahr der Programm- oder Maßnahmenlaufzeit können im ersten Jahr der Laufzeit des nachfolgenden Programms bzw. der nachfolgenden Maßnahme verwendet werden. |
b) |
Interne zweckgebundene Einnahmen werden nur auf das unmittelbar folgende Jahr übertragen; eine Ausnahmeregelung gilt für interne zweckgebundene Einnahmen im Sinn des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe g, die automatisch übertragen werden. |
Artikel 15
Aufhebung von Mittelbindungen
Unbeschadet der Artikel 178 und 182 werden Mittel, die in einem Haushaltsjahr nach dem Haushaltsjahr freigegeben werden, in dem sie bereitgestellt wurden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, in Abgang gestellt.
Artikel 16
Verzug beim Erlass des Haushalts
(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 315 Absatz 1 AEUV (die Regelung der vorläufigen Zwölftel). Mittelbindungen und Zahlungen können innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 dieses Artikels vorgenommen werden.
(2) Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.
Die Obergrenze der Mittelansätze des Entwurfs des Haushaltsplans darf nicht überschritten werden.
Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel überschreiten.
(3) Als für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligte Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die im Haushaltsplan, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltjahres.
(4) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl Verpflichtungen als auch Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.
Der Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern das Europäsche Parlament
a) |
nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen, was zur Folge hat, das die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen muss, oder |
b) |
dem Rat und der Kommission mitteilt, dass es diese Ausgaben nicht kürzen will, was zur Folge hat, dass der Beschluss vor Ablauf der Frist von 30 Tagen in Kraft tritt. |
Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.
(5) Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Allerdings darf die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel für Zahlungen im vorhergehenden Haushaltsplan oder im vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans auf keinen Fall überschritten werden.
KAPITEL 3
Grundsatz des Haushaltsausgleichs
Artikel 17
Definition und Anwendungsbereich
(1) Einnahmen und Mitteln für Zahlungen sind auszugleichen.
(2) Die Union und die Einrichtungen im Sinne des Artikels 208 sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Kredite aufzunehmen.
Artikel 18
Saldo eines Haushaltsjahrs
(1) Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.
(2) Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 39 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.
(3) Nach dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz zwischen diesem Abschluss und den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall legt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vor.
KAPITEL 4
Grundsatz der Rechnungseinheit
Artikel 19
Verwendung des Euro
(1) Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung nach Artikel 68 Absatz 1 jedoch dürfen der Rechnungsführer, – im Falle von Zahlstellen – der Zahlstellenverwalter und – für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des EAD — der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Wechselkurs zwischen dem Euro und anderen Währungen zu erlassen.
KAPITEL 5
Grundsatz der Gesamtdeckung
Artikel 20
Definition und Anwendungsbereich
Unbeschadet des Artikels 21 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 23 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.
Artikel 21
Zweckgebundene Einnahmen
(1) Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.
(2) Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen:
a) |
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für bestimmte Forschungsprogramme gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000, |
b) |
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der Union finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen, |
c) |
Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (12), |
d) |
zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen, |
e) |
nicht unter Buchstabe b fallende Finanzbeiträge von Drittländern oder von Organisationen, die nicht ihren Sitz in der Union haben, an Tätigkeiten der Union, |
f) |
zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 181 Absatz 2 sowie Artikel 183 Absatz 2, |
g) |
interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der sonstigen Einnahmen nach diesem Absatz sind. |
(3) Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:
a) |
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten, |
b) |
Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist, |
c) |
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 80, |
d) |
Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich Artikel 8 Absatz 4, |
e) |
Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen innerhalb eines Organs, Organe und Einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden, |
f) |
Einnahmen aus Versicherungsleistungen, |
g) |
Einnahmen aus Vermietungen, |
h) |
Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch in elektronischer Form, |
i) |
Erstattungen an Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 140 Absatz 6, |
j) |
Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a. |
(4) Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.
(5) Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit – soweit möglich – den entsprechenden Beträgen eingerichtet.
Nur zweckgebundene Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsentwurfs als gesichert gelten, können in den Haushaltsentwurf aufgenommen werden.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Einrichtung der Struktur für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel sowie zur Festlegung von Bestimmungen über den Beitrag der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen zu erlassen. Darüber hinaus wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 über die Erträge aus den gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV auferlegten Sanktionen sowie über die zweckgebundenen Einnahmen aus der Beteiligung von EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union zu erlassen.
Artikel 22
Zuwendungen
(1) Die Kommission kann Zuwendungen zugunsten der Union annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse sowie Schenkungen und Vermächtnisse.
(2) Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50 000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äußern. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so trifft die Kommission eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Zuwendung.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Annahme von Zuwendungen, die in der Union getätigt werden, zu erlassen.
Artikel 23
Salden und Wechselkursdifferenzen
(1) Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:
a) |
Auftragnehmern oder Begünstigten auferlegte Sanktionen; |
b) |
Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen; |
c) |
Vorfinanzierungszinsen; |
d) |
Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge. |
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden.
Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.
(2) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.
(3) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden:
a) |
mit ihrem Betrag ohne Steuern oder |
b) |
mit ihrem Betrag einschließlich Steuern. In diesem Fall ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln. |
(4) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Konten erstattungsfähiger Steuern zu erlassen.
KAPITEL 6
Grundsatz der Spezialität
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.
Artikel 25
Von anderen Organen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen
(1) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:
a) |
von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; |
b) |
von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung. |
(2) Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 unterrichten die Organe das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 27 angewandt.
(3) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können dem Europäischen Parlament und dem Rat Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 27.
(4) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen, ohne zuvor das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Berechnung der Prozentsätze von Übertragungen durch Organe, mit Ausnahme der Kommission, zu erlassen.
Artikel 26
Mittelübertragungen der Kommission
(1) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:
a) |
Mittel innerhalb eines Kapitels, |
b) |
bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden, |
c) |
bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, |
Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 Buchstabe b unterrichten die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 27 angewandt.
Abweichend von Unterabsatz 2 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.
(2) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet:
a) |
aus dem in Artikel 46 genannten Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel", wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt; |
b) |
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitäre Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel dieses Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Berechnung der Prozentsätze von internen Übertragungen durch die Kommission und die Gründe von Anträgen auf Mittelübertragungen zu erlassen.
Artikel 27
Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Organe
(1) Alle Organe unterbreiten ihre Mittelübertragungsvorschläge gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2) Vorbehaltlich der in Teil 2 Titel I vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels über die Mittelübertragungen.
(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen - Letzterer mit qualifizierter Mehrheit - außer in dringenden Fällen über jeden Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen.
(4) Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt:
a) |
Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu. |
b) |
Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung. |
c) |
Das Europäische Parlament und der Rat nehmen nicht Stellung bzw. fassen keinen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen. |
(5) Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 3 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn
a) |
der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie ausmacht und 5 000 000 EUR nicht überschreitet; |
b) |
die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100 000 000 EUR nicht übersteigt. |
(6) Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Betrag der Mittelübertragung abgeändert hat, während das jeweils andere Organ diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat den Betrag geändert haben, so gilt der niedrigere der beiden Beträge als gebilligt, es sei denn, das betreffende Organ zieht seinen Mittelübertragungsvorschlag für Mittelübertragung zurück.
Artikel 28
Besondere Bestimmungen über Mittelübertragungen
(1) Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk "pro memoria" eingesetzt ist.
(2) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.
Artikel 29
Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen
(1) Mittelübertragungen zwischen den Titeln des Haushaltsplans, bei denen die Mittel für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie für die Forschung ausgewiesen sind, unterliegen den besonderen Bestimmungen von Teil 2 Titel I, II und III.
(2) Beschlüsse über Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen. Für jede Soforthilfemaßnahme wird ein gesonderter Vorschlag vorgelegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes findet das Verfahren nach Artikel 27 Absätze 3 und 4 Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über den Vorschlag der Kommission und können keinen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielen, so ergeht ihrerseits kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anträge auf Mittelübertragungen aus der Reserve für Soforthilfen zu erlassen.
KAPITEL 7
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Artikel 30
Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit
(1) Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d.h. im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.
(2) Der Grundsatz der Sparsamkeit erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Organ bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit betrifft die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.
Der Grundsatz der Wirksamkeit betrifft das Erreichen bestimmter gesetzter Ziele und angestrebter Ergebnisse.
(3) Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln dem Europäischen Parlament und dem Rat die in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e genannten Informationen. Diese Informationen werden jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans enthalten.
(4) Um die Beschlussfassung zu verbessern, nehmen die Organe gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vor. Diese Bewertungen werden bei allen Programmen und Tätigkeiten vorgenommen, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, und die Ergebnisse der Bewertung werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den für die Ausgaben zuständigen Behörden mitgeteilt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen zu erlassen.
Artikel 31
Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens
(1) Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ("Hoher Vertreter") oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, werden ein Finanzbogen und die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 30 Absatz 4 beigefügt.
Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Organ erstellt, das die Änderungen vorschlägt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anforderungen an den Finanzbogen zu erlassen.
(2) Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die angesichts des Fortgangs der Beratungen über den der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlag für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen im Finanzbogen zweckdienlich sind.
(3) Um die Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden System der internen Kontrolle, eine Kosten-Nutzen-Schätzung der für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos sowie Angaben zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.
Bei dieser Analyse werden der wahrscheinliche Umfang und die wahrscheinliche Art von Fehlern sowie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Politikbereichs und die darauf anwendbaren Regelungen berücksichtigt.
Artikel 32
Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs
(1) Die Ausführung des Haushalts erfolgt unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.
(2) Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:
a) |
Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge; |
b) |
eine zuverlässige Berichterstattung; |
c) |
die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen; |
d) |
die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten; |
e) |
eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen. |
(3) Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf:
a) |
Aufgabentrennung; |
b) |
eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht; |
c) |
Vermeidung von Interessenkonflikten; |
d) |
angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten; |
e) |
Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle; |
f) |
regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise. |
(4) Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:
a) |
Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird; |
b) |
Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette; |
c) |
gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen sowie Bestätigungsvermerke unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden; |
d) |
rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Sanktionen; |
e) |
klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der politischen Maßnahmen; |
f) |
Vermeidung von Mehrfachkontrollen; |
g) |
Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen. |
(5) Im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Durchführung ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme, analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und schlägt geeignete Maßnahmen vor, wie z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung des Programms oder des Ausführungsrahmens.
Artikel 33
Systeme zur Kontrolle der Kosteneffizienz
Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge schätzt die Kommission die Kosten und Nutzen von Kontrollsystemen sowie das in Artikel 31 Absatz 3 genannte Ausmaß des Fehlerrisikos.
KAPITEL 8
Grundsatz der Transparenz
Artikel 34
Veröffentlichung der Rechnungen, der Haushaltspläne und der Berichte
(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
(2) Der Haushaltsplan sowie jeglicher Berichtigungshaushaltsplan werden in ihrer endgültig festgestellten Fassung auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.
Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die vorläufige Veröffentlichung des Haushaltsplans zu erlassen.
Artikel 35
Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen
(1) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen der Union zugunsten Dritter werden in der Anlage zum Haushaltsplan aufgeführt.
(2) Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger sowie über die Art und den Zweck der aus dem Haushalt finanzierten Maßnahme zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel unmittelbar gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den Einrichtungen, Personen und Mitgliedstaaten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.
Die in Unterabsatz 1 festgelegte Pflicht gilt auch für die anderen Organe hinsichtlich ihrer Empfänger.
(3) Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse und Sicherheitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
Sind natürliche Personen betroffen, beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Namen und den Ort des Empfängers, den gewährten Betrag und den Zweck der Gewährung. Die Offenlegung dieser Angaben stützt sich auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit der Gewährung oder die Art oder die Bedeutung der Gewährung. Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Sektors und der einzelnen Haushaltsvollzugsarten Rechnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über Empfänger zu erlassen. Gegebenenfalls werden die Detailgenauigkeit und die Kriterien in den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
TITEL III
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS
KAPITEL 1
Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 36
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
(1) Jedes andere Organ als die Kommission erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den es der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt.
(2) Der Hohe Vertreter konsultiert die für Entwicklungspolitik, Nachbarschaftspolitik und internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion verantwortlichen Kommissionsmitglieder in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.
(3) Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 37 genannten Informationen zurück.
Artikel 37
Haushaltsvoranschlag der Einrichtungen nach Artikel 208
Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermittelt jede Einrichtung nach Artikel 208 gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.
Artikel 38
Entwurf des Haushaltsplans
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor. Sie leitet diesen Vorschlag zur Information auch den nationalen Parlamenten zu.
Der Haushaltsplanentwurf enthält eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der Union sowie die in Artikel 36 genannten Voranschläge. Er kann auch andere Voranschläge als die von den Organen erstellten enthalten.
Die Gliederung und die Darstellung des Haushaltsplanentwurfs sind in den Artikeln 44 bis 49 festgelegt.
Die Organe und Einrichtungen stellen ihren Einzelplänen eine Einleitung voran.
Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission. Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.
(2) Für die Zwecke genauerer und zuverlässigerer Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen von geltenden Rechtsvorschriften und anhängigen Gesetzgebungsvorschlägen auf den Haushalt fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine Finanzplanung für die Folgejahre bei.
Diese wird nach der Feststellung des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Finanzplanung zu erlassen.
(3) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:
a) |
gegebenenfalls die Gründe dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Organen erstellten enthält; |
b) |
alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsdokumente zu den Stellenplänen der Organe und den Beiträgen, die die Kommission den in Artikel 208 genannten Einrichtungen sowie den Europäischen Schulen gewährt; in diesen Arbeitsdokumente, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht, sind stets folgende Angaben enthalten:
|
c) |
eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr sowie über die Ausführung noch bestehender Mittelbindungen im Zusammenhang mit den Einrichtungen nach Artikel 208, den Europäischen Schulen sowie Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen; |
d) |
hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält:
|
e) |
Tätigkeitsübersichten oder andere relevante Dokumente, die Folgendes enthalten:
|
f) |
eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen. |
(4) Wenn die Kommission öffentlich-private Partnerschaften mit dem Haushaltsvollzug betraut, fügt sie dem Haushaltsentwurf eine Arbeitsunterlage bei, die Folgendes enthält:
a) |
einen jährlichen Bericht über die Leistung ausführender öffentlich-privater Partnerschaften im vorhergehenden Haushaltsjahr, einschließlich Informationen über die Rechtsform und die Anteilseigner von gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii betrauten Einrichtungen; |
b) |
die Zielvorgaben, die für das Haushaltsjahr festgelegt wurden, auf das sich der Haushaltsentwurf bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs im Hinblick auf das Erreichen dieser Zielvorgaben; |
c) |
die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel, und zwar insgesamt und nach Artikel 209 genannten Einrichtung sowie nach öffentlich-privater Partnerschaft im vorangehenden Haushaltsjahr; |
d) |
bei jeder öffentlich-privaten Partnerschaft den Betrag der Finanzbeiträge aus dem Haushalt, den Wert der Beiträge der Finanzbeiträge und den Wert der Sachleistungen der anderen Partner. |
Machen jedoch öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 5 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen.
(5) Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt:
a) |
bei jedem Finanzierungsinstrument den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt; |
b) |
Einnahmen und Erstattungen gemäß Artikel 140 Absatz 6 und eine Periodenrechnung für zusätzliche Ressourcen für das Haushaltsjahr; |
c) |
den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist; |
d) |
Wertminderungen der Vermögenswerte von Beteiligungskapital oder Risikoteilungsinstrumenten und in Anspruch genommene Garantien bei Garantieinstrumenten, sowohl Angaben über das vorhergehende Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben; |
e) |
den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Eigenkapital oder Darlehen, wenn dieser Zeitraum drei Jahre überschreitet; die Kommission erläutert in dem Bericht nach Artikel 140 Absatz 8 die Gründe und legt gegebenenfalls einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor; |
f) |
die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen oder betrieblichen Aufwendungen, wenn Dritte mit dieser Verwaltung betraut wurden, und zwar insgesamt und pro an der Verwaltung beteiligte Stelle sowie pro verwaltetes Finanzierungsinstrument. |
(6) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsdokumente bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.
(7) Um die Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (13) zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über
a) |
alle das auswärtige Handeln der Union einschließlich der Aufgaben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden; |
b) |
sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorhergehenden Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen. |
(8) Die in Absatz 7 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben:
a) |
die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten; |
b) |
alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe; |
c) |
die für das betreffende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl, die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Bediensteten des Rates und der Kommission besetzten Stellen; |
d) |
einen detaillierten Überblick über das gesamte in Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlecht, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten. |
Artikel 39
Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans
Um jeglichen neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag eines der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Diese Schreiben können auch ein Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung insbesondere der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft umfassen.
Artikel 40
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben
(1) Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren von Artikel 314 Absatz 9 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.
(2) Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar festgestellt wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlass des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000abzuführen.
Artikel 41
Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen
(1) Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind:
— |
um den Saldo des vorhergehenden Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 18 in den Haushaltsplan einzustellen, |
— |
um die Prognosen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftliche Prognosen zu revidieren und |
— |
um die revidierten Prognosen der Eigenmittel und anderer Einnahmen zu aktualisieren sowie um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mittelbindungen zu überprüfen. |
Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Union, kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.
(2) Die unter denselben Umständen wie in Absatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.
Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen.
Artikel 40 findet auf Berichtigungshaushalte Anwendung. Berichtigungshaushalte sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.
(3) Außer im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände oder der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Union, für die zu jedem Zeitpunkt des Jahres der Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt werden kann, übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich spätestens am 1. September eines jeden Haushaltsjahres. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat beraten den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans unter Berücksichtigung ihrer Dringlichkeit.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen zu erlassen.
Artikel 42
Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe
Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 314 AEUV und 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.
KAPITEL 2
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans
Artikel 43
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan umfasst
a) |
den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan, |
b) |
Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Organe einzeln mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates, die in demselben Einzelplan zusammengefasst werden. |
Artikel 44
Eingliederungsplan
(1) Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Organe und Einrichtungen werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.
(2) Der nach Zweckbestimmung strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird von dem Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen.
Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Tätigkeitsfeld.
Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen.
Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgebracht.
(3) Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert:
a) |
Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal: dabei wird ein Mittelbetrag und eine Anzahl von Planstellen angegeben, die diesen Ausgaben entsprechen; |
b) |
Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erwähnte und aus der Rubrik "Verwaltung" des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben; |
c) |
Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom; |
d) |
externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen. |
Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Eingliederungsplan zu erlassen.
Artikel 45
Verbot negativer Einnahmen
(1) Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden.
(2) Die gemäß dem Beschluss 2007/436/EC, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft (14) sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.
Artikel 46
Vorläufig eingesetzte Mittel
(1) Jeder Einzelplan kann einen Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" umfassen. Dieser Titel wird dotiert, wenn
a) |
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder |
b) |
aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittelansätze bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können. |
Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach einer Übertragung nach Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 27 dieser Verordnung.
(2) Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Übertragung nach dem Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen diese Übertragung nach Maßgabe des Artikels 27.
Artikel 47
Negativreserve
Der die Kommission betreffende Einzelplan des Haushaltsplans kann eine "Negativreserve" im Höchstbetrag von 200 000 000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die bei einem besonderen Titel ausgewiesen wird, betrifft nur Mittel für Zahlungen.
Diese Negativreserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 26 und 27 zu mobilisieren.
Artikel 48
Reserve für Soforthilfen
(1) Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern vor.
(2) Die Reserve nach Absatz 1 ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 27 und 29 zu mobilisieren.
Artikel 49
Darstellung des Haushaltsplans
(1) Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:
a) |
im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
|
b) |
in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a. |
c) |
hinsichtlich des Personals
|
d) |
hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen
|
e) |
hinsichtlich der Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII
|
(f) |
hinsichtlich der Mittel für betraute Einrichtungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii
|
g) |
der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung "GASP". Diese Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Linien, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden. |
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Dokumenten können das Europäische Parlament und der Rat dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 bezüglich der Darstellung des Haushaltsplans, einschließlich einer Definition der tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahrs, Erläuterungen zum Haushaltsplan und des Stellenplans, zu erlassen.
Artikel 50
Stellenpläne
(1) Die Stellenpläne gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c geben für jedes Organ und jede Einrichtung eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor; darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.
Jedes Organ und jede Einrichtung kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15 und AD 14 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass
a) |
der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird, |
b) |
die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und |
c) |
das Organ bzw. die Einrichtung an einem Leistungsvergleich mit anderen Organen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat. |
Das Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, sieht das Organ von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 41 findet Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.
KAPITEL 3
Haushaltsdisziplin
Artikel 51
Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.
Artikel 52
Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan
Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.
TITEL IV
HAUSHALTSVOLLZUG
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 53
Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
(1) Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie Hinweise auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken zu erlassen.
Artikel 54
Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen
(1) Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union können nur verwendet werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat:
a) |
Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte darf 40 000 000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten. |
b) |
in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Verfahren für die Annahme des einschlägigen Basisrechtsakts wird vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen. Im Verlauf dieses Verfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Empfänger beachtet werden. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel entspricht also nicht dem Volumen der Mittel, das zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen wird. Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben darf 50 000 000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100 000 000 EUR nicht übersteigen. |
c) |
Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V EUV. Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen. Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab. Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen. Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Finanzierung vorbereitender Maßnahmen im Bereich der GASP zu erlassen. |
d) |
Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts gemäß Buchstabe b sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge zugewiesen werden und die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten aufgeführt sind. |
e) |
die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden. |
Bei der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, in dem die erzielten Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargestellt werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Basisrechtsakt und die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen zu erlassen.
Artikel 55
Ausführung von Haushaltsmitteln durch die anderen Organe
Die Kommission erkennt den anderen Organen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.
Zwischen der Kommission und dem EAD können ausführliche Vereinbarungen getroffen werden, um die Ausführung von Verwaltungsmitteln der Delegationen der Union zu vereinfachen. Die Vereinbarungen dürfen keine Abweichungen von dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten.
Artikel 56
Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen
(1) Die Kommission und alle anderen Organe können ihre Haushaltsvollzugsbefugnis in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die sie in der Übertragungsverfügung festlegen, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
(2) Jedoch kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnis für die in den sie betreffenden Einzelplan des Haushaltsplans eingestellten operativen Mittel an die Leiter der Delegationen der Union übertragen. Sie unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter. Wenn Leiter von EU-Delegationen als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.
Die Kommission kann diese Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Vorschriften widerrufen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.
Artikel 57
Interessenkonflikte
(1) Finanzakteure und sonstige Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement – einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen –, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten.
Besteht ein solches Risiko, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und den bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu befassen, der schriftlich bestätigt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Der betreffende Handlungsträger unterrichtet auch seinen Dienstvorgesetzten. Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt der betreffende Handlungsträger alle seine Tätigkeiten in der Angelegenheit ein. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte trifft persönlich alle weiteren geeigneten Maßnahmen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der Punkte, von denen davon auszugehen ist, dass sie einen Interessenkonflikt darstellen, zusammen mit dem durchzuführenden Verfahren zu erlassen.
KAPITEL 2
Arten des Haushaltsvollzugs
Artikel 58
Arten des Haushaltsvollzugs
(1) Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:
a) |
direkt ("direkte Mittelverwaltung") über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Mitarbeiter in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 56 Absatz 2, oder über Exekutivagenturen nach Artikel 62, |
b) |
in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten ("geteilte Mittelverwaltung") oder |
c) |
indirekt ("indirekte Mittelverwaltung"), wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist oder in den in Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen, im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:
|
(2) Die Kommission bleibt für die Ausführung des Haushaltsplans gemäß Artikel 317 AEUV verantwortlich und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Transaktionen, die von den Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels durchgeführt wurden. Wird die betraute Einrichtung oder Person in einem Basisrechtsakt benannt, enthält der Finanzbogen nach Artikel 31 eine vollständige Begründung der Wahl dieser speziellen Einrichtung oder Person.
(3) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels betrauten Einrichtungen und Personen arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Union in vollem Umfang zusammen. In den Übertragungsvereinbarungen wird die Befugnis des Europäischen Rechnungshofes und des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur umfassenden Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach dem AEUV bei der Prüfung von Finanzmitteln vorgesehen.
Die Kommission betraut Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels mit Haushaltsvollzugsaufgaben unter der Bedingung, dass es transparente, nicht diskriminierende, effiziente und wirksame Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben gibt.
(4) Alle Übertragungsvereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.
(5) Die betraute Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels stellen im Einklang mit Artikel 35 Absatz 2 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über Empfänger sicher. Die Kommission wird über die in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.
(6) Betraute Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht als bevollmächtigte Anweisungsbefugte.
(7) Die Kommission überträgt Dritten keine Durchführungsbefugnisse, wenn mit diesen Befugnissen ein großer Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden ist.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten des Haushaltsvollzugs, einschließlich direkter Mittelverwaltung, die Ausübung von Exekutivagenturen übertragenen Befugnissen sowie spezieller Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen, mit Einrichtungen nach den Artikeln 208 und 209, mit öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, mit privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden, und mit Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP betraut sind.
Artikel 59
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
(1) Bei geteilter Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sorgen jeweils für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahme der Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere
a) |
sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden; hierfür benennen - nach Absatz 3 - und überwachen sie Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle von Mitteln der Union verantwortlich sind; |
b) |
Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führen die Mitgliedstaaten unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit diesem Artikel und den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte ein.
Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist.
Als Teil ihrer Risikobewertung und im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften überwacht die Kommission die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Bei ihrer Prüfungstätigkeit achtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß des bewerteten Risikos im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften.
(3) Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren benennen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union zuständig sind. Diese Einrichtungen können auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen.
Bei der Entscheidung über die Benennung von Einrichtungen können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben.
Zeigt sich anhand der Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die bezeichneten Einrichtungen nicht mehr die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass diese Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung gemäß den sektorspezifischen Vorschriften.
In den sektorspezifischen Vorschriften wird die Rolle der Kommission in dem Verfahren gemäß diesem Absatz festgelegt.
(4) Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 benannt wurden, sind verpflichtet,
a) |
ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen; |
b) |
ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt; |
c) |
die nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; |
d) |
für die nachträgliche Veröffentlichung gemäß Artikel 35 Absatz 2 zu sorgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG. |
(5) Die gemäß Absatz 3 benannten Einrichtungen stellen der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar folgende Information zum vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung:
a) |
ihre Rechnungslegung über die im Rahmen ihrer Aufgaben während des relevanten Bezugszeitraums geleisteten Zahlungen, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden; diese Rechnungslegung enthält Vorauszahlungen und Beträge, für die Einziehungsverfahren laufen oder abgeschlossen wurden; diesen Informationen ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen
|
b) |
eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. |
Die Rechnungslegung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Übersicht nach Unterabsatz 1 Buchstabe b werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a enthaltenen Feststellungen aufkommen.
Die Frist bis zum 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten können auf der geeigneten Ebene die Informationen nach diesem Absatz veröffentlichen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die auf der geeigneten Ebene unterzeichnet sind und sich auf die Informationen nach diesem Absatz gründen.
(6) Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, hat die Kommission
a) |
die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die benannten Einrichtungen durchzuführen, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, |
b) |
alle Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, |
c) |
Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist. |
Die Kommission beendet gänzlich oder teilweise die Unterbrechung von Zahlungsfristen oder die Aussetzung von Zahlungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgelegt hat und sobald er notwendige Maßnahmen ergriffen hat. In dem in Artikel 66 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Unterabsatz Auskunft gegeben.
(7) In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Verwaltungserklärung, des Verfahrens nach Absatz 3 und der Rechnungsprüfungsfunktion, Rechnung getragen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten, einschließlich der Erstellung eines Registers von für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union zuständigen Einrichtungen, und über Maßnahmen zur Förderung bewährter Praxis zu erlassen.
Artikel 60
Indirekte Mittelverwaltung
(1) Mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Einrichtungen und Personen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Union. Sie schützen die finanziellen Interessen der Union gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe
a) |
der Art der ihnen übertragenen Aufgaben und der Größenordnung der Beträge, |
b) |
des finanziellen Risikos, |
c) |
der Zuverlässigkeit, die ihre Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie die Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen bieten, die die Kommission hinsichtlich der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben trifft. |
(2) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union verpflichten sich die betrauten Einrichtungen und Personen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a) |
ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen, |
b) |
ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt, |
c) |
sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Einrichtung oder Person funktional unabhängig ist, |
d) |
für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Union im Wege von Finanzhilfen, Vergabeverfahren und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren anzuwenden, |
e) |
gemäß Artikel 35 Absatz 2 die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger sicherzustellen, |
f) |
für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Sorge zu tragen. |
Nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer viii betraute Personen nehmen ihre Finanzvorschriften nach Zustimmung der Kommission an. Sie erfüllen die Auflagen nach den Buchstaben a bis e spätestens sechs Monate nach dem Beginn ihres Mandats. Sind am Ende dieses Zeitraums diese Auflagen nur zum Teil erfüllt, ergreift die Kommission angemessene Abhilfemaßnahmen, um die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben zu überwachen und zu unterstützen.
(3) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln aus dem Haushalt ergreifen die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Einrichtungen und Personen sämtliche Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen. Zu diesem Zweck führen sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen, um sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten - sofern in dieser Hinsicht erforderlich - rechtliche Schritte ein.
(4) Die Kommission kann Zahlungen an nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betraute Einrichtungen und Personen insbesondere in Fällen aussetzen, in denen Systemfehler aufgedeckt werden, die die Zuverlässigkeit der internen Kontrollsysteme der Einrichtung oder Person oder die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge infrage stellen.
Unbeschadet des Artikels 92 kann der zuständige Anweisungsbefugte Zahlungen an die betreffende Einrichtung oder Person ganz oder teilweise unterbrechen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen, wenn
i) |
der zuständige Anweisungsbefugte davon Kenntnis erhält, dass das System interner Kontrolle einer solchen Einrichtung oder Person möglicherweise erhebliche Mängel aufweist oder dass mit den von ihr validierten Ausgaben eine schwerwiegende, noch nicht behobene Unregelmäßigkeit verbunden ist; |
ii) |
eine Unterbrechung erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für die finanziellen Interessen der Union abzuwenden. |
(5) Unbeschadet des Absatzes 7 stellen die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Einrichtungen und Personen der Kommission folgende Informationen zur Verfügung:
a) |
einen Bericht über die Umsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben, |
b) |
ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen; dieser Rechnungslegung ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen
|
c) |
eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. |
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der in Einklang mit international anerkannten Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und ob die zu Grunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b enthaltenen Feststellungen aufkommen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt. Der in Unterabsatz 2 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15. März vorzulegen.
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Abkommen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern unberührt. In solchen Abkommen ist für diese internationalen Organisationen und Drittländer mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der finanzielle Beitrag der Union im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Absatz 2 genannten Auflagen und entsprechend den in solchen Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde.
(6) Unbeschadet des Absatzes 7 hat die Kommission
a) |
zu überwachen, dass diese Personen und Einrichtungen ihrer Verantwortung nachkommen, indem sie insbesondere schon während der Programmdurchführung Prüfungen und Bewertungen vornehmen, |
b) |
die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die beauftragten Einrichtungen und Personen durchzuführen, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, |
c) |
alle Zahlungen, die nicht gemäß den anwendbaren Vorschriften getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen. |
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach Artikel 208 unterliegen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die indirekte Mittelverwaltung, einschließlich der Festlegung der Bedingungen bei der indirekten Mittelverwaltung, unter denen die Systeme, Regeln und Verfahren von Einrichtungen und Personen denjenigen der Kommission gleichwertig sind, Verwaltungserklärungen und Konformitätserklärungen sowie der Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme und des Ausschlusses von Zahlungen, die nicht gemäß den anwendbaren Vorschriften getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union.
Artikel 61
Ex-ante-Bewertung und Übertragungsvereinbarungen
(1) Bevor die Kommission einer Einrichtung oder Person nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Haushaltsvollzugsaufgaben überträgt, vergewissert sie sich, dass diese die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erfüllt.
Werden erhebliche Änderungen an den Systemen oder Vorschriften einer nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Einrichtung oder Person oder an den Verfahren vorgenommen, die die Verwaltung von dieser Einrichtung oder Person anvertrauten Mitteln der Union berühren, unterrichtet die Einrichtung oder Person die Kommission unverzüglich davon. Die Kommission prüft die mit der betreffenden Einrichtung oder Person geschlossenen Übertragungsvereinbarungen, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die Auflagen nach Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d weiterhin erfüllt werden.
(2) Ist im Basisrechtsakt keine betraute Einrichtung benannt, wählt die Kommission eine Einrichtung aus einer der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, v, vi und vii genannten Kategorien unter Berücksichtigung der Art der der Einrichtung zu übertragenden Aufgaben sowie der Erfahrung und operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen aus. Sie begründet ihre Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
(3) Übertragungsvereinbarungen enthalten Bestimmungen zu den in Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Auflagen. Sie enthalten ferner eine präzise Beschreibung der der Einrichtung übertragenen Aufgaben sowie eine Klausel, mit der sich die betreffende Einrichtung oder Person verpflichtet, die in Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Auflagen zu erfüllen und jegliche Maßnahme zu unterlassen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ex-ante-Bewertung von Vorschriften und Verfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung und den Inhalt von Übertragungsvereinbarungen, durch die Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden, zu erlassen.
Artikel 62
Exekutivagenturen
(1) Die Kommission kann einer Exekutivagentur die Befugnis übertragen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (15) für ihre Rechnung und unter ihrer Aufsicht ein Programm oder Vorhaben der Union ganz oder teilweise durchzuführen. Die Exekutivagenturen werden von der Kommission durch Beschluss geschaffen und sind juristische Personen des Unionsrechts.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ausübung von Exekutivagenturen übertragenen Befugnissen zu erlassen.
(2) Der Direktor der Exekutivagentur führt die entsprechenden operativen Mittel in direkter Mittelverwaltung aus.
Artikel 63
Grenzen der Befugnisübertragung
(1) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln der Union, einschließlich Zahlungen und Einziehungsmaßnahmen, dürfen von der Kommission nicht externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen werden, außer in den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v, vi und vii genannten Fällen oder in besonderen Fällen, wenn es sich um Zahlungen handelt,
i) |
die an von der Kommission bestimmte Begünstigte zu leisten sind, |
ii) |
deren Bedingungen und Beträge die Kommission festgelegt hat und |
iii) |
bei denen die damit beauftragte Stelle oder Einrichtung keine Ermessensbefugnis auszuüben hat. |
(2) Externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen, die keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, darf die Kommission vertraglich folgende Aufgaben übertragen: Aufgaben, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und die Ausübung weder hoheitlicher Befugnisse noch einer Ermessensbefugnis umfassen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Einrichtungen oder Stellen im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Teil 1 Titel V zu erlassen.
KAPITEL 3
Finanzakteure
Artikel 64
Aufgabentrennung
(1) Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Rechte und Pflichten von sämtlichen Finanzakteuren zu erlassen.
Artikel 65
Der Anweisungsbefugte
(1) Jedes Organ übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.
(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet "Bedienstete" Personen, auf die das Statut Anwendung findet.
(3) Jedes Organ überträgt unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis Bediensteten angemessenen Ranges. In seinen internen Verwaltungsvorschriften gibt es an, wem es diese Befugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin vor, ob die Anweisungsbefugnis weiterübertragen werden kann.
(4) Die Anweisungsbefugnis kann nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.
(5) Die zuständigen Anweisungsbefugten werden in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des Ersteren bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Handlungen vorzunehmen.
(6) Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 tätig sind, unterstehen der Kommission als dem Organ, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Überwachung und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist. Die Kommission unterrichtet darüber zeitgleich den Hohen Vertreter.
(7) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Bedienstete, die zuständige Anweisungsbefugte unterstützen, unterliegen Artikel 57.
(8) Die Organe unterrichten den Rechnungshof sowie das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung und die Abberufung von bevollmächtigten Anweisungsbefugten, Internen Prüfern und Rechnungsprüfern sowie über ihre internen Finanzregelungen.
(9) Die Organe unterrichten den Rechnungshof über die Ernennung der Zahlstellenverwalter und die Befugnisübertragungen gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Unterstützung zuständiger Anweisungsbefugter und über die für die Übertragungen geltenden internen Vorschriften zu erlassen.
Artikel 66
Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten
(1) Dem Anweisungsbefugten jedes Organs obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 32 und entsprechend den von jedem Organ festgelegten Mindestvorschriften unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Die Einrichtung dieser Struktur und dieser Systeme erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse, in der der Kostenwirksamkeit der Struktur und der Systeme Rechnung getragen wird.
(3) Zur Ausführung der Ausgaben nehmen der zuständige Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.
(4) Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.
(5) Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, bei der dessen operative und finanzielle Aspekte auf der Grundlage von Unterlagen und der verfügbaren Ergebnisse früherer Kontrollen geprüft werden.
Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung des Vorgangs sowie auf die Feststellung der betreffenden Ausgaben und die entsprechende Auszahlungsanordnung.
Die Feststellung der Ausgaben und Anordnung der Zahlung erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Feststellung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.
(6) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um im Zuge von Ex-ante-Kontrollen bereits genehmigte Vorgänge zu überprüfen. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln.
Die Ex-ante-Kontrollen und die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.
Führt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte Finanzprüfungen von Begünstigten als Ex-Post-Kontrollen durch, müssen die damit zusammenhängenden Prüfungsvorschriften deutlich, einheitlich und transparent sein und den Rechten sowohl der Kommission als auch der Geprüften Genüge tun.
(7) Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen zuständigen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie beachten die von den Organen festgelegten berufsbezogenen Regeln.
(8) Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er seinen Dienstvorgesetzten dementsprechend. Falls der Bedienstete dies schriftlich tut, hat der Dienstvorgesetzte schriftlich zu antworten. Wird der Dienstvorgesetzte nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete den bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich. Wird dieser nicht tätig, so unterrichtet der Bedienstete das in Artikel 73 Absatz 6 genannte relevante Gremium schriftlich.
Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet der Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Union durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den bevollmächtigten Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.
(9) Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten legen dem jeweiligen Organ einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse enthält und in dem sie erklären, dass sie hinreichende Gewähr dafür bieten können, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die sie in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmelden,
a) |
die darin enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, |
b) |
die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden, |
c) |
die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge angemessen gewährleisten. |
Der Tätigkeitsbericht gibt an, inwieweit sie die ihnen vorgegebenen Ziele realisiert haben, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verwendet haben und wie effizient und wirksam die Systeme der internen Kontrolle sind; dazu zählt auch eine Gesamtbewertung der Kosten und Vorteile der Kontrollen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte über die Tätigkeiten des vorhergehenden Jahres. Die jährlichen Tätigkeitsberichte eines jeden bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt.
(10) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, die Aufbewahrung von Belegen, zu berufsbezogenen Regeln, unterlassenen Handlungen des Anweisungsbefugten, der Weitergabe von Informationen an den Rechnungsführer und Berichtne über Verhandlungsverfahren zu erlassen.
Artikel 67
Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union
(1) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden.
Zu diesem Zweck ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Kommission für die Ausführung der an sie weiterübertragenen Haushaltsmittel haftbar gemacht werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.
Falls eine Situation bzw. ein Konflikt im Sinne von Unterabsatz 2 dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.
(2) Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 66 Absatz 8 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das in Artikel 73 Absatz 6 genannte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.
(3) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, erstatten dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 66 Absatz 9 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiter übertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung, die in Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 3 genannt ist. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.
Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Gremien teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.
(4) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission Folge, sei es auf Antrag der Kommission selbst oder – im Zusammenhang mit der Entlastung – auf Antrag des Europäischen Parlaments.
(5) Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV auswirkt.
Artikel 68
Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers
(1) Jedes Organ ernennt einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) |
Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen, |
b) |
Erstellung und Vorlage der Rechnungsabschlüsse gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel IX, |
c) |
Rechnungsführung gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel IX, |
d) |
Festlegung der Rechnungsführungsverfahren und des Kontenplans gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel IX, |
e) |
Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, wobei der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen kann, |
f) |
Kassenführung. |
Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Kommissionseinzelplan des Haushaltsplans verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an Leiter von Delegationen der Union weiterübertragen wurde.
Vorbehaltlich des Artikels 213 nimmt der Rechnungsführer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch die Aufgaben des Rechnungsführers des EAD wahr.
(2) Der Rechnungsführer der Kommission legt die Rechnungsführungsvorschriften und den einheitlichen Kontenplan gemäß den Bestimmungen von Teil 1 Titel IX fest.
(3) Der Rechnungsführer erhält von den Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Rechnungsabschlüssen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Organe und Einrichtungen und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Die Anweisungsbefugten garantieren die Zuverlässigkeit dieser Informationen.
(4) Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Organ oder der Einrichtung im Sinne des Artikels 208 angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Organs oder der Einrichtung im Sinne des Artikels 208 vermitteln.
Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass sie gemäß den in Artikel 143 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.
Die bevollmächtigen Anweisungsbefugten übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die er benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.
Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.
(5) Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Rechnungsabschlüsse unterzeichnen zu können.
Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.
(6) Vorbehaltlich der in dieser Haushaltsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.
(7) Im Rahmen der Umsetzung eines Programms oder einer Maßnahme können im Namen und im Auftrag der Kommission Treuhandkonten eröffnet werden, die von einer betrauten Einrichtung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v oder (vi) verwaltet werden.
Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet.
Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.
(8) Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften über die Eröffnung, Verwaltung und Schließung der Treuhandkonten sowie ihre Nutzung fest.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Befugnisse und Pflichten des Rechnungsführers, einschließlich seiner Ernennung und seines Ausscheidens aus dem Amt, sowie über die Stellungnahme zu den Rechnungsführungs- und Inventarsystemen, Kassenmittelverwaltung und Führung von Bankkonten, Zeichnungsvollmachten, die Verwaltung der Salden der Bankkonten, Überweisungen und Umtauschtransaktionen, Zahlungsmodalitäten, Akten mit Angaben zu juristischen Personen und die Aufbewahrung von Belegen zu erlassen.
Artikel 69
Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann
(1) Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten bestimmte Aufgaben übertragen.
Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung festgelegt
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Personen, die befugt sind, in einer örtlichen Einheit Konten zu verwalten, zu erlassen.
Artikel 70
Zahlstellen
(1) Für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln und für Zahlungen in geringer Höhe im Sinne der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte können Zahlstellen eingerichtet werden.
Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen nach Artikel 128 können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern der vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Mittelansatz für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird.
(2) Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des betreffenden Organs bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 bezüglich der Bedingungen für Zahlstellen, einschließlich der Höchstbeträge, die von Zahlstellenverwaltern gezahlt werden dürfen, Vorschriften für Maßnahmen im Außenbereich, einschließlich Vorschriften über die Wahl von Zahlstellenverwaltern, die Mittelausstattung von Zahlstellen, Überprüfungen durch Anweisungsbefugte und Rechnungsführer und die Einhaltung von Vergabeverfahren zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Schaffung von Zahlstellen und Zahlstellenverwalter in Delegationen der Union zu erlassen.
KAPITEL 4
Verantwortlichkeit von Finanzakteuren
Artikel 71
Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteuren
(1) Zuständigen Anweisungsbefugten kann von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiter übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.
(2) Der Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter, oder beide, können von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen, die in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Finanzakteure ergriffen werden.
Artikel 72
Verantwortlichkeit des Anweisungsbefugten bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption
(1) Dieses Kapitel berührt nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 71 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.
(2) Unbeschadet der Artikel 73, 74 und 75 dieser Verordnung können zuständige Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere OLAF.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Haftung der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zu erlassen.
Artikel 73
Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden.
(2) Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der zuständige Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) |
bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Haushaltsordnung und die nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte missachtet hat; |
b) |
es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat. |
(3) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt ihm die Befugnis erteilende Stelle schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, ist er von seiner Verantwortung entbunden.
(4) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.
(5) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Definition der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für ihre Effizienz und Wirksamkeit verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich sowie für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union zuständig sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit absolvieren sie besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug.
Über ihre in Unterabsatz 1 genannten Pflichten erstatten die Leiter der Delegationen der Union nach Artikel 67 Absatz 3 Bericht.
Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der Systeme der internen Verwaltung und Kontrolle ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 66 Absatz 9 abgeben kann.
(6) Jedes Organ richtet ein Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ein oder beteiligt sich an einem solchen Gremium, das von mehreren Organen gemeinsam eingerichtet wird. Diese in funktioneller Hinsicht unabhängigen Gremien befinden über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen.
Die Organe entscheiden auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinar- oder Schadensersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten – es sei denn, dieser ist der Beteiligte – sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.
(7) Das nach Absatz 6 dieses Artikels von der Kommission eingesetzte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten ist in den in Artikel 56 Absatz 2 genannten Fällen für Leiter von Delegationen der Union zuständig, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.
Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten, dem Hohen Vertreter und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission – es sei denn, dieser ist der Beteiligte – sowie dem Internen Prüfer einen Bericht mit Empfehlungen.
Die Kommission kann den Hohen Vertreter auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums ersuchen, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Disziplinar- oder Schadensersatzverfahren gegen nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte einzuleiten, falls die Unregelmäßigkeiten die an letztere weiterübertragenen Befugnisse der Kommission betreffen. In einem solchen Fall ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des Statuts, um Beschlüsse über disziplinarrechtliche Maßnahmen oder die Zahlung von Schadenersatz entsprechend der Empfehlung der Kommission zu vollstrecken.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften gilt.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften, die für bevollmächtigte Anweisungsbefugte gelten, einschließlich der Bestätigung von Anweisungen und der Rolle des Fachgremiums für finanzielle Unregelmäßigkeiten, zu erlassen.
Artikel 74
Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften
(1) Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund ihrer folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:
a) |
Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte oder Dokumente, |
b) |
ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten, |
c) |
Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen, |
d) |
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Haftung der Rechnungsführer bei anderen Verfehlungen zu erlassen.
Artikel 75
Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften
(1) Die Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender ihrer Verfehlungen haftbar gemacht werden:
a) |
Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte oder Dokumente, |
b) |
Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege, |
c) |
Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen, |
d) |
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Haftung der Zahlstellenverwalter bei anderen Verfehlungen zu erlassen.
KAPITEL 5
Einnahmenvorgänge
Artikel 76
Eigenmittel
(1) Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Ihre Bereitstellung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Eigenmittel zu erlassen.
Artikel 77
Forderungsvorausschätzungen
(1) Wenn der zuständige Anweisungsbefugte über ausreichende und zuverlässige Informationen zu einer Maßnahme oder Situation verfügt, die eine Forderung der Union begründen kann, erstellt er eine Forderungsvorausschätzung.
(2) Sobald der zuständige Anweisungsbefugte von einem Ereignis Kenntnis erhält, das sich auf die Maßnahme oder die Situation auswirkt, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, korrigiert er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend.
Stellt der zuständige Anweisungsbefugte für eine Maßnahme oder Situation, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, eine Einziehungsanordnung aus, so passt er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend an.
Lautet die Einziehungsanordnung auf den gleichen Betrag wie die ursprüngliche Forderungsvorausschätzung, so wird diese Forderungsvorausschätzung auf Null gesetzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Forderungsvorausschätzung zu erlassen.
Artikel 78
Feststellung von Forderungen
(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte
a) |
das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft, |
b) |
das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft, |
c) |
die Fälligkeit der Schuld prüft. |
(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt.
(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Feststellung von Forderungen, einschließlich der Verfahren und Belege sowie Verzugszinsen, zu erlassen.
Artikel 79
Anordnung von Einziehungen
(1) Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen.
(2) Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.
Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen auch einen solchen vollstreckbaren Beschluss zugunsten anderer Organe auf deren Antrag aufgrund von Forderungen erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete ergeben, für die das Statut gilt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Feststellung von Einziehungsanordnungen zu erlassen.
Artikel 80
Einziehungsvorschriften
(1) Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Union gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen.
Forderungen der Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Union eine Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet. Solche Forderungen müssen einredefrei, beziffert und fällig sein.
(2) Erwägt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass des Verzichtbeschlusses übertragen.
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union gleich.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Art der Einziehung, einschließlich der Einziehung durch Aufrechnung, das Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung, die Gewährung von Zahlungsfristen, Geldbußen und andere Sanktionen, die Annullierung von Einziehungen und den Verzicht auf eine festgestellte Forderung zu erlassen.
(3) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und rechtsgrundlos ausgegebene Beträge den sektorspezifischen Vorschriften einzuziehen. Soweit die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten auf eigene Rechnung aufdecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen ergreifen, sind sie von Finanzkorrekturen durch die Kommission bezüglich dieser Unregelmäßigkeiten ausgenommen.
(4) Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten vor, um Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Die Kommission stützt ihre Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt werden, darf die Kommission auch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen vornehmen.
Die Kommission setzt die Höhe einer Finanzkorrektur nach Maßgabe der Art und des Schweregrads des Verstoßes gegen das anwendbare Recht sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt, auch im Fall von Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, fest.
Die Kriterien, nach denen die Finanzkorrekturen bestimmt werden, und die dafür geltenden Verfahren können in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.
(5) Die Methoden für die Vornahme von Korrekturen auf der Grundlage con Hochrechnungen oder Pauschalansätzen werden gemäß den sektorspezifischen Vorschriften so festgelegt, dass die Kommission die finanziellen Interessen der Union schützen kann.
Artikel 81
Verjährungsfrist
(1) Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verjährungsfrist zu erlassen.
Artikel 82
Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten
Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden Forderungen der Union ebenso bevorzugt bedient wie gleichartige Forderungen öffentlicher Stellen in dem Mitgliedstaat, in dem das Einziehungsverfahren durchgeführt wird.
Artikel 83
Von der Kommission verhängte finanzielle Sanktionen und aufgelaufene Zinsen
(1) Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und sonstigen finanziellen Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Beschlüsse noch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden können.
(2) Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich, spätestens jedoch in dem Jahr als Haushaltseinnahmen verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturbeschlüsse.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und aufgelaufenen Zinsen zu erlassen.
KAPITEL 6
Ausgabenvorgänge
Artikel 84
Finanzierungsbeschluss
(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.
(2) Der Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, sofern die betreffenden Mittel nicht gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können.
(3) In dem Beschluss nach Absatz 2 werden das verfolgte Ziel, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Umsetzung und ihr Gesamtbetrag angegeben. Er enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan.
Im Fall direkter Mittelverwaltung werden in dem Beschluss auch die betrauten Einrichtung oder Person nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c, die für die Wahl der Einrichtung oder der Person angelegten Kriterien sowie die ihr übertragenen Aufgaben angegeben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Finanzierungsbeschlüsse zu erlassen.
Artikel 85
Mittelbindungsarten
(1) Eine Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.
Eine rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat.
Außer in hinreichend begründeten Fällen, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, wird eine Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der eine rechtliche Verpflichtung eingeht.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mittelbindungsarten, die Annahme globaler Mittelbindungen, die Einheitlichkeit der Unterschrift und durch vorläufige Mittelbindungen gedeckte Verwaltungsausgaben zu erlassen.
(3) Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien:
a) |
Individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest; |
b) |
global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest; |
c) |
vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von Ausgaben gemäß Artikel 170 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen. |
(4) Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.
Artikel 86
Mittelbindungsvorschriften
(1) Bei allen haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 187 überweist.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Pflicht, eine Mittelbindung vor Eingang einer rechtlichen Verpflichtung vorzunehmen, findet nicht Anwendung auf rechtliche Verpflichtungen, die die Kommission oder ein anderes Organ aufgrund ihrer/seiner Verwaltungsautonomie eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eine Notfallsituation erklärt wurde.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 findet keine Anwendung bei Maßnahmen der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätzen und Hilfen zur Krisenbewältigung, wenn die wirksame Ausführung der Tätigkeit der Union den unverzügliche Eingang einer rechtlichen Verpflichtung durch die Union voraussetzt und es nicht möglich ist, die Einzelmittelbindung vorab zu verbuchen. Das Verbuchen der Mittelbindung wird unmittelbar nach Eingang der rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten vorgenommen.
(4) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Teil 2 Titel IV decken die globalen Mittelbindungen die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 eingegangen werden.
Vorbehaltlich von Artikel 85 Absatz 4 und Artikel 203 Absatz 2 werden die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen.
Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.
Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.
(5) Für Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.
Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 15 aufgehoben.
Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 90 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mittelbindungen und die rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Verbuchung von Einzelmittelbindungen, zu erlassen.
Artikel 87
Überprüfungen von Mittelbindungen
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von
a) |
der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung, |
b) |
der Verfügbarkeit der Mittel, |
c) |
der Übereinstimmung der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Haushaltsordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte sowie aller gemäß der Verträge und aller sonstigen Verordnungen erlassenen Rechtsakte, |
d) |
der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Zweckmäßigkeit einer Vorfinanzierung, ihr Betrag und Auszahlungsplan bestimmen sich nach der Dauer der Maßnahme, den Fortschritten bei ihrer Durchführung und den mit der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken. |
(2) Bei der handschriftlichen oder elektronischen Unterzeichnung einer rechtlichen Verpflichtung überzeugt sich der Anweisungsbefugte von
a) |
der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung, |
b) |
der Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihrer Übereinstimmung mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte sowie aller in Durchführung der Verträge und der Verordnungen erlassenen Rechtsakte, |
c) |
der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Überprüfungen, die für die Mittelbindungen gelten, zu erlassen.
Artikel 88
Feststellung von Ausgaben
(1) Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte
a) |
den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft, |
b) |
das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft, |
c) |
die Fälligkeit der Forderung prüft. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Feststellung der Ausgaben, einschließlich des Zahlbarkeitsvermerks bei Personalausgaben, Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei öffentlichen Aufträgen und Finanzhilfen, Vermerke zur Bescheinigung der Richtigkeit von Vorfinanzierungen und Formen von "Zahlbarkeitsvermerken" und "Vermerken zur Bescheinigung der Richtigkeit" zu erlassen.
Artikel 89
Anordnung von Ausgaben
(1) Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den Betrag der von dem zuständigen Anweisungsbefugten festgestellten Ausgabe auszuzahlen.
Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren anordnen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anordnung von Ausgaben, einschließlich der Festlegung der vorgeschriebenen Angaben auf einer Auszahlungsanordnung und der Überprüfung von Auszahlungsanordnungen durch den Rechnungsführer, zu erlassen.
Artikel 90
Zahlungsarten
(1) Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffende Maßnahme mit dem Basisrechtsakt oder dem betreffenden Vertrag in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:
a) |
Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird; |
b) |
Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:
|
(2) In der Buchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 1 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.
(3) Die in Artikel 152 genannten Rechnungsführungsvorschriften enthalten Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben.
(4) Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, wobei er der wirtschaftlichen Natur und der zeitlichen Planung des zugrunde liegenden Projekts Rechnung trägt.
Hält es der zuständige Anweisungsbefugte für nicht sachgerecht, eine finanzielle Aufstellung von den Begünstigten und Auftragnehmern anzufordern, muss er von ihnen bei Finanzhilfen oder Verträgen von mehr als 5 000 000 EUR mindestens einmal pro Jahr Informationen über die kumulierten Ausgaben erhalten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.
Durch diesen Absatz werden die spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV nicht berührt.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Zahlungsarten und Belege zu erlassen.
Artikel 91
Begrenzung der Zahlungen auf die verfügbaren Mittel
Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.
Artikel 92
Fristen
(1) Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:
a) |
90 Kalendertage im Fall von Übertragungsvereinbarungen Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt; |
b) |
60 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Übertragungsvereinbarungen Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt; |
c) |
30 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Übertragungsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen. |
(2) Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn
a) |
der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder |
b) |
keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. |
Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, kann er die Zahlungsfrist zur Nachprüfung aussetzen, um - einschließlich durch Kontrollen vor Ort - nachzuprüfen, dass die Kosten tatsächlich förderfähig sind.
(3) Die betroffenen Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für diese Aussetzung unterrichtet.
(4) Wenn die Zahlungsfrist für mehr als zwei Monate ausgesetzt wird, kann der Zahlungsempfänger eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten darüber anfordern, ob die Aussetzung fortgeführt wird.
(5) Außer im Fall von Mitgliedstaaten hat der Zahlungsemfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf Zinsen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Zahlungsfristen und die Angabe der Voraussetzungen, unter denen Gläubiger bei verspäteter Zahlungsleistung einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe finanziert wird, zu erlassen.
KAPITEL 7
IT-Systeme und elektronische Verwaltung (e-Government)
Artikel 93
Elektronische Verwaltung von Vorgängen
(1) Werden Einnahmen und Ausgaben computergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die elektronische Verwaltung von Vorgängen zu erlassen.
Artikel 94
Übermittlung von Dokumenten
Die Organe und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.
Artikel 95
Elektronische Verwaltung ("e-Government")
(1) Bei geteilter Mittelverwaltung erfolgt der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über in den sektorspezifischen Vorschriften angegebene Hilfsmittel. Diese Vorschriften sehen die Interoperabilität der erhobenen oder bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten vor.
(2) Die Organe und die Exekutivagenturen sowie die in Artikel 208 genannten Einrichtungen legen für den elektronischen Informationsaustausch mit Dritten, die an Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren beteiligt sind, einheitliche Standards fest und wenden sie an. Insbesondere entwerfen sie so weit wie möglich Lösungen für die Einreichung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Finanzhilfe- und Vergabeverfahren eingereicht werden, und setzen sie um; hierfür richten sie für Antragsteller, Bewerber und Bieter einen gemeinsamen "Bereich für elektronischen Datenaustausch" ein.
(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Verwirklichung der elektronischen Verwaltung.
KAPITEL 8
Verwaltungsgrundsätze
Artikel 96
Ordnungsgemäße Verwaltung
(1) Der zuständige Anweisungsbefugt gibt die Notwendigkeit der Einreichung von Nachweisen und/oder Unterlagen, deren Form und vorgeschriebener Inhalt sowie gegebenenfalls der voraussichtliche Zeitplan für den Abschluss des Vergabeverfahrens sind unverzüglich bekannt.
(2) Legt ein Antragsteller oder Bieter aufgrund eines offensichtlichen Irrtums des Antragstellers oder Bieters Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte – außer in hinreichend begründeten Fällen – den Antragsteller oder Bieter darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern. Solche Informationen oder Erläuterungen dürfen den Vorschlag nicht in wesentlichen Punkten ändern oder die Bedingungen der Ausschreibung erheblich verändern.
Artikel 97
Rechtsbehelfsbelehrung
Wird ein Antragsteller oder Bieter, Begünstigter oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.
In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist zu bezeichnen.
KAPITEL 9
Der Interne Prüfer
Artikel 98
Ernennung des Internen Prüfers
(1) Jedes Organ richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt werden muss. Der von dem Organ benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der für die Mittelbewirtschaftung eingesetzten Systeme und Verfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.
(2) Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.
Vorbehaltlich des Artikels 213 nimmt der Interne Prüfer der Kommission in Bezug auf den Vollzug des EAD-Einzelplans des Haushaltsplans auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ernennung des Internen Prüfers zu erlassen.
Artikel 99
Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers
(1) Der Interne Prüfer berät das betreffende Organ in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.
Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,
a) |
die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik sowie der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und |
b) |
die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden. |
(2) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Organs. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, auch in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.
Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den jährlichen Tätigkeitsberichten der Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.
(3) Der Interne Prüfer teilt dem betroffenen Organ seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Organ überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der Interne Prüfer unterbreitet ferner dem Organ alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss gibt über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.
(4) Das Organ stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.
(5) Das Organ übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.
(6) Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des Organs werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Befugnisse und Pflichten des Internen Prüfers zu erlassen.
Artikel 100
Unabhängigkeit des Internen Prüfers
(1) Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von dem Organ so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.
Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, führt er seine ausschließlichen Prüfungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus und nimmt seine Verantwortung gemäß dem Statut und nach dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte wahr.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Haftung des Internen Prüfers, einschließlich des Rechts des Internen Prüfers, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, zu erlassen.
TITEL V
VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 101
Definition öffentlicher Aufträge
(1) Öffentliche Aufträge werden zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 117 und 190 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben.
Gegenstand dieser Aufträge können sein:
a) |
Immobilien, |
b) |
Lieferungen, |
c) |
Bauleistungen, |
d) |
Dienstleistungen. |
(2) Rahmenverträge sind Verträge zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Titels, die das Vergabeverfahren, einschließlich der Veröffentlichung, regeln.
(3) Bis auf die Artikel 106 bis 109 fallen Finanzhilfen oder mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds geschlossene Aufträge für technische Hilfe nicht unter diesen Titel.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Definition und den Anwendungsbereich öffentlicher Aufträge, einschließlich Rahmenverträge und Einzelverträge, zu erlassen.
Artikel 102
Grundsätze für öffentliche Aufträge
(1) Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
(2) Vergabeverfahren werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt, außer wenn das in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d genannte Verhandlungsverfahren angewendet wird.
Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.
Artikel 103
Veröffentlichung öffentlicher Aufträge
(1) Alle Aufträge, deren Wert die in den Artikeln 118 und 190 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, werden im Amtsblatt der Europäischen Union von den öffentlichen Auftraggebern veröffentlicht.
Von einer vorherigen Auftragsbekanntmachung kann nur in den Fällen nach Artikel 104 Absatz 2 und bei den Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (16) abgesehen werden.
Die Veröffentlichung bestimmter Informationen nach der Zuschlagserteilung kann entfallen, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würde.
(2) Die Aufträge, deren Wert unter den in den Artikeln 118 und 190 festgelegten Schwellenwerten liegt, und Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anforderungen an die Veröffentlichung von Aufträgen und die Auftragsbekanntmachung zu erlassen.
Artikel 104
Vergabeverfahren
(1) Aufträge werden nach einem der folgenden Verfahren vergeben:
a) |
im offenen Verfahren, |
b) |
im nichtoffenen Verfahren, |
c) |
im Wettbewerbsverfahren, |
d) |
im Verhandlungsverfahren, |
e) |
im wettbewerblichen Dialog. |
Ist ein öffentlicher Auftrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 208 und 209 oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so bemühen sich die betreffenden öffentlichen Auftraggeber, das Vergabeverfahren interinstitutionell durchzuführen.
Erfordert eine von einem Organ und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen öffentlichen Auftrag oder Rahmenvertrag, kann das Vergabeverfahren von diesem Organ und diesen öffentlichen Auftraggebern in bestimmten Situationen, die festzulegen sind, nach Maßgabe der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte gemeinsam organisiert werden.
Eine gemeinsame Beschaffung kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit speziell in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag vorgesehen ist.
(2) Bei Aufträgen, deren Wert die in den Artikeln 118 und 190 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, ist das Verhandlungsverfahren nur in Fällen gestattet, die in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte vorgesehen sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten der Vergabeverfahren, gemeinsame Beschaffung, Aufträge mit geringem Wert und Zahlung gegen Rechnung zu erlassen.
Artikel 105
Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige, klare und präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie die für den betreffenden Vertrag geltenden Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen enthalten, einschließlich der Möglichkeit einer Änderung der Preise und der technischen Spezifikationen sowie der dafür geltenden Bedingungen zu erlassen.
Artikel 106
Ausschlusskriterien für Vergabeverfahren
(1) Von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, wenn
a) |
sie sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden; |
b) |
sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils einer zuständigen Instanz eines Mitgliedstaats aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen; |
c) |
sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche auf eine Art und Weise nachgewiesen wurde, die der Auftraggeber rechtfertigen kann, einschließlich durch Beschlüsse der EIB und internationaler Organisationen; |
d) |
sie ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind; |
e) |
sie oder Personen, die ihnen gegenüber über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen, rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind; |
f) |
sie von einer verwaltungsrechtlichen Sanktion nach Artikel 109 Absatz 1 betroffen sind. |
Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d finden keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, bei Verwaltern von Konkursen, Vergleichen mit Gläubigern oder durch ein ähnliches im einzelstaatlichen Recht vorgesehenes Verfahren.
Unterabsatz 1 Buchstaben b und e finden keine Anwendung, wenn der Bewerber oder Bieter nachweisen kann, dass angemessene Maßnahmen gegen die Personen getroffen wurden, die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis ihnen gegenüber verfügen und aus den in Unterabsatz 1 Buchstabe b oder e aufgeführten Gründen verurteilt wurden.
(2) Kann in einem Verhandlungsverfahren ein Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen des Schutzes ausschließlicher Rechte nur an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, kann das Organ beschließen, vom Ausschluss des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers aus den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Gründen abzusehen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Organs unerlässlich ist. In solchen Fällen ist der Beschluss von dem Organ ordnungsgemäß zu begründen.
(3) Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf sie zutreffen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch davon absehen, diese Bestätigung bei Aufträgen von sehr geringem Wert zu verlangen.
Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung von Absatz 1 muss auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers der Bewerber oder Bieter,
a) |
wenn der Bewerber oder Bieter eine juristische Person ist, Angaben vorlegen zu den Eigentumsverhältnissen oder zu der Geschäftsführung, der Beherrschung und der Vertretungsbefugnis für die juristischen Person, und bestätigen, dass er sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 1 befindet; |
(b) |
wenn eine Unterauftragsvergabe geplant ist, bestätigen, dass die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe nicht auf den Unterauftragnehmer zutreffen. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über
a) |
die Ausschlusskriterien, die für die Teilnahme an Ausschreibungen gelten, einschließlich der Vorschriften über rechtswidrige Handlungen, die zu einem Ausschluss führen, |
b) |
die Festlegung dessen, was als Nachweis ausreicht, um darzulegen, dass keine Ausschlusssituation vorliegt, |
c) |
die Dauer eines Ausschlusses. Ein solcher Ausschluss darf nicht länger als zehn Jahre sein. |
Artikel 107
Ausschlusskriterien für Zuschläge
(1) Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die während des Vergabeverfahrens für diesen Auftrag
a) |
sich in einem Interessenkonflikt befinden; |
b) |
im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben; |
c) |
eines der in Artikel 106 Absatz 1 genannten Kriterien für den Ausschluss von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren erfüllen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Ausschlusskriterien, die während eines Vergabeverfahrens gelten, und die Festlegung dessen, was als ausreichender Nachweis angesehen werden kann, um darzulegen, dass keine Ausschlusssituation vorliegt, zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Dauer des Ausschlusses zu erlassen.
Artikel 108
Zentrale Ausschlussdatenbank
(1) Die Kommission errichtet und betreibt eine zentrale Ausschlussdatenbank. In ihr werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in Artikel 106 sowie Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutrifft. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 208. Dem Europäischen Parlament und dem Rat werden alljährlich die Zahl neuer Fälle und die Gesamtzahl der in die Datenbank eingegebenen Fälle mitgeteilt.
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern sowie die Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten, die nach den Artikeln 58 und 61 am Haushaltsvollzug beteiligt sind, übermitteln dem zuständigen Anweisungsbefugten Informationen über Bewerber und Bieter, auf die einer der in Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Ausschlussgründe zutrifft, wenn das Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers den finanziellen Interessen der Union geschadet hat. Dieser Anweisungsbefugte ersucht den Rechnungsführer, diese in die Datenbank aufzunehmen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen haben Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Informationen und können diese nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug berücksichtigen.
(3) Die EZB, die EIB und der Europäische Investitionsfonds haben zum Schutz ihrer eigenen Haushaltsmittel Zugang zu den in der Datenbank enthaltenen Informationen und können diese nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung bei der Vergabe von Aufträgen nach ihren Vergabevorschriften verwenden.
Sie teilen der Kommission die Informationen über Bewerber und Bieter mit, auf die einer der in Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Ausschlussgründe zutrifft, wenn das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer den finanziellen Interessen der Union geschadet hat.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die zentrale Ausschlussdatenbank zu erlassen, einschließlich Die Kommission legt einheitliche Verfahren sowie die technischen Modalitäten für den Betrieb der Datenbank fest.
(5) Der Zugang kann Behörden von Drittländern nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingehalten werden und nachdem eine einzelfallbezogene Prüfung durchgeführt wurde.
Artikel 109
Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen verhängen:
a) |
Auftragnehmer, Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b zutrifft; |
b) |
Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Haushalt der Union finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist. |
Der öffentliche Auftraggeber gibt jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung und können darin bestehen, dass
a) |
der betreffende Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer für eine Höchstdauer von zehn Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt ausgeschlossen wird und/oder |
b) |
finanzielle Sanktionen gegen den Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer bis zur Höhe des betreffenden Auftragswertes verhängt werden. |
(3) Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken, können die Organe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschließen, ihre Entscheidungen über die Verhängung der in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen zu veröffentlichen, nachdem das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren vollständig eingehalten wurde.
Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung über die Veröffentlichung der Verhängung verwaltungsrechtlicher oder finanzieller Sanktionen muss insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich seiner Auswirkung auf die finanziellen Interessen und das Ansehen der Union, der seit dem Verstoß verstrichenen Zeit, der Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, dem Vorsatz bzw. dem Grad der Fahrlässigkeit des betreffenden Rechtssubjekts und den von dem betreffenden Rechtssubjekt ergriffenen Abhilfemaßnahmen Rechnung tragen.
Die Entscheidung über die Veröffentlichung wird in die Entscheidung über die Verhängung der verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen eingefügt und enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen oder eine Zusammenfassung dieser Entscheidung auf der Website des Organs veröffentlicht wird.
Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, enthält die veröffentlichte Zusammenfassung den Namen der für den Verstoß verantwortlichen Person, eine kurze Beschreibung des Verstoßes, das von dem Verstoß betroffene Programm und die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktionen.
Die Entscheidung wird erst nach Ausschöpfung der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung bzw. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist veröffentlicht, und die Veröffentlichung auf der Website endet mit dem Ablauf des Ausschlusszeitraums oder, falls ausschließlich finanzielle Sanktionen verhängt wurden, sechs Monate nach der Begleichung der finanziellen Sanktionen.
Falls natürliche Personen betroffen sind, wird die Entscheidung über die Veröffentlichung unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeräumten Rechte getroffen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über verschiedene verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen für Bieter oder Bewerber, die falsche Erklärungen abgegeben, gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre vertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, zu erlassen.
Artikel 110
Zuschlagskriterien
(1) Die Aufträge werden auf der Grundlage der für den Auftragsgegenstand anwendbaren Zuschlagskriterien vergeben, nachdem die Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht nach den Artikeln 106 und 107 oder Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a ausgeschlossen sind, anhand der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Auswahlkriterien geprüft worden ist.
(2) Die Auftragsvergabe erfolgt durch Zuschlag oder im Leistungswettbewerb.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Präzisierung der Auswahl- und der Zuschlagskriterien zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der Unterlagen, die als Nachweis für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dienen, und der Belege für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sowie zur Festlegung detaillierter Vorschriften über elektronische Auktionen und ungewöhnlich niedrige Angebote zu erlassen.
Artikel 111
Angebotsabgabe
(1) Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.
(2) Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 95 durch geeignete Mittel sicher, dass Bieter auf elektronischem Wege ("e-Vergabe") den Inhalt der Angebote und ergänzende Unterlagen eingeben können.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 28. Oktober 2014 und danach regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Bestimmung Bericht.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten.
(4) Außer bei Aufträgen mit geringem Wert gemäß Artikel 104 Absatz 3 wird die Eröffnung der Bewerbungen oder Angebote durch einen zu diesem Zweck benannten Eröffnungsausschuss vorgenommen. Die von diesem als nicht anforderungsgerecht deklarierten Bewerbungen oder Angebote werden zurückgewiesen.
(5) Sämtliche vom Eröffnungsausschuss als anforderungsgerecht deklarierten Teilnahmeanträge oder Angebote werden anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf bewertet, dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe des Auftrags oder die Durchführung einer elektronischen Auktion vorzuschlagen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Angebotsabgabe und die Festsetzung von Fristen für den Eingang von Angeboten und für Anträge auf Teilnahme, den zulässigen Zeitraum für den Zugang zu den Unterlagen der Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Fristen in dringenden Fällen zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der Methoden der Kommunikation sowie zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Möglichkeit einer Bietungsgarantie, die Eröffnung der Angebote, die Teilnahmeanträge und den Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge zu erlassen.
Artikel 112
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz
(1) Während eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Sie dürfen weder eine Änderung der Vertragsbedingungen noch des ursprünglichen Angebots zur Folge haben.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 über die zulässigen Kontakte während des Verfahrens der Auftragsvergabe zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Bietern, über die Mindestanforderungen hinsichtlich schriftlicher Aufzeichnungen über die Bewertung und über die Mindestangaben zu der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers zu erlassen.
Artikel 113
Beschluss
(1) Der Anweisungsbefugte erteilt einem Auftragnehmer den Zuschlag unter Beachtung der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die vorab in den Ausschreibungsunterlagen und den Vorschriften über die Auftragsvergabe festgelegt sind.
(2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und die Dauer der in Artikel 118 Absatz 2 genannten Stillhaltefrist. Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern, welche die Ausschluss- und die Auswahlkriterien erfüllen und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mit.
Die Veröffentlichung bestimmter Informationen kann entfallen, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen schaden könnte.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Vergabebeschluss und die Unterzeichnung und Ausführung des Vertrags zu erlassen.
Artikel 114
Annullierung des Vergabeverfahrens
Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Die entsprechende Entscheidung ist hinreichend zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Annullierung des Vergabeverfahrens zu erlassen.
Artikel 115
Sicherheitsleistungen
Mit Ausnahme der Aufträge mit geringem Wert kann der öffentliche Auftraggeber, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, um
a) |
die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen oder |
b) |
die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften, einschließlich der Kriterien für die Risikoanalyse, für die von den Auftragnehmern geforderte Sicherheitsleistung zu erlassen.
Artikel 116
Fehler, Unregelmäßigkeiten und Betrug
(1) Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber es aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen.
Stellt sich nach der Zuschlagserteilung heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Vertrags mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder dass Betrug vorliegt, kann der öffentliche Auftraggeber je nach Verfahrensphase beschließen, den Vertrag nicht zu schließen, seine Ausführung auszusetzen oder ihn gegebenenfalls zu kündigen.
Sind diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, kann der öffentliche Auftraggeber außerdem je nach Schwere der Fehler oder Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs die Zahlung ablehnen, bereits gezahlte Beträge einziehen oder sämtliche mit diesem Auftragnehmer geschlossenen Verträge kündigen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Aussetzung eines Vertrags im Fall von Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu erlassen.
KAPITEL 2
Bestimmungen über Aufträge, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben
Artikel 117
Öffentlicher Auftraggeber
(1) In den Fällen, in denen die Organe Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber. Sie übertragen nach Maßgabe von Artikel 65 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion des öffentlichen Auftraggebers erforderlich sind.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Übertragung der Funktion des öffentlichen Auftraggebers, einschließlich der Angabe der angemessenen Niveaus für die Berechnung der Schwellenwerte, zu erlassen.
Artikel 118
Schwellenwerte
(1) Vorbehaltlich des Teils 2 Titel IV sind in der Richtlinie 2004/18/EG die maßgeblichen Schwellenwerte festgelegt für
a) |
die in Artikel 103 genannten Veröffentlichungsmodalitäten, |
b) |
die Wahl eines der in Artikel 104 Absatz 1 genannten Verfahren, |
c) |
die entsprechenden Fristen. |
(2) Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Schwellenwerte, getrennte Aufträge und Aufträge mit Losen, die Schätzung des Wertes bestimmter Aufträge und die Stillhaltefrist vor Unterzeichnung des Vertrags zu erlassen.
Artikel 119
Regeln für die Teilnahme an Ausschreibungen
(1) Die Teilnahme an Ausschreibungen steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den hinsichtlich des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen zu erbringenden Nachweis zu erlassen.
(2) OLAF übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (17) übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Kooperationsabkommen in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus.
Artikel 120
Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation
In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, können Aufträge unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch an Staatsangehörige von Staaten vergeben werden, die es ratifiziert haben.
TITEL VI
FINANZHILFEN
KAPITEL 1
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen
Artikel 121
Anwendungsbereich
(1) Finanzhilfen sind zulasten des Haushalts gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung von
a) |
einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird, |
b) |
Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen (Beiträge zu den Betriebskosten). |
Finanzhilfen sind entweder in einer schriftlichen Vereinbarung oder in einem Beschluss der Kommission, der dem erfolgreichen Antragsteller für eine Finanzhilfe zugestellt wird, zu regeln
Die Kommission kann gesicherte elektronische Systeme für den Austausch mit den Begünstigten einrichten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur genauen Festlegung des Umfangs von Finanzhilfen im Einzelnen und der Vorschriften darüber, ob Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse benutzt werden sollen, zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der Einzelheiten der Systeme für den elektronischen Austausch, einschließlich der Bedingungen, unter denen über solche Systeme vorgelegte Unterlagen, auch Finanzhilfevereinbarungen, als Originale gelten und zu unterzeichnen sind, sowie über die Heranziehung von Rahmenpartnerschaften zu erlassen.
(2) Keine Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind
a) |
Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Organe und Beiträge zu den Europäischen Schulen, |
b) |
öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 101 und die Hilfen, die als makrofinanzielle Hilfen und Budgethilfen gezahlt werden, |
c) |
Finanzierungsinstrumente und Aktienbeteiligungen sowie eine Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), oder von Facheinrichtungen der Union, wie dem Europäischen Investitionsfonds, |
d) |
Mitgliedsbeiträge der Union an Organisationen, denen sie angehört, |
e) |
Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und der indirekten Mittelverwaltung im Sinne der Artikel 58, 59 und 60, es sei denn, die Finanzvorschriften, die für den Haushalt der betrauten Einrichtungen oder Personen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c gelten, oder die Übertragungsvereinbarungen sehen etwas anderes vor, |
f) |
die Beiträge, die an in Artikel 62 genannte Exekutivagenturen gemäß dem für die einzelne Agentur maßgeblichen Gründungsrechtsakt geleistet werden, |
g) |
Ausgaben für die Fischereimärkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (18), |
h) |
Zahlungen zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von den Organen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für diese Personen, |
i) |
Preisgelder gemäß Teil 1 Titel VII, die im Rahmen eines Wettbewerbs vergeben werden. |
(3) Zinsvergünstigungen und Prämien für Bürgschaften gelten unter der Voraussetzung als Finanzhilfen, dass sie nicht in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten nach Teil 1 Titel VIII kombiniert sind.
Für solche Vergünstigungen und Prämien gelten die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme von Folgendem:
a) |
dem Grundsatz der Kofinanzierung nach Artikel 125 Absatz 3; |
b) |
dem Grundsatz des Gewinnsverbots nach Artikel 125 Absatz 4; |
c) |
bei Maßnahmen zur Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Begünstigten oder zur Erzielung von Erträgen: der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 132 Absatz 1. |
(4) Die Organe können Finanzhilfen für Kommunikationstätigkeiten vergeben, wenn aus triftigen Gründen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht zweckmäßig sind.
Artikel 122
Begünstigte
(1) Erfüllen mehrere Einrichtungen die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe und bilden zusammen eine einzige Einrichtung, kann diese Einrichtung wie ein einziger Begünstigter behandelt werden, auch wenn die Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert werden soll, eingerichtet wurde.
(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Einrichtungen als mit dem Begünstigten verbundene Einrichtungen:
a) |
Einrichtungen, die gemäß Absatz 1 den Begünstigten bilden; |
b) |
Einrichtungen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 131 Absatz 4 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist. |
(3) Der Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung des Mindestinhalts von Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüssen – insbesondere wenn eine Finanzhilfe mehreren Einrichtungen gewährt wird –, gegebenenfalls der spezifischen Pflichten des Koordinators und der anderen Begünstigten, der anwendbaren Haftungsregelungen und der Bedingungen für die Hinzufügung oder Entfernung eines Begünstigten zu erlassen.
Artikel 123
Form der Finanzhilfe
(1) Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:
a) |
als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich getätigten förderfähigen Kosten im Sinne des Artikels 126; |
b) |
als Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten; |
c) |
als Pauschalbetrag; |
d) |
als Pauschalfinanzierung; |
e) |
als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen. |
(2) Bei der Festlegung der geeigneten Form einer Finanzhilfe wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungslegungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung von Bestimmungen zu den einzelnen Formen der Finanzhilfen, einschließlich Finanzhilfen mit geringem Wert, zu erlassen.
Artikel 124
Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung durch einen Beschluss der Kommission genehmigt, wobei zu gewährleisten ist, dass in Bezug auf dieselbe Kategorie von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Begünstigten eingehalten wird.
Wenn der Höchstbetrag pro Finanzhilfe den Betrag einer Finanzhilfe mit geringem Wert nicht übersteigt, kann die Genehmigung vom zuständigen Anweisungsbefugten erteilt werden.
(2) Eine Genehmigung ist mindestens auf folgende Unterlagen zu stützen:
a) |
Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten; |
b) |
Angabe der Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten; |
c) |
Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung und der Bedingungen, die hinreichend gewährleisten, dass die Grundsätze des Gewinnverbots und der Kofinanzierung eingehalten werden und dass die doppelte Finanzierung von Kosten vermieden wird. Diese Methoden stützen sich auf
|
(3) Wenn der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erlaubt ist, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Verfahren im Voraus anhand der in Absatz 2 dargelegten Bedingungen oder mithilfe einer geeigneten Strategie für Ex-post-Kontrollen bewerten.
Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Absatz 2 dargelegten Bedingungen im Voraus festgestellt, darf die unter Berücksichtigung dieser Verfahren festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr in Frage gestellt werden.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Absatz 2 genannten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme anerkannt werden.
(4) In dem Finanzhilfebeschluss bzw. der Finanzhilfevereinbarung kann genehmigt oder vorgeschrieben werden, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden, sofern der Begünstigte nicht eine Finanzhilfe, die aus dem Haushalt finanziert wird, für seine Betriebskosten erhält. Die Obergrenze von 7 % kann auf begründeten Beschluss der Kommission hin überschritten werden.
(5) KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms geleistete Arbeit auf der Grundlage von Einheitskosten angeben, die von der Kommission durch einen Beschluss festgelegt werden.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung zu erlassen.
KAPITEL 2
Grundsätze
Artikel 125
Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen
(1) Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.
(2) Für Finanzhilfen gelten unbeschadet des Artikels 130 das Kumulierungsverbot und das Rückwirkungsverbot.
(3) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV gilt für Finanzhilfen das Gebot der Kofinanzierung.
Wenn diese Verordnung nichts anderes vorsieht, finden sich die Regelungen, denen politische Parteien auf europäischer Ebene unterliegen, und die Regeln über ihre Finanzierung in der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (19).
(4) Mit der Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seines Aktions- oder Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen ("Grundsatz des Gewinnsverbots").
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf
a) |
Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Maßnahmen, die ein Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung oder im Finanzhilfebeschluss vorgesehenen EU-Finanzierungszeitraum hinaus sichergestellt ist; |
b) |
Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden; |
c) |
andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden; |
d) |
Finanzhilfen auf der Grundlage von Pauschalsätzen und/oder Pauschalbeträgen und/oder Einheitskosten, wenn diese die in Artikel 124 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen; |
e) |
Finanzhilfen mit geringem Wert. |
Wird ein Gewinn erzielt, ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms tatsächlich entstanden sind.
(5) Für die Zwecke dieses Titels ist "Gewinn" ein Überschuss an Einnahmen, die über die vom Begünstigten getätigten förderfähigen Kosten zu dem Zeitpunkt hinausgehen, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags gestellt wird.
Die in Unterabsatz 1 genannten Einnahmen sind auf die Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm und die Finanzbeiträge beschränkt, die von den Gebern speziell der Finanzierung förderfähiger Kosten zugewiesen werden.
Im Fall eines Beitrags zu den Betriebskosten werden Beträge, durch die Rücklagen gebildet werden sollen, bei der Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots nicht berücksichtigt.
(6) Stellt eine politische Partei auf der Ebene der Union am Ende des Geschäftsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Absatz 4 einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Jahres verwendet wird.
Zum Zweck der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots werden die eigenen Mittel, insbesondere Spenden und Mitgliedsbeiträge, die bei der Tätigkeit einer politischen Partei auf der Ebene der Union im Laufe eines Jahres aufgelaufen sind und deren Gesamtbetrag 15 % der förderfähigen Kosten übersteigt, die der Begünstigte selbst zu übernehmen hat, nicht berücksichtigt.
Unterabsatz 2 findet keine Anwendung, wenn die finanziellen Rücklagen einer politischen Partei auf der Ebene der Union 100 % ihrer durchschnittlichen jährlichen Einnahmen übersteigen.
(7) Der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds können für Maßnahmen der technischen Hilfe Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. In solchen Fällen gelten Artikel 131 Absätze 2 bis 5 und Artikel 132 Absatz 1 nicht.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Ergänzung der für Finanzhilfen geltenden allgemeinen Grundsätze, einschließlich des Grundsatzes des Gewinnsverbots und des Grundsatzes der Kofinanzierung, zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Definition des Begriffs "technische Hilfe" zu erlassen.
Artikel 126
Förderfähige Kosten
(1) Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte, nach den veranschlagten förderfähigen Kosten berechnete Obergrenze nicht überschreiten.
Sie dürfen die förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
(2) Förderfähige Kosten sind Kosten, die ein Begünstigter tatsächlich tätigt und die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) |
Sie fallen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen. |
b) |
Sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen. |
c) |
Sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird. |
d) |
Sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und seinen Kostenrechnungsverfahren erfasst. |
e) |
Sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen. |
f) |
Sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz. |
(3) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Kostenkategorien angegeben, die als für eine von Finanzierung aus Mitteln der Union förderfähig gelten.
Unbeschadet des Basisrechtsakts und zusätzlich zu Absatz 2 sind die nachstehenden Kostenkategorien förderfähig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte sie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen so eingestuft hat:
a) |
Kosten im Zusammenhang mit einer Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung, die vom Empfänger einer Finanzhilfe gestellt wird, wenn diese Sicherheitsleistung vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 134 Absatz 1 gefordert wird; |
b) |
Kosten im Zusammenhang mit externen Prüfungen, wenn solche Prüfungen zur Unterstützung der Zahlungsaufforderung vom zuständigen Anweisungsbefugten gefordert werden; |
c) |
Mehrwertsteuer, wenn sie gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattet wird und vom Begünstigten bezahlt wird, der keine Person ist, die nicht als Steuerpflichtiger im Sinn des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (20) gilt; |
d) |
Abschreibungskosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen; |
e) |
Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen. |
(4) Kosten, die Einrichtungen entstanden sind, die mit einem Begünstigten in der in Artikel 122 beschriebenen Form verbunden sind, können vom zuständigen Anweisungsbefugten im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als förderfähig akzeptiert werden. In einem solchen Fall gelten die folgenden Bedingungen kumulativ:
a) |
Die betreffenden Einrichtungen werden in der Finanzhilfevereinbarung oder im Finanzhilfebeschluss angegeben. |
b) |
Die betreffenden Einrichtungen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Kosten und die Befugnisse der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen gelten. |
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur weiteren Präzisierung förderfähiger Kosten zu erlassen.
Artikel 127
Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen
(1) Bei der Berechnung des durch die Finanzhilfe entstandenen Gewinns werden Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.
(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren, sofern er dies für notwendig oder angemessen hält. Werden zur Unterstützung von Finanzhilfen mit geringem Wert Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen angeboten und hat der zuständige Anweisungsbefugte entschieden, dies abzulehnen, so hat er zu begründen, warum dies unnötig oder nicht angemessen ist.
Der Wert einer Sachleistung darf nicht höher sein als
a) |
entweder die tatsächlich von Dritten getätigten, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten |
b) |
oder, falls solche Unterlagen nicht vorhanden sind, die Kosten, die den auf dem jeweiligen Markt allgemein üblichen Kosten entsprechen. |
Sachleistungen sind im Kostenvoranschlag separat auszuweisen, sodass sämtliche der Maßnahme zugewiesenen Ressourcen ersichtlich sind. Der Wert der einzelnen Sachleistung ist im Kostenvoranschlag auszuweisen und darf anschließend nicht mehr geändert werden.
Sachleistungen entsprechen den nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 128
Transparenz
(1) Die Finanzhilfen werden in ein Arbeitsprogramm aufgenommen, das vor seiner Durchführung veröffentlicht wird.
Dieses Arbeitsprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in hinreichend begründeten dringenden Ausnahmefällen oder wenn für eine bestimmte Maßnahme aufgrund ihrer Merkmale oder der Merkmale des Begünstigten nur ein bestimmter Begünstigter in Frage kommt oder wenn der Begünstigte im Basisrechtsakt genannt ist.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Maßnahmen.
(2) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge benachrichtigt sein müssen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung des Finanzhilfebeschlusses angegeben.
Diese Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt:
a) |
für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge; |
b) |
für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern oder die Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen an sie höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller, dass sie erfolgreich waren. |
Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) No 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt.
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen oder die Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 2 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 3 ordnungsgemäß begründet wird.
(3) Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 jedes Jahr öffentlich bekannt gegeben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anforderungen an das Arbeitsprogramm, den Inhalt von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Ausnahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Benachrichtigung von Antragstellern und die nachträgliche Veröffentlichung zu erlassen.
Artikel 129
Kumulierungsverbot
(1) Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn, die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.
Für die Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.
Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.
Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über das Verbot der Kumulierung von Finanzhilfen zu erlassen.
Artikel 130
Rückwirkungsverbot
(1) Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung oder der Zustellung eines Finanzhilfebeschlusses anlaufen musste.
In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um äußerst dringliche Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Hilfsmaßnahmen oder Situationen anstehender oder unmittelbarer Gefahr, die zu einem bewaffneten Konflikt zu eskalieren oder ein Land zu destabilisieren drohen, sofern ein frühzeitiges Engagement der Union für die Förderung der Konfliktvorbeugung von großer Bedeutung wäre.
Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über das Rückwirkungsverbot zu erlassen.
(2) Im Fall von Beiträgen zu den Betriebskosten wird binnen sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Begünstigten die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet oder der Finanzhilfebeschluss zugestellt. Die förderfähigen Kosten dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Geschäftsjahres des Begünstigten getätigt worden sein.
KAPITEL 3
Gewährungsverfahren
Artikel 131
Anträge auf Finanzhilfe
(1) Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.
Soweit sie es für durchführbar hält, bietet die Kommission die Möglichkeit, Anträge auf Finanzhilfe online einzureichen.
(2) Anträge auf Finanzhilfe sind zulässig, wenn sie eingereicht werden
a) |
von juristischen Personen oder |
b) |
von natürlichen Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können Finanzhilfeanträge von Einrichtungen, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, zulässig sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angebotenen werden.
(3) In dem Antrag werden die Rechtsform des Antragstellers angegeben sowie seine finanzielle und operative Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen, dargelegt.
Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und, soweit es sich nicht um eine Finanzhilfe mit geringem Wert handelt, weitere Nachweise vor, die der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer Risikobewertung anfordert. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, welche Unterlagen erforderlich sind.
Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, bei besonders bedürftigen natürlichen Personen, die Direkthilfen erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen entfällt die Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Stellen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.
(4) Artikel 106 Absatz 1 sowie die Artikel 107, 108 und 109 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen. Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in diesen Artikeln genannten Situationen befinden. Der zuständige Anweisungsbefugte verlangt allerdings diese Bestätigung nicht, wenn
a) |
es sich um eine Finanzhilfe mit geringem Wert handelt; |
b) |
eine solche Bestätigung in einem kurz zuvor durchgeführten anderen Gewährungsverfahren vorgelegt wurde. |
(5) Der zuständige Anweisungsbefugte kann gemäß Artikel 109 gegen Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.
Derartige Sanktionen können auch gegen Begünstigte verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Zuge der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung bei der Mitteilung der vom zuständigen Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Vorkehrungen für Finanzhilfeanträge, den Nachweis über die Nichteinschlägigkeit einer Ausschlusssituation, Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit, juristische Personen, die einen Antragsteller bilden, finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen, Kriterien für die Förderfähigkeit und Finanzhilfen mit geringem Wert zu erlassen.
Artikel 132
Auswahl- und Gewährungskriterien
(1) Anhand von in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorab genannten Auswahlkriterien wird die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.
(2) Anhand von in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorab genannten Gewährungskriterien wird die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten beurteilt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auswahl- und Gewährungskriterien zu erlassen.
Artikel 133
Bewertungsverfahren
(1) Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.
(2) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt im Lichte der in Absatz 1 vorgesehenen Bewertung die Liste der Begünstigten mit den beschlossenen Beträgen auf.
(3) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das Organ die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit, insbesondere unter Bezugnahme auf die Auswahl- und Gewährungskriterien.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Bewertung und die Gewährung von Finanzhilfen sowie die Benachrichtigung von Antragstellern zu erlassen.
KAPITEL 4
Zahlung und Kontrolle
Artikel 134
Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung
(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vorab vom Begünstigten eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.
(2) Bei Finanzhilfen mit geringem Wert wird keine Sicherheitsleistung verlangt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung zu erlassen.
Artikel 135
Auszahlung von Finanzhilfen und Kontrollen
(1) Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Überprüfungen durch das betreffende Organ, die zeitnah durchzuführen sind, vom zuständigen Anweisungsbefugten gebilligt worden sind.
(2) Stellt sich heraus, dass es im Gewährungsverfahren zu gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist, setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annullierung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das OLAF unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.
(3) Stellt sich nach der Gewährung der Finanzhilfe heraus, dass es im Gewährungsverfahren oder bei der Durchführung der Finanzhilfe zu gravierenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverstößen gekommen ist, kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern dem Antragsteller oder Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, je nach Stand des Verfahrens:
a) |
die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung oder die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses verweigern, |
b) |
die Finanzhilfe aussetzen oder |
c) |
gegebenenfalls die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss kündigen. |
(4) Sind diese Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle dem Begünstigten anzulasten oder verstößt der Begünstigte gegen seine Pflichten aus der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss, kann der zuständige Anweisungsbefugte darüber hinaus die Finanzhilfe kürzen oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss gezahlten Beträge im Verhältnis zu dem Schweregrad der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder des Pflichtverstoßes einziehen, nachdem dem Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
(5) Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Begünstigten systembedingte oder immer wiederkehrende Fehler, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt, die dem Begünstigten anzulasten sind und beträchtliche Auswirkungen auf mehrere diesem Begünstigten unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen haben, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Durchführung aller betroffenen Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse mit diesem Begünstigten im Verhältnis zum Schweregrad der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder des Pflichtverstoßes kündigen, sofern dem Begünstigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens die Finanzhilfen kürzen oder zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den systembedingten oder immer wiederkehrenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße nach Unterabsatz 1 betroffen sind, die gemäß den Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen geprüft werden können.
(6) Der zuständige Anweisungsbefugte legt die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge, soweit dies möglich und praktikabel ist, bei jeder betroffenen Finanzhilfe auf der Grundlage von unrechtmäßig als förderfähig gemeldeten Kosten fest, nachdem er die vom Begünstigten vorgelegten geänderten finanziellen Aufstellungen akzeptiert hat.
(7) Wenn es nicht möglich und praktikabel ist, den genauen Betrag nicht förderfähiger Kosten bei jeder betroffenen Finanzhilfe zu bestimmen, können die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge durch Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote bestimmt werden, die für Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Fehler festgestellt wurden, oder, wenn sich die nicht förderfähigen Kosten nicht als Grundlage für die Bestimmung der zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge eignen, durch Anwendung eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Begünstigten wird die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Methode der Hochrechnung oder dem Pauschalsatz, die bzw. der angewendet werden soll, gegeben, und er kann vor Durchführung der Kürzung oder der Einziehung eine alternative Methode oder einen alternativen Satz, die bzw. der ordnungsgemäß zu begründen ist, vorschlagen.
(8) Die Kommission gewährleistet Gleichbehandlung der Begünstigten eines Programms, insbesondere wenn es von verschiedenen zuständigen Anweisungsbefugten umgesetzt wird.
Die Begünstigten werden in Übereinstimmung mit Artikel 97 über die Rechtsmittel für die Anfechtung von Entscheidungen unterrichtet, die gemäß den Absätzen 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels getroffen werden.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auszahlung von Finanzhilfen und Kontrollen, einschließlich der Belege und der Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen, zu erlassen.
Artikel 136
Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen
(1) Die Begünstigten bewahren Aufzeichnungen, Belege, statistische Aufzeichnungen und sonstige zu der Gewährung der Finanzhilfe gehörende Aufzeichnungen für fünf Jahre und bei Finanzhilfen mit geringem Wert für drei Jahre nach Zahlung des Restbetrags auf.
(2) Aufzeichnungen, die zu Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Bearbeitung von Ansprüchen gehören, die sich aus der Ausführung des Projekts ergeben, werden aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.
KAPITEL 5
Ausführung
Artikel 137
Ausführungsverträge und finanzielle Unterstützung Dritter
(1) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Begünstigten gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Vor Gewährung der Finanzhilfe hat der zuständige Anweisungsbefugte geprüft, ob der Begünstigte eine ausreichende Gewähr für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen bietet. |
b) |
Die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission oder im Finanzhilfebeschluss genau geregelt, um dem Begünstigten keinen Ermessensspielraum zu lassen. |
c) |
Es handelt sich um geringfügige Beträge, es sei denn, die finanzielle Unterstützung ist das vorrangige Ziel der Maßnahme. |
(2) Die Finanzhilfebeschlüsse oder Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen von Unterlagen, Räumlichkeiten und Informationen, darunter auch elektronisch gespeicherte Daten, bei Dritten durchzuführen, die EU-Mittel erhalten haben.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Ausführungsverträge und die finanzielle Unterstützung Dritter zu erlassen.
TITEL VII
PREISGELDER
Artikel 138
Allgemeine Vorschriften
(1) Preisgelder müssen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beachten und die Verwirklichung der politischen Ziele der Union fördern.
(2) Zu diesem Zweck unterliegen Preisgelder einem Arbeitsprogramm, das vor seiner Durchführung veröffentlicht wird. Das Arbeitsprogramm wird durch Bekanntmachung von Wettbewerben umgesetzt.
Wettbewerbe für Preisgelder mit einem Einheitswert ab 1 000 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in den Übersichten oder anderen relevanten Dokumenten gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e vorgesehen sind.
In den Wettbewerbsregeln müssen mindestens die Teilnahmebedingungen, einschließlich der in Artikel 106 Absatz 1 und den Artikeln 107, 108 und 109 vorgesehenen Ausschlusskriterien, die Vergabekriterien, die Höhe des Preisgeldes und die Zahlungsmodalitäten festgelegt sein.
Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden und müssen gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 jährlich veröffentlicht werden.
(3) Die Wettbewerbsbeiträge werden von einem Sachverständigengremium auf der Grundlage der veröffentlichten Wettbewerbsregeln bewertet.
Die Preisgelder werden anschließend vom zuständigen Anweisungsbefugten auf der Grundlage der Bewertung des Sachverständigengremiums zuerkannt. Das Sachverständigengremium kann frei entscheiden, ob es die Vergabe von Preisgeldern empfiehlt, je nach dem, wie es die Qualität der Beiträge beurteilt.
(4) Die Höhe des Preisgelds ist unabhängig von den dem Preisträger entstandenen Kosten.
(5) Ist es für die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms erforderlich, dass ein Empfänger einer Finanzhilfe der Union einem Dritten ein Preisgeld zuerkennt, kann dieser Empfänger das Preisgeld zuerkennen, sofern der Mindestinhalt der Wettbewerbsregeln gemäß Absatz 2 in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission oder im Finanzhilfebeschluss genau und ohne jeglichen Ermessensspielraum festgelegt ist.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Preisgelder, einschließlich Zeitplan, Wettbewerbsregeln, nachträglicher Veröffentlichung, Bewertung, Benachrichtigung und Unterrichtung der Preisträger, zu erlassen.
TITEL VIII
FINANZIERUNGSINSTRUMENTE
Artikel 139
Anwendungsbereich
(1) Finanzierungsinstrumente werden durch einen Basisrechtsakt genehmigt.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen eingerichtet werden, ohne dass sie durch einen Basisrechtsakt genehmigt sind, wenn solche Instrumente gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e in den Haushaltsplan aufgenommen wurden.
(2) Wird die Unterstützung der Union mittels Finanzierungsinstrumenten gewährt und ist sie in einer einzigen Maßnahme mit Elementen kombiniert, die mit Finanzierungsinstrumenten in direktem Zusammenhang stehen, die sich an denselben Endempfänger richten, darunter auch technische Hilfe, Zinsverbilligungen und Prämien für Bürgschaften, gilt dieser Titel für alle Elemente dieser Maßnahme.
(3) Werden Finanzierungsinstrumente mit aus dem Haushalt finanzierten Finanzhilfen gemäß Teil 1 Titel VI zu Elementen kombiniert, die nicht mit Finanzierungsinstrumenten in direktem Zusammenhang stehen, werden für jede Finanzierungsquelle gesonderte Aufzeichnungen geführt.
(4) Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder – soweit dies im Basisrechtsakt festgelegt ist – der indirekten Mittelverwaltung ausführen; in letzterem Fall betraut sie die Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi mit Aufgaben.
Die nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi betrauten Einrichtungen können bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten – unter ihrer Verantwortung – die Ausführung Finanzmittlern unter der Voraussetzung weiterübertragen, dass diese Einrichtungen gewährleisten, dass die Finanzmittler die Kriterien nach Artikel 140 Absätze 1, 3 und 5 erfüllen. Die Finanzmittler sind auf der Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren auszuwählen; dabei sind Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der Kommission obliegt es weiterhin, sicherzustellen, dass der Ausführungsrahmen von Finanzierungsinstrumenten dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und sie unterstützt die Verwirklichung festgelegter und mit einem Datum versehener politischer Ziele, was anhand von Leistungen und Ergebnissen gemessen werden kann. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Einrichtungen nach dem anwendbaren Recht.
(5) Werden Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt, sind die für diese Instrumente geltenden Bestimmungen, einschließlich der Vorschriften über die Beiträge zu direkt oder indirekt nach diesem Titel verwalteten Finanzierungsinstrumenten, in den in Artikel 175 genannten Verordnungen festzulegen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der Auswahl von Einrichtungen, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumente betraut werden, des Inhalts von Übertragungsvereinbarungen, Verwaltungskosten und -gebühren, der spezifischen Vorschriften für Treuhandkonten, der direkten Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und der Auswahl von Verwaltern, Finanzmittlern und Endempfängern.
Artikel 140
Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente
(1) Die Finanzierungsinstrumente werden eingesetzt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie ihrer Ziele und gegebenenfalls der Laufzeit, die in dem für die jeweiligen Finanzierungsinstrumente geltenden Basisrechtsakt niedergelegt sind.
(2) Finanzierungsinstrumente müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
Mit ihnen muss dem Marktversagen oder der Unterfinanzierung von Projekten begegnet werden, die nachweislich finanziell lebensfähig sind, aber an den Finanzmärkten keine ausreichenden Mittel mobilisieren können. |
b) |
Zusätzlichkeit: Die Finanzierungsinstrumente dürfen nicht zum Ziel haben, die Finanzierungsinstrumente eines Mitgliedstaats, private Mittel oder andere finanzielle Interventionen der Union zu ersetzen. |
c) |
Sie dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. |
d) |
Hebelwirkung (leverage effect): Mit dem Beitrag der Union zu einem Finanzierungsinstrument soll eine Gesamtinvestition ausgelöst werden, die den Beitrag der Union entsprechend den vorab festgelegten Indikatoren übersteigt. |
e) |
Herbeiführung der Gleichlage der Interessen: Bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten sorgt die Kommission dafür, dass ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der für das Finanzierungsinstrument definierten politischen Ziele besteht, die durch Bestimmungen z. B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize gefördert werden können, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der betrauten Einrichtung vorzubeugen ist. |
f) |
Finanzierungsinstrumente werden auf der Grundlage einer Ex-ante-Bewertung geschaffen, einschließlich einer Bewertung der möglichen Wiederverwendung zusätzlicher Ressourcen nach Absatz 8 Buchstabe f. |
(3) Die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der Union dürfen in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, um Eventualverbindlichkeiten für den Haushaltsplan auszuschließen.
(4) Die betrauten Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi sowie sämtliche Finanzmittler, die ausgewählt wurden, sich an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument zu beteiligen, unterliegen den einschlägigen Normen und anwendbaren Rechtsvorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche sowie zur Terrorismusbekämpfung und zur Bekämpfung von Steuerbetrug. Im Hinblick auf die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten nach diesem Titel dürfen die betrauten Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi in Ländern, deren Gerichte bei der Anwendung des international vereinbarten Steuerstandards nicht mit der Union zusammenarbeiten, weder niedergelassen sein noch Geschäftsbeziehungen mit dort registrierten Einrichtungen unterhalten und haben die hier aufgeführten Anforderungen in ihren Verträgen mit den ausgewählten Finanzmittlern umzusetzen.
(5) Die betrauten Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi, Finanzmittler gemäß Absatz 4 dieses Artikels, die an der Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten der Union beteiligt sind, sowie Endempfänger von Unterstützung der Union nach diesem Titel stellen dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und alle Angaben zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 161 für erforderlich erachtet.
Die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (22) gelten auch für die Unterstützung durch die Union nach diesem Titel.
(6) Beträge, die mindestens dem Beitrag der Union oder gegebenenfalls einem Vielfachen dieses Beitrags entsprechen, müssen zur Verwirklichung der spezifischen politischen Ziele, die durch das Finanzierungsinstrument verfolgt werden, verwendet werden und dürfen keine ungerechtfertigten Vorteilen mit sich bringen, insbesondere in Form von ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinnen Dritter.
Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften über geteilte Mittelverwaltung werden Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt.
Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission erstattet werden, oder Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 dar und werden unbeschadet des Absatzes 9 für dasselbe Finanzierungsinstrument für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.
(7) Die Kommission leistet Zahlungen auf Treuhandkonten auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die ordnungsgemäß mit Ausgabenprognosen begründet sind, unter Berücksichtigung der auf den Treuhandkonten zur Verfügung stehenden Salden und der Notwendigkeit, übermäßige Salden bei solchen Beträgen zu vermeiden. Falls die Beträge auf den Treuhandkonten ausreichen, um die vertraglich festgelegten Mindestrücklagen auf den Treuhandkonten - zuzüglich der Ausgabenprognosen für das laufende Haushaltsjahr - sowie die Beträge, die für den Ausschluss von Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen in anderen Währungen als Euro erforderlich sind, abzudecken, dürfen keine Zahlungen auf die Treuhandkonten mehr geleistet werden. Ausgabenprognosen werden jährlich oder gegebenenfalls halbjährlich erstellt.
(8) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten Bericht. Der Bericht enthält in Bezug auf jedes unterstützte Finanzierungsinstrument Folgendes:
a) |
eine Angabe des Finanzierungsinstruments und des Basisrechtsakts; |
b) |
eine Beschreibung des Finanzierungsinstruments, die einschlägigen Umsetzungsvorkehrungen und der Mehrwert des Beitrags der Union; |
c) |
die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Absatzes 5; |
d) |
den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt für jedes Finanzierungsinstrument; |
e) |
die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung, einschließlich der Investitionen; |
f) |
eine Bewertung der Verwendung von etwaigen Beträgen, die als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 6 an das Instrument zurückgeflossen sind; |
g) |
die Salden auf den Treuhandkonten; |
h) |
Einnahmen und Erstattungen nach Absatz 6; |
i) |
den Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren; |
j) |
die kumulierten Angaben zu Wertminderungen der Vermögenswerte von Beteiligungskapital oder Risikoteilungsinstrumenten und zu in Anspruch genommenen Garantien bei Garantieinstrumenten; |
k) |
die angestrebte Hebelwirkung und die erreichte Hebelwirkung; |
l) |
den Beitrag des Instruments zur Verwirklichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung gehört. |
(9) Ist das Europäische Parlament oder der Rat der Auffassung, dass ein Finanzierungsinstrument seine Ziele nicht wirksam erreicht hat, können sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen geänderten Basisrechtsakt im Hinblick auf die Abwicklung des Instruments vorzulegen. Im Fall der Abwicklung des Finanzierungsinstruments gelten etwaige neue Erstattungen dieses Instruments nach Absatz 6 Unterabsatz 3 als allgemeine Einnahmen.
(10) Der Zweck der Finanzierungsinstrumente sowie gegebenenfalls ihre spezifische Rechtsform und der Ort, an dem sie rechtlich registriert sind, werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(11) In Bezug auf Finanzierungsinstrumente sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 143 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den Internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (IPSAS) stehen, sowie alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 68 Absatz 3 zu erstellen, von den betrauten Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte sorgt auch dafür, dass geprüfte Jahresabschlüsse für Finanzierungsinstrumente von diesen Einrichtungen bis zum 15. Mai des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.
(12) Die Kommission gewährleistet eine harmonisierte Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, Berichterstattung, Überwachung und Bewältigung finanzieller Risiken.
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung, der Hebelwirkung, der Ex-ante-Bewertung sowie der Überwachung und der Behandlung von Beiträgen zu den in Artikel 175 genannten Fonds, zu erlassen.
TITEL IX
RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG
KAPITEL 1
Rechnungslegung
Artikel 141
Gliederung der Rechnungsabschlüsse
Die Rechnungsabschlüsse umfassen
a) |
den konsolidierten Jahresabschluss, in dem die Finanzdaten der Jahresabschlüsse der aus dem Haushaltsplan finanzierten Organe, der Einrichtungen gemäß Artikel 208 und der anderen Einrichtungen, deren Rechnungsabschlüsse gemäß den in Artikel 143 genannten Rechnungsführungsvorschriften konsolidiert werden müssen, in konsolidierter Form dargestellt sind; |
b) |
die Haushaltsbuchführung, in der die Informationen der Haushaltsbuchführung der Organe in aggregierter Form dargestellt sind. |
Artikel 142
Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement
(1) Jedes Organ und jede Einrichtung nach Artikel 141 erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.
Sie senden den Bericht bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und – in zusammengefasster Form – über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu erlassen.
Artikel 143
Rechnungsführungsvorschriften
(1) Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften fest, die auf international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens beruhen. Der Rechnungsführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht eine Rechnungslegungsvorschrift inhaltlich von diesen Normen ab, wird dies in den Vermerken zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.
2) Die Haushaltsbuchführung nach Artikel 141 beachtet die in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze. Sie vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.
Artikel 144
Rechnungsführungsprinzipien
(1) Die Jahresabschlüsse nach Artikel 141 enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, in einer Art und Weise, die sicherstellt, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Die Jahresabschlüsse werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien, die in den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 143 aufgeführt sind, erstellt.
(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte anzunehmen, welche die Festlegung des Rahmens für die Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungsführers aufgrund dieses Artikels und der Artikel 145, 146, 148, 151, 154, 156 und 157 betreffen.
Artikel 145
Jahresabschlüsse
(1) Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt und umfassen
a) |
die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 143 erstellt; |
b) |
die Cashflow-Übersicht, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahrs und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen; |
c) |
die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält. |
(2) Die Vermerke zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Union von Belang sind.
Artikel 146
Übersichten über den Haushaltsvollzug
(1) Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Millionen Euro erstellt. Sie bestehen aus:
a) |
Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahrs zusammenfassen; |
b) |
Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren. |
(2) Die Übersichten über den Haushaltsvollzug folgen der Gliederung des Haushaltsplans.
Artikel 147
Vorläufige Rechnungsabschlüsse
(1) Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 übermitteln bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
(2) Außerdem übermitteln die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission ein Berichterstattungspaket nach den vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformaten.
(3) Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Union.
Artikel 148
Billigung der endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse
(1) Der Rechnungshof legt bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Organe, ausgenommen der Kommission, und aller Einrichtungen nach Artikel 141 vor; er legt bis zum 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen vor.
(2) Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 141 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.
Außerdem übermitteln die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 bis zum 1. Juli dem Rechnungsführer der Kommission ein Berichterstattungspaket nach den vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformaten.
(3) Der Rechnungsführer jedes Organs und jeder Einrichtung nach Artikel 141 legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung seiner endgültigen Rechnungsabschlüsse eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Rechnungsabschlüssen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.
Den endgültigen Rechnungsabschlüssen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden Rechnungsführungsprinzipien, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
(4) Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Organe als die Kommission und in Artikel 141 genannten Einrichtungen gemäß Absatz 2 übermittelt haben. Den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den in den Vermerken zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsprinzipien, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
(5) Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. Juli.
Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen.
(6) Die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
KAPITEL 2
Informationen zum Haushaltsvollzug
Artikel 149
Bericht über Haushaltsgarantien und die damit verbundenen Risiken
Zusätzlich zu den in den Artikeln 145 und 146 vorgesehenen Übersichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal jährlich einen Bericht über den Stand der in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d genannten Haushaltsgarantien und der mit diesen Garantien verbundenen Risiken vor.
Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof übermittelt.
Artikel 150
Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans
(1) Zusätzlich zu den in den Artikeln 145 und 146 vorgesehenen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte Daten über die Ausführung des Haushaltsplans sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben zulasten sämtlicher Haushaltsmittel.
Diese Angaben umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.
Sie werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats übermittelt.
(2) Der Rechnungsführer der Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat dreimal jährlich innerhalb von 30 Werktagen ab dem 31. Mai, dem 31. August und dem 31. Dezember einen Bericht über die nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben vor.
Diese Berichte enthalten zudem Einzelheiten über die Verwendung der aus vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel.
(3) Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(4) Der Rechnungsführer übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Jahres einen Bericht mit Angaben über festgestellte aktuelle Risiken und allgemeine Tendenzen, neu aufgetretene Rechnungsführungsprobleme, Fortschritte in Rechnungsführungsangelegenheiten, einschließlich der vom Rechnungshof zur Sprache gebrachten Angelegenheiten, sowie Angaben über Einziehungen.
KAPITEL 3
Rechnungsführung
Artikel 151
Rechnungsführungssystem
(1) Ein Rechnungsführungssystem eines Organs dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.
(2) Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge. Die Buchführungen werden nach Kalenderjahren in Euro geführt.
(3) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem eine analytische Buchführung unterhalten.
Artikel 152
Gemeinsame Anforderungen an das Rechnungsführungssystem der Organe
Der Rechnungsführer der Kommission legt im Einklang mit Artikel 143 nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 die Rechnungsführungsvorschriften sowie den einheitlichen Kontenplan fest, die von allen aus dem Haushaltsplan finanzierten Organen, den Ämtern im Sinne von Teil 2 Titel V und allen Einrichtungen nach Artikel 141 anzuwenden sind.
Artikel 153
Finanzbuchführung
In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Organe und der in Artikel 141 genannten Einrichtungen auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.
Artikel 154
Buchungsvorgänge in der Finanzbuchführung
(1) In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.
(2) Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.
(3) Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.
Artikel 155
Berichtigungsbuchungen
Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken. Diese Berichtigungen müssen den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 143 genügen.
Artikel 156
Haushaltsbuchführung
(1) Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 erfasst sie alle in Teil 1 Titel IV vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.
KAPITEL 4
Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte
Artikel 157
Bestandsverzeichnis
(1) Die Organe und die Einrichtungen nach Artikel 141 erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Union besteht.
Jedes Organ und jede in Artikel 141 genannte Einrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.
(2) Veräußerungen von Sachanlagen der Union werden in geeigneter Form bekannt gemacht.
TITEL X
EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNG
KAPITEL 1
Externe Prüfung
Artikel 158
Externe Prüfung durch den Rechnungshof
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 13, 16, 21, 25, 26, 29 und 40 erlassenen Vorschriften und Beschlüsse.
Artikel 159
Prüfungsvorschriften und -verfahren
(1) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt unter Beachtung der Verträge, des Haushaltsplans, dieser Verordnung, der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und aller sonstigen in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 161 von allen Dokumenten und Informationen zu der Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenhang mit den von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für die genannten Stellen oder Einrichtungen angemessenen Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Prüfungsmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch ein Organ oder für Rechnung eines Organs durchgeführt werden.
Auf Wunsch des Rechnungshofs erteilen die Organe den Finanzinstituten, bei denen Guthaben der Union gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof zu ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungsführungsdaten zu überzeugen.
(3) In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Organen und den Behörden, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.
Artikel 160
Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände
Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.
Artikel 161
Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs
(1) Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Union betrauten Einrichtungen sowie Empfänger gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder Prüfungen vor Ort für erforderlich erachtet; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die elektronisch erstellt oder gespeichert werden.
Die für interne Prüfung zuständigen Einrichtungen und sonstigen Dienststellen der betreffenden einzelstaatlichen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
(2) Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,
a) |
ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen; |
b) |
die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 159 Absatz 1 genannten umfassenden Prüfung erforderlich sind. |
Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Union zu prüfen, die bei Dienststellen der Organe, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Union Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.
(4) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Mittel der Union durch Einrichtungen außerhalb der Organe, die diese Mittel in Form von Beiträgen erhalten.
(5) Die Finanzhilfen der Union zugunsten von Empfängern außerhalb der Organe sind an die schriftliche Zustimmung dieser Empfänger oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.
(6) Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Antrag Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.
(7) Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen die Möglichkeiten des Rechnungshofs, auf die Belege zuzugreifen, nicht eingeschränkt werden.
Artikel 162
Jahresbericht des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den betroffenen Organen spätestens am 30. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übermitteln dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.
(2) Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(3) Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.
Der Rechnungshof sorgt dafür, dass in der veröffentlichten Fassung seines Jahresberichts die Antworten der Organe unmittelbar neben oder nach der betreffenden Bemerkung stehen.
(4) Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen bis zum 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Sobald der Rechnungshof den Jahresbericht übermittelt hat, teilt die Kommission den betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die Angaben dieses Berichts über die Verwaltung der Mittel mit, für die sie aufgrund der geltenden Vorschriften zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Empfang dieser Mitteilung innerhalb von 60 Tagen ihre Antworten. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar eine Zusammenfassung dieser Informationen.
Artikel 163
Sonderberichte des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof übermittelt dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren.
Das betroffene Organ oder die betroffene Einrichtung leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten nach der Übermittlung dieser Bemerkungen seine bzw. ihre Antworten in Bezug auf diese Bemerkungen zu.
Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des Sonderberichts innerhalb des Monats an, der auf den Eingang der Antworten des betroffenen Organs oder der betroffenen Einrichtung folgt.
Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betroffenen Organe oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.
Der Rechnungshof sorgt dafür, dass die Antworten der Organe oder Einrichtungen auf seine Bemerkungen zusammen mit dem Sonderbericht veröffentlicht werden.
(2) Die in Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Organs, das die Stellungnahme beantragt hat oder von ihr betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betroffenen Organe beigefügt.
KAPITEL 2
Entlastung
Artikel 164
Zeitplan für das Entlastungsverfahren
(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.
(2) Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.
(3) Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.
Artikel 165
Entlastungsverfahren
(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Union, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.
(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 AEUV genannten Rechnungen, Vermögensübersichten und Evaluierungsberichte. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Organe, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV.
Artikel 166
Folgemaßnahmen
(1) Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Kommission und die anderen Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Organe Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die sie ihren am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt haben. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission sie in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.
Artikel 167
Besondere Bestimmungen über den EAD
Der EAD unterliegt voll und ganz den Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV und gemäß den Artikeln 164, 165 und 166 dieser Verordnung. Der EAD arbeitet im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.
TEIL 2
SONDERBESTIMMUNGEN
TITEL I
EUROPÄISCHER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT
Artikel 168
Sonderbestimmungen über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
(1) Sofern in diesem Titel nicht etwas Abweichendes vorgesehenen ist, finden die Teile 1 und 3 auf die Ausgaben der in den Vorschriften für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie auf deren Einnahmen Anwendung.
(2) Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden gemäß den Bestimmungen der Teile 1 und 3 abgewickelt.
Artikel 169
Bindung von EGFL-Mitteln
(1) Für jedes Haushaltsjahr umfassen die EGFL-Mittel nichtgetrennte Mittel; eine Ausnahme bilden die getrennten Mittel für Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
(2) Übertragene Mittel für Zahlungen, die am Ende des Haushaltsjahrs nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.
(3) Nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
Der Gesamtbetrag der übertragenen Mittel darf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (23) nicht um mehr als 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel übersteigen.
Übertragene Mittel werden ausschließlich den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden.
Die übertragenen Mittel dürfen nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betroffen waren.
Die Kommission fasst den Übertragungsbeschluss bis zum 15. Februar des Haushaltsjahrs, auf das die Mittel übertragen werden sollen, und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis.
Artikel 170
Vorläufige globale Mittelbindungen zulasten des EGFL
(1) Die Kommission erstattet die EGFL-Ausgaben der Mitgliedstaaten.
(2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Erstattungen dieser Ausgaben gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.
(3) Die Mittel für die laufenden Verwaltungsausgaben des EGFL können ab dem 15. November eines jeden Haushaltsjahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch drei Viertel der entsprechenden Gesamtmittelausstattung des Haushaltsjahrs nicht überschreiten. Sie dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, deren Grundsatz in einem Basisrechtsakt vorgesehen ist.
Artikel 171
Planung und Terminierung der EGFL-Bindung
(1) Für die Ausgaben der in den Vorschriften über den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist.
Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Artikel 170 angelastet.
(2) Vorläufige globale Mittelbindungen eines Haushaltsjahrs, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Einzelmittelbindungen entsprechend dem Eingliederungsplan vorgenommen wurden, werden für das betreffende Haushaltsjahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Rechnungsprüfung und der Rechnungsannahme.
Artikel 172
Buchführung über EGFL-Ausgaben
In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zulasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Haushaltsjahrs, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs zugegangen sind.
Artikel 173
Übertragung von EGFL-Mitteln
(1) Nimmt die Kommission in Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 Mittelübertragungen vor, fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs und setzt das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 26 Absatz 1 davon in Kenntnis.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Vorschläge bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen über die Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 27, allerdings für die Zwecke dieses Artikels binnen drei Wochen.
Artikel 174
Zweckgebundene EGFL-Einnahmen
(1) Zweckgebundene Einnahmen nach diesem Titel werden nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 entsprechend der Herkunft der Einnahmen zugewiesen.
(2) Das Ergebnis der Entscheidungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird in einem einzigen Artikel ausgewiesen.
TITEL II
STRUKTURFONDS, KÖHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS, EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS SOWIE FONDS FÜR DEN RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS, DIE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG VERWALTET WERDEN
Artikel 175
Sonderbestimmungen
(1) Die Teile 1 und 3 finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (24), der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (25), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (26), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (27), der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (28), der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (29) und auf die Fonds für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Mittel im Rahmen des Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", die gemäß Artikel 59 im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, ("Fonds") sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.
(2) Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden ebenfalls gemäß den Bestimmungen der Teile 1 und 3 abgewickelt.
Artikel 176
Einhaltung der vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen
Das Europäische Parlament und der Rat halten die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen ein.
Artikel 177
Beitragszahlungen, Zwischenzahlungen und Erstattungen
(1) Die Zahlung des finanziellen Beitrags der Kommission zu den Fonds erfolgt gemäß den in Artikel 175 genannten Verordnungen.
(2) Die Fristen, innerhalb deren die Kommission die Zwischenzahlungen zu leisten hat, werden gemäß den in Artikel 175 genannten Verordnungen festgesetzt.
(3) Gemäß der in Artikel 175 genannten Verordnungen bewirkt die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Transaktion.
Beträge aus Erstattungen gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c.
Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie die Anrechnung dieser Behandlung auf die aus den Fonds geleisteten Beiträge werden gemäß den in Artikel 175 genannten Verordnungen geregelt.
(4) Abweichend von Artikel 14 dürfen die zum 31. Dezember verfügbaren Mittel für Verpflichtungen, die sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden.
(5) In der Haushaltsbuchführung erfolgt die Verbuchung von Ausgaben zulasten eines Haushaltsjahrs auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Haushaltsjahrs vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs getätigten Ausgaben, die zulasten der Mittel für Zahlungen gehen, die in dem Monat nach den in Artikel 179 genannten Übertragungen wieder in Anspruch genommen werden können.
Artikel 178
Aufhebung von Mittelbindungen
(1) Mittelbindungen werden von der Kommission nach Maßgabe der in Artikel 175 genannten Verordnungen automatisch aufgehoben.
(2) Die so frei gewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.
Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahrs anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.
Artikel 179
Mittelübertragung
(1) Außer im Fall des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums kann die Kommission für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, vorausgesetzt, es handelt sich um Mittel, die im Sinne der in Artikel 175 genannten Verordnungen für das gleiche Ziel verwendet werden, oder um Ausgaben für technische Unterstützung. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahrs.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Übertragung von Mitteln für Zahlungen auf die Fonds bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs unterbreiten. Mittel für Zahlungen können aus jeder Haushaltslinie übertragen werden. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen über die Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 27, allerdings für die Zwecke dieses Artikels binnen drei Wochen.
(3) Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, geht der in Artikel 177 Absatz 5 genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahrs.
Artikel 180
Verwaltung, Auswahl der Vorhaben und Prüfung
Verwaltung und Auswahl der Vorhaben sowie ihre Prüfung unterliegen den in Artikel 175 genannten Verordnungen.
TITEL III
FORSCHUNG
Artikel 181
Mittel für Forschung
(1) Die Teile 1 und 3 finden vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen auf die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung Anwendung.
Diese Mittel werden entweder bei einem Titel der mit "indirekter Forschung" und "direkter Forschung" verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten von Forschungsmaßnahmen zu erlassen.
(2) Die Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Mittel für Verpflichtungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt; die entsprechenden Mittel für Zahlungen können in Anspruch genommen werden, sobald die Einnahme eingegangen ist.
(3) Die Kommission kann für die in diesem Titel vorgesehenen operativen Ausgaben Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden.
(4) Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach den Verfahren eingestellt, die das Europäische Parlament und der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme oder nach den entsprechenden Bestimmungen für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungsstellen und Universitäten festlegen.
Artikel 182
Bindung von Mitteln für Forschung
(1) Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die sich daraus ergebenden Mittel für Verpflichtungen ausnahmsweise in hinreichend begründeten Fällen wiederverwendet werden, wenn das ursprünglich geplante Programm unbedingt durchgeführt werden muss, es sei denn, im betreffenden Haushaltsjahr (Jahr n) sind hierfür Mittel verfügbar.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr (Jahr n – 1) aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.
Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wiederverwendet werden sollten.
(3) Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden binnen sechs Wochen über den betreffenden Vorschlag der Kommission. Treffen sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.
Die im Jahr n wiederzuverwendenden Mittel für Verpflichtungen aus aufgehobenen Mittelbindungen dürfen auf keinen Fall 25 % des Gesamtbetrags der im Jahr n – 1 bei der betreffenden Haushaltslinie aufgehobenen Mittelbindungen übersteigen.
(4) Wiederverwendete Mittel für Verpflichtungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf wiederverwendete Mittel für Verpflichtungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen.
Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der wiederverwendeten Mittel für Verpflichtungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben.
Artikel 183
Gemeinsame Forschungsstelle
(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann infolge ihrer Teilnahme an Vergabe- und Finanzhilfeverfahren nach Teil 1 Titel V und VI, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Mittel aus anderen Titeln und Kapiteln als den in Artikel 181 Absatz 1 genannten erhalten.
Für die Zwecke der Teilnahme an den Vergabe- und Finanzhilfeverfahren gilt die GFS als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die GFS zu erlassen.
(2) Mittel im Zusammenhang mit den folgenden Verfahren und Maßnahmen gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2:
a) |
Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die GFS teilnimmt, |
b) |
Maßnahmen der GFS für Rechnung Dritter oder |
c) |
Maßnahmen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen. |
Die durch Einnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und c erwirtschafteten Mittel für Verpflichtungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.
Die durch Maßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c erwirtschafteten Mittel, die binnen fünf Jahren nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.
(3) Die Verwendung dieser Mittel wird, gesondert von den Einnahmen aus Finanzierungen (öffentlich-rechtlicher oder privater) Dritter sowie von den Einnahmen aus anderen Leistungen der Kommission für Dritte, bei jeder Maßnahmenkategorie in einer analytischen Buchführung zur Haushaltsergebnisrechnung nachgezeichnet.
(4) Bei der Teilnahme an Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren nach Absatz 1 unterliegt die GFS nicht den in den Artikeln 106, 107 Absatz 1 Buchstaben b und c, 108, 109 und 131 Absätze 4 und 5 verankerten Bestimmungen über Ausschluss und Strafen im Zusammenhang mit Auftragsvergabe und Finanzhilfen.
Die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gelten für die GFS als erfüllt.
Die GFS ist von der in den Artikeln 115 und 134 genannten Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ausgenommen.
(5) Der die Vergabe öffentlicher Aufträge betreffende Titel V von Teil 1 ist nicht auf Maßnahmen anwendbar, die die GFS für Rechnung Dritter durchführt.
(6) Die Kommission kann abweichend von Artikel 26 innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich "Direkte Forschung" Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von höchstens 15 % des Mittelansatzes der Entnahmelinie vornehmen.
TITEL IV
MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 184
Maßnahmen im Außenbereich
(1) Teil 1 und Teil 3 finden vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in diesem Titel auf die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen im Außenbereich Anwendung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Maßnahmen, die im Rahmen der Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können, zu erlassen.
(2) Die Mittel für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von der Kommission
(a) |
entweder im Rahmen eigenständig gewährter Beihilfen oder |
b) |
in Partnerschaft mit einem Drittland gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i durch Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung ausgeführt. |
(3) Soweit Maßnahmen im Außenbereich aus Mitteln des Haushaltsplans und aus externen zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b kofinanziert werden, sind die Mittel, die nach Ablauf der Auftragsvergabefrist der betreffenden Maßnahme im Sinn von Artikel 189 Absatz 2 nicht gebunden sind, anteilig zu erstatten, nachdem ein Pauschalbetrag, der später zu bindenden Mitteln für Prüfungen, Bewertungen und unvorhergesehene Ausgaben entspricht, abgezogen wurde.
(4) Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 findet nicht auf die in diesem Titel genannten Maßnahmen Anwendung.
Im Fall von Finanzhilfen von über 5 000 000 EUR bei direkter Mittelverwaltung für Maßnahmen im Außenbereich dürfen während der Maßnahme nicht mehr als zwei Vorfinanzierungen unabgerechnet bleiben.
KAPITEL 2
Durchführung der Maßnahmen
Artikel 185
Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich
Die Maßnahmen nach diesem Titel können gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 58 bis 63 entweder direkt durch die Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, bei geteilter Mittelverwaltung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder indirekt durch Einrichtungen oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c betrauten Personen durchgeführt werden. Die für Maßnahmen im Außenbereich bestimmten Mittel können mit Mitteln aus anderen Quellen zusammengelegt werden, wenn ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll.
Artikel 186
Einsatz von Budgethilfen
(1) Im Fall einer Regelung im entsprechenden Basisrechtsakt kann die Kommission Budgethilfen für ein Empfängerdrittland zur Verfügung stellen, wenn die Verwaltung der öffentlichen Finanzen dieses Landes hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Einsatz von Budgethilfen und die Verpflichtungen der Empfänger zu erlassen.
(2) In dem in Artikel 84 genannten Finanzierungsbeschluss sind die Ziele und die erwarteten Ergebnisse der Gewährung einer Budgethilfe für ein Empfängerdrittland aufzuführen. Die Auszahlung der Budgethilfe der Union hängt ab von der Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 1, einschließlich der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, und von deutlichen, objektiven Leistungsindikatoren als Grundlage für die Ermittlung der im Lauf der Zeit in dem jeweiligen Sektor erzielten Fortschritte.
(3) Die Kommission nimmt in die gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b geschlossenen entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen geeignete Bestimmungen auf, nach denen das betroffene Empfängerdrittland sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Auszahlung der relevanten Unionsmittel durch schwere Unregelmäßigkeiten, die diesem Land zuzuschreiben sind, beeinträchtigt war.
Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 herangezogen werden.
(4) Die Kommission unterstützt in Empfängerdrittländern den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.
Artikel 187
Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich
(1) Für Notfallmaßnahmen, entsprechende Folgemaßnahmen oder thematische Maßnahmen kann die Kommission aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einen Treuhandfonds einrichten. Im Gründungsakt des Treuhandfonds sind seine Ziele festzulegen.
(2) Unions-Treuhandfonds werden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie in Einklang mit den in den einzelnen Gründungsakten festgelegten spezifischen Zielen ausgeführt.
Unions-Treuhandfonds werden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a direkt durch die Kommission ausgeführt, mit Ausnahme von Unions-Treuhandfonds für Notfallmaßnahmen oder entsprechende Folgemaßnahmen; diese können auch indirekt im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf betraute Einrichtungen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, v und vi ausgeführt werden.
(3) Unions-Treuhandfonds müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
die Maßnahmen der Union haben einen Mehrwert: Treuhandfonds werden nur dann auf Unionsebene eingerichtet und ausgeführt, wenn ihre Ziele insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen sind als auf nationaler Ebene; |
b) |
Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und führen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle seitens der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber herbei. Die Fonds sollten nicht eingerichtet werden, wenn sie, ohne Komplementarität zu bewirken, lediglich andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten oder vergleichbare Instrumente duplizieren. |
(4) Für jeden Unions-Treuhandfonds wird ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der die Vertretung der Geber sowie der Mitgliedstaaten als Beobachter, die keinen Beitrag leisten, sicherstellt und über die Verwendung der Mittel beschließt.
(5) Treuhandfonds der Union werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrem Gründungsakt festgelegt ist. Diese Laufzeit kann auf Antrag des Vorstands durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden.
Das Europäische Parlament und/oder der Rat kann die Kommission auffordern, die Gewährung von Mitteln für den jeweiligen Treuhandfonds einzustellen oder gegebenenfalls den Gründungsakt zum Zweck der Auflösung des Fonds zu ändern. In einem solchen Fall sind verbleibende Finanzmittel anteilig an den Haushalt als allgemeine Einnahmen und an die beitragenden Mitgliedstaaten und andere Geber zurückzuzahlen.
(6) Die Beiträge der Union und der übrigen Geber werden auf ein gesondertes Bankkonto deponiert. Die Beiträge der Union sind auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die mit Ausgabenprognosen ordnungsgemäß begründet sind, auf dieses Konto zu überweisen, wobei die auf den Konten zur Verfügung stehenden Salden und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zusätzlicher Zahlungen zu berücksichtigen sind. Ausgabenprognosen werden jährlich oder sofern angebracht halbjährlich erstellt.
Beiträge sind nicht Bestandteil des Haushalts und werden von der Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwaltet.
Der Rechnungsführer eines Treuhandfonds der Union ist der Rechnungsführer der Kommission. Er legt die Verfahren zur Rechnungsführung und den Kontenplan fest, die allen Treuhandfonds der Union gemeinsam sind.
Der Interne Prüfer der Kommission und der Rechnungshof üben gegenüber dem Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission.
Das gesonderte Bankkonto oder Treuhandfonds wird vom Rechnungsführer eröffnet und geschlossen.
Die Kommission gewährleistet eine genaue Trennung der Aufgaben des Rechnungsführers und des Anweisungsbefugten.
Die Mittel werden von Finanzakteuren der Kommission im Sinn der Definition in Kapitel 3 von Teil 1 Titel IV gebunden und ausgezahlt.
(7) Die Kommission kann bis zu 5 % der in den Treuhandfonds eingezahlten Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die in Absatz 6 genannten Beiträge anfänglich verwendet wurden, abbuchen. Während der Laufzeit des Treuhandfonds werden diese Verwaltungsgebühren zweckgebundenen Einahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b gleichgestellt.
Der Rechnungsführer führt die Einziehungsanordnungen im Zusammenhang mit aus dem Treuhandfonds finanzierten Maßnahmen aus. Einnahmen aus diesen Einziehungsanordnungen werden auf das gesonderte Bankkonto des Treuhandfonds eingezahlt. Die Annullierung von Einziehungsanordnungen und der Verzicht auf die entsprechenden Forderungen erfolgen gemäß den Bestimmungen des Artikels 80.
(8) Die Kommission unterbreitet ihre Entwürfe von Beschlüssen zur Einrichtung, zur Fortschreibung und zur Auflösung eines Unions-Treuhandfonds dem in dem Basisrechtsakt, aufgrund dessen der Unionsbeitrag zu dem Unions-Treuhandfonds gewährt wird, vorgesehenen zuständigen Ausschuss.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verwaltung, Berichterstattung und Leitung von Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich zu erlassen.
(10) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen umfassenden und detaillierten Bericht über die durch Unions-Treuhandfonds geförderten Tätigkeiten, über ihre Ausführung und die mit ihnen erzielten Ergebnisse sowie über ihre Konten. Die Kommission fügt ihren Bericht der in Artikel 66 Absatz 9 Unterabsatz 3 genannten Zusammenfassung der jährlichen Berichte bei.
Artikel 188
Maßnahmen im Außenbereich, die im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt werden
(1) Die Durchführung von Maßnahmen, die im Wege der indirekten Verwaltung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt werden, unterliegt der Kontrolle der Kommission und der Delegationen der Union gemäß Artikel 56 Absatz 2. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung oder durch eine nachträgliche Überprüfung oder aber im gemischten Verfahren.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich im Wege der indirekten Verwaltung zu erlassen.
Artikel 189
Finanzierungsvereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich
(1) Für die durchzuführenden Maßnahmen im Außenbereich werden eines oder mehrere der folgenden Instrumente zugrunde gelegt:
a) |
eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und einer Einrichtung oder Person nach Artikel 185; |
b) |
ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden. |
Die Bedingungen für die Gewährung der Außenhilfe werden in dem Instrument festgelegt, mit dem die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Finanzierungsvereinbarungen, Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen verwaltet werden.
(2) Finanzierungsvereinbarungen mit den Einrichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a werden spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.
In den Finanzierungsvereinbarungen ist festzulegen, innerhalb welchen Zeitraums die Einrichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Einzelverträge und Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der Maßnahme schließen. Dieser Zeitraum darf drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung nicht überschreiten, außer
a) |
im Fall von Maßnahmen mit mehreren Gebern; |
b) |
im Fall von Einzelverträgen in den Bereichen Rechnungsprüfung und Bewertung; |
c) |
in folgenden außergewöhnlichen Umständen:
|
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen vorgenommen werden können:
a) |
Instrument für Heranführungshilfe, |
b) |
das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument. |
In diesen Fällen werden die Mittelbindungen von der Kommission automatisch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften aufgehoben.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Finanzierungsvereinbarungen, die die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich betreffen, zu erlassen.
KAPITEL 3
Auftragsvergabe
Artikel 190
Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich zu erlassen.
(2) Vorbehaltlich der in den gemäß dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakten vorgesehenen besonderen Bestimmungen zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich gelten für Aufträge nach diesem Titel die Allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Teil 1 Titel V Kapitel 1. Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Kapitels sind
a) |
die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer Drittländer, |
b) |
Einrichtungen und Personen nach Artikel 185, die mit den betreffenden Haushaltsvollzugsaufgaben betraut worden sind. |
(3) Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 189 zu regeln.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.
Artikel 191
Vorschriften über die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren
(1) Die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit offen.
(2) In den Fällen nach Artikel 54 Absatz 2 können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 zur Teilnahme zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte ordnungsgemäß begründet.
(3) Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die aus dem Haushalt finanzierten Aufträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen von Drittländern nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren zu erlassen.
KAPITEL 4
Finanzhilfen
Artikel 192
Vollständige Finanzierung einer Maßnahme im Außenbereich
Eine Maßnahme kann in vollem Umfang nur dann aus Haushaltsmitteln finanziert werden, wenn sich dies für ihre Durchführung unerlässlich ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die vollständige Finanzierung von Maßnahmen im Außenbereich zu erlassen.
Artikel 193
Vorschriften über Finanzhilfen im Außenbereich
Die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung zur Gewährung von Finanzhilfen durch Einrichtungen nach Artikel 185 anzuwendenden Verfahren werden in den zwischen der Kommission und diesen Einrichtungen geschlossenen Vereinbarungen geregelt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Finanzhilfeverfahren bei indirekter Mittelverwaltung zu erlassen.
KAPITEL 5
Rechnungsprüfung
Artikel 194
Prüfungen von Finanzhilfen im Außenbereich durch die Union
Jede Vereinbarung zwischen der Kommission und einer Einrichtung nach Artikel 185 und jede Finanzhilfevereinbarung sowie jeder Finanzhilfebeschluss sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Belegkontrollen und, Kontrollen vor Ort bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Mittel der Union erhalten haben.
TITEL V
EUROPÄISCHE ÄMTER
Artikel 195
Die Europäischen Ämter
(1) Im Sinne dieses Titels ist ein Europäisches Amt eine Verwaltungsstruktur, die von einem oder mehreren Organen mit dem Auftrag geschaffen wurde, bestimmte horizontale Aufgaben wahrzunehmen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Tätigkeitsbereich der Europäischen Ämter und den Umfang der Befugnisübertragungen seitens der Organe an die Europäischen Ämter zu erlassen.
(2) Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 198, 199 und 200 finden auf die Tätigkeit des OLAF Anwendung.
(3) Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, finden die Teile 1 und 3 auf die Tätigkeit der Europäischen Ämter Anwendung.
Artikel 196
Mittelausstattung der Europäischen Ämter
(1) Die Gesamtausstattung für die einzelnen Europäischen Ämter wird bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission im Haushaltsplan veranschlagt; sie wird in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.
Der Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.
Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Ausübung seiner Tätigkeit im Dienst der Organe.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mittelausstattung der Europäischen Ämter, auch die Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer, Kassenmittelverwaltung und Bankkonten, zu erlassen.
(2) Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.
(3) Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von diesen Mittelübertragungen.
(4) Die Rechnungsabschlüsse der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der in Artikel 141 genannten Rechnungsabschlüsse der Union.
Artikel 197
Anweisungsbefugte der interinstitutionellen Europäischen Ämter
Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 65 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.
Artikel 198
Buchführung der interinstitutionellen Europäischen Ämter
(1) Die interinstitutionellen Europäischen Ämter erstellen eine analytische Buchführung über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Organe erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Buchführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.
(2) Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der der Gesamtbetrag der Mittel eines interinstitutionellen Europäischen Amtes eingesetzt wird, enthalten eine Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Organe erbringt. Diese wird auf der Grundlage der Ergebnisse der analytischen Buchführung gemäß Absatz 1 erstellt.
(3) Die interinstitutionellen Europäischen Ämter teilen den betroffenen Organen die Ergebnisse dieser analytischen Buchführung mit.
Artikel 199
Übertragung der Anweisungsbefugnis an interinstitutionelle Europäischen Ämter
(1) Die einzelnen Organe können dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Übertragung der Anweisungsbefugnis an den Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes zu erlassen.
(2) Der Interne Prüfer der Kommission übt die in Teil 1 Titel IV Kapitel 8 festgeschriebenen Befugnisse aus.
Artikel 200
Leistungen für Dritte
Muss ein Europäisches Amt im Rahmen seines Auftrags entgeltliche Leistungen für Dritte erbringen, erlässt der Direktor dieses Amtes die besonderen Regeln für die Erbringung dieser Leistungen sowie die entsprechenden Buchführungsregeln, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.
TITEL VI
VERWALTUNGSMITTEL
Artikel 201
Allgemeine Bestimmungen
(1) Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden Teil 1 und 3 auf die Verwaltungsmittel Anwendung.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über den Umfang von Verwaltungsmitteln und Mietgarantien zu erlassen.
Artikel 202
Mittelbindungen
(1) Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. Oktober eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Mittelbindungen überschreiten jedoch ein Viertel der Mittel, die das Europäische Parlament und der Rat bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt haben, nicht. Sie werden nicht für neue Ausgaben vorgenommen, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.
(2) Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.
Artikel 203
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsmittel
(1) Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über besondere Verwaltungsmittel, einschließlich Immobilien und Vorschüsse an Bedienstete der Organe, zu erlassen.
(2) Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.
(3) Jedes Organ legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juni jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über seine Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält:
a) |
für jedes Gebäude die Ausgaben – mit Angabe der betroffenen Flächen –, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden; |
b) |
die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Bauvorhaben, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden; |
c) |
die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorhergehenden Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Bauvorhaben. |
(4) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet das Organ das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig über den Gebäudeflächenbedarf und die vorläufige Planung, bevor im Fall von Immobilienverträgen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Ausschreibungen veröffentlicht oder durchgeführt werden.
(5) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, legt das Organ das Immobilienprojekt, einschließlich einer detaillierten Kostenschätzung und eines Finanzierungsplans sowie einer Liste der Vertragsentwürfe, die herangezogen werden sollen, vor und ersucht das Europäische Parlament und den Rat vor dem Abschluss von Verträgen um Zustimmung. Auf Ersuchen des Organs werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt.
Außer in Fällen höherer Gewalt befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.
Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.
Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist hinreichend begründete Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.
Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht das betreffende Organ seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.
(6) In Fällen höherer Gewalt können die in Absatz 4 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.
(7) Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Haushaltsauswirkungen haben können:
i) |
jeder Erwerb von Grundstücken, |
ii) |
Ankauf, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3 000 000 EUR, |
iii) |
neue Immobilienverträge (einschließlich Nießbrauchverträge, langfristige Mietverträge und Verlängerungen bestehender Immobilienverträge unter weniger günstigen Bedingungen), die nicht unter Ziffer ii fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750 000 EUR, |
iv) |
Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilienverträge (einschließlich Nießbrauchverträge und langfristige Mietverträge) unter gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3 000 000 EUR. |
Dieser Absatz gilt auch für Immobilienprojekte interinstitutioneller Art und für Delegationen der Union.
(8) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 kann ein Vorhaben zum Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf.
Die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung des wohlverstandenen finanziellen Interesses der Union.
Beabsichtigt das Organ, den Ankauf durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan des betroffenen Organs insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen.
Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden. Der darlehensfinanzierte Ankauf gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.
TITEL VII
SACHVERSTÄNDIGE
Artikel 204
Vergütete externe Sachverständige
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über vergütete externe Sachverständige zu erlassen, auch über ein besonderes Verfahren für die Auswahl von natürlichen Personen, die als vergütete externe Sachverständige den Organen bei der Bewertung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten helfen und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben.
Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.
TEIL 3
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 205
Übergangsbestimmungen
(1) In Bezug auf die Fonds nach Artikel 175 Absatz 1, deren Basisrechtsakte vor dem 1. Januar 2013 aufgehoben werden, können die freigewordenen Mittel in Anwendung des Artikels 178 wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt oder ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, der gravierende Folgen für die Abwicklung der Interventionen dieser Fonds hat.
(2) In Bezug auf Mittelübertragungen im Zusammenhang mit operativen Ausgaben, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 1080/2006, (EG) Nr. 1081/2006, (EG) Nr. 1083/2006, (EG) Nr. 1084/2006 und (EG) Nr. 1198/2006 genannt sind und für die bis zum Abschluss der Interventionen noch Zahlungen der Union zur finanziellen Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen der Union zu leisten sind, kann die Kommission Übertragungen von einem Titel auf einen anderen vornehmen, sofern die betreffenden Mittel mit dem gleichen Ziel oder mit Initiativen der Union oder der technischen Unterstützung und innovativen Maßnahmen in Zusammenhang stehen und auf gleichartige Maßnahmen übertragen werden.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über Übergangsbestimmungen zu erlassen.
Artikel 206
Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates
Das Europäische Parlament und der Rat sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Nachweise zu erhalten.
Artikel 207
Schwellenwerte und Beträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 118 wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Bezug auf sämtliche in dieser Verordnung festgelegte Schwellenwerte und Beträge delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zu erlassen.
Artikel 208
Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, eine Rahmenfinanzregelung im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 210 für Einrichtungen zu erlassen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.
Die Rahmenfinanzregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.
Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt.
(2) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und legen gegebenenfalls die erforderlichen Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.
(3) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie solche, die gegenüber der Kommission ausgeübt werden.
(4) Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresabschlüssen der Einrichtung nach Absatz 1 vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der relevanten Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der Basisrechtsakt nach Absatz 1 nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen besonderen Jahresbericht über jede Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts untersucht der Hof die Rechnungsprüfungstätigkeit des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.
Artikel 209
Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften
Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.
Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ein Muster einer Finanzregelung im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 210 auf der Grundlage von Artikel 60 zu erlassen, das die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze festlegt.
Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.
Artikel 210
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnisübertragung auf die Kommission nach den Artikeln 8, 11, 13, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 29, 30, 31, 34, 35, 38, 41, 44, 49, 53, 54, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 137, 138, 139, 140, 142, 144, 181, 183, 184, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 195, 196, 199, 201, 203, 204, 205, 207, 208 und 209 gilt bis zum Auslaufen des ersten mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV für die Zeit nach 2013. Die Kommission erstellt spätestens zwei Jahre vor Ablauf des ersten mehrjährigen Finanzrahmens nach 2013 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume, die den nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen entsprechen, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat lehnt eine solche Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer des entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmens ab.
(3) Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 8, 11, 13, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 29, 30, 31, 34, 35, 38, 41, 44, 49, 53, 54, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 137, 138, 139, 140, 142, 144, 181, 183, 184, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 195, 196, 199, 201, 203, 204, 205, 207, 208 und 209 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 11, 13, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 29, 30, 31, 34, 35, 38, 41, 44, 49, 53, 54, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 137, 138, 139, 140, 142, 144, 181, 183, 184, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 195, 196, 199, 201, 203, 204, 205, 207, 208 und 209 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Die Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 211
Überarbeitung
Diese Verordnung wird jedes Mal überarbeitet, wenn es sich als notwendig erweist, und in jedem Fall spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des ersten mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2013.
Die Überarbeitung betrifft unter anderem die Durchführung der Bestimmungen des Titels VIII von Teil 1.
Artikel 212
Aufhebung
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben, mit Ausnahme
a) |
der Artikel 53 bis 57, die weiterhin Anwendung auf sämtliche Mittelbindungen finden, die bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen werden; |
b) |
von Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe a, der weiterhin Anwendung auf die Mittelbindungen findet, die bis zum 31. Dezember 2012 eingegangen werden; |
c) |
von Artikel 166 Absatz 3 Buchstabe b, der weiterhin Anwendung auf die Mittelbindungen findet, die vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen werden. |
Teil 1 Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 findet weiterhin Anwendung auf die Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2013 im Rahmen der globalen Mittelbindungen des Haushaltsplans 2012 oder früherer Jahre geschlossen bzw. zugestellt werden, sofern der Anweisungsbefugte dies unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz entscheidet.
Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 213
Prüfung in Bezug auf den EAD
Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden 2013 unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheit des EAD, insbesondere der der Delegationen der Union, und gegebenenfalls einer angemessenen Finanzverwaltungskapazität für den EAD, überprüft.
Artikel 214
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013, mit Ausnahme
a) |
der Artikel 58 bis 63, die ausschließlich auf Mittelbindungen Anwendung finden, die ab dem 1. Januar 2014 eingegangen werden, |
b) |
von Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c sowie der Artikel 82, 139 und 140, die ab dem 1. Januar 2014 gelten, |
c) |
der Artikel 177, 179 und 210, die ab dem 27. Oktober 2012 gelten. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 1.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2012.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(5) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(7) ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 13.
(8) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(9) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
(10) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(11) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.
(12) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(13) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
(14) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(15) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(16) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(17) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(18) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(19) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.
(20) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1
(21) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(22) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(23) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(24) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(25) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.
(26) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.
(27) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
(28) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.
(29) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates |
Neue Verordnung |
Überschriften |
TEIL 1 |
TEIL 1 |
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN |
TITEL I |
TITEL I |
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Gegenstand |
— |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung |
— |
Artikel 5 |
Schutz personenbezogener Daten |
TITEL II |
TITEL II |
HAUSHALTSGRUNDSÄTZE |
Artikel 3 |
Artikel 6 |
Wahrung der Haushaltsgrundsätze |
KAPITEL 1 |
KAPITEL 1 |
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit |
Artikel 4 |
Artikel 7 |
Anwendungsbereich des Haushaltsplans |
Artikel 5 |
Artikel 8 |
Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit |
Artikel 5a |
Artikel 4 |
Fristen, Daten und Termine |
KAPITEL 2 |
KAPITEL 2 |
Grundsatz der Jährlichkeit |
Artikel 6 |
Artikel 9 |
Definition |
Artikel 7 |
Artikel 10 |
Art der Mittel |
Artikel 8 |
Artikel 11 |
Rechnungsführung für Einnahmen und Mittel |
Artikel 9 |
Artikel 13 |
Verfall und Übertragung von Mitteln |
Artikel 10 |
Artikel 14 |
Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen |
Artikel 11 |
Artikel 15 |
Aufhebung von Mittelbindungen |
Artikel 12 |
Artikel 12 |
Mittelbindung |
Artikel 13 |
Artikel 16 |
Verzug beim Erlass Haushalts |
KAPITEL 3 |
KAPITEL 3 |
Grundsatz des Haushaltsausgleichs |
Artikel 14 |
Artikel 17 |
Definition und Anwendungsbereich |
Artikel 15 |
Artikel 18 |
Saldo eines Haushaltsjahrs |
KAPITEL 4 |
KAPITEL 4 |
Grundsatz der Rechnungseinheit |
Artikel 16 |
Artikel 19 |
Verwendung des Euro |
KAPITEL 5 |
KAPITEL 5 |
Grundsatz der Gesamtdeckung |
Artikel 17 |
Artikel 20 |
Definition und Anwendungsbereich |
Artikel 18 |
Artikel 21 |
Zweckgebundene Einnahmen |
Artikel 19 |
Artikel 22 |
Zuwendungen |
Artikel 20 |
Artikel 23 |
Salden und Wechselkursdifferenzen |
KAPITEL 6 |
KAPITEL 6 |
Grundsatz der Spezialität |
Artikel 21 |
Artikel 24 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 22 |
Artikel 25 |
Von anderen Organen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen |
Artikel 23 |
Artikel 26 |
Mittelübertragungen der Kommission |
Artikel 24 |
Artikel 27 |
Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Organe |
Artikel 25 |
Artikel 28 |
Besondere Bestimmungen über Mittelübertragungen |
Artikel 26 |
Artikel 29 |
Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen |
KAPITEL 7 |
KAPITEL 7 |
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung |
Artikel 27 |
Artikel 30 |
Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit |
Artikel 28 |
Artikel 31 |
Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens |
— |
Artikel 32 |
Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs |
— |
Artikel 33 |
Systeme zur Kontrolle der Kosteneffizienz |
KAPITEL 8 |
KAPITEL 8 |
Grundsatz der Transparenz |
Artikel 29 |
Artikel 34 |
Veröffentlichung des Jahresabschlusses, der Haushaltspläne und der Berichte |
Artikel 30 |
Artikel 35 |
Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen |
TITEL III |
TITEL III |
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS |
KAPITEL 1 |
KAPITEL 1 |
Aufstellung des Haushaltsplans |
Artikel 31 |
Artikel 36 |
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben |
Artikel 32 |
Artikel 37 |
Haushaltsvoranschlag der Einrichtungen nach Artikel 200 |
Artikel 33 |
Artikel 38 |
Entwurf des Haushaltsplans |
Artikel 34 |
Artikel 39 |
Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans |
Artikel 35 |
— |
— |
Artikel 36 |
Artikel 40 |
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben |
Artikel 37 |
Artikel 41 |
Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen |
Artikel 38 |
— |
— |
Artikel 39 |
Artikel 42 |
Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe |
KAPITEL 2 |
KAPITEL 2 |
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans |
Artikel 40 |
Artikel 43 |
Gliederung des Haushaltsplans |
Artikel 41 |
Artikel 44 |
Eingliederungsplan |
Artikel 42 |
Artikel 45 |
Verbot negativer Einnahmen |
Artikel 43 |
Artikel 46 |
Vorläufig eingesetzte Mittel |
Artikel 44 |
Artikel 47 |
Negativreserve |
Artikel 45 |
Artikel 48 |
Reserve für Soforthilfen |
Artikel 46 |
Artikel 49 |
Darstellung des Haushaltsplans |
Artikel 47 |
Artikel 50 |
Stellenpläne |
— |
KAPITEL 3 |
Haushaltsdisziplin |
— |
Artikel 51 |
Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen |
— |
Artikel 52 |
Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan |
TITEL IV |
TITEL IV |
HAUSHALTSVOLLZUG |
KAPITEL 1 |
KAPITEL 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 48 |
Artikel 53 |
Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung |
Artikel 49 |
Artikel 541 |
Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen |
Artikel 50 |
Artikel 55 |
Ausführung von Haushaltsmitteln durch die anderen Organe |
Artikel 51 |
Artikel 56 |
Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen |
Artikel 52 |
Artikel 57 |
Interessenkonflikte |
KAPITEL 2 |
KAPITEL 2 |
Arten des Haushaltsvollzugs |
Artikel 53 |
Artikel 58 |
Arten des Haushaltsvollzugs |
Artikel 53a |
— |
— |
Artikel 53b |
Artikel 59 |
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten |
Artikel 53c |
Artikel 60 |
Indirekte Mittelverwaltung |
Artikel 53d |
— |
— |
Artikel 54 |
Artikel 61 |
Ex-ante-Bewertung und Übertragungsvereinbarungen |
Artikel 55 |
Artikel 62 |
Exekutivagenturen |
Artikel 56 |
— |
— |
Artikel 57 |
Artikel 63 |
Grenzen der Befugnisübertragung |
KAPITEL 3 |
KAPITEL 3 |
Finanzakteure |
Abschnitt 1 |
Abschnitt 1 |
Grundsatz der Aufgabentrennung |
Artikel 58 |
Artikel 64 |
Aufgabentrennung |
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
Der Anweisungsbefugte |
Artikel 59 |
Artikel 65 |
Der Anweisungsbefugte |
Artikel 60 |
Artikel 66 |
Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten |
Artikel 60a |
Artikel 67 |
Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union |
Abschnitt 3 |
Abschnitt 3 |
Der Rechnungsführer |
Artikel 61 |
Artikel 68 |
Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers |
Artikel 62 |
Artikel 69 |
Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann |
Abschnitt 4 |
Abschnitt 4 |
Der Zahlstellenverwalter |
Artikel 63 |
Artikel 70 |
Zahlstellen |
KAPITEL 4 |
KAPITEL 4 |
Verantwortlichkeit von Finanzakteuren |
Abschnitt 1 |
Abschnitt 1 |
Allgemeine Vorschriften |
Artikel 64 |
Artikel 71 |
Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteuren |
Artikel 65 |
Artikel 72 |
Verantwortlichkeit des Anweisungsbefugten bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption |
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
Auf die zuständigen Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften |
Artikel 66 |
Artikel 73 |
Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften |
Abschnitt 3 |
Abschnitt 3 |
Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften |
Artikel 67 |
Artikel 74 |
Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften |
Artikel 68 |
Artikel 75 |
Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften |
KAPITEL 5 |
KAPITEL 5 |
Einnahmenvorgänge |
Abschnitt 1 |
Abschnitt 1 |
Bereitstellung der Eigenmittel |
Artikel 69 |
Artikel 76 |
Eigenmittel |
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
Forderungsvorausschätzungen |
Artikel 70 |
Artikel 77 |
Forderungsvorausschätzungen |
Abschnitt 3 |
Abschnitt 3 |
Feststellung von Forderungen |
Artikel 71 |
Artikel 78 |
Feststellung von Forderungen |
Abschnitt 4 |
Abschnitt 4 |
Anordnung von Einziehungen |
Artikel 72 |
Artikel 79 |
Anordnung von Einziehungen |
Abschnitt 5 |
Abschnitt 5 |
Einziehung |
Artikel 73 |
Artikel 80 |
Einziehungsvorschriften |
Artikel 73a |
Artikel 81 |
Verjährungsfrist |
— |
Artikel 82 |
Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten |
Artikel 74 |
Artikel 83 |
Von der Kommission verhängte finanzielle Sanktionen und aufgelaufene Zinsen |
KAPITEL 6 |
KAPITEL 6 |
Ausgabenvorgänge |
Artikel 75 |
Artikel 84 |
Der Finanzierungsbeschluss |
Abschnitt 1 |
Abschnitt 1 |
Mittelbindung |
Artikel 76 |
Artikel 85 |
Mittelbindungsarten |
Artikel 77 |
Artikel 86 |
Mittelbindungsvorschriften |
Artikel 78 |
Artikel 87 |
Überprüfungen von Mittelbindungen |
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
Feststellung von Ausgaben |
Artikel 79 |
Artikel 88 |
Feststellung von Ausgaben |
Abschnitt 3 |
Abschnitt 3 |
Anordnung von Ausgaben |
Artikel 80 |
Artikel 89 |
Anordnung von Ausgaben |
Abschnitt 4 |
Abschnitt 4 |
Zahlungen |
Artikel 81 |
Artikel 90 |
Zahlungsarten |
Artikel 82 |
Artikel 91 |
Begrenzung der Zahlungen auf die verfügbaren Mittel |
Abschnitt 5 |
Abschnitt 5 |
Fristen |
Artikel 83 |
Artikel 92 |
Fristen |
KAPITEL 7 |
KAPITEL 7 |
IT-Systeme und elektronische Verwaltung (e-Government) |
Artikel 84 |
Artikel 93 |
Elektronische Verwaltung von Vorgängen |
— |
Artikel 94 |
Übermittlung von Dokumenten |
— |
Artikel 95 |
Elektronische Verwaltung ("e-Government") |
— |
KAPITEL 7A |
Verwaltungsgrundsätze |
— |
Artikel 96 |
Ordnungsgemäße Verwaltung |
— |
Artikel 97 |
Rechtsbehelfsbelehrung |
KAPITEL 8 |
KAPITEL 8 |
Der Interne Prüfer |
Artikel 85 |
Artikel 98 |
Ernennung des Internen Prüfers |
Artikel 86 |
Artikel 99 |
Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers |
Artikel 87 |
Artikel 100 |
Unabhängigkeit des Internen Prüfers |
TITEL V |
TITEL V |
VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE |
KAPITEL 1 |
KAPITEL 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 |
Abschnitt 1 |
Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze |
Artikel 88 |
Artikel 101 |
Definition öffentlicher Aufträge |
Artikel 89 |
Artikel 102 |
Grundsätze für öffentliche Aufträge |
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung |
Artikel 90 |
Artikel 103 |
Veröffentlichung öffentlicher Aufträge |
Abschnitt 3 |
Abschnitt 3 |
Vergabeverfahren |
Artikel 91 |
Artikel 104 |
Vergabeverfahren |
Artikel 92 |
Artikel 105 |
Ausschreibungsunterlagen |
Artikel 93 |
Artikel 106 |
Ausschlusskriterien für Vergabeverfahren |
Artikel 94 |
Artikel 107 |
Ausschlusskriterien für Zuschläge |
Artikel 95 |
Artikel 108 |
Zentrale Ausschlussdatenbank |
Artikel 96 |
Artikel 109 |
Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen |
Artikel 97 |
Artikel 110 |
Zuschlagskriterien |
Artikel 98 |
Artikel 111 |
Angebotsabgabe |
Artikel 99 |
Artikel 112 |
Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz |
Artikel 100 |
Artikel 113 |
Beschluss |
Artikel 101 |
Artikel 114 |
Annullierung des Vergabeverfahrens |
Abschnitt 4 |
Abschnitt 4 |
Sicherheitsleistungen und Korrekturmaßnahmen |
Artikel 102 |
Artikel 115 |
Sicherheitsleistungen |
Artikel 103 |
Artikel 116 |
Fehler, Unregelmäßigkeiten und Betrug |
KAPITEL 2 |
KAPITEL 2 |
Bestimmungen über Aufträge, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben |
Artikel 104 |
Artikel 117 |
Öffentlicher Auftraggeber |
Artikel 105 |
Artikel 118 |
Schwellenwerte |
Artikel 106 |
Artikel 119 |
Regeln für die Teilnahme an Ausschreibungen |
Artikel 107 |
Artikel 120 |
Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation |
TITEL VI |
TITEL VI |
FINANZHILFEN |
KAPITEL 1 |
KAPITEL 1 |
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen |
Artikel 108 |
Artikel 121 |
Anwendungsbereich |
— |
Artikel 122 |
Begünstigte |
Artikel 108a |
Artikel 123 |
Form der Finanzhilfe |
— |
Artikel 124 |
Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung |
KAPITEL 2 |
KAPITEL 2 |
Grundsätze |
Artikel 109 |
Artikel 125 |
Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen |
— |
Artikel 126 |
Förderfähige Kosten |
— |
Artikel 127 |
Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen |
Artikel 110 |
Artikel 128 |
Transparenz |
Artikel 111 |
Artikel 129 |
Kumulierungsverbot |
Artikel 112 |
Artikel 130 |
Rückwirkungsverbot |
Artikel 113 |
— |
— |
KAPITEL 3 |
KAPITEL 3 |
Gewährungsverfahren |
Artikel 114 |
Artikel 131 |
Anträge auf Finanzhilfe |
Artikel 115 |
Artikel 132 |
Auswahl- und Gewährungskriterien |
Artikel 116 |
Artikel 133 |
Bewertungsverfahren |
Artikel 117 |
— |
— |
KAPITEL 4 |
KAPITEL 4 |
Zahlung und Kontrolle |
Artikel 118 |
Artikel 134 |
Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung |
Artikel 119 |
Artikel 135 |
Auszahlung von Finanzhilfen und Kontrollen |
— |
Artikel 136 |
Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen |
KAPITEL 5 |
KAPITEL 5 |
Ausführung |
Artikel 120 |
Artikel 137 |
Ausführungsverträge und finanzielle Unterstützung Dritter |
— |
TITEL VII |
PREISGELDER |
— |
Artikel 138 |
Allgemeine Vorschriften |
— |
TITEL VIII |
FINANZIERUNGSINSTRUMENTE |
— |
Artikel 139 |
Anwendungsbereich |
— |
Artikel 140 |
Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente |
TITEL VII |
TITEL IX |
RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG |
KAPITEL 1 |
KAPITEL 1 |
Rechnungslegung |
Artikel 121 |
Artikel 141 |
Gliederung der |
Artikel 122 |
Artikel 142 |
Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement |
Artikel 123 |
Artikel 143 |
Rechnungsführungsvorschriften |
Artikel 124 |
Artikel 144 |
Rechnungsführungsprinzipien |
Artikel 125 |
— |
— |
Artikel 126 |
Artikel 145 |
Jahresabschlüsse |
Artikel 127 |
Artikel 146 |
Übersichten über den Haushaltsvollzug |
Artikel 128 |
Artikel 147 |
Vorläufige Rechnungsabschlüsse |
Artikel 129 |
Artikel 148 |
Billigung der endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse |
KAPITEL 2 |
KAPITEL 2 |
Informationen zum Haushaltsvollzug |
Artikel 130 |
Artikel 149 |
Bericht über Haushaltsgarantien und die damit verbundenen Risiken |
Artikel 131 |
Artikel 150 |
Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans |
KAPITEL 3 |
KAPITEL 3 |
Rechnungsführung |
Abschnitt 1 |
Abschnitt 1 |
Gemeinsame Bestimmungen |
Artikel 132 |
Artikel 151 |
Rechnungsführungssystem |
Artikel 133 |
Artikel 152 |
Gemeinsame Anforderungen an das Rechnungsführungssystem der Organe |
Abschnitt 2 |
Abschnitt 2 |
Finanzbuchführung |
Artikel 134 |
Artikel 153 |
Finanzbuchführung |
Artikel 135 |
Artikel 154 |
Buchungsvorgänge in der Finanzbuchführung |
Artikel 136 |
Artikel 155 |
Berichtigungsbuchungen |
Abschnitt 3 |
Abschnitt 3 |
Haushaltsbuchführung |
Artikel 137 |
Artikel 156 |
Haushaltsbuchführung |
KAPITEL 4 |
KAPITEL 4 |
Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte |
Artikel 138 |
Artikel 157 |
Bestandsverzeichnis |
TITEL VIII |
TITEL X |
EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNG |
KAPITEL 1 |
KAPITEL 1 |
Externe Prüfung |
Artikel 139 |
Artikel 158 |
Externe Prüfung durch den Rechnungshof |
Artikel 140 |
Artikel 159 |
Prüfungsvorschriften und -verfahren |
Artikel 141 |
Artikel 160 |
Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände |
Artikel 142 |
Artikel 161 |
Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs |
Artikel 143 |
Artikel 162 |
Jahresbericht des Rechnungshofs |
Artikel 144 |
Artikel 163 |
Sonderberichte des Rechnungshofs |
KAPITEL 2 |
KAPITEL 2 |
Entlastung |
Artikel 145 |
Artikel 164 |
Zeitplan für das Entlastungsverfahren |
Artikel 146 |
Artikel 165 |
Entlastungsverfahren |
Artikel 147 |
Artikel 166 |
Folgemaßnahmen |
Artikel 147a |
Artikel 167 |
Besondere Bestimmungen über den EAD |
TEIL 2 |
TEIL 2 |
SONDERBESTIMMUNGEN |
TITEL I |
TITEL I |
EUROPÄISCHER GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT |
Artikel 148 |
Artikel 168 |
Sonderbestimmungen über den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft |
Artikel 149 |
Artikel 169 |
Bindung von EGFL-Mitteln |
Artikel 150 |
Artikel 170 |
Vorläufige globale Mittelbindungen zulasten des EGFL |
Artikel 151 |
Artikel 171 |
Planung und Terminierung der EGFL-Bindung |
Artikel 152 |
Artikel 172 |
Buchführung über EGFL-Ausgaben |
Artikel 153 |
Artikel 173 |
Übertragung von EGFL-Mitteln |
Artikel 154 |
Artikel 174 |
Zweckgebundene EGFL-Einnahmen |
TITEL II |
TITEL II |
STRUKTURFONDS, KÖHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS, EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS SOWIE FONDS FÜR DEN RAUM DER FREIHEIT, SICHERHEIT UND DES RECHTS, DIE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG VERWALTET WERDEN |
Artikel 155 |
Artikel 175 |
Sonderbestimmungen |
— |
Artikel 176 |
Einhaltung der vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen |
Artikel 156 |
Artikel 177 |
Beitragszahlungen, Zwischenzahlungen und Erstattungen |
Artikel 157 |
Artikel 178 |
Aufhebung von Mittelbindungen |
Artikel 158 |
Artikel 179 |
Mittelübertragung |
Artikel 159 |
Artikel 180 |
Verwaltung, Auswahl der Vorhaben und Prüfung |
TITEL III |
TITEL III |
FORSCHUNG |
Artikel 160 |
Artikel 181 |
Mittel für Forschung |
Artikel 160a |
Artikel 182 |
Bindung von Mitteln für Forschung |
Artikel 161 |
Artikel 183 |
Gemeinsame Forschungsstelle |
TITEL IV |
TITEL IV |
MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH |
KAPITEL 1 |
KAPITEL 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 162 |
Artikel 184 |
Maßnahmen im Außenbereich |
KAPITEL 2 |
KAPITEL 2 |
Durchführung der Maßnahmen |
— |
Abschnitt 1 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 163 |
Artikel 185 |
Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich |
— |
Abschnitt 2 |
Budgethilfe und Gebertreuhandfonds |
— |
Artikel 186 |
Einsatz von Budgethilfen |
Artikel 164 (aufgehoben) |
Artikel 187 |
Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich |
— |
Abschnitt 3 |
Andere Haushaltsvollzugsarten |
Artikel 165 |
Artikel 188 |
Maßnahmen im Außenbereich, die im Wege der indirekten Verwaltung durchgeführt werden |
Artikel 166 |
Artikel 189 |
Finanzierungsvereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich |
KAPITEL 3 |
KAPITEL 3 |
Auftragsvergabe |
Artikel 167 |
Artikel 190 |
Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich |
Artikel 168 |
Artikel 191 |
Vorschriften über die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren |
KAPITEL 4 |
KAPITEL 4 |
Finanzhilfen |
Artikel 169 |
Artikel 192 |
Vollständige Finanzierung einer Maßnahme im Außenbereich |
Artikel 169a |
Artikel 193 |
Vorschriften über Finanzhilfen im Außenbereich |
KAPITEL 5 |
KAPITEL 5 |
Rechnungsprüfung |
Artikel 170 |
Artikel 194 |
Prüfungen von Finanzhilfen im Außenbereich durch die Union |
TITEL V |
TITEL V |
EUROPÄISCHE ÄMTER |
Artikel 171 |
Artikel 195 |
Die Europäischen Ämter |
Artikel 172 |
Artikel 196 |
Mittelausstattung der Europäischen Ämter |
Artikel 173 |
Artikel 197 |
Anweisungsbefugte der interinstitutionellen Europäischen Ämter |
Artikel 174 |
Artikel 198 |
Buchführung der interinstitutionellen Europäischen Ämter |
Artikel 174a |
Artikel 199 |
Übertragung der Anweisungsbefugnis an interinstitutionelle Europäische Ämter |
Artikel 175 |
Artikel 200 |
Leistungen für Dritte |
Artikel 176 (aufgehoben) |
— |
— |
TITEL VI |
TITEL VI |
VERWALTUNGSMITTEL |
Artikel 177 |
Artikel 201 |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 178 |
Artikel 202 |
Mittelbindungen |
Artikel 179 |
Artikel 203 |
Besondere Bestimmungen über Verwaltungsmittel |
TITEL VII |
TITEL VII |
SACHVERSTÄNDIGE |
Artikel 179a |
Artikel 204 |
Vergütete externe Sachverständige |
TEIL 3 |
TEIL 3 |
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN |
TITEL I |
— |
— |
Artikel 180 (aufgehoben) |
— |
— |
Artikel 181 |
Artikel 205 |
Übergangsbestimmungen |
TITEL II |
— |
— |
Artikel 182 |
Artikel 206 |
Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates |
— |
Artikel 207 |
Schwellenwerte und Beträge |
Artikel 183 |
Artikel 210 |
Erlass der detaillierten Vorschriften für die Anwendung dieser Verordnung |
Artikel 185 |
Artikel 208 |
Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden |
— |
Artikel 209 |
Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften |
Artikel 184 |
Artikel 211 |
Überarbeitung |
Artikel 186 |
Artikel 212 |
Aufhebung |
Artikel 186a |
Artikel 213 |
Prüfung in Bezug auf den EAD |
Artikel 187 |
Artikel 214 |
Inkrafttreten |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU THEMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM MFR
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass die Haushaltsordnung überarbeitet wird, um Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden, einschließlich der folgenden Themen:
— |
der die Übertragung betreffenden Vorschriften für die Reserve für Soforthilfe und für Projekte, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden; |
— |
der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel und des Haushaltssaldos sowie des damit zusammenhängenden Vorschlags, diese in die Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen einzustellen; |
— |
der möglichen Aufnahme des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan der Union; |
— |
der Behandlung von Mitteln, die aus den Vereinbarungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen stammen.“ |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN AUSGABEN FÜR GEBÄUDE MIT BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 203
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen wie folgt überein:
1. |
Das in Artikel 203 Absatz 4 vorgesehene Frühwarnverfahren und das in Artikel 203 Absatz 5 vorgesehene Verfahren der vorherigen Zustimmung gelten nicht für den kostenfreien oder gegen einen symbolischen Betrag getätigten Erwerb von Grundstücken. |
2. |
Die Begriffe „Gebäude“ und „Immobilien" in Artikel 203 beziehen sich ausschließlich auf Nichtwohngebäude. Das Europäische Parlament und der Rat können Auskünfte über Wohngebäude anfordern. |
3. |
In Fällen außergewöhnlicher oder aus politischen Gründen dringlicher Umstände können die Informationen zu Immobilienprojekten für EU-Delegationen oder -Büros in Drittstaaten nach Artikel 203 Absatz 4 gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 203 Absatz 5 vorgelegt werden. In solchen Fällen verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, das Immobilienprojekt möglichst frühzeitig zu behandeln. |
4. |
Das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Artikel 203 Absätze 5 und 6 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelheiten der Kosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind. |
5. |
Die in Artikel 203 Absatz 7 Ziffern ii bis iv vorgesehenen Schwellenwerte 750 000 EUR bzw. 3 000 000 EUR schließen die Ausstattung des Gebäudes ein; im Fall von Mietverträgen gelten die Schwellenwerte für die Miete ohne Nebenkosten, schließen aber die Kosten der Ausstattung der Gebäude ein. |
6. |
Die in Artikel 203 Absatz 3 Buchstabe a genannten Ausgaben schließen Nebenkosten nicht ein. |
7. |
Die Kommission wird ein Jahr nach Inkrafttreten der Haushaltsordnung über die Anwendung der in Artikel 203 vorgesehenen Verfahren Bericht erstatten.“ |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION ZU ARTIKEL 203 ABSATZ 3
„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass entsprechende Bestimmungen in die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen werden, aufgenommen werden.“