ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.287.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 287

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
18. Oktober 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/643/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette

1

 

 

2012/644/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

2

 

 

2012/645/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2012 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

3

 

 

2012/646/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2012 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 957/2012 der Kommission vom 17. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 hinsichtlich der Streichung der Niederländischen Antillen aus der Liste von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist ( 1 )

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 958/2012 der Kommission vom 17. Oktober 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 959/2012 der Kommission vom 17. Oktober 2012 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 28. Februar 2013

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/647/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2012 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

11

 

 

2012/648/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Oktober 2012 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds und eines belgischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

12

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Empfehlung des Assoziationsrats EU-Jordanien vom 3. Oktober 2012 zur Umsetzung des ENP-Aktionsplans

13

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 204/11/KOL vom 29. Juni 2011 Staatliche Beihilfe zugunsten von Firmen der Norsk-Film-Gruppe (Norwegen)

14

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 189/12/KOL vom 22. Mai 2012 über die Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom an Großkunden in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission vom 23. August 2012 zur zollamtlichen Erfassung von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 229 vom 24.8.2012)

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette

(2012/643/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und Kanada sollten ihre Zusammenarbeit im Zollbereich auf Fragen der Sicherheit der Lieferkette und das damit zusammenhängende Risikomanagement ausweiten, um die Sicherheit der gesamten Lieferkette zu erhöhen und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel zu erleichtern.

(2)

Zu diesem Zweck ermächtigte der Rat die Kommission am 26. November 2009 zur Aufnahme von Verhandlungen mit Kanada. Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Der von der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada einzunehmende Standpunkt sollte, sofern rechtswirksame Akte zu erlassen sind, im Einklang mit dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Sofern erforderlich, sollten sonstige von der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada einzunehmende Standpunkte vom Rat im Einklang mit Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt werden.

(4)

Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

(2012/644/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

(2)

Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates.

(3)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Dezember 2011 von einem Vertreter der Europäischen Union und am 17. Februar 2012 von einem Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika paraphiert.

(4)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Oktober 2012

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

(2012/645/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 6 und 7,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. November 2009 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (im Folgenden „Abkommen“) auszuhandeln. Es wurde am 14. Oktober 2010 paraphiert.

(2)

Das Abkommen wurde vorbehaltlich eines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 19. März 2012 unterzeichnet und wird gemäß Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags seit seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (2).

Artikel 3

Die Europäische Kommission legt den Standpunkt der Union fest, der in dem mit Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf technische Änderungen dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zu vertreten ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MALAS


(1)  Das Abkommen wurde im ABl. L 99 vom 5.4.2012, S. 2, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Oktober 2012

über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

(2012/646/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 2005/781/EG (1) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt.

(2)

Artikel XII Absatz 2 des Abkommens lautet: „Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums verlängert werden.“

(3)

Anlässlich der fünften Sitzung des gemäß Artikel VI Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Lenkungsausschusses am 22. November 2011 in Brasilia bestätigten beide Vertragsparteien ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre.

(4)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(5)

Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Union der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens gemäß Artikel XII Absatz 2 des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die folgende Notifikation vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MALAS


(1)  ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 37.


VERORDNUNGEN

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 957/2012 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2012

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 hinsichtlich der Streichung der Niederländischen Antillen aus der Liste von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten und aktualisierten Liste geführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (3) zu berücksichtigen sind.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (4) enthält eine Liste von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union zulässig ist.

(4)

Die Niederländischen Antillen sind derzeit in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt.

(5)

Nach einer internen Reform des Königreichs der Niederlande, die am 10. Oktober 2010 in Kraft trat, wurden die Niederländischen Antillen als autonomer Teil des Königreichs der Niederlande aufgelöst. Zum selben Zeitpunkt erhielten Curaçao und St. Martin den Status autonomer Teile des Königreichs der Niederlande; Bonaire, St. Eustatius und Saba wurden besondere Gemeinden des europäischen Teils des Königreichs der Niederlande. Daher sollten die Niederländischen Antillen aus der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 gestrichen werden.

(6)

Curaçao und St. Martin haben kein Interesse daran bekundet, weiterhin Rohmilch und Milcherzeugnisse zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union zu exportieren. Daher sollten sie nicht in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird der Eintrag für die Niederländischen Antillen gelöscht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 958/2012 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

69,6

MK

41,5

TR

59,9

ZZ

57,0

0707 00 05

MK

38,5

TR

118,9

ZZ

78,7

0709 93 10

TR

116,7

ZZ

116,7

0805 50 10

AR

82,5

CL

108,8

TR

85,8

UY

65,5

ZA

91,1

ZZ

86,7

0806 10 10

BR

274,0

MK

59,9

TR

153,1

ZZ

162,3

0808 10 80

AR

216,9

MK

29,8

NZ

130,9

US

143,5

ZA

107,2

ZZ

125,7

0808 30 90

CN

92,8

TR

117,7

ZZ

105,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 959/2012 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2012

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 28. Februar 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und allen Drittländern außer China und Argentinien.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2012 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2012 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

92,505965 %

Neue Einführer

09.4099

1,338084 %

China

Traditionelle Einführer

09.4105

42,208055 %

Neue Einführer

09.4100

0,385076 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

3,949315 %


BESCHLÜSSE

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Oktober 2012

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2012/647/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Petra ROTH ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Frau Dagmar MÜHLENFELD, Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim an der Ruhr.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Oktober 2012

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds und eines belgischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2012/648/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Paul FICHEROULLE ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge der Ernennung von Herrn Marc HENDRICKX zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Marc HENDRICKX, Vlaams Volksvertegenwoordiger;

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Karim VAN OVERMEIRE, Vlaams Volksvertegenwoordiger.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/13


EMPFEHLUNG DES ASSOZIATIONSRATS EU-JORDANIEN

vom 3. Oktober 2012

zur Umsetzung des ENP-Aktionsplans

DER ASSOZIATIONSRAT EU-JORDANIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 91 des Abkommens kann der Assoziationsrat EU-Jordanien zweckdienliche Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens abgeben.

(2)

Gemäß Artikel 101 des Abkommens müssen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, treffen und dafür sorgen, dass die darin festgelegten Ziele erreicht werden.

(3)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (European Neighbourhood Policy — ENP) auf den Wortlaut des Aktionsplans EU-Jordanien (im Folgenden „ENP-Aktionsplan EU-Jordanien“) geeinigt.

(4)

Mit dem ENP-Aktionsplan EU-Jordanien wird die Umsetzung des Abkommens durch die Ausarbeitung und Vereinbarung konkreter Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien unterstützt, die eine praktische Anleitung für eine solche Umsetzung vorgeben.

(5)

Der ENP-Aktionsplan EU-Jordanien erfüllt den doppelten Zweck, zum einen konkrete Maßnahmen der Vertragsparteien für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen festzulegen und zum anderen, einen breiteren Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der Union und Jordanien zu schaffen, um im Einklang mit den allgemeinen Zielsetzungen des Abkommens zu einem erheblichen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit zu kommen —

EMPFIEHLT:

Einziger Artikel

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien den ENP-Aktionsplan EU-Jordanien (2) umsetzen, soweit diese Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Abkommens ausgerichtet ist.

Geschehen zu Brüssel am 3. Oktober 2012.

Im Namen des Assoziationsrats EU-Jordanien

Die Vorsitzende

C. ASHTON


(1)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

(2)  Siehe Dokument 3302/12 unter: http://register.consilium.europa.eu


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/14


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 204/11/KOL

vom 29. Juni 2011

Staatliche Beihilfe zugunsten von Firmen der Norsk-Film-Gruppe (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE („DIE ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“),

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und Artikel 62,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen („Protokoll 3“),

NACH Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Teil II Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls 3, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   Verfahren

Mit Schreiben vom 23. März 2006 (Vorgangsnummer 368163) legten mehrere norwegische Filmunternehmen (2) Beschwerde gegen die Zahlung jährlicher Zuschüsse durch die norwegischen Behörden an die Norsk FilmStudio AS/Filmparken AS im Zeitraum von 2000 bis 2005 ein.

Nach einem umfangreichen Schriftwechsel verabschiedete die Überwachungsbehörde den Beschluss Nr. 491/09/KOL zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, der im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht wurde. (3) Die Überwachungsbehörde forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Bei der Überwachungsbehörde gingen keine Stellungnahmen Dritter ein.

Die norwegischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 2. Februar 2010 (Vorgangsnummer 545244).

2.   Norsk-Film-Gruppe

Die Norsk Film AS wurde im Jahr 1932 durch den Zusammenschluss kommunaler Kinos gegründet. Das Filmstudio des Unternehmens wurde 1935 eröffnet. Mit dem Staatshaushalt 1947 beschloss die norwegische Regierung, größere Verantwortung für die Filmproduktion zu übernehmen. Die finanziellen Schwierigkeiten der Norsk Film AS in den 50er und 60er Jahren veranlassten die Regierung, dem Unternehmen Zuschüsse zu gewähren, um seinen Fortbestand zu sichern. Nachdem das Unternehmen Ende der 60er Jahre für zahlungsunfähig erklärt worden war, beschloss die Regierung, die volle Verantwortung für seine Zukunft zu übernehmen. Ab 1974 hielt der Staat 77,6 % der Unternehmensanteile. Die Norsk Film AS verfolgte zwei Unternehmenszwecke: Bereitstellung der erforderlichen Produktionseinrichtungen für norwegische Spielfilmproduktionen und Produktion norwegischer Filme.

Die ScanCam AS wurde im Jahr 1986 von der Norsk Film AS und der Zeitung VG (Verdens Gang) auf der Basis der vorhandenen Kameraabteilung der Norsk Film AS gegründet. Später hielten die Norsk Film AS und die Schibsted ASA jeweils 50 % der Anteile an der ScanCam AS. Am 31. Dezember 1998 verkaufte die Schibsted ASA ihre Anteile an die Norsk Film AS, sodass die ScanCam AS ab 1999 als hundertprozentige Tochter der Norsk FilmStudio AS weitergeführt wurde.

Die Norsk FilmStudio AS, die 1989 gegründet wurde, war ihrerseits ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Norsk Film AS. Bis 1989 bildeten das Studio und die Vermietung technischer Produktionseinrichtungen eine interne Abteilung der Norsk Film AS. Die Norsk FilmStudio AS wurde gegründet, um eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Tätigkeit des Unternehmens als Produzent und seiner Aufgabe der Bereitstellung von Infrastruktur für die Filmproduktion zu treffen (Studio bzw. technische Produktionseinrichtungen).

Im Jahr 2001 reformierte die norwegische Regierung ihre Filmpolitik und traf in der Folge eine klarere Unterscheidung zwischen den Verantwortungsbereichen des Staates und des Privatsektors. Private Produktionsunternehmen sollten die Verantwortung für die Filmproduktion tragen. Daher wurde vorgeschlagen, die Anteile an der Norsk Film AS zu verkaufen. Der Staat sollte weiterhin für die Studios verantwortlich sein, da man davon ausging, dass dieser Teil des Produktionsprozesses unter Marktbedingungen nicht tragfähig sei. Im Jahr 2001 wurde die Norsk Film AS in zwei eigenständige Gesellschaften aufgeteilt: eine Filmproduktionsgesellschaft unter dem Firmennamen Norsk Film AS und eine Gesellschaft für Produktionsinfrastruktur unter dem Firmennamen Filmparken AS. Die übrigen Vermögensbestände des Unternehmens verblieben bei der Filmparken AS. Die Norsk FilmStudio AS wurde als hundertprozentige Tochter der Filmparken AS weitergeführt. Am 25. Juni 2001 wurde die Norsk FilmStudio AS auf die Filmparken AS verschmolzen. Der Staat verkaufte seine Anteile an der Produktionsgesellschaft Norsk Film AS am 4. Januar 2002 an eine private Produktionsgesellschaft mit dem Firmennamen Diopter AS.

Im Jahr 2002 wurde die Filmparken AS wieder in Norsk FilmStudio AS umfirmiert.

Im Jahr 2004 wurde die ScanCam AS auf die Norsk FilmStudio AS verschmolzen.

Im Jahr 2009 verschmolzen die Norsk FilmStudio AS und die The Chimney Pot AS zur Storyline Studios AS. Seit der Fusion hält die Filmparken AS 60 % der Geschäftsanteile, während 40 % den Anteilseignern der ehemaligen The Chimney Pot AS überlassen wurden.

Die Storyline Studios AS deckt als Lieferant das gesamte Spektrum von Einrichtungen und Dienstleistungen für die Filmindustrie ab und bietet Filmstudios, Grip und Beleuchtung, Kamera, Postproduktion, Kostüme, Finanzierungen, Büroräume, Line Production und Filmkataloge an.

3.   Ausführliche Beschreibung der Maßnahme

Die Überwachungsbehörde prüfte zwei Maßnahmen: die Zahlung des Zuschusses in Höhe von 36 Mio. NOK (vgl. Abschnitt 3.1) und die Steuervergünstigung für einige Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe (vgl. Abschnitt 3.2).

3.1    Zahlung des Zuschusses in Höhe von 36 Mio. NOK

Verschiedenen Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe wurden seit der 70er Jahren bis 2006 jährliche Zuschüsse gewährt. In den Haushaltsplänen für die Jahre 1971 und 1972 wird auf eine „bestehende Beihilferegelung“ verwiesen. Die Zuschüsse wurden vom Ministerium für Kultur und Kirchenangelegenheiten ausgezahlt.

In ihrem Beschluss Nr. 491/09/KOL vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die seit den 70er Jahren vom norwegischen Staat an verschiedene Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe für die Produktion von Spielfilmen und die Erhaltung der für die Filmproduktion erforderlichen Infrastruktur geleisteten jährlichen Zahlungen auf einer bestehenden Beihilferegelung basierten.

Die norwegischen Behörden erklärten, im Jahr 1997 habe das norwegische Parlament beschlossen, der Norsk Film AS einen Zuschuss in Höhe von 36 Mio. NOK für den Ausbau sowie die Modernisierung und Weiterentwicklung der Gesellschaft für Produktionsausrüstung „Filmparken“ zu gewähren. Dieser wurde im nationalen Haushaltsplan in der Haushaltslinie Zuschüsse für nationale Kulturgebäude ausgewiesen. Der Betrag wurde für einen Zweijahreszeitraum zugewiesen, wobei 10 Mio. NOK 1998 und die verbleibenden 26 Mio. NOK 1999 ausgezahlt wurden. Der Zuschuss deckte einen Teil der Modernisierung und des Ausbaus der Studioausrüstung und einen Teil des Aufbaus neuer Verwaltungseinrichtungen.

In ihrem Beschluss Nr. 491/09/KOL befand die Überwachungsbehörde, da die Zahlung des Zuschusses in Höhe von 36 Mio. NOK auf einer anderen Mittelzuweisung basiert habe und der konkrete Betrag für eine bestimmte Verwendung ausgewiesen worden sei (Renovierung des Standortes Jar), könne es sich hierbei um eine neue Beihilfe handeln. Die Überwachungsbehörde zweifelte, ob dieser Betrag Teil der bestehenden Beihilferegelung war oder eine neue Beihilfemaßnahme darstellte.

3.2    Steuervergünstigung

Der Norsk Film AS und der Norsk FilmStudio AS wurde seit 1995 eine Steuerbefreiung gewährt. Diese basierte auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe k des früheren Steuergesetzes Nr. 8 vom 18. August 1911, ersetzt durch das Steuergesetz Nr. 14 vom 26. März 1999. (4)

Nach Maßgabe von Artikel 2-32 des norwegischen Steuergesetzes, in dem derzeit die Bestimmungen hinsichtlich dieser Steuervergünstigung festgelegt sind, sind Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter von der Unternehmensteuer ausgenommen, soweit sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.

Ob eine Einrichtung oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2-32 ohne Erwerbszweck tätig ist, wird auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt, wobei der Unternehmenszweck den entscheidenden Faktor bildet. Ein gemeinnütziger Zweck weist somit auf eine Tätigkeit ohne Erwerbscharakter hin. Bei der Feststellung des Unternehmenszwecks berücksichtigen die Steuerbehörden unter anderem die Satzung des Unternehmens, einschließlich des satzungsmäßigen Unternehmenszwecks, und die gegenwärtig wahrgenommenen Tätigkeiten. Geprüft wird ferner, ob das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die dem Wettbewerb unterliegen. Führt das Unternehmen eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit aus und steht es mit steuerpflichtigen, gewinnorientierten Unternehmen im Wettbewerb, weist dies auf einen Status als steuerpflichtiges Unternehmen hin. Ein weiterer Aspekt ist die Art der Unternehmensfinanzierung. Wird das Unternehmen durch Privatspenden oder andere Beiträge finanziert, legt dies den Schluss nahe, dass es ohne Erwerbszweck tätig ist.

Anerkannte Unternehmen ohne Erwerbscharakter sind von der Körperschaftsteuer auf die im Rahmen des gemeinnützigen Unternehmenszwecks erzielten Gewinne ausgenommen. Aus gewerblichen Tätigkeiten erzielte Gewinne unterliegen – unter bestimmten Voraussetzungen – der Körperschaftsteuer. (5)

Ob Artikel 2-32 auf ein Unternehmen oder eine Organisation anwendbar ist, wird von den Steuerbehörden im Rahmen des ordentlichen jährlichen Steuerfestsetzungsverfahrens bestimmt. Die lokalen Steuerbehörden entscheiden anhand der Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung und anderer verfügbarer Informationen, welche Steuerregelung anwendbar ist.

Der Norsk Film AS, der Norsk FilmStudio AS und der ScanCam AS wurde aufgrund ihres Unternehmenszwecks ohne Erwerbscharakter eine Steuerbefreiung gewährt. Bis 1995 hatten die Norsk Film AS und die Norsk FilmStudio AS keinen Antrag auf Anwendung der Sonderregelung gestellt. Nachdem sie diesbezügliche Anträge gestellt hatten, kamen sie von 1995 bis 2001 in den Genuss einer solchen Regelung.

Im Jahr 2001 wurde die Norsk Film AS in zwei eigenständige Gesellschaften aufgeteilt: eine Filmproduktionsgesellschaft unter dem Firmennamen Norsk Film AS und eine Gesellschaft für Produktionsinfrastruktur unter dem Firmennamen Filmparken AS. Ab 2002 erhielten die Unternehmen keine staatlichen Subventionen mehr und übten normale Geschäftstätigkeiten aus. Daher galten sie nunmehr als normale Unternehmen mit Erwerbscharakter und unterlagen folglich der üblichen Körperschaftsteuer.

Bis 1998 hielten die Norsk Film AS und die Schibsted ASA jeweils 50 % der Anteile an der ScanCam AS. Die ScanCam AS galt demnach nicht als integrierter Teil der Geschäftstätigkeit der Norsk Film AS. Ab Dezember 1998 war die ScanCam AS eine hundertprozentige Tochter zunächst der Norsk Film AS und anschließend, ab 1999, der Norsk FilmStudio AS (einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Norsk Film AS). Nach dieser Veränderung erachteten die Steuerbehörden die ScanCam AS als integrierten Bestandteil der Geschäftstätigkeit der Norsk Film AS und gewährten dem Unternehmen daher zwischen 1998 und 2000 dieselbe Steuerregelung. In den Jahren 1998, 1999, 2000 und 2001 erwirtschaftete die ScanCam AS einen Gewinn. (6)

In ihrer Beurteilung befanden die Steuerbehörden, die Unternehmen könnten als Organisationen ohne Erwerbscharakter betrachtet werden, da in der Satzung der Norsk Film AS ein Unternehmenszweck ohne Erwerbscharakter vorgesehen war, 97,7 % der Anteile von Staat und Kommunen gehalten wurden und das Unternehmen im Wesentlichen mit staatlichen Subventionen finanziert wurde.

Die Steuerbehörden erklärten zudem, die Steuerbefreiung sei unter der Voraussetzung gewährt worden, dass ein etwaiger Gewinn in vollem Umfang für den Unternehmenszweck eingesetzt werde, soweit dieser in einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck bestehe. Die Tochtergesellschaft Norsk FilmStudio AS wurde als integrierter Bestandteil der Geschäftstätigkeit der Norsk Film AS betrachtet und fiel somit unter dieselbe Steuerbefreiung. Die norwegischen Behörden erklärten, die Norsk FilmStudio AS habe im Zeitraum von 1995 bis 2001 keinen Gewinn erwirtschaftet. Folglich sei die Anwendung der Steuervergünstigung wirkungslos geblieben.

Mittlerweile unterliegen alle diese Unternehmen der üblichen Körperschaftsteuer.

In ihrem Beschluss Nr. 491/09/KOL befand die Überwachungsbehörde, es sei zweifelhaft, ob die Anwendung der Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß dem Grundsatz der Befreiung von Organisationen ohne Erwerbscharakter die Steuerbefreiung von Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe rechtfertigen könne.

Die Beihilfe in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer stellt eine Betriebsbeihilfe dar. Eine solche Beihilfe ist ausschließlich unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere nur dann zulässig, wenn die in den Leitlinien der Überwachungsbehörde festgelegten Kriterien erfüllt sind (z. B. für bestimmte Arten von Umwelt- oder Regionalbeihilfen). Die Überwachungsbehörde hegte folglich Zweifel daran, dass die steuerlichen Sonderregelungen – wie sie einigen Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe gewährt wurden – gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen gerechtfertigt werden könnten.

4.   Stellungnahme der norwegischen Behörden

4.1    Zahlung des Zuschusses in Höhe von 36 Mio. NOK

4.1.1   Die Zahlung des Zuschusses stellt keine staatliche Beihilfe dar

Die norwegischen Behörden bringen vor, die Zahlung der 36 Mio. NOK stelle keine staatliche Beihilfe dar.

Ausgehend von einem wirkungsbasierten Ansatz machen sie geltend, der fragliche Zuschuss habe dem Begünstigten in der Tat keinerlei wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, keines der Unternehmen habe einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Zuschuss für den Ausbau und die Modernisierung des Filmparken gezogen. Die Norsk FilmStudio AS sei für die Vermietung von Einrichtungen an alle Produktionsgesellschaften in Norwegen zuständig gewesen. Innerhalb der Norsk-Film-Gruppe habe eine klare rechtliche Trennung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Filmproduktion einerseits und der Vermietung von Produktionseinrichtungen andererseits bestanden. Alle norwegischen Produktionsgesellschaften (einschließlich der Norsk Film AS) hätten zu gleichen Bedingungen freien Zugang zu den Produktionseinrichtungen gehabt. Die Vermiettätigkeit habe der Norsk FilmStudio AS keinen Gewinn, sondern Verluste eingebracht.

Darüber hinaus bringen die norwegischen Behörden vor, man könne nicht behaupten, die Maßnahme habe der Norsk-Film-Gruppe einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, da dies ganz eindeutig nicht die Wirkung des Zuschusses gewesen sei. Absicht und Wirkung der Maßnahme hätten vielmehr darin bestanden, norwegischen Filmproduzenten Zugang zu Produktionseinrichtungen zu verschaffen. Die Behörden betonen, die Norsk FilmStudio AS sei nur aufgrund eines Marktversagens als einziger Anbieter für die Vermietung von Studioeinrichtungen tätig gewesen, in denen Filme einer gewissen Länge und Qualität produziert werden könnten. Die Gesellschaft habe ihre Tätigkeit zum Wohle aller Produzenten ausgeübt und keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielt.

4.1.2   Die Maßnahme würde gegebenenfalls ohnehin eine bestehende Beihilfe darstellen

Die norwegischen Behörden bringen vor, selbst wenn der Zuschuss von 36 Mio. NOK eine staatliche Beihilfe darstelle, so handele es sich doch in jedem Fall um eine bestehende Beihilfe.

Nach Auffassung der norwegischen Behörden war die Zahlung der 36 Mio. NOK nämlich Teil der bestehenden Beihilferegelung bezüglich der Zahlung jährlicher Zuschüsse.

Die norwegischen Behörden stellen fest, die Tatsache, dass der Zuschuss aus einem anderen Haushaltsposten geleistet worden sei als die jährlichen Zuschüsse, stelle keinen ausreichenden Hinweis darauf dar, dass es sich bei dem Zuschuss selbst um eine eigenständige, neue Maßnahme gehandelt habe. Sie erklären, die Tatsache, dass der Zuschuss in den Jahren 1998 und 1999 über einen anderen Haushaltsposten zugewiesen worden sei, sei „nur Zufall und formalen Umständen geschuldet [gewesen] und die Zahlung der 36 Mio. NOK [hätte] ebenso gut über die Haushaltslinie Filmfinanzierung zugewiesen, über einen Zeitraum von zehn Jahren ausgezahlt und somit mit den jährlichen Zahlungen an die Norsk Film AS ‚verschmolzen‘ werden können, die sowohl Betriebs- als auch Investitionsbeihilfen umfassen. Die Tatsache, dass der Zuschuss 1998 und 1999 über einen anderen Haushaltsposten zugewiesen wurde, ist das Ergebnis einer neuen Form der Gestaltung der [nationalen] Haushaltslinie für Zuschüsse zum Bau staatlicher Gebäude.“ Darüber hinaus bringen die norwegischen Behörden vor, wesentlich sei, dass die Zahlung Teil einer systematischen und kontinuierlichen Kette von Zahlungen an denselben Begünstigten gewesen und die Art der Beihilfe unverändert geblieben sei. Die Regelung habe schon immer eine Investitions- und eine Betriebsbeihilfe umfasst.

Der Prozess des Ausbaus und der Modernisierung habe bereits einige Zeit zuvor begonnen, und bis 1998 und 1999 habe man die anfallenden Kosten auf 13 Mio. NOK geschätzt. Dieser Betrag habe Zuschüsse des norwegischen Staates über die bestehende Beihilferegelung eingeschlossen, die seit den 70er Jahren bestanden habe. Im Jahr 1997 sei jedoch deutlich geworden, dass 13 Mio. NOK nicht ausreichen würden, um die Arbeiten abzuschließen. Daher habe man beschlossen, weitere 36 Mio. NOK zuzuweisen, um den Abschluss des Ausbaus zu ermöglichen.

Die norwegischen Behörden legten der Überwachungsbehörde Daten vor, die belegen, dass bereits in der Vergangenheit zweckgebundene Beträge für den Ausbau und die Modernisierung von Infrastrukturen zugewiesen wurden, die für den Erhalt der Voraussetzungen für die Filmproduktion erforderlich sind.

Schließlich erklären die norwegischen Behörden, die Tatsache, dass der Zuschussbetrag deutlich höher gewesen sei als die bis dahin geleisteten jährlichen Zahlungen, stelle keinen Hinweis darauf dar, dass es sich um eine neue Beihilfe gehandelt habe. Sie verweisen auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Namur-Les-Assurances  (7): „Ergibt sich die Beihilfe aus früheren, nicht geänderten Rechtsvorschriften, so kann […] die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, nicht danach beurteilt werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war.“

4.1.3   Eine neue Beihilfe wäre gegebenenfalls ohnehin mit dem Funktionieren des EWR- Abkommens vereinbar

Die norwegischen Behörden bringen vor, sofern die Überwachungsbehörde zu dem Schluss käme, dass die Maßnahme eine neue Beihilfe darstelle, sei diese in jedem Fall mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar. Ihrer Auffassung nach wäre die Maßnahme nämlich mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen vereinbar, da der Zuschuss den Erhalt der Kultur bezweckt habe und die Maßnahme erforderlich und diesem Ziel angemessen gewesen sei.

Die norwegischen Behörden stellen fest, die Filmproduktion stelle eine wichtige Ausdrucksform der Kultur dar und sei Teil des norwegischen Kulturerbes. Ohne geeignete Produktionseinrichtungen würden keine Filme produziert. Zudem sei der Zuschuss erforderlich gewesen, da ein Marktversagen vorgelegen habe. Die norwegischen Behörden betonen darüber hinaus, die Überwachungsbehörde habe Regelungen zur Förderung audiovisueller Produktionen genehmigt, die wirkungslos blieben, wenn die notwendige Infrastruktur für die Produktion audiovisueller Werke nicht vorhanden wäre.

4.2    Steuervergünstigung

4.2.1   Die Steuervergünstigung stellt keine staatliche Beihilfe dar

Erstens betonen die norwegischen Behörden, die Überwachungsbehörde habe in ihrem Beschluss Nr. 491/09/KOL keinerlei Bedenken bezüglich der eigentlichen Steuerregelung geäußert, nach der Unternehmen ohne Erwerbszweck von der Körperschaftsteuer ausgenommen sind, sondern die Anwendung einer solchen Regelung auf bestimmte Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe untersucht. Somit sei die tatsächliche oder fehlerhafte Anwendung der Steuerregelung auf bestimmte Unternehmen Gegenstand der Prüfung.

Zweitens bringen die norwegischen Behörden vor, sie selbst hätten nicht geprüft, ob Artikel 2-32 des Steuergesetzes korrekt auf die Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe angewendet worden sei, da diese Aufgabe den Steuerbehörden obliege.

Sie erklären jedoch, dass „eine mögliche fehlerhafte Anwendung einer allgemeinen Steuervorschrift zugunsten eines Steuerpflichtigen keine staatliche Beihilfe darstellt. […] Eine fehlerhafte Anwendung einer nationalen Steuervorschrift sollte in erster Linie von den Steuerbehörden oder den Gerichten nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften korrigiert werden. […] Es entstünde eine unhaltbare Situation, wenn jede fehlerhafte Anwendung einzelstaatlicher Steuervorschriften, die einem bestimmten Steuerpflichtigen einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, eine staatliche Beihilfe darstellen würde.“

Die norwegischen Behörden betonen, da die Folgen einer unrechtmäßigen Besteuerung unterschiedlich ausfallen könnten, sollten Abhilfemaßnahmen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen und nicht nach den EWR-Regelungen für staatliche Beihilfen überprüft werden, sofern keine andauernde fehlerhafte Anwendung vorliege.

4.2.2   Die Steuervergünstigung basierte in jedem Fall auf einer bestehenden Beihilferegelung

Die norwegischen Behörden bringen weiter vor, die Anwendung einer Steuervorschrift, die es bereits vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gab, würde keinesfalls eine neue Beihilfe darstellen, sondern lediglich die Anwendung einer bestehenden Beihilferegelung.

Nach Auffassung der norwegischen Behörden „können die einfache Anwendung einer allgemeinen Regelung und die Beurteilung der Frage, ob diese in einem bestimmten Fall anwendbar ist oder nicht, keinesfalls eine neue Beihilfe darstellen und mussten folglich auch nicht als solche bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden. Denn würden Einzelfälle der Anwendung einer bestehenden Regelung eine neue Beihilfe darstellen, so würde dies das Spektrum der Maßnahmen, die als neue Beihilfe betrachtet werden könnten, in unangemessener Weise erweitern. Zudem würde es die Grenzen aufweichen, innerhalb derer Beihilfen im Sinne der Regelungen über staatliche Beihilfen als bestehende Beihilfen und somit als mit dem EWR-Abkommen vereinbar gelten könnten.“

II.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

1.1    Vorliegen staatlicher Mittel

Die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

1.1.1   Zahlung des Zuschusses in Höhe von 36 Mio. NOK

Der Zuschuss in Höhe von 36 Mio. NOK wurde im Rahmen des staatlichen Haushaltsplans aus der Haushaltslinie für Zuschüsse zu nationalen Kulturgebäuden geleistet.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde ist die Voraussetzung der Gewährung aus staatlichen Mitteln somit erfüllt.

1.1.2   Steuervergünstigung

Der Norsk Film AS und ihrer Tochtergesellschaft Norsk FilmStudio AS wurde für die Jahre 1995 bis 2001 eine Steuerbefreiung gewährt. Mit Schreiben vom 18. März 1996 gewährte das Finanzamt Bærum eine Steuerbefreiung für das Steuerjahr 1995 unter der Voraussetzung, dass ein etwaiger Gewinn in vollem Umfang für den Unternehmenszweck eingesetzt werde, soweit dieser in einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck bestehe.

Der ScanCam AS (die als Tochtergesellschaft in der Vermietung von Kameras tätig war) wurde von 1998 bis 2001 aus denselben Gründen eine Steuerbefreiung gewährt.

Infolge der Steuervergünstigungen verzichtete der Staat auf Steuereinnahmen, die er unter normalen Umständen von den betreffenden Unternehmen erhalten hätte. Das Fehlen dieser Beträge stellte für den Staatshaushalt eine Belastung in Höhe der Kosten dar, welche die betreffenden Unternehmen normalerweise zu tragen hätten. (8)

Die Tatsache, dass die Steuerbefreiung von den lokalen Finanzbehörden gewährt wurde, hat keinerlei Auswirkung auf die Feststellung, dass staatliche Mittel betroffen waren. (9)

1.2    Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

1.2.1   Zahlung des Zuschusses in Höhe von 36 Mio. NOK

Erstens muss die Maßnahme der Norsk FilmStudio AS/Filmparken AS insofern Vorteile verschafft haben, als diese Kosten einsparten, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Aus dem Zuschuss in Höhe von 36 Mio. NOK zogen die Begünstigten einen finanziellen Vorteil, in dessen Genuss sie unter normalen Geschäftsbedingungen nicht gekommen wären. Dadurch wurde die finanzielle Position der Norsk FilmStudio AS/Filmparken AS im Verhältnis zu den übrigen in der Filmproduktion tätigen Unternehmen im EWR gestärkt.

Zweitens muss die Beihilferegelung in sofern selektiv sein, als sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde war die Bereitstellung des Betrags in Höhe von 36 Mio. NOK für den Ausbau der Studioeinrichtungen selektiv, da der Begünstigte ausdrücklich benannt wurde.

1.2.2   Steuervergünstigung

Einige Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe wurden von der Zahlung der normalerweise fälligen Körperschaftsteuer befreit und sparten damit Kosten ein, die ein Unternehmen unter normalen Umständen tragen muss. Unter normalen Geschäftsbedingungen wären sie nicht in den Genuss dieses Vorteils gelangt.

Die Überwachungsbehörde erkennt jedoch an, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EFTA-Gerichtshofs Maßnahmen, die zwar einen Vorteil für bestimmte Begünstigte darstellen, nicht selektiv sind, wenn sie durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehören, gerechtfertigt werden könnten.

Des Weiteren wird in den Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung ausdrücklich festgestellt, dass „eine Besteuerung von Gewinnen nicht möglich ist, wenn kein Gewinn anfällt. Aufgrund der Logik des Steuersystems können Einrichtungen ohne Erwerbscharakter wie Stiftungen oder Verbände, die keinen Gewinn erzielen können, von der Gewinnbesteuerung befreit werden.“

In ihrem Beschluss Nr. 491/09/KOL stellte die Überwachungsbehörde nicht die Tatsache in Frage, dass die Steuervergünstigung als solche unter Umständen durch Logik und Zweck des Systems gerechtfertigt sein könnte. Zweifel hatte sie jedoch hinsichtlich der Anwendung der Regelung auf die in Rede stehenden Unternehmen. Diesen Unternehmen wurde gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe k des ehemaligen Steuergesetzes Nr. 8 vom 18. August 1911, ersetzt durch das Steuergesetz Nr. 14 vom 26. März 1999, eine Befreiung von der Körperschaftsteuer gewährt. Nach Maßgabe dieser Regelung können Organisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen, die im Wesentlichen mit ihrem gemeinnützigen Zweck in Zusammenhang stehen, auf Antrag von der Körperschaftsteuer befreit werden.

Den von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen zufolge wurde der Norsk Film AS, der Norsk FilmStudio AS und der ScanCam AS aufgrund ihres Unternehmenszwecks ohne Erwerbscharakter eine Steuerbefreiung gewährt. In ihrer Würdigung kann die Überwachungsbehörde nicht an die Stelle der norwegischen lokalen Finanzbehörden treten. Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Informationen kann die Überwachungsbehörde keine ausreichenden Belege dafür ausmachen, dass die Vorzugsregelung fehlerhaft auf die drei Unternehmen angewendet wurde und die Maßnahme somit als selektiv gelten kann.

Aus diesem Grund kann die Überwachungsbehörde nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Anwendung der Steuervergünstigung auf die Norsk FilmStudio AS/Filmparken AS/ScanCam AS auf der Grundlage der ursprünglich im Steuergesetz aus dem Jahr 1911 festgelegten Kriterien eine staatliche Beihilfe umfasst.

1.3    Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien

Werden bestimmten Unternehmen staatliche Beihilfen gewährt, so wird von einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien ausgegangen, wenn die begünstigten Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Vertragsparteien ist. Kinofilme können an anderen Standorten innerhalb des EWR produziert werden. Anschließend werden sie zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gehandelt. Die Unterstützung eines Unternehmens, das Spielfilme produziert und Studioleistungen anbietet, ist somit geeignet, die herrschenden Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Standorten für die Filmproduktion zu verändern. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

1.4    Schlussfolgerung

Aufgrund der oben stehenden Überlegungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Zahlung von 36 Mio. NOK eine staatliche Beihilfe darstellte, während die Steuervergünstigung für die Norsk FilmStudio AS/Filmparken AS/ScanCam AS keine staatliche Beihilfe umfasste.

Die Überwachungsbehörde wird daher im Folgenden lediglich die Zahlung des Zuschusses in Höhe von 36 Mio. NOK analysieren.

2.   Verfahren

Das Verfahren für neue Beihilfen ist in Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 festgelegt. Hat die Behörde Zweifel an der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR, so leitet sie das in Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4 des Protokolls 3 vorgesehene förmliche Prüfverfahren ein.

Für bestehende Beihilfen ist ein gesondertes Verfahren in Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 vorgesehen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung überprüft die Überwachungsbehörde fortlaufend in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern.

Jegliche in einem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens enthaltene Würdigung einer möglichen Beihilfemaßnahme als neu oder bestehend kann nur vorläufiger Natur sein. Selbst wenn die Überwachungsbehörde aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereitgestellten Informationen beschlossen hat, ein förmliches Prüfverfahren gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 einzuleiten, kann sie in ihrer Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens zu dem Schluss gelangen, dass die Maßnahme tatsächlich eine bestehende Beihilfe darstellt. (10) Geht es um eine bestehende Beihilfe, muss die Überwachungsbehörde dem Verfahren für bestehende Beihilfen folgen. (11) In einem solchen Fall müsste die Überwachungsbehörde dementsprechend das förmliche Prüfverfahren abschließen und gegebenenfalls das in Teil II Artikel 17 bis Artikel 19 des Protokolls 3 vorgeschriebene Verfahren für bestehende Beihilfen einleiten. (12)

Da der Überwachungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine Informationen vorlagen, welche die vorläufige Schlussfolgerung gerechtfertigt hätten, dass es sich um bestehende Beihilfen handeln könnte, befasste sie sich im Rahmen der Vorschriften für neue Beihilfen mit diesen Maßnahmen.

Die Überwachungsbehörde wird im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens über das Vorliegen neuer Beihilferegelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR befinden. Sofern bestehende Beihilferegelungen vorliegen, wird die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren abschließen, ohne das Verfahren für bestehende Beihilfen einzuleiten, da die beiden zu prüfenden Maßnahmen inzwischen beendet wurden und ein solches Verfahren gegenstandslos wäre.

3.   Zahlung des Zuschusses von 36 Mio. NOK – bestehende Beihilfe

Nach Teil II Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i des Protokolls 3 sind bestehende Beihilfen „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens in dem entsprechenden EFTA-Staat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“. Änderungen solcher Beihilfen stellen gemäß Artikel 1 Buchstabe c neue Beihilfen dar.

Die norwegischen Behörden übermittelten im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beschluss Nr. 491/09/KOL weitere Informationen (vgl. Abschnitt 4.1.2 oben).

Wie in ihrem Beschluss Nr. 491/09/KOL festgestellt, vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die seit den 70er Jahren vom norwegischen Staat an die Norsk FilmStudio AS/Filmparken AS für die Produktion von Spielfilmen und die Erhaltung der für die Filmproduktion erforderlichen Infrastruktur geleisteten jährlichen Zahlungen auf einer bestehenden Beihilferegelung basierten.

Nach Ansicht der Überwachungsbehörde wurde die Zahlung der 36 Mio. NOK im Rahmen der bestehenden Beihilferegelung geleistet.

Erstens haben die im Laufe der Jahre geleisteten jährlichen Zuschüsse offenbar stets eine Investitions- und eine Betriebsbeihilfe umfasst. (13) So gaben die norwegischen Behörden an, der Prozess des Ausbaus und der Modernisierung habe bereits zuvor begonnen, und bis 1998 und 1999 habe man die anfallenden Kosten auf 13 Mio. NOK geschätzt. Dieser Betrag sei durch die jährlichen Zuschüsse abgedeckt gewesen. Die norwegischen Behörden legten Auszüge aus Haushaltsentwürfen vor, aus denen hervorgeht, dass der Norsk Film AS mehrmals erhebliche Beträge für den Ausbau und die Modernisierung der für die Filmproduktion erforderlichen Infrastruktur zugewiesen worden waren. (14) Die Tatsache, dass der konkrete Zuschuss zweckgebunden für die Renovierungsarbeiten am Standort Jar zugewiesen wurde, sollte daher nicht als eine Änderung der bestehenden Beihilferegelung erachtet werden.

Zweitens ist die Tatsache, dass die Zahlung des Zuschusses aus einer anderen Haushaltslinie vorgenommen wurde als die jährlichen Zuschüsse, unter den Umständen des vorliegenden Falls irrelevant. Dies resultierte in der Tat aus rein haushaltstechnischen Erwägungen und war das Ergebnis einer Umstrukturierung des Haushaltsplans.

Schließlich lässt die Tatsache, dass der Betrag des fraglichen Zuschusses deutlich höher war als die jährlichen Zahlungen, nicht den Schluss zu, dass die Beihilfe eine neue Beihilfe darstellt. Der Gerichtshof befand: „Ergibt sich die Beihilfe aus früheren, nicht geänderten Rechtsvorschriften, so kann […] die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, nicht danach beurteilt werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war.” (15)

Vor diesem Hintergrund kommt die Überwachungsbehörde daher zu dem Schluss, dass die Zahlung von 36 Mio. NOK Teil einer bestehenden Beihilferegelung war, die im Jahr 2006 auslief.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass der Zuschuss in Höhe on 36 Mio. NOK Teil einer bestehenden Beihilferegelung war. Das für neue Beihilfen anwendbare förmliche Prüfverfahren wird somit abgeschlossen.

Artikel 2

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die Steuervergünstigung für Norsk Film AS, Norsk FilmStudio AS und ScanCam AS keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel, am 29. Juni 2011.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. C 174 vom 1.7.2010, S. 3, und EWR-Beilage Nr. 34 vom 1.7.2010.

(2)  The Chimney Pot Oslo AS, Dagslys AS, Egg & Bacon AS, Grip Teknikk AS, Bob Aas Carho ENK, Kamerautleien AS, Lydhodene AS, Megaphon AS und Krypton Film AS.

(3)  Vgl. Fußnote 1.

(4)  Diese Regelung sieht eine Befreiung so genannter „Idealorganisationen“ von der Körperschaftsteuer vor.

(5)  Artikel 2-32 Absatz 2 des norwegischen Steuergesetzes schreibt vor, dass Einnahmen der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn sich der Jahresumsatz aus gewerblichen Tätigkeiten auf mehr als 70 000 NOK bzw. 140 000 NOK beläuft.

(6)  Vgl. Schreiben der norwegischen Behörden vom 11. August 2006 (Vorgangsnummer 383774).

(7)  Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und Belgischer Staat (C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 28.)

(8)  Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 26.

(9)  Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 12).

(10)  Urteil vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 47, 54-55.

(11)  Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 48.

(12)  Urteil vom 30. Juni 1992, Spanien/Kommission, C-312/90, Slg. 1992, I-4117, Randnr. 14-17, und Urteil vom 30. Juni 1992, Italien/Kommission, C-47/91, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 22-25.

(13)  Vgl. Stellungnahme der norwegischen Behörden zum Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens in der Rechtssache Nr. 67377 – Angebliche staatliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen der Norsk-Film-Gruppe (Vorgangsnummer 545244).

(14)  Vgl. St.prp. Nr. 1 (1976-1977): 1 313 000 NOK, St.prp. Nr. 1 (1977-1978): 4 Mio. NOK, St.prp. Nr. 1 (1978-1979): 3,9 Mio. NOK.

(15)  Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und Belgischer Staat (C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 28.)


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/21


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 189/12/KOL

vom 22. Mai 2012

über die Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom an Großkunden in Norwegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf den Rechtsakt gemäß Ziffer 4 von Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe im Versorgungssektor festgelegt sind (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1)) („Richtlinie 2004/17/EG“), insbesondere auf Artikel 30,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (das „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“), insbesondere auf Artikel 1 und 3 des Protokolls 1 hierzu,

gestützt auf den Antrag von Akershus Energi Vannkraft AS, E-CO Energi AS, EB Kraftproduksjon AS und Østfold Energi AS (die „Antragsteller“) an die Überwachungsbehörde am 24. Januar 2012,

gestützt auf den Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde (die „Überwachungsbehörde”) vom 19. April 2012, mit dem das Mitglied, das besondere Verantwortung für die öffentliche Auftragsvergabe trägt, ermächtigt wird, bestimmte Entscheidungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu treffen (Beschluss Nr. 138/12/KOL),

nach Konsultation des EFTA-Ausschuss über das Öffentliche Auftragswesen, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Am 24. Januar 2012 ging bei der Überwachungsbehörde ein Antrag nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17 von Akershus Energi Vannkraft AS, E-CO Energi AS, EB Kraftproduksjon AS und Østfold Energi AS auf Genehmigung der Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung und dem Verkauf von Strom aus Wasserkraft an Großkunden in Norwegen ein. Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 forderte die Überwachungsbehörde von Norwegen (Vorgang Nr. 624270) sowie vom Antragsteller (Vorgang Nr. 624258) zusätzliche Informationen an. Bei der Überwachungsbehörde ging mit Schreiben vom 20. März 2012 eine Antwort Norwegens auf dieses Ersuchen sowie mit Schreiben vom 22. März 2012 eine Antwort der Antragsteller ein.

(2)

Der Antrag der Antragsteller, die als öffentliche Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG zu betrachten sind, betrifft — wie im Antrag beschrieben — die Erzeugung und die Lieferung von Strom aus Wasserkraft an Großkunden.

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(3)

Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG besagt, dass Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie 2004/17/EG fallen, wenn die Tätigkeit in dem EFTA-Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(4)

Nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG kann von den auftraggebenden Behörden ein Antrag auf die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 gestellt werden, wenn dies in den Rechtsvorschriften des betreffenden EWR-Staats vorgesehen ist. Aus Abschnitt 15-1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 403 vom 7. April 2006 über öffentliche Auftragsvergabe bei Versorgungsunternehmen (Forskrift nr. 403 av 7. April 2006 om innkjøp i forsyningssektorene) geht hervor, dass die auftraggebenden Behörden einen Antrag auf die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG bei der Überwachungsbehörde stellen können, sofern sie eine Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde eingeholt haben.

(5)

Die Antragsteller holten am 16. März 2011 die Stellungnahme der norwegischen Wettbewerbsbehörde ein, in der die norwegische Wettbewerbsbehörde zu der Feststellung kam, dass die betreffenden Tätigkeiten auf einem Markt mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

(6)

Ein uneingeschränkt freier Zugang zum Markt gilt dann als gegeben, wenn der Staat die entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften umgesetzt hat, mit denen eine bestimmte Branche ganz oder teilweise geöffnet wird. Diese Rechtsvorschriften sind in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG enthalten, in dem für den Elektrizitätssektor auf Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verwiesen wird. Die Richtlinie 96/92/EG wurde durch die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (3) („Richtlinie 2003/54/EG“) abgelöst, die in Ziffer 22 von Anhang IV des EWR-Abkommens aufgenommen wurde. Der Marktzugang gilt also als frei, wenn der norwegische Staat die Richtlinie 2003/54/EG umgesetzt und ordnungsgemäß angewandt hat.

(7)

Ob eine Tätigkeit dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist anhand unterschiedlicher Indikatoren zu bewerten, von denen keiner für sich alleine entscheidend ist. Hinsichtlich der Märkte, die von diesem Beschluss betroffen sind, stellt der Marktanteil der Hauptakteure auf einem Markt ein Kriterium dar, das zu berücksichtigen ist. Als weiteres Kriterium gilt der Grad der Konzentration auf diesen Märkten. Angesichts der Merkmale der betreffenden Märkte sind außerdem noch weitere Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise die Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmarktes, der Preiswettbewerb und der Grad der Wechselbereitschaft der Kunden.

III.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(8)

Der entsprechende Produktmarkt umfasst die Erzeugung und den Verkauf von Strom an Großkunden (4). Der Markt erstreckt sich daher auf die Stromerzeugung in Kraftwerken und auf die Einfuhr von Strom über Schaltstellen für den direkten Weitervertrieb an große Industrieabnehmer oder für den Vertrieb an Endkunden.

(9)

Der norwegische Strommarkt für Großkunden ist in hohem Maße in den nordischen Markt (Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland) integriert. Ein hoher Anteil der Stromerzeugung im skandinavischen Raum wird über die gemeinsame nordische Terminbörse für Kontrakte für die physische Lieferung von Strom gehandelt, die von Nord Pool Spot AS („Nord Pool“) betrieben wird. Die nordische Strombörse von Nord Pool umfasst derzeit die Strommärkte Norwegens, Schwedens, Dänemarks, Finnlands und Estlands.

(10)

Nord Pool betreibt zwei Märkte für den physischen Handel mit Strom an Großkunden: den Day-Ahead-Markt Elspot, an dem stündliche Stromkontrakte für die physische Lieferung innerhalb des 24-Stunden-Zeitraums des Folgetages gehandelt werden, sowie den kontinuierlichen Intra-Day-Markt „Elbas“ für den grenzüberschreitenden Handel, bei dem Anpassungen an die Kontrakte im Day-Ahead-Markt bis zu einer Stunde vor Lieferung vorgenommen werden. Zusammen deckten diese Märkte im Jahr 2010 74 % des nordischen Stromverbrauchs mit einem Volumen von 307 TWh ab. Das verbleibende gehandelte Volumen wird bilateral zwischen Lieferant und Verbraucher gehandelt.

(11)

Der nordische Markt ist in mehrere Bietergebiete unterteilt, die über Schaltstellen miteinander verbunden sind. Der Handelspreis im Elspot basiert auf den Geboten und Angeboten aller Marktteilnehmer und wird festgelegt, um stündlich während des 24-Stunden-Zeitraums ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt herzustellen. Der Preismechanismus im Elspot dient zur Anpassung des Stromflusses über die Schaltstellen in den Markt an die verfügbare Handelskapazität, die durch die Betreiber des nordischen Übertragungssystems vorgegeben wird.

(12)

Engpässe in den Übertragungskapazitäten innerhalb der nordischen Region können zu vorübergehender Überlastung führen, wodurch der nordische Raum geografisch in kleinere Märkte aufgeteilt wird. An den Schaltstellen zwischen den nordischen Ländern und innerhalb Norwegens wird der Netzüberlastung durch die Nutzung von Preismechanismen mittels Einführung unterschiedlicher Elspot-Gebietspreise entgegengewirkt. Innerhalb der Preisgebiete kann es also zu unterschiedlichen Preisen kommen, wodurch ein Gleichgewicht zwischen Nachfrage und Angebot innerhalb des Gebiets hergestellt wird.

(13)

Der relevante geografische Markt könnte somit stündlich variieren. Bei Überlastungen ist der relevante geografische Markt kleiner als der nordische Raum und könnte mit inländischen Bietergebieten zusammenfallen.

(14)

Norwegen ist gegenwärtig in fünf Bietergebiete aufgeteilt (5).

(15)

Der Prozentanteil der Stunden, in denen Preisdifferenzen zwischen den Gebieten innerhalb der nordischen Region bestehen, ist allerdings begrenzt:

Preisgebiet

% Stunden abgeschaltet

NO 1 — Oslo

1,4 %

NO 2 — Kristiansand

16,4 %

NO 3 — Trondheim

6,2 %

NO 4 — Tromsø

6,6 %

NO 5 — Bergen

4,1 %

15.3.2010-11.3.2011

Die meiste Zeit über sind die Preisgebiete zugeschaltet:

Gruppe der Preisgebiete

% Stunden zugeschaltet

NO 1 — NO 2

77,7 %

NO 1 — NO 3

48,0 %

NO 1 — NO 5

94,9 %

NO 2 — NO 5

76,6 %

NO 3 — NO 4

89,9 %

NO 1 — NO 2 — NO 5

75,7 %

NO 3 — NO 4 — Schweden

76,3 %

15.3.2010-11.3.2011

Die norwegischen Preisgebiete sind normalerweise mit Schweden zusammengelegt.

(16)

Die Möglichkeit, dass Überlastungen auftreten, kann zu Bedenken hinsichtlich einer möglichen Ausnutzung von Engpässen führen, die zu einem Anstieg der lokalen Marktmacht führen könnte. Daher haben die norwegischen Wettbewerbsbehörden den relevanten geografischen Markt als den nordischen Markt während Stunden ohne Überlastung und als kleineren Markt während Überlastungszeiten definiert (6).

(17)

Die Frage, ob der Markt so definiert werden soll, dass er die nordische Region abdeckt, oder ob er als kleinere Region definiert werden soll, bleibt offen, da das Ergebnis der Analyse — je nachdem, ob diese auf einer enger oder weiter gefassten Definition aufbaut — gleich bleibt.

(18)

Nach den gegenwärtig vorliegenden Informationen und für die vorliegenden Zwecke stellt sich die Sachlage so dar, dass Norwegen offenkundig die Richtlinie 2003/54/EG in vollem Umfang umgesetzt und angewandt hat. Demzufolge — und entsprechend dem ersten Unterabschnitt von Artikel 30 Absatz 3 — ist davon auszugehen, dass der Marktzugang nicht auf das Staatsgebiet Norwegens beschränkt ist.

(19)

Die Überwachungsbehörde analysiert in Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission (7) den Marktanteil der drei Haupterzeuger, den Konzentrationsgrad auf dem Markt und den Grad der Marktliquidität.

(20)

Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass im Bereich der Stromerzeugung „ein Indikator für den Grad des Wettbewerbs auf den nationalen Märkten der Gesamtmarktanteil der drei größten Erzeuger” ist (8).

(21)

Der Gesamtmarktanteil hinsichtlich der Produktionskapazität betrug bei den drei größten Erzeugern in der nordischen Region im Jahr 2010 45,1 % (Vattenfall: 18,8 %, Statkraft: 13,3 % und Fortum: 13 %), was als angemessener Wert gelten kann.

(22)

Der Konzentrationsgrad in Norwegen lag nach Messung entsprechend dem Hirschman-Herfindahl-Index (HHI) nach der Kapazität im Jahr 2008 bei 1 826 (9).

(23)

Der nordische Strommarkt für Großkunden ist als Wettbewerbsmarkt zu betrachten. Der Übergang zu einem offenen Markt war in der nordischen Region sehr erfolgreich. Seit der Eröffnung eines gemeinsamen norwegisch-schwedischen Marktes im Jahr 1996 wurden die übrigen nordischen Länder in den Folgejahren in den Markt integriert: Finnland im Jahr 1998, Dänemark in den Jahren 1999/2000 und Estland im Jahr 2010. Ungefähr 74 % des Stromverbrauchs in der nordischen Region wurden im Jahr 2010 über die Börse gehandelt. Insgesamt sind an der Börse über 300 Händler registriert.

(24)

Wie oben dargestellt, sind Engpässe infolge Überlastung selten und zeitlich befristet. Ein ständiger Wettbewerbsdruck, der sich aus der Möglichkeit ergibt, Strom aus Regionen außerhalb des norwegischen Hoheitsgebiets beziehen zu können, ist daher gegeben. Durchleitungsgebühren werden zwischen den nordischen Ländern nicht erhoben. Die häufig nicht überlasteten Verbindungsstellen zwischen Norwegen und anderen Preisgebieten sorgen dafür, dass Investitionen im Stromsektor innerhalb des norwegischen Staatsgebiets nicht getätigt werden können, ohne andere Erzeuger auf dem nordischen Markt zu berücksichtigen. Außerdem werden die Preise für Strom für Großabnehmer durch Nord Pool festgesetzt, der eine ausgesprochen liquide Handelsplattform betreibt.

(25)

Das Funktionieren der Ausgleichsmärkte sollte ebenfalls als Kriterium herangezogen werden, nicht nur im Hinblick auf die Erzeugung, sondern auch für den Groß- und Einzelhandelsmarkt. Jeder Marktteilnehmer nämlich, der sein Erzeugungsportfolio nur mit Schwierigkeiten auf die Merkmale seiner Kunden abstimmen kann, erfährt möglicherweise die große Preisdifferenz zwischen dem Preis, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Ausgleichsenergie bereitstellt, und dem Preis, zu dem er Überproduktion zurückkauft. Diese Preise können dem ÜNB entweder direkt vom Regulierer vorgeschrieben werden, oder sie sind marktbasiert, d. h. sie werden durch die Gebote anderer Erzeuger bestimmt, die ihre Produktion auf diese Weise nach oben oder unten korrigieren wollen. In der nordischen Region besteht ein fast vollständig integrierter Ausgleichsmarkt für die Lieferung von Ausgleichsstrom, dessen Hauptmerkmale — marktgestützte Preisfestlegung und ein geringer Abstand zwischen dem Ankaufspreis vom ÜNB und dem Verkaufspreis — erkennen lassen, dass sie als Indikator für das Vorhandensein von unmittelbarem Wettbewerb gelten können.

(26)

Diese Faktoren sind daher als Anzeichen dafür zu verstehen, dass der betreffende untersuchte Markt dem direkten Wettbewerb ausgesetzt ist, und zwar unabhängig davon, ob sich der geografische Umfang des Marktes auf die nordische Region als Ganzes erstreckt oder ein kleineres Gebiet abdeckt.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

(27)

In Anbetracht der oben beschriebenen Indikatoren in Norwegen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung des unmittelbar wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG bei der Erzeugung und dem Verkauf von Strom an Großkunden in Norwegen erfüllt ist. Wie bereits in Erwägungsgrund 18 ausgeführt, ist auch die Voraussetzung des freien Zugangs zu der Tätigkeit als erfüllt anzusehen. Daher sollte die Richtlinie 2004/17/EG nicht zur Anwendung kommen, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erzeugung von Strom oder den Verkauf von Strom an Großkunden in den betreffenden Regionen ermöglichen sollen, oder wenn sie Wettbewerbe für die dortige Ausübung dieser Tätigkeiten durchführen.

(28)

Der vorliegende Beschluss stützt sich auf die Rechts- und Sachlage zum 24. Januar 2012, wie sie sich nach den Angaben des Antragstellers darstellt. Sollten aufgrund entscheidender Änderungen der Rechts- und Sachlage die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sein, kann der Beschluss zurückgenommen werden

(29)

Dieser Beschluss ergeht ausschließlich mit dem Ziel, eine Freistellung nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG zu gewähren, und greift der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften nicht vor.

(30)

Dieser Beschluss bezieht sich auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom an Großkunden in Norwegen und erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit der Übertragung, der Verteilung und des Verkaufs von Strom an Endkunden in Norwegen.

(31)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA-Ausschusses über das öffentliche Auftragswesen, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rechtsakt gemäß Ziffer 4 von Anhang XVI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe im Versorgungssektor festgelegt sind (Richtlinie 2004/17/EG), findet keine Anwendung auf Aufträge durch Auftraggeber, die die Erzeugung und den Verkauf von Strom an Großkunden in Norwegen ermöglichen sollen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2012

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums

Xavier LEWIS

Direktor


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Richtlinie 2003/54/EG wurde durch Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 (ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 43) in das EWR-Abkommen aufgenommen und trat für die EFTA-Staaten am 1. Juni 2007 in Kraft.

(4)  Siehe Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011 in der Sache COMP/M.5978 - GDF Suez/International Power, vom 22. Dezember 2008 in der Sache COMP/M.5224 –EDF/British Energy, vom 14. November 2006 in der Sache COMP/M.4180 – Gaz de France/Suez und vom 9. Dezember 2004 in der Sache M.3440 – EDP/ENI/GDP. Siehe auch die Entscheidungen der Kommission über die Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom in Schweden und Finnland von der Anwendung von Richtlinie 2004/17/EG; die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln, sowie die Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG.

(5)  Oslo — NO 1, Kristiansand — NO 2, Trondheim — NO 3, Tromsø — NO 4 und Bergen — NO 5. Am 5. September 2011 wurde die Grenze zwischen Bietergebiet NO 2 und NO 5 nach Norden verschoben, da eine neue Verbindung in Betrieb genommen wurde. Bei den im Antrag vorgelegten Daten ist diese Änderung nicht berücksichtigt.

(6)  Siehe Beschlüsse des Ministeriums für Staatsverwaltung vom 14. Oktober 2002 Statkraft — Agder Energi und vom 7. Februar 2003 Statkraft — Trondheim Energiverk.

(7)  Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2006 über die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG auf die Erzeugung und den Verkauf von Strom in Finnland mit Ausnahme der Åland-Inseln sowie Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, Ziffern 7-13.

(8)  Siehe Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes, KOM(2005) 568 endg. vom 15. November 2005, Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2007 zur Freistellung der Erzeugung und des Verkaufs von Strom in Schweden von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG.

(9)  Siehe Arbeitspapier der Kommission, Technischer Anhang zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes, KOM(2010) 84 endg., S. 12.


Berichtigungen

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/25


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 771/2012 der Kommission vom 23. August 2012 zur zollamtlichen Erfassung von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom 24. August 2012 )

Auf Seite 21 erhält Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren folgender Waren mit Ursprung in den USA in die Union zu unternehmen: derzeit unter den KN-Codes ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 2710 12 11, ex 2710 12 15, ex 2710 12 21, ex 2710 12 25, ex 2710 12 31, ex 2710 12 41, ex 2710 12 45, ex 2710 12 49, ex 2710 12 51, ex 2710 12 59, ex 2710 12 70, ex 2710 12 90, ex 3814 00 10, ex 3814 00 90, ex 3820 00 00 und ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 2207100011, 2207200011, 2208909911, 2710121110, 2710121510, 2710122110, 2710122591, 2710123110, 2710124110, 2710124510, 2710124910, 2710125110, 2710125910, 2710127010, 2710129010, 3814001010, 3814009070, 3820000010 und 3824909767) eingereihtes Bioethanol, zuweilen auch als ‚Kraftstoffethanol‘ bezeichnet, d. h. aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, sowie aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Ethylalkohol (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Kraftstoffgemischen mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“.