ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.282.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 282

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
16. Oktober 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 941/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 942/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 943/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 944/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

16

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2012 der Kommission vom 12. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2012 der Kommission vom 15. Oktober 2012 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

39

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 949/2012 der Kommission vom 15. Oktober 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 950/2012 der Kommission vom 15. Oktober 2012 zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/631/GASP

 

*

Beschluss EULEX KOSOVO/2/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. Oktober 2012 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

45

 

*

Beschluss 2012/632/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

46

 

*

Beschluss 2012/633/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

47

 

*

Beschluss 2012/634/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

50

 

*

Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 941/2012 DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Juli 2012 die Resolution 2060 (2012) verabschiedet, die unter Nummer 10 eine Ausnahmeregelung zum Verbot von Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät vorsieht, die für das Politische Büro der Vereinten Nationen in Somalia bestimmt sind, sofern sie im Voraus von dem Ausschuss nach der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genehmigt worden ist.

(3)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/633/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und eine solche Ausnahmeregelung festgelegt wird.

(4)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erhält folgende Fassung:

„(1)   Artikel 1 gilt nicht für

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder für Material, das für die Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich — bestimmt ist, die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführt werden,

b)

die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät,

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und militärischem Gerät, die ausschließlich für die Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder die Nutzung durch dieses bestimmt sind,

d)

die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchen Waffen und solchem militärischen Gerät,

sofern Aktivitäten dieser Art im Voraus von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)   ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(3)  Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 942/2012 DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 (2) erlassen, die das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Eritrea technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Juli 2012 die Resolution 2060 (2012) verabschiedet, die unter den Nummern 11 und 12 bestimmte Ausnahmeregelungen zu dem mit der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Waffenembargo vorsieht.

(3)

Um die Resolution 2060 (2012) umzusetzen, hat der Rat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/632/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/127/GASP geändert wird, indem bestimmte Ausnahmeregelungen zum Verbot von Hilfe festgelegt werden.

(4)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 667/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird.“

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19.

(2)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 16.

(3)  Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 5, 6, 7 und 10 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro: EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 943/2012 DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angenommen.

(2)

Am 11. Juli 2012, am 25. Juli 2012 und am 23. August 2012 hat der gemäß der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss für Somalia die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschnitt I des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 11 wird durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt;

2.

die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Personen werden hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.


ANHANG I

Text nach Artikel 1 Nummer 1

„11.

Jim’ale, Ali Ahmed Nur (alias: a) Jim’ale, Ahmed Ali, b) Jim’ale, Ahmad Nur Ali, c) Jim’ale, Sheikh Ahmed, d) Jim’ale, Ahmad Ali, e) Jim’ale, Shaykh Ahmed Nur)

Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Eilbur, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Dschibuti. Reisepass-Nr.: A0181988 (Somalia), am 23. Januar 2011 abgelaufen. Aufenthaltsort: Dschibuti, Republik Dschibuti. Tag der Benennung durch die VN: 17. Februar 2012.

Ali Ahmed Nur Jim’ale (Jim’ale) hatte führende Funktionen im ehemaligen Somalischen Rat Islamischer Gerichte inne, der sich auch als Somalische Union Islamischer Gerichte bezeichnete und eine radikal-islamistische Organisation war. Die radikalsten Elemente der Somalischen Union Islamischer Gerichte schlossen sich schließlich zur Gruppe Al-Shabaab zusammen. Al Shabaab wurde im April 2010 vom Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) betreffend Somalia und Eritrea eingesetzt worden war („Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss“), auf die Liste der mit gezielten Sanktionen belegten Einrichtungen gesetzt. Der Ausschuss setzte Al-Shabaab auf die Liste, weil diese Gruppe sich an Handlungen beteiligte, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die eine Gefahr für die somalische Übergangs-Bundesregierung darstellen.

In dem Bericht der Überwachungsgruppe des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschusses vom 18. Juli 2011 (S/2011/433) wird Jim’ale als ein bekannter Geschäftsmann und eine Persönlichkeit bezeichnet, die in den von Al-Shabaab betriebenen Handel mit Holzkohle und Zucker involviert ist und Vorteile aus privilegierten Beziehungen zu Al-Shabaab zieht.

Jim’ale gilt als einer der führenden Geldgeber von Al-Shabaab und er ist ideologisch mit Al-Shabaab verbunden. Jim’ale hat zudem erhebliche finanzielle und politische Unterstützung für Hassan Dahir Aweys („Aweys“) geleistet, der ebenfalls in der Liste des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss aufgeführt war. Der frühere Stellvertretende Al-Shabaab-Führer Muktar Robow war Berichten zufolge in der Jahresmitte 2011 weiterhin bestrebt, sich innerhalb der Al-Shabaab-Organisation politisch in den Vordergrund zu spielen. Robow holte Aweys und Jim’ale auf seine Seite, um die gemeinsamen Ziele voranzubringen und die gemeinsame Gesamtposition im Streit um die Führung von Al-Shabaab zu festigen.

Im Herbst 2007 errichtete Jim’ale in Dschibuti die sogenannte Investors Group als Scheinfirma zur Finanzierung extremistischer Aktivitäten. Deren kurzfristiges Ziel bestand darin, durch Finanzierung extremistischer Aktivitäten und durch Waffenkäufe Somaliland zu destabilisieren. Sie unterstützte den Schmuggel von Kleinwaffen aus Eritrea über Dschibuti an Extremisten in der fünften Region Äthiopiens. Mitte 2008 war Jim’ale weiterhin Betreiber der Investors Group.

Im September 2010 gründete Jim’ale ZAAD, ein Unternehmen für Geldtransfers zwischen Mobiltelefonen, und schloss eine Vereinbarung mit Al-Shabaab, um die Geldtransfers durch die Abschaffung der Identifizierungspflicht anonymer zu gestalten.

Ende 2009 betrieb Jim’ale einen bekannten Hawala-Fonds, mit dem er Zakat-Abgaben sammelte, die an Al-Shabaab flossen.

Im Dezember 2011 transferierten nicht identifizierte Geldgeber aus dem Nahen Osten Geld an Jim’ale, der seinerseits das Geld über finanzielle Mittler an Al-Shabaab weiterleitete.

Im Jahr 2009 arbeitete Jim’ale mit anderen Gleichgesinnten zusammen, um die somalische Übergangs-Bundesregierung zu schwächen, indem sie sich nicht an den Aussöhnungsbemühungen in Somalia beteiligten. Ende 2011 leistete Jim’ale Al-Shabaab aktive Unterstützung, indem er kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten, die Nutzung von Fahrzeugen, Lebensmittelhilfe sowie politische Beratung anbot und mittels verschiedener Unternehmensgruppen Geldbeschaffer für Al-Shabaab etablierte.“


ANHANG II

Personen nach Artikel 1 Nummer 2

1.

Aboud Rogo Mohammed (alias: a) Aboud Mohammad Rogo, b) Aboud Seif Rogo, c) Aboud Mohammed Rogo, d) Sheikh Aboud Rogo, e) Aboud Rogo Muhammad, f) Aboud Rogo Mohamed)

Geburtsdatum: 11. November 1960, (alternatives Geburtsdatum: a) 11. November 1967, b) 11. November 1969, c) 1. Januar 1969). Geburtsort: Insel Lamu, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 25. Juli 2012.

Der von Kenia aus agierende Extremist Aboud Rogo Mohammed hat den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedroht, indem er Al-Shabaab — einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde, weil sie sich an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen — finanzielle, materielle, logistische oder technische Unterstützung geleistet hat.

Aboud Rogo Mohammed ist ein extremistischer, in Kenia lebender islamischer Geistlicher. Im Rahmen seiner Kampagne zur Förderung von Gewalt in ganz Ostafrika übt er nach wie vor Einfluss auf extremistische Gruppierungen in Ostafrika aus. Zu Aboud Rogos Aktivitäten gehört auch die Beschaffung von Finanzmitteln für Al-Shabaab.

Als wichtigster ideologischer Führer von Al Hijra, früher bekannt als Muslim Youth Center, nutzte Aboud Rogo Mohammed die extremistische Gruppierung als ein Mittel zur Radikalisierung von hauptsächlich Suaheli sprechenden Afrikanern und zu ihrer Anwerbung für gewaltsame militante Handlungen in Somalia. Zwischen Februar 2009 und Februar 2012 rief Aboud in einer Reihe von aufwieglerischen Vorträgen wiederholt zur gewaltsamen Ablehnung des Friedensprozesses in Somalia auf. In diesen Vorträgen rief Rogo wiederholt zur Anwendung von Gewalt sowohl gegen die Vereinten Nationen als auch die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf und forderte seine Zuhörerschaft nachdringlich auf, nach Somalia zu reisen, um sich Al-Shabaabs Kampf gegen die Regierung Kenias anzuschließen.

Aboud Rogo Mohammed berät überdies angeworbene Kenianer, die sich Al-Shabaab anschließen, wie sie der Entdeckung durch die kenianischen Behörden entgehen können und auf welchen Routen sie von Mombasa und/oder Lamu in die Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, insbesondere Kismayo, reisen sollen. Er hat zahlreichen Kenianern, die für Al-Shabaab angeworben wurden, die Reise nach Somalia erleichtert.

Im September 2011 warb Rogo in Mombasa (Kenia) Personen für Reisen nach Somalia an, vermutlich um dort terroristische Operationen durchzuführen. Im September 2008 organisierte Rogo in Mombasa ein Treffen, um Mittel zur Finanzierung von Al-Shabaab-Aktivitäten in Somalia zu beschaffen.

2.

Abubaker Shariff Ahmed (alias: a) Makaburi, b) Sheikh Abubakar Ahmed, c) Abubaker Shariff Ahmed, d) Abu Makaburi Shariff, e) Abubaker Shariff, f) Abubakar Ahmed)

Geburtsdatum: 1962. Alternatives Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Kenia. Aufenthaltsort: Majengo-Gebiet, Mombasa, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2012.

Abubaker Shariff Ahmed ist führend bei der Vermittlung und Anwerbung von jungen kenianischen Muslimen für gewaltsame militante Handlungen in Somalia und ein enger Gefährte von Aboud Rogo. Er leistet extremistischen Gruppierungen in Kenia (und anderswo in Ostafrika) materielle Unterstützung. Durch seine häufigen Reisen in Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, darunter auch Kismayo, konnte er enge Beziehungen zu ranghohen Al-Shabaab-Mitgliedern unterhalten.

Abubaker Shariff Ahmed ist überdies an der Beschaffung und der Verwaltung der Gelder von Al-Shabaab beteiligt, einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Beteiligung an Handlungen, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde.

Abubaker Shariff Ahmed predigte in Moscheen in Mombasa, dass junge Männer nach Somalia reisen, extremistische Handlungen begehen, für Al-Qaida kämpfen und US-Bürger töten sollen.

Abubaker Shariff Ahmed wurde Ende Dezember 2010 von den kenianischen Behörden wegen des Verdachts auf Beteiligung an dem Bombenattentat auf einen Busbahnhof in Nairobi festgenommen. Abubaker Shariff Ahmed ist überdies Anführer einer kenianischen Jugendorganisation in Mombasa mit Verbindungen zu Al-Shabaab.

Im Jahr 2010 war Abubaker Shariff Ahmed im Majengo-Gebiet in Mombasa (Kenia) als Anwerber und Vermittler für Al-Shabaab tätig.


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 944/2012 DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten weitere Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. Insbesondere sollten alle Minister der syrischen Regierung benannt werden, da sie die gemeinsame Verantwortung für das gewaltsame Vorgehen gegen die Bevölkerung in Syrien tragen.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen gegen ehemalige Minister der syrischen Regierung sollten aufrechterhalten werden, da immer noch davon auszugehen ist, dass sie mit dem Regime und dessen gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Verbindung stehen. Die Einträge zu diesen Personen sollten geändert werden.

(4)

Außerdem sollten zwei Personen und eine Organisation von der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(5)

In Übereinstimmung mit dem Beschluss 2012/634/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (2) sollte Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(2)  Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.


ANLAGE

I.   

Die nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen.

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Dr. Qadri Jameel

 

Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten, Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

2.

Waleed Al Mo’allem

 

Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

3.

Generalmajor Fahd Jassem Al Freij

 

Verteidigungsminister und militärischer Befehlshaber. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

4.

Dr. Mohammad Abdul Sattar Al Sayed

 

Minister für religiöse Stiftungen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

5.

Ing. Hala Mohammad Al Nasser

 

Tourismusminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

6.

Ing. Bassam Hanna

 

Minister für Wasserressourcen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

7.

Ing. Subhi Ahmad Al Abdallah

 

Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

8.

Dr. Mohammad Yahiya Mo’alla

 

Minister für Höhere Bildung. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

9.

Dr. Hazwan Al Wez

 

Bildungsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

10.

Dr. Mohamad Zafer Mohabak

 

Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

11.

Dr. Mahmud Ibraheem Sa’iid

 

Verkehrsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

12.

Dr. Safwan Al Assaf

 

Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

13.

Ing. Yasser Al Siba’ii

 

Minister für öffentliche Arbeiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

14.

Ing. Sa’iid Ma’thi Hneidi

 

Minister für Erdöl- und Mineralressourcen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

15.

Dr. Lubana Mushaweh

 

Kultusministerin. Als Regierungsministerin mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

16.

Dr. Jassem Mohammad Zakaria

 

Minister für Arbeit und Soziales. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

17.

Omran Ahed Al Zu’bi

 

Informationsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

18.

Dr. Adnan Abdo Al Sikhny

 

Industrieminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

19.

Najm Hamad Al Ahmad

 

Justizminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

20.

Dr. Abdul Salam Al Nayef

 

Gesundheitsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

21.

Dr. Ali Heidar

 

Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

22.

Dr. Nazeera Farah Sarkees

 

Staatsministerin für Umweltangelegenheiten. Als Regierungsministerin mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

23.

Mohammad Turki Al Sayed

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

24.

Najm-eddin Khreit

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

25.

Abdullah Khaleel Hussein

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

26.

Jamal Sha’ban Shaheen

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

27.

Suleiman Maarouf

(alias Sulayman Mahmud Ma’ruf, Sleiman Maarouf, Mahmoud Soleiman Maarouf)

Reisepass: im Besitz eines britischen Reisepasses

Geschäftsmann, der der Familie des Präsidenten Assad nahe steht. Anteilseigner der gelisteten Fernsehanstalt Dounya TV. Steht Muhammad Nasif Khayrbik nahe, der benannt worden ist. Unterstützt das syrische Regime.

16.10.2012

28.

Raza Othman

Ehefrau von Rami Makhlouf

Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als dessen Ehefrau mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.

16.10.2012

B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Megatrade

Anschrift:

Aleppo Street

Postfach 5966

Damaskus, Syrien

Fax: 963114471081

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Military research Institute (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

2.

Expert Partners

Anschrift:

Rukn Addin

Saladin Street, Building 5

Postfach 7006

Damaskus, Syrien

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Military research Institute (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

II.   

Die Einträge zu den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen und Organisationen erhalten folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Dr. Wael Nader Al -Halqi

geboren 1964 in der Provinz Daraa

Premierminister und ehemaliger Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

2.

Muhammad Ibrahim Al-Sha’ar

(alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

geboren 1956 in Aleppo

Innenminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

3.

Dr. Mohammad Al-Jleilati

geboren 1945 in Damaskus

Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

4.

Imad Mohammad Deeb Khamis

(alias Imad Mohammad Dib Khamees)

geboren am 1. August 1961 in der Nähe von Damaskus

Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

5.

Omar Ibrahim Ghalawanji

geboren 1954 in Tartus

Stellvertretender Premierminister für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

6.

Joseph Suwaid

(alias Joseph Jergi Sweid)

geboren 1958 in Damaskus

Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

7.

Eng Hussein Mahmoud Farzat

(alias Hussein Mahmud Farzat)

geboren 1957 in Hama

Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

8.

Mansour Fadlallah Azzam

(alias Mansur Fadl Allah Azzam)

geboren 1960 in der Provinz Sweida

Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

9.

Dr. Emad Abdul-Ghani Sabouni

(alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

geboren 1964 in Damaskus

Minister für Telekommunikation und Technologie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

10.

General Ali Habib Mahmoud

geboren 1939 in Tartous

Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

11.

Tayseer Qala Awwad

geboren 1943 in Damaskus

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

12.

Dr. Adnan Hassan Mahmoud

geboren 1966 in Tartous

Ehemaliger Informationsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

13.

Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar

geboren 1956 in Aleppo

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Handel. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

14.

Sufian Allaw

geboren 1944 in al-Bukamal, Deir Ezzor

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

15.

Dr. Adnan Slakho

geboren 1955 in Damaskus

Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

16.

Dr. Saleh Al-Rashed

geboren 1964 in der Provinz Aleppo

Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

17.

Dr. Fayssal Abbas

geboren 1955 in der Provinz Hama

Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

18.

Ghiath Jeraatli

geboren 1950 in Salamiya

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

19.

Yousef Suleiman Al- Ahmad

geboren 1956 in Hasaka

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

20.

Hassan al-Sari

geboren 1953 in Hama

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

III.   

Die nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen werden aus der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 gestrichen:

1.

Salim Altoun

2.

Youssef Klizli

3.

Altoun Group


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 945/2012 DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(2)

Angesichts der Lage in Iran und gemäß dem Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) sollten nach Auffassung des Rates weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. Die Überschrift I in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher geändert werden.

(3)

Außerdem sollte der Eintrag zu einer Einrichtung in der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste geändert werden; zugleich sollten bestimmte Personen und Einrichtungen von dieser Liste gestrichen werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.


ANHANG

I.   

Die Überschrift I in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erhält folgende Fassung:

"Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen"

II.   

Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgenommen:

A.   Person

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Majid NAMJOO

geboren am 5. Januar 1963 in Teheran, Iran

Minister für Energie. Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates, der die Atompolitik Irans festlegt.

16.10.2012

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Ministerium für Energie

Palestine Avenue North, next to Zarathustra Avenue 81,

Tel.: 9-8901081.

Zuständig für die Politik im Energiesektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.

16.10.2012

2.

Ministerium für Erdöl

Taleghani Avenue, next to Hafez Bridge,

Tel.: 6214-6153751

Zuständig für die Politik im Erdölsektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.

16.10.2012

3.

National Iranian Oil Company

(NIOC)

NIOC HQ, National Iranian Oil Company Hafez Crossing,

Taleghani Avenue Teheran - Iran/First Central Building,

Taleghan St., Teheran, Iran,

Postal Code: 1593657919

P.O. Box 1863 and 2501

Staatliche Einrichtung, die Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC wird vom Ölministerium geleitet. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIOC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor der NIOC.

16.10.2012

4.

National Iranian Oil Company

(NIOC) PTE LTD

7 Temasek Boulevard #07-02,

Suntec Tower One 038987,

Singapur;

Registriernummer 199004388C

(Singapur);

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

5.

National Iranian Oil Company

(NIOC)

International Affairs Limited

NIOC House,

4 Victoria Street,

London

SW1H 0NE,

Vereinigtes Königreich; britische

Unternehmensnummer 02772297

(Vereinigtes Königreich)

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

6.

Iran Fuel Conservation Organization

(IFCO)

No. 23 East Daneshvar St.

North Shiraz St.

Molasadra St.

Vanak Sq.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188604760-6

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

7.

Karoon Oil & Gas Production Company

Karoon Industrial Zone

Ahwaz

Khouzestan

Iran

Tel.: (+98) 6114446464

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

8.

Petroleum Engineering & Develop-ment Company

(PEDEC)

No. 61 Shahid Kalantari St.

Sepahbod Qarani Ave.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188898650-60

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

9.

North Drilling Company

(NDC)

No. 8 35th St.

Alvand St.

Argentine Sq.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188785083-8

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

10.

Khazar Expl & Prod Co

(KEPCO)

No. 19 11th St.

Khaled Eslamboli St.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188722430

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

11.

National Iranian Drilling Company

(NIDC)

Airport Sq.

Pasdaran Blvd.

Ahwaz

Khouzestan

Iran

Tel.: (+98) 6114440151

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

12.

South Zagros Oil & Gas Production Company

Parvaneh St.

Karimkhan Zand Blvd.

Shiraz

Iran

Tel.: (+98) 7112138204

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

13.

Maroun Oil & Gas Company

Ahwaz-Mahshahr Rd.

(Km 12)

Ahwaz

Iran

Tel.: (+98) 6114434073

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

14.

Masjed-soleyman Oil & Gas Company

(MOGC)

Masjed Soleyman

Khouzestan

Iran

Tel.: (+98) 68152228001

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

15.

Gachsaran Oil & Gas Company

Gachsaran

Kohkiluye-va-Boyer

Ahmad

Iran

Tel.: (+98) 7422222581

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

16.

Aghajari Oil & Gas Production Company

(AOGPC)

Naft Blvd.

Omidieh

Khouzestan

Iran

Tel.: (+98) 611914701

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

17.

Arvandan Oil & Gas Company

(AOGC)

Khamenei Ave.

Khoramshar

Iran

Tel.: (+98) 6324214021

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

18.

West Oil & Gas Production Company

No. 42 Zan Blvd.

Naft Sq.

Kermanshah

Iran

Tel.: (+98) 8318370072

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

19.

East Oil & Gas Production Company

(EOGPC)

No. 18 Payam 6 St.

Payam Ave.

Sheshsad Dastgah

Mashhad

Iran

Tel.: (+98) 5117633011

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

20.

Iranian Oil Terminals Company

(IOTC)

No. 17 Beyhaghi St.

Argentine Sq.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188732221

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

21.

Pars Special Economic Energy Zone

(PSEEZ)

Pars Special Economic Energy Zone Org.

Assaluyeh

Boushehr

Iran

Tel.: (+98) 7727376330

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

22.

Iran Liquefied Natural Gas Co.

No.20, Alvand St, Argentina Sq,

Teheran, 1514938111

IRAN

Tel: +9821 888 77 0 11

Fax: +9821 888 77 0 25

info@iranlng.ir

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

23.

Naftiran Intertrade Company

(alias Naftiran Trade Company)

(NICO)

Tel.: (+41) 213106565

OG 1

International House

The Parade

St. Helier JE3QQ

Jersey, UK

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

24.

Naftiran Intertrade Company Srl

Sàrl Ave.

De la Tour-Haldimand 6

1009 Pully

Schweiz

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

25.

Petroiran Development Company (PEDCO) Ltd

(alias PetroIran; alias "PEDCO")

National Iranian Oil Company - PEDCO,

P.O. Box 2965,

Al Bathaa Tower,

9th Floor, Apt. 905, Al Buhaira Corniche, Sharjah,

Vereinigte Arabische Emirate;

P.O. Box 15875-6731,

Teheran,

Iran; 41,

1st Floor, International House,

The Parade,

St. Helier JE2 3QQ,

Jersey;

No. 22, 7th Lane,

Khalid Eslamboli Street,

Shahid Beheshti Avenue,

Teheran,

Iran;

No. 102, Next to Shahid Amir Soheil Tabrizian Alley,

Shahid Dastgerdi (Ex Zafar) Street,

Shariati Street,

Teheran 19199/45111,

Iran;

Kish Harbour,

Bazargan Ferdos Warehouses,

Kish Island,

Iran;

Registriernummer 67493 (Jersey);

Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

26.

Petropars Ltd.

(alias Petropasr Limited; alias "PPL")

Calle La Guairita, Centro Profesional Eurobuilding,

Piso 8,

Oficina 8E,

Chuao,

Caracas 1060,

Venezuela;

No. 35, Farhang Blvd.,

Saadat Abad,

Teheran,

Iran;

P.O. Box 3136,

Road Town,

Tortola,

Britische

Jungferninseln;

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

27.

Petropars International FZE

(alias PPI FZE)

P.O. Box 72146,

Dubai,

Vereinigte Arabische Emirate;

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Petropars Ltd.

16.10.2012

28.

Petropars UK Limited

47 Queen Anne Street,

London W1G 9JG,

Vereinigtes Königreich; britische

Unternehmensnummer 03503060

(Vereinigtes Königreich);

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Petropars Ltd.

16.10.2012

29.

National Iranian Gas Company

(NIGC)

(1)

National Iranian Gas Company Building,

South Aban Street,

Karimkhan Boulevard,

Teheran,

Iran

(2)

P.O. Box 15875,

Teheran,

Iran

(3)

NIGC Main Bldg.

South Aban St.

Karimkhan Ave.,

Teheran 1598753113,

Iran

Staatliches Unternehmen, das Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIGC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der NIGC.

16.10.2012

30.

National Iranian Oil Refining and Distribution Company

(NIORDC)

4 Varsho Street,

Teheran 1598666611,

P.O. Box 15815/3499

Teheran

Im staatlichen Besitz befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIORDC.

16.10.2012

31.

National Iranian Tanker Company

(NITC)

35 East Shahid Atefi Street,

Africa Ave., 19177

Teheran,

P.O. Box: 19395-4833,

Tel.: +98 21 23801,

E-Mail: info@nitc-tankers.com;

alle Büros weltweit

Unternehmen, das in Wirklichkeit von der iranischen Regierung kontrolliert wird. Stellt über seine Aktionäre, die über enge Verbindungen zur iranischen Regierung verfügen, finanzielle Unterstützung für diese bereit.

16.10.2012

32.

Trade Capital Bank

220035 Belarus

Timiriazeva str. 65A

Tel.: +375 (17) 3121012

Fax: +375 (17) 3121008

E-mail: info@tcbank.by

Tochtergesellschaft (zu 99 %) der Tejarat Bank

16.10.2012

33.

Bank of Industry and Mine

No. 2817 Firouzeh Tower (above park way junction)

Valiaar St.

Teheran

Tel. 021-22029859

Fax: 021-22260272-5

Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

16.10.2012

34.

Cooperative Development Bank

(alias Tose’e Ta’avon Bank)

Bozorgmehr St.

Vali-e Asr Ave

Teheran

Tel: +(9821) 66419974/ 66418184

Fax: (+9821) 66419974

E-mail: info@sandoghtavon.gov.ir

Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

16.10.2012

III.   

Der Eintrag zu der nachstehenden Einrichtung, die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:

B.   Einrichtungen

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

Central Bank of Iran

(auch bekannt als Central Bank of the Islamic Republic of Iran)

Postanschrift: Mirdamad Blvd., No. 144,

Teheran,

Islamische Republik Iran;

P.O. Box: 15875 / 7177;

Switchboard: +98 21 299 51

Cable Address: MARKAZBANK;

Telex: 216 219-22 MZBK IR SWIFT

Address: BMJIIRTH

Website: http://www.cbi.ir

E-Mail: G.SecDept@cbi.ir

Beteiligt an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen. Unterstützt die iranische Regierung finanziell.

23.1.2012

IV.   

Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden von der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen:

1.

Mohammad MOKHBER

2.

Hassan BAHADORI

3.

Dr. Peyman Noori BROJERDI

4.

Dr. Mohammad JAHROMI

5.

Mahmoud Reza KHAVARI

6.

Dr. M H MOHEBIAN

7.

Bahman VALIKI

8.

Pouya Control

9.

Boustead Shipping Agencies Sdn Bhd

10.

OTS Steinweg Agency


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 946/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Geldbußen, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 (2), insbesondere auf Artikel 23e Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission wurde ermächtigt, Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu erlassen, die für Ratingagenturen und an Ratings beteiligten Personen gelten. Diese Vorschriften sind im Rahmen eines delegierten Rechtsakts anzunehmen und sollten Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen, Bestimmungen zur Erhebung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sowie detaillierte Bestimmungen zu den Verjährungsfristen für die Verhängung und Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern umfassen.

(2)

Mit diesem Rechtsakt werden die von der ESMA bei der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als Teil ihrer direkten Aufsichtsbefugnis über Ratingagenturen zu verfolgenden Verfahrensvorschriften spezifiziert. Es ist von großer Bedeutung, dass derlei von einer EU-Regulierungsbehörde zu verfolgenden Verfahrensvorschriften unmittelbar anwendbar sind und keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Kommission diese Vorschriften mittels einer EU-Verordnung erlässt. Darüber hinaus kann das Ziel einheitlicher Regeln für Verteidigungsrechte von Ratingagenturen nur mit einer Verordnung erreicht werden.

(3)

Das Recht auf Anhörung ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Um die Rechte auf Verteidigung von Ratingagenturen und sonstigen Personen zu respektieren, die ESMA-Verfahren unterliegen, und um zu gewährleisten, dass die ESMA bei ihren Vollstreckungsbeschlüssen allen einschlägigen Fakten Rechnung trägt, sollte die ESMA die Ratingagenturen oder sonstige betroffene Personen anhören. Das Recht auf Anhörung sollte die Form eines den betroffenen Personen gewährten Rechts auf schriftliche Ausführungen haben, die als Reaktion auf die Auflistung der Prüfungsfeststellungen des ESMA-Untersuchungsbeauftragten und des ESMA-Aufsichtsorgans zu übermittelt sind.

(4)

Nach der Übermittlung der schriftlichen Ausführungen der Ratingagentur an den Untersuchungsbeauftragten erhält das Aufsichtsorgan eine vollständige Akte, die auch diese schriftlichen Ausführungen umfasst.

(5)

Es kann allerdings der Fall eintreten, dass einige Elemente der schriftlichen Ausführungen, die die Ratingagentur dem Untersuchungsbeauftragten bzw. eventuell dem Aufsichtsorgan übermittelt hat, nicht hinreichend klar oder detailliert und von der Ratingagentur weiter zu erläutern sind. Sollte der Untersuchungsbeauftragte bzw. eventuell das Aufsichtsorgan der Meinung sein, dass dies der Fall ist, kann die ESMA eine mündliche Anhörung der Ratingagentur anberaumen, um diese Aspekte zu klären.

(6)

Das Recht jeder Person auf Akteneinsicht unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit und des Berufs- sowie des Geschäftsgeheimnisses ist in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Artikel 23e Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 36c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 legen fest, dass die Parteien im Hinblick auf die Wahrung der Rechte von ESMA-Verfahren unterliegenden Personen Recht auf Einsicht in die ESMA-Akten haben, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und ihrer persönlichen Daten. Das Recht auf Akteneinsicht sollte nicht für vertrauliche Informationen gelten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) sieht detaillierte Regeln für Verjährungsfristen für den Fall vor, dass die Kommission ein Unternehmen gemäß Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einer Geldbuße belegen muss. Die geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten zudem Bestimmungen für Verjährungsfristen, die entweder nur den Wertpapierbereich oder aber ihre allgemeinen Verwaltungsrechtsvorschriften betreffen. Die einzelstaatlichen Bestimmungen und die EU-Rechtsvorschriften weisen gemeinsame Merkmale auf, die hauptsächlich Gegenstand von Artikel 6 und Artikel 7 sind.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und diese Verordnung betreffen Fristen und Daten. Dies gilt z. B. für das Registrierungsverfahren für Ratingagenturen oder die Festlegung von Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Sanktionen. Um diese Fristen korrekt zu berechnen, ist es zweckmäßig, bereits im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften bestehende Bestimmungen anzuwenden, und zwar die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (4) für Rechtsakte des Rates und der Kommission.

(9)

Artikel 36d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sieht vor, dass von der ESMA gemäß Artikel 36a und 36b dieser Verordnung verhängte Sanktionen vollstreckbar sind und diese Vollstreckung unter die zivilrechtlichen Regeln des Staats fällt, in dessen Hoheitsgebiet sie ausgeführt wird. Die entsprechenden Beträge werden dem Gesamthaushaltsplan der EU zugeführt.

(10)

Im Interesse einer unmittelbaren Ausübung einer wirksamen Aufsicht und Vollstreckung sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Verfahrensvorschriften für die Ratingagenturen oder sonstigen Personen, die Vollstreckungsverfahren der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) unterliegen, von dieser auferlegten Geldbußen oder Zwangsgelder fest, einschließlich der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung und Fristen.

Artikel 2

Recht auf Anhörung durch den Untersuchungsbeauftragten

(1)   Nach Abschluss seiner Nachforschungen und vor Übermittlung der Akte an das ESMA-Aufsichtsorgan gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die den Nachforschungen unterliegende Person schriftlich über seine Erkenntnisse und gibt ihr Gelegenheit, im Sinne von Absatz 3 schriftliche Ausführungen zu machen. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 aufgelisteten Verstoß bzw. Verstöße rechtfertigen, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

(2)   In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die den Nachforschungen unterliegende Person ihre schriftlichen Ausführungen übermitteln kann. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

(3)   In ihren schriftlichen Ausführungen kann die den Nachforschungen unterliegende Person sämtliche ihr bekannten Fakten anführen, die für ihre Verteidigung relevant sind. Als Nachweis für die in ihren Ausführungen vorgetragenen Tatsachen fügt sie alle zweckdienlichen Unterlagen bei. Sie kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, die die in den von der den Nachforschungen unterliegenden Person übermittelten Ausführungen genannten Fakten bestätigen können.

(4)   Der Untersuchungsbeauftragte kann auch eine den Nachforschungen unterliegende Person, der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom Untersuchungsbeauftragten zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 3

Recht auf Anhörung durch das ESMA-Aufsichtsorgan in Bezug auf Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen

(1)   Die vollständige vom ESMA-Untersuchungsbeauftragten dem ESMA-Aufsichtsorgan zu übermittelnde Akte umfasst zumindest folgende Unterlagen:

Kopie der Auflistung der Prüfungsfeststellungen, die er der Ratingagentur zugeleitet hat;

Kopie der schriftlichen Ausführungen der Ratingagentur;

Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung.

(2)   Hält das ESMA-Aufsichtsorgan die vom Untersuchungsbeauftragten übermittelte Akte für unvollständig, leitet es sie mit der Bitte um Beifügung weiterer Unterlagen an ihn zurück.

(3)   Vertritt das ESMA-Aufsichtsorgan auf der Grundlage einer vollständigen Akte die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen genannten Fakten anscheinend auf keinen der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang III genannten Verstoß schließen lassen, beschließt das Aufsichtsorgan, die Akte zu schließen und teilt einen solchen Beschluss den den Nachforschungen unterliegenden Personen mit.

(4)   Ist das ESMA-Aufsichtsorgan mit den Erkenntnissen des Untersuchungsbeauftragten nicht einverstanden, übermittelt es den Nachforschungen unterliegenden Personen eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen.

In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb deren die den Nachforschungen unterliegenden Personen schriftliche Ausführungen übermitteln können. Das ESMA-Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, schriftliche Ausführungen nach Ablauf der entsprechenden Frist für die Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 24 und Artikel 36a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu berücksichtigen.

Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch Nachforschungen unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5)   Ist das ESMA-Aufsichtsorgan mit den Erkenntnissen des Untersuchungsbeauftragten einverstanden, informiert es die den Nachforschungen unterliegenden Personen entsprechend. In einer solchen Mitteilung wird eine angemessene Frist festgelegt, innerhalb deren die die den Nachforschungen unterliegenden Person schriftliche Ausführungen vorlegen kann. Das ESMA-Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, schriftliche Ausführungen nach Ablauf der entsprechenden Frist für die Annahme eines Beschlusses über die Existenz eines Verstoßes und über Aufsichtsmaßnahmen sowie die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 24 und Artikel 36a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu berücksichtigen.

Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch den Nachforschungen unterliegende Personen, denen eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Nachforschungen unterliegende Personen können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die Anhörungen sind nicht öffentlich.

(6)   Vertritt das ESMA-Aufsichtsorgan die Auffassung, dass ein oder mehrere der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 Anhang III genannter Verstoß bzw. Verstöße von einer den Nachforschungen unterliegenden Person begangen wurde, und hat es einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 36a gefasst, teilt es diesen Beschluss der den Nachforschungen unterliegenden Person unverzüglich mit.

Artikel 4

Recht auf Anhörung durch das ESMA-Aufsichtsorgan in Bezug auf Zwangsgelder

Vor einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 36b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übermittelt das Aufsichtsorgan der dem Verfahren unterworfenen Person eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds und der erwartete Betrag dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung erläutert werden. Die Auflistung der Prüfungsfeststellungen legt eine Frist fest, innerhalb derer die betreffende Person schriftliche Ausführungen übermitteln kann. Das Aufsichtsorgan ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist für den Beschluss über ein Zwangsgeld eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

Nachdem die Ratingagentur oder betroffene Person den entsprechenden Beschluss im Sinne von Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eingehalten hat, kann kein Zwangsgeld mehr verhängt werden.

Das ESMA-Aufsichtsorgan kann auch die dem Verfahren unterliegende Person zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die dem Verfahren unterliegende Person kann sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen vom ESMA-Aufsichtsorgan zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Die mündlichen Anhörungen sind nicht öffentlich.

Artikel 5

Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen

(1)   Auf Ersuchen gewährt die ESMA Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder vom Aufsichtsorgan eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird infolge der Mitteilung einer etwaigen Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.

(2)   Aktenunterlagen, die aufgrund dieses Artikels eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verwendet werden.

Artikel 6

Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen

(1)   Die ESMA-Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen für Ratingagenturen unterliegen folgenden Verjährungsfristen:

a)

drei Jahre im Falle von Verstößen, bei denen der Mindestgrundbetrag der Geldbuße gemäß Artikel 36a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mindestens 50 000 EUR oder weniger ausmacht;

b)

fünf Jahre bei den übrigen Verstößen.

(2)   Die Verjährungsfristen im Sinne von Absatz 1 beginnen mit dem Tag, der auf den Tag des Verstoßes folgt. Bei andauernden oder fortgesetzten Verstößen beginnen diese Fristen jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.

(3)   Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung des Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 gerichtete Handlung der ESMA unterbrochen. Diese Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Handlung der Ratingagentur oder der Nachforschungen oder einem Verfahren unterliegenden Person gemeldet wird.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen wird solange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der ESMA Verfahren vor der Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anhängig sind.

Artikel 7

Vollstreckungsverjährung

(1)   Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 36a und 36b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erlassenen Beschlüssen verjährt in fünf Jahren.

(2)   Der Fünfjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3)   Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:

a)

die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Ratingagentur oder sonstige Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird;

b)

jede auf Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer nationalen Behörde auf Antrag der ESMA.

(4)   Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an.

(5)   Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,

a)

solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b)

solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist. weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anhängig sind.

Artikel 8

Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. In der Zwischenzeit sind diese Beträge nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.

Nachdem der Rechnungsführer der ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen und/oder Zwangsgelder infolge des Ergebnisses möglicher rechtlicher Verfahren rechtskräftigen Charakter haben, überweist er diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im EU-Haushalt unter allgemeinen Einnahmen verbucht.

Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der GD MARKT regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie ihren Status.

Artikel 9

Berechnung der Fristen, Daten und Termine

Es gilt die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30.

(3)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(4)   ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(5)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 947/2012 DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2012

zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach vorläufiger Billigung auf der Zwischentagung in Washington im Juni 2012 genehmigten die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses im schriftlichen Verfahren die Aufnahme von Kamerun in das Verzeichnis der Teilnehmer. Diese Genehmigung wurde vom Vorsitz am 14. August 2012 bestätigt.

(2)

Nach dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Um die Funktionalität des Gemeinschaftszertifikats nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zu verbessern, müssen bestimmte in Anhang IV dieser Verordnung geregelte Merkmale dementsprechend geändert werden. Für die Anpassung an diese Änderung muss den zuständigen Behörden der Union jedoch ein realistischer Zeitrahmen gesetzt werden, wobei der für die Bereitstellung des neuen Zertifikats benötigten Zeit Rechnung zu tragen ist.

(3)

Darüber hinaus sollten die Anschriften der Kontaktstellen der Europäischen Union und der Schweiz in Anhang II, das Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anhang III und das Verzeichnis der Diamantenorganisationen in Anhang V aktualisiert werden.

(4)

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang V erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2012

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.


ANHANG I

„ANHANG II

Verzeichnis der Teilnehmer am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses und der von ihnen gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20 benannten zuständigen Behörden.

ANGOLA

Ministry of Geology and Mines

Rua Hochi Min

C.P # 1260

Luanda

Angola

ARMENIEN

Department of Gemstones and Jewellery

Ministry of Trade and Economic Development

M. Mkrtchyan 5

Yerevan

Armenia

AUSTRALIEN

Department of Foreign Affairs and Trade

Trade Development Division

R.G. Casey Building

John McEwen Crescent

Barton ACT 0221

Australia

BANGLADESCH

Export Promotion Bureau

TCB Bhaban

1, Karwan Bazaar

Dhaka

Bangladesh

BELARUS

Ministry of Finance

Department for Precious Metals and Precious Stones

Sovetskaja Str., 7

220010 Minsk

Republic of Belarus

BOTSUANA

Ministry of Minerals, Energy and Water Resources

PI Bag 0018

Gaborone

Botswana

BRASILIEN

Diamond Commission Ministry of Mines and Energy

Esplanada dos Ministérios — Bloco ‚U‘ — 4o andar

70065 - 900 Brasilia - DF

Brasilia

KANADA

International:

Department of Foreign Affairs and International Trade

Peace Building and Human Security Division

Lester B Pearson Tower B - Room: B4-120

125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2

Canada

Allgemeine Anfragen:

Kimberley Process Office

Minerals and Metals Sector (MMS)

Natural Resources Canada (NRCan)

580 Booth Street, 9th floor

Ottawa, Ontario

Canada K1A 0E4

KAMERUN

National Permanent Secretariat for the Kimberley Process

Ministry of Mines, Industry and Technological Development

Intek Building

Navik Street

P.O. Box 8390

Yaoundé

Cameroon

ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK

Secrétariat Permanent du Processus de Kimberley

BP 26

Bangui

Central African Republic

CHINA, Volksrepublik

Department of Inspection and Quarantine Clearance

General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ)

9 Madiandonglu

Haidian District, Beijing 100088

People’s Republic of China

HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China

Department of Trade and Industry

Hong Kong Special Administrative Region

Volksrepublik China

Room 703, Trade and Industry Tower

700 Nathan Road

Kowloon

Hong Kong

China

KONGO, Demokratische Republik

Centre d’Evaluation, d’Expertise et de Certification (CEEC)

17th floor, BCDC Tower

30th June Avenue

Kinshasa

Democratic Republic of Congo

KONGO, Republik

Bureau d’expertise, d’évaluation et de certification (BEEC)

Ministère des Mines, des Industries Minières et de la Géologie

BP 2474

Brazzaville

Republic of Congo

KROATIEN

Ministry of Economy, Labour and Entrepreneurship of the Republic of Croatia

Ulica grada Vukovara 78

10000 Zagreb

Croatia

EUROPÄISCHE UNION

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Büro EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

GHANA

Precious Minerals Marketing Company (Ltd.)

Diamond House

Kinbu Road, P.O.

Box M. 108

Accra

Ghana

GUINEA

Ministry of Mines and Geology

BP 2696

Conakry

Guinea

GUYANA

Geology and Mines Commission

P O Box 1028

Upper Brickdam

Stabroek

Georgetown

Guyana

INDIEN

The Gem & Jewellery Export Promotion Council

Diamond Plaza, 5th Floor 391-A

Mumbai 400 004

India

INDONESIEN

Directorate-General of Foreign Trade

Ministry of Trade

JI M.I. Ridwan Rais No. 5

Blok I Iantai 4

Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110

Jakarta

Indonesia

ISRAEL

Ministry of Industry, Trade and Labor

Office of the Diamond Controller

3 Jabotinsky Road

Ramat Gan 52520

Israel

JAPAN

United Nations Policy Division

Foreign Policy Bureau

Ministry of Foreign Affairs

2-2-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku

100-8919 Tokyo

Japan

KOREA, Republik

Export Control Policy Division

Ministry of Knowledge Economy

Government Complex

Jungang-dong 1, Gwacheon-si

Gyeonggi-do 427-723

Seoul

Korea

LAOS, Demokratische Volksrepublik

Department of Import and Export

Ministry of Industry and Commerce

Vientiane

Laos

LIBANON

Ministry of Economy and Trade

Lazariah Building

Down Town

Beirut

Lebanon

LESOTHO

Department of Mines and Geology

P.O. Box 750

Maseru 100

Lesotho

LIBERIA

Government Diamond Office

Ministry of Lands, Mines and Energy

Capitol Hill

P.O. Box 10-9024

1000 Monrovia 10

Liberia

MALAYSIA

Ministry of International Trade and Industry

Trade Cooperation and Industry Coordination Section

Blok 10

Komplek Kerajaan Jalan Duta

50622 Kuala Lumpur

Malaysia

MEXIKO

Secretaría de Economía

Dirección General de Política Comercial

Alfonso Reyes No. 30, Colonia Hipodromo Condesa, Piso 16.

Delegación Cuactemoc, Código Postal: 06140 México, D.F.

Mexico

MAURITIUS

Import Division

Ministry of Industry, Small & Medium Enterprises, Commerce & Cooperatives

4th Floor, Anglo Mauritius Building

Intendance Street

Port Louis

Mauritius

NAMIBIA

Diamond Commission

Ministry of Mines and Energy

Private Bag 13297

Windhoek

Namibia

NEUSEELAND

Behörde, die die Zertifikate ausstellt:

Middle East and Africa Division

Ministry of Foreign Affairs and Trade

Private Bag 18 901

Wellington

New Zealand

Ein- und Ausfuhrbehörde:

New Zealand Customs Service

PO Box 2218

Wellington

New Zealand

NORWEGEN

Section for Public International Law

Department for Legal Affairs

Royal Ministry of Foreign Affairs

P.O. Box 8114

0032 Oslo

Norway

RUSSISCHE FÖDERATION

Gokhran of Russia

14, 1812 Goda St.

121170 Moscow

Russia

SIERRA LEONE

Ministry of Mineral Resources

Gold and Diamond Office (GDO)

Youyi Building

Brookfields

Freetown

Sierra Leone

SINGAPUR

Ministry of Trade and Industry

100 High Street

#0901, The Treasury,

Singapore 179434

SÜDAFRIKA

South African Diamond and Precious Metals Regulator

SA Diamond Centre

240 Commissioner Street

Johannesburg 2000

South Africa

SRI LANKA

National Gem and Jewellery Authority

25, Galleface Terrace

Colombo 03

Sri Lanka

SWASILAND

Office for the Commissioner of Mines

Ministry of Natural Resources and Energy

Mining department

Lilunga House (3rd floor, Wing B)

Somhlolo Road

PO Box 9

Mbabane H100

Swaziland

SCHWEIZ

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Sanctions Unit

Holzikofenweg 36

CH-3003 Berne / Switzerland

TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, GETRENNTES ZOLLGEBIET

Export/Import Administration Division

Bureau of Foreign Trade

Ministry of Economic Affairs

1, Hu Kou Street

Taipei, 100

Taiwan

TANSANIA

Commission for Minerals

Ministry of Energy and Minerals

PO Box 2000

Dar es Salam

Tanzania

THAILAND

Department of Foreign Trade

Ministry of Commerce

44/100 Nonthaburi 1 Road

Muang District, Nonthaburi 11000

Thailand

TOGO

Ministry of Mine, Energy and Water

Head Office of Mines and Geology

B.P. 356

216, Avenue Sarakawa

Lomé

Togo

ΤÜRKEI

Foreign Exchange Department

Undersecretariat of Treasury

T.C. Bașbakanlık Hazine

Müsteșarlığı İnönü Bulvarı No:36

06510 Emek - Ankara

Turkey

Ein- und Ausfuhrbehörde:

Istanbul Gold Exchange

Rıhtım Cad. No:81

34425 Karaköy – İstanbul

Turkey

UKRAINE

Ministry of Finance

State Gemological Center

Degtyarivska St. 38—44

Kiev 04119

Ukraine

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

U.A.E Kimberley Process Office

Dubai Multi Commodities Center

Dubai Airport Free Zone

Emirates Security Building

Block B, 2nd Floor, Office # 20

Dubai

United Arab Emirates

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

United States Kimberley Process Authority

11 West 47 Street 11th floor

New York, NY 10036

United States of America

U.S. Department of State

Room 4843 EB/ESC

2201 C Street, NW

Washington D.C. 20520

United States of America

VIETNAM

Ministry of Industry and Trade

Import Export Management Department

54 Hai Ba Trung

Hanoi

Vietnam

SIMBABWE

Principal Minerals Development Office

Ministry of Mines and Mining Development

Private Bag 7709, Causeway

Harare

Zimbabwe“


ANHANG II

„ANHANG III

Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Algemene Directie Economisch Potentieel, Dienst Vergunningen/Service Public Fédéral Economie,

PME, Classes moyennes et Energie, Direction générale du Potentiel économique, Service Licences

Italiëlei 124, bus 71

B-2000 Antwerpen

Tel. (32-2) 277 54 59

Fax (32-2) 277 54 61

E-Mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be

In Belgien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten nach Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

The Diamond Office

Hovenierstraat 22

B-2018 Antwerpen

BULGARIEN

Ministry of Finance

International Financial Institutions and Cooperation Directorate

102 G. Rakovski str.

Sofia, 1040

Bulgaria

Tel. (359-2) 98 59 24 00/98 59 2401

Fax. (359-2) 98 59 24 02

Email: ific@minfin.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

In der Tschechischen Republik werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten nach Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Generální ředitelství cel

Budějovická 7

140 96 Praha 4

Česká republika

Tel. (420-2) 61 33 38 41, (420-2) 61 33 38 59, cell (420-737) 213 793

Fax (420-2) 61 33 38 70

E-Mail: diamond@cs.mfcr.cz

DEUTSCHLAND

In Deutschland werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten nach Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Gemeinschaftszertifikaten, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:

Hauptzollamt Koblenz

Zollamt Idar-Oberstein

Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten

Hauptstraße 197

D-55743 Idar-Oberstein

Tel. (49-6781) 56 27-0

Fax (49-6781) 56 27-19

E-Mail: poststelle@zabir.bfinv.de

Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:

Bundesfinanzdirektion Südost

Krelingstraβe 50

D-90408 Nürnberg

Tel. (49-911) 376 3754

Fax (49-911) 376 2273

E-Mail: diamond.cert@bfdso.bfinv.de

RUMÄNIEN

Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor

(National Authority for Consumer Protection)

1 Bd. Aviatorilor Nr. 72, sectorul 1 București, România

(72 Aviatorilor Bvd., sector 1, Bucharest, Romania)

Cod postal (Postal code) 011865

Tel. (40-21) 318 46 35 / 312 98 90 / 312 12 75

Fax (40-21) 318 46 35 / 314 34 62

www.anpc.ro

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Government Diamond Office

Global Business Group

Room W 3.111.B

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London SW1A 2AH

Tel. (44-207) 008 6903

Fax (44-207) 008 3905

E-Mail: GDO@gtnet.gov.uk“


ANHANG III

„ANHANG IV

Das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2

Nach den Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, durch den die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, bezieht sich der Begriff „EU-Zertifikat“ auf das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung.

Das EU-Zertifikat muss die nachstehend aufgeführten Merkmale aufweisen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Zertifikate identisch sind. Zu diesem Zweck legen sie der Kommission Muster der auszustellenden Zertifikate vor.

Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der EU-Zertifikate zuständig. Die EU-Zertifikate können von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, benannt werden. In diesem Fall muss auf jedem EU-Zertifikat ein Hinweis auf die Benennung durch den Mitgliedstaat angebracht sein. Jedes EU-Zertifikat muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen enthalten, durch das sich die Druckerei feststellen lässt. Bei der Druckerei sollte es sich um eine Hochsicherheits-Banknotendruckerei handeln. Sie sollte entsprechende Empfehlungen von staatlichen und gewerblichen Abnehmern beibringen.

Die Europäische Kommission stellt den EU-Behörden Muster der EU-Originalzertifikate zur Verfügung.

Material

Abmessungen: A4 (210 mm × 297 mm)

Wasserzeichen sowie unsichtbare (gelb/rot) UV-Fasern

lösungsmittelempfindlich

UV matt (Merkmale im Dokument sind unter UV-Licht deutlich zu erkennen)

95 g/m2 Papier

Druck

regenbogenfarbig irisierende Untergrundeinfärbung (lösungsmittelempfindlich)

Der Sicherheitshintergrund der Iriseinfärbung wird beim Kopieren nicht wiedergegeben.

Die verwendeten Tinten müssen „lösungsmittelempfindlich“ sein, damit das Dokument gegen die Einwirkung von Chemikalien wie Bleichmitteln geschützt ist, die benutzt werden, um die Eintragungen zu ändern.

einfarbiger Untergrunddruck (dauerhaft und lichtbeständig)

Es ist sicherzustellen, dass ein zweiter Irisdruck aufgebracht wird, damit die Zertifikate vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.

unsichtbares UV-Merkmal (Sterne der EU-Flagge)

Die Sicherheitsdruckerei muss die richtige Tintensättigung aufbringen, damit sichergestellt wird, dass die UV-Merkmale bei Normallicht nicht sichtbar sind.

EU-Flagge: Druck in Gold und Europa-Blau

Rand im Stichtiefdruckverfahren

Der ertastbare Stichtiefdruck ist eines der wichtigsten Merkmale des Dokuments.

Mikrodruckzeile: „Kimberley-Prozess-Zertifikat“

Bild mit Kippeffekt: KP

Mikrodrucktext: „KPCS“

Bei der Gestaltung des Dokuments sollte ein Kopierschutz-(„Medaillon“) auf dem Feinlinienuntergrunddruck vorgesehen werden.

Nummerierung

Jedes EU-Zertifikat hat eine einmalige Seriennummer, vor der der Kode „EU“ steht.

Die Seriennummern werden den Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, EU-Zertifikate auszustellen, von der Kommission zugeteilt.

Es sollte zwei Arten von übereinstimmenden Nummern geben – sichtbare und unsichtbare:

Erstens = achtstellige laufende Nummer, einmal auf allen Teilen des Dokuments, Schwarzdruck.

Die Druckerei sollte für die Nummerierung der einzelnen Zertifikate allein verantwortlich sein.

Die Druckerei sollte außerdem eine Datenbank mit sämtlichen Nummerierungen anlegen.

Zweitens = unsichtbare achtstellige laufende Nummer (mit der vorstehend erwähnten Nummerierung übereinstimmend), die unter UV-Licht fluoresziert.

Sprache

Englisch und gegebenenfalls die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats.

Lay-out und Endbearbeitung

Obligatorische Merkmale

Schlitzstanzung an einer Stelle, auf einfaches A4-Format zurechtgeschnitten. Eine Stanzung 100 mm vom rechten Rand

a)

linke Seite:
Image 1
Text von Bild

b)

rechte Seite:
Image 2
Text von Bild

ANHANG IV

„ANHANG V

Verzeichnis der Diamantenorganisationen, die das System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie nach Artikel 13 und 17 anwenden.

Antwerpsche Diamantkring CV

Hoveniersstraat 2 bus 515

B-2018 Antwerpen

Beurs voor Diamanthandel CV

Pelikaanstraat 78

B-2018 Antwerpen

Diamantclub van Antwerpen CV

Pelikaanstraat 62

B-2018 Antwerpen

Vrije Diamanthandel NV

Pelikaanstraat 62

B-2018 Antwerpen

The London Diamond Bourse and Club

100 Hatton Garden

London EC1N 8NX

United Kingdom“


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 948/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2012

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 170 und 192 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 der Kommission (2) sieht ein System für die Übermittlung von Informationen zwischen den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, vertreten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), und den russischen Behörden über die Ausfuhren bestimmter Rind- und Schweinefleischerzeugnisse in die Russische Föderation vor, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird. Das System dient dazu, die betreffenden Ausfuhren zu verfolgen und Fälle aufzudecken, in denen die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen und wieder eingezogen werden muss.

(2)

Laut Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 ist die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung nach Ablauf eines längeren Anwendungszeitraums zu beurteilen. Die Kommission hat die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 beurteilt und ist zu dem Schluss gelangt, dass das System zur Informationsübermittlung aufgrund wiederholter technischer Probleme, die nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten, nicht das Leistungsniveau erreicht, das erforderlich ist, um als wirksames Instrument gegen zu Unrecht erfolgte Zahlungen von Ausfuhrerstattungen dienen zu können. Darüber hinaus ist die freiwillige Inanspruchnahme des Systems durch die Ausführer mit der Zeit deutlich zurückgegangen.

(3)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 eingeführte System der Informationsübermittlung sollte daher abgeschafft und die Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 aufgehoben werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 44.


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 949/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

72,4

MK

39,0

TR

59,9

ZZ

57,1

0707 00 05

MK

34,4

TR

120,9

ZZ

77,7

0709 93 10

TR

116,6

ZZ

116,6

0805 50 10

AR

81,1

CL

108,8

TR

83,4

UY

65,5

ZA

90,6

ZZ

85,9

0806 10 10

BR

276,1

MK

30,0

TR

135,8

ZZ

147,3

0808 10 80

AR

217,5

BR

79,8

MK

29,8

NZ

124,0

US

143,7

ZA

91,6

ZZ

114,4

0808 30 90

CN

92,8

TR

110,5

ZZ

101,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 950/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2012

zur Festsetzung der ab dem 16. Oktober 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Oktober 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Oktober 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.10.2012-12.10.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

278,02

228,98

FOB-Preis USA

260,26

250,26

230,26

Golf-Prämie

19,86

Prämie Große Seen

26,54

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

13,53  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

48,28  EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/45


BESCHLUSS EULEX KOSOVO/2/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 12. Oktober 2012

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

(2012/631/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden „EULEX KOSOVO“) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 5. Juni 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/291/GASP (3) angenommen, durch den die EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2014 verlängert wird.

(3)

Am 27. Juli 2010 hat das PSK auf Vorschlag der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) den Beschluss 2010/431/GASP (4) zur Ernennung von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC zum Leiter der Mission EULEX KOSOVO mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 angenommen. Sein Mandat wurde später mit dem Beschluss EULEX KOSOVO/1/2012 (5) bis zum 14. Oktober 2012 verlängert.

(4)

Am 4. Oktober 2012 hat die Hohe Vertreterin vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC als Missionsleiter der EULEX KOSOVO bis zum 31. Januar 2013 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC als Missionsleiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, wird bis zum 31. Januar 2013 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Oktober 2012.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(2)   ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)   ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 46.

(4)   ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 10.

(5)   ABl. L 154 vom 15.6.2012, S. 24.


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/46


BESCHLUSS 2012/632/GASP DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/127/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. März 2010 den Beschluss 2010/127/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 25. Juli 2012 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2060 (2012) verabschiedet, wodurch das mit Nummer 5 der Resolution 1907 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängte Waffenembargo geändert wurde.

(3)

Der Beschluss 2010/127/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 des Beschlusses 2010/127/GASP wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf:

a)

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird;

b)

Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, soweit diese von dem Ausschuss nach der Resolution 751 (1992), dessen Mandat mit der Resolution 1844 (2008) erweitert wurde (im Folgenden als ‚Sanktionsausschuss‘ bezeichnet), im Voraus genehmigt wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19.


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/47


BESCHLUSS 2012/633/GASP DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 25. Juli 2012 die Resolution 2060 (2012) angenommen und damit das Waffenembargo geändert, das gemäß Nummer 5 der Resolution 733 (1992) verhängt und gemäß den Nummern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) weiter ausgeführt wurde.

(3)

Am 11. Juli 2012, am 25. Juli 2012 und am 23. August 2012 hat der mit der Resolution 751 (1992) eingesetzte Sanktionsausschuss für Somalia die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(4)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder zur Nutzung durch das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind, wie sie vom Sanktionsausschuss im Voraus genehmigt wurden.“

2.

Nummer 11 in Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2010/231/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses geändert.

3.

Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste in Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2010/231/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.


ANHANG I

Text nach Artikel 1 Nummer 2

„11.

Jim’ale, Ali Ahmed Nur (alias: a) Jim’ale, Ahmed Ali, b) Jim’ale, Ahmad Nur Ali, c) Jim’ale, Sheikh Ahmed, d) Jim’ale, Ahmad Ali, e) Jim’ale, Shaykh Ahmed Nur)

Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Eilbur, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Dschibuti. Reisepass-Nr.: A0181988 (Somalia), am 23. Januar 2011 abgelaufen. Aufenthaltsort: Dschibuti, Republik Dschibuti. Tag der Benennung durch die VN: 17. Februar 2012.

Ali Ahmed Nur Jim’ale (Jim’ale) hatte führende Funktionen im ehemaligen Somalischen Rat Islamischer Gerichte inne, der sich auch als Somalische Union Islamischer Gerichte bezeichnete und eine radikal-islamistische Organisation war. Die radikalsten Elemente der Somalischen Union Islamischer Gerichte schlossen sich schließlich zur Gruppe Al-Shabaab zusammen. Al Shabaab wurde im April 2010 vom Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) betreffend Somalia und Eritrea eingesetzt worden war („Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss“), auf die Liste der mit gezielten Sanktionen belegten Einrichtungen gesetzt. Der Ausschuss setzte Al-Shabaab auf die Liste, weil diese Gruppe sich an Handlungen beteiligte, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die eine Gefahr für die somalische Übergangs-Bundesregierung darstellen.

In dem Bericht der Überwachungsgruppe des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschusses vom 18. Juli 2011 (S/2011/433) wird Jim’ale als ein bekannter Geschäftsmann und eine Persönlichkeit bezeichnet, die in den von Al-Shabaab betriebenen Handel mit Holzkohle und Zucker involviert ist und Vorteile aus privilegierten Beziehungen zu Al-Shabaab zieht.

Jim’ale gilt als einer der führenden Geldgeber von Al-Shabaab und er ist ideologisch mit Al-Shabaab verbunden. Jim’ale hat zudem erhebliche finanzielle und politische Unterstützung für Hassan Dahir Aweys („Aweys“) geleistet, der ebenfalls in der Liste des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss aufgeführt war. Der frühere Stellvertretende Al-Shabaab-Führer Muktar Robow war Berichten zufolge in der Jahresmitte 2011 weiterhin bestrebt, sich innerhalb der Al-Shabaab-Organisation politisch in den Vordergrund zu spielen. Robow holte Aweys und Jim’ale auf seine Seite, um die gemeinsamen Ziele voranzubringen und die gemeinsame Gesamtposition im Streit um die Führung von Al-Shabaab zu festigen.

Im Herbst 2007 errichtete Jim’ale in Dschibuti die sogenannte Investors Group als Scheinfirma zur Finanzierung extremistischer Aktivitäten. Deren kurzfristiges Ziel bestand darin, durch Finanzierung extremistischer Aktivitäten und durch Waffenkäufe Somaliland zu destabilisieren. Sie unterstützte den Schmuggel von Kleinwaffen aus Eritrea über Dschibuti an Extremisten in der fünften Region Äthiopiens. Mitte 2008 war Jim’ale weiterhin Betreiber der Investors Group.

Im September 2010 gründete Jim’ale ZAAD, ein Unternehmen für Geldtransfers zwischen Mobiltelefonen, und schloss eine Vereinbarung mit Al-Shabaab, um die Geldtransfers durch die Abschaffung der Identifizierungspflicht anonymer zu gestalten.

Ende 2009 betrieb Jim’ale einen bekannten Hawala-Fonds, mit dem er Zakat-Abgaben sammelte, die an Al-Shabaab flossen.

Im Dezember 2011 transferierten nicht identifizierte Geldgeber aus dem Nahen Osten Geld an Jim’ale, der seinerseits das Geld über finanzielle Mittler an Al-Shabaab weiterleitete.

Im Jahr 2009 arbeitete Jim’ale mit anderen Gleichgesinnten zusammen, um die somalische Übergangs-Bundesregierung zu schwächen, indem sie sich nicht an den Aussöhnungsbemühungen in Somalia beteiligten. Ende 2011 leistete Jim’ale Al-Shabaab aktive Unterstützung, indem er kostenlose Kommunikationsmöglichkeiten, die Nutzung von Fahrzeugen, Lebensmittelhilfe sowie politische Beratung anbot und mittels verschiedener Unternehmensgruppen Geldbeschaffer für Al-Shabaab etablierte.“


ANHANG II

Personen nach Artikel 1 Nummer 3

1.

Aboud Rogo Mohammed (alias: a) Aboud Mohammad Rogo, b) Aboud Seif Rogo, c) Aboud Mohammed Rogo, d) Sheikh Aboud Rogo, e) Aboud Rogo Muhammad, f) Aboud Rogo Mohamed)

Geburtsdatum: 11. November 1960, (alternatives Geburtsdatum: a) 11. November 1967, b) 11. November 1969, c) 1. Januar 1969). Geburtsort: Insel Lamu, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 25. Juli 2012.

Der von Kenia aus agierende Extremist Aboud Rogo Mohammed hat den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedroht, indem er Al-Shabaab — einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde, weil sie sich an Handlungen beteiligt, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen — finanzielle, materielle, logistische oder technische Unterstützung geleistet hat.

Aboud Rogo Mohammed ist ein extremistischer, in Kenia lebender islamischer Geistlicher. Im Rahmen seiner Kampagne zur Förderung von Gewalt in ganz Ostafrika übt er nach wie vor Einfluss auf extremistische Gruppierungen in Ostafrika aus. Zu Aboud Rogos Aktivitäten gehört auch die Beschaffung von Finanzmitteln für Al-Shabaab.

Als wichtigster ideologischer Führer von Al Hijra, früher bekannt als Muslim Youth Center, nutzte Aboud Rogo Mohammed die extremistische Gruppierung als ein Mittel zur Radikalisierung von hauptsächlich Suaheli sprechenden Afrikanern und zu ihrer Anwerbung für gewaltsame militante Handlungen in Somalia. Zwischen Februar 2009 und Februar 2012 rief Aboud in einer Reihe von aufwieglerischen Vorträgen wiederholt zur gewaltsamen Ablehnung des Friedensprozesses in Somalia auf. In diesen Vorträgen rief Rogo wiederholt zur Anwendung von Gewalt sowohl gegen die Vereinten Nationen als auch die Einsatzkräfte der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf und forderte seine Zuhörerschaft nachdringlich auf, nach Somalia zu reisen, um sich Al-Shabaabs Kampf gegen die Regierung Kenias anzuschließen.

Aboud Rogo Mohammed berät überdies angeworbene Kenianer, die sich Al-Shabaab anschließen, wie sie der Entdeckung durch die kenianischen Behörden entgehen können und auf welchen Routen sie von Mombasa und/oder Lamu in die Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, insbesondere Kismayo, reisen sollen. Er hat zahlreichen Kenianern, die für Al-Shabaab angeworben wurden, die Reise nach Somalia erleichtert.

Im September 2011 warb Rogo in Mombasa (Kenia) Personen für Reisen nach Somalia an, vermutlich um dort terroristische Operationen durchzuführen. Im September 2008 organisierte Rogo in Mombasa ein Treffen, um Mittel zur Finanzierung von Al-Shabaab-Aktivitäten in Somalia zu beschaffen.

2.

Abubaker Shariff Ahmed (alias: a) Makaburi, b) Sheikh Abubakar Ahmed, c) Abubaker Shariff Ahmed, d) Abu Makaburi Shariff, e) Abubaker Shariff, f) Abubakar Ahmed)

Geburtsdatum: 1962. Alternatives Geburtsdatum: 1967. Geburtsort: Kenia. Aufenthaltsort: Majengo-Gebiet, Mombasa, Kenia. Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2012.

Abubaker Shariff Ahmed ist führend bei der Vermittlung und Anwerbung von jungen kenianischen Muslimen für gewaltsame militante Handlungen in Somalia und ein enger Gefährte von Aboud Rogo. Er leistet extremistischen Gruppierungen in Kenia (und anderswo in Ostafrika) materielle Unterstützung. Durch seine häufigen Reisen in Al-Shabaab-Hochburgen in Somalia, darunter auch Kismayo, konnte er enge Beziehungen zu ranghohen Al-Shabaab-Mitgliedern unterhalten.

Abubaker Shariff Ahmed ist überdies an der Beschaffung und der Verwaltung der Gelder von Al-Shabaab beteiligt, einer Einrichtung, die von dem gemäß der Resolution 751 (1992) betreffend Somalia und der Resolution 1907 (2009) betreffend Eritrea eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wegen der Beteiligung an Handlungen, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, in eine entsprechende Liste aufgenommen wurde.

Abubaker Shariff Ahmed predigte in Moscheen in Mombasa, dass junge Männer nach Somalia reisen, extremistische Handlungen begehen, für Al-Qaida kämpfen und US-Bürger töten sollen.

Abubaker Shariff Ahmed wurde Ende Dezember 2010 von den kenianischen Behörden wegen des Verdachts auf Beteiligung an dem Bombenattentat auf einen Busbahnhof in Nairobi festgenommen. Abubaker Shariff Ahmed ist überdies Anführer einer kenianischen Jugendorganisation in Mombasa mit Verbindungen zu Al-Shabaab.

Im Jahr 2010 war Abubaker Shariff Ahmed im Majengo-Gebiet in Mombasa (Kenia) als Anwerber und Vermittler für Al-Shabaab tätig.


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/50


BESCHLUSS 2012/634/GASP DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP (1) angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten weitere restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(3)

Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern aus Syrien sowie die Bereitstellung entsprechender Finanzmittel oder finanzieller Unterstützung sollten untersagt werden.

(4)

Überdies sollten den von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flügen der Zugang zu den Flughäfen der Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, verwehrt werden.

(5)

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot, Syrian Arab Airlines Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, nicht auf Handlungen und Transaktionen Anwendung findet, die ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.

(6)

Überdies sollten in die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, weitere Personen und Organisationen aufgenommen werden. Insbesondere sollten alle Minister der syrischen Regierung benannt werden, da sie die gemeinsame Verantwortung für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien tragen.

(7)

Ferner sollten die restriktiven Maßnahmen gegen ehemalige Minister der syrischen Regierung aufrechterhalten werden, da immer noch davon auszugehen ist, dass sie mit dem Regime und dessen gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Verbindung stehen. Die Einträge für diese Personen sollten daher geändert werden.

(8)

Außerdem sollten zwei Personen und eine Organisation von der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.

(9)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen in diesem Beschluss durchgeführt werden können.

(10)

Der Beschluss 2011/782/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/782/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind untersagt.

(2)   Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und auf Versicherungen und Rückversicherungen bezogene Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen.“

2.

Artikel 17a erhält folgende Fassung:

„Artikel 17a

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Flughäfen für alle von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten reinen Frachtflüge und für alle von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu sperren.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Zugang der von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Flughäfen, sofern diese Flüge ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien notwendig sind.“

(3)

In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt:

„(11)   Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.“

Artikel 2

Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.


ANHANG

I.   

Die nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP aufgenommen.

A.   Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Dr. Qadri Jameel

 

Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten, Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

2.

Waleed Al Mo’allem

 

Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

3.

Generalmajor Fahd Jassem Al Freij

 

Verteidigungsminister und militärischer Befehlshaber. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

4.

Dr. Mohammad Abdul Sattar Al Sayed

 

Minister für religiöse Stiftungen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

5.

Ing. Hala Mohammad Al Nasser

 

Tourismusminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

6.

Ing. Bassam Hanna

 

Minister für Wasserressourcen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

7.

Ing. Subhi Ahmad Al Abdallah

 

Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

8.

Dr. Mohammad Yahiya Mo’alla

 

Minister für Höhere Bildung. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

9.

Dr. Hazwan Al Wez

 

Bildungsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

10.

Dr. Mohamad Zafer Mohabak

 

Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

11.

Dr. Mahmud Ibraheem Sa’iid

 

Verkehrsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

12.

Dr. Safwan Al Assaf

 

Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

13.

Ing. Yasser Al Siba’ii

 

Minister für öffentliche Arbeiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

14.

Ing. Sa’iid Ma’thi Hneidi

 

Minister für Erdöl- und Mineralressourcen. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

15.

Dr. Lubana Mushaweh

 

Kultusministerin. Als Regierungsministerin mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

16.

Dr. Jassem Mohammad Zakaria

 

Minister für Arbeit und Soziales. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

17.

Omran Ahed Al Zu’bi

 

Informationsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

18.

Dr. Adnan Abdo Al Sikhny

 

Industrieminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

19.

Najm Hamad Al Ahmad

 

Justizminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

20.

Dr. Abdul Salam Al Nayef

 

Gesundheitsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

21.

Dr. Ali Heidar

 

Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

22.

Dr. Nazeera Farah Sarkees

 

Staatsministerin für Umweltangelegenheiten. Als Regierungsministerin mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

23.

Mohammad Turki Al Sayed

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

24.

Najm-eddin Khreit

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

25.

Abdullah Khaleel Hussein

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

26.

Jamal Sha’ban Shaheen

 

Staatsminister. Als Regierungsminister mitverantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung durch das Regime.

16.10.2012

27.

Suleiman Maarouf

(alias Sulayman Mahmud Ma’ruf, Sleiman Maarouf, Mahmoud Soleiman Maarouf)

Reisepass: im Besitz eines britischen Reisepasses

Geschäftsmann, der der Familie des Präsidenten Assad nahe steht. Anteilseigner der gelisteten Fernsehanstalt Dounya TV. Steht Muhammad Nasif Khayrbik nahe, der benannt worden ist. Unterstützt das syrische Regime.

16.10.2012

28.

Raza Othman

Ehefrau von Rami Makhlouf

Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als dessen Ehefrau mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.

16.10.2012

B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Megatrade

Anschrift:

Aleppo Street

Postfach 5966

Damaskus, Syrien

Fax: 963114471081

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Military research Institute (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

2.

Expert Partners

Anschrift:

Rukn Addin

Saladin Street, Building 5

Postfach 7006

Damaskus, Syrien

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Military research Institute (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

II.   

Die Einträge zu den in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP aufgeführten Personen und Organisationen erhalten folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Dr. Wael Nader Al -Halqi

geboren 1964 in der Provinz Daraa

Premierminister und ehemaliger Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

2.

Muhammad Ibrahim Al-Sha’ar

(alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

geboren 1956 in Aleppo

Innenminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

3.

Dr. Mohammad Al-Jleilati

geboren 1945 in Damaskus

Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

4.

Imad Mohammad Deeb Khamis

(alias Imad Mohammad Dib Khamees)

geboren am 1. August 1961 in der Nähe von Damaskus

Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

5.

Omar Ibrahim Ghalawanji

geboren 1954 in Tartus

Stellvertretender Premierminister für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

6.

Joseph Suwaid

(alias Joseph Jergi Sweid)

geboren 1958 in Damaskus

Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

7.

Eng Hussein Mahmoud Farzat

(alias Hussein Mahmud Farzat)

geboren 1957 in Hama

Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

8.

Mansour Fadlallah Azzam

(alias Mansur Fadl Allah Azzam)

geboren 1960 in der Provinz Sweida

Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

9.

Dr. Emad Abdul-Ghani Sabouni

(alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

geboren 1964 in Damaskus

Minister für Telekommunikation und Technologie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

10.

General Ali Habib Mahmoud

geboren 1939 in Tartous

Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.8.2011

11.

Tayseer Qala Awwad

geboren 1943 in Damaskus

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

12.

Dr. Adnan Hassan Mahmoud

geboren 1966 in Tartous

Ehemaliger Informationsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

13.

Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar

geboren 1956 in Aleppo

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Handel. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

1.12.2011

14.

Sufian Allaw

geboren 1944 in al-Bukamal, Deir Ezzor

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

15.

Dr. Adnan Slakho

geboren 1955 in Damaskus

Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

16.

Dr. Saleh Al-Rashed

geboren 1964 in der Provinz Aleppo

Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

17.

Dr. Fayssal Abbas

geboren 1955 in der Provinz Hama

Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

18.

Ghiath Jeraatli

geboren 1950 in Salamiya

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

19.

Yousef Suleiman Al- Ahmad

geboren 1956 in Hasaka

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

20.

Hassan al-Sari

geboren 1953 in Hama

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

III.   

Die nachstehend aufgeführten Personen und Organisationen werden aus der Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP gestrichen.

1.

Salim Altoun

2.

Youssef Klizli

3.

Altoun Group


16.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/58


BESCHLUSS 2012/635/GASP DES RATES

vom 15. Oktober 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird.

(2)

Zur Umsetzung der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats wurde der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP am 23. April 2007 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) geändert. Mit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/652/GASP (3) am 7. August 2008 änderte der Rat dann den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP erneut, um die Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats umzusetzen.

(3)

Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP (4) angenommen, durch den die Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats umgesetzt und der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP aufgehoben wurde.

(4)

Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert und die restriktiven Maßnahmen gegen Iran verschärft wurden, nachdem wiederholt ernsthafte und immer stärkere Bedenken hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms geäußert worden waren, insbesondere angesichts der Untersuchungsergebnisse zu den iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung militärischer Nukleartechnologie, wie sie im Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) wiedergegeben sind. Diese Maßnahmen wurden am 15. März 2012 mit dem Beschluss 2012/152/GASP (5) nochmals verschärft.

(5)

Da sich Iran nicht ernsthaft auf Verhandlungen einlässt, um den Bedenken der internationalen Gemeinschaft wegen seines Nuklearprogramms Rechnung zu tragen, erachtet der Rat es als erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zu erlassen.

(6)

In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Weitergabe zusätzlicher Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Iran, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, zu überprüfen, um Güter einzuschließen, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Branchen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, unnötige Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung des Iran zu vermeiden.

(7)

Außerdem sollte verboten werden, Erdgas aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

(8)

Ferner sollte in Bezug auf Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium oder Stahl sowie Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Branchen relevant sind bzw. die für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, der Verkauf, die Lieferung oder die Weiterangabe an Iran verboten werden.

(9)

Es sollte verboten werden, wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen an Iran zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten zudem keine neue Verpflichtungen zur Gewährung von finanzieller Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen. Dies sollte bestehende Verpflichtungen nicht berühren und den Handel bezüglich Lebensmitteln, zu medizinischen und humanitären Zwecken nicht betreffen.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte es auch verboten werden, für Iran neue Öltankschiffe zu bauen oder sich an deren Bau zu beteiligen.

(12)

Um den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen zu verhindern, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, sollten Transaktionen zwischen Banken der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten werden, es sei denn, sie wurden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. Dies sollte die Fortführung desjenigen Handels, der nicht nach dem Beschluss 2010/413/EU verboten ist, nicht verhindern.

(13)

Überdies sollte es verboten werden, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen.

(14)

Die Lieferung von Schiffen, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen oder Einrichtungen oder an andere Personen oder Einrichtungen zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen sollte verboten werden.

(15)

Außerdem sollten die Bestimmungen über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Zentralbank Irans geändert werden.

(16)

Es sollten weitere Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden, insbesondere Einrichtungen, deren Geschäftstätigkeit im Öl- und Gasbereich liegt und die sich im Eigentum des iranischen Staates befinden, da diese Einrichtungen eine wesentliche Einnahmequelle des iranischen Staates sind.

(17)

Es sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

(18)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/413/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird hinzugefügt:

"Artikel 3e

(1)   Die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von iranischem Erdgas ist verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Erdgas unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Maklerdienste in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 berührt nicht die Durchführung von Verträgen zur Lieferung von Erdgas durch einen anderen Staat als Iran an einen Mitgliedstaat der EU."

2.

Artikel 4b erhält folgende Fassung:

"Artikel 4b

(1)   Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 unberührt.

(2)   Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4 unberührt.

(3)   Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 oder dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 unberührt.

(4)   Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4a unberührt.

(5)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3d Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen."

3.

Folgende Artikel werden hinzugefügt:

"Artikel 4e

(1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Es ist ebenfalls verboten,

a)

Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;

b)

Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4f

Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4e unberührt.

Artikel 4g

(1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlicher Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für Iran oder in diesem Sektor tätige iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen bestimmt sind.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Die Lieferung von wesentlicher Schiffsausrüstung und Technologie an ein Schiff, das nicht im Eigentum Irans steht und nicht von Iran kontrolliert wird, aber aufgrund höherer Gewalt einen iranischen Hafen anlaufen oder in iranische Hoheitsgewässer einlaufen musste, bleibt von dem Verbot nach Absatz 1 unberührt.

(3)   Es ist ebenfalls verboten,

a)

Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;

b)

Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

(4)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 3 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4h

Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum bis zum 15. Februar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4g unberührt.

Artikel 4i

(1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant ist, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, verboten.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

(2)   Es ist ebenfalls verboten,

a)

Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;

b)

Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artiktel 4j

Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleiben bis zum 15. Januar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4i unberührt."

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen kurz-, mittel- oder langfristigen Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des Handels mit Iran, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, ein und sie gewähren auch keine Garantien oder Rückversicherung für solche Verpflichtungen."

5.

Folgender Artikel wird hinzugefügt:

" BAU VON ÖLTANKSCHIFFEN

Artikel 8a

(1)   Unbeschadet des Artikels 4g ist der Bau oder die Beteiligung am Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen verboten.

(2)   Es ist verboten, technische Hilfe oder Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen bereitzustellen."

6.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Um die den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von iranischen Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, gehen die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstitute mit folgenden Einrichtungen keine Transaktionen ein bzw. beteiligen sich nicht länger an solchen Transaktionen:

a)

Banken mit Sitz in Iran, einschließlich der Zentralbank Irans,

b)

der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran,

c)

nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran,

d)

Finanzunternehmen, die nicht in Iran ansässig sind, die aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,

es sei denn, solche Transaktionen wurden von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 im voraus genehmigt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die folgenden Transaktionen von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt werden:

a)

Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,

b)

Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen,

c)

Transaktionen betreffend die Ausführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen;

d)

Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, die nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind;

e)

Transaktionen in Verbindung mit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

f)

im Einzelfall Transaktionen in Verbindung mit Zahlungen zur Erfüllung von Forderungen gegen Iran, iranische Personen und Einrichtungen, wenn 10 Tage vor der Genehmigung eine Mitteilung erfolgt ist, sowie vergleichbare Transaktionen, die nicht zu nach diesem Beschluss verbotenen Tätigkeiten beitragen.

Bei Transaktionen im Sinne der Buchstaben a bis e ist unterhalb eines Betrags von 10 000 EUR keine Genehmigung und keine Mitteilung erforderlich.

(3)   Geldtransfers von und nach Iran über eine iranische Bank oder über ein iranisches Finanzinstitut für die in Absatz 2 genannten Transaktionen werden folgendermaßen vorgenommen:

a)

Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 100 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 40 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

b)

Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 100 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 40 000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung;

c)

alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 10 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung.

(4)   Geldtransfers von und nach Iran, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, werden folgendermaßen vorgenommen:

a)

Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

b)

sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

c)

alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 40 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt binnen vier Wochen als erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.

(5)   Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Ausführung oder Eingang zu melden.

Vorbehaltlich der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die entsprechende Information über die Meldung falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an solchen Transaktionen Beteiligten niedergelassen sind“.

7.

Folgende Artikel werden hinzugefügt:

"Artikel 18a

Die Erbringung von Einflaggungs- und Klassifikationsdiensten, einschließlich Registrierungs- und Identifizierungsnummern jeglicher Art, für iranische Öltank- und Frachtschiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten aus, ist ab dem 15. Januar 2013 verboten.

Artikel 18b

(1)   Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu liefern.

(2)   Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an eine sonstige Person, Organisation oder Einrichtung zu liefern.

(3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird."

8.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben b und c werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"b)

nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere führende Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die unter ihrem Eigentum oder ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln oder andere Versicherungs- und sonstige wesentliche Dienstleistungen für sie erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt.

c)

andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt"

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen,

b)

die Rückzahlung durch oder über die Zentralbank Irans von fälligen Forderungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor der Annahme dieses Beschlusses von öffentlichen oder privaten iranischen Einrichtungen geschlossen wurden,

vorausgesetzt, der Transfer oder die Rückzahlung wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.“

c)

Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.

d)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11).   Absatz 7 gilt unbeschadet der Absätze 3, 4, 4a, 5 und 6 sowie des Artikels 10 Absatz 3 und 4."

e)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(13)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführte Einrichtungen ausgeführt werden, die Inhaber von Rechten sind, die auf ein ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenes Produktionsbeteiligungsabkommen über Erdgas zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen.

(14)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführte Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2013 notwendig ist, sofern diese Handlungen und Transaktionen im Einzelfall von dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus genehmigt worden sind. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.“

Artikel 2

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

(2)   ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.

(3)   ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

(4)   ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(5)   ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 18.


ANHANG

I.   

Die Überschrift I von Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:

"Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen"

II.   

Folgende Personen und Einrichtungen werden in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:

A.   Person

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Majid NAMJOO

geboren am 5. Januar 1963 in Teheran, Iran

Minister für Energie. Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates, der die Atompolitik Irans festlegt.

16.10.2012

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Ministerium für Energie

Palestine Avenue North, next to Zarathustra Avenue 81,

Tel.: 9-8901081.

Zuständig für die Politik im Energiesektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.

16.10.2012

2.

Ministerium für Erdöl

Taleghani Avenue, next to Hafez Bridge,

Tel.: 6214-6153751

Zuständig für die Politik im Erdölsektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.

16.10.2012

3.

National Iranian Oil Company

(NIOC)

NIOC HQ, National Iranian Oil Company Hafez Crossing,

Taleghani Avenue Teheran - Iran/First Central Building,

Taleghan St., Teheran, Iran,

Postal Code: 1593657919

P.O. Box 1863 and 2501

Staatliche Einrichtung, die Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC wird vom Ölministerium geleitet. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIOC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor der NIOC.

16.10.2012

4.

National Iranian Oil Company

(NIOC) PTE LTD

7 Temasek Boulevard #07-02,

Suntec Tower One 038987,

Singapur;

Registriernummer 199004388C

(Singapur);

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

5.

National Iranian Oil Company

(NIOC)

International Affairs Limited

NIOC House,

4 Victoria Street,

London

SW1H 0NE,

Vereinigtes Königreich; britische

Unternehmensnummer 02772297

(Vereinigtes Königreich)

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

6.

Iran Fuel Conservation Organization

(IFCO)

No. 23 East Daneshvar St.

North Shiraz St.

Molasadra St.

Vanak Sq.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188604760-6

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

7.

Karoon Oil & Gas Production Company

Karoon Industrial Zone

Ahwaz

Khouzestan

Iran

Tel.: (+98) 6114446464

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

8.

Petroleum Engineering & Develop-ment Company

(PEDEC)

No. 61 Shahid Kalantari St.

Sepahbod Qarani Ave.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188898650-60

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

9.

North Drilling Company

(NDC)

No. 8 35th St.

Alvand St.

Argentine Sq.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188785083-8

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

10.

Khazar Expl & Prod Co

(KEPCO)

No. 19 11th St.

Khaled Eslamboli St.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188722430

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

11.

National Iranian Drilling Company

(NIDC)

Airport Sq.

Pasdaran Blvd.

Ahwaz

Khouzestan

Iran

Tel.: (+98) 6114440151

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

12.

South Zagros Oil & Gas Production Company

Parvaneh St.

Karimkhan Zand Blvd.

Shiraz

Iran

Tel.: (+98) 7112138204

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

13.

Maroun Oil & Gas Company

Ahwaz-Mahshahr Rd.

(Km 12)

Ahwaz

Iran

Tel.: (+98) 6114434073

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

14.

Masjed-soleyman Oil & Gas Company

(MOGC)

Masjed Soleyman

Khouzestan

Iran

Tel.: (+98) 68152228001

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

15.

Gachsaran Oil & Gas Company

Gachsaran

Kohkiluye-va-Boyer

Ahmad

Iran

Tel.: (+98) 7422222581

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

16.

Aghajari Oil & Gas Production Company

(AOGPC)

Naft Blvd.

Omidieh

Khouzestan

Iran

Tel.: (+98) 611914701

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

17.

Arvandan Oil & Gas Company

(AOGC)

Khamenei Ave.

Khoramshar

Iran

Tel.: (+98) 6324214021

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

18.

West Oil & Gas Production Company

No. 42 Zan Blvd.

Naft Sq.

Kermanshah

Iran

Tel.: (+98) 8318370072

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

19.

East Oil & Gas Production Company

(EOGPC)

No. 18 Payam 6 St.

Payam Ave.

Sheshsad Dastgah

Mashhad

Iran

Tel.: (+98) 5117633011

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

20.

Iranian Oil Terminals Company

(IOTC)

No. 17 Beyhaghi St.

Argentine Sq.

Teheran

Iran

Tel.: (+98) 2188732221

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

21.

Pars Special Economic Energy Zone

(PSEEZ)

Pars Special Economic Energy Zone Org.

Assaluyeh

Boushehr

Iran

Tel.: (+98) 7727376330

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

22.

Iran Liquefied Natural Gas Co.

No.20, Alvand St, Argentina Sq,

Teheran, 1514938111

IRAN

Tel: +9821 888 77 0 11

Fax: +9821 888 77 0 25

info@iranlng.ir

Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

23.

Naftiran Intertrade Company

(alias Naftiran Trade Company)

(NICO)

Tel.: (+41) 213106565

OG 1

International House

The Parade

St. Helier JE3QQ

Jersey, UK

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

24.

Naftiran Intertrade Company Srl

Sàrl Ave.

De la Tour-Haldimand 6

1009 Pully

Schweiz

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

25.

Petroiran Development Company (PEDCO) Ltd

(alias PetroIran; alias "PEDCO")

National Iranian Oil Company - PEDCO,

P.O. Box 2965,

Al Bathaa Tower,

9th Floor, Apt. 905, Al Buhaira Corniche, Sharjah,

Vereinigte Arabische Emirate;

P.O. Box 15875-6731,

Teheran,

Iran; 41,

1st Floor, International House,

The Parade,

St. Helier JE2 3QQ,

Jersey;

No. 22, 7th Lane,

Khalid Eslamboli Street,

Shahid Beheshti Avenue,

Teheran,

Iran;

No. 102, Next to Shahid Amir Soheil Tabrizian Alley,

Shahid Dastgerdi (Ex Zafar) Street,

Shariati Street,

Teheran 19199/45111,

Iran;

Kish Harbour,

Bazargan Ferdos Warehouses,

Kish Island,

Iran;

Registriernummer 67493 (Jersey);

Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

26.

Petropars Ltd.

(alias Petropasr Limited; alias "PPL")

Calle La Guairita, Centro Profesional Eurobuilding,

Piso 8,

Oficina 8E,

Chuao,

Caracas 1060,

Venezuela;

No. 35, Farhang Blvd.,

Saadat Abad,

Teheran,

Iran;

P.O. Box 3136,

Road Town,

Tortola,

Britische

Jungferninseln;

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd.

16.10.2012

27.

Petropars International FZE

(alias PPI FZE)

P.O. Box 72146,

Dubai,

Vereinigte Arabische Emirate;

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Petropars Ltd.

16.10.2012

28.

Petropars UK Limited

47 Queen Anne Street,

London W1G 9JG,

Vereinigtes Königreich; britische

Unternehmensnummer 03503060

(Vereinigtes Königreich);

alle Büros weltweit

Tochtergesellschaft der Petropars Ltd.

16.10.2012

29.

National Iranian Gas Company

(NIGC)

(1)

National Iranian Gas Company Building,

South Aban Street,

Karimkhan Boulevard,

Teheran,

Iran

(2)

P.O. Box 15875,

Teheran,

Iran

(3)

NIGC Main Bldg.

South Aban St.

Karimkhan Ave.,

Teheran 1598753113,

Iran

Staatliches Unternehmen, das Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIGC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der NIGC.

16.10.2012

30.

National Iranian Oil Refining and Distribution Company

(NIORDC)

4 Varsho Street,

Teheran 1598666611,

P.O. Box 15815/3499

Teheran

Im staatlichen Besitz befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIORDC.

16.10.2012

31.

National Iranian Tanker Company

(NITC)

35 East Shahid Atefi Street,

Africa Ave., 19177

Teheran,

P.O. Box: 19395-4833,

Tel.: +98 21 23801,

E-Mail: info@nitc-tankers.com;

alle Büros weltweit

Unternehmen, das in Wirklichkeit von der iranischen Regierung kontrolliert wird. Stellt über seine Aktionäre, die über enge Verbindungen zur iranischen Regierung verfügen, finanzielle Unterstützung für diese bereit.

16.10.2012

32.

Trade Capital Bank

220035 Belarus

Timiriazeva str. 65A

Tel.: +375 (17) 3121012

Fax: +375 (17) 3121008

E-mail: info@tcbank.by

Tochtergesellschaft (zu 99 %) der Tejarat Bank

16.10.2012

33.

Bank of Industry and Mine

No. 2817 Firouzeh Tower (above park way junction)

Valiaar St.

Teheran

Tel. 021-22029859

Fax: 021-22260272-5

Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

16.10.2012

34.

Cooperative Development Bank

(alias Tose’e Ta’avon Bank)

Bozorgmehr St.

Vali-e Asr Ave

Teheran

Tel: +(9821) 66419974/ 66418184

Fax: (+9821) 66419974

E-mail: info@sandoghtavon.gov.ir

Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

16.10.2012

III.   

Der Eintrag zu der nachstehenden Einrichtung, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:

B.   Einrichtungen

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

Central Bank of Iran

(auch bekannt als Central Bank of the Islamic Republic of Iran)

Postanschrift: Mirdamad Blvd., No. 144,

Teheran,

Islamische Republik Iran;

P.O. Box: 15875 / 7177;

Switchboard: +98 21 299 51

Cable Address: MARKAZBANK;

Telex: 216 219-22 MZBK IR SWIFT

Address: BMJIIRTH

Website: http://www.cbi.ir

E-Mail: G.SecDept@cbi.ir

Beteiligt an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen. Unterstützt die iranische Regierung finanziell.

23.1.2012

IV.   

Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen:

1.

Mohammad MOKHBER

2.

Hassan BAHADORI

3.

Dr. Peyman Noori BROJERDI

4.

Dr. Mohammad JAHROMI

5.

Mahmoud Reza KHAVARI

6.

Dr. M H MOHEBIAN

7.

Bahman VALIKI

8.

Pouya Control

9.

Boustead Shipping Agencies Sdn Bhd

10.

OTS Steinweg Agency