ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.280.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
13.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 937/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2012
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 hinsichtlich des Verfahrens für die Festsetzung der fälligen Zinsen auf zu Unrecht geleistete Zahlungen, die von Begünstigten der Direktzahlungen an Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und der Förderung des Weinsektors gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates wieder einzuziehen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf die Artikel 85x und 103za in Verbindung mit Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (3), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c und o,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (4) und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (5) ist das Verfahren für die Festsetzung der fälligen Zinsen auf zu Unrecht geleistete Zahlungen, die von Begünstigten der Förderung gemäß diesen Verordnungen wieder einzuziehen sind, festgelegt. |
(2) |
Die Zinsen sind für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug fällig. Dies führt dazu, dass die nationalen Behörden in praktisch allen Wiedereinziehungsfällen Zinsen erheben müssen, wobei ein gesonderter Rückforderungsbescheid erforderlich ist, sobald bekannt ist, wie viel Zeit verstrichen ist. |
(3) |
Zur Vereinfachung und im Interesse einer Verbesserung der Verwaltungseffizienz sollten Zinsen nur ab einer für den Schuldner angemessenen Zahlungsfrist fällig sein, die im Rückforderungsbescheid angegeben ist. |
(4) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1122/2009 und (EU) Nr. 65/2011 sind daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für die ab dem 16. Oktober 2012 ausgestellten Rückforderungsbescheide gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009
Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 65/2011
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.“
Artikel 3
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab dem 16. Oktober 2012 ausgestellten Rückforderungsbescheide.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(4) ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.
(5) ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.
13.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 938/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2012
zur Festsetzung der bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssätze für das Rechnungsjahr 2013 des EGFL
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (2) werden die Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV derselben Verordnung bestimmt. |
(2) |
Gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 werden die Finanzierungskosten unter Zugrundelegung eines einheitlichen Zinssatzes für die Union berechnet, den die Kommission zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres festsetzt. Dieser Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Euribor-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in den sechs Monaten vor der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden. Dieser Satz muss zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres des EGFL festgesetzt werden. |
(3) |
Liegt der von einem Mitgliedstaat gemeldete Zinssatz jedoch unter dem für die Union festgesetzten einheitlichen Zinssatz, so wird für diesen Mitgliedstaat gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 ein Zinssatz in Höhe des gemeldeten Satzes festgesetzt. |
(4) |
Außerdem wird gemäß Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in dem Fall, dass keine Mitteilung des Mitgliedstaats in der in Anhang IV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 genannten Form und innerhalb der dort vorgegebenen Frist erfolgt, davon ausgegangen, dass der Zinssatz für diesen Mitgliedstaat 0 % ist. Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so gilt für diesen Mitgliedstaat der von der Kommission festgesetzte einheitliche Zinssatz. Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei haben erklärt, dass sie keinerlei Zinskosten zu tragen hatten, weil sie während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügten. |
(5) |
In Anbetracht der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission sind die im Rechnungsjahr 2013 des EGFL anzuwendenden Zinssätze unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Aspekte festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die zu Lasten des Rechnungsjahres 2013 des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu verbuchenden Ausgaben für die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Interventionserzeugnisse werden die Zinssätze gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung wie folgt festgesetzt:
a) |
der besondere Zinssatz für Finnland auf 0,2 %; |
b) |
der besondere Zinssatz für Deutschland auf 0,3 %; |
c) |
der besondere Zinssatz für das Vereinigte Königreich und für Irland auf 0,5 %; |
d) |
der besondere Zinssatz für Belgien auf 0,9 %; |
e) |
der einheitliche Zinssatz der EU, der auf die anderen Mitgliedstaaten angewendet wird, auf 1,0 %. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
13.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 939/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
72,4 |
MK |
39,0 |
|
TR |
59,9 |
|
ZZ |
57,1 |
|
0707 00 05 |
MK |
34,4 |
TR |
118,1 |
|
ZZ |
76,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
116,6 |
ZZ |
116,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
80,1 |
CL |
108,8 |
|
TR |
82,8 |
|
UY |
65,5 |
|
ZA |
91,8 |
|
ZZ |
85,8 |
|
0806 10 10 |
BR |
262,6 |
MK |
30,0 |
|
TR |
131,4 |
|
ZZ |
141,3 |
|
0808 10 80 |
BR |
79,8 |
CL |
99,9 |
|
MK |
29,8 |
|
NZ |
122,6 |
|
ZA |
99,0 |
|
ZZ |
86,2 |
|
0808 30 90 |
CN |
66,3 |
TR |
105,8 |
|
ZZ |
86,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
13.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 940/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Oktober 2012
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2012/13 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2012 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006. |
(3) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 für das Wirtschaftsjahr 2012/13 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Oktober 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 37.
(4) ABl. L 269 vom 4.10.2012, S. 5.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 13. Oktober 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(in EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 12 10 (1) |
36,84 |
0,10 |
1701 12 90 (1) |
36,84 |
3,56 |
1701 13 10 (1) |
36,84 |
0,23 |
1701 13 90 (1) |
36,84 |
3,85 |
1701 14 10 (1) |
36,84 |
0,23 |
1701 14 90 (1) |
36,84 |
3,85 |
1701 91 00 (2) |
44,05 |
4,25 |
1701 99 10 (2) |
44,05 |
1,12 |
1701 99 90 (2) |
44,05 |
1,12 |
1702 90 95 (3) |
0,44 |
0,25 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.