ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.277.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
11. Oktober 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 928/2012 der Kommission vom 8. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Phú Quc (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 929/2012 der Kommission vom 8. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jagnięcina podhalańska (g.g.A.))

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 930/2012 der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2012 der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/629/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2008/577/EG der Kommission zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

8

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ( ABl. L 235 vom 1.9.2012 )

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 928/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Phú Quốc (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Vietnams auf Eintragung der Bezeichnung „Phú Quốc“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. C 1 vom 4.1.2012, S. 12.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.7.   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

VIETNAM

Phú Quốc (g.U.)


11.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 929/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jagnięcina podhalańska (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Jagnięcina podhalańska“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 16.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1.   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

POLEN

Jagnięcina podhalańska (g.g.A.)


11.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 930/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

67,7

MK

53,3

TR

55,3

ZZ

58,8

0707 00 05

MK

22,1

TR

118,9

ZZ

70,5

0709 93 10

TR

116,8

ZZ

116,8

0805 50 10

AR

85,1

CL

108,8

TR

84,1

UY

67,5

ZA

97,2

ZZ

88,5

0806 10 10

BR

286,7

MK

23,1

TR

131,1

ZZ

147,0

0808 10 80

BR

79,8

CL

99,9

NZ

127,0

US

158,1

ZA

104,1

ZZ

113,8

0808 30 90

CN

69,0

TR

109,5

ZZ

89,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


11.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 931/2012 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2012

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012/2013 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 394/2012 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle vom 1. bis 5. Oktober 2012 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 5. Oktober 2012 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 1. bis 5. Oktober 2012 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 35,073519 %, erteilt.

(2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 8., 9., 10., 11. und 12. Oktober 2012 eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 30.


BESCHLÜSSE

11.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2012

zur Änderung des Beschlusses 2008/577/EG der Kommission zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

(2012/629/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Nach der Beantragung einer Auslaufüberprüfung und einer Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Nach einer weiteren Beantragung einer Auslaufüberprüfung und einer Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 (4) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Diese Verordnung wurde zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 (5) geändert.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/577/EG (6) („Beschluss“) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung („Verpflichtung“) an, unter anderem von den Unternehmen Open Joint Stock Company (OJSC) „Azot“, Novomoskovsk, Russland, oder Open Joint Stock Company (OJSC) „Nevinnomyssky Azot“, Nevinnomyssk, Russland, für die Einfuhren des von diesen Unternehmen hergestellten Ammoniumnitrats, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, bzw. über Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral und Chemical Company „EuroChem“, Moskau, Russland, und EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, („EuroChem-Gruppe“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft werden.

(3)

Mit demselben Beschluss nahm die Kommission auch eine Verpflichtung eines ukrainischen Unternehmens an. Die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine traten am 17. Juni 2012 außer Kraft (7); damit trat am selben Tag auch die einschlägige Verpflichtung außer Kraft.

(4)

Die von der EuroChem-Gruppe angenommene Verpflichtung umfasst drei Elemente, nämlich 1. eine Bindung der Mindestpreise an die öffentliche internationale Notierung (Indexierung), 2. eine Höchstmenge und 3. eine Verpflichtung, die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht an dieselben Abnehmer in der Europäischen Union zu verkaufen, an die sie andere Waren verkauft, mit Ausnahme bestimmter anderer Waren, bei denen sich die EuroChem-Gruppe verpflichtet, sich an besondere Preisregelungen zu halten.

(5)

Wie in Erwägungsgrund 14 des Beschlusses dargelegt, waren die Vertriebsstrukturen der EuroChem-Gruppe zum Zeitpunkt der Annahme der Verpflichtung dergestalt, dass die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Ansicht der Kommission gering war.

B.   GEÄNDERTE UMSTÄNDE

(6)

Im April 2012 setzte die EuroChem-Gruppe die Kommission über eine Änderung ihrer Unternehmens- und Verkaufsstruktur in Kenntnis; danach habe die EuroChem-Gruppe in der Europäischen Union eine Produktions- und Verkaufseinheit für Düngemittel erworben, in der außer den unter die Verpflichtung fallenden Waren noch eine Reihe anderer Düngemittel herstellt und verkauft werden.

(7)

Nach einer Analyse der Folgen dieses Erwerbs kam die Kommission zu der Ansicht, dass damit ein ernstzunehmendes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht. Sollte die kürzlich von der EuroChem-Gruppe in der Europäischen Union erworbene Produktions- und Verkaufseinheit für Düngemittel nämlich von ihr hergestellte Waren an dieselben Kunden verkaufen wie die anderen Mitglieder der EuroChem-Gruppe, dann könnten die Preise für diese Geschäftsvorgänge so gestaltet werden, dass sie die in der Verpflichtung festgesetzten Mindesteinfuhrpreise ausgleichen. Ein derartiger Ausgleich würde bei der Überwachung nicht auffallen, da die Preisstruktur der meisten der von der kürzlich erworbenen Produktions- und Verkaufseinheit hergestellten Waren anhand keiner öffentlich zugänglichen Quelle nachvollziehbar ist; somit kann nicht geprüft werden, ob die von den Kunden gezahlten Preise dem Wert der Waren entsprechen oder ob bei der Preisgestaltung möglicherweise ein Preisnachlass eingeflossen ist, um die Geschäftsvorgänge auszugleichen, die laut Verpflichtung einem Mindesteinfuhrpreis unterliegen. Mit anderen Worten eine Überwachung der Verpflichtung wäre praktisch unmöglich. Die Kommission unterrichtete die EuroChem-Gruppe über diese Ansicht und teilte ihr mit, dass sie dazu neige, die Verpflichtung zu widerrufen.

(8)

In der Folge bot die EuroChem-Gruppe an, Waren, die der Verpflichtung unterliegen und ihren Ursprung in Russland oder in der EU haben können, nicht an dieselben Kunden zu verkaufen. Sie würde die für den Verkauf anderer Waren geltende Preisverpflichtung auch auf die Waren mit Ursprung in der EU anwenden. Zudem würden alle Verkäufe mit Ursprung in Russland und in der EU gemeldet.

(9)

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Verpflichtungen ihre ursprüngliche Bewertung aus den folgenden Gründen nicht ändern: 1. Waren mit Ursprung in der EU können keiner Preisverpflichtung unterliegen, 2. nicht alle in der EU hergestellten Waren wären meldepflichtig und 3. wie bereits in Erwägungsgrund 7 dargelegt, wäre eine Überwachung der Verpflichtung praktisch unmöglich.

(10)

Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige der Preisnotierungen (die der Mindestpreisindexierung zugrunde liegen) durch den Erwerb der in der EU ansässigen Produktions- und Verkaufseinheit beeinflusst werden.

(11)

Schließlich informierte die EuroChem-Gruppe die Kommission im Juli 2012 über eine weitere Änderung ihrer Unternehmensstruktur; eines ihrer Mitglieder, das mit der betroffenen Ware handelt, habe durch einen Anteilskauf die Kontrolle über eine Düngemittel-Vertriebsgruppe übernommen, deren Unternehmen in Drittländern und in der EU ansässig sind. Damit ist das Risiko von Ausgleichsgeschäften weiter gestiegen und eine Überwachung der Verpflichtungen, wie bereits in Erwägungsgrund 7 dargelegt, noch schwieriger.

(12)

Angesichts der vorgebrachten Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass infolge der Änderungen an der Unternehmens- und Verkaufsstruktur des Unternehmens ein ernstzunehmendes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht; dadurch ist die Verpflichtung der EuroChem-Gruppe nicht mehr praktikabel und sollte widerrufen werden.

(13)

Die EuroChem-Gruppe wurde über die Schlussfolgerungen der Kommission unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

C.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN

(14)

Die EuroChem-Gruppe wurde gehört; darüber hinaus gingen schriftliche Stellungnahmen ein, in denen die Gruppe anbot, die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht an Abnehmer zu verkaufen, an die ihre kürzlich in der EU erworbene Produktions- und Verkaufseinheit für Düngemittel von ihr hergestellte Waren verkauft. Die EuroChem-Gruppe erklärte ferner, bei der genannten Düngemittel-Vertriebsgruppe handle es sich um den traditionellen Vertriebskanal ihrer kürzlich in der EU erworbenen Produktions- und Verkaufseinheit für Düngemittel, daher bestehe kein erhöhtes Risiko von Ausgleichsgeschäften. Im Übrigen sei die Beeinflussung von Preisnotierungen eine hypothetische Annahme, da es ihrem eigenen Geschäftsinteresse zuwiderlaufen würde, wenn sie einen niedrigeren Verkaufspreis für ihr Ammoniumnitrat mit Ursprung in der EU festsetzen würde, um den indexierten Mindesteinfuhrpreis für das Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland zu senken.

(15)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die geänderte Verpflichtung das Ergebnis ihrer ursprünglichen Bewertung bezüglich der schwierigen Überwachung der Verpflichtung nicht ändert. Auch wenn die Düngemittel-Vertriebsgruppe der traditionelle Vertriebskanal ihrer kürzlich in der EU erworbenen Produktions- und Verkaufseinheit ist, so stellt sie für die EuroChem-Gruppe dennoch einen neuen Vertriebskanal dar. Daher müssten zur Überwachung der Verpflichtung trotzdem alle Verkäufe der Produktions- und Verkaufseinheit für Düngemittel der EuroChem-Gruppe in der EU überprüft werden, um sicherzustellen, dass keine Ausgleichsgeschäfte stattfinden, was mit einem großen Aufwand verbunden wäre. Außerdem kann die mögliche Beeinflussung von Preisnotierungen nicht ausgeschlossen werden, da die zur Festlegung des Mindesteinfuhrpreises herangezogenen Preisnotierungen de facto durch die Verkäufe der kürzlich in der EU erworbenen Produktionseinheit für Düngemittel beeinflusst werden.

D.   ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES 2008/577/EG

(16)

Daher hat die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verpflichtung, wonach sie die Verpflichtung einseitig widerrufen kann, beschlossen, dass die Annahme der Verpflichtung der EuroChem-Gruppe widerrufen und der Beschluss 2008/577/EG geändert werden sollte. Dementsprechend sollte auf die von der EuroChem-Gruppe (TARIC-Zusatzcode A522) hergestellten Einfuhren der betroffenen Ware der mit den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 eingeführte endgültige Antidumpingzoll gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung von Seiten der Unternehmen Open Joint Stock Company (OJSC) „Azot“, Novomoskovsk, Russland, oder Open Joint Stock Company (OJSC) „Nevinnomyssky Azot“, Nevinnomyssk, Russland, für die Einfuhren des von diesen Unternehmen hergestellten Ammoniumnitrats, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, bzw. über Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral und Chemical Company „EuroChem“, Moskau, Russland, und EuroChem Trading GmbH, Zug, Schweiz, („EuroChem-Gruppe“) (TARIC-Zusatzcode A522) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft werden, wird widerrufen.

Artikel 2

Die Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses 2008/577/EG erhält folgende Fassung:

„Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Russland

JSC Acron, Veliky Novgorod, Russland und JSC Dorogobuzh, Dorogobuzh, Russland, Mitglieder der „Acron“ Holding Company

A532 “

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1.

(3)   ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1.

(4)   ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1.

(5)   ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 1.

(6)   ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43.

(7)   ABl. C 171 vom 16.6.2012, S. 25.


Berichtigungen

11.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/11


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 235 vom 1. September 2012 )

Auf Seite 18 bis 22 wird in Teil B „Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Waren tierischen Ursprungs“ die Tabelle durch folgenden Text ersetzt:

„TEIL B

Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Waren tierischen Ursprungs

 

2013

2014

2015

Anmerkungen

Aldrin und Dieldrin

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Rückstandsdefinition: Aldrin und Dieldrin zusammen, ausgedrückt als Dieldrin.

Azinphos-ethyl

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Bifenthrin

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Bixafen

 (e)

 

 (d)

Rückstandsdefinition: Summe aus Bixafen und Desmethyl-Bixafen, ausgedrückt als Bixafen.

Untersuchung freigestellt in Milch und Schweinefleisch (2013), Butter und Eiern (2015). 2014 für keine Ware zutreffend.

Boscalid

 (e)

 

 (d)

Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition: Summe aus Boscalid und M 510F01 und ihren Konjugaten, ausgedrückt als Boscalid.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Carbendazim und Thiophanat-methyl, ausgedrückt als Carbendazim

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (g)

Rückstandsdefinition: Carbendazim und Thiophanat-methyl, ausgedrückt als Carbendazim.

Chlordan

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Rückstandsdefinition: Summe aus cis- und trans-Isomeren und Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan.

Chlormequat

 (e)

 (f)

 

Untersuchung freigestellt in Kuhmilch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Chlorbenzilat

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (g), Anmerkung (i)

Chlorpropham

 (e)

 

 (d)

Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition: Chlorpropham und 4'-Hydroxychlorpropham-O-sulfonsäure (4-HSA), ausgedrückt als Chlorpropham.

Untersuchung freigestellt in Milch und Schweinefleisch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Chlorpyriphos

 (e)

 (f)

 (d)

 

Chlorpyriphos-methyl

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Cyfluthrin

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Cypermethrin

 (e)

 (f)

 (d)

 

Cyproconazol

 

 (f)

 

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

DDT

 (e)

 (f)

 (d)

 

Deltamethrin

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Diazinon

 (e)

 (f)

 (d)

 

Dichlorprop (einschl. Dichlorprop-P)

 

 (f)

 

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Endosulfan

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Endrin

 (e)

 (f)

 (d)

 

Epoxiconazol

 

 (f)

 

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Etofenprox

 (e)

 

 (d)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Famoxadon

 (e)

 (f)

 (d)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

Fenpropidin

 

 (f)

 

Rückstandsdefinition: Summe aus Fenpropidin und CGA289267, ausgedrückt als Fenpropidin.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Fenpropimorph

 (e)

 (f)

 

Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition: Fenpropimorphcarbonsäure (BF 421-2), ausgedrückt als Fenpropimorph.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Fenthion

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Fenvalerat/Esfenvalerat

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (h)

Fluazifop

 (e)

 

 (d)

Anmerkung (h)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015). Keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Fluquinconazol

 (e)

 (f)

 (d)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

Fluopyram

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (g)

Rückstandsdefinition: Summe aus Fluopyram und Fluopyrambenzamid, ausgedrückt als Fluopyram.

Flusilazol

 (e)

 (f)

 

Rückstandsdefinition: Summe aus Flusilazol und seinem Metaboliten IN-F7321 ([Bis(4-fluorphenyl)methyl]silanol), ausgedrückt als Flusilazol.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Glufosinatammonium

 

 (f)

 

Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition: Summe aus Glufosinat, seinen Salzen, MPP und NAG, ausgedrückt als Glufosinatäquivalente.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Glyphosat

 

 (f)

 

Im Jahr 2014 auf freiwilliger Basis zu analysieren. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Haloxyfop

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (g), Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition: Haloxyfop-R und Konjugate von Haloxyfop-R, ausgedrückt als Haloxyfop-R.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

Heptachlor

 (e)

 (f)

 (d)

Rückstandsdefinition: Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor.

Hexachlorbenzol

 (e)

 (f)

 (d)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH), alpha-Isomer

 (e)

 (f)

 (d)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH), beta-Isomer

 (e)

 (f)

 (d)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH) (gamma-Isomer) (Lindan)

 (e)

 (f)

 (d)

 

Indoxacarb

 (e)

 

 (d)

Rückstandsdefinition: Indoxacarb als Summe der Isomere S und R.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Ioxynil

 (e)

 (f)

 

Rückstandsdefinition: Summe aus Ioxynil, seinen Salzen und seinen Estern, ausgedrückt als Ioxynil.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013). Leber (2014) und Geflügelfleisch (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Maleinsäurehydrazid

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (g), Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition für Milch und Milchprodukte: Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate, ausgedrückt als Maleinsäurehydrazid.

Mepiquat

 

 (f)

 

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Metaflumizon

 (e)

 (f)

 (d)

Rückstandsdefinition: Summe der E- und Z-Isomere.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015); keine Untersuchung in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015) erforderlich.

Metazachlor

 

 (f)

 

Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition: Metazachlor einschließlich seiner Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 2,6-Dimethylanilin bestimmt werden können, insgesamt berechnet als Metazachlor.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Methidathion

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Methoxychlor

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Parathion

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Parathion-methyl

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Rückstandsdefinition: Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl.

Permethrin

 (e)

 (f)

 (d)

Rückstandsdefinition: Summe aus cis- und trans-Permethrin.

Pirimiphos-methyl

 (e)

 (f)

 (d)

 

Prochloraz

 (e)

 (f)

 

Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition: Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Prochloraz).

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013). Geflügelfleisch (2014) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Profenofos

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Prothioconazol

 

 (f)

 

Rückstandsdefinition: Summe aus Prothioconazol-desthio und seinem Glucuronid-Konjugat, ausgedrückt als Prothioconazol-desthio.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Pyrazophos

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Resmethrin

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

Rückstandsdefinition: Summe der Isomere.

Spinosad

 

 (f)

 

Rückstandsdefinition: Summe aus Spinosyn A und Spinosyn D, ausgedrückt als Spinosad.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Spiroxamin

 (e)

 (f)

 

Rückstandsdefinition: Spiroxamin-Carbonsäure, ausgedrückt als Spiroxamin.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Tau-Fluvalinat

 (e)

 

 (d)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Tebuconazol

 

 (f)

 

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Tetraconazol

 (e)

 (f)

 (d)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

Thiacloprid

 

 (f)

 

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Topramezon

 

 (f)

 

Anmerkung (h)

Rückstandsdefinition: Topramezon (BAS 670H)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Triazophos

 (e)

 (f)

 (d)

Anmerkung (i)

(a)

Birnen, Bohnen mit Hülsen (frisch oder gefroren), Gurken, Karotten, Kartoffeln/Erdäpfel, Orangen oder Mandarinen, Reis, Spinat (frisch oder gefroren) und Weizenmehl.

(b)

Auberginen/Melanzani, Bananen, Blumenkohl/Karfiol oder Brokkoli, Erbsen ohne Hülsen (frisch oder gefroren), Gemüsepaprika, natives Olivenöl (Verarbeitungsfaktor = 5 bei einem Standardproduktionsertrag an Olivenöl von 20 % der Olivenernte), Orangensaft, Tafeltrauben und Weizen.

(c)

Äpfel, Kopfkohl, Kopfsalat, Porree, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und ähnliche Hybride, Tomaten/Paradeiser; Erdbeeren, Hafer oder Roggen und Wein (rot oder weiß) aus Trauben. (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Wein vor, kann ein Standardfaktor von 1 angewandt werden.) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im nationalen zusammenfassenden Bericht verwendeten Verarbeitungsfaktoren für Wein anzugeben.


(d)  Butter und Hühnereier.

(e)  Kuhmilch und Schweinefleisch.

(f)  Geflügelfleisch, Leber (Rind und andere Wiederkäuer, Schwein und Geflügel).

(g)  Untersuchung 2013 auf freiwilliger Basis.

(h)  Stoffe mit schwieriger Rückstandsdefinition. Die amtlichen Laboratorien führen je nach Ausstattung und Kapazität Untersuchungen nach der vollständigen Rückstandsdefinition durch und melden die Ergebnisse entsprechend der SSD.

(i)  Stoffe, die nach dem amtlichen Kontrollprogramm 2010 kaum nachgewiesen werden konnten, sind von den amtlichen Laboratorien zu untersuchen, die die erforderliche Methode bereits validiert haben. Laboratorien, die nicht über eine validierte Methode verfügen, sind nicht verpflichtet, 2013 und 2014 eine Methode zu validieren.“