|
ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.259.deu |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
|
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
|
2012/521/EU |
|
|
|
* |
||
|
|
|
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
|
|
|
|
2012/522/EU |
|
|
|
* |
|
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
* |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
27.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 878/2012 DER KOMMISSION
vom 26. September 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MK |
57,9 |
|
XS |
46,1 |
|
|
ZZ |
52,0 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
13,4 |
|
TR |
126,8 |
|
|
ZZ |
70,1 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
126,8 |
|
ZZ |
126,8 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
89,9 |
|
CL |
91,5 |
|
|
TR |
109,0 |
|
|
UY |
64,7 |
|
|
ZA |
89,9 |
|
|
ZZ |
89,0 |
|
|
0806 10 10 |
MK |
41,5 |
|
TR |
128,1 |
|
|
ZZ |
84,8 |
|
|
0808 10 80 |
BR |
89,7 |
|
CL |
138,0 |
|
|
NZ |
138,0 |
|
|
US |
181,6 |
|
|
ZA |
108,5 |
|
|
ZZ |
131,2 |
|
|
0808 30 90 |
CN |
75,6 |
|
TR |
110,4 |
|
|
ZA |
144,5 |
|
|
ZZ |
110,2 |
|
|
0809 30 |
TR |
148,9 |
|
ZZ |
148,9 |
|
|
0809 40 05 |
IL |
60,4 |
|
ZZ |
60,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
27.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 879/2012 DER KOMMISSION
vom 26. September 2012
zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 8. bis 14. September 2012 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 8. bis 14. September 2012 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320 und 09.4321 verfügbare Menge. |
|
(2) |
Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320 und 09.4321 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufenden Nummern wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 8. bis 14. September 2012 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.
(2) Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012/13 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
„Zucker — Zugeständnisse CXL“
Wirtschaftsjahr 2012/13
Vom 8.9.2012 bis 14.9.2012 eingereichte Anträge
|
Laufende Nr. |
Land |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
|
09.4317 |
Australien |
14,285714 |
Ausgesetzt |
|
09.4318 |
Brasilien |
12,292758 |
Ausgesetzt |
|
09.4319 |
Kuba |
33,333333 |
Ausgesetzt |
|
09.4320 |
Andere Drittländer |
4,000003 |
Ausgesetzt |
|
09.4321 |
Indien |
9,090909 |
Ausgesetzt |
„Balkan-Zucker“
Wirtschaftsjahr 2012/13
Vom 8.9.2012 bis 14.9.2012 eingereichte Anträge
|
Laufende Nr. |
Land |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
||
|
09.4324 |
Albanien |
— |
|
||
|
09.4325 |
Bosnien und Herzegowina |
|
|||
|
09.4326 |
Serbien |
|
|||
|
09.4327 |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
— |
|
||
|
09.4328 |
Kroatien |
|
|||
|
|||||
Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr
Wirtschaftsjahr 2012/13
Vom 8.9.2012 bis 14.9.2012 eingereichte Anträge
|
Laufende Nr. |
Einfuhrart |
Zuteilungskoeffizient (%) |
Weitere Anträge |
||
|
09.4380 |
Außerordentlich |
— |
|
||
|
09.4390 |
Industriell |
|
|||
|
|||||
(1) Nicht anwendbar. Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.
(2) Nicht anwendbar. Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.
BESCHLÜSSE
|
27.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/5 |
BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 20. September 2012
zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof
(2012/521/EU)
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Amtszeit von vierzehn Richtern und vier Generalanwälten beim Gerichtshof endet am 6. Oktober 2012. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 waren daher vierzehn Richter und vier Generalanwälte beim Gerichtshof zu ernennen. |
|
(2) |
Am 25. April 2012 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit dem Beschluss 2012/244/EU (1) elf Richter und drei Generalanwälte beim Gerichtshof für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt. Am 20. Juni 2012 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit dem Beschluss 2012/345/EU (2) zwei Richter und einen Generalanwalt für diesen Zeitraum ernannt. |
|
(3) |
Um die teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte beim Gerichtshof abzuschließen, sollten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einen Richter für die verbleibende zu besetzende Stelle ernennen. |
|
(4) |
Für die freigewordene Stelle eines Richters beim Gerichtshof wurde Herr Anthony BORG BARTHET vorgeschlagen. |
|
(5) |
Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Anthony BORG BARTHET für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gerichtshof abgegeben — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Anthony BORG BARTHET wird zum Richter beim Gerichtshof für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2012.
Der Präsident
K. KORNELIOU
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
|
27.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/6 |
BESCHLUSS Nr. 3/2012 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 13. September 2012
über die Umverteilung eines Teils der nicht zugewiesenen Mittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten
(2012/522/EU)
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und erstmals geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und zum zweiten Mal geändert am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3), („AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Anhang Ib Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten verfügbaren Restmittel reichen nicht aus, um den Programmierungserfordernissen, die sich aus der 10. EEF Intra-AKP-Halbzeitüberprüfung ergeben, gerecht zu werden. |
|
(2) |
Um weiterhin schnell und effizient auf Situationen gewaltsamer Konflikte reagieren zu können, ist eine Aufstockung der Friedensfazilität für Afrika notwendig. |
|
(3) |
Zur Finanzierung der AKP- und EU-Prioritäten sollte der notwendige Betrag aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 10. EEF auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten übertragen werden. |
|
(4) |
Der AKP-EU-Botschafterausschuss sollte diesen Beschluss unverzüglich erlassen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten
Entsprechend den Zielen der Artikel 11, 28, 29 und 30 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird ein Betrag von 195 Mio. EUR aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 10. EEF auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten übertragen.
Artikel 2
Finanzierungsantrag
Im Einklang mit Anhang IV Artikel 12b Buchstabe a des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ersucht der AKP-EU-Botschafterausschuss die Kommission, die von der EU beziehungsweise der Gruppe der AKP-Staaten vorgeschlagenen Maßnahmen zu finanzieren und insbesondere zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 100 Mio. EUR für die Friedensfazilität für Afrika bereitzustellen, um die Anstrenungen der Afrikanischen Union und regionaler Organisationen bei der Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen in Afrika zu unterstützen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2012.
Im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses
Der Präsident
D. EVINA ABE’E
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).
(3) Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).
Berichtigungen
|
27.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259/7 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011
( Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 19. Januar 2012 )
Seite 5, Artikel 9 Buchstabe a:
anstatt:
„… im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Güter zu erbringen;“
muss es heißen:
„… im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen;“.