ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.257.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
25. September 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 867/2012 des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 868/2012 der Kommission vom 24. September 2012 zur Zulassung von Azorubin als Zusatzstoff in Katzen- und Hundefutter ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2012 der Kommission vom 24. September 2012 zur Zulassung von Thaumatin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2012 der Kommission vom 24. September 2012 zur Zulassung von Naringin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2012 der Kommission vom 24. September 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/513/GASP

 

*

Beschluss EUMM GEORGIA/1/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. September 2012 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia)

15

 

*

Beschluss 2012/514/GASP des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/576/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

16

 

*

Beschluss 2012/515/GASP des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

18

 

*

Durchführungsbeschluss 2012/516/GASP des Rates vom 24. September 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 254 vom 20.9.2012)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 867/2012 DES RATES

vom 24. September 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2) angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen.

(2)

Der Beschluss 2012/420/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (3) sieht eine zusätzliche Maßnahme vor, und zwar die Überprüfung sämtlicher Schiffe und Luftfahrzeuge mit Ziel Syrien durch die Mitgliedstaaten, wenn diese über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr verboten oder genehmigungspflichtig ist.

(3)

Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sieht der Beschluss 2012/420/GASP auch vor, dass Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen, unterliegen.

(4)

Ferner sieht der Beschluss 2012/420/GASP in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eine Ausnahme für den Transfer von Geldern vor, die zur finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bestimmt sind, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind.

(5)

Bestimmungen, die Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank vorsehen, sollten geändert werden.

(6)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Aus demselben Grund ist eine Änderung notwendig, um den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 zu präzisieren.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„r)

‚Zollgebiet der Union‘ das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4).

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2c

(1)   Die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden.

Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es diese Verordnung verlangt.

(2)   Die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2 und 2a dieser Verordnung verboten ist, können nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde auf Kosten der nach Absatz 1 bezeichneten Person oder Organisation durchgeführt werden, oder diese Kosten können, sofern es nicht möglich ist, sie bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.

3.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten,

a)

in Anhang VII aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und

b)

für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen einschließlich Finanzderivate sowie Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen.“

4.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführtes Finanzunternehmen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sich der Transfer auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder in Anhang IIa aufgeführte Person oder Organisation geht.“

5.

Artikel 21a erhält folgende Fassung:

„Artikel 21a

(1)   Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen:

a)

einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, oder

b)

einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Person oder Organisation geht und der Transfer nicht anderweitig durch dieser Verordnung verboten ist.

(2)   Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens genehmigen, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 59.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.“

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.“


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 868/2012 DER KOMMISSION

vom 24. September 2012

zur Zulassung von Azorubin als Zusatzstoff in Katzen- und Hundefutter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Azorubin (auch Carmoisin) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in der Kategorie „Färbende Stoffe“ unter der Überschrift „Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, außer Patentblau V, Brillantsäuregrün BS, und Canthaxanthin“ als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Katzen und Hunden zugelassen. In der Folge wurde diese Verwendung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Azorubin als Zusatzstoff in Katzen- und Hundefutter und auf Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2012 (3) zu dem Schluss, dass Azorubin sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Tiergesundheit oder auf die Umwelt auswirkt und dass es als Farbstoff wirksam ist. Sie stellte zudem fest, dass für Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Azorubin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da die Bedingungen für die Zulassung von Azorubin geändert werden und keine direkten sofortigen Auswirkungen auf die Sicherheit zu erwarten sind, sollte vor der Zulassung eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Zudem ist es angezeigt, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Azorubin und Azorubin enthaltenden Futtermitteln vorzusehen.

(7)

Für die Betreiber ist es unverhältnismäßig kompliziert, mehrfach und ab einem vorgegebenen Datum auf die anderen Kennzeichnungen von Futtermitteln umzustellen, die immer wieder neue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe enthalten und für die neue Regeln für die Kennzeichnung zu befolgen sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte eine Frist für die reibungslose Umstellung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff Azorubin, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Farbstoffe, i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Kennzeichnung

Azorubin enthaltende Futtermittel werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 25. Mai 2013 gekennzeichnet.

Azorubin enthaltende Futtermittel, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/524/EWG vor dem 25. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Azorubin und Azorubin enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 70/524/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. November 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2012; 10(2):2570.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe

2a122

Azorubin oder Carmoisin

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Azorubin

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

1.

Chemische Bezeichnung: Dinatrium-4-hydroxy-3-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalen-1-sulfonat

2.

Synonyme: Carmoisin, C.I. Food Red 3

3.

Einecs: 222-657-4

4.

Chemische Formel: C20H12N2Na2O7S2

5.

Reinheit:

5.1.

Gehalt: mindestens 85 % Farbstoffe, berechnet als das Natriumsalz

5.2.

4-Aminonaphthalen-1-sulfonsäure und 4-Hydroxynaphthalen-1-sulfonsäure: höchstens 0,5 %

5.3.

Nebenfarbstoffe: höchstens 2,0 %

5.4.

Wasserunlösliche Bestandteile: höchstens 0,2 %

5.5.

Unsulfonierte primäre aromatische Amine: höchstens 0,01 % (berechnet als Anilin)

5.6.

Mit Ether extrahierbare Bestandteile: höchstens 0,2 % unter neutralen Bedingungen

 

Analysemethode  (1)

Zur Identifikation von Azorubin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrophotometrie bei 516 nm in Wasser und Dünnschichtchromatographie (TLC) (FAO JECFA monographs n.1 (Vol 4) Combined compendium for food additive specifications).

Zur Bestimmung von Azorubin im Futtermittelzusatzstoff: Spektrophotometrie bei 516 nm in wässriger Lösung, Richtlinie 2008/128/EG der Kommission. (2)

Katzen und Hunde

176

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen.

25. November 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 20.


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 869/2012 DER KOMMISSION

vom 24. September 2012

zur Zulassung von Thaumatin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Thaumatin wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbestimmte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Futtermittelzusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Thaumatin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 6. September 2011 (3) zu dem Schluss, dass Thaumatin sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass es als Aromastoff wirksam ist. Sie stellte zudem fest, dass für Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Thaumatin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da die Bedingungen für die Zulassung von Thaumatin geändert werden und keine direkten sofortigen Auswirkungen auf die Sicherheit zu erwarten sind, sollte vor der Zulassung eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Zudem ist es angezeigt, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Thaumatin und Thaumatin enthaltenden Futtermitteln vorzusehen.

(7)

Für die Betreiber ist es unverhältnismäßig kompliziert, mehrfach und ab einem vorgegebenen Datum auf die anderen Kennzeichnungen von Futtermitteln umzustellen, die immer wieder neue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe enthalten und für die neue Regeln für die Kennzeichnung zu befolgen sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte daher eine Frist für die reibungslose Umstellung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff Thaumatin, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Kennzeichnung

Thaumatin enthaltende Futtermittel werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 25. Mai 2013 gekennzeichnet.

Thaumatin enthaltende Futtermittel, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/524/EWG vor dem 25. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können jedoch weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Thaumatin und Thaumatin enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 70/524/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. November 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2011; 9(9):2354.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b957

Thaumatin

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Thaumatin

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Durch Extraktion aus dem Samenmantel der Thaumatococcus-daniellii (Benth)-Frucht gewonnene Proteine Thaumatin I und Thaumatin II

1.

Einecs: 258-822-2

2.

Chemische Formel: Polypeptide von 207 Aminosäuren

3.

Relative Molmasse: Thaumatin I: 22209, Thaumatin II: 22293

4.

Gehalt: mindestens 16 % Stickstoff in der Trockenmasse, entsprechend mindestens 94 % Proteinen

5.

Reinheit:

5.1.

Kohlenhydrate: Höchstens 3 %, bezogen auf die Trockenmasse

5.2.

Sulfatasche: Höchstens 2 %, bezogen auf die Trockenmasse

5.3.

Aluminium: Höchstens 100 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse

 

Analysemethode  (1)

Identifizierung von Thaumatin im Futtermittelzusatzstoff: Stickstoffgehalt im Futtermittelzusatzstoff, Kjeldahl-Verfahren (JECFA Monograph on Thaumatin. 2006. Thaumatin. Specification Monograph)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Verwendung bis 5 mg/kg Alleinfuttermittel.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen.

25. November 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 870/2012 DER KOMMISSION

vom 24. September 2012

zur Zulassung von Naringin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Naringin wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbestimmte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Futtermittelzusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Naringin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2011 (3) zu dem Schluss, dass Naringin sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass es als Aromastoff wirksam ist. Sie stellte zudem fest, dass für Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Naringin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da die Bedingungen für die Zulassung von Naringin geändert werden und keine direkten sofortigen Auswirkungen auf die Sicherheit zu erwarten sind, sollte vor der Zulassung eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Zudem ist es angezeigt, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Naringin und Naringin enthaltenden Futtermitteln vorzusehen.

(7)

Für die Betreiber ist es unverhältnismäßig kompliziert, mehrfach und ab einem vorgegebenen Datum auf die anderen Kennzeichnungen von Futtermitteln umzustellen, die immer wieder neue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe enthalten und für die neue Regeln für die Kennzeichnung zu befolgen sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte daher eine Frist für die reibungslose Umstellung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff Naringin, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Kennzeichnung

Naringin enthaltende Futtermittel werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 25. Mai 2013 gekennzeichnet.

Naringin enthaltende Futtermittel, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/524/EWG vor dem 25. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können jedoch weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Naringin und Naringin enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 70/524/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. November 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)  EFSA Journal 2011; 9(11):2416.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b16058

Naringin

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Naringin

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Naringin

Extrakt aus Zitrusfrüchten

Reinheit: mind. 90 %

7-[[2-O-(6-Deoxy-α-L-mannopyranosyl)-β-D-glucopyranosyl]]oxy]-2,3-dihydro-5-hydroxy-2-(4-hydroxyphenyl)-4H-1-benzopyran-4-on

Chemische Formel: C27H32O14

CAS-Nummer: 10236-47-2

FLAVIS 16.058

 

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Naringin im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit UV-Detektor (Europäisches Arzneibuch, Monographie 2.2.29).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Verwendung bis 5 mg/kg Alleinfuttermittel.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen.

25. November 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 871/2012 DER KOMMISSION

vom 24. September 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

57,9

XS

50,7

ZZ

54,3

0707 00 05

MK

13,4

TR

102,3

ZZ

57,9

0709 93 10

TR

107,1

ZZ

107,1

0805 50 10

AR

93,9

CL

112,9

TR

95,0

UY

109,3

ZA

95,9

ZZ

101,4

0806 10 10

MK

36,9

TR

121,9

ZZ

79,4

0808 10 80

BR

89,7

CL

87,3

NZ

128,1

US

181,6

ZA

121,1

ZZ

121,6

0808 30 90

CN

86,0

TR

113,7

ZA

144,5

ZZ

114,7

0809 30

TR

144,7

ZZ

144,7

0809 40 05

IL

60,4

XS

74,4

ZZ

67,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.9.2012   

DE

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L 257/15


BESCHLUSS EUMM GEORGIA/1/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 14. September 2012

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia)

(2012/513/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1) (zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/536/GASP des Rates (2)), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/452/GASP des Rates ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") gemäß Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse zur Ausübung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUMM Georgia zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 1. Juli 2011 hat das PSK auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") den Beschluss EUMM/1/2011 (3) erlassen, mit dem Herr Andrzej TYSZKIEWICZ bis zum 14. September 2011 zum Leiter der EUMM Georgia ernannt wurde. Sein Mandat wurde durch den Beschluss 2011/539/GASP des PSK (4) bis zum 14. September 2012 verlängert.

(3)

Am 13. September 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/503/GASP (5) zur Verlängerung der EUMM Georgia bis zum 14. September 2013 angenommen.

(4)

Am 12. September 2012 hat die Hohe Vertreterin vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Andrzej TYSZKIEWICZ als Leiter der EUMM Georgia bis zum 14. September 2013 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Andrzej TYSZKIEWICZ als Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) wird bis zum 14. September 2013 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2012.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43.

(2)  ABl. L 236 vom 13.9.2011, S. 7.

(3)  ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 27.

(4)  ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 32.

(5)  ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 13.


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/16


BESCHLUSS 2012/514/GASP DES RATES

vom 24. September 2012

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/576/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. September 2010 den Beschluss 2010/576/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/537/GASP (2), angenommen. Die EUPOL RD Congo endet am 30. September 2012.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 13. Juli 2012 die Empfehlung gebilligt, die EUPOL RD Congo um ein Jahr zu verlängern, woran sich eine endgültige Übergangsphase von zwölf Monaten zur Übertragung der Aufgaben der Mission anschließen soll.

(3)

Die EUPOL RD Congo sollte daher bis zum 30. September 2013 verlängert werden.

(4)

Es ist erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUPOL RD Congo für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 festzulegen.

(5)

Es ist zudem erforderlich, bestimmte Vorschriften hinsichtlich der EU-Verschlusssachen anzupassen.

(6)

Die Mission wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/576/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.   Die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden "EUPOL RD CONGO" oder "Mission"), die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP eingerichtet wurde, wird für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2013 verlängert."

(2)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.   Um das Voranschreiten und die Zukunftsfähigkeit der Reform der kongolesischen Nationalpolizei zu verbessern, wird die EUPOL RD CONGO den kongolesischen Behörden bei der Umsetzung des Polizeiaktionsplans Hilfe leisten und sich dabei auf die Leitlinien des Strategischen Rahmens stützen. Die Mission trägt zu den lokalen und internationalen Bemühungen um eine Stärkung der Kapazitäten der kongolesischen Nationalpolizei bei. Die EUPOL RD CONGO wird sich auf konkrete Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung ihrer Tätigkeit auf strategischer Ebene in dem Reformprozess sowie auf den Kapazitätenaufbau und die Verbesserung des Zusammenwirkens der kongolesischen Nationalpolizei mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege konzentrieren, um so die Bekämpfung von sexueller Gewalt und Straflosigkeit besser zu unterstützen. Die Mission EUPOL RD Congo wird in enger Abstimmung mit anderen Gebern der Union sowie internationalen und bilateralen Gebern vorgehen, um Doppelarbeit zu vermeiden."

(3)

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die den Angehörigen des Personals im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) festgelegt sind.

(4)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Sicherheit

1.   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUPOL RD Congo gemäß den Artikeln 5 und 9.

2.   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

3.   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (Senior Mission Security Officer – SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in enger fachlicher Verbindung steht.

4.   Das Personal der EUPOL RD Congo absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden.

5.   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU sicher."

(5)

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 6 750 000 EUR."

(6)

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Weitergabe von Verschlusssachen

1.   Der Hohe Vertreter ist befugt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU bis zur Geheimhaltungsstufe "CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL", die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

2.   Der Hohe Vertreter ist ferner befugt, an die Vereinten Nationen entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe "RESTREINT UE / EU RESTRICTED" eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN getroffen.

3.   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe "RESTREINT UE / EU RESTRICTED" eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

4.   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als Verschlusssachen der Union eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen.

5.   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

(7)

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Er gilt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2013."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 33.

(2)  ABl. L 236 vom 13.9.2011, S. 8.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17."

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35)."


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/18


BESCHLUSS 2012/515/GASP DES RATES

vom 24. September 2012

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/538/GASP (2) des Rates, angenommen. Die EUSEC RD Congo endet am 30. September 2012.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 13. Juli 2012 die Empfehlung gebilligt, die EUSEC RD Congo um ein Jahr zu verlängern, woran sich eine endgültige Übergangsphase von zwölf Monaten zur Übertragung der Aufgaben der Mission anschließen soll.

(3)

Die EUSEC RD Congo sollte daher bis zum 30. September 2013 verlängert werden.

(4)

Es ist erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUSEC RD Congo für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 festzulegen.

(5)

Es ist zudem erforderlich, bestimmte Vorschriften hinsichtlich der EU-Verschlusssachen anzupassen.

(6)

Die EUSEC RD Congo wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR."

(2)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

1.   Der Hohe Vertreter ist befugt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU bis zur Geheimhaltungsstufe "CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL", die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

2.   Der Hohe Vertreter ist ferner befugt, an die Vereinten Nationen entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe "RESTREINT UE / EU RESTRICTED" eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN getroffen.

3.   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe "RESTREINT UE / EU RESTRICTED" eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

4.   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als Verschlusssachen der Union eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen.

5.   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

(3)

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.   Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (Mission Security Officer –MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in fachlicher Verbindung steht."

(4)

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Er gilt bis zum 30. September 2013."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59.

(2)  ABl. L 236 vom 13.9.2011, S. 10.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35)."


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/516/GASP DES RATES

vom 24. September 2012

zur Durchführung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/285/GASP (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2012 den Beschluss 2012/285/GASP erlassen.

(2)

Aufgrund eines Beschlusses des mit der Resolution 2048 (2012) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollten sechs Personen von der in Anhang II des Beschlusses 2012/285/GASP des Rates enthaltenen Liste gestrichen und in die in Anhang I des genannten Beschlusses enthaltene Liste aufgenommen werden. Es ist zudem erforderlich, die Einträge für diese Personen zu ändern.

(3)

Die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2012/285/GASP enthaltenen Listen sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Personen, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2012/285/GASP gestrichen. Diese Personen werden in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2012/285/GASP aufgenommen, und die entsprechenden Einträge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36.


ANHANG

PERSONEN NACH ARTIKEL 1

 

Name

Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises etc.)

Gründe für die Aufnahme in die Liste

1.

Kapitän zur See (Kriegsmarine) Sanhá CLUSSÉ

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 28.9.1965

Abstammung: Clusse Mutcha und Dalu Imbungue

Offizielle Funktion: Amtierender Stabschef der Kriegsmarine

Pass: SA 0000515

ausgestellt am:8.12.2003

in: Guinea-Bissau

gültig bis: 29.8.2013

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Sehr enger Vertrauter von António Injai. Sanhá Clussé gehörte zu der Delegation der „Militärführung“, die am 26. April in Abidjan mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf.

2.

Oberst Cranha DANFÁ

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 5.3.1957

Offizielle Funktion: Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte

Pass: AAIN29392

ausgestellt am: 29.9.2011

in: Guinea-Bissau

gültig bis: 29.9.2016

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai.

3.

Major Idrissa DJALÓ

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 6.1.1962

Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Generalstabschefs

Kontaktperson für die „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat, und eines ihrer aktivsten Mitglieder. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur „Militärführung“ öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April). Major Djaló gehört ferner dem militärischen Nachrichtendienst an.

4.

Oberstleutnant Tchipa NA BIDON

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 28.5.1954

Abstammung: „Nabidom“

Offizielle Funktion: Leiter des Nachrichtendienstes

Pass: Diplomatenpass DA0001564

ausgestellt am: 30.11.2005

in: Guinea-Bissau

gültig bis: 15.5.2011

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat.

5.

Oberstleutnant Tcham NA MAN (alias Namam)

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 27.2.1953

Abstammung: Biute Naman und Ndjade Na Noa

Offizielle Funktion: Leiter des Militärkrankenhauses der Streitkräfte

Pass: SA0002264

ausgestellt am: 24.7.2006

in: Guinea-Bissau

gültig bis: 23.7.2009

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Ist ferner Mitglied des militärischen Oberkommandos (höchste Hierarchieebene der Streitkräfte von Guinea-Bissau).

6.

Oberstleutnant Júlio NHATE

Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau

Geburtsdatum: 28.9.1965

Offizielle Funktion: Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes

Mitglied der „Militärführung“, die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate, ein treuer Verbündeter von António Injai, trägt die materielle Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012, da er die militärische Operation geleitet hat.


Berichtigungen

25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/22


Berichtigung der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit

( Amtsblatt der Europäischen Union L 254 vom 20. September 2012 )

In Anhang 15 werden die folgenden Nummern 5, 5.1, 5.1.1 und 5.1.2 hinzugefügt:

„5.   ERZEUGUNG DES ERFORDERLICHEN PRÜFNIVEAUS

5.1.   Prüfverfahren

5.1.1.   Das Prüfverfahren nach IEC 61000-4-4: 2. Ausgabe 2004 wird angewandt, um die Anforderungen an das Prüfniveau zu ermitteln.

5.1.2.   Prüfungsphase

Das Fahrzeug ist auf die Standfläche zu stellen. Das Fahrzeug wird schnellen transienten elektrischen Störgrößen/Burst (EFT/B) auf den Wechsel-/Gleichstromleitungen im Gleichtakt ausgesetzt, wobei ein CDN gemäß der Abbildung in der Anlage zu diesem Anhang verwendet wird.

Der Prüfaufbau muss im Prüfbericht vermerkt werden.“