ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.253.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 253

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
20. September 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 847/2012 der Kommission vom 19. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Quecksilber ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 848/2012 der Kommission vom 19. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Phenylquecksilberverbindungen ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2012 der Kommission vom 19. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus (Zulassungsinhaber: Vetagro S.p.A.) ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 850/2012 der Kommission vom 19. September 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 851/2012 der Kommission vom 19. September 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 852/2012 der Kommission vom 19. September 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 853/2012 der Kommission vom 19. September 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/507/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19)

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 847/2012 DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Quecksilber

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament - Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (2) hat die Kommission dargelegt, dass eine Verringerung der Quecksilberwerte in der Umwelt und der Exposition des Menschen notwendig ist, und neben anderen Zielen vorgeschlagen, den Eintritt von Quecksilber in die Gesellschaft durch Verringerung von Angebot und Nachfrage zu verringern, Quecksilberemissionen zu senken und für Schutz vor diesen zu sorgen.

(2)

Diese Strategie wurde 2010 in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (3) überprüft, und die Kommission bestätigte darin, dass weiter an der Ausdehnung der für gewisse quecksilberhaltige Messinstrumente bestehenden Verkehrsbeschränkungen auf weitere medizinische Geräte, vor allem Sphygmomanometer, sowie auf Messinstrumente für gewerbliche und industrielle Zwecke gearbeitet werde.

(3)

Der Rat hat mehrmals sein Bekenntnis zu dem Gesamtziel bekräftigt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, in das Wasser und in den Boden minimiert und dort, wo dies machbar ist, vollständig unterbunden werden. In diesem Zusammenhang hat der Rat betont, dass auf quecksilberhaltige Erzeugnisse dort, wo vertretbare Alternativen vorhanden sind, so schnell und so vollständig wie möglich schrittweise mit dem Ziel verzichtet werden solle, auf alle quecksilberhaltigen Erzeugnisse zu verzichten, wobei technische und wirtschaftliche Umstände sowie der Bedarf der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen seien. (4)

(4)

Quecksilber und seine Verbindungen sind hochgiftig für Menschen, Ökosysteme und wild lebende Tiere. Hohe Dosen können für den Menschen tödlich sein, aber auch relativ niedrige Mengen können bereits ernsthafte Entwicklungsstörungen des Nervensystems verursachen und wurden überdies mit schädlichen Auswirkungen auf die Herzgefäße, das Immunsystem und den Fortpflanzungszyklus in Verbindung gebracht. Quecksilber ist ein globaler langlebiger Schadstoff, der in verschiedenen Formen zwischen den Bereichen Luft, Wasser, Sedimente, Boden sowie Flora und Fauna zirkuliert. In der Umwelt kann es sich in Methylquecksilber, seine giftigste Verbindung, umwandeln. Methylquecksilber biomagnifiziert sich insbesondere in der aquatischen Nahrungsmittelkette, so dass die menschliche Bevölkerung und Wildtiere, die viel Fisch und Meeresfrüchte aufnehmen, besonders gefährdet sind. Methylquecksilber überwindet sowohl die Plazentaschranke als auch die Blut-Hirn-Schranke und kann die geistige Entwicklung vor der Geburt behindern, weshalb die Exposition von Frauen im gebärfähigen Alter und von Kindern am bedenklichsten ist. Quecksilber und seine Abbaustoffe, vor allem Methylquecksilber, sind in gleichem Maße bedenklich wie persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) und grenzüberschreitende Schadstoffe.

(5)

Quecksilberhaltige Messgeräte sind überall in Europa in Gebrauch, was die Gefahr einer Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt während ihrer gesamten Existenz mit sich bringt und zu den Gesamtemissionen von Quecksilber und damit auch zur Exposition der menschlichen Bevölkerung und anderer Arten auf dem Weg über die Umwelt beiträgt.

(6)

Laut Anhang XVII Nummer 18a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Fieberthermometern sowie von anderen quecksilberhaltigen Messinstrumenten, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, verboten, und die Kommission wird aufgefordert zu prüfen, ob für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke zuverlässige, technisch und wirtschaftlich durchführbare und weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind. Auf der Grundlage dieser Prüfung oder sobald neue Erkenntnisse über zuverlässige und weniger bedenkliche Alternativen für quecksilberhaltige Sphygmomanometer und andere quecksilberhaltige Messinstrumente vorliegen, ist die Kommission gehalten, gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, um die Beschränkung nach Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente zur Verwendung im medizinischen Bereich oder für andere gewerbliche und industrielle Zwecke auszudehnen, so dass quecksilberhaltige Messinstrumente nicht mehr zum Einsatz kommen, wann immer dies technisch und wirtschaftlich durchführbar ist.

(7)

Angesichts des erheblichen Umfangs der zusammengetragenen neuen Informationen übermittelte die Kommission der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) ihren Prüfbericht und forderte die Agentur auf, ein Dossier auszuarbeiten, das den Anforderungen des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß Artikel 69 jener Verordnung entspricht.

(8)

Die Agentur hat ein Dossier erarbeitet und schlägt darin vor, Quecksilber in den folgenden Messinstrumenten für gewerbliche und industrielle (einschließlich medizinischer) Zwecke zu beschränken: quecksilberhaltige Barometer, Hygrometer, Manometer, Sphygmomanometer, in Plethysmographen verwendete Dehnungsmessstreifen, Tensiometer, Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen, quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes und quecksilberhaltige Pyknometer. In dem Dossier wird dargelegt, dass es eines Tätigwerdens auf Unionsebene bedarf, um der Gefahr zu begegnen, die die Verwendung von Quecksilber in diesen Messinstrumenten für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt.

(9)

Inzwischen sind alternative Messinstrumente ohne Quecksilber verfügbar geworden, mit denen erheblich geringere Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt verbunden sind als mit quecksilberhaltigen Messinstrumenten.

(10)

Bei laufenden epidemiologischen Studien unter Verwendung quecksilberhaltiger Sphygmomanometer sollte die Messmethode nicht geändert werden, weshalb bis zum Abschluss dieser Studien eine Ausnahmeregelung gewährt werden sollte. Bei Sphygmomanometern, die als Bezugsnormal zur Validierung quecksilberfreier Geräte dienen, war es nicht möglich, den Zeitbedarf für die Entwicklung quecksilberfreier Alternativen und deren Anerkennung als Bezugsnormal zu ermitteln, weshalb die Ausnahmeregelung für diese Geräte nicht befristet werden sollte.

(11)

Bei Thermometern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, die die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben, ist einige Zeit nötig, um diese Normen zu ändern, weshalb eine Ausnahmeregelung für fünf Jahre gewährt werden sollte. Da Quecksilber als Fixpunkt auf der Internationalen Temperaturskala von 1990 benötigt wird, sollte auch für quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden, eine unbefristete Ausnahmeregelung gewährt werden.

(12)

Für Porosimeter, in der Voltammetrie verwendete Quecksilberelektroden und für die Kapazitäts-Spannungs-Bestimmung verwendete Quecksilbertastköpfe sind noch keine brauchbaren Alternativen verfügbar, weshalb für diese Messgeräte keine Beschränkung vorgeschlagen wird.

(13)

Mit einer Ausnahmeregelung sollte der An- und Verkauf alter, historisch wertvoller Messinstrumente, die Quecksilber enthalten und als Antiquitäten oder Kulturgüter angesehen werden können, gestattet werden. Nach Anhang XVII Nummer 18a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Inverkehrbringen von anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten quecksilberhaltigen Messinstrumenten als Fieberthermometern gestattet, wenn diese am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre gewesen sind. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten in den Ausnahmeregelungen für alte Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle (einschließlich medizinischer) Zwecke dieselben Alterskriterien gelten.

(14)

Eine Ausnahmeregelung sollte auch für die in Ausstellungen mit kultureller oder historischer Zielsetzung ausgestellten Messinstrumente gelten, und zwar auch für solche, die am 3. Oktober 2007 noch keine 50 Jahre alt waren, aber dennoch historischen und kulturellen Wert besitzen.

(15)

Am 8. Juni 2011 hat der Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Beschränkung abgegeben, die er als die am besten geeignete unionsweite Maßnahme zur wirksamen Minderung der erkannten Risiken ansieht.

(16)

Am 15. September 2011 hat der Ausschuss für sozioökonomische Analysen der Agentur seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Beschränkung abgegeben, die er als die am besten geeignete unionsweite Maßnahme ansieht, mit der die erkannten Risiken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der sozioökonomischen Vorteile und Kosten bekämpft werden können.

(17)

Die Agentur hat die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der Kommission übermittelt.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. April 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  KOM(2005) 20 endg.

(3)  KOM(2010) 723 endg.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2011„Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“, vom 4. Dezember 2008„Bewältigung der weltweiten Quecksilberproblematik“ und vom 24. Juni 2005„Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“.


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: Nummer 18a wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Folgende Absätze 5 bis 8 werden angefügt:

 

„(5)

Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

a)

Barometer;

b)

Hygrometer;

c)

Manometer;

d)

Sphygmomanometer;

e)

Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen;

f)

Tensiometer;

g)

Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen.

Die Beschränkung gilt auch für Messinstrumente nach den Buchstaben a bis g, die leer in Verkehr gebracht werden, wenn sie für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind.

(6)

Die Beschränkung in Absatz 5 gilt nicht für:

a)

Sphygmomanometer zur Verwendung:

i)

bei epidemiologischen Studien, die am 10. Oktober 2012 noch laufen;

ii)

als Bezugsnormal in klinischen Studien zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;

b)

Thermometer, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, die die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben, bis zum 10. Oktober 2017;

c)

quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden.

(7)

Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

a)

quecksilberhaltige Pyknometer;

b)

quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.

(8)

Die Beschränkungen der Absätze 5 und 7 gelten nicht für:

a)

Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;

b)

in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messinstrumente.“


20.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 848/2012 DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Phenylquecksilberverbindungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über eine Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber (2) legte die Kommission die Notwendigkeit dar, die Quecksilberwerte in der Umwelt und die Exposition des Menschen zu reduzieren, und schlug als Ziele unter anderem die Verringerung des Eintritts von Quecksilber in die Gesellschaft durch Verringerung von Angebot und Nachfrage, die Verringerung der Quecksilberemissionen und den Schutz gegen Quecksilberemissionen vor. Diese Mitteilung wurde 2010 (3) überarbeitet.

(2)

Der Rat hat mehrfach sein Bekenntnis zu dem Gesamtziel bekräftigt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, in das Wasser und in den Boden minimiert und dort, wo dies machbar ist, vollständig unterbunden werden. In diesem Zusammenhang unterstrich der Rat, dass dort, wo vertretbare Alternativen vorhanden sind, möglichst rasch und vollständig auf quecksilberhaltige Erzeugnisse verzichtet werden sollte; Ziel sollte es letztlich sein, auf alle quecksilberhaltigen Erzeugnisse zu verzichten, wobei den technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und dem Bedarf der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist (4).

(3)

Quecksilber und seine Verbindungen sind hochgiftig für Menschen, Ökosysteme und wildlebende Tiere. Hohe Dosen können für den Menschen tödlich sein, aber auch relativ niedrige Mengen können bereits ernsthafte Entwicklungsstörungen des Nervensystems verursachen und wurden zudem mit schädlichen Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-, das Immun- und das Fortpflanzungssystem in Verbindung gebracht. Quecksilber ist ein globaler persistenter Schadstoff, der in verschiedenen Formen zwischen den Bereichen Luft, Wasser, Sedimente, Boden sowie Flora und Fauna zirkuliert und sich in der Umwelt in Methylquecksilber, seine giftigste Form, umwandeln kann.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss ein Mitgliedstaat, wenn er der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird und behandelt werden muss, nach der Benachrichtigung der Europäischen Chemikalienagentur („Agentur“) ein diesbezügliches Dossier erstellen.

(5)

Entsprechend dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2008 vom 14. März 2008 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens (5) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgenommen.

(6)

Norwegen hat ein Dossier über fünf Phenylquecksilberverbindungen, nämlich Phenylquecksilberacetat, Phenylquecksilberpropionat, Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat, Phenylquecksilberoctanoat und Phenylquecksilberneodecanoat erstellt, welches belegt, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen dieser Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen ein unionsweites Vorgehen erforderlich macht. Das betreffende Dossier wurde der Agentur zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens übermittelt.

(7)

Diese fünf Phenylquecksilberverbindungen finden bekanntlich insbesondere als Katalysatoren in Polyurethansystemen für Beschichtungen, Klebe- und Dichtmittel sowie Elastomere Verwendung. Die Quecksilberkatalysatoren werden in die Polymerstruktur eingebaut und verbleiben im Enderzeugnis, aus dem keine beabsichtigte Freisetzung von Quecksilber- oder Phenylquecksilberverbindungen erfolgt. Von anderen Phenylquecksilberverbindungen ist nicht bekannt, dass sie als Katalysatoren in Polyurethansystemen verwendet werden, weshalb sie nicht in die im Rahmen des Dossiers vorgenommene Beurteilung einbezogen wurden.

(8)

Der Lebenszyklus der Phenylquecksilberverbindungen führt dazu, dass beträchtliche Mengen von Quecksilber in die Umwelt gelangen, und erhöht die Gesamtquecksilberemissionen. Insbesondere werden die Phenylquecksilberverbindungen in der Umwelt abgebaut, dabei entstehen Abbauprodukte wie Methylquecksilber, die ebenso bedenklich wie persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe sind. Da sich die Metaboliten der Phenylquecksilberverbindungen ineinander umwandeln können, handelt es sich um grenzüberschreitende Schadstoffe. Wegen der Bildung von Umwandlungs- oder Abbauprodukten mit PBT-Eigenschaften sind Phenylquecksilberverbindungen somit im Hinblick auf die Emissions- und Expositionskontrolle wie PBT-Substanzen zu behandeln. Hierfür sollten die Exposition und die Emissionen für Menschen und die Umwelt so weit wie möglich verringert werden.

(9)

Die Exposition von Menschen über die Umwelt erfolgt möglicherweise vor allem durch Nahrungsmittel, die die Phenylquecksilber-Abbauprodukte enthalten können. Insbesondere in der aquatischen Nahrungskette kommt es zu einer Biomagnifikation von Methylquecksilber, so dass Bevölkerungsgruppen und wildlebende Tiere, die sich in hohem Maße von Fisch und Meeresfrüchte ernähren, besonders gefährdet sind. Methylquecksilber überwindet sowohl die Plazentaschranke als auch die Blut-Hirn-Schranke und hemmt die geistige Entwicklung möglicherweise schon vor der Geburt, weshalb die Exposition von Frauen im gebärfähigen Alter und von Kindern am bedenklichsten ist.

(10)

Am 10. Juni 2011 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Beschränkung ab, wobei er die Wirksamkeit der Maßnahme für die Verringerung des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt berücksichtigte. Außerdem stellte der RAC fest, dass andere quecksilberorganische Verbindungen als Katalysatoren für die Herstellung von Polymeren verwendet werden könnten. Diese Stoffe wurden allerdings nicht in die im Rahmen des Dossiers vorgenommene Beurteilung einbezogen.

(11)

Am 15. September 2011 gab der Ausschuss für sozioökonomische Analysen der Agentur seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Beschränkung ab, wobei er die Wirksamkeit der Maßnahme gegen die erkannten Risiken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der sozioökonomischen Vorteile und Kosten berücksichtigte.

(12)

Die Agentur hat die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung und des Ausschusses für sozioökonomische Analysen der Kommission übermittelt.

(13)

Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure die zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gegebenenfalls notwendigen Schritte unternehmen können.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  KOM(2005) 20 endg.

(3)  KOM(2010) 723 endg.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2011„Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“, vom 4. Dezember 2008„Die weltweite Quecksilberproblematik“ und vom 24. Juni 2005„Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“.

(5)  ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 11.


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die folgende Nummer 62 angefügt:

„62.

a)

Phenylquecksilberacetat

 

EG-Nr. 200-532-5

 

CAS-Nr. 62-38-4

b)

Phenylquecksilberpropionat

 

EG-Nr. 203-094-3

 

CAS-Nr. 103-27-5

c)

Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat

 

EG-Nr. 236-326-7

 

CAS-Nr. 13302-00-6

d)

Phenylquecksilberoctanoat

 

EG-Nr. —

 

CAS-Nr. 13864-38-5

e)

Phenylquecksilberneodecanoat

 

EG-Nr. 247-783-7

 

CAS-Nr. 26545-49-3

1.

Darf nach dem 10. Oktober 2017 weder als Stoff noch in Gemischen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Gemischen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.

2.

Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten, dürfen nach dem 10. Oktober 2017 nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Erzeugnissen bzw. deren Bestandteilen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.“


20.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 849/2012 DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

zur Zulassung der Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus (Zulassungsinhaber: Vetagro S.p.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, alle Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast, Jungtiere aller Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke sowie alle Schweinearten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt).

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1117/2010 der Kommission (2) wurde die Verwendung einer Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin als Futtermittelzusatzstoff bei entwöhnten Ferkeln für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2012 (3) den Schluss, dass die im Anhang beschriebene Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass dieser Zusatzstoff die zootechnische Leistung der Zielart verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 3.

(3)  EFSA Journal (2012); 10(5):2670.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)

4d 3

Vetagro S.p.A.

Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus geschützten Mikroperlen mit den nachstehenden Mindestgehalten an Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin:

 

Zitronensäure: 25 g/100 g

 

Sorbinsäure: 16,7 g/100 g

 

Thymol: 1,7 g/100 g

 

Vanillin: 1 g/100 g

 

Charakterisierung der Wirkstoffe:

 

Zitronensäure C6H8O7 (Reinheit ≥ 99,5 %)

2-Hydroxy-1,2,3-propantricarbonsäure, CAS-Nummer 77-92-9 wasserfrei

 

Sorbinsäure C6H8O2 (Reinheit ≥ 99,5 %)

2,4-Hexadiensäure, CAS-Nummer 110-44-1

 

Thymol (Reinheit ≥ 98 %)

5-Methyl-2-(1-methylethyl)phenol, CAS-Nummer 89-83-8

 

Vanillin (Reinheit ≥ 99,5 %)

4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd, CAS-Nummer 121-33-5

 

Analysemethoden  (1)

Bestimmung von Sorbinsäure und Thymol im Futtermittel: Reverse-Phase-HPLC mit UV-/DA-Detektion(RP-HPLC-UV/DAD). Bestimmung von Zitronensäure im Zusatzstoff und in Vormischungen: RP-HPLC-UV/DAD. Bestimmung von Zitronensäure im Futtermittel: enzymatische Bestimmung von zitronensäurehaltigem NADH (reduzierte Form von Nicotinamid-Adenin-Dinucleotid); spektrometrische Methode.

Masttruthühner und Jungtruthühner für Legezwecke

Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke

200

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

10. Oktober 2022

Entwöhnte Suidae

außer Sus scrofa domesticus

1 000


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


20.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 850/2012 DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

57,9

XS

59,9

ZZ

58,9

0707 00 05

MK

23,6

TR

106,4

ZZ

65,0

0709 93 10

TR

113,9

ZZ

113,9

0805 50 10

AR

94,9

CL

89,9

UY

84,5

ZA

105,7

ZZ

93,8

0806 10 10

MK

65,0

TN

197,3

TR

122,2

ZZ

128,2

0808 10 80

AR

201,7

BR

89,7

CL

159,1

NZ

92,7

US

119,9

ZA

109,7

ZZ

128,8

0808 30 90

CN

68,2

TR

114,8

ZA

149,6

ZZ

110,9

0809 30

TR

148,3

ZZ

148,3

0809 40 05

IL

63,3

TR

107,6

XS

74,4

ZZ

81,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.9.2012   

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L 253/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 851/2012 DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. September 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2012-31.12.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

3,257358

P3

09.4069

0,376937


20.9.2012   

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L 253/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 852/2012 DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. September 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2012-31.12.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

E2

09.4401

26,788977


20.9.2012   

DE

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L 253/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 853/2012 DER KOMMISSION

vom 19. September 2012

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. September 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2012-31.12.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,30601

2

09.4411

0,338411

3

09.4412

0,333262

4

09.4420

0,432525

6

09.4422

0,437276


BESCHLÜSSE

20.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/19


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. September 2012

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2012/19)

(2012/507/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. September 2010 verabschiedete die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (1), der einheitliche Regeln und Verfahren zum Schutz der Integrität der Euro-Banknoten als Zahlungsmittel festlegt.

(2)

Insbesondere muss der Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2010/14 geändert werden, um gegenwärtige und zukünftige Euro-Banknotenserien zu erfassen; dadurch wird sichergestellt, dass die in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten echt und umlauffähig sind und dass fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt und den zuständigen nationalen Behörden übergeben werden. Zu diesem Zweck sollten eine Reihe technischer Änderungen der Anhänge des Beschlusses EZB/2010/14 vorgenommen werden.

(3)

Die in Anhang IIIa des Beschlusses EZB/2010/14 festgelegten Mindeststandards für die automatisierte Überprüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten stellen Anforderungen an die Funktionalitäten der Banknotenbearbeitungsgeräte dar. Diese betreffen daher nur Hersteller von Banknotenbearbeitungsgeräten und haben keine Auswirkungen auf die Prüfungsverfahren der Echtheit und Umlauffähigkeit gemäß dem Beschluss EZB/2010/14, die von Bargeldakteuren einzuhalten sind. Da sie nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses EZB/2010/14 fallen, sollten die Mindeststandards für die automatisierte Überprüfung der Umlauffähigkeit in die Regeln und Verfahren für Tests der Banknotenbearbeitungsgeräte, Datenerhebung und Überwachung aufgenommen werden.

(4)

Aufgrund der mit dem Beschluss EZB/2010/14 gesammelten Erfahrungen ist die Verbesserung einiger Regeln und Verfahren aus Gründen der Klarheit und Effizienz erforderlich.

(5)

Der Beschluss EZB/2010/14 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2010/14 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird die folgende Definition hinzugefügt:

„13.

„Euro-Banknoten“ die Banknoten, die die Anforderungen des Beschlusses EZB/2003/4 (2) oder jenen Beschluss ändernder oder ergänzender Rechtsakte und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen.

2.

Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Beschäftigtenbediente Automaten, die zum Zwecke der Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verwendet werden, und kundenbediente Automaten können von Bargeldakteuren nur dann in Betrieb genommen werden, wenn diese erfolgreich durch eine NZB getestet und auf der Webseite der EZB gemäß Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt wurden. Die Automaten werden nur für jene auf der Webseite der EZB für die entsprechenden Automaten aufgelisteten Euro-Banknotenstückelungen und -serien in ihren erfolgreich getesteten Werkseinstellungen einschließlich aller etwaigen Aktualisierungen verwendet, sofern sich die NZB und der Bargeldakteur nicht auf strengere Einstellungen geeinigt haben.“;

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Erkennung von nicht umlauffähigen Euro-Banknoten

(1)   Die manuelle Echtheitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt.

(2)   Die automatisierte Echtheitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

(3)   Eine NZB kann nach Unterrichtung der EZB strengere Standards für eine oder mehrere Stückelungen oder Serien von Euro-Banknoten festlegen, sofern dies zum Beispiel wegen einer Verschlechterung der Qualität der in ihrem Mitgliedstaat in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten gerechtfertigt ist. Diese strengeren Standards werden auf der Webseite dieser NZB veröffentlicht.

(4)   Nicht umlauffähige Euro-Banknoten sind unter Berücksichtigung nationaler Bestimmungen einer NZB zu übergeben.“;

4.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Eurosystem informiert die Bargeldakteure soweit angemessen über Fälschungsgefahren und kann sie zum Handeln verpflichten, einschließlich der Auferlegung eines vorübergehenden Verbots, die Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien wieder in Umlauf zu bringen.“;

5.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Testergebnisse eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen bleiben im gesamten Euro-Währungsgebiet für ein Jahr ab dem Ende des Monats, in welchem der Test durchgeführt wurde, gültig, sofern das Gerät in dem jeweiligen Zeitraum imstande bleibt, sämtliche dem Eurosystem bekannten falschen Euro-Banknoten zu erkennen.“;

6.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Erkennt eine NZB einen Verstoß eines Bargeldakteurs gegen Bestimmungen dieses Beschlusses, so verpflichtet sie den Bargeldakteur, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Die NZB, die die Verpflichtung ausspricht, kann im Namen der EZB dem Bargeldakteur die Wiederausgabe der Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien untersagen, bis der Verstoß behoben ist. Ist der Verstoß auf ein Versagen eines Banknotenbearbeitungsgerätetyps zurückzuführen, kann dies zu dessen Entfernung von der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 2 führen.“;

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Für Bargeldakteure von Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem Tag der Verabschiedung dieses Beschlusses einführen, gilt dieser ab dem Tag der Einführung des Euro.“;

8.

Die Anhänge I, IIa, IIb, IIIa, IIIb und IV werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. September 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.“;


ANHANG

Die Anhänge I, IIa, IIb, IIIa, IIIb und IV des Beschlusses EZB/2010/14 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

BANKNOTENBEARBEITUNGSGERÄTE

1.   Allgemeine technische Anforderungen

1.1.

Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein, Euro-Banknoten zu bearbeiten, einzelne Euro-Banknoten einzustufen und die Euro-Banknoten gemäß Anhang IIa und IIb anhand ihrer Klassifizierungen ohne Einwirkung des Automatenbedieners physisch zu trennen. Banknotenbearbeitungsgeräte müssen die erforderliche Anzahl von dafür vorgesehenen Ausgabestaplern haben und/oder über andere Vorrichtungen verfügen, um die zuverlässige Trennung der bearbeiteten Euro-Banknoten zu gewährleisten.

1.2.

Banknotenbearbeitungsgeräte müssen adaptierbar sein, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage sind, neue Fälschungen zuverlässig zu erkennen. Außerdem müssen sie adaptierbar sein, um gegebenenfalls mehr oder weniger restriktive Standards für die Prüfung der Umlauffähigkeit einstellen zu können.

2.   Kategorien von Banknotenbearbeitungsgeräten

Banknotenbearbeitungsgeräte sind entweder kunden- oder beschäftigtenbediente Automaten.

Tabelle 1

Kundenbediente Automaten

A.   Kundenbediente Automaten, bei denen Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird

1.

Einzahlungsautomaten („cash-in machines, CIM“)

Einzahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen, haben jedoch keine Bargeldausgabefunktion. Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional.

2.

Ein- und Auszahlungsautomaten („cash-recycling machines, CRM“)

Ein- und Auszahlungsautomaten ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Ein- und Auszahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. Ein- und Auszahlungsautomaten können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.

3.

Kombinierte Einzahlungsautomaten („combined cash-in machines, CCM“)

Kombinierte Einzahlungsautomaten ermöglichen es Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Kombinierte Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional. Kombinierte Einzahlungsautomaten verwenden für Abhebungen keine Euro-Banknoten, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt wurden, sondern nur Euro-Banknoten, mit denen sie gesondert bestückt worden sind.

B.   Sonstige kundenbediente Automaten

4.

Auszahlungsautomaten („cash-out machines, COM“)

Auszahlungsautomaten sind Geldautomaten, die Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüfen, bevor sie diese an Kunden ausgeben. Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.

Ein Ein- und Auszahlungsautomat kann als Einzahlungsautomat oder kombinierter Einzahlungsautomat verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des Ein- und Auszahlungsautomaten.

Ein kombinierter Einzahlungsautomat kann als Einzahlungsautomat verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung seiner Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des kombinierten Einzahlungsautomaten.

Tabelle 2

Beschäftigtenbediente Automaten

1.

Banknotenbearbeitungsgeräte („banknote processing machines, BPM“)

Banknotenbearbeitungsgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit.

2.

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte („banknote authentication machines, BAM“)

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit.

3.

Schalterpersonal-Recyclinggeräte („teller assistant recycling machines, TARM“)

Schalterpersonal-Recyclinggeräte sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Schalterpersonal-Recyclinggeräte können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind. Außerdem verwahren sie Euro-Banknoten und erlauben Bargeldakteuren, die Bankkonten von Kunden zu belasten oder Gutschriften vorzunehmen.

4.

Schalterpersonal-Geräte („teller assistant machines, TAM“)

Schalterpersonal-Geräte sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen. Außerdem verwahren sie Euro-Banknoten im Schließfach und erlauben Bargeldakteuren, die Bankkonten von Kunden zu belasten oder Gutschriften vorzunehmen.

Beschäftigtenbediente Automaten müssen die Banknoten in Bündeln bearbeiten.

Schalterpersonal-Recyclinggeräte und Schalterpersonal-Geräte können als kundenbediente Automaten verwendet werden, sofern der Automatentyp getestet wurde und auf der Webseite der EZB entweder als Ein- und Auszahlungsautomat oder als Einzahlungsautomat/kombinierter Einzahlungsautomat aufgeführt ist. In diesem Fall ist ein Schalterpersonal-Recyclinggerät als Ein- und Auszahlungsautomat und ein Schalterpersonal-Gerät als Einzahlungsautomat/kombinierter Einzahlungsautomat zu behandeln.

3.   Banknotenbearbeitungsgerätetypen

Das Eurosystem testet Banknotenbearbeitungsgerätetypen. Banknotenbearbeitungsgerätetypen können anhand ihres speziellen Erkennungssystems, ihrer speziellen Software und anderer spezieller Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen voneinander unterschieden werden. Dabei handelt es sich um a) die Feststellung der Echtheit von Euro-Banknoten, b) die Erkennung und Aussonderung von fälschungsverdächtigen Euro-Banknoten, c) gegebenenfalls die Erkennung und Trennung der nicht umlauffähigen Euro-Banknoten von umlauffähigen Banknoten, und d) gegebenenfalls die Rückverfolgung von Objekten, die als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt wurden, und von Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.“;

2.

Anhang IIa erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIA

KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN

Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und physisch nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.

Tabelle 1

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten, in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

Nicht-Euro-Banknoten

Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

falsches Druckbild oder Format

große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Rückgabe an den Kunden durch den Automaten.

2.

Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Aus dem Verkehr ziehen.

Zusammen mit Informationen über den Kontoinhaber unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Nicht dem Kontoinhaber gutschreiben.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

Aus dem Verkehr ziehen.

Die Euro-Banknoten werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt.

Die Informationen über den Kontoinhaber werden, nachdem die Euro-Banknoten von dem Automaten erkannt wurden, acht Wochen lang gespeichert. Diese Informationen werden der NZB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alternativ können die Informationen, welche die Rückverfolgung zum Kontoinhaber ermöglichen, im Einvernehmen mit der NZB zusammen mit den Euro-Banknoten an diese NZB übermittelt werden.

Können dem Kontoinhaber gutgeschrieben werden.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen

Können wieder dem Geldkreislauf zugeführt werden.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis.

Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1:

1.

Der Automat gibt Euro-Banknoten der Kategorien 2 und 3 dem Kunden nicht zurück, wenn der Automat den Abbruch einer Einzahlungstransaktion ermöglicht. Derartige Euro-Banknoten können bei Abbruch einer Transaktion in der Weise einbehalten werden, dass sie in einem vorläufigen Ablagebereich in dem Automaten aufbewahrt werden.

2.

Euro-Banknoten der Kategorie 3 können nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden. Auch in einem solchen Fall finden der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB und die Anforderungen an die Rückverfolgung der Kunden von Euro-Banknoten der Kategorie 3 gemäß Kategorie 3 Anwendung.

Tabelle 2

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch andere kundenbediente Automaten

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

Nicht-Euro-Banknoten

Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

falsches Druckbild oder Format

große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

2.

Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

Unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

Die Euro-Banknoten werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse.

Können an Kunden ausgegeben werden.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden und werden der NZB zurückgesandt.

Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2:

1.

Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 können nicht physisch getrennt werden. Werden sie vermischt, so müssen alle drei Kategorien als Euro-Banknoten der Kategorie 2 behandelt werden. Sofern Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 in anderen Banknotenbearbeitungsgeräten oder nach Zustimmung einer NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden können, müssen sie in Einklang mit Tabelle 2 behandelt werden.

2.

Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß Kategorie 3 Anwendung.“;

3.

Anhang IIb erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIB

KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH BESCHÄFTIGTENBEDIENTE AUTOMATEN

Euro-Banknoten werden in eine der in Tabelle 1 angeführten Kategorien eingestuft. Die Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b werden von Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.

Tabelle 1

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

Nicht-Euro-Banknoten

Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

falsches Druckbild oder Format

große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Überprüfung und Behandlung.

Nach der visuellen Überprüfung durch einen Mitarbeiter können diese vom Bargeldakteur an den Kunden zurückgesandt werden.

2.

Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Behandlung.

Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse.

Können wieder in Umlauf gebracht werden.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis.

Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

Besondere Regelung hinsichtlich Tabelle 1:

Können Euro-Banknoten in den Kategorien 2 und 3 physisch durch den Automaten oder durch ein sonstiges Banknotenbearbeitungsgerät oder in Übereinkunft mit der NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden, dann können Euro-Banknoten der Kategorie 3 zusammen mit Euro-Banknoten der Kategorie 4b der NZB zur Verfügung gestellt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der Kategorie 2 an die zuständige nationale Behörde und Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß der Tabelle Anwendung.

Besondere Regelungen für die Klassifizierung und Sortierung bei einigen beschäftigtenbedienten Automaten

1.

Banknotenbearbeitungsgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch in ein oder mehrere Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in zwei getrennte Ausgabestapler gemäß Anhang IIb, für die mindestens drei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss.

2.

Banknotenbearbeitungsgeräte mit nur zwei dafür vorgesehenen Ausgabestaplern können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die Echtheits- und Umlauffähigkeitsüberprüfungen werden in einem einzigen Arbeitsgang durchgeführt. In diesem Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorie 4a in einen stationären Ausgabestapler sortiert werden, während Euro-Banknoten der sonstigen Kategorien in einen getrennten Ausgabestapler sortiert werden müssen, der keinerlei physischen Kontakt mit Euro-Banknoten der Kategorie 4a hat.

b)

Wird eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 in dem zweiten Ausgabestapler vorgefunden, muss der Bediener die Euro-Banknote(n) aus dem zweiten Ausgabestapler noch einmal durch das Gerät laufen lassen. Bei diesem zweiten Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 von den Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden, indem erstere in einen dafür vorgesehen Ausgabestapler sortiert werden, und gemäß der vorgenannten Tabelle behandelt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden.

3.

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch in einen Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in einen zweiten Ausgabestapler, für die mindestens zwei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss.

4.

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte mit nur einem dafür vorgesehenen Ausgabestapler können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Jedes Mal, wenn eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 bearbeitet wird, muss der Automat die Bearbeitung sofort anhalten und diese Euro-Banknote an einem Ort verwahren, an dem jeder physische Kontakt mit Euro-Banknoten, deren Echtheit festgestellt wurde, vermieden wird.

b)

Das Ergebnis der Echtheitsprüfung muss für jede einzelne Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 auf einem Display angezeigt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden.

c)

Wenn der Automat die Bearbeitung anhält, muss er prüfen, ob eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 vorhanden ist, und die Bearbeitung kann erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 durch den Bediener physisch entfernt worden ist.

d)

Bei jedem Anhalten des Bearbeitungsmodus darf dem Bediener nicht mehr als eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 zugänglich sein.“;

4.

Anhang IIIa wird gestrichen, Anhang IIIb wird zu Anhang III;

5.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

ANHANG IV

DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN

1.   Ziele

Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die NZBen und die EZB in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen.

2.   Allgemeine Grundsätze

2.1.

Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte werden nur gemeldet, wenn die Automaten zur Einhaltung dieses Beschlusses verwendet werden.

2.2.

Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig:

Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und

Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten.

2.3.

Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig:

Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind,

Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden.

3.   Datentypen und Berichtspflichten

3.1.

Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt.

Stammdaten

3.2.

Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten und b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten.

3.3.

Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate geliefert. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen.

3.4.

Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in den Zweigstellen, zu erheben.

3.5.

Eine NZB kann beschließen, Banknotenbearbeitungsgeräte von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen, die ausschließlich dazu verwendet werden, am Schalter ausgegebene Euro-Banknoten zu bearbeiten, oder die nicht zur Wiederausgabe verwendet werden. Eine NZB kann von den Bargeldakteuren verlangen, die Ein- und Auszahlungsautomaten und kombinierten Einzahlungsautomaten anzugeben, die als kombinierte Einzahlungsautomaten/Einzahlungsautomaten oder als Einzahlungsautomaten verwendet werden.

3.6.

Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden.

Betriebsdaten

3.7.

Daten, die von der Bearbeitung und der Wiederausgabe von Euro-Banknoten durch Bargeldakteure stammen, sind als Betriebsdaten einzustufen.

3.8.

Eine NZB kann beschließen, andere Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 von der Verpflichtung, Betriebsdaten zu melden, auszunehmen, wenn sich die Anzahl der Euro-Banknoten, die von ihnen über Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden, unterhalb eines von der NZB festgelegten Schwellenwerts befindet.

3.9.

Die Daten werden halbjährlich geliefert. Die Daten werden der NZB spätestens zwei Monate nach dem betreffenden Berichtszeitraum gemeldet, d. h. Ende Februar und Ende August. Die Daten können unter Verwendung des in Anlage 2 enthaltenen Formblatts geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen.

3.10.

Die Daten werden durch die Bargeldakteure geliefert, die Euro-Banknoten physisch behandeln. Hat ein Bargeldakteur die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an einen anderen Bargeldakteur ausgelagert, werden die Daten durch den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Bargeldakteur geliefert.

3.11.

Die Bargeldakteure melden die Daten in Form von Stückzahlen (Menge), aggregiert nach nationaler Ebene und nach Stückelungen aufgeschlüsselt. Eine Aufschlüsselung nach Banknotenserien wird nicht verlangt. Die Betriebsdaten abgelegener Zweigstellen von Kreditinstituten werden gesondert gemeldet.

3.12.

Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben.

3.13.

Eine NZB kann beschließen, Euro-Banknoten, die über Banknotenbearbeitungsgeräte bearbeitet und am Schalter ausgegeben werden, von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen.

3.14.

Von Bargeldakteuren, welche die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an andere Bargeldakteure ausgelagert haben, kann verlangt werden, dass sie der NZB detaillierte Informationen über letztere einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen zur Verfügung stellen.

3.15.

Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden und obwohl die NZB mit den Bargeldakteuren vereinbaren kann, dass ausführlichere Daten erhoben werden.

4.   Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Daten

4.1.

Stammdaten und Betriebsdaten werden vertraulich behandelt.

4.2.

Die NZBen und die EZB können beschließen, unter Verwendung der nach diesem Anhang erworbenen Daten Berichte oder Statistiken zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung wird in der Weise aggregiert, dass die Daten nicht den einzelnen Berichtseinheiten zugeordnet werden können.

Anlage 1

BERICHTSFORMBLATT

Stammdaten

Diese Informationen werden geliefert an:

[Name der NZB; Kontaktangaben für Nachfragen; Adresse]

1.   Informationen über den Bargeldakteur

Name des Bargeldakteurs:

Adresse des Hauptsitzes:

Postleitzahl:

Stadt:

Straße:

Unternehmenstyp:

Kreditinstitut

Wechselstube

„Cash in transit“-Unternehmen, das kein Zahlungsinstitut ist

Händler (Einzelhändler)

Kasino

Andere, einschließlich Zahlungsinstitute, sofern nicht bereits als einer der obigen Unternehmenstypen zugeordnet (näher darzulegen)

Ansprechpartner:

Namen:

Telefonnummern:

Faxnummern:

E-Mail-Adressen:

Geschäftspartner bei Auslagerung (sofern relevant)

Name:

Adresse:

Postleitzahl:

Stadt:

2.   Kundenbediente Automaten

Automatekategorie

Identifikationsnummer (1)

Hersteller (1)

Bezeichnung des Automaten (1)

Identifikation (1)

(Sensorsystem/Softwareversionen)

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

CIM

 

 

 

 

 

CRM

 

 

 

 

 

CCM

 

 

 

 

 

COM

 

 

 

 

 

3.   Beschäftigtenbediente Automaten

Automatekategorie

Identifikationsnummer (2)

Hersteller (2)

Bezeichnung des Automaten (2)

Identifikation (2)

(Sensorsystem/Softwareversionen)

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

BPM

 

 

 

 

 

BAM

 

 

 

 

 

TARM

 

 

 

 

 

TAM

 

 

 

 

 

4.   Geldautomaten

 

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

ATM

 

SCoTs

 

Andere

 

Anlage 2

BERICHTSFORMBLATT

Betriebsdaten

1.   Informationen über den Bargeldakteur

Name des Bargeldakteurs

 

Berichtszeitraum

 

2.   Daten

Bitte Daten aggregiert auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verfügung stellen, je nach Beschluss der NZB — mit Ausnahme abgelegener Zweigstellen.

 

Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten (3)

Davon als nicht umlauffähig sortiert (3)

Davon wieder ausgegeben (4)

5 EUR

 

 

 

10 EUR

 

 

 

20 EUR

 

 

 

50 EUR

 

 

 

100 EUR

 

 

 

200 EUR

 

 

 

500 EUR

 

 

 


Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten

 

Wendet eine NZB die Ausnahme für abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 an, sind diese Daten für die Kreditinstitute dieses Mitgliedstaats zwingend vorgeschrieben. Die Kreditinstitute müssen ihre NZBen konsultieren, um festzustellen, ob diese Daten gemeldet werden müssen.

Anlage 3

ABGELEGENE ZWEIGSTELLEN VON KREDITINSTITUTEN

Diese Informationen sind nur von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, die über abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 verfügen.

1.   Informationen über das Kreditinstitut

Name des Kreditinstituts

 

Berichtszeitraum

 


2.   Daten

Name der abgelegenen Zweigstelle

Adresse

Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten

 

 

 


(1)  Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt.

(2)  Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt.

(3)  Dieser Eintrag umfasst sowohl beschäftigten- als auch kundenbediente Automaten.

(4)  Ausgenommen sind Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgeliefert werden und, falls die NZB es beschließt, Euro-Banknoten, die am Schalter wieder ausgegeben werden.