ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.248.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 248

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
13. September 2012


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2012 vom 30. April 2012 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

40

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2011/214/EU der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Anhänge II bis IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer Regionen als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer, polnischer und britischer Regionen als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2011/674/EU der Kommission vom 12. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des amtlich anerkannten Status bestimmter Verwaltungsregionen Deutschlands als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2011/675/EU der Kommission vom 12. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung von Lettland als amtlich anerkannt tuberkulosefrei und bestimmter Verwaltungsregionen in Portugal als amtlich anerkannt frei von der enzootischen Rinderleukose (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Mit der Richtlinie 2009/158/EG wird die Richtlinie 90/539/EWG des Rates (7) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(8)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(9)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.1 wird der Text von Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) und in Teil 8.1 der Text von Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) gestrichen.

2.

In Teil 4.1 wird nach Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) Folgendes eingefügt:

„4a.

32009 L 0158: Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74), geändert durch:

32011 D 0214: Beschluss 2011/214/EU der Kommission vom 1. April 2011 (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 27).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 13 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

b)

In Anhang IV wird in Fußnote 3 zu Muster 1, in den Fußnoten 4 und 6 zu Muster 2, in den Fußnoten 1 und 4 zu Muster 3, in Fußnote 3 zu Muster 4, in den Fußnoten 3 und 5 zu Muster 5 und in Fußnote 1 zu Muster 6 nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.“

3.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 D 0277: Durchführungsbeschluss 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 100).“

4.

In Teil 4.2 werden unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 D 0277: Durchführungsbeschluss 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 100).

32011 D 0675: Durchführungsbeschluss 2011/675/EU der Kommission vom 12. Oktober 2011 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 19).“

5.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 D 0674: Durchführungsbeschluss 2011/674/EU der Kommission vom 12. Oktober 2011 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 17).“

6.

In Teil 8.1 wird nach Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) Folgendes eingefügt:

„3a.

32009 L 0158: Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74), geändert durch:

32011 D 0214: Beschluss 2011/214/EU der Kommission vom 1. April 2011 (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 27).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 13 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

b)

In Anhang IV wird in Fußnote 3 zu Muster 1, in den Fußnoten 4 und 6 zu Muster 2, in den Fußnoten 1 und 4 zu Muster 3, in Fußnote 3 zu Muster 4, in den Fußnoten 3 und 5 zu Muster 5 und in Fußnote 1 zu Muster 6 nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/158/EG, des Beschlusses 2011/214/EU und der Durchführungsbeschlüsse 2011/277/EU, 2011/674/EU und 2011/675/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 2.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 27.

(4)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 100.

(5)  ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 17.

(6)  ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 19.

(7)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Farmwild und freilebendes Wild sowie Fleisch von Farmwild und freilebendem Wild (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 151/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Farmwild (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird die Richtlinie 93/119/EG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 8. Dezember 2019 aus diesem zu streichen ist.

(6)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 9.1 werden unter Nummer 2 (Richtlinie 93/119/EG des Rates) die Wörter „geändert durch“ durch die Wörter „geändert und aufgehoben durch“ ersetzt.

2.

In Teil 9.1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 93/119/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).“

3.

Der Text von Nummer 2 (Richtlinie 93/119/EG des Rates) wird mit Wirkung zum 8. Dezember 2019 gestrichen.

4.

In Teil 9.1 wird nach Nummer 2 (Richtlinie 93/119/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„2a.

32009 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).“

5.

In Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0150: Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14).“

6.

In Teil 1.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0151: Verordnung (EU) Nr. 151/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1099/2009, (EU) Nr. 150/2011 und (EU) Nr. 151/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14.

(4)  ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 17.

(5)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 76/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 im Hinblick auf die Beprobung von Herden, von denen die Eier stammen, die für Finnland und Schweden bestimmt sind, sowie auf die mikrobiologische Untersuchung solcher Proben und von Proben bestimmten Fleisches, das für Finnland und Schweden bestimmt ist (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 6.2 des Abkommens wird unter Nummer 51 (Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission) Folgendes angefügt:

„geändert durch:

32011 R 1223: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2011 der Kommission vom 28. November 2011 (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 12).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 2.

(2)  ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 12.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/93/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG in Bezug auf Sendungen mit Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder für Drittländer bestimmt sind und die an der erstberührten Grenzkontrollstelle umgeladen werden (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2011/394/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/215/EU wird die Entscheidung 2000/25/EG der Kommission (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.2 wird der Text von Nummer 87 (Entscheidung 2000/25/EG der Kommission) gestrichen.

2.

In Teil 1.2 werden unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 D 0093: Beschluss 2011/93/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 (ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 25).

32011 D 0394: Durchführungsbeschluss 2011/394/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 45).“

3.

In Teil 1.2 wird unter Nummer 149 (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„150.

32011 D 0215: Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG in Bezug auf Sendungen mit Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder für Drittländer bestimmt sind und die an der erstberührten Grenzkontrollstelle umgeladen werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 50).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/93/EU und der Durchführungsbeschlüsse 2011/215/EU und 2011/394/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 2.

(2)  ABl. L 37 vom 11.2.2011, S. 25.

(3)  ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 50.

(4)  ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 45.

(5)  ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 27.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 78/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 169/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (Zulassungsinhaber Janssen Pharmaceutica N.V.) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1190/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1730/2006 und (EG) Nr. 1138/2007 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Benzoesäure (VevoVitall) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 zur Zulassung von Lactobacillus buchneri (DSM 16774), Lactobacillus buchneri (DSM 12856), Lactobacillus paracasei (DSM 16245), Lactobacillus paracasei (DSM 16773), Lactobacillus plantarum (DSM 12836), Lactobacillus plantarum (DSM 12837), Lactobacillus brevis (DSM 12835), Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 30121), Lactococcus lactis (DSM 11037), Lactococcus lactis (NCIMB 30160), Pediococcus acidilactici (DSM 16243) und Pediococcus pentosaceus (DSM 12834) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zzzc (Verordnung (EG) Nr. 1730/2006 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 R 1190: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1190/2011 der Kommission vom 18. November 2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 28).“

2.

Unter Nummer 1zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1138/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 R 1190: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1190/2011 der Kommission vom 18. November 2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 28).“

3.

Nach Nummer 2zv (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1111/2011 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„2zw.

32011 R 0169: Verordnung (EU) Nr. 169/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner (Zulassungsinhaber Janssen Pharmaceutica N.V.) (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 6).

2zx.

32011 R 1263: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 zur Zulassung von Lactobacillus buchneri (DSM 16774), Lactobacillus buchneri (DSM 12856), Lactobacillus paracasei (DSM 16245), Lactobacillus paracasei (DSM 16773), Lactobacillus plantarum (DSM 12836), Lactobacillus plantarum (DSM 12837), Lactobacillus brevis (DSM 12835), Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 30121), Lactococcus lactis (DSM 11037), Lactococcus lactis (NCIMB 30160), Pediococcus acidilactici (DSM 16243) und Pediococcus pentosaceus (DSM 12834) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 169/2011 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1190/2011 und (EU) Nr. 1263/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 13.

(2)  ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 6.

(3)  ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 28.

(4)  ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2012 vom 30. März 2012 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission betreffend Verzeichnisse und Bezeichnungen von Referenzlaboratorien der EU (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0208: Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29).“

2.

In Kapitel I Teil 3.2 wird unter Nummer 41 (Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission) und in Teil 4.2 unter Nummer 90 (Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 R 0208: Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29).“

3.

In Kapitel II wird unter Nummer 31j (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0208: Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29).“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzzi (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0208: Verordnung (EU) Nr. 208/2011 der Kommission vom 2. März 2011 (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 208/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 13.

(2)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 24.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 29.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 80/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2012 vom 30. März 2012 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 420/2011 der Kommission vom 29. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (3), berichtigt in ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 20, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 835/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 im Hinblick auf Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 836/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission vom 23. August 2011 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt (6), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2011 der Kommission vom 3. Oktober 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Biphenyl, Captan, Chlorantraniliprol, Cyflufenamid, Cymoxanil, Dichlorprop-P, Difenoconazol, Dimethomorph, Dithiocarbamate, Epoxiconazol, Ethephon, Flutriafol, Fluxapyroxad, Isopyrazam, Propamocarb, Pyraclostrobin, Pyrimethanil und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Mit dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-262/10 wurde der Beschluss 2010/169/EU der Kommission (9) aufgehoben, der in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(10)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 7.2 wird nach Nummer 55 (Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„56.

32011 R 0931: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).“

2.

In Kapitel II wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0978: Verordnung (EU) Nr. 978/2011 der Kommission vom 3. Oktober 2011 (ABl. L 258 vom 4.10.2011, S. 12).“

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0978: Verordnung (EU) Nr. 978/2011 der Kommission vom 3. Oktober 2011 (ABl. L 258 vom 4.10.2011, S. 12).“

2.

Unter Nummer 54zzzp (Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 R 0836: Verordnung (EU) Nr. 836/2011 der Kommission vom 19. August 2011 (ABl. L 215 vom 20.8.2011, S. 9).“

3.

Unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 R 0420: Verordnung (EU) Nr. 420/2011 der Kommission vom 29. April 2011 (ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 3), berichtigt in ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 20.

32011 R 0835: Verordnung (EU) Nr. 835/2011 der Kommission vom 19. August 2011 (ABl. L 215 vom 20.8.2011, S. 4).“

4.

Nach Nummer 60 (Verordnung (EU) Nr. 666/2011 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„61.

32011 R 0844: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission vom 23. August 2011 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich Ochratoxin A, die Kanada vor der Ausfuhr von Weizen und Weizenmehl durchführt (ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 4).

62.

32011 R 0931: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2).“

5.

Der Text von Nummer 54zzzzzl (Beschluss 2010/169/EU der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 420/2011, (EU) Nr. 835/2011, (EU) Nr. 836/2011 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 844/2011, (EU) Nr. 931/2010 und (EU) Nr. 978/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (10).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 13.

(2)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 24.

(3)  ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 3.

(4)  ABl. L 215 vom 20.8.2011, S. 4.

(5)  ABl. L 215 vom 20.8.2011, S. 9.

(6)  ABl. L 218 vom 24.8.2011, S. 4.

(7)  ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2.

(8)  ABl. L 258 vom 4.10.2011, S. 12.

(9)  ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 25.

(10)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 459/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 631/2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 678/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ersetzung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge IV, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Beschluss 2011/415/EU der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Berichtigung der Richtlinie 2010/19/EU zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Änderung der Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG (7) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„45zzl.

32011 R 0582: Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang I Nummer 3.2.1 und in Anhang XI Nummer 3.2 wird Folgendes angefügt:

 

‚IS für Island

 

FL für Liechtenstein

 

16 für Norwegen.‘

45zzm.

32010 R 0406: Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen (ABl. L 122 vom 18.5.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang II Teil 3 wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt:

 

‚IS für Island

 

FL für Liechtenstein

 

16. für Norwegen.‘“

2.

Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 R 0582: Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

32011 R 0678: Verordnung (EU) Nr. 678/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 30).“

3.

Unter Nummer 45zz (Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 R 0459: Verordnung (EU) Nr. 459/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 21).“

4.

Unter Nummer 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 R 0582: Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).“

5.

Unter Nummer 45zt (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0566: Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 1).“

6.

Unter Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 R 0566: Verordnung (EU) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 (ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 1).“

7.

Unter Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates) wird unter dem vierten Gedankenstrich (Richtlinie 2010/19/EU der Kommission) folgender Untergedankenstrich angefügt:

„—

32011 D 0415: Beschluss 2011/415/EU der Kommission vom 14. Juli 2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 76).“

8.

Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird unter dem siebten Gedankenstrich (Richtlinie 2010/19/EU der Kommission) folgender Untergedankenstrich angefügt:

„—

32011 D 0415: Beschluss 2011/415/EU der Kommission vom 14. Juli 2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 76).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 459/2011, (EU) Nr. 582/2011, (EU) Nr. 566/2011 und (EU) Nr. 678/2011 sowie des Beschlusses 2011/415/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 18.

(2)  ABl. L 122 vom 18.5.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 21.

(4)  ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 30.

(7)  ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 76.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 82/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2011/91/EU wird die Richtlinie 89/396/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 49 (Richtlinie 89/396/EWG des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 66 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„67.

32011 L 0091: Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/91/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 24.

(2)  ABl. L 334 vom 16.12.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), berichtigt durch ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 72, ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Text wird in Nummer 12 (gestrichen) eingefügt:

32009 R 0470: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

a)

In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.

b)

Ein EFTA-Staat kann bei der Agentur ein Gutachten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 beantragen. Ein entsprechender Antrag ist zuerst an die Kommission zu richten, die ihn, sofern er ihrer Auffassung nach von gemeinsamem Interesse ist, zur weiteren Bearbeitung an die Agentur weiterleitet.“

2.

Der folgende Text wird in Nummer 13 (gestrichen) eingefügt:

32010 R 0037: Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), berichtigt durch ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 72.“

3.

In den Nummern 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 0470: Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 470/2009 und (EU) Nr. 37/2010, berichtigt durch ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 72, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 27.

(2)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 84/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 890/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Derquantel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 914/2010 der Kommission vom 12. Oktober 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Natriumsalicylat (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32010 R 0890: Verordnung (EU) Nr. 890/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 (ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 1).

32010 R 0914: Verordnung (EU) Nr. 914/2010 der Kommission vom 12. Oktober 2010 (ABl. L 269 vom 13.10.2010, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 890/2010 und (EU) Nr. 914/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 27.

(2)  ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 269 vom 13.10.2010, S. 5.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 85/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 758/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Valnemulin (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 759/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Tildipirosin (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 761/2010 der Kommission vom 25. August 2010 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Methylprednisolon (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32010 R 0758: Verordnung (EU) Nr. 758/2010 der Kommission vom 24. August 2010 (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 37).

32010 R 0759: Verordnung (EU) Nr. 759/2010 der Kommission vom 24. August 2010 (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 39).

32010 R 0761: Verordnung (EU) Nr. 761/2010 der Kommission vom 25. August 2010 (ABl. L 224 vom 26.8.2010, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 758/2010, (EU) Nr. 759/2010 und (EU) Nr. 761/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 27.

(2)  ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 37.

(3)  ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 39.

(4)  ABl. L 224 vom 26.8.2010, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 86/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 362/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Monepantel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 363/2011 der Kommission vom 13. April 2011 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Isoeugenol (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 R 0362: Verordnung (EU) Nr. 362/2011 der Kommission vom 13. April 2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 26).

32011 R 0363: Verordnung (EU) Nr. 363/2011 der Kommission vom 13. April 2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 362/2011 und (EU) Nr. 363/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 27.

(2)  ABl. L 100 vom 14.4.11, S. 26.

(3)  ABl. L 100 vom 14.4.11, S. 28.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 87/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2011/71/EU der Kommission vom 26. Juli 2011 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kreosot in Anhang I (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 L 0071: Richtlinie 2011/71/EU der Kommission vom 26. Juli 2011 (ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 46).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/71/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 29.

(2)  ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 46.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 88/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zzc (Beschluss 2011/391/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12zzd.

32010 R 1103: Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 29.

(2)  ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 89/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2012 vom 10. Februar 2012 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2010/3/EU der Kommission vom 1. Februar 2010 zur Anpassung der Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0003: Richtlinie 2010/3/EU der Kommission vom 1. Februar 2010 (ABl. L 29 vom 2.2.2010, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/3/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 21.

(2)  ABl. L 29 vom 2.2.2010, S. 5.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (2) wird in das Abkommen aufgenommen.

(3)

Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (3) wird in das Abkommen aufgenommen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen worden war und daher aus diesem gestrichen wird.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission (5), die in das Abkommen aufgenommen worden war, ist überholt (6) und wird daher aus dem Abkommen gestrichen.

(6)

Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, erscheint es vertretbar, Protokoll 1 Absatz 4 Buchstabe d nicht anzuwenden. Andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses bleiben davon unberührt.

(7)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Laut der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des Abkommens sollten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist, gelten. Dieser Beschluss sollte daher nicht für Liechtenstein gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XXVII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates) und von Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) wird gestrichen.

2.

Folgender Text wird nach Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission) eingefügt:

„9.

32008 R 0110: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16), geändert durch:

32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Die Verordnung berührt nicht das Recht der EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten.

b)

Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses für Spirituosen zu entsenden, auf den in Artikel 25 verwiesen wird und der sich mit Angelegenheiten befasst, die unter die im Abkommen genannten Rechtsakte fallen Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

c)

Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d zum Abkommen gilt nicht für Kapitel III der Verordnung.

d)

In Anhang III der Verordnung wird Folgendes angefügt:

Produktkategorie

Geografische Angaben

Ursprungsland

15.

Wodka

Íslenskt Vodka/Icelandic Vodka

Island

Norsk Vodka/Norwegian Vodka

Norwegen

24.

Akvavit/Aquavit

ÍslensktBrennivín/Icelandic Aquavit

Island

Norsk akevitt/Norsk Aquavit/Norsk Akvavit/Norwegian Aquavit

Norwegen

Sonstige Spirituosen

Die geografischen Angaben unter dieser Nummer betreffen Produkte, die in der Verordnung nicht definiert sind. Sie müssen daher mit der Verkehrsbezeichnung ‚Spirituose‘ abgeschlossen werden.

Die EFTA-Staaten, die diese Spirituosen herstellen, informieren die anderen Vertragsparteien über ihre jeweiligen Definitionen dieser Produkte.

 

10.

32010 H 0133: Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und der Empfehlung 2010/133/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 29.

(2)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(3)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.

(4)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.

(5)  ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9.

(6)  ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 18.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 91/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2012 vom 10. Februar 2012 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 24 (Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„24a.

32008 D 0952: Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/952/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 23.

(2)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 92/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2012 vom 10. Februar 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 6.5 (Beschluss Nr. H5) folgende Nummer eingefügt:

„6.6.

32011 D 0212(01): Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 24.

(2)  ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  ABl. L 262, 6.10.2011, S. 33.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2012 vom 10. Februar 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 8.7 (Beschluss Nr. S7) folgende Nummer eingefügt:

„8.8.

32011 D 0906(01): Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. S8 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 24.

(2)  ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 33.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 94/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„1a.

32009 D 0766: Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Für Liechtenstein gilt diese Entscheidung ab 2018.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/766/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 34.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 95/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission vom 3. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0983: Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission vom 3. November 2010 (ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 983/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 45.

(2)  ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

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L 248/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 96/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/769/EU der Kommission vom 13. Dezember 2010 über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Artikels 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„21ada.

32010 D 0769: Beschluss 2010/769/EU der Kommission vom 13. Dezember 2010 über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Artikels 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen (ABl. L 328 vom 14.12..2010, S. 15).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/769/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 50.

(2)  ABl. L 328 vom 14.12.2010, S. 15.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 97/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Berücksichtigung der mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommenen Änderungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0413: Verordnung (EU) Nr. 413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 413/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 50.

(2)  ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 98/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (2) wird in das Abkommen aufgenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Nummer wird nach Nummer 27b (Verordnung (EG) Nr. 1445/2005 der Kommission) Anhang XXI des Abkommens eingefügt:

„27c.

32011 R 0691: Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Was Island betrifft, so sind die Anhänge I, II und III der Verordnung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Übermittlungsfrist umzusetzen.

b)

Die Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 53.

(2)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 99/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978) folgende Fassung:

32011 L 0035: Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 1 Absatz 1 wird Folgendes angefügt:

in Island:

Hlutafélag;

in Liechtenstein:

die Aktiengesellschaft;

in Norwegen:

allmennaksjeselskap.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/35/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 39.

(2)  ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 100/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 1205: Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 16).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 39.

(2)  ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 16.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 101/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2011 vom 19. Juli 2012 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (2), in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Absatz nach Absatz 8 eingefügt:

„9.

a)

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen zusammen, die unter den folgenden Rechtsakt fallen:

32008 L 0114: Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

b)

Zur Verwirklichung der in der Richtlinie 2008/114/EG festgelegten Ziele verwenden die Vertragsparteien die in Artikel 80 des Abkommens genannten geeigneten Formen der Zusammenarbeit.

c)

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 64.

(2)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 102/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 47 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission (7) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission (8) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 werden die Verordnungen (EG) Nr. 1607/2000 (9) und (EG) Nr. 753/2002 (10) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (11) und die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (12), die in das Abkommen aufgenommen wurden, wurden in der EU aufgehoben und sind daher aus dem Abkommen zu streichen.

(11)

Die meisten Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 436/2009 sind nicht von Bedeutung für den EWR, da sie sich auf die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte beziehen. Die anwendbaren Bestimmungen sollten daher ausdrücklich aufgeführt werden. Diese Bestimmungen sind im Licht des Haupttextes des Abkommens und der horizontalen und spezifischen Anpassungen in Protokoll 47 auszulegen.

(12)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Nummern 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission), 2 (Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates), 3 (Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission), 4 (Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission), 5 (Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission) und 6 (Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 1793/2003 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„8.

32007 R 1234: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), geändert durch:

32009 R 0491: Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l (vgl. Anhang I Teil XII),

 

Artikel 2 Absatz 1 (vgl. Anhang III Teil IIIa),

 

Artikel 113d (vgl. Anhang XIb),

 

Artikel 118a bis 118c,

 

Artikel 118e bis 118zb,

 

Artikel 120a bis 120g,

 

Artikel 185c Absätze 1 und 2 sowie

 

Artikel 185d.

Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage I zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.

b)

Wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in den Geltungsbereich der in dem Abkommen aufgeführten Rechtsakte fallen, nehmen die Vertreter der EFTA-Staaten uneingeschränkt an der Arbeit der in Artikel 195 der Verordnung genannten Ausschüsse teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

9.

32009 R 0436: Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

 

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b und Buchstabe c,

 

Artikel 22 bis 26,

 

Artikel 27 Absatz 3,

 

Artikel 28 und 29,

 

Artikel 31 Absätze 1 bis 5,

 

Artikel 32 bis 35,

 

Artikel 47,

 

Artikel 48 Absatz 1 sowie

 

Artikel 49.

Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage I zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.

b)

In Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält der Satz ‚Bei Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt diese Unterrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.‘ folgende Fassung: ‚Diese Unterrichtung erfolgt gemäß Anlage 2 zu Protokoll 47 zum Abkommen.‘

10.

32009 R 0606: Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

11.

32009 R 0607: Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 436/2009, (EG) Nr. 491/2009, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (13).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 29.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.

(4)  ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.

(7)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.

(8)  ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(9)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 17.

(10)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(12)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(13)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.