ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.240.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 240

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
6. September 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/493/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. März 2012 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation

1

 

 

2012/494/EU

 

*

Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 23. März 2012 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2012 der Kommission vom 5. September 2012 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2012 der Kommission vom 5. September 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/495/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. September 2012 zur Ernennung eines Richters beim Gericht

6

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. März 2012

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation

(2012/493/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in der Erwägung,

dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines internationalen Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation aufgenommen werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen sind auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien zu führen.

Artikel 2

Die Kommission wird zum Verhandlungsführer der Union ernannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen sind im Benehmen mit der Gruppe „Lateinamerika“ (COLAT/AMLAT) zu führen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


6.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/2


BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 23. März 2012

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation

(2012/494/EU)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Hinblick auf den Abschluss eines internationalen Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation (im Folgenden „Übereinkommen“) sollten Verhandlungen aufgenommen werden.

(2)

Die Kommission sollte durch einen Beschluss des Rates ermächtigt werden, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Bestimmungen des Übereinkommens auszuhandeln.

(3)

Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, im Namen der Mitgliedstaaten die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bestimmungen des Übereinkommens auszuhandeln —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Ländern Lateinamerikas und der Karibik zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation (im Folgenden „Übereinkommen“) aufzunehmen.

Artikel 2

(1)   Die Europäische Kommission wird ermächtigt, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bestimmungen des Übereinkommens auszuhandeln.

(2)   Ein Vertreter des Mitgliedstaats, der turnusgemäß den Vorsitz im Rat wahrnimmt, darf neben der Kommission den Verhandlungen beiwohnen.

Artikel 3

Die Verhandlungen sind auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien zu führen, die im Addendum zu dem Beschluss Nr. 2012/493/EU vom 23. März 2012 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-Lateinamerika/Karibik-Stiftung als internationale Organisation (1) enthalten sind.

Artikel 4

Die Verhandlungen sind im Benehmen mit der Gruppe „Lateinamerika“ (COLAT/AMLAT) zu führen, die vor jeder Verhandlungsrunde in vollem Umfang zu den vorgeschlagenen Grundlinien der Verhandlungsführung konsultiert und nach jeder Sitzung über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet wird.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2012.

Für die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


VERORDNUNGEN

6.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2012 DER KOMMISSION

vom 5. September 2012

zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (2) sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission festzulegen.

(2)

Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorgelegt werden müssen, sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 der Kommission (3) festgelegt.

(3)

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 können im Haushaltsjahr 2013 nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Daher ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die Inhalt und Form der Buchführungsdaten für dieses Haushaltsjahr regelt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 sowie die Einzelheiten der Übermittlung dieser Daten an die Kommission werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt: Anhang I „X-Tabelle“, Anhang II „Technische Spezifikationen für die Übermittlung der Dateien an den EGFL und den ELER“, Anhang III „Aide-mémoire“ und Anhang IV „Struktur der ELER-Haushaltscodes [F109]“.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 wird ab dem 16. Oktober 2012 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(3)  ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 2.


6.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 800/2012 DER KOMMISSION

vom 5. September 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

75,0

TR

76,8

ZZ

75,9

0707 00 05

MK

20,0

TR

116,3

ZZ

68,2

0709 93 10

TR

106,2

ZZ

106,2

0805 50 10

AR

95,0

BO

100,6

CL

88,4

TR

97,0

UY

78,9

ZA

95,6

ZZ

92,6

0806 10 10

BA

57,5

CL

196,9

EG

210,9

TN

175,3

TR

128,7

ZZ

153,9

0808 10 80

AR

114,4

BR

93,9

CL

127,7

NZ

126,9

US

185,0

ZA

101,2

ZZ

124,9

0808 30 90

CN

78,2

TR

125,6

ZA

125,4

ZZ

109,7

0809 30

TR

158,3

ZZ

158,3

0809 40 05

BA

60,5

HR

73,9

IL

65,1

XS

91,2

ZZ

72,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/6


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 5. September 2012

zur Ernennung eines Richters beim Gericht

(2012/495/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit den Artikeln 5 und 7 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte nach dem Ausscheiden von Herrn Enzo MOAVERO MILANESI für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2013, ein Richter beim Gericht ernannt werden.

(2)

Als Kandidat für das freigewordene Amt ist Herr Guido BERARDIS vorgeschlagen worden.

(3)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Guido BERARDIS für das Amt eines Richters beim Gericht abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Guido BERARDIS wird für den Zeitraum vom 7. September 2012 bis zum 31. August 2013 zum Richter des Gerichts ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. September 2012.

Der Präsident

K. KORNELIOU