ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.231.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 231

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
28. August 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/488/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Juni 2012 über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss Handel und nachhaltige Entwicklung vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses Handel und nachhaltige Entwicklung fallen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 775/2012 der Kommission vom 23. August 2012 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX und X für Schiffe unter der Flagge Spaniens

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2012 der Kommission vom 27. August 2012 über ab dem 16. Oktober 2012 zu zahlende Vorschüsse auf die Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 777/2012 der Kommission vom 27. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 778/2012 der Kommission vom 27. August 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/489/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Belgien, Österreich, Brasilien, Kolumbien, Kroatien und Nicaragua (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5860)  ( 1 )

13

 

 

2012/490/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ( 1 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Juni 2012

über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen

(2012/488/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln.

(2)

Am 6. Oktober 2010 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet.

(3)

Nach Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird das Abkommen seit dem 1. Juli 2011 unter dem Vorbehalt seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt.

(4)

Nach Artikel 13.13 Absatz 1 müssen die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „EU-Korea-Ausschuss ‚Handel und nachhaltige Entwicklung‘“) über die Arbeitweise des zivilgesellschaftlichen Forums befinden.

(5)

Nach Artikel 13.15 Absatz 3 ist eine Liste von Personen zu erstellen, die in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, welche Fragen prüft, die sich aus dem Kapitel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ergeben und für die auf dem Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.

(6)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie im Hinblick auf die Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums und die Liste der Personen, die als Sachverständige berufen werden können, vertreten soll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll

a)

bezüglich der Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums nach Artikel 13.13 Absatz 1 des Abkommens und

b)

bezüglich der Bestimmungen des Artikels 13.15 Absatz 3 des Abkommens über die Erstellung einer Liste qualifizierter Personen, die in einer Sachverständigengruppe mitarbeiten können,

stützt sich auf die Beschlussentwürfe des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ im Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“

vom …

über die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER EU-KOREA-AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13.13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13.13 sieht vor, dass sich Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe(n) einer jeden Vertragspartei in einem zivilgesellschaftlichen Forum treffen.

(2)

Im zivilgesellschaftlichen Forum sollen die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe(n) in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein.

(3)

Die Vertragsparteien sollen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des zivilgesellschaftlichen Forums befinden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Grundsätze der Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums werden hiermit wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Der/die Kovorsitzende des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea

Der/die Kovorsitzende des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union

ANHANG

GRUNDSÄTZE DER ARBEITSWEISE DES ZIVILGESELLSCHAFTLICHEN FORUMS

Artikel 1

Das zivilgesellschaftliche Forum setzt sich zusammen aus 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppe der EU und 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppen Koreas, die von den Nationalen Beratungsgruppen selbst bestimmt werden. Die Mitglieder können sich von Fachberatern begleiten lassen. Zu den Vertretern einer jeden Vertragspartei im zivilgesellschaftlichen Forum sollen wenigstens 3 Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften beziehungsweise nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen zählen.

Artikel 2

Der Vorsitz im zivilgesellschaftlichen Forum wird von der EU und Korea gemeinsam geführt. Die Kovorsitzenden werden von der Nationalen Beratungsgruppe der EU beziehungsweise von der/den Nationalen Beratungsgruppe(n) Koreas jeweils aus den Reihen ihrer Vertreter im zivilgesellschaftlichen Forum bestimmt.

Die Kovorsitzenden stellen die Tagesordnung der Sitzungen des zivilgesellschaftlichen Forums auf; dabei stützen sie sich auf Anträge ihrer jeweiligen Nationalen Beratungsgruppen. Im Übrigen stehen die folgenden Punkte regelmäßig auf der Tagesordnung:

a)

Mitteilungen der Vertragsparteien zur Durchführung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“;

b)

Berichterstattung über Konsultationen nach Artikel 13.14 und über die Arbeiten der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15.

Artikel 3

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar abwechselnd in Brüssel und Seoul. Auf Antrag einer Nationalen Beratungsgruppe kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“

vom …

über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER EU-KOREA-AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 13.15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Vertragspartei kann beantragen, dass eine Sachverständigengruppe einberufen wird, die eine Frage prüft, für die in Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

(2)

Die Umsetzung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe wird vom EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überwacht.

(3)

Die Vertragsparteien haben eine Liste mit 18 Namen aufgestellt, die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Sachverständigen, die für die Zwecke des Artikels 13.15 in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt; sie gilt hiermit als vereinbart.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird dem Handelsausschuss EU-Korea mitgeteilt.

Geschehen zu … am …

Für den EU-Korea Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Der/die Kovorsitzende des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea

Der/die Kovorsitzende des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union

ANHANG

LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN

Von Korea vorgeschlagene Sachverständige

 

Kee-whahn CHAH

 

Young Gil CHO

 

Weon Jung KIM

 

Suh-Yong CHUNG

 

Taek-Whan HAN

 

Won-Mog CHOI

Von der EU vorgeschlagene Sachverständige

 

Eddy LAURIJSSEN

 

Jorge CARDONA

 

Karin LUKAS

 

Hélène RUIZ FABRI

 

Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

 

Geert VAN CALSTER

Vorsitzende

 

Thomas P. PINANSKY

 

Nguyen Van TAI

 

Le HA THANH

 

Jill MURRAY

 

Ricardo MELÉNDEZ-ORTIZ

 

Nathalie BERNASCONI-OSTERWALDER


VERORDNUNGEN

28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 775/2012 DER KOMMISSION

vom 23. August 2012

über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX und X für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

19/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BSF/8910-

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X

Zeitpunkt

6.8.2012


28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 776/2012 DER KOMMISSION

vom 27. August 2012

über ab dem 16. Oktober 2012 zu zahlende Vorschüsse auf die Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfolgen die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. Gemäß Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung kann die Kommission jedoch Vorschüsse vorsehen.

(2)

Im Jahr 2012 haben ungünstige Witterungsbedingungen in Europa mit extremer Trockenheit in bestimmten Mitgliedstaaten und einem sehr strengen Winter und Regenfällen in anderen Mitgliedstaaten dem Pflanzen- und Futtermittelanbau schwere Schäden zugefügt. Daher sind die Betriebsinhaber, insbesondere die Rinderhalter, mit ernsten finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Schwierigkeiten werden noch verschärft durch die Auswirkungen der anhaltenden Finanzkrise, die bei vielen Betriebsinhabern zu ernsten Liquiditätsengpässen geführt haben. Zur Verbesserung der Situation sollten die Betriebsinhaber Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % der Zahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Stützungsregelungen erhalten können. Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch sollten die Mitgliedstaaten auch ermächtigt werden, die Vorschüsse gemäß Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (2) auf bis zu 80 % der Zahlung zu erhöhen.

(3)

Damit die Vorschüsse zulasten des Haushaltsjahres 2013 verbucht werden, sollten sie ab dem 16. Oktober 2012 geleistet werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist jedoch die notwendige Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor der Zahlung der Vorschüsse vorzunehmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe ab dem 16. Oktober 2012 für im Jahr 2012 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Direktzahlungen leisten, sofern die Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgeschlossen wurde.

Bei den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Betrag gemäß Absatz 1 auf bis zu 80 % zu erhöhen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.


28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 777/2012 DER KOMMISSION

vom 27. August 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 3., 10. und 20. Juli 2012 hat der gemäß der Resolution 1521 (2003) über Liberia eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen geändert, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind. Anhang I ist daher entsprechend zu ändern. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EC) Nr. 872/2004 wird gemäß des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 27. August 2012

Für die Kommission, Im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird wie folgt geändert:

Die folgenden natürlichen Personen werden gestrichen:

(1)

„Leonid Yukhimovich Minin (auch a) Blavstein, b) Blyuvshtein, c) Blyafshtein, d) Bluvshtein, e) Blyufshtein, f) Vladamir Abramovich Kerler, g) Vladimir Abramovich Kerler, h) Vladimir Abramovich Popilo-Veski, i) Vladimir Abramovich Popiloveski, j) Vladimir Abramovich Popela, k) Vladimir Abramovich Popelo, l) Wulf Breslan, m) Igor Osols). Geburtsdatum: a) 14.12.1947, b) 18.10.1946. Geburtsort: Odessa, UdSSR (inzwischen Ukraine). Staatsangehörigkeit: israelisch. Gefälschte deutsche Reisepässe (Name: Minin): a) 5280007248D, b) 18106739D. Israelische Pässe: a) 6019832 (gültig 6.11.1994 bis 5.11.1999), b) 9001689 (gültig 23.1.1997 bis 22.1.2002), c) 90109052 (ausgestellt am 26.11.1997). Russischer Pass: KI0861177; bolivianischer Pass: 65118; griechischer Pass: keine Angaben. Weitere Angaben: Besitzer der ‚Exotic Tropical Timber Enterprises‘.“

(2)

„Valeriy Naydo (auch Valerii Naido). Anschrift: c/o CET Aviation, P.O. Box 932-20C, Adschman, Vereinigte Arabische Emirate. Geburtsdatum: 10.8.1957. Staatsangehörigkeit: ukrainisch. Reisepassnummer: a) AC251295 (Ukraine), b) KC024178 (Ukraine). Weitere Angaben: a) Pilot, b) einer der Direktoren von „Air Pass“ (Pietersburg Aviation Services and Systems), c) „Chief Executive Officer“ (Vorstandsvorsitzender) der „CET Aviation“.“

(3)

„Edwin M., Snow jr. Anschrift: Elwa Road, Monrovia, Liberia. Geburtsdatum: 11.2.1970. Geburtsort: Mano River, Grand Cape Mount, Liberia. Staatsangehörigkeit: liberianisch. Reisepassnummer: a) OR/0056672-01, b) D/005072, c) D005640 (Diplomatenpass), d) D00172 (ECOWAS-DPL-Pass, gültig 7.8.2008 bis 6.7.2010). Weitere Angaben: Abgeordneter, liberianisches Abgeordnetenhaus. „Managing Director“ (Vorstandsvorsitzender) der „Liberian Petroleum and Refining Corporation“ (LPRC). Tag der Benennung nach Artikel 6 Buchstabe b: 10.9.2004.“

(4)

„Agnes Reeves Taylor (auch Agnes Reeves-Taylor). Geburtsdatum: 27.9.1965. Staatsangehörigkeit: liberianisch. Weitere Angaben: ehemalige Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor. Ehemalige ständige Vertreterin Liberias bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation; ehemaliges hochrangiges Mitglied der liberianischen Regierung. c) Zurzeit wohnhaft im Vereinigten Königreich.“

(5)

„Tupee Enid Taylor. Geburtsdatum: a) 17.12.1960, b) 17.12.1962. Reisepassnummern: a) L014670 (liberianische Pass, gültig 28.12.2009-28.12.2014) b) D/002216 (liberianische Diplomatenpass, gültig 17.10.2007-17.10.2009). Weitere Angaben: ehemalige Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor.“

(6)

„Jewell Howard Taylor (auch Howard Taylor). Geburtsdatum: 17.1.1963. Liberianischer Diplomatenpass: a) D/003835-04 (gültig 4.6.2004 bis 3.6.2006), b) D/00536307. Weitere Angaben: Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor.“

(7)

„Myrtle Francelle Gibson. Geburtsdatum: 3.11.1952. Weitere Angaben: ehemalige Senatorin, Beraterin des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor.“

(8)

„Martin George. Weitere Angaben: a) ehemaliger Botschafter Liberias in der Bundesrepublik Nigeria; b) Verbündeter des ehemaligen Präsidenten Charles Tayler mit weiterhin engen Beziehungen zu ihm; c) hat dem ehemaligen Präsidenten Charles Taylor vermutlich Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Tag der Benennung nach Artikel 6 Buchstabe b: 9.6.2005.“

(9)

„Cyril A. Allen. Geburtsdatum: 26.7.1952. Weitere Angaben: ehemaliger Vorsitzender der National Patriotic Party.“

(10)

„Randolph Cooper (auch Randolf Cooper). Geburtsdatum: 28.10.1950. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Managing Director‘ (Vorstandsvorsitzender) des ‚Robertsfield International Airport‘.“

(11)

„Reginald B. Goodridge (Senior) (auch Goodrich). Geburtsdatum: 11.11.1952. Weitere Angaben: ehemaliger Minister für Kultur, Information, Tourismus.“

(12)

„Emmanuel (II) Shaw. Geburtsdatum: a) 26.7.1956, b) 26.7.1946. Weitere Angaben: ‚Director‘ von ‚Lonestar Airways. Mit Verbindungen zu ‚Lone Star Communication Cooperation‘.“


28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 778/2012 DER KOMMISSION

vom 27. August 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

43,1

ZZ

43,1

0707 00 05

TR

91,2

ZZ

91,2

0709 93 10

TR

108,7

ZZ

108,7

0805 50 10

AR

74,3

CL

88,4

TR

94,0

UY

97,0

ZA

104,9

ZZ

91,7

0806 10 10

BA

56,0

CL

206,9

EG

200,5

TR

143,9

XS

91,2

ZZ

139,7

0808 10 80

AR

114,4

BR

85,6

CL

142,3

NZ

108,6

US

141,5

UY

68,3

ZA

104,4

ZZ

109,3

0808 30 90

CN

71,7

TR

136,4

ZA

139,1

ZZ

115,7

0809 30

TR

160,2

ZZ

160,2

0809 40 05

BA

62,7

IL

61,4

MK

67,5

ZZ

63,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. August 2012

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Belgien, Österreich, Brasilien, Kolumbien, Kroatien und Nicaragua

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5860)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/489/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 17 der OIE von Mai 2011 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung.

(4)

Im Mai 2012 nahm die OIE die Entschließung Nr. 16 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten an. In dieser Entschließung wurden das BSE-Risiko von Belgien, Österreich, Brasilien und Kolumbien als vernachlässigbar sowie das BSE-Risiko von Kroatien und Nicaragua als kontrolliert eingestuft. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, damit sie in Bezug auf die genannten Mitgliedstaaten und Drittländer der Entschließung entspricht.

(5)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. August 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Dänemark

Österreich

Finnland

Schweden

EFTA-Länder

Island

Norwegen

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Indien

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich

EFTA-Länder

Liechtenstein

Schweiz

Drittländer

Kanada

Kroatien

Japan

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

USA

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“


28.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 231/16


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. August 2012

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/490/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten. Da die Duplizierung der Gasfernleitungsnetze in den meisten Fällen weder wirtschaftlich noch effizient ist, wird der Wettbewerb auf den Erdgasmärkten durch den Netzzugang Dritter angekurbelt, durch den die Infrastruktur für alle Versorger auf transparente und nichtdiskriminierende Weise geöffnet wird. Das häufige Auftreten vertraglicher Engpässe, bei denen die Netznutzer trotz der physischen Verfügbarkeit der Kapazität keinen Zugang zu den Gasfernleitungsnetzen erhalten, ist ein Hindernis auf dem Weg zur Vollendung des Energiebinnenmarktes.

(2)

Die Praxis hat gezeigt, dass trotz der Anwendung bestimmter Engpassmanagementprinzipien wie dem Anbieten unterbrechbarer Kapazität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (2) und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vertragliche Engpässe in den Gasfernleitungsnetzen der Union weiterhin die Entwicklung eines gut funktionierenden Gasbinnenmarktes behindern. Daher müssen die Leitlinien für die Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglichen Engpässen geändert werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sollten die vorgeschlagenen Leitlinien die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen widerspiegeln und Mindestanforderungen festlegen, um nichtdiskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen im Hinblick auf die Engpassmanagementverfahren zu erreichen.

(3)

Die Engpassmanagementverfahren sollten für vertragliche Engpässe gelten und zielen darauf ab, diese dadurch zu beheben, dass ungenutzte Kapazität dem Markt wieder zur Verfügung gestellt und durch reguläre Zuweisungsverfahren neu zugewiesen wird.

(4)

Treten an einem Kopplungspunkt häufig physische Engpässe auf, schaffen Engpassmanagementverfahren vielfach keine Abhilfe. In solchen Fällen sollte eine Lösung aus der Perspektive der Netzplanung und Netzinvestitionen geprüft werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) die Umsetzung dieser Leitlinien beobachten und analysieren. Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen die zur Feststellung des Auftretens vertraglicher Engpässe notwendigen Informationen in einem praktisch handhabbaren Format veröffentlichen.

(6)

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden die Einhaltung dieser Leitlinien.

(7)

Zur Gewährleistung einer möglichst effektiven Anwendung der Engpassmanagementverfahren an allen Kopplungspunkten und zur Maximierung der verfügbaren Kapazitäten in allen angrenzenden Einspeise-/Ausspeisesystemen ist es überaus wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber verschiedener Mitgliedstaaten wie auch innerhalb der Mitgliedstaaten eng untereinander und miteinander zusammenarbeiten. Insbesondere sollten die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber die besten Praktiken berücksichtigen und versuchen, Verfahren für die Umsetzung dieser Leitlinien zu harmonisieren. Die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden sollten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 dafür sorgen, dass unionsweit an den jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkten die wirksamsten Engpassmanagementverfahren angewandt werden.

(8)

Da die Fernleitungsnetzbetreiber über detaillierte Informationen über die physische Nutzung des Netzes verfügen und am besten in der Lage sind, künftige Lastflüsse zu beurteilen, ist es angebracht, dass sie eine bestimmte zusätzliche Kapazitätsmenge festlegen, die über die berechnete technische Kapazität hinaus bereitgestellt werden soll. Dadurch, dass sie mehr verbindliche Kapazität anbieten als technisch zur Verfügung steht, wofür sie Lastfluss-Szenarios und kontrahierte Kapazitäten berücksichtigen, gehen die Fernleitungsnetzbetreiber ein Risiko ein, das entsprechend honoriert werden sollte. Zum Zweck der Ermittlung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber sollten solche zusätzlichen Kapazitäten jedoch nur zugewiesen werden, wenn alle anderen Kapazitäten, einschließlich Kapazitäten aus der Anwendung anderer Engpassmanagementverfahren, bereits zugewiesen wurden. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten bei der Festlegung der technischen Kapazität eng zusammenarbeiten. Zur Behebung eines möglichen Auftretens physischer Engpässe sollten die Fernleitungsnetzbetreiber die kosteneffizienteste Maßnahme anwenden, wozu entweder der Rückkauf von Kapazität oder das Ergreifen anderer technischer oder kommerzieller Maßnahmen gehören können.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.   Engpassmanagement bei vertraglichen Engpässen

2.2.1.   Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Bestimmungen in Punkt 2.2 gelten für Kopplungspunkte zwischen angrenzenden Einspeise-/Ausspeisesystemen unabhängig davon, ob diese physisch oder virtuell sind und ob sie zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats gelegen sind, sofern für den Kopplungspunkt Buchungsverfahren für Nutzer gelten. Sie können vorbehaltlich des Beschlusses der relevanten nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von LNG-Terminals und Produktionsanlagen und Ein- und Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen sind nicht Gegenstand der Bestimmungen des Punktes 2.2.

2.

Ausgehend von den von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Abschnitt 3 dieses Anhangs veröffentlichten Informationen, die gegebenenfalls von den nationalen Regulierungsbehörden validiert werden, veröffentlicht die Agentur beginnend mit dem Jahr 2014 zum 1. März eines jeden Jahres einen Monitoring-Bericht über Engpässe, die im Zusammenhang mit den jeweils im vorhergehenden Jahr verkauften verbindlichen Kapazitätsprodukten aufgetreten sind, wobei sie soweit wie möglich den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt und die Verwendung unterbrechbarer Kapazität berücksichtigt.

3.

Jede zusätzliche Kapazität, die durch die Anwendung eines der in den Punkten 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 vorgesehenen Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wird, muss von dem/den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber/n im Rahmen des regulären Zuweisungsverfahrens angeboten werden.

4.

Die in den Punkten 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.5 vorgesehenen Maßnahmen werden ab dem 1. Oktober 2013 umgesetzt. Der Punkt 2.2.3 Nummer 1 bis Nummer 5 gilt ab dem 1. Juli 2016.

2.2.2.   Kapazitätssteigerung durch ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem

1.

Um zusätzliche Kapazität auf verbindlicher Basis anzubieten, schlagen die Fernleitungsnetzbetreiber ein anreizbasiertes Überbuchungs- und Rückkaufsystem vor und setzen dieses nach der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde um. Vor der Umsetzung konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Zusätzliche Kapazität wird definiert als die verbindliche Kapazität, die zusätzlich zu der auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung berechneten technischen Kapazität eines Kopplungspunktes angeboten wird.

2.

Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem bietet den Fernleitungsnetzbetreibern einen Anreiz, zusätzliche Kapazität unter Berücksichtung der technischen Bedingungen, etwa des Brennwerts, der Temperatur und des erwarteten Verbrauchs des relevanten Einspeise-/Ausspeisesystems sowie der in den angrenzenden Netzen verfügbaren Kapazität, bereitzustellen. Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden hinsichtlich der Neuberechnung der technischen oder zusätzlichen Kapazität des Einspeise-/Ausspeisesystems einen dynamischen Ansatz an.

3.

Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem beruht auf einer Anreizregelung, die sich an den Risiken orientiert, die für die Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Anbieten zusätzlicher Kapazität verbunden sind. Das System wird so gestaltet, dass Erlöse aus dem Verkauf zusätzlicher Kapazität und Kosten, die aus dem Rückkaufsystem oder aus Maßnahmen gemäß Absatz 6 resultieren, von den Fernleitungsnetzbetreibern und den Netznutzern geteilt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden, in welcher Höhe Erlöse und Kosten jeweils vom Fernleitungsnetzbetreiber und vom Netznutzer zu tragen sind.

4.

Zum Zweck der Ermittlung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber wird davon ausgegangen, dass technische Kapazität, insbesondere zurückgegebene Kapazität sowie gegebenenfalls Kapazität, die infolge der Anwendung von „Use-it-or-lose-it“-Mechanismen für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität und für langfristige Kapazität zur Verfügung steht, vor jeder zusätzlichen Kapazität zugewiesen wird.

5.

Bei der Festlegung der zusätzlichen Kapazität berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber statistische Szenarios für die zu jedem beliebigen Zeitpunkt an einem bestimmten Kopplungspunkt voraussichtlich ungenutzte physische Kapazität. Dabei wird auch ein Risikoprofil für das Anbieten zusätzlicher Kapazität berücksichtigt, das nicht zu einer übermäßigen Rückkaufverpflichtung führt. Im Rahmen des Überbuchungs- und Rückkaufsystems müssen auch die Wahrscheinlichkeit und die Kosten für den Rückkauf von Kapazität auf dem Markt eingeschätzt werden, und auf dieser Basis wird die zur Verfügung zu stellende zusätzliche Kapazitätsmenge bestimmt.

6.

Wo dies zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität erforderlich ist, wenden die Fernleitungsnetzbetreiber ein marktbasiertes Rückkaufverfahren an, bei dem die Netznutzer Kapazität anbieten können. Die Netznutzer werden über das anzuwendende Rückkaufverfahren informiert. Die Anwendung eines Rückkaufverfahrens lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.

7.

Die Fernleitungsnetzbetreiber prüfen vor der Anwendung eines Rückkaufverfahrens, ob alternative technische und kommerzielle Maßnahmen die Netzintegrität auf eine kosteneffizientere Weise aufrechterhalten können.

8.

Zusammen mit seinem Vorschlag für das Überbuchungs- und Rückkaufsystem legt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde zur Prüfung des Systems alle relevanten Daten, Schätzungen und Modelle vor. Der Fernleitungsnetzbetreiber erstattet der nationalen Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht über das Funktionieren des Systems und übermittelt ihr auf Anfrage alle relevanten Daten. Die nationale Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber die Überarbeitung des Systems verlangen.

2.2.3.   „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern, dass diese für jeden Netznutzer an den Kopplungspunkten in Bezug auf die Änderung der ursprünglichen Nominierung mindestens die in Absatz 3 festgelegten Regeln anwenden, wenn auf der Grundlage des jährlichen Monitoring-Berichts der Agentur gemäß Punkt 2.2.1.2 erwiesen ist, dass an den Kopplungspunkten und im Fall von Versteigerungen zum Reservepreis im Rahmen der Kapazitätszuweisungsverfahren in dem vom Monitoring-Bericht erfassten Jahr bei Produkten, die entweder in jenem Jahr oder in einem der darauf folgenden zwei Jahre verwendet werden sollten, die Nachfrage größer als das Angebot war, und zwar

a)

bei mindestens drei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Monat oder

b)

bei mindestens zwei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Quartal oder

c)

bei mindestens einem verbindlichen Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger oder

d)

wenn kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger angeboten wurde.

2.

Wenn ausgehend von dem jährlichen Monitoring-Bericht belegt ist, dass eine in Absatz 1 definierte Situation in den folgenden drei Jahren voraussichtlich nicht erneut eintreten wird, da z. B. Kapazität durch den physischen Netzausbau oder aufgrund der Kündigung langfristiger Verträge verfügbar wird, können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden beschließen, den „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität zu beenden.

3.

Eine Renominierung fester Kapazitäten ist bis zu maximal 90 % und bis zu minimal 10 % der kontrahierten Kapazität durch den Netznutzer am Kopplungspunkt zulässig. Übersteigt jedoch die Nominierung 80 % der kontrahierten Kapazität, kann die Hälfte des nichtnominierten Volumens nach oben renominiert werden. Übersteigt die Nominierung nicht 20 % der kontrahierten Kapazität, kann die Hälfte des nominierten Volumens nach unten renominiert werden. Die Anwendung dieses Absatzes lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.

4.

Der ursprüngliche Inhaber der kontrahierten Kapazität kann den Teil seiner kontrahierten verbindlichen Kapazität, für die die Einschränkung gilt, auf unterbrechbarer Basis renominieren.

5.

Absatz 3 gilt nicht für Netznutzer — Personen oder Unternehmen sowie Unternehmen, über die sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Kontrolle ausüben —, die am Kopplungspunkt im vorangegangenen Jahr weniger als 10 % der durchschnittlichen Kapazität gehalten haben.

6.

Für Kopplungspunkte, bei denen ein „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität gemäß Absatz 3 angewendet wird, führt die nationale Regulierungsbehörde eine Bewertung des Zusammenhangs mit dem Überbuchungs- und Rückkaufsystem gemäß Punkt 2.2.2 durch, was dazu führen kann, dass sie beschließt, die Bestimmungen des Punkts 2.2.2 an jenen Kopplungspunkten nicht anzuwenden. Ein solcher Beschluss wird der Agentur und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

7.

Eine nationale Regulierungsbehörde kann beschließen, an einem Kopplungspunkt einen „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität gemäß Absatz 3 einzuführen. Vor dem Erlass ihres Beschlusses konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten. Bei dem Erlass ihres Beschlusses berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Stellungnahmen der benachbarten nationalen Regulierungsbehörden.

2.2.4.   Rückgabe kontrahierter Kapazität

Die Fernleitungsnetzbetreiber akzeptieren jede Rückgabe verbindlicher Kapazität, die vom Netznutzer an einem Kopplungspunkt kontrahiert wurde, mit Ausnahme von Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Tag und darunter. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass zurückgegebene Kapazität erst nach der Zuweisung der gesamten verfügbaren Kapazität neu zugewiesen wird. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Netznutzer jede Neuzuweisung der von ihm zurückgegebenen Kapazität unverzüglich mit. Besondere Bedingungen für die Kapazitätsrückgabe, insbesondere für Fälle, in denen mehrere Netznutzer ihre Kapazität zurückgeben, werden von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt.

2.2.5.   „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für langfristige Kapazität

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern die partielle oder vollständige Entziehung der von einem Netznutzer an einem Kopplungspunkt systematisch unzureichend genutzten kontrahierten Kapazität, wenn der Netznutzer seine ungenutzte Kapazität nicht zu realistischen Bedingungen verkauft oder angeboten hat und wenn andere Netznutzer verbindliche Kapazität anfragen. Es wird davon ausgegangen, dass kontrahierte Kapazität insbesondere dann systematisch unzureichend genutzt wird, wenn

a)

der Netznutzer sowohl vom 1. April bis zum 30. September als auch vom 1. Oktober bis zum 31. März im Durchschnitt weniger als 80 % seiner kontrahierten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr nutzt und dies nicht zufriedenstellend begründet werden kann, oder wenn

b)

der Netznutzer systematisch fast 100 % seiner kontrahierten Kapazität nominiert und sie dann nach unten renominiert, um die in Punkt 2.2.2 Nummer 3 festgelegten Regeln zu umgehen.

2.

Die Anwendung des „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität wird nicht als Grund betrachtet, der die Verhinderung der Anwendung von Absatz 1 rechtfertigt.

3.

Die Entziehung von Kapazität führt dazu, dass der Netznutzer seine kontrahierte Kapazität während eines bestimmten Zeitraums oder während der verbleibenden effektiven Vertragslaufzeit teilweise oder vollständig verliert. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde.

4.

Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig alle Daten, die notwendig sind, um zu beobachten, in welchem Umfang kontrahierte Kapazitäten mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr oder mit wiederkehrenden Quartalen, die mindestens zwei Jahre abdecken, genutzt werden.“

2.

Punkt 3.1.1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

in einem herunterladbaren Format, das — auf der Grundlage einer von der Agentur vorzulegenden Stellungnahme zu einem harmonisierten Format — zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und den nationalen Regulierungsbehörden vereinbart wurde und das quantitative Analysen ermöglicht;“;

b)

der folgende Buchstabe h wird angefügt:

„h)

alle Daten werden ab dem 1. Oktober 2013 auf einer unionsweiten zentralen Plattform zur Verfügung gestellt, die vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO-Gas) kosteneffizient eingerichtet wird.“

3.

In Punkt 3.3 Nummer 1 werden die folgenden Buchstaben h, i, j, k und l angefügt:

„h)

das Vorkommen abschlägig beschiedener, rechtsgültiger Anfragen für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger, einschließlich der Zahl der abschlägig beschiedenen Anfragen und des entsprechenden Kapazitätsvolumens, und

i)

im Falle von Versteigerungen Angaben dazu, wo und wann für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger über dem Reservepreis liegende Markträumungspreise erzielt wurden;

j)

Angaben dazu, wo und wann kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger im Rahmen eines regulären Zuweisungsverfahrens angeboten wurde;

k)

die Gesamtkapazität, die durch die Anwendung der in den Punkten 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 festgelegten Engpassmanagementverfahren pro angewendetem Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wurde;

l)

die Punkte h bis k gelten ab dem 1. Oktober 2013.“