ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.223.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
21. August 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über die Beendigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bovški sir (g.U.))

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 754/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Düsseldorfer Mostert/Düsseldorfer Senf Mostert/Düsseldorfer Urtyp Mostert/Aechter Düsseldorfer Mostert (g.g.A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 755/2012 der Kommission vom 16. August 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der spezifischen Kosten von Umweltaktionen im Rahmen der operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 der Kommission vom 20. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 757/2012 der Kommission vom 20. August 2012 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Europäische Union

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 758/2012 der Kommission vom 20. August 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 759/2012 der Kommission vom 20. August 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

53

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/481/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5364)  ( 1 )

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/1


Mitteilung über die Beendigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 529/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) teilt die Kommission mit, dass die Russische Föderation am 22. August 2012 der Welthandelsorganisation (WTO) beitritt.

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) wird das Abkommen am 22. August 2012 beendet.

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 des Rates (3) über die Verwaltung bestimmter Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 529/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben. Die Aufhebung wird am 22. August 2012 wirksam.


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 52.

(3)  ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 1.


VERORDNUNGEN

21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 753/2012 DER KOMMISSION

vom 14. August 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bovški sir (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Bovški sir“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 25.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.3.   Käse

SLOWENIEN

Bovški sir (g.U.)


21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 754/2012 DER KOMMISSION

vom 14. August 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Düsseldorfer Mostert/Düsseldorfer Senf Mostert/Düsseldorfer Urtyp Mostert/Aechter Düsseldorfer Mostert (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Düsseldorfer Mostert“/„Düsseldorfer Senf Mostert“/„Düsseldorfer Urtyp Mostert“/„Aechter Düsseldorfer Mostert“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 321 vom 4.11.2011, S. 20.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.6.   Senfpaste

DEUTSCHLAND

Düsseldorfer Mostert/Düsseldorfer Senf Mostert/Düsseldorfer Urtyp Mostert/Aechter Düsseldorfer Mostert (g.g.A.)


21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 755/2012 DER KOMMISSION

vom 16. August 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der spezifischen Kosten von Umweltaktionen im Rahmen der operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103c Absatz 3 dieser Grundverordnung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder dass mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden. In der betreffenden Verordnung ist zudem festgelegt, dass die Beihilfe für Umweltmaßnahmen nur zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge der Maßnahme abdecken darf.

(2)

Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) ist die Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen operationeller Programme nicht beihilfefähig sind, in Anhang IX der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt. Hierin heißt es jedoch auch, dass die spezifischen Kosten für Umweltmaßnahmen einschließlich der Kosten, die durch umweltverträgliches Verpackungsmanagement entstehen, ausnahmsweise bezuschusst werden können.

(3)

Die Erfahrungen mit der Anwendung von Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement zeigen, dass Unsicherheiten bestehen bezüglich des ökologischen Nettonutzens dieser Aktionen und/oder der Tatsache, dass sie wirklich zu zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten für die Erzeugerorganisationen führen, und somit auch bezüglich der Frage, ob die öffentliche Förderung gerechtfertigt ist. Darüber hinaus haben sich sowohl die Verwaltung als auch die Kontrolle dieser Aktionen als sehr komplex erwiesen, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Förderung, die gewährt werden kann. Ausgehend von diesen Erfahrungen, und um die Durchführung kosteneffizienterer Umweltaktionen zu fördern und die mit der Verwaltung der EU-Regelung verbundenen Kosten zu senken, erscheint es zweckmäßig, die Förderung von Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement einzustellen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 60 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen.

(2)

Anhang IX Nummer 1 Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

spezifischen Kosten der Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 103c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung von Verpackungen und dem Verpackungsmanagement werden in keinem Fall bezuschusst;“

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Umweltaktionen im Bereich Verpackungsmanagement, die Teil eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten operationellen Programms sind, können bis zum Ende des operationellen Programms beihilfefähig bleiben, sofern sie den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls ihren nationalen Rahmen nach Artikel 103f Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, um ihn an die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen anzupassen.

Abweichend von Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vorgenommenen Änderungen des nationalen Rahmens nicht dem Verfahren des Artikels 103f Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2012 DER KOMMISSION

vom 20. August 2012

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) wurde die Verpflichtung, für Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben, aufgehoben. Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) ist daher entsprechend anzupassen.

(2)

Gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind Angaben zum Empfänger in einer summarischen Ausgangsanmeldung zwingend vorgeschrieben. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbekannt. In diesem Fall sollte ein bestimmter Code verwendet werden, um anzugeben, dass Angaben zum Empfänger nicht bekannt sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (4) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (5) ersetzt. Die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind daher anzupassen.

(4)

In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (6) sind Bedingungen für die Befreiung von der Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr festgelegt. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bestimmte Angaben hat zukommen lassen. Die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 müssen daher angepasst werden, um eine harmonisierte Lösung für die Nennung dieser Angaben in der Zollanmeldung zu erreichen. Die Verpflichtung zur Nennung der Angaben gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG sollte in der Beschreibung von Feld 44 in Anhang 37 festgelegt werden.

(5)

Da ein gemeinschaftliches Versandverfahren in Andorra und San Marino stattfinden kann, sollte ein Verweis auf diese Länder dem Verweis auf die EFTA-Länder in Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinzugefügt werden, um auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Bürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für eines oder mehrere EFTA-Länder oder für Andorra oder San Marino nicht gültig sein könnte.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (7) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (8) ersetzt. Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher aktualisiert werden.

(7)

Im Jahr 2010 wurde die achte Fassung der Incoterms („Incoterms 2010“) festgelegt. Zur Aktualisierung der Lieferbedingungen sollten daher in Anhang 38 die durch die Incoterms 2010 geänderten Incoterms-Codes angegeben werden.

(8)

Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthält ein Verzeichnis von Verpackungscodes, das auf dem Verzeichnis von im internationalen Handel verwendeten codierten Bezeichnungen von Verpackungsarten gemäß Anhang V und Anhang VI der Empfehlung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa basiert. Wegen der Überarbeitung des Code-Verzeichnisses nach einer technischen Entwicklung empfiehlt es sich, das Verzeichnis in Anhang 38 durch die neueste Fassung auf der Grundlage der Revision 8.1 der Empfehlung Nr. 21 zu ersetzen.

(9)

Gemäß der Richtlinie 2008/118/EG vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (9) können verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, und zwar auch dann, wenn die Waren vom Ort der Einfuhr über ein Drittland oder ein Drittgebiet zu jedem der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie aufgeführten Bestimmungsorte befördert werden. Die betreffenden Codes in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten daher angepasst werden, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen bei der Einfuhr keine Verbrauchsteuern entrichtet werden.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (10) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1186/2009 vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (11) ersetzt. Bestimmte Verweise und Beschreibungen von Codes in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten daher angepasst werden.

(11)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (12) durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (13) ersetzt wurde, muss der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aktualisiert werden.

(12)

Die Liste der Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko in Anhang 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 muss an die Kombinierte Nomenklatur 2012 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (14) angepasst werden.

(13)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Da die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 seit dem 1. Januar 2012 gilt, sollten die Änderungen des Anhang 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang 30A wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang 37 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang 38 wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang 44c wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013 mit Ausnahme von Anhang IV.

Anhang IV gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

(5)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

(8)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(9)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(10)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(11)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(12)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(14)  ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.


ANHANG I

(Gemäß Artikel 1 Absatz 1)

Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 „Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen“ wird die Bemerkung 4.4 gestrichen.

2.

Abschnitt 2 „Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Ziffer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.   Expressgutsendungen — Tabelle 2

b)

In Tabelle 2 wird die dritte Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen“ gestrichen.

3.

Abschnitt 4 „Erläuterungen zu den Datenelementen“ wird wie folgt geändert:

a)

In der Erläuterung zum Datenelement „Nummer des Frachtpapiers“ wird der vierte Absatz gestrichen.

b)

In der Erläuterung zum Datenelement „Empfänger“ erhält der fünfte Absatz „“ folgende Fassung:

„: In Fällen gemäß Artikel 789 ist diese Angabe zu machen, wenn sie vorliegt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt „an Order und blanko indossiert“, und ist der Empfänger unbekannt, so werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:

Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anhang 30A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

30600“

c)

Die Erläuterung zum Datenelement „Meldeanschrift“ erhält folgende Fassung:

Meldeanschrift

Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen. Die Angabe der Meldeanschrift erfolgt in Form der EORI-Nummer der Meldeanschrift, wenn diese der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.

: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die Meldeanschrift angegeben.

: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld „Empfänger“ anstelle der „Empfänger“-Angaben stets die Angaben der Meldeanschrift angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Ausfuhranmeldung der Code 30600 eingetragen.“

d)

In der Erläuterung zum Datenelement „Warennummer“ wird der mit beginnende fünfte Absatz gestrichen.


ANHANG II

(Gemäß Artikel 1 Absatz 2)

Anhang 37 Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts erhält folgende Fassung:

Feld Nr. 24:   Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.“

b)

Unter Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5 oder die Kennnummern einzutragen.“

c)

Unter Feld Nr. 52: Sicherheit erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …“ das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben:

alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Ausnahme der EU;

Andorra,

San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“.

2.

Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a)

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts erhält folgende Fassung:

Feld Nr. 24:   Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.“

b)

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5, oder die Kennnummern einzutragen.“

ii)

Nach dem letzten Absatz wird folgender Absatz angefügt:

„Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld Nr. 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.“


ANHANG III

(Gemäß Artikel 1 Absatz 3)

Anhang 38 Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Feld Nr. 2: Versender/Ausführer erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Ländercode: Die alphabetischen Gemeinschaftscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

2.

Unter Feld Nr. 20: Lieferbedingungen erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Erstes Teilfeld

Bedeutung

Zweites Teilfeld

Incoterms-Code

Incoterms — ICC/ECE

Anzugebender Ort

Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender Code

DAF (Incoterms 2000)

Frei Grenze

vereinbarter Ort

Codes für alle Beförderungsarten

EXW (Incoterms 2010)

Ab Werk

vereinbarter Ort

FCA (Incoterms 2010)

Frei Frachtführer

vereinbarter Ort

CPT (Incoterms 2010)

Fracht bezahlt bis

vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010)

Geliefert benannter Ort

vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010)

Geliefert verzollt

vereinbarter Bestimmungsort

DDU (Incoterms 2000)

Geliefert unverzollt

vereinbarter Bestimmungsort

Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

FAS (Incoterms 2010)

Frei längsseits Schiff

vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010)

Frei an Bord

vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010)

Kosten und Fracht

vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010)

Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)

vereinbarter Bestimmungshafen

DES (Incoterms 2000)

Geliefert ab Schiff

vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ (Incoterms 2000)

Geliefert ab Kai

vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen“

3.

Unter Feld Nr. 24: Art des Geschäfts erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (2) genannten Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.

4.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art erhält folgende Fassung:

Feld Nr. 31:   Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Art der Packstücke

Folgende Codes sind zu verwenden:

(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)

VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, geschützt

AP

Ampulle, ungeschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ball

AL

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, groß

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Polybag

44

Beutel, Tasche

PO

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tragetasche

TT

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Bigbag

JB

Blech

SM

Block

OK

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Brett

BD

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel (‚Bundle‘)

BE

Bündel (‚Truss‘)

TS

Bündel, Holz

8C

Container, Außen-

OU

Container, flexibel

1F

Container, Gallone

GL

Container, Metall

ME

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einheit

UN

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fahrzeug

VN

Fass („Barrel“)

BA

Fass (‚Butt‘)

BU

Fass (‚Cask‘)

CK

Fass (‚Firkin‘)

FI

Fass (‚Keg‘)

KG

Fass (‚Vat‘)

VA

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, abnehmbares Oberteil

QJ

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

QC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Flexibag

FB

Flexitank

FE

Garnitur

SX

Gasflasche

GB

Gepäck

LE

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Glasröhrchen

VI

Gurt

B4

Haken

HN

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Kanne, mit Henkel und Ausguss

CD

Kapsel/Patrone

AV

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden

QQ

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste (‚Case, car‘)

7A

Kiste (‚Case‘)

CS

Kiste (‚Chest‘)

CH

Kiste, Display, Karton

IB

Kiste, Holz

7B

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, Metall

MA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

TN

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Magazinwagen

FW

Massengut, fest, feine Teilchen (‚Pulver‘)

VY

Massengut, fest, große Teilchen (‚Knollen‘)

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen (‚Körner‘)

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengut, Metallschrott

VS

Massengutbehälter, mittelgroß

WA

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WH

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser

ZT

Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit > 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

PLN

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obst-/Gemüsekiste (‚Lug‘)

LU

Obststeige

FC

Oktabin

OT

Ohne Käfig

UC

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IA

Packung, Display, Kunststoff

IC

Packung, Display, Metall

ID

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IG

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IF

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, AS 4068-1993

OD

Palette, CHEP 100 cm x 120 cm

OC

Palette, CHEP 40 cm x 60 cm

OA

Palette, CHEP 80 cm x 120 cm

OB

Palette, eingeschweißt

AG

Palette, Holz

8A

Palette, ISO T11

OE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm

AF

Palette, Triwall

TW

Patrone

CQ

Pfanne

P2

Platte (‚Plate‘)

PG

Platte (‚Slab‘)

SB

Platten, im Bündel/Bund

PY

Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben

OF

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Reifen

TE

Ring

RG

Rohr (‚Pipe‘)

PI

Rohr (‚Tube‘)

TU

Rohre, im Bündel/Bund (‚Pipes, in bundle/bunch/truss‘)

PV

Rohre, im Bündel/Bund (‚Planks, in bundle/bunch/truss‘)

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, Jute

GY

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Satz

KI

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule (‚Coil‘)

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund (‚Bars, in bundle/bunch/truss‘)

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund (‚Rods, in bundle/bunch/truss‘)

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige (crate, framed)

FD

Steige (crate, shallow)

SC

Steige, Holz

8B

Streichholzschachtel

MX

Stück

PP

Stufe, Etage

TI

Tablett

T1

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Tankbehälter, allgemein

TG

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TO

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln

GU

Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)

IL

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholzkiste

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY“

5.

Feld Nr. 37: Verfahren wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A „Erstes Unterfeld“ wird wie folgt geändert:

i)

Code 42 erhält folgende Fassung:

„42

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1

:

Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

Beispiel 2

:

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.“

ii)

Code 63 erhält folgende Fassung:

„63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1

:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Beispiel 2

:

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Wiedereinfuhr.“

b)

Unter Abschnitt B „Zweites Unterfeld“ wird Nummer 1 wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag „Zollbefreiungen“ erhält folgende Fassung:

Zollbefreiungen

(Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)

 

Artikel

Code

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegen

3

C01

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Absatz 1

C02

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Absatz 2

C03

Erbschaftsgut

17

C04

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C06

Sendungen mit geringem Wert

23

C07

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C08

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden

28

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C10

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I

42

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II

43

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

44-45

C13

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden

51

C14

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C15

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C16

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C17

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C18

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C19

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren

61

C20

In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C21

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C22

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C23

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C25

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C26

Auszeichnungen und Ehrengaben

81

C27

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

82

C28

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C29

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C30

Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände

87-89

C31

Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

90

C32

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C33

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C34

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C35

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C36

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C37

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C38

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C39

Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer

112

C40

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C41

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland

115

C51

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

121

C52“

ii)

In der Tabelle „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ erhält die Zeile für den Code E02 folgende Fassung:

„Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011)

E02“

iii)

In der Tabelle „Sonstige“ wird im Abschnitt „Einfuhr“ zwischen der Zeile für den Code F04 und der Zeile für den Code F11 folgende Zeile eingefügt:

„Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F06“

6.

Unter „Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen“ erhält Nummer 2 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.“


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.“

(2)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.“


ANHANG IV

(Gemäß Artikel 1 Absatz 4)

Anhang 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für die HS-Codes „1701 11, 1701 12, 1701 911701 99“ erhält folgende Fassung:

„1701 12

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

7 000 kg

 

1701 13

1701 14

1701 91

—“

1701 99

 

2.

Die Zeile für den HS-Code „2403 10“ erhält folgende Fassung:

„2403 11

Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen

35 kg

 

—“

2403 19

 


21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 757/2012 DER KOMMISSION

vom 20. August 2012

zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

nach Anhörung der Wissenschaftlichen Prüfgruppe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann die Kommission gemäß den unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Bedingungen die Einfuhr bestimmter Arten in die Europäische Union beschränken. Ferner wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (2) Durchführungsvorschriften für derartige Beschränkungen festgelegt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2011 der Kommission vom 17. August 2011 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Europäische Union (3) wurde eine Liste der Arten festgelegt, deren Einfuhr in die Union ausgesetzt wird.

(3)

Die Wissenschaftliche Prüfgruppe ist auf der Grundlage aktueller Informationen zu dem Schluss gelangt, dass der Erhaltungszustand einiger der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten ernsthaft gefährdet ist, wenn sie weiterhin aus bestimmten Ursprungsländern in die Europäische Union eingeführt werden. Die Einfuhr der folgenden Arten sollte daher ausgesetzt werden:

 

Canis lupus (Jagdtrophäen) aus der Mongolei und Tadschikistan;

 

Ursus arctos (Jagdtrophäen) aus Kasachstan;

 

Profelis aurata, Polemaetus bellicosus, Terathopius ecaudatus und Varanus albigularis aus Tansania;

 

Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis und Sciurus niger (lebende Exemplare) aus allen Ländern;

 

Chamaeleo gracilis (wild lebende Exemplare) aus Ghana und Togo;

 

Chamaeleo senegalensis (wild lebende Exemplare) aus Benin, Ghana und Togo;

 

Chamaeleo senegalensis (Exemplare aus Ranchingbetrieben mit einer Kopf-Rumpf-Länge von mehr als 6 cm) aus Benin;

 

Varanus spinulosus aus den Salomonen;

 

Kinixys belliana (wild lebende Exemplare) aus Benin und Ghana;

 

Kinixys erosa (wild lebende Exemplare) aus Togo;

 

Kinixys homeana (wild lebende Exemplare), Pandinus imperator und Scleractinia spp. aus Ghana;

 

Kinixys homeana (Exemplare aus Ranchingbetrieben mit einer Panzerlänge von mehr als 8 cm) aus Togo;

 

Mantella cowani aus Madagaskar;

 

Hippocampus erectus aus Brasilien;

 

Hippocampus kuda aus China;

 

Tridacna crocea, Tridacna derasa, Tridacna maxima und Tridacna squamosa aus den Salomonen;

 

Euphyllia paraancora, Euphyllia paradivisa, Euphyllia picteti, Euphyllia yaeyamaensis, Eguchipsammia fistula und Heliofungia actiniformis aus Indonesien;

 

Rauvolfia serpentina aus Myanmar;

 

Pterocarpus santalinus aus Indien;

 

Christensonia vietnamica aus Vietnam;

 

Myrmecophila tibicinis aus Belize.

(4)

Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen ist die Wissenschaftliche Prüfgruppe außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Aussetzung der Einfuhr der folgenden Arten in die Europäische Union aufgehoben werden sollte:

 

Falco cherrug aus Armenien, dem Irak, Mauretanien und Tadschikistan;

 

Saiga tatarica aus Kasachstan und Russland;

 

Callithrix geoffroyi aus Brasilien;

 

Amazona autumnalis aus Ecuador;

 

Ara chloropterus aus Argentinien und Panama;

 

Ara severus aus Guyana;

 

Aratinga acuticaudata aus Uruguay;

 

Cyanoliseus patagonus aus Chile und Uruguay;

 

Deroptyus accipitrinus aus Peru;

 

Triclaria malachitacea aus Argentinien und Brasilien;

 

Caiman crocodilus aus El Salvador, Guatemala und Mexiko;

 

Calumma andringitraense, Calumma boettgeri, Calumma fallax, Calumma gallus, Calumma glawi, Calumma globifer, Calumma guillaumeti, Calumma malthe, Calumma marojezense, Calumma oshaughnessyi, Calumma vencesi, Furcifer bifidus, Furcifer petteri, Furcifer rhinoceratus, Furcifer willsii, Cycadaceae spp., Stangeriaceae spp. und Zamiaceae spp. aus Madagaskar;

 

Heloderma suspectum aus Mexiko und den Vereinigten Staaten;

 

Iguana iguana und Boa constrictor aus El Salvador;

 

Eunectes murinus aus Paraguay;

 

Chelonoidis denticulata aus Bolivien und Ecuador;

 

Tridacna gigas aus Fidschi, Mikronesien, Palau, Papua-Neuguinea und Vanuatu;

 

Anacamptis pyramidalis, Himantoglossum hircinum, Ophrys sphegodes, Orchis coriophora, Orchis laxiflora, Orchis provincialis, Orchis purpurea, Orchis simia, Serapias vomeracea und Spiranthes spiralis aus der Schweiz;

 

Cephalanthera rubra, Dactylorhiza latifolia, Dactylorhiza russowii, Nigritella nigra und Ophrys insectifera aus Norwegen;

 

Dactylorhiza traunsteineri, Ophrys insectifera und Spiranthes spiralis aus Liechtenstein.

(5)

Die Ursprungsländer der Arten, deren Einfuhr in die Europäische Union gemäß dieser Verordnung neuen Beschränkungen unterliegt, wurden konsultiert.

(6)

Die Liste der Arten, deren Einfuhr in die Europäische Union ausgesetzt wird, sollte daher geändert und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2011 sollte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird die Einfuhr von Exemplaren der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Europäische Union ausgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2011 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 211 vom 18.8.2011, S. 11.


ANHANG

Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Europäische Union ausgesetzt wird

Art

Herkunft

Exemplar(e)

Ursprungsländer

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

 

 

 

 

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Capra falconeri

Wildfänge

Jagdtrophäen

Usbekistan

a

CARNIVORA

Canidae

Canis lupus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Belarus, Kirgisistan, Mongolei, Tadschikistan, Türkei

a

Felidae

 

 

 

 

Ursidae

Ursus arctos

Wildfänge

Jagdtrophäen

Kanada (Britisch-Kolumbien), Kasachstan

a

Ursus thibetanus

Wildfänge

Jagdtrophäen

Russland

a

AVES

FALCONIFORMES

Falconidae

Falco cherrug

Wildfänge

Alle

Bahrain

a


Exemplare von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Europäische Union ausgesetzt wird

Art

Herkunft

Exemplar(e)

Ursprungsländer

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe

FAUNA

CHORDATA

 

 

 

 

MAMMALIA

ARTIODACTYLA

Bovidae

Ovis vignei bocharensis

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b

Saiga borealis

Wildfänge

Alle

Russland

b

Cervidae

Cervus elaphus bactrianus

Wildfänge

Alle

Usbekistan

b

Hippopotamidae

Hexaprotodon liberiensis (Synonym Choeropsis liberiensis)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Hippopotamus amphibius

Wildfänge

Alle

Gambia, Niger, Nigeria, Sierra Leone, Togo

b

Moschidae

Moschus moschiferus

Wildfänge

Alle

Russland

b

CARNIVORA

Eupleridae

Cryptoprocta ferox

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Felidae

Panthera leo

Wildfänge

Alle

Äthiopien

b

Profelis aurata

Wildfänge

Alle

Tansania, Togo

b

Mustelidae

Hydrictis maculicollis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Odobenidae

Odobenus rosmarus

Wildfänge

Alle

Grönland

b

MONOTREMATA

Tachyglossidae

Zaglossus bartoni

Wildfänge

Alle

Indonesien, Papua-Neuguinea

b

Zaglossus bruijni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

PHOLIDOTA

Manidae

Manis temminckii

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo

b

PRIMATES

Atelidae

Alouatta guariba

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles belzebuth

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles fusciceps

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles geoffroyi

Wildfänge

Alle

Alle

b

Ateles hybridus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix lagotricha

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix lugens

Wildfänge

Alle

Alle

b

Lagothrix poeppigii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecidae

Cercopithecus erythrogaster

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus erythrotis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus hamlyni

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cercopithecus mona

Wildfänge

Alle

Togo

b

Cercopithecus petaurista

Wildfänge

Alle

Togo

b

Cercopithecus pogonias

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Cercopithecus preussi (Synonym C. lhoesti preussi)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Colobus vellerosus

Wildfänge

Alle

Nigeria, Togo

b

Lophocebus albigena (Synonym Cercocebus albigena)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Macaca cyclopis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Macaca sylvanus

Wildfänge

Alle

Algerien, Marokko

b

Piliocolobus badius (Synonym Colobus badius)

Wildfänge

Alle

Alle

b

Galagidae

Euoticus pallidus (Synonym Galago elegantulus pallidus)

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Galago matschiei (Synonym G. inustus)

Wildfänge

Alle

Ruanda

b

Lorisidae

Arctocebus calabarensis

Wildfänge

Alle

Nigeria

b

Perodicticus potto

Wildfänge

Alle

Togo

b

Pithecidae

Chiropotes chiropotes

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Pithecia pithecia

Wildfänge

Alle

Guyana

b

RODENTIA

Sciuridae

Callosciurus erythraeus

Alle

Lebend

Alle

d

Sciurus carolinensis

Alle

Lebend

Alle

d

Sciurus niger

Alle

Lebend

Alle

d

AVES

ANSERIFORMES

Anatidae

Oxyura jamaicensis

Alle

Lebend

Alle

d

CICONIIFORMES

Balaenicipitidae

Balaeniceps rex

Wildfänge

Alle

Tansania

b

FALCONIFORMES

Accipitridae

Accipiter erythropus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Accipiter melanoleucus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Accipiter ovampensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Aquila rapax

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Aviceda cuculoides

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps bengalensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gyps indicus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gyps rueppellii

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Gyps tenuirostris

Wildfänge

Alle

Alle

b

Hieraaetus ayresii

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Togo

b

Hieraaetus spilogaster

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b

Leucopternis lacernulatus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Lophaetus occipitalis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Macheiramphus alcinus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Polemaetus bellicosus

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Tansania, Togo

b

Spizaetus africanus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Stephanoaetus coronatus

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea, Togo

b

Terathopius ecaudatus

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Torgos tracheliotus

Wildfänge

Alle

Kamerun, Sudan

b

Trigonoceps occipitalis

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea

b

Urotriorchis macrourus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Falconidae

Falco chicquera

Wildfänge

Alle

Guinea, Togo

b

Sagittariidae

Sagittarius serpentarius

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun, Tansania, Togo

b

GRUIFORMES

Gruidae

Balearica pavonina

Wildfänge

Alle

Guinea, Mali

b

Balearica regulorum

Wildfänge

Alle

Botsuana, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Kenia, Sambia, Simbabwe, Südafrika

b

Bugeranus carunculatus

Wildfänge

Alle

Südafrika, Tansania

b

PSITTACIFORMES

Loriidae

Charmosyna diadema

Wildfänge

Alle

Alle

b

Psittacidae

Agapornis fischeri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Agapornis nigrigenis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Agapornis pullarius

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea, Demokratische Republik Kongo, Mali, Togo

b

Aratinga auricapillus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Coracopsis vasa

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Deroptyus accipitrinus

Wildfänge

Alle

Suriname

b

Hapalopsittaca amazonina

Wildfänge

Alle

Alle

b

Hapalopsittaca pyrrhops

Wildfänge

Alle

Alle

b

Leptosittaca branickii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Poicephalus gulielmi

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea, Kamerun, Kongo

b

Poicephalus robustus

Wildfänge

Alle

Côte d’Ivoire, Guinea, Demokratische Republik Kongo, Mali, Nigeria, Togo, Uganda

b

Psittacus erithacus

Wildfänge

Alle

Äquatorialguinea, Benin, Liberia, Nigeria

b

Psittacus erithacus timneh

Wildfänge

Alle

Guinea, Guinea-Bissau

b

Psittrichas fulgidus

Wildfänge

Alle

Alle

b

Pyrrhura caeruleiceps

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

Pyrrhura pfrimeri

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Pyrrhura subandina

Wildfänge

Alle

Kolumbien

b

STRIGIFORMES

Strigidae

Asio capensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo lacteus

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Bubo poensis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Glaucidium capense

Wildfänge

Alle

Ruanda

b

Glaucidium perlatum

Wildfänge

Alle

Guinea, Kamerun

b

Ptilopsis leucotis

Wildfänge

Alle

Guinea

b

Scotopelia bouvieri

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Scotopelia peli

Wildfänge

Alle

Guinea

b

REPTILIA

CROCODYLIA

Alligatoridae

Palaeosuchus trigonatus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Crocodylidae

Crocodylus niloticus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

SAURIA

Agamidae

Uromastyx dispar

Wildfänge

Alle

Algerien, Mali, Sudan

b

Uromastyx geyri

Wildfänge

Alle

Mali, Niger

b

Chamaeleonidae

Brookesia decaryi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma ambreense

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma brevicorne

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma capuroni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma cucullatum

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma furcifer

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma gastrotaenia

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma guibei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma hilleniusi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma linota

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma nasutum

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma parsonii

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma peyrierasi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma tsaratananense

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Calumma vatosoa

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Chamaeleo camerunensis

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo deremensis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo eisentrauti

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo feae

Wildfänge

Alle

Äquatorialguinea

b

Chamaeleo fuelleborni

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo gracilis

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana, Togo

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Benin

b

Aus Ranchingbetrieben

Kopf-Rumpf-Länge von mehr als 8 cm

Togo

b

Chamaeleo montium

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Chamaeleo senegalensis

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana, Togo

b

Aus Ranchingbetrieben

Kopf-Rumpf-Länge von mehr als 6 cm

Benin, Togo

b

Chamaeleo werneri

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Chamaeleo wiedersheimi

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Furcifer angeli

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer antimena

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer balteatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer belalandaensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer campani

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer labordi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer minor

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer monoceras

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer nicosiai

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Furcifer tuzetae

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Cordylidae

Cordylus mossambicus

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Cordylus tropidosternum

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Cordylus vittifer

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Gekkonidae

Phelsuma abbotti

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma antanosy

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma barbouri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma berghofi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma breviceps

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma comorensis

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Phelsuma dubia

Wildfänge

Alle

Komoren, Madagaskar

b

Phelsuma flavigularis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma guttata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma hielscheri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma klemmeri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma laticauda

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Phelsuma malamakibo

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma masohoala

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma modesta

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma mutabilis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma pronki

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma pusilla

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma seippi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma serraticauda

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma standingi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Phelsuma v-nigra

Wildfänge

Alle

Komoren

b

Uroplatus ebenaui

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus fimbriatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus guentheri

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus henkeli

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus lineatus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus malama

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus phantasticus

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus pietschmanni

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Uroplatus sikorae

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Scincidae

Corucia zebrata

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Varanidae

Varanus albigularis

Wildfänge

Alle

Tansania

b

Varanus beccarii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus dumerilii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus exanthematicus

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b

Aus Ranchingbetrieben

Mehr als 35 cm Gesamtlänge

Benin, Togo

b

Varanus jobiensis (Synonym V. karlschmidti)

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus niloticus

Wildfänge

Alle

Benin, Togo

b

Aus Ranchingbetrieben

Mehr als 35 cm Gesamtlänge

Benin

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Togo

b

Varanus ornatus

Wildfänge

Alle

Togo

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Togo

b

Varanus salvadorii

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Varanus spinulosus

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

SERPENTES

Boidae

Boa constrictor

Wildfänge

Alle

Honduras

b

Calabaria reinhardtii

Wildfänge

Alle

Togo

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Benin, Togo

b

Elapidae

Naja atra

Wildfänge

Alle

Laos

b

Naja kaouthia

Wildfänge

Alle

Laos

b

Naja siamensis

Wildfänge

Alle

Laos

b

Pythonidae

Liasis fuscus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Morelia boeleni

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Python molurus

Wildfänge

Alle

China

b

Python natalensis

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Mosambik

b

Python regius

Wildfänge

Alle

Benin, Guinea

b

Python reticulatus

Wildfänge

Alle

Malaysia (Halbinsel)

b

Python sebae

Wildfänge

Alle

Mauretanien

b

TESTUDINES

Emydidae

Chrysemys picta

Alle

Lebend

Alle

d

Trachemys scripta elegans

Alle

Lebend

Alle

d

Geoemydidae

Batagur borneoensis

Wildfänge

Alle

Alle

b

Cuora amboinensis

Wildfänge

Alle

Indonesien, Malaysia, Vietnam

b

Cuora galbinifrons

Wildfänge

Alle

China, Laos, Vietnam

b

Heosemys spinosa

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Leucocephalon yuwonoi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Malayemys subtrijuga

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Notochelys platynota

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Siebenrockiella crassicollis

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Podocnemididae

Erymnochelys madagascariensis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Peltocephalus dumerilianus

Wildfänge

Alle

Guyana

b

Podocnemis lewyana

Wildfänge

Alle

Alle

b

Podocnemis unifilis

Wildfänge

Alle

Surinam

b

Testudinidae

Geochelone sulcata

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Benin, Togo

b

Gopherus agassizii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Gopherus berlandieri

Wildfänge

Alle

Alle

b

Indotestudo forstenii

Wildfänge

Alle

Alle

b

Indotestudo travancorica

Wildfänge

Alle

Alle

b

Kinixys belliana

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana, Mosambik

b

Aus Ranchingbetrieben

Mehr als 5 cm Panzerlänge

Benin

b

Kinixys erosa

Wildfänge

Alle

Togo

b

Kinixys homeana

Wildfänge

Alle

Benin, Ghana, Togo

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Benin

b

Aus Ranchingbetrieben

Mehr als 8 cm Panzerlänge

Togo

b

Kinixys spekii

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Manouria emys

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Manouria impressa

Wildfänge

Alle

Vietnam

b

Stigmochelys pardalis

Wildfänge

Alle

Demokratische Republik Kongo, Mosambik, Uganda

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Mosambik, Sambia

b

Herkunft „F“ (1)

Alle

Sambia

b

Testudo horsfieldii

Wildfänge

Alle

Kasachstan

b

Trionychidae

Amyda cartilaginea

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Chitra chitra

Wildfänge

Alle

Malaysia

b

Pelochelys cantorii

Wildfänge

Alle

Indonesia

b

AMPHIBIA

ANURA

Dendrobatidae

Cryptophyllobates azureiventris

Wildfänge

Alle

Peru

b

Dendrobates variabilis

Wildfänge

Alle

Peru

b

Dendrobates ventrimaculatus

Wildfänge

Alle

Peru

b

Mantellidae

Mantella aurantiaca

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella bernhardi

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella cowani

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella crocea

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella expectata

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella milotympanum (Synonym M. aurantiaca milotympanum)

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Mantella viridis

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Microhylidae

Scaphiophryne gottlebei

Wildfänge

Alle

Madagaskar

b

Ranidae

Conraua goliath

Wildfänge

Alle

Kamerun

b

Rana catesbeiana

Alle

Lebend

Alle

d

ACTINOPTERYGII

PERCIFORMES

Labridae

Cheilinus undulatus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

SYNGNATHIFORMES

Syngnathidae

Hippocampus barbouri

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus comes

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus erectus

Wildfänge

Alle

Brasilien

b

Hippocampus histrix

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus kelloggi

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Hippocampus kuda

Wildfänge

Alle

China, Indonesien, Vietnam

b

Hippocampus spinosissimus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

ARTHROPODA

 

 

 

 

ARACHNIDA

ARANEAE

Theraphosidae

Brachypelma albopilosum

Wildfänge

Alle

Nicaragua

b

SCORPIONES

Scorpionidae

Pandinus imperator

Wildfänge

Alle

Ghana

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Benin

b

INSECTA

LEPIDOPTERA

Papilionidae

Ornithoptera croesus

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Ornithoptera urvillianus

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Salomonen

b

Ornithoptera victoriae

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Aus Ranchingbetrieben

Alle

Salomonen

b

MOLLUSCA

 

 

 

 

BIVALVIA

VENEROIDA

Tridacnidae

Hippopus hippopus

Wildfänge

Alle

Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna crocea

Wildfänge

Alle

Fidschi, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna derasa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Neukaledonien, Palau, Philippinen, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna gigas

Wildfänge

Alle

Marshallinseln, Salomonen, Tonga, Vietnam

b

Tridacna maxima

Wildfänge

Alle

Fidschi, Marshallinseln, Mikronesien, Mosambik, Neukaledonien, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna rosewateri

Wildfänge

Alle

Mosambik

b

Tridacna squamosa

Wildfänge

Alle

Fidschi, Mosambik, Neukaledonien, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam

b

Tridacna tevoroa

Wildfänge

Alle

Tonga

b

GASTROPODA

MESOGASTROPODA

Strombidae

Strombus gigas

Wildfänge

Alle

Grenada, Haiti

b

CNIDARIA

 

 

 

 

ANTHOZOA

HELIOPORACEA

Helioporidae

Heliopora coerulea

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

SCLERACTINIA

Scleractinia spp.

Wildfänge

Alle

Ghana

b

Agariciidae

Agaricia agaricites

Wildfänge

Alle

Haiti

b

Caryophylliidae

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Catalaphyllia jardinei

Wildfänge

Alle

Salomonen

b

Euphyllia cristata

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia divisa

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia fimbriata

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia paraancora

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia paradivisa

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia picteti

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Euphyllia yaeyamaensis

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Plerogyra spp.

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Dendrophylliidae

Eguchipsammia fistula

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Faviidae

Favites halicora

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Platygyra sinensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Fungiidae

Heliofungia actiniformis

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Merulinidae

Hydnophora microconos

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Mussidae

Acanthastrea hemprichii

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Blastomussa spp.

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Cynarina lacrymalis

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Scolymia vitiensis

Wildfänge

Alle

Tonga

b

Scolymia vitiensis

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

Pocilloporidae

Seriatopora stellata

Wildfänge

Alle

Indonesien

b

Trachyphilliidae

Trachyphyllia geoffroyi

Wildfänge

Alle

Fidschi

b

Trachyphyllia geoffroyi

Wildfänge

Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten

Indonesien

b

FLORA

Amaryllidaceae

Galanthus nivalis

Wildpflanzen

Alle

Bosnien und Herzegowina, Schweiz, Ukraine

b

Apocynaceae

Pachypodium inopinatum

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Pachypodium rosulatum

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Pachypodium sofiense

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Rauvolfia serpentina

Wildpflanzen

Alle

Myanmar

b

Cycadaceae

Cycadaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Mosambik, Vietnam

b

Euphorbiaceae

Euphorbia ankarensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia banae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia berorohae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia bongolavensis

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia bulbispina

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia duranii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia fianarantsoae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia guillauminiana

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia iharanae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia kondoi

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia labatii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia lophogona

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia millotii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia neohumbertii

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia pachypodioides

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia razafindratsirae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia suzannae-marnierae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Euphorbia waringiae

Wildpflanzen

Alle

Madagaskar

b

Leguminosae

Pterocarpus santalinus

Wildpflanzen

Alle

Indien

b

Orchidaceae

Anacamptis pyramidalis

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Barlia robertiana

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Christensonia vietnamica

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Cypripedium japonicum

Wildpflanzen

Alle

China, Japan, Nordkorea, Südkorea

b

Cypripedium macranthos

Wildpflanzen

Alle

Russland, Südkorea,

b

Cypripedium margaritaceum

Wildpflanzen

Alle

China

b

Cypripedium micranthum

Wildpflanzen

Alle

China

b

Dactylorhiza romana

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Dendrobium bellatulum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Dendrobium nobile

Wildpflanzen

Alle

Laos

b

Dendrobium wardianum

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Myrmecophila tibicinis

Wildpflanzen

Alle

Belize

b

Ophrys holoserica

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Ophrys pallida

Wildpflanzen

Alle

Algerien

b

Ophrys tenthredinifera

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Ophrys umbilicata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis coriophora

Wildpflanzen

Alle

Russland

b

Orchis italica

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis mascula

Wildpflanzen/aus Zuchtbetrieben

Alle

Albanien

b

Orchis morio

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis pallens

Wildpflanzen

Alle

Russland

b

Orchis punctulata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis purpurea

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis simia

Wildpflanzen

Alle

Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei

b

Orchis tridentata

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Orchis ustulata

Wildpflanzen

Alle

Russland

b

Phalaenopsis parishii

Wildpflanzen

Alle

Vietnam

b

Serapias cordigera

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Serapias parviflora

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Serapias vomeracea

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Primulaceae

Cyclamen intaminatum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen mirabile

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen pseudibericum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Cyclamen trochopteranthum

Wildpflanzen

Alle

Türkei

b

Stangeriaceae

Stangeriaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Mosambik, Vietnam

b

Zamiaceae

Zamiaceae spp.

Wildpflanzen

Alle

Mosambik, Vietnam

b


(1)  In Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse davon.


21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 758/2012 DER KOMMISSION

vom 20. August 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

57,4

ZZ

57,4

0707 00 05

MK

66,1

TR

104,5

ZZ

85,3

0709 93 10

TR

104,4

ZZ

104,4

0805 50 10

AR

90,5

CL

88,4

TR

95,0

UY

87,9

ZA

92,5

ZZ

90,9

0806 10 10

BA

61,1

EG

202,2

TR

139,4

ZZ

134,2

0808 10 80

AR

168,7

BR

105,8

CL

126,2

NZ

123,8

ZA

99,8

ZZ

124,9

0808 30 90

AR

111,1

TR

140,9

ZA

104,4

ZZ

118,8

0809 30

TR

152,4

ZZ

152,4

0809 40 05

BA

65,9

IL

91,1

ZZ

78,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 759/2012 DER KOMMISSION

vom 20. August 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 12.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 21. August 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

38,09

0,00

1701 12 90 (1)

38,09

3,18

1701 13 10 (1)

38,09

0,00

1701 13 90 (1)

38,09

3,48

1701 14 10 (1)

38,09

0,00

1701 14 90 (1)

38,09

3,48

1701 91 00 (2)

45,48

3,83

1701 99 10 (2)

45,48

0,69

1701 99 90 (2)

45,48

0,69

1702 90 95 (3)

0,45

0,24


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/55


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. August 2012

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5364)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/481/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da die zur Herstellung von Druckerzeugnissen verwendeten Chemikalien die Wiederverwertbarkeit von Druckerzeugnisse einschränken und eine Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen können, ist die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ gerechtfertigt.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ beinhaltet Produkte jeder Art aus bedrucktem Papier, die zu mindestens 90 Gew.-% aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Blöcke, Broschüren oder Formulare, die zu mindestens 80 Gew.-% aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen müssen. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Druckerzeugnisses.

(2)   Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Beilagen, die nicht fest mit dem Druckerzeugnisverbunden sind (wie Handzettel oder ablösbare Aufkleber), jedoch gemeinsam mit dieser verkauft oder geliefert werden, müssen die im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen nur erfüllen, wenn das EU-Umweltzeichen auf ihnen angebracht werden soll.

(3)   Von der Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ nicht abgedeckt sind:

a)

bedruckte Hygienepapiere,

b)

bedruckte Papierprodukte zu Verpackungs- und Umhüllungszwecken,

c)

Mappen, Umschläge, Ordner.

Artikel 2

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff:

1.

„Buch“ ein fadengeheftetes und/oder klebegebundenes Druckerzeugnis mit hartem oder weichem Einband, z. B. Schulbücher, Romane oder Sachbücher, Notizbücher, Hefte, spiralgebundene Notizblöcke, Berichte, Kalender mit Einband, Handbücher und Taschenbücher. Nicht zu den Büchern zählen Zeitschriften, Broschüren, Magazine, regelmäßig veröffentlichte Kataloge und Jahresberichte;

2.

„Verbrauchsmaterialien“ während des Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgangs verwendete chemische Erzeugnisse, die aufgebraucht, vernichtet, aufgelöst, verbraucht oder ausgelaugt werden können. Zum Verbrauchsmaterial zählen beispielsweise Erzeugnisse wie Druckfarben und Farbstoffe, Toner, Drucklacke, Lacke, Klebstoffe, Waschmittel und Feuchtwasser;

3.

„Mappe“ eine Falthülle oder einen Aktendeckel für einzelne Blätter. Zu den Mappen zählen Artikel wie Trennblätter, Sammelmappen, Einstellmappen, Hängeregistermappen, Pappschachteln und Dreiflügelmappen;

4.

„halogeniertes organisches Lösungsmittel“ ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;

5.

„Beilage“ ein Blatt oder mehrere separate Blätter, deren Druck unabhängig von jenem des Druckerzeugnisses erfolgt und die lose in dessen Seiten eingefügt und wieder entnommen werden können (lose Beilage) oder gemeinsam mit den Seiten des Druckerzeugnisses gebunden werden und somit einen integrierten Bestandteil desselben bilden (fixe Beilage). Zu den Beilagen zählen mehrseitige Werbeanzeigen, Hefte, Broschüren, Antwortkarten oder sonstiges Werbematerial;

6.

„Zeitung“ eine täglich oder wöchentlich erscheinende Publikation, die Nachrichten enthält und auf Zeitungsdruckpapier aus Zellstoff und/oder Altpapier mit einem Gewicht von 40 bis 65 g/m2 gedruckt wird;

7.

„nicht aus Papier bestehende Komponenten“ alle Bestandteile eines Druckerzeugnisses, die nicht aus Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis bestehen;

8.

„Verpackung“ alle Erzeugnisse aus Materialien jeder Art zur Verwendung im Zusammenhang mit der Aufbewahrung, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung und der Präsentation von Waren — vom Rohstoff zum verarbeiteten Produkt, vom Hersteller zum Anwender oder Verbraucher;

9.

„Druckerzeugnis“ das Produkt, das durch die Verarbeitung eines Druckmediums erzeugt wird. Bei der Verarbeitung handelt es sich um das Bedrucken von Papier. Zusätzlich zum Bedrucken kann im Rahmen der Verarbeitung auch eine Veredelung erfolgen, z. B. durch Falzen, Stanzen und Zuschneiden oder Zusammenfügen durch Klebebindung, Heftung oder Fadenheftung. Zu den Druckerzeugnissen zählen Zeitungen, Werbematerial und Nachrichtenblätter, Zeitschriften, Kataloge, Bücher, Flugblätter, Broschüren, Blöcke, Plakate, Ringbucheinlagen, Visitenkarten und Etiketten;

10.

„Bedrucken“ (oder Druckvorgang) einen Prozess, in dessen Rahmen ein Druckmedium zu einem Druckerzeugnis verarbeitet wird. Zum Bedrucken oder Druckvorgang zählen alle Arbeitsschritte von der Druckvorstufe über den Druck bis hin zur Weiterverarbeitung;

11.

„Wiederverwertung“ jedes Verwertungsverfahren, durch welches Abfallmaterial zu Produkten, Materialien oder Stoffen für die ursprüngliche Anwendung oder für andere Zwecke aufbereitet wird. Davon abgedeckt ist auch die Aufbereitung organischer Stoffe, nicht jedoch die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoffe oder zur Verfüllung verwendet werden;

12.

„VOC“ (flüchtige organische Verbindung) eine organische Verbindung sowie den Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweist oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit besitzt;

13.

„Waschmittel“ (auch bezeichnet als Reinigungsmittel oder Reiniger) a) Flüssigchemikalien zur Reinigung von Druckformen außerhalb und in der Presse sowie zur Reinigung von Druckerpressen von Druckfarben, Papierstaub u. dgl.; b) Reinigungsmittel für Veredelungs- und Druckmaschinen, z. B. zur Beseitigung von Klebstoff- und Lackrückständen; c) Mittel zur Entfernung eingetrockneter Druckfarben. Nicht zu den Waschmitteln zählen Reinigungsmittel für andere Teile der Druckmaschine bzw. zur Reinigung anderer Maschinen als Druck- oder Veredelungsmaschinen;

14.

„Papierabfall“ im Zuge des Druck- und Veredelungsvorgangs oder beim Stanzen oder Schneiden des Papiers oder während des Produktionsanlaufs in der Druckerei oder Binderei anfallendes Papier, das keinen Bestandteil des Druckerzeugnisses bildet.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Produkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ angehören und den Umweltkriterien sowie den entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Erlass dieses Beschlusses drei Jahre lang.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „028“.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Zielsetzungen der Kriterien

Die Kriterien dienen vor allem zur Förderung der ökologischen Effizienz der Druckfarbenentfernung, zur Erhöhung der Wiederverwertbarkeit von Druckerzeugnissen, zur Verringerung der VOC-Emissionen sowie zur Verminderung oder Vermeidung von Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei der Verwendung gefährlicher Stoffe. Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Druckerzeugnissen, die mit geringen Umweltauswirkungen hergestellt werden, gefördert wird.

KRITERIEN

Für die folgenden Aspekte wurden Kriterien definiert:

1.

Substrat

2.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

3.

Wiederverwertbarkeit

4.

Emissionen

5.

Abfall

6.

Energieverbrauch

7.

Schulung

8.

Gebrauchstauglichkeit

9.

Angaben auf dem Produkt

10.

Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Die Kriterien 1, 3, 8, 9 und 10 gelten für das Endprodukt.

Kriterium 2 gilt für die Komponenten der Druckerzeugnisse, die nicht aus Papier bestehen, sowie für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren für die Papierkomponenten.

Die Kriterien 4, 5, 6 und 7 gelten nur für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren für die Papierkomponenten.

Diese Kriterien sind auf sämtliche Verfahren anzuwenden, die an dem Standort oder an den Standorten durchgeführt werden, an denen das Druckerzeugnis hergestellt wird. Bei Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsverfahren, die ausschließlich für mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkte angewendet werden, gelten die Kriterien 2, 4, 5, 6 und 7 nur für diese Verfahren.

Von den Umweltkriterien nicht abgedeckt ist der Transport von Rohstoffen, Verbrauchsmaterialien und Endprodukten.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes Kriterium angegeben.

Alle Druckvorgänge im Zusammenhang mit dem Druckerzeugnis müssen die Kriterien erfüllen. Bestandteile des Produkts, die von einem Subunternehmer gedruckt werden, müssen daher ebenfalls die Anforderungen an den Druck erfüllen. Der Antrag muss eine Aufstellung enthalten, in der alle an der Herstellung des Druckerzeugnisses beteiligten Druckereien und Subunternehmer sowie deren Adressen angeführt sind.

Der Antragsteller legt eine Liste der in der Druckerei zur Herstellung des Druckerzeugnisses verwendeten Chemikalien vor. Diese Anforderung gilt für alle im Zuge des Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgangs verwendeten Verbrauchsmaterialien. Die Liste des Antragstellers enthält die Menge, Funktion und den Lieferanten jeder verwendeten Chemikalie einschließlich ihres Sicherheitsdatenblatts gemäß Richtlinie 2001/58/EG der Kommission (1).

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit durch die den Antrag prüfende Stelle anerkannt wird.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen gerecht werden.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1 —   Substrat

a)

Das Druckerzeugnis darf nur auf Papier gedruckt werden, das das EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2011/333/EU der Kommission (2) trägt.

b)

Wird Zeitungsdruckpapier verwendet, darf das Druckerzeugnis nur auf Papier gedruckt werden, das das EU-Umweltzeichen gemäß dem Beschluss 2012/448/EU der Kommission (3) trägt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Spezifikationen des betreffenden Druckerzeugnisses einschließlich der Handelsbezeichnung, Menge und des Gewichts pro m2 des verwendeten Papiers vor. Darüber hinaus sind die Lieferanten der verwendeten Papiere anzugeben. Zudem ist vom Antragsteller für das verwendete Papier eine Kopie eines gültigen EU-Umweltzeichen-Zertifikats vorzulegen.

Kriterium 2 —   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Verbrauchsmaterialien, die im Endprodukt vorhanden sein könnten und die Stoffe und/oder Gemische enthalten, die die Kriterien für die Einstufung in die nachstehend aufgeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) erfüllen oder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannt sind, dürfen nicht für Druck-, Beschichtungs- oder Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Druckerzeugnis verwendet werden.

Diese Anforderung gilt nicht für bei Rollentiefdruckverfahren verwendetes Toluol, wenn ein geschlossenes oder gekapseltes System, eine Rückgewinnungsanlage oder eine gleichwertige Einrichtung zur Kontrolle und Überwachung von flüchtigen Emissionen eingesetzt wird und der Wirkungsgrad bei der Rückgewinnung zumindest 92 % beträgt. UV-Lacke und UV-Druckfarben, die mit H412/R52-53 eingestuft sind, sind ebenfalls von dieser Anforderung ausgenommen.

Die nicht aus Papier bestehenden Komponenten (bis 20 Gew.-%, wie in Artikel 1 definiert), die Teil des Endprodukts sind, dürfen keine der oben angeführten Stoffe enthalten.

Liste der Gefahrenhinweise und -sätze

Gefahrenhinweis (7)

Gefahrensatz (8)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

R28

H301 Giftig bei Verschlucken.

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt.

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

R26

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

R68

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60; R61; R60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60-R63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61-R62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R64

H370 Schädigt die Organe.

R39/23; R39/24; R39/25; R39/26; R39/27; R39/28

H371 Kann die Organe schädigen.

R68/20; R68/21; R68/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/25; R48/24; R48/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/20; R48/21; R48/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39-41

Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern (z. B. Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom obigen Kriterium ausgenommen.

Die Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen und Gemischen, denen die oben angeführten Gefahrenhinweise oder -sätze zugeordnet wurden oder werden könnten, oder die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Grenzwerte nicht überschreiten. Spezifisch ermittelte Grenzwerte für die Konzentration sind allgemeinen gegenüber vorrangig zu behandeln.

Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen, die die Kriterien laut Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gew.-% nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Für Stoffe, die noch nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, weist der Antragsteller die Erfüllung der Kriterien nach, indem er folgende Unterlagen vorlegt: i) eine Erklärung, dass die nicht aus Papier bestehenden Komponenten, die Teil des Endprodukts sind, die in den Kriterien genannten Stoffe nicht in einer Konzentration enthalten, die die zulässigen Grenzwerte übersteigt; ii) eine Erklärung, dass für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgänge verwendete Verbrauchsmaterialien, die im Endprodukt vorhanden sein könnten, die in den Kriterien genannten Stoffe nicht in einer Konzentration enthalten, die die zulässigen Grenzwerte übersteigt; iii) eine Aufstellung der gesamten für die Druck-, Beschichtungs- und Veredelungsvorgänge zur Erzeugung des Druckerzeugnisses verwendeten Verbrauchsmaterialien. Aus dieser Aufstellung gehen die Menge, die Funktion und die Lieferanten der gesamten im Produktionsprozess eingesetzten Verbrauchsmaterialien hervor.

Der Antragsteller erbringt den Nachweis der Einhaltung dieses Kriteriums in Form einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass für keinen der Stoffe die oben angeführten Gefahrenhinweise oder -sätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Anforderungen abgeleitet werden kann. Gemeinsam mit dieser Erklärung wird eine Zusammenfassung der maßgeblichen Eigenschaften hinsichtlich der oben angeführten Gefahrenhinweise vorgelegt. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Versuche gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung und Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten wird ausdrücklich ersucht.

Die vorgelegten Angaben beziehen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische, die bzw. der im Endprodukt zur Anwendung gelangt.

Für in den Anhängen IV und V der REACH-Verordnung aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ausgenommen sind, reicht eine dementsprechende Erklärung zur Erfüllung der obigen Anforderungen aus.

Der Antragsteller erbringt den Nachweis für den Wirkungsgrad bei der Rückgewinnung von Toluol durch das geschlossene oder gekapselte System, die Rückgewinnungsanlage oder die gleichwertige Einrichtung im Rollentiefdruckverfahren.

b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Wenn die Konzentration unter 0,1 % liegt, sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ermittelte spezifische Grenzwerte anwendbar.

Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste der für die Aufnahme in Frage kommenden Stoffe nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe ist auf folgender Website abrufbar:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Diese Liste ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren.

Der Antragsteller belegt die Erfüllung dieses Kriteriums durch die Vorlage von Daten über die Menge der für den Druck der Druckerzeugnisse verwendeten Stoffe und die Abgabe einer Erklärung, aus der hervorgeht, dass die in diesem Kriterium genannten Stoffe im Endprodukt nicht in einer Konzentration enthalten sind, die die festgelegten Grenzwerte überschreitet. Die Konzentration ist in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.

c)   Biozide

Biozide als Teil der Zubereitung oder als Bestandteil eines in der Zubereitung enthaltenen Gemischs, die zur Konservierung des Produkts dienen und gemäß Richtlinie 67/548/EWG, Richtlinie 1999/45/EG des Rates (9) oder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorien H410/R50-53 oder H411/R51-53 eingestuft wurden, sind nur zulässig, wenn ihr Bioakkumulationspotenzial einen logKow (log des Verteilungskoeffizienten Oktanol/Wasser) < 3,0 oder einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 aufweist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Kopien der Sicherheitsdatenblätter aller in den verschiedenen Herstellungsphasen verwendeten Biozide sowie einen Nachweis für die Biozidkonzentrationen im Endprodukt vor.

d)   Waschmittel

Der Einsatz von Waschmitteln, die beim Druckvorgang und/oder bei Teilprozessen zu Reinigungszwecken verwendet werden und aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, ist nur zulässig, wenn Kriterium 2 Buchstabe b sowie eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der Anteil an aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Waschmittelprodukten darf 0,1 % (Gew.-%) nicht überschreiten;

ii)

Der jährliche Anteil an Waschmitteln auf Basis aromatischer Kohlenwasserstoffe darf lediglich 5 % der pro Kalenderjahr verwendeten Waschmittel ausmachen.

Dieses Kriterium gilt nicht für im Rollentiefdruckverfahren als Waschmittel verwendetes Toluol.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Sicherheitsdatenblatt für jedes Waschmittel vor, das in dem Jahr, auf das sich der angegebene Jahresverbrauch bezieht, in der Druckerei verwendet wurde. Die Lieferanten der Waschmittel legen Erklärungen über den Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Waschmitteln vor.

e)   Alkylphenolethoxylate — halogenierte Lösungsmittel — Phthalate

Nachstehend genannte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nicht den Druckfarben, Farbstoffen, Tonern, Klebstoffen, Waschmitteln oder anderen Reinigungschemikalien, die zur Herstellung des Druckerzeugnisses verwendet werden, zugesetzt werden:

Alkylphenolethoxylate und deren Derivate, bei deren Abbau Alkylphenole entstehen können;

Halogenierte Lösungsmittel, denen zum Zeitpunkt der Anwendung die in Kriterium 2 Buchstabe a genannten Gefahrenhinweise oder Risikosätze zugeordnet sind;

Phthalate, denen zum Zeitpunkt der Anwendung die Gefahrensätze H360F, H360D, H361f gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

f)   Druckfarben, Toner, Farben, Lacke, Folien und Kaschiermittel

Die nachstehenden Schwermetalle oder deren Verbindungen dürfen nicht in Druckfarben, Toner, Farben, Lacken, Folien und Kaschiermitteln eingesetzt werden (weder als separater Stoff noch als Bestandteil einer verwendeten Zubereitung): Kadmium, Kupfer (ausgenommen Kupferphthalocyanin), Blei, Nickel, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, lösliches Barium, Selen, Antimon. Kobalt kann bis zu einem Gehalt von 0,1 % (Gew.-%) verwendet werden.

Infolge von Verunreinigungen der Rohstoffe dürfen die Inhaltsstoffe Spuren dieser Metalle bis zu einem Anteil von 0,01 % (Gew.-%) aufweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt Erklärungen der Lieferanten der Inhaltsstoffe vor.

Kriterium 3 —   Wiederverwertbarkeit

Das Druckerzeugnis muss wiederverwertbar und entfärbbar sein. Die nicht aus Papier bestehenden Komponenten des Druckerzeugnisses müssen sich leicht entfernen lassen, damit sichergestellt ist, dass der Wiederverwertungsvorgang durch diese Komponenten nicht beeinträchtigt wird.

a)

Nassfestmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Wiederverwertbarkeit des Endprodukts nachgewiesen werden kann.

b)

Klebstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nachweislich entfernt werden können.

c)

Lacke und Kaschiermittel, einschließlich Polyethen und/oder Polyethen/Polypropylen, dürfen nur für Buchdeckel, Blöcke, Zeitschriften, Kataloge und Hefte genutzt werden.

d)

Die Entfärbbarkeit ist nachzuweisen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Wiederverwertbarkeit der Nassfestmittel und der Entfernbarkeit der Klebstoffe vor. Die Referenzprüfverfahren sind die PTS-Methode PTS-RH 021/97 (für Nassfestmittel) und die INGEDE-Methode 12 (Entfernbarkeit von nicht löslichen Klebstoffen) oder gleichwertige Prüfverfahren. Die Entfärbbarkeit ist anhand der „Deinkability Scorecard“ (10) des European Recovered Paper Council oder gleichwertiger Prüfverfahren nachzuweisen. Zu prüfen sind drei Papiersorten: unbeschichtetes, beschichtetes und oberflächengeleimtes Papier. Wird eine Druckfarbe nur für ein oder zwei spezifische Papiersorten verkauft, reicht es, die entsprechende(n) Papiersorte(n) zu prüfen. Der Antragsteller erklärt, dass beschichtete und kaschierte Druckerzeugnisse Kriterium 3 Buchstabe b erfüllen. Lässt sich ein Teil eines Druckerzeugnisses einfach entfernen (z. B. eine Kunststoffhülle oder eine wiederverwendbare Hefthülle), kann die Prüfung der Wiederverwertbarkeit ohne diese Komponente erfolgen. Die einfache Entfernbarkeit der nicht aus Papier bestehenden Komponenten ist anhand einer Erklärung des Papiersammelunternehmens, des Recyclingbetriebs oder einer vergleichbaren Einrichtung zu belegen. Weist ein sachkundiger und unabhängiger Dritter nach, dass andere Prüfverfahren gleichwertige Ergebnisse liefern, ist auch deren Anwendung zulässig.

Kriterium 4 —   Emissionen

a)   Emissionen in Wasser

Silberhaltiges Spülwasser aus der Filmverarbeitung und Plattenherstellung sowie Fotochemikalien dürfen nicht in Kläranlagen eingeleitet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt eine Beschreibung des Umgangs mit Fotochemikalien und silberhaltigem Spülwasser in der Betriebsstätte vor. Erfolgt die Filmverarbeitung und/oder Plattenherstellung extern, gibt der Subunternehmer eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, und legt eine Beschreibung des Umgangs mit Fotochemikalien und silberhaltigem Spülwasser in seiner Betriebsstätte vor.

Die Menge an in die Kläranlage eingeleitetem Cr und Cu darf 45 mg pro m2 bzw. 400 mg pro m2 der beim Druck in der Presse verwendeten Zylinderfläche nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: In Druckereien, die das Rollentiefdruckverfahren anwenden, ist der Gehalt an Cr und Cu vor der Einleitung des aufbereiteten Wassers in die Kläranlage zu prüfen. Jeden Monat ist eine repräsentative Probe des mit Cr und Cu belasteten Wassers zu entnehmen. Zumindest einmal jährlich führt ein akkreditiertes Labor eine Analyse zur Bestimmung des Cr- und Cu-Gehalts einer repräsentativen Teilprobe dieser Proben durch. Die Einhaltung dieses Kriteriums wird beurteilt, indem der bei der geforderten jährlichen Analyse ermittelte Cr- und Cu-Gehalt durch die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche dividiert wird. Die beim Druck in der Presse verwendete Zylinderfläche wird berechnet, indem die Zylinderfläche (= 2πrL, wobei r der Radius und L die Länge des Zylinders ist) mit der Anzahl der Druckerzeugnisse eines Jahres (= Anzahl der verschiedenen Druckaufträge) multipliziert wird.

b)   Emissionen in die Luft

Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

Das nachstehende Kriterium ist zu erfüllen:

(PVOC – RVOC)/PPapier < 5 [kg/t]

wobei

PVOC

=

jährliche Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in den für die komplette Jahresproduktion an Druckerzeugnissen erforderlichen Chemikalien enthalten ist;

RVOC

=

jährliche Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die beseitigt, aus dem Druckvorgang wiedergewonnen und verkauft oder wiederverwendet wird;

PPapier

=

jährliche Gesamtmenge an Papier in Tonnen, die zur Herstellung von Druckerzeugnissen gekauft wird.

Arbeitet eine Druckerei mit unterschiedlichen Druckverfahren, ist dieses Kriterium für jedes Verfahren separat zu erfüllen.

Der Wert PVOC wird anhand von Angaben zum VOC-Gehalt in den Sicherheitsdatenblättern oder einer gleichwertigen Erklärung des Lieferanten der Chemikalien berechnet.

Der Wert RVOC wird anhand einer Erklärung über den VOC-Gehalt der verkauften Chemikalien oder des internen Registers (oder eines gleichwertigen Dokuments), aus dem die jährliche Menge an vor Ort wiedergewonnenen und wiederverwendeten VOC hervorgeht, berechnet.

Besondere Voraussetzungen für den Heatset-Druck:

i)

Für den Heatset-Offsetdruck mit integriertem Nachbrenner für die Trocknungseinheit ist die folgende Berechnungsmethode anzuwenden:

PVOC

=

90 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser enthalten ist + 85 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Waschmittel enthalten ist.

ii)

Für den Heatset-Offsetdruck ohne integrierten Nachbrenner für die Trocknungseinheit ist die folgende Berechnungsmethode anzuwenden:

PVOC

=

90 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser enthalten ist + 85 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Waschmittel enthalten ist + 10 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in den für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Druckfarben enthalten ist.

Für Ziffern i und ii können zu Berechnungszwecken anteilsmäßig geringere Werte als 90 % bzw. 85 % verwendet werden, wenn mehr als 10 % bzw. 15 % der jährlichen Gesamtmenge an VOC in Kilogramm, die in dem für die Jahresproduktion an Druckerzeugnissen verwendeten Feuchtwasser oder Waschmittel enthalten ist, nachweislich in einem Behandlungssystem für Verbrennungsgase aus dem Trocknungsvorgang abgebaut wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Lieferant der Chemikalien legt eine Erklärung hinsichtlich des VOC-Gehalts in Alkoholen, Waschmitteln, Farben, Feuchtwasser und anderen chemischen Erzeugnissen vor. Der Antragsteller weist nach, dass die Berechnung anhand der obigen Kriterien erfolgt ist. Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei einer neuen oder renovierten Produktionsstätte muss die Berechnung zumindest auf drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.

c)   Emissionen infolge des Rollentiefdruckverfahrens

i)

Durch die Anwendung des Rollentiefdruckverfahrens erzeugte VOC-Emissionen in die Luft dürfen 50 mg C/Nm3 nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

ii)

Zur Verringerung von Cr6+-Emissionen in die Luft sind geeignete Anlagen zu installieren.

iii)

Emissionen von Cr6 + in die Luft dürfen 15 mg/t Papier nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und dokumentiert die Kontrolle und Überwachung der Cr6+-Emissionen. Diese Dokumentation enthält auch die Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Verringerung von Cr6+-Emissionen in die Luft.

d)   Druckvorgänge, auf die keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind

Flüchtige Lösungsmittel aus dem Trocknungsvorgang beim Heatset-Offsetdruck und Flexodruck können durch Wiedergewinnung bzw. Verbrennung oder ein gleichwertiges System gehandhabt werden. In allen Fällen, in denen keine gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind, dürfen die VOC-Emissionen in die Luft 20 mg C/Nm3 nicht überschreiten.

Diese Bestimmung gilt nicht für Siebdruck und Digitaldruck. Sie gilt ferner nicht für Heatset- und Flexodruck-Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von weniger als 15 Tonnen/Jahr.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller beschreibt das vorhandene System und legt Unterlagen und Prüfergebnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Emissionen in die Luft vor.

Kriterium 5 —   Abfall

a)   Abfallbewirtschaftung

Der Betrieb, in dem das Druckerzeugnis hergestellt wird, verfügt über ein System zur Behandlung von Abfällen und Rückständen, die bei der Herstellung des Druckerzeugnisses entstehen, das den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden entspricht.

Das System wird dokumentiert oder erläutert; die entsprechenden Unterlagen enthalten Informationen, die zumindest die folgenden Verfahren abdecken:

i)

Behandlung, Sammlung, Trennung und Nutzung wiederverwertbarer Stoffe aus dem Abfallstrom;

ii)

Rückgewinnung von Stoffen für andere Zwecke, z. B. für die Verbrennung zur Erzeugung von Dampf oder Wärme für den Produktionsprozess oder für die Verwendung in der Landwirtschaft;

iii)

Behandlung, Sammlung, Trennung und Entsorgung gefährlicher Abfälle entsprechend den Anforderungen der zuständigen kommunalen und nationalen Regulierungsbehörden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird, und legt eine Beschreibung der Verfahren zur Abfallbewirtschaftung vor. Gegebenenfalls übermittelt der Antragsteller den kommunalen Behörden jedes Jahr die entsprechende Erklärung. Wurde die Abfallbewirtschaftung ausgelagert, gibt auch der Subunternehmer eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird.

b)   Altpapier

Die Menge der erzeugten Papierabfälle „X“ beträgt:

Druckverfahren

Höchstmenge Papierabfälle in %

Bogenoffsetdruck

23

Coldset, Zeitungen

10

Coldset, Formulardruck

18

Coldset-Rotationsdruck (ausgenommen Zeitungen und Formulare)

19

Heatset-Rotationsdruck

21

Tiefdruck

15

Flexodruck (ausgenommen Wellpappe)

11

Digitaldruck

10

Offsetdruck

4

Flexodruck, Wellpappe

17

Siebdruck

23

Dabei entspricht

X

den Tonnen Altpapier, die im Zuge des Drucks (und der Veredelung) des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisses pro Jahr anfallen, geteilt durch die Tonnen Altpapier, die pro Jahr zur Erzeugung der mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Druckerzeugnisse gekauft und verwendet werden.

Führt eine Druckerei im Auftrag einer anderen Druckerei Veredelungsvorgänge durch, ist die im Rahmen dieser Vorgänge anfallende Menge an Altpapier nicht in die Berechnung von „X“ einzubeziehen.

Werden die Veredelungsvorgänge an ein anderes Unternehmen ausgelagert, ist die Menge an dabei anfallendem Altpapier zu ermitteln und in die Berechnung von „X“ einzubeziehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Berechnung der Altpapiermenge sowie eine Erklärung des Unternehmens, das das Altpapier bei der Druckerei abholt, vor. Zudem ist die Vereinbarung über die Auslagerung und die Berechnung der bei den Veredelungsvorgängen anfallenden Altpapiermenge vorzuweisen. Der Berechnungszeitraum entspricht der Produktion binnen zwölf Monaten. Bei einer neuen oder renovierten Produktionsstätte muss die Berechnung zumindest auf drei repräsentativen Betriebsmonaten basieren.

Kriterium 6 —   Energieverbrauch

Die Druckerei erstellt ein Verzeichnis aller Energieverbrauchsstellen (einschließlich Anlagen, Beleuchtung, Klimaanlage, Kühlung) und erarbeitet einen Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Energieeffizienz.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Verzeichnis aller Energieverbrauchsstellen und den Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Energieeffizienz vor.

Kriterium 7 —   Schulung

Allen in der Produktion beschäftigten Mitarbeitern wird das Wissen vermittelt, das zur Erfüllung der Anforderungen für das Umweltzeichen und zur Umsetzung kontinuierlicher Verbesserungen nötig ist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Zusätzlich beschreibt er die Schulungsmaßnahmen und gibt an, welche Mitarbeiter wann welche Weiterbildung absolviert haben. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle außerdem ein Muster der Schulungsunterlagen vor.

Kriterium 8 —   Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss gebrauchstauglich sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist. Der Antragsteller kann gegebenenfalls nationale oder Branchenstandards zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Druckerzeugnisses heranziehen.

Kriterium 9 —   Angaben auf dem Produkt

Das Produkt enthält den folgenden Wortlaut:

„Bitte sammeln Sie Altpapier für das Recycling.“

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster der Produktverpackung mit den verlangten Angaben vor.

Kriterium 10 —   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält den folgenden Wortlaut:

„Dieses Druckerzeugnis ist wiederverwertbar.

Es wurde auf umweltfreundlichem Papier gedruckt.

Die Menge der durch die Papierherstellung und das Bedrucken in Luft und Wasser abgegebenen Chemikalien ist begrenzt.“

Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld enthalten die „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Druckerzeugnisses vor, auf der das Umweltzeichen sichtbar ist, und erklärt, dass dieses Kriterium erfüllt ist.


(1)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24.

(2)  Beschluss vom 7. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kopierpapier und für grafisches Papier (ABl. L 149 vom 8.6.2011, S. 12).

(3)  Beschluss vom 12. Juli 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 26).

(4)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(5)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(6)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  Wie in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehen.

(8)  Wie in der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehen.

(9)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(10)  Assessment of Print Product Recyclability — Deinkability Score — User’s Manual, www.paperrecovery.org, „Publications“