ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.222.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
18. August 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 751/2012 der Kommission vom 16. August 2012 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 752/2012 der Kommission vom 17. August 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/480/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. August 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für den neuen Wirkstoff Aureobasidium pullulans zu verlängern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5709)  ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 749/2012 DER KOMMISSION

vom 14. August 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine aus Krebstierschalen hergestellte Ware (sog. Chitosan), die aus Aminopolysacchariden besteht.

Die Ware ist in Gelatinekapseln für den Einzelverkauf aufgemacht.

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel — zusammen mit ihrem Inhalt —maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C 410/08 bis C 412/08 „Swiss Caps“, Slg. 2009, S. I-11991, Randnrn. 29 und 32).

Daher ist eine Einreihung der Ware als ein natürliches Polymer in Position 3913 ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 2106, Nummer 16).


18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 750/2012 DER KOMMISSION

vom 14. August 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sog. Propolis) in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Inhalt jeder Kapsel besteht aus folgenden Bestandteilen (in GHT):

Pflanzenharz und Pollenbalsam

55

Wachs

30

ätherische Öle

8 bis 10

Blütenpollen

5

Diese Bestandteile sind Stoffe, die von Bienen gesammelt und mithilfe ihrer Speichelenzyme verarbeitet werden.

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel — zusammen mit ihrem Inhalt —maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 „Swiss Caps“, Slg. 2009, S. I-11991, Randnrn. 29 und 32).

Eine Einreihung der Ware als eine genießbare Ware tierischen Ursprungs in KN-Code 0410 00 00 ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 16).


18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 751/2012 DER KOMMISSION

vom 16. August 2012

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) in der durch Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 (3) geänderten Fassung enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(2)

Bei den „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“, „Ecocert SA“ und „Istituto Mediterraneo di Certificazione s.r.l.“ betreffenden Einträgen wurden in dem Verzeichnis bestimmte Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien ausgelassen. Darüber hinaus fehlt für „Ecocert SA“ bei den abgedeckten Erzeugnissen der Hinweis auf eine Ausnahme.

(3)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu berichtigen.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Tag der Anwendung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 508/2012 gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

(3)  ABl. L 162 vom 21.6.2012, S. 1.


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt berichtigt:

1.

In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Ägypten

EG-BIO-140

x

x

x

Albanien

AL-BIO-140

x

x

Äthiopien

ET-BIO-140

x

x

x

Bhutan

BT-BIO-140

x

x

Bolivien

BO-BIO-140

x

x

x

Chile

CL-BIO-140

x

x

x

China

CN-BIO-140

x

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-140

x

x

x

Ecuador

EC-BIO-140

x

x

x

Grenada

GD-BIO-140

x

x

x

Indonesien

ID-BIO-140

x

x

x

Jamaika

JM-BIO-140

x

x

x

Kenia

KE-BIO-140

x

x

x

Kolumbien

CO-BIO-140

x

x

x

Marokko

MA-BIO-140

x

x

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-BIO-140

x

x

x

Mexiko

MX-BIO-140

x

x

x

Moldau

MD-BIO-140

x

x

x

Papua-Neuguinea

PG-BIO-140

x

x

x

Paraguay

PY-BIO-140

x

x

x

Peru

PE-BIO-140

x

x

x

Philippinen

PH-BIO-140

x

x

x

Ruanda

RW-BIO-140

x

x

x

Russland

RU-BIO-140

x

x

x

Saudi-Arabien

SA-BIO-140

x

x

x

Serbien

RS-BIO-140

x

x

x

Singapur

SG-BIO-140

x

x

x

St. Lucia

LC-BIO-140

x

x

x

Südafrika

ZA-BIO-140

x

x

x

Taiwan

TW-BIO-140

x

x

x

Tansania

TZ-BIO-140

x

x

x

Thailand

TH-BIO-140

x

x

x

Türkei

TR-BIO-140

x

x

x

Uganda

UG-BIO-140

x

x

x

Ukraine

UA-BIO-140

x

x

x

Usbekistan

UZ-BIO-140

x

x

x

Vietnam

VN-BIO-140

x

x

x

—“

2.

Der „Ecocert SA“ betreffende Eintrag wird wie folgt berichtigt:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Algerien

DZ-BIO-154

x

x

Andorra

AD-BIO-154

x

Aserbaidschan

AZ-BIO-154

x

x

Benin

BJ-BIO-154

x

x

Bosnien und Herzegowina

BA-BIO-154

x

x

Brasilien

BR-BIO-154

x

x

Burkina Faso

BF-BIO-154

x

x

Burundi

BI-BIO-154

x

x

China

CN-BIO-154

x

x

Côte d’Ivoire

CI-BIO-154

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-154

x

x

Ecuador

EC-BIO-154

x

x

Fidschi

FJ-BIO-154

x

x

Ghana

GH-BIO-154

x

x

Guatemala

GT-BIO-154

x

x

Guinea

GN-BIO-154

x

x

Guyana

GY-BIO-154

x

x

Haiti

HT-BIO-154

x

Indien

IN-BIO-154

x

Indonesien

ID-BIO-154

x

x

Iran

IR-BIO-154

x

x

Japan

JP-BIO-154

x

Kambodscha

KH-BIO-154

x

x

Kamerun

CM-BIO-154

x

x

Kanada

CA-BIO-154

x

Kasachstan

KZ-BIO-154

x

Kenia

KE-BIO-154

x

x

Kirgisistan

KK-BIO-154

x

x

Kolumbien

CO-BIO-154

x

x

Komoren

KM-BIO-154

x

x

Kroatien

HR-BIO-154

x

x

Kuba

CU-BIO-154

x

x

Kuwait

KW-BIO-154

x

x

Laos

LA-BIO-154

x

x

Madagaskar

MG-BIO-154

x

x

Malawi

MW-BIO-154

x

x

Malaysia

MY-BIO-154

 

x

Mali

ML-BIO-154

x

x

Marokko

MA-BIO-154

x

x

Mauritius

MU-BIO-154

x

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-BIO-154

x

x

Mexiko

MX-BIO-154

x

x

Moldau

MD-BIO-154

x

x

Monaco

MC-BIO-154

x

Mosambik

MZ-BIO-154

x

x

Namibia

NA-BIO-154

x

Nepal

NP-BIO-154

x

x

Pakistan

PK-BIO-154

x

Paraguay

PY-BIO-154

x

x

Peru

PE-BIO-154

x

Philippinen

PH-BIO-154

x

x

Ruanda

RW-BIO-154

x

x

Russland

RU-BIO-154

x

Sambia

ZM-BIO-154

x

x

São Tomé und Príncipe

ST-BIO-154

x

x

Saudi-Arabien

SA-BIO-154

x

x

Senegal

SN-BIO-154

x

x

Serbien

RS-BIO-154

x

x

Simbabwe

ZW-BIO-154

x

x

Südafrika

ZA-BIO-154

x

x

Sudan

SD-BIO-154

x

Swasiland

SZ-BIO-154

x

x

Syrien

SY-BIO-154

x

x

Tansania

TZ-BIO-154

x

x

Thailand

TH-BIO-154

x

x

Togo

TG-BIO-154

x

x

Tschad

TD-BIO-154

x

Tunesien

TS-BIO-154

x

Türkei

TR-BIO-154

x

x

Uganda

UG-BIO-154

x

x

Ukraine

UA-BIO-154

x

Usbekistan

UZ-BIO-154

x

Vanuatu

VU-BIO-154

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-154

x

x

Vietnam

VN-BIO-154

x

x

—“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Wein, Erzeugnisse gemäß Anhang III“.

3.

In dem „Istituto Mediterraneo di Certificazione s.r.l.“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Ägypten

EG-BIO-136

x

x

x

Libanon

LB-BIO-136

x

x

x

Marokko

MA-BIO-136

x

x

Syrien

SY-BIO-136

x

Tunesien

TN-BIO-136

x

Türkei

TR-BIO-136

x

x

x

—“


18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 752/2012 DER KOMMISSION

vom 17. August 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

57,4

ZZ

57,4

0707 00 05

MK

66,1

TR

108,7

ZZ

87,4

0709 93 10

TR

104,8

ZZ

104,8

0805 50 10

AR

100,0

CL

88,4

TR

95,0

UY

81,0

ZA

94,7

ZZ

91,8

0806 10 10

BA

58,2

EG

199,9

TR

133,9

ZZ

130,7

0808 10 80

AR

168,7

BR

105,4

CL

125,5

NZ

127,1

US

194,6

ZA

99,6

ZZ

136,8

0808 30 90

AR

111,1

CN

80,2

TR

140,3

ZA

110,2

ZZ

110,5

0809 30

TR

166,2

ZZ

166,2

0809 40 05

BA

62,3

IL

85,8

ZZ

74,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. August 2012

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für den neuen Wirkstoff Aureobasidium pullulans zu verlängern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5709)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/480/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde.

(2)

Österreich hat im April 2008 von bio-ferm GmbH einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Aureobasidium pullulans in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2008/953/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassungen zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzungen, anhand der Bestimmungen der Richtlinie eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und der Pflanzenschutzmittel vorzunehmen.

(4)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts am 16. Dezember 2009 übermittelt.

(5)

Nachdem der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf des Bewertungsberichts vorgelegt hatte, wurde entschieden, beim Antragsteller weitere Informationen einzuholen und diese dem berichterstattenden Mitgliedstaat zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Da die Prüfung der Unterlagen noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Bewertung innerhalb der in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Frist abzuschließen.

(6)

Da die Beurteilung bisher keinen Anlass zur unmittelbaren Besorgnis gegeben hat, sollte den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über eine mögliche Genehmigung von Aureobasidium pullulans gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu entscheiden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Aureobasidium pullulans enthalten, bis spätestens 31. August 2014 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. August 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 62.