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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.218.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2012 der Kommission vom 14. August 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kaliumhydrogencarbonat ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2012/474/EU |
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2012/475/EU |
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LEITLINIEN |
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2012/476/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 734/2012 DER KOMMISSION
vom 10. August 2012
über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-31 (Ostsee ohne den Finnischen Meerbusen) für Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
ANHANG
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Nr. |
11/Baltic |
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Mitgliedstaat |
Schweden |
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Bestand |
SAL/3BCD-F |
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Art |
Atlantischer Lachs (Salmo Salar) |
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Gebiet |
EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-31 (Ostsee ohne den Finnischen Meerbusen) |
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Datum |
9. Juli 2012 |
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 735/2012 DER KOMMISSION
vom 14. August 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kaliumhydrogencarbonat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 16. Dezember 2011 die Schlussfolgerungen zum Peer Review für Kaliumhydrogencarbonat (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Juli 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Kaliumhydrogencarbonat abgeschlossen. |
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(3) |
Die Behörde übermittelte dem Antragsteller ihre Schlussfolgerungen zu dem Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat, und die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu dem Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen. |
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(4) |
Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt zu gelten hat. |
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(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Kaliumhydrogencarbonat geändert werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anwendung von Kaliumhydrogencarbonat als Insektizid von Belgien bewertet wurde und keine zusätzlichen Risiken aufwies, sollte diese Anwendung zusätzlich zur Anwendung als Fungizid erlaubt werden. |
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(6) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine sinnvolle Frist eingeräumt werden, damit die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Kaliumhydrogencarbonat enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.
(3) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
(4) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(5) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
(6) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance potassium hydrogen carbonate, EFSA Journal 2012;10(1):2524. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
ANHANG
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält Zeile 244 zu dem Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat folgende Fassung:
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Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
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„244 |
Kaliumhydrogencarbonat CAS-Nr.: 298-14-6 CIPAC-Nr. 853 |
Kaliumhydrogencarbonat |
≥ 99,5 % Verunreinigungen:
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1. September 2009 |
31. August 2019 |
TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid und Insektizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Honigbienen achten. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 736/2012 DER KOMMISSION
vom 14. August 2012
zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2012/13
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht. |
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(2) |
Nach den von Irland für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 übermittelten Angaben belief sich diese durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2011 auf fünf Jahre. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 899/2011 der Kommission vom 7. September 2011 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2011/12 (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2011/12 geltenden Koeffizienten bezog. Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 festzusetzen. |
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(4) |
Gemäß Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die EU mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2012/13 zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Koeffizienten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG
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In Irland anzuwendende Koeffizienten |
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Anwendungszeitraum |
Koeffizient |
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für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1) |
für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide |
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1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 |
0,227 |
0,970 |
(1) Einschließlich gemälzter Gerste.
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 737/2012 DER KOMMISSION
vom 14. August 2012
zum Schutz bestimmter Bestände in der Keltischen See
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) muss die gemeinsame Fischereipolitik aufeinander abgestimmte Maßnahmen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen vorsehen, einschließlich besonderer Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf marine Ökosysteme und Nichtzielarten. |
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(2) |
Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen treffen. |
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(3) |
Die vom Internationalen Rat für Meeresforschung (nachstehend „ICES“) im Juni 2011 vorgelegten Gutachten zeigen, dass die Rückwurfquoten in der Keltischen See, vor allem bei jungem Schellfisch und Wittling, hoch sind und steigende Tendenz aufweisen. Der Rückwurf von Fischen, bevor sie sich vermehren konnten, verringert den potenziellen Ertrag in künftigen Jahren und gefährdet somit die Nachhaltigkeit der Bestände. |
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(4) |
Sowohl bei den Fangflotten, die Kaisergranat befischen, als auch bei den Fangflotten, die Grundschleppnetze und Waden zur Befischung verschiedener Fischarten verwenden, ist aufgrund der unzureichenden Selektivität der Fanggeräte ein hoher Anteil an Rückwürfen von Schellfisch und Wittling zu verzeichnen. Der ICES weist auch darauf hin, dass der Kabeljaubestand in hohem Maße auf ein ausreichendes Jungfischaufkommen angewiesen ist und dass technische Maßnahmen zur Verringerung der Rückwürfe unterstützt werden sollten. Da seit kurzem sowohl bei den Schellfisch- als auch bei den Wittlingbeständen in der Keltischen See ein hohes Jungfischaufkommen zu verzeichnen ist, dürfte sich das Problem der Rückwürfe in diesem Jahr verschärfen. Daher empfiehlt der ICES, umgehend technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität und zur Verringerung der Rückwürfe von Schellfisch, Wittling und Kabeljau zu ergreifen. |
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(5) |
Demzufolge ist es erforderlich, die Verwendung von Quadratmaschen-Netzblättern zur Verbesserung der Größenselektivität der Fanggeräte und zum Schutz der Jungfische einzuführen und gleichzeitig möglichst hohe Fangmengen der Zielarten zu erhalten. Durch Quadratmaschen-Netzblätter wird, da Fische entkommen können, die fischereiliche Sterblichkeit erwiesenermaßen deutlich verringert, und ihre Einführung ist eine wirksame Maßnahme, die umgehend eingeführt werden kann. |
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(6) |
Im Oktober 2011 gab der Regionalbeirat für die nordwestlichen Gewässer (NWWRAC) ein Gutachten heraus, nach dem die derzeitigen technischen Maßnahmen in der Keltischen See verbessert werden sollten, um Rückwürfe, insbesondere von Schellfisch und Wittling, zu vermeiden. Hierzu sollte die Verwendung eines angemessen angebrachten Quadratmaschen-Netzblattes mit einer je nach der Art des Fanggeräts und der Maschinenleistung des Schiffes festgelegten Mindestmaschenöffnung vorgeschrieben werden. |
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(7) |
Die Erhaltung der Schellfisch- und Wittlingbestände in der Keltischen See erfordert demnach schnelles Handeln. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Fischereifahrzeugen mit Grundschleppnetzen oder Waden in den ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) VIIf, VIIg und dem Teil von VIIj, der nördlich von 50° nördlicher Breite und östlich von 11° westlicher Länge liegt (nachfolgend „Keltische See“), wenn
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a) |
die Grundschleppnetze und Waden eine einheitliche Maschenöffnung von mindestens 100 mm haben (nachstehend „TR1-Schiffe“), |
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b) |
die Grundschleppnetze und Waden eine einheitliche Maschenöffnung von mindestens 70 mm, aber weniger als 100 mm haben (nachstehend „TR2-Schiffe“) oder |
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c) |
die Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, eine Maschinenleistung von weniger als 112 kW haben (nachstehend „Schiffe mit geringer Leistung“). |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die Baumkurren einsetzen.
Artikel 2
Technische Maßnahmen
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten folgende technische Maßnahmen für Schiffe gemäß Artikel 1:
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a) |
TR1-Schiffe und Schiffe mit geringer Leistung verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm; |
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b) |
TR2-Schiffe verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 110 mm. |
(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird das Quadratmaschen-Netzblatt gemäß Absatz 1 in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Das hinterste Ende des Quadratmaschen-Netzblatts, d. h. der Teil, der der Steertleine am nächsten liegt, darf nicht mehr als 9 m von dieser entfernt sein.
Artikel 3
Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3) legt jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe von den technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 betroffen sind, unverzüglich ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord fest, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen festzuhalten. Das Beobachterprogramm dient insbesondere dazu, die Fänge und Rückwürfe von Schellfisch, Wittling und Kabeljau mit einer Fehlertoleranz von höchstens 20 % zu ermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres, in dem das Programm umgesetzt wird, einen Bericht über die Selektivität der Fanggeräte, einschließlich der Gesamtfang- und -rückwurfmengen von Fischereifahrzeugen, die Gegenstand des Beobachterprogramms sind.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt ab dem 26. September 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 738/2012 DER KOMMISSION
vom 14. August 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MK |
45,6 |
|
TR |
55,3 |
|
|
ZZ |
50,5 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
56,9 |
|
TR |
104,5 |
|
|
ZZ |
80,7 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
106,7 |
|
ZZ |
106,7 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
92,1 |
|
TR |
95,0 |
|
|
UY |
90,2 |
|
|
ZA |
95,0 |
|
|
ZZ |
93,1 |
|
|
0806 10 10 |
EG |
202,1 |
|
MA |
168,7 |
|
|
MK |
50,2 |
|
|
TR |
165,0 |
|
|
ZZ |
146,5 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
168,7 |
|
BR |
106,3 |
|
|
CL |
131,4 |
|
|
NZ |
114,8 |
|
|
US |
194,6 |
|
|
ZA |
96,5 |
|
|
ZZ |
135,4 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
111,1 |
|
CL |
165,2 |
|
|
CN |
80,2 |
|
|
TR |
154,7 |
|
|
ZA |
96,3 |
|
|
ZZ |
121,5 |
|
|
0809 30 |
TR |
166,3 |
|
ZZ |
166,3 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
65,2 |
|
IL |
69,8 |
|
|
ZZ |
67,5 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 739/2012 DER KOMMISSION
vom 14. August 2012
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 732/2012 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006. |
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(3) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 15. August 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
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(in EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
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1701 12 10 (1) |
39,31 |
0,00 |
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1701 12 90 (1) |
39,31 |
2,81 |
|
1701 13 10 (1) |
39,31 |
0,00 |
|
1701 13 90 (1) |
39,31 |
3,11 |
|
1701 14 10 (1) |
39,31 |
0,00 |
|
1701 14 90 (1) |
39,31 |
3,11 |
|
1701 91 00 (2) |
46,68 |
3,47 |
|
1701 99 10 (2) |
46,68 |
0,33 |
|
1701 99 90 (2) |
46,68 |
0,33 |
|
1702 90 95 (3) |
0,47 |
0,23 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2012 DER KOMMISSION
vom 14. August 2012
zur Festsetzung der ab dem 16. August 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis. |
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(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. August 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
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(5) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 16. August 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG I
Ab dem 16. August 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
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1001 19 00 1001 11 00 |
HARTWEIZEN der oberen Qualität |
0,00 |
|
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
1002 10 00 1002 90 00 |
ROGGEN |
0,00 |
|
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
|
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
|
1007 10 90 1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
|
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, |
|
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
31.7.2012-13.8.2012
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1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
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(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/17 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. August 2012
zur Genehmigung der Stichprobenpläne zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Kontrollpläne zum Wiegen von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch die Kommission
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5568)
(Nur der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der litauische, der niederländische, der polnische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2012/474/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absätze 1 und 3 und Artikel 61 Absatz 1,
unter Hinweis auf die Vorlage der Stichproben- und der Kontrollpläne durch die Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Fischereierzeugnisse bei der Anlandung, bevor sie gelagert, befördert oder verkauft werden, auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den Kontrollbehörden zugelassen sind, es sei denn, sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der von der Kommission gebilligt wurde und auf der risikobezogenen Methodik gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2) in Verbindung mit Anhang XIX derselben Verordnung beruht. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs abweichend von der in Artikel 60 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehenen allgemeinen Pflicht zum Wiegen gewogen werden, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hat einen Stichprobenplan gemäß Artikel 60 Absatz 1 derselben Verordnung angenommen, der von der Kommission gebilligt wurde und auf der risikobezogenen Methodik gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit Anhang XX derselben Verordnung beruht. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der von der Kommission gebilligt wurde und auf der risikobezogenen Methodik gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 in Verbindung mit Anhang XXI derselben Verordnung beruht. |
|
(4) |
Die Stichprobenpläne Deutschlands (14.11.2011), Irlands (7.11.2011), Litauens (11.1.2012), der Niederlande (18.1.2012), Polens (5.3.2012), Finnlands (7.11.2011) und des Vereinigten Königreichs (15.12.2011) sowie die Kontrollpläne Deutschlands (14.11.2011), Estlands (15.12.2011), Irlands (7.11.2011), Polens (5.3.2012), Finnlands (7.11.2011) und des Vereinigten Königreichs (15.12.2011) wurden der Kommission zur Genehmigung unterbreitet. Sie stimmen mit der entsprechenden risikobezogenen Methodik überein. Daher sollten sie genehmigt werden. |
|
(5) |
Dieser Beschluss stellt den Genehmigungsbeschluss im Sinne des Artikels 60 Absätze 1 und 3 sowie des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar. |
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(6) |
Die Kommission muss die Anwendung der Stichprobenpläne und der Kontrollpläne unter Berücksichtigung einer wirksamen Durchführung und einer regelmäßigen Überprüfung durch den betreffenden Mitgliedstaat überwachen. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Pläne Bericht erstatten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die Deutschland, Irland, Litauen, Polen, Finnland und das Vereinigte Königreich für das Wiegen von Fischereierzeugnissen vorgelegt haben, werden genehmigt.
(2) Die Stichprobenpläne gemäß Artikel 60 Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die Deutschland, Irland, Litauen, die Niederlande und das Vereinigte Königreich für das Wiegen von Fischereierzeugnissen an Bord des Fischereifahrzeugs vorgelegt haben, werden genehmigt.
(3) Die Kontrollpläne gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die Deutschland, Estland, Irland, Polen, Finnland und das Vereinigte Königreich für das Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorgelegt haben, werden genehmigt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 bezeichneten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Stichproben- und der Kontrollpläne gemäß Artikel 1 vor dem 1. April 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 13. August 2012
Für die Kommission
Maria DAMANAKI
Mitglied der Kommission
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/19 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. August 2012
zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten
(EZB/2012/17)
(2012/475/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Beschluss EZB/2011/25 vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (1) sollte durch die Leitlinie EZB/2012/18 vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2) ersetzt werden, um es den nationalen Zentralbanken zu ermöglichen, zusätzliche erweiterte Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe in den für ihre Geschäftspartner geltenden Vertrags- und Regelungsrahmen umzusetzen. |
|
(2) |
Der Beschluss EZB/2011/25 sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Aufhebung des Beschlusses EZB/2011/25
(1) Der Beschluss EZB/2011/25 wird mit Wirkung vom 14. September 2012 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2012/18.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zwei Tage nach seiner Verabschiedung in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2012.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65.
(2) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.
LEITLINIEN
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15.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/20 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. August 2012
über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9
(EZB/2012/18)
(2012/476/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) festgelegt. |
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(2) |
Am 8. Dezember 2011 und am 20. Juni 2012 beschloss der EZB-Rat zusätzliche erweiterte Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe, um Kreditgeschäfte von Banken und die Liquidität im Geldmarkt des Euro-Währungsgebiets zu unterstützen, einschließlich der in dem Beschluss EZB/2011/25 vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (2) festgelegten Maßnahmen. Darüber hinaus müssen die Bezugnahmen auf den Mindestreservesatz in der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (3) mit den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9 (4)), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 (5) eingeführt wurden, in Einklang gebracht werden. |
|
(3) |
Die NZBen sollten nicht verpflichtet sein, notenbankfähige Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzunehmen, die durch einen Mitgliedstaat garantiert sind, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht oder dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit dem Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems steht, wie im Beschluss EZB/2011/25 dargelegt. |
|
(4) |
Der Beschluss EZB/2011/25 überarbeitete die Ausnahme des in Abschnitt 6.2.3.2 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 dargelegten Verbots der engen Verbindungen in Hinblick auf staatlich garantierte Bankschuldverschreibungen, die von Geschäftspartnern als eigene Sicherheit genutzt wurden. |
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(5) |
Geschäftspartnern, die Teilnehmer an Kreditgeschäften des Eurosystems sind, sollte in Ausnahmefällen eine Erhöhung des Standes ihrer Eigennutzung staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen am 3. Juli 2012 nach vorheriger Zustimmung durch den EZB-Rat erlaubt sein. Den beim EZB-Rat eingereichten Anträgen auf vorherige Zustimmung ist ein Finanzierungsplan beizufügen. |
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(6) |
Der Beschluss EZB/2011/25 muss durch diese Leitlinie ersetzt werden, die von den NZBen in ihren vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollte. |
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(7) |
Die zusätzlichen Maßnahmen gemäß dieser Leitlinie sollten zeitlich befristet gelten, bis der EZB-Rat der Ansicht ist, dass sie nicht länger erforderlich sind, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu gewährleisten — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten
(1) Die in dieser Leitlinie festgelegten Regeln für die Durchführung der geldpolitischen Operationen des Eurosystems und die Kriterien für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten gelten in Verbindung mit der Leitlinie EZB/2011/14.
(2) Im Falle einer Abweichung zwischen dieser Leitlinie und der Leitlinie EZB/2011/14 gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist diese Leitlinie maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 unverändert an, soweit nichts anderes in dieser Leitlinie festgelegt ist.
Artikel 2
Option zur Beendigung oder Modifizierung längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte
Das Eurosystem kann beschließen, dass Geschäftspartner unter bestimmten Bedingungen vor Ende der Laufzeit bestimmte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte beenden oder ihren Betrag reduzieren können. Diese Bestimmungen werden in der Ankündigung der jeweiligen Ausschreibung oder in einem anderen Format veröffentlicht, das von dem Eurosystem als angemessen angesehen wird.
Artikel 3
Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities
(1) Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, jedoch sonst allen für ABS geltenden Zulassungskriterien gemäß Leitlinie EZB/2011/14 entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie über zwei zumindest Triple-B-Ratings (6) bei Ausgabe und jederzeit danach verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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a) |
die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), iii) gewerbliche Hypotheken, iv) Automobilkredite, v) Leasing und vi) Verbraucherkredite; |
|
b) |
verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden; |
|
c) |
die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, dürfen keine der folgenden Kredite enthalten, die:
|
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d) |
die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings. |
(2) ABS gemäß Absatz 1, die über zwei Ratings von zumindest Single-A (7) verfügen, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 16 %.
(3) ABS gemäß Absatz 1, die nicht über zwei Ratings von zumindest Single-A verfügen, unterliegen folgenden Bewertungsabschlägen: a) mit gewerblichen Hypotheken besicherte ABS unterliegen einem Bewertungsabschlag von 32 % und b) alle anderen ABS unterliegen einem Bewertungsabschlag von 26 %.
(4) Ein Geschäftspartner darf gemäß Absatz 1 zulässige ABS nicht als Sicherheit einreichen, wenn er oder ein Dritter, mit dem er eine enge Verbindung unterhält, als Zinssicherungsgeber in Bezug auf die ABS handelt.
(5) Eine NZB kann ABS, deren Sicherheiten Wohnbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides enthalten und die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 und die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Absatz 4 nicht erfüllen, jedoch sonst allen für ABS gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 geltenden Zulassungskriterien entsprechen und über zwei Ratings von zumindest Triple-B verfügen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Solche ABS sind auf jene beschränkt, die vor dem 20. Juni 2012 ausgegeben wurden, und unterliegen einem Bewertungsabschlag von 32 %.
(6) Im Sinne dieses Artikels sind die folgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
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1. |
„Wohnungsbauhypothek“ umfasst abgesehen von hypothekarisch besicherten Wohnimmobilienkrediten, besicherte Wohnimmobilienkredite (ohne Grundstückshypothek), wenn die Garantie bei einem Ausfall unverzüglich zahlbar ist. Eine solche Garantie kann in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt gestellt werden, einschließlich in Form von Versicherungsverträgen, sofern sie von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt werden, das staatlicher Aufsicht unterliegt. Das Rating des Garanten für die Zwecke solcher Garantien muss während der gesamten Laufzeit des Geschäfts der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen; |
|
2. |
„kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ — bezeichnet ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen gemeldeter Unternehmensumsatz oder, sofern das Unternehmen Teil einer konsolidierten Gruppe ist, der Umsatz für die konsolidierte Gruppe weniger als 50 Mio. EUR beträgt; |
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3. |
„Not leidender Kredit“ umfasst Kredite, bei denen die Zahlung des Zinses oder des Nominalbetrags 90 Tage oder mehr überfällig ist und der Ausfall eines Schuldners gemäß Anhang VII Punkt 44 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (8) eingetreten ist oder falls es berechtigte Zweifel daran gibt, dass die vollständige Zahlung erfolgen wird; |
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4. |
„strukturierter Kredit“ bezeichnet eine Struktur, in die nachrangige Kreditforderungen einbezogen sind; |
|
5. |
„Konsortialkredit“ bezeichnet einen Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird; |
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6. |
„Leveraged Loan“ bezeichnet einen Kredit, der einem Unternehmen gewährt wird, das bereits einen beträchtlichen Verschuldungsgrad aufweist, wie bei Buy-out- oder Übernahmefinanzierungen, bei denen der Kredit dafür verwendet wird, das Eigenkapital eines Unternehmens zu erwerben, das gleichzeitig Schuldner des Kredits ist; |
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7. |
„Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer ABS, die sicherstellen, dass ein Ausfall des Forderungsverwalters nicht zu einer Beendigung des Servicings führt, und die Auslöser für die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters sowie einen hochrangigen Aktionsplan enthalten, der die zu ergreifenden operationellen Schritte nach Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters und die Art der Übertragung der Kreditverwaltung darstellt. |
Artikel 4
Zulassung bestimmter zusätzlicher Kreditforderungen
(1) Die NZBen können Kreditforderungen, die nicht den Zulassungskriterien des Eurosystems entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.
(2) NZBen, die beschließen, Kreditforderungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, verabschieden Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen zu diesem Zweck, indem sie Abweichungen von den Anforderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 bestimmen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen vorsehen, dass die Kreditforderungen dem Recht des Mitgliedstaats der die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen festlegenden NZB unterliegen. Die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen unterliegen der vorherigen Zustimmung des EZB-Rates.
(3) Die NZBen können in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates Kreditforderungen hereinnehmen: a) in Anwendung der durch eine andere NZB aufgestellten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2, oder b) nach dem Recht eines anderen als dem Mitgliedstaat, in welchem die akzeptierende NZB ihren Sitz hat.
(4) Eine andere NZB darf eine NZB, die Kreditforderungen gemäß Absatz 1 hereinnimmt, nur dann unterstützen, wenn dies zwischen den NZBen bilateral vereinbart wurde und nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates.
Artikel 5
Hereinnahme bestimmter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen
(1) Die NZBen sind nicht verpflichtet, notenbankfähige Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems hereinzunehmen, die durch einen Mitgliedstaat garantiert sind, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht oder dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit dem Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Emittenten und Garanten marktfähiger Sicherheiten gemäß den Abschnitten 6.3.1 und 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 steht.
(2) Die NZBen informieren den EZB-Rat, wenn sie beschließen, die Wertpapiere gemäß Absatz 1 nicht als Sicherheit hereinzunehmen.
(3) Die Geschäftspartner dürfen keine von ihnen selbst begebenen und von einer öffentlichen Stelle des EWR mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantierten Bankschuldverschreibungen und keine von eng verbundenen Rechtspersönlichkeiten begebene Schuldverschreibungen als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems über den Nominalwert der bereits am 3. Juli 2012 als Sicherheit vorgelegten Schuldverschreibungen hinaus vorlegen.
(4) In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat Befreiungen von den Pflichten gemäß Absatz 3 beschließen. Einem Antrag auf Befreiung ist ein Finanzierungsplan beizufügen.
Artikel 6
Überprüfung
Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens zum 14. August 2012 die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen, mit denen sie beabsichtigen, die Artikel 1 bis 5 zu erfüllen.
Artikel 7
Änderung der Leitlinie EZB/2007/9
In Anhang III Teil 5 erhält der Absatz nach Tabelle 2 folgende Fassung:
„ Berechnung des Pauschalbetrags zu Kontrollzwecken (R6):
Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut zieht einen maximalen Pauschalbetrag ab, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr kleiner Mindestreserveanforderungen konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] weniger als 100 000 EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] mehr als oder genau 100 000 EUR sein, ist der Pauschalbetrag gleich 100 000 EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)) halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (*1) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen.
Die Mindest-(oder „erforderlichen“) Reserven werden wie folgt berechnet:
Mindest- (oder „erforderliche“) Reserven = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz – Pauschalbetrag
Der Mindestreservesatz gilt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. September 2012.
Artikel 9
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2012.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.
(2) ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65.
(3) ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.
(4) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (EZB/2011/26) (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 51).
(6) Ein „Triple-B-Rating“ ist ein Rating, das mindestens „Baa3“ von Moody’s, „BBB-“ von Fitch oder Standard & Poor’s oder „BBB“ von DBRS entspricht.
(7) Ein „Single-A-Rating“ ist ein Rating, das zumindest „A3“ von Moody’s, „A-“ von Fitch oder Standard & Poor’s oder „AL“ von DBRS entspricht.