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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.213.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2012/469/EU |
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Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union in dem Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich des Entwurfs einer Regelung zu Spurhaltewarnsystemen und des Enwurfs einer Regelung zu Notbrems-Assistenzsystemen ( 1 ) |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2012/470/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/1 |
Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik
Die Republik Mosambik hat der Europäischen Union am 19. April 2012 notifiziert, dass sie die für den Abschluss des Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.
Die Europäische Union hat ihrerseits der Republik Mosambik am 13. Juni 2012 notifiziert, dass der Rat im Namen der Europäischen Union die für das Inkrafttreten des vorgenannten, am 1. Februar 2012 in Brüssel unterzeichneten Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.
Gemäß Artikel 16 des Protokolls ist dieses somit am 13. Juni 2012 in Kraft getreten.
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10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juli 2012
über den zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union in dem Verwaltungsausschuss der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich des Entwurfs einer Regelung zu Spurhaltewarnsystemen und des Enwurfs einer Regelung zu Notbrems-Assistenzsystemen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/469/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) trat die Gemeinschaft dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen („UN/ECE“) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) bei. |
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(2) |
Die vereinheitlichten Anforderungen des Entwurfs einer Regelung der UN/ECE über Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf das Spurhaltewarnsystem (2) und des Entwurfs einer Regelung der UN/ECE über Notbrems-Assistenzsysteme (3) („Entwürfe für Regelungen der UN/ECE“) dienen dazu, technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 zu beseitigen und ein hohes Sicherheits- und Schutzniveau solcher Fahrzeuge zu gewährleisten. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (4) schreibt den Einbau von Spurhaltewarnsystemen und Notbrems-Assistenzsystemen in bestimmte Fahrzeuge der Klassen M2, N2, M3 und N3 vor. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 hinsichtlich der Entwürfe für Regelungen der UN/ECE vertreten werden soll — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommen von 1958 einnimmt, besteht darin, für den Entwurf einer Regelung der UN/ECE über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf das Spurhaltewarnsystem laut den Unterlagen ECE/TRANS/WP.29/2011/78, ECE/TRANS/WP.29/2011/89 und ECE/TRANS/WP.29/2011/91 zu stimmen.
Artikel 2
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommen von 1958 einimmt, besteht darin, für den Entwurf einer Regelung der UN/ECE in Bezug auf Notbrems-Assistenzsysteme laut den Unterlagen ECE/TRANS/WP.29/2011/92 und ECE/TRANS/WP.29/2011/93 sowie ihrer Änderungen zu stimmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.
(2) UN/ECE-Dokumente ECE TRANS/WP.29/2011/78, ECE TRANS/WP.29/2011/89 und ECE TRANS/WP.29/2011/91.
(3) UN/ECE-Dokumente ECE TRANS/WP.29/2011/92, ECE TRANS/WP.29/2011/92/Amend.1, ECE/TRANS/WP.29/2011/93 und ECE TRANS/WP.29/2011/93/Amend.1.
VERORDNUNGEN
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10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 726/2012 DER KOMMISSION
vom 6. August 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Antonio TAJANI
Vizepräsident
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein elektronisches Gerät (sogenannte Notruf-/Fernüberwachung für Aufzüge) in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 28 × 22 × 9 cm zum Einbau in einen Aufzugschacht. Das Gerät, das von verschiedenen externen Sensoren Informationen empfängt, wird verwendet, um die Aufzugfunktionen zu überwachen und Störungen zu entdecken, beispielsweise beim Anfahren und Anhalten, beim Schließen und Öffnen der Türen, bei der Nivellierung, in Antriebsmotor, Bremse und Kabinenbeleuchtung. Die erhaltenen Informationen werden von dem Gerät überprüft, verarbeitet und über ein Modem zu einem Wartungszentrum weitergeleitet. Nach der Gestellung und dem Einbau eines Modems ermöglicht das Gerät über ein Mikrofon und einen Lautsprecher, die in der Kabine installiert sind, eine Zwei-Wege-Sprachkommunikation zwischen Aufzugskabine und Wartungszentrum. |
9031 90 85 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031 , 9031 90 und 9031 90 85 . Da das Gerät kein Modem oder anderes Kommunikationsgerät enthält, ist eine Einreihung in die Position 8517 als Apparat für die Kommunikation in einem drahtgebundenen Netzwerk ausgeschlossen. Da das Gerät keine Hör- oder Sichtsignale abgibt, ist eine Einreihung in die Position 8531 als elektrisches Hör- und Sichtsignalgerät ausgeschlossen. Das Gerät überwacht und überprüft das Funktionieren des Aufzugs und verarbeitet die empfangenen Daten. Die Sensoren, in denen die zu verarbeitenden Signale erzeugt werden, sind nicht im Gerät integriert. Das Gerät zeigt diese Signale nicht selbst an. Aus diesen Gründen wird das Gerät als Teil eines Instruments zum Prüfen angesehen. Eine Einreihung als unvollständige Maschine der Position 9031 ist damit ausgeschlossen. Daher ist das Gerät als Teil von Instrumenten, Apparaten, Geräten und Maschinen zum Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 9031 90 85 einzureihen. |
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10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 727/2012 DER KOMMISSION
vom 6. August 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Antonio TAJANI
Vizepräsident
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Kulturen von Mikroorganismen in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Inhalt jeder Kapsel besteht aus folgenden Bestandteilen (in GHT):
Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht. |
2106 90 98 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1a zu Kapitel 30 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98 . Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel — zusammen mit ihrem Inhalt —maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 „Swiss Caps“, Slg. 2009, S. I-11991, Randnummern 29 und 32). Die Ware ist daher als eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 16). |
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10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 728/2012 DER KOMMISSION
vom 7. August 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ser koryciński swojski (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Ser koryciński swojski“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Antonio TAJANI
Vizepräsident
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.3. Käse
POLEN
Ser koryciński swojski (g.g.A.)
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10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 729/2012 DER KOMMISSION
vom 8. August 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Bratislavský rožok/Pressburger Kipfel/Pozsonyi kifli (g.t.S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der am 4. Februar 2008 übermittelte Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Bratislavský rožok“/„Pressburger Kipfel“/„Pozsonyi kifli“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Deutschland, Österreich und Ungarn haben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung als zulässig erachtet. |
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(3) |
Mit Schreiben vom 11. November 2010 forderte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen. |
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(4) |
Zwischen den genannten Mitgliedstaaten ist innerhalb von sechs Monaten eine der Kommission am 16. Mai 2011 mitgeteilte Einigung erzielt worden, die Änderungen der ursprünglichen Produktspezifikation vorsieht, insbesondere die Streichung der im Eintragungsantrag gewünschten Namensvorbehaltung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006. |
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(5) |
Diese Streichung betrifft die Verwendung des Erzeugnisnamens und kann daher gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission (3) nicht als geringfügig betrachtet werden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 hat die Kommission somit eine erneute Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 derselben Verordnung vorzunehmen. |
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(7) |
Der aufgrund der vorgenannten Einigung geänderte Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Bratislavský rožok“/„Pressburger Kipfel“/„Pozsonyi kifli“ wurde daraufhin erneut im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
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(8) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 320 vom 24.12.2009, S. 41.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:
Klasse 2.3. Süßwaren, Backwaren, feine Backwaren oder Kleingebäck
SLOWAKEI
Bratislavský rožok/Pressburger Kipfel/Pozsonyi kifli (g.t.S.)
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10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 730/2012 DER KOMMISSION
vom 9. August 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
TR |
55,3 |
|
ZZ |
55,3 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
100,7 |
|
ZZ |
100,7 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
105,8 |
|
ZZ |
105,8 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
104,0 |
|
TR |
92,0 |
|
|
UY |
86,3 |
|
|
ZA |
104,6 |
|
|
ZZ |
96,7 |
|
|
0806 10 10 |
CL |
226,1 |
|
EG |
201,9 |
|
|
IL |
138,6 |
|
|
MA |
168,7 |
|
|
MX |
186,3 |
|
|
TN |
203,8 |
|
|
TR |
138,6 |
|
|
ZZ |
180,6 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
187,5 |
|
BR |
84,7 |
|
|
CL |
142,5 |
|
|
NZ |
116,2 |
|
|
US |
151,6 |
|
|
ZA |
102,2 |
|
|
ZZ |
130,8 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
129,0 |
|
CL |
164,1 |
|
|
CN |
91,7 |
|
|
NZ |
165,5 |
|
|
TR |
193,2 |
|
|
ZA |
111,3 |
|
|
ZZ |
142,5 |
|
|
0809 29 00 |
CA |
801,5 |
|
TR |
341,8 |
|
|
ZZ |
571,7 |
|
|
0809 30 |
TR |
169,7 |
|
ZZ |
169,7 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
66,3 |
|
MK |
70,3 |
|
|
ZZ |
68,3 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
10.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. August 2012
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und zur Aussetzung der Anwendung der in dem Beschluss 2002/148/EG festgelegten geeigneten Maßnahmen
(2012/470/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und zuletzt geändert durch das am 23. Juni 2010 (2) in Ouagadougou, Burkina Faso, unterzeichnete Abkommen (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des Cotonou-Abkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2002/148/EG (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Cotonou-Abkommens eingestellt und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen wurden seitdem angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde jedes Jahr verlängert. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2012/96/EU (5) wurden die geeigneten Maßnahmen angepasst, und ihre Anwendungsdauer wurde um sechs Monate bis zum 20. August 2012 verlängert. |
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(3) |
Die Union erkennt die Bildung der Regierung der Nationalen Einheit in Simbabwe als Möglichkeit zur Wiederherstellung konstruktiver Beziehungen zwischen der Union und Simbabwe und zur Unterstützung der Umsetzung des Reformprogramms der Landes an. |
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(4) |
Mit dem Beschluss 2012/97/GASP des Rates vom 17. Februar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (6) erließ die Union einen wichtigen Beschluss zur Lockerung der parallelen GASP-Sanktionen gegen Einzelpersonen, um weitere Fortschritte zu fördern und ihr starkes Engagement für die Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens (Global Political Agreement — GPA) zu beweisen. Die hochrangigen Konsultationen, die im Mai 2012 in Brüssel mit dem simbabwischen Ministerteam für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit stattgefunden haben, bilden einen wichtigen Schritt in dem Wiederaufnahmeprozess. |
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(5) |
Die Union unterstützt weiter die laufenden Anstrengungen der Regierung der Nationalen Einheit zur Umsetzung des GPA und begrüßt die Fortschritte, die bei der Stabilisierung der Wirtschaft und der Wiederherstellung der sozialen Grundversorgung in Simbabwe erzielt wurden. Außerdem leistet die Union weiterhin Unterstützung für die von der Republik Südafrika im Namen der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika unternommenen Vermittlungsbemühungen. |
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(6) |
Um das fortgesetzte Engagement der Union für die Umsetzung des GPA zu zeigen, sollte die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU verlängert werden; gleichzeitig jedoch sollte die Anwendung der geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung der Zusammenarbeit nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt werden. |
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(7) |
Sollte sich die Lage in Simbabwe hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit verschlechtern, so könnte die Union jederzeit diese geeigneten Maßnahmen wieder in Kraft setzen und/oder andere Maßnahmen ergreifen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/96/EU und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird bis zum 20. August 2013 verlängert. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen wird jedoch ausgesetzt.
Die geeigneten Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Lage in Simbabwe erneut angewendet. Sie werden auf jeden Fall sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft.
Das Schreiben im Anhang zu diesem Beschluss wird an den Präsidenten Simbabwes, Herrn Mugabe, gerichtet und in Kopie Premierminister Tsvangirai und Herrn Welshman Ncube übermittelt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. August 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(4) Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64).
(5) Beschluss des Rates vom 17. Februar 2012 zur Anpassung und Verlängerung der Geltungsdauer der erstmals mit dem Beschluss 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingeführten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 47).
ANHANG
SCHREIBEN AN DEN PRÄSIDENTEN SIMBABWES
Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 hat die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mitgeteilt, die Konsultationen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens einzustellen und geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 setzte die Europäische Union Sie von ihrem Beschluss in Kenntnis, die Anwendungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 20. August 2012 zu verlängern.
Die Europäische Union sieht sich ermutigt durch die Fortschritte, die von der Regierung der Nationalen Einheit Simbabwes bei der Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens bislang erzielt worden sind. Die Europäische Union bekräftigt, dass sie dem politischen Dialog nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens, der auf Antrag der Regierung Simbabwes auf der Tagung der Ministertroika EU-Simbabwe im Juni 2009 in Brüssel offiziell eingeleitet wurde, große Bedeutung beimisst. Wie von beiden Parteien vereinbart, besteht das Hauptziel des Dialogs nach Artikel 8 darin, die Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe bei gleichzeitiger Durchführung von Reformen, die in dem Umfassenden Politischen Abkommen vorgesehen sind, zu normalisieren und den Weg zu friedlichen und glaubwürdigen Wahlen zu ebnen.
Die Europäische Union begrüßt, dass im Zuge der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit seitens der EU, insbesondere auch durch das Treffen zwischen der Hohen Vertreterin Ashton und den Mitgliedern des simbabwischen Ministerausschusses für die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit im Mai, ein konstruktiver Dialog mit allen Parteien der Regierung der Nationalen Einheit eingeleitet worden ist. Die Europäische Union würdigt, dass die SADC unaufhörlich für die Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens eintritt und dies auch unlängst auf ihrem außerordentlichen Gipfeltreffen in Luanda wieder getan hat.
Angesichts der Schritte, die die Regierung der Nationalen Einheit unternommen hat, um die Freiheit und den Wohlstand des simbabwischen Volkes zu mehren, ist eine sofortige Aussetzung der bislang nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens angewandten Maßnahmen gerechtfertigt. Dies wird der Europäischen Union die Möglichkeit eröffnen, unmittelbar mit der Regierung der Nationalen Einheit zusammenzuarbeiten und im Rahmen des nächsten Europäischen Entwicklungsfonds neue Hilfsprogramme zum Wohle der Menschen in Simbabwe zu konzipieren. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit den Anstrengungen, die zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Zusammenarbeit Simbabwes mit den internationalen Finanzinstitutionen und der Unterzeichnung eines Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens unternommen werden, erwägt die Europäische Investitionsbank ferner die Wiederaufnahme der mit dem Privatsektor durchgeführten Entwicklungsmaßnahmen in Simbabwe.
Die Europäische Union begrüßt, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf Einladung der Regierung der Nationalen Einheit das Land kürzlich besucht hat. Die Europäische Union misst Artikel 9 des Cotonou-Abkommens größte Bedeutung bei, da die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips eine wesentliche Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe darstellt; die EU wird die Lage in Simbabwe deshalb weiterhin aufmerksam verfolgen. Sie erkennt an, dass im Hinblick auf die Menschenrechtslage Verbesserungen erreicht worden sind, wenngleich es nach wie vor erhebliche Missstände gibt.
Wie bereits im Februar dieses Jahres angekündigt, wird die Europäische Union im Einklang mit ihrem Stufenkonzept Fortschritte der simbabwischen Parteien bei der Umsetzung des SADC-Fahrplans jeweils durch eine weitere Anpassung ihrer Politik honorieren.
Die Europäische Union bekräftigt ihre Partnerschaft mit dem simbabwischen Volk. Der vorliegende Beschluss der Europäische Union, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen auszusetzen und den Dialog und die Zusammenarbeit mit der Regierung der Nationalen Einheit wiederaufzunehmen, soll der Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Simbabwe zusätzliche Impulse verleihen, damit das Ziel einer Normalisierung dieser Beziehungen erreicht werden kann. Die Europäische Union appelliert an alle Parteien, die Chance wahrzunehmen und die Umsetzung des Umfassenden Politischen Abkommens zum Abschluss zu bringen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen des Rates
C. ASHTON
Für die Kommission
A. PIEBALGS