ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.208.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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RICHTLINIEN |
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Durchführungsrichtlinie 2012/21/EU der Kommission vom 2. August 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2012/456/GASP |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 708/2012 DES RATES
vom 2. August 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) des Rates werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehen sind. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen VIII und IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. |
(2) |
Um die Kriterien für das Verzeichnis von Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IX der Verordnung zu präzisieren, ist Artikel 23 zu ändern. |
(3) |
Da diese Verordnung in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erhält folgende Fassung:
„e) |
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 2. August 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
(2) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
3.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 709/2012 DES RATES
vom 2. August 2012
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen. |
(2) |
Der Rat ist der Ansicht, dass bestimmte Personen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten und dass die Einträge zu bestimmten Organisationen geändert werden sollten. |
(3) |
Infolge des Beschlusses, den der mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefasst hat, sollten zwei Personen und eine Organisation von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen und in die in Anhang VIII der genannten Verordnung enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. |
(4) |
Die in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Listen sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen.
Artikel 2
In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die Einträge zu den in Anhang II dieser Verordnung genannten Organisationen durch die Einträge gemäß Anhang II dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 3
Die Personen und die Organisation, die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt sind, werden von der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen und in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, geändert durch die Einträge gemäß Anhang III dieser Verordnung, aufgenommen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 2. August 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
ANHANG I
Personen nach Artikel 1
1. |
Dr. Ahmad AZIZI |
2. |
Dr. Ali DIVANDARI |
3. |
Dr. Abdolnaser HEMMATI |
4. |
Mohammad Reza MESKARIAN |
5. |
Sayeed ZAVVAR |
ANHANG II
Organisationen nach Artikel 2
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Mobin Sanjesh |
Entry 3, No 11, 12th Street, Miremad Alley, Abbas Abad, Teheran |
Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden |
1.12.2011 |
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2. |
Bank Melli Iran ZAO (auch bekannt als Mir Business Bank) |
Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland; Alternative Adresse: Mashkova st. 9/1 Moskau 105062 Russland |
Steht im Eigentum der Bank Melli |
23.6.2008 |
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3. |
Melli Bank plc |
London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, United Kingdom |
Steht im Eigentum der Bank Melli |
23.6.2008 |
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4. |
Neka Novin (auch bekannt als Niksa Nirou) |
Unit 7, No 12, 13th Street, Mir-Emad St, Motahary Avenue, Teheran, 15875- 6653 |
Ist an der Beschaffung von Sonderausrüstung und -material beteiligt, die unmittelbar im iranischen Nuklearprogramm verwendet werden |
23.5.2011 |
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5. |
Bank Tejarat |
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Die Bank Tejarat ist eine teilweise in Staatseigentum befindliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material. Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den VN benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren. |
23.1.2012 |
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6. |
Shahid Beheshti University |
Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Teheran, Iran |
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte. Betreibt wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Kernwaffen |
23.5.2011 |
ANHANG III
Personen und Organisation nach Artikel 3
Personen
1. |
Azim Aghajani (andere Schreibweise: Adhajani). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt. Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Reisepass-Nr.: 6620505, 9003213. Tag der Benennung durch die VN: 18. April 2012. |
2. |
Ali Akbar Tabatabaei (auch bekannt als Sayed Akbar Tahmaesebi). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt. Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Geburtsdatum: 1967. Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012. |
Organisation
1. |
Behineh Trading Co. Weitere Angaben: Iranisches Unternehmen, das eine Schlüsselrolle bei der illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern durch Iran nach Westafrika spielte und als Verlader der Rüstungsgüter im Auftrag der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden handelte, deren Kommandeur Generalmajor Qasem Soleimani ist, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Zusätzliche Angaben: Adresse: Tavakoli Building, Opposite of 15th Alley, Emam-Jomeh Street, Teheran, Iran. Telefon: +98 9195382305. Website: http://www.behinehco.ir Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012. |
3.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 710/2012 DER KOMMISSION
vom 2. August 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. August 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
58,9 |
TR |
69,6 |
|
XS |
32,3 |
|
ZZ |
53,6 |
|
0707 00 05 |
MK |
53,8 |
TR |
100,7 |
|
ZZ |
77,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
103,7 |
ZZ |
103,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
100,4 |
TR |
91,0 |
|
UY |
98,2 |
|
ZA |
104,1 |
|
ZZ |
98,4 |
|
0806 10 10 |
EG |
203,2 |
IL |
154,9 |
|
IN |
210,3 |
|
MA |
224,9 |
|
MX |
301,8 |
|
TR |
145,9 |
|
ZZ |
206,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
164,6 |
BR |
84,0 |
|
CL |
119,0 |
|
NZ |
116,9 |
|
US |
165,5 |
|
ZA |
106,9 |
|
ZZ |
126,2 |
|
0808 30 90 |
AR |
200,3 |
CL |
148,9 |
|
ZA |
102,7 |
|
ZZ |
150,6 |
|
0809 29 00 |
TR |
404,6 |
ZZ |
404,6 |
|
0809 30 |
TR |
154,5 |
ZZ |
154,5 |
|
0809 40 05 |
BA |
61,3 |
IL |
69,8 |
|
ZZ |
65,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
3.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/8 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/21/EU DER KOMMISSION
vom 2. August 2012
zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs („Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk“) kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“, der später gemäß dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) ersetzt wurde, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Der SCCP empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren. |
(2) |
Der SCCP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität und Mutagenität. |
(3) |
Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission mit den Mitgliedstaaten und Stakeholdern eine Gesamtstrategie zur Regulierung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe; diese sieht vor, dass die Industrie aktualisierte wissenschaftliche Daten zur Sicherheit der Inhaltsstoffe vorzulegen hat, auf deren Grundlage der SCCP eine Risikobewertung vornimmt. |
(4) |
Der SCCP, der mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (3) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) ersetzt wurde, hat die Sicherheit einzelner Stoffe bewertet, für die die Industrie aktualisierte Daten vorgelegt hatte. |
(5) |
Die letzte Stufe der Sicherheitsbewertungsstrategie bestand darin, mögliche Gesundheitsrisiken für Verbraucher zu evaluieren, die von Reaktionsprodukten ausgehen, die beim Färben von Haaren mit oxidativen Haarfärbestoffen entstehen. Basierend auf den bereits verfügbaren Daten zog der SCCS in seinem Gutachten vom 21. September 2010 den Schluss, dass bei den derzeit in der EU verwendeten Haarfärbemitteln und ihren Reaktionsprodukten keine größeren Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität und der Karzinogenität bestehen. |
(6) |
In Anbetracht der Risikobewertung auf Grundlage der vorgelegten Daten zur Sicherheit sowie der abschließenden Gutachten des SCCS zur Sicherheit einzelner Stoffe und ihrer Reaktionsprodukte können 24 bewertete Haarfärbestoffe, zu denen die Richtlinie 76/768/EWG keine Regelung enthält, in den ersten Teil von Anhang III der genannten Richtlinie aufgenommen werden. |
(7) |
Die Stoffe Hydroxyethyl-2-Nitro-p-Toluidin und HC Red No. 10 + HC Red No. 11 waren unter den im zweiten Teil des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG, Einträge 10 und 50, festgelegten Einschränkungen und Anforderungen vorläufig bis zum 31. Dezember 2011 zur Verwendung in Haarfärbemitteln zugelassen. Basierend auf den abschließenden Gutachten des SCCS zur Sicherheit dieser Stoffe können Hydroxyethyl-2-Nitro-p-Toluidin sowie HC Red No. 10 + HC Red No. 11 in Haarfärbemitteln als sicher eingestuft und daher in den ersten Teil von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen werden. |
(8) |
Auf Grundlage der vom SCCS vorgenommenen Bewertung der im ersten Teil von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Stoffe 1-Naphthol und Resorcinol sollte deren zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis geändert werden. |
(9) |
Bezüglich des Stoffs HC Red No. 16 stellte der SCCS in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2010 fest, dass dieser Stoff aufgrund der geringen Sicherheitsmarge bei der Verwendung sowohl in oxidativen als auch nichtoxidativen Rezepturen von Haarfärbemitteln ein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher darstellt. Deshalb sollte HC Red No. 16 in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt werden. |
(10) |
Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 1. März 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. September 2013 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
(2) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.
(3) ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21.
ANHANG
Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
BESCHLÜSSE
3.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/17 |
BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES EUPOL AFGHANISTAN/1/2012
vom 10. Juli 2012
betreffend die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan)
(2012/456/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/279/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL AFGHANISTAN zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, Herrn Karl Åke ROGHE mit Wirkung vom 1. August 2012 zum Missionsleiter zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Karl Åke ROGHE wird mit Wirkung vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 zum Leiter der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4.
3.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/18 |
BESCHLUSS 2012/457/GASP DES RATES
vom 2. August 2012
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen. |
(2) |
Der Rat ist der Ansicht, dass bestimmte Personen von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten und dass die Einträge zu bestimmten Einrichtungen geändert werden sollten. |
(3) |
Infolge des Beschlusses, den der mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefasst hat, sollten zwei Personen und eine Einrichtung von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen und in die in Anhang I des genannten Beschlusses enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. |
(4) |
Die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Listen sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen.
Artikel 2
In Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP werden die Einträge zu den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Einrichtungen durch die Einträge gemäß Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 3
Die Personen und die Einrichtung, die in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen und in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP, geändert durch die Einträge gemäß Anhang III dieses Beschlusses, aufgenommen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. August 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. D. MAVROYIANNIS
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
ANHANG I
Personen nach Artikel 1
1. |
Dr. Ahmad AZIZI |
2. |
Dr. Ali DIVANDARI |
3. |
Dr. Abdolnaser HEMMATI |
4. |
Mohammad Reza MESKARIAN |
5. |
Sayeed ZAVVAR |
ANHANG II
Einrichtungen nach Artikel 2
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Mobin Sanjesh |
Entry 3, No 11, 12th Street, Miremad Alley, Abbas Abad, Teheran. |
Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden. |
1.12.2011 |
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2. |
Bank Melli Iran ZAO (auch bekannt als Mir Business Bank) |
Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland; Alternative Adresse: Mashkova st. 9/1 Moskau 105062 Russland |
Steht im Eigentum der Bank Melli. |
23.6.2008 |
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3. |
Melli Bank plc |
London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, United Kingdom |
Steht im Eigentum der Bank Melli. |
23.6.2008 |
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4. |
Neka Novin (auch bekannt als Niksa Nirou) |
Unit 7, No 12, 13th Street, Mir-Emad St, Motahary Avenue, Teheran, 15875- 6653 |
Ist an der Beschaffung von Sonderausrüstung und -material beteiligt, die unmittelbar im iranischen Nuklearprogramm verwendet werden. |
23.5.2011 |
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5. |
Bank Tejarat |
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Die Bank Tejarat ist eine teilweise in Staatseigentum befindliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material. Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den VN benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren. |
23.1.2012 |
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6. |
Shahid Beheshti University |
Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Teheran, Iran |
Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte. Betreibt wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Kernwaffen. |
23.5.2011 |
ANHANG III
Personen und Einrichtung nach Artikel 3
Personen
1. |
Azim Aghajani (andere Schreibweise: Adhajani). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt. Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Reisepass-Nr.: 6620505, 9003213. Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012. |
2. |
Ali Akbar Tabatabaei (auch bekannt als Sayed Akbar Tahmaesebi). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt. Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Geburtsdatum: 1967. Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012. |
Einrichtung
1. |
Behineh Trading Co. Weitere Angaben: Iranisches Unternehmen, das eine Schlüsselrolle bei der illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern durch Iran nach Westafrika spielte und als Verlader der Rüstungsgüter im Auftrag der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden handelte, deren Kommandeur Generalmajor Qasem Soleimani ist, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Zusätzliche Angaben: Adresse: Tavakoli Building, Opposite of 15th Alley, Emam-Jomeh Street, Teheran, Iran. Telefon: +98 919 538 2305. Website: http://www.behinehco.ir Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012. |
Berichtigungen
3.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/22 |
Berichtigung der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 168 vom 30. Juni 2009 )
Auf Seite 24, Fußnote 3:
anstatt:
„Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 …“
muss es heißen:
„Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 …“.
3.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/22 |
Berichtigung der Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
( Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 26. März 2008 )
Auf Seite 242, Tabelle 22, Eintrag zu Abschnitt 4.2.2.7:
anstatt:
„Windschutzscheibe und Zugspitze“
muss es heißen:
„Windschutzscheiben der Führerstände“.