ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.206.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 206

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
2. August 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/453/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 705/2012 des Rates vom 1. August 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 706/2012 der Kommission vom 1. August 2012 zur 175. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 707/2012 der Kommission vom 1. August 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss 2012/454/GASP des Rates vom 1. August 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

11

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 98/10/KOL vom 24. März 2010 zur 81. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005)

23

 

*

Berichtigung des Beschlusses EU BAM Rafah/1/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2012 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 186 vom 14.7.2012)

24

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Juli 2012

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

(2012/453/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) sollte in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) aufgenommen werden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (4) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (5) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (6) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (7) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(6)

Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses erfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9.

(3)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(4)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8.

(5)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.

(7)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. …/… des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (6) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Anpassungen a und b von Nummer 1j (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

„a)

Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 6 Absätze a und b sowie in Artikel 7 Absatz 3 festgesetzten Fristen mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.

b)

Für die EFTA-Staaten gelten die in Artikel 21 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 24 Absatz 1 genannten Daten mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.“

2.

Unter Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Anpassung angefügt:

„Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Jahr als dasselbe wie das in dem für die EFTA-Staaten angepassten Artikel 18 genannte Jahr.

b)

Für die EFTA-Staaten gilt das in Artikel 18 genannte Datum mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.“

3.

Nach Nummer 1jb (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„1jc.

32009 R 0976: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9), geändert durch:

32010 R 1088: Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 4 genannten Daten mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.

1jd.

32010 R 0268: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Falle der EFTA-Staaten gelten die in Artikel 8 festgesetzten Fristen mit einer zusätzlichen Frist von drei Jahren.

1je.

32010 R 1089: Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11), geändert durch:

32011 R 0102: Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 976/2009, (EU) Nr. 268/2010, (EU) Nr. 1088/2010, (EU) Nr. 1089/2010 und (EU) Nr. 102/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L ….

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9.

(3)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8.

(4)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11.

(6)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13.

(7)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


VERORDNUNGEN

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 705/2012 DES RATES

vom 1. August 2012

zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. August 2011 die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 erlassen.

(2)

Am 19. Juli 2012 hat der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss zwei Personen von der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge zu den Personen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, werden von der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

Einträge nach Artikel 1

1.

Tahis (Aliasname: Tahib).

2.

Abdul Wasay Mu’tasim Agha (Aliasnamen: a) Mutasim Aga Jan, b) Agha Jan, c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem).


2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 706/2012 DER KOMMISSION

vom 1. August 2012

zur 175. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 20. Juli 2012 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er die Anträge der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Ferner hat er beschlossen, zwei Einträge in der Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2012

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ wird gestrichen:

„Ali Mohamed El Heit (auch: a) Kamel Mohamed, b) Ali Di Roma, c) Ali Il Barbuto). Geburtsdatum: a) 20.3.1970, b) 30.1.1971. Geburtsort: Rouiba, Algerien. Anschrift: Via Ajraghi 3, Mailand, Italien. Weitere Angaben: Name der Mutter: Hamadche Zoulicha. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

2.

Der Eintrag „Moussa Ben Omar Ben Ali Essaadi (auch: a) Dah Dah, b) Abdelrahmman, c) Bechir). Anschrift: Sudan. Geburtsdatum: 4.12.1964. Geburtsort: Tabarka, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L335915 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.11.1996, abgelaufen am 7.11.2001). Weitere Angaben: wird von den italienischen Behörden als Justizflüchtling betrachtet (seit November 2009). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Moussa Ben Omar Ben Ali Essaadi (auch: a) Dah Dah, b) Abdelrahmman, c) Bechir). Anschrift: Tunesien. Geburtsdatum: 4.12.1964. Geburtsort: Tabarka, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L335915 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.11.1996 in Mailand, Italien, abgelaufen am 7.11.2001). Weitere Angaben: Ist 2011 aus Sudan nach Tunesien ausgereist. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

3.

Der Eintrag „Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai (auch: a) Dr. Ibrahim ‘Awwad Ibrahim ’Ali al-Badri al-Samarrai’, b) Ibrahim ‘Awad Ibrahim al-Badri al-Samarrai, c) Ibrahim ‘Awad Ibrahim al-Samarra’i, d) Dr. Ibrahim Awwad Ibrahim al-Samarra’i, e) Abu Du’a, f) Abu Duaa’, g) Dr. Ibrahim, h) Abu Bakr al-Baghdadi al-Husayni al-Quraishi, i) Abu Bakr al-Baghdadi. Titel: Dr. Anschrift: Irak. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: Samarra, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Weitere Angaben: a) Führer von Al-Qaida in Irak. b) derzeitiger Aufenthaltsort: Irak; c) verantwortlich für Management und Leitung großangelegter AQI-Operationen d) bekannt unter seinem Kriegsnamen (Abu Du’a, Abu Duaa’). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 5.10.2011“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ibrahim Awwad Ibrahim Ali Al-Badri Al-Samarrai (auch: a) Dr. Ibrahim ‘Awwad Ibrahim’ Ali al-Badri al-Samarrai’, b) Ibrahim ‘Awad Ibrahim al-Badri al-Samarrai, c) Ibrahim ‘Awad Ibrahim al-Samarra’i, d) Dr. Ibrahim Awwad Ibrahim al-Samarra’i, e) Abu Du’a, f) Abu Duaa’, g) Dr. Ibrahim, h) Abu Bakr al-Baghdadi al-Husayni al-Quraishi, i) Abu Bakr al-Baghdadi. Titel: Dr. Anschrift: Irak. Geburtsdatum: 1971. Geburtsort: a) Samarra, Irak, b) Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Weitere Angaben: a) Führer von Al-Qaida in Irak, b) derzeitiger Aufenthaltsort: Irak, c) bekannt unter seinem Kriegsnamen (Abu Du’a, Abu Duaa’). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 5.10.2011.“


2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 707/2012 DER KOMMISSION

vom 1. August 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

58,9

TR

55,3

XS

32,3

ZZ

48,8

0707 00 05

MK

53,8

TR

100,7

ZZ

77,3

0709 93 10

TR

107,5

ZZ

107,5

0805 50 10

AR

92,1

TR

91,0

UY

96,7

ZA

101,9

ZZ

95,4

0806 10 10

EG

227,2

IL

176,8

IN

210,3

MA

251,0

MX

301,8

TR

146,5

ZZ

218,9

0808 10 80

AR

187,9

BR

91,9

CL

115,4

NZ

129,0

US

181,3

ZA

114,5

ZZ

136,7

0808 30 90

AR

200,3

CL

135,9

ZA

117,3

ZZ

151,2

0809 29 00

TR

397,6

ZZ

397,6

0809 30

TR

167,9

ZZ

167,9

0809 40 05

BA

62,1

IL

60,5

ZZ

61,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/454/GASP DES RATES

vom 1. August 2012

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP erlassen.

(2)

Am 19. Juli 2012 hat der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss zwei Personen von der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge zu den Personen, die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind, werden von der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. August 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

EINTRÄGE NACH ARTIKEL 1

1.

Tahis (Aliasname: Tahib).

2.

Abdul Wasay Mu’tasim Agha (Aliasnamen: a) Mutasim Aga Jan; b) Agha Jan; c) Abdul Wasay Agha Jan Motasem).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/13


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 98/10/KOL

vom 24. März 2010

zur 81. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

Am 24. Juni 2009 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (5).

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten durch Schreiben vom 12. März 2010 darüber konsultiert (Vorgangsnummern: 549988, 549990 und 549991) —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 24. März 2010

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kurt JÄGER

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekanntgegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend „ABl.“) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1, in der geänderten Fassung. Nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(5)  ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3.


ANHANG

KAPITEL ÜBER DIE KRITERIEN FÜR DIE EINGEHENDE PRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN MIT REGIONALER ZIELSETZUNG ZUR FÖRDERUNG GROSSER INVESTITIONSVORHABEN  (1)

1.   Einleitung

1.1.   Allgemeine Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

(1)

In den Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde im Kapitel für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (nachstehend als die „Regionalbeihilfeleitlinien“ bezeichnet) ist der allgemeine Ansatz der Überwachungsbehörde in Bezug auf staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, gemeinhin als Regionalbeihilfen bezeichnet, ausgeführt (2). Nach den in den Leitlinien festgelegten Kriterien können staatliche Beihilfen — trotz der negativen Auswirkungen, die Regionalbeihilfen auf Handel und Wettbewerb haben können — als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden, wenn sie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter benachteiligter Gebiete innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums dienen.

(2)

Die Leitlinien enthalten Obergrenzen für Regionalbeihilfen, um so dem relativen Ausmaß der Entwicklungsprobleme in den betreffenden Gebieten Rechnung zu tragen. Die Beihilfehöchstintensitäten sind gestaffelt und reichen von 10 % bis 50 % der beihilfefähigen Kosten. Die Staffelung basiert in erster Linie auf dem Pro-Kopf-BIP der betreffenden Gebiete, wobei den EFTA-Staaten eine gewisse Flexibilität eingeräumt wurde, damit sie die lokalen Gegebenheiten berücksichtigen können. Die Fördergebietskarten für die einzelnen EFTA-Staaten sind auf der Website der Überwachungsbehörde (3) veröffentlicht. Diese gestaffelten Beihilfeintensitäten spiegeln im Großen und Ganzen die Abwägung der Überwachungsbehörde zwischen den positiven Auswirkungen wider, die Regionalbeihilfen — insbesondere im Bereich der Förderung der Kohäsion durch Anwerbung von Investitionen für benachteiligte Gebiete — haben können, und der Begrenzung der negativen Auswirkungen, die derartige Beihilfen zugunsten einzelner Unternehmen z. B. auf andere Wirtschaftsbeteiligte und auf Gebiete, deren relativer Wettbewerbsvorteil entsprechend verringert wird, haben können.

(3)

Der Begriff „großes Investitionsvorhaben“ bezeichnet eine Erstinvestition, deren beihilfefähigen Ausgaben über 50 Mio. EUR betragen (4). Bei großen Investitionsvorhaben fallen die Probleme, die benachteiligte Gebiete charakterisieren, weniger ins Gewicht als bei Investitionsvorhaben kleineren Maßstabs. Es besteht jedoch ein größeres Risiko, dass der Handel durch große Investitionsvorhaben beeinträchtigt wird und es somit zu einer stärkeren Verfälschung des Wettbewerbs gegenüber den Wettbewerbern in anderen Regionen kommt. Bei großen Investitionsvorhaben besteht zudem die Gefahr, dass die Höhe der Beihilfe über das zum Ausgleich regionaler Nachteile erforderliche Minimum hinausgeht und die staatliche Beihilfe eine verkehrte Wirkung hat wie z. B. die Wahl ineffizienter Standorte oder eine stärkere Verfälschung des Wettbewerbs und, da Beihilfen teure Transferleistungen vom Steuerzahler an den Beihilfeempfänger sind, zu Nettowohlfahrtsverlusten führt, was der Fall ist, wenn die Kosten der Beihilfe die Vorteile für Verbraucher und Produzenten überwiegen.

(4)

Die Leitlinien enthalten besondere Vorschriften für Regionalbeihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben (5). Die Regionalbeihilfeleitlinien sehen für regionale Investitionsbeihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben eine automatische stufenweise Herabsetzung der Beihilfehöchstsätze vor, um Wettbewerbsverzerrungen auf ein Maß zu beschränken, das in der Regel durch die durch die Beihilfe entstehenden Vorteile für die Entwicklung der betreffenden Gebiete aufgewogen wird (6).

(5)

Beihilfen für Investitionsvorhaben, die über dem Höchstbetrag liegen, der nach den geltenden Vorschriften für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR gewährt werden darf (Anmeldeschwelle), müssen einzeln angemeldet werden (7). Bei diesen angemeldeten Investitionsvorhaben prüft die Überwachungsbehörde insbesondere die Beihilfeintensitäten und die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien; des Weiteren untersucht sie, ob die Beihilfe auf einem unterdurchschnittlich wachsenden oder sogar schrumpfenden Markt eine wesentliche Zunahme der Produktionskapazitäten bewirken könnte und ob sie Unternehmen mit hohen Marktanteilen zugute kommt.

1.2.   Regionalbeihilfen, die Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind

(6)

Trotz der automatischen Herabsetzung besteht die Möglichkeit, dass bestimmte umfangreiche Regionalbeihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben wesentliche Auswirkungen auf den Handel haben und erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Deshalb hat die Überwachungsbehörde zuvor Beihilfen für große Investitionsvorhaben in der Regel nicht genehmigt (8), wenn:

der Beihilfeempfänger für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts/der betreffenden Produkte auf dem betreffenden Markt/den betreffenden Märkten verantwortlich ist oder

die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes beträgt, während die Zuwachsrate des betreffenden Marktes unter der Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im EWR liegt.

(7)

Mit den derzeit geltenden Regionalbeihilfeleitlinien hat die Überwachungsbehörde einen individuelleren Ansatz gewählt, der ganz konkret eine Berücksichtigung der Kohäsion und sonstiger Vorteile, die mit derartigen Vorhaben erzielt werden können, ermöglicht. Derartige Vorteile müssen aber gegen die voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb, die ebenfalls möglichst konkret ermittelt werden sollten, abgewogen werden. Daher ist in Nummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegt, dass die Überwachungsbehörde in Fällen, in denen die Anmeldeschwelle überschritten wird und eine oder beide Bedingungen in Nummer 57 Buchstaben a oder b der Regionalbeihilfeleitlinien (Schwellen für eine eingehende Prüfung, die mit den in Nummer 6 des vorliegenden Kapitels genannten Schwellen übereinstimmen) erfüllt sind, ein förmliches Prüfverfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen einleitet. In dessen Rahmen wird eingehend geprüft, „ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist und die Vorteile der Beihilfemaßnahme stärker ins Gewicht fallen als die Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien“ (9).

(8)

In Fußnote 55 der Regionalbeihilfeleitlinien hatte die Überwachungsbehörde angekündigt, dass sie „die Kriterien, die sie bei der Bewertung anwenden wird, weiter präzisieren“ wird. Im Folgenden führt die Überwachungsbehörde deshalb näher aus, welche Arten von Informationen sie möglicherweise benötigt und welche Verfahren sie bei einer eingehenden Prüfung anwenden wird. Um festzustellen, ob eine Beihilfe insgesamt genehmigt werden kann, führt die Überwachungsbehörde im Einklang mit dem Aktionsplan Staatliche Beihilfen der Europäischen Kommission (10) eine Gesamtbewertung der Beihilfe durch, bei der sie die positiven und negativen Auswirkungen abwägt.

(9)

Die eingehende Prüfung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Beihilfe möglicherweise verursachten Wettbewerbsverzerrung stehen. Der Umfang der Prüfung hängt somit von der Art des Falles ab. Art und Umfang des erforderlichen Beweismaterials richten sich also ebenfalls nach dem spezifischen Sachverhalt des einzelnen Falls. Unter Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 in Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen über die Funktionen und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen aufgeführten Bestimmungen zur Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens kann die Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten außerdem um Vorlage unabhängiger Studien bitten, die die in der Anmeldung enthaltenen Informationen bestätigen, bzw. andere auf den jeweiligen Märkten tätige Wirtschaftsakteure sowie Experten für regionale Entwicklung um ergänzende Beiträge ersuchen. Darüber hinaus können Beteiligte während des förmlichen Prüfverfahrens Stellungnahmen abgeben. Die Überwachungsbehörde gibt bei der Einleitung des Verfahrens die für die Prüfung zentralen Aspekte an, zu denen sie um Beiträge ersucht.

(10)

Mit dem vorliegenden Kapitel sollen Transparenz und Berechenbarkeit des Entscheidungsprozesses der Überwachungsbehörde sowie eine Gleichbehandlung der EFTA-Staaten gewährleistet werden. Die Überwachungsbehörde behält sich die Möglichkeit vor, den Leitfaden auf der Grundlage der gewonnenen praktischen Erfahrungen zu ändern.

2.   Positive Auswirkungen der Beihilfe

2.1.   Zielsetzung der Beihilfe

(11)

Mit Regionalbeihilfen wird ein im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel verfolgt, das Gerechtigkeitserwägungen widerspiegelt und darin besteht, durch die Förderung des wirtschaftlichen Zusammenhalts einen Beitrag zur Verringerung der Entwicklungsabstände zwischen den verschiedenen Gebieten des EWR zu leisten. In Nummer 2 der Regionalbeihilfeleitlinien heißt es: „Indem die einzelstaatlichen Regionalbeihilfen speziell für Probleme benachteiligter Gebiete Abhilfe schaffen, fördern sie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EFTA-Staaten und des Europäischen Wirtschaftsraums insgesamt.“ In Nummer 3 der Regionalbeihilfeleitlinien wird hinzugefügt: „Einzelstaatliche regionale Investitionsbeihilfen sollen die Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete durch Förderung der Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen. Sie unterstützen insbesondere durch die Förderung der Ansiedlung neuer Betriebe in benachteiligten Gebieten die Erweiterung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen.“

(12)

Bei großen Investitionsvorhaben, die die Schwellen für eine eingehende Prüfung erreichen, müssen die EFTA-Staaten nachweisen, dass mit der Beihilfe dem Gleichheitsziel Rechnung getragen wird. Daher müssen die EFTA-Staaten ausführen, wie das Investitionsvorhaben zur Entwicklung des betreffenden Gebiets beitragen wird.

(13)

Wenngleich mit Regionalbeihilfen vorrangig Ziele des Gleichheitsprinzips (z. B. wirtschaftlicher Zusammenhalt) gefördert werden sollen, können sie auch eingesetzt werden, um Marktversagen entgegenzuwirken. Regionale Nachteile können mit Marktversagen verbunden sein; dabei kann es sich um unzureichende Informationen, Koordinierungsprobleme oder Schwierigkeiten für den Beihilfenempfänger, sich Investitionen in öffentliche Güter oder externer Effekte von Investitionen zu bedienen, handeln. Wenn Regionalbeihilfen neben Gleichheitszielen auch Effizienzprobleme angehen, ist eine insgesamt größere positive Wirkung zu erwarten.

(14)

Anhand der folgenden Kriterien (nicht erschöpfende Aufzählung) kann der regionale Beitrag einer Beihilfe in Bezug auf zusätzliche Investitionen und zusätzliche Wirtschaftstätigkeit für das betreffende Gebiet aufgezeigt werden. Die positiven Auswirkungen der Beihilfe können sowohl direkter Art (z. B. Schaffung direkter Arbeitsplätze) als auch indirekter Art sein (z. B. Innovation auf lokaler Ebene).

Die Zahl der durch die Investition geschaffenen direkten Arbeitsplätze ist ein wichtiger Indikator für den Beitrag zur regionalen Entwicklung. Auch die Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze und das erforderliche Qualifikationsniveau sollten berücksichtigt werden.

Eine noch größere Zahl neuer Arbeitsplätze wird möglicherweise im lokalen (Unter-)Lieferantennetz geschaffen, wodurch die Investition besser in das betreffende Gebiet integriert und weiterreichende Spillover-Effekte gewährleistet werden könnten. Die Anzahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze sollte daher ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Zusage des Begünstigten, umfangreiche Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, um die (allgemeinen und spezifischen) Fertigkeiten seiner Mitarbeiter zu verbessern, wird als Beitrag zur regionalen Entwicklung betrachtet. Einen weiteren Schwerpunkt bilden Ausbildungsmaßnahmen, mit denen das Wissen sowie die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften außerhalb des Unternehmens verbessert werden. Um eine Doppelerfassung zu vermeiden, werden allgemeine bzw. spezifische Ausbildungsmaßnahmen, für die Ausbildungsbeihilfen genehmigt wurden, nicht als positive Auswirkungen von Regionalbeihilfen berücksichtigt.

Externe Größenvorteile oder andere Vorteile im Bereich der regionalen Entwicklung können sich aus der geografischen Nähe ergeben (Clusterwirkung). Aufgrund der Clusterbildung zwischen Unternehmen desselben Industriezweigs können sich einzelne Werke spezialisieren, was wiederum zu Effizienzsteigerungen führt. Die geografische Nähe erleichtert den Austausch von Informationen, Ideen und Wissen zwischen den Unternehmen. Eine Konzentration von Wirtschaftstätigkeiten zieht Arbeitssuchende an, so dass den Unternehmen ein großer Pool an Arbeitskräften mit unterschiedlichen Qualifikationen zur Verfügung steht. Der Zugang der Unternehmen zu rechtlichen und kommerziellen Dienstleistungen ist gewährleistet, so dass die Produktivität steigt. Im Allgemeinen zieht eine Konzentration von Wirtschaftstätigkeiten weitere Investitionen an, die ihrerseits die positiven Spillover-Effekte verstärken (positive Eigendynamik).

Investitionen gehen mit Fachwissen einher und können einen erheblichen Technologietransfer hervorbringen (Wissens-Spillover). Bei Investitionen in technologieintensive Industriezweige sind Technologietransfers in das Empfängergebiet wahrscheinlicher. Ebenfalls wichtig sind in diesem Zusammenhang der Umfang und die besonderen Umstände der Wissensverbreitung.

Ebenfalls berücksichtigt werden kann, inwiefern die Vorhaben die Region befähigen, durch lokale Innovation neue Technologien zu schaffen. So wäre eine Zusammenarbeit zwischen einer neuen Produktionsstätte und den lokalen Hochschuleinrichtungen in dieser Hinsicht als positiv zu bewerten.

Laufzeit der Investition und mögliche Folgeinvestitionen lassen erkennen, ob ein dauerhaftes Engagement eines Unternehmen in einem Gebiet zu erwarten ist.

(15)

Die EFTA-Staaten sollten möglichst Bewertungen früherer Beihilferegelungen oder -maßnahmen, Folgenabschätzungen von Bewilligungsbehörden, Sachverständigengutachten und möglicherweise angefertigte Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Der Geschäftsplan des Beihilfeempfängers könnte Aufschluss geben über die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze, die gezahlten Gehälter (Vermögensbildung in den privaten Haushalten als Spillover-Effekt), den Gesamtabsatz der lokalen Hersteller und den durch die Investition generierten Umsatz, der der Region möglicherweise durch zusätzliche Steuereinnahmen zugute kommt.

(16)

Gegebenenfalls muss auch die Beziehung zwischen dem Investitionsvorhaben und dem nationalen strategischen Rahmenplan sowie den operationellen Programmen, die durch die Strukturfonds kofinanziert werden, berücksichtigt werden.

2.2.   Geeignetheit des Beihilfeinstruments

(17)

Staatliche Beihilfen in Form von Investitionszuschüssen sind nicht das einzige Instrument, mit dem die EFTA-Staaten die Investitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in benachteiligten Gebieten fördern können. Sie können auch allgemeine Maßnahmen einsetzen, um zum Beispiel die Infrastruktur zu entwickeln oder die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu verbessern.

(18)

Als geeignete Instrumente gelten Maßnahmen, für die der EFTA-Staat politische Alternativen in Betracht gezogen und die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe für ein bestimmtes Unternehmen nachgewiesen hat. Die Überwachungsbehörde wird insbesondere eine etwaige Folgenabschätzung berücksichtigen, die der EFTA-Staat für die angemeldete Beihilfemaßnahme unter Umständen durchgeführt hat.

2.3.   Anreizeffekt

(19)

Die Prüfung des Anreizeffekts zählt zu den wichtigsten Aspekten der eingehenden Prüfung von Regionalbeihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben. Die Überwachungsbehörde wird prüfen, ob die geplante Beihilfe „Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden“ (11). Diese Prüfung wird zunächst auf einer allgemeinen verfahrenstechnischen Ebene und anschließend auf einer umfassenderen wirtschaftlichen Ebene erfolgen.

(20)

Nummer 30 der Regionalbeihilfeleitlinien enthält allgemeine Kriterien für die förmliche Prüfung des Anreizeffekts von Regionalbeihilfen. Diese Kriterien gelten nicht nur für Regionalbeihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben, sondern für alle Beihilfen mit regionaler Zielsetzung.

(21)

Bei Regionalbeihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben im Sinne dieses Kapitels wird die Überwachungsbehörde eingehend prüfen, „ob die Beihilfe als Investitionsanreiz notwendig ist“ (12). Mit dieser eingehenden Prüfung soll festgestellt werden, ob die Beihilfe tatsächlich dazu beiträgt, das Verhalten des Beihilfeempfängers dahingehend zu beeinflussen, dass er in dem betreffenden Fördergebiet (zusätzliche) Investitionen tätigt. Auch ohne eine in Aussicht stehende Beihilfe kann es für ein Unternehmen viele triftige Gründe geben, sich in einem bestimmten Gebiet niederzulassen.

(22)

In Bezug auf das sich aus der Kohäsionspolitik ergebende Gleichheitsziel gibt es — sofern die Beihilfe zur Erreichung dieses Ziels beiträgt — zwei Szenarios, für die ein Anreizeffekt nachgewiesen werden kann:

i)

Die Beihilfe ist ein Anreiz, sich für eine Investition zu entscheiden, da in dem Fördergebiet eine Investition getätigt werden kann, die andernfalls für das Unternehmen an einem anderen Standort nicht wirtschaftlich gewesen wäre (13).

ii)

Die Beihilfe ist ein Anreiz, die geplante Investition in dem jeweiligen Gebiet und nicht anderswo zu tätigen, da sie die mit dem Fördergebiet verbundenen Nettonachteile und Kosten ausgleicht.

(23)

Der EFTA-Staat muss der Überwachungsbehörde gegenüber darlegen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und mit entsprechenden Belegen nachweisen, dass die Beihilfe sich tatsächlich auf die Investitions- oder Standortentscheidung auswirkt. Daher muss er angeben, von welchem Szenario ausgegangen wird. Um eine umfassende Bewertung zu ermöglichen, muss der EFTA-Staat nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (der EFTA-Staat gewährt dem Empfänger keine Beihilfe) vorlegen.

(24)

Für Szenario 1 kann der EFTA-Staat den Nachweis über den Anreizeffekt der Beihilfe mit Hilfe von Unternehmensunterlagen erbringen, aus denen hervorgeht, dass die Investition ohne die Beihilfe nicht wirtschaftlich wäre und dass kein anderer Standort als das betreffende Fördergebiet in Frage kommt.

(25)

Für Szenario 2 kann der EFTA-Staat den Beweis für den Anreizeffekt der Beihilfe mit Hilfe von Unternehmensunterlagen erbringen, aus denen hervorgeht, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Fördergebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassung in einem anderen Gebiet verglichen worden sind. Derartige Vergleiche werden nur anerkannt, wenn sie von der Überwachungsbehörde als realistisch beurteilt werden.

(26)

Die EFTA-Staaten sollten möglichst Risikobewertungen (einschließlich einer Bewertung standortspezifischer Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Für die Prüfung des Anreizeffekts hilfreich sind außerdem Unterlagen, die Angaben zu Nachfrageprognosen, Kostenprognosen und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarios untersucht werden, sowie den Finanzmärkten vorgelegte Unterlagen.

(27)

Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau — insbesondere für Szenario 1 — mit Hilfe der in dem jeweiligen Industriezweig üblichen Methoden festgestellt werden (z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts, des internen Zinsfußes oder der Kapitalrendite des Vorhabens).

(28)

Ändert die Beihilfe das Verhalten des Empfängers nicht dahingehend, dass er (zusätzliche) Investitionen in dem betreffenden Fördergebiet tätigt, besteht kein ausreichender Anreiz, die regionale Zielsetzung zu verwirklichen. Bietet die Beihilfe keinen Anreiz, die regionale Zielsetzung zu verwirklichen, ist davon auszugehen, dass sie dem Unternehmen einfach nur Mittel verschafft. Daher werden Regionalbeihilfen zur Förderung großer Investitionsvorhaben, die Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind, nicht genehmigt, wenn sich zeigt, dass die jeweilige Investition in dem betreffenden Gebiet auch ohne die Beihilfe getätigt worden wäre.

2.4.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(29)

Regionalbeihilfen entsprechen dem Grundsatz der Angemessenheit, wenn ihre Höhe und Intensität auf das für die Investition in dem Fördergebiet erforderliche Mindestmaß beschränkt sind.

(30)

Durch Festsetzung allgemeiner Obergrenzen für Regionalbeihilfen und eine automatische stufenweise Herabsetzung der Beihilfehöchstsätze bei großen Investitionsvorhaben (siehe Nummern 1 und 3) gewährleisten die Regionalbeihilfeleitlinien, dass Regionalbeihilfen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Probleme in den betreffenden Fördergebieten stehen.

(31)

Im Falle einer eingehenden Prüfung einer Regionalbeihilfe muss eine umfassendere Prüfung dieses in den Regionalbeihilfeleitlinien enthaltenen allgemeinen Grundsatzes der Angemessenheit erfolgen.

(32)

Bei Szenario 1 wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Investitionsanreiz der Beihilfe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt, wenn die infolge der Beihilfe erzielte Kapitalrendite dem von dem Unternehmen bei anderen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten normalen Renditesatz, den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in dem jeweiligen Industriezweig üblichen Renditen entspricht.

(33)

Bei Szenario 2 wird in der Regel davon ausgegangen, dass in Bezug auf einen Standortanreiz die Beihilfe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt, wenn sie der Differenz zwischen den Nettokosten, die dem Empfängerunternehmen für die Investition in das Fördergebiet entstehen, und den Nettokosten, die ihm für die Investition in ein anderes Gebiet/andere Gebiete entstehen würden, entspricht. Dabei müssen alle Kosten- und Nutzenarten berücksichtigt werden (unter anderem Verwaltungskosten, Transportkosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und Gehaltsunterschiede).

(34)

Diese durch die regionalen Nachteile bedingten Nettokosten bewirken eine geringere Rentabilität der Investition. Deshalb können die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen auch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zugrunde gelegt werden.

(35)

Der EFTA-Staat muss die Angemessenheit anhand geeigneter Unterlagen wie der in Nummer 26 genannten nachweisen.

(36)

Die Beihilfeintensität darf in keinem Falle höher sein als die für Regionalbeihilfen festgesetzten Obergrenzen einschließlich der in den Regionalbeihilfeleitlinien vorgesehenen stufenweisen Herabsetzung.

3.   Negative Auswirkungen der Beihilfe

(37)

Zur Bewertung der Marktanteile und potenzieller Überkapazitäten auf einem strukturbedingt schrumpfenden Markt muss die Überwachungsbehörde den sachlich und räumlich relevanten Markt abgrenzen. Bei Regionalbeihilfen, die Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind, ist der relevante Markt daher in der Regel (14) bereits abgegrenzt worden.

(38)

In Nummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien sind bereits zwei wichtige Indikatoren für potenzielle negative Auswirkungen von Regionalbeihilfen aufgeführt: hohe Marktanteile und eine potenzielle Überkapazität auf einem strukturbedingt schrumpfenden Markt. Diese Indikatoren stammen aus zwei Theorien über die Behinderung des Wettbewerbs, die auf die Schaffung von Marktmacht bzw. die Schaffung oder Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen abstellen. Eine erste Einschätzung (prima facie) dieser beiden Indikatoren erfolgt bereits vor der Einleitung des Prüfverfahrens. Um zu gewährleisten, dass alle für die abschließende Abwägungsprüfung erforderlichen Elemente zur Verfügung stehen, werden diese beiden Indikatoren im Rahmen der eingehenden Prüfung ausführlich untersucht. Ein dritter Indikator für die potenziellen negativen Auswirkungen der eingehend zu prüfenden Beihilfe ist der Einfluss der Beihilfe auf den Handel. Wenngleich es sich hier um die drei wichtigsten Indikatoren für sich aus einer Regionalbeihilfe zur Förderung großer Investitionsvorhaben ergebende potenzielle negative Auswirkungen handelt, schließt die Überwachungsbehörde nicht aus, dass in bestimmten Fällen auch andere Indikatoren relevant sein können.

(39)

In Fällen, in denen die Beihilfe einen Anreiz zur Änderung der Investitionsentscheidung gibt, so dass die Investition ohne die Beihilfe nicht getätigt worden wäre (Szenario 1 für einen Anreizeffekt), legt die Überwachungsbehörde besonderes Gewicht auf die mit Marktmacht und Überkapazität verbundenen negativen Auswirkungen.

(40)

Wenn die kontrafaktische Analyse jedoch darauf schließen lässt, dass die Investition auch ohne die Beihilfe — möglicherweise allerdings an einem anderen Standort — getätigt worden wäre (Szenario 2) und die Beihilfe dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht, wären die Anzeichen für etwaige Wettbewerbsverzerrungen (z. B. ein hoher Marktanteil und eine Zunahme der Kapazität auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum) ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich.

3.1.   Verdrängung privater Investoren

3.1.1.   Marktmacht

(41)

Auf Märkten mit einer begrenzten Zahl von Marktteilnehmern (typisch für große Investitionsvorhaben) berücksichtigt ein Unternehmen bei der Ermittlung seines optimalen Investitionsniveaus die von seinen Wettbewerbern getätigten Investitionen. Wird ein Unternehmen durch eine Beihilfe dazu veranlasst, mehr zu investieren, könnten die Wettbewerber darauf mit einer Kürzung ihrer eigenen Ausgaben in diesem Bereich reagieren. In diesem Fall führt die Beihilfe zu einer Verdrängung privater Investoren. Wird die Marktstellung dieser Wettbewerber in der Folge geschwächt oder müssen sie sich sogar vom Markt zurückziehen, verzerrt die Beihilfe den Wettbewerb. In diesem Zusammenhang wird, wie in Nummer 38 dargelegt, in den Regionalbeihilfeleitlinien zwischen Fällen unterschieden, in denen der Beihilfeempfänger Marktmacht hat, und in denen die Beihilfe auf einem schrumpfenden Markt zu einer erheblichen Kapazitätszunahme führt.

(42)

Bei konzentrierten Märkten sind Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Beihilfen an einen Begünstigten im Allgemeinen wahrscheinlicher, da davon auszugehen ist, dass die Entscheidung des betreffenden Unternehmens einen direkteren Einfluss auf die Wettbewerber ausübt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter in marktbeherrschender Stellung gefördert wird. Wenn das begünstigte Unternehmen folglich seine Marktmacht (15) mit Hilfe einer Regionalbeihilfe zur Förderung großer Investitionsvorhaben beibehalten oder sogar ausbauen kann, könnte sich die Beihilfe auf die Investitionsentscheidungen der Wettbewerber abschreckend auswirken und damit den Wettbewerb verzerren. Da dies zulasten der Verbraucher ginge, ist der Überwachungsbehörde daran gelegen, staatliche Beihilfen an Unternehmen mit Marktmacht in Grenzen zu halten.

(43)

Bei allen Regionalbeihilfen, die die Anmeldeschwelle erreichen (Nummer 53 der Regionalbeihilfeleitlinien), muss die Überwachungsbehörde den Anteil des Beihilfeempfängers (oder der Gruppe, zu der er gehört) am Verkauf des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produkte auf dem/den relevanten sachlichen und räumlichen Markt/Märkten bewerten (Nummer 57 Buchstabe a der Regionalbeihilfeleitlinien). Marktanteile können jedoch nur einen ersten Hinweis auf mögliche Probleme geben. Daher trägt die Überwachungsbehörde bei ihrer eingehenden Prüfung gegebenenfalls auch anderen Faktoren, z. B. der Marktstruktur, Rechnung, wobei sie sich mit der Konzentration auf dem Markt (16), eventuell Marktzutrittsschranken (17), der Nachfragemacht (18) und den Marktaustrittsschranken befasst.

(44)

Die Überwachungsbehörde berücksichtigt die Marktanteile und andere damit verbundene Faktoren vor und nach der Investition (in der Regel in dem Jahr vor Beginn der Investition und in dem Jahr, nach dem die Produktion ihren vollen Umfang erreicht hat). Bei der eingehenden Prüfung der negativen Auswirkungen trägt die Überwachungsbehörde der Tatsache Rechnung, dass einige Investitionsvorhaben zwar über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von ein oder zwei Jahren durchgeführt werden, die meisten großen Investitionsvorhaben aber eine wesentlich längere Laufzeit haben. Daher sind in den meisten Fällen langfristige Analysen zur Entwicklung der Märkte erforderlich. Die Überwachungsbehörde räumt jedoch ein, dass diese langfristigen Analysen eher hypothetischer Art sind, insbesondere bei volatilen Märkten oder bei Märkten, die einem raschen technologischen Wandel unterliegen. Je langfristiger und damit spekulativer die Analyse ist, umso weniger Bedeutung wird den möglichen negativen Auswirkungen der Marktmacht oder der Möglichkeit eines wettbewerbsausschließenden Verhaltens beigemessen.

3.1.2.   Schaffung oder Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen

(45)

Wenn ineffiziente Unternehmen gezwungen werden, sich vom Markt zurückzuziehen, zeugt dies von wirksamem Wettbewerb. Langfristig begünstigt dieser Prozess den technologischen Fortschritt und eine effiziente Nutzung knapper wirtschaftlicher Ressourcen. Auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum könnte eine durch staatliche Beihilfen begünstigte wesentliche Kapazitätszunahme jedoch eine unangemessene Wettbewerbsverzerrung bewirken, da die Überkapazität die Gewinnmargen schmälern sowie eine Verringerung der Kapazitäten der Wettbewerber oder sogar ihren Rückzug vom Markt herbeiführen könnte, so dass Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit andernfalls hätten fortführen können, durch die staatliche Beihilfe gezwungen werden, sich vom Markt zurückzuziehen. Außerdem könnten kostengünstig produzierende Unternehmen am Markteintritt gehindert und die Anreize für Wettbewerber, Neuerungen einzuführen, untergraben werden. Dies führt zu ineffizienten Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind.

(46)

Bei der Untersuchung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beitragen könnte, berücksichtigt die Überwachungsbehörde, wie bereits ausgeführt, die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität sowie die Frage, ob es sich um einen Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum handelt (19). Im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien wird eine zusätzliche Kapazität nur dann als problematisch betrachtet, wenn sie mehr als fünf Prozent des betreffenden Marktes beträgt und auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum geschaffen wird.

(47)

Da Kapazität, die auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt geschaffen wird, in der Regel stärker wettbewerbsverzerrend wirkt als Kapazität, die auf einem in relativen Zahlen schrumpfenden Markt geschaffen wird, unterscheidet die Überwachungsbehörde zwischen Fällen, bei denen der relevante Markt langfristig betrachtet strukturell schrumpft (d. h. eine negative Wachstumsrate aufweist), und Fällen, bei denen der relevante Markt in relativen Zahlen schrumpft (d. h. eine positive Wachstumsrate zeigt, aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet (siehe Nummer 48)). Wird durch das Vorhaben auf einem in absoluten Zahlen strukturell schrumpfenden Markt Kapazität geschaffen, betrachtet die Überwachungsbehörde dies bei der Abwägungsprüfung als negativen Aspekt, der kaum durch positive Aspekte ausgeglichen werden kann. In einem derartigen Fall stellt sich um so mehr die Frage des langfristigen Nutzens für das betreffende Gebiet.

(48)

Bezugsgröße für die Definition des „Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum“ ist in der Regel das EWR-BIP der letzten fünf Jahre vor Beginn des Vorhabens. Daten über die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse sind leichter verfügbar und weniger hypothetisch als Prognosen für die Zukunft. Die Überwachungsbehörde kann bei der eingehenden Prüfung jedoch auch zu erwartende Trends berücksichtigen, denn der Kapazitätszuwachs wird seine Wirkung in den Jahren nach der Investition entfalten. Als Indikatoren könnten das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Marktes und die sich daraus vermutlich ergebenden Kapazitätsauslastungen sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses aufgrund seines Einflusses auf Preise und Gewinnspannen, aber auch auf die Wettbewerber, verwendet werden.

(49)

Die Erfahrung zeigt aber auch, dass sich das Wachstum des betreffenden Produkts im EWR in bestimmten Fällen nicht als Bezugsgröße für die Bewertung der Auswirkungen der Beihilfe eignet; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Weltmarkt handelt und das betreffende Produkt nur in begrenztem Umfang im EWR produziert oder verbraucht wird. In derartigen Fällen prüft die Überwachungsbehörde die Auswirkungen der Beihilfe auf die Marktstrukturen eingehender und berücksichtigt dabei besonders die Frage, ob EWR-Hersteller durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten.

3.2.   Negative Auswirkungen auf den Handel

(50)

Wie in Nummer 2 der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegt, liegt der Unterschied zwischen Regionalbeihilfen und anderen Formen horizontaler Beihilfen in der geografischen Komponente. Die besondere Eigenschaft von Regionalbeihilfen besteht darin, dass auf die Standortentscheidung der Investoren Einfluss genommen wird. Wenn Regionalbeihilfen die durch regionale Nachteile bedingten Mehrkosten ausgleichen und zusätzliche Investitionen in Fördergebieten hervorbringen, tragen sie nicht nur zur Entwicklung der Region, sondern auch zur Kohäsion bei, so dass sie letztlich des gesamten EWR zugute kommen (20). Die potenziellen negativen, standortspezifischen Auswirkungen von Regionalbeihilfen wurden bereits erkannt und durch die Regionalbeihilfeleitlinien und Fördergebietskarten beschränkt, in denen nach Maßgabe der verfolgten Gleichheits- und Kohäsionsziele erschöpfend festgelegt ist, in welchen Gebieten Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen und welche Beihilfeintensitäten zulässig sind. Investitionen außerhalb dieser Gebiete dürfen nicht durch Beihilfen gefördert werden. Für die Bewertung großer Investitionsvorhaben auf der Grundlage der hier erläuterten Kriterien muss die Überwachungsbehörde über alle notwendigen Informationen verfügen, damit sie prüfen kann, ob die staatliche Beihilfe an bereits vorhandenen Standorten im EWR zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten führen würde.

(51)

Wenn mit staatlichen Beihilfen Investitionen gefördert werden, die die Produktionskapazität auf einem Markt steigern, besteht die Gefahr, dass sich dies negativ auf die Produktions- oder Investitionstätigkeit in anderen Gegenden des EWR auswirkt. Dies trifft besonders dann zu, wenn der Kapazitätszuwachs über dem Marktwachstum liegt, was bei großen Investitionsvorhaben, die dem zweiten Kriterium in Nummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien entsprechen, in der Regel der Fall sein wird. Die negativen Auswirkungen auf den Handel, die der entgangenen wirtschaftlichen Tätigkeit in den von der Beihilfe betroffenen Gegenden entsprechen, können sich in Arbeitsplatzverlusten auf dem betreffenden Markt, Nachteilen für die Subunternehmer (21) und Einbußen an positiven externen Effekten (wie z. B. Clusterwirkung, Wissens-Spillover, Ausbildung und Fortbildung etc.) äußern.

4.   Abwägung der Auswirkungen der Beihilfe

(52)

Hat die Überwachungsbehörde festgestellt, dass eine regionale Investitionsbeihilfe als Anreiz für ein großes Investitionsvorhaben in einem bestimmten Gebiet notwendig ist, wägt sie die positiven und negativen Auswirkungen gegeneinander ab. Dabei werden die Gesamtauswirkungen der Beihilfe auf den Zusammenhalt innerhalb des EWR eingehend untersucht. Die Überwachungsbehörde wendet die in der vorliegenden Mitteilung festgelegten Kriterien allerdings nicht schablonenhaft an, sondern wägt je nach anzumeldender Beihilfe deren Bedeutung insgesamt ab. Bei dieser Abwägung sind weder ein einziges Element noch mehrere Elemente zusammen für sich genommen dafür ausschlaggebend, dass die Beihilfe mit dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

(53)

Die Überwachungsbehörde vertritt insbesondere die Auffassung, dass eine Investition in einem stärker benachteiligten Gebiet (mit höherer Regionalbeihilfen-Obergrenze) für den Zusammenhalt innerhalb des EWR wichtiger ist als dieselbe Investition in einem weniger benachteiligten Gebiet. Im Szenario 2, bei dem ein alternativer Standort nachzuweisen ist, stellt die Einschätzung, dass die Investition ohne Beihilfe in ein stärker benachteiligtes Gebiet (mehr regionale Nachteile — höhere Regionalbeihilfen-Höchstintensität) geflossen wäre oder in ein Gebiet, dessen regionale Nachteile als ebenso groß betrachtet werden wie die des Zielgebiets (dieselbe Regionalbeihilfen-Höchstintensität) bei der allgemeinen Abwägungsprüfung einen negativen Aspekt dar, der kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann, da er dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft. Im Hinblick auf die positiven Auswirkungen einer Regionalbeihilfe, die lediglich die Differenz der Nettokosten gegenüber einem weiterentwickelten alternativen Investitionsstandort ausgleicht (und damit das vorstehend genannte Kriterium der Angemessenheit sowie die Anforderung einer „positiven Auswirkung“ hinsichtlich Zielsetzung, Geeignetheit und Anreizeffekt erfüllt), wird hingegen im Rahmen der Abwägungsprüfung in der Regel die Auffassung vertreten, dass diese stärker ins Gewicht fallen als die möglichen negativen Auswirkungen der neuen Investition an dem alternativen Standort.

(54)

Gibt es jedoch stichhaltige Beweise dafür, dass die staatliche Beihilfe an bestehenden Standorten im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens zu einem erheblichen Verlust an Arbeitsplätzen führen würde, die andernfalls mittelfristig wahrscheinlich erhalten geblieben wären, müssen bei der Abwägung die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf diese bestehenden Standorte berücksichtigt werden.

(55)

Die Überwachungsbehörde kann das förmliche Prüfverfahren nach Teil II Artikel 6 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen mit einem Beschluss nach Artikel 7 des genannten Protokolls abschließen.

(56)

Die Überwachungsbehörde kann beschließen, die Beihilfe zu genehmigen, mit Bedingungen und Auflagen zu versehen oder zu untersagen (22). Wenn sie einen an Bedingungen und Auflagen gebundenen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 4 des genannten Protokolls erlässt, kann sie entsprechende Bedingungen und Auflagen festlegen, um die mögliche Wettbewerbsverzerrung zu beschränken und die Angemessenheit zu gewährleisten. Insbesondere kann sie den angemeldeten Beihilfebetrag oder die angemeldete Beihilfeintensität auf ein Maß verringern, das als angemessen und daher als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet werden kann.


(1)  Dieses Kapitel entspricht der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 3).

(2)  Das Kapitel für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 entspricht der Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13).

(3)  http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/

(4)  Siehe die Definition in Nummer 49 und Fußnoten 46 und 47 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(5)  Vgl. Abschnitt 4.3 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(6)  Vgl. Nummer 56 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(7)  Vgl. Nummer 53 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(8)  Vgl. Nummer 26A.3 Absatz 4 des Kapitels 26A des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens der Überwachungsbehörde für große Investitionsvorhaben, das dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen der Europäischen Kommission für große Investitionsvorhaben entspricht (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8, zuletzt geändert in ABl. C 263 vom 1.11.2003, S. 3).

(9)  Vgl. Nummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(10)  Vgl. Nummern 11 und 20 des Aktionsplans Staatliche Beihilfen (KOM(2005) 107 endgültig).

(11)  Vgl. Nummer 30 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(12)  Vgl. Nummer 57 der Regionalbeihilfeleitlinien.

(13)  Derartige Investitionen können ein Umfeld schaffen, in dem ohne zusätzliche Hilfe weitere Investitionen getätigt werden können.

(14)  Verbleiben Zweifel hinsichtlich der angemessenen Abgrenzung der relevanten Märkte, so werden diese von der Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 festgehalten.

(15)  Marktmacht ist das Vermögen, die Marktpreise, die Produktion, die Vielfalt oder die Qualität von Gütern und Dienstleistungen oder sonstige Wettbewerbsparameter über einen erheblichen Zeitraum zu beeinflussen.

(16)  Für diesen Zweck könnte die Überwachungsbehörde den Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) heranziehen, der eine grundlegende Analyse der Marktstruktur ermöglicht. Auf einem Markt mit wenigen Marktteilnehmern, von denen mehrere einen vergleichsweise hohen Marktanteil besitzen, gibt ein hoher Marktanteil des Begünstigten möglicherweise weniger Anlass zu Wettbewerbsbedenken.

(17)  Zu diesen Zutrittsschranken zählen rechtliche Schranken (insbesondere Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile sowie Schranken beim Zugang zu Netzwerken und Infrastrukturen. Wird die Beihilfe auf einem Markt gewährt, auf dem der Beihilfeempfänger ein etablierter Marktteilnehmer ist, könnten sich die vom Beihilfeempfänger ausgeübte potenzielle Marktmacht und damit die möglichen negativen Auswirkungen dieser Marktmacht durch eventuelle Zutrittsschranken verstärken.

(18)  Sind nachfragestarke Abnehmer auf dem Markt vorhanden, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein Beihilfeempfänger ihnen gegenüber höhere Preise durchsetzen kann.

(19)  In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff „Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum“ einen Markt, dessen mittlere jährliche Wachstumsrate im Bezugszeitraum nicht über der Wachstumsrate des BIP im EWR liegt.

(20)  So würde eine zusätzliche Geschäftstätigkeit bzw. ein höherer Lebensstandard im Fördergebiet die Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen aus anderen Teilen des EWR stärken.

(21)  Vor allem, wenn sie in der jeweiligen Gegend auf lokalen Märkten tätig sind.

(22)  Werden Beihilfen auf der Grundlage einer bestehenden Regionalbeihilferegelung gewährt, behält der EFTA-Staat allerdings die Möglichkeit, derartige Beihilfen bis zu einer Höhe zu gewähren, die dem zulässigen Höchstbetrag entspricht, der im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen für eine Investition mit beihilfefähigen Ausgaben von 100 Mio. EUR gewährt werden darf.


Berichtigungen

2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/23


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 21. Oktober 2005 )

Seite 1, Erwägungsgrund 2:

anstatt:

„(2)

Gemäß dem Vertrag ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten ergibt.“

muss es heißen:

„(2)

Gemäß dem Vertrag ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Gebieten ergibt.“

Seite 17, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c:

anstatt:

„… werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung einer neu eingeführten Gemeinschaftsnorm getätigt werden. …“

muss es heißen:

„… werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 3 zur Einhaltung einer neu eingeführten Gemeinschaftsnorm getätigt werden. …“


2.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/24


Berichtigung des Beschlusses EU BAM Rafah/1/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2012 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 186 vom 14. Juli 2012 )

Im Inhalt auf dem Deckblatt und auf Seite 30, Nummer des Beschlusses:

anstatt:

„2012/382/EU“

muss es heißen:

„2012/382/GASP“.