ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.176.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
6. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Captan, Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Isoprothiolan, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen ( 1 )

38

 

*

Verordnung (EU) Nr. 594/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Kontaminanten Ochratoxin A, nicht dioxinähnliche PCB und Melamin in Lebensmitteln ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 595/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Fenpyrazamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

46

 

*

Verordnung (EU) Nr. 596/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Taiwan versandte Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 597/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff ( 1 )

54

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 598/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur 172. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

59

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 599/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

62

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/361/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/2/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

64

 

 

2012/362/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juli 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4396)

65

 

 

2012/363/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat zu verlängern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4436)  ( 1 )

70

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011)

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 592/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2012

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Captan, Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Isoprothiolan, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Bifenazat und Captan wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt. Für Isoprothiolan wurde bislang noch in keinem Anhang der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bifenazat für die Anwendung bei (roten, schwarzen und weißen) Johannisbeeren, Himbeeren und Brombeeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

Bezüglich Captan wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, (roten, schwarzen und weißen) Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Kräutern, Spinat und Mangold, Grünem Salat, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Kraussalat, Rucola sowie Blättern und Sprossen von Brassica spp. gestellt. Bezüglich Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettichen, Zwiebeln, Kartoffeln und Grünkohl gestellt. Bezüglich Hexythiazox wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tee gestellt. Bezüglich Metaldehyd wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren, Kartoffeln, Kohlrabi, Grünem Salat und anderen Salatarten, allen Spinatarten sowie verwandten Arten, allen Arten frischer Kräuter und Rapssamen gestellt. Bezüglich Phosmet wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kartoffeln, Aprikosen, Pfirsichen, Tafeloliven, Oliven für die Gewinnung von Öl sowie Rapssamen gestellt.

(4)

Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Isoprothiolan bei Reis gestellt. Die zugelassene Anwendung von Isoprothiolan bei Reis in Japan führt zu einem RHG, der den geltenden RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreitet. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden, muss ein höherer RHG festgelegt werden.

(5)

Die Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6)

Der Kommission sind Informationen von Belgien über Oxadixylrückstände in Petersilie, Stangensellerie und Porree zugegangen, die die derzeitigen RHG überschreiten. Laut Angabe der belgischen Behörden ist das unerwartete Vorkommen von Oxadixyl in diesen Kulturen auf die Persistenz des Wirkstoffs im Boden zurückzuführen. Belgien übermittelte einen Antrag auf Änderung der betreffenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(7)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Bezüglich Fluopicolid befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die Angaben zur Anwendung bei Zwiebeln nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich Metaldehyd reichen die Angaben zur Anwendung bei Erdbeeren und Kohlrabi nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich Phosmet reichen die Angaben zur Anwendung bei Aprikosen nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen.

(9)

Bezüglich Bifenazat müssen die RHG für die Anwendung bei Himbeeren und Brombeeren nicht geändert werden, da die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG den beantragten Werten entsprechen.

(10)

Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.

(11)

Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for bifenazate in currants (red, black and white), blackberries and raspberries. EFSA Journal 2012;10(2):2577. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2577.

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for captan in certain berries. EFSA Journal 2011;9(11):2452. [31 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2452.

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for cyprodinil in various leafy crops. EFSA Journal 2012;10(1):2509. [25 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2509.

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for fluopicolide in radishes, onions, kale and potatoes. EFSA Journal 2012; 10(2):2581. [39 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2581.

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRL for hexythiazox in tea. EFSA Journal 2012;10(1):2514. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2514.

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the setting of a new MRL for isoprothiolane in rice. EFSA Journal 2012;10(3):2607. [29 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2607.

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for metaldehyde in various crops. EFSA Journal 2012;10(1):2515. [33 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2515.

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for oxadixyl in parsley, celery and leek. EFSA Journal 2012; 10(2):2565. [27 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2565.

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for phosmet in various crops. The EFSA Journal 2012; 10(2):2582. [27 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2582.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang II erhalten die Spalten für Bifenazat und Captan folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Bifenazat

Captan (R)

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,01 (2)

0,02 (2)

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone)

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden)

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,01 (2)

 

0120010

Mandeln

 

0,3

0120020

Paranüsse

 

0,02 (2)

0120030

Kaschunüsse

 

0,02 (2)

0120040

Esskastanien

 

0,02 (2)

0120050

Kokosnüsse

 

0,02 (2)

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

0,02 (2)

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0,02 (2)

0120080

Pekannüsse

 

0,02 (2)

0120090

Pinienkerne

 

0,02 (2)

0120100

Pistazien

 

0,02 (2)

0120110

Walnüsse

 

0,02 (2)

0120990

Sonstige

 

0,02 (2)

0130000

iii)

Kernobst

0,01 (2)

3

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispel

 (3)

 (3)

0130050

Japanische Wollmispel

 (3)

 (3)

0130990

Sonstige

 

 

0140000

iv)

Steinobst

0,01 (2)

 

0140010

Aprikosen

 

4

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

5

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

4

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe)

 

7

0140990

Sonstige

 

0,02 (2)

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,01 (2)

0,02 (2)

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

2

3

0153000

c)

Strauchbeerenobst

7

 

0153010

Brombeeren

 

10

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Boysenbeeren und Multbeeren)

 

0,02 (2)

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x idaeus))

 

10

0153990

Sonstige

 

0,02 (2)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

0,01 (2)

15

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren))

0,01 (2)

0,02 (2)

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

0,7

15

0154040

Stachelbeeren (Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies)

0,01 (2)

15

0154050

Hagebutten

 (3)

 (3)

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 (3)

 (3)

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 (3)

 (3)

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 (3)

 (3)

0154990

Sonstige

0,01 (2)

0,02 (2)

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0,01 (2)

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

0,02 (2)

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.))

 

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 (3)

 (3)

0161060

Persimone

 (3)

 (3)

0161070

Jambolan (Java-Pflaume), (Java-Apfel (Zuckerapfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche (Grumichama) (Eugenia uniflora))

 (3)

 (3)

0161990

Sonstige

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0,02 (2)

0162010

Kiwi

 

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume (Nefelio), Mangostan)

 

 

0162030

Passionsfrucht

 

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 (3)

 (3)

0162050

Sternapfel

 (3)

 (3)

0162060

Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote)

 (3)

 (3)

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0,02 (2)

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

0,02 (2)

0163030

Mangos

 

2

0163040

Papayas

 

0,02 (2)

0163050

Granatäpfel

 

0,02 (2)

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen)

 (3)

 (3)

0163070

Guave (Rote Pitahaya oder Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 (3)

 (3)

0163080

Ananas

 

0,02 (2)

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 (3)

 (3)

0163100

Durianfrucht

 (3)

 (3)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 (3)

 (3)

0163990

Sonstige

 

0,02 (2)

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (2)

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

0,05

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0,02 (2)

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia)

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel)

 

 

0212040

Pfeilwurz

 (3)

 (3)

0212990

Sonstige

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

0,02 (2)

0213020

Karotten

 

0,1

0213030

Knollensellerie

 

0,1

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

0,02 (2)

0213050

Erdartischocke

 

0,02 (2)

0213060

Pastinaken

 

0,02 (2)

0213070

Petersilienwurzel

 

0,02 (2)

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss (Erdmandel) (Cyperus esculentus))

 

0,02 (2)

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel))

 

0,02 (2)

0213100

Kohlrüben

 

0,02 (2)

0213110

Weiße Rüben

 

0,02 (2)

0213990

Sonstige

 

0,02 (2)

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0,01 (2)

0,02 (2)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebel (Silberzwiebeln)

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln (Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

 

0220990

Sonstige

 

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Baumtomate, Physalis, Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense))

0,5

2

0231020

Paprika (Chilis)

2

0,1

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino)

0,5

0,02 (2)

0231040

Okra, Griechische Hörnchen

0,01 (2)

0,02 (2)

0231990

Sonstige

0,01 (2)

0,02 (2)

0232000

b)

Kürbisgewächse – genießbare Schale

0,3

0,02 (2)

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson))

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse - ungenießbare Schale

0,01 (2)

 

0233010

Melonen (Kiwano)

 

0,1

0233020

Kürbis (Winterkürbis)

 

0,02 (2)

0233030

Wassermelonen

 

0,02 (2)

0233990

Sonstige

 

0,02 (2)

0234000

d)

Zuckermais

0,01 (2)

0,02 (2)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01 (2)

0,02 (2)

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,01 (2)

0,02 (2)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli)

 

 

0241020

Blumenkohl

 

 

0241990

Sonstige

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Choisum, Pekingkohl (Pe-Tsai))

 

 

0243020

Grünkohl (Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

0,01 (2)

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

 

 

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

0,02 (2)

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

0,02 (2)

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut)

 

2

0251040

Kresse

 

0,02 (2)

0251050

Barbarakraut

 (3)

 (3)

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke)

 

0,02 (2)

0251070

Roter Senf

 (3)

 (3)

0251080

Blätter und Keime der Brassica spp (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer Pflanzen der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes))

 

0,02 (2)

0251990

Sonstige

 

0,02 (2)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,02 (2)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amaranth-Spinat)

 

 

0252020

Portulak (Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 (3)

 (3)

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

 

0252990

Sonstige

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

 (3)

 (3)

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0,02 (2)

0255000

e)

Chicorée

 

0,02 (2)

0256000

f)

Frische Kräuter

 

0,02 (2)

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter)

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut)

 (3)

 (3)

0256060

Rosmarin

 (3)

 (3)

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 (3)

 (3)

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze)

 (3)

 (3)

0256090

Lorbeerblätter

 (3)

 (3)

0256100

Estragon (Ysop)

 (3)

 (3)

0256990

Sonstige (Essbare Blüten)

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen)

7

2

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

0,4

2

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout (Zuckererbsen, Kefe))

7

0,02 (2)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

0,4

0,02 (2)

0260050

Linsen

7

0,02 (2)

0260990

Sonstige

0,01 (2)

0,02 (2)

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,01 (2)

 

0270010

Spargel

 

0,02 (2)

0270020

Kardonen

 

0,02 (2)

0270030

Stangensellerie

 

0,02 (2)

0270040

Fenchel

 

0,02 (2)

0270050

Artischocken

 

0,02 (2)

0270060

Porree

 

2

0270070

Rhabarber

 

0,02 (2)

0270080

Bambussprossen

 (3)

 (3)

0270090

Palmherzen

 (3)

 (3)

0270990

Sonstige,

 

0,02 (2)

0280000

viii)

Pilze

0,01 (2)

0,02 (2)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake)

 

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

 

0280990

Sonstige

 

 

0290000

ix)

Seetang

 (3)

 (3)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

 

0,02 (2)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

0,3

 

0300020

Linsen

0,01 (2)

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

0,01 (2)

 

0300040

Süßlupinen

0,01 (2)

 

0300990

Sonstige

0,01 (2)

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,02 (2)

0401000

i)

Ölsaaten

0,02 (2)

 

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

 

0401070

Sojabohne

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne (Andere Samen von Cucurbitaceae)

 

 

0401110

Saflor

 (3)

 (3)

0401120

Borretsch

 (3)

 (3)

0401130

Leindotter

 (3)

 (3)

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohne

 (3)

 (3)

0401990

Sonstige

 

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

0,01 (2)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 (3)

 (3)

0402030

Ölpalmenfrucht

 (3)

 (3)

0402040

Kapok

 (3)

 (3)

0402990

Sonstige

 

 

0500000

5.

GETREIDE

0,01 (2)

0,02 (2)

0500010

Gerste

 

 

0500020

Buchweizen (Amaranth, Quinoa)

 

 

0500030

Mais

 

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff)

 

 

0500050

Hafer

 

 

0500060

Reis

 

 

0500070

Roggen

 

 

0500080

Sorghum

 

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

 

 

0500990

Sonstige

 

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,02 (2)

0,05 (2)

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 (3)

 (3)

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 (3)

 (3)

0631000

a)

Blüten

 (3)

 (3)

0631010

Kamillenblüten

 (3)

 (3)

0631020

Hibiskusblüten

 (3)

 (3)

0631030

Rosenblüten-blätter

 (3)

 (3)

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 (3)

 (3)

0631050

Lindenblüten

 (3)

 (3)

0631990

Sonstige

 (3)

 (3)

0632000

b)

Blätter

 (3)

 (3)

0632010

Erdbeerblätter

 (3)

 (3)

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 (3)

 (3)

0632030

Mate

 (3)

 (3)

0632990

Sonstige

 (3)

 (3)

0633000

c)

Wurzeln

 (3)

 (3)

0633010

Baldrianwurzel

 (3)

 (3)

0633020

Ginsengwurzel

 (3)

 (3)

0633990

Sonstige

 (3)

 (3)

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 (3)

 (3)

0640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 (3)

 (3)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 (3)

 (3)

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

0,02 (2)

0,05 (2)

0800000

8.

GEWÜRZE

 (3)

 (3)

0810000

i)

Samen

 (3)

 (3)

0810010

Anis

 (3)

 (3)

0810020

Schwarzkümmel

 (3)

 (3)

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 (3)

 (3)

0810040

Koriander körner

 (3)

 (3)

0810050

Kreuzkümmelsamen

 (3)

 (3)

0810060

Dillsamen

 (3)

 (3)

0810070

Fenchelsamen

 (3)

 (3)

0810080

Bockshornkleesamen

 (3)

 (3)

0810090

Muskatnuss

 (3)

 (3)

0810990

Sonstige

 (3)

 (3)

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 (3)

 (3)

0820010

Nelkenpfeffer

 (3)

 (3)

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 (3)

 (3)

0820030

Kümmel

 (3)

 (3)

0820040

Kardamomen

 (3)

 (3)

0820050

Wacholderbeeren

 (3)

 (3)

0820060

Pfeffer, schwarz und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 (3)

 (3)

0820070

Vanilleschoten

 (3)

 (3)

0820080

Tamarinden

 (3)

 (3)

0820990

Sonstige

 (3)

 (3)

0830000

iii)

Rinde

 (3)

 (3)

0830010

Zimt (Cassia)

 (3)

 (3)

0830990

Sonstige

 (3)

 (3)

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 (3)

 (3)

0840010

Süßholzwurzeln

 (3)

 (3)

0840020

Ingwer

 (3)

 (3)

0840030

Kurkuma

 (3)

 (3)

0840040

Meerrettich/Kren

 (3)

 (3)

0840990

Sonstige

 (3)

 (3)

0850000

v)

Knospen

 (3)

 (3)

0850010

Nelken

 (3)

 (3)

0850020

Kapern

 (3)

 (3)

0850990

Sonstige

 (3)

 (3)

0860000

vi)

Blütensnarbe

 (3)

 (3)

0860010

Safran

 (3)

 (3)

0860990

Sonstige

 (3)

 (3)

0870000

vii)

Samenmantel

 (3)

 (3)

0870010

Muskatblüte

 (3)

 (3)

0870990

Sonstige

 (3)

 (3)

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

 (3)

 (3)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 (3)

 (3)

0900020

Zuckerrohr

 (3)

 (3)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 (3)

 (3)

0900990

Sonstige

 (3)

 (3)

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

0,01 (2)

0,02 (2)

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

 

1011000

a)

Schwein

 

 

1011010

Fleisch

 

 

1011020

Fett ohne mageresFleisch,

 

 

1011030

Leber

 

 

1011040

Nieren

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1011990

Sonstige

 

 

1012000

b)

Rind

 

 

1012010

Fleisch

 

 

1012020

Fett

 

 

1012030

Leber

 

 

1012040

Nieren

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1012990

Sonstige

 

 

1013000

c)

Schaf

 

 

1013010

Fleisch

 

 

1013020

Fett

 

 

1013030

Leber

 

 

1013040

Nieren

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1013990

Sonstige

 

 

1014000

d)

Ziege

 

 

1014010

Fleisch

 

 

1014020

Fett

 

 

1014030

Leber

 

 

1014040

Nieren

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1014990

Sonstige

 

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 (3)

 (3)

1015010

Fleisch

 (3)

 (3)

1015020

Fett

 (3)

 (3)

1015030

Leber

 (3)

 (3)

1015040

Nieren

 (3)

 (3)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (3)

 (3)

1015990

Sonstige

 (3)

 (3)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

 

1016010

Fleisch

 

 

1016020

Fett

 

 

1016030

Leber

 

 

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1016990

Sonstige

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru)

 (3)

 (3)

1017010

Fleisch

 (3)

 (3)

1017020

Fett

 (3)

 (3)

1017030

Leber

 (3)

 (3)

1017040

Nieren

 (3)

 (3)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 (3)

 (3)

1017990

Sonstige

 (3)

 (3)

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

 

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

 

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 (3)

 (3)

1030030

Gans

 (3)

 (3)

1030040

Wachtel

 (3)

 (3)

1030990

Sonstige

 (3)

 (3)

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen)

 (3)

 (3)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

 (3)

 (3)

1060000

vi)

Schnecken

 (3)

 (3)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 (3)

 (3)

Captan (R)

Captan: Die zu verwendende Rückstandsdefinition für die folgenden Codes lautet: "Summe aus Captan und Folpet": 0130000; 0152000; 0153010; 0153030; 0154030; 0154040; 0231010; 0260010; 0260020;“

(2)

Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a)

die Spalten für Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet erhalten folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (4)

Cyprodinil (F) (R)

Fluopicolid

Hexythiazox

Metaldehyd

Oxadixyl

Phosmet (Phosmet und Phosmet-oxon, ausgedrückt als Phosmet) (R)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,05 (5)

0,01 (5)

1

0,05 (5)

 

0,2

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone)

 

 

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

 

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden)

 

 

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,05 (5)

0,01 (5)

0,5

0,05 (5)

 

 

0120010

Mandeln

 

 

 

 

 

2

0120020

Paranüsse

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0120030

Kaschunüsse

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0120040

Esskastanien

 

 

 

 

 

2

0120050

Kokosnüsse

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

 

 

 

 

0,1

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0120080

Pekannüsse

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0120090

Pinienkerne

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0120100

Pistazien

 

 

 

 

 

2

0120110

Walnüsse

 

 

 

 

 

2

0120990

Sonstige

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0130000

iii)

Kernobst

1

0,01 (5)

 

0,05 (5)

 

0,2

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

 

1

 

 

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

 

1

 

 

 

0130030

Quitten

 

 

0,5

 

 

 

0130040

Mispel

 

 

0,5

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

 

0,5

 

 

 

0130990

Sonstige

 

 

0,5

 

 

 

0140000

iv)

Steinobst

 

0,01 (5)

 

0,05 (5)

 

 

0140010

Aprikosen

2

 

1

 

 

0,05 (5)

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

1

 

1

 

 

1

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

2

 

1

 

 

1

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe)

2

 

0,5

 

 

0,6

0140990

Sonstige

0,5

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

 

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

5

2

1

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

5

0,01 (5)

0,5

0,1

 

0,05 (5)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,01 (5)

0,5

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0153010

Brombeeren

10

 

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Boysenbeeren und Multbeeren)

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x idaeus))

10

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,01 (5)

0,5

0,05 (5)

 

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

5

 

 

 

 

10

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren))

2

 

 

 

 

10

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

5

 

 

 

 

2

0154040

Stachelbeeren (Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies)

5

 

 

 

 

0,05 (5)

0154050

Hagebutten

2

 

 

 

 

2

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

2

 

 

 

 

2

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

2

 

 

 

 

2

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren)

2

 

 

 

 

2

0154990

Sonstige

2

 

 

 

 

2

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0,05 (5)

 

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

 

 

 

 

 

0161010

Datteln

 

 

2

 

 

0,05 (5)

0161020

Feigen

 

 

0,5

 

 

2

0161030

Tafeloliven

 

 

0,5

 

 

10

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.))

 

 

0,5

 

 

2

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

 

0,5

 

 

2

0161060

Persimone

 

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0161070

Jambolan (Java-Pflaume), (Java-Apfel (Zuckerapfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche (Grumichama) (Eugenia uniflora))

 

 

0,5

 

 

2

0161990

Sonstige

 

 

0,5

 

 

2

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

 

 

 

 

 

0162010

Kiwi

 

 

1

 

 

0,05 (5)

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume (Nefelio), Mangostan)

 

 

0,5

 

 

2

0162030

Passionsfrucht

 

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

 

0,5

 

 

2

0162050

Sternapfel

 

 

0,5

 

 

2

0162060

Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote)

 

 

0,5

 

 

2

0162990

Sonstige

 

 

0,5

 

 

2

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

0,5

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0163030

Mangos

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0163040

Papayas

 

 

 

 

 

2

0163050

Granatäpfel

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen)

 

 

 

 

 

2

0163070

Guave (Rote Pitahaya oder Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

 

 

 

 

2

0163080

Ananas

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0163100

Durianfrucht

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0163990

Sonstige

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

0,05 (5)

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0,05

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,05 (5)

0,03

0,05 (5)

0,15

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05 (5)

0,01 (5)

0,5

0,05 (5)

 

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia)

 

 

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel)

 

 

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0,5

2

 

 

0213010

Rote Rüben

1

0,01 (5)

 

 

 

 

0213020

Karotten

2

0,01 (5)

 

 

 

 

0213030

Knollensellerie

0,3

0,01 (5)

 

 

 

 

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

2

0,01 (5)

 

 

 

 

0213050

Erdartischocke

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

 

 

0213060

Pastinaken

2

0,01 (5)

 

 

 

 

0213070

Petersilienwurzel

2

0,01 (5)

 

 

 

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss (Erdmandel) (Cyperus esculentus))

0,05 (5)

0,06

 

 

 

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel))

2

0,01 (5)

 

 

 

 

0213100

Kohlrüben

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

 

 

0213110

Weiße Rüben

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

 

 

0213990

Sonstige

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

 

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

 

0,5

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0220010

Knoblauch

0,3

0,01 (5)

 

 

 

 

0220020

Zwiebel (Silberzwiebeln)

0,3

1

 

 

 

 

0220030

Schalotten

0,3

0,01 (5)

 

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln (Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten)

1

10

 

 

 

 

0220990

Sonstige

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

 

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

0,5

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0231000

a)

Solanaceae

 

1

 

 

 

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Baumtomate, Physalis, Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense))

1

 

 

 

 

 

0231020

Paprika (Chilis)

1

 

 

 

 

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino)

1

 

 

 

 

 

0231040

Okra, Griechische Hörnchen

0,5

 

 

 

 

 

0231990

Sonstige

0,5

 

 

 

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse – genießbare Schale

0,5

0,5

 

 

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

 

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson))

 

 

 

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse - ungenießbare Schale

0,05 (5)

0,5

 

 

 

 

0233010

Melonen (Kiwano)

 

 

 

 

 

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis)

 

 

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

 

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,05 (5)

 

 

 

0,01 (5)

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

2

 

1

 

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli)

 

 

0,5

 

 

 

0241020

Blumenkohl

 

 

2

 

 

 

0241990

Sonstige

 

 

1

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

1

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

0,2

5

 

 

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

0,2

2

 

 

 

0242990

Sonstige

 

0,01 (5)

3

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

 

1

 

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Choisum, Pekingkohl (Pe-Tsai))

 

0,1

0,5

 

 

 

0243020

Grünkohl (Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

2

0,5

 

 

 

0243990

Sonstige

 

0,1

1

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0,03

1

0,1

 

 

0250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

 

 

0,5

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

15

 

 

2

0,1

 

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

0,01 (5)

 

 

 

 

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

8

 

 

 

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut)

 

0,01 (5)

 

 

 

 

0251040

Kresse

 

0,01 (5)

 

 

 

 

0251050

Barbarakraut

 

0,01 (5)

 

 

 

 

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke)

 

0,01 (5)

 

 

 

 

0251070

Roter Senf

 

0,01 (5)

 

 

 

 

0251080

Blätter und Keime der Brassica spp (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer Pflanzen der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes))

 

0,01 (5)

 

 

 

 

0251990

Sonstige

 

0,01 (5)

 

 

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

15

0,01 (5)

 

2

0,01 (5)

 

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amaranth-Spinat)

 

 

 

 

 

 

0252020

Portulak (Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 

 

 

 

 

 

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

 

 

 

 

 

0252990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0254000

d)

Brunnenkresse

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0255000

e)

Chicorée

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0256000

f)

Frische Kräuter

15

0,01 (5)

 

2

 

 

0256010

Kerbel

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter)

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

0,3

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut)

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze)

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256100

Estragon (Ysop)

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0256990

Sonstige (Essbare Blüten)

 

 

 

 

0,01 (5)

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

0,01 (5)

0,5

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen)

2

 

 

 

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

0,5

 

 

 

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout (Zuckererbsen, Kefe))

2

 

 

 

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

0,1

 

 

 

 

 

0260050

Linsen

0,2

 

 

 

 

 

0260990

Sonstige

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

 

0,5

1

 

 

0270010

Spargel

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

0270020

Kardonen

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

0270030

Stangensellerie

5

0,01 (5)

 

 

0,1

 

0270040

Fenchel

0,2

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

0270050

Artischocken

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

0270060

Porree

0,05 (5)

1,5

 

 

0,07

 

0270070

Rhabarber

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

0270080

Bambussprossen

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

0270090

Palmherzen

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

0270990

Sonstige,

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

0,01 (5)

 

0280000

viii)

Pilze

0,05 (5)

0,01 (5)

0,5

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake)

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

 

 

 

 

 

0280990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0290000

ix)

Seetang

0,05 (5)

0,01 (5)

0,05 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,2

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0,01 (5)

0,05 (5)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

 

0,5

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

0,2

 

 

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

 

0,2

 

 

 

0300040

Süßlupinen

 

 

0,2

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0,2

 

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05 (5)

0,01 (5)

 

 

0,02 (5)

 

0401000

i)

Ölsaaten

 

 

0,5

 

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401020

Erdnüsse

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401030

Mohnsamen

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401040

Sesamsamen

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

 

 

0,6

 

0,5

0401070

Sojabohne

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401080

Senfkörner

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401090

Baumwollsamen

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401100

Kürbiskerne (Andere Samen von Cucurbitaceae)

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401110

Saflor

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401120

Borretsch

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401130

Leindotter

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401140

Hanfsamen

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401150

Rizinusbohne

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0401990

Sonstige

 

 

 

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

 

 

0,05 (5)

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0,5

 

 

3

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0402030

Ölpalmenfrucht

 

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0402040

Kapok

 

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0402990

Sonstige

 

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0500000

5.

GETREIDE

 

0,01 (5)

 

0,05 (5)

0,01 (5)

 

0500010

Gerste

3

 

0,2

 

 

0,05 (5)

0500020

Buchweizen (Amaranth, Quinoa)

0,05 (5)

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0500030

Mais

0,05 (5)

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff)

0,05 (5)

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0500050

Hafer

2

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0500060

Reis

0,05 (5)

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0500070

Roggen

0,5

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0500080

Sorghum

0,05 (5)

 

0,5

 

 

0,2

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

0,5

 

0,5

 

 

0,05 (5)

0500990

Sonstige

0,05 (5)

 

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

 

0,02 (5)

 

 

0,02 (5)

0,1 (5)

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

0,05 (5)

 

4

0,1

 

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0,05 (5)

 

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

 

0,05 (5)

0,05 (5)

 

 

0631000

a)

Blüten

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0631010

Kamillenblüten

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskusblüten

 

 

 

 

 

 

0631030

Rosenblüten-blätter

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

 

 

 

 

 

0631050

Lindenblüten

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blätter

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0632010

Erdbeerblätter

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

1

 

 

 

 

 

0633010

Baldrianwurzel

 

 

 

 

 

 

0633020

Ginsengwurzel

 

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0,05 (5)

 

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

0,05 (5)

 

0,05 (5)

0,05 (5)

 

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

0,05 (5)

0,02 (5)

20

0,05 (5)

0,02 (5)

0,1 (5)

0800000

8.

GEWÜRZE

 

0,02 (5)

0,05 (5)

0,05 (5)

0,02 (5)

0,1 (5)

0810000

i)

Samen

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0810010

Anis

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander körner

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

 

 

 

 

 

 

0810060

Dillsamen

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchelsamen

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamomen

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeeren

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer, schwarz und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanilleschoten

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinden

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0830000

iii)

Rinde

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0830010

Zimt (Cassia)

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

1

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

 

 

 

 

 

0840020

Ingwer

 

 

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

 

 

 

 

 

 

0840040

Meerrettich/Kren

 

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0850000

v)

Knospen

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0860000

vi)

Blütensnarbe

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

0,05 (5)

 

 

 

 

 

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,05 (5)

0,01 (5)

0,05 (5)

0,05 (5)

0,01 (5)

0,05 (5)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

 

 

 

 

 

0900020

Zuckerrohr

 

 

 

 

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

 

 

 

 

0900990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

0,05 (5)

 

 

0,05 (5)

0,01 (5)

 

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

0,01 (5)

0,05

 

 

0,1

1011000

a)

Schwein

 

 

 

 

 

 

1011010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

1011020

Fett ohne mageresFleisch,

 

 

 

 

 

 

1011030

Leber

 

 

 

 

 

 

1011040

Nieren

 

 

 

 

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

1011990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1012000

b)

Rind

 

 

 

 

 

 

1012010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

1012020

Fett

 

 

 

 

 

 

1012030

Leber

 

 

 

 

 

 

1012040

Nieren

 

 

 

 

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

1012990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1013000

c)

Schaf

 

 

 

 

 

 

1013010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

1013020

Fett

 

 

 

 

 

 

1013030

Leber

 

 

 

 

 

 

1013040

Nieren

 

 

 

 

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

1013990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1014000

d)

Ziege

 

 

 

 

 

 

1014010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

1014020

Fett

 

 

 

 

 

 

1014030

Leber

 

 

 

 

 

 

1014040

Nieren

 

 

 

 

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

1014990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

 

 

 

 

 

1015010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

1015020

Fett

 

 

 

 

 

 

1015030

Leber

 

 

 

 

 

 

1015040

Nieren

 

 

 

 

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

1015990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

 

 

 

 

 

1016010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

1016020

Fett

 

 

 

 

 

 

1016030

Leber

 

 

 

 

 

 

1016040

Nieren

 

 

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru)

 

 

 

 

 

 

1017010

Fleisch

 

 

 

 

 

 

1017020

Fett

 

 

 

 

 

 

1017030

Leber

 

 

 

 

 

 

1017040

Nieren

 

 

 

 

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

 

 

 

1017990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

0,02

0,05

 

 

0,05 (5)

1020010

Rinder

 

 

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

0,01 (5)

0,02 (5)

 

 

0,05 (5)

1030010

Huhn

 

 

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

 

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen)

 

0,01 (5)

0,02 (5)

 

 

0,05 (5)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

 

0,01 (5)

0,02 (5)

 

 

0,05 (5)

1060000

vi)

Schnecken

 

0,01 (5)

0,02 (5)

 

 

0,05 (5)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 

0,01 (5)

0,02 (5)

 

 

0,05 (5)

(F)= Fettlöslich

Cyprodinil (F) (R)

(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Cyprodinil - Code-Nummer 1000000: Summe aus Cyprodinil und seinem Metaboliten CGA 304075.

Oxadixyl

Oxadixyl: Bestätigungsdaten zu Pflanzenmetabolismus und Bodendegradation für alle RHG über der Bestimmuingsgrenze sind der Behörde und der Kommission spätestens am 31. Dezember 2014 vorzulegen. Die Neubewertung der Daten kann zu einer Änderung des RHG führen.

Phosmet (Phosmet und Phosmet-oxon, ausgedrückt als Phosmet) (R)

(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Phosmet - Code-Nummer 1000000: Phosmet“

b)

Folgende Spalte für Isoprothiolan wird eingefügt:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (6)

Isoprothiolan

(1)

(2)

(3)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01  (7)

0110000

i)

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone)

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden)

 

0110990

Sonstige

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

iii)

Kernobst

 

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispel

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

0130990

Sonstige

 

0140000

iv)

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe)

 

0140990

Sonstige

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Boysenbeeren und Multbeeren)

 

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x idaeus))

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

 

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren))

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 

0154990

Sonstige

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.))

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

0161060

Persimone

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume), (Java-Apfel (Zuckerapfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche (Grumichama) (Eugenia uniflora))

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0162010

Kiwi

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume (Nefelio), Mangostan)

 

0162030

Passionsfrucht

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

0162050

Sternapfel

 

0162060

Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote)

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen)

 

0163070

Guave (Rote Pitahaya oder Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

0163100

Durianfrucht

 

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

0163990

Sonstige

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0,01  (7)

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia)

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel)

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

0213050

Erdartischocke

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzel

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss (Erdmandel) (Cyperus esculentus))

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel))

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebel (Silberzwiebeln)

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln (Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

0220990

Sonstige

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Baumtomate, Physalis, Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense))

 

0231020

Paprika (Chilis)

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino)

 

0231040

Okra, Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse – genießbare Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson))

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse - ungenießbare Schale

 

0233010

Melonen (Kiwano)

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis)

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli)

 

0241020

Blumenkohl

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Choisum, Pekingkohl (Pe-Tsai))

 

0243020

Grünkohl (Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

 

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut)

 

0251040

Kresse

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke)

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Blätter und Keime der Brassica spp (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer Pflanzen der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes))

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amaranth-Spinat)

 

0252020

Portulak (Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

 

0254000

d)

Brunnenkresse

 

0255000

e)

Chicorée

 

0256000

f)

Frische Kräuter

 

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter)

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut)

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze)

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon (Ysop)

 

0256990

Sonstige (Essbare Blüten)

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout (Zuckererbsen, Kefe))

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige,

 

0280000

viii)

Pilze

 

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake)

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

0280990

Sonstige

 

0290000

ix)

Seetang

 

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,01  (7)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

0300040

Süßlupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (7)

0401000

i)

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

0401070

Sojabohne

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne (Andere Samen von Cucurbitaceae)

 

0401110

Saflor

 

0401120

Borretsch

 

0401130

Leindotter

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohne

 

0401990

Sonstige

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

5.

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,01  (7)

0500020

Buchweizen (Amaranth, Quinoa)

0,01  (7)

0500030

Mais

0,01  (7)

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff)

0,01  (7)

0500050

Hafer

0,01  (7)

0500060

Reis

5 (+)

0500070

Roggen

0,01  (7)

0500080

Sorghum

0,01  (7)

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

0,01  (7)

0500990

Sonstige

0,01  (7)

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,01  (7)

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamillenblüten

 

0631020

Hibiskusblüten

 

0631030

Rosenblüten-blätter

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

0631050

Lindenblüten

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blätter

 

0632010

Erdbeerblätter

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrianwurzel

 

0633020

Ginsengwurzel

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

0640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

0,01  (7)

0800000

8.

GEWÜRZE

0,01  (7)

0810000

i)

Samen

 

0810010

Anis

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 

0810040

Koriander körner

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

 

0810060

Dillsamen

 

0810070

Fenchelsamen

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamomen

 

0820050

Wacholderbeeren

 

0820060

Pfeffer, schwarz und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 

0820070

Vanilleschoten

 

0820080

Tamarinden

 

0820990

Sonstige

 

0830000

iii)

Rinde

 

0830010

Zimt (Cassia)

 

0830990

Sonstige

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0840020

Ingwer

 

0840030

Kurkuma

 

0840040

Meerrettich/Kren

 

0840990

Sonstige

 

0850000

v)

Knospen

 

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

vi)

Blütensnarbe

 

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

vii)

Samenmantel

 

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (7)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

0900020

Zuckerrohr

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS – LANDTIERE

0,01  (7)

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

1011000

a)

Schwein

 

1011010

Fleisch

 

1011020

Fett ohne mageresFleisch,

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rind

 

1012010

Fleisch

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schaf

 

1013010

Fleisch

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziege

 

1014010

Fleisch

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

1015010

Fleisch

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

1016010

Fleisch

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru)

 

1017010

Fleisch

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1017990

Sonstige

 

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

 

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen)

 

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

 

1060000

vi)

Schnecken

 

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

 

Isoprothiolan

(+)

Studien zu den Eigenschaften von Isoprothiolan nach dem Backen/Kochen sind dem bewertenden Mitgliedstaat, der Behörde und der Europäischen Kommission spätestens am 31. Dezember 2013 vorzulegen. Die Neubewertung der Daten kann zu einer Änderung des RHG führen.

0500060

Reis


(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Captan (R)

Captan: Die zu verwendende Rückstandsdefinition für die folgenden Codes lautet: "Summe aus Captan und Folpet": 0130000; 0152000; 0153010; 0153030; 0154030; 0154040; 0231010; 0260010; 0260020;“

(4)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(5)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(F)= Fettlöslich

Cyprodinil (F) (R)

(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Cyprodinil - Code-Nummer 1000000: Summe aus Cyprodinil und seinem Metaboliten CGA 304075.

Oxadixyl

Oxadixyl: Bestätigungsdaten zu Pflanzenmetabolismus und Bodendegradation für alle RHG über der Bestimmuingsgrenze sind der Behörde und der Kommission spätestens am 31. Dezember 2014 vorzulegen. Die Neubewertung der Daten kann zu einer Änderung des RHG führen.

Phosmet (Phosmet und Phosmet-oxon, ausgedrückt als Phosmet) (R)

(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Phosmet - Code-Nummer 1000000: Phosmet“

(6)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(7)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

Isoprothiolan

(+)

Studien zu den Eigenschaften von Isoprothiolan nach dem Backen/Kochen sind dem bewertenden Mitgliedstaat, der Behörde und der Europäischen Kommission spätestens am 31. Dezember 2013 vorzulegen. Die Neubewertung der Daten kann zu einer Änderung des RHG führen.

0500060

Reis


6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 593/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in Europa wurde die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) geändert, um auf nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, Freizeitluftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen Maßnahmen anzuwenden, die ihrer einfachen Konstruktion und Betriebsart angemessen sind.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (3), sollte geändert werden, um mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 eingeführten Änderungen Schritt zu halten, insbesondere hinsichtlich der neuen Definition von ELA1-Luftfahrzeugen und der Möglichkeit, den Einbau bestimmter nicht sicherheitsrelevanter Teile ohne EASA-Formular 1 zu akzeptieren.

(3)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) hat Entwürfe der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und sie als Stellungnahme Nr. 01/2011 zu ELA-Verfahren und Standardänderungen und -reparaturen der Kommission im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

‚ELA1-Luftfahrzeug‘ eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)

ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;

ii)

ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger;

iii)

ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballone, 1 050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;

iv)

ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1 000 m3 für Gas-Luftschiffe.“

2.

Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(3)  ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.


ANHANG

1.

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

a)

M.A.302 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen:

i)

den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;

ii)

Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, Ergänzungen zur Musterzulassung, einer Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, einer ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen Genehmigung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und deren Anhang (Teil-21) erteilt wurde, herausgegeben wurden, und

in den in 21A.90B bzw. 21A.431B des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Zertifizierungsspezifikationen, falls zutreffend;

iii)

zusätzlichen oder alternativen Anweisungen, die vom Eigentümer oder dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Genehmigung gemäß M.A.302 vorgeschlagen wurden, ausgenommen Intervalle sicherheitsrelevanter Aufgaben, auf die in Buchstabe e Bezug genommen wird, die verlängert werden können, sofern ausreichende Überprüfungen gemäß Buchstabe g vorgenommen werden und wenn sie der direkten Genehmigung gemäß M.A.302(b) unterliegen.“

b)

M.A.304 erhält folgende Fassung:

M.A.304   Unterlagen für Änderungen und Reparaturen

Die Bewertung von Schäden sowie die Durchführung von Änderungen und Reparaturen müssen, wie jeweils zutreffend, auf folgender Grundlage erfolgen:

a)

von der Agentur genehmigte Unterlagen oder

b)

von einem nach Teil-21 anerkannten Entwicklungsbetrieb genehmigte Unterlagen oder

c)

von in den in 21A.90B bzw. 21A.431B des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Zertifizierungs-spezifikationen enthaltene Unterlagen.“

c)

M.A.502 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Außer für in 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannte Komponenten muss die Instandhaltung von Komponenten von Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden, die gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind.“

ii)

Es wird ein neuer Buchstabe e angefügt:

„e)

Die Instandhaltung von in 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannten Komponenten muss von einem gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder gemäß Teil-145 genehmigten Betrieb mit einer Berechtigung der Kategorie A, von in M.A.801(b)2 genanntem freigabeberechtigten Personal oder von dem in M.A.801(b)3 genannten Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, und zwar im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand oder vorübergehend ausgebaut, um die Zugänglichkeit zu erleichtern. Die in Übereinstimmung mit diesem Absatz durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formulars 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß M.A.801.“

d)

M.A.613 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nach Beendigung aller angeforderten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten gemäß M.A.802 ausgestellt werden. Das EASA-Formblatt 1 ist auszustellen, ausgenommen für Komponenten, die gemäß M.A.502(b), M.A.502(d) oder M.A.502(e) instand gehalten wurden und Komponenten, die gemäß M.A.603(c) gefertigt wurden.“

e)

M.A.614 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss dem Luftfahrzeugeigentümer eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie etwaiger spezifischer Reparatur-/Änderungsunterlagen übergeben, die für die durchgeführten Reparaturen/Änderungen verwendet wurden.“

f)

M.A.710 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Um der Anforderung an die in M.A.901 genannte Prüfung der Lufttüchtigkeit gerecht zu werden, muss das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass

1.

die Flugstunden und die zugehörigen Flüge für die Zelle, den Motor und den Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und

2.

das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist und

3.

die gesamte für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde und

4.

alle bekannten Mängel behoben oder, wenn zutreffend, ordnungsgemäß zurückgestellt wurden und

5.

alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und

6.

alle Änderungen und Reparaturen, die an dem Luftfahrzeug durchgeführt worden sind, aufgezeichnet sind und Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 entsprechen und

7.

alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben und

8.

alle Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M) freigegeben wurden und

9.

der aktuelle Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist und

10.

das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seines Musters entspricht und

11.

falls erforderlich für das Luftfahrzeug eine Lärmbescheinigung, die der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, gemäß Unterabschnitt I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellt wurde.“

g)

M.A.802 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die anerkannte Freigabebescheinigung (EASA-Formular 1) entspricht der Freigabebescheinigung für Bauteile, es sei denn, die betreffenden Instandhaltungsarbeiten an Komponenten sind gemäß M.A.502(b), M.A.502(d) oder M.A.502(e) durchgeführt worden. In diesem Fall unterliegt die Instandhaltung den Freigabeverfahren für Luftfahrzeuge gemäß M.A.801.“

h)

M.A.902 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis ungültig ist oder wenn:

1.

die fortdauernde Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht die Anforderungen dieses Teils erfüllt oder

2.

das Luftfahrzeug nicht mehr dem von der Agentur genehmigten Muster entspricht oder

3.

das Luftfahrzeug außerhalb der im Flughandbuch oder Lufttüchtigkeitszeugnis genehmigten Betriebsgrenzen betrieben wird, ohne dass entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, oder

4.

das Luftfahrzeug von einem Unfall oder einer Störung betroffen war, der bzw. die die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs beeinträchtigt, ohne dass anschließend geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit getroffen worden sind, oder

5.

eine Änderung oder Reparatur nicht dem Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 entspricht.“

i)

Buchstabe b (Aufgaben) von Anlage VIII des Anhangs I (Teil-M) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

in Anlage VII aufgeführt sind oder eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß M.A.502(a), (b), (c) oder (d) darstellen.“

2.

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2402/2003 wird wie folgt geändert:

a)

145.A.42 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Alle Komponenten müssen klassifiziert und ordnungsgemäß in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:

1.

Komponenten in einem zufrieden stellenden Zustand, die entsprechend dem ‚EASA-Formular 1‘ oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben und gemäß Unterabschnitt Q des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 gekennzeichnet wurden.

2.

Nicht betriebstüchtige Komponenten, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abschnitt gewartet werden müssen.

3.

Als nicht wiederverwendbar eingestufte Komponenten, die gemäß 145.A.42(d) klassifiziert werden.

4.

Genormte Komponenten, die in einem Luftfahrzeug, einem Flugmotor, einem Propeller oder einem anderen Luftfahrzeugbauteil verwendet werden, wenn sie im bebilderten Teilekatalog des Herstellers und/oder in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt sind.

5.

Rohmaterial und Verbrauchsmaterial, das im Verlauf der Instandhaltung verwendet wird, wenn der Betrieb sich überzeugt hat, dass das Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. Sämtliches Material ist mit einem Beleg zu versehen, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält.

6.

In 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannte Komponenten.“

ii)

Es wird ein neuer Buchstabe e angefügt:

„e)

In 21A.307(c) des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genannte Komponenten dürfen nur eingebaut werden, wenn sie als zum Einbau durch den Luftfahrzeugeigentümer im eigenen Luftfahrzeug zugelassen gelten.“

b)

145.A.50 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Nach Abschluss von Instandhaltungsarbeiten, die an einer Komponente im ausgebauten Zustand durchgeführt werden, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung ‚EASA-Formular 1‘ in Anlage II zu Anhang I (Teil-M) stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in M.A.502(b) oder M.A.502(e) etwas anderes bestimmt ist. Wenn ein Betrieb eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im Handbuch festgelegten internen Freigabeverfahren unter Umständen kein EASA-Formular 1 erforderlich.“

c)

145.A.55 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Betrieb muss dem Luftfahrzeugbetreiber eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie etwaiger spezifischer Reparatur-/Änderungsunterlagen übergeben, die für die durchgeführten Reparaturen/Änderungen verwendet wurden.“

d)

145.A.65 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Betrieb muss unter Berücksichtigung menschlicher Faktoren und des menschlichen Leistungsvermögens mit Zustimmung der zuständigen Behörde Verfahren festlegen, um gute Instandhaltungspraktiken und die Erfüllung der Bestimmungen dieses Teils sicherzustellen, einschließlich eines klaren Arbeitsauftrags oder -vertrags, so dass das betreffende Luftfahrzeug und die betreffenden Komponenten gemäß 145.A.50 für den Betrieb freigegeben werden können.

1.

Die Instandhaltungsverfahren gemäß diesem Absatz gelten für 145.A.25 bis 145.A.95.

2.

Die von dem Betrieb gemäß diesem Absatz festgelegten oder festzulegenden Instandhaltungsverfahren müssen alle Aspekte der Durchführung der Instandhaltungstätigkeit abdecken, einschließlich der Bereitstellung und Überwachung spezialisierter Dienstleistungen, und sie müssen die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb zu arbeiten beabsichtigt.

3.

Hinsichtlich der ‚Line Maintenance‘ und der ‚Base Maintenance‘ von Luftfahrzeugen muss der Betrieb Verfahren festlegen, um das Risiko von Mehrfachfehlern und Irrtümern durch Unaufmerksamkeit bei kritischen Systemen so gering wie möglich zu halten. Bei einer Instandhaltungsaufgabe, in deren Verlauf mehrere Komponenten desselben Typs in mehr als ein System desselben Luftfahrzeugs im Rahmen einer bestimmten Instandhaltungsprüfung einzubauen bzw. auszubauen sind, muss der Betrieb sicherstellen, dass nicht ein und dieselbe Person mit der Durchführung und der Inspektion der Arbeiten beauftragt wird. Wenn jedoch nur eine Person zur Durchführung dieser Aufgaben zur Verfügung steht, ist in die Arbeitskarte oder das Arbeitsblatt zusätzlich die erneute Inspektion der Arbeiten dieser Person nach Abschluss der Arbeiten aufzunehmen.

4.

Es müssen Instandhaltungsverfahren festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Schäden bewertet und Änderungen und Reparaturen unter Verwendung von Unterlagen durchgeführt werden, die in M.A.304 angegeben sind.“


6.7.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 594/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Kontaminanten Ochratoxin A, nicht dioxinähnliche PCB und Melamin in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission (3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden neue Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB festgelegt, die seit 1. Januar 2012 gelten. Es sollte vorgesehen werden, dass diese Höchstwerte nicht für Lebensmittel gelten, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde ein endgültiger niedrigerer Höchstwert für Ochratoxin A in Gewürzen festgelegt, dessen Einhaltung durch gute Herstellungspraxis als erreichbar gilt. Um die Erzeugerländer in die Lage zu versetzen, Präventionsmaßnahmen einzuführen, und um den Handel nicht unangemessen zu stören, wurde in der genannten Verordnung des Weiteren für eine begrenzte Zeit ein kurzfristig geltender höherer Höchstgehalt festgesetzt. Außerdem sah die Verordnung vor, dass geprüft werden sollte, ob die niedrigeren Gehalte an Ochratoxin A bei guter Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt erreichbar sind. Diese Bewertung musste vor dem Geltungsbeginn des niedrigeren Höchstgehalts für Ochratoxin A erfolgen. Zwar ist nun eine deutliche Verbesserung bei der Anwendung der guten Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt zu verzeichnen, doch ist der geplante niedrigere Höchstgehalt an Ochratoxin A bei Capsicum-Arten noch nicht durchgängig erreichbar. Daher sollte der Geltungsbeginn des niedrigeren Höchstgehalts für Capsicum spp. verschoben werden.

(4)

Weizengluten fällt bei der Stärkegewinnung an. Es hat sich gezeigt, dass der geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A in Weizengluten – möglicherweise aufgrund des Klimawandels – nicht mehr erreichbar ist, vor allem am Ende der Lagersaison und trotz strenger Anwendung guter Praxis bei der Lagerung. Daher sollte der geltende Höchstgehalt auf einen Wert geändert werden, der bei guter Herstellungspraxis erreichbar ist und immer noch ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit bietet.

(5)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 4. April 2006 ein aktualisiertes wissenschaftliches Gutachten zu Ochratoxin A in Lebensmitteln (5) abgegeben, in dem es neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigte und eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von 120 μg/kg Körpergewicht festlegte. Laut den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens bieten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen hinsichtlich Ochratoxin A weiterhin ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit.

(6)

Die EFSA hat auf Ersuchen der Kommission am 18. März 2010 ein wissenschaftliches Gutachten zu Melamin in Futtermitteln und Lebensmitteln (6) angenommen. Ihren Erkenntnissen zufolge kann Melamin zur Bildung von Kristallen in den Harnwegen führen. Diese Kristalle führen zu einer Schädigung der Nierentubuli; sie wurden bei Tieren und Kindern infolge von Zwischenfällen, bei denen es zu einer Verunreinigung von Futtermitteln oder Säuglingsanfangsnahrung mit Melamin kam, beobachtet und führten in einigen Fällen zum Tod. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futtermitteln und Lebensmitteln (7) festgelegt. Diese Höchstwerte sollten zum Schutz der menschlichen Gesundheit in die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgenommen werden, da sie den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor den unter den Buchstaben a bis f genannten Zeitpunkten im Einklang mit den jeweils geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, das heißt:“

b)

Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)

1. Januar 2012 hinsichtlich der Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs,

f)

1. Januar 2015 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in Capsicum spp. gemäß Nummer 2.2.11 des Anhangs.“

(2)

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens, mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 2.2.11 des Anhangs, die ab 1. Juli 2012 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18.

(4)  ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 7.

(5)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Ochratoxin A in Food EFSA Journal 2006; 365:1-56. Online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/365.pdf

(6)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) und EFSA-Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF); Scientific Opinion on Melamine in Food and Feed. EFSA Journal 2010; 8(4):1573. [145 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1573. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(7)  Bericht über die 33. Tagung des gemeinsamen Programms von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Genf, Schweiz, 5.-9. Juli 2010 (ALINORM 10/33/REP).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 2.2, „Ochratoxin A“, wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.2.

Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse, einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, außer die unter 2.2.9, 2.2.10 und 2.2.13 aufgeführten Erzeugnisse

3,0“

b)

Nummer 2.2.11 erhält folgende Fassung:

„2.2.11.

Gewürze, einschließlich getrocknete Gewürze

 

Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)

Myristica fragrans (Muskat)

Zingiber officinale (Ingwer)

Kurkuma (Gelbwurz)

15 μg/kg

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

30 μg/kg bis zum 31.12.2014

15 μg/kg ab dem 1.1.2015

Gewürzmischungen, die eine der obengenannten Gewürzsorten enthalten

15 μg/kg“

c)

Nach Nummer 2.2.12 wird folgende Nummer 2.2.13 eingefügt:

„2.2.13.

Weizengluten, das nicht unmittelbar an die Verbraucher verkauft wird

8,0“

(2)

Folgender Abschnitt 7: „Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen“ wird angefügt:

Abschnitt 7:   Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen

Erzeugnis

Höchstgehalte

(mg/kg)

7.1.

Melamin

 

7.1.1.

Lebensmittel außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (1)

2,5

7.1.2.

Pulverförmige Säuglingsnahrung und Folgenahrung

1


(1)  Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.“


6.7.2012   

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L 176/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 595/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Genehmigung des Wirkstoffs Fenpyrazamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Fenpyrazamin werden die Bedingungen des Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Beschluss 2010/150/EU (3) der Kommission erfüllt.

(2)

Österreich erhielt am 3. September 2009 von Sumitomo Chemical Agro Europe SAS einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Fenpyrazamin in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit dem Beschluss 2010/150/EU der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 17. Januar 2011 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) einem Peer-Review unterzogen. Die Behörde legte der Kommission am 6. Dezember 2011 ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Fenpyrazamin (4) vor. Dieser Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission über Fenpyrazamin abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Fenpyrazamin enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Fenpyrazamin zu genehmigen.

(6)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für fenpyrazaminhaltige Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(7)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewertet wurden (5), in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Fenpyrazamin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. Juni 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fenpyrazamin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fenpyrazamin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Dezember 2012 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fenpyrazamin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 30. Juni 2014 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Fenpyrazamin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder spätestens am 30. Juni 2014 oder an dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der bzw. den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der bzw. die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 35.

(4)  EFSA-Journal (2012) 10(1): 2496. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Fenpyrazamin

CAS-Nr. 473798-59-3

CIPAC-Nr. 832

S-Allyl-5-amino-2,3-dihydro-2-isopropyl-3-oxo-4-(o-tolyl)pyrazol-1-carbothioat

≥ 940 g/kg

1. Januar 2013

31. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fenpyrazamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„25

Fenpyrazamin

CAS-Nr. 473798-59-3

CIPAC-Nr. 832

S-Allyl-5-amino-2,3-dihydro-2-isopropyl-3-oxo-4-(o-tolyl)pyrazol-1-carbothioat

≥ 940 g/kg

1. Januar 2013

31. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fenpyrazamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Taiwan versandte Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Taiwan versandten Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 15. Mai 2012 von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall 100 %, der Unionsproduktion von Silicium entfällt.

B.   WARE

(3)

Die von der mutmaßlichen Umgehung betroffene Ware ist Siliciummetall mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird (Siliciumgehalt weniger als 99,99 GHT) („betroffene Ware“). Ausschließlich aus Gründen der geltenden Systematik nach der Kombinierten Nomenklatur sollte die Ware als „Silicium“ bezeichnet werden. Silicium eines höheren Reinheitsgrads, das mindestens 99,99 GHT Silicium enthält und in erster Linie in der Halbleiterindustrie verwendet wird, wird unter einem anderen KN-Code eingereiht und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in Erwägungsgrund 3, aber mit Versand aus Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wird wie die betroffene Ware („zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeführt wurden.

(6)

Bereits 2006-2007 wurde eine Umgehungsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Silicium durchgeführt, die der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates (3) zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium-Metall, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, zugrunde lag.

D.   GRÜNDE

(7)

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Versand über Taiwan umgangen werden.

(8)

Folgende Anscheinsbeweise liegen der Kommission vor:

(9)

Das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Taiwan in die Union hat sich nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder Rechtfertigung.

(10)

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China über Taiwan zurückzugehen.

(11)

Die Beweise deuten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte, und der um den Anstieg der Rohstoffpreise berichtigt wurde.

(12)

Schließlich liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt und um den Anstieg der Rohstoffpreise berichtigt wurde, gedumpt sind.

(13)

Sollten bei der Untersuchung neben dem Versand über Taiwan noch weitere Taiwan betreffende Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(14)

Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(15)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Taiwan, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China und Taiwans Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(16)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(17)

Die Behörden der Volksrepublik China und Taiwans werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(18)

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(19)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(20)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern von Silicium in Taiwan Befreiungen gewährt werden, die nachweislich mit keinem Hersteller verbunden (4) sind, der von den Maßnahmen betroffen ist (5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(21)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Taiwan versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(22)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Taiwan eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(23)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(24)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(25)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(26)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(27)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(28)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(29)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(30)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(31)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Taiwan in die Union versandte Einfuhren von Silicium (Siliciumgehalt weniger als 99,99 GHT), ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter dem KN-Code ex 2804 69 00 (TARIC-Code 2804690020) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Befreiung erfüllen.

Artikel 3

1.   Die Fragebogen sind bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.

2.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, schriftlich Stellung nehmen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3.   Hersteller in Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

4.   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.

Alle schriftlichen Beiträge – darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen –, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 229 52372

E-Mail-Adresse: trade-silicon-circumvention@ec.europa.eu

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 13 vom 19.1.2007, S. 1.

(4)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 597/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff wurden mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und sie sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) der Kommission ihre Schlussfolgerungen zu den Entwürfen der Überprüfungsberichte vor, und zwar am 6. Dezember 2011 für Aluminiumammoniumsulfat (6) sowie am 16. Dezember 2011 für Rückstände aus der Fettdestillation (7), Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl (8) und Harnstoff (9). Die Entwürfe der Überprüfungsberichte und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form der Überprüfungsberichte der Kommission für Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl sowie Harnstoff abgeschlossen.

(3)

Die Behörde übermittelte ihre Schlussfolgerungen zu den Wirkstoffen Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff den Antragstellern, und die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu den Überprüfungsberichten Stellung zu nehmen.

(4)

Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff geändert werden. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen für die genannten Wirkstoffe angefordert werden. Gleichzeitig sollten bestimmte technische Anpassungen vorgenommen werden; insbesondere sollte die Bezeichnung „Repellents (Geruch) tierischen und pflanzlichen Ursprungs/Fischöl“ durch „Fischöl“ und in der englischen Fassung die Bezeichnung „fat destilation residues“ durch „fat distillation residues“ ersetzt werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance aluminium ammonium sulfate, EFSA Journal 2012;10(3):2491. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

(7)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fat distillation residues, EFSA Journal 2012;10(2):2519. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

(8)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fish oil, EFSA Journal 2012;10(2):2546. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

(9)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance urea, EFSA Journal 2012;10(1):2523. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 219 zum Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„219

Aluminiumammoniumsulfat

CAS-Nr. 7784-26-1 (Dodecahydrat), 7784-25-0 (wasserfrei)

CIPAC-Nr. 840

Aluminiumammoniumsulfat

≥ 960 g/kg (Dodecahydrat)

≥ 502 g/kg (wasserfrei)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

a)

die Umweltauswirkungen der Umwandlungs-/Dissoziationsprodukte von Aluminiumammoniumsulfat,

b)

das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Organismen außer Wirbeltiere und aquatische Organismen.

Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Januar 2016 vorlegen.“

2.

Zeile 229 zum Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (2)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„229

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 915

Nicht verfügbar

≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren

Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen geänderten Überprüfungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen.“

3.

Zeile 248 zum Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen und pflanzlichen Ursprungs/Fischöl erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (3)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„248

Fischöl

CAS-Nr. 100085-40-3

CIPAC-Nr. 918

Fischöl

≥ 99 %

Relevante Verunreinigung:

 

Dioxin: max. 6 pg/kg bei Tierfutter

 

Hg: max. 0,5 mg/kg bei Futter, das aus Fisch und anderen Meeresfrüchten gewonnen wird

 

Cd: max. 2 mg/kg Futter tierischen Ursprungs, ausgenommen Heimtierfutter

 

Pb: max. 10 mg/kg

 

PCB: max. 5 mg/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen zur Spezifikation des technischen Materials und zur Analyse der Höchstgehalte an toxikologisch bedenklichen Verunreinigungen und Kontaminanten vorlegen. Diese Informationen muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 vorlegen.“

4.

Zeile 257 zum Wirkstoff Harnstoff erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (4)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„257

Harnstoff

CAS-Nr. 57-13-6

CIPAC-Nr. 913

Harnstoff

≥ 98 Gew.-%

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

a)

die Methode zur Analyse von Harnstoff und der Verunreinigung Biuret,

b)

das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.

Die Informationen gemäß Buchstabe a muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. Januar 2016 vorlegen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(2)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(3)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

(4)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.


6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 598/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur 172. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 21. Juni 2012 beschlossen, zwei natürliche Personen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er die Anträge der betreffenden Personen auf Streichung aus der Liste und die umfassenden Berichte der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Am 27. Juni 2012 hat der Sanktionsausschuss beschlossen, eine weitere natürliche Person aus der Liste zu streichen. Zudem hat er am 10. Mai 2012, am 25. Mai 2012 und am 21. Juni 2012 beschlossen, fünf Einträge in der Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

(a)

„Rachid Fettar (auch a) Amine del Belgio, b) Amine di Napoli, c) Djaffar, d) Taleb, e) Abu Chahid). Anschrift: 30 Abdul Rahman Street, Mirat Bab Al-Wadi, Algerien. Geburtsdatum: 16.4.1969. Geburtsort: Boulogin, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: von Italien an Algerien ausgeliefert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(b)

„Chabaane Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Trabelsi (auch: Chabaane Ben Mohamed Trabelsi). Anschrift: Number 2, Via Salvo D’Acquisto 2, Varese, Italien. Geburtsdatum: 1.5.1966. Geburtsort: Manzal Tmim, Nabul, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L945660 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 4.12.1998, abgelaufen am 3.12.2001). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: TRB CBN 66E01 Z352O; b) im Dezember 2009 in Italien wohnhaft; c) Name der Mutter: Um al-Khayr al-Wafi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.6.2004.“

(c)

„Nedal Mahmoud Saleh (auch: a) Nedal Mahmoud N. Saleh, b) Salah Nedal, c) c) Tarek Naeer, d) Hitem, e) Hasim). Anschrift: Manchester, Vereinigtes Königreich. Geburtsdatum: 26.3.1972. Geburtsort: Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.“

(2)

Der Eintrag „Abid Hammadou (auch a) Abdelhamid Abou Zeid; b) Youcef Adel; c) Abou Abdellah). Geburtsdatum: 12.12.1965. Geburtsort: Touggourt, Wilaya (Provinz) Ouargla, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Verbindungen zur Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb; b) hielt sich im Juni 2008 im nördlichen Mali auf; c) Name der Mutter: Fatma Hammadou. Name des Vaters: Benabes.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Amor Mohamed Ghedeir (auch a) Abdelhamid Abou Zeid; b) Youcef Adel; c) Abou Abdellah, d) Abid Hammadou). Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Deb-Deb, Amenas, Wilaya (Provinz) Illizu, Algeria. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Benarouba Bachira; b) Name des Vaters: Mabrouk. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.7.2008.“

(3)

Der Eintrag „Mohammad Ilyas Kashmiri (auch: a) Muhammad Ilyas Kashmiri, b) Elias al-Kashmiri, c) Ilyas Naib Amir). Titel: a) Mufti, b) Maulana. Anschrift: Thathi Village, Samahni, Bhimber District, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Geburtsdatum: a) 2.1.1964, b) 10.2.1964. Geburtsort: Bhimber, Samahani Valley, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Weitere Angaben: Kommandeur von Harakat-ul Jihad Islami. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.8.2010.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mohammad Ilyas Kashmiri (auch: a) Muhammad Ilyas Kashmiri, b) Elias al-Kashmiri, c) Ilyas Naib Amir). Titel: Mufti. Anschrift: Thathi Village, Samahni, Bhimber District, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Geburtsdatum: a) 2.1.1964, b) 10.2.1964. Geburtsort: Bhimber, Samahani Valley, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Weitere Angaben: a) ehemaliger Titel: Maulana; b) soll am 11. Juni 2011 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.8.2010.“

(4)

Der Eintrag „Mati ur-Rehman (auch: a) Mati-ur Rehman, b) Mati ur Rehman, c) Matiur Rahman, d) Matiur Rehman, e) Matti al-Rehman, f) Abdul Samad, g) Samad Sial, h) Abdul Samad Sial). Geburtsdatum: um 1977. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: Mati ur-Rehman ist Chief Operational Commander von Lashkar i Jhangvi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.8.2011.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mati ur-Rehman Ali Muhammad (auch a) Mati-ur Rehman, b) Mati ur Rehman, c) Matiur Rahman, d) Matiur Rehman, e) Matti al-Rehman, f) Abdul Samad, g) Samad Sial, h) Abdul Samad Sial, i) Ustad Talha, j) Qari Mushtaq, k) Tariq, l) Hussain). Geburtsdatum: um 1977. Geburtsort: Chak Nr. 36/DNB, Rajkan, Madina Colony, Distrikt Bahawalpur, Provinz Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.8.2011.“

(5)

Der Eintrag „Youcef Abbes (auch: Giuseppe). Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab el Oued, Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) wird von den italienischen Behörden seit 5. Juli 2008 als Jusitzflüchtling betrachtet; b) angeblich 2000 verstorben; c) Name des Vaters: Mokhtar; b) Name der Mutter: Abbou Aicha; e) Bruder von Moustafa Abbes. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Youcef Abbes (auch: Giuseppe). Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab el Oued, Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mokhtar; b) Name der Mutter: Abbou Aicha. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“

(6)

Der Eintrag „Fahd Mohammed Ahmed Al-Quso (auch: a) Fahd al-Quso, b) Fahd Mohammed Ahmen Al-Quso, c) Abu Huthaifah, d) Abu Huthaifah al-Yemeni, e) Abu Huthaifah al-Adani, f) Abu al-Bara, g) Abu Huthayfah al-Adani, h) Fahd Mohammed Ahmed al-Awlaqi, i) Huthaifah al-Yemeni, j) Abu Huthaifah al-Abu al-Bara, k) Fahd Mohammed Ahmad al-Kuss. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 12.11.1974. Geburtsort: Aden, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: a) nationale Kennziffer (Jemen): 2043; b) Agent von Al-Qaida in the Arabian Peninsula und Führer einer Zelle in der Provinz Shabwa, Jemen Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.12.2010.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Fahd Mohammed Ahmed Al-Quso (auch: a) Fahd al-Quso, b) Fahd Mohammed Ahmen Al-Quso, c) Abu Huthaifah, d) Abu Huthaifah al-Yemeni, e) Abu Huthaifah al-Adani, f) Abu al-Bara, g) Abu Huthayfah al-Adani, h) Fahd Mohammed Ahmed al-Awlaqi, i) Huthaifah al-Yemeni, j) Abu Huthaifah al-Abu al-Bara, k) Fahd Mohammed Ahmad al-Kuss. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 12.11.1974. Geburtsort: Aden, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: Angeblich am 6. Mai 2012 in Jemen verstorben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.12.2010.“


6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 599/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

50,2

ZZ

50,2

0707 00 05

TR

103,2

ZZ

103,2

0709 93 10

TR

115,5

ZZ

115,5

0805 50 10

AR

89,2

TR

54,0

UY

85,8

ZA

94,1

ZZ

80,8

0808 10 80

AR

200,7

BR

79,0

CL

111,2

CN

100,6

NZ

133,5

US

144,1

UY

58,9

ZA

107,5

ZZ

116,9

0808 30 90

AR

206,9

CL

113,3

CN

83,4

NZ

207,2

ZA

127,2

ZZ

147,6

0809 10 00

TR

182,6

ZZ

182,6

0809 29 00

TR

327,1

ZZ

327,1

0809 30

TR

207,2

ZZ

207,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/64


BESCHLUSS ATALANTA/2/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 3. Juli 2012

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2012/361/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Am 25. Mai 2012 hat das PSK den Beschluss Atalanta/1/2012 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Jean-Baptiste DUPUIS zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte angenommen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Enrico CREDENDINO zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Enrico CREDENDINO wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 6. August 2012 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2012.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 35.


6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2012

über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4396)

(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2012/362/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen (2) gibt einen Überblick über die früheren und jetzigen Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Gesundheit von Honigbienen in der EU. Wichtigstes Thema der Mitteilung ist die weltweit festgestellte erhöhte Sterblichkeit bei Bienen.

(2)

2009 ergab das EFSA-Projekt „Bienensterblichkeit und -überwachung in Europa“, dass die Überwachungssysteme in der EU im Allgemeinen unzureichend sind und dass ein Mangel an Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie ein Mangel an vergleichbaren Daten auf EU-Ebene besteht.

(3)

Zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten über die Bienensterblichkeit ist es angezeigt, bestimmte Überwachungsstudien in den Mitgliedstaaten zu Verlusten bei Honigbienenvölkern zu unterstützen.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/881/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (3) wurden 3 750 000 EUR als Beitrag der Europäischen Union für die Durchführung der Überwachungsstudien zu Verlusten bei Honigbienenvölkern bereitgestellt.

(5)

Das Referenzlabor der EU (EURL) für Bienengesundheit hat das Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm) vorgelegt, das den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Überwachungsstudien an die Hand gibt.

(6)

Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, der Kommission ihre Programme für Überwachungsstudien auf Grundlage des technischen Dokuments des EURL für Bienengesundheit zu übermitteln. Daraufhin haben 20 Mitgliedstaaten ihre Vorschläge für Überwachungsstudien übermittelt. Diese Vorschläge wurden in technischer und finanzieller Hinsicht mit dem Ziel evaluiert, ihre Konformität mit dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ zu bewerten.

(7)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben Programme für Studien zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im Einklang mit dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ ausgearbeitet und finanzielle Unterstützung durch die EU beantragt.

(8)

Für die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern sollte ab dem 1. April 2012 ein Finanzbeitrag gewährt werden.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(10)

Voraussetzung für die Gewährung des Finanzbeitrags ist, dass die geplanten Programme für Überwachungsstudien tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Behörden der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit alle erforderlichen Informationen übermitteln.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union gewährt Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für ihre Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern.

(2)   Der Finanzbeitrag der Union

a)

beläuft sich auf 70 % der gemäß Absatz 1 beihilfefähigen Kosten jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I genannten Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013;

b)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

1.

62 876 EUR für Belgien,

2.

192 688 EUR für Dänemark,

3.

294 230 EUR für Deutschland,

4.

66 637 EUR für Estland,

5.

109 931 EUR für Griechenland,

6.

205 050 EUR für Spanien,

7.

529 615 EUR für Frankreich,

8.

521 590 EUR für Italien,

9.

147 375 EUR für Lettland,

10.

92 123 EUR für Litauen,

11.

98 893 EUR für Ungarn,

12.

254 108 EUR für Polen,

13.

28 020 EUR für Portugal,

14.

183 337 EUR für die Slowakei,

15.

213 986 EUR für Finnland,

16.

39 862 EUR für Schweden,

17.

267 482 EUR für das Vereinigte Königreich;

c)

darf 595 EUR pro Besuch eines Bienenstocks nicht übersteigen.

Artikel 2

(1)   Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die in Artikel 1 genannten Programme beläuft sich auf 3 307 803 EUR und wird aus Mitteln des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union finanziert.

(2)   Ausgaben für Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Laboruntersuchungen, Probenahmen und Überwachungsaufgaben, für Verbrauchsgüter sowie Gemeinkosten im Rahmen der Überwachungsstudien sind beihilfefähig entsprechend den Vorschriften des Anhangs III.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Artikel 3

(1)   Die Programme werden gemäß dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm) und gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsstudienprogrammen zu Verlusten bei Honigbienenvölkern durchgeführt.

(2)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

bis spätestens 1. März 2013 einen technischen Zwischenbericht über den ersten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch und

bis spätestens 31. Oktober 2013 einen technischen Abschlussbericht über den zweiten und dritten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch;

der technische Bericht sollte entsprechend einem Muster abgefasst sein, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zu erstellen ist.

(3)   Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

bis spätestens 31. Dezember 2013 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang II erstellten Finanzberichts. Auf Anforderung sind der Kommission die Belege als Nachweis aller im Erstattungsantrag aufgeführten Kosten vorzulegen.

(4)   Die Ergebnisse der Studien sind der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  KOM(2010) 714 endg.

(3)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 119.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG I

MS

Anzahl der Bienenstöcke

Anzahl der Besuche pro Bienenstock, wie in der Überwachungsstudie vorgesehen

Direkte Kosten insgesamt

(Laboruntersuchungen u. Besuche für Probenahme und Überwachung)

Gemeinkosten

(7 %)

Gesamtkosten

EU-Beitrag

(70 %)

BE

150

3

83 946

5 876

89 822

62 876

DK

194

3

257 260

18 008

275 268

192 688

DE

220

3

392 831

27 498

420 329

294 230

EE

196

3

88 968

6 228

95 196

66 637

EL

200

3

146 770

10 274

157 044

109 931

ES

200

3

273 765

19 164

292 929

205 050

FR

396

3

707 096

49 497

756 593

529 615

IT

390

3

696 382

48 747

745 129

521 590

LV

193

3

196 762

13 773

210 535

147 375

LT

193

3

122 994

8 610

131 604

92 123

HU

196

3

132 034

9 242

141 276

98 893

PL

190

3

339 263

23 749

363 012

254 108

PT

145

3

37 410

2 619

40 029

28 020

SK

198

3

244 776

17 134

261 910

183 337

FI

160

3

285 695

19 999

305 694

213 986

SE

150

3

53 220

3 725

56 945

39 862

UK

200

3

357 119

24 998

382 117

267 482

Insgesamt

 

 

4 416 293

309 141

4 725 433

3 307 803


ANHANG II

MUSTER EINES FINANZBERICHTS ZU STUDIEN ÜBER DIE FREIWILLIGE ÜBERWACHUNG VON VERLUSTEN BEI HONIGBIENENVÖLKERN

Gesamtausgaben für das Projekt (tatsächliche Kosten ohne Mehrwertsteuer)

Mitgliedstaat:

 

Anzahl der besuchten Bienenstöcke:


Laborkosten

Personalkategorie

Anzahl der Arbeitstage

Tagessatz

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Stückkosten

Insgesamt

 

 

 

 

 

 


Kosten für Probenahme und Überwachung (Besuche in Bienenstöcken)

Personalkategorie

Anzahl der Arbeitstage

Tagessatz

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbrauchsgüter (Beschreibung)

Menge

Stückkosten

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

die oben genannten Ausgaben bei der Durchführung der Arbeiten gemäß dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (1) entstanden sind und in direktem Zusammenhang mit dem Überwachungsstudienprogramm stehen, für das mit dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission ein Finanzbeitrag gewährt wurde;

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission beihilfefähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

für die im vorliegenden Beschluss aufgeführten Projekte keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde.

Datum:

Name und Unterschrift des zuständigen Finanzbeauftragten:


(1)  Abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm


ANHANG III

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEIHILFEFÄHIGKEIT

1.   Laborkosten

Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Vergütung, Lohn, Sozialausgaben und Rentenausgaben), die bei der Durchführung der Studie und der Laboruntersuchungen entstanden sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr berechnet.

Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten für Laboruntersuchungen zugrunde zu legen.

Testkits, Reagenzien und alle Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden:

Varroa-Zählung (Waschen).

Feststellung und Charakterisierung des Flügeldeformationsvirus (DWV), des Akute-Bienenparalyse-Virus (ABPV), des Kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) und der Tropilaelapsmilbe.

Klinische Beobachtung (einschließlich Symptombeobachtung auf Faulbrut, Nosemaseuche, Viren) des Parasiten Nosema spp., Sporenzählungen, Kulturen, mikroskopische Untersuchungen und biochemische Tests zur Bestimmung des Erregers der gutartigen Faulbrut (Melissococcus plutonius) und der bösartigen Faulbrut (Paenibacillus larvae).

Bösartige Faulbrut — Bestätigung der Identität des Erregers der bösartigen und der gutartigen Faulbrut mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR).

2.   Kosten für Probenahme und Überwachung

Kosten für Probenahme und Überwachung sind nur dann beihilfefähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Besuchen in Bienenstöcken stehen.

Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Vergütung, Lohn, Sozialausgaben und Rentenausgaben), die bei der Durchführung der Studie entstanden sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr berechnet.

Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten zugrunde zu legen; diese Kosten sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verbrauchsgüter speziell bei Besuchen in den Bienenstöcken verwendet wurden.

3.   Gemeinkosten

Unter Zugrundelegung sämtlicher beihilfefähiger direkter Kosten wird automatisch eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % erstattet.

4.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf einen Finanzbeitrag der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.


6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2012

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat zu verlängern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4436)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/363/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat im Oktober 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Bixafen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2009/700/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2006 von BIONEXT sprl einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Candida oleophila Stamm O in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/380/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4)

Deutschland hat im Juni 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluopyram in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2009/464/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(5)

Italien hat im Mai 2005 von Nissan Chemical Europe SARL einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Halosulfuron in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission (6) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(6)

Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumiodid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission (7) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(7)

Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(8)

Österreich hat im Oktober 2006 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirotetramat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/560/EG der Kommission (8) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(9)

Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(10)

Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 16. Dezember 2009 (Bixafen), am 5. Februar 2008 (Candida oleophila Stamm O), am 30. August 2011 (Fluopyram), am 30. März 2008 (Halosulfuron), am 27. Juli 2007 (Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat) bzw. am 29. April 2008 (Spirotetramat) vorgelegt.

(11)

Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist abzuschließen, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit dem Beschluss 2010/457/EU der Kommission (9) (Candida oleophila Stamm O, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat) bzw. dem Beschluss 2010/671/EU (10) der Kommission (Spirotetramat) vorgesehen ist.

(12)

Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über eine mögliche Genehmigung von Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu entscheiden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat oder Spirotetramat enthalten, höchstens bis zum 31. Juli 2014 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 32.

(4)  ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 78.

(5)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 37.

(6)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 31.

(7)  ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 18.

(8)  ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 29.

(9)  ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 24.

(10)  ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 49.


Berichtigungen

6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/72


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

( Amtsblatt der Europäischen Union L 306 vom 23. November 2011 )

Seite 4, Artikel 5 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Der Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gilt als vom Rat angenommen, …“

muss es heißen:

„(2)   Der Beschluss, die Hinterlegung zu verlangen, gilt als vom Rat angenommen, …“.