ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.176.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 592/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2012
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Captan, Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Isoprothiolan, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Bifenazat und Captan wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Cyprodinil, Fluopicolid, Hexythiazox, Metaldehyd, Oxadixyl und Phosmet wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt. Für Isoprothiolan wurde bislang noch in keinem Anhang der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bifenazat für die Anwendung bei (roten, schwarzen und weißen) Johannisbeeren, Himbeeren und Brombeeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
Bezüglich Captan wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, (roten, schwarzen und weißen) Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Kräutern, Spinat und Mangold, Grünem Salat, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Kraussalat, Rucola sowie Blättern und Sprossen von Brassica spp. gestellt. Bezüglich Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettichen, Zwiebeln, Kartoffeln und Grünkohl gestellt. Bezüglich Hexythiazox wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tee gestellt. Bezüglich Metaldehyd wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren, Kartoffeln, Kohlrabi, Grünem Salat und anderen Salatarten, allen Spinatarten sowie verwandten Arten, allen Arten frischer Kräuter und Rapssamen gestellt. Bezüglich Phosmet wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kartoffeln, Aprikosen, Pfirsichen, Tafeloliven, Oliven für die Gewinnung von Öl sowie Rapssamen gestellt. |
(4) |
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für die Anwendung von Isoprothiolan bei Reis gestellt. Die zugelassene Anwendung von Isoprothiolan bei Reis in Japan führt zu einem RHG, der den geltenden RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreitet. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden, muss ein höherer RHG festgelegt werden. |
(5) |
Die Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Der Kommission sind Informationen von Belgien über Oxadixylrückstände in Petersilie, Stangensellerie und Porree zugegangen, die die derzeitigen RHG überschreiten. Laut Angabe der belgischen Behörden ist das unerwartete Vorkommen von Oxadixyl in diesen Kulturen auf die Persistenz des Wirkstoffs im Boden zurückzuführen. Belgien übermittelte einen Antrag auf Änderung der betreffenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(8) |
Bezüglich Fluopicolid befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die Angaben zur Anwendung bei Zwiebeln nicht ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich Metaldehyd reichen die Angaben zur Anwendung bei Erdbeeren und Kohlrabi nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen. Bezüglich Phosmet reichen die Angaben zur Anwendung bei Aprikosen nicht aus, um einen neuen RHG festzusetzen. |
(9) |
Bezüglich Bifenazat müssen die RHG für die Anwendung bei Himbeeren und Brombeeren nicht geändert werden, da die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG den beantragten Werten entsprechen. |
(10) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht. |
(11) |
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/de/
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for bifenazate in currants (red, black and white), blackberries and raspberries. EFSA Journal 2012;10(2):2577. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2577. |
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for captan in certain berries. EFSA Journal 2011;9(11):2452. [31 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2452. |
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for cyprodinil in various leafy crops. EFSA Journal 2012;10(1):2509. [25 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2509. |
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for fluopicolide in radishes, onions, kale and potatoes. EFSA Journal 2012; 10(2):2581. [39 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2581. |
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRL for hexythiazox in tea. EFSA Journal 2012;10(1):2514. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2514. |
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Reasoned opinion on the setting of a new MRL for isoprothiolane in rice. EFSA Journal 2012;10(3):2607. [29 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2607. |
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for metaldehyde in various crops. EFSA Journal 2012;10(1):2515. [33 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2515. |
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for oxadixyl in parsley, celery and leek. EFSA Journal 2012; 10(2):2565. [27 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2565. |
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Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Modification of the existing MRLs for phosmet in various crops. The EFSA Journal 2012; 10(2):2582. [27 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2582. |
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Bifenazat und Captan folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:
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(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
Captan (R)
Captan: Die zu verwendende Rückstandsdefinition für die folgenden Codes lautet: "Summe aus Captan und Folpet": 0130000; 0152000; 0153010; 0153030; 0154030; 0154040; 0231010; 0260010; 0260020;“
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F)= Fettlöslich
Cyprodinil (F) (R)
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Cyprodinil - Code-Nummer 1000000: Summe aus Cyprodinil und seinem Metaboliten CGA 304075.
Oxadixyl
Oxadixyl: Bestätigungsdaten zu Pflanzenmetabolismus und Bodendegradation für alle RHG über der Bestimmuingsgrenze sind der Behörde und der Kommission spätestens am 31. Dezember 2014 vorzulegen. Die Neubewertung der Daten kann zu einer Änderung des RHG führen.
Phosmet (Phosmet und Phosmet-oxon, ausgedrückt als Phosmet) (R)
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Phosmet - Code-Nummer 1000000: Phosmet“
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
Isoprothiolan
(+) |
Studien zu den Eigenschaften von Isoprothiolan nach dem Backen/Kochen sind dem bewertenden Mitgliedstaat, der Behörde und der Europäischen Kommission spätestens am 31. Dezember 2013 vorzulegen. Die Neubewertung der Daten kann zu einer Änderung des RHG führen.
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6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/38 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 593/2012 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in Europa wurde die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (2) geändert, um auf nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, Freizeitluftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen Maßnahmen anzuwenden, die ihrer einfachen Konstruktion und Betriebsart angemessen sind. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (3), sollte geändert werden, um mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 eingeführten Änderungen Schritt zu halten, insbesondere hinsichtlich der neuen Definition von ELA1-Luftfahrzeugen und der Möglichkeit, den Einbau bestimmter nicht sicherheitsrelevanter Teile ohne EASA-Formular 1 zu akzeptieren. |
(3) |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) hat Entwürfe der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und sie als Stellungnahme Nr. 01/2011 zu ELA-Verfahren und Standardänderungen und -reparaturen der Kommission im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
(3) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.
ANHANG
1. |
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2402/2003 wird wie folgt geändert:
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6.7.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/43 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 594/2012 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Kontaminanten Ochratoxin A, nicht dioxinähnliche PCB und Melamin in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission (3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden neue Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB festgelegt, die seit 1. Januar 2012 gelten. Es sollte vorgesehen werden, dass diese Höchstwerte nicht für Lebensmittel gelten, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde ein endgültiger niedrigerer Höchstwert für Ochratoxin A in Gewürzen festgelegt, dessen Einhaltung durch gute Herstellungspraxis als erreichbar gilt. Um die Erzeugerländer in die Lage zu versetzen, Präventionsmaßnahmen einzuführen, und um den Handel nicht unangemessen zu stören, wurde in der genannten Verordnung des Weiteren für eine begrenzte Zeit ein kurzfristig geltender höherer Höchstgehalt festgesetzt. Außerdem sah die Verordnung vor, dass geprüft werden sollte, ob die niedrigeren Gehalte an Ochratoxin A bei guter Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt erreichbar sind. Diese Bewertung musste vor dem Geltungsbeginn des niedrigeren Höchstgehalts für Ochratoxin A erfolgen. Zwar ist nun eine deutliche Verbesserung bei der Anwendung der guten Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt zu verzeichnen, doch ist der geplante niedrigere Höchstgehalt an Ochratoxin A bei Capsicum-Arten noch nicht durchgängig erreichbar. Daher sollte der Geltungsbeginn des niedrigeren Höchstgehalts für Capsicum spp. verschoben werden. |
(4) |
Weizengluten fällt bei der Stärkegewinnung an. Es hat sich gezeigt, dass der geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A in Weizengluten – möglicherweise aufgrund des Klimawandels – nicht mehr erreichbar ist, vor allem am Ende der Lagersaison und trotz strenger Anwendung guter Praxis bei der Lagerung. Daher sollte der geltende Höchstgehalt auf einen Wert geändert werden, der bei guter Herstellungspraxis erreichbar ist und immer noch ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit bietet. |
(5) |
Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 4. April 2006 ein aktualisiertes wissenschaftliches Gutachten zu Ochratoxin A in Lebensmitteln (5) abgegeben, in dem es neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigte und eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von 120 μg/kg Körpergewicht festlegte. Laut den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens bieten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen hinsichtlich Ochratoxin A weiterhin ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit. |
(6) |
Die EFSA hat auf Ersuchen der Kommission am 18. März 2010 ein wissenschaftliches Gutachten zu Melamin in Futtermitteln und Lebensmitteln (6) angenommen. Ihren Erkenntnissen zufolge kann Melamin zur Bildung von Kristallen in den Harnwegen führen. Diese Kristalle führen zu einer Schädigung der Nierentubuli; sie wurden bei Tieren und Kindern infolge von Zwischenfällen, bei denen es zu einer Verunreinigung von Futtermitteln oder Säuglingsanfangsnahrung mit Melamin kam, beobachtet und führten in einigen Fällen zum Tod. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futtermitteln und Lebensmitteln (7) festgelegt. Diese Höchstwerte sollten zum Schutz der menschlichen Gesundheit in die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgenommen werden, da sie den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens entsprechen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens, mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 2.2.11 des Anhangs, die ab 1. Juli 2012 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.
(3) ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18.
(4) ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 7.
(5) EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Ochratoxin A in Food EFSA Journal 2006; 365:1-56. Online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/365.pdf
(6) EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) und EFSA-Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF); Scientific Opinion on Melamine in Food and Feed. EFSA Journal 2010; 8(4):1573. [145 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1573. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu
(7) Bericht über die 33. Tagung des gemeinsamen Programms von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Genf, Schweiz, 5.-9. Juli 2010 (ALINORM 10/33/REP).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 2.2, „Ochratoxin A“, wird wie folgt geändert:
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(2) |
Folgender Abschnitt 7: „Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen“ wird angefügt: „Abschnitt 7: Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen
|
(1) Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.“
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 595/2012 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2012
zur Genehmigung des Wirkstoffs Fenpyrazamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Fenpyrazamin werden die Bedingungen des Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Beschluss 2010/150/EU (3) der Kommission erfüllt. |
(2) |
Österreich erhielt am 3. September 2009 von Sumitomo Chemical Agro Europe SAS einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Fenpyrazamin in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit dem Beschluss 2010/150/EU der Kommission wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen. |
(3) |
Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 17. Januar 2011 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. |
(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) einem Peer-Review unterzogen. Die Behörde legte der Kommission am 6. Dezember 2011 ihre Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Fenpyrazamin (4) vor. Dieser Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission über Fenpyrazamin abgeschlossen. |
(5) |
Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Fenpyrazamin enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Fenpyrazamin zu genehmigen. |
(6) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für fenpyrazaminhaltige Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(7) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewertet wurden (5), in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Fenpyrazamin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. Juni 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Fenpyrazamin als Wirkstoff enthalten.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Fenpyrazamin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Dezember 2012 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Fenpyrazamin als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 30. Juni 2014 geändert oder widerrufen, oder |
b) |
enthält ein Pflanzenschutzmittel Fenpyrazamin als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder spätestens am 30. Juni 2014 oder an dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der bzw. den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der bzw. die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 35.
(4) EFSA-Journal (2012) 10(1): 2496. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu
(5) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.
(6) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
Fenpyrazamin CAS-Nr. 473798-59-3 CIPAC-Nr. 832 |
S-Allyl-5-amino-2,3-dihydro-2-isopropyl-3-oxo-4-(o-tolyl)pyrazol-1-carbothioat |
≥ 940 g/kg |
1. Januar 2013 |
31. Dezember 2022 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fenpyrazamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
„25 |
Fenpyrazamin CAS-Nr. 473798-59-3 CIPAC-Nr. 832 |
S-Allyl-5-amino-2,3-dihydro-2-isopropyl-3-oxo-4-(o-tolyl)pyrazol-1-carbothioat |
≥ 940 g/kg |
1. Januar 2013 |
31. Dezember 2022 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fenpyrazamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/50 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2012 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2012
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Taiwan versandte Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
(1) |
Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Taiwan versandten Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht. |
(2) |
Der Antrag wurde am 15. Mai 2012 von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall 100 %, der Unionsproduktion von Silicium entfällt. |
B. WARE
(3) |
Die von der mutmaßlichen Umgehung betroffene Ware ist Siliciummetall mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird (Siliciumgehalt weniger als 99,99 GHT) („betroffene Ware“). Ausschließlich aus Gründen der geltenden Systematik nach der Kombinierten Nomenklatur sollte die Ware als „Silicium“ bezeichnet werden. Silicium eines höheren Reinheitsgrads, das mindestens 99,99 GHT Silicium enthält und in erster Linie in der Halbleiterindustrie verwendet wird, wird unter einem anderen KN-Code eingereiht und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. |
(4) |
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in Erwägungsgrund 3, aber mit Versand aus Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wird wie die betroffene Ware („zu untersuchende Ware“). |
C. GELTENDE MASSNAHMEN
(5) |
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeführt wurden. |
(6) |
Bereits 2006-2007 wurde eine Umgehungsuntersuchung betreffend die Einfuhren von Silicium durchgeführt, die der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates (3) zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium-Metall, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, zugrunde lag. |
D. GRÜNDE
(7) |
Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Versand über Taiwan umgangen werden. |
(8) |
Folgende Anscheinsbeweise liegen der Kommission vor: |
(9) |
Das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Taiwan in die Union hat sich nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder Rechtfertigung. |
(10) |
Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China über Taiwan zurückzugehen. |
(11) |
Die Beweise deuten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte, und der um den Anstieg der Rohstoffpreise berichtigt wurde. |
(12) |
Schließlich liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt und um den Anstieg der Rohstoffpreise berichtigt wurde, gedumpt sind. |
(13) |
Sollten bei der Untersuchung neben dem Versand über Taiwan noch weitere Taiwan betreffende Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken. |
E. VERFAHREN
(14) |
Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
a) Fragebogen
(15) |
Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Taiwan, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China und Taiwans Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt. |
(16) |
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt. |
(17) |
Die Behörden der Volksrepublik China und Taiwans werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet. |
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
(18) |
Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
(19) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt. |
(20) |
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern von Silicium in Taiwan Befreiungen gewährt werden, die nachweislich mit keinem Hersteller verbunden (4) sind, der von den Maßnahmen betroffen ist (5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen. |
F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(21) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Taiwan versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. |
G. FRISTEN
(22) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
|
(23) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet. |
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(24) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
(25) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
(26) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
I. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(27) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. |
J. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(28) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet. |
K. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(29) |
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. |
(30) |
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. |
(31) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Taiwan in die Union versandte Einfuhren von Silicium (Siliciumgehalt weniger als 99,99 GHT), ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter dem KN-Code ex 2804 69 00 (TARIC-Code 2804690020) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Artikel 2
Die Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Befreiung erfüllen.
Artikel 3
1. Die Fragebogen sind bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, schriftlich Stellung nehmen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
3. Hersteller in Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.
4. Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
5. Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.
Alle schriftlichen Beiträge – darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen –, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N105 4/92 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 229 52372 |
E-Mail-Adresse: trade-silicon-circumvention@ec.europa.eu |
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 1.
(3) ABl. L 13 vom 19.1.2007, S. 1.
(4) Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(5) Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/54 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 597/2012 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff wurden mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und sie sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) der Kommission ihre Schlussfolgerungen zu den Entwürfen der Überprüfungsberichte vor, und zwar am 6. Dezember 2011 für Aluminiumammoniumsulfat (6) sowie am 16. Dezember 2011 für Rückstände aus der Fettdestillation (7), Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl (8) und Harnstoff (9). Die Entwürfe der Überprüfungsberichte und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form der Überprüfungsberichte der Kommission für Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl sowie Harnstoff abgeschlossen. |
(3) |
Die Behörde übermittelte ihre Schlussfolgerungen zu den Wirkstoffen Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff den Antragstellern, und die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu den Überprüfungsberichten Stellung zu nehmen. |
(4) |
Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Aluminiumammoniumsulfat, Rückstände aus der Fettdestillation, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl und Harnstoff geändert werden. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen für die genannten Wirkstoffe angefordert werden. Gleichzeitig sollten bestimmte technische Anpassungen vorgenommen werden; insbesondere sollte die Bezeichnung „Repellents (Geruch) tierischen und pflanzlichen Ursprungs/Fischöl“ durch „Fischöl“ und in der englischen Fassung die Bezeichnung „fat destilation residues“ durch „fat distillation residues“ ersetzt werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.
(3) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
(4) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(5) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
(6) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance aluminium ammonium sulfate, EFSA Journal 2012;10(3):2491. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
(7) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fat distillation residues, EFSA Journal 2012;10(2):2519. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
(8) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fish oil, EFSA Journal 2012;10(2):2546. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
(9) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance urea, EFSA Journal 2012;10(1):2523. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Zeile 219 zum Wirkstoff Aluminiumammoniumsulfat erhält folgende Fassung:
|
2. |
Zeile 229 zum Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation erhält folgende Fassung:
|
3. |
Zeile 248 zum Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen und pflanzlichen Ursprungs/Fischöl erhält folgende Fassung:
|
4. |
Zeile 257 zum Wirkstoff Harnstoff erhält folgende Fassung:
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
(2) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
(3) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
(4) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/59 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 598/2012 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2012
zur 172. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 21. Juni 2012 beschlossen, zwei natürliche Personen aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er die Anträge der betreffenden Personen auf Streichung aus der Liste und die umfassenden Berichte der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Am 27. Juni 2012 hat der Sanktionsausschuss beschlossen, eine weitere natürliche Person aus der Liste zu streichen. Zudem hat er am 10. Mai 2012, am 25. Mai 2012 und am 21. Juni 2012 beschlossen, fünf Einträge in der Liste zu ändern. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:
|
(2) |
Der Eintrag „Abid Hammadou (auch a) Abdelhamid Abou Zeid; b) Youcef Adel; c) Abou Abdellah). Geburtsdatum: 12.12.1965. Geburtsort: Touggourt, Wilaya (Provinz) Ouargla, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Verbindungen zur Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb; b) hielt sich im Juni 2008 im nördlichen Mali auf; c) Name der Mutter: Fatma Hammadou. Name des Vaters: Benabes.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Amor Mohamed Ghedeir (auch a) Abdelhamid Abou Zeid; b) Youcef Adel; c) Abou Abdellah, d) Abid Hammadou). Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Deb-Deb, Amenas, Wilaya (Provinz) Illizu, Algeria. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Benarouba Bachira; b) Name des Vaters: Mabrouk. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.7.2008.“ |
(3) |
Der Eintrag „Mohammad Ilyas Kashmiri (auch: a) Muhammad Ilyas Kashmiri, b) Elias al-Kashmiri, c) Ilyas Naib Amir). Titel: a) Mufti, b) Maulana. Anschrift: Thathi Village, Samahni, Bhimber District, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Geburtsdatum: a) 2.1.1964, b) 10.2.1964. Geburtsort: Bhimber, Samahani Valley, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Weitere Angaben: Kommandeur von Harakat-ul Jihad Islami. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.8.2010.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Mohammad Ilyas Kashmiri (auch: a) Muhammad Ilyas Kashmiri, b) Elias al-Kashmiri, c) Ilyas Naib Amir). Titel: Mufti. Anschrift: Thathi Village, Samahni, Bhimber District, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Geburtsdatum: a) 2.1.1964, b) 10.2.1964. Geburtsort: Bhimber, Samahani Valley, von Pakistan verwalteter Teil Kashmirs. Weitere Angaben: a) ehemaliger Titel: Maulana; b) soll am 11. Juni 2011 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.8.2010.“ |
(4) |
Der Eintrag „Mati ur-Rehman (auch: a) Mati-ur Rehman, b) Mati ur Rehman, c) Matiur Rahman, d) Matiur Rehman, e) Matti al-Rehman, f) Abdul Samad, g) Samad Sial, h) Abdul Samad Sial). Geburtsdatum: um 1977. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: Mati ur-Rehman ist Chief Operational Commander von Lashkar i Jhangvi. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.8.2011.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Mati ur-Rehman Ali Muhammad (auch a) Mati-ur Rehman, b) Mati ur Rehman, c) Matiur Rahman, d) Matiur Rehman, e) Matti al-Rehman, f) Abdul Samad, g) Samad Sial, h) Abdul Samad Sial, i) Ustad Talha, j) Qari Mushtaq, k) Tariq, l) Hussain). Geburtsdatum: um 1977. Geburtsort: Chak Nr. 36/DNB, Rajkan, Madina Colony, Distrikt Bahawalpur, Provinz Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.8.2011.“ |
(5) |
Der Eintrag „Youcef Abbes (auch: Giuseppe). Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab el Oued, Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) wird von den italienischen Behörden seit 5. Juli 2008 als Jusitzflüchtling betrachtet; b) angeblich 2000 verstorben; c) Name des Vaters: Mokhtar; b) Name der Mutter: Abbou Aicha; e) Bruder von Moustafa Abbes. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Youcef Abbes (auch: Giuseppe). Geburtsdatum: 5.1.1965. Geburtsort: Bab el Oued, Algier, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Mokhtar; b) Name der Mutter: Abbou Aicha. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“ |
(6) |
Der Eintrag „Fahd Mohammed Ahmed Al-Quso (auch: a) Fahd al-Quso, b) Fahd Mohammed Ahmen Al-Quso, c) Abu Huthaifah, d) Abu Huthaifah al-Yemeni, e) Abu Huthaifah al-Adani, f) Abu al-Bara, g) Abu Huthayfah al-Adani, h) Fahd Mohammed Ahmed al-Awlaqi, i) Huthaifah al-Yemeni, j) Abu Huthaifah al-Abu al-Bara, k) Fahd Mohammed Ahmad al-Kuss. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 12.11.1974. Geburtsort: Aden, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: a) nationale Kennziffer (Jemen): 2043; b) Agent von Al-Qaida in the Arabian Peninsula und Führer einer Zelle in der Provinz Shabwa, Jemen Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.12.2010.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Fahd Mohammed Ahmed Al-Quso (auch: a) Fahd al-Quso, b) Fahd Mohammed Ahmen Al-Quso, c) Abu Huthaifah, d) Abu Huthaifah al-Yemeni, e) Abu Huthaifah al-Adani, f) Abu al-Bara, g) Abu Huthayfah al-Adani, h) Fahd Mohammed Ahmed al-Awlaqi, i) Huthaifah al-Yemeni, j) Abu Huthaifah al-Abu al-Bara, k) Fahd Mohammed Ahmad al-Kuss. Anschrift: Jemen. Geburtsdatum: 12.11.1974. Geburtsort: Aden, Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Weitere Angaben: Angeblich am 6. Mai 2012 in Jemen verstorben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.12.2010.“ |
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 599/2012 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
TR |
50,2 |
ZZ |
50,2 |
|
0707 00 05 |
TR |
103,2 |
ZZ |
103,2 |
|
0709 93 10 |
TR |
115,5 |
ZZ |
115,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
89,2 |
TR |
54,0 |
|
UY |
85,8 |
|
ZA |
94,1 |
|
ZZ |
80,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
200,7 |
BR |
79,0 |
|
CL |
111,2 |
|
CN |
100,6 |
|
NZ |
133,5 |
|
US |
144,1 |
|
UY |
58,9 |
|
ZA |
107,5 |
|
ZZ |
116,9 |
|
0808 30 90 |
AR |
206,9 |
CL |
113,3 |
|
CN |
83,4 |
|
NZ |
207,2 |
|
ZA |
127,2 |
|
ZZ |
147,6 |
|
0809 10 00 |
TR |
182,6 |
ZZ |
182,6 |
|
0809 29 00 |
TR |
327,1 |
ZZ |
327,1 |
|
0809 30 |
TR |
207,2 |
ZZ |
207,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/64 |
BESCHLUSS ATALANTA/2/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 3. Juli 2012
zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2012/361/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen. |
(2) |
Am 25. Mai 2012 hat das PSK den Beschluss Atalanta/1/2012 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Jean-Baptiste DUPUIS zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte angenommen. |
(3) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Enrico CREDENDINO zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen. |
(4) |
Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Enrico CREDENDINO wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 6. August 2012 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2012.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 35.
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/65 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2012
über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4396)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische, der slowakische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)
(2012/362/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen (2) gibt einen Überblick über die früheren und jetzigen Maßnahmen der Kommission in Bezug auf die Gesundheit von Honigbienen in der EU. Wichtigstes Thema der Mitteilung ist die weltweit festgestellte erhöhte Sterblichkeit bei Bienen. |
(2) |
2009 ergab das EFSA-Projekt „Bienensterblichkeit und -überwachung in Europa“, dass die Überwachungssysteme in der EU im Allgemeinen unzureichend sind und dass ein Mangel an Daten auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie ein Mangel an vergleichbaren Daten auf EU-Ebene besteht. |
(3) |
Zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten über die Bienensterblichkeit ist es angezeigt, bestimmte Überwachungsstudien in den Mitgliedstaaten zu Verlusten bei Honigbienenvölkern zu unterstützen. |
(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/881/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (3) wurden 3 750 000 EUR als Beitrag der Europäischen Union für die Durchführung der Überwachungsstudien zu Verlusten bei Honigbienenvölkern bereitgestellt. |
(5) |
Das Referenzlabor der EU (EURL) für Bienengesundheit hat das Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm) vorgelegt, das den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Überwachungsstudien an die Hand gibt. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, der Kommission ihre Programme für Überwachungsstudien auf Grundlage des technischen Dokuments des EURL für Bienengesundheit zu übermitteln. Daraufhin haben 20 Mitgliedstaaten ihre Vorschläge für Überwachungsstudien übermittelt. Diese Vorschläge wurden in technischer und finanzieller Hinsicht mit dem Ziel evaluiert, ihre Konformität mit dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ zu bewerten. |
(7) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben Programme für Studien zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern im Einklang mit dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ ausgearbeitet und finanzielle Unterstützung durch die EU beantragt. |
(8) |
Für die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich durchgeführten Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern sollte ab dem 1. April 2012 ein Finanzbeitrag gewährt werden. |
(9) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. |
(10) |
Voraussetzung für die Gewährung des Finanzbeitrags ist, dass die geplanten Programme für Überwachungsstudien tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Behörden der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit alle erforderlichen Informationen übermitteln. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union gewährt Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für ihre Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern.
(2) Der Finanzbeitrag der Union
a) |
beläuft sich auf 70 % der gemäß Absatz 1 beihilfefähigen Kosten jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I genannten Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013; |
b) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
c) |
darf 595 EUR pro Besuch eines Bienenstocks nicht übersteigen. |
Artikel 2
(1) Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die in Artikel 1 genannten Programme beläuft sich auf 3 307 803 EUR und wird aus Mitteln des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union finanziert.
(2) Ausgaben für Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Laboruntersuchungen, Probenahmen und Überwachungsaufgaben, für Verbrauchsgüter sowie Gemeinkosten im Rahmen der Überwachungsstudien sind beihilfefähig entsprechend den Vorschriften des Anhangs III.
(3) Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Berichte und Belege ausgezahlt.
Artikel 3
(1) Die Programme werden gemäß dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm) und gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsstudienprogrammen zu Verlusten bei Honigbienenvölkern durchgeführt.
(2) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:
— |
bis spätestens 1. März 2013 einen technischen Zwischenbericht über den ersten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch und |
— |
bis spätestens 31. Oktober 2013 einen technischen Abschlussbericht über den zweiten und dritten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch; |
— |
der technische Bericht sollte entsprechend einem Muster abgefasst sein, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zu erstellen ist. |
(3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:
— |
bis spätestens 31. Dezember 2013 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang II erstellten Finanzberichts. Auf Anforderung sind der Kommission die Belege als Nachweis aller im Erstattungsantrag aufgeführten Kosten vorzulegen. |
(4) Die Ergebnisse der Studien sind der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zur Verfügung zu stellen.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) KOM(2010) 714 endg.
(3) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 119.
(4) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
ANHANG I
MS |
Anzahl der Bienenstöcke |
Anzahl der Besuche pro Bienenstock, wie in der Überwachungsstudie vorgesehen |
Direkte Kosten insgesamt (Laboruntersuchungen u. Besuche für Probenahme und Überwachung) |
Gemeinkosten (7 %) |
Gesamtkosten |
EU-Beitrag (70 %) |
BE |
150 |
3 |
83 946 |
5 876 |
89 822 |
62 876 |
DK |
194 |
3 |
257 260 |
18 008 |
275 268 |
192 688 |
DE |
220 |
3 |
392 831 |
27 498 |
420 329 |
294 230 |
EE |
196 |
3 |
88 968 |
6 228 |
95 196 |
66 637 |
EL |
200 |
3 |
146 770 |
10 274 |
157 044 |
109 931 |
ES |
200 |
3 |
273 765 |
19 164 |
292 929 |
205 050 |
FR |
396 |
3 |
707 096 |
49 497 |
756 593 |
529 615 |
IT |
390 |
3 |
696 382 |
48 747 |
745 129 |
521 590 |
LV |
193 |
3 |
196 762 |
13 773 |
210 535 |
147 375 |
LT |
193 |
3 |
122 994 |
8 610 |
131 604 |
92 123 |
HU |
196 |
3 |
132 034 |
9 242 |
141 276 |
98 893 |
PL |
190 |
3 |
339 263 |
23 749 |
363 012 |
254 108 |
PT |
145 |
3 |
37 410 |
2 619 |
40 029 |
28 020 |
SK |
198 |
3 |
244 776 |
17 134 |
261 910 |
183 337 |
FI |
160 |
3 |
285 695 |
19 999 |
305 694 |
213 986 |
SE |
150 |
3 |
53 220 |
3 725 |
56 945 |
39 862 |
UK |
200 |
3 |
357 119 |
24 998 |
382 117 |
267 482 |
Insgesamt |
|
|
4 416 293 |
309 141 |
4 725 433 |
3 307 803 |
ANHANG II
MUSTER EINES FINANZBERICHTS ZU STUDIEN ÜBER DIE FREIWILLIGE ÜBERWACHUNG VON VERLUSTEN BEI HONIGBIENENVÖLKERN
Gesamtausgaben für das Projekt (tatsächliche Kosten ohne Mehrwertsteuer) |
||
Mitgliedstaat: |
|
Anzahl der besuchten Bienenstöcke: |
Laborkosten |
|||
Personalkategorie |
Anzahl der Arbeitstage |
Tagessatz |
Insgesamt |
… |
|
|
|
… |
|
|
|
|
|
|
|
Verbrauchsgüter (Beschreibung) |
Menge |
Stückkosten |
Insgesamt |
… |
|
|
|
… |
|
|
|
Kosten für Probenahme und Überwachung (Besuche in Bienenstöcken) |
|||
Personalkategorie |
Anzahl der Arbeitstage |
Tagessatz |
Insgesamt |
… |
|
|
|
… |
|
|
|
|
|
|
|
Verbrauchsgüter (Beschreibung) |
Menge |
Stückkosten |
Insgesamt |
… |
|
|
|
… |
|
|
|
Erklärung des Begünstigten
Wir versichern, dass
— |
die oben genannten Ausgaben bei der Durchführung der Arbeiten gemäß dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (1) entstanden sind und in direktem Zusammenhang mit dem Überwachungsstudienprogramm stehen, für das mit dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission ein Finanzbeitrag gewährt wurde; |
— |
diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/362/EU der Kommission beihilfefähig sind; |
— |
alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen; |
— |
für die im vorliegenden Beschluss aufgeführten Projekte keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde. |
Datum:
Name und Unterschrift des zuständigen Finanzbeauftragten:
(1) Abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm
ANHANG III
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEIHILFEFÄHIGKEIT
1. Laborkosten
— |
Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Vergütung, Lohn, Sozialausgaben und Rentenausgaben), die bei der Durchführung der Studie und der Laboruntersuchungen entstanden sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen. |
— |
Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr berechnet. |
— |
Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten für Laboruntersuchungen zugrunde zu legen. |
— |
Testkits, Reagenzien und alle Verbrauchsgüter werden nur dann erstattet, wenn sie speziell zur Durchführung der nachstehenden Untersuchungen verwendet wurden:
|
2. Kosten für Probenahme und Überwachung
— |
Kosten für Probenahme und Überwachung sind nur dann beihilfefähig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Besuchen in Bienenstöcken stehen. |
— |
Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Vergütung, Lohn, Sozialausgaben und Rentenausgaben), die bei der Durchführung der Studie entstanden sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen. |
— |
Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr berechnet. |
— |
Für die Erstattung von Verbrauchsgütern sind die tatsächlich angefallenen Kosten der Mitgliedstaaten zugrunde zu legen; diese Kosten sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verbrauchsgüter speziell bei Besuchen in den Bienenstöcken verwendet wurden. |
3. Gemeinkosten
Unter Zugrundelegung sämtlicher beihilfefähiger direkter Kosten wird automatisch eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % erstattet.
4. Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf einen Finanzbeitrag der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/70 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2012
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen in Bezug auf die neuen Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat zu verlängern
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4436)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/363/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat im Oktober 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Bixafen in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2009/700/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich hat im Juli 2006 von BIONEXT sprl einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Candida oleophila Stamm O in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/380/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(4) |
Deutschland hat im Juni 2008 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Fluopyram in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2009/464/EG der Kommission (5) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(5) |
Italien hat im Mai 2005 von Nissan Chemical Europe SARL einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Halosulfuron in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission (6) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(6) |
Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumiodid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG der Kommission (7) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(7) |
Die Niederlande haben im September 2004 von Koppert Beheer BV einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumthiocyanat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2005/751/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(8) |
Österreich hat im Oktober 2006 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Spirotetramat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2007/560/EG der Kommission (8) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(9) |
Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie. |
(10) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 16. Dezember 2009 (Bixafen), am 5. Februar 2008 (Candida oleophila Stamm O), am 30. August 2011 (Fluopyram), am 30. März 2008 (Halosulfuron), am 27. Juli 2007 (Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat) bzw. am 29. April 2008 (Spirotetramat) vorgelegt. |
(11) |
Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist abzuschließen, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit dem Beschluss 2010/457/EU der Kommission (9) (Candida oleophila Stamm O, Kaliumiodid und Kaliumthiocyanat) bzw. dem Beschluss 2010/671/EU (10) der Kommission (Spirotetramat) vorgesehen ist. |
(12) |
Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über eine mögliche Genehmigung von Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat und Spirotetramat gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu entscheiden. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten können bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Fluopyram, Halosulfuron, Kaliumiodid, Kaliumthiocyanat oder Spirotetramat enthalten, höchstens bis zum 31. Juli 2014 verlängern.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Juli 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(3) ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 32.
(4) ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 78.
(5) ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 37.
(6) ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 31.
(7) ABl. L 282 vom 26.10.2005, S. 18.
(8) ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 29.
(9) ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 24.
(10) ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 49.
Berichtigungen
6.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/72 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet
( Amtsblatt der Europäischen Union L 306 vom 23. November 2011 )
Seite 4, Artikel 5 Absatz 2:
anstatt:
„(2) Der Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gilt als vom Rat angenommen, …“
muss es heißen:
„(2) Der Beschluss, die Hinterlegung zu verlangen, gilt als vom Rat angenommen, …“.