ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.173.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
3. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/348/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Juni 2012 über den Standpunkt, den die Europäische Union in den jeweiligen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Anpassung der Regelungen Nr. 11, 13H, 30, 44, 49, 54, 64, 101, 106 und 121 an den technischen Fortschritt und hinsichtlich der Anpassung der globalen technischen Regelung Nr. 1 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Türschlösser und Türaufhängungen an den technischen Fortschritt vertreten soll

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 583/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polysorbaten (E 432-436) in Kokosmilch ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 584/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/349/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich zur Durchführung von Studien zum Schmallenberg-Virus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4203)

12

 

 

2012/350/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 entstandenen Kosten

23

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/351/EU

 

*

Beschluss Nr. 42/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 20. Juni 2012 zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit

25

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung 2012/544/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 165 vom 26.6.2012)

27

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juni 2012

über den Standpunkt, den die Europäische Union in den jeweiligen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Anpassung der Regelungen Nr. 11, 13H, 30, 44, 49, 54, 64, 101, 106 und 121 an den technischen Fortschritt und hinsichtlich der Anpassung der globalen technischen Regelung Nr. 1 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Türschlösser und Türaufhängungen an den technischen Fortschritt vertreten soll

(2012/348/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) ist die Gemeinschaft dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen („UN/ECE“) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten;

(3)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Genehmigungsverfahren der Union ersetzt, indem ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten geschaffen wurde. Mit dieser Richtlinie wurden UN/ECE-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG werden Rechtsvorschriften der Union im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens zunehmend durch UN/ECE-Regelungen ersetzt.

(4)

Einige, bestimmte Teile oder Merkmale betreffende Anforderungen der UN/ECE-Regelungen Nr. 11, 13H, 30, 44, 49, 54, 64, 101, 106 und 121 sowie der globalen technischen Regelung Nr. 1 der UN/ECE müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(5)

Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der zu diesem Beitrittsantrag im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Übereinkommens von 1998 im Namen der Union zu den Änderungen der genannten UN/ECE-Rechtsakte vertreten werden soll.

(6)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses — Kraftfahrzeuge —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Übereinkommens von 1998 in deren Sitzung vom 25. bis zum 29. Juni 2012 im Namen der Union vertreten werden soll, besteht darin, den vorgeschlagenen Änderungen, die im Anhang aufgeführt sind, zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)  ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12.

(3)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.


ANHANG

Liste gemäß Artikel 1

Entwurf der Ergänzung 3 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 11 (Türschlösser und -scharniere)

ECE/TRANS/WP.29/2012/41

Entwurf der Ergänzung 14 zu Regelung Nr. 13-H (Bremsen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2012/47

Entwurf der Ergänzung 17 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 30 (Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2012/48

Entwurf der Ergänzung 5 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 44 (Kinder-Rückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2012/44

Entwurf der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

ECE/TRANS/WP.29/2012/45

Entwurf der Ergänzung 18 zu Regelung Nr. 54 (Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2012/49

Entwurf der Berichtigung 3 der Revision 2 zu Regelung Nr. 54 (Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2012/52

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsreihe 02 zu Regelung Nr. 64 (Komplettnotrad, Notlaufreifen, Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem)

ECE/TRANS/WP.29/2012/50

Entwurf der Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 101 (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch)

ECE/TRANS/WP.29/2012/46

Entwurf der Ergänzung 9 zu Regelung Nr. 106 (Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2012/51

Entwurf der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

ECE/TRANS/WP.29/2012/30

Vorschlag für Änderung 1 der globalen technischen Regelung Nr. 1 (Türschlösser und Türaufhängungen)

ECE/TRANS/WP.29/2012/56

ECE/TRANS/WP.29/2012/57

ECE/TRANS/WP.29/2012/AC.3/18


VERORDNUNGEN

3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 582/2012 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2012

zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen, bezüglich derer die Vollständigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (3), festgestellt wurde. Bifenthrin gehört zu den Wirkstoffen, für die die Vollständigkeit gemäß der genannten Verordnung festgestellt wurde.

(2)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (4) und (EG) Nr. 1490/2002 (5) der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Bifenthrin. Mit der Entscheidung 2009/887/EG der Kommission (6) wurde festgelegt, Bifenthrin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG stellte der ursprüngliche Antragsteller (im Folgenden „der Antragsteller“) einen neuen Antrag, in dem er die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 beantragt.

(4)

Der Antrag wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. Die Frist für das beschleunigte Verfahren wurde eingehalten. Die Spezifikation des Wirkstoffs und die vorgesehenen Anwendungen sind identisch mit denjenigen, die Gegenstand der Entscheidung 2009/887/EG waren. Der Antrag genügt ferner den übrigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008.

(5)

Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Daten bewertet und einen Zusatzbericht erstellt. Diesen Bericht übermittelte es am 6. August 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) und der Kommission. Die Behörde leitete den Zusatzbericht zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und den Antragsteller weiter und übermittelte der Kommission die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 und auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde der Kommission am 11. Mai 2011 ihre Schlussfolgerung zu Bifenthrin (7) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts, der Zusatzbericht und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Bifenthrin abgeschlossen.

(6)

Der Zusatzbericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die neue Schlussfolgerung der Behörde konzentrieren sich auf die Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten. Die Bedenken galten vor allem der möglichen Kontamination des Grundwassers durch ein in erheblichen Mengen vorhandenes Abbauprodukt im Boden (TFP-Säure), der möglichen Unterschätzung des Risikos für die Verbraucher aufgrund der geringen Zahl der vorgelegten Rückstandsdaten und dem Fehlen einer Untersuchung des Metabolismusmusters der beiden Isomere, aus denen sich Bifenthrin zusammensetzt. Hinsichtlich der Ökotoxikologie wurde das Risiko für Säugetiere, Wasserorganismen, Regenwürmer, Nichtzielarthropoden, Nichtzielpflanzen und Nichtzielbodenmakroorganismen nicht ausreichend untersucht.

(7)

Die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen belegen, dass die mögliche Grundwasserkontamination durch Bifenthrin und seine Metaboliten, einschließlich TFP-Säure, gering ist. Hinsichtlich der Metabolisierung der Isomere wurden ausreichende Rückstandsdaten und Informationen vorgelegt, die ein annehmbares Risiko für die Verbraucher bestätigen. Hinsichtlich der Ökotoxikologie ermöglichte die genauere Bewertung des Risikos für Säugetiere, Wasserorganismen, Regenwürmer, Nichtzielarthropoden, Nichtzielbodenmakroorganismen und Nichtzielpflanzen die Ermittlung annehmbarer Risikoszenarien für die betroffenen Arten.

(8)

Somit wurden die besonderen Bedenken, die zur Nichtaufnahme geführt hatten, durch die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen ausgeräumt. Es liegen keine weiteren ungeklärten wissenschaftlichen Fragen vor.

(9)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Bifenthrin enthaltende Pflanzenschutzmittel die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt werden.

(10)

Trotz der annehmbaren ökotoxikologischen Risikoszenarien geht aus der Risikobewertung auch hervor, dass Bifenthrin möglicherweise Bioakkumulationswirkungen aufweist. Daher sollte die Genehmigung für sieben anstatt für die höchstens möglichen zehn Jahre erteilt werden.

(11)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig.

(12)

Unbeschadet der Schlussfolgerung, dass Bifenthrin genehmigt werden sollte, ist es daher insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(13)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (8) entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Bifenthrin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.

(5)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(6)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 41.

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance bifenthrin. EFSA Journal 2011; 9(5):2159. 0;8(11): [101 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2159. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

(8)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bifenthrin

CAS-Nr. 82657-04-3

CIPAC-Nr. 415

2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS,3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

oder

2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

≥ 930 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 5 g/kg

1. August 2012

31. Juli 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Bifenthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Persistenz in der Umwelt;

b)

das Risiko der Bioakkumulation und der Biomagnifikation;

c)

den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

d)

das Risiko für Wasserorganismen, insbesondere Fische und Wirbellose, Nichtzielarthropoden und Bienen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorsehen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

1.

die Resttoxizität für Nichtzielarthropoden und die mögliche Wiederbesiedelung;

2.

Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten 4'-OH-Bifenthrin;

3.

den Abbau der Isomere, aus denen Bifenthrin besteht (4'-OH-Bifenthrin und TFP-Säure), im Boden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Juli 2014.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 31. Juli 2013 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 31. Juli 2015 als Überwachungsbericht vorzulegen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„23

Bifenthrin

CAS-Nr.

82657-04-3

CIPAC-Nr. 415

2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS,3RS)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

oder

2-Methylbiphenyl-3-ylmethyl (1RS)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

≥ 930 g/kg

Verunreinigungen:

Toluen: höchstens 5 g/kg

1. August 2012

31. Juli 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Bifenthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Persistenz in der Umwelt;

b)

das Risiko der Bioakkumulation und der Biomagnifikation;

c)

den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

d)

das Risiko für Wasserorganismen, insbesondere Fische und Wirbellose, Nichtzielarthropoden und Bienen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorsehen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

1.

die Resttoxizität für Nichtzielarthropoden und die mögliche Wiederbesiedelung;

2.

Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten 4'-OH-Bifenthrin;

3.

den Abbau der Isomere, aus denen Bifenthrin besteht (4'-OH-Bifenthrin und TFP-Säure), im Boden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Juli 2014.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 31. Juli 2013 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 31. Juli 2015 als Überwachungsbericht vorzulegen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.


3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 583/2012 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polysorbaten (E 432-436) in Kokosmilch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Es wurde beantragt, die Verwendung von Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80, E 433) als Emulgator in Kokosmilch zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)

Kokosmilch, bei der es sich um die homogenisierte Flüssigkeit aus dem Fruchtfleisch der Kokosnuss und Wasser handelt, bleibt ohne Verwendung eines Emulgators nicht als Emulsion erhalten. Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80, E 433) und Polysorbate (E 432-436) im Allgemeinen haben sich in Drittländern als die für diesen Zweck wirksamsten Emulgatoren erwiesen.

(6)

Für die Gruppe der Polysorbate (E 432-436) hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss in seinem Gutachten vom 8. Juli 1983 (3) eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI) in Höhe von 10 mg/kg Körpergewicht/Tag festgesetzt. Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (4) zu dem Schluss, dass möglicherweise eine realistischere Bewertung der Aufnahme von Polysorbaten (E 432-436) vorgenommen werden muss, die sich auf die tatsächliche Verwendungsmenge der Lebensmittelzusatzstoffe stützt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) soll diese Bewertung der Aufnahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission (5) im Rahmen der Neubewertung der Polysorbate (E 432-436) bis Ende 2016 durchführen. Bis dahin sollte nur in Fällen, in denen nur unwesentlich zur Gesamtaufnahme der genannten Stoffe beigetragen wird, auf eine mögliche Ausweitung der Verwendung geprüft werden. Die erwartete Aufnahme von Polysorbaten (E 432-436) infolge ihrer Verwendung in Kokosmilch auf der Grundlage der Bewertung der vom Anmelder vorgelegten Daten über den Marktanteil liegt weit unter der annehmbaren täglichen Aufnahme und bewirkt daher keine wesentliche zusätzliche Exposition. Kokosmilch ist ein Produkt, dessen Gebrauch nicht weit verbreitet ist und das in erster Linie bei der Zubereitung asiatischer Speisen und Nachspeisen verwendet wird. Die bewertete Aufnahme kann vernachlässigt werden; sie liegt deutlich unter 1 % der annehmbaren täglichen Aufnahme und ist damit nicht als wesentlicher Beitrag einzustufen. Diese spezielle Ausweitung der Verwendung gilt daher nicht als bedenklich.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Polysorbaten (E 432-436) als Emulgatoren in Kokosmilch keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(8)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Polysorbate (E 432-436) als Gruppe zugelassen, da sie zu derselben Gruppe chemischer Stoffe gehören, die als Gemisch der Partialester von Sorbit und seinen Mono- und Dianhydriden mit Fettsäuren definiert sind. Daher sollte nicht nur die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80, E 433), sondern die Verwendung aller Polysorbate (E 432-436) in Kokosmilch zugelassen werden.

(9)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (6) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Polysorbaten (E 432-436) in Kokosmilch vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früherer Geltungsbeginn festzulegen.

(10)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Report of the Scientific Committee for Food concerning Emulsifiers, Stabilisers, Thickeners and Gelling agents (15th series, 1985).

(4)  KOM(2001) 542 endg.

(5)  ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.

(6)  ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 04.2.4.1 „Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott“ nach dem Eintrag zu E 405 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 432-436

Polysorbate

500

(1)

Nur Kokosmilch

Geltungsbeginn:

ab 23. Juli 2012.“


3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 584/2012 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

54,8

ZZ

54,8

0707 00 05

TR

103,2

ZZ

103,2

0709 93 10

TR

111,2

ZZ

111,2

0805 50 10

AR

85,3

TR

54,0

UY

86,2

ZA

95,4

ZZ

80,2

0808 10 80

AR

109,0

BR

94,5

CL

109,5

NZ

136,6

US

167,0

UY

58,9

ZA

107,4

ZZ

111,8

0809 10 00

TR

191,9

ZZ

191,9

0809 29 00

TR

382,5

ZZ

382,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2012

über einen Finanzbeitrag der Union für Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich zur Durchführung von Studien zum Schmallenberg-Virus

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4203)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der spanische Text sind verbindlich)

(2012/349/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Mittelbindung zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, in dem die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt, präzisiert werden.

(2)

Beim Schmallenberg-Virus handelt es sich um einen neuen kontagiösen Krankheitserreger bei Wiederkäuern, der nach aktuellem Kenntnisstand der Simbu-Serogruppe der Familie Bunyaviridae, Gattung Orthobunyavirus, zugeordnet wird. Über diesen neuen Krankheitserreger ist nur sehr wenig bekannt, die meisten Annahmen wurden aus wissenschaftlichen Erkenntnissen über andere Viren der Simbu-Serogruppe extrapoliert.

(3)

In der Union wurden bislang nur einige Orthobunya-Viren isoliert (Tahyna-Viren der California-Serogruppe), doch niemals Viren der Simbu-Serogruppe. Das Schmallenberg-Virus wurde erstmals im November 2011 in Deutschland in Proben festgestellt, die im Sommer und im Herbst 2011 von verendeten Tieren genommen worden waren. Im Dezember 2011 meldeten die Niederlande im Zusammenhang mit dem Virus angeborene Missbildungen bei Lämmern. Bis März 2012 meldeten dann Belgien, Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Luxemburg, Italien und Spanien Totgeburten und angeborene Missbildungen. Die Präsenz des Schmallenberg-Virus wurde mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) nachgewiesen.

(4)

Da das Schmallenberg-Virus in der Union zum ersten Mal isoliert wurde, existieren keine harmonisierten Vorschriften hinsichtlich seiner Bekämpfung und Meldung.

(5)

Es stehen keine effizienten diagnostischen Hilfsmittel zur Feststellung der tatsächlichen Verbreitung des Schmallenberg-Virus und seiner Auswirkungen auf die Tiergesundheit zur Verfügung.

(6)

Einige Handelspartner haben vorläufige Schutzmaßnahmen, darunter auch Handelsbeschränkungen, getroffen und für bestimmte Waren zusätzliche Garantien angefordert, während sie weitere wissenschaftliche Erkenntnisse abwarten, bevor sie den Handel wieder aufnehmen.

(7)

Am 23. Januar 2012 ersuchte der Agrarrat die Kommission, Maßnahmen im Hinblick auf diese neu auftretende Seuche zu ergreifen.

(8)

In einer Sitzung am 14. Februar 2012 ermittelte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Prioritäten und Bereiche, für die zusätzliche Informationen zusammengetragen werden sollten, bevor mit der Ausarbeitung veterinärrechtlicher Vorschriften bezüglich dieser neuen Infektionskrankheit begonnen wird. Dazu gehören vor allem der Entstehungsmechanismus der Seuche (Pathogenese), die Epidemiologie unter besonderer Berücksichtigung der Übertragungswege, das Wirtsspektrum, die Rolle der Vektoren und Reservoirs, der Nachweis des nicht-zoonotischen Potenzials dieses Virus sowie die Methoden zur Diagnose der Seuche in Tierproben und deren Validierung.

(9)

Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben wissenschaftliche Studien zu dem Zweck angefertigt, Erkenntnisse über das Schmallenberg-Virus in den genannten Bereichen zu gewinnen, und diese am 5. März 2012 der Kommission übermittelt, wobei sie finanzielle Unterstützung durch die EU beantragten.

(10)

Einige dieser wissenschaftlichen Studien wurden von mehreren Mitgliedstaaten als Konsortium vorgelegt; in diesen Fällen wurde im Interesse der Klarheit einer der Partner als Koordinator des Konsortiums benannt, der für die Kommunikation mit der Kommission und die Übermittlung der Fachberichte zuständig zeichnet.

(11)

Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die für die Weiterentwicklung des EU-Veterinärrechts und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

(12)

Für die von Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich durchgeführten Studien zum Schmallenberg-Virus sollte ein Finanzbeitrag gewährt werden, da die Ergebnisse zu neuen Erkenntnissen über die genannte Thematik führen können.

(13)

Die Kommission hat alle Vorschläge bewertet und diejenigen ausgewählt, die im Einklang mit den vereinbarten Prioritäten standen. In Anbetracht der für die Anfertigung der Studien erforderlichen Ressourcen und der Notwendigkeit, die betreffenden Maßnahmen schnellstmöglich einzuleiten, ist es angezeigt, die Finanzierung ab dem 1. April 2012 anzusetzen.

(14)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(15)

Voraussetzung für die Gewährung des Finanzbeitrags ist, dass die geplanten Studien tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden der Kommission alle erforderlichen Informationen übermitteln.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union gewährt Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich für ihre wissenschaftlichen Studien zum Schmallenberg-Virus finanzielle Unterstützung, wie in Anhang I dargelegt. Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

(2)   Der Finanzbeitrag der Union

a)

beläuft sich auf 50 % der gemäß Absatz 1 beihilfefähigen Kosten jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I genannten Studien und entsprechend der in Anhang II genannten Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2013;

b)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

438 615 EUR für Belgien,

ii)

595 883 EUR für Deutschland,

iii)

146 590 EUR für Spanien,

iv)

589 380 EUR für Frankreich,

v)

124 120 EUR für Italien,

vi)

639 342 EUR für die Niederlande,

vii)

371 811 EUR für das Vereinigte Königreich.

c)

Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich bzw. in den Fällen, in denen die wissenschaftliche Studie von mehr als einem Mitgliedstaat als Konsortium durchgeführt wird, der koordinierende Mitgliedstaat gemäß Anhang I übermitteln der Kommission Folgendes:

bis spätestens 31. März 2013 einen technischen Zwischenbericht je Projekt,

bis spätestens 31. März 2014 einen technischen Abschlussbericht je Projekt.

d)

Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes:

bis spätestens 31. März 2014 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang IV erstellten Finanzberichts. Auf Anforderung sind der Kommission die Belege als Nachweis aller im Erstattungsantrag aufgeführten Kosten vorzulegen.

e)

Die Ergebnisse der Studien müssen der Kommission, allen Mitgliedstaaten und der EFSA zur Verfügung gestellt und im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit präsentiert werden.

Artikel 2

(1)   Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Arbeiten beläuft sich auf 2 905 741 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2012 finanziert:

Haushaltslinie 17 04 02 01.

(2)   Ausgaben für das mit den Projekten befasste Personal, Verbrauchsgüter, Tierstudien, Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen sowie Gemeinkosten sind beihilfefähig innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen und entsprechend den in Anhang III dargelegten Vorschriften über die Beihilfefähigkeit.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG I

Beschreibung der technischen und wissenschaftlichen Studien zum Schmallenberg-Virus (SBV) gemäß Artikel 1 Absatz 1

Bereich 1 —   Pathogenese

Projekt 1.1

Ermittlung der Pathogenität und Dynamik des Virus bei Föten in verschiedenen Trächtigkeitsphasen durch experimentelle Infektion trächtiger Schafe, Ziegen und Rinder.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Deutschland.

Projekt 1.2

Ermittlung der primären (und möglicherweise sekundären) Replikationsstellen und der Virusvirulenz bei nicht trächtigen Tieren durch experimentelle Infektion junger Rinder, Schafe und Ziegen.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Schafe — Niederlande, Ziegen — Frankreich.

Projekt 1.3

Studien zur Entwicklung von Immunität gegen das SBV durch experimentelle Infektion seropositiver und seronegativer Tiere der verschiedenen Arten.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Vereinigtes Königreich.

Ergebnisse der Projekte 1.1, 1.2 und 1.3:

Daten zur Pathogenese, Virämiedauer, Inkubationszeit, Verbreitung, Ausscheidung und möglichen Persistenz des Schmallenberg-Virus; genutzt werden sollen diese Daten für Tests an lebenden Tieren, zur Herstellung von Impfstoffen sowie zur Sammlung von Referenzmaterial für die Testvalidierung.

Projekt 1.4

Untersuchung verfügbarer serologischer Proben (Rinder und Schafe) auf das SBV. Es wird eine Fallkontrollstudie durchgeführt, um die klinischen Auswirkungen der Seuche, die Risikofaktoren für die Einschleppung und Übertragung sowie die klinischen Symptome auf Ebene des Bestands zu untersuchen.

Ergebnisse:

Beschreibung der aktuellen Verbreitung der SBV-Seuche in der Rinder- und Schafpopulation, der klinischen Folgen der SBV-Infektion und der Risikofaktoren für die Einschleppung, Übertragung und Morbidität in Betrieben und bei Tieren.

Beteiligter Mitgliedstaat: Belgien.

Projekt 1.5

Sammlung von SBV-Falldaten, von Grundlagendaten zu Fehlgeburten, Totgeburten und Missbildungen sowie von Ergebnissen epidemiologischer Studien (Fall-/Kontrollstudien bei Rindern, Schafen und Ziegen; Studie zur Feststellung von Quellen, Studie zur Seroprävalenz, Sentinelstudie) für die Metaanalyse von Studienergebnissen.

Ergebnisse:

Gemeinsame epidemiologische Analysen mit der EFSA von SBV-Daten in Deutschland und anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen des SBV auf die Populationsdynamik, das Zuchtmanagement und die Wirtschaft. Ermittlung der Prävalenz innerhalb von Beständen und zwischen Beständen sowie der räumlichen Verteilung von SBV-Infektionen bei den verschiedenen anfälligen Tierarten. Analyse des Einschleppungspfads, der Übertragungswege, des Ursprungs der Epidemie und seiner zeitlichen Entwicklung in Deutschland. Analyse der potenziellen Koinzidenz mit der Viehdichte, der Bestands-/Herdendichte, dem Klima und den Wetterbedingungen sowie geografischen und ökologischen Parametern.

Beteiligter Mitgliedstaat: Deutschland.

Projekt 1.6

Bestimmung der klinischen Symptome nach einer SBV-Infektion und der potenziellen Risikofaktoren für die Einschleppung und Verbreitung des SBV bei Milchviehbeständen und Schafen.

Ergebnisse:

1.

Analyse der Auswirkungen der SBV-Infektion auf die Gesundheit und Produktivität von Milchvieh und dessen Nachkommen sowie der Möglichkeit einer vertikalen Übertragung. Feststellung der Virämiedauer infizierter Kälber. Leitlinien für mögliche Kontrollmaßnahmen (z. B. Weidebewirtschaftung).

2.

Beschreibung und Quantifizierung der klinischen Symptome bei adulten infizierten Schafen nach einer Primärinfektion mit dem SBV. Bestimmung der Sterblichkeitsraten bei neugeborenen Lämmern sowie des Verhältnisses zwischen Seroprävalenz und klinischer Manifestation in Beständen. Ermittlung der potenziellen Risikofaktoren für die Einschleppung und Verbreitung des SBV bei Schafherden. Die Studie dient der Erhebung von Grundlagendaten zu den Auswirkungen des SBV auf die Schafgesundheit und -produktion sowie zu den Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Einschleppung, der Verbreitung und den Auswirkungen des SBV.

Beteiligter Mitgliedstaat: Niederlande.

Bereich 2 —   Epidemiologie

Projekt 2.1

Klärung oder Ausschluss der horizontalen Übertragung durch Provokation einer Infektion mit dem virulentesten Virus (vorzugsweise nicht aus Zellkultur).

Ergebnisse:

Feststellung, ob Übertragungswege ohne Vektor existieren.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Vereinigtes Königreich.

Projekt 2.2 a

Feststellung anhand prospektiver und retrospektiver Untersuchungen, welche Arten potenzielle Vektoren für das SBV sind.

Ergebnisse:

Bestätigung des Status einer Reihe vermuteter SBV-Vektoren aus betroffenen Ländern und ihrer Fähigkeit, das Virus wirksam zu übertragen.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland und die Niederlande.

Koordination: Niederlande.

Projekt 2.2 b

Experimentelle Bewertung der Infektionsraten, Verbreitungsraten und wahrscheinlichen Übertragungsraten für jede Vektorgruppe.

Ergebnisse:

Bestimmung der epidemiologischen Rolle der am weitesten verbreiteten Mücken- und Moskitoarten bei der Übertragung des SBV und Bewertung der Infektions-, Verbreitungs- und wahrscheinlichen Übertragungsraten für jede Vektorgruppe.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Spanien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Spanien.

Projekt 2.3

Untersuchung, ob Bullen das SBV im Sperma ausscheiden, und Untersuchung des Übertragungsrisikos über Embryonen durch die Verwendung von gefrorenem Samen und durch In-vitro-Befruchtung nicht infizierter Ovarien.

Ergebnisse:

Verlässliche Informationen zum Risiko einer Übertragung des SBV durch Samen und Embryonen.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Niederlande.

Projekt 2.4

Bestimmung der Rolle anderer Tierarten (Schweine, Kaninchen, Mäuse oder Vögel (Hühner)) bezüglich der Epidemiologie des SBV.

Ergebnisse:

Ermittlung anderer Tierarten, die für das SBV anfällig sind.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Belgien.

Projekt 2.5

Bestimmung der Rolle von Wildtieren (Hirsche, Wildschweine usw.) bezüglich der Epidemiologie des SBV.

Ergebnisse:

Klärung, ob das Virus Wildtiere befällt und ob Wildtiere hinsichtlich der Epidemiologie des Virus eine Rolle spielen könnten.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Vereinigtes Königreich.

Bereich 3 —   Diagnostik

Projekt 3.1

Entwicklung SBV-spezifischer monoklonaler Antikörper für die Entwicklung und Bewertung eines kompetitiven oder blockierenden ELISA (enzyme-linked immunosorbent assay) zur Feststellung SBV-spezifischer Antikörper in Seren.

Ergebnisse:

Entwicklung diagnostischer Tests zur Feststellung SBV-spezifischer Antikörper.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Frankreich und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Vereinigtes Königreich.

Projekt 3.2

Vereinheitlichung der Validierung der verschiedenen RT-PCR-Methoden zur Feststellung des SBV.

Ergebnisse:

Gemeinsames Protokoll und Mindestkriterien für die Validierung molekularer und serologischer Diagnosetools unter Einbindung des privaten Sektors.

Beteiligte Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich.

Koordination: Deutschland.


ANHANG II

Mittelausstattung je Projekt (in EUR)

Bereich 1 —   Pathogenese

Projekte 1.1, 1.2 und 1.3

Position

Posten

Belgien

Deutschland

Frankreich

Niederlande

Vereinigtes Königreich

Insgesamt

1

Personal

70 000

235 200

119 012

111 010

105 356

640 578

2

Verbrauchsgüter

40 000

78 800

104 300

19 000

50 007

292 107

3

Tierstudien

140 000

98 000

112 000

127 147

86 708

563 855

4

Reisekosten für Sitzungen

0

3 000

8 200

0

7 076

18 276

5

Gemeinkosten (7 %)

17 500

29 050

24 046

18 001

17 440

106 037

 

Insgesamt

267 500

444 050

367 558

275 158

266 587

1 620 853


Projekt 1.4

Position

Posten

Belgien

1

Personal

125 347

2

Verbrauchsgüter

90 000

3

Tierstudien

0

4

Reisekosten für Sitzungen

0

5

Gemeinkosten (7 %)

15 074

 

Insgesamt

230 421


Projekt 1.5

Position

Posten

Deutschland

1

Personal

121 950

2

Verbrauchsgüter

100 850

3

Tierstudien

 

4

Reisekosten für Sitzungen

6 000

5

Gemeinkosten (7 %)

16 016

 

Insgesamt

244 816


Projekt 1.6

Position

Posten

Niederlande

1

Personal

279 005

2

Verbrauchsgüter

77 500

3

Tierstudien

180 212

4

Reisekosten für Sitzungen

28 500

5

Gemeinkosten (7 %)

39 565

 

Insgesamt

604 782

Bereich 2 —   Epidemiologie

Projekte 2.1, 2.2 a, 2.3, 2.4 und 2.5

Position

Posten

Belgien

(außer 2.5)

Deutschland

Frankreich

(außer 2.2 a, 2.4 und 2.5)

Niederlande

Vereinigtes Königreich

(außer 2.2 a)

Insgesamt

1

Personal

139 937

255 150

30 000

250 865

127 807

803 759

2

Verbrauchsgüter

173 200

160 850

120 000

33 108

41 653

528 811

3

Tierstudien

14 576

18 000

0

49 520

6 746

88 843

4

Reisekosten für Sitzungen

0

6 000

0

8 900

9 435

24 335

5

Gemeinkosten (7 %)

22 940

30 800

10 500

23 968

12 955

101 202

 

Insgesamt

350 653

470 800

160 500

366 361

198 636

1 546 950


Projekt 2.2 b

Position

Posten

Spanien

Frankreich

Italien

Vereinigtes Königreich

Insgesamt

1

Personal

175 000

373 220

170 000

72 305

790 525

2

Verbrauchsgüter

93 000

115 000

56 000

36 000

300 000

3

Tierstudien

0

0

0

0

0

4

Reisekosten für Sitzungen

6 000

16 500

6 000

4 800

33 300

5

Gemeinkosten (7 %)

19 180

35 330

16 240

7 917

78 667

 

Insgesamt

293 180

540 050

248 240

121 022

1 202 492

Bereich 3 —   Diagnostik

Projekte 3.1 und 3.2

Position

Posten

Belgien

(außer 3.1)

Deutschland

(außer 3.1)

Frankreich

Niederlande

(außer 3.1)

Vereinigtes Königreich

Insgesamt

1

Personal

17 281

12 800

68 413

8 575

114 398

221 467

2

Verbrauchsgüter

9 000

16 200

30 000

6 150

28 224

89 574

3

Tierstudien

 

 

 

3 040

 

3 040

4

Reisekosten für Sitzungen

500

1 000

5 000

 

4 459

10 959

5

Gemeinkosten (7 %)

1 875

2 100

7 239

1 244

10 296

22 754

 

Insgesamt

28 656

32 100

110 652

19 009

157 377

347 794


Koordinierung

Position

Posten

Niederlande

1

Personal

10 000

2

Reisekosten für Sitzungen

2 500

5

Gemeinkosten (7 %)

875

 

Insgesamt

13 375


ANHANG III

Vorschriften über die Beihilfefähigkeit

1.   Personal

Die Personalkosten beschränken sich auf die tatsächlich zuzuordnenden Arbeitskosten (Vergütung, Lohn, Sozialausgaben und Rentenausgaben), die bei der Durchführung der Studie entstanden sind. Zu diesem Zweck sind monatliche Zeiterfassungsbögen auszufüllen.

Der Tagessatz wird auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen/Jahr berechnet.

2.   Verbrauchsgüter

Für die Erstattung sind die tatsächlich angefallenen Kosten für Laboruntersuchungen zugrunde zu legen:

Kauf von Testkits, Reagenzien sowie aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Laboruntersuchungen verwendeten Verbrauchsgüter.

3.   Tierstudien

Für die Erstattung sind die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde zu legen für:

den Kauf von Tieren zum Marktwert;

ihren Transport zu den jeweiligen Einrichtungen sowie ihre Unterbringung und Fütterung;

Beseitigung der für die Experimente genutzten Tiere.

Alle sonstigen Ausgaben für Verwaltung und Sekretariatsdienste fallen unter die Rubrik „Gemeinkosten“.

4.   Sitzungen (Reisekosten)

Reise- und Hotelkosten, die dem Personal durch die Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit den Studien entstehen, sind nach den Vorschriften in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission (1) beihilfefähig.

5.   Gemeinkosten

Unter Zugrundelegung sämtlicher direkter Kosten gemäß den Positionen 1 bis 4 ist automatisch eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % zu erstatten.

6.   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf einen Finanzbeitrag der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.

7.   Die Mitgliedstaaten können die in Anhang II veranschlagten Haushaltsmittel durch eine Übertragung beihilfefähiger Kosten zwischen den Posten anpassen, sofern diese Kostenanpassung die Durchführung der Studie nicht beeinträchtigt und der insgesamt beihilfefähige Höchstbetrag je Projekt nicht überschritten wird. Die Mitgliedstaaten stellen bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf vorherige Genehmigung, wenn sie die Haushaltsmittel für einen der Posten um mehr als 20 % erhöhen wollen.


(1)  ABl. L 241 vom 17.9.2011, S. 2.


ANHANG IV

Finanzbericht

Mitgliedstaat:

Projektnummer und -bezeichnung:

Gesamtausgaben für das Projekt (tatsächliche Kosten ohne Mehrwertsteuer)

Position

 

Personalkategorie

Anzahl Tage

Tagessatz

Insgesamt

1

Personal

 

 

 

 


2

Verbrauchsgüter

 

3

Tierstudien

 

4

Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen

 

5

Gemeinkosten (maximal 7 % der Gesamtkosten)

 

INSGESAMT

 

Erklärung des Begünstigten

Wir versichern, dass

die oben genannten Ausgaben im Zusammenhang mit den festgelegten Aufgaben entstanden sind;

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/349/EU der Kommission (1) beihilfefähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

für die im vorliegenden Beschluss aufgeführten Projekte keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde.

Datum:

Name und Unterschrift des zuständigen Finanzbeauftragten:


(1)  ABl. L 173 vom 3.7.2012, S. 12.


3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2012

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 entstandenen Kosten

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(2012/350/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Die Entscheidung 2009/470/EG regelt die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen. Um dazu beizutragen, die Aviäre Influenza schnellstmöglich zu tilgen, sollte sich die Union an erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten finanziell beteiligen. In Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Entscheidung ist der Prozentsatz der Beteiligung an den den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten festgelegt.

(3)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2012 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) ist festgelegt, für welche Ausgaben eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(4)

Mit der Entscheidung 2008/557/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 (3) wurde eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 gewährt. Am 13. März 2008 legte Polen einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor.

(5)

Die Finanzhilfe der Union wird unter der Bedingung ausgezahlt, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermittelt haben. Mit der Entscheidung 2008/557/EG wurde im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union eine erste Teilzahlung von 845 000,00 EUR gewährt. Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/799/EU der Kommission (4) wurde im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Union eine zweite Teilzahlung von 750 000,00 EUR gewährt.

(6)

Polen hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG unverzüglich über die Maßnahmen informiert, die es gemäß den EU-Rechtvorschriften über die Notifizierung, die Tilgung und deren Ergebnisse durchgeführt hat. Dem Antrag auf Kostenerstattung lagen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 eine Kostenaufstellung, Belege, ein epidemiologischer Bericht über jeden Betrieb, in dem Tiere geschlachtet oder beseitigt wurden, und die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen bei.

(7)

Die Dienststellen der Kommission führten eine Prüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 durch. Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die erstattungsfähigen Kosten und die Schlussfolgerungen wurden Polen am 23. Dezember 2011 mitgeteilt. Polen stimmte diesen mit Schreiben vom 3. April 2012 zu.

(8)

Somit kann nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 entstanden sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Aviären Influenza in Polen im Jahr 2007 entstandenen Kosten wird auf 1 648 571,50 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung wird auf 53 571,50 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung dar und ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 180 vom 9.7.2008, S. 15.

(4)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 47.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/25


BESCHLUSS Nr. 42/2012 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 20. Juni 2012

zur Aufnahme einer Konformitätsbewertungsstelle in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit

(2012/351/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,

in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen.

2.

Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle in die Liste aufgenommen wird, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

James SANFORD

Unterzeichnet in Washington am 12. Juni 2012

Für die Europäische Union

Fernando PERREAU DE PINNINCK

Unterzeichnet in Brüssel am 20. Juni 2012


Anlage A

Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird

DELTA Dansk Elektronik, Lys & Akustik

Venlighedsvej 4

2970 Hørsholm

Dänemark


Berichtigungen

3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/27


Berichtigung der Durchführungsverordnung 2012/544/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 26. Juni 2012 )

In der Inhaltsübersicht und im Titel auf Seite 20

anstatt:

muss es heißen:


3.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/28


Berichtigung der Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier

( Amtsblatt der Europäischen Union L 197 vom 29. Juli 2009 )

Seite 95, Anhang Ziffer 8 letzter Satz:

anstatt:

„Außerdem kann der Hersteller neben dem Umweltzeichen entweder den Mindestgehalt an rezyklierten Fasern und/oder den Prozentanteil der zertifizierten Fasern angeben.“

muss es heißen:

„Außerdem gibt der Hersteller neben dem Umweltzeichen den Mindestgehalt an rezyklierten Fasern und/oder den Prozentanteil der zertifizierten Fasern an.“