ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.169.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 169

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
29. Juni 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss 2012/344/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

1

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates vom 18. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 567/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste der chinesischen Hersteller in Anhang I

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Einreichung der Stützungsprogramme im Weinsektor

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2012/13

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 570/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-213) in alkoholfreien Entsprechungen von Wein ( 1 )

43

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) ( 1 )

46

 

*

Verordnung (EU) Nr. 572/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

50

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 573/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

53

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 574/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

55

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 575/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

57

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 576/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

59

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/345/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Juni 2012 zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten beim Gerichtshof

60

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/346/EU

 

 

Beschluss Nr. 1/2012 des Sonderausschusses EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln vom 27. März 2012 zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


BESCHLUSS 2012/344/GASP DES RATES

vom 23. März 2012

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Nachdem der Rat am 26. April 2010 einen Beschluss mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hat, hat die Hohe Vertreterin ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union („das Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/2


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REPUBLIK ALBANIEN

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Die Republik Albanien kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der Republik Albanien vorgeschlagenen Beitrags.

(3)

Die Bedingungen für die Beteiligung der Republik Albanien an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(4)

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die Republik Albanien über ihre Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen von Fall zu Fall entscheidet.

(5)

Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und sollte bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Republik Albanien an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die Republik Albanien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Republik Albanien, wenn sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihr vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des Beitrags der Republik Albanien durch die Europäische Union wird in Absprache mit der Republik Albanien durchgeführt.

(3)   Die Europäische Union gibt der Republik Albanien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf deren voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Republik Albanien bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Europäische Union teilt der Republik Albanien das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung der Republik Albanien nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Die Republik Albanien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag der Republik Albanien zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der Republik Albanien wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Albanien geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die Republik Albanien die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus.

(4)   Die Republik Albanien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Albanien ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche — mit Ausnahme vertraglicher Forderungen — wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

(6)   Die Republik Albanien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die Republik Albanien teilnimmt.

(7)   Die Europäische Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Republik Albanien an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Die Republik Albanien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Haben die EU und die Republik Albanien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Die Republik Albanien gewährleistet, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführt:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Die Republik Albanien unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU (im Folgenden „Missionsleiter“) und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Albanien zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von der Republik Albanien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der Europäischen Union.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Die Republik Albanien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(7)   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Republik Albanien einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Europäischen Union nach Konsultationen mit der Republik Albanien gefasst, sofern die Republik Albanien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 trägt die Republik Albanien gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Albanien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Die Republik Albanien beteiligt sich an der Finanzierung des Haushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Albanien zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d.h.

a)

entweder nach dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE der Republik Albanien am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Albanien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet die Republik Albanien keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union die Republik Albanien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass die Republik Albanien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Albanien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Republik Albanien unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge der Republik Albanien zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Die Republik Albanien gewährleistet, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführen:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Das von der Republik Albanien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Die Republik Albanien unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

(3)   Die Republik Albanien hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit der Republik Albanien jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Albanien ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Albanien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent der Republik Albanien zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt die Republik Albanien alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (2) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Albanien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Die Republik Albanien beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Albanien zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d.h.

a)

entweder nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der Republik Albanien am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Albanien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Stellt die Republik Albanien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird bei der Berechnung des Betrags nach Absatz 2 Buchstabe b die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von der Republik Albanien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union die Republik Albanien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass die Republik Albanien einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Albanien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(4)   Der im Beschluss 2008/975/GASP des Rates vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden der Republik Albanien schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Hohe Vertreter mit den entsprechenden Behörden der Republik Albanien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Brüssel am fünften Juni zweitausendzwölf in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Republik Albanien


(1)   ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(2)   ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.


WORTLAUT VON ERKLÄRUNGEN

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Republik Albanien teilnimmt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Albanien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Albanien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der Republik Albanien sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Albanien bei der Nutzung dieser Mittel.“

Text für die Republik Albanien:

„Die Republik Albanien ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, soweit ihre innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Albanien gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit einer EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“


VERORDNUNGEN

29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 566/2012 DES RATES

vom 18. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (3), die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sind gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung der nationalen Seiten von Euro-Umlaufmünzen und Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten einander von Gestaltungsentwürfen unterrichten, und für die Genehmigung dieser Gestaltungen, festgelegt.

(2)

Da die Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, sind die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Um einen reibungslosen Umlauf sicherzustellen und Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, ist es angebracht, dass die Bestimmungen der Empfehlung 2009/23/EG, die die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Umlaufmünzen betreffen, eine rechtsverbindliche Form erhalten, indem sie in die Verordnung (EG) Nr. 975/98 (4) integriert werden.

(3)

Euro-Münzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite. Auf den gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen sind sowohl der Name der einheitlichen Währung als auch die Stückelung angegeben. Auf der nationalen Seite sollten weder der Name der Währung noch die Stückelung der Münze wiederholt werden.

(4)

Auf der nationalen Seite der Münzen sollte der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für interessierte Nutzer leicht erkennbar sein.

(5)

Die Randprägung der Euro-Münzen sollte als Bestandteil der nationalen Seite angesehen werden, weshalb darauf die Angabe der Stückelung nicht wiederholt werden sollte; dies gilt nicht für 2-Euro-Münzen, sofern nur die Zahl „2“ oder der Begriff „Euro“ oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.

(6)

Die Gestaltung auf der nationalen Seite der Euro-Münzen wird von jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Euro-Münzen nicht nur im Ausgabemitgliedstaat, sondern im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen. Um sicherzustellen, dass Euro-Münzen auch von ihrer nationalen Seite unmittelbar als Euro-Münzen erkennbar sind, sollte die Gestaltung vollständig von den zwölf Sternen der Flagge der Union umrahmt sein.

(7)

Damit Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der Prägung sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die auf den nationalen Seiten der regulären Umlaufmünzen verwendete Gestaltung nur alle 15 Jahre ändern können, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts. Dies sollte jedoch unbeschadet etwaiger Änderungen gelten, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern. Über Änderungen der Gestaltung der gemeinsamen europäischen Seite der Umlaufmünzen sollte der Rat beschließen, wobei nur die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über Stimmrechte verfügen sollten.

(8)

Es sollte den einzelnen Mitgliedstaaten gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von großer nationaler oder europäischer Bedeutung Gedenkmünzen auszugeben, während von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.

(9)

Angesichts der Tatsache, dass Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, und um zu verhindern, dass ungeeignete Gestaltungen Verwendung finden, sollten die Ausgabemitgliedstaaten einander und die Kommission vor dem geplanten Ausgabetermin über die Gestaltungsentwürfe für die nationale Seite der Euro-Münzen unterrichten. Die Kommission sollte die Übereinstimmung der Gestaltungen mit den technischen Anforderungen dieser Verordnung überprüfen. Gestaltungsentwürfe sollten rechtzeitig vor dem geplanten Ausgabetermin für Ausgabemitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden, um die Gestaltung erforderlichenfalls abzuändern.

(10)

Darüber hinaus sollten für die Genehmigung der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen einheitliche Bedingungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Wahl auf Gestaltungen fällt, die in bestimmten Mitgliedstaaten als unangebracht betrachtet werden könnten. Da die Zuständigkeit für eine so heikle Frage wie die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen bei den Ausgabemitgliedstaaten liegt, sollten dem Rat diesbezüglich Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Jegliche auf dieser Grundlage vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüsse stünden in engem Zusammenhang mit den Rechtsakten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags erlässt; daher sollte gemäß Artikel 139 Absatz 4 des Vertrags das Stimmrecht der Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro ist, beim Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den Rat ruhen. Das Verfahren sollte es ermöglichen, dass die Ausgabemitgliedstaaten erforderlichenfalls die Gestaltung rechtzeitig abändern können.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98

In die Verordnung (EG) Nr. 975/98 werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

‚Umlaufmünzen‘ für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 festgelegt sind;

2.

‚reguläre Münzen‘ Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen;

3.

‚Gedenkmünzen‘ Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1h zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

Artikel 1b

Umlaufmünzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite.

Artikel 1c

(1)   Die Stückelung der Münze wird auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen die Stückelung angegeben werden, sofern nur die Zahl ‚2‘ oder der Begriff ‚Euro‘ oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.

Artikel 1d

Auf der nationalen Seite aller Stückelungen der Umlaufmünzen wird der volle oder abgekürzte Name des Ausgabemitgliedstaats angegeben.

Artikel 1e

(1)   Auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen werden die nationale Gestaltung sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats vollständig von einem Kreis aus zwölf Sternen umrahmt. Dessen ungeachtet dürfen einzelne Elemente der Gestaltung in den Kreis aus Sternen hineinragen, solange alle Sterne deutlich und vollständig sichtbar bleiben. Die zwölf Sterne werden wie auf der Flagge der Union dargestellt.

(2)   Bei der Auswahl der Gestaltung der nationalen Seite der Umlaufmünzen wird berücksichtigt, dass Euro-Münzen in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, umlaufen.

Artikel 1f

(1)   Unbeschadet etwaiger Änderungen, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern, dürfen die auf den nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen nur alle 15 Jahre geändert werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Änderungen der für die nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts vorgenommen werden. Ist die Position des Staatsoberhauptes jedoch vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies kein zusätzliches Recht zu einer solchen Änderung.

Artikel 1g

Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juni 2062, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.

Artikel 1h

(1)   Gedenkmünzen haben eine von regulären Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten und ihre Gestaltung erfolgt unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.

(2)   Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie reguläre Münzen.

(3)   Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben.

Artikel 1i

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Umlaufmünzen einschließlich der Randprägung sowie — bei Gedenkmünzen — über die geschätzte Auflagenhöhe, bevor diese Gestaltungen förmlich genehmigt werden.

(2)   Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen, das in den Absätzen 3 bis 7 geregelt ist.

Bei der Annahme der in diesem Artikel genannten Beschlüsse ruht das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

(3)   Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterbreitet der Ausgabemitgliedstaat dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Gestaltungsentwürfe für die Umlaufmünzen grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausgabedatum.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, kann binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 in einer an den Rat und die Kommission gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme Einwände gegen den von dem Ausgabemitgliedstaat vorgeschlagenen Gestaltungsentwurf erheben, wenn zu erwarten ist, dass dieser unter seinen Bürgern negative Reaktionen hervorruft.

(5)   Genügt der betreffende Gestaltungsentwurf nach Auffassung der Kommission nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung, so setzt sie den Rat binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 von ihrer negativen Bewertung in Kenntnis.

(6)   Gehen beim Rat binnen der Fristen nach den Absätzen 4 bzw. 5 weder mit Gründen versehene Stellungnahmen noch eine negative Bewertung ein, so gilt der Beschluss zur Genehmigung des Gestaltungsentwurfs als vom Rat an dem Tag angenommen, der auf den Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist folgt.

(7)   In allen übrigen Fällen beschließt der Rat unverzüglich über die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsentwurfs, sofern der Ausgabemitgliedstaat nicht binnen sieben Tagen nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder einer negativen Bewertung seinen Entwurf zurückzieht und den Rat von seiner Absicht unterrichtet, einen neuen Gestaltungsentwurf vorzulegen.

(8)   Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 1j

Artikel 1c, 1d und 1e und Artikel 1h Absatz 2

a)

gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juni 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden;

b)

gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juni 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juni 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet werden. Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 2.

(3)   ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.

(4)   ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 567/2012 DES RATES

vom 26. Juni 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste der chinesischen Hersteller in Anhang I

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates vom 12. September 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) („Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011“), insbesondere Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Union ein. Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung des Antidumpingzolls geführt hatte („Ausgangsuntersuchung“), wurde unter den ausführenden chinesischen Herstellern eine Stichprobe gebildet; für die Unternehmen in der Stichprobe wurden individuelle Zollsätze von 26,3 bis 36,5 % eingeführt, während für die übrigen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein Zollsatz von 30,6 % festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen in der VR China wurde ein Zollsatz von 69,7 % eingeführt.

(2)

Nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller aus der VR China der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2009 bis 31. März 2010) („Untersuchungszeitraum“) nicht in die Union ausgeführt hat (erstes Kriterium),

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit der Durchführungsverordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, (zweites Kriterium) und

dass er die betroffenen Waren erst nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist (drittes Kriterium),

dann kann Artikel 1 Absatz 2 der vorstehenden Verordnung dahingehend geändert werden, dass dem neuem ausführenden Hersteller der Zollsatz von 30,6 % für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden wird.

B.   ANTRAG EINES NEUEN AUSFÜHRENDEN HERSTELLERS

(3)

Ein chinesisches Unternehmen („Antragsteller“) hat die Gleichbehandlung mit den in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragt („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“).

(4)

Daher wurde untersucht, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines neuen ausführenden Herstellers nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 erfüllt.

(5)

Dem Antragsteller wurde ein Fragebogen zugesandt; ferner wurde er aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass er die drei genannten Kriterien erfüllt.

(6)

Der ausführende chinesische Hersteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die Kriterien nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 erfüllt. Diesem ausführenden Hersteller kann somit der Zollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zugestanden werden (d. h. 30,6 %); folglich kann sein Name in die Liste der ausführenden Hersteller in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 aufgenommen werden.

(7)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen der Untersuchung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(8)

Alle Argumente und Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls gebührend berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das nachstehend genannte Unternehmen wird in die Liste der Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 aufgenommen:

„Name

TARIC-Zusatzcode

Onna Ceramic Industries (China) Co., Ltd.

B293 “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1.


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 568/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Einreichung der Stützungsprogramme im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103za in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 103k Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss jeder der in Anhang Xb derselben Verordnung genannten Erzeugermitgliedstaaten bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren einreichen, das Maßnahmen zugunsten des Weinsektors umfasst.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (2) sind Stützungsprogramme erstmals für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 einzureichen.

(3)

Zur Vorbereitung der zweiten Einreichung der Entwürfe von Stützungsprogrammen für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 sind die Rahmenbedingungen und besonderen Anforderungen für den neuen Programmplanungszeitraum festzulegen. Auch ist eine Frist für die zweite Einreichung der Entwürfe von Stützungsprogrammen festzusetzen.

(4)

Es ist eine Frist für die Mitgliedstaaten festzusetzen, die gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2014 Beträge ihres nationalen Finanzrahmens in die Betriebsprämienregelung übertragen wollen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1)   Der Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Artikel 103k Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird erstmals für die Haushaltsjahre 2009 bis 2013 eingereicht.

Für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihren Entwurf des Stützungsprogramms bis zum 1. März 2013. Werden die ab dem Haushaltsjahr 2014 vorgesehenen nationalen Finanzrahmen nach diesem Zeitpunkt geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Stützungsprogramme entsprechend an.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege ihren Entwurf des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Finanzplanung zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 anhand des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Rechtsvorschriften zu dem Entwurf des Stützungsprogramms gemäß Absatz 1 nach dessen Einführung oder Änderung mit. Diese Mitteilung kann erfolgen, indem der Kommission mitgeteilt wird, auf welcher Website die betreffenden Rechtsvorschriften veröffentlicht sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die sich für die Übertragung des Gesamtbetrags ihres nationalen Finanzrahmens in die Betriebsprämienregelung ab dem Haushaltsjahr 2010 für den gesamten Zeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 entschieden haben, übermitteln das in der entsprechenden Zeile ordnungsgemäß ausgefüllte Formular gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einmalig bis zum 30. Juni 2008.

Die Mitgliedstaaten, die sich für die Übertragung von Beträgen ihres nationalen Finanzrahmens in die Betriebsprämienregelung ab dem Haushaltsjahr 2014 für den gesamten Zeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 entschieden haben, übermitteln das in der entsprechenden Zeile ordnungsgemäß ausgefüllte Formular gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung bis zum 1. Dezember 2012.

(4)   Mitgliedstaaten, die in ihrem Stützungsprogramm regionale Besonderheiten berücksichtigt haben, können die Einzelheiten nach Regionen in dem Formular gemäß Anhang III übermitteln.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Stützungsprogramms bei der Kommission und dem Beginn seiner Anwendbarkeit gemäß Artikel 103k Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.“

2.

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, VIIIa und VIIIb werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 74.


ANHANG

1.   

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

GMO FÜR WEIN

Einreichung des Stützungsprogramms

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013

 

 

Mitgliedstaat  (1): …

Zeitraum  (2): …

Datum der Einreichung:

Revision Nr.:

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (3)

A.   Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierter Ziele

a)   Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o (4)

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein

b)   Absatzförderung gemäß Artikel 103p

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

c)   Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen (5):

Quantifizierte Ziele:

d)   Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

e)   Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

f)   Ernteversicherung gemäß Artikel 103t

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

g)   Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

h)   Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

i)   Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 103w

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Dauer der Übergangszeit (Weinwirtschaftsjahre):

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

j)   Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 103x

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Dauer der Übergangszeit (Weinwirtschaftsjahre):

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

k)   Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 103y

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Dauer der Übergangszeit (Weinwirtschaftsjahre):

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

B.   Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen

C.   Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen (6)

D.   Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen

E.   Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer)

F.    Kriterien und quantitative Indikatoren für die Begleitung und Bewertung

Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms

G.   Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

 

 

Mitgliedstaat  (7): …

Zeitraum  (8): …

Datum der Einreichung:

Revision Nr.:

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (9)

A.   Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren quantifizierter Ziele

a)   Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o (10)

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein

b)   Absatzförderung gemäß Artikel 103p

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

c)   Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

d)   Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

e)   Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

f)   Ernteversicherung gemäß Artikel 103t

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

g)   Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen:

Quantifizierte Ziele:

Staatliche Beihilfe:

h)   Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v

Aufgenommen in das Stützungsprogramm: ja/nein, wenn ja:

Beschreibung der Maßnahmen (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Quantifizierte Ziele:

B.   Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen

C.   Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen (11)

D.   Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen

E.   Allgemeine Finanzierungstabelle nach dem Muster in Anhang II (mit Angabe der Revisionsnummer)

F.    Kriterien und quantitative Indikatoren für die Begleitung und Bewertung

Maßnahmen zur angemessenen und effizienten Durchführung des Programms

G.   Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Programms verantwortlichen Stellen

2.   

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Vorlage der Finanzierungstabelle zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 103l Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (12):

Datum der Mitteilung (spätestens 30. Juni 2008):

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

 

 

 

 

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 

 

 

 

 

 

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

3b -

Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

9 -

Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

 

 

 

 

 

 

10 -

Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x Absatz 1

 

 

 

 

 

 

11 -

Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Bei Maßnahmen, die nicht in das nationale Stützungsprogramm aufgenommen wurden, ist als Betrag „0“ anzugeben.

Gegebenenfalls:

10a -

Dringlichkeitsdestillation - staatliche Beihilfe

Artikel 103x Absatz 5

 

 

 

 

 

 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (13)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (14):

Datum der Mitteilung (15):

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

 

 

 

 

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 

 

 

 

 

 

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

3.   

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Fakultative Vorlage der Finanzierungstabelle zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 103l Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 — Angaben nach Regionen

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (16):

Region:

Datum der Mitteilung (spätestens 30. Juni 2008):

 

Haushaltsjahr

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

 

 

 

 

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 

 

 

 

 

 

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

3b -

Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

9 -

Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

 

 

 

 

 

 

10 -

Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x

 

 

 

 

 

 

11 -

Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Bei Maßnahmen, die nicht in das nationale Stützungsprogramm aufgenommen wurden, ist als Betrag „0“ anzugeben.

Gegebenenfalls:

10a -

Dringlichkeitsdestillation - staatliche Beihilfe

Artikel 103x Absatz 5

 

 

 

 

 

 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018 (17):

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (18):

Region:

Datum der Mitteilung (spätestens 1. März 2013):

 

Haushaltsjahr

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

 

 

 

 

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 

 

 

 

 

 

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

4.   

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Änderungen der Finanzierungstabelle zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 103l Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (19):

Datum der Mitteilung (20):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Änderung beantragt durch die Kommission / Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (21)

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 -

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

3b -

Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

9 -

Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

10 -

Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

11 -

Verwendung von Traubenmost-konzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

Termin für die Mitteilung:

Gegebenenfalls:

10a -

Dringlichkeitsdestillation - staatliche Beihilfe

Artikel 103x Absatz 5

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (22):

Datum der Mitteilung (23):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Änderung beantragt durch die Kommission / Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (24)

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 -

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5.   

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

Mitteilung zum Stützungsprogramm

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:

 

 

Mitgliedstaat  (25): …

Zeitraum:

Datum der Einreichung:

Revision Nr.:

A.   Allgemeine Bewertung

B.   Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen (26)

a)   Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o (27)

b)   Absatzförderung gemäß Artikel 103p

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse (28):

Staatliche Beihilfe:

c)   Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

d)   Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

e)   Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

f)   Ernteversicherung gemäß Artikel 103t

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

g)   Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

h)   Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

i)   Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 103w

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

j)   Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 103x

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

k)   Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 103y

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

C.   Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018:

 

 

Mitgliedstaat  (29): …

Zeitraum:

Datum der Einreichung:

Revision Nr.:

A.   Allgemeine Bewertung:

B.   Bedingungen und Ergebnisse der Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen (30)

a)   Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o (31)

b)   Absatzförderung gemäß Artikel 103p

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse (32):

Staatliche Beihilfe:

c)   Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

d)   Grüne Weinlese gemäß Artikel 103r

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

e)   Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

f)   Ernteversicherung gemäß Artikel 103t

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

g)   Investitionen in Betrieben gemäß Artikel 103u

Bedingungen der Durchführung:

Ergebnisse:

Staatliche Beihilfe:

h)   Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v

Bedingungen der Durchführung (einschließlich Höhe der Unterstützung):

Ergebnisse:

C.   Schlussfolgerungen (und gegebenenfalls geplante Änderungen)

6.   

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Finanzierungstabelle zur Durchführung des nationalen Stützungsprogramms gemäß Artikel 188a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (33):

Datum der Mitteilung (34):

Geänderte Tabelle: ja/nein (35)

wenn ja, Nummer:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

 

 

Planung/ Ausführung (35)

Planung/ Ausführung (35)

Planung/ Ausführung (35)

Planung/ Ausführung (35)

Planung/ Ausführung (35)

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -

Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 

 

 

 

 

 

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

3b -

Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

9 -

Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

 

 

 

 

 

 

10 -

Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x

 

 

 

 

 

 

11 -

Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

Gegebenenfalls:

10a -

Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x Absatz 5

 

 

 

 

 

 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

Mitgliedstaat (36):

Datum der Mitteilung (37):

Geänderte Tabelle: ja/nein (38)

wenn ja, Nummer:

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

 

 

Planung/ Ausführung (38)

Planung/ Ausführung (38)

Planung/ Ausführung (38)

Planung/ Ausführung (38)

Planung/ Ausführung (38)

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 -

Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 

 

 

 

 

 

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

7.   

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

Technische Daten zum nationalen Stützungsprogramm gemäß Artikel 103l Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (39):

Datum der Mitteilung (40):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

 

 

Haushaltsjahr

 

 

 

 

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Ausführung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

1 -

Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Anzahl Projekte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (41)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3b -

Laufende Pläne

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Geänderter Betrag (EUR/ha) (42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (42)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

Anzahl neuer Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (43)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

Anzahl Erzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (44)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (45)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.1

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.2

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.3

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.4

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.5

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.6

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.7

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.8

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Höchstbetrag der Beihilfe (EUR/%vol/ hl) (46)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (47)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9 -

Destillation von Trinkalkohol – Flächenbeihilfe

Artikel 103w

Beihilfebetrag (EUR/ha) (46)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. Unterstützung (41)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10 -

Dringlichkeitsdestillation

Artikel 103x

Beihilfebetrag (EUR/%vol/ hl) (46)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erzeugermindestpreis (EUR/%vol/ hl) (46)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (47)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11 -

Verwendung von Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung

Artikel 103y

Beihilfebetrag (EUR/%vol/ hl) (46)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (47)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018:

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (48):

Datum der Mitteilung (49):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

 

 

Haushaltsjahr

 

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Planung

Ausführung

Ausführung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

1-

Betriebsprämienregelung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

2 -

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Anzahl Projekte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (50)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

3a -

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (51)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4 -

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Gesamtfläche (ha)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittsbetrag (EUR/ha) (51)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5 -

Risikofonds

Artikel 103s

Anzahl neuer Fonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (52)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6 -

Ernteversicherung

Artikel 103t

Anzahl Erzeuger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (53)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7 -

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Anzahl Begünstigter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

Durchschnittl. EU-Unterstützung (54)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatliche Beihilfen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.1

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.2

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.3

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.4

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

Zuschussfähige Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.5

Investitionen in Betrieben in Konvergenzregionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe a

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.6

Investitionen in Betrieben in anderen Regionen

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe b

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.7

Investitionen in Betrieben in Regionen in äußerster Randlage

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe c

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

7.8

Investitionen in Betrieben auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meers

Artikel 103u Absatz 4 Buchstabe d

EU-Beitrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(kumulativ)

8 -

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Höchstbetrag der Beihilfe (EUR/%vol/ hl) (55)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. hl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durchschnittl. EU-Unterstützung (56)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.   

Die Anhänge VIII, VIIIa und VIIIb erhalten folgende Fassung:

„ANHANG VIII

Mitteilung zu Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p und Artikel 188a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung  (57):

Datum der Mitteilung  (58):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 103p Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2009)

Warenbezeichnung (59)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben (EUR)

davon Gemeinschaftsbeitrag (EUR)

davon andere öffentliche Unterstützung (EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018:

Mitgliedstaat:

Planung/Ausführung  (60):

Datum der Mitteilung  (61):

Datum der letzten Mitteilung:

Nummer dieser geänderten Tabelle:

Begünstigte

Förderfähige Maßnahme (Artikel 103p Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2009)

Warenbezeichnung (62)

Zielmarkt

Zeitraum

Zuschussfähige Ausgaben (EUR)

davon Gemeinschaftsbeitrag (EUR)

davon andere öffentliche Unterstützung (EUR)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

 

 

 

 

„ANHANG VIIIa

Jahresbericht über die Vor-Ort-Kontrolle der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013:

Mitgliedstaat (63):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (64):

Region

Insgesamt genehmigte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen

Umstrukturierungen im Rahmen vorhergehender Rodungsmaßnahmen (65)

Kontrolle vor der Rodung (66)

Kontrolle nach Umstrukturierung/ Umstellung

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche

(ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche

(ha)

Abgelehnte Prämienanträge

(EUR)

Sanktionen (66)

Verwaltungskontrolle

Vor-Ort-Kontrolle

Anzahl der Anträge

Fläche

(ha)

Anzahl

vorhergehend gerodete Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrol lierte Fläche

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018:

Mitgliedstaat (67):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (68):

Region

Insgesamt genehmigte Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen

Umstrukturierungen im Rahmen vorhergehender Rodungsmaßnahmen (69)

Kontrolle vor der Rodung (70)

Kontrolle nach Umstrukturierung/ Umstellung

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche

(ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche

(ha)

Abgelehnte Prämienanträge

(EUR)

Sanktionen (70)

Verwaltungskontrolle

Vor-Ort-Kontrolle

Anzahl der Anträge

Fläche

(ha)

Anzahl

vorhergehend gerodete Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

Anzahl kontrollierter Erzeuger

Kontrollierte Fläche

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„ANHANG VIIIb

Jahresbericht über die Vor-Ort-Kontrolle der grünen Weinlese gemäß Artikel 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

A.   HAUSHALTSJAHRE 2009-2013

Mitgliedstaat (71):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (72):

Region

Vom Mitgliedstaat genehmigte Anträge

Vor-Ort-Kontrolle

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche

(ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche

(ha)

Abgelehnte Prämienanträge

(EUR)

Sanktionen (73)

Anzahl Anträge

Fläche

(ha)

Anzahl Anträge

Kontrollierte Fläche

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   HAUSHALTSJAHRE 2014-2018

Mitgliedstaat (74):

Haushaltsjahr:

Datum der Mitteilung (75):

Region

Vom Mitgliedstaat genehmigte Anträge

Vor-Ort-Kontrolle

Nach Kontrolle endgültig zugelassene Fläche

(ha)

Nach Kontrolle abgelehnte Fläche

(ha)

Abgelehnte Prämienanträge

(EUR)

Sanktionen (76)

Anzahl Anträge

Fläche

(ha)

Anzahl Anträge

Kontrollierte Fläche

(ha)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  OPOCE-Kürzel.

(2)  Weinwirtschaftsjahre.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Alle Artikelangaben in diesem Anhang beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(5)  Einschließlich Ergebnisse der laufenden Maßnahmen nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

(6)  Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 103o Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen unter den Punkten C und F keine Angaben machen.

(7)  OPOCE-Kürzel.

(8)  Weinwirtschaftsjahre.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.

(10)  Alle Artikelangaben in diesem Anhang beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(11)  Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 103o Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen unter den Punkten C und F keine Angaben machen.“

(12)  OPOCE-Kürzel.

(13)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.“

(14)  OPOCE-Kürzel.

(15)  Termin für die Mitteilung: bis zum 1. Dezember 2012 für die Betriebsprämienregelung und bis zum 1. März 2013 für die übrigen Maßnahmen.

(16)  OPOCE-Kürzel.

(17)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.“

(18)  Anhang IV erhält folgende Fassung:

(19)  OPOCE-Kürzel.

(20)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(21)  Nichtzutreffendes streichen.

(22)  OPOCE-Kürzel.

(23)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(24)  Nichtzutreffendes streichen.“

(25)  OPOCE-Kürzel.

(26)  Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden.

(27)  Alle Artikelangaben in diesem Anhang beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(28)  Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.

(29)  OPOCE-Kürzel.

(30)  Angaben sind nur zu Maßnahmen zu machen, die in das Stützungsprogramm aufgenommen wurden.

(31)  Alle Artikelangaben in diesem Anhang beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(32)  Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen anhand der im Programm festgelegten Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung.

(33)  OPOCE-Kürzel.

(34)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(35)  Nichtzutreffendes streichen.

(36)  OPOCE-Kürzel.

(37)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(38)  Nichtzutreffendes streichen.“

(39)  OPOCE-Kürzel.

(40)  Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 30. Juni 2008 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2010).

(41)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.

(42)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.

(43)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.

(44)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.

(45)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.

(46)  Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.

(47)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.

(48)  OPOCE-Kürzel.

(49)  Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 1. März 2013 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).

(50)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Projekte im vorliegenden Anhang dividiert.

(51)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Flächenangabe im vorliegenden Anhang dividiert.

(52)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Fonds im vorliegenden Anhang dividiert.

(53)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Erzeuger im vorliegenden Anhang dividiert.

(54)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Begünstigte im vorliegenden Anhang dividiert.

(55)  Nähere Angaben sind in den Anhängen I und V zu machen.

(56)  Berechnung: Die in Anhang II (Planung) bzw. Anhang VI (Ausführung) angegebenen Beträge werden durch die betreffende Anzahl Hektoliter im vorliegenden Anhang dividiert.“

(57)  Nichtzutreffendes streichen.

(58)  Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 30. Juni 2008 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2010).

(59)  Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.

(60)  Nichtzutreffendes streichen.

(61)  Termin für die Mitteilung: für die Planung erstmalig 1. März 2013 und danach jährlich 1. März und 30. Juni, für die Ausführung jährlich 1. März (erstmalig 2015).

(62)  Einschließlich Absatzförderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten.

(63)  OPOCE-Kürzel.

(64)  Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2009).

(65)  Teilweise einbezogen in Spalten 2 und 3.

(66)  Falls zutreffend.

(67)  OPOCE-Kürzel.

(68)  Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2014).

(69)  Teilweise einbezogen in Spalten 2 und 3.

(70)  Falls zutreffend.

(71)  OPOCE-Kürzel.

(72)  Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2009).

(73)  Falls zutreffend.

(74)  OPOCE-Kürzel.

(75)  Termin für die Mitteilung: 1. Dezember jährlich (erstmalig 1. Dezember 2014).

(76)  Falls zutreffend.


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 569/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Versorgung des EU-Marktes mit Getreide in den letzten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 2011/12 zu fördern, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1350/2011 der Kommission (2) die Zölle im Rahmen der Einfuhrkontingente für Weichweizen geringer und mittlerer Qualität und für Futtergerste, die mit den Verordnungen (EG) Nr. 1067/2008 (3) bzw. (EG) Nr. 2305/2003 (4) der Kommission eröffnet worden sind, jeweils bis zum 30. Juni 2012 ausgesetzt.

(2)

Aufgrund der Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 hat die Kommission mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 20/2012 (5) ab dem 6. Januar 2012, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Gerste im Rahmen des Kontingents nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

(3)

Die Prognosen für die Entwicklung des Getreidemarktes am Anfang des kommenden Wirtschaftsjahres 2012/13 lassen darauf schließen, dass das Preisniveau weiterhin hoch bleiben wird. Die Gründe hierfür sind die geringen Lagerbestände und die laut den derzeitigen Vorausschätzungen der Kommission nach der Ernte 2012 verfügbaren Getreidemengen. Um die für das Marktgleichgewicht in der Europäischen Union erforderlichen Einfuhrströme aufrechtzuerhalten, muss die Kontinuität der Getreideeinfuhrpolitik gewährleistet sein, weshalb die zeitweilige Aussetzung der Einfuhrzölle auf Weichweizen im Wirtschaftsjahr 2012/13 für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffnete Zollkontingent bis zum 31. Dezember 2012 beibehalten werden sollte. Da die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Gerste bis zum 31. Dezember 2012 ausgesetzt ist, wird die Aussetzung der Einfuhrzölle auf das genannte Erzeugnis in demselben Zeitraum gegenstandslos.

(4)

Ferner dürfen die Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wenn der Transport des Getreides zur Einfuhr in die Union bereits im Gang ist. Es empfiehlt sich somit, die Beförderungszeiten zu berücksichtigen und den Marktteilnehmern zu erlauben, die Abfertigung des Getreides zum freien Verkehr bei allen Erzeugnissen, deren direkte Beförderung in die Europäische Union spätestens am 31. Dezember 2012 begonnen hat, im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Zollaussetzung durchzuführen. Außerdem ist festzulegen, welcher Nachweis für die direkte Beförderung in die Europäische Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung erbracht werden muss.

(5)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab 1. Juli 2012 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Einfuhrzölle auf Weichweizen des KN-Codes 1001 99 00 anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (6) wird im Wirtschaftsjahr 2012/13 für alle Einfuhren zu ermäßigtem Zollsatz im Rahmen des Zollkontingents, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffnet wurde, ausgesetzt.

(2)   Erfolgt die Beförderung der in Absatz 1 genannten Getreidesorten direkt in die Europäische Union und hat sie spätestens am 31. Dezember 2012 begonnen, so gilt die Aussetzung der Zölle gemäß der vorliegenden Verordnung weiterhin für die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr.

Der Nachweis über die direkte Beförderung in die Europäische Union und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung wird den zuständigen Behörden anhand des Originals des Transportdokuments erbracht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 27.

(3)   ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.

(4)   ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7.

(5)   ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 35.

(6)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 570/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-213) in alkoholfreien Entsprechungen von Wein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und –aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Es wurde beantragt, die Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-213) als Konservierungsstoff in alkoholfreien Entsprechungen von Wein zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)

Diese alkoholfreien Entsprechungen von Wein werden durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt. Um ein Nachgären in der Flasche zu verhindern, wird das Produkt mit Sorbinsäure — Sorbaten (E 200-203) versetzt und anschließend pasteurisiert. Allerdings werden durch die Pasteurisierung das natürliche Fruchtaroma und der natürliche Fruchtgeschmack des Produkts verfälscht und vermindert. Der Zusatz von Benzoaten hat eine synergistische Wirkung, wodurch sich die Haltbarkeit verbessert und die Notwendigkeit der Pasteurisierung abnimmt.

(6)

Alkoholfreie Entsprechungen von Wein werden als Weinalternative an Erwachsene verkauft, die den Genuss alkoholischer Getränke vermeiden möchten. Der Genuss dieser Entsprechungen ersetzt nicht den Genuss alkoholfreier Erfrischungsgetränke. Die zusätzliche Aufnahme von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-213) über diese neue Verwendung wird daher begrenzt sein und die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegte annehmbare tägliche Aufnahme (3) nicht übersteigen. Die Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-E 213) für die Konservierung alkoholfreier Entsprechungen von Wein sollte daher zugelassen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-213) zur Konservierung in alkoholfreien Entsprechungen von Wein keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(8)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-213) in alkoholfreien Entsprechungen von Wein vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diese Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes ein früherer Geltungsbeginn festzulegen.

(9)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_35.pdf

(4)   ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 14.2.2 „Wein und andere Produkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die alkoholfreien Entsprechungen“ nach dem Eintrag zu E 200-E 203 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 210-E 213

Benzoesäure — Benzoate

200

(1) (2)

Nur alkoholfreie Produkte

Geltungsbeginn:

Ab 19. Juli 2012“


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 571/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) wurden mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) der Kommission am 16. Dezember 2011 ihre Schlussfolgerungen zu den Entwürfen der Überprüfungsberichte für Aluminiumsilicat (6), hydrolysierte Proteine (7) und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) (8) vor. Die Entwürfe der Überprüfungsberichte und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 1. Juni 2012 in Form der Überprüfungsberichte der Kommission für Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) abgeschlossen.

(3)

Die Behörde übermittelte den Antragstellern ihre Schlussfolgerungen zu Aluminiumsilicat, hydrolysierten Proteinen und 1,4-Diaminobutan (Putrescin), und die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu den Überprüfungsberichten Stellung zu nehmen.

(4)

Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, hydrolysierte Proteine und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Aluminiumsilicat, hydrolysierten Proteinen und 1,4-Diaminobutan (Putrescin) geändert werden. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen für Aluminiumsilicat und hydrolysierte Proteine angefordert werden. Gleichzeitig sollten bestimmte technische Anpassungen vorgenommen werden; insbesondere sollte die Bezeichnung des Wirkstoffs „Putrescin (1,4-Diaminobutan)“ durch „1,4-Diaminobutan (Putrescin)“ ersetzt werden. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.

(3)   ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(5)   ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(6)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance aluminium silicate. EFSA Journal 2012; 10(1):2517. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal

(7)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance hydrolysed proteins. EFSA Journal 2012; 10(2):2545. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal

(8)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance 1,4-diaminobutane (putrescine). EFSA Journal 2012;10(1):2516. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

Zeile 220 zum Wirkstoff Aluminiumsilicat erhält folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„220

Aluminiumsilicat

CAS-Nr. 1332-58-7

CIPAC-Nr. 841

Nicht verfügbar

Chemische Bezeichnung: Aluminiumsilicat

≥ 999,8 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Aluminiumsilicat (SANCO/2603/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:

a)

die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;

b)

die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 1. Mai 2013 übermittelt.“

(2)

Zeile 234 zum Wirkstoff hydrolysierte Proteine erhält folgende Fassung:

„Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*2)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

234

Hydrolysierte Proteine

CAS-Nr. nicht vergeben

CIPAC-Nr. 901

Nicht verfügbar

Überprüfungsbericht (SANCO/2615/2008)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolysierte Proteine tierischen Ursprungs müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (*3) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (*4) entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über hydrolysierte Proteine (SANCO/2615/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit der Anwender und Arbeiter achten. Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über:

a)

die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;

b)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. November 2013 vorlegt.

(3)

Zeile 245 zum Wirkstoff 1,4-Diaminobutan (Putrescin) erhält folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (*5)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„245

1,4-Diaminobutan (Putrescin)

CAS-Nr. 110-60-1

CIPAC-Nr. 854

Butan-1,4-diamin

≥ 990 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über 1,4-Diaminobutan (Putrescin) (SANCO/2626/08) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(*1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.

(*2)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.

(*3)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(*4)   ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.“

(*5)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in dem betreffenden Prüfungsbericht enthalten.


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/50


VERORDNUNG (EU) Nr. 572/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs („EuGH“) vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-338/10,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China vor.

A.   BETROFFENE WARE

(1)

Bei der von dieser zollamtlichen Erfassung betroffenen Ware handelt es sich um unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55 , 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008 30 90 61, 2008 30 90 63, 2008 30 90 65, 2008 30 90 67, 2008 30 90 69) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“).

B.   DAS URTEIL DES GERICHTSHOFS

(2)

Am 22. März 2012 erklärte der Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-338/10 die Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) („endgültige Antidumpingverordnung“ oder „angefochtene Verordnung“) für ungültig.

(3)

Der EuGH begründete sein Urteil damit, dass die Kommission nicht die gebotene Sorgfalt aufgeboten habe, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft festzulegen, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschrieben.

(4)

Aufgrund dieses Urteils unterliegen Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) in die Europäische Union nicht mehr den mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

(5)

Nach dem Urteil des EuGH hat die Kommission daher beschlossen, die nach Maßgabe der Grundverordnung eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der beschriebenen Feststellung des EuGH. (3)

C.   ANTRAG

(6)

Nach dem Urteil des EuGH beantragte der spanische Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie („FENAVAL“, früher „FNACV“) („Antragsteller“), dass die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewandt werden können.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(7)

Der Antragsteller brachte vor, dass die aus anderen Gründen als dem Nichtvorliegen von Dumping und einer daraus entstehenden Schädigung erfolgte Ungültigkeitserklärung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen durch den EuGH mehr als anderthalb Jahre vor ihrem vorgesehenen Auslaufen seine Existenzfähigkeit stark gefährde. Er verwies insbesondere auf die unmittelbare Gefahr, dass die betroffenen Einfuhren in erheblichem Umfang eingelagert würden, wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war. Daher beantragte er die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(8)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.

(9)

Der Antrag enthält hinreichende Beweise, um eine zollamtliche Erfassung zu rechtfertigen. Es sei daran erinnert, dass die Ware austauschbar ist und Saisoncharakter hat, dass sie in der Regel in Dosen konserviert wird und leicht über längere Zeit gelagert und transportiert werden kann. All dies ermöglicht einen schnellen Aufbau von Lagerbeständen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 der Kommission, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt wurde, wurde bereits dargelegt, dass vor der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren der betroffenen Ware innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums ebenfalls sehr stark angestiegen waren. (4) Die Befürchtung des Antragstellers, dass es jetzt, da die Maßnahmen für ungültig erklärt wurden, erneut zu einem starken Anstieg der Einfuhren kommt, wird daher als gerechtfertigt angesehen. Dies wird durch statistische Daten aus den Mitgliedstaaten untermauert, die bereits im März 2012 einen sehr starken Anstieg der Einfuhren meldeten; und zwar auf ein Niveau, das doppelt so hoch war wie im März 2011 und drei bis vier Mal höher als in allen anderen vorherigen Monaten der Jahre 2011 und 2012.

(11)

Das Urteil des EuGH beschränkt sich auf die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland. Das Vorliegen einer Schädigung wird also nicht in Zweifel gezogen. Außerdem verwies der Antragsteller in seinem Antrag auf die unmittelbare Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU, da die Einführer nach wie vor von EU-Waren auf chinesische Waren umsteigen könnten, was beim Wirtschaftszweig der EU zu einer Anhäufung erheblicher Lagerbestände führen würde.

(12)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die von etwaigen endgültigen Antidumpingzöllen ausgehende Abhilfewirkung ernsthaft untergraben werden dürfte, sofern solche Antidumpingzölle nicht rückwirkend angewandt würden. Aus diesen Gründen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine zollamtliche Erfassung gegeben.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise im Antrag für eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ausreichen.

(14)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(15)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Ergebnisse der wieder aufgenommenen Untersuchung zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften erhoben werden können. Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der wieder aufgenommenen Antidumpinguntersuchung.

G.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(16)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55 , 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008 30 90 61, 2008 30 90 63, 2008 30 90 65, 2008 30 90 67, 2008 30 90 69) eingereiht werden, in die Europäische Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

2.   Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35.

(3)   ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 19.

(4)   ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 35, Erwägungsgrund 131.

(5)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 573/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

52,3

ZZ

52,3

0707 00 05

TR

103,2

ZZ

103,2

0709 93 10

TR

105,9

ZZ

105,9

0805 50 10

AR

86,8

UY

89,3

ZA

113,3

ZZ

96,5

0808 10 80

AR

111,4

BR

93,3

CL

99,4

NZ

121,0

US

121,2

UY

57,1

ZA

94,7

ZZ

99,7

0809 10 00

TR

188,4

ZZ

188,4

0809 29 00

TR

430,8

ZZ

430,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


29.6.2012   

DE

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L 169/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 574/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 550/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)   ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)   ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 43.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 29. Juni 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10  (1)

39,85

0,00

1701 12 90  (1)

39,85

2,65

1701 13 10  (1)

39,85

0,00

1701 13 90  (1)

39,85

2,95

1701 14 10  (1)

39,85

0,00

1701 14 90  (1)

39,85

2,95

1701 91 00  (2)

48,85

2,81

1701 99 10  (2)

48,85

0,00

1701 99 90  (2)

48,85

0,00

1702 90 95  (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 575/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)   ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

125,3

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

130,3

0

AR

127,5

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

271,7

9

AR

240,1

18

BR

322,1

0

CL

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

215,7

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

346,2

0

BR

365,0

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

408,9

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

293,6

0

BR

347,6

0

CL

3502 11 90

Eieralbumin, getrocknet

533,5

0

AR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“


29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 576/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91  (3) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Rindfleischerzeugnissen eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Anträge auf Einfuhrrechte für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4003, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 gestellt wurden, wird der Zuteilungskoeffizient 30,632325 % angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 29. Juni 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)   ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3.


BESCHLÜSSE

29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/60


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 20. Juni 2012

zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten beim Gerichtshof

(2012/345/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von vierzehn Richtern und vier Generalanwälten beim Gerichtshof endet am 6. Oktober 2012. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 waren vierzehn Richter und vier Generalanwälte beim Gerichtshof zu ernennen.

(2)

Am 25. April 2012 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten mit dem Beschluss 2012/244/EU (1) elf Richter und drei Generalanwälte beim Gerichtshof für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt.

(3)

Um die teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte beim Gerichtshof abzuschließen, sollten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten drei weitere Richter und einen weiteren Generalanwalt für die verbleibenden zu besetzenden Stellen ernennen.

(4)

Die Regierungen der betreffenden Mitgliedstaaten haben die Wiederernennung von Herrn Antonio TIZZANO als Richter beim Gerichtshof und die Ernennung von Herrn Christopher VAJDA zum Richter beim Gerichtshof sowie die Wiederernennung von Herrn Paolo MENGOZZI als Generalanwalt beim Gerichtshof vorgeschlagen. Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung der genannten Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters bzw. Generalanwalts beim Gerichtshof abgegeben.

(5)

Somit sollten zwei Richter und ein Generalanwalt beim Gerichtshof für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt werden. Die Ernennung eines Richters beim Gerichtshof für den noch zu besetzenden Posten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zu Richtern beim Gerichtshof werden für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt:

 

Herr Antonio TIZZANO,

 

Herr Christopher VAJDA.

(2)   Herr Paolo MENGOZZI wird zum Generalanwalt beim Gerichtshof für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2012.

Der Präsident

J. TRANHOLM-MIKKELSEN


(1)   ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 21.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

29.6.2012   

DE

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L 169/61


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES SONDERAUSSCHUSSES EU-CHILE FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND URSPRUNGSREGELN

vom 27. März 2012

zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2012/346/EU)

DER SONDERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“), das am 18. November 2002 unterzeichnet wurde, insbesondere auf den Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ in Artikel 36 Absatz 2 des Anhangs III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III des Assoziationsabkommens enthält die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien dieses Abkommens.

(2)

Anhang III des Assoziationsabkommens verweist auf die „Gemeinschaft“.

(3)

Für die Zwecke des Anhangs III ist es zweckmäßig, die Begriffe „Gemeinschaft“ und „Zollgebiet der Gemeinschaft“ mittels einer Erläuterung des Anhangs zu bestimmen, um die korrekte territoriale Anwendung des Anhangs sicherzustellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 2 des Anhang III des Assoziationsabkommens umfasst der Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen oder Aufhebungen der bestehenden Rechtsvorschriften.

Anhang III Titel VII betreffend Ceuta und Melilla bleibt von dieser Erläuterung des Anhangs unberührt.

Artikel 2

Für die Zwecke des Anhangs III des Assoziationsabkommens bezieht sich der Begriff „Gemeinschaft“ auf das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union) im Sinne des Artikels 1 dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt sechzig Tage nach dem Tag, an dem die letzte Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ihre internen Vorschriften über die Durchführung dieses Beschlusses erfüllt worden sind, in Kraft.

Geschehen zu Santiago de Chile am 27. März 2012.

Im Namen des Sonderausschusses

Die Präsidentin

Paulina NAZAL


(1)   ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.