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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.165.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ( 1 ) |
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Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2012/323/EU |
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2012/336/EU |
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2012/337/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 540/2012 DES RATES
vom 21. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölleauf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
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(1) |
Im März 2005 leitete die Kommission eine Untersuchung (2) der Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in der Ukraine ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). Im Juni 2006 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (3) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Außerdem veröffentlichte die Kommission am 30. November 2007 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der die Umfirmierung von zwei ukrainischen ausführenden Herstellern mitgeteilt wurde (4). |
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(2) |
Am 8. September 2006 reichten Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (im Folgenden „Interpipe-Gruppe“ oder „Antragsteller“) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Gericht erster Instanz“) eine Klage (5) auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für ihre Unternehmen ein. |
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(3) |
In Bezug auf CJSC Nikopolosky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP) wird daran erinnert, dass die Firmennamen im Februar 2007 in CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube beziehungsweise OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant geändert wurden (6). Folglich besteht CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube nicht mehr als juristische Person; die gesamten Eigentums- und sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten wurden von LLC Interpipe Niko Tube übernommen, das im Dezember 2007 gegründet wurde. |
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(4) |
Mit seinem Urteil vom 10. März 2009 (7) erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 für nichtig, soweit der für die Ausfuhren der Antragsteller festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. |
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(5) |
Der Rat der Europäischen Union und die Kommission sowie die Antragsteller legten Rechtsmittel ein und beantragten beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“), das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009 aufzuheben. Am 16. Februar 2012 wies der EuGH sowohl die Rechtsmittel als auch das Anschlussrechtsmittel (im Folgenden „Urteil“) ab (8) und bestätigte somit das Urteil des Gerichts erster Instanz (nunmehr Gericht) vom 10. März 2009. |
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(6) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wurde folglich für nichtig erklärt, soweit der für die Ausfuhren der von der Interpipe-Gruppe hergestellten Waren in die Europäische Union festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über die verbundene Vertriebsgesellschaft keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre. |
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(7) |
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit (9) hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antidumpingverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe der Union verpflichtet, dem Urteil der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Union nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte, die vom Urteil nicht berührt wurden, unverändert zu lassen (10). |
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(8) |
Mit der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Aspekte der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 korrigiert werden, die für mit der Grundverordnung nicht vereinbar befunden wurden und damit zur Nichtigerklärung von Teilen der genannten Verordnung führten. Alle übrigen Feststellungen der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates bleiben gültig. |
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(9) |
Aus diesen Gründen wurde im Einklang mit Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Antidumpingzollsatz für die Interpipe-Gruppe auf der Grundlage des Urteils neu berechnet. |
B. NEUBEWERTUNG DER FESTSTELLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DES URTEILS DES GERICHTSHOFS
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(10) |
Der Teil des Urteils, auf den sich die vorliegende Verordnung bezieht, ist die Berechnung der Dumpingspanne, genauer gesagt die Berechnung der Berichtigung des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung. |
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(11) |
Wie in den Erwägungsgründen 131 und 134 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 ausgeführt, wurde der Ausfuhrpreis für Verkäufe über die verbundene Vertriebsgesellschaft nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung um Provisionen berichtigt. |
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(12) |
In seinem Urteil, das später vom EuGH bestätigt wurde, stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die Organe der Union beim Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis in diesem speziellen Fall keine Berichtigung um Provisionen hätten vornehmen dürfen. |
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(13) |
Daher wurde die Dumpingspanne neu berechnet, und zwar ohne Berichtigung des Ausfuhrpreises um Unterschiede bei den Provisionen. |
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(14) |
Beim Vergleich des auf diese Weise neu berechneten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises mit dem bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk wurde Dumping festgestellt. Die festgestellte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 17,7 %. |
C. UNTERRICHTUNG
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(15) |
Alle von der Durchführung des Urteils betroffenen interessierten Parteien wurden über den Vorschlag unterrichtet, die Antidumpingzollsätze für die Interpipe-Gruppe anzupassen. Gemäß der Grundverordnung wurde ihnen außerdem eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie nach dieser Unterrichtung Stellung nehmen konnten. |
D. SCHLUSSFOLGERUNG
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(16) |
Aus den obengenannten Gründen sollte der Zollsatz für die Interpipe-Gruppe entsprechend geändert werden. Der geänderte Zollsatz sollte rückwirkend ab dem 30. Juni 2006 (Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates in Kraft trat) gelten, und zwar in folgender Weise: Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen. Wird beispielsweise diese Erstattung oder dieser Erlass nach Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (11) beantragt, so muss die Erstattung oder der Erlass grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Beantragung binnen drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle erfolgt. (Wurde der Zoll zum Beispiel kurz nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates erhoben und der Erstattungsantrag binnen drei Jahren nach Mitteilung des Zollbetrags an den Zollschuldner gestellt, so wird dem Antrag normalerweise stattgegeben, sofern er alle anderen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Eintrag zu CJSC Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant in der Tabelle in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 wird durch folgenden Eintrag ersetzt:
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„Unternehmen |
Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
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LLC Interpipe Niko Tube und OJSC Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (Interpipe NTRP) |
17,7 % |
A743 “ |
Artikel 2
Soweit die von in Artikel 1 genannten Unternehmen hergestellten Waren betroffen sind, werden die Zölle, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 in seiner ursprünglichen Fassung entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden und welche die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates in seiner durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgesetzten Zölle übersteigen, erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. FREDERIKSEN
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. C 77 vom 31.3.2005, S. 2.
(3) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.
(4) ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34.
(5) ABl. C 261 vom 28.10.2006, S. 28.
(6) ABl. C 288 vom 30.11.2007, S. 34.
(7) Rechtssache T-249/06 — Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP gegen Rat, Slg. 2009, II-383.
(8) ABl. C 98 vom 31.3.2012, S. 2.
(9) Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.
(10) Rechtssache C-458/98 P, IPS/Rat, Slg. 2000, I-8147.
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 541/2012 DES RATES
vom 21. Juni 2012
zur Einstellung der Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung dieser Maßnahmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
1995 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 95/95 (2) einen endgültigen, spezifischen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Antidumpingmaßnahmen“). Der spezifische Zollsatz wurde auf 352 EUR/Tonne festgesetzt. |
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(2) |
Infolge einer Interimsüberprüfung, die im Mai 1997 auf Antrag eines chinesischen Ausführers eingeleitet wurde, wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 2722/1999 (3) für weitere vier Jahre aufrechterhalten. |
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(3) |
Im April 2005 — im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung — verlängerte der Rat die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 639/2005 (4) um weitere fünf Jahre. |
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(4) |
Im Mai 2011 — im Anschluss an eine weitere Auslaufüberprüfung — verlängerte der Rat die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2011 (5) erneut um fünf Jahre. Der spezifische Zollsatz wurde wie bei den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen auf 352 EUR/Tonne festgesetzt. |
2. Einleitung einer Interimsüberprüfung
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(5) |
Laut Erwägungsgrund 84 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2011 erschien dem Rat eine Untersuchung angezeigt, ob die Höhe des Zolls noch passend ist, da der spezifische Zoll anhand der Feststellungen der Ausgangsuntersuchung von 1995 festgesetzt worden war und nie überprüft wurde. Deshalb wollte die Kommission in Betracht ziehen, nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einzuleiten. |
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(6) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass ihr genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einzuleiten; daher leitete sie am 5. Juli 2011 nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. |
3. Untersuchung
3.1. Untersuchungszeitraum
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(7) |
Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
3.2. Von der Untersuchung betroffene Parteien
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(8) |
Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Union, ausführende Hersteller im betroffenen Land, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender sowie die Behörden des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. |
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(9) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
3.3. Auswahl einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
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(10) |
Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China erschien es angezeigt, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen zu übermitteln. Da sich kein ausführender Hersteller zur Mitarbeit bereit erklärte, erübrigte sich eine Stichprobe. |
3.4. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(11) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien. Innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist nahmen keine sonstigen Parteien mit der Kommission Kontakt auf. |
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(12) |
Weder die beiden Unionshersteller, noch die chinesischen ausführenden Hersteller noch Einführer oder Verwender sandten ausgefüllte Fragebogen zurück. Nur ein Hersteller im Vergleichsland (Argentinien) beantwortete den Fragebogen. |
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(13) |
Mangels Bereitschaft der Parteien zur Mitarbeit wurden keine Kontrollbesuche durchgeführt. |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
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(14) |
Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und den anschließenden Überprüfungen (siehe oben), d. h. um Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code 2932 12 00 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). Furfuraldehyd ist auch unter dem Namen 2-Furaldehyd oder Furfural bekannt. |
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(15) |
Furfuraldehyd ist eine hellgelbe Flüssigkeit mit einem charakteristischen, scharfen Geruch, die durch die Verarbeitung verschiedener landwirtschaftlicher Abfälle gewonnen wird. Furfuraldehyd hat zwei Hauptanwendungsbereiche: als Selektivlösungsmittel bei der Ölraffination zur Herstellung von Schmierölen und als Ausgangsstoff zur Herstellung von Furfurylalkohol, der wiederum zur Herstellung von Kunstharzen für Gussformen eingesetzt wird. |
2. Gleichartige Ware
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(16) |
Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass das in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte Furfuraldehyd, das im Vergleichsland Argentinien hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte Furfuraldehyd sowie das von den Unionsherstellern in der EU hergestellte und verkaufte Furfuraldehyd dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
C. DUMPING
1. Allgemeines
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(17) |
Kein chinesischer ausführender Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit, und es wurden keinerlei Informationen übermittelt. Daher mussten die nachstehend dargelegten Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden; dabei handelte es sich insbesondere um Eurostat-Daten, um offizielle Ausfuhrstatistiken der VR China sowie um Angaben des Unternehmens aus dem Vergleichsland Argentinien. |
2. Vergleichsland
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(18) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — falls dies nicht möglich ist — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. |
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(19) |
Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde in der Einleitungsbekanntmachung Argentinien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschlagen. Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung gingen keine Stellungnahmen zum vorgeschlagenen Vergleichsland ein. |
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(20) |
Ein Hersteller von Furfuraldehyd in Argentinien arbeitete an der Untersuchung mit und beantwortete einen Fragebogen. Die Untersuchung ergab, dass auf dem argentinischen Markt für Furfuraldehyd Wettbewerb herrscht, da rund 90 % des Marktes auf die einheimische Produktion und der Rest auf Einfuhren aus Drittländern entfallen. Das Produktionsvolumen in Argentinien entspricht über 70 % des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU zum Zwecke der aktiven Veredelung. Der argentinische Markt wurde deshalb zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China als hinreichend repräsentativ angesehen. |
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(21) |
Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen wurde deshalb der Schluss gezogen, dass Argentinien sich als Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eignet. |
3. Dumping der Einfuhren im UZÜ
3.1. Normalwert
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(22) |
Der Normalwert wurde anhand der Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der auf dem argentinischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise, da diese Verkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr erfolgten. |
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(23) |
Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Argentinien unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte. |
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(24) |
Zunächst wurde geprüft, ob der Gesamtumfang der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die EU ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Inlandsverkäufe des kooperierenden Herstellers in Argentinien waren im UZÜ hinreichend repräsentativ. |
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(25) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem argentinischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war. Da alle Verkäufe der gleichartigen Ware im UZÜ gewinnbringend waren, wurde der Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkäufe berechnet. |
3.2. Ausfuhrpreis
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(26) |
Da keines der chinesischen Unternehmen, welche die betroffene Ware in die EU ausführten, an der Untersuchung mitarbeitete, wurden die Ausfuhrpreise anhand der verfügbaren Daten ermittelt. Als angemessenste Grundlage erwiesen sich die von Eurostat bereitgestellten Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware in die EU. Obwohl die meisten dieser Einfuhren zur aktiven Veredelung erfolgten (Umwandlung von chinesischem Furfuraldehyd zu Furfurylalkohol für die Ausfuhr), gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie als angemessene Grundlage für die Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht geeignet wären. |
3.3. Vergleich
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(27) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für bestimmte Unterschiede bei den Transport-, Kredit- und Versicherungskosten vorgenommen, welche die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. |
3.4. Dumpingspanne
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(28) |
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewichteten durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe ermittelt. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von 5,6 %. |
4. Dauerhafte Veränderung der Umstände
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(29) |
Im Anschluss an die Untersuchung des Vorliegens von Dumping im UZÜ wurde geprüft, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da kein ausführender Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete, stützen sich die folgenden Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. |
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(30) |
Zu diesem Zweck wurden die folgenden Faktoren analysiert: Inlandsnachfrage und -verbrauch in der VR China und Entwicklung der chinesischen Ausfuhren in die EU zur aktiven Veredelung. |
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(31) |
Den verfügbaren Informationen zufolge stieg der Inlandsverbrauch von Furfuraldehyd in der VR China seit 2007 rascher (prognostiziertes jährliches Durchschnittswachstum für den Zeitraum 2007-2012 von annähernd 9 %) als die chinesischen Produktionskapazität für diesen Stoff (annähernd + 6 %). Die Zunahme des Inlandsverbrauchs von Furfural in der VR China erklärt sich hauptsächlich aus dem Nachfrageanstieg bei der wichtigsten nachgelagerten Ware (Furfurylalkohol). Die chinesische Produktion von Furfurylalkohol hat seit 1999 massiv zugelegt, was eine stärkere Konzentration auf höherwertige Furfuralerzeugnisse und eine wachsende Nachfrage der Gießereiindustrie nach Furanharzen widerspiegelt. |
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(32) |
Zudem hat die Inlandsnachfrage nach Maisspindeln, dem hauptsächlich verwendeten Rohstoff der chinesischen Furfuraldehydhersteller, zugenommen. Aufgrund des Anstiegs der Weltbevölkerung, vornehmlich in der VR China und in Indien, und der Änderung der Ernährungsgewohnheiten (weniger Getreide, mehr Eiweiß), wird sich die weltweite Nachfrage nach Mais voraussichtlich weiter verstärken. Die VR China ist der zweitgrößte Verbraucher von Mais weltweit. Zusätzlich zum Anstieg des industriellen Verbrauchs von Mais steigt in der VR China der Bedarf als Ausgangsstoff für Futtermittel und Viehzucht jährlich um 3 bis 6 %. Der Maisverbrauch hat in der VR China in den letzten Jahren rasch zugenommen, hingegen ist die Produktion hinter der Nachfrage zurückgeblieben. Es wird deshalb erwartet, dass sich die Maiseinfuhren aus den USA in die VR China im Zeitraum 2011-2015 verfünffachen werden. Ferner ist zu erwähnen, dass die chinesischen Furfuralhersteller zunehmend im Wettbewerb mit den Herstellern von Xylose und Xylit stehen, die denselben Ausgangsstoff (Maisspindeln) verwenden. |
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(33) |
Zu den chinesischen Ausfuhren in die EU im UZÜ ist zu vermerken, dass praktisch das gesamte Furfuraldehyd aus dem betroffenen Land ausschließlich zur aktiven Veredelung eingeführt wird. Im Jahr 2000 wurden erstmals annähernd 75 % der chinesischen Jahresgesamtmenge an Furfuraldehyd ohne Erhebung eines Antidumpingzolls in die Union versand, um sie dort zu Furfurylalkohol für die Ausfuhr in Drittländer weiterzuverarbeiten. Seit 2001 sind die Einfuhren im freien Verkehr aus dem betroffenen Land fast zum Erliegen gekommen. |
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(34) |
Die langfristigen Veränderungen bei der Binnennachfrage nach Furfural in der VR China und die angespannte Angebots- und Nachfragesituation auf dem chinesischen Maismarkt sowie die Struktur der chinesischen Einfuhren in die EU (siehe Erwägungsgrund 33) dürften dazu geführt haben, dass sich der Grad des Dumpings seitens der chinesischen ausführenden Hersteller geändert hat. Ein Vergleich der chinesischen Preise bei der Ausfuhr in die EU mit dem Normalwert der betroffenen Ware, jeweils gebührend berichtigt, zeigt, dass sich die Dumpingspanne im UZÜ im Vergleich zur vorherigen Auslaufüberprüfung verringert hat. |
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(35) |
Als Schlussfolgerung ergibt die dargelegte Analyse, dass die Veränderungen der Binnennachfrage und des -verbrauchs von Maisspindeln und Furfuraldehyd in der VR China und somit die Veränderung der Preise dauerhaft sind. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhren aus der VR China in die Union bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen nicht wesentlich zunehmen würden. |
D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION
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(36) |
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus zwei Unternehmen: Lenzing AG (Österreich) und Tanin Sevnica kemicna industrija d.d. (Slowenien); auf diese beiden Hersteller entfielen im UZÜ 100 % der Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Somit bilden die beiden Unionshersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Keines der beiden Unternehmen beantwortete die Fragebogen oder arbeitete in vollem Umfang an der Untersuchung mit. |
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(37) |
Da der Wirtschaftszweig der Union nicht an der Untersuchung mitarbeitete, wurden für die Daten zur Überprüfung der Lage auf dem Unionsmarkt und zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund gedumpter Einfuhren aus der VR China die verfügbaren Angaben herangezogen; dazu zählen auch Daten, die durch Extrapolierung aus Angaben zu der kürzlich durchgeführten Auslaufüberprüfung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2010 gewonnen wurden. Daher beziehen sich die Quellenangaben für die Daten in den folgenden Tabellen, soweit nichts anderes angegeben wird, auf den Zeitraum 2007-2009. Nutrafur, der spanische Hersteller, der 1994 den ursprünglichen Antrag unter dem Namen Furfural Espanol S.A. gestellt hatte, stellte seine Produktion im Oktober 2008 ein. Die Produktionszahlen Nutrafurs für 2008 sind im Unionsverbrauch enthalten. Aus Gründen der Vertraulichkeit erfolgen die Angaben zu den Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union in indexierter Form. |
E. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
1. Unionsverbrauch
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(38) |
Der Unionsverbrauch von Furfuraldehyd in den Jahren 2008 und 2009 wurde anhand der überprüften Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (einschließlich der Verkäufe Nutrafurs bis Oktober 2008, d. h. solange das Unternehmen noch Furfuraldehyd herstellte) sowie anhand der Einfuhren zur aktiven Veredelung aus der VR China und der Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr aus anderen Drittländern ermittelt, und zwar anhand von Eurostat-Daten und von Daten des Einführers International Furan Chemicals BV (im Folgenden „IFC“), die bei der letzten Auslaufüberprüfung geprüft wurden. Da Eurostat aus Gründen der Vertraulichkeit nicht alle Informationen offenlegt, wurden Eurostat-Daten lediglich für die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und der Dominikanischen Republik herangezogen, da IFC das einzige Unternehmen ist, das Furfuraldehyd aus diesen beiden Ländern einführt. |
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(39) |
Für das Jahr 2010 und den UZÜ wurden die verfügbaren Daten herangezogen, da weder der Wirtschaftszweig der Union noch der einzige Einführer mitarbeiteten und ein großer Teil der Daten, die Eurostat in der Regel bereitstellt, vertraulich waren. Da es keine gegenteiligen Hinweise gab, konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Unionsverbrauch seit 2009 nicht nennenswert verändert hat und dass er folglich im Jahr 2010 und im UZÜ auf demselben Niveau verblieb. |
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(40) |
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 17 % zurückging, nämlich von 45 738 Tonnen im Jahr 2008 auf 38 000 Tonnen im UZÜ. Tabelle 1 — Unionsverbrauch
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2. Einfuhren aus der VR China
2.1. Menge, Marktanteil und Preise
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(41) |
Nach den chinesischen Ausfuhrstatistiken erfolgten die chinesischen Einfuhren im UZÜ zur aktiven Veredelung. Die Menge der chinesischen Einfuhren zur aktiven Veredelung stieg von 10 002 Tonnen im Jahr 2008 auf 13 975 Tonnen im UZÜ, d. h. um 40 %. Im Bezugszeitraum erhöhte sich der chinesische Marktanteil am aktiven Veredelungsverkehr von 22 % auf 37 %, d. h. um 15 Prozentpunkte. |
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(42) |
Der chinesische Preis im aktiven Veredelungsverkehr stieg um 47 % von 1 014 EUR/t im Jahr 2008 auf 1 488 EUR/t im UZÜ. Bemerkenswert ist, dass die Preise für die chinesischen Einfuhren im UZÜ rasch anstiegen und einen Spitzenwert von über 1 700 EUR/t erreichten. Tabelle 2 — Einfuhren aus der VR China
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3. Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern
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(43) |
Bei den Einfuhren aus der Dominikanischen Republik handelt es sich, wie in der Ausgangsuntersuchung, ausschließlich um Lieferungen einer Muttergesellschaft an ihre europäische Tochtergesellschaft zum Zweck der Herstellung von Furfurylalkohol. Die bei diesen Geschäften gezahlten Preise waren somit Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen und spiegelten unter Umständen nicht die tatsächlichen Marktpreise wider. Aufgrund der Nichtmitarbeit des betreffenden Einführers und der Vertraulichkeit der Eurostat-Daten wurde davon ausgegangen, dass die Einfuhren und Preise aus der Dominikanischen Republik im Jahr 2010 und im UZÜ konstant geblieben sind. Tabelle 3 — Einfuhren in die Union aus der Dominikanischen Republik
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(44) |
Laut Eurostat-Statistiken entwickelten sich die Einfuhren von Furfuraldehyd aus anderen Drittländern als der VR China in die Union und deren Durchschnittspreise folgendermaßen: Tabelle 4 — Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union
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4. Menge und Preis der Ausfuhren aus der EU in andere Drittländer
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(45) |
Im Bezugszeitraum waren nur Daten aus den Jahren 2008 und 2009 verfügbar. Es waren keine verlässlichen statistischen Angaben verfügbar, die es ermöglicht hätten, die Entwicklung der betreffenden Daten im Jahr 2010 und im UZÜ abzuschätzen. Da der Wirtschaftszweig der Union nicht mitarbeitete, wurde auf die verfügbaren Informationen zurückgegriffen und davon ausgegangen, dass sich die Ausfuhrmengen gegenüber 2009 nicht verändert haben und die Preise wie auf dem Unionsmarkt angestiegen sind. Tabelle 5 — Menge und Preis der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in andere Drittländer
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5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
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(46) |
Im Folgenden wird die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, d. h. der beiden Unternehmen Lenzing und Tanin, untersucht; dabei werden Daten zugrunde gelegt, die bei der Auslaufüberprüfung gesammelt wurden, ferner Informationen, die für den jetzigen UZÜ verfügbar waren. |
5.1. Produktion
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(47) |
Die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union stieg bis 2009 um 5 %. In Ermangelung anderer Daten wurde davon ausgegangen, dass die Produktion im Jahr 2010 und im UZÜ konstant geblieben war. Tabelle 6 — Unionsverbrauch
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5.2. Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(48) |
Die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb in den Jahren 2008 und 2009 konstant. Da der Wirtschaftszweig der Union nicht mitarbeitete, wurde davon ausgegangen, dass sich die Kapazität und die Auslastung im Jahr 2010 und im UZÜ nicht verändert haben. Tabelle 7 — Kapazitäten der Union
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5.3. Lagerbestände
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(49) |
Da der Wirtschaftszweig der Union nicht mitarbeitete, wurde davon ausgegangen, dass sich die Lagerbestände im Vergleich zum Ende des Jahres 2009 nicht verändert haben. Tabelle 8 — Bestände
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5.4. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(50) |
Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt stieg von 2008 bis 2009 um 12 %. Da der Wirtschaftszweig der Union nicht mitarbeitete, wurde davon ausgegangen, dass die Verkaufsmenge im Jahr 2010 und im UZÜ nicht zugenommen hat. Tabelle 9 — Verkaufsmenge und Marktanteil der Union
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5.5. Durchschnittliche Verkaufspreise
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(51) |
Im Bezugszeitraum stiegen die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Verkaufspreise erheblich, nämlich um 36 %. Dies war auf einen erheblichen Preisanstieg im Jahr 2010 und im UZÜ zurückzuführen. Tabelle 10 — Durchschnittliche Verkaufspreise in der EU
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5.6. Durchschnittliche Produktionskosten
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(52) |
Da der Wirtschaftszweig der Union für das Jahr 2010 keine Daten über die Produktionskosten bereitstellte, wurden die UZÜ-Daten aus der vorherigen Auslaufüberprüfung um 6 % erhöht, um der Inflation in diesem Zeitraum Rechnung zu tragen. Tabelle 11 — Durchschnittliche Produktionskosten
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5.7. Rentabilität und Cashflow
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(53) |
Die Berechnung der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union erfolgte anhand der obigen Preis- und Kostendaten; sie ergab einen beträchtlichen Anstieg im Bezugszeitraum aufgrund der Tatsache, dass die Preise auf dem Unionsmarkt zulegten, und es überdies keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Anstieg der Produktionskosten über der Inflationsrate lag. In Ermangelung anderer Daten wurde davon ausgegangen, dass sich der Cashflow ähnlich entwickelt hat wie die Rentabilität. Tabelle 12 — Rentabilität und Cashflow
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5.8. Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(54) |
In Ermangelung von Daten des Wirtschaftszweigs der Union und angesichts des Preisanstiegs im Jahr 2010 und im UZÜ wurde davon ausgegangen, dass eine Rückkehr zum Investitionsniveau des Jahres 2007 zu verzeichnen war. Die Kapitalrendite dürfte sich ähnlich entwickelt haben wie die Rentabilität in Tabelle 12. Tabelle 13 — Investitionen und Kapitalrendite
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5.9. Beschäftigung und Produktivität
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(55) |
In Ermangelung von Informationen aus dem Wirtschaftszweig der Union für das Jahr 2010 und den UZÜ wurde davon ausgegangen, dass Beschäftigung und Produktivität im Bezugszeitraum gleich geblieben sind. Tabelle 14 — Beschäftigung und Produktivität
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5.10. Höhe der Dumpingspanne
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(56) |
Ungeachtet der Nichtmitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden das Volumen und der Wert der Einfuhren anhand von Eurostat-Daten in Verbindung mit dem geschätzten Marktanteil analysiert. Aufgrund des signifikanten Preisanstiegs in den Jahren 2010 und 2011 hat sich die Dumpingspanne für die Einfuhren aus der VR China seit dem Untersuchungszeitraum der letzten Auslaufüberprüfung drastisch verringert. |
5.11. Erholung von früherem Dumping
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(57) |
Wie aus der positiven Entwicklung der meisten oben aufgeführten Indikatoren ersichtlich wird, hat sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum von den schädigenden Auswirkungen der in früheren Untersuchungen festgestellten, erheblich gedumpten Einfuhren aus der VR China finanziell vollständig erholt. |
6. Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union
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(58) |
Die Maßnahmen gegen die VR China verbesserten die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie die positive Entwicklung der meisten Schadensindikatoren zeigt: die Produktion, die Verkaufsmenge und der Wert der Verkäufe stiegen zwischen 2008 und dem UZÜ. Aufgrund des erheblichen Anstiegs der Preise auf dem Unionsmarkt erzielt der Wirtschaftszweig der Union inzwischen Gewinne, die weit über der Zielgewinnspanne liegen, welche bei der Ausgangsuntersuchung mit 5 % angesetzt wurde, und die die Entwicklung des Wirtschaftszweigs gewährleisten sollten. |
|
(59) |
Da die Preise auf dem Unionsmarkt im UZÜ beträchtlich gestiegen sind und überdies keine Anhaltspunkte für einen parallelen Anstieg der Kosten vorliegen, wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
7. Schlussfolgerung über die Dauerhaftigkeit der veränderten Umstände
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(60) |
Es wurde abgewogen, ob der Preisanstieg auf dem Unionsmarkt eine dauerhafte Veränderung der Umstände gegenüber der Sachlage in der vorherigen Auslaufüberprüfung darstellt. Die verfügbaren Daten zeigen, dass sich die Preise auf dem Unionsmarkt kräftig erholen, wobei sie zunächst das Niveau von 2008 erreichten und dann noch weiter zulegten, wohingegen sie in der Auslaufüberprüfung gefallen waren. Zudem wurden im Gegensatz zur Auslaufüberprüfung keine Anhaltspunkte für eine Preisunterbietung gefunden. In der Auslaufüberprüfung war die Rentabilität rückläufig; hingegen belegen Daten aus der Zeit nach jener Untersuchung, dass sich die Rentabilität kräftig erholte, wobei sie zunächst das Niveau von 2008 erreichte und sich dann noch weiter verbesserte. |
|
(61) |
Es wurde untersucht, ob die Änderung der Preise seit dem Ende des Untersuchungszeitraums der Auslaufüberprüfung möglicherweise auf eine besonders schlechte Erntesaison in der VR China zurückzuführen war, da Furfuraldehyd dort aus landwirtschaftlichen Abfällen hergestellt wird. Da die Preise nach der Erntesaison ab Ende 2010 jedoch nicht nennenswert gefallen sind, wurde diese Annahme verworfen. Es zeigte sich, dass der Preisanstieg bei den Einfuhren aus der VR China auf die langfristige Zunahme der Binnennachfrage nach Furfuraldehyd und die gestiegenen Rohstoffkosten im betroffenen Land zurückzuführen waren. Aufgrund der Nichtmitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller konnte dies nicht überprüft werden; die Kommission erhielt indessen keine Beweise dafür, dass dies nicht der Fall war. |
|
(62) |
Da der Kommission die obengenannten Beweise vorlagen und nichts darauf hindeutete, dass die oben dargelegten Preisanstiege nur vorübergehend waren, wurde der Schluss gezogen, dass diese Veränderung dauerhaft ist. |
F. EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS UND AUFHEBUNG DER GELTENDEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
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(63) |
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass die derzeitige Antidumpingüberprüfung eingestellt und die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden sollten. |
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(64) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufhebung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(65) |
Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass das Antidumpingverfahren eingestellt und die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China aufgehoben werden sollten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Interimsüberprüfung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von 2-Furaldehyd (auch bezeichnet als Furfuraldehyd oder Furfural) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code 2932 12 00 eingereiht wird, wird eingestellt.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2011 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. FREDERIKSEN
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 15 vom 21.1.1995, S. 11.
(3) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 1.
(4) ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 1.
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 542/2012 DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (2) angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, festgelegt wurde. |
|
(2) |
Der Rat hat Personen, Vereinigungen und Körperschaften, bei denen dies praktisch möglich war, eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt hat, warum sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 aufgeführt waren. |
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(3) |
In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Er hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war. Bestimmten Personen und Vereinigungen wurde eine geänderte Begründung übermittelt. |
|
(4) |
Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 eine vollständige Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, vorgenommen. Dabei hat er den Stellungnahmen Rechnung getragen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben. |
|
(5) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (3) beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 daher weiterhin auf sie angewandt werden sollten. |
|
(6) |
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird durch die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.
ANHANG
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1
1. Personen
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1. |
ABDOLLAHI Hamed (Mustafa Abdullahi), geboren am 11. August 1960 im Iran. Passnummer: D9004878. |
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2. |
AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi Arabia), saudi-arabischer Staatsangehöriger |
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3. |
AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi Arabia), saudi-arabischer Staatsangehöriger |
|
4. |
ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 im Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsbürger. Passnummer: C2002515 (Iran); Passnummer: 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15. März 2016 (US-amerikanischer Führerschein). |
|
5. |
BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) – Mitglied der "Hofstadgroep" |
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6. |
FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
|
7. |
IZZ-AL-DIN, Hasan (aliasGARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren am 1963 in Libanon. Staatsbürgerschaft: Libanon |
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8. |
MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Passnummer: 488555 |
|
9. |
SHAHLAI Abdul Reza (aliasAbdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, a.k.a.Hajji Yasir, a.k.a.Hajji Yusif, a.k.a.Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Addressen: (1) Kermanshah, Iran, (2) Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran. |
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10. |
SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Tehran, Iran |
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11. |
SOLEIMANI Qasem (aliasGhasem Soleymani, aliasQasmi Sulayman, aliasQasem Soleymani, aliasQasem Solaimani, aliasQasem Salimani, aliasQasem Solemani, aliasQasem Sulaimani, aliasQasem Sulemani), geboren am 11. März 1957 im Iran. Iranischer Staatsbürger. Passnummer: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel: Generalmajor. |
|
12. |
WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Passnummer (Niederlande) NE8146378 – Mitglied der "Hofstadgroep" |
2. Gruppen und organisationen
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1. |
"Abu Nidal Organisation" – "ANO" (alias "Fatah Revolutionary Council" ("Fatah-Revolutionsrat"), alias "Arab Revolutionary Brigades" ("Arabische Revolutionäre Brigaden"), alias "Black September" ("Schwarzer September"), alias "Revolutionary Organisation of Socialist Muslims" ("Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems")) |
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2. |
"Al-Aqsa-Martyr’s Brigade" ("Al-Aksa-Märtyrerbrigade") |
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3. |
"Al-Aqsa e.V." |
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4. |
"Al-Takfir" und "Al-Hijra" |
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5. |
"Babbar Khalsa" |
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6. |
"Kommunistische Partei der Philippinen", einschließlich der "New People’s Army" ("Neue Volksarmee") – "NPA" |
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7. |
"Gama'a al-Islamiyya" (alias "Al-Gama'a al-Islamiyya") ("Islamische Gruppe – "IG") |
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8. |
"İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi" – "IBDA-C" ("Front islamique des combattants du Grand Orient" ("Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens")) |
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9. |
"Hamas" (einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem") |
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10. |
"Hisbollah-Mudschaheddin" –"HM" |
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11. |
"Hofstadgroep" |
|
12. |
"Holy Land Foundation for Relief and Development" ("Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land") |
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13. |
"International Sikh Youth Federation" – "ISYF" ("Internationaler Sikh-Jugendverband") |
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14. |
"Khalistan Zindabad Force" – "KZF" |
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15. |
"Kurdische Arbeiterpartei" –"PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") |
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16. |
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" – "LTTE" |
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17. |
"Ejército de Liberación Nacional" ("Nationale Befreiungsarmee") |
|
18. |
"Palestinian Islamic Jihad" – "PIJ" ("Palästinensischer Islamischer Dschihad") |
|
19. |
"Popular Front for the Liberation of Palestine" – "PFLP" ("Volksfront für die Befreiung Palästinas") |
|
20. |
"Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command" (alias "PFLP-General Command") ("Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas) |
|
21. |
"Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia" – "FARC" ("Revolutionäre Armee von Kolumbien") |
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22. |
"Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi" – "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") ("Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei") |
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23. |
"Sendero Luminoso" – "SL" ("Leuchtender Pfad") |
|
24. |
"Stichting Al Aqsa" (alias "Stichting Al Aqsa Nederland", alias "Al Aqsa Nederland") |
|
25. |
"Terêbazên Azadiya Kürdistan" – "TAK" (alias "Kurdistan Freedom Falcons", alias "Kurdistan Freedom Hawks") ("Freiheitsfalken Kurdistans") |
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543/2012 DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen. |
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(2) |
Am 18. Mai 2012 hat der Ausschuss, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert. |
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(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird gemäß des Anhangs dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ANHANG
Die Einträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 zu den nachstehenden Personen erhalten folgende Fassung:
A. Mit den Taliban verbundene Personen
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1. |
Shams Ur-Rahman Abdul Zahir (Aliasnamen: a) Shamsurrahman, b) Shams-u-Rahman, c) Shamsurrahman Abdurahman, d) Shams ur-Rahman Sher Alam). Titel: a) Mullah; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Dorf Waka Uzbin, Bezirk Sarobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Nationale Kennziffer: a) 2132370 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)); b) 812673 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) am Drogenhandel beteiligt; c) gehört dem Stamm der Ghilzai an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Im Juni 2007 war Shams ur-Rahman Sher Alam Taliban-Mitglied und zuständig für die Provinz Kabul. Er leitete die militärischen Operationen der Taliban in und um Kabul und war an zahlreichen Angriffen beteiligt. |
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2. |
Ubaidullah Akhund Yar Mohammed Akhund (Aliasnamen: a) Obaidullah Akhund; b) Obaid Ullah Akhund). Titel: a) Mullah; b) Hadji; c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Verteidigungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1968; b) 1969. Geburtsort: a) Dorf Sangisar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan; c) Region Nalgham, Bezirk Zheray, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Er war einer der Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar; b) war Mitglied des Obersten Rates der Taliban, für militärische Operationen zuständig; c) 2007 festgenommen und in Haft in Pakistan; d) soll im März 2010 verstorben sein; e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad; e) gehörte dem Stamm der Alokozai an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ubaidullah Akhund war einer der Stellvertreter von Mohammed Omar und als Mitglied der Taliban-Führung zuständig für militärische Operationen. |
|
3. |
Mohammad Jawad Waziri. Gründe für die Aufnahme in die Liste: UN-Abteilung, Außenministerium, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: a) Bezirk Jaghatu, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan; b) Bezirk Sharana, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) gehört dem Stamm der Wazir an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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4. |
Nazir Mohammad Abdul Basir (Aliasname: Nazar Mohammad). Titel: a) Maulavi; b) Sar Muallim. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bürgermeister von Kundus-Stadt; b) amtierender Gouverneur der Provinz Kundus, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Dorf Malaghi, Bezirk Kundus, Provinz Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll am 9. November 2008 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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5. |
Abdulhai Salek. Titel: Malauvi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Uruzgan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Dorf Awlyatak, Region Gardan Masjid, Bezirk Chaki Wardak, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll 1999 in Nordafghanistan verstorben sein; b) gehörte dem Stamm der Wardak an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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6. |
Abdul Latif Mansur (Aliasnamen: a) Abdul Latif Mansoor; b) Wali Mohammad). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mai 2007 Mitglied der Miram-Shah-Schura der Taliban; b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Leiter der Politischen Kommission des Rates (2009); c) seit 2010 Befehlshaber der Taliban in Ostafghanistan; d) Taliban-Mitglied, seit Ende 2009 zuständig für die Provinz Nangarhar, Afghanistan; e) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; f) gehört dem Stamm der Sahak (Ghilzai) an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdul Latif Mansur war im Mai 2007 Mitglied des Miram-Shah-Rates der Taliban. Er war 2009 Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Nangarhar, Afghanistan, und Mitte 2009 Leiter der Politischen Kommission der Taliban. Im Mai 2010 war Abdul Latif Mansur ranghoher Taliban-Befehlshaber in Ostafghanistan. |
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7. |
Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb). Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Ghorak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Nesh, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. |
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8. |
Zabihullah Hamidi (Aliasname: Taj Mir) Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1958-1959. Geburtsort: Dorf Payeen Bagh, Bezirk Kahmard, Provinz Bamyan, Afghanistan. Anschrift: Dashti Shor area, Mazari Sharif, Balkh Province, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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9. |
Mohammad Yaqoub. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Bakhtar Information Agency (BIA) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Etwa 1966. Geburtsort: a) Bezirk Shahjoi, Provinz Zabul, Afghanistan b) Bezirk Janda, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Kulturkommission der Taliban; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Kharoti an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Mohammad Yaqoub war ab 2009 ein führendes Taliban-Mitglied im Bezirk Yousef Khel, Provinz Paktika. |
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10. |
Mohammad Shafiq Ahmadi Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956-1957. Geburtsort: Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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11. |
Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (Aliasname: a) Ahmad Jan Akhunzada, b) Ahmad Jan Akhund Zada). Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Zabol und der Provinz Uruzgan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1966-1967. Geburtsort: a) Dorf Lablan, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. b) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, (Anfang 2007): b) Schwager von Mullah Mohammed Omar; Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ahmad Jan Akhunzada Shukoor Akhunzada war Anfang 2007 das für die Provinz Uruzgan zuständige Mitglied der Taliban. |
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12. |
Khalil Ahmed Haqqani (Aliasnamen: a) Khalil Al-Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani). Titel: Haji. Anschrift: a) Peshawar, Pakistan; b) Near Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; c) Kayla Village near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; d) Sarana Zadran Village, Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1.1.1966; b) zwischen 1958 und 1964. Geburtsort: a) Dorf Sarana, Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan; Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert; b) hat früher Reisen nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, unternommen und dort Finanzmittel beschafft; c) Bruder von Jalaluddin Haqqani und Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung: 9.2.2011. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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13. |
Badruddin Haqqani (Aliasname: Atiqullah) Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: Etwa 1975-1979. Geburtsort: Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; Weitere Angaben: a) Einsatzleiter des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Schura in Miram Shah; b) leistete maßgebliche Unterstützung bei Anschlägen gegen Ziele in Südostafghanistan; c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung: 11.5.2011. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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14. |
Malik Noorzai (Aliasnamen: a) Hajji Malik Noorzai; b) Hajji Malak Noorzai; c) Haji Malek Noorzai; d) Haji Maluk; e) Haji Aminullah). Titel: Haji. Anschrift: a) Boghra Straße, Dorf Miralzei, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, b) Kalay Rangin, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1957; b) 1960. Geburtsort: Stadt an der Grenze zum Bezirk Chaman, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Geldgeber der Taliban; b) besitzt Unternehmen in Japan und reist häufig nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und nach Japan; c) unterstützt seit 2009 Aktivitäten der Taliban, unter anderem durch Rekrutierungen und die Bereitstellung von logistischer Unterstützung; d) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten; e) gehört dem Stamm der Noorzai an; f) Bruder von Faizullah Khan Noorzai. Tag der VN-Bezeichnung: 04.10.2011. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Malik Noorzai ist ein in Pakistan lebender Geschäftsmann, der finanzielle Unterstützung für die Taliban bereitgestellt hat. Malik und sein Bruder Faizullah Noorzai Akhtar Mohammed Mira Khan haben für die Taliban Millionen von Dollar in verschiedene Unternehmen investiert. Ende 2008 wandten sich Taliban-Vertreter an Malik als Geschäftsmann, um Gelder der Taliban bei ihm anzulegen. Seit mindestens 2005 hat Malik auch persönlich Zehntausende Dollar eingebracht und Hunderttausende Dollar an die Taliban verteilt, die teils von Gebern in der Golfregion und in Pakistan und teils aus Maliks eigenen Mitteln stammten. Malik unterhielt ferner ein Hawala-Konto in Pakistan, auf das alle paar Monate Zehntausende Dollar aus der Golfregion überwiesen wurden, um Aktivitäten der Taliban zu unterstützen. Malik unterstützte auch die Aktivitäten der Taliban. Seit 2009 war Malik 16 Jahre lang Hauptverwalter einer Religionsschule (Madrassa) in der afghanisch-pakistanischen Grenzregion, die von den Taliban zur Indoktrinierung und Ausbildung von Rekruten genutzt wurde. So stellte er unter anderem Mittel zur Unterstützung der Madrassa bereit. Zusammen mit seinem Bruder hat Malik auch eine Rolle bei der Lagerung von Fahrzeugen gespielt, die für Selbstmordattentate der Taliban genutzt werden sollten, und er hat bei der Verlegung von Taliban-Kämpfern in der afghanischen Provinz Helmand geholfen. Malik besitzt Unternehmen in Japan und reist häufig aus geschäftlichen Gründen nach Dubai und Japan. Bereits 2005 besaß Malik ein Fahrzeugimportunternehmen in Afghanistan, das Fahrzeuge aus Dubai und Japan einführte. Er hat Autos und Autoteile sowie Bekleidung aus Dubai und Japan für seine Unternehmen eingeführt, in die zwei Taliban-Befehlshaber investiert hatten. Mitte 2010 haben Malik und sein Bruder die Freigabe von Hunderten Frachtcontainern mit einem gemeldeten Wert von mehreren Millionen Dollar bewirkt, die von den pakistanischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2010 beschlagnahmt worden waren, weil sie annahmen, dass die Empfänger mit dem Terrorismus in Verbindung standen. |
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15. |
Faizullah Khan Noorzai (Aliasnamen: a) Hajji Faizullah Khan Noorzai; b) Haji Faizuulah Khan Norezai; c) Haji Faizullah Khan; d) Haji Fiazullah; e) Haji Faizullah Noori; f) Haji Faizullah Noor; g) Faizullah Noorzai Akhtar Mohammed Mira Khan; h) Haji Pazullah Noorzai; i) Haji Mullah Faizullah). Titel: Haji. Anschrift: a) Boghra Straße, Dorf Miralzei, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, b) Kalay Rangin, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1962; b) 1961; c) zwischen 1968 und 1970; d) 1962. Geburtsort: a) Lowy Kariz, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Kadanay, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; c) Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) bedeutender Geldgeber der Taliban; b) lieferte seit Mitte 2009 Waffen, Munition, Sprengstoff und medizinische Ausrüstung an Kämpfer der Taliban; beschaffte Geld für die Taliban und sorgte für ihre Ausbildung in der afghanisch-pakistanischen Grenzregion; c) hatte zuvor Operationen der Taliban in der Provinz Kandahar in Afghanistan organisiert und finanziert; d) reiste seit 2010 nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und nach Japan, wo er Unternehmen besitzt; e) gehört dem Stamm der Noorzai, Unterstamm der Miralzai, an; f) Bruder von Malik Noorzai; g) Name des Vaters: Akhtar Mohammed (Aliasname: Haji Mira Khan). Tag der VN-Bezeichnung: 04.10.2011. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG 2012/544/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen. |
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(2) |
Angesichts der ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/335/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen in Syrien (2) sollten eine weitere Person sowie weitere Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Person und die darin genannten Organisationen werden in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(2) Siehe Seite 80 dieses Amtsblatts.
ANHANG
PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1
Personen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Bouthaina Shaaban (alias Buthaina Shaaban) |
Geboren 1953 in Homs, Syrien |
Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt. |
26.6.2012 |
Organisationen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Verteidigungs-ministerium |
Anschrift: Umayyad Square, Damaskus Tel.: +963-11-7770700 |
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
|
2. |
Innenministerium |
Anschrift: Merjeh Square, Damaskus Tel.: +963-11-2219400, +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404 |
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
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3. |
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit |
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Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen. |
26.6.2012 |
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4. |
Syria International Islamic Bank (SIIB) (alias Syrian International Islamic Bank; alias SIIB) |
Sitz: Gebäude der Syria International Islamic Bank, Main Highway Road, Al Mazzeh Area, P.O. Box 35494, Damaskus, Syrien Zweitanschrift: P.O. Box 35494, Mezza'h Vellat Sharqia'h, neben dem Konsulat Saudi-Arabiens, Damaskus, Syrien |
SIIB agiert als Fassade für die Commercial Bank of Syria und ermöglicht dieser somit die Umgehung der von der EU verhängten Sanktionen. In den Jahren 2011 und 2012 hat die SIIB im Auftrag der Commercial Bank of Syria verdeckt Finanzierungen in Höhe von nahezu 150 Mio. US-Dollar getätigt. Finanzvereinbarungen, die vorgeblich von der SIIB getätigt wurden, waren tatsächlich Operationen der Commercial Bank of Syria. Neben ihrer Mitarbeit mit der Commercial Bank of Syria zur Umgehung von Sanktionen hat die SIIB 2012 mehrere Auszahlungen erheblicher Beträge an eine andere bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Handelsbank, die Syrian Lebanese Commercial Bank, erleichtert. Auf diese Weise hat die SIIB dazu beigetragen, das syrische Regime finanziell zu unterstützen. |
26.6.2012 |
|
5. |
General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT) |
Anschrift: Al Oumaween Square, P.O. Box 250, Damaskus, Syrien. Tel.: (963 11) 223 4930 |
Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt. |
26.6.2012 |
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6. |
Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias "SCOT"; alias "SCOTRACO" |
Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syria; Website www.scot-syria.com; E-Mail: scot50@scn-net.org |
Staatliche Ölgesellschaft Syriens. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime. |
26.6.2012 |
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/23 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2012 DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2) angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die genannte Verordnung enthält unter anderem das Verbot, im Zusammenhang mit Gütern, die einem Ausfuhrverbot unterliegen, Finanzmittel und Finanzhilfe bereitzustellen. |
|
(2) |
Mit dem Beschluss 2012/322/GASP (3) wird die Anwendung restriktiver Maßnahmen in Bezug auf Finanzhilfe im Rahmen des Waffenembargos weiterentwickelt. |
|
(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten,
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2. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf
Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
(2) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(3) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 546/2012 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) sind die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union erforderlich sind. Außerdem sind darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Europäische Union verbracht werden dürfen. |
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(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit Huftieren nur dann in die Europäische Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. Darüber hinaus muss diesen Sendungen die zutreffende Veterinärbescheinigung beiliegen, die nach dem einschlägigen Muster in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verfasst wurde, wobei die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs Berücksichtigung fanden. |
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(3) |
Das gesamte Hoheitsgebiet Kanadas mit Ausnahme der Region des Okanagantals in British Columbia wird derzeit in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Gebiet geführt, aus dem die Ausfuhr in die Europäische Union von u. a. Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) zulässig ist, die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind und denen eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster OVI-X beiliegt. Gemäß dem Eintrag in Spalte 6 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs wird Kanada jedoch nicht als Gebiet geführt, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem genannten Muster ausgestellt wurde, in die Europäische Union der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt wurde. |
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(4) |
In der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (4) ist u. a. festgelegt, unter welchen Bedingungen einem Mitgliedstaat oder Gebieten davon der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt werden darf. |
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(5) |
Gemäß der Richtlinie 2004/68/EG können ferner in Fällen, in denen die Europäische Union den von einem Drittland gebotenen amtlichen Garantien formell Gleichwertigkeit zuerkennen kann, die spezifischen Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung lebender Huftiere aus dem betreffenden Drittland in die Europäische Union auf diese Garantien gestützt werden. |
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(6) |
Kanada hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Vorschriften der Richtlinie 91/68/EWG für die formelle Zuerkennung des Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“(B. melitensis) für das gesamte Hoheitsgebiet des Landes zum Zweck der Ausfuhr von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind und denen eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster OVI-X gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 beiliegt, erfüllt sind. |
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(7) |
Die Bewertung der von Kanada vorgelegten Unterlagen hat ergeben, dass dem Land der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ (B. melitensis) zuerkannt werden sollte. In den Eintrag für Kanada in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher ein entsprechender Vermerk aufgenommen werden. |
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(8) |
Weiterhin dürfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Europäische Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. |
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(9) |
In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden vier Gebietsteile von Botsuana als Gebiete geführt, aus denen frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Huftieren in die Europäische Union eingeführt werden darf. Diese Gebiete setzen sich aus einer Reihe von Tierseuchenüberwachungszonen zusammen. |
|
(10) |
Nach einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Gebiet BW-1 von Botsuana wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2011 der Kommission (5), die Botsuana gewährte Genehmigung für die Ausfuhr frischen entbeinten und gereiften Fleisches von Huftieren aus dem betroffenen Gebiet in die Europäische Union ab 11. Mai 2011 ausgesetzt. Das Gebiet BW-1 von Botsuana besteht aus den Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18. |
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(11) |
Am 2. Dezember 2011 teilte Botsuana der Kommission mit, dass die Weltorganisation für Tiergesundheit die Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18 als frei von Maul- und Klauenseuche anerkannt habe. Die Aussetzung der Genehmigung für die Ausfuhr frischen entbeinten und gereiften Fleisches von Huftieren aus dem betroffenen Gebiet in die Europäische Union ist daher nicht länger erforderlich. |
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(12) |
Botsuana hat jedoch ein Gebiet innerhalb der Tierseuchenüberwachungszone 6 nahe der Grenze zu Simbabwe als streng überwachte Zone ausgewiesen und der Kommission mitgeteilt, dass alle Hausrinder in dieser Zone geschlachtet wurden. Aus diesem Gebiet sollte die Ausfuhr frischen entbeinten und gereiften Fleisches von Huftieren in die Europäische Union untersagt bleiben. Es sollte daher aus dem in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 geführten Gebiet BW-1 ausgeklammert werden. |
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(13) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte folglich entsprechend geändert werden. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Anhang I Teil 1 erhält der Eintrag für Kanada folgende Fassung:
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(2) |
In Anhang II Teil 1 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(3) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/28 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 547/2012 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2012
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG legt die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte fest, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen und erhebliche Umweltauswirkungen aufweisen und deren Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten erheblich verbessert werden können. |
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(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte, die in Elektromotorsystemen zum Einsatz kommen, wie z. B. Wasserpumpen. |
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(3) |
Wasserpumpen sind als Teil von Elektromotorsystemen für zahlreiche Pumpanwendungen von Bedeutung. Die Energieeffizienz dieser Pumpensysteme kann auf kostengünstige Weise insgesamt um ca. 20 bis 30 % gesteigert werden. Wenngleich die größten Einsparungen bei den Motoren erzielt werden können, kann auch der Einsatz energieeffizienter Pumpen zu den erwünschten Verbesserungen beitragen. Wasserpumpen sind daher eines der Produkte, für die vorrangig Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten. |
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(4) |
Elektromotorsysteme umfassen eine Reihe energieverbrauchsrelevanter Produkte, zum Beispiel Motoren, Steuerungen, Pumpen oder Ventilatoren. Zu diesen Produkten zählen auch Wasserpumpen. Die Mindestanforderungen an Motoren sind in der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (2) separat festgelegt. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen betreffen daher nur die hydraulische Leistung von Wasserpumpen, nicht aber den Motor. |
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(5) |
Viele Pumpen werden nicht separat, sondern als Bestandteil anderer Produkte auf den Markt gebracht. Im Interesse einer kosteneffizienten Umsetzung des gesamten Energieeinsparpotenzials sollten die in andere Produkte eingebauten Wasserpumpen ebenfalls den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen. |
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(6) |
Die Kommission hat eine Vorbereitungsstudie zur Analyse der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Wasserpumpen vorgenommen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht. |
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(7) |
Die Studie zeigt, dass Wasserpumpen in der Europäischen Union in großer Zahl auf den Markt kommen. Mit einem Stromverbrauch von insgesamt 109 TWh im Jahr 2005 — was einem CO2-Ausstoß von 50 Mt entspricht — weisen die Pumpen vor allem in ihrer Nutzungsphase einen ökologisch bedeutenden Energieverbrauch auf. Vorhersagen zufolge wird dieser Verbrauch bis 2020 auf 136 TWh steigen, wenn keine Maßnahmen zu seiner Begrenzung getroffen werden. Es wurde der Schluss gezogen, dass der Stromverbrauch in der Nutzungsphase erheblich gesenkt werden kann. |
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(8) |
Die Vorbereitungsstudie ergab, dass der Stromverbrauch in der Nutzungsphase der einzige wichtige Ökodesign-Parameter ist, der im Sinne von Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG mit der Produktgestaltung zusammenhängt. |
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(9) |
Verbesserungen beim Stromverbrauch von Wasserpumpen während der Nutzungsphase sollten durch den Einsatz vorhandener kostengünstiger, nicht-proprietärer Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der kombinierten Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb führen können. |
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(10) |
Die Anforderungen an den Energieverbrauch von Wasserpumpen sollten in der gesamten Europäischen Union durch Ökodesign-Vorschriften harmonisiert werden, um zu einem funktionierenden Binnenmarkt und zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit dieser Produkte beizutragen. |
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(11) |
Den Herstellern sollte ein angemessener Zeitrahmen für die Anpassung der Produkte gewährt werden. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Betriebseigenschaften von Wasserpumpen vermieden und Auswirkungen auf die Kosten für die Hersteller, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele dieser Verordnung gewährleistet ist. |
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(12) |
Der Energieverbrauch sollte anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Technik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von europäischen Normungsgremien erlassen wurden, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (3) aufgeführt sind. |
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(13) |
Diese Verordnung sollte die Marktdurchdringung von Technologien zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Wasserpumpen während ihres Lebenszyklus erhöhen und damit gegenüber einem Szenario, in dem keine Maßnahmen getroffen werden, bis 2020 zu geschätzten Energieeinsparungen von 3,3 TWh führen. |
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(14) |
Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden. |
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(15) |
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG genannten Informationen angeben. |
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(16) |
Im Interesse einer weiteren Begrenzung der Umweltauswirkungen von Wasserpumpen sollten die Hersteller auch einschlägige Informationen zum Zerlegen, zum Recycling und zur Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme bereitstellen. |
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(17) |
Es sollten Referenzwerte für derzeit verfügbare Technologien mit hoher Energieeffizienz ermittelt werden. Dies wird dazu beitragen, die breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu gewährleisten, was die Integration der besten verfügbaren Technologien zur Verringerung des Energieverbrauchs weiter erleichtern wird. |
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(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) von Kreiselpumpen zum Pumpen von sauberem Wasser im Hinblick auf das Inverkehrbringen dieser Geräte festgelegt, die auch gelten, wenn die Pumpen in andere Produkte eingebaut sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
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a) |
Wasserpumpen, die speziell für das Pumpen von sauberem Wasser bei Temperaturen unter – 10 °C oder über 120 °C ausgelegt sind, mit Ausnahme der in Anhang II Nummer 2 Punkte 11 bis 13 festgelegten Informationsanforderungen; |
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b) |
Wasserpumpen, die nur zur Brandbekämpfung bestimmt sind; |
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c) |
Verdränger-Wasserpumpen; |
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d) |
selbstansaugende Wasserpumpen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Wasserpumpe“ bezeichnet den hydraulischen Teil eines Geräts zum Pumpen von sauberem Wasser auf physische oder mechanische Weise in einer der folgenden Bauarten:
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2. |
„Wasserpumpe mit axialem Eintritt“ bezeichnet eine einstufige Trockenläufer-Wasserkreiselpumpe mit axialem Eintritt, die für einen Druck von bis zu 16 bar ausgelegt ist und eine spezifische Drehzahl ns zwischen 6 und 80 min–1, einen Nennförderstrom von mindestens 6 m3/h (1,667·10–3 m3/s), eine maximale Wellenleistung von 150 kW, eine maximale Förderhöhe von 90 m bei einer Nenndrehzahl von 1 450 min–1 und eine maximale Förderhöhe von 140 m bei einer Nenndrehzahl von 2 900 min–1 aufweist; |
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3. |
„Nennförderstrom“ bezeichnet den vom Hersteller unter normalen Betriebsbedingungen garantierten Förderstrom bei einer bestimmten Förderhöhe; |
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4. |
„Trockenläuferpumpe“ bezeichnet eine Pumpe mit abgedichteter Wellenverbindung zwischen dem Laufrad im Pumpengehäuse und dem Motor, bei der der Antriebsmotor somit trocken bleibt; |
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5. |
„Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Grundplattenausführung“ (ESOB) bezeichnet eine Wasserpumpe mit axialem Eintritt und eigenen Lagern; |
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6. |
„Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Blockausführung“ (ESCC) bezeichnet eine Wasserpumpe mit axialem Eintritt, bei der die verlängerte Motorwelle gleichzeitig als Pumpenwelle dient; |
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7. |
„Block-Wasserpumpe mit axialem Eintritt, Inlineausführung“ (ESCCi) bezeichnet eine Wasserpumpe, bei der Einlass- und Druckstutzen der Pumpe auf einer Achse liegen; |
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8. |
„mehrstufige vertikale Wasserpumpe“ (MS-V) bezeichnet eine mehrstufige (i > 1) Trockenläufer-Wasserkreiselpumpe, bei der die Laufräder auf einer vertikal angeordneten Welle befestigt sind und die für einen Druck von bis zu 25 bar ausgelegt ist und eine Nenndrehzahl von 2 900 min–1 sowie einen maximalen Förderstrom von 100 m3/h (27,78·10–3 m3/s) aufweist; |
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9. |
„mehrstufige Tauch-Wasserpumpe“ (MSS) bezeichnet eine mehrstufige (i > 1) Wasserkreiselpumpe mit einem äußeren Nenndurchmesser von 4″ (10,16 cm) oder 6″ (15,24 cm), die für den Betrieb in einem Bohrloch bei Betriebstemperaturen zwischen 0 °C und 90 °C und mit einer Nenndrehzahl von 2 900 min–1 ausgelegt ist; |
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10. |
„Wasserkreiselpumpe“ bezeichnet eine Wasserpumpe, die sauberes Wasser mittels hydrodynamischer Kräfte bewegt; |
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11. |
„Verdränger-Wasserpumpe“ bezeichnet eine Wasserpumpe, die sauberes Wasser durch Einschließen eines bestimmten Wasservolumens und dessen Verdrängung zum Pumpenauslass bewegt; |
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12. |
„selbstansaugende Wasserpumpe“ bezeichnet eine Wasserpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser, die auch dann anspringt und/oder arbeitet, wenn sie nur teilweise mit Wasser gefüllt ist; |
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13. |
„sauberes Wasser“ bezeichnet Wasser mit einem Gehalt an nicht absorbierenden freien Feststoffen von höchstens 0,25 kg/m3 und einem Gehalt an gelösten Feststoffen von höchstens 50 kg/m3, wobei der Gesamtgasgehalt des Wassers das Sättigungsvolumen nicht überschreitet. Zusätze, die ein Gefrieren des Wassers bei bis zu – 10 °C verhindern, werden dabei nicht berücksichtigt. |
Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis V enthält Anhang I.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen
Die Mindesteffizienzanforderungen und die Informationsanforderungen in Bezug auf Wasserkreiselpumpen sind in Anhang II aufgeführt.
Die Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:
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1. |
ab dem 1. Januar 2013 müssen Wasserpumpen mindestens den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a festgelegten Wirkungsgrad aufweisen; |
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2. |
ab dem 1. Januar 2015 müssen Wasserpumpen mindestens den in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b festgelegten Wirkungsgrad aufweisen; |
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3. |
ab dem 1. Januar 2013 müssen die zu Wasserpumpen bereitgestellten Informationen den in Anhang II Nummer 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen. |
Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
Für andere in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Ökodesign-Parameter sind keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der genannten Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der genannten Richtlinie beschriebene Managementsystem für die Konformitätsbewertung.
Artikel 5
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6
Unverbindliche Referenzwerte
Unverbindliche Referenzwerte für die Wasserpumpen mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, enthält Anhang V.
Artikel 7
Überprüfung
Spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Ziel der Überprüfung ist die Annahme eines erweiterten Produktkonzepts.
Die Kommission überprüft die bei der Berechnung der Energieeffizienz angewandten Toleranzen vor dem 1. Januar 2014.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis V
Für die Zwecke der Anhänge II bis V gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Laufrad“ bezeichnet den sich drehenden Teil einer Kreiselpumpe, der Energie auf das Wasser überträgt; |
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2. |
„volles Laufrad“ bezeichnet ein Laufrad mit maximalem Durchmesser, für den in den Katalogen der Pumpenhersteller Leistungsmerkmale in Bezug auf die jeweilige Pumpengröße angegeben sind; |
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3. |
„spezifische Drehzahl“ (ns) bezeichnet eine dimensionale Größe, die die Form des Pumpenlaufrads anhand der Förderhöhe, des Förderstroms und der Drehzahl (n) charakterisiert;
dabei gilt:
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4. |
„hydraulischer Pumpenwirkungsgrad“ (η) bezeichnet das Verhältnis der mechanischen Leistung, die während des Durchströmens der Pumpe an die Flüssigkeit abgegeben wird, zu der von der Pumpe an ihrer Welle aufgenommenen mechanischen Eingangsleistung; |
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5. |
„sauberes kaltes Wasser“ bezeichnet bei der Prüfung der Pumpe zu verwendendes sauberes Wasser mit einer maximalen kinematischen Viskosität von 1,5 × 10–6 m2/s, einer maximalen Dichte von 1 050 kg/m3 und einer Höchsttemperatur von 40 °C; |
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6. |
„Teillast“ (PL) bezeichnet den Betriebspunkt der Wasserpumpe, bei dem der Förderstrom 75 % des im Bestpunkt vorliegenden Förderstroms beträgt; |
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7. |
„Überlast“ (OL) bezeichnet den Betriebspunkt der Wasserpumpe, bei dem der Förderstrom 110 % des im Bestpunkt vorliegenden Förderstroms beträgt; |
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8. |
der „Mindesteffizienzindex“ (MEI) ist eine dimensionslose Größe für den hydraulischen Pumpenwirkungsgrad im Bestpunkt sowie bei Teil- und Überlast; |
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9. |
„C“ ist eine Konstante für die einzelnen Wasserpumpenarten zur Quantifizierung der Unterschiede im Wirkungsgrad dieser Pumpenarten. |
ANHANG II
Ökodesign-Anforderungen an Wasserpumpen
1. EFFIZIENZANFORDERUNGEN
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a) |
Ab dem 1. Januar 2013 müssen Wasserpumpen mindestens folgenden Wirkungsgrad aufweisen:
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b) |
Ab dem 1. Januar 2015 müssen Wasserpumpen mindestens folgenden Wirkungsgrad aufweisen:
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2. ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATIONEN
Ab dem 1. Januar 2013 müssen die unter den Punkten 1 bis 15 aufgeführten Informationen zu den in Artikel 1 genannten Wasserpumpen wie folgt bereitgestellt werden:
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a) |
in der technischen Dokumentation der Wasserpumpen; |
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b) |
auf frei zugänglichen Internetseiten der Wasserpumpenhersteller. |
Die Informationen werden in der Reihenfolge der Punkte 1 bis 15 angegeben. Die unter den Punkten 1 sowie 3 bis 6 genannten Informationen sind dauerhaft auf oder nahe dem Leistungsschild der Wasserpumpe anzubringen.
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1. |
Mindesteffizienzindex: MEI ≥ [x,xx]; |
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2. |
Standardtext: „Der Referenzwert MEI für Wasserpumpen mit dem besten Wirkungsgrad ist ≥ 0,70“ oder alternativ die Angabe „Referenzwert MEI ≥ 0,70“; |
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3. |
Baujahr; |
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4. |
Herstellername oder Warenzeichen, amtliche Registrierungsnummer und Herstellungsort; |
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5. |
Angabe zu Art und Größe des Produkts; |
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6. |
hydraulischer Pumpenwirkungsgrad (%) bei korrigiertem Laufraddurchmesser [xx,x] oder alternativ die Angabe [–,-]; |
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7. |
Leistungskurven der Pumpe, einschließlich Effizienzkennlinien; |
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8. |
Standardtext: „Der Wirkungsgrad einer Pumpe mit einem korrigierten Laufrad ist gewöhnlicher niedriger als der einer Pumpe mit vollem Laufraddurchmesser. Durch die Korrektur des Laufrads wird die Pumpe an einen bestimmten Betriebspunkt angepasst, wodurch sich der Energieverbrauch verringert. Der Mindesteffizienzindex (MEI) bezieht sich auf den vollen Laufraddurchmesser.“; |
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9. |
Standardtext: „Der Betrieb dieser Wasserpumpe bei unterschiedlichen Betriebspunkten kann effizienter und wirtschaftlicher sein, wenn sie z. B. mittels einer variablen Drehzahlsteuerung gesteuert wird, die den Pumpenbetrieb an das System anpasst.“; |
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10. |
Informationen für das Zerlegen, das Recycling oder die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme; |
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11. |
Standardtext für Wasserpumpen, die nur zum Pumpen von sauberem Wasser bei Temperaturen unter – 10 °C bestimmt sind: „Nur für die Verwendung bei unter – 10 °C bestimmt“; |
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12. |
Standardtext für Wasserpumpen, die nur zum Pumpen von sauberem Wasser bei Temperaturen über 120 °C bestimmt sind: „Nur für die Verwendung bei über 120 °C bestimmt“; |
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13. |
Bei Pumpen, die speziell für das Pumpen von sauberem Wasser bei Temperaturen unter – 10 °C oder über 120 °C ausgelegt sind, gibt der Hersteller die einschlägigen technischen Parameter und Merkmale an; |
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14. |
Standardtext: „Informationen zum Effizienzreferenzwert sind unter [www.xxxxxxxxx.xxx] abrufbar; |
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15. |
Referenzwertdarstellung für MEI = 0,7 für die Pumpe auf der Grundlage des Musters in der Abbildung. Eine ähnliche Abbildung ist auch für MEI = 0,4 bereitzustellen.
Abbildung Beispiel einer Referenzwertdarstellung für ESOB 2900 |
Es können weitere Informationen hinzugefügt und durch Grafiken, Abbildungen oder Symbole ergänzt werden.
ANHANG III
Messungen und Berechnungen
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten. Sie müssen allen nachstehenden technischen Parametern entsprechen.
Der hydraulische Pumpenwirkungsgrad im Sinne von Anhang I wird bei vollem Laufraddurchmesser mit sauberem kaltem Wasser für die Förderhöhe und den Förderstrom im Bestpunkt (BEP) sowie bei Teillast (PL) und Überlast (OL) gemessen.
Der mindestens erforderliche Wirkungsgrad im Bestpunkt (BEP) wird anhand folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
x = ln (ns); y = ln (Q) und ln = natürlicher Logarithmus und Q = Förderstrom in [m3/h]; ns = spezifische Drehzahl in [min–1]; C = Wert aus Tabelle 1.
Der Wert C hängt von der Pumpenart und der Nenndrehzahl sowie vom Wert des MEI ab.
Tabelle 1
Mindesteffizienzindex (MEI) und entsprechender Wert C nach Pumpenart und Drehzahl
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Wert C für MEI CPumpType, rpm |
MEI = 0,10 |
MEI = 0,40 |
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C (ESOB, 1 450 ) |
132,58 |
128,07 |
|
C (ESOB, 2 900 ) |
135,60 |
130,27 |
|
C (ESCC, 1 450 ) |
132,74 |
128,46 |
|
C (ESCC, 2 900 ) |
135,93 |
130,77 |
|
C (ESCCI, 1 450 ) |
136,67 |
132,30 |
|
C (ESCCI, 2 900 ) |
139,45 |
133,69 |
|
C (MS-V, 2 900 ) |
138,19 |
133,95 |
|
C (MSS, 2 900 ) |
134,31 |
128,79 |
Die Anforderungen bei Teil-(PL-) und Überlast-(OL-) Bedingungen sind etwas niedriger als bei einem Förderstrom von 100 % (ηΒΕΡ).
Alle Wirkungsgrade beziehen sich auf den vollen (nicht korrigierten) Laufraddurchmesser. Mehrstufige vertikale Wasserpumpen sind mit der dreistufigen Version (i = 3) zu prüfen. Mehrstufige Tauchpumpen sind mit der neunstufigen Version (i = 9) zu prüfen. Wird ein bestimmtes Produkt nicht mit der jeweiligen Stufenanzahl angeboten, ist die Pumpe mit der nächsthöheren Stufenanzahl zu verwenden.
ANHANG IV
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
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1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell und stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen zu den Prüfergebnissen zur Verfügung. |
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2. |
Das Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn der im Bestpunkt sowie bei Teil- und Überlast gemessene hydraulische Pumpenwirkungsgrad (ηΒΕΡ, ηΡL, ηΟL) die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % unterschreitet. |
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3. |
Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüft die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten und stellt den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen zu den Testergebnissen bereit. |
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4. |
Das Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Pumpe die folgenden drei Einzelprüfungen besteht:
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5. |
Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht. |
Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III genannten Verfahren und harmonisierte Normen an, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.
ANHANG V
Unverbindliche Referenzwerte gemäß Artikel 6
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der unverbindliche Referenzwert für die beste auf dem Markt verfügbare Technologie für Wasserpumpen ein Mindesteffizienzindex (MEI) ≥ 0,70.
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/37 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 548/2012 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2012
zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Vietnam versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. ANTRAG
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(1) |
Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Vietnam versandten Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht. |
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(2) |
Der Antrag wurde am 17. April 2012 von Société BIC eingereicht, einem Unionshersteller nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas. |
B. WARE
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(3) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 9613 10 00 eingereiht werden („betroffene Ware“). |
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(4) |
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie unter Erwägungsgrund 3, aber mit Versand aus Vietnam, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wird wie die betroffene Ware („zu untersuchende Ware“). |
C. GELTENDE MASSNAHMEN
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(5) |
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates (2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen. |
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(6) |
Ferner wurde 1998-1999 eine Umgehungsuntersuchung in Bezug auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und bestimmter nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein durchgeführt; diese führte zur Ausweitung des Zolls auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter nachfüllbarer Einweg-Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in der Volksrepublik China oder versandt über oder mit Ursprung in Taiwan und auf die Einfuhren nicht nachfüllbarer Feuerzeuge, versandt über oder mit Ursprung in Taiwan (3). |
D. GRÜNDE
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(7) |
Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in der Volksrepublik China mittels Montagevorgängen in Vietnam umgangen werden. |
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(8) |
Folgende Anscheinsbeweise wurden vorgelegt: |
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(9) |
Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Vietnam in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder Rechtfertigung. |
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(10) |
Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint darauf zurückzugehen, dass Montagevorgänge für nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas in Vietnam durchgeführt werden. |
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(11) |
Ferner enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Außerdem liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte. |
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(12) |
Schließlich enthält der Antrag noch hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind. |
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(13) |
Sollten bei der Untersuchung neben den Montagevorgängen noch weitere Vietnam betreffende Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken. |
E. VERFAHREN
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(14) |
Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung durchzuführen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen. |
a) Fragebogen
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(15) |
Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Vietnam, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China und Vietnams Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt. |
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(16) |
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt. |
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(17) |
Die Behörden der Volksrepublik China und Vietnams werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet. |
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
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(18) |
Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
c) Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen
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(19) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt. |
|
(20) |
Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Vietnam Befreiungen gewährt werden, die nachweislich mit keinem Hersteller verbunden (4) sind, der von den Maßnahmen betroffen ist (5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen. |
F. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
|
(21) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Vietnam versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird. |
G. FRISTEN
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(22) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:
|
|
(23) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet. |
H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
|
(24) |
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
|
(25) |
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. |
|
(26) |
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. |
I. ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
|
(27) |
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. |
J. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
|
(28) |
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet. |
K. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
|
(29) |
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. |
|
(30) |
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. |
|
(31) |
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Vietnam in die Union versandte Einfuhren nicht nachfüllbarer Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, die derzeit unter dem KN-Code 9613 10 00 (TARIC-Code 9613 10 00 12) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Artikel 2
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Befreiung erfüllen.
Artikel 3
1. Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, schriftlich Stellung nehmen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
3. Hersteller in Vietnam, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.
4. Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
5. Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.
Alle schriftlichen Beiträge – darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen –, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro N105 4/92 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
|
BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 2 29 93988 |
|
E-Mail-Adresse: trade-lighters-circumvention@ec.europa.eu |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 1.
(3) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 1.
(4) Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(5) Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/41 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 549/2012 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
TR |
62,0 |
|
ZZ |
62,0 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
18,0 |
|
TR |
95,4 |
|
|
ZZ |
56,7 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
99,4 |
|
ZZ |
99,4 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
72,8 |
|
TR |
91,2 |
|
|
UY |
96,4 |
|
|
ZA |
90,3 |
|
|
ZZ |
87,7 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
151,5 |
|
BR |
93,1 |
|
|
CH |
68,9 |
|
|
CL |
100,3 |
|
|
NZ |
130,7 |
|
|
US |
121,2 |
|
|
UY |
61,6 |
|
|
ZA |
97,0 |
|
|
ZZ |
103,0 |
|
|
0809 10 00 |
TR |
212,4 |
|
ZZ |
212,4 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
404,0 |
|
ZZ |
404,0 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/43 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 550/2012 DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2012
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 526/2012 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006. |
|
(3) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 26. Juni 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
|
(in EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 12 10 (1) |
37,58 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
37,58 |
3,33 |
|
1701 13 10 (1) |
37,58 |
0,01 |
|
1701 13 90 (1) |
37,58 |
3,63 |
|
1701 14 10 (1) |
37,58 |
0,01 |
|
1701 14 90 (1) |
37,58 |
3,63 |
|
1701 91 00 (2) |
46,85 |
3,41 |
|
1701 99 10 (2) |
46,85 |
0,28 |
|
1701 99 90 (2) |
46,85 |
0,28 |
|
1702 90 95 (3) |
0,47 |
0,23 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/45 |
BESCHLUSS 2012/322/GASP DES RATES
vom 20. Juni 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen (1). |
|
(2) |
Der Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses 2011/782/GASP muss geklärt werden. |
|
(3) |
Der Beschluss 2011/782/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/782/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/46 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 22. Juni 2012
zur Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds
(2012/323/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 sind die Bedingungen für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds festgelegt. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des Folgejahres ganz oder teilweise auszusetzen, wenn er gemäß Artikel 126 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgestellt hat, dass seine Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV in dem betroffenen Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat. |
|
(2) |
Am 5. Juli 2004 stellte der Rat mit der Entscheidung 2004/918/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Ungarn (2) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat verabschiedete am 5. Juli 2004 eine erste Empfehlung, am 8. März 2005 eine zweite Empfehlung und am 10. Oktober 2006 eine dritte Empfehlung, die allesamt gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV an Ungarn gerichtet waren. Am 7. Juli 2009 nahm der Rat seine vierte derartige Empfehlung (im Folgenden "Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009") mit dem Ziel an, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beenden. |
|
(3) |
Am 24. Januar 2012 stellte der Rat mit dem Beschluss 2012/139/EU zur Feststellung, ob Ungarn aufgrund der Empfehlungen des Rates vom 7. Juli 2009 wirksame Maßnahmen getroffen hat (3), im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 innerhalb der darin gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte. |
|
(4) |
Am 13. März 2012 beschloss der Rat mit Durchführungsbeschluss 2012/156/EU zur Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (4), im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 einen Teil der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auszusetzen. Die Entscheidung über die Höhe der auszusetzenden Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds war darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass die Aussetzung sowohl wirksam als auch verhältnismäßig war, wobei gleichzeitig die derzeitige allgemeine Wirtschaftslage in der Union und die relative Bedeutung des Kohäsionsfonds für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt wurden. Der Rat hielt es für angemessen, im Falle einer ersten Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 auf einen Mitgliedstaat, nämlich Ungarn, den Betrag auf 50 % der für das Jahr 2013 vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds festzulegen, ohne dass die Obergrenze von 0,5 % des nominalen BIP dieses Mitgliedstaats, wie von den Kommissionsdienststellen prognostiziert, überschritten wurde. Folglich beschloss der Rat, von den für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds den Betrag von 495 184 000 EUR mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auszusetzen. |
|
(5) |
Ebenfalls am 13. März richtete der Rat eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV an Ungarn (im Folgenden "Empfehlung des Rates vom 13. März 2012") und setzte darin das Jahr 2012 als Frist für die Beendigung des übermäßigen Defizits fest. Im Einzelnen wurde Ungarn aufgefordert, auf der Grundlage einer weiteren Spezifizierung und Umsetzung struktureller Konsolidierungsmaßnahmen eine zusätzliche Konsolidierungsanstrengung von mindestens ½ % des BIP zu leisten, um die Erreichung des Defizitziels von 2,5 % des BIP für das Jahr 2012 zu gewährleisten; etwaige unerwartete Mehreinnahmen zur Verbesserung des Gesamtsaldos zu verwenden; erforderliche zusätzliche strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit im Jahr 2013 deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt und in die nächsten Haushalte ausreichende Reserven einzustellen. Gleichzeitig hob der Rat hervor, dass die Haushaltsanpassung dazu beitragen sollte, die öffentliche Bruttoschuldenquote auf einen Abwärtspfad zu bringen, und dass sie durch die vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens untermauert werden müsse. |
|
(6) |
Am 23. April 2012 übermittelte Ungarn die jährliche Aktualisierung seines Konvergenzprogramms und skizzierte darin seine Haushaltsstrategie zur Gewährleistung einer nachhaltigen Korrektur des übermäßigen Defizits bis zur Frist im Jahr 2012. Die offiziellen Defizitziele und die geplante Konsolidierungsanstrengung entsprechen der Empfehlung des Rates vom 13. März 2012. Im Programm wird das bisherige mittelfristige Ziel von 1,5 % des BIP bestätigt, das bis zum Jahr 2013 erreicht werden soll. Gemäß der Aktualisierung wird der öffentliche Schuldenstand während des gesamten Programmzeitraums kontinuierlich auf zunächst 77 % des BIP im Jahr 2013 und dann unter 73 % des BIP im Jahr 2015 sinken. Im Hinblick auf die Reform der finanzpolitischen Steuerung haben die Behörden angekündigt, dass sie dem Parlament auf seiner Frühjahrstagung die erforderlichen Änderungsvorschläge vorlegen werde. |
|
(7) |
Die Kommission kam auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen in ihrer Mitteilung vom 30. Mai 2012 zu dem Schluss, dass Ungarn Maßnahmen ergriffen hat, die angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits gewährleisten. So dürfte das Haushaltsdefizit im Jahr 2012 2,5 % des BIP erreichen und im Jahr 2013 wie im März vom Rat empfohlen deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Unter Berücksichtigung aller öffentlich zugänglichen Informationen, die von der Regierung seit Mitte März vorgelegt wurden, erwartet die Kommission im Jahr 2013 ein Defizit von 2,7 % des BIP. Angesichts der Korrektur des potenziellen BIP-Wachstums und der erwarteten Abweichung von den Standardsteuerelastizitäten kann festgestellt werden, dass die Konsolidierungsanstrengung für 2012 im Großen und Ganzen den Forderungen entspricht. Die Nutzung unerwarteter Mehreinnahmen und die Einstellung ausreichender Reserven in die nächsten Haushalte müssen noch nachgewiesen werden. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2012 dürfte der gesamtstaatliche Schuldenstand auf 78,5 % des BIP im Jahr 2012 und im Jahr 2013 noch geringfügig darunter sinken. Schließlich wurden auch Fortschritte zur Stärkung des finanzpolitischen Kontrollrahmens erzielt, wobei wichtige Reformen vor Ende der Frühjahrstagung des Parlaments noch konzipiert und verabschiedet werden müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Wachstumsdaten für das erste Quartal wird die Kommission die Haushaltsentwicklungen in Ungarn weiterhin aufmerksam beobachten. |
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(8) |
Insgesamt gesehen hat Ungarn als Reaktion auf die Empfehlung des Rates vom 13. März 2012 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen, um das übermäßige Defizit innerhalb der vom Rat gesetzten Frist zu korrigieren. Daher sollte der Durchführungs-beschluss 2012/156/EU zur teilweisen Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds aufgehoben werden. |
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(9) |
Falls sich die ergriffenen Maßnahmen zu jedwedem Zeitpunkt vor Aufhebung des Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV als unzureichend erweisen, sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission einen neuen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 8 erlassen. In einem solchen Fall kann der Rat ferner auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Aussetzung von Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds erlassen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die teilweise Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/156/EU wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. VESTAGER
(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.
(2) ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27.
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/48 |
BESCHLUSS 2012/324/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/784/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 14. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/797/GASP zur Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (1) (EUPOL COPPS) angenommen, die zuletzt durch den Beschluss 2009/955/GASP des Rates (2) verlängert wurde und am 31. Dezember 2010 abgelaufen ist. |
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(2) |
Der Rat hat am 17. Dezember 2010 den Beschluss 2010/784/GASP (3) angenommen, mit dem die EUPOL COPPS über den 1. Januar 2011 hinaus verlängert wurde; dieser Beschluss ist zuletzt durch den Beschluss 2011/858/GASP (4) verlängert worden. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/784/GASP endet am 30. Juni 2012. |
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(3) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 4. Mai 2012 die Verlängerung von EUPOL COPPS bis zum 30. Juni 2013 empfohlen. |
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(4) |
Die EUPOL COPPS sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 weiter verlängert werden. |
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(5) |
Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festzulegen. |
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(6) |
Die EUPOL COPPS wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/784/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 9 330 000 EUR.“ |
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2. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Seine Geltungsdauer endet am 30. Juni 2013.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2012.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 65.
(2) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 76.
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/49 |
BESCHLUSS 2012/325/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Verlängerung des Mandats der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan und Südsudan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 11. August 2010 den Beschluss 2010/450/GASP (1) zur Ernennung von Frau Rosalind MARSDEN zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für Sudan erlassen. |
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(2) |
Am 1. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/499/GASP (2) erlassen, mit dem das Mandat und der Titel der Sonderbeauftragten vor dem Hintergrund der Unabhängigkeitserklärung Südsudans geändert wurden. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2012. |
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(3) |
Das Mandat der Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden. |
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(4) |
Die Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Frau Rosalind MARSDEN als Sonderbeauftragte für Sudan und Südsudan wird bis zum 30. Juni 2013 verlängert. Das Mandat der Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf Sudan und Südsudan, die darin bestehen, im Zusammenwirken mit den Regierungen dieser beiden Staaten, der Afrikanischen Union (AU) und den Vereinten Nationen (VN) sowie anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren ein friedliches Zusammenleben zwischen Sudan und Südsudan im Einklang mit dem Grundsatz zweier lebensfähiger, friedlicher und prosperierender Staaten zu erreichen. Zu den politischen Zielen der Union zählt, aktiv zur Lösung aller noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem umfassenden Friedensabkommen (Comprehensive Peace Agreement, im Folgenden „CPA“) und der Zeit danach beizutragen und die Parteien bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen zu unterstützen, die Bemühungen zur Stabilisierung des unsicheren Grenzgebiets zwischen Nord- und Südsudan zu fördern, den Aufbau von Institutionen zu unterstützen und Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Südsudan zu fördern, eine politische Lösung für den Konflikt in Darfur zu erleichtern, die Bemühungen um die Lösung des Konflikts in den Provinzen Südkordofan und Blauer Nil zu unterstützen, demokratische Staatsführung, Rechenschaftspflicht und Achtung der Menschenrechte — einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof — zu fördern, das Engagement in Ostsudan zu intensivieren sowie den Zugang für humanitärer Hilfe zu allen Gebieten in Sudan und Südsudan zu verbessern.
Darüber hinaus beruht das Mandat der Sonderbeauftragten auf dem politischen Ziel der Union, zur Verminderung und Beseitigung der Bedrohungen für die Stabilität Südsudans und der gesamten Region beizutragen, die von der „Widerstandsarmee des Herrn“ (Lord’s Resistance Army, im Folgenden „LRA“) ausgeht.
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Sie hält Kontakt zur Regierung Sudans, zur Regierung Südsudans, zu den politischen Parteien in Sudan und Südsudan, zu den bewaffneten Bewegungen und Rebellenbewegungen in Sudan und Südsudan, sowie zur Zivilgesellschaft und zu Nichtregierungsorganisationen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen; |
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b) |
sie arbeitet eng mit den VN, einschließlich der VN-Mission in Südsudan (UNMISS), der Interims-Sicherheitstruppe der VN für Abyei (UNISFA) und dem VN-Sondergesandten, mit der AU und insbesondere mit deren hochrangiger Umsetzungsgruppe für Sudan (AU High-Level Implementation Panel for Sudan, im Folgenden „AUHIP“), sowie mit der AU/VN-Hybridmission für Darfur (UNAMID), der Liga der Arabischen Staaten (LAS), der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung sowie anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren zusammen; |
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c) |
sie vertritt die Union und fördert gegebenenfalls die politische Ziele und Standpunkte der Union in internationalen und öffentlichen Gremien; |
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d) |
sie trägt dazu bei, die Kohärenz und Wirksamkeit der Politik der Union gegenüber Sudan und Südsudan zu fördern, und unterstützt dabei einen kohärenten internationalen Ansatz gegenüber diesen beiden Staaten; |
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e) |
sie beteiligt sich an den internationalen Vermittlungsbemühungen unter der Leitung der AUHIP, um eine Einigung zwischen Sudan und Südsudan über die noch offenen Fragen für die Zeit nach Ablauf des CPA zu begünstigen und eine alle Seiten einbeziehende politische Lösung für den anhaltenden Konflikt in den Provinzen Südkordofan und Blauer Nil zu finden; |
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f) |
sie unterstützt die Erfüllung von CPA-Vereinbarungen sowie etwaiger Vereinbarungen über Post-CPA-Aspekte; |
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g) |
sie fördert den Aufbau von Institutionen in Südsudan; |
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h) |
sie unterstützt die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, ein umfassendes, alle Seiten einbeziehendes und dauerhaftes Friedensabkommen für Darfur zu erleichtern und die die Umsetzung des Doha-Dokuments zu fördern, und arbeitet dabei eng mit den VN, der AU, der Regierung Katars und gegebenenfalls anderen internationalen Akteuren zusammen; |
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i) |
sie fördert die Achtung der Menschenrechte, indem sie regelmäßige Kontakte zu den einschlägigen Behörden in Sudan und Südsudan, der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs, dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern unterhält; |
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j) |
sie leistet u. a. durch die Leitlinien der Union zu Menschenrechten einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union bezüglich der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch die Beobachtung der Entwicklungen und die Berichterstattung darüber sowie durch die Abgabe entsprechender Empfehlungen; |
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k) |
sie trägt zur die Umsetzung eines Gesamtansatzes der Union für Sudan und Südsudan bei, wie vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 20. Juni 2011 vereinbart; |
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l) |
in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) trägt zum Engagement der Union mit allen einschlägigen Akteuren bei, um die Bemühungen um die Verminderung und Beseitigung der von der LRA ausgehenden Bedrohung für Zivilpersonen und die Stabilität in Südsudan und in der gesamten Region zu unterstützen; |
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m) |
sie verfolgt, inwieweit die Parteien in Sudan und Südsudan den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere den Resolutionen 1556 (2004), 1564 (2004), 1590 (2005), 1591 (2005), 1593 (2005), 1612 (2005), 1663 (2006), 1672 (2006), 1679 (2006), 1769 (2007), 1778 (2007), 1881 (2009), 1882 (2009), 1891 (2009), 1919 (2010), 1990 (2011), 1996 (2011), 2024 (2011) und 2046 (2012), nachkommen, und erstattet darüber Bericht. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Die Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zur Sonderbeauftragten und ist deren vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält die Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 1 900 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Die Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats der Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten der Sonderbeauftragten und ihrer Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission der Sonderbeauftragten und ihrer Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder ihres Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und die Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass die Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat der Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet der Sonderbeauftragten alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihr direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen beinhaltet, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs der Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und indem sie dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
(1) Die Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Sie erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann die Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
(2) Die Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage in Sudan und Südsudan.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt die Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten der Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Die Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über ihre Arbeit.
(2) Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union unter anderem in Khartum, Juba, Addis Abeba und New York sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen die Sonderbeauftragte nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
(3) Die Sonderbeauftragte erteilt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Juba dem Leiter der Mission EUAVSEC-South Sudan vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Die Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Dezember 2012 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 42.
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/53 |
BESCHLUSS 2012/326/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 25. August 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/518/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Philippe LEFORT zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2012. |
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(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten der EU sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden. |
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(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Philippe LEFORT als Sonderbeauftragter für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 30. Juni 2013 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 sowie den am 27. Februar 2012 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind. Diese Ziele umfassen:
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a) |
gemäß den bestehenden Mechanismen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Minsk-Gruppe, die Verhütung von Konflikten in der Region, einen Beitrag zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Konflikts um Berg-Karabach durch Förderung der Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und durch andere geeignete Mittel, sowie die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Konfliktregelung im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts; |
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b) |
die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region; |
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c) |
die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern; |
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d) |
die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region. |
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Er baut Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region auf; |
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b) |
er bestärkt die Länder in der Region darin, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsame Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten; |
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c) |
er leistet einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und erleichtert die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen, der OSZE und deren Minsk-Gruppe; |
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d) |
in Bezug auf die Krise in Georgien trägt er
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e) |
er erleichtert die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen; |
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f) |
er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur Umsetzung einer möglichen Konfliktregelung mit; |
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g) |
er intensiviert den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region; |
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h) |
er unterstützt die Union dabei, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln; |
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i) |
im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel trägt er zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der EU zu den Menschenrechten bei, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 2 000 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Juli 2012 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union in der Region und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
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c) |
gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK und dem Hohen Vertreter regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des PSK oder des Hohen Vertreters kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Georgien dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur der EUMM Georgia konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Dezember 2012 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats des Sonderbeauftragten einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/56 |
BESCHLUSS 2012/327/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den südlichen Mittelmeerraum
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/424/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Bernardino LEÓN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den südlichen Mittelmeerraum erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2012. |
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(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragen sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monate verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Bernardino LEÓN als Sonderbeauftragter für den südlichen Mittelmeerraum wird bis zum 30. Juni 2013 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union hinsichtlich der südlichen Nachbarländer, die in den Erklärungen des Europäischen Rates vom 4. Februar und 11. März 2011, den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2011 sowie in den vom Rat am 21. Februar und 20. Juni 2011 angenommenen Schlussfolgerungen festgelegt sind; die von der Hohen Vertreterin und der Kommission in ihren Mitteilungen von 8. März bzw. 25. Mai 2011 vorgelegten Vorschläge sind ebenfalls darin berücksichtigt.
Diese Ziele umfassen:
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a) |
Intensivierung des politisches Dialogs der Union mit, sowie Beiträge zur Partnerschaft und zur Ausweitung der Beziehungen zu Ländern des südlichen Mittelmeerraums, insbesondere denjenigen, die sich in einem Prozess politischer Reform und des Übergangs zur Demokratie befinden; |
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b) |
Unterstützung der Reaktion der Union auf die Entwicklungen in Ländern des südlichen Mittelmeerraums, insbesondere denjenigen, die sich in einem Prozess politischer Reform und des Übergangs zur Demokratie befinden, insbesondere durch Stärkung der Demokratie und des Aufbaus von Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit, des verantwortlichen Regierungshandelns, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie bei der Stärkung des Friedens und der regionalen Zusammenarbeit, einschließlich durch die Europäische Nachbarschaftspolitik und die Union für den Mittelmeerraum; |
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c) |
Verbesserung der Effektivität, der Präsenz und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region und in den einschlägigen internationalen Foren; |
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d) |
Aufbau enger Beziehungen zu relevanten Partnern vor Ort sowie zu internationalen und regionalen Organisationen wie beispielsweise der Afrikanischen Union, dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, der Liga der Arabischen Staaten, der Arabischen Maghreb-Union, einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen, den Vereinten Nationen und dem Privatsektor. |
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Er stärkt die allgemeine politische Rolle der Union im Hinblick auf Länder des südlichen Mittelmeerraums, diejenigen, die sich in einem Prozess politischer Reform und des Übergangs zur Demokratie befinden, insbesondere durch die Intensivierung des Dialogs mit den Regierungen und internationalen Organisationen sowie mit der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Gesprächspartnern und fördert die Sensibilisierung der Partner für das Vorgehen der Union; |
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b) |
er steht in engem Kontakt mit allen am demokratischen Wandel in der Region beteiligten Parteien, fördert Stabilisierung und Aussöhnung unter uneingeschränkter Achtung der lokalen Eigenverantwortung und trägt zu Krisenbewältigung und -verhütung bei; |
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c) |
er trägt zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der Strategien und Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gegenüber der Region bei; |
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d) |
er trägt zur Förderung der Koordinierung mit internationalen Partnern und Organisationen bei. Er unterstützt den Hohen Vertreter in Abstimmung mit der Kommission durch Erbringung eines Beitrags zur Arbeit der Arbeitsgruppe für den südlichen Mittelmeerraum und zu den Folgetreffen; |
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e) |
er leistet u. a. durch die Leitlinien der Union zu Menschenrechten einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, insbesondere der Leitlinien der Union zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Beobachten der Entwicklungen und diesbezügliche Berichterstattung, sowie durch die Abgabe entsprechender Empfehlungen. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Abteilungen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 945 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten, je nachdem, was angemessen ist, leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit dem Mandat und aufgrund der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des der Aufsicht des Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen vorsieht, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb des Missionsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EEAS zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK und dem Hohen Vertreter regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des PSK oder des Hohen Vertreters kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Der Sonderbeauftragte arbeitet in umfassender Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union, die in der Region tätig sind, einschließlich des Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozess. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die ihn nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Dezember 2012 einen Sachstandsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über dessen Ausführung.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/59 |
BESCHLUSS 2012/328/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 5. Oktober 2006 den Beschluss 2006/670/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2012. |
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(2) |
Es sollte ein Sonderbeauftragter für Zentralasien für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 ernannt werden. |
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(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Frau Patricia FLOR wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 zur Sonderbeauftragten für Zentralasien ernannt. Das Mandat der Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Zentralasien. Diese Ziele umfassen:
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a) |
die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen der Union und den Ländern Zentralasiens auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind; |
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b) |
einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region; |
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c) |
einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien; |
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d) |
Maßnahmen gegen zentrale Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für Europa; |
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e) |
die Verbesserung der Wirkung und der Wahrnehmbarkeit der Union in der Region, unter anderem durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie etwa der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen. |
Artikel 3
Mandat
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Sie fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union in Zentralasien und trägt dazu bei, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region zu gewährleisten; |
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b) |
sie verfolgt im Namen des Hohen Vertreters gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Kommission die Umsetzung der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, dies ergänzt durch aufeinander folgende Zwischenberichte über die Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht; |
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c) |
sie unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien; |
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d) |
sie verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien aufmerksam, indem sie enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufbaut und pflegt; |
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e) |
sie ermutigt Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten; |
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f) |
sie baut angemessene Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen auf, einschließlich der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SOZ), der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC, der Konferenz über Zusammenwirken und vertrauensbildende Maßnahmen in Asien (CICA), der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (CSTO), des Programms für regionale Wirtschaftszusammenarbeit in Zentralasien (CAREC) und des Regionalen Informations- und Koordinierungszentrums für Zentralasien (CARICC); |
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g) |
sie trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, bei, indem sie vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird; |
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h) |
sie trägt in enger Zusammenarbeit mit der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem sie Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern, aufbaut; |
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i) |
sie liefert Beiträge zur Formulierung der die Energieversorgungssicherheit, die Grenzsicherheit, einschließlich der Drogenbekämpfung, und die Wasserwirtschaft, die Umwelt und den Klimawandel betreffenden Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf Zentralasien; |
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j) |
sie fördert die regionale Sicherheit innerhalb der Grenzen Zentralasiens, wenn die Kräfte der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) beginnen abzuziehen. |
(2) Die Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Blick.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Die Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zur Sonderbeauftragten und ist deren vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält die Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 1 120 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Die Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats der Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten der Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter der Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission der Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter der Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden mit der Gastpartei bzw. den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs der Sonderbeauftragten beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass die Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des der Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Die Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Sie erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann die Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt die Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten der Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Afghanistan abgestimmt. Die Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über ihre Arbeit.
(2) Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen die Sonderbeauftragte nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende Dezember 2012 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats der Sonderbeauftragten einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/62 |
BESCHLUSS 2012/329/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika erlassen. Das Mandat von Herrn RONDOS endet am 30. Juni 2012. |
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(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden. |
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(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 30. Juni 2013 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen — einschließlich Seeräuberei — tritt der Sonderbeauftragte der Europäischen Union gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.
Da es in Anbetracht der miteinander verknüpften Probleme der Region eines regionalen Ansatzes bedarf, arbeitet der Sonderbeauftragte für das Horn von Afrika mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan und die Republik Südsudan zusammen, der für diese beiden Länder die Hauptverantwortung behält.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrem am 14. November 2011 angenommenen strategischen Rahmen festgelegt sind, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verstärkt werden.
(2) Vorrang haben weiterhin Somalia, die regionalen Dimensionen des Konflikts sowie die Seeräuberei, deren Ursachen in der Instabilität Somalias zu suchen sind.
(3) Was Somalia anbelangt, so bezwecken die politischen Ziele der Union durch den koordinierten und effektiven Einsatz aller ihnen zu Gebote stehenden Instrumente, die Rückkehr des Landes und seiner Bevölkerung auf den Weg von Frieden und Wohlstand zu fördern. Hierzu unterstützt die Union die Vereinten Nationen (VN) in ihrer Rolle bei der Schaffung der Voraussetzungen für einen glaubwürdigen und inklusiven politischen Prozess unter somalischer Verantwortung und wird weiterhin zusammen mit den regionalen und internationalen Partnern aktiv zur Umsetzung des Friedensabkommens von Dschibuti und der dazugehörigen Vereinbarungen für die Zeit nach der Übergangsphase beitragen.
(4) Was die Seeräuberei anbelangt, so ist es die Aufgabe des Sonderbeauftragten, bezüglich der von Somalia ausgehenden Seeräuberei einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung eines kohärenten, effektiven und ausgewogenen Ansatzes der Union, der alle Aspekte des Handelns der Union, insbesondere politische sowie sicherheits- und entwicklungsbezogene Aspekte umfasst, zu leisten und für die internationale Gemeinschaft einschließlich der Länder des östlichen und südlichen Afrikas und des Indischen Ozeans der Hauptansprechpartner bei der Union zu sein.
Artikel 3
Mandat
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Er nimmt Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den bestehenden Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen; |
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b) |
er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt für die Wahrnehmbarkeit der Unterstützungsleistungen der Union für Krisenbewältigung und -prävention; |
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c) |
er fördert und unterstützt eine effektive politische Zusammenarbeit und wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und den Organisationen unterhalb der regionalen Ebene; |
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d) |
er leistet in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und den Delegationen der Union in der Region sowie mit der Kommission einen Beitrag zur Durchführung der politischen Strategie der Union in Bezug auf das Horn von Afrika; |
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e) |
in Bezug auf Somalia trägt er in enger Abstimmung mit den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die der Umsetzung des Friedensabkommens von Dschibuti und der dazugehörigen Vereinbarungen über die Zeit nach dem Übergang dienen, und bemüht sich dabei um den Aufbau von Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und die Errichtung kompetenter Lenkungsstrukturen auf allen Ebenen, die Verbesserung der Sicherheit, die Förderung der Justiz, der nationalen Aussöhnung und der Achtung der Menschenrechte, die Verbesserung des Zugangs der humanitären Hilfe besonders zum südlichen Zentralsomalia durch geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Achtung des humanitären Völkerrechts unter Gewährleistung der Einhaltung der humanitären Grundsätze der Humanität, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit; |
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f) |
er arbeitet eng und aktiv mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Somalia zusammen, beteiligt sich an der Arbeit der Internationalen Kontaktgruppe für Somalia und anderer einschlägiger Gremien, und fördert einen koordinierten und kohärenten internationalen Ansatz in Bezug auf Somalia — auch durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) in Somalia, EUNAVFOR Atalanta, EUCAP Nestor und die kontinuierliche Unterstützung der Union für die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) — und arbeitet dabei eng mit den Mitgliedstaaten zusammen; |
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g) |
er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die regionale Dimension der Krise in Somalia, einschließlich der Aspekte Terrorismus, Waffenschmuggel, Flüchtlings- und Migrationsströme sowie Sicherheit auf See, Seeräuberei und damit verbundene Geldflüsse; |
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h) |
in Bezug auf die Seeräuberei behält er den Überblick über alle Maßnahmen der Union innerhalb des EAD, der Kommission und der Mitgliedstaaten und unterhält regelmäßige hochrangige politische Kontakte mit den Ländern in der Region, die von der von Somalia ausgehenden Seeräuberei betroffen sind, den regionalen Organisationen, der Kontaktgruppe der Vereinten Nationen für Seeräuberei vor der Küste Somalias, den Vereinten Nationen und anderen Hauptakteuren, um ein kohärentes und umfassendes Konzept in Bezug auf die Seeräuberei zu gewährleisten und die führende Rolle der Union bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Seeräuberei sicherzustellen. Dies umfasst auch die aktive Unterstützung der Union beim Aufbau von maritimen Kapazitäten in der Region und bei der justiziellen Behandlung der Seeräuberei und ferner die Sorge dafür, dass die in Somalia zu suchenden Ursachen der Seeräuberei angemessen angegangen werden. Außerdem umfasst es die fortgesetzte Unterstützung der Region der Länder des östlichen und südlichen Afrikas und des Indischen Ozeans bei der Umsetzung ihrer Strategie zur Bekämpfung von Seeräuberei und des betreffenden Aktionsplans sowie des Verhaltenskodex von Dschibuti; |
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i) |
er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei; dies gilt auch für die Grenzprobleme zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, die Nilbecken-Initiative und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken können; |
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j) |
er verfolgt genau die grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, einschließlich aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen; |
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k) |
er leistet u. a. durch die Leitlinien der EU zu Menschenrechten einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union am Horn von Afrika, insbesondere der Leitlinien der EU zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Beobachten der Entwicklungen und diesbezügliche Berichterstattung, sowie durch die Abgabe entsprechender Empfehlungen. |
(2) Zur Erfüllung des Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:
|
a) |
Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um proaktiv den umfassenden Strategieansatz der Union gegenüber dem Horn von Afrika zu fördern; |
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b) |
er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit allen maßgeblichen Delegationen der Union zusammen; |
|
c) |
er errichtet eine Präsenz in Mogadischu. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 4 900 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission fortlaufend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten — je nachdem, was angemessen ist — leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
(1) Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
(2) Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere mit denen des Sonderbeauftragten für die Republik Sudan und die Republik Südsudan und dem Sonderbeauftragten für die AU, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der EUCAP Nestor vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.
(3) Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Dezember 2012 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über dessen Ausführung.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/66 |
BESCHLUSS 2012/330/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/426/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/426/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Peter SØRENSEN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2015. |
|
(2) |
Im Beschluss 2011/426/GASP wurde dem Sonderbeauftragten der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 zugewiesen. Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festgelegt werden. |
|
(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Oktober 2011 bekräftigte der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ seine Entschlossenheit, Bosnien und Herzegowina verstärkt zu unterstützen. Der Arbeitsstab des Sonderbeauftragten sollte entsprechend verstärkt werden, damit ihm das Personal zur Verfügung steht, das zur Gewährung dieser Unterstützung erforderlich ist. |
|
(4) |
Die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM) wird am 30. Juni 2012 beendet. Der Sonderbeauftragte sollte einige Aufgaben der EUPM im Bereich der Rechtsstaatlichkeit übernehmen. |
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(5) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte. |
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(6) |
Der Beschluss 2011/426/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/426/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
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2. |
Artikel 3 Buchstabe f wird gestrichen. |
|
3. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 5 250 000 EUR.“ |
|
4. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Sicherheit Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/68 |
BESCHLUSS 2012/331/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. März 2010 den Beschluss 2010/168/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Vygaudas UŠACKAS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Afghanistan angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2012. |
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(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere 12 Monate verlängert werden. |
|
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausführen, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Vygaudas UŠACKAS als Sonderbeauftragter für Afghanistan wird bis zum 30. Juni 2013 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
Der Sonderbeauftragte vertritt die Union und fördert die politischen Ziele der Union in Afghanistan in enger Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan. Der Sonderbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
a) |
Er trägt zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans bei und leitet die Umsetzung des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, insoweit dieser Afghanistan betrifft, und arbeitet dabei mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan zusammen; |
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b) |
er unterstützt den politischen Dialog zwischen der Union und Afghanistan; |
|
c) |
er unterstützt die zentrale Rolle der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) in Afghanistan und leistet insbesondere einen Beitrag zu einer besser koordinierten internationalen Hilfe, wodurch die Umsetzung der Kommuniqués der Londoner, Kabuler und Bonner Konferenz sowie der einschlägigen VN-Resolutionen gefördert werden soll. |
Artikel 3
Mandat
Zur Erfüllung des Mandats wird der Sonderbeauftragte in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in Afghanistan wie folgt tätig:
|
a) |
Er fördert die Standpunkte der Union zu dem politischen Prozess und den politischen Entwicklungen in Afghanistan; |
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b) |
er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen afghanischen Institutionen, insbesondere der Regierung und dem Parlament sowie den lokalen Behörden, und unterstützt deren Entwicklung. Kontakte sollten auch zu anderen afghanischen politischen Gruppen und anderen einschlägigen Akteuren in Afghanistan unterhalten werden; |
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c) |
er unterhält enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Interessenträgern in Afghanistan, insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und dem Hohen Zivilbeauftragten der Nordatlantikvertragsorganisation sowie anderen wichtigen Partnern und Organisationen; |
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d) |
er nimmt Stellung zu den Fortschritten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans, des EU-Aktionsplans für Afghanistan und Pakistan, soweit dieser Afghanistan betrifft, und der Kabuler, Bonner sowie anderer wichtiger internationaler Konferenzen, und zwar insbesondere in folgenden Bereichen:
|
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e) |
er beteiligt sich aktiv an örtlichen Koordinierungsgremien wie dem Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und unterrichtet dabei nichtteilnehmende Mitgliedstaaten uneingeschränkt über die auf diesen Ebenen gefassten Beschlüsse; |
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f) |
er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der Union an internationalen Konferenzen betreffend Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten der Union und trägt zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit bei; |
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g) |
er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Kinder in Konfliktgebieten, bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen verfolgt und entsprechend tätig wird. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen zuständigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 6 380 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden mit der Gastpartei bzw. den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und die Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK erstattet der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien und mit der Delegation der Union in Pakistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende Dezember 2012 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/71 |
BESCHLUSS 2012/332/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Am 19. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/857/GASP (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP und zu deren Verlängerung bis zum 30. Juni 2012 angenommen. |
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(3) |
Am 4. Mai 2012 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee eine Verlängerung der EU BAM Rafah um 12 Monate empfohlen. |
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(4) |
Die EU BAM Rafah sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 weiter verlängert werden. |
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(5) |
Es ist auch erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festzulegen. |
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(6) |
Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 980 000 EUR.“ |
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2. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2013.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2012.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/72 |
BESCHLUSS 2012/333/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/872/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Am 22. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/872/GASP zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden (2), angenommen. |
|
(3) |
Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP bedarf es einer vollständigen Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Beschluss 2011/872/GASP Anwendung findet. |
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(4) |
In diesem Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden. |
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(5) |
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die darin vorgesehenen spezifischen restriktiven Maßnahmen weiterhin auf sie angewandt werden sollten. |
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(6) |
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, sollte entsprechend aktualisiert werden, und der Beschluss 2011/872/GASP sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Artikel 2
Der Beschluss 2011/872/GASP wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ANHANG
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1
1. Personen
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1. |
ABDOLLAHI Hamed (Mustafa Abdullahi), geboren am 11. August 1960 im Iran. Passnummer: D9004878. |
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2. |
AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi Arabia), saudi-arabischer Staatsangehöriger |
|
3. |
AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi Arabia), saudi-arabischer Staatsangehöriger |
|
4. |
ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6. oder 15. März 1955 im Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsbürger. Passnummer: C2002515 (Iran); Passnummer: 477845448 (USA). Nationale ID-Nr.: 07442833, gültig bis 15. März 2016 (US-amerikanischer Führerschein). |
|
5. |
BOUYERI, Mohammed (alias Abu ZUBAIR, alias SOBIAR, alias Abu ZOUBAIR), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande) – Mitglied der "Hofstadgroep" |
|
6. |
FAHAS, Sofiane Yacine, geboren am 10.9.1971 in Algier (Algerien) – Mitglied von "al-Takfir" und "al-Hijra" |
|
7. |
IZZ-AL-DIN, Hasan (aliasGARBAYA, Ahmed, alias SA-ID, alias SALWWAN, Samir), Libanon, geboren am 1963 in Libanon. Staatsbürgerschaft: Libanon |
|
8. |
MOHAMMED, Khalid Shaikh (alias ALI, Salem, alias BIN KHALID, Fahd Bin Adballah, alias HENIN, Ashraf Refaat Nabith, alias WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Pakistan, Passnummer: 488555 |
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9. |
SHAHLAI Abdul Reza (aliasAbdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, a.k.a.Hajji Yasir, a.k.a.Hajji Yusif, a.k.a.Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Addressen: (1) Kermanshah, Iran, (2) Militärbasis Mehran, Privinz Ilam, Iran. |
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10. |
SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Tehran, Iran |
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11. |
SOLEIMANI Qasem (aliasGhasem Soleymani, aliasQasmi Sulayman, aliasQasem Soleymani, aliasQasem Solaimani, aliasQasem Salimani, aliasQasem Solemani, aliasQasem Sulaimani, aliasQasem Sulemani), geboren am 11. März 1957 im Iran. Iranischer Staatsbürger. Passnummer: 008827 (iranischer Diplomatenpass), ausgestellt 1999. Titel: Generalmajor. |
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12. |
WALTERS, Jason Theodore James (alias Abdullah, alias David), geboren am 6.3.1985 in Amersfoort (Niederlande), Passnummer (Niederlande) NE8146378 – Mitglied der "Hofstadgroep" |
2. Gruppen und organisationen
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1. |
"Abu Nidal Organisation" – "ANO" (alias "Fatah Revolutionary Council" ("Fatah-Revolutionsrat"), alias "Arab Revolutionary Brigades" ("Arabische Revolutionäre Brigaden"), alias "Black September" ("Schwarzer September"), alias "Revolutionary Organisation of Socialist Muslims" ("Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems")) |
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2. |
"Al-Aqsa-Martyr’s Brigade" ("Al-Aksa-Märtyrerbrigade") |
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3. |
"Al-Aqsa e.V." |
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4. |
"Al-Takfir" und "Al-Hijra" |
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5. |
"Babbar Khalsa" |
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6. |
"Kommunistische Partei der Philippinen", einschließlich der "New People’s Army" ("Neue Volksarmee") – "NPA" |
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7. |
"Gama'a al-Islamiyya" (alias "Al-Gama'a al-Islamiyya") ("Islamische Gruppe" – "IG") |
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8. |
"İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi" – "IBDA-C" ("Front islamique des combattants du Grand Orient" ("Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens")) |
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9. |
"Hamas" (einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem") |
|
10. |
"Hisbollah-Mudschaheddin" –"HM" |
|
11. |
"Hofstadgroep" |
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12. |
"Holy Land Foundation for Relief and Development" ("Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land") |
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13. |
"International Sikh Youth Federation" – "ISYF" ("Internationaler Sikh-Jugendverband") |
|
14. |
"Khalistan Zindabad Force" – "KZF" |
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15. |
"Kurdische Arbeiterpartei" – "PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") |
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16. |
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" – "LTTE" |
|
17. |
"Ejército de Liberación Nacional" ("Nationale Befreiungsarmee") |
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18. |
"Palestinian Islamic Jihad" – "PIJ" ("Palästinensischer Islamischer Dschihad") |
|
19. |
"Popular Front for the Liberation of Palestine" – "PFLP" ("Volksfront für die Befreiung Palästinas") |
|
20. |
"Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command" (alias "PFLP-General Command") ("Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas") |
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21. |
"Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia" – "FARC" ("Revolutionäre Armee von Kolumbien") |
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22. |
"Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi" – "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") ("Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei") |
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23. |
"Sendero Luminoso" – "SL" ("Leuchtender Pfad") |
|
24. |
"Stichting Al Aqsa" (alias "Stichting Al Aqsa Nederland", alias "Al Aqsa Nederland") |
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25. |
"Terêbazên Azadiya Kürdistan" – "TAK" (alias "Kurdistan Freedom Falcons", alias "Kurdistan Freedom Hawks") ("Freiheitsfalken Kurdistans") |
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/75 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/334/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP angenommen. |
|
(2) |
Am 18. März 2012 hat der Ausschuss, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert. |
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(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ANHANG
Die Einträge im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:
A. Mit den Taliban verbundene Personen
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1. |
Shams Ur-Rahman Abdul Zahir (Aliasnamen: a) Shamsurrahman, b) Shams-u-Rahman, c) Shamsurrahman Abdurahman, d) Shams ur-Rahman Sher Alam). Titel: a) Mullah; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1969. Geburtsort: Dorf Waka Uzbin, Bezirk Sarobi, Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Nationale Kennziffer: a) 2132370 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)); b) 812673 (nationaler afghanischer Personalausweis (tazkira)). Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) am Drogenhandel beteiligt; c) gehört dem Stamm der Ghilzai an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Im Juni 2007 war Shams ur-Rahman Sher Alam Taliban-Mitglied und zuständig für die Provinz Kabul. Er leitete die militärischen Operationen der Taliban in und um Kabul und war an zahlreichen Angriffen beteiligt. |
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2. |
Ubaidullah Akhund Yar Mohammed Akhund (Aliasnamen: a) Obaidullah Akhund; b) Obaid Ullah Akhund). Titel: a) Mullah; b) Hadji; c) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Verteidigungsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1968; b) 1969. Geburtsort: a) Dorf Sangisar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan; c) Region Nalgham, Bezirk Zheray, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Er war einer der Stellvertreter von Mullah Mohammed Omar; b) war Mitglied des Obersten Rates der Taliban, für militärische Operationen zuständig; c) 2007 festgenommen und in Haft in Pakistan; d) soll im März 2010 verstorben sein; e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad; e) gehörte dem Stamm der Alokozai an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ubaidullah Akhund war einer der Stellvertreter von Mohammed Omar und als Mitglied der Taliban-Führung zuständig für militärische Operationen. |
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3. |
Mohammad Jawad Waziri. Gründe für die Aufnahme in die Liste: UN-Abteilung, Außenministerium, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1960. Geburtsort: a) Bezirk Jaghatu, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan; b) Bezirk Sharana, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) gehört dem Stamm der Wazir an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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4. |
Nazir Mohammad Abdul Basir (Aliasname: Nazar Mohammad). Titel: a) Maulavi; b) Sar Muallim. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Bürgermeister von Kundus-Stadt; b) amtierender Gouverneur der Provinz Kundus, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Dorf Malaghi, Bezirk Kundus, Provinz Kundus, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Soll am 9. November 2008 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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5. |
Abdulhai Salek. Titel: Malauvi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Uruzgan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Um 1965. Geburtsort: Dorf Awlyatak, Region Gardan Masjid, Bezirk Chaki Wardak, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll 1999 in Nordafghanistan verstorben sein; b) gehörte dem Stamm der Wardak an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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6. |
Abdul Latif Mansur (Aliasnamen: a) Abdul Latif Mansoor; b) Wali Mohammad). Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Landwirtschaftsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1968. Geburtsort: a) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan; b) Bezirk Garda Saray, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mai 2007 Mitglied der Miram-Shah-Schura der Taliban; b) Mitglied des Obersten Rates der Taliban und Leiter der Politischen Kommission des Rates (2009); c) seit 2010 Befehlshaber der Taliban in Ostafghanistan; d) Taliban-Mitglied, seit Ende 2009 zuständig für die Provinz Nangarhar, Afghanistan; e) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; f) gehört dem Stamm der Sahak (Ghilzai) an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Abdul Latif Mansur war im Mai 2007 Mitglied des Miram-Shah-Rates der Taliban. Er war 2009 Schattengouverneur der Taliban für die Provinz Nangarhar, Afghanistan, und Mitte 2009 Leiter der Politischen Kommission der Taliban. Im Mai 2010 war Abdul Latif Mansur ranghoher Taliban-Befehlshaber in Ostafghanistan. |
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7. |
Allah Dad Tayeb Wali Muhammad (Aliasnamen: a) Allah Dad Tayyab, b) Allah Dad Tabeeb). Titel: a) Mullah; b) Haji. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Kommunikation während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Ghorak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Bezirk Nesh, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Popalzai an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. |
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8. |
Zabihullah Hamidi (Aliasname: Taj Mir) Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1958-1959. Geburtsort: Dorf Payeen Bagh, Bezirk Kahmard, Provinz Bamyan, Afghanistan. Anschrift: Dashti Shor area, Mazari Sharif, Balkh Province, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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9. |
Mohammad Yaqoub. Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Bakhtar Information Agency (BIA) während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Etwa 1966. Geburtsort: a) Bezirk Shahjoi, Provinz Zabul, Afghanistan b) Bezirk Janda, Provinz Ghazni, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied der Kulturkommission der Taliban; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Kharoti an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Mohammad Yaqoub war ab 2009 ein führendes Taliban-Mitglied im Bezirk Yousef Khel, Provinz Paktika. |
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10. |
Mohammad Shafiq Ahmadi Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1956-1957. Geburtsort: Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001. |
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11. |
Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada (Aliasname: a) Ahmad Jan Akhunzada, b) Ahmad Jan Akhund Zada). Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Zabol und der Provinz Uruzgan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: 1966-1967. Geburtsort: a) Dorf Lablan, Bezirk Dehrawood, Provinz Uruzgan, Afghanistan. b) Bezirk Zurmat, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Uruzgan, Afghanistan, (Anfang 2007): b) Schwager von Mullah Mohammed Omar; Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ahmad Jan Akhunzada Shukoor Akhunzada war Anfang 2007 das für die Provinz Uruzgan zuständige Mitglied der Taliban. |
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12. |
Khalil Ahmed Haqqani (Aliasnamen: a) Khalil Al-Rahman Haqqani, b) Khalil ur Rahman Haqqani, c) Khaleel Haqqani). Titel: Haji. Anschrift: a) Peshawar, Pakistan; b) Near Dergey Manday Madrasa in Dergey Manday Village, near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; c) Kayla Village near Miram Shah, North Waziristan Agency (NWA), Federally Administered Tribal Areas (FATA), Pakistan; d) Sarana Zadran Village, Paktia Province, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1.1.1966; b) zwischen 1958 und 1964. Geburtsort: a) Dorf Sarana, Garda-Saray-Gebiet, Bezirk Waza Zadran, Provinz Paktia, Afghanistan; Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Führendes Mitglied des Haqqani Network, das von Nordwaziristan aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert; b) hat früher Reisen nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, unternommen und dort Finanzmittel beschafft; c) Bruder von Jalaluddin Haqqani und Onkel von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung: 9.2.2011. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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13. |
Badruddin Haqqani (Aliasname: Atiqullah) Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: Etwa 1975-1979. Geburtsort: Miramshah, Nordwaziristan, Pakistan; Weitere Angaben: a) Einsatzleiter des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Schura in Miram Shah; b) leistete maßgebliche Unterstützung bei Anschlägen gegen Ziele in Südostafghanistan; c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung: 11.5.2011. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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14. |
Malik Noorzai (Aliasnamen: a) Hajji Malik Noorzai; b) Hajji Malak Noorzai; c) Haji Malek Noorzai; d) Haji Maluk; e) Haji Aminullah). Titel: Haji. Anschrift: a) Boghra Straße, Dorf Miralzei, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, b) Kalay Rangin, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1957; b) 1960. Geburtsort: Stadt an der Grenze zum Bezirk Chaman, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) Geldgeber der Taliban; b) besitzt Unternehmen in Japan und reist häufig nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und nach Japan; c) unterstützt seit 2009 Aktivitäten der Taliban, unter anderem durch Rekrutierungen und die Bereitstellung von logistischer Unterstützung; d) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten; e) gehört dem Stamm der Noorzai an; f) Bruder von Faizullah Khan Noorzai. Tag der VN-Bezeichnung: 04.10.2011. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Malik Noorzai ist ein in Pakistan lebender Geschäftsmann, der finanzielle Unterstützung für die Taliban bereitgestellt hat. Malik und sein Bruder Faizullah Noorzai Akhtar Mohammed Mira Khan haben für die Taliban Millionen von Dollar in verschiedene Unternehmen investiert. Ende 2008 wandten sich Taliban-Vertreter an Malik als Geschäftsmann, um Gelder der Taliban bei ihm anzulegen. Seit mindestens 2005 hat Malik auch persönlich Zehntausende Dollar eingebracht und Hunderttausende Dollar an die Taliban verteilt, die teils von Gebern in der Golfregion und in Pakistan und teils aus Maliks eigenen Mitteln stammten. Malik unterhielt ferner ein Hawala-Konto in Pakistan, auf das alle paar Monate Zehntausende Dollar aus der Golfregion überwiesen wurden, um Aktivitäten der Taliban zu unterstützen. Malik unterstützte auch die Aktivitäten der Taliban. Seit 2009 war Malik 16 Jahre lang Hauptverwalter einer Religionsschule (Madrassa) in der afghanisch-pakistanischen Grenzregion, die von den Taliban zur Indoktrinierung und Ausbildung von Rekruten genutzt wurde. So stellte er unter anderem Mittel zur Unterstützung der Madrassa bereit. Zusammen mit seinem Bruder hat Malik auch eine Rolle bei der Lagerung von Fahrzeugen gespielt, die für Selbstmordattentate der Taliban genutzt werden sollten, und er hat bei der Verlegung von Taliban-Kämpfern in der afghanischen Provinz Helmand geholfen. Malik besitzt Unternehmen in Japan und reist häufig aus geschäftlichen Gründen nach Dubai und Japan. Bereits 2005 besaß Malik ein Fahrzeugimportunternehmen in Afghanistan, das Fahrzeuge aus Dubai und Japan einführte. Er hat Autos und Autoteile sowie Bekleidung aus Dubai und Japan für seine Unternehmen eingeführt, in die zwei Taliban-Befehlshaber investiert hatten. Mitte 2010 haben Malik und sein Bruder die Freigabe von Hunderten Frachtcontainern mit einem gemeldeten Wert von mehreren Millionen Dollar bewirkt, die von den pakistanischen Behörden zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2010 beschlagnahmt worden waren, weil sie annahmen, dass die Empfänger mit dem Terrorismus in Verbindung standen. |
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15. |
Faizullah Khan Noorzai (Aliasnamen: a) Hajji Faizullah Khan Noorzai; b) Haji Faizuulah Khan Norezai; c) Haji Faizullah Khan; d) Haji Fiazullah; e) Haji Faizullah Noori; f) Haji Faizullah Noor; g) Faizullah Noorzai Akhtar Mohammed Mira Khan; h) Haji Pazullah Noorzai; i) Haji Mullah Faizullah). Titel: Haji. Anschrift: a) Boghra Straße, Dorf Miralzei, Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan, b) Kalay Rangin, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1962; b) 1961; c) zwischen 1968 und 1970; d) 1962. Geburtsort: a) Lowy Kariz, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Kadanay, Bezirk Spin Boldak, Provinz Kandahar, Afghanistan; c) Chaman, Provinz Baluchistan, Pakistan. Staatsangehörigkeit: Afghanisch. Weitere Angaben: a) bedeutender Geldgeber der Taliban; b) lieferte seit Mitte 2009 Waffen, Munition, Sprengstoff und medizinische Ausrüstung an Kämpfer der Taliban; beschaffte Geld für die Taliban und sorgte für ihre Ausbildung in der afghanisch-pakistanischen Grenzregion; c) hatte zuvor Operationen der Taliban in der Provinz Kandahar in Afghanistan organisiert und finanziert; d) reiste seit 2010 nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und nach Japan, wo er Unternehmen besitzt; e) gehört dem Stamm der Noorzai, Unterstamm der Miralzai, an; f) Bruder von Malik Noorzai; g) Name des Vaters: Akhtar Mohammed (Aliasname: Haji Mira Khan). Tag der VN-Bezeichnung: 04.10.2011. Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/80 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/335/GASP DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen. |
|
(2) |
Angesichts der ernsten Lage in Syrien ist es angebracht, eine weitere Person sowie weitere Organisationen in die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufzunehmen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses genannte Person sowie die darin genannten Organisationen werden in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
ANHANG
PERSONEN UND ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 1
Personen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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1. |
Bouthaina Shaaban (alias Buthaina Shaaban) |
Geboren 1953 in Homs, Syrien |
Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt. |
26.6.2012 |
Organisationen
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|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
1. |
Verteidigungs-ministerium |
Anschrift: Umayyad Square, Damaskus Tel.: +963-11-7770700 |
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
|
2. |
Innenministerium |
Anschrift: Merjeh Square, Damaskus Tel.: +963-11-2219400, +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404 |
Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung |
26.6.2012 |
|
3. |
Syrisches Büro für Nationale Sicherheit |
|
Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen. |
26.6.2012 |
|
4. |
Syria International Islamic Bank (SIIB) (alias Syrian International Islamic Bank; alias SIIB) |
Sitz: Gebäude der Syria International Islamic Bank, Main Highway Road, Al Mazzeh Area, P.O. Box 35494, Damaskus, Syrien Zweitanschrift: P.O. Box 35494, Mezza'h Vellat Sharqia'h, neben dem Konsulat Saudi-Arabiens, Damaskus, Syrien |
SIIB agiert als Fassade für die Commercial Bank of Syria und ermöglicht dieser somit die Umgehung der von der EU verhängten Sanktionen. In den Jahren 2011 und 2012 hat die SIIB im Auftrag der Commercial Bank of Syria verdeckt Finanzierungen in Höhe von nahezu 150 Mio. US-Dollar getätigt. Finanzvereinbarungen, die vorgeblich von der SIIB getätigt wurden, waren tatsächlich Operationen der Commercial Bank of Syria. Neben ihrer Mitarbeit mit der Commercial Bank of Syria zur Umgehung von Sanktionen hat die SIIB 2012 mehrere Auszahlungen erheblicher Beträge an eine andere bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Handelsbank, die Syrian Lebanese Commercial Bank, erleichtert. Auf diese Weise hat die SIIB dazu beigetragen, das syrische Regime finanziell zu unterstützen. |
26.6.2012 |
|
5. |
General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT) |
Anschrift: Al Oumaween Square, P.O. Box 250, Damaskus, Syrien. Tel.: (963 11) 223 4930 |
Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt. |
26.6.2012 |
|
6. |
Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias "SCOT"; alias "SCOTRACO" |
Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syria; Website www.scot-syria.com; E-Mail: scot50@scn-net.org |
Staatliche Ölgesellschaft Syriens. Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime. |
26.6.2012 |
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/83 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2012
über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3838)
(Nur die dänische, die deutsche, die englische, die estnische, die französische, die griechische, die italienische, die niederländische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowenische und die spanische Fassung sind verbindlich)
(2012/336/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. |
|
(2) |
Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden. |
|
(3) |
Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden. |
|
(4) |
Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann. |
|
(5) |
Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben. |
|
(6) |
Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. |
|
(7) |
Der vorliegende Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. Februar 2012 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 22. Juni 2012
Für die Kommission
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
ANHANG
HAUSHALTSPOSTEN:
|
MS |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
% |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
|
DE |
Rechnungsabschluss |
2008 |
Zu hohe Zahlungen in der Grundgesamtheit EGFL – IVKS |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–59 318,36 |
0,00 |
–59 318,36 |
|
DE Insgesamt |
EUR |
–59 318,36 |
0,00 |
–59 318,36 |
|||||
|
DK |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2007 |
Nichtanwendung von Sanktionen im Falle von potenziell beihilfefähigen Tieren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–67 797,32 |
0,00 |
–67 797,32 |
|
DK |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2008 |
Nichtanwendung von Sanktionen im Falle von potenziell beihilfefähigen Tieren |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–48 411,25 |
0,00 |
–48 411,25 |
|
DK Insgesamt |
EUR |
– 116 208,57 |
0,00 |
– 116 208,57 |
|||||
|
ES |
Ländliche Entwicklung, EAGFL (2000-2006) — flächenbezogene Maßnahmen |
2006 |
Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, bei der Messung landwirtschaftlicher Parzellen, bei der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei der Agrarumweltmaßnahme |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 350 224,00 |
0,00 |
– 350 224,00 |
|
ES |
Ländliche Entwicklung, EAGFL (2000-2006) — flächenbezogene Maßnahmen |
2006 |
Unzureichende Zufallsstichproben, Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen, bei der Messung von landwirtschaftlichen Parzellen, bei der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei der Maßnahme für benachteiligte Gebiete |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 710 805,00 |
0,00 |
– 710 805,00 |
|
ES |
Wein |
|
Anpflanzung von Rebstöcken ohne (Neu-)Anpflanzungsrechte |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 131 300 920,00 |
0,00 |
– 131 300 920,00 |
|
ES Insgesamt |
EUR |
– 132 361 949,00 |
0,00 |
– 132 361 949,00 |
|||||
|
FR |
Andere Direktbeihilfen - Rinder |
2005 |
Unzureichende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen, Nichtanwendung von Sanktionen, mangelhafte Kontrolle der Verbringungen, Mängel bei der Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ und beim Zugang zur Datenbank BDNI für Schlachthöfe |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–17 088 517,03 |
0,00 |
–17 088 517,03 |
|
FR |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2005 |
Unzureichende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen, Nichtanwendung von Sanktionen, mangelhafte Kontrolle der Verbringungen, Mängel bei der Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ und beim Zugang zur Datenbank BDNI für Schlachthöfe |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–12 394 594,82 |
0,00 |
–12 394 594,82 |
|
FR |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2006 |
Unzureichende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen, Nichtanwendung von Sanktionen, mangelhafte Kontrolle der Verbringungen, Mängel bei der Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ und beim Zugang zur Datenbank BDNI für Schlachthöfe |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–16 233 350,64 |
0,00 |
–16 233 350,64 |
|
FR |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2006 |
Unzureichende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen, Nichtanwendung von Sanktionen, mangelhafte Kontrolle der Verbringungen, Mängel bei der Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ und beim Zugang zur Datenbank BDNI für Schlachthöfe |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–8 732 969,42 |
0,00 |
–8 732 969,42 |
|
FR |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2007 |
Unzureichende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen, Nichtanwendung von Sanktionen, mangelhafte Kontrolle der Verbringungen, Mängel bei der Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ und beim Zugang zur Datenbank BDNI für Schlachthöfe |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–3 367 782,68 |
0,00 |
–3 367 782,68 |
|
FR |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2007 |
Unzureichende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen, Nichtanwendung von Sanktionen, mangelhafte Kontrolle der Verbringungen, Mängel bei der Anwendung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ und beim Zugang zur Datenbank BDNI für Schlachthöfe |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–5 102 086,06 |
0,00 |
–5 102 086,06 |
|
FR Insgesamt |
EUR |
–62 919 300,65 |
0,00 |
–62 919 300,65 |
|||||
|
GB |
Fleischprämien — Rinder |
2004 |
Keine Sanktionen verhängt bei Beantragung von Beihilfen für zu viele Tiere |
PUNKTUELL |
|
GBP |
–15 517,23 |
0,00 |
–15 517,23 |
|
GB |
Fleischprämien — Schafe und Ziegen |
2004 |
Zahlungen an Antragsteller mit weniger als 10 Prämienansprüchen |
PUNKTUELL |
|
GBP |
–10 647,81 |
0,00 |
–10 647,81 |
|
GB |
Fleischprämien — Rinder |
2005 |
Keine Sanktionen verhängt bei Beantragung von Beihilfen für zu viele Tiere |
PUNKTUELL |
|
GBP |
–6 790,67 |
0,00 |
–6 790,67 |
|
GB |
Fleischprämien — Schafe und Ziegen |
2005 |
Zahlungen an Antragsteller mit weniger als 10 Prämienansprüchen |
PUNKTUELL |
|
GBP |
–3 492,44 |
0,00 |
–3 492,44 |
|
GB |
Fleischprämien — Schafe und Ziegen |
2005 |
Zahlungen an Antragsteller mit weniger als 10 Prämienansprüchen, Sanktionen für fehlende Tiere wurden auf den nationalen Finanzrahmen nicht angerechnet |
PUNKTUELL |
|
GBP |
–9 451,43 |
0,00 |
–9 451,43 |
|
GB |
Zucker — Produktionserstattungen |
2007 |
Mängel bei Substitutionskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–19,13 |
0,00 |
–19,13 |
|
GB |
Zucker — andere als Ausfuhrerstattungen (2007+) |
2007 |
Mängel bei Substitutionskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–26,49 |
0,00 |
–26,49 |
|
GB |
Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose |
2007 |
Mängel bei Substitutionskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 726,63 |
0,00 |
– 726,63 |
|
GB |
Ausfuhrerstattungen — andere |
2007 |
Mängel bei Substitutionskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 227,75 |
0,00 |
– 227,75 |
|
GB |
Ausfuhrerstattungen — andere |
2008 |
Mängel bei Substitutionskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–26,39 |
0,00 |
–26,39 |
|
GB |
Zucker — Produktionserstattungen |
2008 |
Mängel bei Substitutionskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
0,86 |
0,00 |
0,86 |
|
GB |
Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose |
2008 |
Mängel bei Substitutionskontrollen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 557,68 |
0,00 |
– 557,68 |
|
GB Insgesamt |
GBP |
–45 899,58 |
0,00 |
–45 899,58 |
|||||
|
GB Insgesamt |
EUR |
–1 583,21 |
0,00 |
–1 583,21 |
|||||
|
GR |
Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose |
2006 |
Keine Kontrollsysteme für Erzeugung und Lagerung |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
–1 800 082,70 |
0,00 |
–1 800 082,70 |
|
GR |
Ausfuhrerstattungen — Nicht-Anhang-I |
2006 |
Keine Kontrollsysteme für Erzeugung und Lagerung |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
–12 890,85 |
0,00 |
–12 890,85 |
|
GR |
Ausfuhrerstattungen — Nicht-Anhang-I |
2006 |
Keine Kontrollsysteme für Erzeugung und Lagerung |
PAUSCHAL |
15,00 % |
EUR |
–66 216,34 |
0,00 |
–66 216,34 |
|
GR |
Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose |
2006 |
Keine Kontrollsysteme für Erzeugung und Lagerung |
PAUSCHAL |
15,00 % |
EUR |
–7 117 284,53 |
0,00 |
–7 117 284,53 |
|
GR |
Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose |
2007 |
Keine Kontrollsysteme für Erzeugung und Lagerung |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
–2 522 082,75 |
0,00 |
–2 522 082,75 |
|
GR |
Ausfuhrerstattungen — Nicht-Anhang-I |
2007 |
Keine Kontrollsysteme für Erzeugung und Lagerung |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
–57 587,78 |
0,00 |
–57 587,78 |
|
GR |
Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose |
2008 |
Keine Kontrollsysteme für Erzeugung und Lagerung |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 515,62 |
0,00 |
– 515,62 |
|
GR |
Ausfuhrerstattungen — Nicht-Anhang-I |
2008 |
Keine Kontrollsysteme für Erzeugung und Lagerung |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
–3 633,19 |
0,00 |
–3 633,19 |
|
GR |
Andere Direktbeihilfen — Verarbeitungserzeugnisse aus getrockneten Weintrauben (andere Maßnahmen) |
2007 |
Mängel in Bezug auf den Mindestertrag, Lieferauflagen, Kontrollen bei Verarbeitern, Gegenkontrollen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–71 253 223,81 |
0,00 |
–71 253 223,81 |
|
GR |
Andere Direktbeihilfen — Verarbeitungserzeugnisse aus getrockneten Weintrauben (andere Maßnahmen) |
2008 |
Mängel in Bezug auf den Mindestertrag, Lieferauflagen, Kontrollen bei Verarbeitern, Gegenkontrollen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 250 325,81 |
0,00 |
– 250 325,81 |
|
GR |
Andere Direktbeihilfen — Verarbeitungserzeugnisse aus getrockneten Weintrauben (andere Maßnahmen) |
2009 |
Mängel in Bezug auf den Mindestertrag, Lieferauflagen, Kontrollen bei Verarbeitern, Gegenkontrollen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–2 192,34 |
0,00 |
–2 192,34 |
|
GR |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten |
2007 |
Unzureichende Anzahl Verwaltungskontrollen und Nichtanwendung von Sanktionen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 255 264,74 |
0,00 |
– 255 264,74 |
|
GR |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten |
2008 |
Unzureichende Anzahl Verwaltungskontrollen und Nichtanwendung von Sanktionen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 258 047,81 |
0,00 |
– 258 047,81 |
|
GR |
Wein |
|
Anpflanzung von Rebstöcken ohne (Neu-)Anpflanzungsrechte |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–21 336 120,00 |
0,00 |
–21 336 120,00 |
|
GR Insgesamt |
EUR |
– 104 935 468,27 |
0,00 |
– 104 935 468,27 |
|||||
|
IT |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten |
2006 |
Mängel im Kontrollsystem (Dokumenten- und Buchführungskontrollen) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–1 683 981,22 |
0,00 |
–1 683 981,22 |
|
IT |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Zitrusfrüchten |
2007 |
Mängel im Kontrollsystem (Dokumenten- und Buchführungskontrollen) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–1 100 328,66 |
0,00 |
–1 100 328,66 |
|
IT |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Tomaten |
2006 |
Unzureichende Kontrolle des Tomatenerzeugungsertrags |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–3 510 182,04 |
0,00 |
–3 510 182,04 |
|
IT |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Tomaten |
2007 |
Unzureichende Kontrolle des Tomatenerzeugungsertrags |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–2 679 963,75 |
0,00 |
–2 679 963,75 |
|
IT |
Obst und Gemüse — Verarbeitung von Tomaten |
2008 |
Unzureichende Kontrolle des Tomatenerzeugungsertrags |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–2 556 488,30 |
0,00 |
–2 556 488,30 |
|
IT |
Olivenöl — Arbeitsprogramme der Organisationen der Marktbeteiligten |
2007 |
Zahlungen nach Ablauf der Frist |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 515 252,59 |
0,00 |
– 515 252,59 |
|
IT |
Flankierende Maßnahmen ländl. Entwicklung, EAGFL-Garantie (flächenbezogene Maßnahmen) |
2005 |
Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen in der Region Kalabrien nicht eingehalten |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 160 616,00 |
0,00 |
– 160 616,00 |
|
IT |
Ländliche Entwicklung, EAGFL (2000-2006) — flächenbezogene Maßnahmen |
2006 |
Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen in der Region Kalabrien nicht eingehalten |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–60 045,00 |
0,00 |
–60 045,00 |
|
IT |
Ländliche Entwicklung, EAGFL (2000-2006) — flächenbezogene Maßnahmen |
2006 |
Verspätete Vor-Ort-Kontrollen von Agrarumweltmaßnahmen, Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen in der Region Apulien nicht eingehalten |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 308 332,00 |
0,00 |
– 308 332,00 |
|
IT |
Ländliche Entwicklung, EAGFL (2000-2006) — flächenbezogene Maßnahmen |
2006 |
Verspätete Vor-Ort-Kontrollen von Agrarumweltmaßnahmen, Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen in der Region Apulien nicht eingehalten |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–82 920,00 |
0,00 |
–82 920,00 |
|
IT |
Ländliche Entwicklung, EAGFL (2000-2006) — flächenbezogene Maßnahmen |
2007 |
Verspätete Vor-Ort-Kontrollen von Agrarumweltmaßnahmen, Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen in der Region Apulien nicht eingehalten |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–3 985,00 |
0,00 |
–3 985,00 |
|
IT |
Wein |
|
Anpflanzung von Rebstöcken ohne (Neu-)Anpflanzungsrechte |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–98 881 120,00 |
0,00 |
–98 881 120,00 |
|
IT Insgesamt |
EUR |
– 111 543 214,56 |
0,00 |
– 111 543 214,56 |
|||||
|
NL |
Rechnungsabschluss |
2007 |
Unrechtmäßige Übertragung von Rechten einer Bescheinigung, die zu einer unrechtmäßigen Zahlung von Ausfuhrerstattungen führte |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–81 004,00 |
0,00 |
–81 004,00 |
|
NL Insgesamt |
EUR |
–81 004,00 |
0,00 |
–81 004,00 |
|||||
|
PL |
Cross-Compliance |
2006 |
Einige GAEC nicht definiert und Mängel im Sanktionssystem (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
10,00 % |
PLN |
–9 462 163,58 |
– 298 039,22 |
–9 164 124,36 |
|
PL |
Cross-Compliance |
2007 |
Einige GAEC nicht definiert (Antragsjahr 2006) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–3 231 141,53 |
–76 634,50 |
–3 154 507,03 |
|
PL |
Cross-Compliance |
2007 |
Einige GAEC nicht definiert und Mängel im Sanktionssystem (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
–3 730,29 |
– 117,50 |
–3 612,79 |
|
PL |
Cross-Compliance |
2008 |
Einige GAEC nicht definiert (Antragsjahr 2006) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
3 168,04 |
0,00 |
3 168,04 |
|
PL |
Cross-Compliance |
2008 |
Einige GAEC nicht definiert (Antragsjahr 2007) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–6 242 027,29 |
0,00 |
–6 242 027,29 |
|
PL |
Cross-Compliance |
2008 |
Einige GAEC nicht definiert und Mängel im Sanktionssystem (Antragsjahr 2005) |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 602,58 |
0,00 |
– 602,58 |
|
PL |
Cross-Compliance |
2009 |
Einige GAEC nicht definiert (Antragsjahr 2006) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 585,38 |
0,00 |
– 585,38 |
|
PL |
Cross-Compliance |
2009 |
Einige GAEC nicht definiert (Antragsjahr 2007) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–7 875,92 |
0,00 |
–7 875,92 |
|
PL Insgesamt |
PLN |
–9 462 163,58 |
– 298 039,22 |
–9 164 124,36 |
|||||
|
PL Insgesamt |
EUR |
–9 482 794,95 |
–76 752,00 |
–9 406 042,95 |
|||||
|
PT |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2005 |
Grundgesamtheit aus Vor-Ort-Kontrollen ausgeschlossen |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–43 659,00 |
0,00 |
–43 659,00 |
|
PT |
Andere Direktbeihilfen — Schafe und Ziegen |
2007 |
Beträge für weniger als 10 Prämienansprüche gezahlt |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 831,83 |
0,00 |
– 831,83 |
|
PT |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2007 |
Nichtanwendung von Sanktionen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–24 450,00 |
0,00 |
–24 450,00 |
|
PT |
Andere Direktbeihilfen — Rinder |
2008 |
Nichtanwendung von Sanktionen |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–41 350,00 |
0,00 |
–41 350,00 |
|
PT Insgesamt |
EUR |
– 110 290,83 |
0,00 |
– 110 290,83 |
|||||
|
SI |
Rechnungsabschluss |
2008 |
Nicht wieder eingezogene Beträge für Fehler in der EGFL-IVKS-Grundgesamtheit |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–8 014,42 |
0,00 |
–8 014,42 |
|
SI Insgesamt |
EUR |
–8 014,42 |
0,00 |
–8 014,42 |
|||||
|
Insgesamt |
GBP |
–45 899,58 |
0,00 |
–45 899,58 |
|||||
|
PLN |
–9 462 163,58 |
– 298 039,22 |
–9 164 124,36 |
||||||
|
EUR |
– 421 619 146,82 |
–76 752,00 |
– 421 542 394,82 |
||||||
HAUSHALTSPOSSTEN:
|
MS |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
% |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
|
DE |
Rechnungsabschluss |
2008 |
Bekannte Fehler in der EGFL-IVKS-Grundgesamtheit |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–4 599,05 |
0,00 |
–4 599,05 |
|
DE |
Rechnungsabschluss |
2008 |
Bekannte Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–99 505,49 |
0,00 |
–99 505,49 |
|
DE |
Rechnungsabschluss |
2007 |
Zu hohe Zahlungen im EGFL |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–6 422,93 |
0,00 |
–6 422,93 |
|
DE Insgesamt |
EUR |
– 110 527,47 |
0,00 |
– 110 527,47 |
|||||
|
EE |
Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013) |
2008 |
Kontrollmängel |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 219 399,90 |
0,00 |
– 219 399,90 |
|
EE |
Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013) |
2009 |
Kontrollmängel |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 432 949,15 |
0,00 |
– 432 949,15 |
|
EE |
Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkt 4 Leader (2007-2013) |
2009 |
Kontrollmängel |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–54 631,06 |
0,00 |
–54 631,06 |
|
EE |
Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkt 4 Leader (2007-2013) |
2010 |
Kontrollmängel |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–90 905,20 |
0,00 |
–90 905,20 |
|
EE Insgesamt |
EUR |
– 797 885,31 |
0,00 |
– 797 885,31 |
|||||
|
IT |
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2008 |
Verspätete Vor-Ort-Kontrollen von Agrarumweltmaßnahmen, Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bei Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen in der Region Apulien nicht eingehalten |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
–46 958,00 |
0,00 |
–46 958,00 |
|
IT Insgesamt |
EUR |
–46 958,00 |
0,00 |
–46 958,00 |
|||||
|
PL |
Cross-Compliance |
2008 |
Einige GAEC nicht definiert (Antragsjahr 2007) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–1 577 692,31 |
0,00 |
–1 577 692,31 |
|
PL |
Cross-Compliance |
2009 |
Einige GAEC nicht definiert (Antragsjahr 2007) |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
–2 873,42 |
0,00 |
–2 873,42 |
|
PL Insgesamt |
EUR |
–1 580 565,73 |
0,00 |
–1 580 565,73 |
|||||
|
PT |
Rechnungsabschluss |
2008 |
Wahrscheinlichster Fehler |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 507 308,00 |
0,00 |
– 507 308,00 |
|
PT |
Rechnungsabschluss |
2008 |
Systematischer Fehler |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 897 367,00 |
0,00 |
– 897 367,00 |
|
PT |
Rechnungsabschluss |
2008 |
Systematischer Fehler — RURIS |
PUNKTUELL |
|
EUR |
– 590,00 |
0,00 |
– 590,00 |
|
PT Insgesamt |
EUR |
–1 405 265,00 |
0,00 |
–1 405 265,00 |
|||||
|
SI |
Rechnungsabschluss |
2008 |
Bei der Prüfung auf Vollständigkeit von Anhang II und IIIA festgestellter bekannter Fehler |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–6 010,62 |
0,00 |
–6 010,62 |
|
SI Insgesamt |
EUR |
–6 010,62 |
0,00 |
–6 010,62 |
|||||
|
Insgesamt |
EUR |
–3 947 212,13 |
0,00 |
–3 947 212,13 |
|||||
HAUSHALTSPOSTEN: 05 07 01 07
|
MS |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
% |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
|
RO |
Finanzaudit — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen |
2009 |
Zahlungsverzug |
PUNKTUELL |
|
EUR |
–7 674 175,73 |
–9 399 922,54 |
1 725 746,81 |
|
RO Insgesamt |
EUR |
–7 674 175,73 |
–9 399 922,54 |
1 725 746,81 |
|||||
|
05 07 01 07 Insgesamt |
EUR |
–7 674 175,73 |
–9 399 922,54 |
1 725 746,81 |
|||||
|
26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/94 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2012
zur Gewährung einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen für die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4132)
(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)
(2012/337/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
gestützt auf die Anträge der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 den Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung gewähren, wenn die Anwendung dieser Verordnung auf die nationalen statistischen Systeme eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen verursacht. |
|
(2) |
Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Ausnahmeregelungen beantragt, die sie von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 entbinden sollen. |
|
(3) |
Die Gewährung dieser Ausnahmeregelungen wird durch die von der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vorgelegten Informationen gerechtfertigt. |
|
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Bundesrepublik Deutschland wird eine Ausnahmeregelung gewährt, durch die sie von der Verpflichtung zur Übermittlung von Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 aufgeführten Dauerkulturen bis zum 31. Dezember 2012 entbunden ist.
(2) Die Ausnahmeregelung wird für das Bezugsjahr 2012 gewährt.
Artikel 2
(1) Der Französischen Republik wird eine Ausnahmeregelung gewährt, durch die sie von der Verpflichtung zur Übermittlung von Statistiken über Olivenbäume bis zum 31. Dezember 2012 entbunden ist.
(2) Die Ausnahmeregelung wird für das Bezugsjahr 2012 gewährt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 22. Juni 2012
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission