ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.163.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 163

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
22. Juni 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Israel zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 533/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 534/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 535/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 532/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2012

zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Israel zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (3) sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) niedergelegt.

(2)

Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung enthält eine Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen solche Waren, die verschiedenen Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs zu unterziehen sind, in die Union eingeführt werden dürfen.

(3)

Israel ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, aus dem die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr, gewonnen aus dem Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild, in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, für die keine Mindesttemperatur festgelegt ist („Behandlung A“).

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (5) sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt, und welche diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für Waren gelten, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(6)

Israel ist in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland aufgeführt, aus dem alle Geflügelerzeugnisse gemäß der genannten Verordnung in die Union eingeführt werden dürfen.

(7)

Am 8. und 9. März 2012 hat Israel der Kommission zwei HPAI-Ausbrüche des Subtyps H5N1 in seinem Hoheitsgebiet gemeldet. Aufgrund dieser bestätigten HPAI-Ausbrüche kann das Hoheitsgebiet Israels nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden. Die israelischen Veterinärbehörden haben dementsprechend die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen bestimmter Geflügelerzeugnisse aus ihrem gesamten Hoheitsgebiet, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, ausgesetzt.

(8)

Infolge dieser HPAI-Ausbrüche erfüllt Israel nicht mehr die Tiergesundheitsbedingungen für die Anwendung der „Behandlung A“ bei Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr, gewonnen aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild, gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG. Die derzeitige „Behandlung A“ ist zur Beseitigung der von diesen Waren ausgehenden Tiergesundheitsrisiken nicht ausreichend, weshalb die israelischen Veterinärbehörden nach Bestätigung der Präsenz von HPAI unverzüglich die Ausstellung von Bescheinigungen für Erzeugnisse, die einer solchen Behandlung unterzogen worden waren, ausgesetzt haben.

(9)

Israel hat der Kommission Informationen über die Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den jüngsten HPAI-Ausbrüchen übermittelt. Die Kommission hat diese Informationen und die epidemiologische Situation in Israel einer Bewertung unterzogen.

(10)

Israel hat ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der Seuche und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. Zudem führt Israel Maßnahmen zur Überwachung auf Aviäre Influenza durch, die anscheinend den Anforderungen von Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 entsprechen.

(11)

Aufgrund der positiven Bewertung der von Israel durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen und der epidemiologischen Situation in diesem Drittland durch die Kommission können die Einschränkungen für die Einfuhr bestimmter Geflügelerzeugnisse in die Union auf die von der Seuche betroffene Zone begrenzt werden, für die die israelischen Veterinärbehörden Beschränkungen angeordnet haben. Die Beschränkungen für solche Einfuhren sollten — nach einer angemessenen Reinigung und Desinfektion der infizierten Betriebe — für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. Juni 2012 gelten, sofern Israel während dieses Zeitraums eine Überwachung auf Aviäre Influenza durchgeführt hat.

(12)

In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Gebiete bzw. Teile von Gebieten von Drittländern aufgeführt, für die aus Gründen der Tiergesundheit eine Regionalisierung gilt. Daher sollte in diese Liste ein Eintrag zu Israel aufgenommen werden, in dem das von den HPAI-Ausbrüchen vom 8. und 9. März 2012 betroffene Gebiet angegeben wird.

(13)

Außerdem ist Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG dahingehend zu ändern, dass eine geeignete Behandlung von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr, gewonnen aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild aus dem von den genannten Ausbrüchen betroffenen israelischen Gebiet, vorgesehen wird.

(14)

Des Weiteren sollte der Eintrag zu Israel in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dahingehend geändert werden, dass ein Gebiet mit dem Code IL-4 hinzugefügt wird, das den Teil Israels bezeichnet, der im Zusammenhang mit den jüngsten HPAI-Ausbrüchen vom 8. und 9. März 2012 Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Geflügelerzeugnisse in die Union unterliegt. Das Schlussdatum „8. März 2012“ und das Anfangsdatum „22. Juni 2012“ sollten in den Spalten 6A bzw. 6B für das unter diesen Code fallende Gebiet angegeben werden.

(15)

Darüber hinaus wurde nach einem früheren HPAI-Ausbruch im Jahr 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2011 der Kommission (6), die Einfuhr bestimmter Geflügelerzeugnisse aus Israel in die Union verboten. Das in Spalte 6A der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eingetragene Schlussdatum „8. März 2011“ bezüglich des genannten Ausbruchs für das israelische Gebiet mit dem Code IL-3 sollte gestrichen werden, da die 90-tägige Frist, während der vor diesem Datum erzeugte Waren eingeführt werden dürfen, abgelaufen ist.

(16)

Die Entscheidung 2007/777/EG und die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sind daher entsprechend zu ändern.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)   ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(4)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(5)   ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(6)   ABl. L 113 vom 3.5.2011, S. 3.


ANHANG I

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird nach dem Eintrag zu China folgender neuer Eintrag zu Israel eingefügt:

„Israel

IL

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

IL-1

01/2012

Gebiet Israels außer IL-2 in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza

IL-2

01/2012

Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza:

Schnittstelle der Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen) mit der Grenze zwischen Israel und Ägypten

nach Süden entlang der israelisch-ägyptischen Grenze bis zum Breitengrad 31° 06′ N

nach Osten auf dem Breitengrad 31° 06′ N bis zum Längengrad 34° 26′ E

in gerader Linie nach Norden bis zur Kreuzung Nassi (Kreuzung der Straßen 264 und 25)

Straße 264 nach Norden bis zur Kreuzung Bet Kama (Kreuzung der Straßen 264 und 40)

nach Osten auf dem Breitengrad 31° 27′ N bis zum Längengrad 34° 52′ E

nach Norden auf dem Längengrad 34° 52′ E bis zur Straße 353

in gerader Linie bis zur Schnittstelle der Straße 40 mit dem Breitengrad 31° 40′ N

nach Westen auf dem Breitengrad 31° 40′ N bis zum Meer

nach Süden entlang der Mittelmeerküste bis zur Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen)

nach Süden entlang der Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen)“

2.

In Teil 2 erhält der Eintrag zu Israel folgende Fassung:

„IL

Israel IL

B

B

B

B

XXX

XXX

A

B

B

XXX

A

XXX

XXX

Israel IL-1

XXX

XXX

XXX

XXX

A

A

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

A

XXX

Israel IL-2

XXX

XXX

XXX

XXX

D

D

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

D

XXX“


ANHANG II

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Israel folgende Fassung:

„IL — Israel

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

IL-1

Gebiet Israels außer IL-2, IL-3 und IL-4

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

N

 

 

A

 

S5, ST1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

IL-2

Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:

im Westen: Straße 4

im Süden: an die Straße 5815 anschließende Straße 5812

im Osten: Sicherheitszaun bis zur Straße 6513

im Norden: Straße 6513 bis zur Kreuzung mit Straße 65. Von diesem Punkt in einer Geraden bis zum Eingang von Givat Nili und von dort in einer Geraden bis zur Kreuzung der Straße 652 und der Straße 4

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

N, P2

 

1.5.2010

A

 

S5, ST1

WGM

VIII

P2

 

1.5.2010

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

 

1.5.2010

 

 

 

IL-3

Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:

im Norden: Straße 386 bis Stadtgrenze Jerusalem, Refaim-Fluss, ehemalige israelisch-jordanische Grenze (‚Grüne Linie‘)

im Osten: Straße 356

im Süden: Straßen 8670, 3517 und 354

im Westen: eine gerade Linie nach Norden bis Straße 367, der 367 nach Westen folgend und dann nördlich bis zur Straße 375 und westlich des Dorfs Matta eine nordnordöstliche Linie bis Straße 386

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

N, P2

 

14.6.2011

A

 

S5, ST1

WGM

VIII

P2

 

14.6.2011

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

 

14.6.2011

 

 

 

IL-4

Gebiet Israels innerhalb folgender Grenzen:

Schnittstelle der Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen) mit der Grenze zwischen Israel und Ägypten

nach Süden entlang der israelisch-ägyptischen Grenze bis zum Breitengrad 31° 06′N

nach Osten auf dem Breitengrad 31° 06′N bis zum Längengrad 34° 26′E

in gerader Linie nach Norden bis zur Kreuzung Nassi (Kreuzung der Straßen 264 und 25)

Straße 264 nach Norden bis zur Kreuzung Bet Kama (Kreuzung der Straßen 264 und 40)

nach Osten auf dem Breitengrad 31° 27′N bis zum Längengrad 34° 52′E

nach Norden auf dem Längengrad 34° 52′E bis zur Straße 353

in gerader Linie bis zur Schnittstelle der Straße 40 mit dem Breitengrad 31° 40′N

nach Westen auf dem Breitengrad 31° 40′N bis zum Meer

nach Süden entlang der Mittelmeerküste bis zur Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen)

nach Süden entlang der Grenze zwischen Israel und dem von der Palästinensischen Autonomiebehörde verwalteten Gebiet (Gazastreifen)

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP

 

N, P2

8.3.2012

22.6.2012

A

 

S5, ST1“

WGM

VIII

P2

8.3.2012

22.6.2012

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

8.3.2012

22.6.2012

 

 

 


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 533/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

41,0

ZZ

41,0

0707 00 05

MK

18,0

TR

103,2

ZZ

60,6

0709 93 10

TR

98,8

ZZ

98,8

0805 50 10

AR

85,2

TR

91,2

UY

109,5

ZA

100,4

ZZ

96,6

0808 10 80

AR

118,9

BR

90,9

CH

68,9

CL

99,5

NZ

121,9

US

162,8

UY

61,6

ZA

101,8

ZZ

103,3

0809 10 00

IL

705,0

TR

217,1

ZZ

461,1

0809 29 00

TR

401,1

ZZ

401,1

0809 40 05

ZA

249,8

ZZ

249,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 534/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2012

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XV derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Rindfleischmarkt sollten daher die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167, 168 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) tragen. Diese Erzeugnisse sollten auch die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (3) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4) erfüllen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (5) wird die Sondererstattung entsprechend gekürzt, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Menge weniger als 95 %, aber mindestens 85 % des Gesamtgewichts der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(6)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 343/2012 der Kommission (6) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(7)

Um einer Nichtübereinstimmung mit der derzeitigen Marktlage vorzubeugen, Marktspekulationen zu verhindern und eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen müssen.

Artikel 2

Im Fall von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 0201 30 00 9100 um 1,2 EUR/100 kg gekürzt.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) Nr. 343/2012 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(5)   ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21.

(6)   ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 26.


ANHANG

Ab dem 22. Juni 2012 geltende Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0102 21 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

4,3

0102 21 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

4,3

0102 31 00 9100

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

4,3

0102 31 00 9200

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

4,3

0102 90 20 9100

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

4,3

0102 90 20 9200

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

4,3

0201 10 00 9110  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

6,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,6

0201 10 00 9130  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

4,8

0201 20 20 9110  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

8,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

4,8

0201 20 30 9110  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

6,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,6

0201 20 50 9110  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

10,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

6,0

0201 20 50 9130  (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

6,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

3,6

0201 30 00 9050

US  (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

1,1

CA  (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

1,1

0201 30 00 9060  (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

3,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

1,3

0201 30 00 9100  (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

14,1

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

8,3

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

17,2

0201 30 00 9120  (2)  (6)

B04

EUR/100 kg Nettogewicht

8,4

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

5,0

EG

EUR/100 kg Nettogewicht

10,3

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

0,9

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

0,9

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

0,9

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

2,7

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

0,9

0202 30 90 9100

US  (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

1,1

CA  (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

1,1

0202 30 90 9200  (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

3,8

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

1,3

1602 50 31 9125  (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

3,9

1602 50 31 9325  (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

3,4

1602 50 95 9125  (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

3,9

1602 50 95 9325  (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

3,4

Anmerkung:

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Codes für die Bestimmungsländer/-gebiete sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Union gleichgestellte Zielgebiete).

B02

:

B04 und Bestimmung EU .

B03

:

Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo (), Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 33 und 42 sowie gegebenenfalls des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1)).

B04

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Libanon, Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, Nordkorea, Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena und Nebengebiete, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen und Nebengebiete, das britische Territorium im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 3).

(2)  Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7) festgelegt.

(3)  Ausgeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 7).

(4)  Ausgeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (ABl. L 281 vom 24.10.2008, S. 3).

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12) gebunden.

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 535/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2012

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt sollten die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4)

Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 340/2012 der Kommission (4) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Um einer Nichtübereinstimmung mit der derzeitigen Marktlage vorzubeugen, Marktspekulationen zu verhindern und eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gewährt.

(2)   Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen müssen.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 340/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)   ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 18.


ANHANG

Ab dem 22. Juni 2012 geltende Ausfuhrerstattungen für Eier

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 11 00 9000

A02

EUR/100 Stück

0,00

0407 19 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,00

0407 19 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,00

0407 21 00 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

9,50

E19

EUR/100 kg

0,00

0407 29 10 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

9,50

E19

EUR/100 kg

0,00

0407 90 10 9000

E09

EUR/100 kg

0,00

E10

EUR/100 kg

9,50

E19

EUR/100 kg

0,00

0408 11 80 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

0408 19 81 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

0408 19 89 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

0408 91 80 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

0408 99 80 9100

A03

EUR/100 kg

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

:

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

:

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E19

:

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.


22.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 536/2012 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2012

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s und Teil XIX von Anhang I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Union durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die in Teil V von im Anhang XX dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 ist der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festzusetzen, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in unverarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(5)

Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 346/2012 der Kommission (3) festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6)

Um einer Nichtübereinstimmung mit der derzeitigen Marktlage vorzubeugen, Marktspekulationen zu verhindern und eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 578/2010 und in Anhang I Teil XIX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Teil V von Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 346/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Daniel CALLEJA

Generaldirektor für Unternehmen und Industrie


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 171 vom 6.7.2010, S. 1.

(3)   ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 34.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 22. Juni 2012 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– Bruteier:

 

 

0407 21 00

– – von Hühnern (Gallus domesticus)

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

9,50

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0407 29

– – andere

 

 

0407 29 10

– – – von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

9,50

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0407 90

– andere:

 

 

0407 90 10

– – von Hausgeflügel

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

0,00

03

9,50

04

0,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

0,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

0,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

0,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

0,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

0,00

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

0,00


(1)  Folgende Bestimmungsländer sind vorgesehen:

01

Drittländer. In Bezug auf die Schweiz und Liechtenstein gelten diese Erstattungssätze nicht für in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführte Waren;

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, die Türkei, Hongkong SAR und Russland;

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen;

04

alle Bestimmungsländer mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungsländer.