ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.161.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 161

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
21. Juni 2012


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

39

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2012 vom 10. Februar 2012 zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

41

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe Seite 44)

44

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 1/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 bezüglich der Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 189/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Für Island gilt dieser Beschluss mit der in Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I genannten Übergangszeit für die Bereiche, die vor der Änderung des genannten Kapitels durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 vom 26. Oktober 2007 (4) nicht für Island galten.

(5)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Laut der sektoralen Anpassungen zu Anhang I gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.2 wird unter Nummer 131 (Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 R 1033: Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 5)“.

2.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0189: Verordnung (EU) Nr. 189/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 56)“.

3.

In Teil 7.1. Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält der Text von Anpassung H folgende Fassung:

„In Anhang IX Kapitel D Abschnitt B Buchstabe d wird nach ‚für einen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 aufgeführten Mitgliedstaat bestimmt sind‘ Folgendes eingefügt:

,oder für Norwegen bestimmt sind,‘ “.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1033/2010 und (EU) Nr. 189/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 5.

(3)  ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 56.

(4)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 27.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 2/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2011 der Kommission vom 4. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich des Zeitraums der Anwendung der Übergangsmaßnahmen im Hinblick auf die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Tiere vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG (2) des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2010/256/EU der Kommission vom 30. April 2010 zur Änderung der Entscheidung 92/216/EWG im Hinblick auf die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Koordinierungsstellen für pferdesportliche Veranstaltungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Beschluss 2010/433/EU der Kommission vom 5. August 2010 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im Handel mit Rindern innerhalb der Union in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Beschluss 2010/633/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 93/152/EWG über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Beschluss 2011/111/EU der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs — im Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG des Rates — zur Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel aus der Schutzzone heraus, die aufgrund eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde (6), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2011/378/EU der Kommission vom 27. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Nummer 2 des Einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(9)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Laut der sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 2.2 wird unter Nummer 21 (Entscheidung 92/216/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0256: Beschluss 2010/256/EU der Kommission vom 30. April 2010 (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 8)“.

2.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 D 0378: Durchführungsbeschluss 2011/378/EU der Kommission vom 27. Juni 2011 (ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 16)“.

3.

In Teil 3.2 wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0648: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2011 der Kommission vom 4. Juli 2011 (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 18)“.

4.

In Teil 3.2 wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 46 (Entscheidung 2008/838/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„47.

32011 D 0111: Beschluss 2011/111/EU der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Ermächtigung Frankreichs — im Einklang mit der Richtlinie 92/66/EWG des Rates — zur Verbringung von Eintagsküken und angehendem Zuchtgeflügel aus der Schutzzone heraus, die aufgrund eines Ausbruchs der Newcastle-Krankheit im Departement Côtes d’Armor eingerichtet wurde (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 44).

Dieser Beschluss gilt nicht für Island.“

5.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 18 (Entscheidung 93/152/EWG der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 D 0633: Beschluss 2010/633/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 33)“.

6.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 D 0433: Beschluss 2010/433/EU der Kommission vom 5. August 2010 (ABl. L 205 vom 6.8.2010, S. 7)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 648/2010 und der Durchführungsbeschlüsse 2010/256/EU, 2010/433/EU, 2010/633/EU, 2011/111/EU und 2011/378/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 18.

(3)  ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 8.

(4)  ABl. L 205 vom 6.8.2010, S. 7.

(5)  ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 33.

(6)  ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 44.

(7)  ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 16.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 3/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 (2) der Kommission ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2011/322/EU der Kommission vom 27. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge I und III der Entscheidung 2009/861/EG betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nicht konformer Rohmilch in bestimmten Milch verarbeitenden Betrieben in Bulgarien (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 (4) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Laut der sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 6.1. wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ unter dem zweiten Gedankenstrich (Entscheidung 2009/861/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 D 0322: Beschluss 2011/322/EU der Kommission vom 27. Mai 2011 (ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 41)“.

2.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 8b (Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45)“.

3.

In Teil 7.2. wird der Text von Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 der Kommission) gestrichen.

4.

In Teil 7.2 wird unter Nummer 53 (Verordnung (EG) Nr. 200/2010 der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32011 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45)“.

5.

In Teil 7.2 wird nach Nummer 54 (Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„55.

32011 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S 45)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 und des Beschlusses 2011/322/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45.

(3)  ABl. L 143 vom 31.5.2011, S. 41.

(4)  ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 4/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/180/EU der Kommission vom 23. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Laut der sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 56 (Beschluss 2010/468/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„57.

32011 D 0180: Beschluss 2011/180/EU der Kommission vom 23. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf (ABl. L 78, vom 24.3.2011, S. 55)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/180/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 19.

(2)  ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 55.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 5/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2011 vom 2. Dezember 2011 (2) geändert.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 310/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 460/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Höchstgehalts an Rückständen von Chlorantraniliprol (DPX E-2Y45) in oder auf Karotten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2011 der Kommission vom 24. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Abamectin, Acetamiprid, Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Fenhexamid, Proquinazid, Prothioconazol, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiacloprid, Thiamethoxam und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 520/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Benalaxyl, Boscalid, Buprofezin, Carbofuran, Carbosulfan, Cypermethrin, Fluopicolid, Hexythiazox, Indoxacarb, Metaflumizon, Methoxyfenozid, Paraquat, Prochloraz, Spirodiclofen, Prothioconazol und Zoxamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 524/2011 der Kommission vom 26. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Biphenyl, Deltamethrin, Ethofumesat, Isopyrazam, Propiconazol, Pymetrozin, Pyrimethanil und Tebuconazolin oder auf bestimmten Erzeugnissen (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 559/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Carbendazim, Cyromazin, Ethephon, Fenamiphos, Thiophanat-methyl, Triasulfuron und Triticonazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Fluopicolid, Mandipropamid, Metrafenon, Nikotin und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 813/2011 der Kommission vom 11. August 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acequinocyl, Emamectinbenzoat, Ethametsulfuron-Methyl, Flubendiamid, Fludioxonil, Kresoxim-Methyl, Methoxyfenozid, Novaluron, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Laut der sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 R 0310: Verordnung (EU) Nr. 310/2011 der Kommission vom 28. März 2011 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 1).

32011 R 0460: Verordnung (EU) Nr. 460/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 23).

32011 R 0508: Verordnung (EU) Nr. 508/2011 der Kommission vom 24. Mai 2011 (ABl. L 137 vom 25.5.2011, S. 3).

32011 R 0520: Verordnung (EU) Nr. 520/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 (ABl. L 140 vom 27.5.2011, S. 2).

32011 R 0524: Verordnung (EU) Nr. 524/2011 der Kommission vom 26. Mai 2011 (ABl. L 142 vom 28.5.2011, S. 1).

32011 R 0559: Verordnung (EU) Nr. 559/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 (ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 1).

32011 R 0812: Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission vom 10. August 2011 (ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 1).

32011 R 0813: Verordnung (EU) Nr. 813/2011 der Kommission vom 11. August 2011 (ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 23).“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„—

32011 R 0310: Verordnung (EU) Nr. 310/2011 der Kommission vom 28. März 2011 (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 1).

32011 R 0460: Verordnung (EU) Nr. 460/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 23).

32011 R 0508: Verordnung (EU) Nr. 508/2011 der Kommission vom 24. Mai 2011 (ABl. L 137 vom 25.5.2011, S. 3).

32011 R 0520: Verordnung (EU) Nr. 520/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 (ABl. L 140 vom 27.5.2011, S. 2).

32011 R 0524: Verordnung (EU) Nr. 524/2011 der Kommission vom 26. Mai 2011 (ABl. L 142 vom 28.5.2011, S. 1).

32011 R 0559: Verordnung (EU) Nr. 559/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 (ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 1).

32011 R 0812: Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission vom 10. August 2011 (ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 1).

32011 R 0813: Verordnung (EU) Nr. 813/2011 der Kommission vom 11. August 2011 (ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 23).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 310/2011, (EU) Nr. 460/2011, (EU) Nr. 508/2011, (EU) Nr. 520/2011, (EU) Nr. 524/2011, (EU) Nr. 559/2011, (EU) Nr. 812/2011 und (EU) Nr. 813/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (11).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 5.

(2)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 12.

(3)  ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 23.

(5)  ABl. L 137 vom 25.5.2011, S. 3.

(6)  ABl. L 140 vom 27.5.2011, S. 2.

(7)  ABl. L 142 vom 28.5.2011, S. 1.

(8)  ABl. L 152 vom 11.6.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 1.

(10)  ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 23.

(11)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

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L 161/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 6/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2011 vom 21. Oktober 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Ersetzung der Anhänge I, III, IV, VI, VII, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG wird die Richtlinie 70/156/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 werden die Richtlinien 2003/102/EG (7) und 2005/66/EG (8) des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text der Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates), der Nummer 45zd (Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und der Nummer 45zm (Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 45zw (Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„45zx.

32007 L 0046: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge(Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), geändert durch:

32008 R 1060: Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 (ABl. L 292 vom 31.10.2008, S. 1),

32009 R 0078: Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1),

32009 R 0385: Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Anhang VII wird in Abschnitt 1 des Absatzes 1 und in Absatz 1.1 der Anlage Folgendes angefügt:

‚IS für Island;

FL für Liechtenstein;

16 für Norwegen.‘

b)

In Anhang IX wird in den Tabellen unter Nummer 47 der EG-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG Folgendes angefügt:

Island:

Liechtenstein:

Norwegen

45zy.

32009 R 0078: Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Anhang IV wird unter Nummer 1.1 Folgendes angefügt:

‚—

IS für Island

FL für Liechtenstein

16 für Norwegen.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2008, (EG) Nr. 78/2009 und (EG) Nr. 385/2009 sowie der Richtlinie 2007/46/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (9).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 74.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 292 vom 31.10.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13.

(6)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(7)  ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 15.

(8)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37.

(9)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 7/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2011 vom 21. Oktober 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (2), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 16, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 371/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Ersetzung der Anhänge V, X, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EWG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 45a (Richtlinie 91/226/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0019: Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17)“.

2.

Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32010 L 0019: Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17).

32010 R 0371: Verordnung (EU) Nr. 371/2010 der Kommission vom 16. April 2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1)“.

3.

Nach Nummer 45zy (Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„45zz.

32009 R 0631: Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 16“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 631/2009/EG, berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 16, der Verordnung (EU) Nr. 371/2010 und der Richtlinie 2010/19/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 74.

(2)  ABl. L 195 vom 25.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 8/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 9 (Richtlinie 76/763/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0052: Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37)“.

2.

Unter den Nummern 18 (Richtlinie 80/720/EWG des Rates), 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), 21 (Richtlinie 86/415/EWG des Rates), 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates), 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0022: Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1)“.

3.

Unter Nummer 23 (Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32010 L 0052: Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2010/22/EU und 2010/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 7.

(2)  ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 9/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Laut der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzb (Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32008 R 0282: Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9).“

2.

Nach Nummer 55 (Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„56.

32008 R 0282: Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Absatz 4 Buchstabe d des Protokolls 1 des Abkommens findet im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung keine Anwendung.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 12.

(2)  ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 10/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 301/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2010/28/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 zur Änderung der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Beschluss 2010/30/EU der Kommission vom 9. Dezember 2009 zur Änderung der Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Beschluss 2010/180/EU der Kommission vom 25. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (6) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0301: Verordnung (EU) Nr. 301/2011 der Kommission vom 28. März 2011 (ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 5).“

2.

Nach Nummer 15zk (Richtlinie 2009/135/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„15zl.

32008 D 0911: Entscheidung 2008/911/EG der Kommission vom 21. November 2008 zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42), geändert durch:

32010 D 0028: Entscheidung 2010/28/EG der Kommission vom 28. Juli 2009 (ABl. L 11 vom 16.1.2010, S. 12),

32010 D 0030: Beschluss 2010/30/EU der Kommission vom 9. Dezember 2009 (ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 14),

32010 D 0180: Beschluss 2010/180/EU der Kommission vom 25. März 2010 (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 52).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 301/2011 und der Entscheidungen 2008/911/EG und 2010/28/EG sowie der Beschlüsse 2010/30/EU und 2010/180/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 28.

(2)  ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 5.

(3)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 42.

(4)  ABl. L 11 vom 16.1.2010, S. 12.

(5)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 14.

(6)  ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 52.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 11/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0137: Verordnung (EU) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 137/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 32.

(2)  ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 12/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (2), berichtigt in ABl. L 143, 3.6.2008, S. 55, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 761/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2009/851/EG der Kommission vom 25. November 2009 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden nach Nummer 12zz (Beschluss 2010/296/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zza.

32008 R 0440: Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 55), geändert durch:

32009 R 0761: Verordnung (EG) Nr. 761/2009 der Kommission vom 23. Juli 2009 (ABl. L 220 vom 24.8.2009, S. 1).

12zzb.

32009 D 0851: Entscheidung 2009/851/EG der Kommission vom 25. November 2009 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 56)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 440/2008 und (EG) Nr. 761/2009 sowie der Entscheidung 2009/851/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

(2)  ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 220 vom 24.8.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 56.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 13/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 1152: Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 13).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss (3) alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2012 vom 10. Februar 2012 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

(2)  ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 13.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 14/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/391/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 12zzb (Entscheidung 2009/851/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„12zzc.

32011 D 0391: Beschluss 2011/391/EU der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 28).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/391/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 14.

(2)  ABl. L 175 vom 2.7.2011, S. 28.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 15/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2010 vom 10. Dezember 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Änderung von Anhang II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 L 0059: Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 (ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/59/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 13.

(2)  ABl. L 125 vom 14.5.2011, S. 17.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 16/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/548/EG der Kommission vom 30. Juni 2009 Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2009 zur Festlegung eines Musters für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 41 (Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„42.

32009 D 0548: Die Entscheidung 2009/548/EG der Kommission vom 30. Juni 2009 Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2009 zur Festlegung eines Musters für nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 33) ist in das Abkommen aufzunehmen.

Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2009/548/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 49.

(2)  ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 33.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 17/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 (3) des Rates, die in das Abkommen aufgenommen wurde, wurde in der EU aufgehoben und ist daher aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 42 (Entscheidung 2009/548/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„43.

32009 R 1222: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 49.

(2)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.

(3)  ABl. L 120 vom 25.5.1972, S. 7.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 18/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1244/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2010 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2)

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer l (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 17.

(2)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 33.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 19/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2011 vom 21. Oktober 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter den Nummern 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31 (Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 L 0076: Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 81.

(2)  ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 20/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2011 vom 21. Oktober 2011 geändert (1).

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (2), berichtigt im ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 59, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 31ea (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„31eb.

32009 R 1060: Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), berichtigt in ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 59.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, berichtigt in ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 59, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 81.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 21/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2011 vom 30. September 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang X des Abkommens wird nach Nummer 1b (Beschluss 2009/767/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1c.

32011 D 0130: Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/130/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 35.

(2)  ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 23/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mit der Entscheidung Nr. 118/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2001 in das Abkommen aufgenommen (4).

(4)

Mit der Richtlinie 2001/14/EG werden die Verordnungen (EWG) Nr. 2830/77 (5) und (EWG) Nr. 2183/78 (6) des Rates, die Richtlinie 95/19/EG (7) des Rates und die Entscheidungen 82/529/EWG (8) und 83/418/EWG (9) des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz II der SEKTORALEN ANPASSUNGEN werden der Wortlaut „Artikel 1 der Entscheidung 83/418/EWG“ sowie der Wortlaut „Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2830/77, Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 und Artikel 2 der Entscheidung 82/529/EWG“ gestrichen.

2.

Der Text der Nummern 38 (Entscheidung 83/418/EWG des Rates), 40 (Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates), 41 (Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates), 41a (Richtlinie 95/19/EG des Rates) und 42 (Entscheidung 82/529/EWG des Rates) wird gestrichen.

3.

Nach Nummer 55c (gestrichen) wird folgende Nummer angefügt:

„55ca.

32011 R 0651: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 177 vom 6.7.2011, S. 18).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 651/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (10), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in das Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

(2)  ABl. L 177 vom 6.7.2011, S. 18.

(3)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.

(4)  ABl. L 322 vom 6.12.2001, S. 32.

(5)  ABl. L 334 vom 24.12.1977, S. 13.

(6)  ABl. L 258 vom 21.9.1978, S. 1.

(7)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.

(8)  ABl. L 234 vom 9.8.1982, S. 5.

(9)  ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 32.

(10)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(11)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 24/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37de (Beschluss 2011/155/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„37df.

32011 R 0201: Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen ist in das Abkommen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

(2)  ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 25/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22, ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42ga (Entscheidung 2010/17/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

„42 gb.

32010 R 0036: Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

‚Gemeinschaftsmodell‘ und ‚Modell der Europäischen Gemeinschaften‘ werden in der Verordnung und ihren Anhängen durch ‚EWR-Modell‘ ersetzt, wenn eine Fahrerlaubnis, eine Zusatzbescheinigung, eine beglaubigte Kopie einer Zusatzbescheinigung oder ein Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer von einem EFTA-Staat ausgestellt wird.

b)

In Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe c erhält der Einleitungssatz im Hinblick auf die EFTA-Staaten folgende Fassung:

‚das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der die Fahrerlaubnis erteilt, in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt.‘

c)

In Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe c wird Folgendes angefügt:

‚N

:

Norwegen‘

d)

In Anhang I Abschnitt 3 Buchstabe d wird Folgendes angefügt:

‚Norwegisch

:

FØRERBEVIS‘

e)

In Anhang I Abschnitt 6 wird im Hinblick auf die EFTA-Staaten Folgendes angefügt:

‚Das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der die Fahrerlaubnis erteilt, wird gemäß Abschnitt 3 Buchstabe c dieses Anhangs gedruckt.‘

f)

Das Rechteck mit den zwölf Sternen auf der Zusatzbescheinigung, der Kopie einer Zusatzbescheinigung und dem Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß Anhang II Abschnitt 4, Anhang III Abschnitt 4 und Anhang IV Abschnitt 2 wird im Hinblick auf die EFTA-Staaten durch das Unterscheidungszeichen des ausstellenden EFTA-Staates in Schwarz von einer schwarzen Ellipse umrahmt ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 36/2010, berichtigt in ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 22, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

(2)  ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 26/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0334: Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission vom 7. April 2011 (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 12)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 334/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 57.

(2)  ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 12.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 27/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2011 vom 19. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66wh (Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„66wi.

32010 R 0255: Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76, 15.3.2012, S. 57.

(2)  ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 28/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2008/1/EG wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1a (Richtlinie 85/337/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32003 L 0035: Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17)“.

2.

Der Text von Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 L 0001: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).

Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Slowakei (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäß.

Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 1) in Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG festgelegt sind, gelten sinngemäß.“

3.

Nach Nummer 1j (Entscheidung 2009/442/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„1k.

32003 L 0035: Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 45.

(2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(4)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(5)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 zur Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das Abkommen

„Die Aufnahme der Richtlinien 2003/35/EG und 2008/1/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht die Auffassung, dass zivilrechtliche Verfahrensvorschriften nicht Bestandteil des EWR-Abkommens sind.“


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 29/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/728/EU der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit dem Beschluss 2010/728/EU wird die Entscheidung 2006/194/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens erhält der Text von Nummer 1fc (Entscheidung 2006/194/EG der Kommission) folgende Fassung:

32010 D 0728: Beschluss 2010/728/EU der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/728/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2012 vom 10. Februar 2012 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 45.

(2)  ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 13.

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 65.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(5)  Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 30/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 937/2011 der Kommission vom 21. September 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 28f (Verordnung (EU) Nr. 821/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„28g.

32011 R 0937: Verordnung (EU) Nr. 937/2011 der Kommission vom 21. September 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 245 vom 22.9.2011, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 937/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 47.

(2)  ABl. L 245 vom 22.9.2011, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 31/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 149/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0149: Verordnung (EU) Nr. 149/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 149/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 48.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 32/2012

vom 10. Februar 2012

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10fc (Beschluss 2010/485/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„10fd.

32011 D 0030: Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 48.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012 zur Aufnahme des Beschlusses 2011/30/EU der Kommission in das Abkommen

„Der Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 behandelt in mehreren Artikeln die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/41


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 33/2012

vom 10. Februar 2012

zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 92 und Artikel 94 Absatz 3 sowie auf Artikel 9f Absatz 1 des Protokolls 10 zum Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 10 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009 (1) geändert, um ein neues Kapitel IIa über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen einzufügen.

(2)

Nach Artikel 9b des Protokolls 10 wird im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien auf die Anwendung zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen verzichtet, sofern in ihrem jeweiligen Gebiet ein gleichwertiges Maß an Zollsicherheit gewährleistet ist.

(3)

Nach Artikel 9f des Protokolls 10 legt der Gemeinsame EWR-Ausschuss die Bestimmungen fest, nach denen die Vertragsparteien die Begleitung der Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 gewährleisten und überprüfen, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des Protokolls 10 eingehalten wurden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) eingesetzt, die die Begleitung der Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen in Kapitel IIa des Protokolls 10 zum Abkommen gewährleistet und überprüft, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des genannten Protokolls eingehalten wurden.

(2)   Die Arbeitsgruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die Geschäftsordnung im Anhang dieses Beschlusses.

(3)   Die Arbeitsgruppe erstattet dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) genannten Gemeinsamen Unterausschuss I für den freien Warenverkehr Bericht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60).

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE FÜR ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMAßNAHMEN

Artikel 1

Zusammensetzung

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union, Vertretern der EFTA-Staaten und erforderlichenfalls Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Arbeitsgruppe evaluiert die Gleichwertigkeit der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen. Insbesondere begleitet sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Vorabinformationen über eingehende und abgehende Sendungen, sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen sowie der Rechtsvorschriften über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Sie tauscht auch Informationen über Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften aus.

(2)   Die Arbeitsgruppe erörtert die notwendigen technischen Änderungen an Kapitel IIa von Protokoll 10.

(3)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien organisiert die Arbeitsgruppe die Zusammenkunft einer Expertengruppe, um ein bestimmtes Thema zu erörtern. Die Arbeitsgruppe überprüft auch die Verwaltungsverfahren der Vertragsparteien. Die Arbeitsgruppe kann vereinbaren, zur Durchführung einer solchen Überprüfung Besuche an Ort und Stelle zu organisieren.

(4)   Auf Antrag einer der Vertragsparteien prüft die Arbeitsgruppe jede Frage, die sie als relevant für die Anwendung der in Kapitel IIa des Protokolls 10 festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen ansieht.

Artikel 3

Vorsitz

Der Vorsitz in den Sitzungen der Arbeitsgruppe wird abwechselnd für die Dauer von jeweils sechs Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter eines der EFTA-Staaten, für den Kapitel IIa des Protokolls 10 gilt, geführt.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Die Arbeitsgruppe tritt regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zusammen.

(2)   Die Sitzungen finden in Brüssel oder an einem vom Vorsitz der Arbeitsgruppe bestimmten anderen Ort statt.

(3)   Der Vorsitz beruft die Sitzungen der Arbeitsgruppe ein. Das Einberufungsschreiben wird den in Artikel 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. In dringenden Fällen kann das Einberufungsschreiben kurzfristiger versandt werden.

(4)   Die Arbeitssprache der Arbeitsgruppe ist Englisch.

(5)   Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Artikel 5

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den in Artikel 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.

(2)   Die Vertragsparteien können in einem an den Vorsitz gerichteten Schreiben oder vor Annahme der Tagesordnung am Tag der Sitzung beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Artikel 6

Protokoll

(1)   Unter der Verantwortung des Vorsitzes wird über jede Sitzung der Arbeitsgruppe ein Protokoll erstellt. Das Protokoll enthält für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und/oder die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe.

(2)   Der Protokollentwurf wird zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung angenommen.

Artikel 7

Kosten

Die Vertreter der Vertragsparteien und die Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tragen alle Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen.


21.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/44


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