ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.158.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 158

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
19. Juni 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/311/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. Juni 2012 über den Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2012 der Kommission vom 18. Juni 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 515/2012 der Kommission vom 18. Juni 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 516/2012 der Kommission vom 18. Juni 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 517/2012 der Kommission vom 18. Juni 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 518/2012 der Kommission vom 18. Juni 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2012/312/GASP des Rates vom 18. Juni 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union für die Luftsicherheit in Südsudan (EUAVSEC-South Sudan)

17

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/313/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2012 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Montenegro vom 21. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2010 des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung im Hinblick auf die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros und eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros

21

 

 

2012/314/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Mai 2012 zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI

24

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010)

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Juni 2012

über den Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999

(2012/311/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) von der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und mit mehreren Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfeausschusses verlängert.

(2)

Da das geltende Übereinkommen am 30. Juni 2012 ausläuft, wird die Frage der Verlängerung in der Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses im Juni 2012 erörtert.

(3)

Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens muss für seine weitere Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während derselben Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Am 6. Juni 2011 hat der Internationale Getreiderat beschlossen, das Getreidehandels-Übereinkommen bis zum 30. Juni 2013 zu verlängern.

(4)

In der 103. Sitzung des Internationalen Getreiderates am 14. Dezember 2010 einigten sich dessen Mitglieder darauf, den formellen Prozess der Neuaushandlung des Übereinkommens mit einer Reihe von Verhandlungsrunden zu beginnen.

(5)

Da das neue Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, das das Übereinkommen ersetzen wird, erst am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, wird zwischen dem Außerkrafttreten des Übereinkommens und dem Inkrafttreten des neuen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens eine Lücke von sechs Monaten bestehen.

(6)

In der 105. Sitzung des Nahrungsmittelhilfeausschusses am 30. November 2011 kamen die Vertragsparteien darin überein, dass das Übereinkommen und das neue Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen nicht gleichzeitig in Kraft sein sollten und dass eine sechsmonatige Lücke einer Verlängerung des Übereinkommens vorzuziehen sei.

(7)

Die Europäische Kommission, die die Europäische Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss vertritt, sollte daher ermächtigt werden, sich der Bildung eines Konsenses im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens zu widersetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union im Nahrungsmittelhilfeausschuss besteht darin, sich einem Konsens im Nahrungsmittelhilfeausschuss über eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Nahrungsmittelhilfeausschusses zu widersetzen.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfeausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.


VERORDNUNGEN

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 514/2012 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2012

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden „die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Insbesondere sollte durch diese Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine Verbesserung der Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen daher nicht mehr gerechtfertigt ist.

(5)

Ebenso sollte die Liste dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gesteigert wird, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt.

(6)

Außerdem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt.

(7)

Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Indien und für bestimmte andere Waren aus der Dominikanischen Republik sollten daher entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte ein Eintrag für Sendungen mit Muskatnüssen und Muskatblüte aus Indonesien in die Liste aufgenommen werden.

(8)

Die Änderung der Liste betreffend die Verminderung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Einfuhren von Spargelbohnen, Bittergurke, Paprika und Auberginen/Melanzani aus der Dominikanischen Republik sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken teilweise ausgeräumt wurden. Die Änderungen der Liste hinsichtlich des Eintrags für dieses Drittland sollten demzufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

(9)

In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Die Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 hinsichtlich der Verminderung der Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei Spargelbohnen, Bittergurke, Paprika und Auberginen/Melanzani aus der Dominikanischen Republik gelten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen

(%)

Haselnüsse

(in der Schale oder geschält)

0802 21 00; 0802 22 00

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Getrocknete Nudeln

ex 1902

China (CN)

Aluminium

10

(Lebensmittel)

 

Pampelmusen

ex 0805 40 00

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11)

20

(Lebensmittel — frisch)

 

Tee, auch aromatisiert

0902

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10)

10

(Lebensmittel)

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20

Bittergurke

(Momordica charantia)

ex 0709 99 90; ex 0710 80 95

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex 0709 60 99; 0710 80 51; ex 0710 80 59

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20; 0805 10 80

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Pfirsiche (ausgenommen Nektarinen)

0809 30 90

Granatäpfel

ex 0810 90 75

Erdbeeren

0810 10 00

(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse)

 

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex 0709 60 99; 0710 80 51; ex 0710 80 59

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12)

10

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

Ghana (GH)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

ex 1211 90 85

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

50

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

Curry (Paprikaerzeugnisse)

0910 91 05

Muskatnüsse

(Myristica fragans)

0908 11 00, 0908 12 00

Muskatblüte

(Myristica fragans)

0908 21 00, 0908 22 00

Ingwer

(Zingiber officinale)

0910 11 00, 0910 12 00

Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Futtermittelzusatzstoffe und -vormischungen

ex 2309; 2917 19 90; ex 2817 00 00; ex 2820 90 10; ex 2820 90 90; ex 2821 10 00; ex 2825 50 00; ex 2833 21 00; ex 2833 25 00; ex 2833 29 20; ex 2833 29 80; ex 2835; ex 2836; ex 2839; 2936

Indien (IN)

Cadmium und Blei

10

(Futtermittel)

 

Okra

ex 0709 99 90

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

50

(Lebensmittel — frisch)

 

Muskatnüsse

(Myristica fragans)

0908 11 00, 0908 12 00

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

Muskatblüte

(Myristica fragans)

0908 21 00, 0908 22 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

 

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

Peru (PE)

Aflatoxine und Ochratoxin A

10

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

(Lebensmittel — frisch)

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

Thailand (TH)

Salmonellen (6)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

Minze

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach EinzelrückstandsmethodenPesticide residues analysed with multi-residue methods based on GC-MS and LC-MS or with single-residue methods (4)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

Kohlgemüse

0704; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10; 0710 80 51

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

Tomaten/Paradeiser

0702 00 00; 0710 80 70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Getrocknete Weintrauben

0806 20

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

Südafrika (ZA)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben (beispielsweise „ex 1006 30“: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).

(2)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamipirid, Indoxacarb, Mandipropamid.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyriphos, Chlorpyriphos-Methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.

(6)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.) anhand dieser Methode validiert wurde.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin, Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-Cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-Methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-Methyl.

(9)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Methomyl, Omethoat, Dimethoat, Triazophos, Malathion, Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim, Triforin, Procymidon, Formetanat.

(10)  Insbesondere Rückstände von: Buprofezin, Imidacloprid, Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomeren), Profenofos, Trifluralin, Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe von Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomeren)).

(11)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-Methyl, Fenthoat, Methidathion.

(12)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Summe), Cyproconazol, Dicofol (Summe), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz, Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-Methyl und Triforin.“


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 515/2012 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

45,6

TR

33,3

ZZ

39,5

0707 00 05

MK

19,0

TR

119,6

ZZ

69,3

0709 93 10

TR

98,9

ZZ

98,9

0805 50 10

AR

71,2

BO

105,1

TR

100,8

UY

109,5

ZA

101,0

ZZ

97,5

0808 10 80

AR

112,7

BR

88,6

CH

68,9

CL

89,5

NZ

134,1

US

153,4

ZA

109,2

ZZ

108,1

0809 10 00

IL

705,0

TR

229,1

ZZ

467,1

0809 29 00

TR

361,9

ZZ

361,9

0809 40 05

ZA

249,8

ZZ

249,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 516/2012 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2012

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2012-30.9.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

2,249919

P2

09.4068

83,471245

P3

09.4069

0,421587


19.6.2012   

DE

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L 158/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 517/2012 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2012

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2012-30.9.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

E2

09.4401

32,202444


19.6.2012   

DE

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L 158/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 518/2012 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2012

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juni 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Juni 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2012-30.9.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,321235

2

09.4411

0,452557

3

09.4412

0,357018

4

09.4420

0,487807

6

09.4422

0,477106


BESCHLÜSSE

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/17


BESCHLUSS 2012/312/GASP DES RATES

vom 18. Juni 2012

über die GSVP-Mission der Europäischen Union für die Luftsicherheit in Südsudan

(EUAVSEC-South Sudan)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seiner Resolution 1996 (2011) vom 8. Juli 2011 begrüßte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Gründung der Republik Südsudan am 9. Juli 2011 mit ihrer Erklärung zu einem unabhängigen Staat und unterstrich, dass stärkere und klar definierte Partnerschaften zwischen den Vereinten Nationen, den Entwicklungsorganisationen, bilateralen Partnern und weiteren maßgeblichen Akteuren, den regionalen und subregionalen Institutionen und den internationalen Finanzinstitutionen aufgebaut werden müssten, um die auf eine wirksame Institutionenbildung gerichteten nationalen Strategien umzusetzen, die auf der nationalen Eigenverantwortung, der Erzielung von Ergebnissen und auf gegenseitiger Rechenschaft gründeten.

(2)

Der Rat kam am 20. Juni 2011 überein, einem umfassenden Ansatz für Sudan und Südsudan zu folgen, um unter anderem Südsudan dabei zu unterstützen, ein lebensfähiger, stabiler und prosperierender Staat zu werden. Dieser umfassende Ansatz sieht als kurzfristige Option den etwaigen Einsatz einer zivilen Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zur Erhöhung der Flughafensicherheit und als mittelfristige Option einen Beitrag zum Ausbau des Grenzmanagements in Südsudan vor.

(3)

Der südsudanesische Minister für Verkehr und Straßenbau richtete am 19. Juli 2011 im Namen der Regierung Südsudans ein Schreiben an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) und begrüßte darin den Vorschlag der Union, durch den Einsatz einer GSVP-Mission zur Erhöhung der Sicherheit am internationalen Flughafen von Juba beizutragen, um die dortigen Sicherheitsstandards auf ein international akzeptables Niveau zu heben.

(4)

Am 23. Januar 2012 billigte der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine GSVP-Mission der Europäischen Union für die Luftsicherheit in Südsudan (EUAVSEC-South Sudan).

(5)

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für die EUAVSEC-South Sudan aktiviert werden.

(6)

EUAVSEC-South Sudan wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

Die Union richtet eine GSVP-Mission der Europäischen Union für die Luftsicherheit in Südsudan (EUAVSEC-South Sudan) ein.

Artikel 2

Ziele

(1)   Das strategische Ziel der EUAVSEC-South Sudan besteht darin, durch Erreichen einer akzeptablen Sicherheitskapazität in lokaler Eigenverantwortung gemäß internationalen Standards und bewährten Verfahren zu dem nachhaltigen und effektiven Funktionieren des internationalen Flughafens von Juba beizutragen.

(2)   EUAVSEC-South Sudan trägt insbesondere zu der Verbesserung der Luftsicherheit, der Grenzkontrolle und der Strafverfolgung am internationalen Flughafen von Juba unter öffentlicher Aufsicht und im Einklang mit den Menschenrechten bei.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2, wird die EUAVSEC-South Sudan

a)

die Regierung Südsudans und andere einschlägige südsudanesische Stellen bei der Einrichtung der für die Luftsicherheit zuständigen Stelle im Verkehrsministerium und am internationalen Flughafen von Juba unterstützen und beraten;

b)

die Regierung Südsudans und andere einschlägige südsudanesische Stellen des Landes unterstützen und beraten, wenn es Folgendes zu erarbeiten, zu verabschieden und umzusetzen gilt:

die Programme und Pläne der Zivilluftfahrtbehörde des Südsudans im Bereich der Luftsicherheit;

die Programme, Pläne und einschlägigen Standardbetriebsverfahren am internationalen Flughafen von Juba;

c)

die Leistung der Bediensteten, die mit Luftsicherheitsmaßnahmen betraut sind, im Einklang mit den Standards und empfohlenen Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durch Schulung, Betreuung, Überwachung, Beratung, Unterstützung und Koordination verbessern;

d)

die Nachhaltigkeit und langfristige Lebensfähigkeit der Errungenschaften des Südsudans durch Zusammenarbeit mit anderen Interessengruppen der Union und internationalen Interessengruppen unterstützen;

e)

zur Schärfung des Sicherheitsbewusstseins unter den gewerblichen und privaten Unternehmen am internationalen Flughafen von Juba beitragen.

(2)   EUAVSEC-South Sudan hat keine Exekutivbefugnisse.

Artikel 4

Befehlskette und Struktur

(1)   EUAVSEC-South Sudan hat eine einheitliche Befehlskette als Krisenmanagementoperation.

(2)   EUAVSEC-South Sudan hat ihr Hauptquartier in Juba.

(3)   In der Vorbereitungsphase der EUAVSEC-South Sudan wird der Leiter der Mission von einem Planungsteam unterstützt, das sich aus dem für die Missionsvorbereitung benötigten Personal zusammensetzt.

(4)   In der Durchführungsphase umfasst die Struktur der EUAVSEC-South Sudan

a)

den Missionsleiter,

b)

eine Planungs- und Einsatzkomponente einschließlich einer Ausbildungskapazität,

c)

eine Missionsunterstützungskomponente,

d)

Komponenten für Berichterstattung, Sicherheits- und Politikberatung sowie Information der Öffentlichkeit.

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUAVSEC-South Sudan.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der EUAVSEC-South Sudan auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden der abordnenden Staaten oder den betreffenden Organen der Union. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur, der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Sudan und Südsudan (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) sowie der Leiter der Delegation der Union in Südsudan konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUAVSEC-South Sudan im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

(2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EUAVSEC-South Sudan zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EUAVSEC-South Sudan Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUAVSEC-South Sudan im Einsatzgebiet, nimmt deren Koordinierung und laufende Geschäfte wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EUAVSEC-South Sudan. Zu diesem Zweck unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder dem betreffenden Organ der Union.

(6)   Der Missionsleiter vertritt die EUAVSEC-South Sudan im Einsatzgebiet und sorgt für deren angemessene Außenwirkung.

(7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union vor Ort ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Südsudan vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal der EUAVSEC-South Sudan wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Organ der Union bzw. der EAD trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der abordnende Staat oder das abordnende Organ der Union bzw. der EAD, wenn dieser das Mitglied des Personals abgeordnet hat, zuständig.

(3)   Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so stellt EUAVSEC-South Sudan internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis ein. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.

Artikel 8

Rechtsstellung der EUAVSEC-South Sudan und ihres Personals

Der Status der EUAVSEC-South Sudan und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAVSEC-South Sudan erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUAVSEC-South Sudan wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 10

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUAVSEC-South Sudan zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Südsudan tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUAVSEC-South Sudan beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur EUAVSEC-South Sudan beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUAVSEC-South Sudan dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die EUAVSEC-South Sudan.

Artikel 11

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der EUAVSEC-South Sudan nach Artikel 5.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUAVSEC-South Sudan und die Einhaltung der für die EUAVSEC-South Sudan geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumente.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUAVSEC-South Sudan vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1).

Artikel 12

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUAVSEC-South Sudan aktiviert.

Artikel 13

Finanzierungsregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAVSEC-South Sudan beläuft sich auf 12 500 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und von Gast- und Nachbarländern ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter mit Mitgliedstaaten, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUAVSEC-South Sudan schließen.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUAVSEC-South Sudan, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

(5)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(6)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der EUAVSEC-South Sudan können ab dem Tag der Ernennung des Missionsleiters getätigt werden.

Artikel 14

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Juba, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Südsudan sicherzustellen.

(3)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Südsudan vertretenen Mitgliedstaaten ab.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAVSEC-South Sudan generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUAVSEC-South Sudan an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAVSEC-South Sudan generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUAVSEC-South Sudan an die Vereinten Nationen (VN) und die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN und der ICAO getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAVSEC-South Sudan generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUAVSEC-South Sudan relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt für einen Zeitraum von 19 Monaten.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/21


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-MONTENEGRO

vom 21. Juni 2011

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2010 des Stabilitäts- und Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung im Hinblick auf die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros und eines Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros

(2012/313/EU)

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1), insbesondere auf Artikel 124,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie den Regional- und Kommunalbehörden der Europäischen Union und denjenigen in Montenegro können einen wichtigen Beitrag zum Ausbau ihrer Beziehungen und zur Integration Europas leisten.

(2)

Es erscheint zweckmäßig, eine solche Zusammenarbeit durch Einsetzung zweiter Gemischter Beratender Ausschüsse zu organisieren. Der eine soll sich aus dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einerseits und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros andererseits zusammensetzen. Der andere soll sich aus dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union einerseits und den gewählten Vertretern der Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros andererseits zusammensetzen.

(3)

Dies bedeutet, dass die mit Beschluss Nr. 1/2010 (2) verabschiedete Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates entsprechend geändert werden muss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Artikel werden in den Beschluss Nr. 1/2010 aufgenommen:

„Artikel 14

Gemischter Beratender Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros

(1)   Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen der Europäischen Gemeinschaft und Montenegros zu unterstützen. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit sollen allen relevanten Aspekten der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Montenegro Rechnung tragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens zeigen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

a)

die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

b)

die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros auf ihre Mitarbeit im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem Beitritt Montenegros vorzubereiten;

c)

Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros auf diesen Prozess;

d)

zum Erfahrungsaustausch und zum strukturierten Dialog zwischen a) den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros und b) den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Mitgliedstaaten anzuregen, unter anderem durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten;

e)

von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

(2)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros setzt sich aus sechs Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und sechs Vertretern der Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros zusammen. Auch Beobachter können zur Teilnahme aufgefordert werden.

(3)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder — was die Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Kreisen betrifft — auf eigene Initiative.

(4)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros kann Empfehlungen an den Stabilitäts- und Assoziationsrat aussprechen.

(5)   Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros soll eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch Montenegros gewährleisten. Die offizielle Ernennung montenegrinischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung von Montenegro anhand von Vorschlägen der Sozialpartner und der anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen offenstehen.

(6)   Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros wird gemeinsam von einem Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros geführt.

(7)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss einerseits und die Regierung von Montenegro andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros und dessen Arbeitsgruppen entstehen.

(9)   Die genauen Modalitäten in Bezug auf Kosten für Dolmetschleistungen und Übersetzungen sind in der Geschäftsordnung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Montenegros festgelegt. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 15

Gemischter Beratender Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros

(1)   Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Kommunal- und Regionalbehörden der Europäischen Gemeinschaft und Montenegros zu unterstützen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere,

a)

die kommunalen und regionalen Behörden Montenegros auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten;

b)

die kommunalen und regionalen Behörden Montenegros auf ihre Mitarbeit im Ausschuss der Regionen nach dem Beitritt Montenegros vorzubereiten;

c)

Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand der europäischen Regionalpolitik und des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros auf diese Politik;

d)

zum multilateralen strukturierten Dialog zwischen a) den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros und b) den Kommunal- und Regionalbehörden der Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros und den Kommunal- und Regionalbehörden der Mitgliedstaaten der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme von beiderseitigem Interesse sein könnten;

e)

regelmäßig Informationen über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Montenegros und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten auszutauschen;

f)

zum Austausch von Erfahrungen und Wissen im Bereich der Regionalpolitik und der strukturellen Interventionen zwischen a) den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros und b) den Kommunal- und Regionalbehörden der Mitgliedstaaten anzuregen, insbesondere in Bezug auf Know-how und Techniken der Ausarbeitung kommunaler und regionaler Entwicklungspläne und -strategien und die effizienteste Nutzung der Heranführungsstrategie und der Strukturfonds;

g)

die Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros durch Informationsaustausch bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf kommunaler und regionaler Ebene zu fördern;

h)

von einer Seite vorgeschlagene sonstige relevante Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und im Rahmen der Heranführungsstrategie stellen könnten.

(2)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros setzt sich aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und acht gewählten Vertretern der Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros andererseits zusammen. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt.

(3)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder — was die Förderung des Dialogs zwischen den Kommunal- und Regionalbehörden betrifft — auf eigene Initiative.

(4)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat gegenüber Empfehlungen aussprechen.

(5)   Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros soll eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Ebenen der Kommunal- und Regionalbehörden sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch Montenegros gewährleisten. Die offizielle Ernennung montenegrinischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung von Montenegro anhand von Vorschlägen der Organisationen, die die kommunalen und regionalen Behörden Montenegros vertreten. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Inhabern kommunaler oder regionaler Wahlmandate offenstehen.

(6)   Der Gemischte Beratende Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)   Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros wird gemeinsam von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen und einem Vertreter der Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros geführt.

(8)   Der Ausschuss der Regionen einerseits und die Regierung von Montenegro andererseits tragen die Kosten, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten und ihres unterstützenden Personals an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros entstehen, insbesondere die Kosten für Reise und Aufenthalt.

(9)   Die genauen Modalitäten in Bezug auf Kosten für Dolmetschleistungen und Übersetzungen sind in der Geschäftsordnung des Gemischten Beratenden Ausschusses zwischen dem Ausschuss der Regionen und den Kommunal- und Regionalbehörden Montenegros festgelegt. Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2011.

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

Der Präsident

M. ROĆEN


(1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.

(2)  ABl. L 179 vom 14.7.2010, S. 11.


19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/24


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 16. Mai 2012

zur Gewährung eines Rabatts auf die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI

(2012/314/EU)

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 40 des Abkommens erhebt die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Abgabe für Kraftfahrzeuge (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) zur Deckung der Kosten, die diese verursachen.

(2)

Nach Artikel 44 streben die Vertragsparteien die Einführung von Umweltmaßnahmen an, um insbesondere die Abgas- und Partikelemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu verringern.

(3)

Nach Artikel 7 Absatz 5 hat sich jede Vertragspartei dazu verpflichtet, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis in der anderen Vertragspartei erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Fahrzeugen der Emissionsklasse EURO VI wird vorübergehend ein Rabatt von 10 Prozent auf die Abgabekategorie gewährt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 erwähnte Rabatt wird nur Fahrzeugen gewährt, die über einen Eintrag im Fahrzeugausweis oder eine andere gleichwertige von den nationalen Behörden ausgestellte Bescheinigung nachweisen können, dass das Fahrzeug der EURO VI-Emissionsklasse entspricht. Der Nachweis ist im Motorfahrzeug mitzuführen.

Artikel 3

Die zuständigen schweizerischen Behörden behalten sich das Recht vor, EURO VI-Fahrzeuge, für die ein Rabatt gewährt wird, auf die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.

Artikel 4

Die Schweiz behält sich das Recht vor, ab 2014 die Lage betreffend den in Artikel 1 erwähnten Rabatt zu überprüfen und diese Rabattierung dann gegebenenfalls zu reduzieren oder zu beenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Geschehen zu Bern am 16. Mai 2012.

Der Vorsitzende

Peter FÜGLISTALER

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Fotis KARAMITSOS


Berichtigungen

19.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/25


Berichtigung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 334 vom 17. Dezember 2010 )

1.

Seite 41, Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„… anhand der Ergebnisse der Messungen gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 2, um die Emissionsniveaus in den endgültig eingeleiteten Wassermengen zu bestimmen, …“

muss es heißen:

„… anhand der Ergebnisse der Messungen gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 3, um die Emissionsniveaus in den endgültig eingeleiteten Wassermengen zu bestimmen, …“.

2.

Seite 50, Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

7. Januar 2013 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3.“

muss es heißen:

„b)

6. Januar 2013 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3.“.

3.

Seite 53, Anlage I, Nummer 5.1 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;“

muss es heißen:

„d)

Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;“.

4.

Seite 53, Anhang I, Nummer 5.1 Buchstabe j:

anstatt:

„j)

Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;“

muss es heißen:

„j)

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;“.

5.

Seite 62, Anhang V, Teil 1, Nummer 6, Tabelle, Spalte 1, Zeile 4:

anstatt:

„Mit Raffinerieheizgas betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren“

muss es heißen:

„Mit sonstigen Gasen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren“.