ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.152.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 497/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Vorschriften für die Einfuhr für die Blauzungenkrankheit empfänglicher Tiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen lebende Huftiere, einschließlich solcher, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind, in die Union verbracht werden dürfen, und legt fest, welche Veterinärbescheinigungen für diese Verbringung erforderlich sind. |
(2) |
Mit Blick auf für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere enthalten insbesondere die Bescheinigungen BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y und RUM in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 unter anderem die Vorschrift, dass die Tiere aus einem Gebiet kommen müssen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung der sie begleitenden Bescheinigung seit mindestens zwölf Monaten von der Blauzungenkrankheit frei war. |
(3) |
Eine neue Technologie hat „inaktivierte Impfstoffe“ gegen die Blauzungenkrankheit hervorgebracht, mit denen das Risiko einer unerwünschten örtlichen Zirkulation des Impfstoffvirus für ungeimpfte Rinder, Schafen und Ziegen nicht einhergeht. Es besteht nunmehr breiter Konsens darüber, dass die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen das Mittel der Wahl für die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit und die Prävention klinischer Fälle bei solchen Tieren in der Union darstellt. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die Ausbreitung des Virus der Blauzungenkrankheit besser bekämpft wird und um die Belastung für den Landwirtschaftssektor durch diese Seuche zu verringern, wurden die in der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (3) festgelegten Vorschriften für die Impfung unlängst mit der Richtlinie 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geändert (4), damit den jüngsten technologischen Entwicklungen bei der Impfstoffherstellung Rechnung getragen wird. |
(5) |
Dementsprechend sieht die Richtlinie 2000/75/EG nunmehr den Einsatz inaktivierter Impfstoffe in allen Teilen der EU vor. |
(6) |
Angesichts der Entwicklungen der Seuchenlage bei der Blauzungenkrankheit und zur Angleichung an die Standards der Internationalen Tiergesundheitsorganisation (OIE) wurde kürzlich die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 26. Oktober 2007 hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (5), geändert. Für die Anerkennung eines Gebiets als frei von der Blauzungenkrankheit erfordern die EU-Standards als Bedingung, dass mindestens zwei Jahre lang keine Viruszirkulation vorliegt. Daher sollte der in den einschlägigen Bescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 genannte Zeitraum von zwölf Monaten entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die Richtlinie 2000/75/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 gelten für die Verbringung lebender Huftiere, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind, innerhalb der EU. Die Muster der Bescheinigungen BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y und RUM gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten geändert werden, um die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an Einfuhren in die EU hinsichtlich der Blauzungenkrankheit an die Vorschriften für die Verbringung für diese Seuche empfänglicher Tiere innerhalb der EU anzugleichen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2012 dürfen Sendungen lebender Huftiere in die EU verbracht werden, wenn sie von einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung begleitet werden, die den Mustern BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y oder RUM gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entspricht.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.
(2) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(3) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(4) ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 1.
(5) ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.
ANHANG
Teil 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die Muster „BOV-X“, „BOV-Y“, „OVI-X“ und „OVI-Y“ erhalten folgende Fassungen:
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(2) |
Das Muster „RUM“ erhält folgende Fassung:
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13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 498/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2012
über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung von Rohholzeinfuhren für die Europäische Union sowie der Bedeutung der Russischen Föderation als Rohholzlieferant für die Europäische Union hat die Kommission mit der Russischen Föderation über Verpflichtungen zur Senkung oder Abschaffung der derzeit von der Russischen Föderation erhobenen Ausfuhrzölle, unter anderem für Rohholz, verhandelt. |
(2) |
Diese Verpflichtungen, die mit dem Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation in ihre WTO-Verpflichtungsliste aufgenommen werden, beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Europäische Union zugeteilt. |
(3) |
Bei den Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO handelte die Kommission — im Namen der Europäischen Union — mit der Russischen Föderation ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verwaltung dieser Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Nadelhölzer aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) aus. |
(4) |
Nach Maßgabe dieses Abkommens handelten die EU und die Russische Föderation detaillierte technische Modalitäten für die Verwaltung der Zollkontingente aus, die in einem Abkommen in Form eines zwischen der EU und der Regierung der Russischen Föderation ausgehandelten Protokolls (im Folgenden „Protokoll“) enthalten sind. |
(5) |
Im Rahmen der Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls sollten Verfahren zur Zuteilung von Zollkontingenten entsprechend dem Tag der Antragstellung durch die Einführer geschaffen werden; zudem sollten Regeln und Verfahren zur Begründung der Rechte traditioneller Einführer für jeden Kontingentzeitraum und jede Warengruppe eingeführt werden. |
(6) |
Es sollten Regeln bezüglich der Fortführung des Geschäftsbetriebs aufgestellt werden, anhand derer zu bestimmen ist, ob es sich bei einem Einführer, der den Status eines traditionellen Einführers beansprucht, um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt, welche die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in den mit dieser Verordnung festzulegenden Bezugszeiträumen eingeführt hat. |
(7) |
Ferner sollten Regeln und Verfahren im Falle der Nichtinanspruchnahme von Kontingentbewilligungen festgelegt werden. |
(8) |
Für die drei ersten Kontingentzeiträume, in denen diese Verordnung angewandt wird, sollten Übergangsregeln in Bezug auf die Wahl der Bezugszeiträume für die Berechnung der Kontingentbewilligungshöchstmengen für traditionelle Einführer festgelegt werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit dem Beschluss 2012/105/EU eingesetzten Holzausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden ausführliche Regeln für die Zuteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls festgelegt, ferner sonstige Bestimmungen für die EU-seitige Verwaltung der Zollkontingentmengen, die für Ausfuhren in die Union im Rahmen der Durchführung des Abkommens und des Protokolls zugeteilt wurden.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 und des Artikels 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls.
Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Warengruppe“ jede der beiden betroffenen Kategorien von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen entsprechend der Einreihung derartiger Erzeugnisse in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Russischen Föderation, namentlich Fichtenholz (Zolltarifpositionen 4403 20 110 und 4403 20 190) und Kiefernholz (Zolltarifpositionen 4403 20 310 und 4403 20 390). Die einschlägigen Zolltarife, die in der Russischen Föderation gelten, und die entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur (2) („KN“) und des TARIC sind in Anhang I aufgeführt.
KAPITEL 2
ZUTEILUNGSGRUNDSÄTZE
Artikel 3
Das Verfahren für die Zuteilung der Zollkontingente ist vom Tag der Einreichung des Antrags durch den Einführer abhängig:
a) |
bei Anträgen, die bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres eingereicht werden (im Folgenden „erster Teil des Kontingentzeitraums“), teilt die Kommission die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b entsprechend den Kategorien „traditionelle Einführer“ oder „neue Einführer“ zu, und |
b) |
bei Anträgen, die ab dem 1. August eingereicht werden (im Folgenden „zweiter Teil des Kontingentzeitraums“), teilt die Kommission die verbleibenden Zollkontingentmengen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a in der chronologischen Reihenfolge der Mitteilungen zu, mit denen die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden (im Folgenden „Bewilligungsbehörde(n)“) die Kommission über Anträge einzelner Einführer informieren. |
Artikel 4
(1) Im ersten Teil des Kontingentzeitraums erfolgt die Zuteilung wie folgt:
a) |
70 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden traditionellen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für traditionelle Einführer“), und |
b) |
30 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden neuen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für neue Einführer“). |
(2) Das Kontingent für neue Einführer wird in der chronologischen Reihenfolge zugeteilt, in der die Mitteilungen der Bewilligungsbehörden über Kontingentbewilligungsanträge derartiger Einführer bei der Kommission eintreffen.
(3) Jedem neuen Einführer werden nach dem Zuteilungsverfahren des Absatzes 2 höchstens 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.
Artikel 5
Im zweiten Teil des Kontingentzeitraums werden jedem Einführer höchstens 5 % des verbleibenden Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.
Artikel 6
(1) Im ersten Teil des Kontingentzeitraums hat jeder traditionelle Einführer lediglich das Recht, in jeder Warengruppe Kontingentbewilligungen für einen bestimmten Teil des Kontingents für traditionelle Einführer zu beantragen (im Folgenden „Höchstmenge“); die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2. Alle einem traditionellen Einführer im ersten Teil des Kontingentzeitraums erteilten Kontingentbewilligungen werden auf die Höchstmengen für den betreffenden Einführer angerechnet.
(2) Die Höchstmenge für einen traditionellen Einführer in der jeweiligen Warengruppe in einem Kontingentzeitraum (im Folgenden „Kontingentzeitraum n+1“) wird berechnet nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in den beiden Kontingentzeiträumen, die dem Jahr der Berechnung der Höchstmenge vorausgehen, und zwar nach der folgenden Formel:
Ci = T * (Īi/ΣĪi)
Dabei ist:
|
„Ci“ die Höchstmenge in der betreffenden Warengruppe (Fichtenholz beziehungsweise Kiefernholz) für den Einführer i im Kontingentzeitraum n+1; |
|
„T“ das in der jeweiligen Warengruppe im Jahr der Berechnung der Höchstmenge (im Folgenden „Kontingentzeitraum n“) verfügbare Kontingent für traditionelle Einführer; |
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„Īi“ der Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des traditionellen Einführers i in der betreffenden Warengruppe in den zwei Kontingentzeiträumen vor der Berechnung (im Folgenden „Kontingentzeitraum n–2“ und „Kontingentzeitraum n–1“) nach folgender Formel: [(tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–2) + (tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–1)]/2; |
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„ΣĪi“ die Summe der durchschnittlichen Einfuhren Īi aller traditionellen Einführer in der betroffenen Warengruppe. |
Artikel 7
(1) Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 die für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltenden Höchstmengen.
(2) Damit die Kommission diese Berechnungen vornehmen kann, übermitteln ihr die Bewilligungsbehörden bis spätestens 31. März des Kontingentzeitraums n eine Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse im Kontingentzeitraum n–1, die ihnen nach Artikel 11 Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Tabellenkalkulationsformat nach Maßgabe des Musters in Anhang IV zu übermitteln.
(3) Die Kommission teilt den Bewilligungsbehörden bis spätestens 30. April des Kontingentzeitraums n die nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 berechneten aktualisierten Höchstmengen mit.
KAPITEL 3
FORTFÜHRUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS
Artikel 8
(1) Legt ein Einführer, der den Status eines traditionellen Einführers nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls beansprucht (im Folgenden „Antragsteller“), keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt, welche die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in dem nach Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraum einführte (im Folgenden „Vorgänger“), hat er der Bewilligungsbehörde gegenüber zu belegen, dass er die Geschäftstätigkeit des Vorgängers fortgeführt hat.
(2) Die Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 gilt als gegeben,
a) |
wenn Antragsteller und Vorgänger der Kontrolle derselben Rechtsperson im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates unterliegen (3), oder |
b) |
wenn der Geschäftsbetrieb des Vorgängers in Bezug auf die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse rechtlich auf den Antragsteller übergegangen ist, beispielsweise aufgrund einer Fusionierung oder eines Erwerbs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. |
(3) Einführer, welche die Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht belegen, gelten als neue Einführer.
Artikel 9
Artikel 8 gilt sinngemäß, wenn ein Einführer den Status eines traditionellen Einführers nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls beansprucht.
KAPITEL 4
KONTINGENTBEWILLIGUNGSANTRÄGE
Artikel 10
(1) Die Kontingentbewilligungsanträge sind in der in Anhang II angegebenen Form einzureichen. Falls die Angaben im Antrag als unzureichend erachtet werden, kann die Bewilligungsbehörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche Angaben zu machen.
(2) Die Bewilligung eines Kontingents ist an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Erzeugnisse einer Verarbeitung im Zollgebiet der Union unterzogen werden, wodurch ihnen nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4) der Unionsursprung verliehen wird.
(3) Den Kontingentbewilligungsanträgen muss eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der er Folgendes zusichert:
a) |
dass die betroffenen Erzeugnisse der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt werden, und zwar binnen eines Jahres nach Genehmigung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in der die genaue Beschreibung der Waren und die TARIC-Codes angegeben sein müssen, durch die zuständigen Zollbehörden; |
b) |
dass er angemessene Aufzeichnungen im Bewilligungsmitgliedstaat führt, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die von ihr als nötig erachtete Kontrolle der tatsächlichen Zuführung der Erzeugnisse zur vorgeschriebenen Verarbeitung durchzuführen, und dass er diese Aufzeichnungen aufbewahrt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnungen“ die Datenbestände mit allen nötigen Informationen und technischen Einzelheiten auf gleich welchem Träger, welche die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzen, die Vorgänge zu überwachen und zu kontrollieren; |
c) |
dass die Bewilligungsbehörde in die Lage versetzt wird, die betroffenen Erzeugnisse während der gesamten Verarbeitung in den Betriebsstätten des betreffenden Unternehmens zu ihrer Zufriedenheit zurückzuverfolgen; |
d) |
dass die Bewilligungsbehörde über alle Aspekte in Kenntnis gesetzt wird, welche die Bewilligung berühren können. |
(4) Werden die betroffenen Erzeugnisse übertragen, so legt der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Waren nach Absatz 3 Buchstabe a der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt wurden.
(5) Es gilt Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (5).
(6) Die Nichtbeachtung der Zusagen des Absatzes 3 seitens des Einführers oder jeder natürlichen oder juristischen Person, an die der Einführer diese Erzeugnisse anschließend überträgt, gilt im Einklang mit Artikel 13 als Nichtinanspruchnahme einer Kontingentbewilligung in Höhe der jeweiligen Erzeugnismenge.
(7) Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Bewilligungsbehörden im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert dieses Verzeichnis nach Bedarf.
KAPITEL 5
NACHWEIS DER TATSÄCHLICHEN EINFUHREN
Artikel 11
(1) Spätestens 15 Kalendertage nach Ablauf jedes dritten Monats teilt der Einführer der Bewilligungsbehörde des Kontingent bewilligenden Mitgliedstaats seine in den letzten drei Monaten tatsächlich getätigten Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat mit. Dazu legt der Einführer der Bewilligungsbehörde eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor.
(2) Wird die in der Zollanmeldung aufgeführte Menge ohne Rinde gemessen, obwohl die Mengenangabe unter Ziffer 9 der Kontingentbewilligung die Rinde einschließt, übermittelt der Einführer der Bewilligungsbehörde zusätzlich zu den Informationen des Absatzes 1 und innerhalb derselben Frist die korrekten Einfuhrmengen je Zollanmeldung unter Berücksichtigung der Rinde. Die korrekten Mengen werden mit Hilfe der in Anhang III aufgeführten Korrekturkoeffizienten ermittelt.
KAPITEL 6
NICHTINANSPRUCHNAHME VON KONTINGENTBEWILLIGUNGEN
Artikel 12
(1) Wird eine Kontingentbewilligung nicht binnen 6 Monaten in Anspruch genommen, gibt der Einführer sie entweder an die Bewilligungsbehörde zurück oder teilt ihr seine Absicht mit, die Bewilligung im verbleibenden Kontingentzeitraum in Anspruch zu nehmen. Wurde eine Kontingentbewilligung vor Beginn des Kontingentzeitraums nach Artikel 4 des Protokolls erteilt, beginnt die Sechsmonatsfrist am 1. Januar des dem Kontingentzeitraum entsprechenden Jahres.
(2) Die Bewilligungsbehörde benachrichtigt die Kommission unverzüglich, wenn ein Einführer eine Kontingentbewilligung nach Absatz 1 zurückgibt. Der Restbetrag der für die betreffende Warengruppe verfügbaren Höchstmenge für traditionelle Einführer wird um den entsprechenden Betrag angepasst.
Artikel 13
(1) Bleiben die tatsächlichen Einfuhren eines traditionellen Einführers der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse im Kontingentzeitraum n–1 unter 85 % der Mengen aller Kontingentbewilligungen für diesen Einführer im selben Kontingentzeitraum, dann werden die Einfuhrhöchstmengen dieses Einführers für beide Warengruppen im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der tatsächlichen Einfuhren verringert, die nicht getätigt wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:
ri = (0,85 * ΣΑi – Ii)/ΣΑi
Dabei ist:
|
„ri“ die Verringerung der Einfuhrhöchstmengen des Einführers i für beide Warengruppen im Kontingentzeitraum n+1; |
|
„ΣΑi“ die Summe der Kontingentbewilligungen für den traditionellen Einführer i im Kontingentzeitraum n–1; |
|
„Ii“ die Menge der vom Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 tatsächlich eingeführten unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse. |
Artikel 14
(1) Wurde eine Kontingentbewilligung, die 6 Monate nach ihrer Erteilung nach Artikel 12 nicht zurückgegeben wurde, bis zum Ende des Kontingentzeitraums n–1 nicht genutzt, werden die Einfuhrhöchstmengen des Einführers für den Kontingentzeitraum n+1 in beiden Warengruppen doppelt proportional zum Umfang der ungenutzten Kontingentbewilligung verringert.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:
Ri = 2 * (ΣUi/ΣΑi)
Dabei ist:
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„Ri“ die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für beide Warengruppen im Kontingentzeitraum n+1; |
|
„ΣUi“ die Summe der dem Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 erteilten, von ihm jedoch nicht genutzten Kontingentbewilligungen; |
|
„ΣΑi“ die Summe der dem Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 in beiden Warengruppen erteilten Kontingentbewilligungen. |
Artikel 15
Sollten die in den Artikeln 13 und 14 aufgestellten Bedingungen für die Verringerung der Einfuhrhöchstmengen gleichzeitig erfüllt sein, gilt nur die stärkere Verringerung (Ri oder ri).
KAPITEL 7
ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR DIE ERSTEN DREI KONTINGENTZEITRÄUME
Artikel 16
(1) Die Zuteilungsmethode des Artikels 4 dieser Verordnung gilt für den gesamten ersten Kontingentzeitraum der Anwendung dieser Verordnung. Während dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen des Kapitels 6 nicht.
(2) Die Artikel 17 bis 19 gelten für die ersten drei Kontingentzeiträume der Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 17
(1) Die Wahl des Bezugszeitraums nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls steht dem Einführer frei, und zwar entweder das Jahr 2004 oder das Jahr 2007 oder beide Jahre.
(2) Einführer, die den Status eines traditionellen Einführers beanspruchen, müssen spätestens 20 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeben, nach welcher der drei Wahlmöglichkeiten des Absatzes 1 ihre Höchstmengen nach Artikel 6 berechnet werden sollen.
(3) Der nach Absatz 2 für jeden Einführer festgelegte Bezugszeitraum gilt für die ersten drei Kontingentzeiträume der Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 18
(1) Einführer, die den Status eines traditionellen Einführers beanspruchen, teilen den Bewilligungsbehörden der Mitgliedstaaten, bei denen sie Kontingentbewilligungen beantragen möchten, spätestens 20 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sie innerhalb des nach Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich in die betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt haben. Zum Nachweis der tatsächlichen Einfuhren legt der Einführer den Bewilligungsbehörden eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor.
(2) Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission spätestens 35 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse, die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Tabellenkalkulationsformat nach Maßgabe des Musters in Anhang V zu übermitteln.
Artikel 19
(1) Wird nach Artikel 17 Absatz 2 nur ein einziges Jahr festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für die tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe im betreffenden Jahr.
(2) Werden nach Artikel 17 Absatz 2 sowohl das Jahr 2004 als auch das Jahr 2007 festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für den Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe der Jahre 2004 und 2007, und zwar nach folgender Berechnungsformel:
[(tatsächliche Einfuhren 2004) + (tatsächliche Einfuhren 2007)]/2.
(3) Die Kommission teilt den Genehmigungsbehörden die nach Artikel 6 Absatz 2 ermittelten Höchstmengen spätestens 65 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.
(4) Wurden die Höchstmengen des Artikels 6 bis zur vorläufigen Anwendung des Abkommens und des Protokolls noch nicht berechnet, werden allen Einführern die Zollkontingente in der jeweiligen Warengruppe nach dem Verfahren des Artikels 3 Buchstabe b zugeteilt, und zwar so lange, bis die Kommission der Bewilligungsbehörde mitteilt, dass die Höchstmengen berechnet wurden und das Zuteilungsverfahren nach Artikel 3 Buchstabe b abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes werden jedem Einführer höchstens 2,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.
KAPITEL 8
Artikel 20
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die vorläufige Anwendung des Protokolls außer Kraft tritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).
(3) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANHANG I
Einschlägige, in der Russischen Förderation geltende Zollcodes und entsprechende KN- und TARIC-Codes (vgl. Artikel 2 dieser Verordnung)
|
KN-Code |
TARIC-Code |
Russischer Zollcode |
Volle Bezeichnung |
1. |
ex 4403 20 11 |
10 |
4403 20 110 1 |
Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m |
ex 4403 20 19 |
10 |
|||
2. |
ex 4403 20 11 |
10 |
4403 20 110 2 |
Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m |
ex 4403 20 19 |
10 |
|||
3. |
ex 4403 20 19 |
10 |
4403 20 190 1 |
Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“, Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm |
4. |
ex 4403 20 19 |
10 |
4403 20 190 9 |
Anderes Holz von Fichten der Art „Picea abies Karst.“ oder von Tannen der Art „Abies alba Mill.“ |
5. |
ex 4403 20 31 |
10 |
4403 20 310 1 |
Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“, mit einem Durchmesser von mindestens 15 cm, aber höchstens 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m |
ex 4403 20 39 |
10 |
|||
6. |
ex 4403 20 31 |
10 |
4403 20 310 2 |
Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“, mit einem Durchmesser von mehr als 24 cm und einer Länge von mindestens 1 m |
ex 4403 20 39 |
10 |
|||
7. |
ex 4403 20 39 |
10 |
4403 20 390 1 |
Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“ (Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet) mit einem Durchmesser von weniger als 15 cm |
8. |
ex 4403 20 39 |
10 |
4403 20 390 9 |
Anderes Holz von Kiefern der Art „Pinus sylvestris L.“ |
ANHANG II
Muster des Antrags auf Kontingentbewilligung (vgl. Artikel 10 Absatz 1)
Anhang zum Muster des Antrags auf Kontingentbewilligung: Eidesstattliche Erklärung nach Artikel 10 Absatz 3
Eidesstattliche Erklärung
Eidesstattliche Erklärung von … (Name des Anmelders)
Der Unterzeichnete gibt hiermit folgende Erklärungen ab:
Bezüglich des Antrags auf Kontingentbewilligung vom (TT/MM/JJ) versichere ich:
(1) |
dass die betroffenen Erzeugnisse der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt werden, und zwar binnen eines Jahres nach Genehmigung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in der die genaue Beschreibung der Waren und die TARIC-Codes angegeben sein müssen, durch die zuständigen Zollbehörden; |
(2) |
dass angemessene Aufzeichnungen im Bewilligungsmitgliedstaat geführt werden, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die von ihr als nötig erachtete Kontrolle der tatsächlichen Zuführung der Erzeugnisse zur vorgeschriebenen Verarbeitung durchzuführen, und dass er diese Aufzeichnungen aufbewahrt; |
(3) |
dass die Bewilligungsbehörde in die Lage versetzt wird, die betroffenen Erzeugnisse während der gesamten Verarbeitung in den Betriebsstätten des betreffenden Unternehmens zu ihrer Zufriedenheit zurückzuverfolgen; |
(4) |
dass die Bewilligungsbehörde über alle Aspekte in Kenntnis gesetzt wird, welche die Bewilligung berühren können. |
Der Unterzeichnete bestätigt, dass alle Angaben in dieser eidesstattlichen Erklärung nach bestem Wissen wahr und korrekt sind.
Ort/Datum |
|
Unterschrift |
ANHANG III
Korrekturkoeffizienten nach Artikel 11 Absatz 2
Die Korrekturkoeffizienten nach Artikel 11 Absatz 2 werden hiermit wie folgt festgesetzt:
KN-Code |
Korrekturkoeffizient |
4403 20 11 |
0,90 |
4403 20 19 |
0,88 |
4403 20 31 |
0,88 |
4403 20 39 |
0,87 |
ANHANG IV
Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1
Firma des einführenden Unternehmens |
USt-IdNr. des einführenden Unternehmens |
Tatsächliche Fichtenholzeinfuhren (Σ von KN 4403 20 11 und 4403 20 19) in m3 im Kontingentzeitraum n-1 (…-…) |
Tatsächliche Kiefernholzeinfuhren (Σ von KN 4403 20 31 und 4403 20 39) in m3 im Kontingentzeitraum n-1 (…-…) |
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ANHANG V
Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren nach Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1
Firma des einführenden Unternehmens |
USt-IdNr. des einführenden Unternehmens |
Tatsächliche Fichtenholzeinfuhren (Σ von KN 4403 20 11 und 4403 20 19) in m3 im Bezugszeitraum … |
Tatsächliche Kiefernholzeinfuhren (Σ von KN 4403 20 31 und 4403 20 39) in m3 im Bezugszeitraum … |
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13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/38 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 499/2012 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
55,3 |
MK |
52,8 |
|
TR |
51,8 |
|
ZZ |
53,3 |
|
0707 00 05 |
MK |
26,2 |
TR |
119,2 |
|
ZZ |
72,7 |
|
0709 93 10 |
TR |
97,5 |
ZZ |
97,5 |
|
0805 50 10 |
AR |
75,2 |
BO |
105,1 |
|
TR |
107,0 |
|
ZA |
95,9 |
|
ZZ |
95,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
113,1 |
BR |
82,2 |
|
CL |
97,3 |
|
CN |
136,2 |
|
NZ |
132,4 |
|
US |
153,6 |
|
UY |
61,9 |
|
ZA |
113,2 |
|
ZZ |
111,2 |
|
0809 10 00 |
TR |
226,2 |
ZZ |
226,2 |
|
0809 29 00 |
TR |
440,0 |
ZZ |
440,0 |
|
0809 40 05 |
ZA |
300,5 |
ZZ |
300,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/40 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
über die von Dänemark mitgeteilten nationalen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3717)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(2012/301/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 hat das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitgeteilt, dass Dänemark beabsichtigt, seine nationalen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase, die strenger als die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1) sind, über den 31. Dezember 2012, das Datum, an dem die Genehmigung durch die gemäß Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) (jetzt Artikel 114 Absatz 6 AEUV) erlassene Entscheidung 2007/62/EG der Kommission (2) endet, hinaus beizubehalten. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase) zielt darauf ab, Emissionen bestimmter unter das Kyoto-Protokoll fallender F-Gase (HFKW, FKW und SF6) zu verhindern oder zu minimieren. Sie enthält auch eine begrenzte Anzahl von Verboten der Verwendung und des Inverkehrbringens für den Fall, dass Alternativen auf Gemeinschaftsebene als vorhanden und kosteneffizient und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung als nicht möglich betrachtet werden. |
(3) |
Die Verordnung hat eine doppelte Rechtsgrundlage: Alle Bestimmungen stützen sich auf Artikel 175 Absatz 1 EGV (jetzt Artikel 192 Absatz 1 AEUV), außer den Artikeln 7, 8 und 9, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts der Gemeinschaft auf Artikel 95 EGV (jetzt Artikel 114 AEUV) basieren. |
(4) |
Dänemark verfügt seit 2002 über nationale Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase und hat diese Vorschriften der Kommission mit Schreiben vom 2. Juni 2006 mitgeteilt. Ein allgemeines Einfuhr-, Verkaufs- und Verwendungsverbot für neue Erzeugnisse, die die betreffenden F-Gase enthalten, geht mit einer Ausnahmeregelung einher, die in Anhang I des Erlasses festgelegt ist und eine Reihe sehr spezifischer Anwendungen betrifft. Die Regelung basiert (für eine Reihe gängiger Anwendungen) auf der Menge der in dem jeweiligen System verwendeten Treibhausgase, wodurch beispielsweise Kühlaggregate, Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit Lasten zwischen 0,15 kg und 10 kg sowie Kühlsysteme zur Wärmerückgewinnung mit einer Last von weniger oder gleich 50 kg freigestellt werden. Erzeugnisse für Schiffe und militärische Verwendung sowie die Verwendung von SF6 in Hochspannungsanlagen sind ebenfalls freigestellt. Am 8. Dezember 2006 beschloss die Kommission mit Verweis auf Artikel 95 Absatz 6 EGV (jetzt Artikel 114 Absatz 6 AEUV), Dänemark zu ermächtigen, die Vorschriften bis zum 31. Dezember 2012 beizubehalten. |
(5) |
Nach dem Erlass der Entscheidung 2007/62/EG liegen die in der genannten Entscheidung dargestellten Umstände, die die Beibehaltung strengerer Vorschriften rechtfertigen, auch weiterhin vor. Die nationalen Bestimmungen sind nach wie vor Teil einer breiter angelegten Strategie Dänemarks, das im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der anschließend auf EU-Ebene getroffenen Lastenteilungsvereinbarung gesteckte Emissionsreduktionsziel zu erreichen. Im Rahmen dieser Regelung hat sich Dänemark dazu verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen im Handelszeitraum 2008-2012 gemessen am Basisjahr 1990 um 21 % zu reduzieren. Die mitgeteilten Maßnahmen sollen erheblich zur Reduzierung der HFKW-Emissionen in Dänemark beigetragen haben. In den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam erlassenen Entscheidungen über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (3) hat sich Dänemark dazu verpflichtet, seine Emissionen bis 2020 im Vergleich zu 2005 um weitere 20 % zu reduzieren. |
(6) |
Die in dem Erlass vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie die Möglichkeit, in ganz besonderen Fällen einzelne Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot zuzulassen, gewährleisten die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Zudem betrifft der Erlass nur neue Geräte und lässt die Verwendung von F-Gasen zur Wartung und Instandhaltung existierender Ausrüstungen zu, um zu verhindern, dass Geräte unnötig ausgemustert werden. |
(7) |
Obgleich sich der Erlass auf den freien Warenverkehr in der Union auswirkt, sind die Vorschriften allgemeiner Art und gelten sowohl für einheimische als auch für eingeführte Erzeugnisse. Es gibt keinen Beweis dafür, dass die mitgeteilten nationalen Vorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern in der Union verwendet wurden oder werden. Angesichts der Umweltgefährdung durch die Verwendung von F-Gasen bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass die mitgeteilten nationalen Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarktes, was die verfolgten Ziele anbelangt, nicht unverhältnismäßig behindern, insbesondere in Anbetracht der Schlussfolgerungen der jüngsten Bewertung der Anwendung, der Auswirkungen und der Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (4), denen zufolge weitere Maßnahmen zur Reduzierung von F-Gasemissionen erforderlich sind, um die vereinbarten EU-weiten Treibhausgasemissionsziele zu erreichen. |
(8) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag Dänemarks vom 13. Februar 2012, in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die strenger sind als die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, beizubehalten, zulässig ist. |
(9) |
Ferner bekräftigt die Kommission ihre Entscheidung 2007/62/EG, dass die nationalen Vorschriften in dem Erlass Nr. 552 vom 2. Juli 2002:
Die Kommission ist daher der Meinung, dass sie genehmigt werden können. |
(10) |
Die Kommission kann jederzeit neu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung nach wie vor erfüllt sind. Dies kann insbesondere im Falle wesentlicher Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevant werden. Angesichts dieser Möglichkeit und der langfristigen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die Treibhausgasemissionen zu senken, wird eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung bis zu einem bestimmten Datum nicht als erforderlich erachtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die der Kommission mit Schreiben vom 13. Februar 2012 vom Königreich Dänemark mitgeteilten nationalen Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase, die in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, strenger sind als die diesbezüglichen Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, werden hiermit genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 130.
(3) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(4) Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006), KOM(2011) 581 endgültig.
13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/42 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3723)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/302/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die bzw. den Verbleib auf den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der im Anhang der genannten Richtlinie aufgeführten Rückstandsgruppen und Stoffe vorlegt. Diese Pläne sind auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn bestimmte Kontrollen dies erforderlich machen. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) werden die Pläne für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs („die Pläne“) genehmigt, die bestimmte im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführte Drittländer gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt haben. |
(3) |
In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen („die Liste“), aktualisiert werden. |
(4) |
Belize hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Belize sollte daher ein Eintrag für Aquakultur in die Liste aufgenommen werden. |
(5) |
Chile hat in der Liste derzeit einen Eintrag für Schafe/Ziegen, der allerdings mit einem Verweis auf Fußnote 3 des Anhangs des Beschlusses 2011/163/EU versehen ist. Durch diese Fußnote werden solche Einfuhren aus Chile auf Schafe beschränkt. Chile hat der Kommission einen Plan für Ziegen vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Der Verweis auf Fußnote 3 sollte daher aus dem Eintrag für Chile gestrichen werden. |
(6) |
Curaçao hat derzeit einen Eintrag für Milch in der Liste. Curaçao hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte Curaçao von der Liste gestrichen werden. |
(7) |
Hongkong wird derzeit in der Liste mit Einträgen für Geflügel und Aquakultur geführt. Hongkong hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte Hongkong von der Liste gestrichen werden. |
(8) |
Gambia hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Gambia sollte daher ein Eintrag für Aquakultur in die Liste aufgenommen werden. |
(9) |
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens (3) wird der Geltungsbereich des genannten Anhangs auf Island ausgedehnt. Daher sollten die Einträge für Island von der Liste gestrichen werden. |
(10) |
Jamaika wird derzeit in der Liste mit Einträgen für Aquakultur und Honig geführt. Jamaika hat jedoch keinen Plan für Aquakultur gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte der Eintrag Jamaikas für Aquakultur von der Liste gestrichen werden. |
(11) |
Kenia hat der Kommission einen Plan für Kamelmilch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Kenia sollte daher ein Eintrag für Kamelmilch in die Liste aufgenommen werden. |
(12) |
Libanon hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Libanon sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden. |
(13) |
Namibia wird derzeit in der Liste mit Einträgen für Rinder, Schafe/Ziegen, frei lebendes Wild und Zuchtwild geführt. Namibia hat jedoch keinen Plan für Zuchtwild gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte der Eintrag Namibias für Zuchtwild von der Liste gestrichen werden. |
(14) |
Neukaledonien wird derzeit in der Liste mit Einträgen für Rinder, Aquakultur, frei lebendes Wild, Zuchtwild und Honig geführt. Das betreffende Drittland hat der Kommission mitgeteilt, dass es kein frisches Rindfleisch mehr in die EU auszuführen wünscht. Neukaledonien hat jedoch Garantien vorgelegt, die den Verbleib des Eintrags für Rinder in der Liste erlauben, allerdings mit Verweis auf die Fußnote, der zufolge die entsprechend gekennzeichneten Drittländer ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind. Der Verweis auf die entsprechende Fußnote sollte daher dem Eintrag Neukaledoniens für Rinder hinzugefügt werden. |
(15) |
Sint Maarten hat derzeit einen Eintrag für Milch in der Liste. Sint Maarten hat jedoch keinen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte Sint Maarten von der Liste gestrichen werden. |
(16) |
San Marino wird derzeit in der Liste mit Einträgen für Rinder, Schweine und Honig geführt. Das betreffende Drittland hat der Kommission mitgeteilt, dass es kein Schweinefleisch mehr in die EU auszuführen wünscht. Daher sollte der Eintrag San Marinos für Schweine von der Liste gestrichen werden. |
(17) |
Für entsprechende Sendungen aus Curaçao, Hongkong, Jamaika, Namibia and Sint Maarten, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses zertifiziert und in die EU versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt. |
(18) |
Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(19) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Während einer Übergangsfrist bis zum 15. August 2012 akzeptieren die Mitgliedstaaten Milchsendungen aus Curaçao, Geflügel- und Aquakultursendungen aus Hongkong, Aquakultursendungen aus Jamaika, Zuchtwildsendungen aus Namibia und Milchsendungen aus Sint Maarten, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 1. Juli 2012 zertifiziert und in die EU versandt wurden.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2012.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.
(2) ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40.
(3) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 27.
ANHANG
„ANHANG
ISO-2-Code |
Land |
Rinder |
Schafe/Ziegen |
Schweine |
Equiden |
Geflügel |
Aquakultur |
Milch |
Eier |
Kaninchen |
Frei lebendes Wild |
Zuchtwild |
Honig |
AD |
Andorra |
X |
X |
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
|
|
|
|
|
X |
X (1) |
|
|
|
|
|
AL |
Albanien |
|
X |
|
|
|
X |
|
X |
|
|
|
|
AR |
Argentinien |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
AU |
Australien |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
|
|
X |
X |
X |
BA |
Bosnien und Herzegowina |
|
|
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|
|
X |
|
|
|
|
|
|
BD |
Bangladesch |
|
|
|
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X |
|
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|
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BN |
Brunei Darussalam |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
BR |
Brasilien |
X |
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
BW |
Botsuana |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
|
BY |
Belarus |
|
|
|
X (2) |
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
BZ |
Belize |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
CA |
Kanada |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
CH |
Schweiz |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
CL |
Chile |
X |
X |
X |
|
X |
X |
X |
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|
X |
|
X |
CM |
Kamerun |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
X |
CN |
China |
|
|
|
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
X |
CO |
Kolumbien |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
CR |
Costa Rica |
|
|
|
|
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X |
|
|
|
|
|
|
CU |
Kuba |
|
|
|
|
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X |
|
|
|
|
|
X |
EC |
Ecuador |
|
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|
|
|
X |
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|
|
ET |
Äthiopien |
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|
|
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|
|
|
|
X |
FK |
Falklandinseln |
X |
X |
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
FO |
Färöer |
|
|
|
|
|
X |
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|
|
|
|
GH |
Ghana |
|
|
|
|
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|
|
|
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|
|
X |
GM |
Gambia |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
GL |
Grönland |
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
|
GT |
Guatemala |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
HN |
Honduras |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
HR |
Kroatien |
X |
X |
X |
X (2) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
ID |
Indonesien |
|
|
|
|
|
X |
|
|
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|
|
|
IL |
Israel |
|
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X |
X |
X |
X |
|
|
X |
X |
IN |
Indien |
|
|
|
|
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X |
|
X |
|
|
|
X |
IR |
Islamische Republik Iran |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
JM |
Jamaika |
|
|
|
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|
|
|
|
X |
JP |
Japan |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
KE |
Kenia |
|
|
|
|
|
|
X (1) |
|
|
|
|
|
KG |
Kirgisistan |
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
X |
KR |
Republik Korea |
|
|
|
|
|
X |
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|
|
|
|
|
LB |
Libanon |
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|
|
|
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|
|
|
|
|
|
X |
LK |
Sri Lanka |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
MA |
Marokko |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
MD |
Republik Moldau |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
ME |
Montenegro |
X |
X |
X |
|
X |
X |
|
X |
|
|
|
X |
MG |
Madagaskar |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
MK |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4) |
X |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
|
X |
|
X |
MU |
Mauritius |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
MX |
Mexiko |
|
|
|
X |
|
X |
|
X |
|
|
|
X |
MY |
Malaysia |
|
|
|
|
X (3) |
X |
|
|
|
|
|
|
MZ |
Mosambik |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
NA |
Namibia |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
NC |
Neukaledonien |
X (3) |
|
|
|
|
X |
|
|
|
X |
X |
X |
NI |
Nicaragua |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
NZ |
Neuseeland |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
|
|
X |
X |
X |
PA |
Panama |
|
|
|
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|
X |
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|
|
|
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|
PE |
Peru |
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X |
X |
|
|
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|
|
PF |
Französisch-Polynesien |
|
|
|
|
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|
|
|
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X |
PH |
Philippinen |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
PN |
Pitcairninseln |
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
X |
PY |
Paraguay |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
RS |
Serbien (5) |
X |
X |
X |
X (2) |
X |
X |
X |
X |
|
X |
|
X |
RU |
Russland |
X |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
|
|
X (6) |
X |
SA |
Saudi-Arabien |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
SG |
Singapur |
X (3) |
X (3) |
X (3) |
|
X (3) |
X |
X (3) |
|
|
|
|
|
SM |
San Marino |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
SR |
Suriname |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
SV |
El Salvador |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
SZ |
Swasiland |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TH |
Thailand |
|
|
|
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X |
X |
|
|
|
|
|
X |
TN |
Tunesien |
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
X |
|
|
TR |
Türkei |
|
|
|
|
X |
X |
X |
X |
|
|
|
X |
TW |
Taiwan |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
TZ |
Tansania |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
UA |
Ukraine |
|
|
|
|
X |
X |
X |
X |
|
|
|
X |
UG |
Uganda |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
X |
US |
Vereinigte Staaten |
X |
X |
X |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
UY |
Uruguay |
X |
X |
|
X |
|
X |
X |
|
|
X |
|
X |
VE |
Venezuela |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
VN |
Vietnam |
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
YT |
Mayotte |
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|
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|
|
X |
|
|
|
|
|
|
ZA |
Südafrika |
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|
|
X |
X |
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ZM |
Sambia |
|
|
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|
|
|
|
|
|
X |
ZW |
Simbabwe |
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|
|
|
|
X |
|
|
|
|
X |
|
(1) Nur Kamelmilch.
(2) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).
(3) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.
(4) Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.
(5) Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos).
(6) Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.“
13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/48 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung Litauens als frei von enzootischer Rinderleukose
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3729)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/303/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG der Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang D Kapitel I Abschnitt E,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. In ihr ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können. |
(2) |
In Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt sind. |
(3) |
Litauen hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für eine amtliche Anerkennung als rinderleukosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in seinem gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sind. |
(4) |
Nach Bewertung der von Litauen vorgelegten Unterlagen sollte der gesamte Mitgliedstaat als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose erklärt werden. |
(5) |
Die Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG
Anhang III Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:
„KAPITEL 1
Amtlich anerkannte rinderleukosefreie Mitgliedstaaten
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
BE |
Belgien |
CZ |
Tschechische Republik |
DK |
Dänemark |
DE |
Deutschland |
IE |
Irland |
ES |
Spanien |
FR |
Frankreich |
CY |
Zypern |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
NL |
Niederlande |
AT |
Österreich |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakei |
FI |
Finnland |
SE |
Schweden |
UK |
Vereinigtes Königreich“ |
13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/50 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
über die Zulassung von Laboratorien in Kroatien und Mexiko für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3761)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/304/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES) in Nancy, Frankreich, (früher Agence française de sécurité sanitaire des aliments, AFSSA) als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist. |
(2) |
Die genannte Entscheidung sieht auch vor, dass die ANSES die Bewertung von Laboratorien in Drittländern dokumentiert, die sich für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beworben haben. |
(3) |
Die zuständige Behörde Kroatiens hat die Zulassung des Laboratoriums für Tollwut und allgemeine Virologie des Veterinärinstituts in diesem Drittland für die Durchführung dieser serologischen Tests beantragt. Dieser Antrag wird durch einen befürwortenden Bericht der ANSES vom 20. September 2011 über die Bewertung dieses Laboratoriums unterstützt. |
(4) |
Die zuständige Behörde Mexikos hat die Zulassung des Laboratoriums im Centro Nacional de Servicios de Diagnóstico en Salud Animal in diesem Drittland für die Durchführung dieser serologischen Tests beantragt. Dieser Antrag wird durch einen befürwortenden Bericht der ANSES vom 20. September 2011 über die Bewertung dieses Laboratoriums unterstützt. |
(5) |
Diese Laboratorien sollten daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:
a) |
|
b) |
|
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2012.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.