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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.151.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2012/297/EU |
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2012/298/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
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Verordnung (EU) Nr. 494/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2012/299/EU |
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2012/300/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
(2012/297/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XXI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Statistik. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurde die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (4), die in Anhang XXI des EWR-Abkommens enthalten ist, aufgehoben. |
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(4) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
Entwurf
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (1) geändert. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurde die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (3), die in Anhang XXI des EWR-Abkommens enthalten ist, aufgehoben. |
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(4) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI erhält Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgende Fassung:
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„7c. |
32011 R 0692: Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17). |
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Liechtenstein ist von der Erhebung der in Anhang II der Verordnung vorgesehenen Daten befreit.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L ….
(2) ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.
(3) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(2012/298/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
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(2) |
Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
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(3) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen. |
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(4) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (1) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen. |
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(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem in Absatz 8 unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem in Absatz 8 unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den in Absatz 8 unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den in Absatz 8 unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den in Absatz 8 unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007, an dem in Absatz 8 unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 und an dem in Absatz 8 unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012.“ |
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2. |
In Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Er gilt ab 1. Januar 2012.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
VERORDNUNGEN
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12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 491/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Europäischen Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Babyflasche aus Kunststoff (Polypropylen), mit Messstrichen. Die Ware hat eine Höhe von rund 20 cm und ein Fassungsvermögen von 300 ml. Die Babyflasche ist mit einem Sauger aus Silikon und einer Schutzkappe ausgestattet. (Siehe Abbildung) (*1) |
3924 10 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 10 00 . Da die Ware zur Ernährung von Säuglingen verwendet wird, kann sie nicht als Transport- oder Verpackungsmittel angesehen werden. Einreihung in die Position 3923 ist daher ausgeschlossen. Kindersaugflaschen gelten unabhängig vom Material allgemein als „Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch“ (siehe HS-Erläuterungen zur Position 7013 Nummer 1). Einreihung in die Unterposition 3924 90 00 ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher in den KN-Code 3924 10 00 einzureihen. |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.
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12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 492/2012 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 2012
zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Berenjena de Almagro (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2206/2003 (3) geschützten geografischen Angabe „Berenjena de Almagro“ geprüft. |
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(2) |
Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
SPANIEN
Berenjena de Almagro (g.g.A.)
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12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 493/2012 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (1), insbesondere Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Recyclingverfahren, die Teil einer Verfahrenskette oder eigenständige Verfahren sind und in denen Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstige Altbatterien und Altakkumulatoren recycelt werden, sollten die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG genannten Mindest-Recyclingeffizienzen erreichen. |
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(2) |
Zur Ergänzung von Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG sollten Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen erlassen werden. |
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(3) |
Daher ist festzulegen, dass das Recyclingverfahren nach der Sammlung und eventuellen Sortierung und/oder Vorbereitung auf das Recycling der in der Recyclinganlage übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren beginnt und mit der Herstellung der Outputfraktionen endet, die ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden sollen und kein Abfall mehr sind. Um die Verbesserung bestehender und die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien zu fördern, müssen alle Recyclingverfahren die Recyclingeffizienzen erreichen. |
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(4) |
Die Vorbereitung auf das Recycling ist als einleitende Maßnahme vor dem Recycling zu definieren, um sie vom Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren zu unterscheiden. |
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(5) |
Die Recyclingeffizienzen der Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren sollten unter Bezugnahme auf die chemische Zusammensetzung der Inputfraktion und der Outputfraktionen sowie unter Berücksichtigung der neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen berechnet und veröffentlicht werden. |
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(6) |
Es ist notwendig, die von den Recyclingbetrieben zu meldenden Informationen zu harmonisieren, damit die Einhaltung der Anforderungen an die Recyclingeffizienzen in der gesamten Europäischen Union überwacht werden kann. |
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(7) |
Recyclingbetriebe für Altbatterien und Altakkumulatoren benötigen mindestens 18 Monate, um ihre technischen Abläufe an die neuen Anforderungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen anzupassen. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 für Recyclingverfahren, die an Altbatterien und Altakkumulatoren durchgeführt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Recyclingverfahren“: ein Wiederaufarbeitungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2006/66/EG, das an Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien und Altakkumulatoren durchgeführt wird und zur Herstellung von Outputfraktionen gemäß Nummer 5 führt. Das Recyclingverfahren schließt die Sortierung und/oder Vorbereitung auf das Recycling/die Beseitigung nicht mit ein und kann in einer einzigen oder in mehreren Anlagen durchgeführt werden. |
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2. |
„Vorbereitung auf das Recycling“: die Behandlung von Altbatterien und/oder Altakkumulatoren vor einem Recyclingverfahren. Hierzu gehören u. a. die Lagerung, Handhabung, Zerlegung von Batteriesätzen oder die Abtrennung von Fraktionen, die nicht Teil der Batterie oder des Akkumulators selbst sind. |
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3. |
„Recyclingeffizienz“ eines Recyclingverfahrens: der Quotient aus der Masse der anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien und Altakkumulatoren bestehenden Inputfraktion in Prozent. |
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4. |
„Inputfraktion“: die Masse der gesammelten und dem Recyclingverfahren zugeführten Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß Anhang I. |
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5. |
„Outputfraktion“ die Masse der mit dem Recyclingverfahren aus der Inputfraktion hergestellten Stoffe gemäß Anhang I, die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung. |
Artikel 3
Berechnung der Recyclingeffizienz
(1) Die Effizienz eines Recyclingverfahrens für Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien und Altakkumulatoren wird nach der Methode in Anhang I berechnet.
(2) Die Recyclingquote des Bleigehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang II berechnet.
(3) Die Recyclingquote des Cadmiumgehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang III berechnet.
(4) Die Recyclingbetriebe melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres die zutreffenden in Anhang IV, Anhang V und Anhang VI ausgewiesenen Informationen. Ihren ersten Jahresbericht übermitteln die Recyclingbetriebe spätestens am 30. April 2015.
(5) Die Meldung der Recyclingeffizienz erfasst alle einzelnen Recyclingschritte und alle zugehörigen Outputfraktionen.
(6) Wird ein Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, ist der erste Recyclingbetrieb dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die nach Absatz 4 erforderlichen Informationen zu melden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG I
Methode für die Berechnung der Recyclingeffizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren
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1. |
Die Recyclingeffizienz eines Recyclingverfahrens wird wie folgt berechnet:
Dabei ist
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2. |
Die Recyclingeffizienz eines Recyclingverfahrens wird gesondert für die folgenden Arten von Altbatterien und Altakkumulatoren berechnet:
|
|
3. |
Die Recyclingeffizienz wird auf Grundlage der chemischen Zusammensetzung (auf Element-/Verbindungsebene) der Inputfraktion und der Outputfraktionen berechnet. Für die Inputfraktion gilt Folgendes:
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4. |
Emissionen in die Atmosphäre werden bei der Recyclingeffizienz nicht berücksichtigt. |
|
5. |
Die Masse der anrechenbaren Outputfraktionen ist die Masse der Elemente oder Verbindungen, die in den durch das Recycling von Altbatterien und Altakkumulatoren pro Kalenderjahr erzeugten Fraktionen enthalten sind bezogen auf die Trockenmasse [in Tonnen]. Zu den Outputfraktionen können u. a. die folgenden zählen:
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|
6. |
Die Masse der dem Batterie-Recyclingverfahren zugeführten Inputfraktion ist die Trockenmasse der gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren, die dem Recyclingverfahren pro Kalenderjahr zugeführt werden [in Tonnen], einschließlich
und ausschließlich
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ANHANG II
Methode für die Berechnung der Recyclingquote des Bleigehalts
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1. |
Die Recyclingquote des Bleigehalts wird wie folgt berechnet:
Dabei ist
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2. |
Das am Ende des Recyclingverfahrens in der Outputfraktion Schlacke enthaltene Blei wird bei der Recyclingquote des Bleigehalts nicht berücksichtigt. |
ANHANG III
Methode für die Berechnung der Recyclingquote des Cadmiumgehalts
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1. |
Die Recyclingquote des Cadmiumgehalts wird wie folgt berechnet:
Dabei ist
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|
2. |
Das am Ende des Recyclingverfahrens in der Outputfraktion Schlacke enthaltene Cadmium (Cd) wird bei der Recyclingquote des Cadmiumgehalts nicht berücksichtigt. |
ANHANG IV
Meldung der Recyclingeffizienzen für Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren
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1. |
Zu den Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sind folgende Angaben zu machen:
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. |
Zu den Einzelschritten des Recyclingverfahrens für Blei-Säure-Batterien und -Akkumulatoren sind folgende Angaben zu machen:
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Anlage, in der die Altbatterien und Altakkumulatoren nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling behandelt werden.
(2) Beschreibung des vollständigen Batterie-Recyclingverfahrens unabhängig davon, ob es in einer oder mehreren Anlagen durchgeführt wird (mit Beschreibung der einzelnen Recyclingschritte und ihrer Outputfraktionen).
(3) Beschreibung der nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren.
(4) Feuchtmasse der nach Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren (zur Berechnung der Recyclingeffizienz sind die im Feld „Zusammensetzung des Inputs“ angegebene Masse der abgetrennten Verunreinigungen und der Außengehäuse von Batteriesätzen sowie der Wassergehalt abzuziehen).
(5) Datenübernahme aus Anhang IV Punkt 2.
(6) Mit der Formel für RE auf Grundlage der in Anhang IV Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(7) Mit der Formel für RPb auf Grundlage der in Anhang IV Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(8) Beispiele für Verunreinigungen sind Kunststoff, Ebonit-Stücke, Gegenstände/Teile aus Eisen, Fasern aus Elektronikschrott und geschmolzenes Aluminium.
(9) Anlage, die den einzelnen Verfahrensschritt durchführt.
(10) Bei Schritt 1 ist der Input mit dem des gesamten Batterie-Recyclingverfahrens identisch.
Für die folgenden Schritte ist der Input gleich den Zwischenfraktionen des vorigen Verfahrensschrittes.
(11) Zwischenfraktionen = Fraktionen, die einem oder mehreren Folgeschritten des Recyclingverfahrens zugeführt werden.
(12) Ergibt sich aus dem Batterie-Input (Trockenmasse).
(13) Anlage, an die die Zwischenfraktion übergeben wird oder — wenn der weitere Verfahrensschritt intern durchgeführt wird — dieselbe wie unter 1.
(14) Endgültige anrechenbare Outputfraktionen sind solche, die kein Abfall mehr sind und ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke eingesetzt werden, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung; siehe auch die Beispiele in Anhang I Punkt 5.
(15) Elemente und Verbindungen, die Bestandteile des Batterie-Inputs waren (Altbatterien). Siehe die besonderen Bestimmungen und die Beispiele in Anhang I Punkt 5. Zu Blei (Pb) in Schlacke siehe die Bestimmung in Anhang II Punkt 2. Blei ist als „Pb“ einzutragen.
ANHANG V
Meldung der Recyclingeffizienzen für Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren
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1. |
Zu den Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sind folgende Angaben zu machen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. |
Zu den Einzelschritten des Recyclingverfahrens für Nickel-Cadmium-Batterien und -Akkumulatoren sind folgende Angaben zu machen:
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Anlage, in der die Altbatterien und Altakkumulatoren nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung wiederaufgearbeitet werden.
(2) Beschreibung des vollständigen Batterie-Recyclingverfahrens unabhängig davon, ob es in einer oder mehreren Anlagen durchgeführt wird (mit Beschreibung der einzelnen Recyclingschritte und ihrer Outputfraktionen)
(3) Beschreibung der nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren.
(4) Feuchtmasse der nach Sammlung und einer eventuellen Sortierung übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren (zur Berechnung der Recyclingeffizienz sind die im Feld „Zusammensetzung des Inputs“ angegebene Masse der abgetrennten Verunreinigungen und der Außengehäuse von Batteriesätzen sowie der Wassergehalt abzuziehen).
(5) Datenübernahme aus Anhang V Punkt 2.
(6) Mit der Formel für RE auf Grundlage der in Anhang V Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(7) Mit der Formel für RCd auf Grundlage der in Anhang V Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(8) Beispiele für Verunreinigungen sind Kunststoff, Ebonit-Stücke, Gegenstände/Teile aus Eisen, Fasern aus Elektronikschrott und geschmolzenes Aluminium.
(9) Anlage, die den einzelnen Verfahrensschritt durchführt.
(10) Bei Schritt 1 ist der Input mit dem des gesamten Batterie-Recyclingverfahrens identisch.
Für die folgenden Schritte ist der Input gleich den Zwischenfraktionen des vorigen Verfahrensschrittes.
(11) Zwischenfraktionen = Fraktionen, die einem oder mehreren Folgeschritten des Recyclingverfahrens zugeführt werden.
(12) Ergibt sich aus dem Batterie-Input (Trockenmasse).
(13) Anlage, an die die Zwischenfraktion übergeben wird oder — wenn der weitere Verfahrensschritt intern durchgeführt wird — dieselbe wie unter 1.
(14) Endgültige anrechenbare Outputfraktionen sind solche, die ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke eingesetzt werden; siehe auch die Beispiele in Anhang I Punkt 5.
(15) Elemente und Verbindungen, die Bestandteile des Batterie-Inputs waren (Altbatterien). Siehe die besonderen Bestimmungen und die Beispiele in Anhang I Punkt 5. Zu Cadmium (Cd) in Schlacke siehe die Bestimmung in Anhang III Punkt 2. Cadmium ist als „Cd“ einzutragen.
ANHANG VI
Meldung der Recyclingeffizienzen für sonstige Batterien und Akkumulatoren
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1. |
Zu den sonstigen Batterien und Akkumulatoren, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sind folgende Angaben zu machen:
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
Zu den Einzelschritten des Recyclingverfahrens für sonstige Batterien und Akkumulatoren sind folgende Angaben zu machen:
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Anlage, in der die Altbatterien und Altakkumulatoren nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling behandelt werden.
(2) Beschreibung des vollständigen Batterie-Recyclingverfahrens unabhängig davon, ob es in einer oder mehreren Anlagen durchgeführt wird (mit Beschreibung der einzelnen Recyclingschritte und ihrer Outputfraktionen)
(3) Beschreibung der nach der Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren.
(4) Feuchtmasse der nach Sammlung und einer eventuellen Sortierung und Vorbereitung auf das Recycling übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren (zur Berechnung der Recyclingeffizienz sind die im Feld „Zusammensetzung des Inputs“ angegebene Masse der abgetrennten Verunreinigungen und der Außengehäuse von Batteriesätzen sowie der Wassergehalt abzuziehen).
(5) Datenübernahme aus Anhang VI Punkt 2.
(6) Mit der Formel für RE auf Grundlage der in Anhang VI Punkt 2 gemeldeten Daten berechnet.
(7) Beispiele für Verunreinigungen sind Kunststoff, Ebonit-Stücke, Gegenstände/Teile aus Eisen, Fasern aus Elektronikschrott und geschmolzenes Aluminium.
(8) Anlage, die den einzelnen Verfahrensschritt durchführt.
(9) Bei Schritt 1 ist der Input mit dem des gesamten Batterie-Recyclingverfahrens identisch.
Für die folgenden Schritte ist der Input gleich den Zwischenfraktionen des vorigen Verfahrensschrittes.
(10) Zwischenfraktionen = Fraktionen, die einem oder mehreren Folgeschritten des Recyclingverfahrens zugeführt werden.
(11) Ergibt sich aus dem Batterie-Input (Trockenmasse).
(12) Anlage, an die die Zwischenfraktion übergeben wird oder — wenn der weitere Verfahrensschritt intern durchgeführt wird — dieselbe wie unter 1.
(13) Endgültige anrechenbare Outputfraktionen sind solche, die ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke eingesetzt werden; siehe auch die Beispiele in Anhang I Punkt 5.
(14) Elemente und Verbindungen, die Bestandteile des Batterie-Inputs waren (verbrauchte Batterien). Siehe die besonderen Bestimmungen und die Beispiele in Anhang I Punkt 5
|
12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 494/2012 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) ausgeweitet. Daher muss die Agentur gemäß dem erweiterten Tätigkeitsbereich als Ergebnis der Zulassung Zeugnisse, Genehmigungsscheine, Erlaubnisscheine oder andere Urkunden ausstellen. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (2) erhobenen Gebühren und Entgelte dürfen für die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e, Artikel 21, Artikel 22, Artikel 22a, Artikel 22b und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Zertifizierungstätigkeiten nur die in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (4), im Einzelnen dargelegten Gebühren und Entgelte erhoben werden. |
|
(3) |
Die in dieser Verordnung genannten Gebühren und Entgelte sollten transparent, gerecht und einheitlich festgelegt werden und gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die tatsächlichen Kosten der Erbringung von Dienstleistungen widerspiegeln. Zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren muss ein Gleichgewicht gewahrt werden. |
|
(4) |
Die Unternehmen dürfen bei der Festsetzung der Gebühren nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. |
|
(5) |
Die Antragsteller sollten um die Angabe des voraussichtlich für die erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Betrags ersuchen können. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag im Voraus nicht genau bestimmt werden, so sollte die Agentur transparente Grundsätze für die Bemessung des während der Erbringung der Dienstleistung zu zahlenden Betrags festlegen. |
|
(6) |
Für die Zahlung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten Fristen gesetzt werden. Für den Fall der Nichtzahlung sollten geeignete Rechtsbehelfe festgelegt werden, beispielsweise Beendigung der betreffenden Antragsverfahren, Ungültigkeitserklärung der betreffenden Genehmigungen, Beendigung der Dienstleistungserbringung für den betreffenden Antragsteller und Einziehung des ausstehenden Betrags durch geeignete Mittel. |
|
(7) |
Entgelte für Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur sollten in voller Höhe entrichtet worden sein, bevor die Beschwerde für zulässig erklärt wird. |
|
(8) |
Die Betroffenen sollten vor etwaigen Gebührenänderungen konsultiert werden. Darüber hinaus sollte die Agentur die Betroffenen regelmäßig darüber unterrichten, wie und auf welcher Grundlage die Gebühren berechnet werden, damit die Betroffenen Einblick in die Kosten der Agentur erhalten und gegenüber der Industrie finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren gegeben ist. Deshalb sollten auf der Grundlage der finanziellen Ergebnisse und der Prognosen der Agentur die Gebührensätze jährlich angepasst werden können. |
|
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 1 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Bestimmt werden insbesondere die Tätigkeiten und Vorgänge, für die nach Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, sowie deren Höhe und die Art ihrer Entrichtung.“ |
|
2. |
In Artikel 2 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:
|
|
3. |
In Artikel 4 werden der folgende zweite und dritte Absatz angefügt: „Bei der Anwendung künftiger Verordnungen kann die Agentur für nicht in Teil I des Anhangs genannte Zulassungstätigkeiten gemäß Teil II des Anhangs Gebühren erheben. Sämtliche der Agentur mitgeteilten Änderungen der Organisation, die sich auf die Genehmigung auswirken, können eine Neuberechnung der fälligen Überwachungsgebühr zur Folge haben, die ab dem nächsten Gebührenzyklus gilt.“ |
|
4. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Die Gebühren sind vom Antragsteller in Euro zu entrichten. Die Art ihrer Entrichtung können die Antragsteller auf der Website der Agentur abrufen. Antragsteller haben die Gebühr in voller Höhe einschließlich etwaiger Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung vor Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung der Zulassung zu entrichten, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken nichts anderes entscheidet. Die Gebühr ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Antragsteller die Zahlungsaufforderung übermittelt. Der Antrag kann annulliert werden bzw. die Zulassung kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die fälligen Gebühren bis zum Fristablauf nicht eingegangen sind und nachdem die Agentur eine förmliche Mahnung an den Antragsteller gerichtet hat. (2) Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen. (3) Für Zulassungstätigkeiten, für die der zu entrichtende Betrag nach einem Stundensatz berechnet wird, kann die Agentur dem Antragsteller auf Verlangen einen Voranschlag erstellen. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert. (4) Lehnt die Agentur einen Antrag nach Prüfung ab, so erstattet sie dem Antragsteller die bereits erhobenen Gebühren abzüglich eines Betrags zur Deckung der Verwaltungs- und Bearbeitungskosten zurück. Dieser Betrag entspricht dem Zweifachen des in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatzes. Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, so kann sie einen Antrag ablehnen, sofern der Antragsteller keine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage stellt. Die Agentur kann einen Antrag ferner ablehnen, wenn der Antragsteller seinen aus den von der Agentur erbrachten Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet diese ausstehenden Beträge. (5) Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag zurückzuziehen oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz für den laufenden Zwölfmonatszeitraum berechnet, darf aber den anwendbaren Pauschalsatz nicht übersteigen und ist zusammen mit sonstigen dann zahlbaren Beträgen auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine unterbrochene Zulassungstätigkeit wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet. (6) Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, aber die anwendbare Pauschalgebühr nicht übersteigen dürfen, zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen zu dem Zeitpunkt zahlbar, zu dem die Rückgabe oder der Widerruf erfolgt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. (7) Setzt die Agentur die Zulassung aus, weil die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet wurde oder der Antragsteller die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, so läuft der betreffende Gebührenzeitraum weiter.“ |
|
5. |
Artikel 10 Absatz 2 wird gestrichen. |
|
6. |
In Artikel 11 erhalten der zweite und dritte Absatz folgende Fassung: „Für die Bearbeitung einer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingelegten Beschwerde wird ein Entgelt erhoben. Die Höhe des Betrags ist in Teil IV des Anhangs angegeben. Ist der Beschwerdeführer eine juristische Person, so hat er der Agentur eine von einem Zeichnungsbevollmächtigten der betreffenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, aus der der Umsatz des Beschwerdeführers hervorgeht. Diese Erklärung ist zusammen mit dem Beschwerdebescheid vorzulegen. Das Beschwerdeentgelt ist gemäß dem geltenden Verfahren der Agentur binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde, zu entrichten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde ab. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird dem Beschwerdeführer das entrichtete Entgelt unverzüglich von der Agentur zurückerstattet. Ein Voranschlag des Betrags kann dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung auf Antrag übermittelt werden. Sollte der Vorgang einfacher und schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, so wird der Voranschlag entsprechend geändert. |
|
7. |
Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Anhang dieser Verordnung wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass sich maßgebliche Informationen im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur ordnungsgemäß in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte niederschlagen. Diese Verordnung einschließlich ihres Anhangs ist spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überarbeiten.“ |
|
8. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. April 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Teil II Nummer 2 erhält folgende Fassung:
(*1) Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Aus der Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit diese Tätigkeit nicht durchführen kann." |
|
2. |
Teil IV erhält folgende Fassung: „TEIL IV Entgelte für Beschwerden Für alle Beschwerdeanträge gilt der in der Tabelle angegebene Entgeltfestbetrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist. Die Beschwerde gilt nur dann als zulässig, wenn das Entgelt für die Beschwerde entrichtet wurde.
|
(*1) Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Aus der Tatsache, dass eine Tätigkeit nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit diese Tätigkeit nicht durchführen kann.
|
12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 495/2012 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AL |
55,3 |
|
MK |
52,8 |
|
|
TR |
50,2 |
|
|
ZZ |
52,8 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
18,0 |
|
TR |
103,7 |
|
|
ZZ |
60,9 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
100,3 |
|
ZZ |
100,3 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
35,4 |
|
BO |
105,2 |
|
|
TR |
55,0 |
|
|
ZA |
80,3 |
|
|
ZZ |
69,0 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
105,5 |
|
BR |
87,0 |
|
|
CL |
106,6 |
|
|
CN |
136,2 |
|
|
NZ |
126,3 |
|
|
US |
153,6 |
|
|
UY |
61,9 |
|
|
ZA |
113,8 |
|
|
ZZ |
111,4 |
|
|
0809 10 00 |
TR |
226,2 |
|
ZZ |
226,2 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
447,8 |
|
ZZ |
447,8 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 496/2012 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2012 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006. |
|
(3) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 12. Juni 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
|
(in EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 12 10 (1) |
37,34 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
37,34 |
3,41 |
|
1701 13 10 (1) |
37,34 |
0,08 |
|
1701 13 90 (1) |
37,34 |
3,70 |
|
1701 14 10 (1) |
37,34 |
0,08 |
|
1701 14 90 (1) |
37,34 |
3,70 |
|
1701 91 00 (2) |
46,46 |
3,53 |
|
1701 99 10 (2) |
46,46 |
0,40 |
|
1701 99 90 (2) |
46,46 |
0,40 |
|
1702 90 95 (3) |
0,46 |
0,24 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
|
12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Estland
(2012/299/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenz-überschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenz-überschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,
gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß dem — dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeits-weise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft als Anhang beigefügten — Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechts-wirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
|
(2) |
Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben. |
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(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaus-tausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
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(4) |
Estland hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automa-tisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet. |
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(5) |
Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Daten-austausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
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(6) |
Estland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaus-tausch ausgefüllt. |
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(7) |
Estland hat einen Testlauf mit den Niederlanden erfolgreich durchgeführt. |
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(8) |
Es hat ein Bewertungsbesuch in Estland stattgefunden, und es wurde ein Bericht über diesen Besuch von dem niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
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(9) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Frage-bogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Estland die allge-meinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umge-setzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
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12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/32 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
zur Ernennung eines österreichischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(2012/300/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
auf Vorschlag der österreichischen Regierung,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. |
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(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Johann KÖLTRINGER ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Dr. Ferdinand MAIER, Generalsekretär des Österreichischen Raiffeisenverbands, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV