|
ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.144.deu |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
|
|
|
Berichtigungen |
|
|
|
* |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 468/2012 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union von bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (2) sind Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern festgelegt, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, die verarbeitete Eierzeugnisse enthalten. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 muss Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden, eine Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in den Anhängen I und II der genannten Verordnung beiliegen, und die Bedingungen in dieser Bescheinigung müssen erfüllt sein. |
|
(3) |
Die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthalten derzeit keine detaillierten Bestimmungen in Bezug auf verarbeitete Eierzeugnisse in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden. |
|
(4) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Waren, einschließlich Eierzeugnisse, in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Demnach muss in die Union eingeführten oder durch die Union durchgeführten Waren eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware beiliegen, und die Waren müssen die dort festgelegten Bedingungen erfüllen. |
|
(5) |
Verarbeitete Eierzeugnisse stellen ein potenzielles Risiko für die Gesundheit von Tieren dar, auch wenn sie zur Herstellung bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden. Es ist daher angebracht, dass dieselben Bedingungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für Eierzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Durchfuhr durch die Union anzuwenden sind, auch für verarbeitete Eierzeugnisse, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, gelten. |
|
(6) |
Die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthalten unter anderem die Bedingung, dass das Ursprungsland von Fleisch- oder Milcherzeugnisse, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, die in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, aufgrund einschlägiger EU-Rechtsvorschriften berechtigt ist, Fleisch- oder Milcherzeugnisse in die Union auszuführen. Außerdem ist dort festgelegt, dass das Ursprungsland der Fleisch- oder Milcherzeugnisse mit dem Ausfuhrland der zusammengesetzten Erzeugnisse identisch ist. |
|
(7) |
Diese zwei Bedingungen stellen sicher, dass Fleisch- und Milcherzeugnisse aus Drittländern, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, den EU-Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier genügen. Die Bedingung, dass das Ursprungsland und das Ausfuhrland identisch sein müssen, erlaubt jedoch nicht die Einfuhr aus einem Drittland von zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleisch- und Milcherzeugnisse enthalten, die aus der Union stammen, in die Union bzw. ihre Durchfuhr durch die Union. |
|
(8) |
Fleisch- und Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Union genügen den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Es ist daher angebracht, die Bedingungen in den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von Fleisch- und Milcherzeugnissen mit Ursprung in der Union zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird. |
|
(9) |
In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern (4) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse, die die Bedingungen hinsichtlich Ursprung und Behandlung gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erfüllen, in die Union zulassen. Der genannte Anhang enthält Regeln für eine unspezifische Behandlung (Behandlungsart A), der eingeführte Erzeugnisse unterzogen werden müssen, wenn sie aus einem Drittland stammen, in dem der Tiergesundheitsstatus kein Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellt. Da diese Erzeugnisse unmittelbar in die Union eingeführt werden dürfen, ist es angebracht, die Bedingungen in den Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung solcher Fleischerzeugnisse zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird, sofern das die zusammengesetzten Erzeugnisse ausführende Drittland sicherstellt, dass diese Fleischerzeugnisse die Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Ursprung gemäß Unionsrecht erfüllen und das Drittland selbst dieselben Fleischerzeugnisse unter denselben Bedingungen in die Union ausführen darf. |
|
(10) |
In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (5) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch und Milcherzeugnissen aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern in Anhang I Spalte A der genannten Verordnung zulassen. Außerdem ist in der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 festgelegt, dass Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Milcherzeugnissen aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern in Anhang I Spalte B der genannten Verordnung, in denen kein Risiko durch Maul- und Klauenseuche besteht, zulassen, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, mit einer einzelnen Wärmebehandlung gemäß der genannten Verordnung pasteurisiert wurde(n). Da diese Erzeugnisse unmittelbar in die Union eingeführt werden dürfen, ist es angebracht, die Bedingungen in den Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung solcher Milcherzeugnisse zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird, sofern das die zusammengesetzten Erzeugnisse ausführende Drittland sicherstellt, dass diese Milcherzeugnisse die Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Ursprung gemäß Unionsrecht erfüllen und das Drittland selbst dieselben Milcherzeugnisse unter denselben Bedingungen in die Union ausführen darf. |
|
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(12) |
Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden. |
|
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 dürfen Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, denen eine vor dem 1. Oktober 2012 gemäß einem der Muster in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellte Bescheinigung beigefügt wurde, weiterhin in die Union eingeführt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1.
(3) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
ANHANG
„ANHANG I
Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union
„ANHANG II
Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Europäische Union oder die Lagerung in der Europäischen Union von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 469/2012 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2012
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum Januar 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Eine Prüfung hat ergeben, dass der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 der Kommission (3) einen Fehler enthält in Bezug auf die im Rahmen des Kontingents von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum Juli 2012 verfügbare Menge mit der laufenden Nummer 09.4149. |
|
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(3) |
Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 wird unter Buchstabe c „Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011“ in der Zeile bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4149 die Menge „44 047 269“ durch die Menge „44 921 269“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 470/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2012
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polydextrose (E 1200) in Bier
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt. |
|
(2) |
Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
|
(4) |
Es wurde beantragt, die Verwendung von Polydextrose (E 1200) als Stabilisator in Bier zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt. |
|
(5) |
Brennwertvermindertes Bier und Bier mit geringem Alkoholgehalt findet im Allgemeinen geringen Anklang, weil Körper und Mundgefühl zu schwach ausgeprägt sind. Der Zusatz von Polydextrose (E 1200) kann Körper und Mundgefühl verstärken und gleichzeitig für die notwendige Schaumstabilität sorgen. Zudem hat Polydextrose (E 1200) wenig Kalorien, so dass sich der Zusatz dieses Stoffs nur geringfügig auf den Gesamtkaloriengehalt des Biers auswirkt. |
|
(6) |
Polydextrose (E 1200) gehört zur Gruppe der Zusatzstoffe, für die keine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (acceptable daily intake, ADI) festgesetzt ist (3). Daraus folgt, dass von dem Stoff in der zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Daher sollte die Verwendung von Polydextrose (E 1200) in brennwertvermindertem Bier und Bier mit geringem Alkoholgehalt zugelassen werden. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Polydextrose (E 1200) in brennwertvermindertem Bier und Bier mit geringem Alkoholgehalt keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden. |
|
(8) |
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Polydextrose (E 1200) in Bier vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früheres Geltungsdatum festzulegen. |
|
(9) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Bericht der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union, KOM(2001) 542 endg.
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 14.2.1 „Bier und Malzgetränke“ nach dem Eintrag zu E 1105 folgender Eintrag angefügt:
|
|
„E 1200 |
Polydextrose |
quantum satis |
|
Nur brennwertvermindertes Bier und Bier mit geringem Alkoholgehalt |
Geltungsbeginn: Ab 25. Juni 2012“ |
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/19 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 471/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2012
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Lysozym (E 1105) in Bier
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt. |
|
(2) |
Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
|
(4) |
Es wurde beantragt, die Verwendung von Lysozym (E 1105) als Konservierungsstoff in Bier zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt. |
|
(5) |
Die meisten Brauereien unterziehen ihr Bier dem Verfahren der Sterilfiltration oder der Pasteurisierung, um zu verhindern, dass es während der Lagerung vor dem Verzehr zu bakteriellem Verderb kommt. Bei einigen Bierspezialitäten, wie obergärigen, nachgärenden Bieren, z. B. Fass- oder Flaschenbier, können diese Verfahren nicht angewandt werden, weil die vorhandenen lebensfähigen Mikroorganismen bei diesen Bieren Teil des Herstellungsverfahrens sind. Lysozym (E 1105) hat sich als für den Brauprozess geeignetes antibakterielles Mittel erwiesen und hemmt wirksam Milchsäurebakterien, wenn es fertigem Bier zugesetzt wird. |
|
(6) |
Lysozym (E 1105) gehört zur Gruppe der Zusatzstoffe, für die keine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (acceptable daily intake, ADI) festgesetzt ist (3). Daraus folgt, dass von dem Stoff in der zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Daher sollte die Verwendung von Lysozym (E 1105) zur Konservierung von Bier zugelassen werden, das weder pasteurisiert noch sterilfiltriert wird. |
|
(7) |
Gemäß der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (4) wird Lysozym (E 1105) aus dem Eiweiß von Hühnereiern gewonnen. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sind in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5) aufgelistet. Das Vorkommen des genannten Enzyms in Bier ist gemäß der genannten Richtlinie auf der Etikettierung auszuweisen. |
|
(8) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Lysozym (E 1105) als Konservierungsstoff in Bier keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden. |
|
(9) |
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (6) gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Lysozym (E 1105) in Bier vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früheres Geltungsdatum festzulegen. |
|
(10) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Bericht der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union, KOM(2001) 542 endg.
(4) ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 14.2.1 „Bier und Malzgetränke“ nach dem Eintrag zu E 962 folgender Eintrag angefügt:
|
|
„E 1105 |
Lysozym |
quantum satis |
|
Nur Bier, das weder pasteurisiert noch sterilfiltriert wird |
Geltungsbeginn: Ab 25. Juni 2012“ |
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/22 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 472/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2012
zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt. |
|
(2) |
Diese Liste kann gemäß dem Verfahren geändert werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) festgelegt ist. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann das Verfahren zur Aktualisierung der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eingeleitet werden. |
|
(4) |
Es wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug eingereicht und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht. |
|
(5) |
Mit den derzeit zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug verfügbaren Lebensmittelfarbzubereitungen ist es nicht möglich, Texte, Logos und Bilder von guter Qualität zu drucken. Im Rahmen der Forschung und Entwicklung wurde festgestellt, dass die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator in Lebensmittelfarbzubereitungen auf Wasserbasis die Mischbarkeit und Stabilität der Zutaten verbessert, so dass eine homogenere Zubereitung mit guten Fixier- und Deckeigenschaften entsteht. Dies erleichtert das individuelle und/oder für Werbezwecke bestimmte Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug mit Texten von hoher Qualität sowie mit hoch auflösenden Bildern, beispielsweise für festliche Anlässe. |
|
(6) |
Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (3) zu dem Schluss, dass für Glycerinester aus Wurzelharz (E 445) keine weitere Prüfung erforderlich ist, da die theoretische Aufnahme — berechnet anhand konservativer Annahmen zum Lebensmittelkonsum und zur Zusatzstoffverwendung — nicht über der annehmbaren täglichen Aufnahme liegt (Stufe 1). Die annehmbare tägliche Aufnahme wurde am 19. Juni 1992 vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegt (4). Die zusätzliche Aufnahme aufgrund einer neuen Verwendung für das Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug trägt nicht maßgeblich zur Gesamtaufnahme bei. Daher sollte die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug zugelassen werden. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthaltene Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da es sich bei der Zulassung der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug um eine Aktualisierung der oben genannten Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, muss kein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeholt werden. |
|
(8) |
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (5) gilt die geänderte Fassung von Anhang II mit der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union ab dem 1. Juni 2013. Um die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug bereits vor diesem Tag zuzulassen, sollte ein früherer Geltungsbeginn für die Verwendung dieses Lebensmittelzusatzstoffes festgelegt werden. |
|
(9) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte entsprechend geändert werden. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) KOM(2001) 542 endg.
(4) http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_32.pdf
ANHANG
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird unter der Kategorie-Nummer 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ nach dem Eintrag für E 442 folgender Eintrag eingefügt:
|
|
„E 445 |
Glycerinester aus Wurzelharz |
320 |
|
Nur zum individuellen und/oder für Werbezwecke bestimmten Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug |
Geltungsbeginn: Ab dem 25. Juni 2012“ |
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/25 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 473/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2012
zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Spinetoram (XDE-175) in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Für Spinetoram (XDE-175) wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2) informierte Frankreich die Kommission am 11. Mai 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinetoram (XDE-175) wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und für deren Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Dementsprechend hat Frankreich auch die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Kirschen, Himbeeren und Heidelbeeren, die über den geltenden RHG liegende Pestizidrückstände aufweisen, in seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat. Derzeit liegen diese RHG gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 an der Bestimmungsgrenze. |
|
(3) |
Frankreich hat der Kommission eine zweckmäßige Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgelegt und darauf basierend vorläufige RHG vorgeschlagen. |
|
(4) |
Die Behörde hat eine Bewertung der vorgelegten Daten vorgenommen und eine Stellungnahme (3) zur Sicherheit der vorgeschlagenen vorläufigen RHG abgegeben. |
|
(5) |
Die Behörde zog den Schluss, dass die durch eine Notsituation begründete Verwendung von Spinetoram (XDE-175) bei Kirschen, Himbeeren und Heidelbeeren aller Voraussicht nach keine über den toxikologischen Referenzwert hinausgehende Verbraucherexposition zur Folge hat, weshalb von der Unbedenklichkeit für die Gesundheit der Bevölkerung auszugehen ist. |
|
(6) |
Frankreich hat keine Einzelheiten zu den kontrollierten Feldversuchen mitgeteilt und auch keine qualitative Bewertung dieser Versuche durchgeführt. Die Behörde musste ihre Stellungnahme auf die Annahme stützen, dass die kontrollierten Feldversuche Gültigkeit haben und die vorgeschlagenen vorläufigen RHG untermauern. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Annahme sollte Frankreich den Überprüfungsbericht schnellstmöglich aktualisieren. |
|
(7) |
Auf der Grundlage der Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
|
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(9) |
In Anbetracht des Umstands, dass die durch die Notsituation begründete Verwendung spinetoramhaltiger Pflanzenschutzmittel von Frankreich bereits genehmigt wurde, und der sich daraus ergebenden dringenden Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, die RHG in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Statement on the modification of the existing MRLs for spinetoram in cherries, raspberries and blueberries. EFSA Journal 2012; 10(5):2708. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2708. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm
ANHANG
In Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte zu Spinetoram (XDE-175) folgende Fassung:
„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
Code-Nummer |
Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1) |
Spinetoram (XDE-175) |
||||||||
|
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||
|
0100000 |
|
|
||||||||
|
0110000 |
|
0,2 |
||||||||
|
0110010 |
Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden) |
|
||||||||
|
0110020 |
Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden) |
|
||||||||
|
0110030 |
Zitronen (Limone, Zitrone) |
|
||||||||
|
0110040 |
Limetten |
|
||||||||
|
0110050 |
Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden) |
|
||||||||
|
0110990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0120000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0120010 |
Mandeln |
|
||||||||
|
0120020 |
Paranüsse |
|
||||||||
|
0120030 |
Kaschunüsse |
|
||||||||
|
0120040 |
Esskastanien |
|
||||||||
|
0120050 |
Kokosnüsse |
|
||||||||
|
0120060 |
Haselnüsse (Lambertsnuss) |
|
||||||||
|
0120070 |
Macadamia-Nüsse |
|
||||||||
|
0120080 |
Pekannüsse |
|
||||||||
|
0120090 |
Pinienkerne |
|
||||||||
|
0120100 |
Pistazien |
|
||||||||
|
0120110 |
Walnüsse |
|
||||||||
|
0120990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0130000 |
|
0,2 |
||||||||
|
0130010 |
Äpfel (Holzapfel) |
|
||||||||
|
0130020 |
Birnen (Orientalische Birne) |
|
||||||||
|
0130030 |
Quitten |
|
||||||||
|
0130040 |
Mispel |
|
||||||||
|
0130050 |
Japanische Wollmispel |
|
||||||||
|
0130990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0140000 |
|
|
||||||||
|
0140010 |
Aprikosen |
0,2 |
||||||||
|
0140020 |
Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen) |
0,2 (+) |
||||||||
|
0140030 |
Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden) |
0,2 |
||||||||
|
0140040 |
Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0140990 |
Sonstige |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0150000 |
|
|
||||||||
|
0151000 |
|
0,5 |
||||||||
|
0151010 |
Tafeltrauben |
|
||||||||
|
0151020 |
Keltertrauben |
|
||||||||
|
0152000 |
|
0,2 |
||||||||
|
0153000 |
|
|
||||||||
|
0153010 |
Brombeeren |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0153020 |
Kratzbeeren (Loganbeeren, Boysenbeeren und Multbeeren) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0153030 |
Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x idaeus)) |
0,8 (+) |
||||||||
|
0153990 |
Sonstige |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0154000 |
|
|
||||||||
|
0154010 |
Heidelbeeren (Bilberries) |
0,2 (+) |
||||||||
|
0154020 |
Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren)) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0154030 |
Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0154040 |
Stachelbeeren (Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0154050 |
Hagebutten |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0154060 |
Maulbeeren (Arbutusbeere) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0154070 |
Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta)) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0154080 |
Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0154990 |
Sonstige |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0160000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0161000 |
|
|
||||||||
|
0161010 |
Datteln |
|
||||||||
|
0161020 |
Feigen |
|
||||||||
|
0161030 |
Tafeloliven |
|
||||||||
|
0161040 |
Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.)) |
|
||||||||
|
0161050 |
Karambolen (Bilimbi) |
|
||||||||
|
0161060 |
Persimone |
|
||||||||
|
0161070 |
Jambolan (Java-Pflaume), (Java-Apfel (Zuckerapfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche (Grumichama) (Eugenia uniflora)) |
|
||||||||
|
0161990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0162000 |
|
|
||||||||
|
0162010 |
Kiwi |
|
||||||||
|
0162020 |
Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume (Nefelio), Mangostan) |
|
||||||||
|
0162030 |
Passionsfrucht |
|
||||||||
|
0162040 |
Stachelfeige (Kaktusfeige) |
|
||||||||
|
0162050 |
Sternapfel |
|
||||||||
|
0162060 |
Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote) |
|
||||||||
|
0162990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0163000 |
|
|
||||||||
|
0163010 |
Avocadofrüchte |
|
||||||||
|
0163020 |
Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane) |
|
||||||||
|
0163030 |
Mangos |
|
||||||||
|
0163040 |
Papayas |
|
||||||||
|
0163050 |
Granatäpfel |
|
||||||||
|
0163060 |
Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen) |
|
||||||||
|
0163070 |
Guave (Rote Pitahaya oder Drachenfrucht (Hylocereus undatus)) |
|
||||||||
|
0163080 |
Ananas |
|
||||||||
|
0163090 |
Brotfrucht (Jackfrucht) |
|
||||||||
|
0163100 |
Durianfrucht |
|
||||||||
|
0163110 |
Saure Annone (Guanabana) |
|
||||||||
|
0163990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0200000 |
|
|
||||||||
|
0210000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0211000 |
|
|
||||||||
|
0212000 |
|
|
||||||||
|
0212010 |
Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia) |
|
||||||||
|
0212020 |
Süßkartoffeln |
|
||||||||
|
0212030 |
Yamswurzel (Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel) |
|
||||||||
|
0212040 |
Pfeilwurz |
|
||||||||
|
0212990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0213000 |
|
|
||||||||
|
0213010 |
Rote Rüben |
|
||||||||
|
0213020 |
Karotten |
|
||||||||
|
0213030 |
Knollensellerie |
|
||||||||
|
0213040 |
Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln) |
|
||||||||
|
0213050 |
Erdartischocke |
|
||||||||
|
0213060 |
Pastinaken |
|
||||||||
|
0213070 |
Petersilienwurzel |
|
||||||||
|
0213080 |
Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss (Erdmandel) (Cyperus esculentus)) |
|
||||||||
|
0213090 |
Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel)) |
|
||||||||
|
0213100 |
Kohlrüben |
|
||||||||
|
0213110 |
Weiße Rüben |
|
||||||||
|
0213990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0220000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0220010 |
Knoblauch |
|
||||||||
|
0220020 |
Zwiebel (Silberzwiebeln) |
|
||||||||
|
0220030 |
Schalotten |
|
||||||||
|
0220040 |
Frühlingszwiebeln (Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten) |
|
||||||||
|
0220990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0230000 |
|
|
||||||||
|
0231000 |
|
0,5 |
||||||||
|
0231010 |
Tomaten (Cherry-Tomate, Baumtomate, Physalis, Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense)) |
|
||||||||
|
0231020 |
Paprika (Chilis) |
|
||||||||
|
0231030 |
Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino) |
|
||||||||
|
0231040 |
Okra, Griechische Hörnchen |
|
||||||||
|
0231990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0232000 |
|
0,2 |
||||||||
|
0232010 |
Schlangengurken |
|
||||||||
|
0232020 |
Gewürzgurken |
|
||||||||
|
0232030 |
Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson)) |
|
||||||||
|
0232990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0233000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0233010 |
Melonen (Kiwano) |
|
||||||||
|
0233020 |
Kürbis (Winterkürbis) |
|
||||||||
|
0233030 |
Wassermelonen |
|
||||||||
|
0233990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0234000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0239000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0240000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0241000 |
|
|
||||||||
|
0241010 |
Broccoli (Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli) |
|
||||||||
|
0241020 |
Blumenkohl |
|
||||||||
|
0241990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0242000 |
|
|
||||||||
|
0242010 |
Rosenkohl, Kohlsprossen |
|
||||||||
|
0242020 |
Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl) |
|
||||||||
|
0242990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0243000 |
|
|
||||||||
|
0243010 |
Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Choisum, Pekingkohl (Pe-Tsai)) |
|
||||||||
|
0243020 |
Grünkohl (Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl) |
|
||||||||
|
0243990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0244000 |
|
|
||||||||
|
0250000 |
|
|
||||||||
|
0251000 |
|
|
||||||||
|
0251010 |
Feldsalat (Rapunzelsalat) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0251020 |
Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat) |
10 |
||||||||
|
0251030 |
Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0251040 |
Kresse |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0251050 |
Barbarakraut |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0251060 |
Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0251070 |
Roter Senf |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0251080 |
Blätter und Keime der Brassica spp (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer Pflanzen der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes)) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0251990 |
Sonstige |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0252000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0252010 |
Spinat (Neuseeland-Spinat, Amaranth-Spinat) |
|
||||||||
|
0252020 |
Portulak (Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda)) |
|
||||||||
|
0252030 |
Mangold (Blätter roter Rüben) |
|
||||||||
|
0252990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0253000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0254000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0255000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0256000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0256010 |
Kerbel |
|
||||||||
|
0256020 |
Schnittlauch |
|
||||||||
|
0256030 |
Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter) |
|
||||||||
|
0256040 |
Petersilie |
|
||||||||
|
0256050 |
Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut) |
|
||||||||
|
0256060 |
Rosmarin |
|
||||||||
|
0256070 |
Thymian (Majoran, Oregano) |
|
||||||||
|
0256080 |
Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze) |
|
||||||||
|
0256090 |
Lorbeerblätter |
|
||||||||
|
0256100 |
Estragon (Ysop) |
|
||||||||
|
0256990 |
Sonstige (Essbare Blüten) |
|
||||||||
|
0260000 |
|
|
||||||||
|
0260010 |
Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen) |
0,1 |
||||||||
|
0260020 |
Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0260030 |
Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout (Zuckererbsen, Kefe)) |
0,1 |
||||||||
|
0260040 |
Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse) |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0260050 |
Linsen |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0260990 |
Sonstige |
0,05 (*1) |
||||||||
|
0270000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0270010 |
Spargel |
|
||||||||
|
0270020 |
Kardonen |
|
||||||||
|
0270030 |
Stangensellerie |
|
||||||||
|
0270040 |
Fenchel |
|
||||||||
|
0270050 |
Artischocken |
|
||||||||
|
0270060 |
Porree |
|
||||||||
|
0270070 |
Rhabarber |
|
||||||||
|
0270080 |
Bambussprossen |
|
||||||||
|
0270090 |
Palmherzen |
|
||||||||
|
0270990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0280000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0280010 |
Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake) |
|
||||||||
|
0280020 |
Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz) |
|
||||||||
|
0280990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0290000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0300000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0300010 |
Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen) |
|
||||||||
|
0300020 |
Linsen |
|
||||||||
|
0300030 |
Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen) |
|
||||||||
|
0300040 |
Süßlupinen |
|
||||||||
|
0300990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0400000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0401000 |
|
|
||||||||
|
0401010 |
Leinsamen |
|
||||||||
|
0401020 |
Erdnüsse |
|
||||||||
|
0401030 |
Mohnsamen |
|
||||||||
|
0401040 |
Sesamsamen |
|
||||||||
|
0401050 |
Sonnenblumenkerne |
|
||||||||
|
0401060 |
Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen) |
|
||||||||
|
0401070 |
Sojabohne |
|
||||||||
|
0401080 |
Senfkörner |
|
||||||||
|
0401090 |
Baumwollsamen |
|
||||||||
|
0401100 |
Kürbiskerne (Andere Samen von Cucurbitaceae) |
|
||||||||
|
0401110 |
Saflor |
|
||||||||
|
0401120 |
Borretsch |
|
||||||||
|
0401130 |
Leindotter |
|
||||||||
|
0401140 |
Hanfsamen |
|
||||||||
|
0401150 |
Rizinusbohne |
|
||||||||
|
0401990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0402000 |
|
|
||||||||
|
0402010 |
Oliven für die Gewinnung von Öl |
|
||||||||
|
0402020 |
Palmnüsse (Palmölkerne) |
|
||||||||
|
0402030 |
Ölpalmenfrucht |
|
||||||||
|
0402040 |
Kapok |
|
||||||||
|
0402990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0500000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0500010 |
Gerste |
|
||||||||
|
0500020 |
Buchweizen (Amaranth, Quinoa) |
|
||||||||
|
0500030 |
Mais |
|
||||||||
|
0500040 |
Hirse (Kolbenhirse, Teff) |
|
||||||||
|
0500050 |
Hafer |
|
||||||||
|
0500060 |
Reis |
|
||||||||
|
0500070 |
Roggen |
|
||||||||
|
0500080 |
Sorghum |
|
||||||||
|
0500090 |
Weizen (Dinkel, Triticale) |
|
||||||||
|
0500990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0600000 |
|
0,1 (*1) |
||||||||
|
0610000 |
|
|
||||||||
|
0620000 |
|
|
||||||||
|
0630000 |
|
|
||||||||
|
0631000 |
|
|
||||||||
|
0631010 |
Kamillenblüten |
|
||||||||
|
0631020 |
Hibiskusblüten |
|
||||||||
|
0631030 |
Rosenblüten-blätter |
|
||||||||
|
0631040 |
Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra)) |
|
||||||||
|
0631050 |
Lindenblüten |
|
||||||||
|
0631990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0632000 |
|
|
||||||||
|
0632010 |
Erdbeerblätter |
|
||||||||
|
0632020 |
Rooibosblätter (Ginkgoblätter) |
|
||||||||
|
0632030 |
Mate |
|
||||||||
|
0632990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0633000 |
|
|
||||||||
|
0633010 |
Baldrianwurzel |
|
||||||||
|
0633020 |
Ginsengwurzel |
|
||||||||
|
0633990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0639000 |
|
|
||||||||
|
0640000 |
|
|
||||||||
|
0650000 |
|
|
||||||||
|
0700000 |
|
0,1 (*1) |
||||||||
|
0800000 |
|
0,1 (*1) |
||||||||
|
0810000 |
|
|
||||||||
|
0810010 |
Anis |
|
||||||||
|
0810020 |
Schwarzkümmel |
|
||||||||
|
0810030 |
Selleriesamen (Liebstöckelsamen) |
|
||||||||
|
0810040 |
Koriander körner |
|
||||||||
|
0810050 |
Kreuzkümmelsamen |
|
||||||||
|
0810060 |
Dillsamen |
|
||||||||
|
0810070 |
Fenchelsamen |
|
||||||||
|
0810080 |
Bockshornkleesamen |
|
||||||||
|
0810090 |
Muskatnuss |
|
||||||||
|
0810990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0820000 |
|
|
||||||||
|
0820010 |
Nelkenpfeffer |
|
||||||||
|
0820020 |
Anispfeffer (Chinapfeffer) |
|
||||||||
|
0820030 |
Kümmel |
|
||||||||
|
0820040 |
Kardamomen |
|
||||||||
|
0820050 |
Wacholderbeeren |
|
||||||||
|
0820060 |
Pfeffer, schwarz und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer) |
|
||||||||
|
0820070 |
Vanilleschoten |
|
||||||||
|
0820080 |
Tamarinden |
|
||||||||
|
0820990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0830000 |
|
|
||||||||
|
0830010 |
Zimt (Cassia) |
|
||||||||
|
0830990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0840000 |
|
|
||||||||
|
0840010 |
Süßholzwurzeln |
|
||||||||
|
0840020 |
Ingwer |
|
||||||||
|
0840030 |
Kurkuma |
|
||||||||
|
0840040 |
Meerrettich/Kren |
|
||||||||
|
0840990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0850000 |
|
|
||||||||
|
0850010 |
Nelken |
|
||||||||
|
0850020 |
Kapern |
|
||||||||
|
0850990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0860000 |
|
|
||||||||
|
0860010 |
Safran |
|
||||||||
|
0860990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0870000 |
|
|
||||||||
|
0870010 |
Muskatblüte |
|
||||||||
|
0870990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
0900000 |
|
0,05 (*1) |
||||||||
|
0900010 |
Zuckerrüben (Wurzel) |
|
||||||||
|
0900020 |
Zuckerrohr |
|
||||||||
|
0900030 |
Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte |
|
||||||||
|
0900990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
1000000 |
|
|
||||||||
|
1010000 |
|
|
||||||||
|
1011000 |
|
|
||||||||
|
1011010 |
Fleisch |
0,2 |
||||||||
|
1011020 |
Fett ohne mageresFleisch, |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1011030 |
Leber |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1011040 |
Nieren |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1011050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1011990 |
Sonstige |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1012000 |
|
|
||||||||
|
1012010 |
Fleisch |
0,2 |
||||||||
|
1012020 |
Fett |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1012030 |
Leber |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1012040 |
Nieren |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1012050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1012990 |
Sonstige |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1013000 |
|
|
||||||||
|
1013010 |
Fleisch |
0,2 |
||||||||
|
1013020 |
Fett |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1013030 |
Leber |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1013040 |
Nieren |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1013050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1013990 |
Sonstige |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1014000 |
|
|
||||||||
|
1014010 |
Fleisch |
0,2 |
||||||||
|
1014020 |
Fett |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1014030 |
Leber |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1014040 |
Nieren |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1014050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1014990 |
Sonstige |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1015000 |
|
|
||||||||
|
1015010 |
Fleisch |
0,2 |
||||||||
|
1015020 |
Fett |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1015030 |
Leber |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1015040 |
Nieren |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1015050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1015990 |
Sonstige |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1016000 |
|
0,01 (*1) |
||||||||
|
1016010 |
Fleisch |
|
||||||||
|
1016020 |
Fett |
|
||||||||
|
1016030 |
Leber |
|
||||||||
|
1016040 |
Nieren |
|
||||||||
|
1016050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
|
||||||||
|
1016990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
1017000 |
|
|
||||||||
|
1017010 |
Fleisch |
0,2 |
||||||||
|
1017020 |
Fett |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1017030 |
Leber |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1017040 |
Nieren |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1017050 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1017990 |
Sonstige |
0,01 (*1) |
||||||||
|
1020000 |
|
0,01 (*1) |
||||||||
|
1020010 |
Rinder |
|
||||||||
|
1020020 |
Schafe |
|
||||||||
|
1020030 |
Ziegen |
|
||||||||
|
1020040 |
Pferde |
|
||||||||
|
1020990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
1030000 |
|
0,01 (*1) |
||||||||
|
1030010 |
Huhn |
|
||||||||
|
1030020 |
Ente |
|
||||||||
|
1030030 |
Gans |
|
||||||||
|
1030040 |
Wachtel |
|
||||||||
|
1030990 |
Sonstige |
|
||||||||
|
1040000 |
|
0,01 (*1) |
||||||||
|
1050000 |
|
0,01 (*1) |
||||||||
|
1060000 |
|
0,01 (*1) |
||||||||
|
1070000 |
|
0,01 (*1) |
||||||||
|
Spinetoram (XDE-175)
|
||||||||||
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 474/2012 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AL |
87,5 |
|
MA |
66,7 |
|
|
TR |
71,1 |
|
|
ZZ |
75,1 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
43,6 |
|
TR |
113,3 |
|
|
ZZ |
78,5 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
99,6 |
|
ZZ |
99,6 |
|
|
0805 50 10 |
BO |
105,2 |
|
TR |
110,6 |
|
|
ZA |
134,9 |
|
|
ZZ |
116,9 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
105,1 |
|
BR |
85,9 |
|
|
CA |
161,4 |
|
|
CH |
86,1 |
|
|
CL |
99,2 |
|
|
CN |
87,3 |
|
|
NZ |
122,7 |
|
|
US |
189,2 |
|
|
UY |
67,3 |
|
|
ZA |
93,7 |
|
|
ZZ |
109,8 |
|
|
0809 10 00 |
TR |
230,4 |
|
ZZ |
230,4 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
476,3 |
|
US |
577,9 |
|
|
ZZ |
527,1 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/41 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2012
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Gamma-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3496)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2012/288/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 26. Februar 2010 stellte das Unternehmen Wacker Chemie GmbH bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Inverkehrbringen von γ-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat. Gamma-Cyclodextrin ist ein verdauliches Kohlenhydrat, das Lebensmitteln zugesetzt werden soll. |
|
(2) |
Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 9. Juli 2010 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die von der Wacker Chemie GmbH vorgelegten Informationen für die Genehmigung des Inverkehrbringens von γ-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat ausreichen. |
|
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 19. Juli 2010 an alle Mitgliedstaaten weiter. |
|
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Die Einwände betrafen insbesondere die Aufnahme fettlöslicher Vitamine. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 ist ein Durchführungsbeschluss der Kommission erforderlich, der diesen Einwänden Rechnung trägt. Der Antragsteller hat die betreffenden Bedenken mit zusätzlichen Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt. |
|
(5) |
Der Zusatz von γ-Cyclodextrin zu Lebensmitteln aus technologischen Gründen fällt in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (2) und sollte gemäß der genannten Verordnung genehmigt werden. |
|
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gamma-Cyclodextrin darf gemäß der Spezifikation im Anhang als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die Bezeichnung in der Kennzeichnung der Lebensmittel, die gemäß diesem Beschluss zugelassenes γ-Cyclodextrin enthalten, lautet „Gamma-Cyclodextrin“ oder „γ-Cyclodextrin“.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Firma Wacker Chemie AG, Hanns-Seidel-Platz 4 in 81737 München, Deutschland, gerichtet.
Brüssel, den 1. Juni 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
ANHANG
SPEZIFIKATION VON GAMMA-CYCLODEXTRIN
Synonyme
γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase
Begriffsbestimmung
Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglykosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen.
|
Chemische Bezeichnung |
: |
Cyclooctaamylose |
|
CAS-Nummer |
: |
17465-86-0 |
|
Chemische Formel |
: |
(C6H10O5)8 |
|
Strukturformel |
: |
|
|
Gehalt |
: |
Mindestens 98 % bezogen auf die Trockensubstanz |
|
Beschreibung |
: |
Praktisch geruchloser weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff |
Merkmale:
Eigenschaften
|
Schmelzbereich |
Zersetzt sich bei 285 °C |
|
Löslichkeit |
Leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol |
|
Spezifische Drehung |
[α]D 25: Zwischen + 174° und + 180° (1 %ige Lösung) |
Reinheit
|
Wasser |
Höchstens 11 % |
|
Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC)) |
Höchstens 4 mg/kg |
|
Lösungsmittelreste (n-Decan) |
Höchstens 6 mg/kg |
|
Reduzierende Stoffe |
Höchstens 0,5 % (als Glucose) |
|
Sulfatasche |
Höchstens 0,1 % |
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/43 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2012
zur Einstellung des auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2012/289/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
|
(1) |
Am 15. Juni 2011 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag ein, dem zufolge die von einem chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd. („betroffenes Unternehmen“), stammenden Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sein und dadurch eine Schädigung verursacht haben sollten. |
|
(2) |
Der Antrag wurde von folgenden Herstellern („Antragsteller“) eingereicht: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie S.r.l. und Comercial Quimica Sarasa s.l.; auf diese Hersteller entfällt mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Weinsäure in der Union. |
|
(3) |
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer durch die gedumpten Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden. |
|
(4) |
Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) ein auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränktes Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. |
|
(5) |
Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an den ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, an die Einführer und an die Behörden der Volksrepublik China. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
|
(6) |
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. |
B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
|
(7) |
Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 an die Kommission zogen die Antragsteller ihren Antrag förmlich zurück. |
|
(8) |
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union. |
|
(9) |
Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Gründe dafür oder Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
|
(10) |
Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
|
(11) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkte Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 eingereihter Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. Juni 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/44 |
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-USA
vom 4. Mai 2012
für die Zusammenarbeit im Zollbereich über die gegenseitige Anerkennung des Programms „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ der Vereinigten Staaten und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union
(2012/290/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-USA für die Zusammenarbeit im Zollbereich —
gestützt auf das am 28. Mai 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „AZGA“ genannt), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c,
unter Berücksichtigung des am 28. April 2004 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen,
in der Erwägung, dass die transatlantische Zusammenarbeit und der sichere Handel ausgebaut werden müssen, wobei den 2011 von der Weltzollorganisation (WZO) aufgestellten Standards „Framework of Standards to Secure and Facilitate Trade“ (SAFE-Standards) Rechnung zu tragen ist, da diese mit dem Einverständnis der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika geändert werden können,
in Anerkennung dessen, dass nach Auffassung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „die USA“ genannt) und der Europäischen Union (im Folgenden „die EU“ genannt) die Zollsicherheit und die Erleichterung der Lieferkette im internationalen Handel durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme (Programm „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ (im Folgenden „C-TPAT“ genannt) und Programm für zugelassene Wirtschaftbeteiligte (im Folgenden „AEO“ genannt)) wesentlich verbessert werden können,
unter Bestätigung, dass das C-TPAT- und das AEO-Programm im Rahmen der SAFE-Standards funktionieren,
in Anerkennung dessen, dass die gegenseitige Anerkennung den USA und der EU gestattet, Wirtschaftsbeteiligten, die in die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die in das C-TPAT- oder das AEO-Programm aufgenommen wurden, den Handel zu erleichtern,
in Anerkennung dessen, dass eine Prüfung des C-TPAT- und des AEO-Programms ergeben hat, dass ihre Qualifikationsanforderungen für die Mitgliedstaaten kompatibel sind,
unter Bestätigung dessen, dass dieser Beschluss keinen Präzedenzfall für etwaige künftige Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den USA und der EU darstellt, insbesondere auf dem Gebiet der Verarbeitung oder Nutzung und Übertragung von personenbezogenen Daten oder Informationen oder des Schutzes von Daten und der Privatsphäre —
BESCHLIESST:
Abschnitt I
Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Umsetzung
|
(1) |
Die Handelspartnerschaftsprogramme der EU und der USA werden gegenseitig als kompatibel anerkannt, und die Teilnehmer an jedem Programm werden in einer Weise behandelt, die mit Abschnitt III vereinbar ist. |
|
(2) |
Für die Umsetzung dieses Beschlusses sind die in Artikel 1 Buchstabe b des AZGA definierten Zollbehörden (im Folgenden „die Zollbehörden“ genannt) zuständig. |
|
(3) |
Der Beschluss betrifft folgende Handelspartnerschaftsprogramme:
|
|
(4) |
Was die Kompatibilität anbelangt, so liegen diesem Beschluss die derzeitige Struktur und der derzeitige geografische Anwendungsbereich des C-TPAT-Programms und des AEO-Programms zugrunde. Dieser Beschluss berücksichtigt keine künftigen Änderungen der einzelnen Programme oder die Erweiterung ihrer geografischen Anwendung. Den Zollbehörden ist bewusst, dass eine Programmänderung oder eine Erweiterung der geografischen Anwendung es möglicherweise erforderlich machen, dass zusätzliche gemeinsame Validierungen zur Zufriedenheit beider Zollbehörden erfolgreich abgeschlossen werden. |
Abschnitt II
Kompatibilität
Die Zollbehörden arbeiten zusammen, um die Kompatibilität der für jedes Programm angewandten Standards in Bezug auf Folgendes zu wahren:
|
a) |
Antragsverfahren für die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten als Teilnehmer; |
|
b) |
Prüfung von Anträgen und |
|
c) |
Zuerkennung der Teilnehmerschaft und Überwachung des Status als Teilnehmer. |
Die Zollbehörden haben ein Arbeitsprogramm abgeschlossen, mit dem ein Verfahren für gemeinsame Validierungen aufgestellt wurde.
Abschnitt III
Behandlung von Teilnehmern
|
(1) |
Jede Zollbehörde behandelt Wirtschaftsbeteiligte, die den Status eines Teilnehmers am Programm der anderen Zollbehörde haben, so, wie sie Teilnehmer ihres eigenen Handelspartnerschaftsprogramms behandelt, soweit dies praktikabel und möglich ist und nicht gegen geltendes Recht und geltende Politik verstößt. Diese Behandlung umfasst insbesondere die Tatsache, dass bei der Risikobewertung für die Durchführung von Inspektionen oder Kontrollen die Teilnehmerschaft eines von der jeweils anderen Zollbehörde zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten positiv berücksichtigt wird, um den Handel zwischen der EU und den USA zu erleichtern und die Einführung wirksamer sicherheitsbezogener Maßnahmen zu fördern. |
|
(2) |
Jede Zollbehörde kann im Rahmen dieses Beschlusses die Behandlung gemäß Abschnitt III Absatz 1 für die Teilnehmer am Programm der anderen Zollbehörde aussetzen. Eine solche Aussetzung der Behandlung durch eine Zollbehörde ist der anderen Zollbehörde gegebenenfalls zusammen mit weiteren Auskünften zu den Gründen für die Aussetzung umgehend mitzuteilen. |
|
(3) |
Jede Zollbehörde unterrichtet die andere Zollbehörde, wenn sie feststellt, dass ein von der anderen Zollstelle zugelassener Teilnehmer eine Unregelmäßigkeit begangen hat, damit letztere in Kenntnis der Sachlage darüber entscheiden kann, ob sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer den Teilnehmerstatus aberkennt oder aussetzt. |
Abschnitt IV
Informationsaustausch und Kommunikation
|
(1) |
Die Zollbehörden verstärken die Kommunikation, um diesen Beschluss wirksam umzusetzen. Sie tauschen Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Handelspartnerschaftsprogramme, insbesondere durch
|
|
(2) |
Der Informationsaustausch erfolgt entsprechend dem AZGA, insbesondere Artikel 17, in elektronischem Format. |
|
(3) |
Die auszutauschenden Daten über Teilnehmer an den Handelspartnerschaftsprogrammen, sofern ein solcher Austausch anderweitig zulässig ist, umfassen Folgendes:
|
|
(4) |
Der Datenaustausch beginnt voraussichtlich, wenn die Zollbehörden die gegenseitige Anerkennung des Teilnehmerstatus gemäß Abschnitt III Absatz 1 durchführen. |
Abschnitt V
Datenverarbeitung
|
(1) |
Gemäß dem AZGA, insbesondere Artikel 17, sind die Daten, die bei der auskunftserhaltenden Zollbehörde im Rahmen dieses Beschlusses eingehen, für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses zu verwenden und zu verarbeiten. |
|
(2) |
Die Zollbehörden bemühen sich zu gewährleisten, dass die ausgetauschten Informationen sachlich richtig sind und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, und dass geeignete Löschverfahren bestehen. Beschließt eine Zollbehörde, dass im Rahmen dieses Beschlusses erteilte Auskünfte zu ändern sind, so muss die auskunftserteilende Zollbehörde die auskunftserhaltende Zollbehörde umgehend über solche Änderungen in Kenntnis setzen. Sobald solche Änderungen mitgeteilt wurden, erfasst die auskunftserhaltende Zollbehörde umgehend die Änderungen. Informationen dürfen nicht länger bearbeitet und aufbewahrt werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie übermittelt werden. |
|
(3) |
Werden Informationen mit personenbezogenen Daten gemäß Abschnitt IV Absatz 3 Buchstaben a bis g ausgetauscht, so treffen die Zollbehörden die geeigneten Maßnahmen, um den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten zu gewährleisten. Die Zollbehörden sorgen insbesondere dafür, dass
|
|
(4) |
In Bezug auf personenbezogene Daten, die möglicherweise gemäß Abschnitt IV Absatz 3 Buchstaben a bis g ausgetauscht werden, kann ein Programmteilnehmer verlangen, dass er zu den ihn betreffenden Daten, die von einer Zollbehörde verarbeitet werden, Zugang erhält bzw. dass diese geändert werden. Jede Zollbehörde legt ihren Programmteilnehmern nahe, Anträge auf Zugang bzw. Änderung als Erstes über ihr eigenes Handelspartnerschaftsprogramm zu stellen. Gegebenenfalls müssen die Zollbehörden die unrichtigen oder unvollständigen Daten in Einklang mit geltendem einzelstaatlichem Recht berichtigen. Jede Zollbehörde teilt Programmteilnehmern außerdem mit, über welche Rechtsbehelfe bei Verwaltungsbehörden oder Gericht sie verfügen. |
|
(5) |
Auf Antrag der auskunftserteilenden Zollbehörde aktualisiert, berichtigt, blockiert oder löscht die auskunftserhaltende Zollbehörde Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses erhalten hat und die unrichtig oder unvollständig sind oder deren Erfassung oder weitere Verarbeitung gegen diesen Beschluss oder das AZGA verstößt. Jede Zollbehörde informiert die andere, wenn sie feststellt, dass wesentliche Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses der anderen Zollbehörde übermittelt oder von ihr erhalten hat, unrichtig oder unzuverlässig sind oder erhebliche Zweifel aufwerfen. Stellt eine Zollbehörde fest, dass Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses von der anderen Zollbehörde erhalten hat, unrichtig sind, so trifft sie alle Maßnahmen, die ihr geeignet erscheinen, um zu verhindern, dass solche Daten irrtümlich als verlässlich herangezogen werden, einschließlich der Ergänzung, Löschung oder Berichtigung dieser Daten. |
|
(6) |
Die Beachtung dieses Abschnitt seitens jeder Zollbehörde unterliegt der unabhängigen Aufsicht und Überprüfung durch die jeweils zuständige Behörde (USA: Datenschutzbeauftragter des Ministeriums für Heimatschutz (Department of Homeland Security’s Chief Privacy Officer), EU: Europäischer Datenschutzbeauftragter, EU-Mitgliedstaaten: Datenschutzbehörden). Diese Behörden haben wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten und sind ermächtigt, bei Zuwiderhandlungen gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten oder Disziplinarmaßnahmen verhängen zu lassen. Sie tragen dafür Sorge, dass Beschwerden betreffend Verstöße gegen das Abkommen entgegengenommen, untersucht und beantwortet werden und angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden. |
Abschnitt VI
Überprüfung
Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung kann insbesondere Folgendes umfassen:
|
a) |
gemeinsame Validierungen, um Stärken und Schwächen bei der Umsetzung dieses Beschlusses zu ermitteln; |
|
b) |
einen Meinungsaustausch über auszutauschende Daten und über die Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten, die mit diesem Beschluss in Einklang stehen, und |
|
c) |
einen Meinungsaustausch über Sicherheitsbestimmungen wie Protokolle, die während und nach einem schwerwiegenden Sicherheitszwischenfall oder wenn die Umstände eine Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung rechtfertigen, zu befolgen sind. |
Abschnitt VII
Allgemeines
|
(1) |
Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen des AZGA und des am 28. April 2004 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen umgesetzt. |
|
(2) |
Dieser Beschluss wird in Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den internationalen Abkommen umgesetzt, deren Vertragsparteien die EU oder die USA sind. |
|
(3) |
Durch diesen Beschluss werden keinerlei Rechte, Vergünstigungen oder Vorteile für andere Parteien, Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder übertragen. |
|
(4) |
Jede Zollbehörde trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Umsetzung dieses Beschlusses entstehen. |
Abschnitt VIII
Beginn, Aussetzung und Beendigung der Zusammenarbeit
|
(1) |
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses beginnt mit der Unterzeichnung durch die Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses. |
|
(2) |
Die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung zwischen den USA und der EU steht mit Abschnitt III Absatz 1 in Einklang. Jede Zollbehörde kann die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses jederzeit aussetzen oder beenden, jedoch muss sie dies mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich ankündigen. Absender bzw. Adressat einer solchen Ankündigung ist die amerikanische Zoll- und Grenzschutzbehörde bzw. die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission. |
Geschehen zu Washington DC am 4. Mai 2012.
Für die Europäische Union
Generaldirektor für Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission
Heinz ZOUREK
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Acting Commissioner, U.S. Customs and Border Protection
David V. AGUILAR
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. 253 vom 11.10.1993, S. 1.
Berichtigungen
|
5.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/48 |
Berichtigung der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 26. November 2010 )
Seite 4, Artikel 1 Nummer 2:
anstatt:
|
„2. |
Außer in Artikel 66a Absatz 1 werden die Worte ‚Europäische Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚Europäische Union‘ ersetzt. Mit Ausnahme der Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Europäische Atomgemeinschaft in den Artikeln 68 und 83 werden die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen. Die Worte ‚die drei Europäischen Gemeinschaften‘ und ‚eine der drei Europäischen Gemeinschaften‘ werden durch die Worte ‚die Europäische Union‘ ersetzt.“ |
muss es heißen:
|
„2. |
Außer in Artikel 66a Absatz 1 werden die Worte ‚Europäische Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚Europäische Union‘ ersetzt. Mit Ausnahme der Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Europäische Atomgemeinschaft in den Artikeln 68 und 83 und auf die ‚häusliche Gemeinschaft‘ in Artikel 59 Absatz 5 und in Artikel 75, sowie in Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs VII und in Artikel 20 des Anhangs X werden die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen. Die Worte ‚die drei Europäischen Gemeinschaften‘ und ‚eine der drei Europäischen Gemeinschaften‘ werden durch die Worte ‚die Europäische Union‘ ersetzt. Der Wortbestandteil ‚Gemeinschafts-‘ wird durch ‚Unions-‘ und das Adjektiv ‚gemeinschaftlich‘ wird durch die Worte ‚der Union‘ ersetzt und die notwendigen grammatischen Änderungen sind vorzunehmen. In Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich wird das Wort ‚gemeinschaftspolitischer‘ durch das Wort ‚unionspolitischer‘ ersetzt. Die Worte ‚Gemeinsames statistisches Amt‘ werden durch die Worte ‚Statistisches Amt der Europäischen Union‘ ersetzt und die notwendigen grammatischen Änderungen sind vorzunehmen.“ |
Seite 6, Artikel 2 Nummer 2:
anstatt:
|
„2. |
Außer in Artikel 28a Absatz 8 werden die Worte ‚Europäische Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚Europäische Union‘, die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.“ |
muss es heißen:
|
„2. |
Außer in Artikel 28a Absatz 8 werden die Worte ‚Europäische Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚Europäische Union‘, die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen. Der Wortbestandteil ‚Gemeinschafts-‘ wird durch ‚Unions-‘ und das Adjektiv ‚gemeinschaftlich‘ wird durch die Worte ‚der Union‘ ersetzt und die notwendigen grammatischen Änderungen sind vorzunehmen.“ |