ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.144.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 144

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
5. Juni 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 468/2012 der Kommission vom 1. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union von bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2012 der Kommission vom 1. Juni 2012 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum Januar 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 470/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polydextrose (E 1200) in Bier ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EU) Nr. 471/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Lysozym (E 1105) in Bier ( 1 )

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 472/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug ( 1 )

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 473/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Spinetoram (XDE-175) in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 474/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/288/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juni 2012 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Gamma-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3496)

41

 

 

2012/289/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Einstellung des auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

43

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/290/EU

 

*

Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-USA vom 4. Mai 2012 für die Zusammenarbeit im Zollbereich über die gegenseitige Anerkennung des Programms Customs-Trade Partnership Against Terrorism der Vereinigten Staaten und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union

44

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 311 vom 26.11.2010 )

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 468/2012 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union von bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (2) sind Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern festgelegt, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, die verarbeitete Eierzeugnisse enthalten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 muss Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden, eine Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in den Anhängen I und II der genannten Verordnung beiliegen, und die Bedingungen in dieser Bescheinigung müssen erfüllt sein.

(3)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthalten derzeit keine detaillierten Bestimmungen in Bezug auf verarbeitete Eierzeugnisse in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (3) sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Waren, einschließlich Eierzeugnisse, in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Demnach muss in die Union eingeführten oder durch die Union durchgeführten Waren eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware beiliegen, und die Waren müssen die dort festgelegten Bedingungen erfüllen.

(5)

Verarbeitete Eierzeugnisse stellen ein potenzielles Risiko für die Gesundheit von Tieren dar, auch wenn sie zur Herstellung bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden. Es ist daher angebracht, dass dieselben Bedingungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für Eierzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Durchfuhr durch die Union anzuwenden sind, auch für verarbeitete Eierzeugnisse, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, gelten.

(6)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthalten unter anderem die Bedingung, dass das Ursprungsland von Fleisch- oder Milcherzeugnisse, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, die in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, aufgrund einschlägiger EU-Rechtsvorschriften berechtigt ist, Fleisch- oder Milcherzeugnisse in die Union auszuführen. Außerdem ist dort festgelegt, dass das Ursprungsland der Fleisch- oder Milcherzeugnisse mit dem Ausfuhrland der zusammengesetzten Erzeugnisse identisch ist.

(7)

Diese zwei Bedingungen stellen sicher, dass Fleisch- und Milcherzeugnisse aus Drittländern, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, den EU-Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier genügen. Die Bedingung, dass das Ursprungsland und das Ausfuhrland identisch sein müssen, erlaubt jedoch nicht die Einfuhr aus einem Drittland von zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleisch- und Milcherzeugnisse enthalten, die aus der Union stammen, in die Union bzw. ihre Durchfuhr durch die Union.

(8)

Fleisch- und Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Union genügen den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Es ist daher angebracht, die Bedingungen in den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von Fleisch- und Milcherzeugnissen mit Ursprung in der Union zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird.

(9)

In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern (4) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse, die die Bedingungen hinsichtlich Ursprung und Behandlung gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erfüllen, in die Union zulassen. Der genannte Anhang enthält Regeln für eine unspezifische Behandlung (Behandlungsart A), der eingeführte Erzeugnisse unterzogen werden müssen, wenn sie aus einem Drittland stammen, in dem der Tiergesundheitsstatus kein Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellt. Da diese Erzeugnisse unmittelbar in die Union eingeführt werden dürfen, ist es angebracht, die Bedingungen in den Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung solcher Fleischerzeugnisse zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird, sofern das die zusammengesetzten Erzeugnisse ausführende Drittland sicherstellt, dass diese Fleischerzeugnisse die Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Ursprung gemäß Unionsrecht erfüllen und das Drittland selbst dieselben Fleischerzeugnisse unter denselben Bedingungen in die Union ausführen darf.

(10)

In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (5) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch und Milcherzeugnissen aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern in Anhang I Spalte A der genannten Verordnung zulassen. Außerdem ist in der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 festgelegt, dass Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Milcherzeugnissen aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern in Anhang I Spalte B der genannten Verordnung, in denen kein Risiko durch Maul- und Klauenseuche besteht, zulassen, sofern diese Milcherzeugnisse selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, mit einer einzelnen Wärmebehandlung gemäß der genannten Verordnung pasteurisiert wurde(n). Da diese Erzeugnisse unmittelbar in die Union eingeführt werden dürfen, ist es angebracht, die Bedingungen in den Musterveterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung solcher Milcherzeugnisse zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird, sofern das die zusammengesetzten Erzeugnisse ausführende Drittland sicherstellt, dass diese Milcherzeugnisse die Anforderungen hinsichtlich Gesundheit und Ursprung gemäß Unionsrecht erfüllen und das Drittland selbst dieselben Milcherzeugnisse unter denselben Bedingungen in die Union ausführen darf.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 dürfen Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, denen eine vor dem 1. Oktober 2012 gemäß einem der Muster in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellte Bescheinigung beigefügt wurde, weiterhin in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)   ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)   ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.

(5)   ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen in die Europäische Union

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„ANHANG II

Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Europäische Union oder die Lagerung in der Europäischen Union von zum menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen

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5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 469/2012 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2012

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum Januar 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Prüfung hat ergeben, dass der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 der Kommission (3) einen Fehler enthält in Bezug auf die im Rahmen des Kontingents von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum Juli 2012 verfügbare Menge mit der laufenden Nummer 09.4149.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 69/2012 wird unter Buchstabe c „Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011“ in der Zeile bezüglich des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4149 die Menge „44 047 269“ durch die Menge „44 921 269“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.

(3)   ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 7.


5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 470/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polydextrose (E 1200) in Bier

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Es wurde beantragt, die Verwendung von Polydextrose (E 1200) als Stabilisator in Bier zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)

Brennwertvermindertes Bier und Bier mit geringem Alkoholgehalt findet im Allgemeinen geringen Anklang, weil Körper und Mundgefühl zu schwach ausgeprägt sind. Der Zusatz von Polydextrose (E 1200) kann Körper und Mundgefühl verstärken und gleichzeitig für die notwendige Schaumstabilität sorgen. Zudem hat Polydextrose (E 1200) wenig Kalorien, so dass sich der Zusatz dieses Stoffs nur geringfügig auf den Gesamtkaloriengehalt des Biers auswirkt.

(6)

Polydextrose (E 1200) gehört zur Gruppe der Zusatzstoffe, für die keine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (acceptable daily intake, ADI) festgesetzt ist (3). Daraus folgt, dass von dem Stoff in der zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Daher sollte die Verwendung von Polydextrose (E 1200) in brennwertvermindertem Bier und Bier mit geringem Alkoholgehalt zugelassen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Polydextrose (E 1200) in brennwertvermindertem Bier und Bier mit geringem Alkoholgehalt keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(8)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Polydextrose (E 1200) in Bier vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früheres Geltungsdatum festzulegen.

(9)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Bericht der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union, KOM(2001) 542 endg.

(4)   ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 14.2.1 „Bier und Malzgetränke“ nach dem Eintrag zu E 1105 folgender Eintrag angefügt:

 

„E 1200

Polydextrose

quantum satis

 

Nur brennwertvermindertes Bier und Bier mit geringem Alkoholgehalt

Geltungsbeginn:

Ab 25. Juni 2012“


5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 471/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Lysozym (E 1105) in Bier

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) geändert werden.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Es wurde beantragt, die Verwendung von Lysozym (E 1105) als Konservierungsstoff in Bier zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5)

Die meisten Brauereien unterziehen ihr Bier dem Verfahren der Sterilfiltration oder der Pasteurisierung, um zu verhindern, dass es während der Lagerung vor dem Verzehr zu bakteriellem Verderb kommt. Bei einigen Bierspezialitäten, wie obergärigen, nachgärenden Bieren, z. B. Fass- oder Flaschenbier, können diese Verfahren nicht angewandt werden, weil die vorhandenen lebensfähigen Mikroorganismen bei diesen Bieren Teil des Herstellungsverfahrens sind. Lysozym (E 1105) hat sich als für den Brauprozess geeignetes antibakterielles Mittel erwiesen und hemmt wirksam Milchsäurebakterien, wenn es fertigem Bier zugesetzt wird.

(6)

Lysozym (E 1105) gehört zur Gruppe der Zusatzstoffe, für die keine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (acceptable daily intake, ADI) festgesetzt ist (3). Daraus folgt, dass von dem Stoff in der zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Daher sollte die Verwendung von Lysozym (E 1105) zur Konservierung von Bier zugelassen werden, das weder pasteurisiert noch sterilfiltriert wird.

(7)

Gemäß der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (4) wird Lysozym (E 1105) aus dem Eiweiß von Hühnereiern gewonnen. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse sind in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5) aufgelistet. Das Vorkommen des genannten Enzyms in Bier ist gemäß der genannten Richtlinie auf der Etikettierung auszuweisen.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Lysozym (E 1105) als Konservierungsstoff in Bier keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(9)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (6) gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Lysozym (E 1105) in Bier vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früheres Geltungsdatum festzulegen.

(10)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Bericht der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union, KOM(2001) 542 endg.

(4)   ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.

(5)   ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(6)   ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 14.2.1 „Bier und Malzgetränke“ nach dem Eintrag zu E 962 folgender Eintrag angefügt:

 

„E 1105

Lysozym

quantum satis

 

Nur Bier, das weder pasteurisiert noch sterilfiltriert wird

Geltungsbeginn:

Ab 25. Juni 2012“


5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 472/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.

(2)

Diese Liste kann gemäß dem Verfahren geändert werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2) festgelegt ist.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann das Verfahren zur Aktualisierung der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eingeleitet werden.

(4)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug eingereicht und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

(5)

Mit den derzeit zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug verfügbaren Lebensmittelfarbzubereitungen ist es nicht möglich, Texte, Logos und Bilder von guter Qualität zu drucken. Im Rahmen der Forschung und Entwicklung wurde festgestellt, dass die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator in Lebensmittelfarbzubereitungen auf Wasserbasis die Mischbarkeit und Stabilität der Zutaten verbessert, so dass eine homogenere Zubereitung mit guten Fixier- und Deckeigenschaften entsteht. Dies erleichtert das individuelle und/oder für Werbezwecke bestimmte Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug mit Texten von hoher Qualität sowie mit hoch auflösenden Bildern, beispielsweise für festliche Anlässe.

(6)

Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (3) zu dem Schluss, dass für Glycerinester aus Wurzelharz (E 445) keine weitere Prüfung erforderlich ist, da die theoretische Aufnahme — berechnet anhand konservativer Annahmen zum Lebensmittelkonsum und zur Zusatzstoffverwendung — nicht über der annehmbaren täglichen Aufnahme liegt (Stufe 1). Die annehmbare tägliche Aufnahme wurde am 19. Juni 1992 vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegt (4). Die zusätzliche Aufnahme aufgrund einer neuen Verwendung für das Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug trägt nicht maßgeblich zur Gesamtaufnahme bei. Daher sollte die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug zugelassen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthaltene Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da es sich bei der Zulassung der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug um eine Aktualisierung der oben genannten Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, muss kein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeholt werden.

(8)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (5) gilt die geänderte Fassung von Anhang II mit der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union ab dem 1. Juni 2013. Um die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug bereits vor diesem Tag zuzulassen, sollte ein früherer Geltungsbeginn für die Verwendung dieses Lebensmittelzusatzstoffes festgelegt werden.

(9)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  KOM(2001) 542 endg.

(4)  http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_32.pdf

(5)   ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird unter der Kategorie-Nummer 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ nach dem Eintrag für E 442 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 445

Glycerinester aus Wurzelharz

320

 

Nur zum individuellen und/oder für Werbezwecke bestimmten Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug

Geltungsbeginn:

Ab dem 25. Juni 2012“


5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 473/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2012

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Spinetoram (XDE-175) in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Spinetoram (XDE-175) wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2) informierte Frankreich die Kommission am 11. Mai 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinetoram (XDE-175) wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und für deren Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Dementsprechend hat Frankreich auch die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Kirschen, Himbeeren und Heidelbeeren, die über den geltenden RHG liegende Pestizidrückstände aufweisen, in seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat. Derzeit liegen diese RHG gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 an der Bestimmungsgrenze.

(3)

Frankreich hat der Kommission eine zweckmäßige Bewertung des Risikos für die Verbraucher vorgelegt und darauf basierend vorläufige RHG vorgeschlagen.

(4)

Die Behörde hat eine Bewertung der vorgelegten Daten vorgenommen und eine Stellungnahme (3) zur Sicherheit der vorgeschlagenen vorläufigen RHG abgegeben.

(5)

Die Behörde zog den Schluss, dass die durch eine Notsituation begründete Verwendung von Spinetoram (XDE-175) bei Kirschen, Himbeeren und Heidelbeeren aller Voraussicht nach keine über den toxikologischen Referenzwert hinausgehende Verbraucherexposition zur Folge hat, weshalb von der Unbedenklichkeit für die Gesundheit der Bevölkerung auszugehen ist.

(6)

Frankreich hat keine Einzelheiten zu den kontrollierten Feldversuchen mitgeteilt und auch keine qualitative Bewertung dieser Versuche durchgeführt. Die Behörde musste ihre Stellungnahme auf die Annahme stützen, dass die kontrollierten Feldversuche Gültigkeit haben und die vorgeschlagenen vorläufigen RHG untermauern. Zum Nachweis der Richtigkeit dieser Annahme sollte Frankreich den Überprüfungsbericht schnellstmöglich aktualisieren.

(7)

Auf der Grundlage der Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

In Anbetracht des Umstands, dass die durch die Notsituation begründete Verwendung spinetoramhaltiger Pflanzenschutzmittel von Frankreich bereits genehmigt wurde, und der sich daraus ergebenden dringenden Notwendigkeit, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, die RHG in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Statement on the modification of the existing MRLs for spinetoram in cherries, raspberries and blueberries. EFSA Journal 2012; 10(5):2708. [24 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2708. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm


ANHANG

In Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte zu Spinetoram (XDE-175) folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Spinetoram (XDE-175)

(1)

(2)

(3)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0,2

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone)

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden)

 

0110990

Sonstige

 

0120000

ii)

Nüsse (mit oder ohne Schale)

0,05  (*1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

iii)

Kernobst

0,2

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispel

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

0130990

Sonstige

 

0140000

iv)

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,2

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

0,2 (+)

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

0,2

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe)

0,05  (*1)

0140990

Sonstige

0,05  (*1)

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0,5

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,2

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

0,05  (*1)

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Boysenbeeren und Multbeeren)

0,05  (*1)

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x idaeus))

0,8 (+)

0153990

Sonstige

0,05  (*1)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

0,2 (+)

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren (rote Heidelbeeren))

0,05  (*1)

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

0,05  (*1)

0154040

Stachelbeeren (Einschl. Kreuzungen mit anderen Beerenspecies)

0,05  (*1)

0154050

Hagebutten

0,05  (*1)

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

0,05  (*1)

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

0,05  (*1)

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn, (Seedorn), Haffdorn Teebeeren und andere Strauchbeeren)

0,05  (*1)

0154990

Sonstige

0,05  (*1)

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0,05  (*1)

0161000

a)

Essbare Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia x Fortunella spp.))

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

0161060

Persimone

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume), (Java-Apfel (Zuckerapfel), Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche (Grumichama) (Eugenia uniflora))

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

0162010

Kiwi

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume (Nefelio), Mangostan)

 

0162030

Passionsfrucht

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

0162050

Sternapfel

 

0162060

Amerika-nische Persimone (VirginiaKaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel (Gelbe Sapote) und Mameisapote)

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel (Süßsack), Ilama und andere mittelgroße Annonen)

 

0163070

Guave (Rote Pitahaya oder Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

0163100

Durianfrucht

 

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

0163990

Sonstige

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

0,05  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe (Japanische Taro), Tannia)

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama (Yamsbohne), Mexikanische Kartoffel)

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

0213050

Erdartischocke

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzel

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss (Erdmandel) (Cyperus esculentus))

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel (Spanische Skorzoner Wurzel))

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0,05  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebel (Silberzwiebeln)

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln (Winterzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

0220990

Sonstige

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

0,5

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Baumtomate, Physalis, Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense))

 

0231020

Paprika (Chilis)

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino)

 

0231040

Okra, Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse – genießbare Schale

0,2

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson))

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse – ungenießbare Schale

0,05  (*1)

0233010

Melonen (Kiwano)

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis)

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05  (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,05  (*1)

0240000

iv)

Kohlgemüse

0,05  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Chinesischer Broccoli, Wildbroccoli)

 

0241020

Blumenkohl

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl (Tai-Goo-Choi), Choisum, Pekingkohl (Pe-Tsai))

 

0243020

Grünkohl (Federkohl (Grünkohl), geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

v)

Blattgemüse und Frische Kräuter

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschl. Brassicaceen

 

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0,05  (*1)

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

10

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut)

0,05  (*1)

0251040

Kresse

0,05  (*1)

0251050

Barbarakraut

0,05  (*1)

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke)

0,05  (*1)

0251070

Roter Senf

0,05  (*1)

0251080

Blätter und Keime der Brassica spp (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer Pflanzen der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes))

0,05  (*1)

0251990

Sonstige

0,05  (*1)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,05  (*1)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amaranth-Spinat)

 

0252020

Portulak (Winterportulak (Kubaspinat), Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter)

0,05  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,05  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,05  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter

0,05  (*1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter)

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut)

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze)

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon (Ysop)

 

0256990

Sonstige (Essbare Blüten)

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen (Wachsbohnen, Fisolen), Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen)

0,1

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

0,05  (*1)

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout (Zuckererbsen, Kefe))

0,1

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

0,05  (*1)

0260050

Linsen

0,05  (*1)

0260990

Sonstige

0,05  (*1)

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0,05  (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

viii)

Pilze

0,05  (*1)

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake)

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

0280990

Sonstige

 

0290000

ix)

Seetang

0,05  (*1)

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,05  (*1)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

0300040

Süßlupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05  (*1)

0401000

i)

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

0401070

Sojabohne

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne (Andere Samen von Cucurbitaceae)

 

0401110

Saflor

 

0401120

Borretsch

 

0401130

Leindotter

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohne

 

0401990

Sonstige

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

5.

GETREIDE

0,05  (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen (Amaranth, Quinoa)

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff)

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

 

0500990

Sonstige

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,1  (*1)

0610000

i)

Tee (getrocknete Blätter und Stiele der Camellia sinensis, fermentiert oder anderweitig behandelt)

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamillenblüten

 

0631020

Hibiskusblüten

 

0631030

Rosenblüten-blätter

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

0631050

Lindenblüten

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blätter

 

0632010

Erdbeerblätter

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrianwurzel

 

0633020

Ginsengwurzel

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

0640000

iv)

Kakao (fermentierte Bohnen)

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet), einschl. Hopfengranulat und nicht konzentriertes Pulver

0,1  (*1)

0800000

8.

GEWÜRZE

0,1  (*1)

0810000

i)

Samen

 

0810010

Anis

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 

0810040

Koriander körner

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

 

0810060

Dillsamen

 

0810070

Fenchelsamen

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

 

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamomen

 

0820050

Wacholderbeeren

 

0820060

Pfeffer, schwarz und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 

0820070

Vanilleschoten

 

0820080

Tamarinden

 

0820990

Sonstige

 

0830000

iii)

Rinde

 

0830010

Zimt (Cassia)

 

0830990

Sonstige

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

0840010

Süßholzwurzeln

 

0840020

Ingwer

 

0840030

Kurkuma

 

0840040

Meerrettich/Kren

 

0840990

Sonstige

 

0850000

v)

Knospen

 

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

vi)

Blütensnarbe

 

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

vii)

Samenmantel

 

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,05  (*1)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

0900020

Zuckerrohr

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

i)

Fleisch, Fleischzubereitungen, Innereien, Blut, tierische Fette, frisch, gekühlt oder gefroren, gepökelt, getrocknet oder geräuchert oder zu Mehlen oder Speisen verarbeitet andere verarbeitete Erzeugnisse wie Wurstwaren und Lebensmittelzubereitungen mit den genannten Erzeugnissen als Ausgangsstoffen

 

1011000

a)

Schwein

 

1011010

Fleisch

0,2

1011020

Fett ohne mageresFleisch,

0,01  (*1)

1011030

Leber

0,01  (*1)

1011040

Nieren

0,01  (*1)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01  (*1)

1011990

Sonstige

0,01  (*1)

1012000

b)

Rind

 

1012010

Fleisch

0,2

1012020

Fett

0,01  (*1)

1012030

Leber

0,01  (*1)

1012040

Nieren

0,01  (*1)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01  (*1)

1012990

Sonstige

0,01  (*1)

1013000

c)

Schaf

 

1013010

Fleisch

0,2

1013020

Fett

0,01  (*1)

1013030

Leber

0,01  (*1)

1013040

Nieren

0,01  (*1)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01  (*1)

1013990

Sonstige

0,01  (*1)

1014000

d)

Ziege

 

1014010

Fleisch

0,2

1014020

Fett

0,01  (*1)

1014030

Leber

0,01  (*1)

1014040

Nieren

0,01  (*1)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01  (*1)

1014990

Sonstige

0,01  (*1)

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

1015010

Fleisch

0,2

1015020

Fett

0,01  (*1)

1015030

Leber

0,01  (*1)

1015040

Nieren

0,01  (*1)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01  (*1)

1015990

Sonstige

0,01  (*1)

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

0,01  (*1)

1016010

Fleisch

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru)

 

1017010

Fleisch

0,2

1017020

Fett

0,01  (*1)

1017030

Leber

0,01  (*1)

1017040

Nieren

0,01  (*1)

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0,01  (*1)

1017990

Sonstige

0,01  (*1)

1020000

ii)

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Butter und andere Fette aus Milch, Käse und Quark/Topfen

0,01  (*1)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

iii)

Vogeleier, frisch konserviert oder gekocht Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen)

0,01  (*1)

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

0,01  (*1)

1060000

vi)

Schnecken

0,01  (*1)

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren

0,01  (*1)

Spinetoram (XDE-175)

(+)

RHG gültig bis 31. Dezember 2014; nach diesem Datum gilt ein RHG von 0,05 (), sofern dieser nicht kraft einer Verordnung geändert wird. Detaillierte Informationen zu kontrollierten Feldversuchen sind der Behörde und der Europäischen Kommission bis spätestens 30. Juni 2013 vorzulegen. Die Neubewertung der Daten kann eine Änderung des RHG nach sich ziehen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus x idaeus))

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)


(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.


5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 474/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

87,5

MA

66,7

TR

71,1

ZZ

75,1

0707 00 05

MK

43,6

TR

113,3

ZZ

78,5

0709 93 10

TR

99,6

ZZ

99,6

0805 50 10

BO

105,2

TR

110,6

ZA

134,9

ZZ

116,9

0808 10 80

AR

105,1

BR

85,9

CA

161,4

CH

86,1

CL

99,2

CN

87,3

NZ

122,7

US

189,2

UY

67,3

ZA

93,7

ZZ

109,8

0809 10 00

TR

230,4

ZZ

230,4

0809 29 00

TR

476,3

US

577,9

ZZ

527,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2012

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Gamma-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3496)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2012/288/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Februar 2010 stellte das Unternehmen Wacker Chemie GmbH bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Inverkehrbringen von γ-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat. Gamma-Cyclodextrin ist ein verdauliches Kohlenhydrat, das Lebensmitteln zugesetzt werden soll.

(2)

Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 9. Juli 2010 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die von der Wacker Chemie GmbH vorgelegten Informationen für die Genehmigung des Inverkehrbringens von γ-Cyclodextrin als neuartige Lebensmittelzutat ausreichen.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 19. Juli 2010 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Die Einwände betrafen insbesondere die Aufnahme fettlöslicher Vitamine. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 ist ein Durchführungsbeschluss der Kommission erforderlich, der diesen Einwänden Rechnung trägt. Der Antragsteller hat die betreffenden Bedenken mit zusätzlichen Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(5)

Der Zusatz von γ-Cyclodextrin zu Lebensmitteln aus technologischen Gründen fällt in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (2) und sollte gemäß der genannten Verordnung genehmigt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gamma-Cyclodextrin darf gemäß der Spezifikation im Anhang als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung in der Kennzeichnung der Lebensmittel, die gemäß diesem Beschluss zugelassenes γ-Cyclodextrin enthalten, lautet „Gamma-Cyclodextrin“ oder „γ-Cyclodextrin“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Firma Wacker Chemie AG, Hanns-Seidel-Platz 4 in 81737 München, Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.


ANHANG

SPEZIFIKATION VON GAMMA-CYCLODEXTRIN

Synonyme

γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase

Begriffsbestimmung

Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglykosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen.

Chemische Bezeichnung

:

Cyclooctaamylose

CAS-Nummer

:

17465-86-0

Chemische Formel

:

(C6H10O5)8

Strukturformel

:

Image 12

Gehalt

:

Mindestens 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

:

Praktisch geruchloser weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff

Merkmale:

Eigenschaften

Schmelzbereich

Zersetzt sich bei 285 °C

Löslichkeit

Leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung

[α]D 25: Zwischen + 174° und + 180° (1 %ige Lösung)

Reinheit

Wasser

Höchstens 11 %

Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC))

Höchstens 4 mg/kg

Lösungsmittelreste (n-Decan)

Höchstens 6 mg/kg

Reduzierende Stoffe

Höchstens 0,5 % (als Glucose)

Sulfatasche

Höchstens 0,1 %


5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/43


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2012

zur Einstellung des auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2012/289/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 15. Juni 2011 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag ein, dem zufolge die von einem chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd. („betroffenes Unternehmen“), stammenden Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sein und dadurch eine Schädigung verursacht haben sollten.

(2)

Der Antrag wurde von folgenden Herstellern („Antragsteller“) eingereicht: Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie S.r.l. und Comercial Quimica Sarasa s.l.; auf diese Hersteller entfällt mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Weinsäure in der Union.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer durch die gedumpten Einfuhren verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) ein auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränktes Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(5)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an den ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, an die Einführer und an die Behörden der Volksrepublik China. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(7)

Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 an die Kommission zogen die Antragsteller ihren Antrag förmlich zurück.

(8)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(9)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Gründe dafür oder Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(10)

Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(11)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd., beschränkte Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 eingereihter Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)   ABl. C 223 vom 29.7.2011, S. 11.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/44


BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-USA

vom 4. Mai 2012

für die Zusammenarbeit im Zollbereich über die gegenseitige Anerkennung des Programms „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ der Vereinigten Staaten und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union

(2012/290/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-USA für die Zusammenarbeit im Zollbereich —

gestützt auf das am 28. Mai 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „AZGA“ genannt), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c,

unter Berücksichtigung des am 28. April 2004 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen,

in der Erwägung, dass die transatlantische Zusammenarbeit und der sichere Handel ausgebaut werden müssen, wobei den 2011 von der Weltzollorganisation (WZO) aufgestellten Standards „Framework of Standards to Secure and Facilitate Trade“ (SAFE-Standards) Rechnung zu tragen ist, da diese mit dem Einverständnis der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika geändert werden können,

in Anerkennung dessen, dass nach Auffassung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „die USA“ genannt) und der Europäischen Union (im Folgenden „die EU“ genannt) die Zollsicherheit und die Erleichterung der Lieferkette im internationalen Handel durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Handelspartnerschaftsprogramme (Programm „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ (im Folgenden „C-TPAT“ genannt) und Programm für zugelassene Wirtschaftbeteiligte (im Folgenden „AEO“ genannt)) wesentlich verbessert werden können,

unter Bestätigung, dass das C-TPAT- und das AEO-Programm im Rahmen der SAFE-Standards funktionieren,

in Anerkennung dessen, dass die gegenseitige Anerkennung den USA und der EU gestattet, Wirtschaftsbeteiligten, die in die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die in das C-TPAT- oder das AEO-Programm aufgenommen wurden, den Handel zu erleichtern,

in Anerkennung dessen, dass eine Prüfung des C-TPAT- und des AEO-Programms ergeben hat, dass ihre Qualifikationsanforderungen für die Mitgliedstaaten kompatibel sind,

unter Bestätigung dessen, dass dieser Beschluss keinen Präzedenzfall für etwaige künftige Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den USA und der EU darstellt, insbesondere auf dem Gebiet der Verarbeitung oder Nutzung und Übertragung von personenbezogenen Daten oder Informationen oder des Schutzes von Daten und der Privatsphäre —

BESCHLIESST:

Abschnitt I

Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Umsetzung

(1)

Die Handelspartnerschaftsprogramme der EU und der USA werden gegenseitig als kompatibel anerkannt, und die Teilnehmer an jedem Programm werden in einer Weise behandelt, die mit Abschnitt III vereinbar ist.

(2)

Für die Umsetzung dieses Beschlusses sind die in Artikel 1 Buchstabe b des AZGA definierten Zollbehörden (im Folgenden „die Zollbehörden“ genannt) zuständig.

(3)

Der Beschluss betrifft folgende Handelspartnerschaftsprogramme:

a)

das Programm der Europäischen Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Sicherheit oder zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit)

(Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) in den durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission (4), Titel IIA, geänderten Fassungen) und

b)

das Programm der USA „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ (Ebenen zwei und drei) (Security and Accountability for Every Ports Act von 2006).

(4)

Was die Kompatibilität anbelangt, so liegen diesem Beschluss die derzeitige Struktur und der derzeitige geografische Anwendungsbereich des C-TPAT-Programms und des AEO-Programms zugrunde. Dieser Beschluss berücksichtigt keine künftigen Änderungen der einzelnen Programme oder die Erweiterung ihrer geografischen Anwendung. Den Zollbehörden ist bewusst, dass eine Programmänderung oder eine Erweiterung der geografischen Anwendung es möglicherweise erforderlich machen, dass zusätzliche gemeinsame Validierungen zur Zufriedenheit beider Zollbehörden erfolgreich abgeschlossen werden.

Abschnitt II

Kompatibilität

Die Zollbehörden arbeiten zusammen, um die Kompatibilität der für jedes Programm angewandten Standards in Bezug auf Folgendes zu wahren:

a)

Antragsverfahren für die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten als Teilnehmer;

b)

Prüfung von Anträgen und

c)

Zuerkennung der Teilnehmerschaft und Überwachung des Status als Teilnehmer.

Die Zollbehörden haben ein Arbeitsprogramm abgeschlossen, mit dem ein Verfahren für gemeinsame Validierungen aufgestellt wurde.

Abschnitt III

Behandlung von Teilnehmern

(1)

Jede Zollbehörde behandelt Wirtschaftsbeteiligte, die den Status eines Teilnehmers am Programm der anderen Zollbehörde haben, so, wie sie Teilnehmer ihres eigenen Handelspartnerschaftsprogramms behandelt, soweit dies praktikabel und möglich ist und nicht gegen geltendes Recht und geltende Politik verstößt. Diese Behandlung umfasst insbesondere die Tatsache, dass bei der Risikobewertung für die Durchführung von Inspektionen oder Kontrollen die Teilnehmerschaft eines von der jeweils anderen Zollbehörde zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten positiv berücksichtigt wird, um den Handel zwischen der EU und den USA zu erleichtern und die Einführung wirksamer sicherheitsbezogener Maßnahmen zu fördern.

(2)

Jede Zollbehörde kann im Rahmen dieses Beschlusses die Behandlung gemäß Abschnitt III Absatz 1 für die Teilnehmer am Programm der anderen Zollbehörde aussetzen. Eine solche Aussetzung der Behandlung durch eine Zollbehörde ist der anderen Zollbehörde gegebenenfalls zusammen mit weiteren Auskünften zu den Gründen für die Aussetzung umgehend mitzuteilen.

(3)

Jede Zollbehörde unterrichtet die andere Zollbehörde, wenn sie feststellt, dass ein von der anderen Zollstelle zugelassener Teilnehmer eine Unregelmäßigkeit begangen hat, damit letztere in Kenntnis der Sachlage darüber entscheiden kann, ob sie dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer den Teilnehmerstatus aberkennt oder aussetzt.

Abschnitt IV

Informationsaustausch und Kommunikation

(1)

Die Zollbehörden verstärken die Kommunikation, um diesen Beschluss wirksam umzusetzen. Sie tauschen Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Handelspartnerschaftsprogramme, insbesondere durch

a)

die rechtzeitige Meldung von Aktualisierungen bei der Durchführung und Entwicklung ihrer Programme;

b)

einen für beide Seiten nützlichen Informationsaustausch über die Sicherheit der Lieferkette und

c)

die Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zwischen der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA, um das Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit der Lieferkette durch die Teilnehmer an den Handelspartnerschaftsprogrammen zu verbessern.

(2)

Der Informationsaustausch erfolgt entsprechend dem AZGA, insbesondere Artikel 17, in elektronischem Format.

(3)

Die auszutauschenden Daten über Teilnehmer an den Handelspartnerschaftsprogrammen, sofern ein solcher Austausch anderweitig zulässig ist, umfassen Folgendes:

a)

Name;

b)

Anschrift;

c)

Teilnehmerstatus;

d)

Datum der Validierung oder Zulassung;

e)

Aussetzungen und Aberkennungen;

f)

einzige Zulassungs- oder Identifizierungsnummer (in einer von den Zollbehörden gemeinsam beschlossenen Form) und

g)

von den Zollbehörden gemeinsam zu regelnde Einzelheiten, gegebenenfalls in Verbindung mit etwa notwendigen Sicherheiten.

(4)

Der Datenaustausch beginnt voraussichtlich, wenn die Zollbehörden die gegenseitige Anerkennung des Teilnehmerstatus gemäß Abschnitt III Absatz 1 durchführen.

Abschnitt V

Datenverarbeitung

(1)

Gemäß dem AZGA, insbesondere Artikel 17, sind die Daten, die bei der auskunftserhaltenden Zollbehörde im Rahmen dieses Beschlusses eingehen, für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses zu verwenden und zu verarbeiten.

(2)

Die Zollbehörden bemühen sich zu gewährleisten, dass die ausgetauschten Informationen sachlich richtig sind und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden, und dass geeignete Löschverfahren bestehen. Beschließt eine Zollbehörde, dass im Rahmen dieses Beschlusses erteilte Auskünfte zu ändern sind, so muss die auskunftserteilende Zollbehörde die auskunftserhaltende Zollbehörde umgehend über solche Änderungen in Kenntnis setzen. Sobald solche Änderungen mitgeteilt wurden, erfasst die auskunftserhaltende Zollbehörde umgehend die Änderungen. Informationen dürfen nicht länger bearbeitet und aufbewahrt werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie übermittelt werden.

(3)

Werden Informationen mit personenbezogenen Daten gemäß Abschnitt IV Absatz 3 Buchstaben a bis g ausgetauscht, so treffen die Zollbehörden die geeigneten Maßnahmen, um den Schutz, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten zu gewährleisten. Die Zollbehörden sorgen insbesondere dafür, dass

Sicherheitsvorkehrungen (einschließlich elektronischer Vorkehrungen) getroffen wurden, die nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ den Zugang zu solchen nach diesem Beschluss von der anderen Zollbehörde erteilten Informationen regeln und gewährleisten, dass die Auskünfte nur für die Zwecke dieses Beschlusses verwendet werden;

die Informationen, die gemäß diesem Beschluss von der anderen Zollbehörde erteilt wurden, vor dem Zugriff, der Verbreitung, der Änderung, der Löschung oder Zerstörung durch Unbefugte geschützt sind, ausgenommen in dem Umfang, der zur Anwendung von Absatz 2 erforderlich ist;

Informationen, die gemäß diesem Beschluss von der anderen Zollbehörde erteilt wurden, nicht ohne vorherige Zustimmung der auskunftserteilenden Zollbehörde und nur in Einklang mit deren Vorgaben an ein Land oder eine internationale Einrichtung weitergegeben werden;

die Informationen innerhalb der Vertragsparteien des AZGA zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der für diesen Beschluss relevanten Sicherheit der Lieferkette sowie der Zoll-, Einfuhr- bzw. Ausfuhrsicherheit, zur Erleichterung des Handels und zur Rechtsdurchsetzung verwendet werden können, sofern für sie Sicherheitsvorkehrungen gelten, die den in diesem Abschnitt beschriebenen vergleichbar oder ähnlich sind;

die Informationen, die gemäß diesem Beschluss von der anderen Zollbehörde erteilt wurden, jederzeit in sicheren Speichersystemen elektronisch und/oder auf Papier gespeichert werden. Jeder Zugriff, jede Verarbeitung und jede Verwendung der von der anderen Zollbehörde erteilten Informationen werden protokolliert oder dokumentiert.

(4)

In Bezug auf personenbezogene Daten, die möglicherweise gemäß Abschnitt IV Absatz 3 Buchstaben a bis g ausgetauscht werden, kann ein Programmteilnehmer verlangen, dass er zu den ihn betreffenden Daten, die von einer Zollbehörde verarbeitet werden, Zugang erhält bzw. dass diese geändert werden. Jede Zollbehörde legt ihren Programmteilnehmern nahe, Anträge auf Zugang bzw. Änderung als Erstes über ihr eigenes Handelspartnerschaftsprogramm zu stellen. Gegebenenfalls müssen die Zollbehörden die unrichtigen oder unvollständigen Daten in Einklang mit geltendem einzelstaatlichem Recht berichtigen. Jede Zollbehörde teilt Programmteilnehmern außerdem mit, über welche Rechtsbehelfe bei Verwaltungsbehörden oder Gericht sie verfügen.

(5)

Auf Antrag der auskunftserteilenden Zollbehörde aktualisiert, berichtigt, blockiert oder löscht die auskunftserhaltende Zollbehörde Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses erhalten hat und die unrichtig oder unvollständig sind oder deren Erfassung oder weitere Verarbeitung gegen diesen Beschluss oder das AZGA verstößt. Jede Zollbehörde informiert die andere, wenn sie feststellt, dass wesentliche Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses der anderen Zollbehörde übermittelt oder von ihr erhalten hat, unrichtig oder unzuverlässig sind oder erhebliche Zweifel aufwerfen. Stellt eine Zollbehörde fest, dass Daten, die sie im Rahmen dieses Beschlusses von der anderen Zollbehörde erhalten hat, unrichtig sind, so trifft sie alle Maßnahmen, die ihr geeignet erscheinen, um zu verhindern, dass solche Daten irrtümlich als verlässlich herangezogen werden, einschließlich der Ergänzung, Löschung oder Berichtigung dieser Daten.

(6)

Die Beachtung dieses Abschnitt seitens jeder Zollbehörde unterliegt der unabhängigen Aufsicht und Überprüfung durch die jeweils zuständige Behörde (USA: Datenschutzbeauftragter des Ministeriums für Heimatschutz (Department of Homeland Security’s Chief Privacy Officer), EU: Europäischer Datenschutzbeauftragter, EU-Mitgliedstaaten: Datenschutzbehörden). Diese Behörden haben wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten und sind ermächtigt, bei Zuwiderhandlungen gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten oder Disziplinarmaßnahmen verhängen zu lassen. Sie tragen dafür Sorge, dass Beschwerden betreffend Verstöße gegen das Abkommen entgegengenommen, untersucht und beantwortet werden und angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Abschnitt VI

Überprüfung

Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung kann insbesondere Folgendes umfassen:

a)

gemeinsame Validierungen, um Stärken und Schwächen bei der Umsetzung dieses Beschlusses zu ermitteln;

b)

einen Meinungsaustausch über auszutauschende Daten und über die Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten, die mit diesem Beschluss in Einklang stehen, und

c)

einen Meinungsaustausch über Sicherheitsbestimmungen wie Protokolle, die während und nach einem schwerwiegenden Sicherheitszwischenfall oder wenn die Umstände eine Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung rechtfertigen, zu befolgen sind.

Abschnitt VII

Allgemeines

(1)

Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen des AZGA und des am 28. April 2004 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen umgesetzt.

(2)

Dieser Beschluss wird in Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den internationalen Abkommen umgesetzt, deren Vertragsparteien die EU oder die USA sind.

(3)

Durch diesen Beschluss werden keinerlei Rechte, Vergünstigungen oder Vorteile für andere Parteien, Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder übertragen.

(4)

Jede Zollbehörde trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Umsetzung dieses Beschlusses entstehen.

Abschnitt VIII

Beginn, Aussetzung und Beendigung der Zusammenarbeit

(1)

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses beginnt mit der Unterzeichnung durch die Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses.

(2)

Die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung zwischen den USA und der EU steht mit Abschnitt III Absatz 1 in Einklang. Jede Zollbehörde kann die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses jederzeit aussetzen oder beenden, jedoch muss sie dies mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich ankündigen. Absender bzw. Adressat einer solchen Ankündigung ist die amerikanische Zoll- und Grenzschutzbehörde bzw. die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission.

Geschehen zu Washington DC am 4. Mai 2012.

Für die Europäische Union

Generaldirektor für Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission

Heinz ZOUREK

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Acting Commissioner, U.S. Customs and Border Protection

David V. AGUILAR


(1)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)   ABl. 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)   ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(4)   ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.


Berichtigungen

5.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/48


Berichtigung der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 26. November 2010 )

Seite 4, Artikel 1 Nummer 2:

anstatt:

„2.

Außer in Artikel 66a Absatz 1 werden die Worte ‚Europäische Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚Europäische Union‘ ersetzt.

Mit Ausnahme der Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Europäische Atomgemeinschaft in den Artikeln 68 und 83 werden die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.

Die Worte ‚die drei Europäischen Gemeinschaften‘ und ‚eine der drei Europäischen Gemeinschaften‘ werden durch die Worte ‚die Europäische Union‘ ersetzt.“

muss es heißen:

„2.

Außer in Artikel 66a Absatz 1 werden die Worte ‚Europäische Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚Europäische Union‘ ersetzt.

Mit Ausnahme der Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Europäische Atomgemeinschaft in den Artikeln 68 und 83 und auf die ‚häusliche Gemeinschaft‘ in Artikel 59 Absatz 5 und in Artikel 75, sowie in Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs VII und in Artikel 20 des Anhangs X werden die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.

Die Worte ‚die drei Europäischen Gemeinschaften‘ und ‚eine der drei Europäischen Gemeinschaften‘ werden durch die Worte ‚die Europäische Union‘ ersetzt.

Der Wortbestandteil ‚Gemeinschafts-‘ wird durch ‚Unions-‘ und das Adjektiv ‚gemeinschaftlich‘ wird durch die Worte ‚der Union‘ ersetzt und die notwendigen grammatischen Änderungen sind vorzunehmen. In Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich wird das Wort ‚gemeinschaftspolitischer‘ durch das Wort ‚unionspolitischer‘ ersetzt.

Die Worte ‚Gemeinsames statistisches Amt‘ werden durch die Worte ‚Statistisches Amt der Europäischen Union‘ ersetzt und die notwendigen grammatischen Änderungen sind vorzunehmen.“

Seite 6, Artikel 2 Nummer 2:

anstatt:

„2.

Außer in Artikel 28a Absatz 8 werden die Worte ‚Europäische Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚Europäische Union‘, die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.“

muss es heißen:

„2.

Außer in Artikel 28a Absatz 8 werden die Worte ‚Europäische Gemeinschaften‘ durch die Worte ‚Europäische Union‘, die Worte ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gemeinschaften‘ durch das Wort ‚Union‘ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.

Der Wortbestandteil ‚Gemeinschafts-‘ wird durch ‚Unions-‘ und das Adjektiv ‚gemeinschaftlich‘ wird durch die Worte ‚der Union‘ ersetzt und die notwendigen grammatischen Änderungen sind vorzunehmen.“