ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.139.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
26. Mai 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/268/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 7/04 der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4426)

1

 

 

2012/269/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432)  ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

26.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

über die staatliche Beihilfe C 7/04 der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4426)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2012/268/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem oben genannten Artikel (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund einer mit Schreiben vom 10. Mai 2001 eingegangenen Beschwerde übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 9. November 2001 der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche Anfrage. Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 5. März 2002, eingegangen am 8. März 2002, aufgrund dieser schriftlichen Anfrage der Kommission angemeldet. Da die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt schon durchgeführt worden war, wurde sie in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen (Beihilfe NN 159/02).

(2)

Mit Schreiben vom 20. November 2002, eingegangen am 25. November 2002, mit Schreiben vom 28. April 2003, eingegangen am 2. Mai 2003, mit Schreiben vom 27. Mai 2003, eingegangen am 28. Mai 2003, und mit Fax vom 2. Oktober 2003 hat Deutschland zusätzliche Informationen übermittelt.

(3)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2004, SG-Greffe (2004) D/200645, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen.

(5)

Die Kommission hat keine Stellungnahme von den Beteiligten erhalten (4).

(6)

Deutschland hat der Kommission mit Schreiben vom 18. März 2004, als eingegangen registriert am 23. März 2004, eine Stellungnahme übermittelt. Weitere Stellungnahmen erfolgten mit Schreiben vom 10. Januar 2006, eingegangen am 10. Januar 2006, und mit Schreiben vom 13. Juli 2007, eingegangen am 16. Juli 2007.

(7)

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, SG-Greffe (2008) D/206430, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfe eingeleitete Verfahren auszudehnen.

(8)

Der Beschluss der Kommission zur Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen.

(9)

Die Kommission hat keine Stellungnahme von den Beteiligten erhalten.

(10)

Deutschland hat der Kommission (nach einem Antrag auf Fristverlängerung vom 17. November 2008, der von der Kommission am 21. November 2008 genehmigt wurde) mit Schreiben vom 23. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, eine Stellungnahme übermittelt.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

II.1.   Titel der Maßnahme

(11)

Kredit an die Gesellschaft für Weinabsatz mit nachfolgendem Forderungsverzicht.

II.2.   Rechtsgrundlage

(12)

Die Maßnahme wurde auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete (nachstehend: „WAK“) und der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (nachstehend: „GfW“) durchgeführt.

II.3.   Ziel

(13)

Ziel der Maßnahme war die Gewährung eines Kredits an die GfW zum Ankauf von Most von Weinbaubetrieben und Kommissionären. Als Sicherungsmaßnahme räumte die GfW der WAK Sicherungseigentum an den Warenbeständen ein. Die Warenbestände unterlagen auch unterschiedlichen Graden von Eigentumsvorbehalt der Weinbaubetriebe und Kommissionäre in Form von einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten. Der Forderungsverzicht fand statt, als die GfW wegen eines Verfalls der Marktpreise in finanzielle Schwierigkeiten geriet.

II.4.   Öffentliche Einrichtung

(14)

Die WAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Sie übt eine bankenähnliche Funktion im Weinbausektor aus. Geschäftszweck der WAK ist normalerweise die Gewährung von Krediten im Rahmen von Flurbereinigungen. Die Finanzierung der WAK erfolgt durch Beiträge, Gebühren, Kredite und Zuwendungen (§ 8 Absatz 1 Weinbergsaufbaugesetz).

II.5.   Begünstigte

(15)

Begünstigte der Maßnahme war die GfW, der von der WAK ein Kredit zu nicht marktkonformen Bedingungen gewährt wurde.

(16)

Die GfW war ein 100 %iges Tochterunternehmen des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd. Sie wurde 1984 zum Zweck der Weinvermarktung gegründet und war im Bereich der Erzeugung und Vermarktung von Sekt, Traubensaft, Traubengelee, Traubenbrand und Weinbrand tätig. Außerdem erbrachte die GfW Dienstleistungen für Weinbaubetriebe im Zusammenhang mit Destillationsmaßnahmen. Diese Destillationsmaßnahmen umfassten unter die Gemeinsame Marktorganisation fallende Maßnahmen (6) und durch staatliche Mittel finanzierte Destillationen, die normalerweise auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates durchgeführt werden (7). Die GfW hat in diesem Zusammenhang kleine Weinbaubetriebe beraten und Transporte der zur Destillation bestimmten Weine in die Brennereien organisiert.

(17)

Weitere mögliche Begünstigte sind die Weinbaubetriebe und Kommissionäre. Durch die Kreditgewährung wurde die GfW in die Lage versetzt, Most von diesen anzukaufen. Sie leisteten aber keinen Forderungsverzicht gegenüber der GfW, als die GfW in finanzielle Schwierigkeiten geriet und die WAK einen Forderungsverzicht beschloss.

II.6.   Rechtlicher Rahmen für die Beihilfe

(18)

Im Jahr 1999 hat die GfW unter Verwendung eines Kredits von 15 302 696,25 EUR der WAK und mit Eigenmitteln 44 Mio. Liter Most angekauft. 60 % dieses Mosts wiesen mindestens 60 ° Oechsle und im Durchschnitt 81 ° Oechsle auf. Bei 40 % handelte es sich um einfachen Tafelweinmost mit mindestens 44 ° Oechsle, der angekauft wurde, um die günstigen Bedingungen der vorbeugenden Destillation in Anspruch zu nehmen. Für den gesamten angekauften Most wurde ein durchschnittlicher Preis von 0,38 EUR je Liter gezahlt. Fertiger Wein wurde nicht angekauft. Beim Verkauf behielten sich die Weinbaubetriebe und Kommissionäre das Eigentum in Form von einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten vor. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Warenbestände der WAK als Sicherungsmaßnahme sicherungsübereignet würden.

(19)

Nach Auskunft Deutschlands bestand die Geschäftsidee der GfW darin, für 40 % des Mosts die Destillationsmöglichkeiten nach Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu nutzen und die anderen 60 % zu Grundwein für die Sektherstellung zu verarbeiten und diesen an Sektkellereien zu verkaufen. Außerdem beabsichtigte die GfW, 20 % der Grundweinbestände neun Monate bis ein Jahr lang zu lagern, um die EU-Beihilfen für die Lagerhaltung von Wein nach Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in Anspruch zu nehmen, bevor er auf dem Markt für Sektgrundwein verkauft würde.

(20)

Am 11. November 1999 erhielten die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre eine Anzahlung von 80 % des Ankaufspreises. Im Durchschnitt wurde eine Anzahlung von 0,31 EUR je Liter geleistet.

(21)

1999 führte die GfW 40 % ihrer Bestände der vorbeugenden Destillation zu. Ende 1999 beschloss die GfW angesichts des Preisrückgangs auf dem Grundweinmarkt jedoch, in diesem Jahr keinen Grundwein mehr zu verkaufen, sondern auf eine Markterholung im Jahr 2000 zu warten.

(22)

Im Jahr 2000 kam es aufgrund vergleichsweise hoher Erntemengen und des rückläufigen Absatzes von Sekt zu einer weiteren Verschlechterung des Weißweinmarkts (die Durchschnittspreise fielen teilweise um bis zu 0,20 EUR). Ein Großteil des noch in den Lagerbeständen befindlichen Fassweins musste einer weiteren Destillationsrunde zugeführt werden.

(23)

Infolge der 1999 vorgenommenen und am 1. August 2000 in Kraft getretenen Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein wurde die vorbeugende Destillation nach Verordnung (EWG) Nr. 822/87 durch eine Destillation zur Versorgung des Trinkalkoholmarkts nach Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ersetzt. Die hierfür vorgesehenen Bedingungen waren wesentlich schlechter, es konnte nur noch etwa die Hälfte des früher für die vorbeugende Destillation gezahlten Preises von 0,50-0,55 EUR je Liter erzielt werden.

(24)

Nach dem Preisverfall im Jahr 2000 wurde es für die GfW unmöglich, auf dem Weinmarkt oder bei der Destillation für den Trinkalkoholmarkt die erwarteten Gewinne zu erzielen. Als Folge davon musste der Buchwert der Bestände der GfW erheblich vermindert werden, so dass die Verbindlichkeiten der GfW vom bestehenden Vermögen nicht mehr gedeckt waren.

(25)

Aufgrund der oben beschriebenen wirtschaftlichen Probleme wurde ein Zwischenabschluss per 31. Oktober 2000 erstellt und von einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Zum 31. Oktober 2000 überstiegen die Verbindlichkeiten (15 670 155 EUR) das Umlaufvermögen (9 886 856 EUR) der GfW um 5 783 299 EUR, und die Verbindlichkeiten der GfW beliefen sich auf die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Beträge. Nach einem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Falk & Co. GmbH hätte die GfW aufgrund der Überschuldung mit einer baldigen Insolvenz rechnen müssen, wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen würden.

(26)

Tabelle 1

(in EUR)

Verbindlichkeiten gegenüber

Betrag

WAK

10 150 959

Kreditinstituten

726 892

Lieferanten

218 460

Weinbaubetrieben und Kommissionären

4 355 581

Sonstigen

218 263

Insgesamt

15 670 155

(27)

Nach § 19 der deutschen Insolvenzordnung (InsO) ist eine Überschuldung ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Deshalb war die Geschäftsführung der GfW gemäß § 64 GmbHG a.F. i. V. m. § 19 InsO verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(28)

Aufgrund der drohenden Insolvenz ersuchte die GfW bestimmte Gläubiger (die WAK, die Weinbaubetriebe und rund 130 Kommissionäre, die bei dem in Randnummer18 beschriebenen Ankauf beteiligt waren), auf einen Teil ihrer ausstehenden Forderungen zu verzichten, um den Fortbestand des Geschäftsbetriebs zu ermöglichen. Der Forderungsverzicht sollte im Fall der Weinbaubetriebe und Kommissionäre 90 % der ausstehenden Forderungen abdecken, so dass sie nur weitere 2 % des vereinbarten Ankaufspreises erhalten würden. Der Rest der Überschuldung sollte durch den erforderlichen Rangrücktritt und Forderungsverzicht der WAK beseitigt werden.

(29)

Als Hauptgläubiger (vgl. Tabelle 1) mit einer schlechteren Sicherheitenposition hatte die WAK erhebliches Interesse daran, die drohende Insolvenz abzuwenden. Deshalb versuchte sie, die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre davon zu überzeugen, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Außerdem unterzeichnete die WAK am 4. Dezember 2000 eine schriftliche Vereinbarung mit der GfW, in der sie für einen (der Höhe der Überschuldung der GfW entsprechenden) Teil ihrer ausstehenden Forderungen einem Rangrücktritt zugunsten der anderen Gläubiger zustimmte. Die endgültige Höhe der Rangrücktrittsbeträge sollte erst festgesetzt werden, sobald die Forderungsverzichtserklärungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre vorlägen, um den Rangrücktrittsbetrag auf ein Mindestmaß zu beschränken. Außerdem wurde vereinbart, dass die WAK einen Forderungsverzicht in der Höhe der zurückgetretenen Forderungen aussprechen würde, wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens erforderlich sein sollte.

(30)

Von den 2 700 Weinbaubetrieben und Kommissionären erklärten sich 1 700 bereit, auf 90 % ihrer Restforderungen zu verzichten; dies entspricht etwa 60 % der ausstehenden Forderungen der Gruppe insgesamt. Die übrigen Weinbaubetriebe und Kommissionäre haben das Angebot entweder ausdrücklich abgelehnt oder das Ersuchen nicht beantwortet. Offenbar hatten einige von ihnen beschlossen, wegen ihrer besseren Sicherheitsposition keinen Forderungsverzicht zu leisten (einige von ihnen verfügten über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt und hatten bereits eine Anzahlung von 80 % des vereinbarten Preises erhalten). Dies bedeutete, dass sie im Falle eines Insolvenzverfahrens mehr als die angebotenen 2 % des vereinbarten Ankaufspreises erhalten hätten.

(31)

Außerdem hatten einige Weinbaubetriebe und Kommissionäre gegen die GfW geklagt, und diese Klagen waren vor Gericht verhandelt worden, das eine Vergleichsvereinbarung vorschlug. Nach dieser Vereinbarung sollte die GfW 70 % der Restforderungen bezahlen, auf 30 % der Forderungen sollte verzichtet werden. Ferner beschloss das Gericht, dass die GfW 80 % der Gerichtskosten übernehmen sollte. Ähnliche Vereinbarungen wurden auch von anderen Gerichten vorgeschlagen, weshalb die GfW nicht mehr erwarten konnte, dass die anderen Weinbaubetriebe und Kommissionäre einem Verzicht auf 90 % ihrer Restforderungen zustimmen würden. Ferner erklärten nunmehr mehrere Weinbaubetriebe und Kommissionäre, dass sie die 100 %ige Rückzahlung ihrer 20 %igen Restforderung verlangen würden.

(32)

Nach § 305a InsO gilt der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

(33)

Aus diesem Grund konnte die GfW entgegen ihrer ursprünglichen Absicht die Weinbaubetriebe und Kommissionäre nicht mehr um Forderungsverzicht bitten. Stattdessen unterzeichnete sie mit der WAK am 21. Februar 2001 eine Vereinbarung, der zufolge die WAK die Überschuldung der GfW im Jahr 2000 vollständig ausgleichen würde, indem sie auf eigene Forderungen in Höhe von 5 005 441,60 EUR verzichtet. Auf die Restforderung für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 würden keine Zinsen geltend gemacht. Außerdem würden laut dieser Vereinbarung die restlichen Forderungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre in voller Höhe ausgeglichen. Auf diese Weise war die Sicherheit der nicht zurückgetretenen Forderungen der WAK gewährleistet, die Überschuldung behoben und ein Insolvenzverfahren vorerst abgewendet, so dass die GfW ihren Geschäftsbetrieb fortführen konnte.

(34)

Im Zeitraum 1. November 2000 bis 31. Dezember 2000 hat die GfW Kreditforderungen der WAK in Höhe von 1 440 446,92 EUR getilgt. Im Zeitraum 2001-2005 setzte die GfW ihren Geschäftsbetrieb fort und leistete regelmäßige Zahlungen von insgesamt 3 728 969,40 EUR, um den Kredit bei der WAK zu tilgen. Außerdem zahlte die GfW im Jahr 2001 Zinsen von insgesamt 149 757,16 EUR an die WAK.

(35)

Zum 31. Dezember 2004 beschloss die GfW, wegen des Umsatzrückgangs in ihren ursprünglichen Geschäftsfeldern und einer unzureichenden Kapitalausstattung ihren Geschäftsbetrieb einzustellen und die Gesellschaft zu liquidieren. Die gesamten noch lagernden Warenbestände aus den verbliebenen Geschäftsfeldern der Gesellschaft wurden veräußert. Alle hierbei erzielten Erlöse wurden verwendet, um die Forderungen der WAK zu begleichen. Mit dem Käufer (einem Privatmann) wurde vereinbart, dass der gesamte verbliebene Lagerbestand der GfW laut Bestandsliste zum 31. Dezember 2004 Ende 2005 wertmäßig an die WAK abzuführen sei. Als Wert wurde der ursprüngliche Einkaufswert von 79 579,79 EUR zugrunde gelegt.

(36)

Die GfW wurde zum 1. Juni 2005 liquidiert und im Laufe des Jahres 2006 aus dem Handelsregister gelöscht. Es gibt weder einen Rechts- noch einen Unternehmensnachfolger, von dem die Beihilfe zurückgefordert werden könnte.

(37)

Per 31. Dezember 2005 waren 9 897 154,65 EUR des Kredits getilgt und Zinsen in Höhe von 793 994,99 EUR gezahlt worden. Nach der Liquidation des restlichen Vermögens der GfW (87 079,79 EUR) wurden die noch ausstehenden Forderungen der WAK in Höhe von 313 000 EUR für uneinziehbar erklärt und abgeschrieben. Der Teil des Kredits, der nie getilgt wurde, belief sich also auf insgesamt 5 318 441,60 EUR (der ursprüngliche Forderungsverzicht belief sich auf 5 005 441,60 EUR zuzüglich der nach der Liquidation noch ausstehenden Forderungen von 313 000 EUR).

II.7.   Art und Intensität der Beihilfe

(38)

Der Kredit der WAK an die GfW in Höhe von 15 302 696,25 EUR erfolgte in mehreren Tranchen im Jahr 1999 für eine Laufzeit von 12 bis 18 Monaten:

(in EUR)

11.11.1999

5 936 061,62

25.11.1999

6 868 777,04

1.12.1999

585 429,72

13.12.1999

112 110,66

17.12.1999

1 800 317,21

Insgesamt

15 302 696,25

(39)

Es wurden folgende Zinssätze erhoben:

4. Quartal 1999

3,28 %

1. Quartal 2000

3,51 %

2. Quartal 2000

4,15 %

3. Quartal 2000

4,80 %

4. Quartal 2000

5,15 %

2001

4,55 %-5,25 %

(40)

Am 11. November 1999 erhielten die Lieferanten eine Anzahlung von 80 % des vereinbarten Preises. Außerdem wurde aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts, der einigen Lieferanten eingeräumt worden war, und der bei Verarbeitung, Vermengung und Vermischung nicht unterging, ein Teil dieses Bestands zur Sicherung der 20 %igen Restforderung dieser Lieferanten verwendet. Als Sicherungsmaßnahme war auch die Sicherungsübereignung der Bestände an die WAK vereinbart worden. Wegen der Eigentumsvorbehalte hatte die WAK aber nur einen nachrangigen Anspruch auf den Bestand, solange die mit verlängertem Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen nicht beglichen waren. Das größere Risiko der Preisschwankungen trugen demzufolge die GfW und ihre Gläubiger, wobei die WAK der Hauptgläubiger war.

(41)

Zinsen auf den Kredit der WAK an die GfW wurden nur begrenzt gezahlt: vom 11. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (Zinssatz 3,28 %), vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (Zinssatz 3,51 %-5,15 %) und vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (Zinssatz 4,55 %-5,25 %). Nach dem 31. Dezember 2001 wurden keine Zinsen mehr in Rechnung gestellt.

(42)

Angesichts des Risikos, das die WAK durch die Kreditvergabe an die GfW einging, hätte auf den üblichen Zinssatz eine beträchtliche Risikoprämie aufgeschlagen werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, lag zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ein Beihilfeelement vor. Dieses Beihilfeelement lässt sich berechnen als Differenz zwischen dem erhobenen Zinssatz und dem marküblichen Zinssatz zuzüglich der Risikoprämie, die hätte erhoben werden sollen.

(43)

Laut Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8), geändert durch die Mitteilung der Kommission über eine technische Anpassung der Methode zur Festsetzung der Referenzzins- und Abzinsungssätze (9), die für den betreffenden Zeitraum anwendbar ist, lag der Basisreferenzsatz für Deutschland zwischen 5,23 % und 6,33 %. Nach dieser Mitteilung ist der festgestellte Referenzsatz ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen, wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Kredits bereit gewesen wäre.

(44)

Nach Angabe Deutschlands lagen die Zinssätze der deutschen Banken im selben Zeitraum für ähnliche Kredite zwischen 5,25 % und 6,50 % (VR-Bank Südliche Weinstraße eG) bzw. 5,40 % und 6 % (Kreissparkasse Bad Dürkheim).

II.8.   Dauer der Maßnahme

(45)

Einmalige Maßnahme.

II.9.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(46)

Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet, weil sie vermutete, dass der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen könnten.

(47)

Die Kommission hatte insbesondere auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorliegenden Informationen untersucht, ob der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht in Übereinstimmung mit dem Privatgläubigertest vorgenommen wurden.

(48)

Beim Privatgläubigertest wird beurteilt, ob sich ein privater Gläubiger unter den gleichen Marktbedingungen ebenso verhalten hätte oder hat wie der öffentliche Gläubiger. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Forderungen der privaten Gläubiger gegenüber der GfW zum 31. Oktober 2000 auf insgesamt 5,5 Mio. EUR, aber keiner dieser Gläubiger hat auf seine Forderungen verzichtet. Aus dem Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers ging anscheinend hervor, dass für die WAK ein Rangrücktritt oder ein Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen wirtschaftlich sinnvoll war; es wurde aber nicht erläutert, weshalb kein anderer Gläubiger zu einem Forderungsverzicht bereit war.

(49)

In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Rangrücktritt und Forderungsverzicht (in Bezug auf den Kredit an die GfW und künftigen Zinszahlungen auf diesen Kredit) nicht mit dem Privatgläubigertest vereinbar sind, weil sie höher erschienen als unbedingt notwendig und nicht nur die GfW, sondern auch die anderen Gläubiger (hauptsächlich Weinbaubetriebe und Kommissionäre), deren Forderungen in vollem Umfang beglichen wurden, in übermäßiger Weise begünstigt hatten.

(50)

Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde dann auf die Gewährung des Kredits ausgeweitet. Insbesondere wurde bezweifelt, ob die Kreditgewährung zu Marktbedingungen (es wurde keine Risikoprämie erhoben) und mit ausreichenden Sicherheiten erfolgt war.

(51)

Bei der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde erneut die Frage einer möglichen Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre gestellt. Die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen schienen darauf hinzudeuten, dass der für den Most gezahlte Preis über dem maßgeblichen Marktpreis lag, der Zweck des Vorgangs nicht in einem möglichst hohen Gewinn, sondern in einer Unterstützung des Wein- und Mostmarkts lag und die den Weinbaubetrieben und Kommissionären im Kaufvertrag eingeräumte Sicherheitenposition günstiger war als unter marktüblichen Bedingungen.

(52)

Die Zweifel hinsichtlich des Preises wurden erhärtet durch die Unterlagen, die Deutschland nach der ersten Einleitung des Verfahrens bereitgestellt hatte, und die für 1999 für einen Liter Tafelwein aus Pfalz-Rheinhessen Preise (ohne MwSt.) von 0,26 EUR (Oktober/November) bis 0,30 EUR (Juni bis September), 0,35 EUR (April) mit einem Höchststand von 1,10 EUR (Februar, Juni, November/Dezember) auswiesen. Der Mindestmarktpreis, der für Tafelwein zum Zeitpunkt der Kreditgewährung erzielt werden konnte, belief sich demnach auf 0,26 EUR je Liter.

(53)

Der durchschnittliche Ankaufspreis von 0,38 EUR je Liter schien also über dem niedrigsten Marktpreis von 0,26 EUR je Liter zu liegen.

III.   BESCHWERDEN UND INFORMATIONEN VON DRITTEN

(54)

Bei der Kommission sind Informationen eingegangen, aus denen hervorgeht, dass der oben beschriebene Forderungsverzicht aus Mitteln der WAK finanziert wurde. Das Land Rheinland-Pfalz als öffentlicher Geldgeber der WAK soll angesichts der verringerten Kapitalgrundlage der WAK die Möglichkeit einer Kapitalzufuhr geprüft, aber letztlich davon abgesehen haben.

(55)

Die Kommission hat eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einem Forderungsverzicht der WAK erhalten. Der Beschwerdeführer erklärte, er stehe mit der GfW beim Verkauf von Destillaten aus Wein im Wettbewerb, und Mitbewerbern entstünden infolge des Forderungsverzichts gegenüber der GfW erhebliche Probleme beim Verkauf der eigenen Produkte. Der Beschwerdeführer legte mehrere Zeitungsartikel mit Informationen über den Forderungsverzicht der WAK zugunsten der GfW vor.

(56)

Derselbe Beschwerdeführer übermittelte auch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen, das er als Antwort auf ein von ihm dorthin gerichtetes Schreiben erhalten hatte. In dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern werden die vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen aus Zeitungsartikeln und Erklärungen zusammengefasst und wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der eingegangenen Informationen kein Grund vorliege, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(57)

Die Kommission hat im Rahmen der förmlichen Prüfverfahren keine Stellungnahmen von den Beteiligten erhalten.

(58)

Die wiederholten Schreiben des Beschwerdeführers nach der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens enthielten keine neuen Sachverhalte oder Argumente.

V.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

V.1.   Beihilfeelement zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung

(59)

Deutschland hat umfassende Informationen über die Konditionen des Kredits der WAK an die GfW übermittelt, die in der Beschreibung der Maßnahme in Abschnitt II berücksichtigt wurden.

(60)

Deutschland gesteht in seiner Stellungnahme ein, dass der Zinssatz der WAK für den Kredit an die GfW unter dem marktüblichen Satz lag. Deutschland erkennt an, dass die Differenz zwischen dem marktüblichen Zins und dem der GfW gewährten Zins eine Beihilfe an die GfW im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

(61)

Außerdem übermittelte Deutschland Belege dafür, dass die GfW zum 1. Juni 2005 liquidiert und aufgelöst wurde. Die gesamten noch lagernden Warenbestände aus den verbliebenen Geschäftsfeldern wurden veräußert. Alle Erlöse wurden zur Begleichung der Forderungen gegenüber der WAK verwendet. Mit dem Käufer (einem Privatmann) wurde vereinbart, dass der gesamte noch verbliebene Lagerbestand laut Bestandsliste zum 31. Dezember 2004 Ende 2005 wertmäßig an die WAK abzuführen sei. Als Wert wurde der ursprüngliche Einkaufswert von 79 579,79 EUR zugrunde gelegt. Die GfW wurde im Laufe des Jahres 2006 aus dem Handelsregister gelöscht; es gibt weder einen Rechts- noch einen Unternehmensnachfolger, von dem die Beihilfe zurückgefordert werden könnte. Laut Ansicht Deutschlands ist eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung (10) daher nicht möglich.

(62)

Deutschland hat versichert, dass die Einräumung des einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre durch die GfW im Zusammenhang mit dem Verkauf von Most der gängigen Geschäftspraxis entsprach. Außerdem hat Deutschland versichert, dass die von der WAK für den Kredit an die GfW akzeptierte Sicherungsübereignung der Warenbestände trotz Eigentumsvorbehalts ebenfalls gängige Geschäftspraxis ist.

(63)

Ferner erklärt Deutschland, dass der Mostankauf durch die GfW im Herbst 1999 zum Marktpreis erfolgt ist, weil es sich bei 60 % des angekauften Mosts um hochwertigen Most (mindestens 60 ° Oechsle) und nicht, wie in der Einleitung des Verfahrens angenommen, um Most für einfachen Tafelwein gehandelt habe. Nach Angabe Deutschlands sind die Qualitätsanforderungen für die Herstellung von Sekt höher als für Tafelwein (mindestens 60 ° Oechsle (Sekt) gegenüber mindestens 44 ° Oechsle (Tafelwein)). Die restlichen 40 % waren einfacher Tafelweinmost, der angekauft worden war, um die günstigen Bedingungen der vorbeugenden Destillation zu nutzen.

(64)

Laut Stellungnahme Deutschlands sah das Vermarktungskonzept der GfW für 60 % des Bestands vor, große Mengen hochwertigen Most aufzukaufen und ihn zu homogenen Sektgrundweinpartien zu verarbeiten, die den Anforderungen des Weinmarkts an Qualität und Einheitlichkeit genügten. Sektgrundwein muss einen geringen Gehalt an SO2 und einen hohen Gehalt an Fruchtsäure aufweisen. Dies ließ sich nur erreichen, wenn der Most während der Verkaufszeit im Herbst angekauft wurde und die GfW den Most selbst zu Sektgrundwein verarbeitete.

(65)

Nach Angabe Deutschlands betrug der Basispreis für einen Liter Most mit 60 ° Oechsle auf dem Sektgrundweinmarkt 0,312 EUR je Liter. Für jedes weitere Grad Oechsle (bis zum Höchstgehalt von 80 ° Oechsle) wurden 0,005 EUR je Liter gezahlt. Die Weinbaubetriebe und Kommissionäre wurden für ihren Qualitätsmost, d. h. 60 % des angekauften Mosts, nach diesem Grundsatz bezahlt.

(66)

In diesem Zusammenhang verweist Deutschland auf den relevanten Markt. Nach Auffassung Deutschlands könne der Preis für einfachen Tafelwein nicht als Maßstab für diese 60 % der Bestände dienen, da für die GfW nicht der Markt für einfachen Tafelwein maßgeblich sei, sondern der Markt für den höherwertigen Sektgrundwein. Deutschland verweist auch auf die Theorie der Nachfragesubstituierbarkeit, wonach diejenigen Produkte demselben Markt zurechenbar sind, deren Abnehmer auch bei einer Preisänderung nicht auf andere Güter ausweichen können. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund der speziellen Anforderungen an Most und Sektgrundwein unmöglich, diesen durch Tafelwein zu ersetzen, auch wenn der Preis für Tafelwein erheblich sinkt. Deshalb hat ein Rückgang des Tafelweinpreises keinen Einfluss auf den Preis des für die Sektherstellung bestimmten Mostes, weil diese Erzeugnisse untereinander nicht austauschbar sind.

(67)

Nach der Importstatistik des Deutschen Weinbauverbands für die Jahre 1998–2001 erzielte importierter Weißwein, der sich aufgrund seiner hohen Qualität für die Sektherstellung eignet, einen Marktpreis von 0,38 EUR je Liter, also deutlich mehr als die 0,26 EUR je Liter, die für Tafelwein zu zahlen sind. Deutschland kommt in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass es zwei eigenständige Märkte gibt, einen für einfachen Tafelwein bzw. Tafelweinmost und einen für hochwertigen Grundwein bzw. Most, der für die Sektherstellung bestimmt ist.

(68)

Nach Auffassung Deutschlands wäre daraus zu schließen, dass der relevante Markt für Wein, der nicht der Destillation zugeführt wird, der Markt für hochwertigen Sektgrundwein ist, für den sich wesentlich höhere Preise erzielen lassen (0,38 EUR je Liter) und nicht der Markt für einfachen Tafelwein (0,26 EUR je Liter). Deshalb, so das Argument Deutschlands, entsprach der Preis, den die GfW für den Most gezahlt hat, dem Marktpreis für den relevanten Markt und beinhaltete eine normale Gewinnspanne.

(69)

Außerdem plante die GfW, an den Lagerhaltungs- und Destillationsprogrammen der EU teilzunehmen (die GfW hatte den Weinbauern solche Dienstleistungen schon früher angeboten). Im Rahmen des Lagerhaltungsprogramms wurden für 20 % der Bestände 0,06 EUR je Liter gezahlt; diese sollten zu einem späteren Zeitpunkt als Grundwein für die Sektherstellung verkauft werden. Beim Destillationsprogramm wurden für die 40 % der Bestände, die der Destillation zugeführt wurden, 0,50-0,55 EUR je Liter gezahlt.

(70)

Nach Auffassung Deutschlands war es möglich, mit diesen Tätigkeiten einen Gewinn zu erzielen, als die WAK der GfW den Kredit gewährte. Einerseits beabsichtigte die GfW, im Dezember 1999 mit 40 % der Mostankäufe an der vorbeugenden Destillation teilzunehmen, wobei der Destillationspreis deutlich über dem Ankaufspreis (0,50-0,55 EUR je Liter) lag. Andererseits wurde davon ausgegangen, dass die Sekthersteller für große Partien homogenen Grundwein mit garantierter Qualität relativ gute Preise zahlen würden (0,36 bis 0,41 EUR je Liter). Deutschland macht geltend, dass die GfW hiermit durchschnittliche Verkaufserlöse von 0,44 bis 0,46 EUR je Liter hätten erzielen können, also wesentlich mehr als die durchschnittlich 0,38 EUR je Liter, die den Weinbaubetrieben und Kommissionären gezahlt wurden.

(71)

Bei der Planung wurden folgende Preiserwartungen zugrunde gelegt:

 

Menge

Preis je Liter (EUR)

Destillation

40 %

0,50-0,55

EU-Beihilfe für die Lagerung von Wein/Most (ein Jahr): 0,06 EUR je Liter und anschließender Verkauf als Sektgrundwein

20 %

0,435

Verkauf als Sektgrundwein

40 %

0,375

(72)

Ausgehend von diesen Erwartungen wurde ein durchschnittlicher Erlös von 0,44-0,46 EUR je Liter erwartet.

(73)

Aus den vorstehenden Vorausschätzungen ergeben sich folgende Gewinnerwartungen:

 

Preis je Liter (EUR)

Ankaufspreis und Verarbeitung

0,37-0,38

Erlöse aus dem Verkauf von Sektgrundwein, der Destillation und den Beihilfen für die Lagerhaltung

0,44-0,46

Gewinnerwartung

0,06-0,09

(74)

Bei einer Gesamtmenge von etwa 44 Mio. Litern wurde von einer Gewinnspanne von etwa 2,64 Mio. bis 3,96 Mio. EUR ausgegangen.

(75)

Deutschland führt außerdem an, dass es sich bei dem von der Europäischen Kommission in den Einleitungsbeschlüssen genannten Marktpreis für Tafelwein (0,26 EUR je Liter) um den niedrigsten Tafelweinpreis für November 1999 handelt. Das vollständige Angebot für November 1999 ist ein Tafelweinpreis zwischen 0,26 und 0,56 EUR je Liter. Außerdem ist dies die volle Preisspanne für das ganze Jahr 1999. Für 2000 belief sich die Preisspanne zwischen 0,20 EUR und 0,41 EUR je Liter. Deutschland weist auch darauf hin, dass 60 % des von der GfW angekauften Mosts durchschnittlich 81 ° Oechsle aufwies, also wesentlich mehr, als für Tafelwein vorgeschrieben (44 ° Oechsle), und sich dies natürlich in dem Preis, den die GfW für den Most gezahlt hat, niederschlug.

V.2.   Beihilfeelement zum Zeitpunkt des Rangrücktritts und des Forderungsverzichts

(76)

Nach Auskunft Deutschlands stand nach einer im November 2000 erstellten Zwischenbilanz fest, dass der GfW die Insolvenz drohte. Zu diesem Zeitpunkt wies die GfW einen Fehlbetrag von etwa 6 Mio. EUR auf, was sich bei der Erstellung der Jahresbilanz für 2000 bestätigte. Dieser Überschuldung war darauf zurückzuführen, dass der Wert der noch im Besitz der GfW befindlichen Warenbestände infolge eines erheblichen Einbruchs der Marktpreise stark zurückgegangen war, so dass die GfW ihre Bestände nur zu einem niedrigeren Preis, als zunächst vorhergesagt, hätte verkaufen können.

(77)

Nach Auskunft Deutschlands hatte die WAK zum 31. Oktober 2000 gegenüber der GfW noch Forderungen in Höhe von etwa 10 Mio. EUR. Als Sicherungsmaßnahme hatte die GfW der WAK Sicherungseigentum an den Warenbeständen eingeräumt, die auf 5,7 Mio. EUR veranschlagt wurden. Die Warenbestände unterlagen auch unterschiedlichen Graden von Eigentumsvorbehalt der Weinbaubetriebe und Kommissionäre in Form von einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten. Dadurch waren die Weinbaubetriebe und Kommissionäre nach deutschem Insolvenzrecht rangmäßig vorangestellt. Demnach hätte laut Auskunft Deutschlands die GfW im Falle einer Insolvenz die Forderungen der Weinbaubetriebe und der Kommissionäre in Höhe von etwa 3,5 Mio. EUR tilgen müssen, bevor andere Gläubiger hätten bedient werden können.

(78)

Um den Überschuldungstatbestand zu beheben und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 64 GmbHG a.F. i. V. m. § 19 InsO abzuwenden, mussten dringend Maßnahmen getroffen werden.

(79)

Deutschland merkt an, dass die WAK als Hauptgläubiger mit lediglich nachrangiger Absicherung ein erhebliches Interesse daran gehabt habe, die drohende Insolvenz abzuwenden. Deshalb versuchte sie, die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre ihrerseits zu einem Teilverzicht zu bewegen, und vereinbarte mit der GfW am 4. Dezember 2000 außerdem Folgendes:

einen Rangrücktritt in Höhe der Überschuldung nach einem Verzicht der Weinbaubetriebe und Kommissionäre auf 90 % der bestehenden Restforderungen;

einen Verzicht in Höhe der zurückgetretenen Forderungen, aber nur, wenn dies notwendig ist.

(80)

Trotz erfolgreichen Verhandlungsbeginns, bei dem die Mehrzahl der Weinbaubetriebe und Kommissionäre einem Forderungsverzicht zustimmten, scheiterte die GfW letztlich infolge der konzertierten Aktionen einiger Weinbaubetriebe und Kommissionäre und ihrer Rechtsberater. Sie waren nicht bereit, auf ihre Forderungen zu verzichten, weil sie aufgrund ihrer erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalte über eine bessere Sicherheitenposition verfügten, und erhoben Klage. Diese Klagen wurden vor Gericht verhandelt, das Vergleichsvereinbarungen vorschlug. Laut diesen Vergleichsvereinbarungen sollte die GfW 70 % der Restforderungen tilgen; auf die verbleibenden 30 % sollte verzichtet werden. Außerdem sollte die GfW 80 % der Gerichtskosten tragen. Ähnliche Vergleichsvereinbarungen wurden auch von anderen Gerichten vorgeschlagen. Vor diesem Hintergrund konnte die GfW nicht mehr davon ausgehen, dass die Weinbaubetriebe und Kommissionäre einem Verzicht auf 90 % ihrer Restforderungen zustimmen würden. Außerdem hatten mehrere Weinbaubetriebe und Kommissionäre inzwischen erklärt, dass sie eine 100 %ige Rückzahlung der 20 %igen Restforderung verlangen würden. Die Tatsache, dass sich 1 700 der 2 700 Weinbaubetriebe und Kommissionäre bereits zu einem Teilverzicht auf ihre Forderungen bereit erklärt hatten, war nunmehr nicht mehr von Belang, da nach § 305a InsO der Versuch, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen als gescheitert gilt, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

(81)

Deshalb vereinbarte die WAK am 21. Februar 2001 mit der GfW, den Fehlbetrag des Jahres 2000 durch einen Verzicht auf eigene Forderungen in Höhe von 5 005 441,60 EUR zu decken, keine Zinsen auf die Restschuld für den Zeitraum 1. Januar 2001-31. Dezember 2001 zu erheben und die Forderungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre in vollem Umfang zu begleichen. Die Sicherheit der nicht zurückgetretenen Forderungen war gewährleistet. Der Überschuldungstatbestand der GfW war behoben, das Insolvenzverfahren abgewendet, und die GfW konnte ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen.

(82)

Deutschland macht geltend, dass der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht mit dem Privatgläubigertest vereinbar seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung verweist Deutschland auf die einschlägige Rechtsprechung.

(83)

Ein teilweiser Forderungsverzicht kann notwendig sein, um den tatsächlich wieder eingezogenen Betrag zu erhöhen (11). Ein privater Gläubiger würde so versuchen, seine Verluste zu minimieren. Ist eine Forderung nicht ausreichend gesichert, erhöht das Abwarten der Gläubiger die Chancen, geschuldete Beträge ohne Verlust zurückzuerhalten, wenn der Schuldner die Krise überwindet und seine Lage verbessert (12). In seinem Urteil in der Rechtssache HAMSA verwirft der EuG den zuvor von der Kommission gewählten Prüfungsansatz, der auf ein gleichmäßiges Verzichtsverhältnis zwischen privaten und öffentlichen Gläubigern abgestellt hatte. Stattdessen stellte der EuG fest, dass im jeweiligen Einzelfall auch ein ungleichmäßiges Verhältnis zwischen den Forderungen öffentlicher und privater Gläubiger sowie ein ungleichmäßiges Verzichtsverhältnis dem Privatgläubigertest gerecht werden kann. Der EuG unterstreicht, dass seine Entscheidung dadurch beeinflusst ist, ob die Forderung eines Gläubigers hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, d. h. entscheidend ist, welchen Rang die Sicherheiten der einzelnen Gläubiger einnehmen. Der EuG stellte fest, dass ein öffentlicher Gläubiger wie ein privater Gläubiger handelt, wenn er sich nach umfassender und verständiger Würdigung des potenziellen Erlöses sowohl der Zerschlagungs- als auch der Fortführungsvariante für einen teilweisen Forderungsverzicht entscheidet (13). Schließlich verweist Deutschland auf die Entscheidung der Kommission in der Sache Huta Cynku, in der die Kommission zu dem Schluss kam, dass kein Vorteil und damit auch keine Beihilfe vorliegt, wenn eine Umstrukturierung mit größeren Geldeinnahmen verbunden ist als eine Liquidation (14).

(84)

Vor diesem Hintergrund führt Deutschland an, dass unter Berücksichtigung der Stellung der WAK als Hauptgläubiger und ihrer nachrangigen Sicherheitenposition im Vergleich zu den Weinbaubetrieben und den Kommissionären sowohl der Rangrücktritt als auch der Forderungsverzicht im Einklang mit dem Privatgläubigertest stehen und somit keine Beihilfe darstellen. Bei einem Insolvenzverfahren hätte die WAK mindestens einen ebenso großen und sehr wahrscheinlich einen noch höheren Betrag der Restforderung verloren.

(85)

Nur durch die erfolgreiche Vermeidung der Insolvenz der GfW und die Befriedigung der restlichen Forderungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre hatte die WAK sämtliche Sicherungsrechte an den restlichen Warenbeständen und konnte damit wesentlich höhere Rückführungen auf die verbliebenen Kreditforderungen erhalten, als dies bei einem Insolvenzverfahren zu erwarten war.

(86)

Aus der Ex-ante-Perspektive war die Vorgehensweise der WAK nach Auffassung Deutschlands korrekt, insbesondere weil sie hierdurch eine höhere Rückzahlungsquote erzielen konnte, indem ihr Sicherungseigentum nicht mehr nachrangig war und außerdem die drohende Insolvenz der GfW vermieden wurde. Nach Meinung Deutschlands hätte jede Geschäftsbank in dieser Lage ebenso gehandelt.

(87)

Laut Angabe Deutschlands hätte die WAK nach damaliger Prognose bei einer Fortführung des Geschäftsbetriebs der GfW Rückzahlungen in Höhe von 5 112 918,81 Mio. EUR erzielen können. Wäre die GfW dagegen einem Insolvenzverfahren unterzogen worden, hätte die Rückzahlung höchstens 2,4 Mio. EUR betragen. Dies ergibt einen Mehrerlös von mindestens 2,7 Mio. EUR.

(88)

Dies wird in der gutachterlichen Stellungnahme eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 3. Februar 2003 bestätigt (15), die von der WAK in Auftrag gegeben und den deutschen Behörden vorgelegt worden war. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass es für die WAK wirtschaftlich sinnvoll war, einem Rangrücktritt zuzustimmen sowie auf einen Teil ihrer oben genannten Forderungen und auf künftige Zinszahlungen zu verzichten. Die Gründe für diese Schlussfolgerungen wurden von Deutschland übermittelt und lauten wie folgt:

Ohne Rangrücktritt, Forderungsverzicht und Verzicht auf Zinszahlungen der WAK hätte die GfW einen Insolvenzantrag stellen müssen, und es wäre zu einer Liquidation der GfW gekommen. Die Forderungen der WAK hätten aus dem Verkauf der Lagerbestände der GfW befriedigt werden müssen.

Im Falle der Liquidation der GfW wäre ein Vermögensverfall eingetreten. Die Erlöse hätten in dem Fall nur etwa 50 % bis 70 % der jeweiligen Buchwerte entsprochen. Demnach hätten die Erlöse — unter Berücksichtigung der Sicherungsrechte — zwischen 1,84 Mio. und 2,4 Mio. EUR betragen.

Ein Insolvenzverfahren verursacht erhebliche Kosten.

Die deutsche Insolvenzordnung (InsO) sieht für Waren mit Eigentumsvorbehalt ein Aussonderungsrecht vor, das aber durch das Recht des Insolvenzverwalters zur Wahl zwischen Vertragserfüllung und Aussonderung (§ 103 InsO) determiniert ist. Eine Aussonderung ist erst möglich, wenn der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ablehnt. In diesem Fall kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, die Aussonderung der Gegenstände verlangen, und es steht ihm Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags zu. Anzahlungen können aufgerechnet werden. Im Gegenzug kann GfW bereits getätigte Zahlungen zurückfordern, die mit dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags aufgerechnet werden können.

Nachdem jedoch die WAK einen Rangrücktritt gegenüber einem Teil ihrer Forderungen beschlossen hatte, konnte die GfW das Insolvenzverfahren abwenden, und nach Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen und Zinszahlungen hatte die WAK noch ausstehende Forderungen in Höhe von 5,15 Mio. EUR, mit deren Rückzahlung sie aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebs der GfW rechnen konnte.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 von der GfW an die WAK getätigten Zahlungen in Höhe von 1 440 476,92 EUR nach den Insolvenzvorschriften von der GfW hätten angefochten werden können. Dies hätte zu einer Rückzahlungsverpflichtung seitens der WAK in dieser Höhe geführt.

(89)

Deutschland macht geltend, dass einer Ex-post-Bewertung zufolge die Option Rangrücktritt und Forderungsverzicht wirtschaftlich vernünftiger war, weil sich der Rückzahlungsbetrag aufgrund der Vermeidung der GfW-Insolvenz auf 4 670 517,65 EUR belief, was einen Mehrerlös gegenüber den bei einem Insolvenzverfahren höchstens zu erwartenden 2,4 Mio. EUR bedeutete.

(90)

Deutschland kommt zu dem Schluss, dass keine Beihilfe an die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre gewährt wurde, da der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht der WAK mit dem Privatgläubigertest vereinbar waren.

VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

VI.1.   Gemeinsame Marktorganisation

(91)

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (16) wurden der Weinbau und die Weinbereitung durch die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geregelt. Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Artikel 87, 88 and 89 des Vertrags (jetzt Artikel 107, 108 und 109 AEUV) auf die Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. Vor dem 31. Juli 2000 wurden der Weinbau und die Weinbereitung durch die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 geregelt. Nach Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags (jetzt Artikel 107, 108 und 109 AEUV) auf die Erzeugung der in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse anwendbar. Daher sind die hier in Frage stehenden Maßnahmen im Hinblick auf die Regeln für staatliche Beihilfen zu untersuchen.

VI.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(92)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(93)

Die WAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und finanziert sich aus Mitteln des Landes Rheinland-Pfalz und aus parafiskalischen Abgaben. Somit wird die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert.

(94)

Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt (17). Es gibt einen regen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der EU. Deshalb ist die vorliegende Beihilfe geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (18).

(95)

Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist laut Urteil des Gerichtshofs auch zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (19) und/oder von Kosten entlastet wird, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen (20). Dies würde in der Tat als Hinweis auf mögliche Wettbewerbsverzerrungen ausreichen (21).

VI.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz (GfW)

VI.2.1.a.   Gewährung eines Kredits durch die WAK

(96)

Der Kredit der WAK in Höhe von 15 302 696,25 EUR wurde im Herbst 1999 gewährt. Der GfW wurde während der Laufzeit des Kredits ein Zinssatz zwischen 3,28 % und 5,25 % berechnet. Eine Risikoprämie wurde nicht erhoben. Der deutsche Referenzzinssatz lag in diesem Zeitraum zwischen 5,23 % und 6,33 %.

(97)

Deutschland teilt die Auffassung der Kommission, dass der Kredit nicht den marktüblichen Bedingungen entsprach. Unter marktüblichen Bedingungen wären mangels ausreichender Sicherheiten höhere Basiszinssätze und eine Risikoprämie erhoben worden.

(98)

Da also die GfW eine wirtschaftliche Vergünstigung erhielt, die ihr unter normalen Marktbedingungen nicht eingeräumt worden wäre, kann gefolgert werden, dass der Kredit an die GfW ein Beihilfeelement im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthielt. Das Beihilfeelement berechnet sich als Differenz zwischen dem tatsächlich erhobenen Zinssatz und dem Referenzzinssatz zuzüglich einer angemessenen Risikoprämie.

(99)

Mögliche Weitergabe der Beihilfe an Rechtsnachfolger

(100)

Laut Auskunft Deutschlands wurde die GfW zum 1.6.2005 liquidiert und aufgelöst. Die gesamten noch lagernden Warenbestände aus den verbliebenen Geschäftsfeldern der Gesellschaft wurden veräußert. Alle hierbei erzielten Erlöse wurden verwendet, um die Forderungen der WAK zu begleichen. Mit dem Käufer (einem Privatmann) wurde vereinbart, dass der der gesamte verbliebene Lagerbestand laut Bestandsliste zum 31. Dezember 2004 Ende des Jahres 2005 wertmäßig an die WAK abzuführen sei. Als Wert wurde der ursprüngliche Einkaufswert von 79 579,79 EUR zugrunde gelegt. Die GfW wurde im Lauf des Jahres 2006 aus dem Handelsregister gelöscht; es gibt weder einen Rechts- noch einen Unternehmensnachfolger, von dem die Beihilfe zurückgefordert werden könnte. Laut Auskunft Deutschlands ist eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung (22) daher nicht möglich.

(101)

Als das verbliebene Vermögen der GfW verkauft wurde, hätte der Käufer möglicherweise von der Beihilfe an die GfW profitieren können. Da der Käufer aber den ursprünglichen Kaufpreis bezahlt hat und der Markt in den vorangegangenen Jahren eingebrochen war, ist offensichtlich, dass der vom Käufer gezahlte Preis mindestens den Marktpreisen entsprach oder sogar noch darüber lag. Insofern wurde nach Auffassung der Kommission keine Beihilfe an die Käufer der verbliebenen GfW-Warenbestände weitergegeben. Außerdem ist die GfW erloschen, so dass keine Beihilfe zurückgefordert werden kann.

VI.2.1.b.   Rangrücktritt und Forderungsverzicht durch die WAK

(102)

Der Rangrücktritt sowie der Verzicht auf die Forderungen und Zinszahlungen wurden aus den Eigenmitteln und einem entsprechenden Kredit der WAK finanziert und sind daher als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen.

(103)

Um festzustellen, ob der Rangrücktritt und der Verzicht auf Forderungen und Zinszahlungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist zu prüfen, ob die GfW eine wirtschaftliche Vergünstigung erhielt, die sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte und/oder ob die Maßnahme die GfW von Kosten entlastet hat, die sie normalerweise aus ihren Eigenmitteln hätte bestreiten müssen. Diese Bewertung ist anhand des Privatgläubigertests vorzunehmen. Dabei wird beurteilt, ob sich ein privater Gläubiger unter den gleichen Marktbedingungen ebenso verhalten hätte oder hat wie der öffentliche Gläubiger.

(104)

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein teilweiser Forderungsverzicht notwendig sein, um den tatsächlich wieder eingezogenen Betrag zu erhöhen (23). Ein privater Gläubiger würde so versuchen, seine Verluste zu minimieren. Ist eine Forderung nicht ausreichend gesichert, erhöht das Abwarten der Gläubiger die Chancen, geschuldete Beträge ohne Verlust zurückzuerhalten, wenn der Schuldner die Krise überwindet und seine Lage verbessert (24).

(105)

Das EuG verwirft im HAMSA-Urteil (25) den zuvor von der Kommission gewählten Prüfungsansatz, der auf ein gleichmäßiges Verzichtsverhältnis zwischen privaten und öffentlichen Gläubigern abgestellt hatte. Stattdessen stellt der EuGH fest, dass im jeweiligen Einzelfall auch ein ungleichmäßiges Verhältnis zwischen den Forderungen öffentlicher und privater Gläubiger sowie ein ungleichmäßiges Verzichtsverhältnis dem Privatgläubigertest gerecht werden kann. Die Randnummern 168 und 169 des Urteils lauten wie folgt:

„(168)

Schlägt ein Unternehmen, bei dem eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten ist, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen über die Umschuldung vor, um seine Lage zu verbessern und seine Liquidation zu verhindern, so muss jeder Gläubiger eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen der vorgeschlagenen Vereinbarung angeboten wird und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt. Seine Entscheidung wird durch eine Reihe von Faktoren beeinflusst, und zwar dadurch, ob seine Forderung hypothekarisch gesichert, bevorrechtigt oder ungesichert ist, durch Art und Umfang etwaiger ihm zustehender Sicherheiten, durch seine Beurteilung der Sanierungsaussichten des Unternehmens und durch den ihm im Fall einer Liquidation zufließenden Erlös. Würde z. B. im Fall der Liquidation des Unternehmens der Liquidationswert von dessen Aktiva nur die Befriedigung der hypothekarisch gesicherten und bevorrechtigten Forderungen ermöglichen, so wären die ungesicherten Forderungen wertlos. In einer solchen Situation würde der Inhaber einer solchen Forderung, der sich bereit erklärt, auf die Rückzahlung eines großen Teils seiner Forderung zu verzichten, kein echtes Opfer bringen.

(169)

Daraus folgt insbesondere, dass ohne Kenntnis der Faktoren, die den jeweiligen Wert der den Gläubigern eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten bestimmen, aus der bloßen Tatsache, dass scheinbar ein Missverhältnis zwischen den Beträgen besteht, auf die die verschiedenen Gruppen von Gläubigern verzichtet haben, für sich genommen keine Schlüsse hinsichtlich der Gründe gezogen werden können, die sie zum Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Schuldenerlass veranlasst haben.“

(106)

Außerdem stellte der EuG in der Rechtssache HAMSA (26) fest, dass ein öffentlicher Gläubiger wie ein privater Gläubiger handelt, wenn er sich nach umfassender und verständiger Würdigung des potenziellen Erlöses sowohl der Zerschlagungs- als auch der Fortführungsvariante für einen teilweisen Forderungsverzicht entscheidet. Schließlich kam die Kommission in der Sache Huta Cynku (27) zu dem Schluss, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn eine Umstrukturierung mit größeren Geldeinnahmen verbunden ist als eine Liquidation.

(107)

In Bezug auf die oben zitierte Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein privater Gläubiger auf dieselbe Weise gehandelt hätte, zu untersuchen, welche Alternativen die WAK hatte, als festgestellt wurde, dass der GfW die Insolvenz drohte, und welche wirtschaftlichen Folgen sich aus diesen Alternativen ergeben hätten. In einem zweiten Schritt sind die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre derselben Prüfung zu unterziehen, und anschließend ist zu beurteilen, ob die Lage, in der sich die WAK befand, mit der der Weinbaubetriebe und der Kommissionäre verglichen werden und auf dieser Grundlage bewertet werden kann.

(108)

Als die WAK von der drohenden Insolvenz der GfW erfuhr, hatte sie zwei Möglichkeiten: Sie konnte die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zulassen oder sie konnte versuchen, ein solches Verfahren abzuwenden, indem sie eine Vereinbarung mit der GfW traf, die letzterer eine Fortführung des Geschäftsbetriebs gestattete. Nach den Auskünften Deutschlands und der Stellungnahme eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 3. Februar 2003 (vgl. Randnummer 88) stellen sich die wirtschaftlichen Folgen dieser beiden Entscheidungsalternativen laut Auskunft Deutschlands wie folgt dar: Im Falle eines Insolvenzverfahrens konnte die WAK ex ante mit einer Rückzahlung von höchstens 2,4 Mio. EUR rechnen. Im Falle einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der WAK und der GfW über einen teilweisen Forderungsverzicht, der der GfW eine Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglicht hätte, konnte die WAK ex ante von einer Rückzahlung in Höhe von etwa 5,1 Mio. EUR ausgehen. Somit war in letzterem Fall ein Mehrerlös von 2,7 Mio. EUR zu erwarten. Ob die Weinbaubetriebe und Kommissionäre das Gleiche zu tun bereit waren, hatte zwar einen geringfügigen Einfluss auf die Berechnung der Rückzahlungen, änderte aber nichts am Ergebnis des Vergleichs zwischen den beiden Alternativen.

(109)

Der laut Stellungnahme geschätzte Erlös von 2,4 Mio. EUR ergibt sich aus der Annahme der deutschen Seite, dass die Forderungen der Weinbaubetriebe und der Kommissionäre in Höhe von 4,4 Mio. EUR vor denen der WAK hätten beglichen werden müssen. Nach Auffassung der Kommission hätten jedoch laut InsO nur die Forderungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre mit verlängertem Eigentumsvorbehalt vor den Forderungen der WAK beglichen werden müssen. Die anderen Forderungen wären als gleichrangig mit denen der WAK zu betrachten gewesen. Nach den Berechnungen der Kommission hätte die WAK hingegen, selbst wenn die Forderungen der WAK einerseits und der Weinbaubetriebe und Kommissionäre andererseits völlig gleichrangig gewesen wären, im Falle einer Insolvenz eine Rückzahlung von höchstens 4,7 Mio. EUR erwarten können (ausgehend von einer Rückzahlung von höchstens 6,8 Mio. EUR im Falle der Insolvenz, wobei die WAK und die Weinbaubetriebe anteilmäßig eine Rückzahlung erhielten, die genau der jeweiligen Forderung von 10 Mio. EUR (WAK) bzw. 4,4 Mio. EUR (Weinbaubetriebe und Kommissionäre) entsprach). Insofern war es für die WAK von vornherein günstiger, der GfW die Abwendung einer Insolvenz zu ermöglichen.

(110)

Die Berechnungen für die Weinbaubetriebe und Kommissionäre stellten sich dagegen völlig anders dar. Zum einen hatten sie bereits Zahlungen in Höhe von 80 % des Ankaufspreises der von ihnen gelieferten Waren erhalten. Zweitens würden ihnen laut Angebot der GfW 10 % der noch ausstehenden 20 % ihrer Forderungen gezahlt. Im Ergebnis bedeutete dies, dass sie bei Einwilligung in diese Vereinbarung nur noch weitere 2 % des vereinbarten Ankaufspreises für ihre Erzeugnisse erhalten würden. Dies ist eindeutig weniger, als sie im Falle eines Insolvenzverfahrens erwarten konnten, unabhängig davon, welchen Rang die jeweiligen Sicherheiten (einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt) hatten. Sie konnten damit rechnen, durchschnittlich 48 % ihrer Restforderung (2,1 Mio. EUR bei Restforderungen von insgesamt 4,4 Mio. EUR) zurückzuerhalten. Somit ist es nicht überraschend, dass einige Weinbaubetriebe und Kommissionäre das Angebot der GfW ablehnten. Drittens muss es offensichtlich gewesen sein, dass es im Interesse der WAK gewesen wäre, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten und eine Insolvenz abzuwenden, auch wenn die Weinbaubetriebe und Kommissionäre dies nicht taten, und dass dies wiederum den Weinbaubetrieben und Kommissionären ermöglichen würde, einen höheren Anteil ihrer Restforderungen zurückzuerhalten als die angebotenen 10 %. Viertens hatten mehrere von ihnen bereits erfolgreich gegen die GfW geklagt und erreicht, dass die GfW zur Zahlung von 80 % der Restforderungen verpflichtet wurde.

(111)

Trotz der Tatsache, dass sowohl die Weinbaubetriebe und Kommissionäre als auch die WAK Gläubiger der GfW waren, gestalteten sich die Wahlmöglichkeiten und deren Ergebnisse für die WAK einerseits und die Weinbaubetriebe und Kommissionäre andererseits so unterschiedlich, dass sie sich nicht vergleichen lassen. Die Tatsache, dass sich die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre gegen einen Forderungsverzicht aussprachen, sollte sich bei der Beurteilung, ob die WAK im Sinne des Privatgläubigertests gehandelt hat, nicht nachteilig auswirken.

(112)

Unter Abwägung der unterschiedlichen Alternativen, die der WAK zur Verfügung standen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der teilweise Rangrücktritt und Verzicht auf die Forderungen vom 4. Dezember 2000 und vom 21. Februar 2001 in Höhe von insgesamt 5 005 441,60 EUR und der Verzicht auf die Zinszahlungen ab dem 31. Dezember 2000 die günstigste Option für die WAK darstellten und insofern mit dem Privatgläubigertest vereinbar sind. Der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht stellen eine Aussetzung der Zahlungen dar, die für den Gläubiger vorteilhafter ist als eine Liquidation. Nach ständiger Rechtsprechung (28) dürfte ein öffentlicher Gläubiger den Vorteil, den bei einem Umstrukturierungsplan angebotenen Betrag zu erhalten, gegen den Betrag abwägen, den er durch die Liquidation des Unternehmens zurückerhalten hätte. Insofern hat die GfW keine Vergünstigung erhalten, die sie unter den marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte, und folglich wurde der GfW aufgrund des Rangrücktritts und des Teilforderungsverzichts der WAK auch keine Beihilfe gewährt.

(113)

Bei der Einleitung des Verfahrens wurde infrage gestellt, ob die WAK den Rangrücktritt und den Forderungsverzicht streng auf ein Mindestmaß begrenzt hat. Laut Stellungnahme Deutschlands verzichtete die WAK aber auf Forderungen in der Höhe, die notwendig war, um die Überschuldung der GfW für 2000 abzudecken, was nach der deutschen Insolvenzordnung erforderlich war, um ein Insolvenzverfahren abzuwenden (vgl. Randnummer 25) und der GfW eine Fortführung des Geschäftsbetriebs zu gestatten. In dem ersten (am 4. Dezember 2000 unterzeichneten) Vertrag zwischen der GfW der WAK vereinbart die WAK mit der GfW zur Abwendung der Insolvenz einen Rangrücktritt ihrer Forderungen in der Höhe der Überschuldung, nachdem sich die Weinbaubetriebe und Kommissionäre zu einem Verzicht auf 90 % der Restforderungen bereit erklärt haben und erforderlichenfalls einen Forderungsverzicht in der Höhe des zuvor erklärten Rangrücktritts (vgl. Randnummer 79 und 80). Der Forderungsverzicht war höher, als zunächst angenommen, denn trotz der Versuche von WAK und GfW, die Weinbaubetriebe und Kommissionäre zu einem Beitrag zur Abwendung der Insolvenz der GfW zu bewegen (vgl. Randnummer 79 und 80), weigerten sich die Weinbaubetriebe und Kommissionäre aus den in Randnummer 110 oben genannten Gründen, auf ihre Forderungen zu verzichten. Wie bereits in Randnummer 108 angesprochen, hatte die Entscheidung der Weinbauern und Kommissionäre gegen einen Teilforderungsverzicht nur begrenzte Auswirkungen auf die Bewertung der finanziellen Lage durch die WAK und änderte nichts an der Einschätzung, dass es für die WAK wirtschaftlich günstiger war, der GfW die Abwendung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.

(114)

Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der teilweise Rangrücktritt und Forderungsverzicht der WAK die günstigste Alternative darstellten, insofern mit dem Privatgläubigergrundsatz vereinbar sind und daher nicht als staatliche Beihilfe zugunsten der GfW im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden können.

VI.2.2.   Vorliegen einer Beihilfe zugunsten der Weinbaubetriebe und Kommissionäre

(115)

Bei der Einleitung und der anschließenden Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden Fragen hinsichtlich einer möglichen Beihilfe an die Weinbaubetriebe und der Kommissionäre angesprochen. Erstens erschien die Sicherheitenposition, die die GfW den Weinbaubetrieben und Kommissionären zum Zeitpunkt des Ankaufs einräumte, recht stark, und es wurden Zweifel geäußert, ob diese Sicherheitenposition wirklich der gängigen Geschäftspraxis entsprach. Zweitens wurde die Auffassung vertreten, dass der Ankaufspreis für den Most über dem Marktpreis lag. Drittens wurde die Weigerung der Weinbaubetriebe und Kommissionäre, bei drohender Insolvenz der GfW auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, zusammen mit der Entscheidung der WAK zum Rangrücktritt und einem Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen trotz der Weigerung der Weinbaubetriebe und Kommissionäre, auf 90 % ihrer Restforderungen (20 % des Wertes der Bestände) zu verzichten, infrage gestellt.

VI.2.2.a.   Zum Zeitpunkt des Mostankaufs eingeräumte Sicherheitenposition

(116)

Deutschland hat in seiner Stellungnahme versichert, dass der den Weinbaubetrieben und Kommissionären beim Ankauf des Mosts eingeräumte einfache, erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt tatsächlich der normalen Geschäftspraxis entsprach. Dies bedeutet, dass die Weinbaubetriebe und Kommissionäre, insbesondere diejenigen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, zwar über eine verhältnismäßig starke Sicherheitenposition verfügten, diese aber mit der normalen Geschäftspraxis vereinbar und nicht stärker war, als wenn sie eine Vereinbarung mit einem mit einem privaten Ankäufer getroffen hätten.

(117)

Die Kommission verweist auf die Empfehlungen (29) des Bundesverbands der Deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels e. V., Trier, des Bundesverbands der Deutschen Weinkommissionäre e. V., Mainz, und des Deutschen Weinbauverbands, e. V., Bonn, beim Bundeskartellamt gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen  (30). Die erste Fassung der Empfehlungen stammt von 1990, die derzeit geltende Fassung von 2005. Nach diesen Empfehlungen behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kaufpreis von dem Käufer vollständig bezahlt ist. Der den Weinbaubetrieben und Kommissionären eingeräumte Eigentumsvorbehalt war unterschiedlich ausgestaltet. Nur im Falle eines verlängerten Eigentumsvorbehalts war die Zahlung in vollem Umfang gesichert. Demnach war die Sicherheitenposition der Weinbaubetriebe und Kommissionäre im Durchschnitt weniger stark, als in den oben genannten Empfehlungen vorgesehen. Deshalb akzeptiert die Kommission unter Bezugnahme auf die Empfehlungen und die tatsächlich eingeräumte Sicherheitenposition die Versicherung Deutschlands, dass die Gewährung der Sicherheitenposition an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre, wie im vorliegenden Fall geschehen, marktüblich ist, die gewährte Sicherheitenposition nicht günstiger war als bei einem normalen Vertrag zwischen zwei privaten Marktteilnehmern und somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorlag.

VI.2.2.b.   Zum Zeitpunkt des Mostankaufs — der Ankaufspreis für den Most

(118)

Bei Einleitung des Verfahrens wurde erklärt, dass der von der GfW gezahlte Preis für Most über dem Marktpreis für Tafelwein liege. Da der Marktpreis für Tafelwein zugrunde gelegt wurde, belief sich der genannte Referenzpreis auf 0,26 EUR je Liter. Deutschland hat in seiner Stellungnahme stichhaltige Informationen über das Vermarktungskonzept der GfW übermittelt, aus denen hervorgeht, dass der Markt für einfachen Tafelwein nicht der relevante Markt ist und die GfW ein Konzept mit drei Punkten verfolgte: erstens Ankauf von Tafelweinmost zwecks Teilnahme am EU-Destillationsprogramm (40 % des Bestands), zweitens Ankauf von Qualitätsmost zur Verkauf auf dem Markt für Qualitätssektgrundwein (60 % des Bestands) und drittens Teilnahme am EU-Programm zur Lagerhaltung mit 20 % des Bestands, bevor er zur Sektherstellung verkauft wurde. Bei der Prüfung der Frage, ob zwei Produkte zu demselben Markt gehören, stützt sich die Kommission auf die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft  (31). Nach Randnummer 7 der Bekanntmachung umfasst der „sachlich relevante Produktmarkt […] sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.“

(119)

Bei dem Markt für den Most, der zwecks Teilnahme an EU-Destillationsprogramm angekauft wurde, handelt es sich natürlich um den Markt für einfachen Tafelwein. Als maßgeblicher Preis ist jedoch der Preis für den der Destillation zugeführten Wein anzusetzen.

(120)

Wie bei allen traditionellen Interventionsmaßnahmen auf den Agrarmärkten besteht der Hauptzweck der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 darin, ein Überangebot auf dem Weinmarkt zu beseitigen, und deshalb musste der Preis für diese freiwillige Destillation hoch genug sein, um den Erzeugern einen Anreiz zu geben, Wein der Destillation zuzuführen. Als tatsächlicher jährlicher Preis im Rahmen der Destillationsmaßnahme wurden vom Rat 65 % des so genannten Orientierungspreises festgesetzt.

(121)

Der Orientierungspreis seinerseits wurde vom Rat einmal jährlich festgesetzt und diente ausdrücklich einer Marktstützung. Hierfür musste er natürlich hoch genug sein. In der Verordnung (EG) Nr. 1676/1999 des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (32) sind die Orientierungspreise für verschiedene Weinarten festgesetzt. Für die Weinart AII (weißer Tafelwein von Rebsorten der Arten „Sylvaner“ oder „Müller-Thurgau“) belief sich der Preis auf 82,81 EUR je Hektoliter und für die Weinart AIII (weißer Tafelwein von Rebsorten der Art „Riesling“) auf 94,57 EUR je Hektoliter. Nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1681/1999 der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1999/2000 (33) war der genaue Ankaufspreis für die Destillation abhängig vom Alkoholgehalt des angelieferten Weins, weil die Kommission in dem betreffenden Jahr den Preis für die vorbeugende Destillation (65 % des Orientierungspreises) nicht nach Hektoliter, sondern nach dem Alkoholgehalt je Hektoliter berechnet hat.

(122)

Die Hauptaufgabe der Kommission bei der Destillation bestand darin, die tatsächliche Marktlage zu bewerten und die jedes Jahr für die vorbeugende Destillation in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Weinmengen entsprechend festzusetzen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 der Kommission vom 5. November 1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (34) wurde dem deutschen Weinmarkt für das Weinwirtschaftsjahr 1999/2000 die Menge von 148 000 Hektolitern zugeteilt. Mit der Verordnung (EG) 546/2000 der Kommission vom 14. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (35) wurde diese Menge auf 468 000 Hektoliter erhöht. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2367/1999 wurde die der Destillation zugeführte Menge auf 40 % der Erzeugung begrenzt. Nach den Aufzeichnungen der Kommission haben die deutschen Erzeuger im Rahmen dieser Regelung etwa 400 000 Hektoliter destilliert.

(123)

Nach Auskunft Deutschlands belief sich der Preis des der Destillation zugeführten Weins auf 0,50-0,55 EUR je Liter. Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Berechnungsverfahrens hält die Kommission den von Deutschlandgenannten Preis für realistisch.

(124)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass durch die Marktintervention der EU für einen erheblichen Teil des Weins zwei eigenständige Märkte entstanden sind. Auf den einen Markt wurde der Referenzpreis für den der Destillation zugeführten Wein, also im vorliegenden Fall 0,50-0,55 EUR je Liter gezahlt, auf dem anderen Markt entsprach der Referenzpreis dem Marktpreis. Der im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens genannte Preis von 0,26 EUR je Liter ist also für Most, der der Destillation zugeführt werden soll, nicht als maßgeblicher Referenzpreis anzusehen.

(125)

Zur Feststellung des relevanten Markts für den Most, der zur Sektherstellung angekauft wurde, ist zunächst zu prüfen, ob es für Wein eigenständige Märkte gibt und ob der von der GfW angekaufte Most zu demselben Markt wie Tafelwein gehört. Außerdem ist zu prüfen, ob für Wein höherer Qualität auch höhere Preise erzielt werden konnten. Die Kommission legt in ihrer Statistik je nach der Weinqualität immer unterschiedliche Preise zugrunde. Nach Angabe der Weinsachverständigen in der Kommission ist der Weinpreis nicht für alle Partien gleich, und in den verfügbaren Weinstatistiken sind nur die Durchschnittspreise für die unterschiedlichen Weinqualitäten angegeben. Der tatsächliche Preis ist abhängig von mehreren Faktoren. Die wichtigsten Faktoren sind Qualität, Jahrgang, Renommee, Nachfrage und Alkoholgehalt bzw. Oechslegrade. Die Oechslegrade sind ein Hinweis auf die Reife und den Zuckergehalt der Trauben. Sie sind wichtig, weil sie für den endgültigen natürlichen Alkoholgehalt eines Weins bestimmend sind. Nach Anagabe des Deutschen Weininstituts muss der Grundwein für die Sektherstellung einen höheren Alkoholgehalt aufweisen (36).

(126)

Dies bestätigt die Aussage Deutschlands, wonach der Most zur Sektherstellung mehr Oechslegrade aufweisen muss als Most zur Herstellung von Tafelwein und dass für Most mit einem höheren Mostgewicht ein höherer Preis zu zahlen war. Deshalb akzeptiert die Kommission die Argumente Deutschlands, dass es eigenständige Märkte gibt und dass der Preis für Most zur Sektherstellung tatsächlich höher sein musste als der für die Herstellung von Tafelwein. Deshalb akzeptiert die Kommission auch die Tatsache, dass der von der GfW zum Zeitpunkt des Ankaufs gezahlte Preis nicht — wie bei der Einleitung des Verfahrens geschehen — mit dem Preis für Tafelwein in Höhe von 0,26 EUR je Liter verglichen werden kann.

(127)

Des Weiteren übermittelt Deutschland Informationen über den auf dem relevanten Markt zu erzielenden Preis, wobei der Markt für hochwertigen Most zur Herstellung von Sekt zugrunde zu legen ist. Nach diesen Informationen belief sich der Basispreis von Most mit 60 ° Oechsle auf dem Markt für Sektgrundwein auf 0,312 EUR je Liter. Für jedes weitere Grad Oechsle (bis zu höchstens 80 ° Oechsle) wurden 0,005 EUR je Liter gezahlt. Die Weinbaubetriebe und Kommissionäre wurden für ihren hochwertigen Most, also 60 % des angekauften Mosts, nach diesem Grundsatz bezahlt. Außerdem belief sich der Marktpreis für losen Importweißwein, der sich aufgrund seiner hohen Qualität zur Sektherstellung eignet, nach der von Deutschland vorgelegten Statistik des Deutschen Weinbauverbands für die Jahre 1998-2001 auf 0,38 EUR je Liter.

(128)

Die Kommission ist bereit, aufgrund der Informationen ihrer internen Weinsachverständigen zur Festsetzung des Weinpreises, der oben genannten Informationen des Deutschen Weininstituts und der Gewinnkalkulation im Rahmen der Geschäftsidee der GfW die Argumente Deutschlands für einen relevanten Marktpreis von etwa 0,38 je Liter zu akzeptieren.

(129)

Aus der von Deutschland vorgelegten Geschäftsidee der GfW geht hervor, dass die GfW zu dem Zeitpunkt, als sie den Wein und den Most ankaufte, davon ausging, dass sie 40 % des Bestands zu einem Preis von 0,50-0,55 EUR je Liter der vorbeugenden Destillation zuführen, 60 % des Bestands zu einem Preis von 0,375 EUR je Liter verkaufen und für 20 % des Bestands, vor dem Verkauf zum Preis von 0,375 EUR nach einem Jahr, eine zusätzliche Beihilfe der EU für die Lagerung von Tafelwein in Höhe von 0,06 EUR je Liter, erhalten würde. Insgesamt wurde erwartet, dass die Bestände zu einem Preis von durchschnittlich 0,44 bis 0,46 EUR je Liter und mit einer Gewinnspanne von 0,06 bis 0,09 EUR je Liter verkauft würden. Hierdurch wäre ein Gewinn von insgesamt etwa 2,64 Mio. bis 3,96 Mio. EUR erzielt worden.

(130)

Im Jahr 1999 führte die GfW 40 % ihrer Bestände der vorbeugenden Destillation zu, wofür sie einen Preis von 0,50-0,55 EUR je Liter erhielt. Angesichts des Preisrückgangs auf dem Weinmarkt Ende 1999, der in Anbetracht der höheren Preise im Vorjahr von der GfW nicht erwartet worden war, beschloss die GfW, ihre restlichen Bestände in diesem Jahr nicht zu verkaufen, sondern zu lagern und im Jahr 2000 zu verkaufen, oder, bei weiterhin niedrigen Marktpreisen, an einer zweiten Runde der vorbeugenden Destillation teilzunehmen. Dieser Beschluss stützte sich auf die Annahme, dass die vorbeugende Destillation fortgesetzt würde. Mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurde die vorbeugende Destillation allerdings abgeschafft. Stattdessen wurde die freiwillige Destillation zur Versorgung des Trinkalkoholmarkts eingeführt. Die neu eingeführte Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme kann nur bei außergewöhnlichen Marktstörungen angewandt werden. Im 35. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird ausdrücklich die Abschaffung von Destillationsregelungen als künstliche Absatzmöglichkeit für Überschüsse angeführt. Die neue Verordnung trat am 31. Juli 2000 in Kraft.

(131)

Für die GfW bedeutete dies, dass die Destillationsmaßnahmen im Weinwirtschaftsjahr 2000/01 wesentlich ungünstiger waren als in den Vorjahren. Bei der Destillation zur Versorgung des Trinkalkoholmarkts konnte nur die Hälfte des vorher erzielten Durchschnittspreises von 0,50-0,55 EUR je Liter erreicht werden.

(132)

Nach Auffassung Deutschlands war diese Entwicklung nicht absehbar, als die GfW beschloss, den Wein im Lager zu behalten. Die Kommission vertritt ihrerseits die Auffassung, dass sich diese Entwicklung durchaus vorhersehen ließ. Die neue gemeinsame Marktorganisation für Wein hatte eindeutig zum Ziel, die Destillationsregelung abzuschaffen. Der GfW hätte zu dem Zeitpunkt, als beschlossen wurde, eine zweite Destillationsrunde in Anspruch zu nehmen, klar sein müssen, dass die Destillationsmaßnahmen ab dem zweiten Halbjahr 2000 keine Abhilfe gegen den Preisverfall auf dem Weinmarkt bieten würden.

(133)

Die Argumente zur Frage, ob die GfW über die Änderung in der Verordnung hätte unterrichtet sein müssen oder nicht, sind aber nicht maßgeblich. Die Geschäftsidee zum Zeitpunkt des Ankaufs, aufgrund deren das Verhalten der GfW als privater Investor beurteilt werden sollte, beinhaltete nur eine erste Runde der vorbeugenden Destillation, die stattfand und bei der die GfW 0,50-0,55 EUR je Liter erhielt. Eine zweite Runde war nicht vorgesehen, und somit war der Erlös zum Zeitpunkt des Ankaufs kein Bestandteil der allgemeinen Gewinnkalkulation. Sie war kein Bestandteil der Geschäftsidee, und obwohl der Beschluss der GfW, an einer zweiten Destillationsrunde teilzunehmen, falsch war, ist sie nicht als staatliche Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre zum Zeitpunkt des Ankaufs zu werten.

(134)

Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die GfW für den im Herbst gekauften Most 1999 den Marktpreis gezahlt hat und dass den Weinbaubetrieben und Kommissionären demzufolge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde.

VI.2.2.c.   Zum Zeitpunkt des Rangrücktritts und des Forderungsverzichts durch die WAK

(135)

In Randnummer 114 wurde gefolgert, dass der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht der WAK ausschließlich aus Eigeninteresse und in Übereinstimmung mit dem Privatgläubigertest erfolgt sind und demzufolge keine staatliche Beihilfe an die GfW darstellten. Die Tatsache, dass diese Entscheidung der WAK den Weinbaubetrieben und Kommissionären zugute kam, ist nicht maßgeblich, da dies nicht die Absicht, sondern nur eine Folge des Versuchs der WAK war, einen möglichst hohen Betrag ihrer Eigenmittel wieder zurückzuerhalten.

(136)

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die WAK den Weinbaubetrieben und Kommissionären durch den Rangrücktritt und Forderungsverzicht keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt hat.

VI.3.   Einstufung der Beihilfe als rechtswidrig

(137)

Da das Beihilfeelement im Kredit der WAK an die GfW ohne vorherige Anmeldung der Kommission gewährt wurde, handelt es sich um eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (37).

VI.4.   Ausnahmen gemäß Artikel 107 AEUV hinsichtlich des Kredits an die GfW

(138)

Deshalb ist zu prüfen, ob eine der Ausnahmen vom Verbot einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommt.

(139)

Aus jetziger Sicht kommen die Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a, b und d nicht zur Anwendung, da die fragliche Beihilfe keiner der nachstehenden Beihilfen zuzuordnen ist:

Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(140)

Als einzige Ausnahme kommt somit gegebenenfalls Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV infrage.

(141)

Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung wurde die Beihilfe an Primärerzeuger direkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet. Nach der damals gängigen Praxis konnten Beihilfen für Investitionen, Darlehen, den Tierhaltungssektor, Erzeugerorganisationen, Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen, den Ausgleich von Schäden aufgrund von Krankheiten, Versicherungsprämien und technische Hilfe bei Erfüllung bestimmter Kriterien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Bei der vorliegenden Beihilfe kann allerdings keine der genannten mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfeformen für eine Ausnahme herangezogen werden.

(142)

Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, hat die Kommission außerdem geprüft, ob im vorliegenden Fall die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zur Anwendung kommen könnten. Als erste Voraussetzung für eine Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sollte dieses als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (38) angesehen werden. Aus den der Kommission vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten im Sinne der oben genannten Leitlinien befand. Die Schwierigkeiten der GfW traten erst ein Jahr später infolge des Markteinbruchs ein.

(143)

In jedem Fall möchte die Kommission darauf hinweisen, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, indem er alle Angaben macht, die der Kommission die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (39). Im vorliegenden Fall hat Deutschland weder ausreichende Informationen übermittelt, anhand deren die Kommission die Daten aus Sicht dieser Leitlinien hätte prüfen können, noch Unterlagen bereitgestellt, mit denen die Kommission die Beihilfen unter dem Aspekt anderer, in Randnummer 126 genannter Arten von mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen hätte prüfen können, und dies trotz des Hinweis, den die Kommission in Randnummer 44 des Beschlusses zur Einleitung des Prüfverfahrens gegeben hatte.

(144)

Werden Beihilfemaßnahmen direkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf Vereinbarkeit geprüft, so muss dieser Artikel eng ausgelegt werden. Es ist eindeutig nachzuweisen, dass die möglichen schädlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts durch die positiven Auswirkungen der Beihilfe aufgewogen werden. Einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, genügen diesen Kriterien nicht und werden daher als Betriebsbeihilfe angesehen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(145)

Aus diesen Gründen stimmt die Beihilfe an die GfW im Rahmen des Kredits mit keiner der möglichen Ausnahmen von Artikel 107 Absatz 3 AEUV überein. Demzufolge ist sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(146)

Es kommen keine anderen Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zur Anwendung.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(147)

Die Kommission stellt aus den oben dargelegten Gründen fest, dass der Kredit an die GfW nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Deutschland die Maßnahme rechtswidrig durchgeführt hat.

(148)

Die Kommission stellt aus den oben dargelegten Gründen fest, dass der anschließende Rangrücktritt und der Verzicht auf die Forderungen und späteren Zinsen keine staatliche Beihilfe zugunsten der GfW oder der Weinbaubetriebe und Kommissionäre darstellten.

(149)

Die Kommission stellt aus den oben dargelegten Gründen fest, dass der Ankauf von Most zu Marktpreisen und unter marktüblichen Bedingungen erfolgt ist und insofern keine staatliche Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre darstellt.

(150)

Wenn eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe als unvereinbar mit dem Binnenmarkt beurteilt wird, ist diese Beihilfe in der Regel zurückzufordern, um gegebenenfalls die die vor ihrer Gewährung bestehende Wettbewerbsposition wiederherzustellen.

(151)

Da es keinen Rechtsnachfolger für die GfW gibt, ist eine Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich (40)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte staatliche Beihilfe zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (nachstehend: „GfW“) in Höhe der Differenz zwischen dem Zinssatz für den Kredit an die GfW und dem marktüblichen Zinssatz zuzüglich der Risikoprämie, die für den Kredit hätten erhoben werden müssen, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht der WAK stellen keine Beihilfe zugunsten der GfW oder der Weinbaubetriebe und Kommissionäre im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 3

Der Ankauf von Most durch die GfW im Jahr 1999 stellt keine Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 4

Deutschland braucht die Beihilfe gemäß Artikel 1 nicht vom Begünstigten zurückzufordern, da der Begünstigte insolvent ist, liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht wurde und keinen Rechtsnachfolger hat.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 AEUV getreten. Die jeweiligen Artikel sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 bzw. 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. C 69 vom 19.3.2004, S. 11, und ABl. C 329 vom 24.12.2008, S. 18.

(3)  ABl. C 69 vom 19.3.2004, S. 11.

(4)  Der Beschwerdeführer sandte der Kommission zwar Erinnerungsschreiben, unterbreitete aber keine ergänzenden förmlichen Stellungnahmen.

(5)  ABl. C 329 vom 24.12.2008, S. 18.

(6)  Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1), ab 1. August 2000 Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).

(7)  Vgl. z. B. die Entscheidung 2000/808/EG des Rates vom 19. Dezember 2000 über die Gewährung einer außerordentlichen staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland zur Destillation bestimmter Weinerzeugnisse (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 49).

(8)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(9)  ABl. C 241 vom 26.8.1999, S. 9.

(10)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (Tubemeuse), Rs. C-142/87, Slg. I-959.

(11)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999Spanien/Kommission, Rs. C-342/96, Slg I-2459.

(12)  Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, Rs. C525/04 P, Slg. I-9947.

(13)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, Rs. T-152/99, Slg. II-3049.

(14)  Entscheidung 2008/142/EG der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe C 32/06 (ex N 179/06) Polens zugunsten der Huta Cynku Miasteczko Śląskie SA.

(15)  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Falk & Co. GmbH.

(16)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(17)  Vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, Rs. C-102/87, Slg. 4067.

(18)  Der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit Wein belief sich 1999 auf 10 364 600 l (Einfuhr) und 1 881 900 l (Ausfuhr). Zu Rheinland-Pfalz liegen keine Daten vor. (Quelle: Bundesamt für Statistik).

(19)  Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996, SFEI u. a./Kommission, Rs. C-39/94, Slg. I-3547, Randnr. 60.

(20)  Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Rs. C-301/87, Slg. I-307, Randnr. 41.

(21)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rs. C-730/79, Slg. 2671.

(22)  Siehe Fußnote 10.

(23)  Siehe Fußnote 11.

(24)  Siehe Fußnote 12.

(25)  Siehe Fußnote 13.

(26)  Siehe Fußnote 13.

(27)  Siehe Fußnote 14.

(28)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, Rs. C-342/96, Slg I-2459, Randnr. 46; Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni1999, DMT, Rs. C-256/97Slg. I-3913, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, HAMSA gegen Kommission, Rs. T-152/99, Slg. II-3049, Randnr. 168.

(29)  http://www.doerr-weinkommission.de/fileadmin/user_upload/agb_doerr.pdf.

(30)  http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Merkblaetter/Merkblaetter_deutsch/Konditionenempfehlungen0509.pdf.

(31)  ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5.

(32)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 7.

(33)  ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 15.

(34)  ABl. L 283 vom 6.11.1999, S. 10.

(35)  ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 7.

(36)  http://www.deutscheweine.de/icc/Internet-EN/nav/0f2/0f207d71-9ffe-401e-76cd-461d7937aae2&sel_uCon=02a235d6-994d-7017-288b-5952196117f5&uTem=0e3307d7-19ff-e401-e76c-d461d7937aae.

(37)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(38)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(39)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Rs. T-171/02, Slg. II-2123, Randnr. 129.

(40)  Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (Magefesa), Rs. C 499/99, Slg. I-6031.


26.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2011

über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/269/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Anglo Irish Bank

(1)

Per Entscheidung vom 14. Januar 2009 genehmigte die Kommission vorläufig eine Rekapitalisierung der Anglo Irish Bank (nachstehend „Anglo“) (2). Diese Rekapitalisierung wurde nicht durchgeführt, da Irland beschloss, Anglo stattdessen zu verstaatlichen. Per Entscheidung vom 16. Februar 2009 stellte die Kommission fest, dass die Verstaatlichung keine staatliche Beihilfe beinhaltete (3).

(2)

Per Entscheidung vom 26. Juni 2009 genehmigte die Kommission Soforthilfe für Anglo in Form einer Kapitalzuführung über 4 Mrd. EUR (4 000 Mio. EUR) gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Kommission nahm die Zusage Irlands zur Kenntnis, der Kommission bis Ende November 2009 einen Umstrukturierungsplan vorzulegen (4).

(3)

Am 30. November 2009 unterbreitete Irland der Kommission einen von Anglo aufgestellten Umstrukturierungsplan (5) (nachstehend „der erste Anglo-Umstrukturierungsplan“). Am 24. November und am 18. Dezember 2009 übermittelte die Kommission Irland Auskunftsverlangen zum ersten Anglo-Umstrukturierungsplan.

(4)

Am 17. November 2010 gab Irland der Kommission seine Absicht bekannt, Anglo zusätzliches Kapital in Höhe von bis zu 10,44 Mrd. EUR zuzuführen (nachstehend „die zweite Rekapitalisierung“).

(5)

Per Beschluss vom 31. März 2010 (6) genehmigte die Kommission vorläufig die zweite Rekapitalisierung bis zu ihrem endgültigen Beschluss über den Umstrukturierungsplan von Anglo. Gleichzeitig beschloss die Kommission, wegen dem ersten Anglo-Umstrukturierungsplan und den von Irland ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu eröffnen (nachstehend „der Eröffnungsbeschluss“). Der Eröffnungsbeschluss wurde am 7. August 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den Hilfen auf. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(6)

Am 31. Mai 2010 legte Irland einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan für die Anglo Irish Bank (nachstehend „der zweite Anglo-Umstrukturierungsplan“) vor.

(7)

Am 2. Juni 2010 übermittelte die Kommission Irland ein weiteres Auskunftsverlangen zum zweiten Anglo-Umstrukturierungsplan. Die betreffenden Fragen wurden auf einer Sitzung von Kommissionsbediensteten, der irischen Behörden und der Vertreter von Anglo am 24. Juni 2010 erörtert. Darüber hinaus antworteten die irischen Behörden auf diese Fragen am 9. und 12. Juli 2010 in schriftlicher Form.

(8)

Am 28. Juni 2010 meldete Irland bei der Kommission eine weitere Kapitalspritze von bis zu 10 054 Mio. EUR zugunsten von Anglo an (nachstehend „die dritte Rekapitalisierung“) (7).

(9)

Per Beschluss vom 10. August 2010 (8) genehmigte die Kommission vorläufig die dritte Rekapitalisierung bis zu ihrem endgültigen Beschluss über den definitiven Umstrukturierungsplan von Anglo.

(10)

Am 31. August 2010 legte Irland der Kommission einen neuen Plan zur Umstrukturierung von Anglo vor, in dem eine Aufspaltung und Abwicklung der Bank über 10 Jahre vorgesehen war.

(11)

Im Lichte einer detaillierten Bewertung der Überlebensaussichten von Anglo kündigte der irische Finanzminister am 30. September 2010 an, dass die Auflösung von Anglo insgesamt eine kumulierte Kapitalzuführung von 29,3 Mrd. EUR gemäß den Berechnungen nach einem Basisszenario und von weiteren 5 Mrd. EUR nach einem Stress-Szenario erfordern würde.

(12)

Am 26. Oktober 2010 legte Irland einen konkreten Plan für die geordnete Abwicklung für Anglo vor (nachstehend „der dritte Anglo-Umstrukturierungsplan“), in dem in allen Einzelheiten erläutert wird, wie die geordnete Abwicklung des Instituts vorgenommen werden soll, dessen Rettung Gegenstand des ersten Plans vom 31. August 2010 gewesen war.

(13)

In den darauffolgenden Wochen verlangten die Kommissionsdienststellen von den irischen Behörden weitere Klarstellungen und baten am 29. Oktober um zusätzliche Auskünfte, die diese in verschiedenen E-Mails und über Konferenzschaltungen erteilten.

(14)

Am 8. Dezember 2010 meldete Irland bei der Kommission eine weitere Kapitalzuführung über 4 946 Mio. EUR (nachstehend „die vierte Rekapitalisierung“) sowie staatliche Garantien für bestimmte Verbindlichkeiten zugunsten von Anglo an.

(15)

Per Beschluss vom 21. Dezember 2010 (9) genehmigte die Kommission vorläufig bis zur Genehmigung des definitiven Umstrukturierungsplans von Anglo die vierte Rekapitalisierung und die Garantien für bestimmte Verbindlichkeiten von Anglo.

1.2.   Irish Nationwide Building Society

(16)

Per Beschluss vom 30. März 2010 genehmigte die Kommission vorläufig eine Rekapitalisierung der Irish Nationwide Building Society (nachstehend „INBS“) für sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalzuführung durch Irland (22. Dezember 2009) oder für den Fall der Vorlage des Umstrukturierungsplans noch vor diesem Zeitpunkt bis zum endgültigen Beschluss der Kommission über den INBS-Umstrukturierungsplan (nachstehend „die erste Rekapitalisierung der INBS“) (10).

(17)

Des Weiteren gab der irische Finanzminister am 30. März 2010 bekannt, dass angesichts der Verringerung der Bilanzsumme der INBS aufgrund der Übertragung von Aktiva auf die irische Abwicklungsanstalt National Asset Management Agency (nachstehend „NAMA“) die INBS als unabhängiges eigenständiges Kreditinstitut keine Zukunft habe.

(18)

Am 22. Juni 2010 unterbreitete Irland der Kommission einen Umstrukturierungsplan für die INBS (nachstehend „der INBS-Umstrukturierungsplan“). Dieser Plan sieht bis zur Veräußerung des Unternehmens an einen gewerblichen Käufer die Fortführung der Geschäftstätigkeit der INBS vor.

(19)

In den nachfolgenden Wochen setzte Irland die Kommission informell darüber in Kenntnis, dass auch andere Optionen für die Zukunft der INBS geprüft würden. So plante Irland insbesondere, das Interesse des Marktes am Erwerb von Teilen der INBS zu testen.

(20)

Am 30. September 2010 gab der irische Finanzminister eine öffentliche Erklärung zur Lage des irischen Bankensektors ab und kündigte an, dass die INBS eine weitere Kapitalspritze von 2,7 Mrd. EUR benötigen würde (womit sich die Rekapitalisierung auf 5,4 Mrd. EUR belaufen würde). Diese Kapitalspritze (nachstehend „die zweite Rekapitalisierung“) wurde der Kommission am 12. Oktober 2010 angemeldet.

(21)

Per Beschluss vom 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission vorläufig die zweite Rekapitalisierung der INBS für einen Zeitraum von sechs Monaten bzw. für den Fall der Vorlage des Umstrukturierungsplans noch vor dem 31. Januar 2011 bis zum endgültigen Beschluss der Kommission über den Umstrukturierungsplan für diese Bank (11).

1.3.   Das gemeinsame Verfahren

(22)

Am 28. November 2010 wurde zwischen Irland und der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“) und dem Internationalen Währungsfonds Einigung über ein Unterstützungsprogramm für Irland (nachstehend „das Hilfsprogramm“) erzielt. Im Rahmen des Hilfsprogramms erklärte sich Irland bereit, bestimmte Maßnahmen zur Rekapitalisierung und Umstrukturierung im Rahmen eines Programms zur Umstrukturierung des Bankensystems (nachstehend „das Bankensystemprogramm“) zu ergreifen. Im Zusammenhang mit dem Bankensystemprogramm wurden im wirtschafts- und finanzpolitischen Memorandum (Memorandum of Economic and Financial Policies — „MEFP“) Maßnamen dargelegt, die zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Finanzsektors in Irland als notwendig erachtet werden (12). Unter Nummer 10 des MEFP heißt es, dass „rasche und entschlossene Eingriffe erfolgen müssen, um die Lage der Anglo Irish Bank (Anglo) und der Irish Nationwide Building Society (INBS) zum Schutz der Einleger und zur Stärkung des Bankensystems zu klären. Dazu werden wir bis Ende Januar 2011 der Europäischen Kommission einen gemeinsam mit dem IWF erstellten überarbeiteten Vorschlag zur Abwicklung von Anglo und INBS vorlegen“ (13).

(23)

Am 12. Januar 2011 erteilte Irland der Kommission Auskunft über den geplanten Verkauf von Einlagen durch Anglo und INBS. Weitere Auskünfte vom 2. Februar 2011 und vom 21. Februar 2011 betrafen das Verfahren der Verkauf.

(24)

Am 16. Januar 2011 legte Irland der Kommission Informationen zur geplanten Abwicklung der Geschäftstätigkeit von Anglo und INBS vor. Am 31. Januar 2011 unterbreitete Irland der Kommission einen gemeinsamen Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan für Anglo und INBS (nachstehend „der gemeinsame Umstrukturierungsplan“).

(25)

Am 5. April 2011 aktualisierte Irland den gemeinsamen Umstrukturierungsplan durch Einbeziehung der Auswirkungen der inzwischen erfolgten Übertragung von Einlagen und Anleihen auf die NAMA und durch Ablösung der Schätzwerte für die Ergebnisse und Bilanzen von Anglo und INBS für 2010 durch die tatsächlichen Werte, die mittlerweile bekannt waren. Eine weitere Aktualisierung ging der Kommission am 21. April 2010 zu.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Die Begünstigten und ihre Schwierigkeiten

2.1.1.   Anglo Irish Bank

(26)

Gemessen an der Bilanzsumme ist Anglo eine der größten in Irland tätigen Banken. Per 31. Dezember 2010 wies Anglo eine Bilanzsumme von 72,2 Mrd. EUR (14) und einen Darlehensbestand von […] (15) Mrd. EUR aus. Vom Geschäftsmodell her war Anglo eine „Monoline-Bank“, die sich auf gewerbliche Immobilienkredite auf drei Kernmärkten spezialisiert hatte: Irland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Seit Ausbruch der Finanzkrise verzeichnete Anglo schwere Verluste, die hauptsächlich durch Wertminderungen ihres Kreditportfolios für Gewerbeimmobilien bedingt waren. Anglo wurde am […] 2009 von Irland verstaatlicht.

(27)

Eine ausführliche Beschreibung von Anglo und ihren Schwierigkeiten ist den Abschnitten 2.2 und 2.3 des Eröffnungsbeschlusses vom 31. März 2010 zu entnehmen.

(28)

Das Geschäftsmodell von Anglo erwies sich als nicht tragfähig und führte in der globalen Finanzkrise zu finanziellen Schwierigkeiten und Verlusten ungekannten Ausmaßes. Das Geschäftsmodell von Anglo war zu stark auf Gewerbeimmobilienkredite ausgerichtet und führte zu einem überhöhten Risiko gegenüber diesem Wirtschaftssektor, der besonders hart von der Finanzkrise getroffen wurde. Die Preise für gewerbliche Immobilien brachen schlagartig in Irland um mehr als 62 %, im Vereinigten Königreich um 37 % und in den Vereinigten Staaten um 45 % ein (16). Darüber hinaus war Anglo für seine Kreditvergabe zum Teil auf Refinanzierung über den Interbankenmarkt angewiesen, eine Finanzierungsquelle, die infolge der Finanzkrise versiegte.

(29)

Das Risikomanagement war bei Anglo nicht hinreichend entwickelt, und so konnte die Bilanzsumme in Kombination mit riskanten Kreditvergabepraktiken unkontrolliert wachsen (wie etwa umfangreiche Kredite bei niedrigem Wert der Objekte oder Kredite mit ausschließlicher Bedienung der Zinsen ohne Tilgung), und dies insbesondere in den Jahren des irischen Immobilienbooms. In der Zeit von 1984 bis 2008 wuchs die Bilanzsumme der Bank um jährlich rund 30 % und lag 2008 bei […] Mrd. EUR. Die Liquiditätssteuerungskennzahl Ausleihungen zu Einlagen (Loans-to-Deposit-ratio — „LtD“) stieg von 100 % vor 1990 in der Zeit von 2008 bis 2009 auf einen Durchschnittswert von 217 % an.

(30)

Zugunsten von Anglo wurden vier Rekapitalisierungsmaßnahmen und eine Kapitalentlastungsmaßnahme durchgeführt, wonach Anglo wertgeminderte Darlehen im Betrag von rund 35 Mrd. EUR auf die NAMA übertragen konnte. Außerdem erhielt die Bank auf den größten Teil ihrer Verbindlichkeiten staatliche Garantien (siehe Erwägungsgrund 66).

2.1.2.   INBS

(31)

Eine ausführliche Beschreibung der INBS liegt in Abschnitt 2.1 des Beschlusses der Kommission vom 30. März 2010 über die erste Rekapitalisierung der INBS vor. Daher enthält dieser Abschnitt nur eine kurze Zusammenfassung.

(32)

Bei der INBS handelt es sich um eine Bausparkasse mit einer Bilanzsumme per 31. Dezember 2010 von 12,1 Mrd. EUR. Vor der Finanzkrise war die INBS nach der Bilanzsumme das sechstgrößte irische Kreditinstitut. Die INBS bot ihren Mitgliedern traditionelle Bankprodukte für Privatkunden an (d. h. Spareinlagen und Hypothekarkredite). In den Jahren vor der Finanzkrise weitete die INBS ihre Aktivitäten über einen aggressiven Vorstoß in das riskante Kreditgeschäft mit Gewerbeimmobilien aus, was zu ihrem Hauptgeschäftsbereich wurde. Die INBS war hauptsächlich in Irland aktiv, wo sie ein Zweigstellennetz von 50 Zweigstellen und 40 Vertretungsbüros unterhielt, sowie im Vereinigten Königreich, wo sie jedoch keine Zweigstellen unterhielt.

(33)

Das Darlehensportfolio der INBS hatte per 31. Dezember 2010 einen Wert von 1,9 Mrd. EUR, nachdem Darlehen im Wert von 8,5 Mrd. EUR auf die NAMA übertragen worden waren (17). Die Einlagen von Privatkunden beliefen sich per 31. Dezember 2010 auf 3,9 Mrd. EUR. 2009 wies die INBS einen Verlust von 3,3 Mrd. EUR aus.

(34)

Die Schwierigkeiten der INBS rührten von einem zu starken Kreditengagement bei schwach besicherten irischen Gewerbeimmobilien her (rund 80 % des Gesamtdarlehensportfolios der INBS). Als dann die Finanzkrise ausbrach und die Immobilienpreise — insbesondere für gewerbliche Immobilien — sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich drastisch einbrachen, verzeichnete die INBS starke Verluste in ihrem Darlehensportfolio, wodurch sie 2009 und 2010 zu erheblichen Wertberichtigungen gezwungen war.

(35)

Die INBS erhielt zwei Kapitalspritzen und profitierte von einer Kapitalentlastungsmaßnahme, in deren Rahmen sie rund 8,9 Mrd. EUR an wertgeminderten gewerblichen Immobiliendarlehen auf die NAMA übertragen konnte. Außerdem wurden ihr staatliche Garantien auf den größten Teil ihrer Verbindlichkeiten gewährt (siehe Erwägungsgrund 67).

(36)

Vor der ersten Rekapitalisierung durch den irischen Staat befand sich die INBS im Besitz ihrer Mitglieder. Infolge der ersten Rekapitalisierung übernahm der Staat die vollständige Kontrolle über die Bank. Dadurch haben die Mitglieder die Kontrolle über die INBS und alle wirtschaftlichen Eigentumsrechte verloren.

2.2.   Die einzelnen Umstrukturierungspläne

2.2.1.   Der erste Anglo-Umstrukturierungsplan

(37)

Der erste Umstrukturierungsplan wurde der Kommission am 30. November 2009 unterbreitet. Eine ausführliche Beschreibung des ersten Anglo-Umstrukturierungsplans findet sich in Abschnitt 2.4 des Eröffnungsbeschlusses, in dem die Kommission gewisse Zweifel daran äußert, ob dieser Plan mit den in der Umstrukturierungsmitteilung (18) dargelegten Bedingungen in Einklang steht. Insbesondere erscheint es der Kommission fraglich, ob der Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Anglo, zur Beschränkung der Umstrukturierungskosten auf ein Minimum und zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen führt. Daher eröffnete die Kommission in Bezug auf diesen Umstrukturierungsplan das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV. Gleichzeitig ersuchte die Kommission Irland um Vorlage eines überarbeiteten Umstrukturierungsplans bis spätestens zum 31. Mai 2010.

2.2.2.   Der zweite Anglo-Umstrukturierungsplan

(38)

Am 31. Mai 2010 legte Irland einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan mit einem deutlich veränderten Ansatz zur Umstrukturierung von Anglo vor.

(39)

Wie im Eröffnungsbeschluss verlangt enthielt der zweite Anglo-Umstrukturierungsplan eine Reihe in Betracht kommender Umstrukturierungsszenarien: i) 100 %ige Auflösung von Anglo innerhalb von 12 Monaten; ii) Abwicklung von Anglo zu 100 % über 10 Jahre; iii) Abwicklung von Anglo zu 100 % über 20 Jahre; iv) Stabilisierung des Gesamtunternehmens Anglo und Erhalt im Hinblick auf die Unternehmensfortführung; und v) Aufspaltung mit einer Abwicklung von Anglo zu 80 % im Wege der Einrichtung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, während der Rest die Geschäftstätigkeit fortführen würde (als überlebensfähige „Good Bank“).

(40)

Das Aufspaltungsszenario gemäß Ziffer v in Erwägungsgrund 39 wurde von den irischen Behörden als ihre bevorzugte Option dargelegt. Danach würde die Vermögensverwaltungsgesellschaft die „verlustträchtigsten Aktiva“ halten, die nicht auf die NAMA oder die Good Bank übertragen würden (Portfolio von über 13,6 Mrd. EUR nach Abspaltung). Diese Aktiva würden im Hinblick auf die Maximierung ihres Restwerts bei möglichst geringer staatlicher Hilfe verwaltet. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft würde selbst keiner neuen Geschäftstätigkeit nachgehen und 2020 aufgelöst.

(41)

Bei der Good Bank würde es sich um eine deutlich kleinere Geschäftsbank in Staatsbesitz handeln, die mit einer deutlich verringerten Bilanzsumme und einem niedrigeren Risikoprofil ihre langfristige Rentabilität wiedererlangen könnte. Die Good Bank sollte innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren privatisiert werden, was für den Staat sogar mit einem gewissen Ertrag auf sein Investment in Anglo verbunden sein könnte.

2.2.3.   Der dritte Anglo-Umstrukturierungsplan

(42)

Am 26. Oktober 2010 legte Irland auf der Grundlage seines Plans vom 31. August 2010 einen stark überarbeiteten Vorschlag für die Umstrukturierung von Anglo vor. Dieser dritte Umstrukturierungsplan sieht in großen Zügen die Aufspaltung von Anglo in zwei rechtlich unabhängige staatliche Institute vor, nämlich eine „Funding Bank“ und eine „Recovery Bank“, die zur Abwicklung von Anglo über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren führen würden. Dazu würde es weiterer staatlicher Beihilfen in Form von Kapitalspritzen, einer fortwährenden Finanzierung durch die Zentralbank und einer umfassenden Struktur von staatlichen Garantien über die gesamte Lebensdauer der beiden Banken bedürfen. In dem Plan wird ein Kapitalbedarf von 29,3 Mrd. EUR im Basisszenario und von 34 Mrd. EUR unter Stressbedingungen veranschlagt.

(43)

Irland wies darauf hin, dass der neue Ansatz zur Umstrukturierung von Anglo, der von einer Beendigung der Darlehenstätigkeit ausgeht, durch die Verschlechterung der Marktbedingungen ausgelöst worden sei. Die Finanzierungskonditionen für Anglo und das Vertrauen in den Staat hätten sich seit der Vorlage des zweiten Umstrukturierungsplans verschlechtert, wobei die Abschläge für auf die NAMA übertragene Darlehen und die Verluste bei dem nicht auf die NAMA übertragenen Darlehensportfolio höher als erwartet ausgefallen seien.

2.2.4.   Der INBS-Umstrukturierungsplan

(44)

Der Umstrukturierungsplan für die INBS wurde der Kommission am 22. Juni 2010 vorgelegt. Gemäß den Forderungen im ersten Beschluss über die Rekapitalisierung der INBS wurden im neuen Umstrukturierungsplan verschiedene Optionen für die Bank in Betracht gezogen: i) Umstrukturierung und Fortführung der Geschäftstätigkeit im Hinblick auf den Verkauf etwa im Jahr 2013; ii) sofortige Abwicklung; oder iii) schrittweise Abwicklung bis spätestens 2020. Der Verkauf würde die geringste staatliche Hilfe über die zum Zeitpunkt der Vorlage des Plans bereits vom Staat bereitgestellten 2,7 Mrd. EUR hinaus erfordern.

(45)

In Vorbereitung des Verkaufs müsste die INBS ein kleines Spar- und Darlehensinstitut werden. Es würde einen erheblichen Teil seines bestehenden Portfolios an Gewerbeimmobiliendarlehen auf die NAMA übertragen und die Kreditvergabe für gewerbliche Immobilien beenden und seinen Kunden nur noch Wohnungsbau-Hypothekarkredite und Sparkonten anbieten.

(46)

Der Umstrukturierungsplan der INBS sah keine besonderen Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Beihilfen ausgelösten Wettbewerbsverfälschungen vor.

2.3.   Der gemeinsame Umstrukturierungsplan für Anglo und INBS

2.3.1.   Beschreibung des gemeinsamen Umstrukturierungsplans

(47)

Am 31. Januar 2011 legte Irland der Kommission den gemeinsamen Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan für Anglo und INBS vor. Der gemeinsame Umstrukturierungsplan sieht nach dem Verkauf ihrer jeweiligen Einlagenportfolios den Zusammenschluss von Anglo und INBS zu einem einzigen Unternehmen („das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut“) vor, das eine Banklizenz erhalten, vollständig der Aufsicht unterzogen und zu 100 % im Staatsbesitz verbleiben wird. Die gemeinsame Eröffnungsbilanz wird sich nach dem Zusammenschluss auf [60-70] Mrd. EUR belaufen.

(48)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird: i) eine geordnete Abwicklung des hinterlassenen Portfolios an gewerblichen Immobilienkrediten über zehn Jahre hinweg im Wege von Ablösungen und Verkäufen vornehmen; ii) die geordnete Abwicklung des Portfolios an Hypothekarkrediten für Privatkunden der INBS über einen Zeitraum von […] Jahren vornehmen […] und sich iii) auf […] stützen. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird nur geringe Einlagen halten und sich nicht in neuen Geschäftsbereichen der Kreditvergabe oder anderen Aktivitäten engagieren.

(49)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird die verschiedenen Eigenwechsel in seinem Portfolio halten, die zur Rekapitalisierung sowohl von Anglo als auch der INBS dienten. Alle Eigenwechsel werden in Einklang mit dem Fälligkeitsplan eingelöst (19). […]. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird überdies einen kleinen Betrag an nachrangigen Verbindlichkeiten im Portfolio halten, der dem Betrag entspricht, der nicht im Rahmen der verschiedenen Rückkaufsoperationen von nachrangigen Darlehen (Liability management exercises) zurückgekauft werden konnte.

(50)

Ziel dieses vorgeschlagenen gemeinsamen Umstrukturierungsplans ist die Vermeidung des Risikos weiterer Verluste aus neu vergebenen Darlehen, die effiziente Abwicklung des Darlehensportfolios und die Begrenzung der erforderlichen staatlichen Beihilfen auf ein Minimum. Die geordnete Abwicklung der beiden Darlehensportfolios im Rahmen eines einzigen aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts ermöglicht Synergieeffekte beim Aufwand, der Infrastruktur und dem Ablauf der Verfahren.

2.3.1.1.   Einlagen

(51)

Gemäß dem Hilfsprogramm hat sich Irland verpflichtet, die Einlagen (die auf der Passivseite der Bilanz verbucht werden) und die NAMA-Bonds (die auf der Aktivseite der Bilanz verbucht werden) von Anglo und INBS in einem transparenten Verfahren auf lebensfähige Institute zu übertragen. Für das Gesamtpaket von NAMA-Bonds und Einlagen wurden Angebote eingeholt. Am 24. Februar 2011 war der Verkauf von Einlagen beider Institute in Höhe von rund 12,2 Mrd. EUR und NAMA-Bonds in Höhe von rund 15,9 Mrd. EUR abgeschlossen (20).

(52)

Im Gegensatz zu früheren Fassungen der Umstrukturierungspläne von Anglo wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut im Prinzip keine Einlagen zur Finanzierung seiner Geschäfte annehmen, sondern sich vollständig aus dem Einlagengeschäft zurückziehen.

(53)

Gemäß den eingegangenen Verpflichtungen (siehe Abschnitt 2.2.5.1) darf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut einen geringen Betrag an Unternehmenseinlagen als Garantie für die an verschiedene Unternehmen vergebenen Darlehen halten (Einlagen mit übernommenen Besicherungen oder Einlagen auf Kundenkonten). Im gemeinsamen Umstrukturierungsplan wird davon ausgegangen, dass sich die Einlagen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses auf höchstens 1 Mrd. EUR belaufen werden.

2.3.1.2.   Refinanzierung

(54)

Der gemeinsame Umstrukturierungsplan basiert auf folgenden Annahmen:

i)

[…];

ii)

Refinanzierungen über den Interbankenmarkt im Umfang von […] Mrd. EUR mit einem Fälligkeitsprofil, das dem bestehenden Portfoliofälligkeitsprofil entspricht (größtenteils innerhalb der nächsten vier Jahre), […].

2.3.1.3.   Garantien

(55)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut benötigt umfangreiche staatliche Garantien (siehe auch Erwägungsgrund 69) gegen folgende Risiken:

i)

Eine staatliche Garantie für die Einlagen und die noch ausstehenden Anleihen. Die Garantie wäre für die gesamte Dauer des gemeinsamen Umstrukturierungsplans erforderlich und wird derzeit aus der irischen Garantieregelung für Bankverbindlichkeiten (Eligible Liabilities Guarantee Scheme) (nachstehend „die ELG-Regelung“) bereitgestellt. Sobald die ELG-Regelung ausläuft, müsste die Garantie ad hoc bereitgestellt werden;

ii)

Eine staatliche Garantie für die irische Zentralbank zum unbesicherten Teil der Sofort-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) für Anglo/INBS, wodurch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nach Bedarf Zugang zu Zentralbankliquidität bekäme […];

iii)

Eine staatliche Garantie auf bestimmte Verbindlichkeiten für seine außerbilanziellen Transaktionen, Dienstleistungen und Transaktionskapazitäten […] (21).

(56)

Nach dem gemeinsamen Umstrukturierungsplan leistet das neue Institut keine Zahlungen für die staatlichen Garantien mit Ausnahme der Garantien auf Einlagen (50 bps) für die Dauer der ELG-Regelung und auf die bereits garantierten noch ausstehenden Anleihen (für die eine Gebühr von 95 bis 125 bps während der Laufzeit der ELG-Regelung bis zu ihrer Fälligkeit zu entrichten sein wird).

2.3.1.4.   Kapital

(57)

Nach dem Basisszenario wird im gemeinsamen Umstrukturierungsplan davon ausgegangen, dass über das bisher effektiv zugeführte Kapital, d. h. 34,7 Mrd. EUR (29,3 Mrd. EUR für Anglo und 5,4 Mrd. EUR für die INBS) kein zusätzliches Kapital benötigt wird (22). Diese Beträge entsprechen denen, die bereits mit den vier Beschlüssen zur Rettung von Anglo und den zwei Beschlüssen zur Rettung der INBS genehmigt wurden (23). Im gemeinsamen Umstrukturierungsplan heißt es, dass unter Stressbedingungen (d. h. höhere Wertberichtigungen und Verluste bei den Darlehensportfolios), der Kapitalbedarf auf bis zu 38 Mrd. EUR ansteigen würde, was bedeutet, dass zusätzliches Kapital im Betrag von 3,3 Mrd. EUR […] für die Laufzeit des Plans (d. h. zehn Jahre) erforderlich würde. Neben dem Risiko höherer Wertberichtigungen und Verluste bei dem abzuwickelnden Darlehensportfolio wird im gemeinsamen Umstrukturierungsplan auch auf verschiedene zusätzliche Risiken hingewiesen, die dazu führen könnten, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nach dem Stress-Szenario […] 3,3 Mrd. EUR benötigen würde.

2.3.1.5.   Die weiteren Hauptrisiken im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Umstrukturierungsplan

(58)

Zunächst wird im gemeinsamen Umstrukturierungsplan auf das Risiko eines Anstiegs der Finanzierungskosten und auf ein Wechselkursrisiko hingewiesen. […] (24). Insgesamt braucht das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses Zugang zu Zentralbankliquidität im Umfang von rund […]. Dieser Finanzierungsbedarf würde schrittweise auf […] zurückgehen. Wenn sich das Institut für die voraussichtliche Dauer nicht in diesem Ausmaß auf die Verfügbarkeit von Zentralbankliquidität verlassen kann (25), wäre es auf andere Finanzierungsquellen angewiesen, die, falls überhaupt vorhanden, mit noch höheren Kosten verbunden sein könnten.

(59)

Des Weiteren handelt es sich bei einigen Vermögenswerten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts um festverzinsliche langfristige Instrumente (in der Regel Eigenwechsel), die über sehr kurzfristige Finanzierungsinstrumente finanziert werden […].

(60)

[…].

(61)

Darüber hinaus wird im gemeinsamen Umstrukturierungsplan auf die Risiken im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts hingewiesen, die Geschäfte nach den Grundsätzen der Unternehmensfortführung zu gestalten, während sich das Institut in Abwicklung befindet. […]. Schließlich kann der Prozess des Zusammenschlusses zu erhöhten operationellen Risiken führen, wodurch wiederum mehr Kapital erforderlich werden könnte.

(62)

Wie wahrscheinlich das Eintreten dieser Risiken ist, lässt sich schwer abschätzen. Diese Risiken und Unsicherheiten sind in den Berechnungen zum voraussichtlichen Kapitalbedarf im Falle eines Stress-Szenarios noch nicht berücksichtigt.

2.3.2.   Die Zusagen

(63)

Irland hat verschiedene Zusagen in Bezug auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut gemacht, um die Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, die sich durch die staatliche Hilfe für Anglo und INBS ergeben könnten. Diese Verpflichtungen/Zusagen sind diesem Beschluss in vollem Umfang als Anhang I beigefügt. Im Hinblick auf diesen Beschluss hat die Kommission in den Erwägungsgründen 63 bis 66 eine nicht erschöpfende Zusammenfassung vorgenommen.

i)

Dauer der Verpflichtungen: Soweit nicht anders angegeben sind alle von Irland eingegangenen Verpflichtungen verbindlich gültig und werden eingehalten, bis die Vermögenswerte des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts einschließlich der Eigenwechsel vollständig abgewickelt sind.

ii)

Verbot der Erschließung neuer Geschäftsbereiche und Märkte: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird keine neuen Geschäftsbereiche erschließen oder auf neue Märkte vorstoßen, d. h. das Institut wird keinen anderen Geschäftstätigkeiten nachgehen als denen, die zur geordneten Abwicklung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios erforderlich sind (einschließlich gegebenenfalls des Verkaufs von Darlehen zur Maximierung ihres Restwerts). Das Institut wird insbesondere seine Bankenlizenz nur so lange behalten und verwenden, wie dies für die geordnete Abwicklung des Darlehensportfolios erforderlich ist, und sie nicht zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche verwenden. […].

iii)

Verwaltung der vorhandenen Vermögensgegenstände: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird das vorhandene Portfolio in Einklang mit den normalen Geschäftsgepflogenheiten im Sinne einer maximalen Steigerung des Nettogegenwartswerts (nachstehend „NGW“) der Vermögenswerte verwalten. Im Einzelnen heißt dies für den Fall, dass ein Kunde die Konditionen seines Darlehens nicht einhalten kann, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die Darlehenskonditionen nur dann umgestaltet, wenn dies zu einem höheren NGW des Darlehens führen würde (d. h. wenn der aus der Umstrukturierung zu erwartende NGW des Cashflows höher als der Gegenwartswert des Cashflows ausfällt, der bei Liquidation zu erwarten wäre). Zusammenfassend wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut sein Asset-Portfolio in gleicher Weise verwalten, wie ein privater Vermögensverwalter die geordnete Abwicklung eines derartigen Portfolios handhaben würde.

Was das Hypothekarkreditportfolio des neuen Instituts anbelangt, so gelten hierfür entsprechend die gleichen Verpflichtungen wie für die geordnete Abwicklung der anderen Portfolios.

iv)

Übernahmeverbot: Außer mit vorheriger Zustimmung der Kommission ist das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nicht zum Erwerb oder zur Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen befugt.

v)

Verbot der Auszahlung von Kupons und der Ausübung von Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird weder Kupons auszahlen noch Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente ausüben, es sei denn, es ist dazu rechtlich verpflichtet.

vi)

Obergrenze für die Vergabe neuer Kredite: Das kommerzielle Kreditportfolio des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts wird die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Zahlenwerte in keinem Jahr während Planungszeitraums um mehr als […] übersteigen. Was das Hypothekarkreditportfolio anbelangt, so wird das Institut die Vorschüsse auf vertraglich zugesagte Beträge und auf Beträge, die sich aus der Umstrukturierung der bestehenden Hypothekarkreditlinien ergeben, weiter einschränken. Der Gesamtbetrag für weitere Vorschüsse auf Hypothekarkredite wird für die Zeit ab 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 auf maximal […] und danach auf […] pro Jahr begrenzt.

vii)

Darüber hinaus gelten die folgenden Zusagen auch für das kommerzielle Kreditportfolio:

a)

Vertraglich zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf Mittel auf vertraglich zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Darlehenslinien vorschießen. Derartige Zahlungen dürfen jedoch während der gesamten Laufzeit des gemeinsamen Umstrukturierungsplans bezogen auf das von dem Institut übernommene Darlehensportfolio einen Gesamtbetrag von […] nicht übersteigen.

b)

Zusätzliche Finanzierungen zugunsten bestehender Kreditnehmer: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf (gemäß Zusage unter Ziffer ii) keine zusätzlichen Finanzierungen bereitstellen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des gemeinsamen Umstrukturierungsplans nicht bereits vertraglich vereinbart sind.

Als Ausnahmeregelung darf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut geringe zusätzliche Beträge an bestehende aufsichtsrechtlichen Institutsgruppen ausleihen, sofern die Zusagen unter Ziffer iii eingehalten werden,

wenn dabei der Besicherungswert der Darlehen auf jeden Fall erhalten bleibt (z. B. zur Deckung der Kosten für die Pflege der Sicherheiten, für Versicherung, Steuern, Sicherheit, Insolvenz und Gerichtsverfahren); oder

wenn diese Finanzierung mit der Steigerung des erwarteten Restwerts eines Darlehens oder eines anderen Kapitalinstruments auf Basis des NGW verbunden ist (z. B. wenn dadurch ein wesentlicher Bedarf an Investitions- und Betriebskapital oder Liquiditätsbedarf des betreffenden Unternehmens erfüllt werden kann).

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf derartige zusätzliche Finanzierungen nur unter folgenden Voraussetzungen bereitstellen:

wenn die entsprechende nominale Risikoposition unter […] liegt, übersteigt die zusätzliche Finanzierung die nominale Risikoposition höchstens um […];

wenn die entsprechende nominale Risikoposition zwischen […] und […] liegt, übersteigt die zusätzliche Finanzierung nicht […];

wenn die entsprechende nominale Risikoposition […] übersteigt, beträgt die zusätzliche Finanzierung höchstens […] der nominalen Risikoposition.

c)

Neue Darlehensnehmer: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf einem neuen Darlehensnehmer (oder einer Kategorie von Darlehensnehmern) nur unter den folgenden Bedingungen Mittel bereitstellen:

wenn die Erlöse zur Verringerung der Risikoposition eines bereits bestehenden Darlehensnehmer oder einer aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe genutzt werden;

wenn die Transaktion insgesamt nicht zu einer Erhöhung der Gesamtnettorisikoposition für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut führt;

wenn sich durch die Vergabe neuer Darlehen der zu erwartende Restwert (als NGW gemessen) im Vergleich zu anderen Strategien zur Umstrukturierung oder Zwangsvollstreckung erhöht und

wenn keine Zinskapitalisierung („Interest roll-up“) stattfindet.

viii)

Besondere Verpflichtungen betreffend das Hypothekarkreditportfolio. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf keine Finanzierungen bereitstellen, zu denen es nicht bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des gemeinsamen Umstrukturierungsplans vertraglich verpflichtet war. Als Ausnahmeregelung darf das Institut für den Fall, dass der Saldo des Darlehens den Wert des hypothekarisch besicherten Gegenstands überschreitet, seine Einlösung durch den Verkauf der Immobilie erleichtern, indem es einem Käufer eine Finanzierung anbietet, über die der ausstehende Saldo beglichen werden kann, sofern die bereitgestellte Finanzierung mit den Zusagen in Ziffer iii in Einklang steht.

ix)

Weitere Ausnahmen im nationalen Interesse. In Ausnahmefällen kann Irland im nationalen Interesse festlegen, dass weitere Ausnahmen von den Einschränkungen für die Kreditvergabe gemäß der Ziffern vii und viii zur Steigerung des zu erwartenden Restwerts auf der Grundlage des NGW erforderlich sind. Derartige Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.

x)

Einlagen — Übertragung von Einlagen von Anglo und INBS. Nach der Übertragung der früheren Einlagen von Anglo und INBS verbleiben dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut bestimmte Kategorien von Einlagen und Konten, die nicht für die Übertragung in Betracht kamen. Der Gesamtbetrag der Einlagen von zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Kunden wird zu keiner Zeit […] Mrd. EUR übersteigen. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird seine Einlagen in etwa analog zur Abwicklung des Nettodarlehensportfolios insgesamt abbauen. Außerdem wird das Einlagenportfolio des Instituts die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan veranschlagten Zahlenwerte zu keinem Zeitpunkt um mehr als 200 Mio. EUR übersteigen. Unter den folgenden Buchstaben a bis h sind die Einlagen aufgeführt, die das Institut weiter hält:

a)

Einlagen, die zum Zeitpunkt der Übertragung der früheren Einlagen von Anglo und INBS auf tragfähige Institute von oder im Namen einer Tochter von Anglo oder INBS gehalten wurden, mit Ausnahme der Tochter von Anglo auf der Isle of Man;

b)

besicherte Konten (zugunsten von Anglo oder INBS oder jeder anderen Person) und Einlagen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe von Anglo oder INBS oder Tracker-Bond-Konten zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen von Anglo und INBS auf zwei andere irische Banken (26);

c)

auf andere Währungen als Euro, auf US-Dollar (USD) oder Britische Pfund (GBP) lautende Einlagen zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen. Sie werden bei Fälligkeit nicht ersetzt;

d)

Einlagen, die bei Zweigstellen in Jersey, in Düsseldorf oder in Wien gehalten werden oder verbucht sind. Sie werden bei Fälligkeit nicht ersetzt;

e)

Konten mit negativem Saldo;

f)

interne Kontrollkonten;

g)

Konten, bei denen das Konto oder der Kontoinhaber Gegenstand einer angekündigten Untersuchung durch die Polizei, die Betrugs- oder Ermittlungsbehörden waren, und

h)

alle INBS-Konten, die in den Rechungslegungsunterlagen des übertragenden Instituts aufgeschlüsselt nach Zweigstellen „[…]“ feststellbar sind.

xi)

Überwachungstreuhänder: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut bestellt vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission einen Überwachungstreuhänder, der die Einhaltung der in Anhang I dargelegten Zusagen durch das neue Institut überwacht. Der Überwachungstreuhänder wird für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt.

(64)

Irland gewährleistet, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die in Anhang I dargelegten Zusagen einhält. Irland legt in regelmäßigen Abständen Berichte über die über die Maßnahmen vor, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen/Zusagen ergriffen wurden. Der erste Bericht wird der Kommission spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieses Beschlusses vorgelegt, die nachfolgenden Berichte jeweils im Abstand von sechs Monten.

2.4.   Die in diesem Beschluss gewürdigten staatlichen Maßnahmen

(65)

Sowohl Anglo als auch INBS haben umfangreiche staatliche Beihilfen erhalten. Nach dem Zusammenschluss wird das daraus hervorgehende Institut ebenfalls von mehreren staatlichen Maßnahmen profitieren. In diesem Abschnitt werden diese Maßnahmen im Einzelnen dargelegt (siehe auch Tabelle 1).

(66)

Während der Zeit der Rettungsmaßnahmen profitierte Anglo von verschiedenen staatlichen Beihilfemaßnahmen, die von der Kommission in den verschiedenen Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Beihilfesache (27) genehmigt wurden und unter den Buchstaben a bis v dieses Erwägungsgrunds und in den Erwägungsgründen 67, 68 und 69 aufgeführt sind:

a)

Eine staatliche Garantie im Rahmen des irischen Garantieregelung für Kreditinstitute (CIFS) für die Einlagen von Privatkunden, Geschäftskunden, Institutionen und dem Interbankenmarkt bei Anglo sowie für gedeckte Schuldverschreibungen (Pfandbriefe), vorrangige Verbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 (28);

b)

eine erste Rekapitalisierung von Anglo in Höhe von 4 Mrd. EUR (29);

c)

staatliche Garantien im Rahmen der ELG-Regelung (Eligible Liabilities Guarantee Scheme) für Einlagen, vorrangige unbesicherte Einlagenzertifikate, vorrangige unbesicherte Commercial Papers, vorrangige unbesicherte Anleihen und Notes (30);

d)

eine Kapitalentlastungsmaßnahme in Form der Übertragung von 35 Mrd. EUR (31) an wertberichtigten Gewerbeimmobilienkrediten auf die NAMA zu einem durchschnittlichen Abschlag von [50-70] % (32);

e)

eine zweite Rekapitalisierung in Höhe von 10,44 Mrd. EUR, wovon Irland letztendlich nur 10,3 Mrd. EUR tatsächlich gewährt hat (33);

f)

eine dritte Rekapitalisierung über 10 054 Mio. EUR (von denen 8 580 Mio. EUR nach der Genehmigung gewährt wurden und der Rest (1 474 Mio. EUR) zusammen mit der vierten Kapitalspritze verabreicht wurden — siehe Maßnahme h (34);

g)

eine Garantie für die kurzfristigen Verbindlichkeiten von Anglo nach der erneuten Anwendung der ELG-Regelung zur Absicherung von Wertpapieren wie insbesondere Commercial Papers, Einlagenzertifikate, Interbankeneinlagen und Einlagen von Unternehmenskunden mit Fälligkeiten von unter drei Monaten (per 31. Dezember 2010 beläuft sich der besicherte Betrag auf rund […] Mrd. EUR) (35);

h)

eine weitere Rekapitalisierung über 4 946 Mio. EUR wurde zur Abdeckung weiterer Verluste aus der beschleunigten Übertragung von wertberichtigten Immobilienkrediten auf die NAMA und von Verlusten im Nicht-NAMA-Darlehensportfolio bis […] gewährt. Der verbleibende Saldo der dritten Rekapitalisierung (Maßnahme f) in Höhe von 1 474 Mio. wurde bereits zusammen mit den 4 946 Mrd. EUR verabreicht (36);

i)

eine Garantie für bestimmte außerbilanzielle Transaktionen in Höhe von schätzungsweise […] Mrd. EUR (37).

(67)

Die INBS profitierte während der Zeit der Rettungsmaßnahmen von den folgenden Maßnahmen j bis o, die von der Kommission genehmigt wurden:

j)

Eine Garantie im Rahmen der irischen Garantieregelung für Kreditinstitute (CIFS) für Einlagen von Privatkunden, Geschäftskunden, Institutionen und dem Interbankenmarkt bei der INBS, sowie für gedeckte Schuldverschreibungen (Pfandbriefe), vorrangige Verbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 (38);

k)

eine erste Rekapitalisierung über 2,7 Mrd. EUR (39);

l)

staatliche Garantien im Rahmen der ELG-Regelung für Einlagen, vorrangige unbesicherte Einlagenzertifikate, vorrangige unbesicherte Commercial Papers, vorrangige unbesicherte Anleihen und Notes (40);

m)

Kapitalentlastungsmaßnahmen in Form einer Übertragung von 8,9 Mrd. EUR (41) von wertberichtigten Gewerbeimmobilienkrediten auf die NAMA zu einem durchschnittlichen Abschlag von 64 % (42);

n)

eine staatliche Garantie für die kurzfristigen Verbindlichkeiten der INBS nach der erneuten Anwendung der ELG-Regelung zur Abdeckung von Wertpapieren, insbesondere Commercial Papers, Einlagenzertifikaten, Interbankeneinlagen und Einlagen von Unternehmenskunden mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten (abgedeckter Betrag per 31. Dezember 2010 rund […] Mio. EUR (43);

o)

eine zweite Rekapitalisierung über 2,7 Mrd. EUR (44).

(68)

Neben den staatlichen Beihilfemaßnahmen a bis o in den Erwägungsgründen 66 und 67 haben Anglo und die INBS vor dem Zusammenschluss weitere Rettungshilfen p und q erhalten:

p)

Anglo hat für die Zeit von März 2009 bis zum Zusammenschluss mit der INBS eine staatliche Garantie auf einen Teil der von der irischen Zentralbank (CBI) an Anglo gewährten Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) erhalten. Diese Garantie beläuft sich auf […] Mrd. EUR an Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) (45);

q)

Die INBS hat außerdem für die Zeit vom 24. Februar 2011 bis zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses mit Anglo eine staatliche Garantie für die der INBS von der irischen Zentralbank gewährten Sofort-Liquiditätshilfe erhalten. Die Garantie beläuft sich auf bis zu […] Mrd. EUR.

(69)

Nach dem Zusammenschluss wird das daraus hervorgehende Institut von den folgenden Maßnahmen r bis v profitieren:

r)

Eine staatliche Garantie für die verbleibenden Kundeneinlagen im Höchstbetrag von […] Mrd. EUR;

s)

Fortführung der staatlichen Garantie für die außerbilanziellen Transaktionen zur Abdeckung eines Betrags von schätzungsweise bis zu […] Mrd. EUR;

t)

eine staatliche Garantie für die von der irischen Zentralbank bereitgestellte Sofort-Liquiditätshilfe (ELA). Im Wesentlichen werden beide Garantien für die Sofort-Liquiditätshilfe kombiniert, die Anglo und der INBS zuvor separat gewährt worden war. Diese Garantie wird auf bis zu […] Mrd. EUR zu Beginn des Zusammenschlusses geschätzt und dürfte danach auf […] zurückgehen;

u)

eine weitere Rekapitalisierung von […] zur Abdeckung weiterer Verluste im Falle zusätzlicher Belastungen im Umfang von 3,3 Mrd. EUR;

v)

eine staatliche Garantie auf die noch ausstehenden von der irischen Garantieregelung für Bankverbindlichkeiten (ELG-Regelung) abgedeckten Refinanzierungsmittel vom Interbankenmarkt, die von Anglo auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut übertragen wurden und sich auf […] Mrd. EUR belaufen (46).

2.4.1.   Von der Kommission genehmigte Rettungsmaßnahmen

(70)

Die in den Erwägungsgründen 66 und 67 genannten Maßnahmen a bis o wurden von der Kommission bereits im Rahmen früherer Beschlüsse zu Anglo und INBS gewürdigt und als Rettungsbeihilfen eingestuft. Was die weiteren Rettungsmaßnahmen anbelangt, so hat Irland zusätzliche Maßnahmen bei der Kommission angemeldet, die zur Abwicklung von Anglo und INBS bestimmt sind. Dabei handelt es sich um die in den Erwägungsgründen 68 und 69 erläuterten Maßnahmen p bis v.

(71)

Was die von der Kommission bereits genehmigten Maßnahmen anbelangt (d. h. die in den Erwägungsgründen 66 und 67 genannten Maßnahmen a bis o, so sei darauf hingewiesen, dass die CIFS-Garantieregelung seit dem 30. September 2010 nicht mehr in Kraft ist (die Maßnahmen a und j in den Erwägungsgründen 66 und 67). An ihre Stelle trat die ELG-Regelung und die Wiederanwendung der ELG-Regelung auf kurzfristige Verbindlichkeiten (Maßnahmen c, g, l und n in den Erwägungsgründen 66 und 67). Nach dem Zusammenschluss werden diese Regelungen durch einzelne staatliche Garantien ersetzt (Maßnahmen r und v in Erwägungsgrund 69), wenn die ELG-Regelung abgeschafft ist — siehe Erwägungsgründe 77 und 81.

(72)

Was die in den Erwägungsgründen 66 und 67 genannten Maßnahmen d und m anbelangt, so war die Übertragung von Darlehen über […] auf die NAMA im November 2010 mit einem durchschnittlichen Abschlag von 62 % für Anglo und 64 % für die INBS abgeschlossen.

(73)

Im Zuge der vierten Rekapitalisierung erhielt Anglo auch eine staatliche Garantie auf seine außerbilanziellen Transaktionen (Maßnahme i in Erwägungsgrund 66). Diese Garantie, für die Anglo keine Vergütung zahlt, soll im Wesentlichen die Kontrahenten von Anglo bei Derivategeschäften (hauptsächlich Hedging-Kontrakte) und Clearing-Verfahren beruhigen.

2.4.2.   Weitere Rettungsmaßnahmen

(74)

Sowohl Anglo als auch die INBS haben vor ihrem Zusammenschluss weitere Rettungshilfen erhalten, nämlich die effektiven UmstrukturierungsMaßnahmen Maßnahmen p und q in Erwägungsgrund 68). Von März 2009 bis zum Zusammenschluss hatte Anglo bereits Sofort-Liquiditätshilfe von der irischen Zentralbank erhalten, die zum Teil durch eine staatliche Garantie besichert war (Maßnahme p). Der vom Staat garantierte Teil der Sofort-Liquiditätshilfe schwankte zwischen […] Mrd. EUR im September 2010 und […] Mrd. EUR im März 2011. Anglo zahlt der irischen Zentralbank dafür einen Zinssatz, der aus dem Basiszinssatz der EZB (von derzeit 125 Basispunkten) plus […] Basispunkten (nachstehend „bps“) besteht, zahlt jedoch keine Vergütung für die Garantie.

(75)

Die INBS hatte ebenfalls eine staatliche Garantie für den Teil der Sofort-Liquiditätshilfe erhalten, der ihr von der irischen Zentralbank gewährt worden war (Maßnahme q in Erwägungsgrund 68). Insgesamt erhielt die INBS ab dem 24. Februar 2011 bis zum Zusammenschluss mit Anglo eine staatliche Garantie für die ihr gewährte Sofort-Liquiditätshilfe über […] Mrd. EUR. Die INBS zahlt der irischen Zentralbank für diese Sofort-Liquiditätshilfe einen Zinssatz, der aus dem Basiszinssatz der EZB (von derzeit 125 Basispunkten) plus […] bps besteht, zahlt jedoch keine Vergütung für die staatliche Garantie.

2.4.3.   Maßnahmen zugunsten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts

(76)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut […] erhält mehrere staatliche Garantien und für den Fall eines Stress-Szenarios eine Kapitalspritze über 3,3 Mrd. EUR (Maßnahmen r bis v in Erwägungsgrund 69).

(77)

Das Institut erhält eine staatliche Garantie für die Einlagen, die von Anglo und der INBS übertragen werden (Maßnahme r in Erwägungsgrund 69). Diese Einlagen belaufen sich auf höchstens 1,05 Mrd. EUR. Dabei handelt es sich insbesondere um Einlagen, die entweder besichert sind oder zu einem Konto eines Darlehensnehmers gehören, das auf das neue Institut übertragen wurde; daher wurden sie nicht aus Anglo und INBS ausgegliedert. Das Institut wird eine Pauschalvergütung von 50 bps für die Laufzeit der Sofort-Liquiditätshilfe zahlen, danach entfällt die Vergütung.

(78)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird auch in den Genuss einer Anglo bereits vor der Fusion gewährten Maßnahme gelangen, nämlich des Fortbestands der staatlichen Garantie für außerbilanzielle Transaktionen über einen Betrag von schätzungsweise […] Mrd. EUR (47) (Maßnahme s in Erwägungsgrund 69). Für diese Garantie zahlt das neue Institut ebenfalls keine Vergütung.

(79)

Zur Finanzierung der Auflösung von Anglo und INBS ist im gemeinsamen Umstrukturierungsplan vorgesehen, dass dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut eine staatliche Garantie für einen Teil der Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) gewährt wird, die es erhalten soll (Maßnahme t in Erwägungsgrund 69). Insgesamt wird das neue Institut anfangs Zugang zu Sofort-Liquiditätshilfe von bis zu […] Mrd. EUR erhalten, wobei dieser Umfang später auf […] zurückgehen wird. Das Institut wird der irischen Zentralbank für die auf EUR lautenden Finanzierungen einen Zinssatz von […] bps und für die auf ausländische Währung lautenden Finanzierungen von […] bps zahlen, wird aber keine Vergütung für die staatliche Garantie zu zahlen haben.

(80)

Nach dem gemeinsamen Umstrukturierungsplan […] für den Fall einer weiteren Verschlechterung seiner finanziellen Lage (Stress-Szenario — Maßnahme u in Erwägungsgrund 69). In diesem Fall […] Kapital im Betrag von höchstens 3,3 Mrd. EUR […]. Mit diesem Ansatz soll sichergestellt werden, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen der irischen Finanzmarktaufsicht erfüllt (derzeit eine Eigenkapitalquote von 8 %).

(81)

Schließlich erhält das Institut eine staatliche Garantie für die vom Interbankenmarkt in Anspruch genommenen Mittel von rund 3 Mrd. EUR, die von Anglo auf das neue Institut übertragen werden (Maßnahme v in Erwägungsgrund 69). Das Institut wird während der Laufzeit der Sofort-Liquiditätshilfe eine Vergütung zwischen 95 und 125 bps zahlen, die anschließend entfällt.

Übersicht über die Anglo, der INBS und dem aus deren Zusammenschluss hervorgehenden Institut gewährten Maßnahmen (in den Erwägungsgründen 66 bis 69 aufgeführt)

Maßnahmen zugunsten von Anglo, der Recovery Bank (INBS) und Funding Bank

Nr

Art der Maßnahme

Betrag

Vergütung

Genehmigte Rettungsmaßnahmen

Anglo Irish Bank

a

Garantie im Rahmen der CIFS-Regelung

Höchstbetrag […] Mrd. EUR — Stand: September 2008 (48)

Pauschalgebühr von 18,5 bps bis zu 32 bps

b

Erste Rekapitalisierung

4 Mrd. EUR

Keine Vergütung

c

Garantie im Rahmen der ELG-Regelung (Sofort-Liquiditätshilfe)

[…] Mrd. EUR (49)

EZB–Basiszinssatz + 40 bps (50)

d

Kapitalentlastungsmaßnahmen — Übertragung der Darlehensportfolios auf die NAMA

35 Mrd. übertragen

Keine Angaben

e

Zweite Rekapitalisierung

10,44 Mrd. EUR (51) (10.3 Mrd. EUR)

Keine Vergütung

f

Dritte Rekapitalisierung

10 054 Mio. EUR

Keine Vergütung

g

Garantie für die kurzfristigen Verbindlichkeiten

c. […] Mrd. EUR Stand: Dezember 2010

160 bps Stand Dezember 2010 (50)

h

Vierte Rekapitalisierung

4 946 Mio. EUR

Keine Vergütung

i

Garantie für bestimmte außerbilanzielle Verbindlichkeiten

Geschätzter Bruttohöchstbetrag: […] Mrd. EUR (52)

Keine Gebühr

Irish Nationwide Building Society

j

Garantie im Rahmen der CIFS-Regelung

Höchstbetrag […] Mrd. EUR — Stand: Oktober 2008 (48)

Pauschalgebühr von 18.5 bps bis zu 25.6 bps

k

Erste Rekapitalisierung

2,7 Mrd. EUR

Sicherte die Rechte auf die Nettoüberschüsse der Gesellschaft

l

Garantie im Rahmen der ELG-Regelung (Sofort-Liquiditätshilfe)

[…] Mrd. EUR (49)

EZB-Basiszinssatz + 40 bps (50)

m

Kapitalentlastungsmaßnahme — Übertragung von Darlehensportfolios auf die NAMA

8,9 Mrd. EUR übertragen

Keine Angaben

n

Garantie für kurzfristige Verbindlichkeiten

c. […] Mio. EUR Stand: Dezember 2010

160 bps Stand: Dezember 2010 (50)

o

Zweite Rekapitalisierung

2,7 Mrd. EUR

Keine Vergütung

Weitere Rettungsmaßnahmen

Anglo Irish Bank

p

Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA)

Höchstgarantiebetrag […] Mrd. EUR bis zum 16. März 2011 (53)

,[…] keine Gebühr für Garantie

Irish Nationwide Building Society

q

Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA)

Garantiebetrag […] Mrd. EUR

[…], keine Gebühr für Garantie

Umstrukturierungsmaßnahmen

Aus dem Zusammenschluss hervorgehendes Institut

r

Aufrechterhaltung der Garantie für die verbleibenden Einlagen

max. […] Mrd. EUR

Garantiert für die Dauer der geordneten Abwicklung, zunächst im Rahmen der ELG-Regelung und nach ihrem Auslaufen auf Ad-hoc-Basis zu 50 bps.

s

Aufrechterhaltung der Garantie für die außerbilanziellen Transaktionen

Geschätzt auf rund […] Mrd. EUR (52)

Keine Gebühr

t

Aufrechterhaltung der Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe oder ähnliche Fazilität

Geschätzt auf bis zu […] Mrd. EUR

3

u

Rekapitalisierung im Falle des Stress-Szenarios

3,2 Mrd. EUR

Keine Vergütung

v

Garantie für die in Anspruch genommene Sofort-Liquidität vom Interbankenmarkt

rund […] Mrd. EUR

Gebühr in Einklang mit der Dauer der ELG-Regelung, danach keine Gebühr

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS

(82)

Mit ihrem Beschluss über die Aufforderung zur Stellungnahme eröffnete die Kommission am 31. März 2010 das förmliche Prüfverfahren zum ersten Umstrukturierungsplan von Anglo. Seither hat Irland den Umstrukturierungsplan für Anglo mehrfach grundlegend abgeändert, bevor am 31. Januar 2011 der gemeinsame Umstrukturierungsplan für Anglo und INBS vorgelegt wurde. Die meisten der im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel (siehe Abschnitt 4.3.1 dieses Beschlusses (54)) beziehen sich auf den ersten Umstrukturierungsplan von Anglo, der auf der Annahme basierte, dass Anglo in eine überlebensfähige „Good Bank“ und eine „Bad Bank“ aufgespalten würde. Diese Zweifel sind nicht länger relevant, da Anglo keine neuen Geschäftsbereiche mehr erschließen wird; stattdessen erfolgt der Zusammenschluss mit der INBS, und das Institut wird sich dann auf die zeitlich gestreckte geordnete Abwicklung seines Darlehensportfolios konzentrieren.

(83)

Der Vollständigkeit halber wird in Abschnitt 3.1 eine Zusammenfassung der Zweifel wiedergegeben, die die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss angeführt hatte.

3.1.   Der Eröffnungsbeschluss

(84)

Die Kommission hatte Zweifel an der Wiederherstellbarkeit der langfristigen Rentabilität der Good Bank (im Eröffnungsbeschluss auch als „NewCo“ bezeichnet) und der geordneten Abwicklung der Bad Bank (im Eröffnungsbeschluss auch als „Old Anglo“ bezeichnet) geäußert, da zum Zeitpunkt dieses Beschlusses die Geschäftspläne beider Institute nicht hinreichend bekannt waren. Die Kommission hatte auch Zweifel daran, ob die Schätzungen betreffend die Wertberichtigungen des auf die NAMA übertragenen Darlehensportfolios und des Nicht-NAMA-Portfolios realistisch waren. Darüber hinaus hatte es den Anschein, dass die makroökonomischen Annahmen im ersten Umstrukturierungsplan von Anglo nicht vollständig waren, was zu Zweifeln an ihrer Realitätsnähe führte. Die Kommission brachte ferner Zweifel an einigen von der Good Bank in Betracht gezogenen neuen Tätigkeitsbereichen zum Ausdruck, in denen sie bisher keine Erfahrungen hatte. Zudem hatte die Kommission Zweifel daran, ob mit Hilfe dieses Plans der Finanzierungs- und Liquiditätsbedarf der Good Bank gedeckt werden könnte.

(85)

Bezüglich der Lastenverteilung und des Eigenbeitrags von Anglo erschien es der Kommission fraglich, ob der Eigenbeitrag zur Umstrukturierung von Anglo angesichts der Tatsache ausreichend sei, dass die Good Bank in neue Tätigkeitsbereiche expandieren wollte, was erhebliche Investitionen erfordern würde. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die irischen Behörden im ersten Umstrukturierungsplan von Anglo nicht abgeklärt hatten, ob Anglo durch den Verkauf von Aktiva oder auf andere Weise selbst einen Beitrag zur eigenen Umstrukturierung leisten könnte.

(86)

Hinsichtlich der Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen, die durch die massive staatliche Hilfe an Anglo verursacht werden könnten, wies die Kommission darauf hin, dass sie Zweifel daran habe, dass die im Plan vorgestellten Maßnahmen ausreichen, um die wettbewerbsverfälschenden Wirkungen der Hilfe an Anglo wieder auszugleichen.

4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(87)

Die Kommission hat nach der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

5.   STELLUNGNAHMEN DES IRISCHEN STAATES

(88)

Irland äußerte sich nicht zum Eröffnungsbeschluss und legte stattdessen den zweiten sowie am 26. Oktober 2010 den dritten Anglo-Umstrukturierungsplan vor.

(89)

Der dritte Umstrukturierungsplan wurde sodann durch den von Irland am 31. Januar 2011 vorgelegten gemeinsamen Umstrukturierungsplan abgelöst.

6.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

6.1.   Vorliegen einer Beihilfe

(90)

Die Kommission hat zu prüfen, ob die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.1.1.   Bereits vorläufig genehmigte Maßnahmen

(91)

Hinsichtlich der Maßnahmen, die die Kommission in ihren früheren Beschlüssen im Zusammenhang mit Anglo und INBS bereits vorläufig als Rettungsbeihilfen genehmigt hatte (nämlich die Maßnahmen a bis o in den Erwägungsgründen 66 und 67), war die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass diese Beihilfen zugunsten von Anglo und INBS darstellten. Folglich braucht in diesem Beschluss nicht noch einmal geprüft zu werden, ob diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen.

(92)

Die Maßnahmen, die in diesem Beschluss gewürdigt werden, um zu ermitteln, ob sie staatliche Beihilfen darstellen, wurden bereits in den Erwägungsgründen 68 und 69 beschrieben. Es handelt sich dabei um Maßnahme p für Anglo, um Maßnahme q für die INBS und um die Maßnahmen r bis v für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Irland mit der Einstufung dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfen einverstanden ist.

6.1.2.   Staatliche Mittel

(93)

Die in den Erwägungsgründen 68 und 69 aufgeführten Maßnahmen p bis v werden aus staatlichen Mitteln finanziert und bestehen aus staatlichen Garantien und Direktzuschüssen, die durch den Staat finanziert werden. Daher sind sie als staatliche Beihilfen einzustufen.

6.1.3.   Selektivität

(94)

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die in den Erwägungsgründen 66 bis 69 aufgeführten Maßnahmen dem oder den Begünstigten der staatlichen Beihilfe einen selektiven Vorteil verschaffen. Die betroffenen Maßnahmen sind selektiver Art, da sie nur Anglo, INBS und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut zugute kommen.

6.1.4.   Vorteil

(95)

Die in den Erwägungsgründen 66 bis 69 aufgeführten Maßnahmen verschaffen sowohl Anglo als auch INBS in ihrer Wirtschaftstätigkeit bis zum Zusammenschluss und danach dem daraus hervorgehenden Nachfolgeinstitut einen Vorteil.

(96)

Anglo kommt in den Genuss einer staatlichen Beihilfe über […] Mrd. EUR in Form von Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) von der irischen Zentralbank (Maßnahme p in Erwägungsgrund 68), wodurch Anglo seine Vermögenswerte finanzieren kann. Diese Garantie stellt insofern einen Vorteil für Anglo dar, als sie auf dem Markt nicht verfügbar gewesen wäre und […]. Des Weiteren wird Anglo die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe gewährt, ohne dass Anglo dafür eine Vergütung zahlen müsste. Dieser Verzicht auf eine Vergütung stellt einen weiteren Vorteil zugunsten von Anglo dar, da Anglo die mit der Garantie verbunden Kosten erspart bleiben.

(97)

Aus den gleichen Gründen verschafft die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe, die die INBS ab dem 24. Februar 2011 in Höhe von […] Mrd. EUR erhält, auch diesem Institut einen Vorteil (Maßnahme q in Erwägungsgrund 68).

(98)

Was die Maßnahmen zugunsten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts anbelangt, so profitiert dieses Institut vom Fortbestand mehrerer staatlicher Garantien, nämlich für die verbleibenden Einlagen (Maßnahme r in Erwägungsgrund 68), für die außerbilanziellen Transaktionen (Maßnahme s in Erwägungsgrund 69), für die Sofort-Liquiditätshilfe (Maßnahme t in Erwägungsgrund 69) und für die vom Interbankenmarkt in Anspruch genommenen Mittel (Maßnahme v in Erwägungsgrund 69). Das Institut muss lediglich eine Vergütung für die Garantie […], die Einlagen und Interbankenmittel für die Dauer der ELG-Regelung zahlen (danach ist keine weitere Vergütung fällig), wohingegen für die anderen Garantien keine Vergütungen verlangt werden. Diese Garantien verschaffen dem Institut einen Vorteil in Form eines Beitrags zur Gewährleistung, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Ohne die erforderliche Finanzierung über die garantierte Sofort-Liquiditätshilfe, die verbleibenden Einlagen und die verbleibenden Interbanken-Mittel, und ohne die Garantie für die außerbilanziellen Verbindlichkeiten wäre eine geordnete Abwicklung nicht möglich. Des Weiteren braucht das Institut für mehrere dieser Garantien keine Vergütung zu entrichten, was ihm insofern einen weiteren Vorteil verschafft, als es damit höhere Finanzierungskosten und folglich höhere Verluste vermeiden kann.

(99)

Schließlich […] für den Fall des Stress-Szenarios 3,3 Mrd. EUR zur Abdeckung weiterer Verluste infolge der geordneten Abwicklung des Darlehensportfolios. […] Die Rekapitalisierung […] verschafft dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden neuen Institut insofern einen Vorteil, als damit gewährleistet ist, dass es während des Abwicklungszeitraums den maßgeblichen Anforderungen an das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital nachkommen kann. […].

6.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(100)

Es liegt der Schluss nahe, dass die in den Erwägungsgründen 66 und 67 dargelegten Maßnahmen p bis v dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(101)

Wie in Abschnitt 6.1.4 erläutert wären Anglo und INBS ohne staatliche Unterstützungsmaßnahmen zahlungsunfähig gewesen und hätten vollständig aus ihren bisherigen Geschäftsbereichen ausscheiden müssen. Infolge der sehr umfangreichen staatlichen Unterstützung konnten sie im Einlagengeschäft (bis zur Übertragung ihrer Einlagen auf die Allied Irish Bank und die Irish Life & Permanent im Februar 2011) und in sehr begrenztem Umfang auch auf dem Markt für gewerbliche Immobilienkredite und für private Hypothekarkredite (zur Bedienung der bestehenden Kredite) verbleiben. Aus diesem Grund verfälscht die staatliche Unterstützung den Wettbewerb. Anglo und INBS standen auf diesen Märkten nicht nur mit irischen Banken, sondern auch mit ausländischen in Irland tätigen Marktteilnehmern im Wettbewerb. Anglo war (sowohl für Einlagen als auch für kommerzielle Kredite) im Vereinigten Königreich aktiv und stand somit mit den dortigen britischen Marktteilnehmern und Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Geschäftstätigkeit der beiden Finanzinstitute während der letzten Jahre immer weiter eingeschränkt wurde, wodurch sich die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel verringerten.

(102)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird seiner Geschäftstätigkeit auf Märkten, auf denen irische und ausländische Banken aktiv sind, auch weiterhin in sehr begrenztem Umfang nachgehen können. So dürfen insbesondere begrenzt Einlagen entgegengenommen und den bisherigen Kunden Darlehen bereitgestellt werden, um den NGW der fraglichen Darlehen in Einklang mit den von Irland gemachten Zusagen zu steigern (siehe Abschnitt 2.3.2). Ohne staatliche Unterstützung könnte diese Geschäftstätigkeit nicht aufrechterhalten werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bilanzsumme des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts infolge seiner Abwicklung ständig verringern wird, so dass sich auch die Wirkung der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels deutlich abschwächen wird, da die Operationen, die das Institut weiterhin auf dem Markt unter Wettbewerbsbedingungen ausführen darf, stark eingeschränkt sind.

6.1.6.   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers

(103)

Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers lässt sich auf die in den Erwägungsgründen 66 bis 69 aufgeführten Maßnahmen nicht anwenden, da sie Teil eines umfangreichen Pakets von Rettungsmaßnahmen zugunsten von Anglo und INBS sind. Selbst wenn der Grundsatz anwendbar wäre, stehen die Maßnahmen nicht in Einklang mit dem normalen Marktverhalten. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde derartige Maßnahmen ergreifen, um Anglo und INBS zu retten und sie zusammenzulegen, damit das Darlehensportfolio geordnet abgewickelt werden kann, da praktisch keine Aussicht auf Rentabilisierung seiner Kapitalspritzen bestünde (die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von Anglo und INBS belaufen sich für das Basisszenario insgesamt auf 34,7 Mrd. EUR). Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnlichen Lage wie der Staat wäre in der Lage gewesen, diesen zur leichteren Abwicklung von Anglo und INBS benötigten Kapitalbetrag aufzubringen und den entsprechenden Finanzierungsaufwand zu betreiben. Angesichts der Marktlage und der Nachfrage nach irischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten hätte ein Wirtschaftsteilnehmer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nie eine Finanzierung von diesem Umfang erhalten.

6.1.7.   Ermittlung des Beihilfeempfängers

(104)

Zur Erleichterung der Abwicklung von Anglo und INBS beabsichtigt Irland die Einführung der in Erwägungsgrund 69 genannten neuen Beihilfemaßnahmen (Maßnahmen r bis v). Damit können Anglo und INBS zu einem Institut zusammengeschlossen werden. Hauptziel dieses Zusammenschlusses ist die geordnete Abwicklung der Darlehensportfolios von Anglo und INBS im Hinblick auf die Erzielung eines möglichst hohen Ertrags bei möglichst geringen Kosten für den irischen Steuerzahler.

(105)

Nach dem gemeinsamen Umstrukturierungsplan wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nur Kredite in dem Umfang vergeben, wie sie nach bestehenden vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind, und dies auch nur, um zu gewährleisten, dass der NGW des Darlehensportfolios erhalten bleibt. Daher sind die Fälle, in denen es mit anderen Banken im Wettbewerb steht, auf ein Minimum begrenzt. Nach Angaben Irlands wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut seine Aktiva nur in dem Maße realisieren, in dem sie fällig werden, oder sie auf dem Markt verkaufen. Das Institut wird die Erlöse dieser Veräußerungen zur Rückzahlung seiner Schulden zum Fälligkeitstermin und zur Finanzierung seiner laufenden Betriebskosten oder etwaiger weiterhin gehaltener früherer Verbindlichkeiten verwenden. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass das Institut auch nach dem Zusammenschluss weiterhin einer begrenzten Geschäftstätigkeit nachgehen wird. Demnach ist es als Begünstigter der staatlichen Beihilfemaßnahmen zu betrachten.

(106)

Was Anglo und INBS anbelangt, so konnten beide vor dem beabsichtigten Zusammenschluss mit Hilfe der staatlichen Garantien für ihre Verbindlichkeiten, der Rekapitalisierungen und einer Kapitalentlastungsmaßnahme (Maßnahmen a bis o in den Erwägungsgründen 67 und 68) ihren Geschäften weiter nachgehen. Daher sind Anglo und INBS die Begünstigten dieser Maßnahmen.

6.1.8.   Schlussfolgerung

(107)

Aus diesen Gründen ist der Schluss zu ziehen, dass die in den Erwägungsgründen 68 und 69 beschriebenen Maßnahmen a bis v staatliche Beihilfen darstellen.

6.2.   Die Höhe der Beihilfe

6.2.1.   Die Rekapitalisierungen von Anglo und der INBS

(108)

Sowohl Anglo als auch INBS haben staatliche Hilfe in Form von verschiedenen Rekapitalisierungen erhalten. Anglo hat über vier Kapitalspritzen (55) insgesamt 29,3 Mrd. EUR erhalten, die INBS über zwei Kapitalspritzen insgesamt 5,4 Mrd. EUR.

6.2.2.   Wertberichtigungsmaßnahme für Anglo und die INBS

(109)

Sowohl Anglo als auch die INBS haben von der Möglichkeit der Übertragung von Vermögenswerten auf die NAMA Gebrauch gemacht (Maßnahmen d und m in den Erwägungsgründen 66 und 67). Was die Höhe des Beihilfebetrags anbelangt, der in der Übertragung der wertberichtigten Aktiva auf die NAMA enthalten war, so ist darauf hinzuweisen, dass in Fußnote 2 zu Absatz 20 Buchstabe a der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (Impaired-Asset-Mitteilung — „IAC“) (56) der Beihilfebetrag in einer Kapitalentlastungsmaßnahme als die Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Marktpreis der Aktiva definiert wird. Allerdings lässt sich der Marktwert der betreffenden Aktiva schwer ermitteln, da es sich überwiegend um Darlehen handelt, die nicht gehandelt werden. Des Weiteren kann der tatsächliche Beihilfebetrag erst ermittelt werden, wenn die Bewertung der auf Irland übertragenen Aktiva in Einklang mit dem Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 725/09 (57) abgeschlossen ist, die endgültige Schlussfolgerungen zur Höhe der Beihilfe zulässt. In diesem Zusammenhang liegen der Kommission Angaben zu dem mit der ersten und zweiten Tranche der auf die NAMA übertragenen Darlehen verbundenen Beihilfeelement vor, während die Angaben zu den letzten Tranchen noch ausstehen.

(110)

Anhand der zur ersten und zweiten auf die NAMA übertragenen Tranche vorliegenden Angaben lassen sich eine Reihe von Schlussfolgerungen ziehen. Erstens hatte die erste Tranche der von Anglo auf die NAMA übertragenen Gewerbeimmobilienkredite einen Nominalwert von 9 251 Mio. EUR. Diese Übertragung enthielt einen Beihilfebetrag von 870 Mio. EUR; das entspricht 9,4 % des Nominalbetrags des übertragenen Darlehensportfolios insgesamt. Zweitens übertrug Anglo mit der zweiten Tranche Darlehen im Nominalwert von 6 747 Mio. EUR auf die NAMA. Diese Übertragung enthielt einen Beihilfebetrag von 427 Mio. EUR; das entspricht 6,3 % des Nominalwerts des insgesamt übertragenen Darlehensportfolios. Demnach belief sich das durchschnittliche Beihilfeelement auf 7,9 % des Nominalwerts des Darlehensportfolios. Wendet man den Durchschnittsprozentsatz auf die noch ausstehenden Tranchen (19 Mrd. EUR) an, so würde sich das Beihilfeelement bei diesen Tranchen auf rund 1,5 Mrd. EUR belaufen. Insgesamt beliefe sich der Betrag staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gewerbeimmobilienkredite, der Baukredite und der damit verbundenen sonstigen Kredite von Anglo auf die NAMA auf schätzungsweise 2 797 Mio. EUR (58).

(111)

Die INBS übertrug mit der ersten Tranche Darlehensportfolios im Nominalwert von 669 Mio. EUR. Diese Übertragung enthielt ein Beihilfeelement von 70 Mio. EUR; das entspricht 10,5 % des Nominalwerts des übertragenen Portfolios. Mit der zweiten Tranche übertrug die INBS Darlehen im Nominalwert von 591 Mio. EUR. Diese Übertragung enthielt ein Beihilfeelement von 43,7 Mio. EUR, was 7,4 % des Nominalwerts des übertragenen Portfolios entspricht. Demnach belief sich das durchschnittliche Beihilfeelement auf 9 % des Nominalwerts des Darlehensportfolios. Wendet man den Durchschnittsprozentsatz auf die noch ausstehenden Tranchen (7,7 Mrd. EUR) an, so würde sich das Beihilfeelement für diese Tranchen auf rund 693 Mio. EUR belaufen. Insgesamt beliefe sich der Betrag staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gewerbeimmobilienkredite, der Baukredite und der damit verbundenen sonstigen Kredite der INBS auf die NAMA auf schätzungsweise 806 Mio. EUR (59).

(112)

Obwohl der genaue Betrag der staatlichen Beihilfen für die noch ausstehenden Tranchen erst später überprüft werden kann, ist der in diesen beiden letzten Tranchen enthaltene genaue Beihilfebetrag nicht erforderlich, um die Vereinbarkeit des gemeinsamen Umstrukturierungsplans mit dem Vertrag beurteilen zu können, da i) die Kommission in ihrem Beschluss betreffend die NAMA (60) der Art der Ermittlung des Übertragungspreises bereits zugestimmt hat; ii) eine potenzielle Änderung des Beihilfebetrags angesichts der Tatsache, dass es sich ohnehin bereits um äußerst hohe Beträge handelt und Anglo und INBS sich vollständig vom Markt zurückziehen werden, nichts an der wettbewerbsrechtlichen Würdigung der Beihilfe durch die Kommission in diesem Beschluss ändern würde, und iii) insbesondere eine noch höhere Beihilfe nicht zu einer noch größeren Wettbewerbsverzerrung durch das aus de Zusammenschluss hervorgehende und in Abwicklung befindliche Institut führen würde, da dieses ja keine neuen vom Wettbewerb bestimmten Geschäftsbereiche erschließen würde.

6.2.3.   Die Garantien für Anglo und INBS

(113)

Anglo und INBS profitierten auch von Garantien im Rahmen der CIFS- und der ELG-Regelungen (Maßnahmen a, c, g, j, l und n in den Erwägungsgründen 66 und 67). Der nach beiden Regelungen für die einzelnen Institute abgedeckte Betrag schwankte dabei im Laufe der Zeit. So beliefen sich die im Fall von Anglo im Rahmen der CIFS-Regelung garantierten Verbindlichkeiten im September 2008 auf einen Höchstwert von […] Mrd. EUR und waren am 30. Juni 2010 auf […] Mrd. EUR zurückgegangen, was z. T. auf die Einführung der ELG-Regelung zurückzuführen war. Des Weiteren gingen die von der ELG-Regelung garantierten Verbindlichkeiten von Anglo infolge der Übertragung der Einlagen auf Allied Irish Banks von einem Spitzenwert von […] Mrd. EUR am 30. Juni 2010 auf […] Mrd. EUR per 31. März 2011 zurück. Für die INBS lässt sich der gleiche Trend feststellen.

(114)

Darüber hinaus haben sowohl Anglo als auch die INBS staatliche Garantien für ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten sowie Sofort-Liquiditätshilfen (ELA) erhalten, während Anglo überdies eine weitere staatliche Garantie über […] für ihre außerbilanziellen Verbindlichkeiten erhalten hat.

(115)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Folgendes gilt: Ist eine Bank nicht in der Lage, in hinreichendem Umfang nichtgarantierte Fremdmittel aufzunehmen, um ihren gesamten Finanzierungsbedarf zu decken, können die Beihilfeelemente derartiger Garantien einen Umfang bis zu ihrem Nominalwert erreichen. Dies war eindeutig der Fall, als Anglo und INBS 2008 die CIFS-Regelung und sodann 2010 die ELG-Regelung, die Garantie für ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten und die Garantie für ihre Sofort-Liquiditätshilfe in Anspruch nahmen, während Anglo darüber hinaus noch eine staatliche Beihilfe für seine außerbilanziellen Verbindlichkeiten erhielt. In diesem Zusammenhang kam es zu einer deutlichen Überschneidung zwischen den verschiedenen Garantien, d. h. im Einzelnen zwischen der CIFS-Regelung und der ELG-Regelung, was zu Doppelzählungen führen konnte. Gleichzeitig schwankten die von den verschiedenen Garantieregelungen (CIFS, ELG und ELA) abgedeckten Beträge im Laufe der Zeit. Außerdem sei daran erinnert, dass die Nutzung der staatlichen Garantieregelungen durch beide Banken bei der Berechnung des Beihilfebetrags im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Aktiva (nachstehend „RWA“) nicht berücksichtigt wird, um ermitteln zu können, ob eine tiefgreifende Umstrukturierung notwendig ist. Andererseits wird das in den Garantien enthaltene Beihilfeelement im Zusammenhang mit der Umstrukturierung berücksichtigt. Aus diesen Gründen hat die Kommission das Beihilfeelement im Zusammenhang mit den staatlichen Garantien nicht berechnet.

6.2.4.   Beihilfemaßnahmen für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut

(116)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut […] eine weitere Kapitalspritze von 3,3 Mrd. EUR, falls das Stress-Szenario eintritt.

(117)

Das Institut erhält ferner staatliche Garantien für seine verbleibenden Einlagen, die sich auf höchstens 1 Mrd. EUR belaufen, und seine außerbilanziellen Transaktionen, die auf einen Bruttohöchstbetrag von […] geschätzt werden. Außerdem besteht die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe oder eine andere ähnliche Hilfe, die es erhält und die bei Beginn des Zusammenschlusses auf bis zu […] geschätzt wird, weiter fort. Zur Berechnung des darin enthaltenen Beihilfeelements stellt die Kommission fest, dass auf die dem Institut gewährten Garantien die gleiche Argumentation wie in Erwägungsgrund 115 zutrifft.

6.2.5.   Schlussfolgerung zum Beihilfeelement

(118)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Anglo staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und einer Kapitalentlastungsmaßnahme im Betrag von mindestens 32 Mrd. EUR (43,9 % der RWA) erhalten hat. Die INBS hat staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und einer Kapitalentlastungsmaßnahme im Betrag von mindestens 6,2 Mrd. EUR (59 % der RWA) erhalten. Diese Beträge liegen eindeutig über der in der Rekapitalisierungsmitteilung (61) und der Impaired-Asset-Mitteilung vorgegebenen Schwelle von 2 %.

(119)

Abschließend ist festzustellen, dass sich der Umfang der staatlichen Beihilfen aller zugunsten von Anglo und INBS gewährten Rekapitalisierungen und Kapitalentlastungsmaßnahmen sowie der Rekapitalisierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts unter Stressbedingungen auf mindestens 41,5 Mrd. EUR belaufen dürfte (62).

6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt

(120)

Bei der Würdigung der Vereinbarkeit des gemeinsamen Umstrukturierungsplans für Anglo und INBS mit dem Binnenmarkt ist zunächst zu prüfen, ob Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV Anwendung findet, bevor beurteilt werden kann, ob der gemeinsame Umstrukturierungsplan die Anforderungen der Rekapitalisierungs- und der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt.

6.3.1.   Rechtsgrundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(121)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. In dieser Hinsicht herrschten seit dem letzten Quartal 2008 weltweit schwierige Marktbedingungen. Insbesondere wurde Irland schwer von der Finanzkrise getroffen. Der wirtschaftliche Abschwung verbunden mit dem Einbruch der Immobilienpreise und die Exposition irischer Banken im Bereich Kredite für Baulanderschließung und Bauvorhaben haben zu erheblichen Wertberichtigungen für irische Banken geführt. Zudem waren die irischen Banken angesichts der Unsicherheiten auf dem Immobilienmarkt in Irland mit hartnäckigen Schwierigkeiten bei der Suche nach Refinanzierungen und Kapital von den Finanzmärkten konfrontiert. Demzufolge geriet auch der irische Staat (Sovereign) unter Druck, was letztendlich zu dem Hilfsprogramm führte.

(122)

Die Kommission erkennt an, dass die globale Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auslösen kann, und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken zur Behebung dieser Störung geeignet sind; diese Auffassung wird auch in der Bankenmitteilung (63), der Rekapitalisierungsmitteilung, der Impaired-Asset-Mitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bestätigt. Bezogen auf die irische Wirtschaft wurde dies auch in den verschiedenen Beschlüssen der Kommission zur Genehmigung der Maßnahmen bekräftigt, die Irland zur Bekämpfung der Finanzkrise ergriffen hat (64).

(123)

Angesichts der besonderen Umstände in Irland in Kombination mit der verbesserten, aber noch nicht stabilisierten Lage auf den Finanzmärkten ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft werden können.

6.3.2.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

(124)

Anglo, INBS und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut kamen und kommen in den Genuss verschiedener staatlicher Beihilfemaßnahmen, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bisher noch nicht von der Kommission bewertet wurde. Dies gilt z. B. für die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe sowohl für Anglo als auch für die INBS (Maßnahmen p und q in Erwägungsgrund 68) und die staatlichen Garantien und die Rekapitalisierung für den Fall des Stress-Szenarios […] (Maßnahmen r bis v in Erwägungsgrund 69). Des Weiteren haben Anglo und INBS Maßnahmen in Anspruch genommen, die von der Kommission als Rettungsbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft wurden (Maßnahmen a bis o in den Erwägungsgründen 66 und 67), die nun aber im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen für Umstrukturierungsbeihilfen erneut gewürdigt werden müssen. Daher ist die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen und des gemeinsamen Umstrukturierungsplans mit der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen.

(125)

Obwohl Anglo und INBS durch die Übertragung von Aktiva auf die NAMA von Kapitalentlastungsmaßnahmen profitierten, gibt die Abwicklung von Anglo und INBS an sich keinen Anlass zu staatlichen Beihilfen in Form einer Kapitalentlastungsmaßnahme. Alle Aktiva und Passiva von Anglo und INBS werden in vollem Umfang und ausschließlich zu ihrer geordneten Abwicklung auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut übertragen. Demnach ist eine wettbewerbsrechtliche Würdigung des Zusammenschlusses und der geordneten Abwicklung der Aktiva in Bezug auf die Impaired-Asset-Mitteilung nicht erforderlich.

6.3.3.   Die Anwendung der Banken- und der Rekapitalisierungsmitteilung auf die in den Erwägungsgründen 68 und 69 genannten Maßnahmen p bis v

(126)

Gemäß Nummer 15 der Bankenmitteilung muss eine Beihilfe oder Beihilferegelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die allgemeinen Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV erfüllen. D. h. folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

i)

Angemessenheit: Die Beihilfen müssen zielgenau ausgerichtet sein, damit die angestrebte Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben wirksam erreicht werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Maßnahme zur Behebung der Störung nicht angemessen wäre;

ii)

Notwendigkeit: Die Beihilfen müssen von ihrem Betrag und ihrer Form her zur Erreichung des Ziels erforderlich sein. Diese Anforderung beinhaltet, dass der Betrag auf das zur Erreichung des Ziels erforderliche Minimum beschränkt sein muss und die Beihilfe so angemessen wie möglich zur Behebung der Störung beiträgt;

iii)

Verhältnismäßigkeit: Die Beihilfen müssen so ausgestaltet sein, dass die negativen Nebeneffekte für den Wettbewerb auf das für die Erreichung der Ziele erforderliche Minimum beschränkt bleiben.

(127)

Diese allgemeinen Kriterien gelten sowohl für Kapitalspritzen als auch für Garantien. In der Rekapitalisierungsmitteilung werden die drei in der Bankenmitteilung verankerten Grundsätze weiter ausgeführt; dort heißt es, dass Rekapitalisierungen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität beitragen können. Insbesondere heißt es in der Rekapitalisierungsmitteilung unter Nummer 6, dass Rekapitalisierungen eine geeignete Antwort auf die Probleme von Finanzinstitutionen sein können, denen Zahlungsunfähigkeit droht.

i)   Angemessenheit der Maßnahmen

(128)

Mit der Rekapitalisierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts unter den Bedingungen des Stress-Szenarios (Maßnahme u in Erwägungsgrund 69) soll sichergestellt werden, dass dieses Institut über genügend Kapital verfügt, um die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen, während das Darlehensportfolio von Anglo und INBS geordnet abgewickelt wird. Eine Kapitalspritze ist die bei Weitem effizienteste und direkteste Maßnahme zur Behebung eines potenziellen Kapitaldefizits, das unter Stressbedingungen entstehen könnte, da damit die Eigenkapitalquote des Instituts unmittelbar verbessert wird.

(129)

[…]

(130)

Die Anglo und INBS gewährten staatlichen Garantien für die erhaltene Sofort-Liquiditätshilfe (Maßnahmen p und q in Erwägungsgrund 68) und die dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut für seine verbleibenden Einlagen gewährten staatlichen Garantien (Maßnahme r in Erwägungsgrund 69), seine Verbindlichkeiten vom Interbankenmarkt (Maßnahme v in Erwägungsgrund 69), die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (Maßnahme t in Erwägungsgrund 69) und für die außerbilanziellen Verbindlichkeiten (Maßnahme s in Erwägungsgrund 69) sollen gewährleisten, dass die Finanzierung des Instituts auf sicheren Füßen steht und sein Überleben gesichert ist. Die Finanzierung ist erforderlich, damit Anglo und INBS über genügend Mittel zur Deckung ihrer Aktiva verfügen, während die Finanzhilfe für das aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut dieses in die Lage versetzt, die von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios im Laufe der Zeit geordnet abzuwickeln. […].

(131)

Die Rekapitalisierung des neuen Instituts für den Fall des Stress-Szenarios ist angebracht, da damit das Ziel der Einhaltung der aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Kapitalanforderungen effektiv erreicht werden kann. Daher wird mit dieser Maßnahme wirksam das Ziel der Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden neuen Instituts erreicht.

(132)

Die Garantiemaßnahmen sind ebenfalls angemessen, da damit sichergestellt wird, dass Anglo und INBS vor dem Zusammenschluss und danach das daraus hervorgehende Institut über hinreichende Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, während das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut vor der Zahlungsunfähigkeit geschützt ist.

(133)

Des Weiteren sorgen die verschiedenen staatlichen Maßnahmen für den Erhalt der Finanzstabilität in Irland.

ii)   Notwendigkeit — Beschränkung der Hilfe auf das erforderliche Minimum

(134)

Nach der Bankenmitteilung muss die Beihilfemaßnahme von ihrem Umfang und ihrer Form her für die Erreichung der Ziele der Hilfe erforderlich sein. Diese Anforderung beinhaltet, dass die Kapitalspritzen und die Garantien auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Minimum beschränkt sein müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kapitalspritze nur im Stress-Szenario verabreicht wird und auf einen Betrag von 3,3 Mrd. EUR beschränkt ist. Mit der Rekapitalisierung wird sichergestellt, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut den maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Eigenkapital nachkommt. Die staatlichen Garantien sorgen dafür, dass das Institut über Finanzmittel verfügt, um seinen Verpflichtungen unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung nachkommen zu können.

(135)

Was die Vergütung anbelangt, die das Institut für die Kapitalspritze zu zahlen hat, so wird der Staat keine feststehende Vergütung für die Rekapitalisierung erhalten. Ebenso zahlen Anglo, INBS und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut keine Vergütung für die Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe, während das neue Institut auch keine Vergütung für die Garantie für die außerbilanziellen Verbindlichkeiten zahlt. Nach dem Auslaufen der ELG-Regelung wird das Institut auch keine weitere Vergütung auf die Garantie für seine Mittel vom Interbankenmarkt und seine Einlagen zahlen.

(136)

Hinsichtlich der Rekapitalisierung heißt es in den Nummern 15 und 44 der Rekapitalisierungsmitteilung, dass es in begründeten Fällen notwendig sein mag, kurzfristig niedrigere Vergütungssätze für notleidende Banken zu akzeptieren. Dies muss in der Annahme und unter der Bedingung geschehen, dass sich die niedrigere Vergütung im Umstrukturierungsplan widerspiegelt. Bei dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut handelt es sich im Wesentlichen um ein Abwicklungsinstrument zur Erleichterung der geordneten Abwicklung von Anglo und INBS. Das Institut wird keine neuen Geschäftsbereiche mit Ausnahme derer erschließen, die zur Abwicklung des Darlehensportfolios notwendig sind. Irland hat in dieser Hinsicht die erforderlichen Zusagen gemacht (siehe Abschnitt 2.3.2). Anglo und INBS werden aus dem irischen Kredit- und Einlagenmarkt vollständig ausscheiden. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Umstrukturierung in dieser Form einen Ausgleich für die ausbleibende Vergütung darstellt. Anglo und INBS sind schließlich vollständig verstaatlicht, und ihre jeweiligen Anteilseigner haben ihre Rechte und Interessen an beiden Institutionen verloren. Infolgedessen fallen alle etwaigen Erlöse bei Abschluss der Abwicklung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden neuen Instituts in vollem Umfang dem Staat zu.

(137)

In der Bankenmitteilung heißt es unter Nummer 26, dass für Garantieregelungen eine angemessene Vergütung gezahlt werden sollte. Die Vergütung sollte sich so eng wie möglich an den vermutlichen Marktpreis anlehnen, wobei allerdings die potenziellen Schwierigkeiten der Begünstigten zu berücksichtigen sind, die hierfür vertretbaren Beträge zu verkraften. Wie in Erwägungsgrund 135 ausgeführt sei darauf hingewiesen, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut mit der Abwicklung von Anglo und INBS beauftragt sein wird. Angesichts dieser Bedingungen ist der Schluss zu ziehen, dass es durchaus gerechtfertigt erscheint, dass das Institut keine Vergütung für die Garantie zahlt.

(138)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Rekapitalisierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts im Falle des Stress-Szenarios und die staatlichen Garantien für Anglo, INBS und das neue Institut notwendig sind, um die Erfüllung der Kapitalanforderungen sicherzustellen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um das potenzielle Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Instituts zu verringern. Was die Vergütung für die Beihilfemaßnahmen anbelangt, erscheint es im Hinblick auf die Beschränkung der Beihilfe auf ein Minimum gerechtfertigt, auf eine Vergütung zu verzichten, da das Institut mit der Abwicklung von Anglo und der INBS beauftragt ist.

iii)   Verhältnismäßigkeit — Maßnahmen mit möglichst geringen negativen Nebeneffekten

(139)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut sorgt für die Abwicklung von Anglo und INBS, woraufhin beide Institute aus dem irischen Kredit- und Einlagenmarkt ausscheiden werden. Wie in Erwägungsgrund 105 dargelegt, wird das neue Institut in begrenztem Umfang wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, um das Darlehensportfolio von Anglo und INBS geordnet abwickeln zu können. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass Irland die notwendigen Zusagen gemacht hat, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts tatsächlich auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben. Die von diesem Institut gewährten Kredite erfolgen ausschließlich im Zusammenhang mit der Verwaltung der von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios (Umstrukturierung der Darlehen, Erhaltung des Besicherungswerts) und unterliegen strengen Beschränkungen. Das Institut wird weder Einlagen annehmen noch neue Geschäftsbereiche erschließen. Folglich werden sich die durch die massiven Beihilfen an Anglo, INBS und das aus deren Zusammenschluss hervorgehende Institut verursachten Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen halten.

(140)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass i) die Rekapitalisierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts im Falle des Stress-Szenarios und die Garantien zur Gewährleistung der Abwicklung von Anglo und INBS angemessen sind; ii) Anglo und INBS aus dem irischen Kredit- und Einlagenmarkt ausscheiden werden; dass es iii) unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint, dass für die Investitionen in Anglo, INBS und das aus deren Zusammenschluss hervorgehende Institut keine Vergütung gezahlt wird und keine positiven Erträge abfallen; und iv) genügend spezifische Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Nebeneffekte für andere Wettbewerber getroffen wurden.

6.3.4.   Die Anwendung der Umstrukturierungsmitteilung

(141)

In der Umstrukturierungsmitteilung sind die Beihilfevorschriften dargelegt, die bei der Umstrukturierung von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise gelten. Damit die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der gegenwärtigen Finanzkrise als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar angesehen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

i)

Sie muss zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität oder zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bank führen;

ii)

einen hinreichenden Eigenbeitrag des Begünstigten umfassen (Lastenverteilung);

iii)

ausreichende Maßnahmen zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen beinhalten.

6.3.4.1.   Geordnete Abwicklung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts

(142)

Der gemeinsame Umstrukturierungsplan ist auf die geordnete Abwicklung von Anglo und INBS durch das aus ihrem Zusammenschluss entstehende Institut ausgerichtet. Demnach ist die Bewertung der langfristigen Rentabilität des entstehenden Instituts hinfällig.

(143)

Der gemeinsame Umstrukturierungsplan sieht eine geordnete Abwicklung von Anglo und INBS mit Hilfe staatlicher Unterstützung vor. Das hinterlassene Darlehensportfolio beider Institute wird über einen Zeitraum von zehn Jahren abgewickelt. Um den Schutz des neuen Instituts vor jeglichen Ausfallrisiken gewährleisten zu können, sind nach Schätzungen Irlands Kapitalzufuhren in Höhe von […] erforderlich. Außerdem wird das durch den Zusammenschluss entstehende Institut staatliche Garantien für die Fortsetzung der Tätigkeiten erhalten, die für die geordnete Abwicklung der Aktiva von Anglo und INBS erforderlich sind.

(144)

Daher sind die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aktiva des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts erfüllt.

6.3.4.2.   Eigenbeitrag/Lastenverteilung

(145)

In der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass ein angemessener Eigenbeitrag des Begünstigten erforderlich ist, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Dazu sind a) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch der Beihilfebetrag zu begrenzen und ist b) ein signifikanter Eigenbeitrag zu leisten.

a)   Begrenzung der Umstrukturierungskosten und des Beihilfebetrags

(146)

Nach den Grundsätzen der Umstrukturierungsmitteilung ist der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum zu begrenzen, und die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung als erstes ihre eigenen Mittel verwenden.

(147)

Irland hat beschlossen, dass Anglo und INBS angesichts der massiven Verluste beider Institute und mit Blick auf die Unsicherheit, die die Fortführung ihrer Tätigkeiten auf dem Markt auslösen würde, ihre Geschäftstätigkeit einstellen sollten. Andernfalls bestünde insbesondere das Risiko, dass der Staat Anglo und INBS fortwährend Kapital zuführen müsste, um die Verluste zu decken und zu gewährleisten, dass beide Institute die neuen Kapitalanforderungen der Finanzaufsicht erfüllen. Mit seiner Entscheidung für die Abwicklung beider Banken hat der irische Staat den Marktspekulationen gegen Anglo und INBS ein Ende gesetzt und die Kosten der staatlichen Unterstützung zugunsten der Institute geklärt.

(148)

Diese Entscheidung Irlands wird zusammen mit den in Abschnitt 2.3.2 dargelegten Zusagen gewährleisten, dass die Beihilfen nicht zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche verwendet werden, für die Kapital und Finanzierungsmittel benötigt würden. Auf diese Weise wird zur Begrenzung des Beihilfebetrags auf das erforderliche Minimum beigetragen. Insbesondere wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut keine neuen Kredite vergeben und seine Tätigkeit auf die Verwaltung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios unter strikten Auflagen beschränken.

(149)

Im Rahmen der Abwicklung von Anglo und INBS hat Irland den Zusammenschluss beider Institute beschlossen, um nur ein Abwicklungsinstrument verwalten zu müssen. Durch diese Lösung dürften Synergieeffekte bei der Abwicklung des Darlehensportfolios, der Verwaltung der Personalressourcen und dem Refinanzierungsmanagement erzielt werden. Zwar werden diese Synergieeffekte nur von begrenztem Ausmaß sein, doch werden sie die Abwicklung der Vermögenswerte erleichtern. […] Durch den Zusammenschluss der beiden Institute wird in diesem Fall eine Begrenzung des Kapitals bewirkt, das Irland den betreffenden Banken zuführen muss.

(150)

Generell wird der Zusammenschluss der beiden Banken eine Vereinfachung der Abwicklungsstruktur und möglicherweise auch eine — wenngleich begrenzte — Verringerung der strukturellen Kosten bewirken.

(151)

Alternativ könnte Irland eine sofortige Liquidation von Anglo und INBS in Betracht ziehen. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass eine Liquidation höhere Kosten als eine geordnete Abwicklung verursachen und mehr staatliche Beihilfen erfordern würde. […].

(152)

Für das gewerbliche Kreditportfolio, das von Anglo auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut übertragen wird, sieht der gemeinsame Umstrukturierungsplan Wertberichtigungen des Nominalwerts von […] vor (65). Angesichts der von den Beratern von Anglo im Mai 2010 veranschlagten Höhe der Abschläge würde ein Notverkauf (Firesale) der nicht auf die NAMA übertragenen Darlehen wesentlich höhere Verluste bewirken als eine geordnete Abwicklung des Darlehensportfolios ([…]) (66). Insgesamt wären die Verluste im Falle einer sofortigen Liquidation von Anglo höher als die Verluste, die bei einer Abwicklung über einen langen Zeitraum entstehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die irischen Darlehen bislang keine Transaktion stattgefunden hat, die einen vergleichbaren Umfang aufwies. Daher handelt es sich bei allen Zahlen um Schätzwerte, die auf dem Urteil von Sachverständigen beruhen. Außerdem wäre es im Fall eines Schnellverkaufs mehr als fraglich, ob sich für ein derartiges Volumen an Aktiva selbst bei sehr niedrigen Preisen ein Käufer finden würde.

(153)

Bei einem Liquidationsverfahren würden die Erlöse aus dem Verkauf der Aktiva zur Auszahlung der vorrangigen Inhaber von Anleihen und der Einleger sowie zur Rückzahlung der mit staatlichen Garantien besicherten EZB/CBI-Liquidität verwendet. […].

(154)

Bei Anglo liegt für unbesicherte Verbindlichkeiten in Höhe von rund […] Mrd. EUR keine staatliche Garantie vor (67). […]. Für die übrigen unbesicherten Verbindlichkeiten (rund 3 Mrd. EUR) liegt eine staatliche Garantie vor, und die betreffenden Gläubiger würden zum Nennwert vom Staat entschädigt. Daher würden die Inhaber unbesicherter vorrangiger Anleihen im Falle der Liquidation in Höhe eines Nettobetrags von maximal […] Mrd. EUR zu den Verlusten beitragen. Dieser Betrag wird von den zusätzlichen Verlusten noch übertroffen, die bei einem Notverkauf der Aktiva von Anglo entstehen würden.

(155)

Außerdem müssten im Falle der Liquidation die nachrangigen Gläubiger Verluste hinnehmen. Da jedoch die nachrangigen Verbindlichkeiten in den letzten Jahren zurückgekauft wurden und die verbleibenden noch ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten gering sind, würden diese Verluste nicht die zusätzlichen staatlichen Beihilfen aufwiegen, die benötigt würden, um die anderen vorrangigeren Gläubiger auszuzahlen (68).

(156)

Folglich würde eine rasche Liquidation des Darlehensportfolios — sofern überhaupt machbar, was keineswegs sicher ist — für Irland Kosten ergeben, die höher als die mit der geplanten geordneten Abwicklung der Vermögenswerte von Anglo und INBS über zehn Jahre verbundenen Kosten wären, bei der zunächst die leichter zu veräußernden Aktiva abgestoßen werden, während diejenigen, für die gegenwärtig keine Nachfrage besteht, noch über mehrere Jahre gehalten werden.

(157)

In Bezug auf die INBS gelten hinsichtlich des hinterlassenen kommerziellen Kreditportfolios (das fast vollständig auf die NAMA übertragen wurde) ähnliche Erwägungen wie für Anglo. Für die große Mehrheit der Verbindlichkeiten der INBS liegt ebenfalls eine Garantie des irischen Staates vor (69).

(158)

Bezüglich des von der INBS hinterlassenen Portfolios an Hypothekarkrediten weist Irland im Umstrukturierungsplan für die INBS darauf hin, dass man angesichts der Qualität des Portfolios und verfügbarer Marktuntersuchungen über Umsätze mit ähnlichen Aktiva von besserer Qualität in Irland und im Vereinigten Königreich, […], bei kurzfristigen Transaktionen mit dem Hypothekarkreditportfolio der INBS von hohen Abschlägen ausgehen müsse.

(159)

Im gemeinsamen Umstrukturierungsplan sind für das Portfolio der INBS an Hypothekarkrediten ausgehend von Wertberichtigungen von […] insgesamt Verluste von rund […] vorgesehen. Müsste dieses Portfolio 2011 veräußert werden, beliefen sie sich auf […]. Der Vorteil einer geordneten Abwicklung der INBS könnte jedoch geringer ausfallen, falls für das Hypothekarkreditportfolio ein höherer Abschlag als erwartet verlangt würde. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass der Abschlag […].

(160)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass durch die geordnete Abwicklung von Anglo und INBS über das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die Umstrukturierungskosten und der Betrag der staatlichen Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

b)   Signifikanter Eigenbeitrag

(161)

Nach den in der Umstrukturierungsmitteilung dargelegten Grundsätzen gilt Folgendes: i) Die begünstigte Bank sollte sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Finanzierung der Umstrukturierung beteiligen, beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten; ii) die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung sind in angemessenem Umfang auch von denjenigen zu tragen, die in die Bank investiert haben, indem dafür gesorgt wird, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für die staatlichen Maßnahmen gezahlt werden. Mit der Lastenverteilung wird ein doppeltes Ziel verfolgt: Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und Vermeidung moralischer Risiken (70).

i)   Eigenbeitrag der betreffenden Institute

(162)

Bei der Abwicklung von Anglo und INBS wird der Eigenbeitrag beider Institute zu ihrer Umstrukturierung dadurch maximiert, dass alle Vermögenswerte zum Verkauf stehen und die Erträge in vollem Umfang in die Finanzierung der Abwicklung einfließen. Allerdings ist der Wert der Aktiva so stark gefallen, dass die Erlöse aus ihrem Verkauf gemessen an dem beiden Banken zugeführten Kapital sehr gering ausfallen.

(163)

Außerdem haben beide Banken ihr Einlagenportfolio veräußert.

ii)   Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachrangige Gläubiger

(164)

In Bezug auf die Lastenverteilung sieht die Umstrukturierungsmitteilung vor, dass die Umstrukturierungskosten nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern auch von den früheren Investoren und Anteilseignern.

(165)

Im Falle von Anglo wurden die privaten Anteilseigner vollständig „ausgeschaltet“ und die Bank in vollem Umfang verstaatlicht.

(166)

Die INBS befand sich vor der Rekapitalisierung durch den Staat im Besitz ihrer Mitglieder. Insbesondere die „Teilhaber“ (d. h. Personen, die Einlagen bei der INBS hielten) hatten einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Falle der Umwandlung der Rechtsform der INBS in eine gewöhnliche Geschäftsbank (Demutualisierung), Abwicklung oder Auflösung. Im Anschluss an die erste Rekapitalisierung der INBS hat der Staat durch die Begebung von Sondervermögensanteilen (Special Investment Shares) die vollständige Kontrolle über die INBS erlangt. Darauf haben die Mitglieder alle Ansprüche auf Gewinnbeteiligung (z. B. im Falle der Veräußerung der INBS) an den Staat verloren. Folglich wurden die wirtschaftlichen Rechte der Teilhaber vollständig „ausgeschaltet“.

(167)

Daher haben sowohl die Anteilseigner von Anglo als auch die Teilaber der INBS einen maximalen Beitrag geleistet, indem sie dem Staat die Kontrolle über das Eigentum an den Instituten überlassen haben.

(168)

Die nachrangigen Gläubiger haben im Wege von zwei Rückkaufsoperationen von nachrangigen Darlehen (Liability Management Exercises — LME) im Falle von Anglo und einer im Falle der INBS ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zur Umstrukturierung geleistet. Die beiden Rückkaufsoperationen bei Anglo fanden im August 2009 bzw. Dezember 2010 statt und waren mit umfangreichen Verlusten für die Inhaber der Anleihen verbunden. Sie erbrachten dem Institut einen Gewinn vor Steuern von rund 3,5 Mrd. EUR und versorgten die Bank mit zusätzlichem Tier-1-Kernkapital (71). Die INBS führte 2009 eine Rückkaufoperation durch, bei der die Inhaber ihre Titel 42 % unter Nennwert tauschten, wodurch für das Institut Tier-1-Kernkapital in Höhe von 112 Mio. EUR frei wurde.

(169)

Insgesamt wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nachrangige Verbindlichkeiten in Höhe von 500 Mio. EUR halten (Stand: 31. Dezember 2010), d. h. wesentlich weniger, als Anglo und INBS per 31. Dezember 2008 hielten (5 Mrd. EUR bzw. 300 Mio. EUR). Daran werden die massiven Verluste deutlich, die die Inhaber nachrangiger Titel hinnehmen mussten. Irland hat überdies zugesagt, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut weder Kupons auszahlen noch Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente ausüben wird, es sei denn, es ist dazu rechtlich verpflichtet.

(170)

Angesichts des außerordentlich hohen Betrags der staatlichen Beihilfen, die die beiden Institute gemessen an ihrer Größe erhalten haben, und der damit verbundenen Kosten für den Staat ist es durchaus legitim zu prüfen, ob nicht eine Lastenverteilung auf die vorrangigen Gläubiger erzielt werden könnte. In diesem Zusammenhang sind in Irland die Inhaber von vorrangigen Schuldtiteln gleichrangig mit Inhabern von Sparkonten. […]. Wie bereits erwähnt würde eine sofortige Liquidation der Banken noch wesentlich umfangreichere Beihilfen erfordern und wäre mit einer erheblich höheren Belastung für den Steuerzahler verbunden. Bislang hat die Kommission noch keinen detaillierten Verschlag erhalten, wie die vorrangigen Gläubiger […] in die Lastenverteilung einbezogen werden könnten, ohne dass sich die Abwicklungskosten für den Staat erhöhen.

(171)

Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass angesichts des gegenwärtigen rechtlichen Rahmens der Eigenbeitrag von Anglo und INBS zu ihrer geordneten Abwicklung mit den in der Umstrukturierungsmitteilung verankerten Grundsätzen in Einklang steht.

6.3.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(172)

Die Umstrukturierungsmitteilung sieht vor, dass sich die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen nach der Höhe der Beihilfe und der Marktpräsenz des unterstützten Instituts nach der Umstrukturierung richten.

(173)

Wie bereits in Abschnitt 6.2.5 dargelegt ist der von Anglo, INBS und dem aus ihrem Zusammenschluss hervorgehenden Institut erhaltene Beihilfebetrag sowohl absolut als auch gemessen an der Größe und den risikogewichteten Aktiva der Institute außerordentlich hoch. Daran wird der Umfang des Zusammenbruchs dieser Banken deutlich.

(174)

Gleichzeitig sind die Wettbewerbsverzerrungen insofern begrenzt, als die Institute fast vollständig aus allen Märkten ausscheiden werden, in denen sie präsent sind. Die Geschäftstätigkeit des neuen Instituts wird soweit wie möglich eingeschränkt. Die diesbezüglichen Zusagen Irlands sind in Abschnitt 2.3.2 erläutert. Das aus dem den Zusammenschluss hervorgehende Institut wird das von Anglo und INBS hinterlassene Darlehensportfolio abwickeln und keine neuen Geschäftstätigkeiten aufnehmen. Die Annahme von Einlagen wird ebenfalls eingestellt (72). Alle Zusagen Irlands bleiben bis zur Vollständigen Abwicklung aller Vermögenswerte gültig und werden eingelöst.

(175)

In den folgenden Erwägungsgründen wird erläutert, warum diese Zusagen Irlands gewährleisten, dass die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt bleiben.

(176)

Die Kommission nimmt die Zusage Irlands positiv zur Kenntnis, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut weder neue Geschäftstätigkeiten aufnehmen noch neue Märkte erschließen wird. Das Institut wird lediglich das von Anglo und INBS hinterlassene Darlehensportfolio abwickeln und wird aufgelöst, sobald die hinterlassenen Vermögenswerte vollständig abgewickelt sind.

(177)

Außerdem wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nicht zum Erwerb oder zur Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen befugt sein. Auf diese Weise wird verhindert, dass staatliche Mittel zur Ausweitung seiner Geschäftstätigkeiten verwendet werden.

(178)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut gewährt keine Kredite an neue Kunden und beschränkt sein Kreditgeschäft auf die Verwaltung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios. Insofern wird das neue Institut dieses Portfolio aktiv mit dem Ziel der Maximierung des NGW verwalten, wie dies den üblichen Geschäftsgepflogenheiten von Banken unter der Annahme der Unternehmensfortführung entspricht.

(179)

Hinsichtlich des kommerziellen Kreditportfolios kann das aktive Portfolio-Management in begrenztem Umfang auch neue Kredite an einen Kunden für die Fertigstellung oder den Ausbau einer Immobilie umfassen, wenn dadurch der NGW der Vermögensgegenstände erhalten oder gesteigert wird. Allerdings unterliegt dieses aktive Portfolio-Management Einschränkungen dergestalt, dass das kommerzielle Kreditportfolio die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan veranschlagten Zahlen in einem einzelnen Jahr während des Planungszeitraums nicht um mehr als […] übersteigen darf. Zudem wird diese Obergrenze für die Erhöhung des Portfolios wie in Abschnitt 2.3.2 beschrieben durch mehrere zusätzliche Deckelungen für bestimmte Darlehensnehmer ergänzt.

(180)

Irland hat des Weiteren zugesagt, dass im Zusammenhang mit dem von der INBS hinterlassenen Hypothekarkreditportfolio keine neuen Wohnungsbaukredite vergeben werden (es sei denn, die Bank ist dazu vertraglich verpflichtet). Das Hypothekarkreditportfolio wird mit dem Ziel der Maximierung des NGW verwaltet. Für die Vergabe neuer Kredite gelten strikte Beschränkungen: Weitere Vorschüsse auf Wohnungsbau-Hypothekarkredite werden für den Zeitraum 2011 bis 2012 auf 20 Mio. EUR und für das nachfolgende Jahr auf 5 Mio. EUR begrenzt. Diese Obergrenzen (im Jahresdurchschnitt 10 Mio. EUR für 2011 und 2012 und danach 5 Mio. EUR pro Jahr) belaufen sich auf weniger als 1 % des Nennwerts des Hypothekarkreditportfolios des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts. Auf diese Weise wird es davon abgehalten, seine Geschäftstätigkeiten im Hypothekarkreditgeschäft auszuweiten.

(181)

Insgesamt werden die Obergrenzen für das Darlehensportfolio und die von Irland eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten, das das von Anglo und INBS hinterlassene Darlehensportfolio mit Umsicht verwaltet wird, wobei das Ziel in der Maximierung der Erlöse besteht und gleichzeitig verhindert wird, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut neue Finanzierungsgeschäfte mit neuen oder bereits bestehenden Kunden abschließt. Die Geschäftstätigkeiten des neuen Instituts werden daher auf das erforderliche Minimum beschränkt, und durch die Zusagen Irlands wird gewährleistet, dass die Tätigkeiten des Instituts in Bezug auf eine etwaige Verzerrung des Wettbewerbs keinen nennenswerten Anlass zu Bedenken geben.

(182)

In Einklang mit dem Hilfsprogramm wurde die Veräußerung von Einlagen bei Anglo und INBS in Höhe von rund 12,2 Mrd. EUR und von NAMA-Bonds beider Institute im Betrag von rund 15,9 Mrd. EUR am 24. Februar 2011 zum Abschluss gebracht (siehe Abschnitt 2.3.1.1).

(183)

Zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen hielt das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut allerdings Einlagen in Höhe von höchstens 1 Mrd. EUR.

(184)

So werden insbesondere verschiedene Unternehmenseinlagen als Garantie für die an Unternehmen vergebenen Darlehen gehalten (auf sog. Income Sweep Accounts). Diese Einlagen werden im Rahmen der vertraglichen Kreditvereinbarungen zwischen den Instituten und ihren Kunden gehalten und sind als solche Bestandteil der geordneten Abwicklung des Darlehensportfolios von Anglo und INBS. Allerdings werden die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts eingeschränkt, da es keine neuen Einlagen von Kunden annehmen wird und die weiter gehaltenen Einlagen schrittweise abgelöst werden.

(185)

Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird die bei ihm verbleibenden Einlagen in etwa analog zur Abwicklung der entsprechenden Vermögenswerte abbauen (bzw., wenn keine entsprechenden Vermögenswerte vorhanden sind, in etwa analog zur Abwicklung des Darlehensportfolios). Außerdem hat Irland zugesagt, dass das Einlagenportfolio dieses Instituts die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan veranschlagten Zahlen zu keinem Zeitpunkt um mehr als 200 Mio. EUR übersteigen wird.

(186)

Schließlich werden die Geschäftstätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts im Einlagengeschäft drastisch reduziert und auf das für die geordnete Abwicklung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios erforderliche Minimum beschränkt. Daher wird durch die Zusagen Irlands gewährleistet, dass das Einlagengeschäft des Instituts nicht zu einer nennenswerten Wettbewerbsverzerrung auf dem irischen Einlagenmarkt führt.

(187)

Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die außerordentlich hohen staatlichen Beihilfebeträge nicht zu einer unzulässigen Verfälschung des Wettbewerbs führen, da sie durch eine entsprechend umfangreiche Reduzierung der Marktpräsenz aufgewogen werden. Die zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen stehen insofern mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang, als das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut keine neuen Geschäftstätigkeiten aufnehmen und die Annahme von Einlagen einstellen wird, während seine Kreditvergabe auf die normale Verwaltung und Abwicklung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios beschränkt wird. Das Institut wird schließlich vollständig aus dem irischen Kredit- und Einlagengeschäft ausscheiden und daher keine weiteren Wettbewerbsverzerrungen bewirken. Überdies wird das Institut ein Übernahmeverbot einhalten.

6.3.4.4.   Überwachung

(188)

Nummer 46 der Umstrukturierungsmitteilung sieht vor, dass der Kommission regelmäßig detaillierte Berichte zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Umstrukturierungsplans vorzulegen sind. Dementsprechend sollte Irland der Kommission ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle sechs Monate derartige Berichte vorlegen.

(189)

Im Falle der Umstrukturierung von Anglo und INBS wird zudem ein Überwachungstreuhänder für die Dauer von drei Jahren eingesetzt, der die Umsetzung der von Irland gemachten Zusagen überwachen wird. Dieser Überwachungstreuhänder ist für die Überwachung der Gesamtheit der eingegangenen Verpflichtungen zuständig (siehe Anhang II). Insbesondere wird der Überwachungstreuhänder regelmäßig überprüfen, ob das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut das von Anglo und INBS hinterlassene Darlehensportfolio unter Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen verwaltet, und er wird dafür sorgen, dass die Verwaltung des Darlehensportfolios von Anglo und INBS nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt führt.

6.3.4.5.   Schlussfolgerung

(190)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass der gemeinsame Umstrukturierungsplan von Anglo und INBS die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt. Der Plan sieht eine geordnete Abwicklung der Vermögenswerte von Anglo und INBS vor. Der Eigenbeitrag der Banken ist ausreichend, es findet eine umfangreiche Lastenverteilung statt, und die staatliche Beihilfe wird auf das erforderliche Minimum beschränkt. Es werden angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffen, und es wird eine ordnungsgemäße Überwachung erfolgen.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(191)

Die in den Erwägungsgründen 66 bis 69 erläuterten und in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen a bis v sind als Umstrukturierungsbeihilfe zu betrachten. Bezüglich der Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 31. März 2010 sind, ist die Kommission nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (73) der Auffassung, dass diese Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Hinsichtlich der übrigen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, erhebt die Kommission nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 keine Einwände gegen diese Maßnahmen, da sie gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b mit dem Binnenmarkt vereinbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend aufgeführten Beihilfemaßnahmen, die Irland zugunsten der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society durchgeführt hat bzw. zugunsten des Instituts, das aus dem Zusammenschluss dieser beiden Banken hervorgeht, durchzuführen beabsichtigt, sind angesichts der in Anhang I dargelegten Verpflichtungen/Zusagen Irlands mit dem Binnenmarkt vereinbar:

a)

[…] Rekapitalisierungen der Anglo Irish Bank im Betrag von 29,44 Mrd. EUR;

b)

bereits durchgeführte Rekapitalisierungen der Irish Nationwide Building Society im Betrag von 5,4 Mrd. EUR;

c)

bereits geleistete staatliche Garantien zugunsten der Anglo Irish Bank einschließlich der Garantieregelung für Banken (Guarantee Scheme for Credit Institutions — CIFS), der Garantieregelung für Bankverbindlichkeiten (Eligible Liabilities Guarantee Scheme — ELG), der Sofort-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) sowie Garantien für kurzfristige Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Verbindlichkeiten;

d)

bereits geleistete staatliche Garantien zugunsten der Irish Nationwide Building Society einschließlich CIFS, ELG, ELA sowie Garantien für kurzfristige Verbindlichkeiten;

e)

bereits durchgeführte Entlastungsmaßnahme zugunsten der Anglo Irish Bank in Form der Übertragung von für eine Entlastung in Frage kommenden Krediten in Höhe von 35 Mrd. EUR auf die NAMA;

f)

bereits durchgeführte Entlastungsmaßnahme zugunsten der Irish Nationwide Building Society in Form der Übertragung von für eine Entlastung in Frage kommenden Krediten in Höhe von 8,9 Mrd. EUR auf die NAMA;

g)

[…] Rekapitalisierung des durch den Zusammenschluss entstehenden Instituts im Betrag von 3,3 Mrd. EUR unter Stressbedingungen;

h)

geplante Garantien zugunsten des durch den Zusammenschluss entstehenden Instituts für seine Interbankenkredite, Einlagen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten.

Artikel 2

Irland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Außerdem übermittelt Irland ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle sechs Monate ausführliche Berichte über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 214 vom 7.8.2010, S. 3.

(2)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 9/09, Recapitalisation of Anglo Irish Bank by the Irish State, (ABl. C 177 vom 30.7.2009, S. 1).

(3)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 61/09, Change of ownership of Anglo-Irish Bank, (ABl. C 177 vom 30.7.2009, S. 2).

(4)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 356/09, Recapitalisation of Anglo Irish Bank by the Irish State, (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 3).

(5)  Gemäß Erwägungsgrund 40 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 356/09 (siehe Fußnote 4 dieses Beschlusses) steht die Genehmigung eines Umstrukturierungsplans in Einklang mit § 28 des irischen Garantiesystems für Kreditinstitute (Credit Institutions Financial Support — CIFS) und Erwägungsgrund 30 der Genehmigung des CIFS-Systems durch die Kommission. (Siehe auch Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 48/08, Irland — Garantie-System für Banken in Irland (ABl. C 312 vom 6.12.2008, S. 2). Im Zusammenhang mit dem CIFS-System verlangte der Finanzminister die Vorlage eines Umstrukturierungsplans für den Fall, dass die Solvabilitätskennzahl eines am System teilnehmenden Kreditinstituts unter die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindeststandards absinkt, die materiell für dieses Institut gelten.

(6)  Beschluss der Kommission in den Beihilfesachen NN 12/10 und C11/10 (ex N 667/09), Zweite Rettungsmaßnahme zugunsten der Anglo Irish Bank, (ABl. C 214 vom 7.8.2010, S. 3).

(7)  Ursprünglich umfasste die Anmeldung der Maßnahme auch eine staatliche Einzelgarantie für die kurzfristigen Verbindlichkeiten von Anglo (nach dem Auslaufen des Irish Eligible Liabilities Guarantee Scheme (ELG-Regelung) am 29. September 2010). Am 4. August 2010 zog Irland jedoch die Anmeldung der staatlichen Einzelgarantie zurück und meldete lediglich die dritte Rekapitalisierung an.

(8)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 35/10 (ex N 279/10), Irland -Vorläufige Genehmigung der dritten Rekapitalisierung zugunsten der Anglo Irish Bank, (ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 4).

(9)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA 32057 (2010/NN), Irland — Vorläufige Genehmigung der vierten Rekapitalisierung und Garantie für bestimmte Verbindlichkeiten zugunsten der Anglo Irish Bank, (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 4).

(10)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 11/10, Irland — Rettungsmaßnahmen zugunsten der INBS, (ABl. C 143 vom 2.6.2010, S. 23).

(11)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 50/10 (ex N 441/1) Irland — Zweite Rettungsmaßnahme zur Rekapitalisierung der Irish Nationwide Building Society, (ABl. C 60 vom 25.2.2011, S. 6).

(12)  Die Unterlagen zum irischen Hilfsprogramm sind unter der folgende Web-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/economy_finance/articles/eu_economic_situation/2010-12-01-financial-assistance-ireland_en.htm

(13)  Punkt 10 des MEFP vom 28. November 2010: „Swift and decisive action will be taken to resolve the position of Anglo Irish Bank (Anglo) and Irish Nationwide Building Society (INBS) in a way that protects depositors and strengthens the banking system. To this end, by end-January 2011, we will submit to the European Commission a revised proposal developed in collaboration with IMF to resolve Anglo and INBS“.

(14)  Gegenüber 101 Mrd. EUR Ende 2008.

(15)  Vertrauliche Angaben.

(16)  Zahlen aus den Umstrukturierungsplänen.

(17)  Die INBS überträgt insgesamt Darlehen im Nennwert von 8,9 Mrd. EUR auf die Entlastungsregelung NAMA. Bisher wurden 8,5 Mrd. EUR übertragen, die restlichen 400 Mio. EUR stehen noch aus.

(18)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(19)  Siehe Punkt 35 des Beschlusses der Kommission in der Beihilfesache NN 12/10 und C 11/10 (ex N 667/09), (Fußnote 6 dieses Beschlusses).

(20)  http://www.ntma.ie/Publications/2011/NTMACompletesTransferAngloAndINBSDeposits.pdf

(21)  Siehe Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32057 (siehe Fußnote 9 dieses Beschlusses).

(22)  Die Kommission genehmigte Rekapitalisierungen zugunsten von Anglo in Höhe von insgesamt 29,44 Mrd. EUR. Irland hat Anglo insgesamt 29,3 Mrd. EUR gewährt (und damit 0,14 Mrd. EUR weniger als genehmigt).

(23)  Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen N 356/09, C 11/10, NN 35/210 und SA.32057 zugunsten von Anglo und in den Beihilfesachen NN 11/10 und SA.31714 zugunsten der INBS, (siehe Fußnoten 4 und 6 und Fußnoten 8 bis 11 dieses Beschlusses).

(24)  […]

(25)  […] Der EZB wurde eine Kopie dieses gemeinsamen Umstrukturierungsplans übermittelt.

(26)  Am 24. Februar 2011 erwarben Allied Irish Banks von Anglo Einlagen in Höhe von 8,6 Mrd. EUR und Irish Life & Permanent plc von der INBS Einlagen in Höhe von 3,6 Mrd. EUR.

(27)  Der Klarheit halber behält die Kommission bei der Beschreibung und Würdigung der Maßnahmen im restlichen Text dieses Beschlusses die für die Beschreibung der Maßnahmen in den Erwägungsgründen 66 bis 69 verwendete Kennzeichnung der Absätze mit Buchstaben bei.

(28)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 48/08, (siehe Fußnote 5 dieses Beschlusses).

(29)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 356/09, (siehe Fußnote 4 dieses Beschlusses).

(30)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 349/09, Irland — Credit Institutions Eligible Liability Guarantee Scheme (ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 6), anschließend verlängert bis zum 30. Juni 2010 mit Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 198/10, Irland — Prolongation of the Eligible Liabilities Guarantee Scheme (ABl. C 191 vom 15.7.2010, S. 1), dann erneut verlängert bis zum 31. Dezember 2010 mit Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 254/10, Irland — Extension of the ELG scheme until 31 December 2010 (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 2) und dann erneut verlängert bis zum 30. Juni 2011 mit Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 487/10, Extension of the ELG scheme until June 2011, noch nicht veröffentlicht, und Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.33006, Prolongation of the ELG scheme until December 2011, noch nicht veröffentlicht.

(31)  Von den 35 Mrd. EUR an Darlehen, die auf die NAMA übertragen werden sollen, sind bis heute 34 Mrd. EUR übertragen worden, während die Übertragung von 1 Mrd. EUR noch aussteht.

(32)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 725/09, Irland — Establishment of a National Asset Management relief scheme for banks in Ireland — NAMA, (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 10).

(33)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache C11/10, (siehe Fußnote 6 dieses Beschlusses).

(34)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 35/10, (siehe Fußnote 8 dieses Beschlusses).

(35)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 347/10, Prolongation of the guarantee for certain short-term liabilities and interbank deposits (ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 4).

(36)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32057, (siehe Fußnote 9 dieses Beschlusses).

(37)  Siehe Fußnote 33.

(38)  Siehe Fußnote 26.

(39)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 11/10, (siehe Fußnote 10 dieses Beschlusses).

(40)  Siehe Fußnote 28.

(41)  Von den 8,9 Mrd. EUR, die auf die NAMA übertragen werden sollen, wurden bislang 8,5 Mrd. EUR übertragen, während die Übertragung der restlichen Mio. EUR noch aussteht.

(42)  Siehe Fußnote 29.

(43)  Siehe Fußnote 32.

(44)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 50/10, (siehe Fußnote 11 dieses Beschlusses).

(45)  Es sei darauf hingewiesen, dass der Betrag, der Anglo als Sofort-Liquiditätshilfe mit einer staatlichen Garantie bereitgestellt wurde, im Laufe der Zeit schwankte. Die staatliche Garantie, die im September 2010 bereitgestellt wurde und sich anfangs auf einen Betrag von […] Mrd. EUR belief, wurde bis Dezember 2010 auf […] Mrd. EUR erhöht. Die staatliche Garantie wurde dann erneut auf […] Mrd. EUR erhöht, um den Refinanzierungsbedarf von Anglo nach der Übertragung von Einlagen auf die Allied Irish Banks im Februar 2011 abzudecken und dürfte danach bis zum Zusammenschluss mit der INBS auf […] Mrd. EUR zurückgehen.

(46)  Da mittlerweile alle Einlagen von Anglo und INBS übertragen sind (mit Ausnahme eines Betrags von bis zu 1 Mrd. EUR), bezieht sich diese Garantie auf die Finanzierung der vom ELG abgedeckten Verbindlichkeiten, die alle auf Anglo entfallen.

(47)  Dabei handelt es sich um einen geschätzten Bruttohöchstbetrag, der durch die staatliche Garantie abgedeckt werden müsste; die Nettoexposition belief sich zum Stand Dezember 2010 auf […] Mio. EUR.

(48)  Die CIFS-Regelung lief am 30. September 2010 aus.

(49)  Die genannten Angaben beziehen sich auf den Stand zum 31. Dezember 2010. (Der Höchststand der ELG-Garantie für Anglo belief sich auf […] Mrd. EUR (April 2010) und für die INBS auf […] Mrd. EUR (September 2010.)

(50)  Nach dem jüngsten Beschluss der Kommission zu dieser Regelung kann die Vergütung im Fall der Verlängerung der Regelung über den 30. Juni 2011 hinaus angepasst werden.

(51)  Betrag (in Klammern) effektiv garantiert durch die irischen Behörden

(52)  Dieser geschätzte Betrag von […] Mrd. EUR ist ein Bruttohöchstbetrag, der unter die staatliche Garantie fallen müsste — die Nettoexposition zum Stand Dezember 2010 betrug […] Mio. EUR.

(53)  Dieser Betrag von […] Mrd. EUR war aufgrund der Übertragung der Einlagen von Anglo und INBS erforderlich. Zum 16. März 2011 ist dieser Betrag auf […] Mrd. EUR gesunken.

(54)  Siehe Fußnote 4.

(55)  Die Kommission stellt fest, dass sie Rekapitalisierungen für Anglo im Betrag von 29 440 Mio. EUR genehmigt hat. Von der am 31. März 2010 mit dem Eröffnungsbeschluss genehmigten zweiten Rekapitalisierung wurden jedoch 140 Mio. EUR nicht gewährt und dürften aufgrund der besonderen Struktur dieser Rekapitalisierung auch nicht mehr gewährt werden. Aus diesem Grund ist es angemessener, den Wert von 29,3 Mrd. EUR für die Summe der Rekapitalisierungen zu verwenden, da dieser Wert den Betrag zum Ausdruck bringt, den Anglo vor dem Zusammenschluss mit der INBS tatsächlich erhalten hat.

(56)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft, (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(57)  Siehe Fußnote 29.

(58)  870 Mio. EUR + 427 Mio. EUR + 1,5 Mrd. EUR = 2 797 Mio. EUR.

(59)  70 Mio. EUR + 43,7 Mio. EUR + 693 Mio. EUR = 806,7 Mio. EUR.

(60)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 725/09, siehe Fußnote 30.

(61)  Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen, (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

(62)  32 Mrd. (Anglo) + 6,2 (INBS) + 3,3 (stressbedingte Rekap. für das neue Institut) = 41,5 Mrd. EUR.

(63)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise, (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(64)  Siehe unter anderem die in den Fußnoten 26 bis 33 angeführten Beschlüsse der Kommission.

(65)  Dies ist ein konservativerer Ansatz für die Wertberichtigungen als das von […] im Mai 2010 veranschlagte Niveau () für den Fall einer geordneten Abwicklung des Darlehensportfolios.

(66)  Das von Anglo hinterlassene Darlehensportfolio hat einen Buchwert von […] Mrd. EUR; würde die von […] für eine Liquidation geschätzte Höhe der Abschläge auf das Darlehensportfolio angewendet, ergäbe dies einen Verlust von über […]. Angesichts der weiteren Verschlechterung der Lage in Irland seit dem Zeitpunkt dieser Schätzungen würde der Verlust wahrscheinlich noch höher ausfallen.

(67)  Per 18. Februar 2011 hielt Anglo i) unbesicherte vorrangige Anleihen ohne staatliche Garantie im Wert von […] Mio. EUR; ii) unbesicherte vorrangige Anleihen mit staatlicher Garantie im Wert von […] Mio. EUR; und iii) besicherte vorrangige Anleihen ohne staatliche Garantie im Wert von […].

(68)  Per 18. Februar 2011 beliefen sich die nachrangigen Verbindlichkeiten von Anglo auf nur […] Mio. EUR.

(69)  Per 18. Februar 2011 hielt INBS unbesicherte vorrangige Anleihen ohne staatliche Garantie im Wert von […] Mrd. EUR, keine unbesicherten vorrangigen Anleihen mit staatlicher Garantie und keine besicherten vorrangigen Anleihen ohne staatliche Garantie.

(70)  Siehe Punkt 22 der Umstrukturierungsmitteilung.

(71)  Am 22. Juli 2009 leitete Anglo ein Festpreis-Tenderverfahren für mehrere Tier-1- und Tier-2-Wertpapiere (1. und 2. Klasse) ein. Der Kaufpreis lag zwischen 27 % und 55 % des Nennwerts der Papiere. Insgesamt wurden Wertpapiere im Betrag von 2,5 Mrd. EUR angeboten (gewichtete durchschnittliche Erfolgsrate: 77 %), und die Transaktion erbrachte der Bank einen Gewinn vor Steuern von 1,8 Mrd. EUR.

Am 21. Oktober 2010 leitete Anglo eine Rückkaufsoperation für Tier-2-Wertpapiere der 2. Klasse ein, bei der für einen Tausch gegen neue Papiere mit staatlicher Garantie und Fälligkeit zum Dezember 2011 20 Cent pro EUR angeboten wurden. Die Inhaber der Titel stimmten mehrheitlich für den Tausch, der unter Marktwert (20 Cent) abgewickelt wurde, und für den Einsatz einer Kaufoption für die betreffenden Wertpapiere, die es Anglo ermöglichte, die Titel zum Preis von 1 Cent zurückzukaufen (dieser Preis galt für Inhaber, die den Tausch zu 20 Cent abgelehnt hatten). Die Transaktion betraf Tier-2-Titel mit einem Nennwert von 1 890 Mio. EUR und erbrachte einen Gewinn vor Steuern von 1 588 Mio. EUR. Außerdem wurden Wertpapiere im Nennwert von 200 Mio. USD, die in Form von Privatplazierungen auf dem US-Markt begeben worden waren und nicht von der Rückkaufsoperation betroffen waren, zum Preis von 25 Cent zurückgekauft. Dabei fiel ein Gewinn vor Steuern von 150 Mio. USD an.

(72)  Dazu wird der Geschäftsbereich Vermögensverwaltung von Anglo entweder 2011 veräußert oder über einen Fünfjahreszeitraum abgewickelt.

(73)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.


ANHANG I

VON IRLAND EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN/ZUSAGEN

Staatliche Beihilfe C 11/10 — Umstrukturierung der Anglo Irish Bank und der INBS (zusammen „das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut“)

1.

Dauer der Verpflichtungen: Soweit nicht anders angegeben sind alle von Irland eingegangenen Verpflichtungen verbindlich gültig und werden eingehalten, bis die Vermögenswerte des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts einschließlich der Eigenwechsel vollständig abgewickelt sind.

Verbot der Erschließung neuer Geschäftsbereiche und Märkte: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird keinen anderen Geschäftstätigkeiten nachgehen als denen, die zur geordneten Abwicklung des übernommenen Darlehensportfolios erforderlich sind (einschließlich gegebenenfalls des Verkaufs von Darlehen im Hinblick auf die Maximierung ihres Restwerts und die Beschränkung von Kapitalverlusten auf ein Minimum). Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird keine neuen Geschäftstätigkeiten aufnehmen und keine neuen Märkte erschließen. Das Institut wird seine Bankenlizenz nur so lange behalten und verwenden, wie dies für die geordnete Abwicklung des Darlehensportfolios erforderlich ist, und sie nicht zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche verwenden. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird liquidiert, sobald seine Vermögenswerte vollständig abgewickelt sind.

2.

Verwaltung der vorhandenen Vermögenswerte: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird das vorhandene Portfolio in Einklang mit den normalen Geschäftsgepflogenheiten und treuhänderischen Pflichten im Sinne einer maximalen Steigerung des Nettogegenwartswert (NGW) der Vermögenswerte verwalten. Im Einzelnen heißt dies für den Fall, dass ein Kunde die Konditionen seines Darlehens nicht einhalten kann, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die Darlehenskonditionen nur dann umgestaltet (Aufschub oder teilweiser Erlass der Rückzahlungen, Umwandlung (eines Teils) der Forderung in Kapital usw.), wenn dies zu einem höheren NGW des Darlehens führen würde (d. h. wenn der aus der Umstrukturierung zu erwartende NGW des Cashflows höher als der Gegenwartswert des Cashflows ausfällt, der bei Liquidation zu erwarten wäre). Zusammenfassend wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut sein Asset-Portfolio in gleicher Weise verwalten, wie ein privater Vermögensverwalter die geordnete Abwicklung eines derartigen Portfolios handhaben würde.

Was das Hypothekarkreditportfolio des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts anbelangt, so gelten hierfür entsprechend die gleichen Verpflichtungen wie für die geordnete Abwicklung der anderen Portfolios. Insbesondere hat das Institut die Möglichkeit, sein Hypothekarkreditportfolio über folgende Änderungen an den Konditionen bestehender Hypothekarkredite umzustrukturieren: i) Vertragsänderung (z. B. durch Angebot eines neuen Festzinssatzes); ii) Übertragung bestehender Hypotheken auf neue Immobilien; iii) Übertragung von Eigenkapital (z. B. Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Hypothekenschuldner).

3.

Übernahmeverbot: Außer mit vorheriger Zustimmung der Kommission ist das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nicht zum Erwerb oder zur Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen befugt. Dieses Übernahmeverbot gilt nicht für Kapitalbeteiligungen, die das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut im Rahmen der Umstrukturierung der bestehenden Risikoposition einer in Schwierigkeiten befindlichen aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe (1) eingeht (z. B. über ein Schuldenswap-Programm — Debt-for-equity), sofern eine solche Umstrukturierung mit den in Zusage 3 niedergelegten Grundsätzen vereinbar ist.

4.

Verbot der Auszahlung von Kupons und der Ausübung von Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird weder Kupons auszahlen noch Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente ausüben, es sei denn, es ist dazu rechtlich verpflichtet.

5.

Obergrenze für die Vergabe neuer Kredite: In Einklang mit dem Ziel, das nicht auf die NAMA übertragene Darlehensportfolio über einen Zehnjahreszeitraum abzuwickeln, und der vorstehenden Zusage 3 wird das Nettokreditportfolio des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts die im Plan veranschlagten Zahlenwerte in keinem Jahr während des Planungszeitraums um mehr als […] übersteigen; davon ausgenommen sind durch Wechselkursschwankungen bedingte Ausschläge. Diese Obergrenze gilt für die gesamte gewerbliche Kreditvergabe des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts einschließlich der in Nummer 7 genannten Finanzierungen.

Außerdem gilt für das Hypothekarkreditportfolio folgende Zusage: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird die Vorschüsse auf vertraglich zugesagte Beträge und auf Beträge, die sich aus der Umstrukturierung der bestehenden Hypothekarkreditlinien ergeben, weiter einschränken. Der Gesamtbetrag für weitere Vorschüsse auf Hypothekarkredite wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 auf maximal […] und danach auf […] pro Jahr begrenzt.

Besondere Zusagen für das kommerzielle Kreditportfolio: Die folgenden besonderen Zusagen für die Kreditvergabe gelten auch für das kommerzielle Kreditportfolio.

a)

Vertraglich zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf Mittel auf vertraglich zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Darlehenslinien vorschießen. Derartige Zahlungen dürfen jedoch während der gesamten Laufzeit des Plans bezogen auf das von dem Institut übernommene Darlehensportfolio einen Gesamtbetrag von 1,4 Mrd. EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag setzt sich aus 1,1 Mrd. EUR vertraglich zugesagter, aber noch nicht in Anspruch genommener Mittel und 0,3 Mrd. EUR vertraglich zugesagter außerbilanzieller Garantien zusammen (Stand: Zwischenabschlüsse zum 30. Juni 2010). Revolvierende Kreditlinien werden nicht anhand der jeweils in Anspruch genommenen Betrags, sondern des vertraglichen Gesamtbetrags berücksichtigt.

b)

Zusätzliche Finanzierungen zugunsten bestehender aufsichtsrechtlicher Institutsgruppen: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf (gemäß Zusage 2) keine zusätzlichen Finanzierungen bereitstellen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Umstrukturierungsplans nicht bereits vertraglich vereinbart sind. Als Ausnahmeregelung darf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut zusätzliche Beträge an bestehende aufsichtsrechtliche Institutsgruppen ausleihen, sofern die Zusagen unter Nummer 3 eingehalten werden und

wenn dabei der Besicherungswert der Darlehen auf jeden Fall erhalten bleibt (z. B. zur Deckung der Kosten für die Pflege der Sicherheiten, für Versicherung, Steuern, Sicherheit, Insolvenz und Gerichtsverfahren; oder

wenn diese Finanzierung mit der Beschränkung von Kapitalverlusten auf ein Minimum und/oder der Steigerung des Restwerts eines Darlehens oder eines anderen Kapitalinstruments auf Basis des NGW verbunden ist (z. B. wenn dadurch ein wesentlicher Bedarf an Investitions- und Betriebskapital oder Liquiditätsbedarf des betreffenden Unternehmens/der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe erfüllt werden kann).

Für die zusätzlichen Finanzierungen geltenden folgende Beschränkungen:

wenn die nominale Risikoposition gegenüber der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe unter […] liegt, übersteigt die zusätzliche Finanzierung die nominale Risikoposition höchstens um […];

wenn die nominale Risikoposition gegenüber der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe zwischen […] und […] liegt, übersteigt die zusätzliche Finanzierung nicht […];

wenn die nominale Risikoposition gegenüber der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe […] Mio. EUR übersteigt, beträgt die zusätzliche Finanzierung höchstens […] % der nominalen Risikoposition.

c)

Neue aufsichtsrechtliche Institutsgruppen

Neue Darlehen an neue aufsichtsrechtliche Institutsgruppen: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf einer neuen aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe nur Darlehen gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

.

 

Wenn die Erlöse zur Verringerung der Risikoposition einer bereits bestehenden aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe genutzt werden; und

 

wenn die Transaktion insgesamt nicht zu einer Erhöhung der Gesamtnettorisikoposition für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut führt; und

 

wenn sich durch die Vergabe neuer Darlehen die zu erwartenden Kapitalverluste auf ein Minimum beschränken und/oder sich der erwartete Restwert (als NGW gemessen) im Vergleich zu anderen Strategien zur Umstrukturierung oder Zwangsvollstreckung erhöht; und

 

wenn keine Zinskapitalisierung („Interest roll-up“) stattfindet.

6.

Besondere Verpflichtungen betreffend das Hypothekarkreditportfolio. Die folgenden besonderen Verpflichtungen gelten auch für die Umstrukturierung des bestehenden Hypothekarkreditportfolios. Wenn der Saldo des Darlehens den Wert des hypothekarisch besicherten Gegenstands überschreitet, kann das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut seine Einlösung durch den Verkauf der Immobilie erleichtern, indem es einem Käufer eine Finanzierung anbietet, über die der ausstehende Saldo beglichen werden kann; sofern diese Finanzierung mit den Zusagen in Nummer 3 in Einklang steht.

7.

In Ausnahmefällen kann Irland im nationalen Interesse festlegen, dass weitere Ausnahmen von den Einschränkungen für die Kreditvergabe gemäß der Nummern 7 und 8 zur Steigerung des zu erwartenden ökonomischen Werts auf der Grundlage des NGW erforderlich sind. Derartige Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission.

8.

Übertragung von Einlagen von Anglo und der INBS. Nach der Übertragung der früheren Einlagen von Anglo und INBS (mit Ausnahme von internen Einlagen, Interbankeneinlagen, Refinanzierungsmitteln vom Interbankenmarkt, begebenen Schuldtiteln oder von Zentralbanken und/oder vergleichbaren Institutionen bereitgestellten Refinanzierungsmitteln) verbleiben dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut die im Folgenden aufgeführten Kategorien von Einlagen und Konten („ausgeschlossene Verbindlichkeiten“), die das Institut unter Einhaltung der entsprechenden Zusagen weiter halten darf:

Einlagen, die zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen von oder im Namen einer Tochter des übertragenden Instituts gehalten wurden (Ausnahme: Isle of Man Co);

a)

besicherte Konten (zugunsten des übertragenden Instituts oder jeder anderen Person) und Einlagen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe des übertragenden Instituts oder Tracker-Bond-Konten zum Zeitpunkt der Übertragung;

b)

auf andere Währungen als Euro, auf US-Dollar oder Britische Pfund lautende Einlagen zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen. Sie werden bei Fälligkeit nicht ersetzt;

c)

Einlagen, die bei Zweigstellen in Jersey, in Düsseldorf oder in Wien gehalten werden oder verbucht sind. Sie werden bei Fälligkeit nicht ersetzt;

d)

Konten mit negativem Saldo;

e)

interne Kontrollkonten;

f)

Konten, bei denen das Konto oder der Kontoinhaber Gegenstand einer angekündigten Untersuchung durch die Polizei, die Betrugs- oder Ermittlungsbehörden waren;

g)

alle INBS-Konten, die in den Rechungslegungsunterlagen des übertragenden Instituts aufgeschlüsselt nach Zweigstellen […] feststellbar sind.

9.

Obergrenzen für Einlagen und ausgeschlossene Verbindlichkeiten. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird keine Einlagen von neuen Kunden annehmen. Der Gesamtbetrag der Einlagen von zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Kunden wird zu keiner Zeit den Betrag von 1 Mrd. EUR übersteigen. Die Einlagen beschränken sich auf die in Nummer 10 festgelegten Einlagenkategorien. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird diese Einlagen mit Ausnahme derer, die durch Wechselkursschwankungen oder vertragliche Verpflichtungen bedingt sind, in etwa analog zur Abwicklung der entsprechenden Vermögenswerte abwickeln (bzw., wenn keine entsprechenden Vermögenswerte vorhanden sind, in etwa analog zur Abwicklung des Darlehensportfolios). Außerdem wird das Einlagenportfolio des Instituts die im Umstrukturierungsplan veranschlagten Zahlenwerte zu keinem Zeitpunkt um mehr als 200 Mio. EUR übersteigen.

10.

Überwachungstreuhänder: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut bestellt vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission einen Überwachungstreuhänder, der die Einhaltung der vorstehend aufgeführten Zusagen überwacht.

Der Überwachungstreuhänder wird für eine Dauer von drei Jahren bestellt. Die Regeln für die Bestellung des Überwachungstreuhänders sind in Anhang II aufgeführt. Insbesondere muss der Überwachungstreuhänder über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Darlehensumstrukturierung und der Darlehensverwaltung und die Fähigkeit zur Überwachung der Zusagen 3 und 6 verfügen.

11.

Durchsetzung und Berichterstattung. Die irischen Behörden sorgen dafür, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen/Zusagen einhält. Die irischen Behörden erstatten regelmäßig Bericht über die Maßnahmen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen/Zusagen ergriffen wurden. Der erste Bericht wird der Kommission spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieses Genehmigungsbeschlusses vorgelegt, die nachfolgenden Berichte jeweils im Abstand von sechs Monaten.


(1)  Zur Klarstellung: Eine aufsichtsrechtliche Institutsgruppe kann aus einem einzelnen oder mehreren Kunden bestehen, dem bzw. denen das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institute ein Darlehen gewährt hat. Wenn eine aufsichtsrechtliche Institutsgruppe mehrere Kunden umfasst, können Mehrfachdarlehen mit Gegenbesicherung vorliegen. Im Bestreben um die Beschränkung von Kapitalverlusten auf ein Minimum und um Maximierung des Restwerts können Darlehen anstatt auf Ebene des einzelnen Darlehensnehmers auf der Ebene der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe berücksichtigt werden.


ANHANG II

BENENNUNG UND AUFGABEN DES ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDERS

Die Anglo Irish Bank und die INBS werden zusammen als „das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut“ bezeichnet.

I.   Der Überwachungstreuhänder

1.

Die irischen Behörden sagen zu, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut einen Überwachungstreuhänder für eine Dauer von drei Jahren bestellen wird.

2.

Bei dem Überwachungstreuhänder handelt es sich um eine oder mehrere von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut unabhängige natürliche oder juristische Personen(en), die mit Zustimmung der Kommission von dem Institut bestellt wird/werden. Der Überwachungstreuhänder hat die Aufgabe zu überwachen, ob das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut seinen Verpflichtungen gegenüber der Kommission nachkommt und den Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan ordnungsgemäß umsetzt.

3.

Der Überwachungstreuhänder muss unabhängig von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut sein und — z. B. als Investmentbank, Berater oder Rechnungsprüfer — über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, um sein Mandat zu erfüllen. Ferner muss ein Interessenkonflikt auszuschließen sein. Insbesondere muss der Überwachungstreuhänder über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Darlehensumstrukturierung und der Darlehensverwaltung und über die Fähigkeit zur Überwachung der Zusagen 2 und 5 verfügen. Für die Vergütung des Überwachungstreuhänders ist das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut zuständig, das der unabhängigen und effektiven Erfüllung seines Mandats nicht im Wege stehen darf.

II.   Benennung des Überwachungstreuhänders

Vorschlag der irischen Behörden

Spätestens vier Wochen nach dem Datum des Beschlusses über die Genehmigung des Plans zur Umstrukturierung und Abwicklung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts legen die irischen Behörden der Kommission die Namen von zwei oder mehreren Personen zur Genehmigung vor, die sie unter Angabe ihrer Präferenz als Überwachungstreuhänder vorschlagen. Der Vorschlag muss hinreichend genaue Angaben enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die in Abschnitt 3 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist auf Folgendes einzugehen:

 

Ausführliche Beschreibung des vorgeschlagenen Mandats einschließlich aller erforderlichen Bestimmungen, die dem Überwachungstreuhänder die Erfüllung seiner Aufgabe entsprechend den Zusagen ermöglichen;

 

Skizze eines Arbeitsplans mit einer Beschreibung, wie der Überwachungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen gedenkt.

Annahme bzw. Ablehnung durch die Kommission

Es liegt im Ermessen der Kommission, den/die vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder zu akzeptieren oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit allen etwaigen Änderungen, die sie im Hinblick auf die Auftragserfüllung durch den Überwachungstreuhänder für erforderlich hält, zu genehmigen. Der Überwachungstreuhänder wird binnen einer Woche nach der Zustimmung der Kommission nach Maßgabe des von der Kommission genehmigten Mandats ernannt.

Neuer Vorschlag der irischen Behörden

4.

Wenn alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt werden, legen die irischen Behörden binnen einer Woche nach dem ablehnenden Bescheid die Namen von mindestens zwei weiteren Personen oder Institutionen vor. Dabei sind die in den Absätzen 1 und 5 dargelegten Bedingungen und Verfahren einzuhalten.

Benennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission

5.

Wenn alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder von der Kommission ebenfalls abgelehnt werden, benennt die Kommission (einen) Überwachungstreuhänder, den/die das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut mit einem von der Kommission genehmigten Treuhändermandat betraut.

III.   Die Aufgaben des Überwachungstreuhänders

6.

Der Überwachungstreuhänder hat die Aufgabe, für die Einhaltung der diesem Beschluss beigefügten Bedingungen und Verpflichtungen zu sorgen und die Umsetzung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans zu gewährleisten.

Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders

7.

Der Überwachungstreuhänder erfüllt folgende Aufgaben:

i)

Er schlägt der Kommission binnen vier Wochen nach seiner Bestellung einen detaillierten Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Einhaltung der Zusagen gegenüber der Kommission und die Umsetzung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans zu überwachen gedenkt;

ii)

er überwacht die Einhaltung aller Zusagen, die die irischen Behörden im Namen des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts gemacht haben, sowie die Umsetzung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans;

iii)

er schlägt die Maßnahmen vor, die er als notwendig erachtet um zu gewährleisten, dass die irischen Behörden alle gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen erfüllen;

iv)

er legt der Kommission, dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut und den irischen Behörden jeweils binnen 30 Tagen nach Quartalsende den Entwurf eines schriftlichen Berichts in englischer Sprache vor. Der Bericht behandelt die Erfüllung der Pflichten des Überwachungstreuhänders im Rahmen seines Mandats, die Einhaltung aller Zusagen und die Umsetzung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans. Alle Empfänger des Berichtsentwurfs haben die Möglichkeit, sich innerhalb von fünf Arbeitstagen dazu zu äußern. Spätestens fünf Tage nach Erhalt der Stellungnahmen übermittelt der Überwachungstreuhänder der Kommission einen endgültigen Bericht, in dem er wenn möglich nach eigenem Ermessen auf die erhaltenen Stellungnahmen eingeht. Der Treuhänder leitet auch den irischen Behörden und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut eine Kopie des Berichts zu. Sofern der Berichtsentwurf oder der endgültige Bericht Angaben enthält, die dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut oder den irischen Behörden nicht offengelegt werden sollen, erhalten das Institut und die irischen Behörden eine nichtvertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs oder des endgültigen Berichts. Der Überwachungstreuhänder übermittelt dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut und/oder den irischen Behörden keine Fassung des Berichts, bevor dieser der Kommission vorgelegt wurde.

Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder Weisungen erteilen oder Empfehlungen abgeben, um sicherzustellen, dass die gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden und der Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan umgesetzt wird.

Die irischen Behörden und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut arbeiten mit dem Überwachungstreuhänder zusammen, unterstützen ihn und erteilen ihm alle Auskünfte, die dieser innerhalb eines vertretbaren Rahmens zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Der Überwachungstreuhänder hat uneingeschränkten Zugang zu allen Büchern, Akten und Unterlagen, zur Geschäftsleitung und sonstigen Mitarbeitern, zu Dateien, Räumlichkeiten und technischen Informationen des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts, um seine Aufgabe in Einklang mit den Zusagen erfüllen zu können.