ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.133.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 133

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
23. Mai 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

23.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 423/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben das Wirtschaftswachstum sowie die Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert.

(2)

Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des rechtlichen Rahmens, ergriffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar.

(3)

Gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, demzufolge einem Mitgliedstaat, der unter anderem aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, wurde in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (3) ein europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus eingeführt, damit die Finanzstabilität der Union gewahrt wird.

(4)

Mit den Durchführungsbeschlüssen 2011/77/EU (4) und 2011/344/EU (5) des Rates wurde Irland und Portugal jeweils ein finanzieller Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gewährt.

(5)

Griechenland hatte bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gravierende Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Finanzstabilität. Daher konnte der finanzielle Beistand für Griechenland nicht auf diese Verordnung gestützt werden.

(6)

Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität für Griechenland, am 8. Mai 2010 unterzeichnet, sind am 11. Mai 2010 in Kraft getreten. Die Gläubigervereinbarung bleibt für einen dreijährigen Programmzeitraum vollständig wirksam und in Kraft, solange Beträge im Rahmen der Darlehensfazilität ausstehen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (6) sieht vor, dass der Rat für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen gegenseitigen Beistand gewährt.

(8)

Mit den Entscheidungen 2009/102/EG (7) und 2009/459/EG (8) des Rates wurde Ungarn und Rumänien jeweils ein finanzieller Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 gewährt.

(9)

Am 11. Juli 2011 haben die Finanzminister der 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) unterzeichnet. Im Anschluss an Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets vom 21. Juli und 9. Dezember 2011 wurde der Vertrag geändert, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern, und am 2. Februar 2012 unterzeichnet. Nach diesem Vertrag soll der ESM bis 2013 die Aufgaben übernehmen, die derzeit die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus erfüllen. Der ESM sollte daher in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

(10)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Juni 2011 begrüßte der Europäische Rat, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den Unionsfonds verstärken will, und unterstützte alle Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den Unionsfonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem bessere Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen wieder in den Vordergrund gerückt werden. Darüber hinaus begrüßte und unterstützte er die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands.

(11)

In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21. Juli 2011 wurden die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB) aufgefordert, die Synergien zwischen den Darlehensprogrammen und den Unionsfonds in allen Ländern, die eine Hilfe der Union bzw. des Internationalen Währungsfonds erhalten, zu verstärken. Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Ziel beitragen.

(12)

In der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012 haben sich die Staats- und Regierungschefs auf eine verstärkte Förderung der Infrastrukturvorhaben durch die EIB als dringende Maßnahme geeinigt und den Rat, die Kommission und die EIB ersucht, zu prüfen, auf welche Weise wachstumsfördernde Maßnahmen der EIB verstärkt werden können, und entsprechende Empfehlungen auszusprechen, auch zu der Frage, inwieweit sich der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union möglicherweise zur Hebelung der Finanzierungskapazität der EIB-Gruppe heranziehen ließe. Ziel dieser Verordnung ist es, diesem Ersuchen im Rahmen der momentanen Krisenbewältigung Rechnung zu tragen.

(13)

In Griechenland gibt es bei der Durchführung der operationellen Programme und der Projekte im Bereich der Infrastruktur- und Produktivinvestitionen ernste Probleme, da sich die Bedingungen für eine Beteiligung des Privatsektors und besonders des Finanzsektors aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise grundlegend verändert haben.

(14)

Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung der operationellen Programme und der Projekte zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf ihre finanzielle Stabilität von erheblichen Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind und eine Finanzhilfe über einen der Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), genannt werden, Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen können; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben.

(15)

Angesichts der langjährigen Erfahrung der EIB als Hauptgeldgeber von Infrastrukturprojekten und ihrer Zusage, die Erholung der Wirtschaft zu unterstützen, sollte die Kommission in der Lage sein, durch Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit der EIB Risikoteilungsinstrumente einzurichten. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die typischen wesentlichen Vorschriften und Bedingungen einer solchen Kooperationsvereinbarung in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 darzulegen. Was den besonderen, mit der Krisenbewältigung in Zusammenhang stehenden Charakter der Risikoteilungsinstrumente betrifft, wie in dieser Verordnung vorgesehen, so sollten die besonderen Vorschriften und Bedingungen einer jeden Zusammenarbeit in einer individuellen Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, die zwischen der Kommission und der EIB gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) abgeschlossen wird.

(16)

Im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Investitionsmöglichkeiten auszuweiten, die in den betreffenden Mitgliedstaaten entstehen können, sollte die Kommission auch in der Lage sein, mit einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen und ausreichende Sicherheiten bietenden Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Risikoteilungsinstrumente einzurichten, wobei vergleichbare Vorschriften und Bedingungen gelten sollten, wie sie für die EIB gelten und von dieser angewandt werden.

(17)

Um im Rahmen der derzeitigen Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise rasch reagieren zu können, sollten die Risikoteilungsinstrumente nach dieser Verordnung von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet werden.

(18)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte in Artikel 36a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eine Definition des Begriffs Risikoteilungsinstrument aufgenommen werden. Risikoteilungsinstrumente sollten für Darlehen und Garantien sowie für andere Finanzierungsfazilitäten zur Finanzierung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte Vorhaben genutzt werden, und zwar im Hinblick auf Investitionskosten, die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder gemäß den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen nicht als zuschussfähige Ausgaben finanziert werden können. Zu diesem Zweck ist es auch erforderlich, eine Abweichung von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorzusehen.

(19)

Ein Mitgliedstaat, der in den Genuss eines Risikoteilungsinstruments kommen möchte, sollte in seinem schriftlichen Antrag an die Kommission klar darlegen, warum er seiner Ansicht nach eine der Fördervoraussetzungen nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erfüllt, und seinem Antrag alle Informationen beifügen, die nach dieser Verordnung zum Nachweis der angegebenen Fördervoraussetzung vorgeschrieben sind. In seinem Antrag sollte der antragstellende Mitgliedstaat auch die aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme (einschließlich der Liste der geplanten Projekte und des damit zusammenhängenden Finanzierungsbedarfs) und den Teil der Mittelzuweisungen der Jahre 2012 und 2013 für diese Programme angeben, den er für das Risikoteilungsinstrument bereitstellen möchte. Der Antrag des Mitgliedstaats sollte der Kommission daher bis zum 31. August 2013 übermittelt werden, damit die Kommission bis zum 31. Dezember 2013 einen Beschluss über die Teilnahme des antragstellenden Mitgliedstaats an einem Risikoteilungsinstrument fassen kann. Vor dem Beschluss der Kommission über den Antrag des Mitgliedstaats gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollten die betreffenden operationellen Programme im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds überarbeitet werden.

(20)

Bei den ausgewählten Vorhaben, die im Rahmen eines Risikoteilungsinstruments förderfähig sind, sollte es sich entweder um Großprojekte, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 waren, oder andere aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte und unter eines oder mehrere ihrer operationellen Programme fallende Projekte handeln, sofern es diesen Projekten hinsichtlich der von privaten Investoren aufzubringenden Investitionskosten an den nötigen Finanzmitteln fehlt. Schließlich könnten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen des Risikoteilungsinstruments auch Vorhaben ausgewählt werden, die zur Erreichung der Ziele des nationalen strategischen Rahmenplans des antragstellenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft beitragen und ihrem Wesen nach einen Beitrag zur Förderung des Wachstums und des Wirtschaftsaufschwungs leisten können.

(21)

Der antragstellende Mitgliedstaat sollte in seinem Antrag ferner den ausschließlich ihm zugute kommenden Betrag seiner kohäsionspolitischen Mittelzuweisung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angeben, der — unter ausschließlicher Zugrundelegung der in den Jahren 2012 und 2013 gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu Lasten des Unionshaushalts vorzunehmenden Mittelbindungen — für die Ziele des Risikoteilungsinstruments vorgesehen werden kann und der 10 % des Gesamtbetrags der indikativen Mittelzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für den antragstellenden Mitgliedstaat für die Jahre 2007-2013, der gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt wurde, nicht überschreiten sollte. Schließlich muss sichergestellt werden, dass sich die Unionsfinanzierung für das Risikoteilungsinstrument einschließlich der Verwaltungskosten und sonstiger förderfähiger Kosten strikt auf den oben genannten Höchstbetrag des Unionsbeitrags zum Risikoteilungsinstrument beschränkt und dass keine weiteren Eventualverbindlichkeiten für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union entstehen. Etwaige Restrisiken im Zusammenhang mit den im Rahmen des Risikoteilungsinstruments finanzierten Vorhaben sollten daher entweder von der EIB oder den einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen, mit denen das Risikoteilungsinstrument im Wege einer Kooperationsvereinbarung eingerichtet wurde, übernommen werden. Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Mittelrückflüsse oder dem Risikoteilungsinstrument zugewiesene Beträge, die nicht benötigt wurden, von dem betreffenden Mitgliedstaat auf Antrag erneut für dasselbe Risikoteilungsinstrument genutzt werden können, sofern dieser Mitgliedstaat die Fördervoraussetzungen immer noch erfüllt.

(22)

Die Kommission sollte sich vergewissern, dass die von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen korrekt sind und der Antrag des Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, und sollte ermächtigt werden, innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Vorschriften und Bedingungen der Teilnahme des antragstellenden Mitgliedstaats an dem Risikoteilungsinstrument zu fassen. Es sollten jedoch nur Projekte als für eine Finanzierung durch ein eingerichtetes Risikoteilungsinstrument in Betracht kommend akzeptiert werden, für die entweder von der EIB oder den einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen ein positiver Finanzierungsbeschluss gefasst wird. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit sollte der Beschluss der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(23)

Aufgrund des in der Krisenbewältigung bestehenden Zwecks und der Art des durch diese Verordnung eingeführten Risikoteilungsinstruments sowie der beispiellosen Krise auf den internationalen Märkten und des Konjunkturrückgangs, die die finanzielle Stabilität mehrerer Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt haben und eine rasche Reaktion erfordern, um den Auswirkungen auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürger zu begegnen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(24)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12), mit Ausnahme des in Artikel 36a der vorliegenden Verordnung genannten Instruments und der in Artikel 45 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Hilfe.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wird gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 angewandt.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 36a

Risikoteilungsinstrument

(1)   Im Sinne dieses Artikels gilt als Risikoteilungsinstrument ein Finanzinstrument, das — gegebenenfalls gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts — die vollständige oder teilweise Absicherung eines definierten Risikos garantiert.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der eine der Voraussetzungen nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllt, kann einen Teil der gemäß den Artikeln 19 und 20 bereitgestellten Gesamtmittel in ein Risikoteilungsinstrument einzahlen, das mittels einer Kooperationsvereinbarung eingerichtet wird, die von der Kommission entweder mit der EIB oder mit einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden und ausreichende Sicherheiten bietenden Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 unter ähnlichen Modalitäten und Bedingungen, wie sie auf die EIB und von der EIB angewandt werden (im Folgenden „beauftragte Durchführungseinrichtung“), abgeschlossen wird, um die Bereitstellung und die Kapitalzuweisung von Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments gewährt werden, abzudecken.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Kooperationsvereinbarung enthält insbesondere Regelungen über: den Gesamtbetrag des Beitrags der Union und den Zeitplan, nach dem er bereitgestellt werden soll, die Bedingungen für das von der beauftragten Durchführungseinrichtung einzurichtende Treuhandkonto, die Kriterien für die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Unionsbeitrags, die genauen Details der vorzunehmenden Risikoteilung (einschließlich der Verschuldungsquote) und die von der beauftragten Durchführungseinrichtung zu leistenden Garantien, die Preisgestaltung für das Risikoteilungsinstrument, der die Risikomarge und die Deckung der gesamten Verwaltungskosten des Risikoteilungsinstruments zugrunde liegen, das Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Projektvorschläge, die von dem Risikoteilungsinstrument erfasst werden, der Zeitraum der Verfügbarkeit des Risikoteilungsinstruments und die Berichterstattungsanforderungen.

Der genaue Risikoanteil (einschließlich der Verschuldungsquote), der gemäß der Kooperationsvereinbarung von der beauftragten Durchführungseinrichtung zu übernehmen ist, ist so auszurichten, dass im Durchschnitt wenigstens der 1,5-fache Wert des Unionsbeitrags zu dem Risikoteilungsinstrument angestrebt wird.

Die Einzahlungen in das Risikoteilungsinstrument erfolgen in Tranchen in Übereinstimmung mit der geplanten Verwendung des Risikoteilungsinstruments zur Bereitstellung von Darlehen und Garantien, die für die Finanzierung bestimmter Vorhaben vorgesehen sind.

(4)   Abweichend von Artikel 54 Absatz 5 wird das Risikoteilungsinstrument zur Finanzierung von Vorhaben genutzt, die aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanziert werden, und zwar im Hinblick auf Investitionskosten, die gemäß Artikel 55 oder gemäß den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen nicht als zuschussfähige Ausgaben finanziert werden können.

Es kann auch zur Finanzierung von Vorhaben genutzt werden, die zur Erreichung der Ziele des nationalen strategischen Rahmenplans des antragstellenden Mitgliedstaats und zur Erfüllung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 2006/702/EG des Rates (13) beitragen und die den größten Mehrwert für die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erbringen.

(5)   Das Risikoteilungsinstrument wird von der Kommission im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß den Artikeln 54 und 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet.

(6)   Ein Mitgliedstaat, der in den Genuss eines Risikoteilungsinstruments kommen möchte, reicht bis zum 31. August 2013 bei der Kommission einen schriftlichen Antrag ein. In seinem Antrag liefert der Mitgliedstaat alle erforderlichen Informationen:

a)

um nachzuweisen, dass er eine der in Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllt, indem er auf eine Entscheidung des Rates oder einen anderen als Nachweis für seine Förderfähigkeit geeigneten Rechtsakt verweist;

b)

zur Erstellung der Liste der aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme (einschließlich der Liste der geplanten Projekte und des damit zusammenhängenden Finanzierungsbedarfs) und den Teil der Mittelzuweisungen der Jahre 2012 und 2013, den er nicht für diese Programme verwenden, sondern stattdessen für das Risikoteilungsinstrument bereitstellen möchte;

c)

zur Erstellung der Liste der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 geplanten Projekte und den Teil der Mittelzuweisungen der Jahre 2012 und 2013, den er nicht für diese Programme verwenden, sondern stattdessen für das Risikoteilungsinstrument bereitstellen möchte;

d)

zur Feststellung des ausschließlich ihm zugute kommenden Betrags seiner kohäsionspolitischen Mittelzuweisung gemäß Artikel 18 Absatz 2 und eine Angabe des Betrags, der — unter ausschließlicher Zugrundelegung der in den Jahren 2012 und 2013 gemäß Artikel 75 Absatz 1 zu Lasten des Unionshaushalts vorzunehmenden Mittelbindungen — für die Ziele des Risikoteilungsinstruments vorgesehen werden kann.

(7)   Nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass der Antrag des Mitgliedstaats korrekt und gerechtfertigt ist, nimmt sie innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem das System genau beschrieben wird, mit dem garantiert wird, dass der verfügbare Betrag ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats verwendet wird, der ihn aus den für ihn bestimmten Mittelzuweisungen im Rahmen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat, und in dem die Vorschriften und Bedingungen für die Teilnahme des antragstellenden Mitgliedstaats an dem Risikoteilungsinstrument dargelegt werden. Die Vorschriften und Bedingungen erstrecken sich insbesondere auf folgende Aspekte:

a)

Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Informationen zur Verwendung der Mittel, zu den Zahlungsbedingungen und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen;

b)

Gebührenstruktur und sonstige Verwaltungskosten;

c)

eine indikative Liste der für eine Finanzierung in Frage kommenden Projekte und

d)

den Höchstbetrag des Unionsbeitrags, der auf der Grundlage der verfügbaren Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für das Risikoteilungsinstrument bereitgestellt werden kann, und die Tranchen für die praktische Durchführung.

Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Bei der Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats stellt die Kommission sicher, dass nur Projekte als für eine Finanzierung durch ein eingerichtetes Risikoteilungsinstrument in Betracht kommend akzeptiert werden, für die entweder von der EIB oder von einer einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtung oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtung ein positiver Finanzierungsbeschluss gefasst wird.

(8)   Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 7 fasst, werden die operationellen Programme im Rahmen des EFRE und des Kohäsionsfonds gemäß Artikel 33 Absatz 2 überarbeitet.

(9)   Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument sind streng begrenzt und dürfen 10 % des Gesamtbetrags der indikativen Mittelzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds für den antragstellenden Mitgliedstaat für die Jahre 2007-2013, der gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b genehmigt wurde, nicht überschreiten. Die Mittelzuweisungen für Projekte gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels beschränken sich auf die nach Finanzierung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Vorhaben noch verbleibenden Beträge. Die Beteiligung der Union an dem Risikoteilungsinstrument darf über den in dem Beschluss gemäß Absatz 7 dieses Artikels genehmigten Gesamtbeitrag der Union zu dem Risikoteilungsinstrument hinaus zu keinen weiteren Eventualverbindlichkeiten für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder für den betreffenden Mitgliedstaat führen.

(10)   Nach der Beendigung eines durch das Risikoteilungsinstrument abgedeckten Vorhabens können Mittelrückflüsse oder verbleibende Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erneut für das Risikoteilungsinstrument genutzt werden, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat eine der unter Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen immer noch erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat keine dieser Bedingungen mehr, werden die Mittelrückflüsse oder die verbleibenden Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 betrachtet. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats werden die zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen, die durch diese zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, den Mittelzuweisungen hinzugefügt, die im Folgejahr im Rahmen der Kohäsionspolitik für diesen Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Mai 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 13.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(4)  Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).

(5)  Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88).

(6)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(7)  Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5).

(8)  Entscheidung 2009/459/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8).

(9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(10)  ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 5.

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.“

(13)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.“