ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.122.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 122

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
8. Mai 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

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Regelung Nr. 73 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I.Fahrzeugen hinsichtlich ihrer seitlichen Schutzeinrichtungen — II.seitlichen Schutzeinrichtungen — III.Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtung

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*

Regelung Nr. 97 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeug-Alarmsystemen (FAS) und Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS)

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 73 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I.

Fahrzeugen hinsichtlich ihrer seitlichen Schutzeinrichtungen

II.

seitlichen Schutzeinrichtungen

III.

Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtung

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Vorschriften

4.

Antrag auf Genehmigung

5.

Genehmigung

6.

Änderung und Erweiterung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps oder einer seitlichen Schutzeinrichtung

7.

Übereinstimmung der Produktion

8.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigungen durchführen, sowie der Behörden

11.

Übergangsbestimmungen

TEIL I —   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH IHRER SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNGEN

12.

Vorschriften

13.

Ausnahmen

TEIL II —   GENEHMIGUNG VON SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNGEN

14.

Vorschriften

TEIL III —   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH DES ANBAUS EINER NACH TEIL II DIESER REGELUNG TYPGENEHMIGTEN SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNG

15.

Vorschriften

16.

Ausnahmen

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Anlage 1 — Mitteilung (Teil I)

Anlage 2 — Mitteilung (Teil II)

Anlage 3 — Mitteilung (Teil III)

Anhang 2 —

Anordnung der Genehmigungszeichen

Anhang 3 —

Prüfbedingungen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.   Diese Regelung gilt für:

1.1.1.   TEIL I: Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4  (1), die mit einer nicht speziell nach Teil II dieser Regelung genehmigten seitlichen Schutzeinrichtung ausgerüstet oder die so beschaffen und/oder ausgerüstet sind, dass angenommen werden kann, dass ihre Bauteile vollständig oder teilweise die Aufgaben einer solchen Einrichtung erfüllen.

1.1.2.   TEIL II: seitliche Schutzeinrichtungen, die für den Anbau an Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4 bestimmt sind (1).

1.1.3.   TEIL III: den Anbau von nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtungen an Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4  (1) und für die Vervollständigung von Fahrzeugen, die teilweise nach Teil I genehmigt und mit nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet wurden.

1.2.   Diese Regelung gilt nicht für:

1.2.1.

Sattelzugmaschinen;

1.2.2.

Spezialfahrzeuge, bei denen es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, seitliche Schutzeinrichtungen anzubringen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

2.1.   Für Teil I, II und III geltende Begriffbestimmungen:

2.1.1.

„Leermasse“ die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, ohne Insassen und Ladung, aber mit vollem Kraftstoffvorrat sowie mit Kühlmittel, Schmierstoff, Bordwerkzeug und Reserverad (sofern vom Fahrzeughersteller serienmäßig geliefert);

2.1.2.

„Höchstmasse“ die vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Höchstmasse (diese Masse kann größer als die von der nationalen Behörde genehmigte Höchstmasse sein);

2.1.3.

„ungeschützte Verkehrsteilnehmer“ Fußgänger, Fahrrad- oder Kraftradfahrer, für die auf der Straße das Risiko besteht, dass sie seitlich unter das Fahrzeug geraten und von den Rädern erfasst werden;

2.1.4.

„seitliche Schutzeinrichtung“ eine aus einem (mehreren) Längsträger(n) und einem (mehreren) Verbindungsteil(en) zu den Längsträgern des Fahrgestells oder anderen Teilen der Fahrzeugstruktur bestehende Einrichtung, die so gebaut sein muss, dass sie ungeschützten Verkehrsteilnehmern einen wirksamen Schutz vor der Gefahr bietet, seitlich unter das Fahrzeug zu geraten und von den Rädern erfasst zu werden. Auch Teile des Fahrzeugs können als seitliche Schutzeinrichtung verwendet werden.

2.2.   Nur für Teil I geltende Begriffbestimmungen:

2.2.1.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Seitenschutzes;

2.2.2.

„Fahrzeugtyp“ eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden, wie z. B. Breite der Hinterachse, Gesamtbreite, Abmessungen, Form und Werkstoffe der gesamten Fahrzeugseite (einschließlich Fahrerhaus, sofern vorhanden) und den Eigenschaften der Aufhängung, sofern diese für die Vorschriften nach Absatz 12 von Belang sind.

2.3.   Nur für Teil II geltende Begriffbestimmungen:

2.3.1.

„Genehmigung einer seitlichen Schutzeinrichtung“ die Genehmigung eines Typs einer solchen Einrichtung gemäß den Vorschriften nach Absatz 14;

2.3.2.

„Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung“ seitliche Schutzeinrichtungen, die sich in wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden, wie z. B. der Form, den Abmessungen, der Befestigung, den Werkstoffen und den Aufschriften nach Absatz 5.2.4.

2.4.   Nur für Teil III geltende Begriffbestimmungen:

2.4.1.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Anbaus eines nach Teil II dieser Regelung genehmigten Typs einer seitlichen Schutzeinrichtung sowie gegebenenfalls hinsichtlich der Vervollständigung eines teilweise nach Teil I genehmigten Fahrzeugs;

2.4.2.

„Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die sich beispielsweise in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Breite der Hinterachse;

b)

Aufbau, Abmessungen, Form und Höhe über dem Boden der Seiten des Fahrzeugs und Eigenschaften der Aufhängung, sofern sie eine Bedeutung für die Vorschriften nach Absatz 15 dieser Regelung haben;

c)

am Fahrzeug angebrachte und genehmigte seitliche Schutzeinrichtung.

3.   VORSCHRIFTEN

3.1.   ALLGEMEINES

3.1.1.

Die Anforderungen dieser Regelung gelten als erfüllt, wenn

3.1.1.1.

das Fahrzeug mit einer seitlichen Schutzeinrichtung entsprechend den Vorschriften von Teil I und/oder Teil III ausgerüstet ist oder

3.1.1.2.

das Fahrzeug an der Seite so konstruiert und/oder ausgerüstet ist, dass seine Bauteile aufgrund ihrer Form und Eigenschaften als Ersatz für die seitliche Schutzeinrichtung eingebaut werden und/oder diese Bauteile als ein solcher Ersatz angesehen werden können. Bauteile, deren kombinierte Funktion die Vorschriften von Absatz 12 und Absatz 15 erfüllen, gelten als seitliche Schutzeinrichtung.

3.2.   FAHRZEUGPRÜFBEDINGUNGEN

Zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften von Teil I und Teil III ist das Fahrzeug gemäß Anhang 3 aufzustellen.

4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

4.1.   Antrag auf Genehmigung nach Teil I dieser Regelung

4.1.1.

Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps nach Teil I dieser Regelung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

4.1.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

4.1.2.1.

eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich seines Fertigungsstands, seiner Struktur, seiner Abmessungen, Formen und einzelnen Werkstoffe;

4.1.2.2.

Zeichnungen des Fahrzeugs, die den Fahrzeugtyp in Seiten- und Rückansicht sowie konstruktive Einzelheiten des seitlichen Aufbaus zeigen;

4.1.2.3.

eine genaue Beschreibung der seitlichen Schutzeinrichtungen: ihre Abmessungen, Formen, Werkstoffe, die konstruktiven Einzelheiten ihrer Verbindungen zum Fahrzeug sowie die Lage am Fahrzeug.

4.1.3.

Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.

4.1.3.1.

Ein Fahrzeug, das nicht alle zum Typ gehörenden Bauteile umfasst, kann für die Genehmigung zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Fehlen der betreffenden Teile keinen nachteiligen Einfluss auf die Ergebnisse der Prüfung hat, soweit es die Vorschriften dieses Teils der Regelung betrifft.

4.1.3.2.

Den Nachweis, dass die Abnahme der Fahrzeugausführungen nach Absatz 4.1.3.1 den Vorschriften dieses Teils der Regelung genügt, hat der Antragsteller der Genehmigung zu erbringen.

4.2.   Antrag auf Genehmigung nach Teil II dieser Regelung

4.2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Teil II dieser Regelung ist vom Hersteller der seitlichen Schutzeinrichtung oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

4.2.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

4.2.2.1.

eine genaue Beschreibung der seitlichen Schutzeinrichtungen: ihre Abmessungen, Formen, Werkstoffe sowie die Einzelheiten ihrer vorgesehenen Verbindungen zum Fahrzeug;

4.2.2.2.

ein Muster des Typs einer seitlichen Schutzeinrichtung: das Muster muss auf allen seinen wesentlichen Bauteilen deutlich und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers sowie mit der Typbezeichnung gekennzeichnet sein;

4.2.2.3.

Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist eine für den zu genehmigenden Typ repräsentative seitliche Schutzeinrichtung vorzuführen.

4.3.   Antrag auf Genehmigung nach Teil III dieser Regelung

4.3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Teil III dieser Regelung ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

4.3.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

4.3.2.1.

Zeichnungen des Fahrzeugs, die entsprechend den Kriterien nach Absatz 2.4.2 den Fahrzeugtyp in Seiten- und Rückansicht mit Angabe der Lage der genehmigten seitlichen Schutzeinrichtungen sowie konstruktive Einzelheiten ihrer Verbindungen zum Fahrzeug zeigen;

4.3.2.2.

ein Verzeichnis der für den Anbau am Fahrzeug vorgesehenen seitlichen Schutzeinrichtungen;

4.3.2.3.

auf Wunsch der Genehmigungsbehörde ist auch das Mitteilungsblatt (d. h. Anhang 1 Anlage 2 dieser Regelung) für die seitliche(n) Schutzeinrichtung(en) beizufügen.

4.3.3.

Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug, das mit genehmigten seitlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet ist, vorzuführen.

4.3.3.1.

Ein Fahrzeug, das nicht alle zum Typ gehörenden Bauteile umfasst, kann für die Genehmigung zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Fehlen der betreffenden Teile keinen nachteiligen Einfluss auf die Ergebnisse der Prüfung hat, soweit es die Vorschriften dieses Teils der Regelung betrifft.

4.3.3.2.

Den Nachweis, dass die Abnahme der Fahrzeugausführungen nach Absatz 4.3.3.1 den Vorschriften dieses Teils der Regelung genügt, hat der Antragsteller der Genehmigung zu erbringen.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.   Genehmigung nach Teil I dieser Regelung

5.1.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach diesem Teil der Regelung vorgeführte vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 12, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

5.1.2.

Jedem genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01, entsprechend der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung mehr zuteilen.

5.1.3.

Über die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung der Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach diesem Teil der Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 1 dieser Regelung entspricht.

5.1.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist deutlich sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus:

5.1.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

5.1.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.1.4.1.

5.1.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 5.1.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Nummern der Regelungen und der Genehmigungen und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem in Absatz 5.1.4.1 beschriebenen Zeichen anzuordnen.

5.1.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.1.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschildes oder auf diesem selbst anzugeben.

5.1.8.

Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

5.2.   Genehmigung nach Teil II dieser Regelung

5.2.1.

Entspricht die zur Genehmigung nach diesem Teil der Regelung vorgeführte seitliche Schutzeinrichtung den Vorschriften von Absatz 14, so ist die Genehmigung für diesen Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung zu erteilen.

5.2.2.

Jedem genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01, entsprechend der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Eine Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Einrichtungstyp mehr zuteilen.

5.2.3.

Über die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung der Genehmigung für einen Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung nach diesem Teil der Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 2 dieser Regelung entspricht.

5.2.4.

An den wichtigsten Bauteilen einer seitlichen Schutzeinrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

5.2.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

5.2.4.2.

der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.2.4.1.

5.2.5.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.2.6.

Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

5.3.   Genehmigung nach Teil III dieser Regelung

5.3.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach diesem Teil der Regelung vorgeführte und mit einer genehmigten seitlichen Schutzeinrichtung ausgestattete Fahrzeug den Vorschriften des Absatzes 15, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

5.3.2.

Jedem genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01, entsprechend der Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

5.3.3.

Über die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung der Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 Anlage 3 dieser Regelung entspricht.

5.3.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

5.3.4.1.

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

5.3.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.3.4.1.

5.3.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 5.3.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Nummern der Regelungen und der Genehmigungen und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem in Absatz 5.3.4.1 beschriebenen Zeichen anzuordnen.

5.3.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.3.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschildes oder auf diesem selbst anzugeben.

5.3.8.

Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

6.   ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS ODER TYPS EINER SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNG

6.1.   Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder des Typs einer seitlichen Schutzeinrichtung ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Typ erteilt hat. Die Behörde kann dann

6.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und das Fahrzeug oder die seitliche Schutzeinrichtung in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

6.1.2.

bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

6.2.   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren gemäß Absatz 5.1.3, 5.2.3 oder 5.3.3 mitzuteilen.

6.3.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei Folgendes gilt:

7.1.   Nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeuge oder seitliche Schutzeinrichtungen müssen so hergestellt sein, dass sie dem genehmigten Typ entsprechen, indem sie die Vorschriften der jeweiligen oben aufgeführten Absätze erfüllen.

7.2.   Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, darf jederzeit die für die einzelnen Fertigungsanlagen geltenden Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.   Die für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderungen der Absätze 12, 14 oder 15 nicht erfüllt werden.

8.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung zu unterrichten.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Herstellung eines Fahrzeugtyps oder eines Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung, für den oder die eine nach dieser Regelung erteilte Genehmigung besteht, endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

11.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

11.1.   Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer ECE-Genehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung verweigern.

11.2.   Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag des lnkrafttretens der Änderungsserie 01 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp oder der Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erfüllt.

11.3.   Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung bleiben Genehmigungen für Fahrzeuge, die gemäß der Änderungsserie 00 erteilt wurden, gültig; Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, bewilligen weiterhin Erweiterungen dieser Genehmigungen und erkennen diese weiterhin an.

11.4.   Keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, darf eine nationale oder regionale Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der nach der Änderungsserie 00 dieser Regelung genehmigt wurde, verweigern.

TEIL I —   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH IHRER SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNGEN

12.   VORSCHRIFTEN

12.1.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf die Gesamtbreite des Fahrzeugs nicht vergrößern, und der Hauptteil ihrer Außenfläche darf nicht mehr als 150 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen. Bei bestimmten Fahrzeugen darf das vordere Ende dieser Einrichtung nach den Absätzen 12.4.3 und 12.4.4 nach innen gebogen sein. Das hintere Ende darf von der Außenkante der Hinterradreifen (ohne Ausbuchtung der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche) auf mindestens den letzten 250 mm nicht mehr als 30 mm nach innen liegen.

12.2.   Die Außenfläche der seitlichen Schutzeinrichtung muss glatt und so weit wie möglich von vorn nach hinten durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, sofern der Rand der Überlappung nach hinten oder unten zeigt; es darf auch ein Spalt von nicht mehr als 25 mm, gemessen in Längsrichtung, vorhanden sein, wenn der hintere Teil nicht nach außen über den vorderen Teil hinausragt; abgerundete Muttern- und Nietenköpfe dürfen über die Oberfläche bis zu 10 mm hinausragen, und andere Teile können in gleichem Maße vorstehen, sofern sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren Kanten und Ecken, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Wenn sie um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein.

12.3.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf aus einer durchgehend ebenen Oberfläche bestehen oder aus einer oder mehreren horizontalen Schutzschienen oder einer Kombination aus beiden; werden Schienen benutzt, so dürfen sie höchstens 300 mm auseinander liegen und müssen

a)

bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm hoch und

b)

bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm hoch und im Wesentlichen eben sein.

Kombinationen aus Oberflächen und Schienen müssen eine praktisch durchgehende seitliche Schutzeinrichtung bilden, die jedoch den Bestimmungen von Absatz 12.2 unterliegt.

12.4.   Die Vorderkante der seitlichen Schutzeinrichtung muss wie folgt ausgeführt sein:

12.4.1.

Sie muss folgende Lage aufweisen:

12.4.1.1.

An einem Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder N3: nicht mehr als 300 mm hinter der senkrechten Ebene, die sich rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens auf dem unmittelbar vor der Schutzeinrichtung liegenden Rad befindet;

12.4.1.2.

an einem Deichselanhänger: nicht mehr als 500 mm hinter der Ebene nach Absatz 12.4.1.1;

12.4.1.3.

an einem Sattelanhänger: nicht mehr als 250 mm vom hinteren Ende der Quermittelebene der Stützen, sofern diese angebracht sind; jedoch darf der Abstand von der Vorderkante zu der Querebene, die durch die Mitte des Zugsattelzapfens in seiner hintersten Stellung verläuft, in keinem Fall 2,7 m überschreiten;

12.4.1.4.

an einem Zentralachsanhänger: im Bereich vor der Querebene, die durch die Mitte der Vorderachse verläuft, aber nicht über die Vorderkante des gegebenenfalls vorhandenen Aufbaus hinaus, um die normalen Manövriereigenschaften des Anhängers zu gewährleisten.

12.4.2.

Liegt die Vorderkante in einem offenen Raum von mehr als 25 mm, so muss sie aus einem durchgehenden senkrechten Teil bestehen, das sich über die gesamte Höhe der Schutzeinrichtung erstreckt; die Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 50 mm aufweisen und bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 100 mm aufweisen.

12.4.3.

Bei einem Fahrzeug der Klasse N2 oder N3, bei dem der Abstand von 300 mm nach Absatz 12.4.1.1 in das Fahrerhaus hineinreicht, muss die Schutzeinrichtung so beschaffen sein, dass die Lücke zwischen ihrer Vorderkante und den Fahrerhauswänden 100 mm nicht überschreitet; sie ist gegebenenfalls in einem Winkel von nicht mehr als 45° nach innen zu biegen. In diesem Fall finden die Vorschriften nach Absatz 12.4.2 keine Anwendung.

12.4.4.

Nach Wahl des Herstellers können bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder N3, bei dem der Abstand von 300 mm nach Absatz 12.4.1.1 bis hinter das Fahrerhaus heranreicht und die Schutzeinrichtung sich nach vorn bis zu einem Abstand von weniger als 100 mm vom Fahrerhaus erstreckt, die Vorschriften nach Absatz 12.4.3 eingehalten werden.

12.5.   Die hintere Kante der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 300 mm vor der senkrechten Ebene liegen, die sich rechtwinklig zur Längsebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens auf dem unmittelbar vor dem Fahrzeugheck angebrachten Rad befindet; für die hintere Kante ist ein durchgängiges senkrechtes Teil nicht erforderlich.

12.6.   Die Vorschriften der Absätze 12.4 und 12.5 sind jeweils eigenständig und können nicht kombiniert werden. Bei Fahrzeugen mit zwei gelenkten Achsen ist jedoch keine seitliche Schutzeinrichtung zwischen diesen beiden Achsen erforderlich, falls der Abstand zwischen ihren Mittellinien in Längsrichtung 2 100 mm nicht überschreitet.

12.7.   Der vordere und hintere Überhang der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht den Abstand zwischen den Verbindungen und der Mitte des Druckkolbens, der gemäß der Prüfung in Absatz 12.10 gemessen wurde, überschreiten. Werden mehrere solcher Abstände gemessen, darf der größte ermittelte Prüfabstand nicht überschritten werden.

12.8.   Die Unterkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen.

12.9.   Die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 350 mm unterhalb des Teils des Fahrzeugaufbaus liegen, der durch eine senkrechte Ebene tangential zur Außenfläche der Reifen ohne Ausbuchtungen in der Nähe der Aufstandsflächen geschnitten oder berührt wird. Ausgenommen sind folgende Fälle:

12.9.1.

Falls die Ebene nach Absatz 12.9 den Fahrzeugaufbau nicht schneidet, muss sich die Oberkante der Schutzeinrichtung auf gleicher Höhe mit der Ladefläche oder, falls dies der geringere Wert ist, 950 mm über dem Boden befinden.

12.9.2.

Falls die Ebene nach Absatz 12.9 den Fahrzeugaufbau in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem Boden schneidet, muss sich die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung mindestens 950 mm über dem Boden befinden.

12.9.3.

An einem Fahrzeug, das speziell für den Transport eines Containers oder eines Wechselaufbaus konzipiert und gebaut und nicht nur umgebaut ist, darf die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung gemäß Absatz 12.9.1 und 12.9.2 festgelegt werden, wobei der Container oder Aufbau als Teil des Fahrzeugs gilt.

12.9.4.

An einem Fahrzeug, das mit einem Kran für Belade-, Entlade- oder andere Vorgänge ausgerüstet ist und an dem sich eine dauerhaft angebrachte Bedienstelle oder Bedienbühne zur Steuerung des Krans befindet, darf die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung gemäß Absatz 12.9.1 und 12.9.2 festgelegt werden, wobei die Bedienstelle oder Bedienbühne als Ladefläche gilt.

12.10.   Seitliche Schutzeinrichtungen müssen im Wesentlichen starr sein, sicher angebaut sein (sie dürfen sich nicht infolge der bei normaler Benutzung des Fahrzeugs auftretenden Schwingungen ablösen können) und mit Ausnahme der in Absatz 12.11 aufgeführten Teile aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Die seitlichen Schutzeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie einer horizontalen statischen Kraft von 1 kN widerstehen können, die rechtwinklig auf einen beliebigen Teil ihrer Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 ± 10 mm aufweist; dabei darf die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende und in der Mitte des Druckkolbens gemessene Verformung der Schutzeinrichtung nicht mehr betragen als

a)

30 mm auf den hintersten 250 mm der Schutzeinrichtung und

b)

150 mm für den Rest der Schutzeinrichtung.

Auf Antrag des Herstellers kann die Einhaltung dieser Vorschrift auch rechnerisch nachgewiesen werden. Die Gültigkeit der Berechnungsmethode muss für den technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen werden.

12.11.   Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in die seitliche Schutzeinrichtung einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Teils erfüllen. Für Lücken zwischen Schutzeinrichtungen und ständig fest angebauten Teilen gelten die Vorschriften nach Absatz 12.2.

12.12.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf nicht für die Anbringung von Brems-, Druckluft- oder Hydraulikleitungen verwendet werden.

12.13.   Seitliche Schutzeinrichtungen können so beschaffen sein, dass sie an der Seite des Fahrzeugs verschiedene Anbaulagen aufweisen. In diesem Falle müssen sie sicher in ihrer normalen Betriebsstellung gehalten werden können, so dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage nicht möglich ist. Die zur Änderung der Lage der seitlichen Schutzeinrichtungen vom Bedienpersonal aufzubringende Kraft darf 40 daN nicht überschreiten.

13.   AUSNAHMEN

13.1.   Abweichend von den obigen Vorschriften brauchen die nachstehend aufgeführten Fahrzeugarten die Regelung nur in dem Maße zu erfüllen, wie dies im Einzelfall angegeben ist:

13.1.1.

Ein ausziehbarer Anhänger muss alle Vorschriften nach Absatz 12 erfüllen, wenn er auf seine kleinste Länge eingezogen ist; ist der Anhänger ausgezogen, so müssen die seitlichen Schutzeinrichtungen jedoch den Absätzen 12.8, 12.9 und 12.10 sowie entweder Absatz 12.4 oder Absatz 12.5, jedoch nicht notwendigerweise beiden, entsprechen; das Ausziehen des Anhängers darf keine Lücken längs der seitlichen Schutzeinrichtungen hervorrufen.

13.1.2.

Ein Tankfahrzeug, das heißt ein Fahrzeug, das ausschließlich für die Beförderung von Flüssigkeiten in einem geschlossenen Behälter ausgelegt ist, der fest am Fahrzeug montiert und mit Schlauch- oder Rohranschlüssen zum Be- und Entladen versehen ist, muss mit seitlichen Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die alle Vorschriften nach Absatz 12 erfüllen, soweit dies praktisch möglich ist. Von der strikten Einhaltung darf nur abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

13.1.3.

Bei einem Fahrzeug mit ausfahrbaren Stützen zur Erreichung einer höheren Stabilität beim Beladen, Entladen oder anderen Betriebsvorgängen, für die das Fahrzeug gebaut ist, darf die seitliche Schutzeinrichtung zusätzliche Lücken aufweisen, sofern dies für das Ausfahren der Stützen notwendig ist.

13.1.4.

An einem mit Zurr- und Befestigungseinrichtungen ausgestatteten Fahrzeug gemäß ISO 9367-1:1989 oder ISO 9367-2:1994 in Bezug auf den Seetransport auf Ro-Ro-Schiffen dürfen die seitlichen Schutzeinrichtungen Lücken zur Aufnahme von Rückhaltevorrichtungen aufweisen.

13.1.5.

An einem Fahrzeug, das mit einem Kran für Belade-, Entlade- oder andere, durch die Bauart vorgesehene Vorgänge ausgerüstet ist, bei dem die Einhaltung aller Anforderungen von Absatz 12 nicht möglich ist, dürfen die seitlichen Schutzeinrichtungen an jenen Stellen zusätzliche Lücken aufweisen, wo diese für die Bewegung oder die Verstauung des Krans erforderlich sind.

13.2.   Sind die Seiten des Fahrzeugs so beschaffen und/oder ausgestattet, dass die Bauteile aufgrund ihrer Form und Eigenschaften zusammen die Vorschriften nach Absatz 12 erfüllen, so gelten diese Teile als Ersatz für die Seitenschutzeinrichtung.

TEIL II:   GENEHMIGUNG VON SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNGEN

14.   VORSCHRIFTEN

14.1.   Die Außenfläche der seitlichen Schutzeinrichtung muss glatt und so weit wie möglich von vorn nach hinten durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, sofern der Rand der Überlappung nach hinten oder unten zeigt; es darf auch ein Spalt von nicht mehr als 25 mm, gemessen in Längsrichtung, vorhanden sein, wenn der hintere Teil nicht nach außen über den vorderen Teil hinausragt; abgerundete Muttern- und Nietenköpfe dürfen über die Oberfläche bis zu 10 mm hinausragen, und andere Teile können in gleichem Maße vorstehen, sofern sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren Kanten und Ecken, die von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm berührt werden können, müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Wenn sie um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein.

14.2.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf aus einer durchgehend ebenen Oberfläche bestehen oder aus einer oder mehreren horizontalen Schutzschienen oder einer Kombination aus beiden; werden Schienen benutzt, so dürfen sie höchstens 300 mm auseinander liegen und müssen

a)

bei seitlichen Schutzeinrichtungen für Fahrzeuge der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm hoch oder

b)

bei seitlichen Schutzeinrichtungen für Fahrzeuge der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm hoch und im Wesentlichen eben sein.

Kombinationen aus Oberflächen und Schienen müssen eine praktisch durchgehende seitliche Schutzeinrichtung bilden, die jedoch den Bestimmungen von Absatz 14.1 unterliegt.

14.3.   Die Vorderkante muss aus einem durchgehenden senkrechten Teil bestehen, das sich über die gesamte Höhe der Schutzeinrichtung erstreckt; die Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 50 mm aufweisen und bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 100 mm aufweisen.

14.4.   Seitliche Schutzeinrichtungen müssen im Wesentlichen starr sein und mit Ausnahme der in Absatz 14.5 aufgeführten Teile aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen. Die seitlichen Schutzeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie einer horizontalen statischen Kraft von 1 kN widerstehen können, die rechtwinklig auf einen beliebigen Teil ihrer Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 ± 10 mm aufweist; dabei darf die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende und in der Mitte des Druckkolbens gemessene Verformung der Schutzeinrichtung nicht mehr betragen als

a)

30 mm auf den hintersten 250 mm der Schutzeinrichtung und

b)

150 mm für den Rest der Schutzeinrichtung.

Auf Antrag des Herstellers kann die Einhaltung dieser Vorschrift auch rechnerisch nachgewiesen werden. Die Gültigkeit der Berechnungsmethode muss für den technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen werden.

14.5.   Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in die seitliche Schutzeinrichtung einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Teils erfüllen.

14.6.   Seitliche Schutzeinrichtungen können so beschaffen sein, dass sie an der Seite des Fahrzeugs verschiedene Anbaulagen aufweisen. In diesem Falle müssen sie sicher in ihrer normalen Betriebsstellung gehalten werden können, so dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage nicht möglich ist. Die zur Änderung der Lage der seitlichen Schutzeinrichtungen vom Bedienpersonal aufzubringende Kraft darf 40 daN nicht überschreiten.

TEIL III:   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN HINSICHTLICH DES ANBAUS EINER NACH TEIL II DIESER REGELUNG TYPGENEHMIGTEN SEITLICHEN SCHUTZEINRICHTUNG

15.   VORSCHRIFTEN

15.1.   Die seitlichen Schutzeinrichtungen dürfen die Gesamtbreite des Fahrzeugs nicht vergrößern, und der Hauptteil ihrer Außenfläche darf nicht mehr als 150 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen. Bei bestimmten Fahrzeugen darf das vordere Ende dieser Einrichtung nach den Absätzen 15.2.3 und 15.2.4 nach innen gebogen sein. Das hintere Ende darf von der Außenkante der Hinterradreifen (ohne Ausbuchtung der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche) auf mindestens den letzten 250 mm nicht mehr als 30 mm nach innen liegen.

15.2.   Die Vorderkante der seitlichen Schutzeinrichtung muss wie folgt ausgeführt sein:

15.2.1.

Sie muss folgende Lage aufweisen:

15.2.1.1.

An einem Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder N3: nicht mehr als 300 mm hinter der senkrechten Ebene, die sich rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens auf dem unmittelbar vor der Schutzeinrichtung liegenden Rad befindet;

15.2.1.2.

an einem Deichselanhänger: nicht mehr als 500 mm hinter der Ebene nach Absatz 15.2.1.1;

15.2.1.3.

an einem Sattelanhänger: nicht mehr als 250 mm vom hinteren Ende der Quermittelebene der Stützen, sofern diese angebracht sind; jedoch darf der Abstand von der Vorderkante zu der Querebene, die durch die Mitte des Zugsattelzapfens in seiner hintersten Stellung verläuft, in keinem Fall 2,7 m überschreiten.

15.2.2.

Ragt die Vorderkante mehr als 25 mm in einen sonst offenen Raum hinein, so muss sie aus einem durchgehenden senkrechten Teil bestehen, das sich über die gesamte Höhe der Schutzeinrichtung erstreckt; die Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen bei Fahrzeugen der Klassen N2 und O3 mindestens 50 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 50 mm aufweisen und bei Fahrzeugen der Klassen N3 und O4 mindestens 100 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein oder einen Mindestradius von 100 mm aufweisen.

15.2.3.

Bei einem Fahrzeug der Klasse N2 oder N3, bei dem der Abstand von 300 mm nach Absatz 15.2.1.1 in das Fahrerhaus hineinreicht, muss die Schutzeinrichtung so beschaffen sein, dass die Lücke zwischen ihrer Vorderkante und den Fahrerhauswänden 100 mm nicht überschreitet; sie ist gegebenenfalls in einem Winkel von nicht mehr als 45o nach innen zu biegen. In diesem Fall finden die Vorschriften nach Absatz 15.2.2 keine Anwendung.

15.2.4.

Nach Wahl des Herstellers können bei einem Kraftfahrzeug der Klasse N2 oder N3, bei dem der Abstand von 300 mm nach Absatz 15.2.1.1 bis hinter das Fahrerhaus heranreicht und die Schutzeinrichtung sich nach vorn bis zu einem Abstand von weniger als 100 mm vom Fahrerhaus erstreckt, die Vorschriften nach Absatz 15.2.3 eingehalten werden.

15.3.   Die hintere Kante der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 300 mm vor der senkrechten Ebene liegen, die sich rechtwinklig zur Längsebene des Fahrzeugs und tangential zur Außenfläche des Reifens auf dem unmittelbar vor dem Fahrzeugheck angebrachten Rad befindet; für die hintere Kante ist ein durchgängiges senkrechtes Teil nicht erforderlich.

15.4   Die Vorschriften der Absätze 15.2 und 15.3 sind jeweils eigenständig und können nicht kombiniert werden. Bei Fahrzeugen mit zwei gelenkten Achsen ist jedoch keine seitliche Schutzeinrichtung zwischen diesen beiden Achsen erforderlich, falls der Abstand zwischen ihren Mittellinien in Längsrichtung 2 100 mm nicht überschreitet.

15.5.   Der vordere und hintere Überhang der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht den Abstand zwischen den Verbindungen und der Mitte des Druckkolbens, der gemäß der Prüfung in Absatz 14.4 gemessen wurde, überschreiten. Werden mehrere solcher Abstände gemessen, darf der größte ermittelte Prüfabstand nicht überschritten werden.

15.6.   Die Unterkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen.

15.7.   Die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 350 mm unterhalb des Teils des Fahrzeugaufbaus liegen, der durch eine senkrechte Ebene tangential zur Außenfläche der Reifen ohne Ausbuchtungen in der Nähe der Aufstandsflächen geschnitten oder berührt wird. Ausgenommen sind folgende Fälle:

15.7.1.

Falls die Ebene nach Absatz 15.7 den Fahrzeugaufbau nicht schneidet, muss sich die Oberkante der Schutzeinrichtung auf gleicher Höhe mit der Ladefläche oder, falls dies der geringere Wert ist, 950 mm über dem Boden befinden.

15.7.2.

Falls die Ebene nach Absatz 15.7 den Fahrzeugaufbau in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem Boden schneidet, muss sich die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung mindestens 950 mm über dem Boden befinden.

15.7.3.

An einem Fahrzeug, das speziell für den Transport eines Containers oder eines Wechselaufbaus konzipiert und gebaut und nicht nur umgebaut ist, darf die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung gemäß Absatz 15.7.1 und 15.7.2 festgelegt werden, wobei der Container oder Aufbau als Teil des Fahrzeugs gilt.

15.7.4.

An einem Fahrzeug, das mit einem Kran für Belade-, Entlade- oder andere Vorgänge ausgerüstet ist und an dem sich eine dauerhaft angebrachte Bedienstelle oder Bedienbühne zur Steuerung des Krans befindet, darf die Oberkante der seitlichen Schutzeinrichtung gemäß Absatz 12.9.1 und 12.9.2 festgelegt werden, wobei die Bedienstelle oder Bedienbühne als Ladefläche gilt.

15.8.   Seitliche Schutzeinrichtungen müssen sicher angebaut sein; sie dürfen sich nicht infolge der bei normaler Benutzung des Fahrzeugs auftretenden Schwingungen ablösen können.

15.9.   Ständig am Fahrzeug angebaute Teile, wie Ersatzräder, Batteriekästen, Druckluftbehälter, Kraftstoffbehälter, Leuchten, Rückstrahler und Werkzeugkästen dürfen in die seitliche Schutzeinrichtung einbezogen werden, wenn sie hinsichtlich der Abmessungen die Vorschriften dieses Teils erfüllen oder nach Teil I genehmigt sind. Für Lücken zwischen Schutzeinrichtungen und ständig fest angebauten Teilen gelten die Vorschriften nach Absatz 12.2 oder 14.1.

15.10.   Die seitliche Schutzeinrichtung darf nicht für die Anbringung von Brems-, Druckluft- oder Hydraulikleitungen verwendet werden.

16.   AUSNAHMEN

16.1.   Abweichend von den obigen Vorschriften brauchen die nachstehend aufgeführten Fahrzeugarten die Regelung nur in dem Maße zu erfüllen, wie dies im Einzelfall angegeben ist:

16.1.1.

Ein ausziehbarer Anhänger muss alle Vorschriften nach Absatz 15 erfüllen, wenn er auf seine kleinste Länge eingezogen ist; ist der Anhänger ausgezogen, so müssen die seitlichen Schutzeinrichtungen jedoch den Absätzen 15.6, 15.7 und 15.8 sowie entweder Absatz 15.2 oder Absatz 15.3, jedoch nicht notwendigerweise beiden, entsprechen; das Ausziehen des Anhängers darf keine Lücken längs der seitlichen Schutzeinrichtungen hervorrufen.

16.1.2.

Ein Tankfahrzeug, das heißt ein Fahrzeug, das ausschließlich für die Beförderung von Flüssigkeiten in einem geschlossenen Behälter ausgelegt ist, der fest am Fahrzeug montiert und mit Schlauch- oder Rohranschlüssen zum Be- und Entladen versehen ist, muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die alle Vorschriften nach Absatz 15 erfüllen, soweit dies praktisch möglich ist. Von der strikten Einhaltung darf nur abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

16.1.3.

Bei einem Fahrzeug mit ausfahrbaren Stützen zur Erreichung einer höheren Stabilität beim Beladen, Entladen oder anderen Betriebsvorgängen, für die das Fahrzeug gebaut ist, darf die seitliche Schutzeinrichtung zusätzliche Lücken aufweisen, sofern dies für das Ausfahren der Stützen notwendig ist.

16.1.4.

An einem mit Zurr- und Befestigungseinrichtungen ausgestatteten Fahrzeug gemäß ISO 9367-1:1989 oder ISO 9367-2:1994 in Bezug auf den Seetransport auf Ro-Ro-Schiffen dürfen die seitlichen Schutzeinrichtungen Lücken zur Aufnahme von Rückhaltevorrichtungen aufweisen.

16.1.5

An einem mit einem Kran für Belade-, Entlade- oder andere durch die Bauart vorgesehene Vorgänge ausgerüsteten Fahrzeug, dürfen an den Stellen, an denen es die Bewegungen oder die Verstauung des Krans unmöglich machen, seitliche Schutzeinrichtungen anzubringen, solche seitlichen Schutzeinrichtungen angebracht werden, die so weit wie möglich allen Anforderungen von Absatz 12 genügen; von der strikten Einhaltung darf nur abgewichen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist.


(1)  Nach der Definition in der Gesamtresolution zur Fahrzeugtechnik (R.E.3), ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Absatz 2.

(2)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30-, 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 für Kasachstan, 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, 41-, 42 für die Europäische Union (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (-), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Weitere Zahlen werden den anderen Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


ANHANG 1

Anlage 1

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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Anlage 2

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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Anlage 3

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 2

BEISPIELE FÜR GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

(siehe die Absätze 5.1.4 und 5.3.4 dieser Regelung)

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Das oben abgebildete, an einem Fahrzeug oder einer seitlichen Schutzeinrichtung angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Fahrzeugtyp hinsichtlich der seitlichen Schutzeinrichtung in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 73 mit der Genehmigungsnummer 012439 als vollständiges Fahrzeug genehmigt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 73 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

MUSTER B

(siehe Absatz 5.2.4 dieser Regelung)

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Das oben abgebildete, an einer seitlichen Schutzeinrichtung angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Typ einer seitlichen Schutzeinrichtung hinsichtlich des Seitenschutzes in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 73 mit der Genehmigungsnummer 012439 genehmigt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 73 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt wurde.

MUSTER C

(siehe die Absätze 5.1.5 und 5.3.5 dieser Regelung)

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Das oben abgebildete, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieser Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 73 und Nr. 31 (1) genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geben an, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen die Regelung Nr. 73 die Änderungsserie 01 enthielt und die Genehmigung für ein vervollständigtes Fahrzeug erteilt wurde, und dass die Regelung Nr. 31 die Änderungsserie 02 enthielt.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 3

PRÜFBEDINGUNGEN

1.   PRÜFBEDINGUNGEN FÜR SEITLICHE SCHUTZEINRICHTUNGEN

1.1.

Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung wie folgt durchgeführt werden:

1.1.1.

entweder an einem Fahrzeug des Typs, für den die seitliche Schutzeinrichtung vorgesehen ist; in diesem Fall sind die Bedingungen nach Absatz 2 einzuhalten; oder

1.1.2.

an einem Teil des Fahrgestells des Fahrzeugtyps, für den die seitliche Schutzeinrichtung vorgesehen ist; dieser Teil muss für den oder die betreffenden Fahrzeugtyp(en) charakteristisch sein; oder

1.1.3.

auf einem starren Prüfstand.

1.2.

Bei 1.1.2 und 1.1.3 müssen die Teile, mit denen die seitliche Schutzeinrichtung an einem Teil des Fahrgestells oder Aufbaus oder an einem starren Prüfstand befestigt wird, jenen entsprechen, mit denen die seitliche Schutzeinrichtung gehalten wird, wenn sie am Fahrzeug angebaut ist.

2.   PRÜFBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUGE

2.1.

Das Fahrzeug steht auf einer horizontalen, festen und glatten Fläche.

2.2.

Die gelenkten Räder befinden sich in Geradeausstellung.

2.3.

Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.

2.4.

Das Fahrzeug darf zur Erreichung der nach den Absätzen 2.8 und 14.4 geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren festgehalten werden.

2.5.

Fahrzeuge, die mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung ausgerüstet sind oder die eine Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung besitzen, sind in dem vom Hersteller angegebenen normalen unbeladenen Betriebszustand zu prüfen.

2.6.

Sattelanhänger stehen derart, dass sich ihre Ladefläche in möglichst horizontaler Lage befindet.


8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/19


Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 97 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeug-Alarmsystemen (FAS) und Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS)

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 23. Juni 2011

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Gegenstand

TEIL I —   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUG-ALARMSYSTEMEN

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung eines FAS

4.

Genehmigung

5.

Allgemeine Vorschriften

6.

Besondere Vorschriften

7.

Betriebsparameter und Prüfbedingungen

8.

Anweisungen

9.

Änderung des Typs des FAS und Erweiterung der Genehmigung

10.

Übereinstimmung der Produktion

11.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

12.

Endgültige Einstellung der Produktion

13.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

Teil II —   Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Alarmsystems

14.

Begriffsbestimmungen

15.

Antrag auf Genehmigung

16.

Genehmigung

17.

Allgemeine Vorschriften

18.

Besondere Vorschriften

19.

Prüfbedingungen

20.

Anweisungen

21.

Änderung des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

22.

Übereinstimmung der Produktion

23.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

24.

Endgültige Einstellung der Produktion

25.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

Teil III —   Genehmigung von Wegfahrsperren und Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Wegfahrsperre

26.

Begriffsbestimmungen

27.

Antrag auf Genehmigung einer Wegfahrsperre

28.

Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugs

29.

Genehmigung einer Wegfahrsperre

30.

Genehmigung eines Fahrzeugs

31.

Allgemeine Vorschriften

32.

Besondere Vorschriften

33.

Betriebsparameter und Prüfbedingungen

34.

Anweisungen

35.

Änderung des Typs der Wegfahrsperre oder des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung

36.

Übereinstimmung der Produktion

37.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

38.

Endgültige Einstellung der Produktion

39.

Übergangsbestimmungen

40.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1 —

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Fahrzeug-Alarmsystems (FAS) nach Teil I der Regelung Nr. 97

Anhang IA —

Beschreibungsbogen

Anhang 2 —

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Alarmsystems nach Teil II der Regelung Nr. 97

Anhang 3 —

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Wegfahrsperre nach Teil III der Regelung Nr. 97

Anhang 4 —

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Wegfahrsperre nach Teil III der Regelung Nr. 97

Anhang 5 —

Anordnungen der Genehmigungszeichen

Anhang 6 —

Muster der Konformitätsbescheinigung

Anhang 7 —

Muster der Einbaubescheinigung

Anhang 8 —

Prüfung der Systeme für den Schutz des Innenraumes

Anhang 9 —

Elektromagnetische Verträglichkeit

Anhang 10 —

Vorschriften für mechanische Schlüsselschalter

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für:

1.1.

TEIL I: Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS), die dauerhaft an Fahrzeugen der Klasse M1 sowie an Fahrzeugen der Klasse N1 mit einer Höchstmasse bis zu 2 Tonnen angebracht werden sollen (1).

1.2.

TEIL II: Fahrzeuge der Klasse M1 und sowie Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Höchstmasse bis zu 2 Tonnen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS) (1).

1.3.

TEIL III: Wegfahrsperren und Fahrzeuge der Klasse M1 sowie Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Höchstmasse bis zu 2 Tonnen hinsichtlich der Wegfahrsperren (1).

1.4.

Der Einbau von Einrichtungen nach den Teilen II und III in Fahrzeuge anderer Klassen als M1 oder N1 mit einer Höchstmasse über 2 Tonnen ist zulässig, doch müssen die eingebauten Einrichtungen in diesem Fall allen einschlägigen Vorschriften dieser Regelung entsprechen. Fahrzeuge, die nach den Vorschriften der Teile III oder IV der Regelung Nr. 116 genehmigt wurden, gelten als übereinstimmend mit den Teilen II bzw. III dieser Regelung.

TEIL I —   GENEHMIGUNG VON FAHRZEUG-ALARMSYSTEMEN

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne des Teiles I dieser Regelung ist

2.1.

„Fahrzeug-Alarmsystem“ (FAS) eine Anlage, die für den Einbau in ein Fahrzeug bestimmt ist, um anzuzeigen, dass jemand in das Fahrzeug eindringt oder daran hantiert; diese Systeme können einen zusätzlichen Schutz gegen die unbefugte Benutzung bieten;

2.2.

„Sensor“ eine Einrichtung, die auf eine Veränderung anspricht, die dadurch verursacht werden kann, dass jemand in ein Fahrzeug eindringt oder daran hantiert;

2.3.

„Warnvorrichtung“ eine Vorrichtung, die anzeigt, dass jemand in ein Fahrzeug eingedrungen ist oder daran hantiert hat;

2.4.

„Betätigungseinrichtung“ die Einrichtung zum Schärfen, Entschärfen und Prüfen eines FAS und zum Übermitteln eines Alarmsignals an die Warnvorrichtungen;

2.5.

„scharf“ der Zustand eines FAS, in dem ein Alarmsignal an die Warnvorrichtungen übermittelt werden kann;

2.6.

„entschärft“ der Zustand eines FAS, in dem kein Alarmsignal an die Warnvorrichtungen übermittelt werden kann;

2.7.

„Schlüssel“ eine Vorrichtung, die so beschaffen ist, dass damit ein Schließsystem betätigt werden kann, das so konstruiert ist, dass es nur durch diese Vorrichtung betätigt werden kann;

2.8.

„Typ des Fahrzeug-Alarmsystems“ eine Kategorie von Systemen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers,

b)

Art des Sensors,

c)

Art der Warnvorrichtung,

d)

Art der Betätigungseinrichtung;

2.9.

„Genehmigung eines Fahrzeug-Alarmsystems“ die Genehmigung eines Typs eines FAS hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7;

2.10.

„Wegfahrsperre“ eine Einrichtung, die verhindern soll, dass das Fahrzeug durch seine eigene Antriebskraft fortbewegt wird;

2.11.

„Notalarm“ eine Einrichtung, mit der eine in das Fahrzeug eingebaute Alarmanlage ausgelöst werden kann, um in einem Notfall Hilfe herbeizurufen;

2.12.

„Bauteil“ eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und unabhängig von einem Fahrzeug typgenehmigt werden kann, wenn diese Regelung es ausdrücklich vorsieht;

2.13.

„selbständige technische Einheit“ eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und unabhängig von einem Fahrzeug, aber nur in Bezug auf einen oder mehrere festgelegte Fahrzeugtypen, typgenehmigt werden kann, wenn diese Regelung es ausdrücklich vorsieht.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINES FASNEHMIGUNG EINES FAS

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein FAS ist von dem Hersteller des FAS oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Für jeden Typ des FAS ist dem Antrag ein Beschreibungsbogen hinzuzufügen, der dem Muster in Anhang 1A Teil 1 entspricht und eine Beschreibung der technischen Merkmale des FAS sowie eine Beschreibung des Einbauverfahrens für sämtliche Marken und Typen von Fahrzeugen, in die das FAS eingebaut werden soll, enthält; erforderlich sind zudem

3.2.1.

(ein) Fahrzeug(e), das/die mit dem zu genehmigenden FAS ausgerüstet und vom Antragsteller in Absprache mit dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ausgewählt worden ist (sind), sowie

3.2.2.

Anweisungen in dreifacher Ausfertigung entsprechend den Angaben in Absatz 8.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgelegte FAS den Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7, dann ist die Genehmigung für diesen Typ des FAS zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Deren erste beide Ziffern (derzeit 01 für die Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines FAS mehr zuteilen.

4.3.

Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ eines FAS nach dieser Regelung sind Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.4.

An den Hauptbauteilen des FAS, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ eines FAS entspricht, ist sichtbar und an einer in dem Mitteilungsblatt angegebenen, gut zugänglichen Stelle ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus.

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2),

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, dem Zeichen „A“, „I“ oder „AI“, das anzeigt, ob das System ein Fahrzeug-Alarmsystem, eine Wegfahrsperre oder eine Kombination dieser beiden Systeme ist, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer in der Nähe des Kreises nach Absatz 4.4.1.

4.4.3.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.4.4.

Anhang 5 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

4.5.

Als Alternative zum Genehmigungszeichen nach Absatz 4.4 wird für jedes FAS, das zum Verkauf angeboten wird, eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.

Liefert ein Hersteller eines FAS einem Fahrzeughersteller ein genehmigtes, aber nicht mit dem Genehmigungszeichen versehenes FAS als Erstausrüstung zum Einbau in ein Fahrzeugmodell oder eine Modellreihe, so muss der Hersteller des FAS dem Fahrzeughersteller Exemplare der Konformitätsbescheinigung in ausreichender Zahl mitliefern, so dass dieser Hersteller die Fahrzeuggenehmigung nach Teil II dieser Regelung erhalten kann.

Besteht das FAS aus einzelnen Bauteilen, so müssen seine Hauptbauteile mit einem Kennzeichen versehen sein; diese Kennzeichen müssen in der Konformitätsbescheinigung angeführt sein.

Ein Muster der Konformitätsbescheinigung ist in Anhang 6 dieser Regelung enthalten.

5.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1.

Das FAS muss ein Warnsignal geben, wenn jemand in ein Fahrzeug eindringt oder daran hantiert.

Das Warnsignal muss ein akustisches Signal sein, zusätzlich können optische Warnsignale gegeben werden, oder es können auch Funksignale oder eine beliebige Kombination der vorgenannten Warnsignale vorgesehen sein.

5.2.

FAS müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass das damit ausgerüstete Fahrzeug weiterhin den betreffenden technischen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), entspricht.

5.3.

Ist mit dem FAS eine Funkübertragung möglich, zum Beispiel zum Schärfen oder Entschärfen des AS oder zur Übertragung der Alarmsignale, so muss es den betreffenden ETSI-Normen (3), zum Beispiel EN 300 220-1 V1.3.1 (2000-09), EN 300 220-2 V1.3.1 (2000-09), EN 300 220-3 V1.1.1 (2000-09) und EN 301 489-3 V1.2.1 (2000-08) (einschließlich etwaiger Kann-Vorschriften), entsprechen. Bei der Funkübertragung zum Schärfen und Entschärfen des AS müssen die Frequenz und die maximal abgestrahlte Leistung der Empfehlung 70-03 (17. Februar 2000) der CEPT/ERC (4) betreffend den Gebrauch von Geräten für den Nahbereich entsprechen (5).

5.4.

Durch den Einbau eines FAS in ein Fahrzeug darf die Leistung des Fahrzeugs (bei entschärftem Zustand des AS) oder seine Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.

5.5.

Das VAS und seine Bauteile dürfen sich nicht selbst unbeabsichtigt aktivieren, und zwar vor allem dann nicht, wenn der Motor läuft.

5.6.

Durch den Ausfall des VAS oder der Stromversorgung darf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

5.7.

Das FAS, seine Bauteile und die Teile, die von ihnen beeinflusst werden, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass es möglichst schwierig ist, sie außer Betrieb zu setzen oder rasch und ohne dass jemand aufmerksam wird zu zerstören, zum Beispiel mit Hilfe billiger, leicht zu versteckender Werkzeuge oder Geräte, die überall erhältlich sind.

5.8.

Die Einrichtung zum Schärfen und Entschärfen des FAS muss so konstruiert sein, dass die Vorschriften der Regelung Nr. 18 nicht verletzt werden. Elektrische Anschlüsse an Bauteilen, die dieser Regelung entsprechen, sind zulässig.

5.9.

Das System muss so ausgelegt sein, dass durch das Kurzschließen eines Stromkreises einer Warnvorrichtung außer in diesem kurzgeschlossenen Stromkreis keine Signalanzeige des Alarmsystems ausfällt.

5.10.

Das FAS kann eine Wegfahrsperre beinhalten, die den Vorschriften des Teils III dieser Regelung entsprechen muss.

6.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

6.1.   Schutzumfang

6.1.1.   Besondere Anforderungen

Das FAS muss mindestens beim Öffnen einer Fahrzeugtür, der Motorhaube und des Kofferraumes ansprechen und dies anzeigen. Durch den Ausfall oder das Ausschalten von Lichtquellen (zum Beispiel Innenraumleuchte) darf die Überwachungsfunktion nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzliche wirksame Sensoren zur Information/Anzeige, wenn beispielsweise

a)

jemand in das Fahrzeug eindringt (zum Beispiel Überwachung des Innenraumes oder der Fensterscheiben), eine verglaste Fläche beschädigt oder

b)

versucht, das Fahrzeug zu stehlen (zum Beispiel Neigungssensor),

sind zulässig, wobei sichergestellt sein muss, dass die akustische Warnvorrichtung nicht unnötig ertönt (= Fehlalarm, siehe Absatz 6.1.2).

Sofern diese zusätzlichen Sensoren ein Alarmsignal auch dann erzeugen, wenn jemand in das Fahrzeug eingedrungen ist (zum Beispiel durch die Beschädigung einer verglasten Fläche) oder äußere Einflüsse einwirken (zum Beispiel Wind), darf das durch einen der obengenannten Sensoren ausgelöste Alarmsignal nicht mehr als zehnmal innerhalb derselben Auslösedauer des FAS ausgelöst werden.

In diesem Fall muss die Auslösedauer dadurch begrenzt werden, dass der Fahrzeugbenutzer das System entschärft.

Einige Arten zusätzlicher Sensoren, zum Beispiel für die Überwachung des Innenraums (Ultraschall, Infrarot) oder Neigungssensor usw., dürfen absichtlich deaktiviert werden. Dies muss jedes Mal vor dem Schärfen des FAS durch eine besondere, gezielte Maßnahme erfolgen. Es darf nicht möglich sein, die Sensoren zu deaktivieren, während das Alarmsystem geschärft ist.

6.1.2.   Sicherung gegen Fehlalarm

6.1.2.1.   Durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel

a)

die Konstruktion des mechanischen Teiles des Systems und die Ausführung des Stromkreises entsprechend den besonderen Bedingungen bei Kraftfahrzeugen,

b)

die Auswahl und Anwendung von Funktions- und Kontrollprinzipien für das AS und seine Bauteile,

muss sichergestellt sein, dass das FAS sowohl in scharfem als auch in entschärftem Zustand kein unnötiges akustisches Alarmsignal auslösen kann bei:

a)

einem Schlag auf das Fahrzeug: Prüfung nach Absatz 7.2.13,

b)

elektromagnetischer Verträglichkeit: Prüfungen nach Absatz 7.2.12,

c)

Abnahme der Batteriespannung durch Dauerentladung: Prüfung nach Absatz 7.2.14,

d)

Fehlalarm der Überwachungseinrichtung für den Innenraum: Prüfung nach Absatz 7.2.15.

6.1.2.2.   Kann der Antragsteller zum Beispiel anhand technischer Daten nachweisen, dass das System ausreichend gegen Fehlalarm gesichert ist, so kann der Technische Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, auf einige der obengenannten Prüfungen verzichten.

6.2.   Akustischer Alarm

6.2.1.   Allgemeines

Das Warnsignal muss deutlich zu hören und zu erkennen sein und sich erheblich von den anderen im Straßenverkehr verwendeten akustischen Signalen unterscheiden.

Zusätzlich zur akustischen Warnvorrichtung für die Erstausrüstung kann in dem Bereich des Fahrzeugs, der durch das FAS überwacht wird, eine gesonderte akustische Warnvorrichtung angebracht werden, die gegen den leichten, schnellen Zugriff zu schützen ist.

Wird eine gesonderte akustische Warnvorrichtung nach Absatz 6.2.3.1 verwendet, so kann die serienmäßige akustische Warnvorrichtung für die Erstausrüstung zusätzlich durch das FAS ausgelöst werden, sofern durch unbefugte Eingriffe an der serienmäßigen akustischen Warnvorrichtung (die im allgemeinen leichter zugänglich ist) die Funktion der zusätzlichen akustischen Warnvorrichtung nicht beeinträchtigt wird.

6.2.2.   Dauer des akustischen Signals

Mindestdauer

:

25 s,

Höchstdauer

:

30 s.

Das akustische Signal darf erst dann wieder ertönen, wenn erneut am Fahrzeug hantiert wird, das heißt nach der obengenannten Zeitspanne.

(Beschränkungen: siehe die Absätze 6.1.1 und 6.1.2.)

Durch das Entschärfen des AS muss das Signal sofort verstummen.

6.2.3.   Vorschriften für das akustische Signal

6.2.3.1.   Dauerton-Signalvorrichtung (gleichbleibendes Frequenzspektrum), zum Beispiel Hörner: akustische und andere Daten nach der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I.

Intermittierendes Signal (ein/aus):

Auslösefrequenz … (2 ± 1) Hz

Einschaltdauer = Ausschaltdauer ± 10 %

6.2.3.2.   Akustische Signalvorrichtung mit Frequenzmodulation:

akustische und andere Daten nach der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I, aber gleiche Durchlassung eines charakteristischen Frequenzbereiches innerhalb des obengenannten Bereiches (1 800 Hz bis 3 550 Hz) in beiden Richtungen.

Durchlassfrequenz … (2 ± 1) Hz

6.2.3.3.   Schallpegel

Die Schallquelle muss:

a)

entweder eine akustische Warnvorrichtung sein, die nach der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I genehmigt worden ist,

b)

oder eine Vorrichtung, die den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I Absätze 6.1 und 6.2 entspricht.

Bei einer anderen Schallquelle als der akustischen Warnvorrichtung für die Erstausrüstung kann der Mindestschallpegel, der unter den in der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I genannten Bedingungen gemessen wird, auf 100 dB(A) reduziert werden.

6.3.   Optischer Alarm — falls vorhanden

6.3.1.   Allgemeines

Dringt jemand in das Fahrzeug ein oder hantiert daran, so muss die Vorrichtung nach den Vorschriften der Absätze 6.3.2 und 6.3.3 ein optisches Signal auslösen.

6.3.2.   Dauer des optischen Signals

Die Dauer des optischen Signals muss zwischen 25 s und 5 min nach Auslösen des Alarms betragen.

Durch das Entschärfen des Alarmsystems muss das Signal sofort abgestellt werden.

6.3.3.   Art des optischen Signals

Aufleuchten aller Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Innenraumbeleuchtung des Fahrzeugs einschließlich aller Lampen in demselben Stromkreis.

Auslösefrequenz (2 ± 1) Hz

Bezogen auf das akustische Signal sind auch asynchrone Signale zulässig.

Einschaltdauer = Ausschaltdauer ± 10 %

6.4.   Funkalarm (Rufanlage) — falls vorhanden

Das FAS kann eine Einrichtung umfassen, die ein Alarmsignal über Funk auslöst.

6.5.   Schärfungssperre des AS

6.5.1.   Bei laufendem Motor darf das beabsichtigte oder unbeabsichtigte Schärfen des AS nicht möglich sein.

6.6.   Schärfen und Entschärfen des FAS

6.6.1.   Schärfen

Jedes geeignete Mittel zum Schärfen des FAS ist zulässig, sofern dadurch nicht versehentlich Fehlalarme ausgelöst werden.

6.6.2.   Entschärfen

Das Entschärfen des FAS muss durch eine der folgenden Einrichtungen oder eine Kombination davon erfolgen. Andere Einrichtungen, mit denen die gleiche Wirkung erzielt wird, sind zulässig.

6.6.2.1.   Einen mechanischen Schlüssel (der den Vorschriften des Anhangs 10 dieser Regelung entspricht), der mit einer von außen betätigten Zentralverriegelung des Fahrzeugs mit mindestens 1 000 Varianten gekoppelt werden kann,

6.6.2.2.   eine elektrische/elektronische Einrichtung, zum Beispiel eine Fernbedienung, mit mindestens 50 000 Varianten, die für Wechselcodes ausgelegt sein muss und/oder eine Mindestabtastzeit von zehn Tagen aufweisen muss, was höchstens 5 000 Varianten pro 24 Stunden bei mindestens 50 000 Varianten entspricht,

6.6.2.3.   einen mechanischen Schlüssel oder eine elektrische/elektronische Einrichtung innerhalb des gesicherten Innenraumes mit zeitlich gesteuerter Ausstiegs-/Einstiegsverzögerung.

6.7.   Ausstiegsverzögerung

Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Schärfen des FAS innerhalb des gesicherten Bereiches, so muss eine Ausstiegsverzögerung vorgesehen sein. Die Ausstiegsverzögerung muss auf 15 Sekunden bis 45 Sekunden nach Betätigung des Schalters eingestellt werden können. Die Verzögerungszeit kann an die Erfordernisse des jeweiligen Benutzers anpassbar sein.

6.8.   Einstiegsverzögerung

Befindet sich die Vorrichtung für das Entschärfen des FAS innerhalb des gesicherten Bereiches, so muss vor der Auslösung des akustischen und des optischen Signals eine Verzögerung von mindestens fünf Sekunden und höchstens 15 Sekunden vorgesehen sein. Die Verzögerungszeit kann an die Erfordernisse des jeweiligen Benutzers angepasst werden.

6.9.   Zustandsanzeige

6.9.1.   Zur Information über den Zustand des FAS (scharf, entschärft, Alarmauslösezeit, Alarm ausgelöst) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Innenraumes zulässig. Die Lichtstärke einer außerhalb des Innenraums angebrachten optischen Signalvorrichtung darf nicht mehr als 0,5 cd betragen.

6.9.2.   Ist eine Anzeige für kurzfristige „dynamische“ Prozesse, zum Beispiel für den Wechsel von „scharf“ zu „entschärft“ und umgekehrt, vorhanden, so muss es sich dabei gemäß Absatz 6.9.1 um eine optische Anzeige handeln. Diese optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumleuchte(n) erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger drei Sekunden nicht übersteigt.

6.10.   Energieversorgung

Die Stromquelle für das FAS muss entweder die Fahrzeugbatterie oder eine wiederaufladbare Batterie sein. Eine etwaige zusätzliche wiederaufladbare oder nicht wiederaufladbare Batterie kann verwendet werden. Diese Batterien dürfen auf keinen Fall die anderen Teile der elektrischen Anlage des Fahrzeugs mit Strom versorgen.

6.11.   Vorschriften für Zusatzfunktionen

6.11.1.   Selbstüberwachung, automatische Ausfallanzeige

Beim Schärfen des FAS kann ein nicht vorschriftsgemäßer Zustand, zum Beispiel offene Türen usw., durch eine Selbstüberwachungsfunktion (Plausibilitätskontrolle) erkannt werden, dies wird dann angezeigt.

6.11.2.   Notalarm

Ein optischer und/oder akustischer und/oder Funkalarm ist unabhängig vom Zustand (scharf oder entschärft) und/oder der Funktion des FAS zulässig. Ein solcher Alarm muss im Fahrzeug ausgelöst werden und darf den Zustand (scharf oder entschärft) des FAS nicht beeinflussen. Außerdem muss der Fahrzeugbenutzer den Notalarm abstellen können. Bei einem akustischen Alarm darf die Dauer des Signaltons pro Auslösung nicht begrenzt sein. Durch einen Notalarm darf weder das Anlassen des Motors ausgeschlossen noch der laufende Motor abgestellt werden.

7.   BETRIEBSPARAMETER UND PRÜFBEDINGUNGEN (6)

7.1.   Betriebsparameter

Alle Bauteile des FAS müssen unter den folgenden Bedingungen einwandfrei funktionieren.

7.1.1.   Klimatische Bedingungen

Es werden zwei Umgebungstemperaturklassen unterschieden:

 

–40 °C bis +85 °C für Teile, die im Innen- oder Gepäckraum eingebaut werden,

 

–40 °C bis +125 °C für Teile, die im Motorraum eingebaut werden, falls nichts anderes festgelegt ist.

7.1.2.   Schutzgrad für den Einbau

Die folgenden Schutzgrade entsprechend der IEC-Publikation 529-1989 müssen gewährleistet sein:

 

IP 40 für Teile, die im Innenraum eingebaut werden,

 

IP 42 für Teile, die bei Cabriolets und Fahrzeugen mit Schiebedach im Innenraum einzubauen sind, wenn die Einbaustelle einen höheren Schutzgrad als IP 40 erforderlich macht,

 

IP 54 für alle anderen Teile.

Der Hersteller des FAS muss in der Einbauanweisung angeben, wenn bei der Anordnung der Teile in Bezug auf Staub, Wasser und Temperatur Beschränkungen zu beachten sind.

7.1.3.   Witterungsanforderungen

Sieben Tage gemäß IEC 68-2-30-1980.

7.1.4.   Bedingungen für die Stromversorgung

Nenn-Versorgungsspannung: 12 V,

Betriebsversorgungsspannungsbereich: von 9 V bis 15 V im Temperaturbereich nach Absatz 7.1.1,

Toleranz für Überspannungen bei 23 °C

:

U

=

18 V, max. 1 h

U

=

24 V, max. 1 min

7.2.   Prüfbedingungen

7.2.1.   Betriebsprüfungen

Die Betriebsprüfungen nach den Absätzen 7.2.3, 7.2.4, 7.2.5, 7.2.6 und 7.2.8.4 können, sofern einige der gemäß diesen Absätzen vor der Betriebsprüfung durchzuführenden Prüfungen direkt hintereinander an einem einzigen FAS vorgenommen werden, nach Abschluss der ausgewählten Prüfungen ein einziges Mal durchgeführt werden, anstatt die in den genannten Absätzen aufgeführten Betriebsprüfungen nach jeder der ausgewählten Prüfungen durchzuführen. Die Fahrzeughersteller und -lieferanten müssen nur bei nichtakkumulierten Verfahren zufrieden stellende Ergebnisse sicherstellen.

7.2.1.1.   Das FAS ist auf Übereinstimmung mit den nachstehenden Vorschriften zu überprüfen:

a)

Dauer des Alarms nach den Absätzen 6.2.2 und 6.3.2,

b)

Frequenz und Verhältnis von Einschalt- zu Ausschaltdauer nach den Absätzen 6.3.3 und 6.2.3.1 bzw. 6.2.3.2,

c)

gegebenenfalls Anzahl der Alarmzyklen nach Absatz 6.1.1,

d)

Überprüfung der Schärfungssperre des AS nach Absatz 6.5.

7.2.1.2.   Normale Prüfbedingungen

Spannung … U = (12 ± 0,2) V

Temperatur … Θ = (23 ± 5) °C

7.2.2.   Widerstandsfähigkeit gegen Temperatur- und Spannungsänderungen

Die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Absatzes 7.2.1.1 ist auch unter den folgenden Bedingungen zu überprüfen:

Prüftemperatur

Θ = (– 40 ± 2) °C

Prüfspannung

U = (9 ± 0,2) V

Prüfdauer

4 Stunden

7.2.2.2.   bei Teilen, die in den Innen- oder Gepäckraum eingebaut werden sollen:

Prüftemperatur

Θ = (+85 ± 2) °C

Prüfspannung

U = (15 ± 0,2) V

Prüfdauer

4 Stunden

7.2.2.3.   bei Teilen, die in den Motorraum eingebaut werden sollen, falls nichts anderes festgelegt ist:

Prüftemperatur

Θ = (+125 ± 2) °C

Prüfspannung

U = (15 ± 0,2) V

Prüfdauer

4 Stunden

7.2.2.4.   Das FAS wird sowohl in scharfem als auch in entschärftem Zustand eine Stunde lang einer Überspannung von (18 ± 0,2) V ausgesetzt.

7.2.2.5.   Das FAS wird sowohl in scharfem als auch in entschärftem Zustand eine Minute lang einer Überspannung von (24 ± 0,2) V ausgesetzt.

7.2.3.   Betriebssicherheit nach der Fremdkörper- und Wasserdichtheitsprüfung

Nach der Prüfung auf Undurchlässigkeit für Fremdkörper und Wasser gemäß IEC 529-1989 für die Schutzgrade nach Absatz 7.1.2 sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1 zu wiederholen.

Mit Zustimmung des Technischen Dienstes muss diese Bestimmung in den folgenden Fällen nicht angewandt werden:

a)

Typgenehmigung eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt werden soll

In diesem Fall muss der Hersteller des FAS:

i)

in Absatz 4.5 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 1) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes gemäß Teil I dieser Regelung nicht auf das FAS angewandt wurde, und

ii)

in Absatz 4.1 des Beschreibungsbogens die Liste der Fahrzeuge anführen, in die das FAS eingebaut werden soll, sowie in Absatz 4.2 die einschlägigen Einbaubedingungen nennen.

b)

Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich eines AS

In diesem Fall muss der Hersteller in Absatz 3.1.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes aufgrund der Einbaubedingungen nicht für das AS gilt, und der Fahrzeughersteller muss dies durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen.

c)

Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt wurde

In diesem Fall muss der Fahrzeughersteller in Absatz 3.1.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes nicht für den Einbau des FAS gilt, wenn die entsprechenden Einbaubedingungen erfüllt werden.

Diese Bedingung gilt nicht in Fällen, in denen die nach Anhang 1A Teil 2 Absatz 3.1.3.1.1 erforderlichen Angaben für die Genehmigung der selbständigen technischen Einheit bereits vorgelegt wurden.

7.2.4.   Betriebssicherheit nach der Kondenswasserprüfung

Nach der Prüfung auf Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß IEC 68-2-30 (1980) sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1 zu wiederholen.

7.2.5.   Prüfung der Sicherheit gegen Verpolung

Das FAS und seine Bauteile dürfen nicht zerstört werden, wenn zwei Minuten lang eine Spannung mit Verpolung bis zu 13 V angelegt wird.

Nach dieser Prüfung sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1, gegebenenfalls mit ausgewechselten Sicherungen, zu wiederholen.

7.2.6.   Prüfung der Sicherheit gegen Kurzschlüsse

Alle elektrischen Anschlüsse des FAS müssen bis zu 13 V kurzschlusssicher geerdet und/oder abgesichert sein.

Nach dieser Prüfung sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1, gegebenenfalls mit ausgewechselten Sicherungen, zu wiederholen.

7.2.7.   Energieverbrauch in scharfem Zustand

Der Energieverbrauch darf in scharfem Zustand unter den in Absatz 7.2.1.2 genannten Bedingungen für das vollständige AS einschließlich der Zustandsanzeige im Durchschnitt 20 mA nicht überschreiten.

Mit Zustimmung des Technischen Dienstes muss diese Bestimmung unter folgenden Gegebenheiten nicht angewandt werden:

a)

Typgenehmigung eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt werden soll

In diesem Fall muss der Hersteller des FAS:

i)

in Absatz 4.5 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 1) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes gemäß Teil I dieser Regelung nicht auf das FAS angewandt wurde,

ii)

in Absatz 4.1 des Beschreibungsbogens die Liste der Fahrzeuge anführen, in die das FAS eingebaut werden soll, sowie in Absatz 4.2 die einschlägigen Einbaubedingungen nennen und

iii)

durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen, dass die Energieverbrauchsanforderungen nicht überschritten werden.

b)

Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich eines AS

In diesem Fall muss der Hersteller in Absatz 3.1.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes aufgrund der Einbaubedingungen nicht für das AS gilt, und der Fahrzeughersteller muss dies durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen.

c)

Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt wurde

In diesem Fall muss der Fahrzeughersteller in Absatz 3.1.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes nicht für den Einbau des FAS gilt, wenn die entsprechenden Einbaubedingungen erfüllt werden.

Diese Bedingung gilt nicht in Fällen, in denen die nach Anhang 1A Teil 2 Absatz 3.1.3.1.1 erforderlichen Angaben bei der Genehmigung einer selbständigen technischen Einheit bereits vorgelegt wurden.

7.2.8.   Betriebssicherheit nach der Schwingungsprüfung

7.2.8.1.   Für diese Prüfungen werden die Bauteile in zwei Typen unterteilt:

Typ 1

:

normalerweise in das Fahrzeug eingebaute Bauteile,

Typ 2

:

für die Befestigung am Motor bestimmte Bauteile.

7.2.8.2.   Die Bauteile/das FAS sind/ist einer sinusförmigen Schwingung mit folgenden Merkmalen auszusetzen:

7.2.8.2.1.   Typ 1

Die Frequenz muss zwischen 10 Hz und 500 Hz veränderbar sein und eine maximale Amplitude von ± 5 mm und eine maximale Beschleunigung von 3 g (Spitzenwert 0) aufweisen.

7.2.8.2.2.   Typ 2

Die Frequenz muss zwischen 20 Hz und 300 Hz veränderbar sein und eine maximale Amplitude von ± 2 m und eine maximale Beschleunigung von 15 g (Spitzenwert 0) aufweisen.

7.2.8.2.3.   Sowohl für Typ 1 als auch für Typ 2 gilt:

a)

Die Frequenzänderung beträgt 1 Oktave/min,

b)

die Anzahl der Zyklen beträgt 10, die Prüfung ist in allen drei Dimensionen durchzuführen,

c)

die Schwingungen werden bei niedrigen Frequenzen bei maximaler konstanter Amplitude und maximaler konstanter Beschleunigung bei hohen Frequenzen ausgeführt.

7.2.8.3.   Während der Prüfung muss das FAS an die Stromversorgung angeschlossen sein und für das Kabel im Abstand von 200 mm eine Halterung vorhanden sein.

7.2.8.4.   Nach der Schwingungsprüfung sind die Betriebsprüfungen nach Absatz 7.2.1 zu wiederholen.

7.2.9.   Dauerhaltbarkeitsprüfung

Unter den Prüfbedingungen nach Absatz 7.2.1.2 werden 300 vollständige Alarmzyklen (akustisch und/oder optisch) mit einer Ruhezeit der akustischen Warnvorrichtung von fünf Minuten ausgelöst.

7.2.10.   Prüfungen für den äußeren Schlüsselschalter (an der Außenseite des Fahrzeugs angebracht)

Die nachstehenden Prüfungen sind nur durchzuführen, wenn der Schließzylinder des Türschlosses für die Erstausrüstung nicht verwendet wird.

7.2.10.1.   Der Schlüsselschalter muss so beschaffen sein, dass er auch nach 2 500 Schärfungs-/Entschärfungszyklen in jeder Richtung und einer anschließenden Salzsprühnebelprüfung nach IEC 68-2-11-1981 mit einer Dauer von mindestens 96 Stunden als Korrosionsbeständigkeitsprüfung voll funktionsfähig bleibt.

7.2.11.   Prüfung der Systeme für den Schutz des Innenraumes

Der Alarm muss ausgelöst werden, wenn eine 0,2 ×0,15 m große senkrechte Platte 0,3 m weit (von der Mitte der senkrechten Platte aus gemessen) durch ein offenes Vordertürfenster in den Innenraum nach vorn und parallel zur Straße mit einer Geschwindigkeit von 0,4 m/s in einem Winkel von 45° zur Längsmittelebene des Fahrzeugs eindringt (siehe die Zeichnungen in Anhang 8 dieser Regelung).

7.2.12.   Elektromagnetische Verträglichkeit

Das FAS ist den in Anhang 9 beschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass ein FAS, das alle Funktionszustände der Prüfungen nach Anhang 9 erreicht, das Alarmsignal im Zusammenhang mit den Anforderungen in Absatz 6.1.2.1 nicht unnötig auslöst.

Hinsichtlich der Konformität der Funktionszustände in den einzelnen Prüfungen wird bei einem FAS, das so konstruiert ist, dass es den Alarm in scharfem Zustand unter einigen der in Anhang 9 genannten Prüfbedingungen auslösen soll, sofern das Alarmsignal bei den Prüfungen ertönt, davon ausgegangen, dass das FAS in den Prüfungen wie vorgesehen funktioniert und dass es somit den Funktionszustand der Prüfungen erreicht. In diesem Fall muss der Hersteller des FAS dies durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen.

7.2.13.   Sicherung gegen Fehlalarm bei einem Schlag auf das Fahrzeug

Es ist nachzuweisen, dass durch den Schlag der gekrümmten Fläche eines halbkugelförmigen Schlagkörpers mit einem Durchmesser von 165 mm und einer Shore-Härte (A) von 70 ± 10 mit bis zu 4,5 Joule auf eine beliebige Stelle des Fahrzeugaufbaues oder der Verglasung kein Fehlalarm ausgelöst wird.

7.2.14.   Sicherung gegen Fehlalarm bei einem Spannungsabfall

Es ist nachzuweisen, dass eine langsame Abnahme der Spannung der Hauptbatterie durch Dauerentladung um 0,5 V pro Stunde bis auf 3 V keinen Fehlalarm auslöst.

Prüfbedingungen: siehe Absatz 7.2.1.2

7.2.15.   Prüfung der Sicherung der Innenraumüberwachung gegen Fehlalarm

Die Systeme für den Schutz des Innenraumes nach Absatz 6.1.1 sind zusammen mit einem Fahrzeug unter normalen Bedingungen zu prüfen (Absatz 7.2.1.2).

Das nach den Anweisungen des Herstellers eingebaute System darf nicht ausgelöst werden, wenn es im Abstand von 0,5 s fünfmal der in Absatz 7.2.13 beschriebenen Prüfung unterzogen wird.

Durch die Anwesenheit einer Person, die das Fahrzeug berührt oder sich um dieses herum bewegt (bei geschlossenen Fenstern), darf kein Fehlalarm ausgelöst werden.

8.   ANWEISUNGEN

Jedem FAS sind beizufügen:

8.1.   Einbauanweisung

8.1.1.

Liste der Fahrzeuge und Fahrzeugmodelle, für die die Einrichtung bestimmt ist. Diese Liste kann spezifisch oder allgemein sein, zum Beispiel „alle Personenkraftwagen mit Benzinmotor und minusgepolter 12-Volt-Batterie“.

8.1.2.

Durch Fotografien und/oder sehr deutliche Zeichnungen illustriertes Einbauverfahren.

8.1.3.

Bei FAS mit vorhandener Wegfahrsperre zusätzliche Anweisungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Teils III dieser Regelung.

8.2.   Vorgedruckte Einbaubescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang 7.

8.3.   Allgemeine Mitteilung an den Käufer des FAS, in der dieser auf Folgendes hingewiesen wird:

 

Das FAS ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers einzubauen.

 

Es wird empfohlen, einen guten Einbauspezialisten zu wählen (der Hersteller des FAS nennt auf Anforderung geeignete Einbauspezialisten).

 

Die mit dem FAS mitgelieferte Einbaubescheinigung ist vom Einbauspezialisten auszufüllen.

8.4.   Bedienungsanweisung

8.5.   Wartungsanweisung

8.6.   Allgemeine Warnung vor den Gefahren, die sich durch Veränderungen des Systems oder den Einbau zusätzlicher Teile ergeben können; durch solche Veränderungen oder zusätzlichen Teile würde die Einbaubescheinigung nach Absatz 8.2 automatisch ungültig.

8.7.   Angabe der Stelle(n), an der/denen das internationalen Genehmigungszeichen nach Absatz 4.4 dieser Regelung angebracht ist und/oder der internationalen Konformitätsbescheinigung nach Absatz 4.5 dieser Regelung.

9.   ÄNDERUNG DES TYPS DES FAS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

Jede Änderung des Typs des FAS ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Typ des FAS erteilt hat.

Die Behörde kann dann

a)

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und das FAS in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

b)

bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten für einige oder alle Prüfungen nach den Absätzen 5, 6 und 7 dieser Regelung anfordern.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderung nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.

10.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

10.1.

Jedes nach dieser Regelung genehmigte FAS muss so beschaffen sein, dass es hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7 dem genehmigten Typ entspricht.

10.2.

Bei jedem Typ des Fahrzeug-Alarmsystems müssen die in den Absätzen 7.2.1 bis 7.2.10 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen nach einem der üblichen Qualitätssicherungsverfahren mit Hilfe der statistischen Kontrolle und anhand von Stichproben durchgeführt werden.

10.3.

Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

11.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

11.1.   Die für einen Typ eines FAS nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 10 nicht eingehalten sind.

11.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

12.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs eines FAS endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten.

Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

13.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

TEIL II —   GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH SEINES ALARMSYSTEMS

Wird ein nach Teil I dieser Regelung genehmigtes FAS in einem zur Genehmigung nach Teil II dieser Regelung vorgeführten Fahrzeug verwendet, so sind die Prüfungen für die Genehmigung eines FAS nach Teil I dieser Regelung nicht zu wiederholen.

14.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne von Teil II dieser Regelung bedeutet:

14.1.

„Alarmsystem(e)“ (AS) eine Anordnung von Bauteilen, die als Erstausrüstung in ein Fahrzeug eingebaut sind, um anzuzeigen, dass jemand in das Fahrzeug eindringt oder daran hantiert; diese Systeme können einen zusätzlichen Schutz gegen die unbefugte Benutzung bieten.

14.2.

„Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Alarmsystems“ Fahrzeuge, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

a)

Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers,

b)

Fahrzeugeigenschaften, die die Wirkung des AS wesentlich beeinflussen,

c)

Typ und Bauart des AS oder FAS.

14.3.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 17, 18 und 19.

14.4.

Weitere Begriffsbestimmungen, die für Teil II gelten, sind in Absatz 2 dieser Regelung aufgeführt.

15.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

15.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seines AS ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

15.2.   Dem Antrag ist ein Beschreibungsbogen beizufügen, der dem Muster in Anhang 1A Teil 2 entspricht.

15.3.   Dem Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht.

15.4.   Ein Fahrzeug, das nicht alle zu dem Typ gehörenden Bauteile umfasst, kann zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde schlüssig nachweisen kann, dass das Fehlen der betreffenden Bauteile keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Nachprüfungen in Bezug auf die Vorschriften dieser Regelung hat.

16.   GENEHMIGUNG

16.1.   Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Absätze 17, 18 und 19, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

16.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Deren erste beide Ziffern (derzeit 01 für die Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

16.3.   Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

16.4.   An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

16.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (7),

16.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, dem Zeichen „A“, „I“ oder „AI“, das anzeigt, ob das Fahrzeug hinsichtlich seines Alarmsystems, seiner Wegfahrsperren oder einer Kombination dieser beiden Systeme genehmigt worden ist, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 16.4.1.

16.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der in dem Land, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen genehmigt wurde, so braucht das Zeichen nach Absatz 16.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, ausgestellt wurde, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 16.4.1 anzuordnen.

16.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

16.7.   Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschildes oder auf diesem selbst anzubringen.

16.8.   Anhang 5 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

17.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

17.1.   AS müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie, wenn jemand in ein Fahrzeug eindringt oder daran hantiert, ein Warnsignal geben; sie können außerdem eine Wegfahrsperre umfassen.

Das Warnsignal muss ein akustisches Signal sein, wobei auch zusätzliche optische Signale gegeben werden können, oder es muss ein Funksignal oder eine beliebige Kombination der vorgenannten Warnsignale sein.

17.2.   Fahrzeuge, die mit AS ausgerüstet sind, müssen den betreffenden technischen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), entsprechen.

17.3.   Ist mit dem AS eine Funkübertragung möglich, zum Beispiel zum Schärfen oder Entschärfen des AS oder zur Übertragung der Alarmsignale, so muss es den betreffenden ETSI-Normen (siehe Fußnote 2 zu Absatz 5.3), wie zum Beispiel EN 300 220-1 V1.3.1 (2000-09), EN 300 220-2 V1.3.1 (2000-09), EN 300 220-3 V1.1.1 (2000-09) und EN 301 489-3 V1.2.1 (2000-08) (einschließlich etwaiger Kann-Vorschriften), entsprechen. Bei der Funkübertragung zum Schärfen und Entschärfen des AS müssen die Frequenz und die maximal abgestrahlte Leistung der CEPT/ERC- (siehe Fußnote 3 zu Absatz 5.3) Empfehlung 70-03 (17. Februar 2000) betreffend den Gebrauch von Geräten für den Nahbereich entsprechen (siehe Fußnote 4 zu Absatz 5.3).

17.4.   Das AS und seine Bauteile dürfen sich nicht selbst unbeabsichtigt aktivieren, und zwar vor allem dann nicht, wenn der Motor läuft.

17.5.   Durch den Ausfall des AS oder der Stromversorgung darf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

17.6.   Das Alarmsystem, seine Bauteile und die Teile, die von ihnen beeinflusst werden, müssen so eingebaut sein, dass es möglichst schwierig ist, sie außer Betrieb zu setzen oder rasch und ohne dass jemand aufmerksam wird, zu zerstören, zum Beispiel mit Hilfe billiger, leicht zu versteckender Werkzeuge oder Geräte, die überall erhältlich sind.

17.7.   Das System muss so ausgelegt sein, dass durch das Kurzschließen eines Stromkreises einer Warnvorrichtung außer in diesem kurzgeschlossenen Stromkreis keine Signalanzeige des Alarmsystems ausfällt.

17.8.   Das AS kann eine Wegfahrsperre enthalten, die den Vorschriften des Teils III dieser Regelung entsprechen muss.

18.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

18.1.   Schutzumfang

18.1.1.   Besondere Anforderungen

Das AS muss mindestens beim Öffnen einer Fahrzeugtür, der Motorhaube und des Kofferraumes ansprechen und dies anzeigen. Durch den Ausfall oder das Ausschalten von Lichtquellen (zum Beispiel Innenraumleuchte) darf die Überwachungsfunktion nicht beeinträchtigt werden.

Der Einbau zusätzlicher wirksamer Sensoren zur Information/Anzeige, wenn beispielsweise

a)

jemand in das Fahrzeug eindringt (zum Beispiel Überwachung des Innenraumes oder der Fensterscheiben), eine verglaste Fläche beschädigt oder

b)

versucht, das Fahrzeug zu stehlen (zum Beispiel Neigungssensor),

ist zulässig, wobei sichergestellt sein muss, dass die akustische Warnvorrichtung nicht unnötig ertönt (= Fehlalarm, siehe Absatz 18.1.2).

Sofern diese zusätzlichen Sensoren ein Alarmsignal auch dann erzeugen, wenn jemand in das Fahrzeug eingedrungen ist (zum Beispiel durch die Beschädigung einer verglasten Fläche) oder äußere Einflüsse einwirken (zum Beispiel Wind), darf das durch einen der obengenannten Sensoren ausgelöste Alarmsignal nicht mehr als zehnmal innerhalb derselben Auslösedauer des AS ausgelöst werden.

In diesem Fall muss die Auslösedauer dadurch begrenzt werden, dass der Fahrzeugbenutzer das System entschärft.

Einige Arten zusätzlicher Sensoren, zum Beispiel für die Überwachung des Innenraums (Ultraschall, Infrarot) oder Neigungssensoren usw., dürfen absichtlich deaktiviert werden. Dies muss jedes Mal vor dem Schärfen des AS durch eine besondere gezielte Maßnahme erfolgen. Es darf nicht möglich sein, die Sensoren zu deaktivieren, während das Alarmsystem geschärft ist.

18.1.2.   Sicherung gegen Fehlalarm

18.1.2.1.   Es muss sichergestellt sein, dass das AS in folgenden Fällen sowohl in scharfem als auch in entschärftem Zustand kein unnötiges akustisches Alarmsignal auslösen kann:

a)

Schlag auf das Fahrzeug: Prüfung nach Absatz 7.2.13,

b)

elektromagnetische Verträglichkeit: Prüfungen nach Absatz 7.2.12,

c)

Abnahme der Batteriespannung durch Dauerentladung: Prüfung nach Absatz 7.2.14,

d)

Fehlalarm der Überwachungseinrichtung für den Innenraum: Prüfung nach Absatz 7.2.15.

18.1.2.2.   Kann der Antragsteller, zum Beispiel anhand technischer Daten, nachweisen, dass das System ausreichend gegen Fehlalarm gesichert ist, so kann der Technische Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, auf einige der obengenannten Prüfungen verzichten.

18.2.   Akustischer Alarm

18.2.1.   Allgemeines

Das Warnsignal muss deutlich zu hören und zu erkennen sein und sich erheblich von den anderen im Straßenverkehr verwendeten akustischen Signalen unterscheiden.

Zusätzlich zur akustischen Warnvorrichtung für die Erstausrüstung kann in dem Bereich des Fahrzeugs, der durch das AS überwacht wird, eine gesonderte akustische Warnvorrichtung angebracht werden, die gegen den leichten, schnellen Zugriff zu schützen ist.

Wird eine gesonderte akustische Warnvorrichtung nach Absatz 18.2.3.1 verwendet, so kann die serienmäßige akustische Warnvorrichtung für die Erstausrüstung zusätzlich durch das AS ausgelöst werden, sofern durch unbefugte Eingriffe an der serienmäßigen akustischen Warnvorrichtung (die im allgemeinen leichter zugänglich ist) die Funktion der zusätzlichen akustischen Warnvorrichtung nicht beeinträchtigt wird.

18.2.2.   Dauer des akustischen Signals

Mindestdauer

:

25 s,

Höchstdauer

:

30 s.

Das akustische Signal darf erst dann wieder ertönen, wenn erneut am Fahrzeug hantiert wird, das heißt nach der obengenannten Zeitspanne.

(Beschränkungen: siehe die Absätze 18.1.1 und 18.1.2.)

Durch das Entschärfen des Alarmsystems muss das Signal sofort verstummen.

18.2.3.   Vorschriften für das akustische Signal

18.2.3.1.   Dauerton-Signalvorrichtung (gleichbleibendes Frequenzspektrum), zum Beispiel Hörner: akustische und andere Daten nach der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I.

Intermittierendes Signal (ein/aus):

Auslösefrequenz … (2 ± 1) Hz

Einschaltdauer = Ausschaltdauer ± 10 %

18.2.3.2.   Akustische Signalvorrichtung mit Frequenzmodulation: akustische und andere Daten nach der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I, aber gleiche Durchlassung eines charakteristischen Frequenzbereiches innerhalb des obengenannten Bereiches (1 800 Hz bis 3 550 Hz) in beiden Richtungen.

Durchlassfrequenz … (2 ± 1) Hz

18.2.3.3.   Schallpegel

Die Schallquelle muss:

a)

entweder eine akustische Warnvorrichtung sein, die nach der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I genehmigt worden ist,

b)

oder eine Vorrichtung, die den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I Absätze 6.1 und 6.2 entspricht. Bei einer anderen Schallquelle als der akustischen Warnvorrichtung für die Erstausrüstung kann der Mindestschallpegel, der unter den in der ECE-Regelung Nr. 28 Teil I genannten Bedingungen gemessen wird, auf 100 dB(A) reduziert werden.

18.3.   Optischer Alarm — falls vorhanden

18.3.1.   Allgemeines

Dringt jemand in das Fahrzeug ein oder hantiert daran, so muss die Vorrichtung nach den Vorschriften der Absätze 18.3.2 und 18.3.3 ein optisches Signal auslösen.

18.3.2.   Dauer des optischen Signals

Die Dauer des optischen Signals nach Auslösung des Alarms beträgt zwischen 25 s und 5 min. Durch das Entschärfen des Alarmsystems muss das Signal sofort ausgeschaltet werden.

18.3.3.   Art des optischen Signals

Aufleuchten aller Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Innenraumleuchte des Fahrzeugs sowie aller Lampen in demselben Stromkreis.

Auslösefrequenz … (2 ± 1) Hz

Bezogen auf das akustische Signal sind auch asynchrone Signale zulässig.

Einschaltdauer = Ausschaltdauer ± 10 %

18.4.   Funkalarm (Rufanlage) — falls vorhanden

Das AS kann eine Einrichtung umfassen, die ein Alarmsignal über Funk auslöst.

18.5.   Schärfungssperre des AS

18.5.1.   Bei laufendem Motor darf das beabsichtigte oder unbeabsichtigte Schärfen des AS nicht möglich sein.

18.6.   Schärfen und Entschärfen des AS

18.6.1.   Schärfen

Jedes geeignete Mittel zum Schärfen des AS ist zulässig, sofern dadurch nicht versehentlich Fehlalarme ausgelöst werden.

18.6.2.   Entschärfen

Das Entschärfen des AS muss durch eine der folgenden Einrichtungen oder eine Kombination davon erfolgen. Andere Einrichtungen, mit denen die gleiche Wirkung erzielt wird, sind zulässig.

18.6.2.1.   Einen mechanischer Schlüssel (der den Vorschriften des Anhangs 10 dieser Regelung entspricht), der mit einer von außen betätigten Zentralverriegelung des Fahrzeugs mit mindestens 1 000 Varianten gekoppelt werden kann.

18.6.2.2.   Eine elektrische/elektronische Einrichtung, zum Beispiel eine Fernbedienung, mit mindestens 50 000 Varianten, die für Wechselcodes ausgelegt sein und/oder eine Mindestabtastzeit von zehn Tagen aufweisen muss, was höchstens 5 000 Varianten pro 24 Stunden bei mindestens 50 000 Varianten entspricht.

18.6.2.3.   Einen mechanischen Schlüssel oder eine elektrische/elektronische Einrichtung innerhalb des gesicherten Innenraumes mit zeitlich gesteuerter Ausstiegs-/Einstiegsverzögerung.

18.7.   Ausstiegsverzögerung

Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Schärfen des AS innerhalb des gesicherten Bereiches, so muss eine Ausstiegsverzögerung vorgesehen sein. Die Ausstiegsverzögerung muss auf 15 Sekunden bis 45 Sekunden nach Betätigung des Schalters eingestellt werden können. Die Verzögerungszeit kann an die Erfordernisse des jeweiligen Benutzers anpassbar sein.

18.8.   Einstiegsverzögerung

Befindet sich die Vorrichtung für das Entschärfen des AS innerhalb des gesicherten Bereiches, so muss vor der Auslösung des akustischen und des optischen Signals eine Verzögerung von mindestens fünf Sekunden und höchstens 15 Sekunden vorgesehen sein. Die Verzögerungszeit kann an die Erfordernisse des jeweiligen Benutzers anpassbar sein.

18.9.   Zustandsanzeige

18.9.1.   Zur Information über den Zustand des AS (scharf, entschärft, Alarmauslösezeit, Alarm ausgelöst) ist der Einbau optischer Anzeigen innerhalb und außerhalb des Innenraumes zulässig. Die Lichtstärke einer außerhalb des Innenraums angebrachten optischen Signalvorrichtung darf nicht mehr als 0,5 cd betragen.

18.9.2.   Ist eine Anzeige für kurzfristige „dynamische“ Prozesse, wie zum Beispiel für den Wechsel von „scharf“ zu „entschärft“ und umgekehrt, vorhanden, so muss es sich dabei gemäß Absatz 18.9.1 um eine optische Anzeige handeln. Diese optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumleuchte(n) erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger 3 Sekunden nicht übersteigt.

18.10.   Energieversorgung

Die Stromquelle für das AS muss entweder die Fahrzeugbatterie oder eine wieder aufladbare Batterie sein. Eine etwaige zusätzliche wiederaufladbare oder nicht wiederaufladbare Batterie kann verwendet werden. Diese Batterien dürfen auf keinen Fall die anderen Teile der elektrischen Anlage des Fahrzeugs mit Strom versorgen.

18.11.   Vorschriften für Zusatzfunktionen

18.11.1.   Selbstüberwachung, automatische Ausfallanzeige

Beim Schärfen des AS kann ein nicht vorschriftsgemäßer Zustand, zum Beispiel offene Türen, durch eine Selbstüberwachungsfunktion (Plausibilitätskontrolle) erkannt werden, dies wird dann angezeigt.

18.11.2.   Notalarm

Ein optischer und/oder akustischer und/oder Funkalarm ist unabhängig vom Zustand (scharf oder entschärft) und/oder der Funktion des AS zulässig. Ein solcher Alarm muss im Fahrzeug ausgelöst werden und darf den Zustand (scharf oder entschärft) des AS nicht beeinflussen. Außerdem muss der Fahrzeugbenutzer den Notalarm abstellen können. Bei einem akustischen Alarm darf die Dauer des Signaltons pro Auslösung nicht begrenzt sein. Durch einen Notalarm darf weder das Anlassen des Motors ausgeschlossen noch der laufende Motor abgestellt werden.

19.   PRÜFBEDINGUNGEN

Alle Bauteile des FAS oder des AS sind nach den in Absatz 7 beschriebenen Verfahren zu prüfen.

Diese Vorschrift gilt nicht für

19.1.

die Bauteile, die als Teil des Fahrzeugs eingebaut und geprüft worden sind, unabhängig davon, ob ein FAS/AS eingebaut ist (zum Beispiel Lampen), oder

19.2.

die Bauteile, die vorher als Teil des Fahrzeugs geprüft worden sind und für die Belege über die Prüfungen vorliegen.

20.   ANWEISUNGEN

Jedem Fahrzeug sind beizufügen:

20.1.

Bedienungsanweisung,

20.2.

Wartungsanweisung,

20.3.

eine allgemeine Warnung vor den Gefahren, die sich durch Veränderungen des Systems oder den Einbau zusätzlicher Teile ergeben können.

21.   ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

21.1.   Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat.

Die Behörde kann dann

21.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und das AS in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

21.1.2.

bei dem Technischen Dienst ein weiteres Gutachten anfordern.

21.2.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderung nach dem Verfahren nach Absatz 16.3 mitzuteilen.

21.3.   Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.

22.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen:

22.1.

Jedes nach dieser Regelung genehmigte Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 17, 18 und 19 dem genehmigten Typ entspricht.

22.2.

Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

23.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

23.1.   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 22 nicht eingehalten sind.

23.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

24.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten.

Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

25.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

TEIL III —   GENEHMIGUNG VON WEGFAHRSPERREN UND GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH SEINER WEGFAHRSPERRE

26.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne des Teils III dieser Regelung bedeutet:

26.1.

„Wegfahrsperre“ eine Einrichtung, die verhindern soll, dass ein Fahrzeug auf übliche Weise durch eigene Kraft fortbewegt wird (Verhinderung der unbefugten Benutzung);

26.2.

„Betätigungseinrichtung“ die Einrichtung zum Schärfen und/oder Entschärfen einer Wegfahrsperre;

26.3.

„Zustandsanzeige“ eine Einrichtung, die den Zustand der Wegfahrsperre (scharf/entschärft, Wechsel von scharf zu entschärft und umgekehrt) anzeigen soll;

26.4.

„scharf“ den Zustand, in dem das Fahrzeug normalerweise nicht durch seine eigene Antriebskraft fortbewegt werden kann;

26.5.

„entschärft“ den Zustand, in dem das Fahrzeug normal fortbewegt werden kann;

26.6.

„Schlüssel“ eine Vorrichtung, die so beschaffen ist, dass damit ein Schließsystem betätigt werden kann, das so konstruiert ist, dass es nur durch diese Vorrichtung betätigt werden kann;

26.7.

„Abschaltung“ ein Konstruktionsmerkmal, durch das die Wegfahrsperre in entschärftem Zustand außer Betrieb gesetzt wird;

26.8.

„Wechselcode“ einen elektronischen Code, der sich aus mehreren Elementen zusammensetzt, deren Kombination sich nach jeder Betätigung der Übertragungseinrichtung zufallsbedingt ändert;

26.9.

„Typ der Wegfahrsperre“ eine Kategorie von Systemen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

a)

Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers,

b)

Art der Betätigungseinrichtung,

c)

Wirkung auf die entsprechenden Fahrzeugsysteme (nach Absatz 32.1);

26.10.

„Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Wegfahrsperre“ Fahrzeuge, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

a)

Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers,

b)

Fahrzeugeigenschaften, die die Wirkung der Wegfahrsperre wesentlich beeinflussen,

c)

Typ und Bauart der Wegfahrsperre.

27.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER WEGFAHRSPERRE

27.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Wegfahrsperre ist von dem Hersteller der Wegfahrsperre oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

27.2.

Für jeden Typ der Wegfahrsperre ist dem Antrag Folgendes beizufügen:

27.2.1.

ein Beschreibungsbogen, der dem Muster in Anhang 1A Teil 1 entspricht und eine Beschreibung der technischen Merkmale der Wegfahrsperre, der Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Schärfen sowie eine Beschreibung des Einbauverfahrens für sämtliche Marken und Typen von Fahrzeugen, in die die Wegfahrsperre eingebaut werden soll, enthält.

27.2.2.

Drei Muster des Typs der Wegfahrsperre mit allen Bauteilen. An jedem Hauptbauteil müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die Typenbezeichnung des betreffenden Bauteils angebracht sein.

27.2.3.

(Ein) Fahrzeug(e), das/die mit der zu genehmigenden Wegfahrsperre ausgerüstet ist/sind und vom Antragsteller nach Absprache mit dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ausgewählt worden sind.

27.2.4.

Anweisungen in dreifacher Ausfertigung entsprechend den Angaben in Absatz 34.

28.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS

28.1.

Wird eine nach Teil III dieser Regelung genehmigte Wegfahrsperre in einem zur Genehmigung nach Teil III dieser Regelung vorgeführten Fahrzeug verwendet, so sind zur Erlangung der Fahrzeuggenehmigung nach Teil III dieser Regelung die Prüfungen für die Genehmigung einer Wegfahrsperre nicht zu wiederholen.

28.2.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Wegfahrsperren ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

28.3.

Dem Antrag ist ein Beschreibungsbogen beizufügen, der dem Muster in Anhang 1A Teil 2 bzw. Teil 3 entspricht und eine Beschreibung der technischen Merkmale der Wegfahrsperre sowie eine Beschreibung des Einbauverfahrens für sämtliche Marken und Typen von Fahrzeugen, in die die Wegfahrsperre eingebaut werden soll, enthält.

28.4.

Dem Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht.

28.5.

Ein Fahrzeug, das nicht alle zu dem Typ gehörenden Bauteile umfasst, kann zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde schlüssig nachweisen kann, dass das Fehlen der betreffenden Bauteile keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Überprüfungen in Bezug auf die Vorschriften dieser Regelung hat.

28.6.

Wird eine nach Teil III dieser Regelung genehmigte Wegfahrsperre verwendet, so ist dem Technischen Dienst auch die Mitteilung über die Typgenehmigung der Wegfahrsperre vorzulegen.

29.   GENEHMIGUNG EINER WEGFAHRSPERRE

29.1.

Entspricht die zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgelegte Wegfahrsperre den Vorschriften der Absätze 31, 32 und 33, so ist die Genehmigung für diesen Typ der Wegfahrsperre zu erteilen.

29.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Deren erste beide Ziffern (derzeit 01 für die Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Wegfahrsperre mehr zuteilen.

29.3.

Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Typ einer Wegfahrsperre nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 dieser Regelung entspricht.

29.4.

An den Hauptbauteilen der Wegfahrsperre, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ einer Wegfahrsperre entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

29.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (8),

29.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, dem Zeichen „A“, „I“ oder „AI“ das anzeigt, ob das System ein Fahrzeug-Alarmsystem, eine Wegfahrsperre oder eine Kombination dieser beiden Systeme ist, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer in der Nähe des Kreises nach Absatz 29.4.1.

29.5.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

29.6.

Anhang 5 dieser Regelung enthält Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

29.7.

Als Alternative zum Genehmigungszeichen nach Absatz 29.4 wird für jede Wegfahrsperre, die zum Verkauf angeboten wird, eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.

Liefert ein Hersteller einer Wegfahrsperre einem Fahrzeughersteller eine genehmigte, aber nicht mit dem Genehmigungszeichen versehene Wegfahrsperre für die Erstausrüstung zum Einbau in ein Fahrzeugmodell oder eine Modellreihe, so muss der Hersteller der Wegfahrsperre dem Fahrzeughersteller Exemplare der Konformitätsbescheinigung in ausreichender Zahl mitliefern, so dass dieser Hersteller die Fahrzeuggenehmigung nach Absatz 30 dieser Regelung erhalten kann.

Besteht die Wegfahrsperre aus einzelnen Bauteilen, so müssen ihre Hauptbauteile mit einer Kennzeichnung versehen sein; diese Kennzeichnungen müssen in der Konformitätsbescheinigung angeführt sein.

Ein Muster der Konformitätsbescheinigung ist in Anhang 6 dieser Regelung enthalten.

30.   GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS

30.1.

Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Absätze 31, 32 und 33, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

30.2.

Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Deren erste beide Ziffern (derzeit 01 für die Änderungsserie 01) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

30.3.

Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

30.4.

An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

30.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (9),

30.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, dem Zeichen „A“, „I“ oder „AI“, das anzeigt, ob das Fahrzeug hinsichtlich seines Alarmsystems, seiner Wegfahrsperren oder einer Kombination dieser beiden Systeme genehmigt worden ist, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 30.4.1.

30.5.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 30.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund derer die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 30.4.1 anzuordnen.

30.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

30.7.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschildes oder auf diesem selbst anzubringen.

30.8.

Anhang 5 dieser Regelung zeigt Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

31.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

31.1.

Die Wegfahrsperre muss entsprechend diesen Vorschriften geschärft und entschärft werden können.

31.2.

Ist mit der Wegfahrsperre eine Funkübertragung möglich, zum Beispiel zum Schärfen oder Entschärfen, so muss sie den betreffenden ETSI-Normen (siehe Fußnote 2 zu Absatz 5.3), wie zum Beispiel EN 300 220-1 V1.3.1 (2000-09), EN 300 220-2 V1.3.1 (2000-09), EN 300 220-3 V1.1.1 (2000-09) und EN 301 489-3 V1.2.1 (2000-08) (einschließlich etwaiger Kann-Vorschriften), entsprechen. Bei der Funkübertragung zum Schärfen und Entschärfen der Wegfahrsperre müssen die Frequenz und die maximal abgestrahlte Leistung der CEPT/ERC- (siehe Fußnote 3 zu Absatz 5.3) Empfehlung 70-03 (17. Februar 2000) betreffend den Gebrauch von Geräten für den Nahbereich entsprechen (siehe Fußnote 4 zu Absatz 5.3).

31.3.

Eine Wegfahrsperre muss so konstruiert und eingebaut sein, dass ein damit ausgerüstetes Fahrzeug weiterhin den technischen Vorschriften entspricht.

31.4.

Eine Wegfahrsperre darf nicht in den scharfen Zustand gelangen, wenn sich der Zündschlüssel in der Stellung befindet, in der der Motor läuft; dies gilt jedoch nicht, wenn

a)

das Fahrzeug für Zwecke des Rettungsdienstes, der Feuerwehr oder der Polizei ausgerüstet ist oder ausgerüstet werden soll oder

b)

der Motor

i)

Maschinen antreibt, die Teil des Fahrzeugs sind oder an diesem befestigt sind und nicht der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen, oder

ii)

die Fahrzeugbatterien in dem Ladezustand hält, der für den Betrieb der genannten Maschinen oder Geräte erforderlich ist,

und das Fahrzeug mit angezogener Feststellbremse abgestellt ist. Wird von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht, dann muss dies in dem Zusatz zum Mitteilungsblatt (Anhang 2 dieser Regelung) unter Punkt 2 angegeben werden.

31.5.

Eine Wegfahrsperre darf nicht dauerhaft abgeschaltet werden können.

31.6.

Die Wegfahrsperre muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie im eingebauten Zustand keinen ungünstigen Einfluss auf die vorgesehene Funktion und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs auch bei einer Störung hat.

31.7.

Eine Wegfahrsperre muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie, wenn sie nach den Anweisungen des Herstellers in ein Fahrzeug eingebaut ist, nicht rasch und ohne dass jemand aufmerksam wird, außer Betrieb gesetzt oder zerstört werden kann, zum Beispiel mit Hilfe billiger, leicht zu versteckender Werkzeuge oder Geräte, die überall erhältlich sind. Es muss schwierig und zeitraubend sein, ein größeres Bauteil oder eine größere Baugruppe auszuwechseln, um die Wegfahrsperre zu überwinden.

31.8.

Eine Wegfahrsperre muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie, wenn sie nach den Anweisungen des Herstellers in ein Fahrzeug eingebaut ist, den Umgebungsbedingungen im Fahrzeug während einer angemessenen Betriebsdauer standhalten kann (Prüfungen: siehe Absatz 33). Vor allem dürfen die elektrischen Eigenschaften der fahrzeugeigenen Stromkreise durch den Einbau der Wegfahrsperre nicht beeinträchtigt werden (Leitungsquerschnitte, Kontaktsicherheit usw.).

31.9.

Eine Wegfahrsperre kann mit anderen Fahrzeugsystemen kombiniert oder in sie eingebaut sein (zum Beispiel Motorsteuerungssysteme, Alarmsysteme).

31.10.

Eine Wegfahrsperre darf das Lösen einer Bremse des Fahrzeugs nicht verhindern, ausgenommen bei einer Wegfahrsperre, die das Lösen einer pneumatisch zu lösenden Federspeicherbremse (10) verhindert und so arbeitet, dass bei normaler Bedienung oder bei Störung die technischen Vorschriften der Regelung Nr. 13 in ihrer zum Zeitpunkt der Typgenehmigung nach dieser Regelung geltenden Fassung erfüllt werden.

Die Übereinstimmung mit diesem Absatz stellt eine Wegfahrsperre, die das Lösen einer pneumatisch zu lösenden Federspeicherbremse verhindert, nicht von den technischen Vorschriften dieser Regelung frei.

31.11.

Eine Wegfahrsperre darf nicht bewirken, dass die Fahrzeugbremsen betätigt werden.

32.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

32.1.   Sicherungsumfang

32.1.1.

Eine Wegfahrsperre muss so beschaffen sein, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs mit seiner eigenen Antriebskraft durch mindestens eine der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten verhindert:

32.1.1.1.

bei nachträglichem Einbau oder bei einem Dieselfahrzeug: Unterbrechung von mindestens zwei getrennten Stromkreisen im Fahrzeug, die für den Betrieb des Fahrzeugs mit seiner eigenen Antriebskraft erforderlich sind (zum Beispiel Anlasser, Zündanlage, Kraftstoffversorgung, pneumatisch zu lösende Federspeicherbremsen usw.),

32.1.1.2.

kodierter Eingriff in mindestens eine für den Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Steuereinheit.

32.1.2.

Eine Wegfahrsperre für den Einbau in ein Fahrzeug, das mit einem Katalysator ausgerüstet ist, darf nicht bewirken, dass unverbrannter Kraftstoff in den Auspuff gelangt.

32.2.   Betriebszuverlässigkeit

Die Betriebszuverlässigkeit wird durch die geeignete Konstruktion der Wegfahrsperre gewährleistet, wobei besondere Umgebungsbedingungen im Fahrzeug zu berücksichtigen sind (siehe die Absätze 31.8 und 33).

32.3.   Betriebssicherheit

Es muss sichergestellt sein, dass sich bei keiner der Prüfungen nach Absatz 33 der Zustand der Wegfahrsperre (scharf/entschärft) ändert.

32.4.   Schärfen der Wegfahrsperre

32.4.1.

Die Wegfahrsperre muss durch mindestens eine der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten geschärft werden, ohne dass der Fahrzeugführer zusätzliche Handgriffe ausführen muss:

a)

beim Drehen des Zündschlüssels in die 0-Stellung im Zündschloss und Betätigen eines Türkontakts; außerdem dürfen sich Wegfahrsperren, die unmittelbar vor dem normalen Anlassen des Fahrzeugmotors oder während dieses Vorgangs entschärft werden, beim Ausschalten der Zündung schärfen.

b)

höchstens eine Minute nach dem Abziehen des Zündschlüssels.

32.4.2.

Wenn die Wegfahrsperre in den scharfen Zustand gelangen kann, während sich der Zündschlüssel in der Stellung befindet, in der der Motor läuft (siehe Absatz 31.4), kann die Wegfahrsperre auch durch das Öffnen der Fahrertür und/oder ein bewusstes Vorgehen des befugten Benutzers geschärft werden.

32.5.   Entschärfen

32.5.1.

Das Entschärfen muss durch eine der folgenden Einrichtungen oder eine Kombination davon erfolgen. Andere Einrichtungen mit einem vergleichbaren Sicherheitsgrad, mit denen die gleiche Wirkung erzielt wird, sind zulässig.

32.5.1.1.

Ein Tastenfeld für die Eingabe eines individuell wählbaren Codes mit mindestens 10 000 Varianten.

32.5.1.2.

Eine elektrische/elektronische Einrichtung, zum Beispiel eine Fernbedienung, mit mindestens 50 000 Varianten, die für Wechselcodes ausgelegt sein und/oder eine Mindestabtastzeit von zehn Tagen aufweisen muss, was höchstens 5 000 Varianten pro 24 Stunden bei mindestens 50 000 Varianten entspricht.

32.5.1.3.

Kann die Wegfahrsperre mit Hilfe der Fernbedienung entschärft werden, so muss sie innerhalb von fünf Minuten nach dem Entschärfen in den scharfen Zustand zurückkehren, falls keine weiteren Aktionen im Anlasserstromkreis erfolgt sind.

32.6.   Zustandsanzeige

32.6.1.

Zur Information über den Zustand der Wegfahrsperre (scharf/entschärft, Wechsel von scharf zu entschärft und umgekehrt) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Innenraums zulässig. Die Lichtstärke einer außerhalb des Innenraums angebrachten optischen Signalvorrichtung darf nicht mehr als 0,5 cd betragen.

32.6.2.

Ist eine Anzeige für kurzfristige „dynamische“ Prozesse, wie zum Beispiel für den Wechsel von „scharf“ zu „entschärft“ und umgekehrt, vorhanden, so muss es sich dabei um eine optische Anzeige nach Absatz 32.6.1 handeln. Diese optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumleuchte(n) erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger drei Sekunden nicht übersteigt.

33.   BETRIEBSPARAMETER UND PRÜFBEDINGUNGEN

33.1.   Betriebsparameter

Alle Bauteile der Wegfahrsperre müssen den Vorschriften des Absatzes 7 dieser Regelung entsprechen.

Diese Vorschrift gilt nicht für:

 

die Bauteile, die als Teil des Fahrzeugs eingebaut sind und geprüft werden, unabhängig davon, ob eine Wegfahrsperre eingebaut ist (zum Beispiel Leuchten), oder

 

die Bauteile, die vorher als Teil des Fahrzeugs geprüft worden sind und für die Nachweise vorliegen.

33.2.   Prüfbedingungen

Alle Prüfungen sind der Reihe nach an einer einzigen Wegfahrsperre durchzuführen. Nach Ermessen der Prüfbehörde können jedoch noch weitere Muster verwendet werden, wenn davon ausgegangen wird, dass dadurch die Ergebnisse der anderen Prüfungen nicht beeinträchtigt werden.

33.3.   Betriebsprüfung

Nach Abschluss aller aufgeführten Prüfungen ist die Wegfahrsperre unter den normalen Prüfbedingungen nach Absatz 7.2.1.2 dieser Regelung zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin normal funktioniert. Falls erforderlich, dürfen Sicherungen vor der Prüfung ausgewechselt werden.

Alle Bauteile der Wegfahrsperre müssen den Vorschriften der Absätze 7.2.2 bis 7.2.8 und 7.2.12 dieser Regelung entsprechen.

34.   ANWEISUNGEN

(Die Absätze 34.1 bis 34.3 betreffen nur den nachträglichen Einbau.)

Jeder Wegfahrsperre ist Folgendes beizufügen:

34.1.

Einbauanweisung

34.1.1.

Liste der Fahrzeuge und Fahrzeugmodelle, für die die Einrichtung bestimmt ist. Diese Liste kann spezifisch oder allgemein sein, zum Beispiel „alle Personenkraftwagen mit Benzinmotor und minusgepolter 12-Volt-Batterie“.

34.1.2.

Durch Fotografien und/oder sehr deutliche Zeichnungen illustriertes Einbauverfahren.

34.1.3.

Die ausführlichen, vom Verkäufer mitgelieferten Einbauanweisungen müssen so gestaltet sein, dass bei richtiger Anwendung dieser Anweisungen durch einen Einbaufachmann die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind.

34.1.4.

In den mitgelieferten Einbauanweisungen muss der Leistungsbedarf der Wegfahrsperre angegeben sein, und es muss gegebenenfalls die Wahl einer größeren Batteriekapazität empfohlen werden.

34.1.5.

Der Verkäufer muss Verfahren angeben, nach denen das Fahrzeug nach dem Einbau der Wegfahrsperre überprüft wird. Vor allem muss auf sicherheitsrelevante Merkmale hingewiesen werden.

34.2.

Ein Formular der Einbaubescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang 7.

34.3.

Eine allgemeine Mitteilung an den Käufer der Wegfahrsperre, in der dieser auf Folgendes hingewiesen wird:

34.3.1.

Die Wegfahrsperre ist entsprechend den Anweisungen des Herstellers einzubauen.

34.3.2.

Es wird empfohlen, einen guten Einbaufachmann zu wählen (der Hersteller der Wegfahrsperre nennt auf Anforderung geeignete Fachbetriebe).

34.3.3.

Die mit der Wegfahrsperre mitgelieferte Einbaubescheinigung ist vom Einbaufachmann auszufüllen.

34.4.

Bedienungsanweisung

34.5.

Wartungsanweisung

34.6.

Eine allgemeine Warnung vor den Gefahren, die sich durch Veränderungen an der Wegfahrsperre oder den Einbau zusätzlicher Teile ergeben können; durch solche Veränderungen oder zusätzlichen Teile würde die Einbaubescheinigung nach Absatz 34.2 automatisch ungültig.

35.   ÄNDERUNG DES TYPS DER WEGFAHRSPERRE ODER DES FAHRZEUGTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

Jede Änderung des Typs der Wegfahrsperre oder des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Typ der Wegfahrsperre erteilt hat.

Die Behörde kann dann

a)

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und die Wegfahrsperre oder das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

b)

bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten für einige oder alle Prüfungen nach den Absätzen 31, 32 und 33 dieser Regelung anfordern.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderung nach dem Verfahren nach Absatz 29.3 mitzuteilen.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.

36.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

36.1.

Jede nach dieser Regelung genehmigte Wegfahrsperre oder jedes nach dieser Regelung hinsichtlich seiner Wegfahrsperre genehmigte Fahrzeug muss so beschaffen sein, dass es hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 31, 32 und 33 dem genehmigten Typ entspricht.

36.2.

Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

37.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

37.1.

Die für einen Typ einer Wegfahrsperre oder einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 36 nicht eingehalten sind.

37.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das den Mustern in den Anhängen 3 und 4 dieser Regelung entspricht.

38.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs einer Wegfahrsperre oder eines Fahrzeugs endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten.

Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

39.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

39.1.   Typgenehmigung einer Wegfahrsperre

39.1.1.

Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.

39.1.2.

Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, müssen weiterhin Genehmigungen für jene Typen von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten erteilen, die den Vorschriften der ursprünglichen, durch eine vorherige Änderungsserie geänderten Fassung dieser Regelung entsprechen, vorausgesetzt, dass das Bauteil oder die selbständige technische Einheit als Ersatzteil für in Verkehr befindliche Fahrzeuge vorgesehen ist und dass es technisch nicht möglich wäre, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit anzubauen, das/die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.

39.2.   Genehmigung eines Fahrzeugtyps

39.2.1.

Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser durch die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 geänderten Regelung entspricht.

40.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Dies gilt nur für Fahrzeuge mit 12-V-Anlagen.

(2)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia und 53 für Thailand. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“, beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

(3)  Sind diese Normen bei Inkrafttreten dieser Regelung nicht erhältlich, so gelten die entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften.

ETSI: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.

(4)  

CEPT: Conference of European Posts and Telecommunications (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation).

ERC: European Radiocommunications Committee (Europäischer Ausschuss für Funkangelegenheiten).

(5)  Die Vertragsparteien dürfen die Verwendung einer Frequenz und/oder Leistung untersagen und die Verwendung einer anderen Frequenz und/oder Leistung gestatten.

(6)  Leuchten, die als Teil der optischen Warnvorrichtung verwendet werden und zur serienmäßigen Beleuchtungsanlage des Fahrzeugs gehören, brauchen den in Absatz 7.1 festgelegten Betriebsparametern nicht zu entsprechen und sind den Prüfungen nach Absatz 7.2 nicht zu unterziehen.

(7)  Siehe Fußnote 1.

(8)  Siehe Fußnote 1.

(9)  Siehe Fußnote 1.

(10)  Entsprechend der Definition in Anhang 8 der Regelung Nr. 13 in ihrer geänderten Fassung.


ANHANG 1

MITTEILUNG

(Größtes Format A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG IA

TEIL 1

Beschreibungsbogen gegebenenfalls gemäß Teil I der Regelung Nr. 97 betreffend die ECE-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit für Fahrzeug-Alarmsysteme

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

1.   Allgemeines

1.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

1.2.   Typ: …

1.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der Einrichtung vorhanden (1): …

1.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

1.4.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.5.   Stelle, an der das ECE-Genehmigungszeichen angebracht ist: …

1.6.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

2.   Beschreibung der Einrichtung

2.1.   Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, die mit dem eingebauten Alarmsystem zusammenwirken: …

2.1.1.   Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: …

2.1.2.   Sicherung gegen Fehlalarm: …

2.2.   Sicherungsumfang der Einrichtung: …

2.3.   Verfahren zum Schärfen/Entschärfen der Einrichtung: …

2.4.   Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: …

2.5.   Liste der Hauptbauteile der Einrichtung und gegebenenfalls ihrer Kennzeichen: …

3.   Zeichnungen

3.1.   Zeichnungen der Hauptbestandteile der Einrichtung (in den Zeichnungen muss die vorgesehene Fläche für das ECE-Typgenehmigungszeichen dargestellt sein): …

4.   Anweisungen

4.1.   Liste der Fahrzeuge, in die die Einrichtung eingebaut werden soll: …

4.2.   Beschreibung des Einbauverfahrens mit Fotografien und/oder Zeichnungen: …

4.3.   Bedienungsanweisung: …

4.4.   Gegebenenfalls Wartungsanweisung: …

4.5.   Bei einem FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt wird und aufgrund der Einbaubedingungen zum Einbau an bestimmten Stellen bestimmter Fahrzeuge bestimmt ist, die Beschreibung der Absätze dieser Regelung, die für das betreffende FAS nicht gelten: …

TEIL 2

Beschreibungsbogen gemäß Teil II der Regelung Nr. 97 betreffend die ECE-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich seines Alarmsystems und seiner Wegfahrsperre

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Ohne/mit Alarmsystem (2)

Ohne/mit Wegfahrsperre (2)

1.   Allgemeines

1.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

1.2.   Typ: …

1.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der Einrichtung vorhanden (3): …

1.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

1.4.   Fahrzeugklasse (4): …

1.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.6.   Stelle, an der das ECE-Genehmigungszeichen angebracht ist: …

1.7.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

2.   Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

2.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

2.2.   Linkslenkung/Rechtslenkung (2): …

3.   Verschiedenes

3.1.   Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs: …

3.1.2.   Fahrzeugwegfahrsperre …

3.1.2.1.   Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

3.1.2.2.   Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren …

3.1.2.2.1.   Ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen unbeabsichtigtes Scharfschalten: …

3.1.2.2.2.   Das/die System(e), auf das/die die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt: …

3.1.2.2.3.   Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: …

3.1.3.   Alarmsystem, sofern vorhanden: …

3.1.3.1.   Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

3.1.3.1.1.   Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung des eingebauten FAS mit Fotografien und/oder Zeichnungen (falls das FAS bereits als selbständige technische Einheit typgenehmigt wurde, kann auf die Beschreibung in Absatz 4.2 des vom Hersteller des FAS erstellten Beschreibungsbogens verwiesen werden): …

3.1.3.2.   Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme:…

3.1.3.2.1.   Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, die mit dem eingebauten Alarmsystem zusammenwirken: …

3.1.3.2.2.   Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: …

TEIL 3

Beschreibungsbogen gegebenenfalls gemäß Teil III der Regelung Nr. 97 betreffend die ECE-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit für die Wegfahrsperre

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

1.   Allgemeines

1.1.   Marke (Handelsname des Herstellers): …

1.2.   Typ: …

1.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der Einrichtung vorhanden (5): …

1.3.1.   Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …

1.4.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.5.   Stelle, an der das ECE-Genehmigungszeichen angebracht ist: …

1.6.   Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

2.   Beschreibung der Einrichtung

2.1.   Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, die mit dem eingebauten Alarmsystem zusammenwirken: …

2.1.1.   Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: …

2.1.2.   Sicherung gegen Fehlalarm: …

2.2.   Sicherungsumfang der Einrichtung: …

2.3.   Verfahren zum Schärfen/Entschärfen der Einrichtung: …

2.4.   Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: …

2.5.   Liste der Hauptbauteile der Einrichtung und gegebenenfalls ihrer Kennzeichen: …

3.   Zeichnungen

3.1.   Zeichnungen der Hauptbestandteile der Einrichtung (in den Zeichnungen muss die vorgesehene Fläche für das ECE-Typgenehmigungszeichen bzw. das Bauteilkennzeichen dargestellt sein): …

4.   Anweisungen

4.1.   Liste der Fahrzeuge, in die die Einrichtung eingebaut werden soll: …

4.2.   Beschreibung des Einbauverfahrens mit Fotografien und/oder Zeichnungen: …

4.3.   Bedienungsanweisung: …

4.4.   Gegebenenfalls Wartungsanweisung: …


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typbezeichnung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand dieses Beschreibungsbogens ist, nicht von Bedeutung sind, sind diese Zeichen im Dokument durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).

(2)  Nichtzutreffendes streichen (in einigen Fällen braucht nichts gestrichen zu werden, und zwar dann, wenn mehr als eine Angabe zutrifft).

(3)  Enthalten die Merkmale zur Typbezeichnung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand dieses Beschreibungsbogens ist, nicht von Bedeutung sind, sind diese Zeichen im Dokument durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).

(4)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1 in seiner geänderten Fassung).

(5)  Enthalten die Merkmale zur Typbezeichnung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand dieses Beschreibungsbogens ist, nicht von Bedeutung sind, sind diese Zeichen im Dokument durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).


ANHANG 2

MITTEILUNG

(Größtes Format A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 3

MITTEILUNG

(Größtes Format A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 4

MITTEILUNG

(Größtes Format A4 (210 × 297 mm))

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ANHANG 5

ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

Abbildung 1

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Abbildung 2

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Abbildung 3

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Das in der Abbildung 1 dargestellte, an einem Fahrzeug oder einem FAS angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 97 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung unter der Genehmigungsnummer 011234 genehmigt worden ist.

Das in der Abbildung 2 dargestellte, an einem Fahrzeug oder einer Wegfahrsperre angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 97 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung unter der Genehmigungsnummer 011234 genehmigt worden ist.

Das in der Abbildung 3 dargestellte, an einem Fahrzeug oder einem FAS und einer Wegfahrsperre angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 97 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung unter der Genehmigungsnummer 011234 genehmigt worden ist.

Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 97 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

MUSTER B

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ hinsichtlich seines Alarmsystems in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 18 (1) und 97 genehmigt worden ist.

Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 18 die Änderungsserie 02 und die Regelung Nr. 97 die Änderungsserie 01 enthielten.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 6

MUSTER DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG

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ANHANG 7

MUSTER DER EINBAUBESCHEINIGUNG

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ANHANG 8

ABSÄTZE 7.2.11 UND 19

Prüfung der Systeme für den Schutz des Innenraumes

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ANHANG 9

ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT

Anmerkung: Die elektromagnetische Verträglichkeit wird je nach Prüfanlage nach Absatz 1 oder Absatz 2 geprüft.

1.   ISO-VERFAHREN

Störfestigkeit gegen Störungen, die über die Zuleitungen übertragen werden

Die Prüfimpulse 1, 2a/2b, 3a, 3b, 4 und 5a/5b sind entsprechend der internationalen Norm ISO 7637-2:2004 auf die Zuleitungen sowie andere Anschlüsse des FAS/AS, die mit Zuleitungen verbunden sein können, zu übertragen.

Zu Prüfimpuls 5: Der Prüfimpuls 5b ist bei Fahrzeugen zu übertragen, die mit einem Generator mit interner Begrenzer-Diode versehen sind, und der Prüfimpuls 5a in anderen Fällen.

Zu Prüfimpuls 2: Der Prüfimpuls 2a ist immer zu übertragen, und der Prüfimpuls 2b kann in beiderseitigem Einvernehmen des Herstellers und der technischen Prüfdienste übertragen werden.

Mit Zustimmung des Technischen Dienstes braucht der Prüfimpuls 5a/5b in folgenden Fällen nicht angewandt zu werden:

a)

Typgenehmigung eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt werden soll und für den Einbau in Fahrzeuge ohne Generatoren bestimmt ist

In diesem Fall muss der Hersteller des FAS:

i)

in Absatz 4.5 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 1) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes gemäß Teil I dieser Regelung nicht auf das FAS angewandt wurde, und

ii)

in Absatz 4.1 des Beschreibungsbogens das Verzeichnis der Fahrzeuge anführen, in die das FAS eingebaut werden soll, sowie in Absatz 4.2 die einschlägigen Einbaubedingungen nennen.

b)

Typgenehmigung eines Fahrzeug hinsichtlich eines AS für den Einbau in Fahrzeuge ohne Generator

In diesem Fall muss der Fahrzeughersteller in Absatz 3.1.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes aufgrund der Einbaubestimmungen nicht für das AS gilt.

c)

Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt wurde und für den Einbau in Fahrzeuge ohne Generator bestimmt ist

In diesem Fall muss der Fahrzeughersteller in Absatz 3.1.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes nicht für den Einbau des FAS gilt, sofern die einschlägigen Einbaubestimmungen erfüllt werden.

Diese Anforderung gilt nicht in Fällen, in denen die in Anhang IA Teil 2 Absatz 3.1.3.1.1 verlangten Angaben bereits für die Genehmigung der selbständigen technischen Einheit vorgelegt wurden.

FAS/AS in entschärftem und scharfem Zustand

Die Prüfimpulse 1 bis 5 sind zu übertragen. Der für alle Prüfimpulse jeweils vorgeschriebene Funktionszustand ist in der Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 1

Schärfegrad/Funktionszustand (für Zuleitungen)

Prüfungsimpulsnummer

Prüfebene

Funktionszustand

1

III

C

2a

III

B

2b

III

C

3a

III

A

3b

III

A

4

III

B

5a/5b

III

A

Störfestigkeit gegen Störungen, die über Sensorleitungen rückgekoppelt werden

Leitungen, die nicht mit Zuleitungen verbunden sind (zum Beispiel besondere Sensorleitungen), sind nach der internationalen Norm ISO/DIS 7637:1993 Teil 3 zu prüfen. Der für alle Prüfimpulse jeweils vorgeschriebene Funktionszustand ist in der Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2

Schärfegrad/Funktionszustand (für Sensorleitungen)

Prüfungsimpulsnummer

Prüfebene

Funktionszustand

3a

III

C

3b

III

A

Störfestigkeit gegen abgestrahlte Hochfrequenzstörungen

Die Prüfung der Störfestigkeit eines FAS/AS in einem Fahrzeug kann nach den Vorschriften der Regelung Nr. 10 Änderungsserie 02 und deren Anhängen 6 für Fahrzeuge sowie 9 für selbständige technische Einheiten durchgeführt werden.

Elektrische Störungen durch elektrostatische Entladungen

Die Störfestigkeit gegen elektrische Störungen ist nach dem Technischen Bericht ISO/TR 10605-1993 zu prüfen.

Mit Zustimmung des Technischen Dienstes muss diese Bestimmung unter folgenden Gegebenheiten nicht angewandt werden:

a)

Typgenehmigung eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt werden soll

In diesem Fall muss der Hersteller des FAS:

i)

in Absatz 4.5 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes gemäß Teil I dieser Regelung nicht auf das FAS angewandt wurde,

ii)

in Absatz 4.1 des Beschreibungsbogens das Verzeichnis der Fahrzeuge anführen, in die das FAS eingebaut werden soll, sowie in Absatz 4.2 die einschlägigen Einbaubedingungen nennen.

b)

Typgenehmigung eines Fahrzeugs im Hinblick auf ein AS

In diesem Fall muss der Hersteller in Absatz 3.1.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes aufgrund der Art der Einbaubedingungen für das AS nicht gilt.

c)

Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines FAS, das als selbständige technische Einheit typgenehmigt wurde

In diesem Fall muss der Fahrzeughersteller in Absatz 3.1.3.1.1 des Beschreibungsbogens (Anhang 1A Teil 2) angeben, dass die Bestimmung dieses Absatzes für den Einbau des FAS nicht gilt, wenn die maßgeblichen Bedingungen für den Einbau erfüllt sind.

Diese Anforderung gilt nicht in Fällen, in denen die in Anhang IA Teil 2 Absatz 3.1.3.1.1 verlangten Angaben bereits für die Genehmigung der selbständigen technischen Einheit vorgelegt wurden.

Emittierte Strahlung

Die Prüfungen sind nach den Vorschriften der Regelung Nr. 10 Änderungsserie 02 und deren Anhängen 4 und 5 für Fahrzeuge bzw. 7 und 8 für selbständige technische Einheiten durchzuführen.

2.   IEC-VERFAHREN

Elektromagnetisches Feld

Das FAS/AS ist der Grundprüfung zu unterziehen. Es ist die Prüfung des elektromagnetischen Feldes entsprechend der IEC-Publikation 839-1-3-1998, Prüfung A-13, mit einem Frequenzbereich von 20 MHz bis 1 000 MHz und für ein Feldstärkeniveau von 30 V/m durchzuführen.

Außerdem ist das FAS/AS den in der internationalen Norm ISO 7637 beschriebenen Prüfungen für transient geleitete und gekoppelte Störungen zu unterziehen, wobei jeweils die Teile 1:1990, 2:1990 und 3:1993 gelten.

Elektrische Störungen durch elektrostatische Entladungen

Das FAS/AS ist der Grundprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladung ist nach Wahl des Herstellers entweder nach der Norm EN 61000-4-2 oder ISO/TR 10605-1993 durchzuführen.

Emittierte Strahlungen

Das FAS/AS ist der Prüfung zur Entstörung bei Hochfrequenzstörung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 10 Änderungsserie 02 sowie deren Anhängen 4 und 5 für Fahrzeuge sowie 7 und 8 für selbständige technische Einheiten zu unterziehen.


ANHANG 10

VORSCHRIFTEN FÜR MECHANISCHE SCHLÜSSELSCHALTER

1.

Der Schließzylinder des Schlüsselschalters darf nicht um mehr als 1 mm aus der Verkleidung herausragen, und der herausragende Teil muss kegelförmig sein.

2.

Die Trennstelle zwischen Zylinderkern und Zylindergehäuse muss einer Zugkraft von 600 N und einem Drehmoment von 25 Nm standhalten.

3.

Der Schlüsselschalter muss mit einer Zylinderaufbohrsperre versehen sein.

4.

Das Schlüsselprofil muss mindestens 1 000 effektive Varianten aufweisen.

5.

Der Schlüsselschalter darf nicht mit einem Schlüssel betätigt werden können, der auch nur in einer Variante von dem Schlüssel abweicht, der in den Schlüsselschalter passt.

6.

Das Schlüsselloch eines äußeren Schlüsselschalters muss mit einem Verschluss versehen sein oder sonst gegen das Eindringen von Schmutz und/oder Wasser geschützt sein.