ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.121.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 121

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
8. Mai 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/243/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. März 2012 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen

16

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2012 der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen ( 1 )

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2012 der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/244/EU

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. April 2012 zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs

21

 

 

2012/245/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 26. April 2012 über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

22

 

 

2012/246/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Mai 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/207/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2800)

25

 

 

2012/247/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, mit Ursprung in Belarus

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission 2012/234/EU vom 27. April 2012 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2011 finanzierten Ausgaben (ABl. L 117 vom 1.5.2012)

38

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 110 vom 24.4.2012)

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 389/2012 DES RATES

vom 2. Mai 2012

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (3) ist ein gemeinsames System vorgesehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und die Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der jüngsten Entwicklungen sind verschiedene Änderungen an der Verordnung nötig. Wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.

(2)

Zur Vollendung des Binnenmarktes ist auch weiterhin ein System der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern erforderlich, das alle Aspekte der Vorschriften über die Anwendung von Verbrauchsteuern auf die Waren erfasst, die in Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (4) genannt sind.

(3)

Die Rolle der elektronischen Datenübermittlung beim Austausch von Informationen muss aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ausgeweitet werden. Da sich bestimmte Ersuchen ständig wiederholen und innerhalb der Union eine große Sprachenvielfalt herrscht, muss sichergestellt werden, dass beim Informationsaustausch zunehmend Standardformate zum Einsatz kommen, um so eine schnellere Bearbeitung der Auskunftsersuchen zu ermöglichen. Dies lässt sich am besten durch eine systematischere Verwendung des EDV-gestützten Systems erreichen, das durch die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (5) eingerichtet wurde. Dieses System bietet mittlerweile weit größere Möglichkeiten als beim Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 und wird zudem fortlaufend weiterentwickelt. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, das System wann immer möglich zu verwenden.

(4)

Der Austausch von Informationen über Verbrauchsteuerangelegenheiten muss möglichst breit angelegt sein, damit ein wirklichkeitsgetreues Bild der Verbrauchsteuersituation bestimmter Personen gezeichnet werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten aber nicht gestattet ist, Beweisausforschungen („fishing expeditions“) anzustellen oder um Informationen zu ersuchen, deren Relevanz für die Verbrauchsteuersituation einer bestimmten Person oder einer bestimmbaren Personengruppe oder eines bestimmbaren Personenkreises unwahrscheinlich ist.

(5)

Es ist erforderlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 bezüglich einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat beibehalten werden, damit eine angemessene Koordinierung der Informationsströme gewährleistet werden kann. Da aus Effizienzgründen möglicherweise mehr direkte Kontakte zwischen den Verwaltungen und Beamten der Mitgliedstaaten notwendig werden, sollten zudem die Bestimmungen über die Beauftragung und die Benennung zuständiger Beamter beibehalten werden.

(6)

Damit die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, die die ersuchte Behörde dazu verpflichten, möglichst rasch, in jedem Fall jedoch unter Wahrung einer bestimmten Frist, zu handeln, beibehalten werden. Allerdings sollte die Frist für die Übermittlung von Informationen, die dem ersuchten Mitgliedstaat bereits vorliegen, kürzer sein als die ansonsten übliche Frist.

(7)

Zur wirksamen Kontrolle der Verbrauchsteuerverfahren bei der grenzüberschreitenden Beförderung ist es notwendig, auch weiterhin die Möglichkeit gleichzeitiger Prüfungen durch die Mitgliedstaaten sowie die Anwesenheit von Beamten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorzusehen.

(8)

Die Lösung von Problemen in Verbindung mit der grenzüberschreitenden Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen sollte weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 erfolgen, die deshalb beibehalten werden sollten.

(9)

Zur wirksamen Bekämpfung von Verbrauchsteuerbetrug sollte weiterhin ein Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen möglich sein, die entsprechenden Bestimmungen sollten deshalb beibehalten werden. Um diesen Austausch zu erleichtern, sollte festgelegt werden, welche Arten von Informationen verbindlich auszutauschen sind.

(10)

Den Mitgliedstaaten sollte weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Informationen, die für die korrekte Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, jedoch nicht unter den automatischen Informationsaustausch fallen, fakultativ auszutauschen.

(11)

Rückmeldungen sind ein angemessenes Mittel, um eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Es sollte daher ein Rahmen für die Übermittlung solcher Rückmeldungen eingerichtet werden.

(12)

Die elektronische Speicherung bestimmter vorgegebener Daten über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern durch die Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbrauchsteuersystems und die Betrugsbekämpfung unerlässlich. Sie ermöglicht den raschen Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und den automatisierten Zugang zu ihnen. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass bereits in den nationalen EDV-gestützten Verbrauchsteuersystemen enthaltene Informationen verwendet, Risikoanalysen zur besseren Nutzung der in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten und die von ihnen durchgeführten Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union entwickelt sowie eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Transaktionen aufgenommen werden. Da die Verfahren zur Festsetzung oder Beitreibung von Verbrauchsteuern sowie die Verjährungsfristen und sonstigen Fristen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ist es zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Amtshilfe bei der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in grenzübergreifenden Fällen notwendig, einen Mindestzeitraum vorzusehen, während dessen jeder Mitgliedstaat zur Speicherung dieser Informationen verpflichtet sein sollte.

(13)

Um die Verlässlichkeit der in den elektronischen Datenbanken gespeicherten Informationen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen hinsichtlich ihrer regelmäßigen Aktualisierung getroffen werden.

(14)

Den Wirtschaftsbeteiligten sollte die Möglichkeit gegeben werden, die für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erforderlichen Überprüfungen zügig durchzuführen. Sie sollten in der Lage sein, sich die Gültigkeit von Verbrauchsteuernummern durch ein von der Kommission verwaltetes und aus den nationalen Datenbanken gespeistes Zentralverzeichnis elektronisch bestätigen zu lassen.

(15)

Einzelstaatliche Bestimmungen über das Bankgeheimnis könnten die Effizienz der in dieser Verordnung vorgesehenen Mechanismen beeinträchtigen. Den Mitgliedstaaten sollte daher nicht erlaubt sein, die Übermittlung von Informationen allein auf der Grundlage derartiger Bestimmungen zu verweigern.

(16)

Diese Verordnung sollte andere auf Unionsebene erlassene Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Bereich der Verbrauchsteuer nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr ergänzen.

(17)

Im Interesse der Klarheit ist es zweckmäßig, in dieser Verordnung zu bestätigen, dass im Falle von mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltenen Informationen oder Unterlagen die Übermittlung dieser Informationen oder Unterlagen an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Genehmigung durch die Justizbehörde bedarf, sofern eine solche Genehmigung nach dem Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgeschrieben ist.

(18)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

(19)

Der Informationsaustausch mit Drittländern hat sich für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften als vorteilhaft erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die Richtlinie 95/46/EG legt für die Übermittlung von Informationen an Drittländer spezifische Bedingungen fest, welche die Mitgliedstaaten befolgen müssen.

(20)

Zur wirksamen Anwendung der Verordnung kann es erforderlich sein, bestimmte Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere die Rechte nach deren Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21, einzuschränken, um vor dem Hintergrund der potenziellen Einnahmeausfälle für die Mitgliedstaaten und angesichts der wesentlichen Bedeutung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Informationen für die wirksame Betrugsbekämpfung die wichtigen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. Da bei mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfällen auf dem Gebiet der Steuern Beweismaterial sichergestellt und verhindert werden muss, dass die korrekte Bewertung der Einhaltung der Verbrauchsteuervorschriften behindert wird, kann es notwendig sein, die Pflichten der für die Verarbeitung der Daten verantwortlichen Stellen und die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Informationsvermittlung, den Datenzugang und die Mitteilung der Verarbeitungsvorgänge während des Austauschs personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung einzuschränken. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, derartige Einschränkungen vorzunehmen, soweit sie erforderlich und angemessen sind.

(21)

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung bestimmter Artikel dieser Verordnung herzustellen und um die Hauptkategorien von Daten zu bestimmen, die gemäß dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (8), ausgeübt werden.

(22)

Da diese Durchführungsrechtsakte Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 darstellen, sollte bei ihrem Erlass das Prüfverfahren zur Anwendung gelangen.

(23)

Es ist notwendig, das Funktionieren der vorliegenden Verordnung zu überwachen und zu bewerten. Daher sollten Vorkehrungen für die Erhebung statistischer und anderer Daten durch die Mitgliedstaaten sowie die Erstellung regelmäßiger Berichte durch die Kommission getroffen werden.

(24)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten Ansatz erfordern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8). In Anbetracht der in dieser Verordnung dargelegten Beschränkungen geht die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und verhältnismäßigen Umfang hinaus.

(26)

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 sollte aufgehoben werden.

(27)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben (9)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und auf elektronischem Wege oder anderweitig die Informationen austauschen können, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zu gewährleisten.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.

(3)   Sie berührt nicht die Erfüllung der Verpflichtungen zu umfassenderer Amtshilfe, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannte Behörde;

2.

„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

3.

„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

4.

„Verbrauchsteuerstelle“ jede Stelle, bei der in den Verbrauchsteuervorschriften festgelegte Formalitäten abgewickelt werden können;

5.

„ereignisbezogener automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung von Informationen mit vorgegebenem Aufbau über ein Ereignis von Interesse ohne vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen; davon ausgenommen ist der Informationsaustausch gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG;

6.

„regelmäßiger automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung von Informationen mit vorgegebenem Aufbau in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen ohne vorheriges Ersuchen;

7.

„spontaner Austausch“ die Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne vorheriges Ersuchen, die nicht unter die Nummern 5 oder 6 oder Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG fällt;

8.

„EDV-gestütztes System“ das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (10) eingeführte EDV-gestützte System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;

9.

„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person, jede Personenvereinigung, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt, die jedoch gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht als rechtsfähig anerkannt wird, sowie alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form mit oder ohne Rechtspersönlichkeit;

10.

„Wirtschaftsbeteiligter“ eine Person, die im Zuge ihrer Wirtschaftstätigkeit mit oder ohne Zulassung Tätigkeiten ausübt, die unter die Verbrauchsteuervorschriften fallen;

11.

„auf elektronischem Weg“ die Verwendung jeder Art von elektronischer Ausrüstung, mit deren Hilfe sich Daten verarbeiten (auch übertragen und komprimieren) sowie speichern lassen, einschließlich des unter Nummer 8 genannten EDV-gestützten Systems;

12.

„Verbrauchsteuernummer“ die von den Mitgliedstaaten zu Verbrauchsteuerzwecken vergebene Kennnummer für die Einträge von Wirtschaftsbeteiligten und Lagerorten in den Verzeichnissen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b;

13.

„Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union“ die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG oder die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;

14.

„behördliche Ermittlungen“ alle von den für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen oder anderen Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen;

15.

„CCN/CSI-Netz“ die auf das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) und die Gemeinsame Systemschnittstelle (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;

16.

„Verbrauchsteuern“ die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Steuern;

17.

„Amtshilfedokument“ das im EDV-gestützten System erstellte Dokument, das zum Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 15 oder 16 sowie für die Berichterstattung über Folgemaßnahmen gemäß den Artikeln 8 oder 16 verwendet wird;

18.

„Amtshilfe-Ausfalldokument“ das Papierdokument, das zum Informationsaustausch im Rahmen von Artikel 8 oder 15 verwendet wird, falls das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist;

19.

„gleichzeitige Prüfung“ eine von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte und abgestimmte verbrauchsteuerliche Prüfung der Verhältnisse eines Wirtschaftsbeteiligten oder mehrerer miteinander verbundener Personen.

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, in deren Namen diese Verordnung angewandt wird. Er setzt die Kommission unverzüglich von der Benennung sowie von allen nachfolgenden Änderungen hierzu in Kenntnis.

(2)   Die Kommission stellt eine Liste der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

Zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und Verbindungsstellen

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats benennt ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, das in ihrem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Verbrauchsteuervorschriften hauptverantwortlich zuständig ist. Sie setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro kann darüber hinaus für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Stelle für den Kontakt mit der Kommission benannt werden.

(2)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann andere Verbindungsstellen als das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro mit einer auf den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften oder innerstaatlichen Grundsätzen beruhenden Zuständigkeit für den unmittelbaren Austausch von Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung benennen.

Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro stellt sicher, dass die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand gehalten und den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird.

Artikel 5

Zuständige Beamte

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die befugt sind, unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung auszutauschen.

Die zuständige Behörde kann den Umfang dieser Benennung begrenzen.

Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste der zuständigen Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(2)   Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 12 und 13 austauschen, gelten nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen als für den Zweck dieser Artikel zuständige Beamte.

Artikel 6

Pflichten des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros, der Verbindungsstellen und der zuständigen Beamten

(1)   Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ist hauptverantwortlich zuständig für den Austausch von Informationen über die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten und insbesondere hauptverantwortlich zuständig für

a)

den Austausch von Informationen gemäß Artikel 8;

b)

die Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14;

c)

den verpflichtenden Austausch von Informationen gemäß Artikel 15;

d)

den fakultativen spontanen Austausch von Informationen gemäß Artikel 16;

e)

die Bereitstellung von Rückmeldungen über Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5 sowie Artikel 16 Absatz 2;

f)

den Austausch von in der elektronischen Datenbank gespeicherten Informationen gemäß Artikel 19;

g)

die Bereitstellung statistischer und anderer Daten gemäß Artikel 34.

(2)   Wenn Verbindungsstellen oder zuständige Beamte Amtshilfeersuchen oder Antworten auf Amtshilfeersuchen übermitteln oder entgegennehmen, unterrichten sie das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ihres Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.

(3)   Nimmt eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegen, das ein Tätigwerden außerhalb ihrer/seiner räumlichen oder sachlichen Zuständigkeit erforderlich macht, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und dem zuständigen Beamten in der verantwortlichen Verbindungsstelle und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnen die in Artikel 11 vorgesehenen Fristen mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro und den zuständigen Beamten in der verantwortlichen Verbindungsstelle, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt des im ersten Satz dieses Absatzes genannten Ersuchens.

Artikel 7

Mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhaltene Informationen oder Unterlagen

(1)   Die Übermittlung von Informationen oder Unterlagen, die eine zuständige Behörde mit Genehmigung oder auf Antrag einer Justizbehörde erhalten hat, an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Justizbehörde, sofern eine solche Genehmigung nach nationalem Recht vorgeschrieben ist.

(2)   Verweigert die Justizbehörde im Falle eines Auskunftsersuchens der ersuchten Behörde eine solche Genehmigung, so setzt diese die ersuchende Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 5 hiervon in Kenntnis.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN

Artikel 8

Allgemeine Pflichten der ersuchten Behörde

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen, insbesondere solche, die konkrete Einzelfälle insbesondere im Bereich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union betreffen.

(2)   Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.

(3)   Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

(4)   Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.

(5)   Die ersuchte Behörde kann bei der ersuchenden Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die der ersuchende Mitgliedstaat auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die ersuchende Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, vorausgesetzt, dies stellt keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie dar.

Artikel 9

Form der Ersuchen und der Antworten

(1)   Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen nach Artikel 8 werden ebenso wie die Antworten auf diese Ersuchen vorbehaltlich des Absatzes 4 mit Hilfe eines Amtshilfedokuments ausgetauscht.

Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des Amtshilfedokuments ein Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)

des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente;

b)

der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch von Amtshilfedokumenten;

c)

der Form und des Inhalts des Amtshilfe-Ausfalldokuments;

d)

der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments.

Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Aufbau und den Inhalt der Rückmeldung nach Artikel 8 Absatz 5 festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat definiert die Situationen, in denen das EDV-gestützte System als nicht verfügbar gilt.

(4)   Falls die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ausnahmsweise ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In derartigen Fällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.

Artikel 10

Übermittlung von Unterlagen

(1)   Dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Amtshilfedokument sind die jeweiligen Unterlagen gemäß Artikel 8 beizufügen.

Für den Fall, dass dies nicht möglich oder praktikabel ist, werden die Unterlagen auf elektronischem oder anderem Wege übermittelt.

(2)   Die ersuchte Behörde ist nur dann zur Übermittlung von Urschriften verpflichtet, wenn diese für den von der ersuchenden Behörde verfolgten Zweck erforderlich sind und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde der Übermittlung nicht entgegenstehen.

Artikel 11

Fristen

(1)   Die Erteilung von Informationen durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 8 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.

Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so verkürzt sich die Frist auf einen Monat.

(2)   In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere Fristen als die in Absatz 1 vorgesehenen vereinbart werden.

(3)   Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu beantworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Verwendung eines Amtshilfedokuments innerhalb eines Monats über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie erwartet, dem Ersuchen nachkommen zu können.

Artikel 12

Teilnahme von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten an behördlichen Ermittlungen

(1)   Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats oder an jedem anderen Ort zugegen sein, an dem diese Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben.

Sind die beantragten Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien davon ausgehändigt.

(2)   Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften während der im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführten behördlichen Ermittlungen zugegen sein.

Im Falle eines solchen Einvernehmens haben die Beamten der ersuchenden Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der Durchführung behördlicher Ermittlungen. Beamte der ersuchenden Behörde führen Ermittlungen oder Befragungen nur mit Zustimmung und unter Aufsicht von Beamten der ersuchten Behörde durch. Sie üben dabei nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus.

(3)   Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.

Artikel 13

Gleichzeitige Prüfungen

(1)   Im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Verhältnisse eines oder mehrerer Wirtschaftsbeteiligter oder einer oder mehrerer anderer Personen im Fall eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchzuführen, wenn sie erachten, dass solche Prüfungen wirksamer als eine Prüfung durch lediglich einen Mitgliedstaat wären.

(2)   Um eine gleichzeitige Prüfung gemäß Absatz 1 zu veranlassen, unterbreitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Vorschlag.

In diesem Vorschlag

a)

werden die Fälle benannt, für die gleichzeitige Prüfungen vorgeschlagen werden;

b)

werden die einzelnen Personen benannt, zu denen die Prüfungen durchgeführt werden sollen;

c)

werden die Gründe für die Notwendigkeit einer gemeinsamen Prüfung mitgeteilt;

d)

wird der Zeitraum benannt, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollen.

(3)   Die zuständigen Behörden, die einen in Absatz 2 genannten Vorschlag erhalten, teilen der zuständigen Behörde, die den Vorschlag unterbreitet hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt des Vorschlags ihre Zustimmung zur Teilnahme an der gleichzeitigen Prüfung oder ihre begründete Ablehnung mit.

(4)   Jede zuständige Behörde, die an der gleichzeitigen Prüfung beteiligt ist, benennt einen Vertreter, der für die Leitung und Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.

(5)   Nach Abschluss einer gleichzeitigen Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über deren Ergebnisse in Bezug auf Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich angewandt wurden, um gegen Verbrauchsteuervorschriften zu verstoßen, wenn diese Informationen für andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sein können.

Artikel 14

Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen

(1)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der für die Zustellung entsprechender Verwaltungsentscheidungen oder -maßnahmen in ihrem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften alle Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften betreffen.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme sowie Namen und Anschrift des Empfängers und alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.

(3)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des in Absatz 1 genannten Zustellungsersuchens unternommen wurde und an welchem Tag die Entscheidung oder Maßnahme dem Empfänger zugestellt wurde.

(4)   Kann die ersuchte Behörde auf das in Absatz 1 genannte Zustellungsersuchen hin nicht tätig werden, teilt sie dies der ersuchenden Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens schriftlich mit.

Die ersuchte Behörde verweigert ein solches Ersuchen nicht aufgrund des Inhalts der zuzustellenden Entscheidung oder Maßnahme.

(5)   Die ersuchende Behörde stellt ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel nur dann, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung an den Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Unterlagen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (11).

KAPITEL III

INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN

Artikel 15

Verbindlicher Informationsaustausch

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen und im Wege des regelmäßigen oder ereignisbezogenen automatischen Austauschs die Informationen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, wenn

a)

in einem anderen Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde;

b)

in einem Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde, die/der sich auf einen anderen Mitgliedstaat auswirken könnte;

c)

in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht;

d)

die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellten verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten ist,

e)

bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union ein nicht in der Richtlinie 2008/118/EG genanntes besonderes Ereignis eingetreten ist, das sich auf die Berechnung der fälligen Verbrauchsteuer eines Wirtschaftsbeteiligten auswirken könnte.

(2)   Eine Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die diese andere Behörde auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, es sei denn dies würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie darstellen.

(3)   Beziehen sich die Informationen gemäß Absatz 1 auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union, so werden diese Informationen vorbehaltlich des Absatzes 4 unter Verwendung eines Amtshilfedokuments weitergeleitet.

Falls die Verwendung dieses Dokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ausnahmsweise ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In diesen Fällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.

(4)   Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des in Absatz 3 genannten Dokuments das Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)

der genauen Art der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen; dazu gehören bei natürlichen Personen der Familienname, der Vorname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, die Stadt, der Mitgliedstaat, die Steuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennnummer, der Produktcode oder die Produktbeschreibung und, falls vorhanden, damit zusammenhängende personenbezogene Daten;

b)

der Häufigkeit des regelmäßigen Austauschs und der Fristen für den ereignisbezogenen Austausch gemäß Absatz 1, und zwar für jede Art von Information;

c)

des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente;

d)

der Form und des Inhalts des Amtshilfe-Ausfalldokuments;

e)

der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch der Dokumente gemäß den Buchstaben c und d.

Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Fälle festzulegen, in denen die zuständigen Behörden das EDV-gestützte System für die Zwecke des Absatzes 4 als nicht verfügbar ansehen können.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Artikel 16

Fakultativer Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen übermitteln, die ihnen bekannt sind und deren Austausch nicht von Artikel 15 erfasst ist.

Hierzu können sie das EDV-gestützte System verwenden, sofern dieses zur Verarbeitung derartiger Informationen in der Lage ist.

(2)   Eine Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die diese andere Behörde auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie darstellen würde.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)

des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente zur Abdeckung der häufigsten in Absatz 1 genannten Arten von Information,

b)

der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch der Amtshilfedokumente.

Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Aufbau und den Inhalt der Rückmeldung nach Absatz 2 festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Artikel 17

Pflicht der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Informationsaustauschs ohne vorheriges Ersuchen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erleichterung des in diesem Kapitel vorgesehenen Informationsaustauschs.

Artikel 18

Begrenzung der Pflichten

Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist ein Mitgliedstaat weder dazu gezwungen, Personen neue Pflichten zur Einholung von Informationen aufzuerlegen, noch dazu einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben.

KAPITEL IV

SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH ELEKTRONISCHER INFORMATIONEN ÜBER WIRTSCHAFTSBETEILIGTE

Artikel 19

Speicherung und Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält:

a)

ein Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten, die einer der folgenden Gruppen angehören:

i)

zugelassene Lagerinhaber im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2008/118/EG;

ii)

registrierte Empfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2008/118/EG;

iii)

registrierte Versender im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2008/118/EG;

b)

ein Verzeichnis der als Steuerlager im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie 2008/118/EG zugelassenen Orte.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Verzeichnisse enthalten folgende Angaben:

a)

die einmalige Verbrauchsteuernummer, die von der zuständigen Behörde für einen Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerort vergeben wurde;

b)

Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerortes;

c)

die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 11 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (12) aufgeführt ist;

d)

die Angaben zum zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder zu der Verbrauchsteuerstelle, bei dem/der weitere Informationen eingeholt werden können;

e)

den Zeitpunkt des Beginns, der Änderung und gegebenenfalls des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung;

f)

für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Lagerinhaber berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung die Empfängerangaben wegzulassen, dass er berechtigt ist, eine Beförderung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/118/EG aufzuteilen, oder dass er berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie befördern zu lassen;

g)

für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG befördern zu lassen;

h)

für andere registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG als solche, die unter Ziffer i dieses Absatzes genannt sind: den Inhalt der Zulassung hinsichtlich der Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Abgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung;

i)

für registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG, die für den Erhalt von Wein von Versendern zugelassen sind, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG fallen: den Inhalt der Zulassung hinsichtlich der Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung. In diesem Fall enthält der Eintrag einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG;

j)

für Steuerlager: den zugelassenen Lagerinhaber oder die Liste der zugelassenen Lagerinhaber, für deren Nutzung das betreffende Steuerlager zugelassen ist.

(3)   Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass die Angaben in den nationalen Verzeichnissen vollständig, korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

(4)   Die in den in Absatz 2 genannten nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten befördern, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht.

Die Kommission verwaltet dieses Verzeichnis im Rahmen des EDV-gestützten Systems auf eine Weise, die gewährleistet, dass die aus den nationalen Verzeichnissen aller Mitgliedstaaten stammenden Daten jederzeit richtig und auf dem neuesten Stand sind.

Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten übermitteln zeitnah die Inhalte der nationalen Verzeichnisse sowie sämtliche inhaltliche Änderungen an die Kommission.

Artikel 20

Informationszugang und Korrektur der Angaben

(1)   Die Kommission stellt sicher, dass sich die Personen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die in dem Zentralregister gemäß Artikel 19 Absatz 4 gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können. Die Kommission leitet sämtliche Ersuchen der Wirtschaftsbeteiligten um eine Korrektur dieser Angaben an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle weiter, das/die für die Zulassung des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zuständig ist.

(2)   Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 über sie gespeicherten Informationen und eine Korrektur etwaiger darin enthaltener Fehler erhalten können.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder den benannten Verbindungsstellen gestatten, eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 gespeicherten Informationen zu übermitteln.

Artikel 21

Datenspeicherung

(1)   Um die Verwendung der Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, speichert jeder Mitgliedstaat die Angaben über die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union und die Einträge der nationalen Verzeichnisse nach Artikel 19 mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beförderung begonnen hat. Dieser Zeitraum kann für Informationen, die vor dem 1. Juli 2012 in den nationalen Verzeichnissen eingegeben waren, auf drei Jahre beschränkt werden.

(2)   Die im EDV-gestützten System erfassten Daten werden so in dem System gespeichert, dass sie bei einem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 8 abgerufen und im System weiterverarbeitet werden können.

Artikel 22

Durchführung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)

der technischen Einzelheiten hinsichtlich der automatischen Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Artikel 19 Absatz 1 und des Zentralverzeichnisses gemäß Artikel 19 Absatz 4;

b)

der Vorschriften und Verfahren hinsichtlich des Zugangs zu den Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 und der Korrektur dieser Angaben.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

KAPITEL V

ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTSHILFE

Artikel 23

Sprachenregelung

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Eine beigefügte Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte Behörde eine Begründung für die Notwendigkeit einer Übersetzung vorlegt.

Artikel 24

Qualität des Dienstes

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Teile des EDV-gestützten Systems, die für den in dieser Verordnung beschriebenen Informationsaustausch notwendig sind, einsatzbereit sind und angemessen gepflegt und weiterentwickelt werden.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen eine Leistungsvereinbarung und vereinbaren ein Sicherheitskonzept für das EDV-gestützte System. Die Leistungsvereinbarung beschreibt die technische Qualität und den Umfang der von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erbringenden Dienstleistungen, um zu gewährleisten, dass alle Bereiche des EDV-gestützten Systems und der elektronischen Kommunikation sicher funktionieren und dass die Zuständigkeiten zur Weiterentwicklung des Systems angemessen zugeteilt sind.

Artikel 25

Allgemeine Beschränkung der Pflichten der ersuchten Behörde

(1)   Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde die im Einklang mit dieser Verordnung erbetenen Informationen unter der Voraussetzung, dass

a)

die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne das angestrebte Ergebnis zu gefährden, und

b)

Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen.

(2)   Diese Verordnung verpflichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in diesem Mitgliedstaat der Durchführung solcher Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung solcher Informationen durch die zuständige Behörde für die eigenen Zwecke dieses Mitgliedstaats entgegenstehen.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Erteilung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung ähnlicher Informationen aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist.

(4)   Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn ihre Verbreitung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

(5)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen. Zu statistischen Zwecken informieren die zuständigen Behörden die Kommission einmal jährlich über die Arten der Gründe für Ablehnungen.

(6)   befinden oder sich auf Die Absätze 2, 3 oder 4 sind auf keinen Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

Artikel 26

Kosten

Die Mitgliedstaaten verzichten gegenseitig auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen betreffend an Sachverständige gezahlte Vergütungen.

Artikel 27

Mindestbetrag

(1)   Für Amtshilfeersuchen kann eine Mindestschwelle festgelegt werden, die sich nach dem möglicherweise fälligen Verbrauchsteuerbetrag richtet.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestschwelle nach Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Artikel 28

Geheimhaltung, Datenschutz und Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen

(1)   Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung von Mitgliedstaaten übermittelt oder eingeholt wurden, sowie alle Informationen, zu denen ein Beamter oder sonstiger Bediensteter oder Auftragnehmer in Ausübung seiner Pflichten Zugang hatte, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Informationen dieser Art gewährt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Information können für folgende Zwecke verwendet werden:

a)

die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuern;

b)

die Steuererhebung oder die Kontrolle der Verbrauchsteuern durch die Verwaltung;

c)

die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;

d)

die Risikoanalyse im Bereich der Verbrauchsteuern;

e)

Ermittlungen im Bereich der Verbrauchsteuern;

f)

die Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU fallen.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt, gestattet allerdings, dass diese Informationen im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen können, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können; die Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren werden davon nicht berührt.

(3)   Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nützlich sein können, so kann sie der betreffenden Behörde diese Informationen übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon in Kenntnis.

Die ersuchte Behörde kann verfügen, dass die Übermittlung der Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ihrer vorherigen Zustimmung bedarf.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

Zum Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung begrenzen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte auf das Maß, das erforderlich ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen. Solche Beschränkungen müssen zu dem fraglichen Interesse in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Artikel 29

Zugang zu Informationen aufgrund einer Ermächtigung durch die Kommission

Personen, die von der Kommission ordnungsgemäß ermächtigt wurden, kann in dem Umfang Zugang zu den Informationen nach Artikel 28 Absatz 4 gewährt werden, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN/CSI-Netzes und den Betrieb des Zentralverzeichnisses erforderlich ist.

Diese Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die derart zugänglichen Informationen sind als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt.

Artikel 30

Beweiskraft der erhaltenen Informationen

Alle Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien oder Auszüge, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, können von den zuständigen Stellen dieses anderen Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende, von einer anderen inländischen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellte Unterlagen.

Artikel 31

Pflicht zur Zusammenarbeit

(1)   Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a)

zwischen den in den Artikeln 3 bis 5 genannten Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;

b)

zwischen den Behörden, die zum Zweck der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Koordinierung ermächtigt sind, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;

c)

ein reibungsloses Funktionieren des in dieser Verordnung vorgesehenen Informationsaustauschsystems zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats unverzüglich alle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann.

Artikel 32

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die von einem Drittland Informationen erhält, kann diese Informationen an die zuständigen Behörden eines jeglichen Mitgliedstaats, die möglicherweise an diesen Informationen interessiert sind, und insbesondere an die zuständigen Behörden, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, soweit Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen. Diese Informationen können außerdem im Interesse der Union für die Zwecke dieser Verordnung an die Kommission weitergeleitet werden.

(2)   Wenn sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, welche die Informationen übermittelt haben, und im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an das Drittland im Einklang mit den nationalen Vorschriften dieses Mitgliedstaats hinsichtlich der Übermittlung persönlicher Daten an Drittländer zu dem Zweck der ordnungsgemäßen Anwendung der im Drittland einschlägigen Verbrauchsteuern oder ähnlicher Steuern, Abgaben und Gebühren übermittelt werden.

Artikel 33

Amtshilfe zugunsten von Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem ein Versender verbrauchsteuerpflichtiger Waren niedergelassen ist, können diesem Unterstützung gewähren, falls der Versender keine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG, keine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absatz 3 dieser Richtlinie oder in Fällen nach Artikel 33 Absatz 1 der genannten Richtlinie keine Kopie des in Artikel 34 der Richtlinie genannten Begleitdokuments erhalten hat.

Die steuerlichen Pflichten des Versenders, dem Unterstützung gewährt wird, sind von einer solchen Unterstützung unberührt.

(2)   Gewährt ein Mitgliedstaat Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und erachtet er es für notwendig, Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat einzuholen, so sind diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 8 anzufordern. Der andere Mitgliedstaat kann die Einholung der erbetenen Informationen verweigern, wenn der Versender nicht alle anderen ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um den Nachweis zu erhalten, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde.

KAPITEL VI

BEWERTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Bewertung der Regelungen, Erfassung von Betriebsdaten und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Hierzu fasst die Kommission regelmäßig die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um die Handhabung des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zu verbessern.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes:

a)

alle verfügbaren Informationen über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, einschließlich aller zur ihrer Bewertung notwendigen statistischen Angaben;

b)

alle verfügbaren Informationen über die Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich bei Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften angewandt wurden und dabei Unzulänglichkeiten oder Lücken bei der Handhabung der in dieser Verordnung dargelegten Verfahren offenbart haben.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und der Bekämpfung der Hinterziehung und Umgehung von Verbrauchsteuern alle sonstigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten verfügbaren Informationen mitteilen.

Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

Die Pflicht zur Übermittlung von Informationen und statistischen Daten darf keine nicht vertretbare Erhöhung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 28 darf die Kommission aus den vom EDV-gestützten System generierten Meldungen unmittelbar Daten für diagnostische und statistische Zwecke extrahieren.

(4)   Die Informationen, die für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von der Kommission extrahiert werden, dürfen keine individuellen oder personenbezogenen Daten enthalten.

(5)   Die Kommission erlässt zum Zweck der Durchführung dieses Artikels Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, der Angaben, die von der Kommission extrahiert werden können, und der statistischen Berichte, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erstellen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

Artikel 35

Verbrauchsteuerausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 36

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 37

Berichterstattung an das Europäische Parlament und an den Rat

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; dabei stützt sie sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 38

Bilaterale Vereinbarungen

Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen unterrichten die zuständigen Behörden die Kommission unverzüglich über etwaige bilaterale Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen. Die Kommission unterrichtet daraufhin die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)  Stellungnahme vom 29. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 45.

(3)  ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(5)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(9)  Stellungnahme vom 18. Januar 2012.

(10)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

(11)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1.

(12)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24.


ANHANG

Entsprechung zwischen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 389/2012

Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 389/2012

1

1

2

2

3

3, 4, 5, 6

4

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5

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6

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7

7, 10

8

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9

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10

11

11

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12

13

13

13

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14

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15

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16

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21

18

22

19, 20

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24

33

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21

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32

28

9, 15, 16, 22

29

23

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25, 27, 28

31

28, 29, 32

32

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33

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37

39

 

 


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. März 2012

über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen

(2012/243/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Einklang mit dem vom Rat am 17. Dezember 2009 angenommenen Mandat, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, mit der ein Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit geschaffen wird (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“), ausgehandelt.

(2)

Die Kooperationsvereinbarung wurde im Namen der Union am 4. Mai 2011 unterzeichnet und wird vorbehaltlich ihres möglichen späteren Abschlusses seit diesem Tag vorläufig angewendet.

(3)

Die Kooperationsvereinbarung sollte dementsprechend im Namen der Union geschlossen werden.

(4)

Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Kooperationsvereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss, die Streitbeilegung, die Annahme weiterer Anhänge und die Änderung der Anhänge der Vereinbarung festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Kooperationsvereinbarung vorzunehmen.

Artikel 3

Der Rat legt den von der Union im nach Artikel 7 Absatz 1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertretenden Standpunkt fest, soweit er die Annahme neuer Anhänge zu der Vereinbarung sowie diesbezüglicher Änderungen gemäß Artikel 7.3 Buchstabe c der Vereinbarung betrifft.

Artikel 4

(1)   Die Kommission legt nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung der von ihm abgegebenen Stellungnahme den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt fest, soweit er Beschlüsse gemäß Artikel 7.3 Buchstaben a, b und c der Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitsvereinbarungen und Beschlüsse gemäß Artikel 7.3 Buchstaben d und e der Kooperationsvereinbarung betrifft.

(2)   Die Kommission kann nach Anhörung des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses alle geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Kooperationsvereinbarung ergreifen.

(3)   Die Union wird in dem Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Die Kommission vertritt die Union bei Konsultationen gemäß Artikel 8 der Kooperationsvereinbarung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  Die Kooperationsvereinbarung wurde im ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 9, gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

8.5.2012   

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L 121/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 390/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (2) wurden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union festgelegt, darunter die Bedingung, dass die Einfuhr von Vögeln in die Union nur dann gestattet ist, wenn diese aus den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen.

(2)

Die Philippinen haben bei der Kommission beantragt, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 die Einfuhr in die Union von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln aus einem Teil ihres Hoheitsgebiets gestattet wird. Sachverständige der Kommission haben auf den Philippinen ein Audit durchgeführt, um zu bewerten, ob die Veterinärbedingungen für diese Vögel und die im Land durchgeführten Kontrollen den Vorschriften genügen.

(3)

Die Philippinen haben angemessene Garantien bezüglich der Einhaltung der Unionsvorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 gegeben, damit die Einfuhr von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln aus einem Teil ihres Hoheitsgebiets, und zwar der Metropolregion Manila, gestattet werden kann. Dieser Teil des philippinischen Hoheitsgebiets sollte daher in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird folgender Eintrag angefügt:

„3.

Philippinen: Metropolregion Manila.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


8.5.2012   

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L 121/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 391/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

64,4

TN

124,7

TR

93,0

US

39,7

ZZ

80,5

0707 00 05

JO

225,1

TR

138,1

ZZ

181,6

0709 93 10

JO

225,1

TR

130,4

ZZ

177,8

0805 10 20

EG

42,3

IL

73,0

MA

51,2

ZZ

55,5

0805 50 10

TR

52,0

ZA

91,9

ZZ

72,0

0808 10 80

AR

93,3

BR

81,4

CA

148,4

CL

93,9

CN

90,2

MA

85,1

MK

31,8

NZ

130,3

US

155,8

ZA

99,5

ZZ

101,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

8.5.2012   

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L 121/21


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 25. April 2012

zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs

(2012/244/EU)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von Herrn Alexander ARABADJIEV, Herrn George ARESTIS, Frau Maria BERGER, Herrn Jean-Claude BONICHOT, Herrn Anthony BORG BARTHET, Herrn José Narciso CUNHA RODRIGUES, Herrn Carl Gustav FERNLUND, Herrn Egidijus JARAŠIŪNAS, Herrn Egils LEVITS, Herrn Jiří MALENOVSKÝ, Frau Alexandra PRECHAL, Herrn Konrad SCHIEMANN, Herrn Antonio TIZZANO und Herrn Thomas VON DANWITZ, Richter des Gerichtshofs, sowie von Herrn Yves BOT, Herrn Ján MAZÁK, Herrn Paolo MENGOZZI und Frau Verica TRSTENJAK, Generalanwälte des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2012.

(2)

Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben vorgeschlagen, die Amtszeit der Richter des Gerichtshofs Herrn Alexander ARABADJIEV, Herrn George ARESTIS, Frau Maria BERGER, Herrn Jean-Claude BONICHOT, Herrn Carl Gustav FERNLUND, Herrn Egidijus JARAŠIŪNAS, Herrn Egils LEVITS, Herrn Jiří MALENOVSKÝ, Frau Alexandra PRECHAL und Herrn Thomas VON DANWITZ sowie des Generalanwalts des Gerichtshofs Herrn Yves BOT zu verlängern. Darüber hinaus haben die Regierungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen, Herrn José Luís DA CRUZ VILAÇA zum Richter des Gerichtshofs und Herrn Nils WAHL und Herrn Melchior WATHELET zu Generalanwälten des Gerichtshofs zu ernennen. Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung der genannten vierzehn Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters bzw. eines Generalanwalts beim Gerichtshof abgegeben.

(3)

Somit sollten elf Richter und drei Generalanwälte des Gerichtshofs für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt werden. Die Ernennung der drei Richter und des Generalanwalts des Gerichtshofs für die noch zu besetzenden Posten wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zu Richtern des Gerichtshofs werden für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt:

 

Herr Alexander ARABADJIEV,

 

Herr George ARESTIS,

 

Frau Maria BERGER,

 

Herr Jean-Claude BONICHOT,

 

Herr José Luís DA CRUZ VILAÇA,

 

Herr Carl Gustav FERNLUND,

 

Herr Egidijus JARAŠIŪNAS,

 

Herr Egils LEVITS,

 

Herr Jiří MALENOVSKÝ,

 

Frau Alexandra PRECHAL,

 

Herr Thomas VON DANWITZ.

(2)   Zu Generalanwälten des Gerichtshofs werden für den Zeitraum vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 ernannt:

 

Herr Yves BOT,

 

Herr Nils WAHL,

 

Herr Melchior WATHELET.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 2012.

Der Vorsitzende

J. TRANHOLM-MIKKELSEN


8.5.2012   

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L 121/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2012

über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

(2012/245/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 242,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 114 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde am 1. Januar 1999 ein Wirtschafts- und Finanzausschuss (im Folgenden der „Ausschuss“) eingesetzt.

(2)

Der Rat hat am 21. Dezember 1998 den Beschluss 98/743/EG über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (1) angenommen.

(3)

Der Rat hat am 31. Dezember 1998 den Beschluss 1999/8/EG über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (2) angenommen. Die Satzung wurde durch den Beschluss 2003/476/EG des Rates vom 18. Juni 2003 (3) überarbeitet, um auch nach der Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 weiterhin ein effizientes Arbeiten des Ausschusses zu ermöglichen.

(4)

Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben am 26. Oktober 2011 erklärt, dass das Vorbereitungsgremium gemäß Artikel 1 des Protokolls (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe, das sich aus den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission zusammensetzt (Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“), einen Vollzeit-Präsidenten als Vorsitzenden haben wird. Folglich wird die zum Präsidenten ernannte Person kein Beamter einer nationalen Regierung mehr sein, sondern Bediensteter der Unionsorgane.

(5)

Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben am selben Tag erklärt, das die bestehenden Verwaltungsstrukturen, die den Rat und den Ausschuss bei ihrer Arbeit unterstützen, nämlich das Generalsekretariat des Rates und das Sekretariat des Wirtschafts- und Finanzausschusses, unter der Leitung des Vorsitzenden des Ausschusses/der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ den Präsidenten des Euro-Gipfels und den Präsidenten der Euro-Gruppe in angemessener Weise unterstützen werden.

(6)

Der Ausschuss sollte in der Lage sein, seinen Präsidenten aus den qualifiziertesten Bewerbern, einschließlich des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“ zu wählen.

(7)

Dementsprechend sollte die Satzung des Ausschusses überarbeitet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im Anhang des Beschlusses 1999/8/EG in der Fassung des Beschlusses 2003/476/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BØDSKOV


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109.

(2)  ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 71.

(3)  ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 58.


ANHANG

„SATZUNG DES WIRTSCHAFTS- UND FINANZAUSSCHUSSES

Artikel 1

Der Wirtschafts- und Finanzausschuss (‚Ausschuss‘) führt die in Artikel 134 Absätze 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschriebenen Aufgaben aus.

Artikel 2

Der Ausschuss kann unter anderem

im Rahmen des Verfahrens gehört werden, das zu Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Wechselkursmechanismus der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion führt;

unbeschadet des Artikels 240 des Vertrags die vom Rat vorzunehmenden Überprüfungen der Entwicklung des Wechselkurses des Euro vorbereiten;

den Rahmen bieten, innerhalb dessen der Dialog zwischen dem Rat und der Europäischen Zentralbank (EZB) auf der Ebene hoher Beamter der Ministerien, der nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB vorbereitet und weitergeführt werden kann.

Artikel 3

Die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Pflichten von den allgemeinen Interessen der Union leiten.

Artikel 4

Der Ausschuss tritt unter Vorsitz des Präsidenten in zwei Varianten zusammen: entweder mit den Mitgliedern, die aus den Regierungen, den nationalen Zentralbanken, der Kommission und der EZB ausgewählt wurden, oder mit den Mitgliedern aus den Regierungen, der Kommission und der EZB. Der Ausschuss überprüft in seiner vollständigen Zusammensetzung regelmäßig die Liste der Fragen, zu denen die Mitglieder aus den nationalen Zentralbanken an den Sitzungen teilnehmen sollen.

Artikel 5

Stellungnahmen, Berichte und Mitteilungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder angenommen, falls eine Abstimmung beantragt wird. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Wird jedoch zu Fragen, zu denen der Rat anschließend möglicherweise einen Beschluss fasst, ein Gutachten oder eine Stellungnahme abgegeben, so dürfen die Mitglieder aus den Zentralbanken — sofern sie anwesend sind — und der Kommission in vollem Umfang an den Beratungen, nicht aber an einer Abstimmung teilnehmen. Der Ausschuss berichtet ferner über Minderheitsauffassungen oder abweichende Ansichten, die im Laufe der Beratungen geäußert werden.

Artikel 6

Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Präsidenten für einen Zeitraum von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl zum Präsidenten kommen Ausschussmitglieder, die hohe Beamte in den nationalen Regierungen sind, und der Vorsitzende des Vorbereitungsgremiums gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe, das sich aus den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission zusammensetzt (Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘), in Betracht.

Ist der Präsident des Ausschusses ein Ausschussmitglied aus einer nationalen Regierung, so gibt er sein Stimmrecht an sein stellvertretendes Mitglied ab.

Artikel 7

Ist der Präsident des Ausschusses an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten des Ausschusses ersetzt. Der Vizepräsident wird für einen Zeitraum von zwei Jahren mit der Mehrheit der Stimmen der Ausschussmitglieder gewählt wird. Für die Wahl zum Vizepräsidenten kommen Ausschussmitglieder, die hohe Beamte in den nationalen Regierungen sind, und der Vorsitzende der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘ in Betracht, es sei denn, letzterer wurde zum Präsidenten des Ausschusses gewählt.

Artikel 8

Sofern der Vorsitzende der Arbeitsgruppe ‚Euro-Gruppe‘ nicht auch Präsident des Ausschusses ist, kann er in den Sitzungen des Ausschusses zugegen sein und an den Beratungen teilnehmen, es sei denn, der Ausschuss fasst einen anders lautenden Beschluss.

Sofern der Ausschuss keinen anders lautenden Beschluss fasst, können die stellvertretenden Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses zugegen sein. Die stellvertretenden Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sofern der Ausschuss keinen anders lautenden Beschluss fasst, nehmen sie nicht an den Beratungen teil.

Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung des Ausschusses teilnehmen kann, kann seine Funktionen einem stellvertretenden Mitglied oder einem anderen Mitglied übertragen. Der Präsident und der Sekretär des Ausschusses sollten vor der Sitzung hierüber schriftlich unterrichtet werden. In Ausnahmefällen kann der Präsident alternativen Regelungen zustimmen.

Artikel 9

Der Ausschuss kann seine stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen mit der Prüfung spezifischer Fragen betrauen. In diesen Fällen wird der Vorsitz durch ein vom Ausschuss benanntes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wahrgenommen. Die Mitglieder des Ausschusses, seine stellvertretenden Mitglieder und seine Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen können Sachverständige zu ihrer Unterstützung heranziehen.

Artikel 10

Der Ausschuss wird vom Präsidenten auf dessen Initiative oder auf Ersuchen des Rates, der Kommission oder von mindestens vier Mitgliedern des Ausschusses einberufen.

Artikel 11

In der Regel vertritt der Präsident den Ausschuss; insbesondere kann der Präsident vom Ausschuss ermächtigt werden, über die Beratungen zu berichten und mündliche Bemerkungen zu den vom Ausschuss ausgearbeiteten Stellungnahmen und Mitteilungen zu machen. Es obliegt dem Präsidenten des Ausschusses, die Beziehungen des Ausschusses zum Europäischen Parlament zu unterhalten.

Artikel 12

Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich. Die gleiche Regel gilt für die Beratungen seiner stellvertretenden Mitglieder, Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen.

Artikel 13

Der Ausschuss wird durch ein Sekretariat unter Leitung eines Sekretärs unterstützt. Der Sekretär und das für das Personal des Sekretariats werden von der Kommission gestellt. Der Sekretär wird von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses ernannt. Der Sekretär und sein Personal handeln auf Weisung des Ausschusses, wenn sie für den Ausschuss tätig werden.

Die Ausgaben des Ausschusses werden in die Voranschläge der Kommission einbezogen.

Artikel 14

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“


8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2012

zur Änderung des Beschlusses 2011/207/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2800)

(2012/246/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Die ICCAT hat diesen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan auf der Jahrestagung 2008 geändert. Der geänderte Plan wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (2) in EU-Recht umgesetzt. Dieser Plan wurde durch die ICCAT-Empfehlung 10-04 (3) auf der ICCAT-Jahrestagung 2010 nochmals geändert und gebilligt.

(2)

Zur erfolgreichen Durchführung des geänderten mehrjährigen Wiederauffüllungsplans wurde mit dem Beschluss 2009/296/EG (4) der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm erstellt.

(3)

Das durch den Beschluss 2011/207/EU der Kommission (5) aufgelegte spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wurde mit dem Ziel verabschiedet, die Kontinuität des durch den Beschluss 2009/296/EG festgelegten Programms sicherzustellen und umgehend bestimmte Punkte der ICCAT-Empfehlung 10-04 umzusetzen, insbesondere die Forderung nach einer frühzeitigen Vorlage der vorgeschriebenen Fang- und Inspektionspläne. Der Beschluss 2011/207/EU bezieht sich auf den Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 15. März 2014.

(4)

Vor dem Hintergrund der Diskussionen auf der ICCAT-Jahrestagung 2011 und im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Forderungen der ICCAT empfiehlt es sich, die Vorgaben bezüglich der stichprobenartigen Kontrollen sowie der Pilotprojekte gemäß Absatz 87 der ICCAT-Empfehlung 10-04 zur Festlegung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer umzusetzen.

(5)

Darüber hinaus empfiehlt es sich, einige überholte oder fehlerhafte Bezüge in dem Beschluss 2011/207/EU zu aktualisieren und zu korrigieren.

(6)

Der Beschluss 2011/207/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/207/EU wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und das Einsetzen in Netzkäfige, einschließlich Probenahmeprogramme und Pilotstudien;“

3.

In Artikel 4 werden folgende Absätze 9 und 10 hinzugefügt:

„(9)

die Durchführung von Pilotstudien, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns beim Fang besser geschätzt werden können;

(10)

die Durchführung von Probenahmeprogrammen und/oder alternativen Programmen beim Einsetzen in Netzkäfige, um das Zählen und die Gewichtsschätzung der eingesetzten Fische zu verbessern.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats überwachend tätig zu werden und Fischereifahrzeuge zu inspizieren, so teilt er seine Absicht der Kontaktstelle des betreffenden Küstenmitgliedstaats gemäß Artikel 80 Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) mit.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Meldung von Verstößen

Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion einer der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten einen Verstoß festgestellt haben, teilen der Kommission umgehend das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.“

6.

In Artikel 14 wird die Bezeichnung „Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA)“ ersetzt durch lediglich „EUFA“.

7.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Die Änderung von Absatz 1 betrifft nicht die deutsche Fassung;

b)

In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(3)   Dieser Bericht enthält in Übereinstimmung mit dem Formblatt in Anhang II die folgenden Angaben:“

8.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2012

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(3)  ICCAT-Empfehlung zur Änderung der ICCAT-Empfehlung, mit der ein mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgestellt wird.

(4)  ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 18.

(5)  ABl. L 87 vom 2.4.2011, S. 9.


ANHANG

ANHANG I

ECKWERTE

Die in diesem Anhang spezifizierten Eckwerte sollen insbesondere Folgendes sicherstellen:

a)

die vollständige Überwachung jedes Einsetzens in Netzkäfige in EU-Gewässern;

b)

die vollständige Überwachung von Umsetzvorgängen;

c)

die vollständige Überwachung gemeinsamer Fangeinsätze;

d)

die Überprüfung sämtlicher Unterlagen, die für Roten Thun verbindlich vorgeschrieben sind, namentlich die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen.

Ort der Inspektion

Eckwert

Einsetzen in Netzkäfige

Jedes Umsetzen in einen Zuchtbetrieb muss vom Flaggenmitgliedstaat/den Flaggenmitgliedstaaten des Fangschiffs/der Fangschiffe und/oder der Tonnare binnen 48 Stunden nach Vorlage der verlangten Angaben für das Einsetzen in Netzkäfige genehmigt werden.

Für jedes Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige müssen die von der ICCAT verlangten Dokumente (einschließlich der Anforderungen nach ICCAT-Empfehlung 10-04) korrekt, vollständig ausgefüllt und validiert vorliegen.

Jedes Einsetzen in Netzkäfige ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Zuchtbetriebs zu überprüfen. Die Inspektion sollte sich auf den gesamten Einsetzvorgang erstrecken.

Zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige sind Probenahmeprogramme, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns besser geschätzt werden können, durchzuführen.

Alle Einsetzvorgänge werden mittels Videokamera im Wasser überwacht (Absatz 86 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Die Tiere müssen vor dem 31. Juli in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, der Mitgliedstaat des Zuchtbetriebs, der die Tiere übernimmt, führt stichhaltige Gründe einschließlich höherer Gewalt an, die zusammen mit dem Einsetzbericht vorgelegt werden.

Entnahme aus Netzkäfigen

Für jede Entnahme aus Netzkäfigen müssen die Dokumente (einschließlich der Anforderungen nach ICCAT-Empfehlung 10-04) korrekt, vollständig ausgefüllt und validiert vorliegen.

Bei jeder Entnahme aus Netzkäfigen muss ein regionaler Beobachter der ICCAT zugegen sein.

Inspektion auf See

Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festgelegt wird.

Diese Eckwerte betreffen die Zahl der Patrouillentage auf See sowie die Zahl der Patrouillentage unter Angabe der Fangsaison und der Art der zu inspizierenden Fangtätigkeit.

Umsetzvorgänge

Umsetzvorgänge müssen vorab von den Flaggenstaaten auf Basis vorheriger Anmeldungen genehmigt werden (ICCAT-Empfehlung 10-04).

Jeder Umsetzvorgang erhält eine Bewilligungsnummer (Absatz 76 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Das Umsetzen wird innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anmeldung des Vorgangs genehmigt (Absatz 76 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Nach Abschluss des Umsetzvorgangs wird dem Flaggenstaat eine ICCAT-Übernahmeerklärung zugestellt (Absatz 77 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Alle Umsetzvorgänge müssen mittels Videokamera im Wasser überwacht werden (Absatz 79 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Zum Zeitpunkt des Fangs sind Pilotstudien zur besseren Schätzung von Anzahl und Gewicht des Roten Thuns durchzuführen, einschließlich des Einsatzes stereoskopischer Systeme.

Umladungen

Alle Schiffe sind bei der Ankunft vor Beginn der Umladevorgänge und nach Beendigung der Umladung vor ihrer Abfahrt zu inspizieren. In nicht bezeichneten Häfen sind Stichprobenkontrollen vorzunehmen.

Spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen wird dem Flaggenstaat eine Umladeerklärung zugestellt (Absatz 69 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Gemeinsame Fangeinsätze

Gemeinsame Fangeinsätze müssen im Vorfeld von den Flaggenmitgliedstaaten und der Kommission genehmigt werden, die genehmigte gemeinsame Fangeinsätze der ICCAT meldet. Eine Liste der genehmigten gemeinsamen Fangeinsätze wird auf der ICCAT-Website veröffentlicht.

Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt wird.

Anlandungen

Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden inspiziert; in nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt.

Die zuständige Behörde übermittelt der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung (Absatz 68 der ICCAT-Empfehlung 10-04).

Vermarktung

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Vermarktungstätigkeiten festgelegt wird.

Sport- und Freizeitfischerei

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der im Einzelnen durchgeführten Sport- und Freizeitfischerei festgelegt wird.

Tonnare

Alle Tonnare-Vorgänge einschließlich Umsetzen und Entnahme müssen inspiziert und von nationalen Beobachtern überprüft werden.

ANHANG II

VON INSPEKTOREN EINZUHALTENDE VERFAHREN

1.   Inspektionsaufgaben

1.1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht in dem in Teil 2 dieses Anhangs vorgegebenen Format zu erstellen. Die Inspektoren müssen in jedem Fall Folgendes überprüfen und in ihren Inspektionsbericht eintragen:

1.

Angaben zur Identität der zuständigen Personen, auch des Schiffs, des Aufzuchtbetriebs usw., die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind;

2.

Genehmigungen, Lizenzen und spezielle Fangerlaubnis;

3.

einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Übernahme- und Umladeerklärungen, ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie andere Unterlagen, die nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 10-04 zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft werden;

4.

genaue Feststellung der Größen von gefangenem, umgesetztem, umgeladenem, angelandetem, in Netzkäfige eingesetztem, in Zuchtbetriebenen gehaltenem, verarbeitetem oder gehandeltem Roten Thun im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans. Beim Einsetzen in Netzkäfige umfasst dies auch den Abgleich zwischen der Umsetzerklärung, den Videoaufzeichnungen und den Ergebnissen der Probenahmeprogramme und Pilotstudien;

5.

den prozentualen Anteil von Beifängen an Rotem Thun an Bord von Schiffen, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben.

In den Inspektionsberichten werden alle relevanten Ergebnisse der Inspektionen auf See, mittels Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Aufzuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen vermerkt. Bei Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT sollten die Inspektoren im Schiffsbuch vermerken, wie viele Inspektionen durchgeführt und welche Verstöße festgestellt wurden.

Diese Ergebnisse werden mit den Angaben verglichen, die den Inspektoren von anderen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich VMS-Daten, Listen zugelassener Schiffe, Beobachterberichte, Videoaufzeichnungen und alle Fangdokumente.

1.2.   Die Inspektionsaufgaben bei Luftüberwachung

Die Inspektoren melden Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und gleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit VMS-Daten und Listen zugelassener Schiffe ab.

Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.

Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten, den Zeiten der Fangsaison und den Tätigkeiten von Flotten beizumessen, für die Ausnahmen gelten.

1.3.   Inspektionsaufgaben auf See

1.3.1.   Allgemeine Inspektionsaufgaben

Bei toten Fischen an Bord des Fangschiffs oder an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs überprüfen die Inspektoren stets die Menge der an Bord behaltenen Fische und vergleichen sie mit den Mengen, die in den einschlägigen Unterlagen erfasst wurden.

Beim Umsetzen von lebenden Fischen sollten die Inspektoren im Hinblick auf die Ergebnisse von Pilotstudien möglichst feststellen, mit welchen Mitteln die Beteiligten die Mengen umgesetzten Roten Thuns schätzen. Den Inspektoren ist Zugang zu den Videoaufzeichnungen zu gewähren, anhand deren sie die umgesetzten Mengen überprüfen.

Tauchinspektoren der Mitgliedstaaten nehmen in den Netzkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor und kontrollieren, ob die Anzahl und das Schätzgewicht der gefangenen und umgesetzten Tiere den Angaben in der ICCAT-Übernahmeerklärung an Bord des Schleppers entsprechen. Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und ICCAT-Listen);

2.

ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden;

3.

ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden;

4.

ob die Fischereifahrzeuge nicht innerhalb von Schongebieten fischen und ob sie die Schonzeiten beachten;

5.

ob die Vorschriften für die Fangdokumentation eingehalten werden;

6.

ob die Quoten und/oder Beifangbeschränkungen beachtet werden;

7.

welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge haben, für die eine Mindestgröße gilt;

8.

welche Mengen aller Fischarten sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen;

9.

welches Fanggerät sich an Bord befindet;

10.

falls vorgeschrieben, ob ein Beobachter an Bord ist.

Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.

1.3.2.   Inspektionsaufgaben bei Umsetzvorgängen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die Anmeldebestimmungen eingehalten wurden;

2.

ob der Flaggenstaat jedem Umsetzvorgang innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung der Umsetzung eine Bewilligungsnummer zugeteilt und diese dem Kapitän oder Tonnarebetreiber oder Zuchtbetrieb mitgeteilt hat;

3.

ob die Bestimmungen über ICCAT-Übernahmeerklärungen eingehalten wurden;

4.

ob der regionale ICCAT-Beobachter an Bord die Übernahmeerklärung unterzeichnet und dem Kapitän des Schleppers übermittelt hat;

5.

ob die Bestimmungen über Videoaufzeichnungen eingehalten wurden;

6.

wie die Anzahl und das Gewicht des Roten Thun beim Fang durch Pilotstudien, einschließlich des Einsatzes stereoskopischer Systeme, geschätzt wurde.

1.3.3.   Inspektionsaufgaben bei gemeinsamen Fangeinsätzen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die bei gemeinsamen Fangeinsätzen geltenden Vorgaben für Einträge ins Fischereilogbuch eingehalten wurden;

2.

ob die Behörden der Flaggenstaaten den Fischereifahrzeugen eine Genehmigung zum gemeinsamen Fangeinsatz nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 erteilt haben;

3.

ob sich während des gemeinsamen Fangeinsatzes ein Beobachter an Bord befindet.

1.4.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und gegebenenfalls ICCAT-Listen);

2.

ob die Ankunft zur Anlandung bei den zuständigen Behörden angemeldet wurde;

3.

ob die zuständige Behörde der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung übersandt hat;

4.

ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden;

5.

ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden;

6.

welche Mengen an gefangenem Fisch sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen;

7.

zur Kontrolle der Beifangregeln: wie sich alle an Bord befindlichen Fänge zusammensetzen;

8.

zur Kontrolle der Mindestgrößen: wie sich die Größen der Fänge an Bord zusammensetzen;

9.

welches Fanggerät an Bord mitgeführt wird;

10.

ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde;

11.

ob der von Köderbooten, Langleinern, Handleinen- und Angelfischern im Ostatlantik und im Mittelmeer angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt.

1.5.   Inspektionsaufgaben bei der Umladung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz und ICCAT-Listen);

2.

ob die Ankunft im Hafen angemeldet wurde und die richtigen Angaben zur Umladung gemeldet wurden;

3.

ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben;

4.

ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Mengen überprüft werden;

5.

ob den Flaggenstaaten spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen eine Umladeerklärung zugestellt wurde;

6.

ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung;

7.

ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde.

1.6.   Inspektionsaufgaben in Aufzuchtanlagen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet wurden (Fangdokumente für Roten Thun und Wiederausfuhrbescheinigung, Übernahmeerklärung, Umladeerklärung);

2.

ob die Behörden des Mitgliedstaats des Fangschiffs und/oder der Tonnare und des Zuchtbetriebs den Umsetzungsvorgang genehmigt haben;

3.

ob bei jeder Einsetzung und Entnahme von Rotem Thun ein ICCAT-Beobachter anwesend war und ob dieser die Umsetzaufzeichnungen validiert hat;

4.

ob jedes Umsetzen von Netzkäfigen in den Zuchtbetrieb mittels Videokamera im Wasser überwacht wurde;

5.

ob der Mitgliedstaat des Zuchtbetriebs das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Fällen ablehnt, in denen die Menge nach Anzahl und/oder Gewicht die Menge übersteigt, die der Flaggenmitgliedstaat zum Einsetzen genehmigt hat.

6.

ob bei jedem Einsetzen in Netzkäfige eine Stichprobe genommen wurde, auch wenn Fische von einer Tonnarekammer in einen Mastkäfig umgesetzt wurden.

Tauchinspektoren der Mitgliedstaaten nehmen in den Aufzucht-/Mastkäfigen Vor-Ort-Inspektionen vor, um die Mengen eingesetzter Tiere zu bestätigen. Eingesetzt werden Taucher, die in einem Mitgliedstaat auch mit einer Stereokamera arbeiten können.

1.7.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1.

beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;

2.

bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung.

2.   Inspektionsberichte

1.

Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang.

2.

Für alle anderen Inspektionen verwenden die Inspektoren ihre nationalen Berichtsformulare, ergänzt gemäß Artikel 100 und Anhang XXVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1).

Anlage 1

ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. …

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BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE

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(1)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.


8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2012

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, mit Ursprung in Belarus

(2012/247/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 16. Mai 2011 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag ein, dem zufolge die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, mit Ursprung in Belarus („betroffenes Land“), gedumpt sein sollen.

(2)

Der Antrag wurde vom Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion bestimmter nahtloser Rohre in der Union entfällt.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

(4)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Belarus ein.

(5)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union, an den ausführenden Hersteller in Belarus, an die Einführer und an die belarussischen Behörden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(7)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(8)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(9)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(10)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Belarus eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl, mit Ausnahme von nahtlosen Rohren aus rostfreiem Stahl, die einen kreisförmigem Querschnitt, einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) von maximal 0,86 haben (3) und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 eingereiht werden, mit Ursprung in Belarus, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 187 vom 28.6.2011, S. 22.

(3)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-535-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.


Berichtigungen

8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/38


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission 2012/234/EU vom 27. April 2012 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2011 finanzierten Ausgaben

( Amtsblatt der Europäischen Union L 117 vom 1. Mai 2012 )

Der Durchführungsbeschluss 2012/234/EU muss wie folgt lauten:

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. April 2012

über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2011 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2883)

(2012/234/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 6 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen bescheinigenden Stellen vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (2) beginnt das Haushaltsjahr für die Buchführung des EGFL am 16. Oktober des Jahres „N-1“ und endet am 15. Oktober des Jahres „N“. Um den Bezugszeitraum für die ELER-Ausgaben an den des EGFL anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2011 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (3) werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zwischenzahlungen von den für dasselbe Jahr gemäß Absatz 1 desselben Artikels anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den betreffenden Betrag.

(4)

Die Kommission hat die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen abgeschlossen und den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2012 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5)

Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Jahresrechnungen bestimmter Zahlstellen treffen. Die abgeschlossenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, und die Beträge, die von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. diesen zu erstatten sind, sind in Anhang I aufgeführt.

(6)

Für die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen sind zusätzliche Nachforschungen erforderlich, so dass deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. Die betreffenden Zahlstellen sind in Anhang II aufgeführt.

(7)

Gemäß Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht vor Abschluss eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum stattgefunden hat, und entweder am Ende eines Zeitraums von vier Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Gerichten ist, oder bei Abschluss des Programms berücksichtigt, wenn diese Fristen vor dessen Abschluss enden. Nach Artikel 33 Absatz 4 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die Verordnung (EG) Nr. 885/2006 enthält die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang III der genannten Verordnung enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst.

(8)

Gemäß Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, das Wiedereinziehungsverfahren nach Abschluss des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum einzustellen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird dieser Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gefasst, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom EU-Haushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind die Beträge ausgewiesen, bei denen der Mitgliedstaat die Einstellung der Wiedereinziehungsverfahren beschlossen hat, und ist die Begründung hierfür angegeben. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom EU-Haushalt zu tragen. Ein solcher Beschluss ergeht unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 5 der genannten Verordnung.

(9)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigte Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Ausnahme der Zahlstellen, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2011 finanzierten Ausgaben mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die Rechnungen der in Anhang II genannten Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom ELER im Haushaltsjahr 2011 für die einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Ausgaben werden von diesem Beschluss abgetrennt und sind Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2012

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission

ANHANG I

ELER: FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2011 ABGESCHLOSSENE RECHNUNGEN NACH ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

VON DEN MITGLIEDSTAATEN WIEDEREINZUZIEHENDE ODER IHNEN ZU ERSTATTENDE BETRÄGE NACH PROGRAMMEN

Genehmigte Programme mit für den ELER erklärten Ausgaben

in Euro

MS

CCI

Ausgaben 2011

Berichtigungen

Gesamtbetrag

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2011 übernommene und abgeschlossene Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder ihm zu erstattender Betrag (+)

 

 

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

AT

2007AT06RPO001

568 371 065,48

0,00

568 371 065,48

0,00

568 371 065,48

568 492 590,50

– 121 525,02

BE

2007BE06RPO001

49 043 187,74

0,00

49 043 187,74

0,00

49 043 187,74

49 043 146,73

41,01

BE

2007BE06RPO002

38 975 523,72

0,00

38 975 523,72

0,00

38 975 523,72

39 042 852,34

–67 328,62

BG

2007BG06RPO001

125 583 073,85

0,00

125 583 073,85

0,00

125 583 073,85

125 583 081,14

–7,29

CY

2007CY06RPO001

18 105 143,82

0,00

18 105 143,82

0,00

18 105 143,82

18 105 210,45

–66,63

CZ

2007CZ06RPO001

452 176 814,39

0,00

452 176 814,39

0,00

452 176 814,39

452 175 852,96

961,43

DE

2007DE06RAT001

380 706,28

0,00

380 706,28

0,00

380 706,28

380 706,27

0,01

DE

2007DE06RPO007

154 596 719,36

0,00

154 596 719,36

0,00

154 596 719,36

154 596 764,57

–45,21

DE

2007DE06RPO009

2 057 706,04

0,00

2 057 706,04

0,00

2 057 706,04

2 057 710,98

–4,94

DE

2007DE06RPO010

33 497 396,62

0,00

33 497 396,62

0,00

33 497 396,62

33 497 396,62

0,00

DE

2007DE06RPO011

120 313 256,91

0,00

120 313 256,91

0,00

120 313 256,91

120 313 256,89

0,02

DE

2007DE06RPO012

131 923 617,77

0,00

131 923 617,77

0,00

131 923 617,77

131 923 617,60

0,17

DE

2007DE06RPO015

49 400 293,24

0,00

49 400 293,24

0,00

49 400 293,24

49 400 293,25

–0,01

DE

2007DE06RPO018

4 064 779,94

0,00

4 064 779,94

0,00

4 064 779,94

4 064 779,92

0,02

DE

2007DE06RPO019

136 381 853,86

0,00

136 381 853,86

0,00

136 381 853,86

135 820 306,62

561 547,24

DE

2007DE06RPO020

107 723 750,25

0,00

107 723 750,25

0,00

107 723 750,25

107 723 753,01

–2,76

DE

2007DE06RPO021

31 719 478,31

0,00

31 719 478,31

0,00

31 719 478,31

31 719 501,89

–23,58

DK

2007DK06RPO001

59 322 213,45

0,00

59 322 213,45

0,00

59 322 213,45

59 322 213,89

–0,44

EE

2007EE06RPO001

107 537 615,49

0,00

107 537 615,49

0,00

107 537 615,49

107 535 994,46

1 621,03

ES

2007ES06RAT001

16 910 618,80

0,00

16 910 618,80

0,00

16 910 618,80

16 910 618,81

–0,01

ES

2007ES06RPO002

58 382 626,14

0,00

58 382 626,14

0,00

58 382 626,14

58 383 411,39

– 785,25

ES

2007ES06RPO003

76 150 420,29

0,00

76 150 420,29

0,00

76 150 420,29

76 150 387,33

32,96

ES

2007ES06RPO004

1 063 443,02

0,00

1 063 443,02

0,00

1 063 443,02

1 063 442,51

0,51

ES

2007ES06RPO005

32 793 048,88

0,00

32 793 048,88

0,00

32 793 048,88

32 793 048,80

0,08

ES

2007ES06RPO006

10 025 608,32

0,00

10 025 608,32

0,00

10 025 608,32

10 025 608,32

0,00

ES

2007ES06RPO007

132 357 134,50

0,00

132 357 134,50

0,00

132 357 134,50

132 357 126,53

7,97

ES

2007ES06RPO008

113 252 298,05

0,00

113 252 298,05

0,00

113 252 298,05

113 252 326,87

–28,82

ES

2007ES06RPO009

38 148 161,06

0,00

38 148 161,06

0,00

38 148 161,06

38 148 154,95

6,11

ES

2007ES06RPO010

90 743 626,89

0,00

90 743 626,89

0,00

90 743 626,89

90 743 660,79

–33,90

ES

2007ES06RPO011

108 161 508,68

0,00

108 161 508,68

0,00

108 161 508,68

108 080 354,50

81 154,18

ES

2007ES06RPO012

4 019 848,16

0,00

4 019 848,16

0,00

4 019 848,16

4 019 847,79

0,37

ES

2007ES06RPO013

19 303 528,68

0,00

19 303 528,68

0,00

19 303 528,68

19 303 528,65

0,03

ES

2007ES06RPO014

17 046 503,13

0,00

17 046 503,13

0,00

17 046 503,13

17 046 504,87

–1,74

ES

2007ES06RPO015

6 208 400,60

0,00

6 208 400,60

0,00

6 208 400,60

6 208 503,74

– 103,14

ES

2007ES06RPO016

6 873 121,78

0,00

6 873 121,78

0,00

6 873 121,78

6 873 120,69

1,09

ES

2007ES06RPO017

27 945 806,53

0,00

27 945 806,53

0,00

27 945 806,53

27 947 627,17

–1 820,64

FI

2007FI06RPO001

285 038 558,56

0,00

285 038 558,56

0,00

285 038 558,56

285 219 710,66

– 181 152,10

FI

2007FI06RPO002

2 520 084,17

0,00

2 520 084,17

0,00

2 520 084,17

2 520 084,15

0,02

GR

2007GR06RPO001

428 256 734,13

0,00

428 256 734,13

0,00

428 256 734,13

428 256 734,10

0,03

HU

2007HU06RPO001

436 616 823,23

0,00

436 616 823,23

0,00

436 616 823,23

436 452 585,86

164 237,37

IE

2007IE06RPO001

330 182 561,16

0,00

330 182 561,16

0,00

330 182 561,16

330 192 438,00

–9 876,84

IT

2007IT06RAT001

4 997 724,80

0,00

4 997 724,80

0,00

4 997 724,80

4 997 724,80

0,00

IT

2007IT06RPO001

26 181 740,58

0,00

26 181 740,58

0,00

26 181 740,58

26 090 496,57

91 244,01

IT

2007IT06RPO002

20 451 641,41

0,00

20 451 641,41

0,00

20 451 641,41

20 451 641,20

0,21

IT

2007IT06RPO003

76 453 681,64

0,00

76 453 681,64

0,00

76 453 681,64

76 453 681,32

0,32

IT

2007IT06RPO004

8 988 817,77

0,00

8 988 817,77

0,00

8 988 817,77

8 986 383,77

2 434,00

IT

2007IT06RPO005

39 681 394,71

0,00

39 681 394,71

0,00

39 681 394,71

39 682 215,54

– 820,83

IT

2007IT06RPO006

12 183 753,95

0,00

12 183 753,95

0,00

12 183 753,95

12 193 729,46

–9 975,51

IT

2007IT06RPO007

55 225 786,83

0,00

55 225 786,83

0,00

55 225 786,83

55 225 774,08

12,75

IT

2007IT06RPO008

14 875 831,63

0,00

14 875 831,63

0,00

14 875 831,63

14 892 251,54

–16 419,91

IT

2007IT06RPO009

60 723 392,33

0,00

60 723 392,33

0,00

60 723 392,33

60 723 392,32

0,01

IT

2007IT06RPO010

40 016 993,06

0,00

40 016 993,06

0,00

40 016 993,06

40 035 720,94

–18 727,88

IT

2007IT06RPO011

19 222 234,61

0,00

19 222 234,61

0,00

19 222 234,61

19 222 234,62

–0,01

IT

2007IT06RPO012

32 613 536,84

0,00

32 613 536,84

0,00

32 613 536,84

32 602 739,92

10 796,92

IT

2007IT06RPO013

11 109 497,71

0,00

11 109 497,71

0,00

11 109 497,71

11 119 712,94

–10 215,23

IT

2007IT06RPO014

75 991 925,10

0,00

75 991 925,10

0,00

75 991 925,10

75 991 929,04

–3,94

IT

2007IT06RPO015

5 204 470,01

0,00

5 204 470,01

0,00

5 204 470,01

5 204 785,07

– 315,06

IT

2007IT06RPO016

45 743 305,76

0,00

45 743 305,76

0,00

45 743 305,76

45 716 691,21

26 614,55

IT

2007IT06RPO017

36 465 237,59

0,00

36 465 237,59

0,00

36 465 237,59

36 471 789,20

–6 551,61

IT

2007IT06RPO018

108 454 120,77

0,00

108 454 120,77

0,00

108 454 120,77

108 454 118,88

1,89

IT

2007IT06RPO019

148 593 605,92

0,00

148 593 605,92

0,00

148 593 605,92

148 590 812,57

2 793,35

IT

2007IT06RPO020

182 492 616,15

0,00

182 492 616,15

0,00

182 492 616,15

182 474 322,38

18 293,77

IT

2007IT06RPO021

125 338 229,03

0,00

125 338 229,03

0,00

125 338 229,03

125 351 008,26

–12 779,23

LT

2007LT06RPO001

250 331 958,10

0,00

250 331 958,10

0,00

250 331 958,10

250 331 089,15

868,95

LU

2007LU06RPO001

14 372 057,06

0,00

14 372 057,06

0,00

14 372 057,06

14 370 260,82

1 796,24

LV

2007LV06RPO001

160 773 606,11

0,00

160 773 606,11

0,00

160 773 606,11

160 773 606,12

–0,01

MT

2007MT06RPO001

7 443 399,97

0,00

7 443 399,97

0,00

7 443 399,97

7 443 399,98

–0,01

NL

2007NL06RPO001

71 431 715,51

0,00

71 431 715,51

0,00

71 431 715,51

66 459 914,92

4 971 800,59

PL

2007PL06RPO001

1 767 669 474,27

0,00

1 767 669 474,27

0,00

1 767 669 474,27

1 767 674 596,24

–5 121,97

PT

2007PT06RAT001

482 463,98

0,00

482 463,98

0,00

482 463,98

482 463,79

0,19

PT

2007PT06RPO001

49 350 365,35

0,00

49 350 365,35

0,00

49 350 365,35

49 345 365,05

5 000,30

PT

2007PT06RPO002

415 832 265,62

0,00

415 832 265,62

0,00

415 832 265,62

415 470 614,22

361 651,40

PT

2007PT06RPO003

32 360 632,63

0,00

32 360 632,63

0,00

32 360 632,63

32 357 795,70

2 836,93

SE

2007SE06RPO001

285 178 854,27

0,00

285 178 854,27

0,00

285 178 854,27

285 178 869,38

–15,11

SI

2007SI06RPO001

110 663 629,82

0,00

110 663 629,82

0,00

110 663 629,82

110 663 644,28

–14,46

SK

2007SK06RPO001

347 822 075,60

0,00

347 822 075,60

0,00

347 822 075,60

347 822 127,98

–52,38

UK

2007UK06RPO001

446 707 437,91

0,00

446 707 437,91

0,00

446 707 437,91

448 240 156,90

–1 532 718,99

UK

2007UK06RPO002

37 210 456,03

0,00

37 210 456,03

0,00

37 210 456,03

37 139 112,17

71 343,86

UK

2007UK06RPO004

44 893 681,07

0,00

44 893 681,07

0,00

44 893 681,07

44 935 618,27

–41 937,20

ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2011 — ELER

Liste der Zahlstellen und Programme, deren Rechnungen abgetrennt werden und die Gegenstand eines späteren Beschlusses sein werden

Mitgliedstaat

Zahlstelle

Programm

Deutschland

Baden-Württemberg

2007DE06RPO003

Bayern

2007DE06RPO004

Rheinland-Pfalz

2007DE06RPO017

Thüringen

2007DE06RPO023

Frankreich

ODARC

2007FR06RPO002

ASP

2007FR06RPO001

ASP

2007FR06RPO003

ASP

2007FR06RPO004

ASP

2007FR06RPO005

ASP

2007FR06RPO006

Rumänien

PARDF

2007RO06RPO001

Spanien

Andalucia

2007ES06RPO001

Vereinigtes Königreich

SGRPID

2007UK06RPO003


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.


8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/44


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 110 vom 24. April 2012 )

Auf Seite 27 wird die Anlage zu Anhang II durch folgende Fassung ersetzt:

„Anlage

Identifizierung der sichtbaren Fahrspurmarkierung

1.

Die Fahrspur, auf der die Prüfungen nach Anhang II Absatz 2.2 und Absatz 2.5 dieser Verordnung durchgeführt werden, muss eine Breite von über 3,5 m aufweisen.

2.

Es wird davon ausgegangen, dass die in Tabelle 1 aufgeführten sichtbaren Fahrspurmarkierungen weiß sind, soweit in dieser Anlage nicht anders angegeben.

3.

Tabelle 1 gilt für die Genehmigung gemäß Anhang II Absatz 2.2 und Absatz 2.5 dieser Verordnung.

Tabelle 1

Identifizierte sichtbare Fahrspurmarkierungen

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