ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.120.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
5. Mai 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 384/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/241/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Mai 2012 zur Ernennung eines österreichischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

14

 

 

2012/242/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 2. Mai 2012 zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/638/EU der Kommission vom 26. September 2011 über Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 252 vom 28.9.2011 )

16

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 272 vom 18.10.2011 )

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 383/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2012

zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/126/EG sieht ein gemeinsames Muster für die von den Mitgliedstaaten auszustellenden Führerscheine vor, die optional auch ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten können.

(2)

Die Integration eines solchen Mikrochips in den Führerschein sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Schutz vor Betrug weiter zu verbessern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dabei den Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt sind.

(3)

Im Interesse der Interoperabilität und einer angemessenen Fälschungssicherheit sollte die technische Umsetzung des Mikrochips bestimmten Anforderungen und Normen entsprechen, wenn sich Mitgliedstaaten für die Integration eines solchen Mikrochips in den Führerschein entscheiden.

(4)

Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, sollten einem angemessenen EU-Typgenehmigungsverfahren unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Führerscheine, die keinen Mikrochip enthalten, sollten dieses EU-Typgenehmigungsverfahren nicht durchlaufen müssen.

(5)

Die technischen Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, sollten auf international vereinbarten technischen Normen beruhen, insbesondere auf der Normenreihe 18013 der ISO/IEC (Internationale Organisation für Normung/Internationale Elektrotechnische Kommission), die einen Rahmen für die Gestaltung und das Format ISO-konformer Führerscheine und die darauf enthaltenen Daten vorgibt.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Führerscheine, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurden und einen Mikrochip enthalten.

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen

(1)   Der Mikrochip und die darauf gespeicherten Angaben, einschließlich fakultativer oder zusätzlicher Informationen, müssen die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2)   Auf dem Mikrochip werden die in Anhang I Absatz I.2.1 aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben gespeichert.

(3)   Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission, bevor sie auf dem Mikrochip des Führerscheins zusätzliche Angaben gemäß Anhang I Absatz I.2.2 speichern.

Artikel 3

Anwendbare Normen

Anhang II dieser Verordnung enthält eine Aufstellung anwendbarer Normen für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten.

Artikel 4

Verfahren für die EU-Typgenehmigung

Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, werden gemäß den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einem EU-Typgenehmigungsverfahren unterzogen.

Artikel 5

EU-Typgenehmigungsbogen

(1)   Sind gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung alle einschlägigen Voraussetzungen für die EU-Typgenehmigung eines Führerscheins, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.

(2)   Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(3)   Die EU-Typgenehmigungsbögen und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Muster entsprechen.

(4)   Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen EU-Typgenehmigungsbögen unterrichtet. Eine Rücknahme ist ausführlich zu begründen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines EU-Typgenehmigungsbogens.

(5)   Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Typgenehmigungsbögen werden gegenseitig anerkannt.

Artikel 6

Zentrale Ansprechstelle

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder sonstige Stelle, die als zentrale Ansprechstelle für Informationen in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, fungiert. Die zentrale Ansprechstelle trifft angemessene Datenschutzmaßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Absatz 1 benannten zentralen Ansprechstelle. Sie teilen der Kommission etwaige Änderungen unverzüglich mit.

(3)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste der benannten zentralen Ansprechstellen zur Verfügung und pflegt diese Liste.

Artikel 7

Schutzklausel

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat wiederholt fest, dass eine erhebliche Anzahl von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, nicht dieser Verordnung entspricht, teilt er dies allen zentralen Ansprechstellen, der Kontrollstelle gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Kommission mit. Er gibt dabei die für diese Führerscheine geltende Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens an und beschreibt die Abweichung.

(2)   Der Mitgliedstaat, der diese Führerscheine ausgestellt hat, untersucht das Problem unverzüglich und trifft angemessene Korrekturmaßnahmen, die gegebenenfalls auch eine Rücknahme des EU-Typgenehmigungsbogens umfassen können.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


ANHANG I

Allgemeine Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten

Die in diesem Anhang aufgeführten allgemeinen Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, beruhen auf internationalen Normen, insbesondere auf den Normen der ISO/IEC-Reihe 18013. Sie umfassen:

die Spezifikationen in Bezug auf den Mikrochip und die logische Datenstruktur auf dem Mikrochip,

die Spezifikationen in Bezug auf die zu speichernden harmonisierten und zusätzlichen Angaben und

die Spezifikationen in Bezug auf die Datenschutzmechanismen für die digital auf dem Mikrochip gespeicherten Angaben.

I.1   ABKÜRZUNGEN

Abkürzung

Bedeutung

AID

Application Identifier (Anwendungskennung)

BAP

Basic Access Protection (grundlegender Zugangsschutz)

DG

Data Group (Datengruppe)

EAL 4+

Evaluation Assurance Level 4 Augmented (Vertrauenswürdigkeitsstufe 4+)

EF

Elementary File (Elementardatei)

EFID

Elementary File Identifier (Kennung der Elementardatei)

eMRTD

Machine Readable Travel Document (maschinenlesbares Reisedokument)

ICC

Integrated Circuit Card (Chipkarte)

ISO

International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung)

LDS

Logical Data Structure (logische Datenstruktur)

PICC

Proximity Integrated Circuit Card (kontaktlose Chipkarte)

PIX

Proprietary Application Identifier Extension (Anwendungskennungs-Erweiterung des Providers)

RID

Registered Application Identifier (registrierte Anwendungskennung)

SOd

Document Security Object (Sicherheitsobjekt)

I.2   AUF DEM MIKROCHIP GESPEICHERTE ANGABEN

I.2.1   Harmonisierte obligatorische und fakultative Führerscheinangaben

Auf dem Mikrochip werden die in Anhang I Absatz 3 der Richtlinie 2006/126/EG aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben gespeichert. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Aufnahme von in Anhang I Absatz 3 der Richtlinie 2006/126/EG als fakultativ gekennzeichneten Angaben, so werden diese ebenfalls auf dem Mikrochip gespeichert.

I.2.2   Zusätzliche Angaben

Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung der Richtlinie 2006/126/EG führt.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, zusätzliche Angaben zu speichern, übermitteln der Kommission detaillierte Informationen über die Art der zusätzlichen Angaben und die Gründe für die Speicherung dieser Angaben auf dem Mikrochip. Die Kommission prüft diese Informationen und nimmt gegebenenfalls vor dem Hintergrund der in diesem Anhang festgelegten Anforderungen und nach Konsultation der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten Datenschutzgruppe Stellung. In ihrer Stellungnahme gibt die Kommission erforderlichenfalls auch an, ob die zusätzlichen Angaben in der EU-Führerscheinanwendung oder einer anderen Anwendung zu speichern sind.

I.3   MIKROCHIP

I.3.1   Art des Speichermediums

Das Speichermedium für Führerscheinangaben besteht aus einem Mikrochip mit einer Kontaktschnittstelle, einer kontaktlosen Schnittstelle oder einer Kombination aus beiden (duale Schnittstelle) gemäß Anhang II Nummer 1 dieser Verordnung.

I.3.2   Anwendungen

Alle Daten auf einem Mikrochip werden in Anwendungen gespeichert. Alle Anwendungen auf dem Mikrochip werden anhand eines eindeutigen Codes, der Anwendungskennung (AID), gemäß Anhang II Nummer 2 identifiziert.

I.3.2.1   EU-Führerscheinanwendung

Obligatorische und fakultative Führerscheinangaben werden auf der dazu vorgesehenen EU-Führerscheinanwendung gespeichert. Die AID für die EU-Führerscheinanwendung lautet

A0 00 00 04 56 45 44 4C 2D 30 31

und setzt sich zusammen aus

der registrierten Anwendungskennung (RID) der Europäischen Kommission „ A0 00 00 04 56

sowie aus der Anwendungskennungserweiterung des Providers (PIX) „ 45 44 4C 2D 30 31 “ (EDL-01).

Die Daten werden im Rahmen einer logischen Datenstruktur (LDS) in Datengruppen (DG) zusammengefasst.

Die Datengruppen werden als Elementardateien (EF) in der EU-Führerscheinanwendung gespeichert und entsprechend Anhang II Nummer 3 geschützt.

I.3.2.2   Sonstige Anwendungen

Neben der EU-Führerscheinanwendung gibt es eine oder mehrere spezifische Anwendungen zur Speicherung sonstiger zusätzlicher Angaben. Jede dieser Anwendungen wird anhand einer eindeutigen AID identifiziert.

I.4   LOGISCHE DATENSTRUKTUR DER EU-FÜHRERSCHEINANWENDUNG

I.4.1   Logische Datenstruktur

Die Führerscheinangaben werden in einer logischen Datenstruktur (LDS) gemäß Anhang II Nummer 4 auf dem Mikrochip gespeichert. In diesem Absatz sind zusätzliche Anforderungen an die obligatorischen, fakultativen und zusätzlichen DG festgelegt.

Jede Datengruppe wird in einer Elementardatei (EF) gespeichert. Die für die EU-Führerscheinanwendung zu verwendenden EF werden anhand der Elementardateikennungen (EFID) und der Kurz-Elementardateikennung (Short EFID) gemäß Anhang II Nummer 5 identifiziert.

I.4.2   Obligatorische Datengruppen

Die obligatorischen und fakultativen Datenelemente werden in den folgenden DG gespeichert:

DG 1: alle obligatorischen und fakultativen Datenelemente auf dem Dokument, mit Ausnahme des Gesichts und der Unterschrift,

DG 5: Bild der Unterschrift des Führerscheininhabers,

DG 6: Bild des Gesichts des Führerscheininhabers.

Die Daten der DG 1 werden gemäß Absatz I.6 dieses Anhangs sowie gemäß Anhang II Nummer 6 strukturiert. Die in anderen DG enthaltenen Daten werden gemäß den in Anhang II Nummer 7 aufgeführten Spezifikationen gespeichert.

I.4.3   Zusätzliche Datengruppen

Die zusätzlichen Datenelemente werden in den folgenden DG gespeichert:

DG 2: Angaben zum Führerscheininhaber, mit Ausnahme biometrischer Daten,

DG 3: Angaben zur ausstellenden Behörde,

DG 4: Foto (Porträt),

DG 7: biometrische Daten (zu den Fingerabdrücken) des Führerscheininhabers,

DG 8: biometrische Daten (zur Iris) des Führerscheininhabers,

DG 11: sonstige Angaben, wie z. B. der vollständige Name des Führerscheininhabers im nationalen Alphabet.

Die in diesen DG enthaltenen Daten werden gemäß den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Spezifikationen gespeichert.

I.5   DATENSCHUTZMECHANISMEN

Zur Validierung der Authentizität und Integrität des Mikrochips und der darauf gespeicherten Daten sowie zur Beschränkung des Zugangs zu Führerscheindaten sind angemessene Mechanismen anzuwenden.

Die Daten auf dem Mikrochip werden gemäß den in Anhang II Nummer 3 aufgeführten Spezifikationen geschützt. Dieser Absatz enthält weitere einzuhaltende Anforderungen.

I.5.1   Überprüfung der Authentizität

I.5.1.1   Obligatorische passive Authentifizierung

Alle in der EU-Führerscheinanwendung gespeicherten DG werden im Wege der passiven Authentifizierung geschützt.

Die mit der passiven Authentifizierung in Verbindung stehenden Daten müssen den in Anhang II Nummer 9 festgelegten Anforderungen entsprechen.

I.5.1.2   Fakultative aktive Authentifizierung

Fakultative aktive Authentifizierungsmechanismen werden angewandt, um sicherzustellen, dass der ursprüngliche Mikrochip nicht ausgetauscht wurde.

I.5.2   Zugangsbeschränkung

I.5.2.1   Obligatorischer grundlegender Zugangsschutz

Der Mechanismus für den grundlegenden Zugangsschutz (BAP) wird auf alle Daten in der EU-Führerscheinanwendung angewandt. Im Interesse der Interoperabilität mit bestehenden Systemen, z. B. für maschinenlesbare Reisedokumente (eMRTD), ist ein einzeiliger maschinenlesbarer Bereich (Machine Readable Zone, MRZ) gemäß Anhang II Nummer 10 vorzusehen.

Der für den Zugriff auf den Chip verwendete Schlüssel Kdoc wird aus der einzeiligen MRZ generiert, die entweder manuell oder mit Hilfe eines Lesegeräts zur optischen Zeichenerkennung (Optical Character Recognition, OCR) eingegeben werden kann. Dabei ist die gemäß Anhang II Nummer 10 für eine einzeilige MRZ definierte BAP-1-Konfiguration anzuwenden.

I.5.2.2   Bedingte erweiterte Zugangskontrolle

Werden sensiblere Daten auf dem Mikrochip gespeichert, so wird der Zugang zu diesen Daten mit Hilfe zusätzlicher Maßnahmen kontrolliert.

Die Mechanismen zur erweiterten Zugangskontrolle müssen den in Anhang II Nummer 11 aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

I.5.3   Public Key Infrastructure (PKI) für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten

Die in Artikel 6 genannte zentrale Ansprechstelle trifft gemäß Anhang A der ISO-Norm 18013-3 die auf nationaler Ebene erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der öffentlichen Schlüssel.

I.6   DATENDARSTELLUNG

I.6.1   Formatierung der Daten in DG 1

Tag

L

Wert

Kodierung

O/F

61

V

DG1 Datenelemente (geschachtelt)

 

 

 

 

Tag

L

Wert

 

 

 

 

5F 01

V

Nummer der Typgenehmigung

ans

O

 

 

5F 02

V

Zusammengesetztes Datenobjekt aus demografischen Datenelementen

 

O

 

 

 

 

Tag

L

Wert

 

 

 

 

 

 

5F 03

3

Ausstellungsmitgliedstaat

a3

O

 

 

 

 

5F 04

V

Nachname(n) des Inhabers

as

O

 

 

 

 

5F 05

V

Vorname(n) des Inhabers

as

O

 

 

 

 

5F 06

4

Geburtsdatum (TTMMJJJJ)

n8

O

 

 

 

 

5F 07

V

Geburtsort

ans

O

 

 

 

 

5F 08

3

Staatsangehörigkeit

a3

F

 

 

 

 

5F 09

1

Geschlecht

M/W/U

O

 

 

 

 

5F 0A

4

Ausstellungsdatum des Führerscheins (TTMMJJJJ)

n8

O

 

 

 

 

5F 0B

4

Ablaufdatum des Führerscheins (TTMMJJJJ)

n8

O

 

 

 

 

5F 0C

V

Ausstellende Behörde

ans

O

 

 

 

 

5F 0D

V

Verwaltungsnummer (nicht Dokumentennummer)

ans

F

 

 

 

 

5F 0E

V

Dokumentennummer

an

O

 

 

 

 

5F 0F

V

Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift

ans

F

 

 

7F 63

V

Zusammengesetztes Datenobjekt aus Fahrzeugklassen/Beschränkungen/Bedingungen

 

O

 

 

 

 

Tag

L

Wert (wie nachstehend definiert kodiert)

 

 

 

 

 

 

02

1

Zahl der Klassen/Beschränkungen/Bedingungen

N

O

 

 

 

 

87

V

Klasse/Beschränkung/Bedingung

ans

O

 

 

 

 

87

V

Klasse/Beschränkung/Bedingung

ans

F

 

 

 

 

 

 

 

 

87

V

Klasse/Beschränkung/Bedingung

ans

F

I.6.2   Logisches Aufzeichnungsformat

Die Kategorien der Fahrzeuge, Beschränkungen und Bedingungen werden in einem Datenobjekt zusammengestellt, das die in folgender Tabelle angegebene Struktur aufweist:

Fahrzeugklasse (Code)

Ausstellungsdatum

Ablaufdatum

Code

Zeichen

Wert

Dabei gilt:

Die Fahrzeugklassen werden anhand der in Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Codes (wie AM, A1, A2, A, B1, B usw.) angegeben.

Das Ausstellungsdatum wird in der Form TTMMJJJJ (Tag in zwei Ziffern, gefolgt vom Monat in zwei Ziffern, gefolgt vom Jahr in vier Ziffern) für die Fahrzeugklasse angegeben.

Das Ablaufdatum wird in der Form TTMMJJJJ (Tag in zwei Ziffern, gefolgt vom Monat in zwei Ziffern, gefolgt vom Jahr in vier Ziffern) für die Fahrzeugklasse angegeben.

Code, Zeichen und Wert betreffen zusätzliche Informationen oder Beschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugklasse oder des Fahrers.


ANHANG II

Liste anwendbarer Normen für Führerscheine, die ein Speichermedium enthalten

Nr.

Gegenstand

Vorschrift

Anwendbar auf

1

Schnittstelle des Speichermediums, Organisation und Befehle

ISO/IEC-Reihe 7816 (Kontaktschnittstelle), ISO/IEC-Reihe 14443 (kontaktlose Schnittstelle) gemäß ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C

Anhang I, Absatz I.3.1

2

Anwendungskennung

ISO/IEC 7816-5:2004

Anhang I, Absatz I.3.2

3

Datenschutzmechanismen

ISO/IEC 18013-3:2009

Anhang I, Absatz I.3.2.1

Anhang I, Absatz I.5

4

Logische Datenstruktur

ISO/IEC 18013-2:2008

Anhang I, Absatz I.4.1

5

Elementardatei-Kennungen

ISO/IEC 18013-2:2008 Tabelle C.2

Anhang I, Absatz I.4.1

6

Datendarstellung für DG 1

ISO 18013-2:2008, Anhang C.3.8

Anhang I, Absatz I.4.2

Anhang I, Absatz I.6.1

7

Darstellung obligatorischer Daten für DG 5 und DG 6

ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C.6.6 und Anhang C.6.7, die Bilder von Gesicht und Unterschrift sind im JPEG- oder JEPG2000-Format zu speichern

Anhang I, Absatz I.4.2

8

Darstellung fakultativer und zusätzlicher Daten

ISO/IEC 18013-2:2008, Anhang C

Anhang I, Absatz I.4.3

9

Passive Authentifizierung

ISO/IEC 18013-3:2009, Absatz 8.1, Daten werden im EF.SOd (Document Security Object) in der LDS gespeichert

Anhang I, Absatz I.5.1.1

10

Grundlegende Zugangsbeschränkung

ISO/IEC 18013-3:2009 und deren Version 1

Anhang I, Absatz I.5.2.1

Konfiguration der grundlegenden Zugangsbeschränkung

ISO/IEC 18013-3:2009, Anhang B.8

11

Erweiterte Zugangsbeschränkung

Technische Richtlinie TR-03110, „Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents — Extended Access Control (EAC) Version 1.11“

Anhang I, Absatz I.5.2.2

12

Prüfverfahren

ISO 18013-4:2011

Anhang III, Absatz III.1

13

Sicherheitszertifikat

Vertrauenswürdigkeits-Stufe 4+ (EAL 4+) oder gleichwertige Stufe

Anhang III, Absatz III.2

14

Funktionszertifikat

Chipkartenprüfung gemäß ISO-Reihe 10373

Anhang III, Absatz III.3


ANHANG III

Verfahren für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten

III.1   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Führerscheine mit einem Mikrochip beantragen, müssen ein Sicherheitszertifikat und ein Funktionszertifikat vorlegen.

Alle beabsichtigten Änderungen des Herstellungsverfahrens, auch an der Software, sind der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, vorab zu melden. Die Behörde kann vor der Genehmigung der Änderung weitere Informationen anfordern und die Durchführung weiterer Prüfungen verlangen.

Die Prüfungen werden anhand der in Anhang II Nummer 12 dieser Verordnung festgelegten Verfahren durchgeführt.

III.2   SICHERHEITSZERTIFIKAT

Im Rahmen der Sicherheitsprüfung werden die Mikrochips von Führerscheinen anhand der in Anhang II Nummer 13 angegebenen Kriterien bewertet.

Ein Sicherheitszertifikat wird nur erteilt, wenn erfolgreich nachgewiesen wurde, dass der Mikrochip vor Datenmanipulation und -änderungen geschützt ist.

III.3   FUNKTIONSZERTIFIKAT

Die Funktionsprüfung von Führerscheinen, die einen Mikrochip enthalten, erfolgt als Laborprüfung gemäß den in Anhang II Nummer 14 angegebenen Kriterien.

Mitgliedstaaten, die einen Mikrochip auf Führerscheinen einführen, stellen sicher, dass die einschlägigen Funktionsnormen und die in Anhang I aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.

Der Hersteller erhält ein Funktionszertifikat, wenn

ein gültiges Sicherheitszertifikat für den Mikrochip vorliegt,

die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Anforderungen nachgewiesen wurde und

die Funktionsprüfungen bestanden wurden.

Für die Ausstellung des Funktionszertifikats ist die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats zuständig. Auf dem Funktionszertifikat sind die ausstellende Behörde, der Antragsteller, die Kennung des Mikrochips und eine detaillierte Liste der Prüfungen und ihrer Ergebnisse anzugeben.

III.4   EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

III.4.1   Musterbogen

Die Mitgliedstaaten stellen die EU-Typgenehmigungsbögen nach Vorlage der Sicherheits- und Funktionszertifikate gemäß diesem Anhang aus. Die EU-Typgenehmigungsbögen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

III.4.2   Nummerierungssystem

Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:

a)

den Kleinbuchstaben „e“, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:

1

für Deutschland

2

für Frankreich

3

für Italien

4

für die Niederlande

5

für Schweden

6

für Belgien

7

für Ungarn

8

für die Tschechische Republik

9

für Spanien

11

für das Vereinigte Königreich

12

für Österreich

13

für Luxemburg

17

für Finnland

18

für Dänemark

19

für Rumänien

20

für Polen

21

für Portugal

23

für Griechenland

24

für Irland

26

für Slowenien

27

für die Slowakei

29

für Estland

32

für Lettland

34

für Bulgarien

36

für Litauen

49

für Zypern

50

für Malta;

b)

die Buchstabenkombination DL nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieser Verordnung bzw. ihrer letzten wesentlichen technischen Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieser Verordnung lautet 00;

c)

eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der EU-Typgenehmigung.

Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: e50-DL00 12345

Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen solchen Mikrochip enthält, in der DG 1 des Mikrochips gespeichert.


ANHANG IV

Muster eines EU-Typgenehmigungsbogens für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten

Zuständige Behörde: …

Mitteilung betreffend (1):

Genehmigung 

Rücknahme der Genehmigung 

für einen EU-Führerschein mit einem Mikrochip.

Genehmigungsnummer: …

1.

Marke oder Warenzeichen des Herstellers: …

2.

Modell: …

3.

Name des Herstellers bzw. seines Vertreters: …

4.

Adresse des Herstellers bzw. seines Vertreters: …

5.

Laborprüfberichte:

5.1

Nr. des Sicherheitszertifikats: … Datum: …

Ausgestellt von: …

5.2

Nr. des Funktionszertifikats: … Datum: …

Ausgestellt von: …

6.

Datum der Genehmigung: …

7.

Datum der Rücknahme der Genehmigung: …

8.

Ort: …

9.

Datum: …

10.

Anlagen (Beschreibungen usw.): …

11.

Unterschrift: …

(1)  Bitte Zutreffendes ankreuzen.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 384/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

64,2

TN

124,7

TR

139,8

US

39,7

ZZ

92,1

0707 00 05

JO

225,1

TR

130,3

ZZ

177,7

0709 93 10

JO

225,1

MA

29,9

TR

123,3

ZZ

126,1

0805 10 20

EG

49,5

IL

69,7

MA

52,4

TN

116,7

ZZ

72,1

0805 50 10

TR

53,0

ZA

91,9

ZZ

72,5

0808 10 80

AR

95,0

BR

85,5

CA

148,4

CL

93,6

CN

82,4

MK

31,8

NZ

124,0

US

155,8

ZA

85,3

ZZ

100,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/14


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Mai 2012

zur Ernennung eines österreichischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2012/241/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Josef MARTINZ ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen

Herr Achill RUMPOLD, Mitglied der Landesregierung des Bundeslandes Kärnten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Mai 2012

zur Ernennung eines spanischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2012/242/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs des Mandats von Herrn Timoteo MARTÍNEZ AGUADO ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau María del Mar ESPAÑA MARTÍ, Viceconsejera de la Consejería de Presidencia y Administraciones Públicas de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)   ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)   ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


Berichtigungen

5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/16


Berichtigung des Beschlusses 2011/638/EU der Kommission vom 26. September 2011 über Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 252 vom 28. September 2011 )

S. 20, Artikel 1 Absätze 1 und 2:

anstatt:

„eine Benchmark“

muss es heißen:

„eine Benchmark (Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e)“.

S. 20, Artikel 1 Absatz 2:

anstatt:

„0,000642186914222035 Zertifikaten je Tonnenkilometer“

muss es heißen:

„0,00513749531377628 Zertifikaten je Tonnenkilometer, das entspricht 0,000642186914222035 Zertifikaten je Tonnenkilometer pro Jahr“.


5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/16


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2011 )

Seite 13, Anhang I Tabelle 2 Nummer 26:

anstatt:

„Seide“

muss es heißen:

„Polyacryl“.

Seite 18, Anhang V Nummer 16:

anstatt:

„Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen“

muss es heißen:

„Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen“.