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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.116.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2012/227/EU |
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2012/228/EU |
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2012/229/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 369/2012 der Kommission vom 27. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2012/230/EU |
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Beschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums im Zusammenhang mit vom Königreich Schweden gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2461) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Das am 30. November 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (1) ist gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 am 29. März 2011 in Kraft getreten.
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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. April 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
(2012/227/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(3) |
Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (4) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war und daher aus diesem gestrichen werden sollte. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (6), die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war, ist überholt (7) und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
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(6) |
Um die Probleme einzudämmen, die durch den Konsum von Alkohol entstehen können, haben die EFTA-Staaten das Recht, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten. |
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(7) |
Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, ist Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen insoweit nicht anwendbar. Folglich werden die Verfahren für die Anwendung und Eintragung geografischer Angaben von der Kommission auch im Hinblick auf Anträge aus den EFTA-Staaten durchgeführt, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. |
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(8) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(4) ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.
(5) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (2) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(2) |
Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffs-bestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war und daher aus diesem gestrichen werden sollte. |
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(4) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission (5), die in das EWR-Abkommen aufgenommen worden war, ist überholt (6) und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
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(5) |
Angesichts der Besonderheiten des Systems der Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen und der Tatsache, dass nur sehr wenige Einträge aus den EFTA-Staaten erwartet werden, erscheint es vertretbar, Protokoll 1 Absatz 4 Buchstabe d zum EWR-Abkommen nicht anzuwenden. Andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses bleiben davon unberührt. |
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(6) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Laut der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (7) einbezogen ist. Dieser Beschluss sollte daher nicht für Liechtenstein gelten. |
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(7) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Wortlaut von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates) und von Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) wird gestrichen. |
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2. |
Folgende Nummer wird eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und der Empfehlung 2010/133/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(3) ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53.
(4) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.
(5) ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9.
(6) ABl. C 30 vom 6.2.2009, S. 18.
(7) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/5 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. April 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
(2012/228/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XXI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Statistik. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (3) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. |
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(3) |
Im Hinblick auf Island sind die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Übermittlungsfrist umzusetzen, um die Weiterentwicklung der isländischen Umweltgesamtrechnungen zu ermöglichen. |
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(4) |
Da Liechtenstein bereits von dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) ausgenommen ist, muss es auch von den mit den europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen verbundenen Verpflichtungen ausgenommen werden. |
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(5) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (2) sollte in das Abkommen aufgenommen werden. |
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(2) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird folgende Nummer eingefügt:
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„27c. |
32011 R 0691: Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1) Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. April 2012
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
(2012/229/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (4) aufgehoben und die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden geändert. Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (7), berichtigt in ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 72, sollte ebenfalls in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
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(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(4) Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel-rückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1).
(5) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchst-mengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), berichtigt in ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 72, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
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2. |
Nummer 13 erhält folgende Fassung:
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3. |
Der Wortlaut von Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90) des Rates wird gestrichen. |
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4. |
In den Nummern 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 15zb (Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 37/2010, berichtigt in ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 72, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am …
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.
(*1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
VERORDNUNGEN
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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 366/2012 DER KOMMISSION
vom 27. April 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sieht die Überwachung der Einfuhren der in ihrem Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse vor. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3). |
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(2) |
Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2009, 2010 und 2011 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken ab dem 1. Mai 2012 und für Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln, ab dem 21. Mai 2012 anzupassen. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
„ANHANG XVIII
ZUSATZZÖLLE GEMÄSS TITEL IV KAPITEL I ABSCHNITT 2
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.
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Laufende Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Anwendungszeitraum |
Auslösungsschwellen (in Tonnen) |
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78.0015 |
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser |
1. Oktober bis 31. Mai |
481 762 |
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78.0020 |
1. Juni bis 30. September |
44 251 |
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78.0065 |
0707 00 05 |
Gurken |
1. Mai bis 31. Oktober |
13 402 |
|
78.0075 |
1. November bis 30. April |
18 306 |
||
|
78.0085 |
0709 91 00 |
Artischocken |
1. November bis 30. Juni |
11 620 |
|
78.0100 |
0709 93 10 |
Zucchini |
1. Januar bis 31. Dezember |
54 760 |
|
78.0110 |
0805 10 20 |
Orangen |
1. Dezember bis 31. Mai |
292 760 |
|
78.0120 |
0805 20 10 |
Clementinen |
1. November bis Ende Februar |
85 392 |
|
78.0130 |
0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
1. November bis Ende Februar |
99 128 |
|
78.0155 |
0805 50 10 |
Zitronen |
1. Juni bis 31. Dezember |
340 920 |
|
78.0160 |
1. Januar bis 31. Mai |
90 108 |
||
|
78.0170 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
21. Juli bis 20. November |
80 588 |
|
78.0175 |
0808 10 80 |
Äpfel |
1. Januar bis 31. August |
701 247 |
|
78.0180 |
1. September bis 31. Dezember |
64 981 |
||
|
78.0220 |
0808 30 90 |
Birnen |
1. Januar bis 30. April |
230 148 |
|
78.0235 |
1. Juli bis 31. Dezember |
35 573 |
||
|
78.0250 |
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
1. Juni bis 31. Juli |
5 794 |
|
78.0265 |
0809 29 00 |
Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln |
21. Mai bis 10. August |
59 061 |
|
78.0270 |
0809 30 |
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen |
11. Juni bis 30. September |
5 613 |
|
78.0280 |
0809 40 05 |
Pflaumen |
11. Juni bis 30. September |
10 293 “ |
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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 367/2012 DER KOMMISSION
vom 27. April 2012
mit den erforderlichen Maßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von zusätzlichen Mengen Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Preise auf den Weltzuckermärkten auf der Grundlage des Londoner Terminmarktes haben sich seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2011/12 auf einem historisch eher hohen Niveau stabilisiert. Die Preise am Londoner Terminmarkt lagen bei rund 600 – 650 USD je Tonne, d.h. 460 – 500 EUR je Tonne. |
|
(2) |
Gleichzeitig sind die Preise auf den EU-Zuckermärkten, die anhand des Preisinforma-tionssystems gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (2) festgestellt wurden, weiterhin angestiegen; außerdem hat sich der Preisanstieg ab Oktober 2011 beschleunigt, als der durchschnittliche EU-Zuckerpreis innerhalb eines Monats um über 10 % anstieg. |
|
(3) |
Um die Versorgungslage auf dem EU-Zuckermarkt zu verbessern, sind im November 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz (3) und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 vom 30. November 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 (4) außergewöhnliche Maßnahmen getroffen worden. Trotz dieser Maßnahmen hat sich die derzeit steigende Tendenz bei den EU-Zuckerpreisen fortgesetzt und belief sich der Durchschnittsprieis in Februar 2012 auf 701 EUR, was einem Anstieg um über 20 % zwischen September 2011 und Februar 2012 bzw. fast 40 % zwischen Februar 2011 und Februar 2012 entspricht. |
|
(4) |
Aus der anhaltend steigenden Tendenz der EU-Zuckerpreise lässt sich erkennen, dass sich die Versorgung des EU-Zuckermarktes zu diesem Zeitpunkt nur leicht verbessert hat. Diese Analyse wurde auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 8. März 2012 von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten bestätigt, deren Ansicht nach weiterhin Versorgungsprobleme bestünden, die sich im Laufe des Wirtschaftsjahres sogar noch verschlechtern könnten. Davon könnten vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Kunden mit langfristigen Verträgen für feste Mengen betroffen sein. |
|
(5) |
Andererseits hat eine gute Ernte in mehreren Teilen der EU zu einer Zuckererzeugung geführt, die über die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von 5,3 Mio. Tonnen hinausgeht. Unter Berücksichtigung der geschätzten Nachfrage nach Industriezucker gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/12 (5) festgesetzten Ausfuhrverpflichtungen 2011/12 in Bezug auf Nichtquotenzucker sowie der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachten Mengen Nichtquotenzucker werden weiterhin erhebliche Mengen Nichtquotenzucker zur Verfügung stehen. Ein Teil dieses Zuckers könnte unverzüglich auf den EU-Zuckermarkt gebracht werden, um die Nachfrage teilweise zu befriedigen und somit dazu beizutragen, den Anstieg der EU-Zuckerpreise zu bremsen, der derzeit zu Marktstörungen führt. |
|
(6) |
Gemäß Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für den Sektor ergreifen, wenn die Preise auf dem EU-Zuckermarkt so ansteigen, dass der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission die Überschussabgabe auf Zucker und Isoglucose, die über die Quote hinaus produziert wurden, auf einem hinreichend hohen Niveau festsetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (6) ist dieser Überschussbetrag auf 500 EUR/t festgesetzt worden. |
|
(8) |
Schätzungen der Kommission zufolge könnten die weiterhin geringen Zuckermengen auf dem Binnenmarkt, die deutlich aus dem im Wirtschaftsjahr 2011/12 festgestellten erheblichen Anstieg des Durchschnittspreises auf den EU-Zuckermärkten abzulesen sind, es erforderlich machen, zusätzliche Mengen Nichtquotenzucker auf dem Binnenmarkt in den Verkehr zu bringen. Eine Erhöhung der verfügbaren Mengen dürfte die Fluidität des Marktes verbessern. Um jedes Risiko einer Mengenanhäufung zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Inverkehrbringen einer begrenzten Menge auf dem EU-Markt zu erlauben. Unter Berücksichtigung der veranschlagten Felmenge und der alternativen Versorgungsquellen sollte die begrenzte Menge auf 250 000 Tonnen festgesetzt werden. Für diese begrenzte Zuckermenge, die über die Quote hinaus erzeugt wird, sollte eine verringerte Überschussabgabe auf einem Niveau je Tonne festgesetzt werden, das der Differenz zwischen dem jüngsten veröffentlichten EU-Durchschnittspreis und dem Weltmarktpreis entspricht. |
|
(9) |
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Quoten sowohl für Zucker als auch für Isoglucose festgesetzt wurden, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine angemessene Menge von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose gelten, weil diese in gewissem Maße als Zuckerersatz im Handel ist. |
|
(10) |
Aus diesem Grunde und zur Verbesserung des Angebots sollten Zucker- und Isoglucoseerzeuger bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bescheinigungen beantragen, die es ihnen gestatten, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen mit einer verringerten Überschussabgabe auf den EU-Markt zu verkaufen. |
|
(11) |
Die Gültigkeit der Bescheinigungen sollte zeitlich begrenzt sein, um eine schnelle Verbesserung der Angebotssituation herbeizuführen. |
|
(12) |
Die Festsetzung von Höchstmengen, die jeder Erzeuger innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers stammende Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung verhindern. |
|
(13) |
Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der beantragten Zuckermenge verwendet werden. Es sollten Mindestkriterien für die Zulässigkeit von Anträgen festgelegt werden. |
|
(14) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten der Kommission die eingegangenen Anträge mitteilen. Es sollten Muster zur Verfügung gestellt werden, um diese Mitteilungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. |
|
(15) |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen ausgestellt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist. |
|
(16) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde. |
|
(17) |
Die verringerte Überschussabgabe sollte nach Annahme des Antrags und vor Ausstellung der Bescheinigung entrichtet werden. |
|
(18) |
Die zuständigen Behörden sollten der Kommission die Mengen mitteilen, für die Bescheinigungen mit verringerter Überschussabgabe ausgestellt wurden. Die Kommission sollte für diese Mitteilungen Muster bereitstellen. |
|
(19) |
Für auf dem EU-Markt in den Verkehr gebrachte Zuckermengen, die über die in den gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen genannten Mengen hinausgehen, sollte die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gezahlt werden. In diesem Sinne sollte ein Antragsteller, der seiner Verpflichtung zum Inverkehrbringen der unter eine für ihn ausgestellte Bescheinigung fallenden Menge auf dem EU-Markt nicht nachkommt, auch einen Betrag von 500 EUR/t entrichten. Mit diesem kohärenten Ansatz soll ein Missbrauch des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus verhindert werden. |
|
(20) |
Zum Zwecke der Ermittlung von Durchschnittspreisen für Quoten- und Nichtquoten-zucker auf dem EU-Markt gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sollte der Zucker, der unter eine gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker angesehen werden. |
|
(21) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemein-schaften (7) stellen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, Eigenmittel dar. Deswegen muss der Zeitpunkt der Feststellung der betreffenden Beträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (8) festgelegt werden. |
|
(22) |
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genom-men — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine zusätzliche Höchstmenge von 250 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und 13 000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quoten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2011/12 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht werden, auf 211 EUR/t festgesetzt. Die verringerte Überschussabgabe ist nach Annahme des Antrags gemäß Artikel 2 und vor Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6 zu entrichten.
Artikel 2
Beantragung der Bescheinigungen
1. Um die Regelung gemäß Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.
2. Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2011/12 zugeteilt wurde.
3. Jeder Antragsteller darf pro Antragszeitraum für Zucker und für Isoglucose jeweils nur einen Antrag stellen.
4. Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) begleitet werden.
5. Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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(a) |
Er enthält
|
|
(b) |
die in diesem Antragszeitraum beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff, dürfen 50 000 Tonnen im Falle von Zucker und 2 500 Tonnen im Falle von Isoglucose nicht überschreiten; |
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(c) |
soweit der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, für die Zuckermenge, die Gegenstand der gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen ist, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen; |
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(d) |
der Antrag ist schriftlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu stellen, in dem er eingereicht wird; |
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(e) |
der Antrag muss einen Hinweis auf diese Verordnung und den Stichtag für die Einreichung der Anträge für den betreffenden Antragszeitraum gemäß Artikel 3 enthalten; |
6. Ein Antrag kann nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.
Artikel 3
Einreichung der Anträge
(1) Der erste Zeitraum, in dem Anträge eingereicht werden können, läuft am 2. Mai 2012 um 12:00 Uhr Brüsseler Zeit ab.
(2) Der zweite Zeitraum und die darauf folgenden Zeiträume für die Antragstellung beginnen jeweils am ersten Arbeitstag nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums. Sie laufen jeweils am 23. Mai 2012, am 6. Juni 2012 und am 20. Juni 2012 um 12:00 Uhr Brüsseler Zeit ab.
(3) Die Kommission kann die Einreichung von Anträgen für einen oder mehrere Zeiträume aussetzen.
Artikel 4
Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.
(2) Die zuständige Behörde teilt der Kommission spätestens am Freitag per Fax oder E-Mail die in der Vorwoche eingereichten zulässigen Anträge mit. Die Mitteilung enthält nicht die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2011/12 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt“.
(3) Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
Artikel 5
Überschrittene Höchstgrenzen
Geht aus den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Angaben hervor, dass die beantragten Mengen die mit Artikel 1 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, so
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(a) |
setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf alle mitgeteilten Bescheinigungsanträge anwenden; |
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(b) |
lehnt die Kommission noch nicht mitgeteilte Anträge ab; |
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(c) |
schließt die Kommission den Zeitraum für die Antragstellung. |
Artikel 6
Ausstellung der Bescheinigungen
(1) Unbeschadet von Artikel 5 stellt die zuständige Behörde am zehnten Arbeitstag, der auf eine Woche folgt, in der ein Antragszeitraum abläuft, für die der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 für diesen Antragszeitraum eingereichten Anträge Bescheinigungen aus.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Zucker- und/oder die Isoglucosemengen mit, für die sie in der Vorwoche Bescheinigungen ausgestellt haben.
(3) Das Bescheinigungsmuster ist im Anhang festgelegt.
Artikel 7
Gültigkeit der Bescheinigungen
Die Bescheinigungen laufen am Ende des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Ausstellung folgt, ab.
Artikel 8
Übertragbarkeit der Bescheinigungen
Die sich aus der Bescheinigung ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
Artikel 9
Preisberichterstattung
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 gilt die Menge verkauften Zuckers, die unter eine gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Bescheinigung fällt, als Quotenzucker.
Artikel 10
Überwachung
(1) Die Antragsteller müssen ihre monatlichen Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 um die Mengen ergänzen, für die ihnen Bescheinigungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurden.
(2) Vor dem 31. Oktober 2012 muss jeder Inhaber einer Bescheinigung gemäß dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachweisen, dass alle unter seine Bescheinigungen fallenden Mengen auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurden. Für jede unter eine Bescheinigung fallende Tonne, die aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht wurde, muss ein Betrag in Höhe von 289 EUR/t entrichtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf dem EU-Markt nicht in den Verkehr gebrachten Mengen mit.
(4) Die Mitgliedstaaten berechnen die Differenz zwischen der Gesamtmenge Zucker und Isoglucose, die von jedem Erzeuger über die Quote hinaus erzeugt wurde, und den Mengen, die die Erzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2011 abgesetzt haben, und teilen diese Differenz der Kommission mit. Liegen die verbleibenden Mengen Nichtquotenzucker oder Nichtquotenisoglucose eines Erzeugers unter den Mengen, die diesem Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung bewilligt wurden, so muss der Erzeuger für diese Differenz einen Betrag in Höhe von 500 EUR/t zahlen.
Artikel 11
Zeitpunkt der Feststellung
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ist der Zeitpunkt der Feststellung des Anspruchs der EU der Zeitpunkt, an dem die Antragsteller die Überschussabgabe gemäß Artikel 1 zahlen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.
(3) ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 4.
(4) ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 9.
(5) ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 8.
(6) ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.
(7) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
ANHANG
Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 3
BESCHEINIGUNG
für die Verringerung der Abgabe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12
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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 368/2012 DER KOMMISSION
vom 27. April 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sind Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV festgesetzt. |
|
(2) |
Die Kommission ist gemäß Anhang IIB Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 gehalten, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2012 für Sandaal in diesen Gebieten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten für jedes der sieben im Anhang definierten Bewirtschaftungsgebiete zu überprüfen. |
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(3) |
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat sein Gutachten zu Sandaal am 1. März 2012 abgegeben und darin angegeben, dass die Fänge im Bewirtschaftungsgebiet 1 auf 23 000 Tonnen anstatt der für dieses Gebiet in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 festgelegten vorläufigen Menge von 200 000 Tonnen begrenzt werden sollten. |
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(4) |
Der ICES hat darüber hinaus empfohlen, dass in den Bewirtschaftungsgebieten 2, 3 und 4 jeweils Fänge von bis zu 5 000 Tonnen erlaubt werden sollten, um die Überwachung der Bestände in diesen Gebieten zu ermöglichen, dass die Fänge im Bewirtschaftungsgebiet 6 nicht über die für 2011 festgelegten 420 Tonnen hinausgehen sollten und dass für die Bewirtschaftungsgebiete 5 und 7 keine Fänge erlaubt werden sollten. |
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(5) |
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 ist daher entsprechend zu ändern. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält der Eintrag für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV folgende Fassung:
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Dänemark |
17 376 (2) |
Analytische TAC |
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Vereinigtes Königreich |
380 (2) |
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Deutschland |
26 (2) |
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Schweden |
638 (2) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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EU |
18 420 (2) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Norwegen |
20 000 |
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TAC |
38 420 |
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Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:
Gebiet : EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete 1 2 3 4 5 6 7 (SAN/*234_1) (SAN/*234_2) (SAN/*234_3) (SAN/*234_4) (SAN/*234_5) (SAN/*234_6) (SAN/*234_7) Dänemark 2 830 4 717 4 717 4 717 0 395 0 Vereinigtes Königreich 62 103 103 103 0 9 0 Deutschland 4 7 7 7 0 1 0 Schweden 104 173 173 173 0 15 0 EU 3 000 5 000 5 000 5 000 0 420 0 Norwegen 20 000 0 0 0 0 0 0 Insgesamt 23 000 5 000 5 000 5 000 0 420 0 “ |
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(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet.
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28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 369/2012 DER KOMMISSION
vom 27. April 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Wirkstoffe Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand wurden mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5) aufgeführt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) der Kommission die Schlussfolgerungen zum Peer-Review vor, und zwar für Blutmehl (6) am 26. September 2011, für Calciumcarbid (7) am 17. Oktober 2011, für Calciumcarbonat (8) und für Kalkstein (9) am 6. Juli 2011, für Extraktionsrückstand Pfefferstaub (10) am 4. Juli 2011 und für Quarzsand (11) am 6. Juli 2011. Die Entwürfe der Bewertungsberichte und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 9. März 2012 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Quarzsand abgeschlossen. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 forderte die Kommission die Antragsteller auf, zu den Schlussfolgerungen der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung forderte die Kommission die Antragsteller außerdem auf, zum Entwurf der Beurteilungsberichte für Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Quarzsand Stellung zu nehmen. Die daraufhin von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. |
|
(4) |
Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand geändert werden. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen für Blutmehl, Calciumcarbonat und Pfeffer angefordert werden. Gleichzeitig sollten bestimmte technische Anpassungen vorgenommen werden; insbesondere sollte die Bezeichnung des Wirkstoffs „Pfeffer“ durch „Extraktionsrückstand Pfefferstaub“ ersetzt werden. |
|
(6) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(7) |
Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine sinnvolle Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können. |
|
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89.
(3) ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.
(4) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(5) ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
(6) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance blood meal. EFSA Journal 2011; 9(10):2394. [36 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2396. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
(7) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance calcium carbide. EFSA Journal 2011; 9(10):2419. [48 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2419. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
(8) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance calcium carbonate. EFSA Journal 2011; 9(7):2298. [28 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2298. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
(9) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance limestone. EFSA Journal 2011; 9(7):2299. [33 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2299. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
(10) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance pepper dust extraction residue. EFSA Journal 2011; 9(7):2285. [37 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2285. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
(11) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance quartz sand. EFSA Journal 2011; 9(7):2300. [40 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2011.2300. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm.
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Zeile 222 zum Wirkstoff Blutmehl erhält folgende Fassung:
|
|
(2) |
Zeile 223 zum Wirkstoff Calciumcarbid erhält folgende Fassung:
|
|
(3) |
Zeile 224 zum Wirkstoff Calciumcarbonat erhält folgende Fassung:
|
|
(4) |
Zeile 237 zum Wirkstoff Kalkstein erhält folgende Fassung:
|
|
(5) |
Zeile 239 zum Wirkstoff Pfeffer erhält folgende Fassung:
|
|
(6) |
Zeile 247 zum Wirkstoff Quarzsand erhält folgende Fassung:
|
|
28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 370/2012 DER KOMMISSION
vom 27. April 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
JO |
98,8 |
|
MA |
60,9 |
|
|
TN |
124,7 |
|
|
TR |
115,6 |
|
|
ZZ |
100,0 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
225,1 |
|
TR |
130,1 |
|
|
ZZ |
177,6 |
|
|
0709 93 10 |
JO |
225,1 |
|
MA |
29,9 |
|
|
TR |
143,5 |
|
|
ZZ |
132,8 |
|
|
0805 10 20 |
CL |
48,2 |
|
EG |
55,9 |
|
|
IL |
80,9 |
|
|
MA |
65,3 |
|
|
TR |
50,5 |
|
|
ZA |
40,1 |
|
|
ZZ |
56,8 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
58,4 |
|
ZA |
63,9 |
|
|
ZZ |
61,2 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
87,4 |
|
BR |
80,7 |
|
|
CA |
117,0 |
|
|
CL |
97,4 |
|
|
CN |
82,3 |
|
|
MK |
31,8 |
|
|
NZ |
128,3 |
|
|
US |
162,4 |
|
|
ZA |
89,6 |
|
|
ZZ |
97,4 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
101,2 |
|
CL |
119,1 |
|
|
CN |
88,0 |
|
|
US |
107,0 |
|
|
ZA |
118,5 |
|
|
ZZ |
106,8 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
|
28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 371/2012 DER KOMMISSION
vom 27. April 2012
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 353/2012 der Kommission (4) geändert. |
|
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006. |
|
(3) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 28. April 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
|
(in EUR) |
||
|
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
|
1701 12 10 (1) |
37,46 |
0,00 |
|
1701 12 90 (1) |
37,46 |
3,37 |
|
1701 13 10 (1) |
37,46 |
0,05 |
|
1701 13 90 (1) |
37,46 |
3,67 |
|
1701 14 10 (1) |
37,46 |
0,05 |
|
1701 14 90 (1) |
37,46 |
3,67 |
|
1701 91 00 (2) |
43,62 |
4,38 |
|
1701 99 10 (2) |
43,62 |
1,25 |
|
1701 99 90 (2) |
43,62 |
1,25 |
|
1702 90 95 (3) |
0,44 |
0,25 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
|
28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/29 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. April 2012
zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums im Zusammenhang mit vom Königreich Schweden gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2461)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/230/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
|
(1) |
Am 17. Oktober 2011 teilte das Königreich Schweden der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, es beabsichtige, einzelstaatliche Bestimmungen zur Senkung des zulässigen Cadmiumgehalts phosphorhaltiger Düngemittel auf höchstens 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor (entspricht 20 mg Cd/kg P2O5) einzuführen. Diese Maßnahmen würden von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1) abweichen und den Höchstgehalt von 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor (entspricht 44 mg Cd/kg P2O5), für den dem Königreich Schweden bereits eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, senken. |
1. Artikel 114 Absätze 5 und 6 AEUV
|
(2) |
Die Absätze 5 und 6 des Artikels 114 AEUV lauten: „(5) … teilt […] ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen […], die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen […] 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.“ |
2. EU-Recht
|
(3) |
In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (2) sind die Anforderungen festgelegt, denen Düngemittel genügen müssen, wenn sie mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden. |
|
(4) |
In Anhang I der Richtlinie 76/116/EWG sind die Typenbezeichnungen und die zugehörigen Eigenschaften, beispielsweise die Zusammensetzung, aufgelistet, die jedes Düngemittel, das als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden könnte, aufweisen muss. Die in dieser Liste enthaltenen Typenbezeichnungen sind nach ihrem Gehalt an Primärnährstoffen, d. h. den Elementen Stickstoff, Phosphor und Kalium, in Kategorien unterteilt. |
|
(5) |
Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG (3) durften die Mitgliedstaaten aus Gründen der Zusammensetzung, der Kennzeichnung und der Verpackung den Verkehr mit Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ trugen und den Bestimmungen dieser Richtlinie genügten, nicht verbieten, beschränken oder behindern. |
|
(6) |
Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 2002/399/EG vom 24. Mai 2002 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (4) eine Ausnahmeregelung von der Richtlinie 76/116/EWG gewährt und die schwedischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die mehr als 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor enthalten, in Schweden verboten wurde. Diese Ausnahmeregelung galt bis 31. Dezember 2005. |
|
(7) |
Die Richtlinie 76/116/EWG wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel ersetzt. |
|
(8) |
Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten die von der Kommission nach dem ehemaligen Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gewährten Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG als Ausnahmen von Artikel 5 der genannten Verordnung und bleiben ungeachtet des Inkrafttretens der Verordnung weiterhin wirksam. |
|
(9) |
Laut Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird die Kommission die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff nehmen und gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt. Die Kommission hat umfangreiche Vorarbeiten durchgeführt, allerdings aufgrund der Komplexität der verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren noch keinen Vorschlag verabschiedet. |
|
(10) |
Da die Ausnahmeregelung für Schweden nur bis zum 31. Dezember 2005 gewährt worden war, beantragte Schweden im Juni 2005 eine Verlängerung der bestehenden Ausnahmeregelung. Durch die Entscheidung 2006/347/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (5) ist es den schwedischen Behörden gestattet, die einzelstaatlichen Maßnahmen beizubehalten, bis auf EU-Ebene harmonisierte Maßnahmen für Cadmium in Düngemitteln zur Anwendung kommen. |
3. Einzelstaatliche Bestimmungen
|
(11) |
Die „Verordnung über chemische Stoffe (Verbote bezüglich Handhabung, Import und Export)“ (1998:944) (6) enthält unter anderem Bestimmungen über den höchstzulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln einschließlich solcher mit EG-Bezeichnung. Nach Artikel 3 Absatz 1 ist das Inverkehrbringen und die Verbreitung von Düngemitteln, die unter die Zolltarifnummern 25.10, 28.09, 28.35, 31.03 und 31.05 fallen und einen Cadmiumgehalt von über 100 Gramm je Tonne Phosphor aufweisen, verboten. |
|
(12) |
Die gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilte geplante nationale Maßnahme würde den zulässigen Cadmiumgehalt in phosphorhaltigen Düngemitteln gegenüber dem derzeitigen Höchstwert von 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor auf 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor (46 mg Cd/kg P, entspricht 20 mg Cd/kg P2O5) senken. |
II. VERFAHREN
|
(13) |
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte das Königreich Schweden der Kommission mit, es beantrage gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV die Genehmigung zur Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen zur Senkung des zulässigen Cadmiumgehalts phosphorhaltiger Düngemittel auf eine Höchstkonzentration von 46 Gramm je Tonne Phosphor. Somit beantragen die schwedischen Behörden die Senkung des zulässigen Cadmiumgehalts, der mit der Entscheidung 2006/347/EG als Ausnahmeregelung gestattet wurde. |
|
(14) |
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 übermittelten die schwedischen Behörden der Kommission zusätzlich den Wortlaut der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die durch die Verordnungen 2008:255 und 2009:654 (7) eingeführten Änderungen enthalten. |
|
(15) |
Mit Schreiben vom 14. November 2011 informierte die Kommission die schwedischen Behörden, dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 114 Absatz 6 am 18. Oktober 2011 beginne. |
|
(16) |
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 setzte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den von Schweden gestellten Antrag in Kenntnis. Die Kommission veröffentlichte außerdem eine Bekanntmachung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union (8), um Dritte über die einzelstaatlichen Maßnahmen zu informieren, die Schweden einzuführen beabsichtigt, sowie über die hierfür angegebenen Gründe. Daraufhin unterstützte Lettland den schwedischen Antrag. Weitere Stellungnahmen gingen bei der Kommission nicht ein. |
III. BEURTEILUNG
1. Prüfung der Zulässigkeit
|
(17) |
Artikel 114 Absatz 5 AEUV betrifft Fälle, in denen einzelstaatliche Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Harmonisierungsmaßnahme der EU mitgeteilt werden, wobei die einzelstaatlichen Maßnahmen nach Annahme und Durchsetzung der Harmonisierungsmaßnahme eingeführt werden sollen und die neue nationale Maßnahme mit der Harmonisierungsmaßnahme der EU nicht vereinbar wäre. Die einzelstaatlichen Bestimmungen wurden im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 mitgeteilt, die auf der Grundlage des ehemaligen Artikels 95 EG-Vertrag angenommen wurde; in der genannten Verordnung werden harmonisierte Vorschriften hinsichtlich der Zusammensetzung, Kennzeichnung, Etikettierung und Verpackung von EG-Düngemitteln festgelegt. Nach Artikel 5 der genannten Verordnung dürfen Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Düngemitteln nicht aus einem der erwähnten Gründe behindern. |
|
(18) |
Darüber hinaus muss sich nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV die Mitteilung der beabsichtigten einzelstaatlichen Maßnahmen auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, die im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems, das sich für den mitteilenden Mitgliedstaat nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, relevant sind; des Weiteren muss der Mitteilung eine Beschreibung der Gründe für die Einführung der beabsichtigten einzelstaatlichen Maßnahmen beigefügt sein. |
|
(19) |
Zur Untermauerung des Antrags auf eine stärkere Begrenzung des Cadmiumgehalts phosphathaltiger Düngemittel legten die schwedischen Behörden eine nationale Risikobewertung und einige Untersuchungen vor. Diese Bewertung berücksichtigt die 2007 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates erstellte allgemeine Risikobewertung für Cadmium und Cadmiumoxid (9), eine wissenschaftliche Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (10) sowie neue und alte Daten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch cadmiumhaltige Düngemittel in Schweden. Die schwedische Risikobewertung ist im Internet veröffentlicht (11). |
|
(20) |
Den schwedischen Behörden zufolge geht aus der neuen Risikobewertung hervor, dass die Exposition gegenüber Cadmium zum Schutz der Gesundheit der schwedischen Bevölkerung langfristig gesenkt werden muss. Da die Exposition von der Cadmiumaufnahme über hauptsächlich aus Pflanzen gewonnene Nahrungsmittel abhängt, muss das mit der hohen Cadmiumbelastung von Nutzpflanzen verbundene Risiko gesenkt werden. Ackerböden sind in Schweden in der Regel saurer als in Mitteleuropa. Aufgrund dieser spezifischen Gegebenheit ist Cadmium für Pflanzen leichter aufnehmbar. |
|
(21) |
Darüber hinaus sollen mit der Senkung der einzelstaatlichen Beschränkung von bisher 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor auf 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor die Cadmiumanreicherung in Böden reduziert und außerdem die Gefährdung aquatischer Organismen in sehr weichem Wasser, wie es in Schweden vorkommt, verringert werden. |
|
(22) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der vom Königreich Schweden gestellte Antrag auf Genehmigung der Senkung des Cadmiumgehalts in Düngemitteln auf höchstens 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor zulässig ist. |
2. Bezugnahme auf Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 AEUV
2.1. Rechtfertigung aufgrund des schwierigen Sachverhalts
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(23) |
Zur Untermauerung seines Antrags hat Schweden eine neue im Januar 2011 abgeschlossene Risikobewertung durchgeführt, in der die PNEC-Werte (Predicted No-Effect Concentration) für Organismen, die für verschiedene Umweltkompartimente repräsentativ sind, mit den Cadmium-Konzentrationen in der Umwelt in Schweden verglichen werden. In der schwedischen Mitteilung wird auch auf bestimmte Untersuchungen, die im Rahmen der früheren gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags bei der Kommission eingereichten Anträge vorgelegt wurden, und auf die EU-Risikobewertung für Cadmium und Cadmiumoxid hingewiesen. |
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(24) |
Die PNEC-Werte für Süßwasser hängen vom Härtegrad ab. Da das Wasser in schwedischen Binnengewässern ausgesprochen weich ist, dürfte für aquatische Organismen Toxizität bei einer niedrigeren Cadmium-Konzentration gegeben sein, als dies in anderen Teilen Europas der Fall ist. Daher sind die schwedischen Behörden der Auffassung, dass aquatische Organismen in schwedischen Gewässern im Allgemeinen sensibler auf zusätzliches Cadmium reagieren dürften als in mittel- und südeuropäischen Gewässern. |
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(25) |
Aus Ergebnissen 2006 und 2009 in schwedischen Oberflächengewässern durchgeführter Überwachungsprogramme geht hervor, dass rund 1 % der Seen und 7 % der Küstengewässer Cadmium-Konzentrationen aufweisen, die höher sind als die PNEC-Werte. In einer 2008 durchgeführten Überprüfung wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen zur Emissionsminderung bei den meisten Metallen zu erheblich geringeren Konzentrationen in aquatischen Organismen geführt haben; im Fall von Cadmium ist die Lage allerdings weniger eindeutig. Die in den letzten Jahren zunehmenden Auswirkungen auf das Immunsystem von Fischen (Aalmutter) scheinen mit den zunehmenden Cadmium-Konzentrationswerten bei Fischen zu korrelieren. 2011 wurde ein weiterer Bericht erstellt mit dem Ziel, die künftige Entwicklung der Cadmiumwerte in Ackerböden und Kulturen zu beschreiben und die in 100 Jahren gemessenen Konzentrationen zu schätzen; anhand der Ergebnisse wurde ein Worst-Case-Szenario entwickelt, um für 100 Jahre im Voraus die Gefährdung aquatischer Organismen in Gewässern zu schätzen, die in der Nähe gedüngter Felder liegen. |
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(26) |
Die schwedischen Behörden kommen in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass für aquatische Organismen in ausgesprochen weichem Wasser (mit einem Härtegrad von weniger als 5 mg CaCO3/l) auf längere Sicht ein erhöhtes Risiko bestehen könnte. Dies ist jedoch nur für kleine Bäche wahrscheinlich, in denen Dränwasser aus Ackerboden wenig verdünnt wird. Weitere aus der Verwendung von Cadmium in Düngemitteln resultierende Umweltrisiken wurden von den schwedischen Behörden nicht festgestellt. |
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(27) |
Angesichts der Komplexität der Zusammenhänge zwischen der Cadmiumeinbringung über phosphathaltige Düngemittel, der möglichen Anreicherung und der Umweltgefährdung, wie sie sich bereits bei der Auswertung ähnlicher Anträge auf Ausnahmeregelungen aus Österreich, Finnland und der Tschechischen Republik sowie bei den früheren Anträgen aus Schweden gezeigt haben, bat die Kommission den Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) um eine Stellungnahme zur Qualität der schwedischen Risikobewertung insgesamt, zu etwaigen nennenswerten Mängeln, zur Angemessenheit der untersuchten Szenarien und zu den zugrunde gelegten Annahmen sowie zur Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Schlussfolgerungen bezüglich der ermittelten Umweltrisiken. |
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(28) |
Der SCHER gab seine Stellungnahme am 27. Februar 2012 (12) ab. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass der schwedische Bericht eine gute wissenschaftliche Qualität aufweise, die untersuchten Szenarien im Allgemeinen angemessen und die meisten in den Szenarien herangezogenen Parameter akzeptabel sind. Der SCHER ist jedoch der Auffassung, dass eine Reihe von Feststellungen und/oder Annahmen im Bericht nicht hinreichend belegt sind. Beispielsweise wird bei den Beobachtungen aus den Fisch-Überwachungsprogrammen ein ursächlicher Zusammenhang angenommen, der nicht bewiesen ist. Ein weiteres Beispiel ist die wichtige Annahme (von zentraler Bedeutung für die Risikobewertung) eines Verdünnungsfaktors von 0,5, der bei der Berechnung der Cadmium-Konzentration im Oberflächenwasser von Bächen herangezogen wurde. Zur Untermauerung dieser Annahme werden keinerlei wissenschaftliche Belege oder Begründungen vorgelegt. Der SCHER stellt ferner fest, dass bei einigen Szenarien eher Worst-Case-Bedingungen zugrunde gelegt wurden. Beispielsweise stützen sich die Berechnungen für die Phosphatverwendung in Ackerböden auf Ausbringmengen, die tatsächlich auf weniger als 25 % der schwedischen Böden zutreffen. Die Berechnungen der Konzentrationswerte im Oberflächenwasser der Bäche nach Dränung erscheinen problematisch; die vorgeschlagenen Werte entsprechen nicht den gemessenen Konzentrationen, die an anderer Stelle im Bericht angegeben werden. Die in der schwedischen Risikobewertung herangezogenen PNEC-Werte sind die, die im EU RAR über Cadmium genannt werden, und können daher vom SCHER unterstützt werden. Die vorgelegten Risikoquotienten hängen somit ausschließlich von der Ermittlung der Exposition ab, d. h. von der geschätzten Cadmiumkonzentration in schwedischen Oberflächengewässern. Letztere hängt wiederum von dem — nicht begründeten — Boden/Bach-Verdünnungsfaktor ab. Auch der Annahme, der Boden adsorbiere kein Cadmium, stimmt der SCHER nicht zu. Dies ist nur der Fall, wenn der Boden bereits stark kontaminiert ist und es in einem stabilen Zustand zu keiner Nettoadsorption kommt — dies ist in Schweden nicht der Fall. Des Weiteren wird in dem schwedischen Bericht angenommen, dass es in einer Tiefe von mehr als 30 cm zu keiner Cadmiumadsorption im Boden komme — was ebenfalls nicht zutrifft. Daher unterstützt der SCHER die von den schwedischen Behörden vorgelegten Ergebnisse für Bäche nicht, die das einzige Umweltkompartiment sind, für den die schwedischen Behörden Risiken ermittelt hatten. |
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(29) |
Gleichwohl verweist der SCHER auf die frühere Bewertung des CSTEE (Wissenschaftlicher Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt) aus dem Jahr 2002, der zufolge aufgrund von Schätzungen für die meisten Böden in Europa nicht mit einer Erhöhung der Cadmiumkonzentration über die Schwelle von 46 mg Cd/kg P hinaus zu rechnen sei. Der SCHER bestätigt, dass diese Schätzungen auch für schwedische Ackerböden nach wie vor vertretbar sind, und merkt an, dass sich die Ableitung auf ein „Stillstandsprinzip“ stützte und nicht auf eine Risikobewertung, wie es in der vorliegenden Rechtfertigung der schwedischen Behörden der Fall ist. |
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(30) |
Obwohl der SCHER in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2012 der Auffassung ist, dass der Risikobewertungsbericht der schwedischen Behörden von guter wissenschaftlicher Qualität ist und neue relevante Daten enthält, bleiben einige Unsicherheiten bezüglich bestimmter zentraler Annahmen der schwedischen Behörden bestehen, die Letztere zu dem Schluss führen, es bestehe eine Gefährdung aquatischer Organismen in kleinen Bächen in Schweden. Hier ist eine weitere Klärung durch die schwedischen Behörden erforderlich, damit die Kommission abschließend Stellung nehmen kann. |
2.2. Keine Gefahr für die menschliche Gesundheit
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(31) |
In ihrer Rechtfertigung stellen die schwedischen Behörden Risiken für empfindliche Bevölkerungsgruppen (Diabetiker, Personen mit Osteoporose oder Eisenmangel) fest. Diese Risiken entstehen durch eine langfristige Exposition gegenüber Cadmium über die Ernährung. Deshalb ist mit einem Beschluss, die Bewertung der Situation in Schweden um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern, keine Gefahr für die menschliche Gesundheit verbunden. Diese zusätzliche Frist gestattet es der Kommission, weitere von den schwedischen Behörden zu liefernde Erläuterungen zu berücksichtigen und so zu einem endgültigen Beschluss zu gelangen. |
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(32) |
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, so dass sie von der Möglichkeit der Verlängerung des sechsmonatigen Zeitraums, in dem sie die von Schweden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen billigen oder ablehnen muss, Gebrauch machen kann. |
IV. FAZIT
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(33) |
Aufgrund dieser Ausführungen lässt sich feststellen, dass der Antrag des Königreichs Schweden auf Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abweichen, zulässig ist. |
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(34) |
Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass es angesichts des schwierigen Sachverhalts und mangels einer Gefahr für die menschliche Gesundheit gerechtfertigt ist, den in Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV genannten Zeitraum um einen weiteren Zeitraum bis zum 18. Oktober 2012 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 AEUV wird der Zeitraum, in dem die in Aussicht genommenen einzelstaatlichen Bestimmungen zum Cadmiumgehalt in Düngemitteln, die vom Königreich Schweden am 17. Oktober 2011 gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilt wurden, gebilligt oder abgelehnt werden können, bis zum 18. Oktober 2012 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 18. April 2012
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(2) ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21, ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
(3) Ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
(4) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 24.
(5) ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19.
(6) Schwedisches Gesetzblatt (SFS Svensk författningssamling) vom 14. Juli 1998.
(7) Schwedisches Gesetzblatt (SFS Svensk författningssamling) vom 4. Juni 2009.
(8) ABl. C 309 vom 21.10.2011, S. 8, und ABl. C 339 vom 19.11.2011, S. 24.
(9) EU RAR, ECB 2007: European Union Risk Assessment Report — Cadmium Oxide and Cadmium Metal, Band 72, Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Institut für Gesundheits- und Verbraucherschutz.
(10) EFSA 2009: Scientific Opinion of the Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on cadmium in food. The EFSA Journal (2009) 980, 1-139.
(11) Abrufbar unter http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/documents/specific-chemicals/fertilisers/cadmium/risk-assessment_en.htm
(12) http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_156.pdf