ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.113.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 113

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
25. April 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 354/2012 des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2012 der Kommission vom 24. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 356/2012 der Kommission vom 24. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Zuckereinfuhren zu einem ermäßigten Zollsatz

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 357/2012 der Kommission vom 24. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 358/2012 der Kommission vom 24. April 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/211/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

8

 

*

Beschluss 2012/212/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

11

 

 

2012/213/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. April 2012 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei Pfirsichen, Birnen und Ananas (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2511)

12

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 354/2012 DES RATES

vom 23. April 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/212/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortliche Personen und von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, eingefroren werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2012/212/GASP hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um zu gewährleisten, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für amtliche Zwecke der diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, bereitgestellt werden können.

(3)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird der folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 4b

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.


25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 355/2012 DER KOMMISSION

vom 24. April 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann.

(2)

Das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León wurde als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et. al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Autonome Gemeinschaft Extremadura nicht länger als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Organismus anerkannt werden sollte. Daher sollte die Autonome Gemeinschaft Extremadura als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus gestrichen werden.

(3)

Irland, Litauen und bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten in Italien, der Slowakei und Slowenien wurden bis zum 31. März 2012 als Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et. al. anerkannt.

(4)

Aus den von Irland, Litauen, Italien und Slowenien übermittelten Informationen über die Ergebnisse von Erhebungen in den Jahren 2010 und 2011 ergibt sich, dass diese Schutzgebiete für zwei weitere Jahre anerkannt werden sollen, damit diese Mitgliedstaaten genügend Zeit haben nachzuweisen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nicht mehr vorhanden ist, oder ihre Maßnahmen zur Tilgung des Organismus abzuschließen.

(5)

Aus den von der Slowakei übermittelten Informationen über die Ergebnisse von Erhebungen in den Jahren 2010 und 2011 geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nunmehr in der Gemeinde Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), das Teil des Schutzgebiets ist, angesiedelt ist. Diese Gemeinde sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannt werden. Nach den Ergebnissen dieser Erhebungen ist es angebracht, die anderen bislang als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannten Gebiete der Slowakei weitere zwei Jahre als solche anzuerkennen, damit die Slowakei ausreichend Zeit hat, Informationen vorzulegen, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nicht vorhanden ist, oder erforderlichenfalls ihre Maßnahmen zur Tilgung dieses Organismus abzuschließen.

(6)

Das gesamte Hoheitsgebiet Portugals mit Ausnahme Madeiras wurde als Schutzgebiet in Bezug auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) sich in der Region Algarve stark ausgebreitet hat, so dass eine Tilgung nicht mehr möglich ist; daher hat Portugal für diesen Teil seines Hoheitsgebiets die Rücknahme des Status als Schutzgebiet beantragt. Daher sollte die Region Algarve nicht länger als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die derzeitige Anerkennung einiger dieser Schutzgebiete endet am 31. März 2012. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab 1. April 2012 gelten, damit eine ununterbrochene Anerkennung aller Schutzgebiete gewährleistet ist.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Spalte 2 erster Gedankenstrich wird der Wortlaut „Spanien (ausgenommen die Autonome Gemeinschaft Castilla y León)“ ersetzt durch „Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Castilla y León und Extremadura)“.

b)

In Spalte 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

und, bis 31. März 2014, Irland, Italien (Apulia, Emilia-Romagna (Provinzen Parma und Piacenza), Lombardia (ausgenommen die Provinz Mantua), Veneto (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi, und in der Provinz Verona das Gebiet südlich der Fernstraße A4), Litauen, Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), Slowakei (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topol’čany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov))“.

2.

Unter Buchstabe d Nummer 3 zweite Spalte wird der Wortlaut „Portugal (ausgenommen Madeira)“ ersetzt durch „Portugal (ausgenommen Algarve und Madeira)“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.


25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 356/2012 DER KOMMISSION

vom 24. April 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Zuckereinfuhren zu einem ermäßigten Zollsatz

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet worden.

(2)

Da sich die Versorgung des Zuckermarkts der Europäischen Union verbessert hat, ist die Einreichung von Angeboten für die am 25. Januar 2012, am 1. Februar 2012 und am 15. Februar 2012 endenden Teilausschreibungen mit der Durchführungsverord-nung (EU) Nr. 57/2012 der Kommission (3) ausgesetzt worden.

(3)

Die beständige Beobachtung des Marktes hat gezeigt, dass sich die Verfügbarkeit von Zuckerbeständen in der EU nur leicht verbessert hat. Trotz der ansteigenden Einfuhren im Januar 2012 hat sich der Rhythmus der Einfuhren aus den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie den am wenigsten entwickelten Ländern seit Mitte Februar 2012 erheblich verlangsamt. Diese Analyse wurde auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 8. März 2012 von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten bestätigt, deren Ansicht nach weiterhin Versorgungsprobleme bestünden, die sich im Laufe des Wirtschaftsjahres noch verschlechtern würden. Davon könnten vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Kunden mit langfristigen Verträgen für feste Mengen betroffen sein.

(4)

Daher empfiehlt es sich, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 festgesetzten Fristen für die Einreichung der Angebote und deren Enddaten vom 6. Juni 2012, vom 27. Juni 2012 und vom 11. Juli 2012 vorzuverlegen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1239/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegange-ne Teilausschreibung. Sie endet jeweils am 2. Mai 2012, am 23. Mai 2012 und am 6. Juni 2012 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 4.

(3)  ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 12.


25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 357/2012 DER KOMMISSION

vom 24. April 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (2), die den kodifizierten Text der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (3) darstellt, wurden die Bezüge auf die Gemeinschaft in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 für die Ursprungsangaben durch Bezüge auf die Europäische Union ersetzt. Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 sieht einen Übergangszeitraum vor, damit Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2012 rechtmäßig in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden dürfen. Dieser Übergangszeitraum wird einerseits als zu kurz betrachtet, und andererseits führt der verwendete Begriff „rechtmäßig“ zu Verwirrung in Bezug auf den Übergang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012.

(2)

Um die Nutzung der Etiketten, die auf die „Gemeinschaft“ verweisen, über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, sollten daher Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 vor dem 1. Januar 2013 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden dürfen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 erhält folgende Fassung:

„(2)   Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 vor dem 1. Januar 2013 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14.

(3)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.


25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 358/2012 DER KOMMISSION

vom 24. April 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

98,8

MA

57,2

TN

124,7

TR

110,1

ZZ

97,7

0707 00 05

JO

216,8

TR

135,8

ZZ

176,3

0709 93 10

TR

109,5

ZZ

109,5

0805 10 20

EG

51,8

IL

73,4

MA

52,3

TR

50,5

ZZ

57,0

0805 50 10

TR

57,1

ZZ

57,1

0808 10 80

AR

94,2

BR

79,9

CA

117,0

CL

93,0

CN

102,0

MK

31,8

NZ

124,2

US

156,8

ZA

85,8

ZZ

98,3

0808 30 90

AR

101,9

CL

129,5

CN

65,6

US

107,0

ZA

126,0

ZZ

106,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. März 2012

zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

(2012/211/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken.

(2)

Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(3)

Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht.

(4)

Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund des Artikels 126 Absatz 9 und des Artikels 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Der Rat setzte für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist bis 2014 und legte jährliche Ziele für das öffentliche Defizit fest.

(5)

Der Beschluss 2010/320/EU wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich wurden, wurde er aus Gründen der Klarheit am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU (2) neu gefasst.

(6)

Aktuelle Schätzungen und Prognosen gehen für den Zeitraum 2011-2014 von einer erheblich schwächeren Konjunktur aus, als bei Erlass der Beschlüsse 2010/320/EU und 2011/734/EU des Rates erwartet wurde. Im Jahr 2011 ist die Wirtschaft um schätzungsweise 6,9 % geschrumpft. Aktuell rechnet die Kommission damit, dass das reale griechische BIP im Jahr 2012 um 4,7 % schrumpfen und im Jahr 2013 stagnieren, bevor es im Jahr 2014 wieder um 2,5 % wachsen wird. Nominal ist das BIP im Jahr 2011 um 5,2 % geschrumpft und wird in den Jahren 2012 und 2013 voraussichtlich um 5,4 % bzw. 0,4 % schrumpfen, bevor es im Jahr 2014 wieder um 2,5 % wächst.

(7)

Im Februar 2012 kündigte die griechische Regierung Maßnahmen zur Senkung des Primärdefizits im Jahr 2012 an, darunter die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Diese Maßnahmen wurden in Gesprächen zwischen den griechischen Behörden und den Dienststellen der Kommission ausführlich erörtert. Dabei wurden nicht nur die finanzpolitischen Konsolidierungsmaßnahmen erwogen, sondern auch die Notwendigkeit, diese Maßnahmen wachstumsfreundlicher zu gestalten und soziale Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

(8)

Im März 2012 hat Griechenland eine Umschuldungsaktion in Gang gesetzt und durchgeführt, die den Schuldenstand und die Zinsausgaben im Jahr 2012 und in den Folgejahren wesentlich verringert und zur Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands beiträgt.

(9)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss 2011/734/EU in verschiedenen Punkten, unter anderem in Bezug auf den Konsolidierungspfad, zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits unverändert bleiben sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/734/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits zielt darauf ab, ein gesamtstaatliches Primärdefizit (Defizit ohne Zinsausgaben) von höchstens 2 037 Mio. EUR (1,0 % des BIP) im Jahr 2012 sowie einen Primärüberschuss von mindestens 3 652 Mio. EUR (1,8 % des BIP) im Jahr 2013 und 9 352 Mio. EUR (4,5 % des BIP) im Jahr 2014 zu erreichen. Nach der Umschuldung sind diese Primärsaldo-Ziele mit einem Gesamtdefizit von 14 811 Mio. EUR (7,3 % des BIP) im Jahr 2012, 9 462 Mio. EUR (4,7 % des BIP) im Jahr 2013 und 4 499 Mio. EUR (2,2 % des BIP) im Jahr 2014 vereinbar. Zur Erreichung dieses Ziels muss im Zeitraum von 2009 bis 2014 eine Verbesserung des strukturellen Saldos um mindestens 10 % des BIP erzielt werden. Erlöse aus der Privatisierung von (finanziellen und nichtfinanziellen) Vermögenswerten sowie alle Transferzahlungen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Eurogruppe vom 21. Februar 2012 zu den Einkünften der nationalen Zentralbanken der Eurozone, einschließlich der Bank of Greece, die aus den Anteilen ihrer Investitionsportfolios an griechischen Staatsanleihen stammen, dürfen die geforderte Konsolidierungsanstrengung nicht verringern und werden bei der Bewertung dieser Ziele nicht berücksichtigt.

(3)   Der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad steht in Einklang mit einer jährlichen Veränderung des konsolidierten gesamtstaatlichen Schuldenstands um -26 954 Mio. EUR im Jahr 2012, 6 775 Mio. EUR im Jahr 2013 und 1 492 Mio. EUR im Jahr 2014.“

2.

In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a)   Griechenland trifft unverzüglich die folgenden Maßnahmen:

a)

Senkung der Arzneimittelausgaben um mindestens 1 076 Mio. EUR im Jahr 2012;

b)

Senkung der Überstundenvergütung für Krankenhausärzte um mindestens 50 Mio. EUR im Jahr 2012;

c)

Kürzungen bei der Beschaffung von Militärgütern um 300 Mio. EUR (Zahlungen und Lieferungen) im Jahr 2012;

d)

Kürzung um 10 % bei der Vergütung von gewählten Amtsträgern und zugehörigen Mitarbeitern auf kommunaler Ebene im Jahr 2012 und Senkung der Zahl der stellvertretenden Bürgermeister und zugehörigen Mitarbeiter im Jahr 2013 mit dem Ziel, im Jahr 2012 mindestens 9 Mio. EUR und im Jahr 2013 weitere 28 Mio. EUR einzusparen;

e)

Senkung der zentralstaatlichen operativen Ausgaben und der wahlbedingten Ausgaben um mindestens 370 Mio. EUR (gegenüber dem Haushalt 2012), davon mindestens 100 Mio. EUR bei operativen Ausgaben im militärischen Bereich und mindestens 70 Mio. EUR im Bereich der Wahlausgaben;

f)

Senkung der operativen Ausgaben der Kommunalverwaltung mit dem Ziel, im Jahr 2012 mindestens 50 Mio. EUR einzusparen;

g)

Kürzungen der Beihilfen für Bewohner entlegener Gebiete und der Zuschüsse an verschiedene, den Ministerien unterstehende Einrichtungen mit dem Ziel, die Ausgaben im Jahr 2012 um mindestens 190 Mio. EUR zu senken;

h)

Kürzung der Mittel für öffentliche Investitionen um 400 Mio. EUR im Jahr 2012. Diese Kürzung der Investitionsmittel wird keine Auswirkungen auf Projekte haben, die mit Strukturfondsmitteln kofinanziert werden (unter anderem TEN-T-Vorhaben);

i)

Veränderungen bei Zusatzrentenkassen und Pensionskassen, die hohe Durchschnittsrenten auszahlen oder hohe Zuschüsse aus dem Haushalt erhalten, sowie Kürzungen bei anderen hohen Renten mit dem Ziel, im Jahr 2012 mindestens 450 Mio. EUR (netto, nach Abrechnung der Auswirkungen auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) einzusparen;

j)

Kürzungen bei den Familienbeihilfen für einkommensstarke Haushalte mit dem Ziel, im Jahr 2012 43 Mio. EUR einzusparen;

k)

Ministerialentscheidungen zur vollständigen Einführung der neuen Lohn- und Gehaltstabelle in allen einschlägigen Einrichtungen und gesetzliche Regelung der Modalitäten für die Rückforderung zu viel gezahlter Löhne und Gehälter rückwirkend ab November 2011;

l)

Änderung der Artikel 3 und 21 des Gesetzes 4038/2012 zur Überarbeitung der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ratenzahlungspläne für überfällige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge: Ratenzahlungspläne werden nur für bestehende überfällige Beträge von unter 10 000 EUR für Privatpersonen und 75 000 EUR für Unternehmen gelten. Steuerpflichtige, die einen verlängerten Ratenzahlungsplan beantragen, sollten gegenüber den Steuerbehörden sämtliche Rechnungsabschlüsse offenlegen;

m)

Rahmengesetz mit einer gründlichen Überarbeitung der Funktionsweise ergänzender/zusätzlicher öffentlicher Altersversorgungssysteme, mit dem Ziel, die Rentenausgaben zu stabilisieren, die Haushaltsneutralität dieser Systeme zu sichern und die mittel- und langfristige Tragfähigkeit des Gesamtsystems zu gewährleisten.“

3.

Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Reform der ergänzenden/zusätzlichen Altersversorgungssysteme, die in Absprache mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds gestaltet und im Hinblick auf ihre geschätzten Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit vom Ausschuss für Wirtschaftspolitik validiert wird. Die Parameter des neuen ergänzenden fiktiven beitragsdefinierten Systems gewährleisten einer Bewertung der nationalen Behörde für Versicherungsmathematik zufolge ein langfristiges versicherungsmathematisches Gleichgewicht.

b)

Anpassung der Gewinnspannen der Apotheken und Einführung regressiver Gewinnspannen mit dem Ziel, die Gesamtgewinnspanne auf unter 15 % zu senken.“

b)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„g)

Abschluss der laufenden funktionalen Überprüfung der Sozialprogramme;

h)

Ernennung der Mitglieder der zentralen Beschaffungsbehörde (Single Public Procurement Authority — SPPA);

i)

Ermittlung der Versorgungssysteme, bei denen die einmaligen Pauschalzahlungen bei Renteneintritt nicht mit den eingezahlten Beiträgen in Einklang stehen, und entsprechende Anpassung der Zahlungen;

j)

Senkung der Gewinnspannen von Arzneimittel-Großhändlern in Richtung einer Obergrenze von 5 %;

k)

Durchführung der nötigen Ausschreibungsverfahren, um ein umfassendes und einheitliches IT-System für das Gesundheitswesen (e-Health-System) einzuführen;

l)

Ernennung der Rechts-, Technik- und Finanzberater für die für die Jahre 2012 und 2013 geplanten Privatisierungen.“

4.

Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Abschluss der Überprüfung der öffentlichen Ausgabenprogramme. Dabei wird externe technische Hilfe in Anspruch genommen und das Augenmerk insbesondere auf Renten und soziale Transferleistungen (unter Gewährleistung der sozialen Grundsicherung), auf die Verteidigungsausgaben unbeschadet der Verteidigungsfähigkeit des Landes und auf die Restrukturierung der zentralen und kommunalen Verwaltungen gelegt; des weiteren werden die Einzelheiten für die weitere Rationalisierung der Ausgaben für Arzneimittel und den Betrieb von Krankenhäusern sowie der Sozialhilfe-Geldleistungen festgelegt;

b)

Erlass einer Steuerreform zur Vereinfachung des Steuersystems unter Abschaffung von Steuerbefreiungen und -vergünstigungen und Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlagen, um die Steuersätze graduell senken zu können, wenn das Steueraufkommen steigt. Diese Reform betrifft die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Mehrwertsteuer, die Vermögensteuern sowie die Sozialversicherungsbeiträge und wird die relative Belastung durch indirekte Steuern unverändert lassen;

c)

Überprüfung des Rechtswerts von Immobilien zur stärkeren Ausrichtung dieser Werte an den Marktpreisen;

d)

Abschaffung von Bar- und Scheckzahlungen in Finanzämtern zugunsten von Banküberweisungen, damit sich mehr Mitarbeiter auf Arbeiten mit höherem Mehrwert (Rechnungsprüfung, Steuerbeitreibung und Auskünfte an Steuerpflichtige) konzentrieren können;

e)

Senkung der nicht durch die neue Lohn- und Gehaltstabelle geregelten außertariflichen Löhne und Gehälter im öffentlichen Sektor um durchschnittlich 12 %. Dies wird zum 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt und führt zu Einsparungen in Höhe von mindestens 205 Mio. EUR (netto, nach Abrechnung der Auswirkungen auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge);

f)

Beschlüsse zur Schaffung der Durchführungsverordnung zur SPPA; die SPPA nimmt ihren Betrieb zur Erfüllung ihres Mandats, ihrer Ziele, Zuständigkeiten und Befugnisse auf, die im Gesetz über die SPPA und in dem mit der Europäischen Kommission im November 2010 vereinbarten Aktionsplan festgelegt sind.“

5.

In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

„(10)   Griechenland trifft bis Ende September 2012 folgende Maßnahmen:

a)

Vorlage eines Haushaltsentwurf für das Jahr 2013 in Einklang mit dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Primärüberschussziel;

b)

Schaffung von Vorschriften und Verfahren für zentralisierte Beschaffungs-/Rahmenverträge für häufig erworbene Güter und Dienstleistungen auf zentralstaatlicher Ebene, wobei die Beschaffung mittels dieser Verträge den Ministerien und zentralstaatlichen Einrichtungen vorgeschrieben und regionalen Einrichtungen freigestellt ist.

(11)   Griechenland trifft bis Ende Dezember 2012 folgende Maßnahmen:

a)

endgültige Verabschiedung des Haushalts für das Jahr 2013 im Einklang mit dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Primärüberschussziel;

b)

Rechtsvorschriften zur Straffung des Verfahrens für die Vorlage und Verabschiedung von Nachtragshaushalten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.

(2)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38.


25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/11


BESCHLUSS 2012/212/GASP DES RATES

vom 23. April 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP (1) erlassen.

(2)

Es ist eine Ausnahme von dem in dem Beschluss 2010/639/GASP vorgesehenen Einfrieren von Vermögenswerten zuzulassen, um sicherzustellen, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, freigegeben oder bereitgestellt werden können.

(3)

Der Beschluss 2010/639/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2010/639/GASP wird folgender Buchstabe angefügt:

"e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation zu dienen bestimmt sind."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.


25.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. April 2012

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei Pfirsichen, Birnen und Ananas

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2511)

(2012/213/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Oktober 2011 hat Swasiland gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für das Jahr 2012 beantragt. Am 11. Januar 2012 hat Swasiland zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine Gesamtmenge von 800 Tonnen Pfirsichen und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98.

(2)

Gemäß den Angaben Swasilands ist es diesem Land nicht möglich, die Regeln der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuhalten. Weil in Swasiland keine Pfirsiche und Birnen erzeugt werden, beschafft sich Swasiland für die Herstellung gewürfelte Pfirsiche in Saft ohne Zusatz von Zucker der KN-Codes ex 2008 70 92 und 2008 70 98 sowie gewürfelte Birnen in Saft ohne Zusatz von Zucker des KN-Codes ex 2008 40 90 ohne Ursprungseigenschaft im Nachbarland Südafrika. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sind die Enderzeugnisse jedoch von der Kumulierung mit Südafrika ausgeschlossen. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung eingeräumt werden. Damit Swasiland die gewährten Mengen voll ausschöpfen kann, sollte die vorübergehende Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(3)

Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte nicht zu schweren Schäden für einen bestehenden Wirtschaftszweig der Europäischen Union führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(4)

Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

(5)

Für Swasiland sollte daher für ein Jahr eine Ausnahmeregelung für 800 Tonnen Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98 eingeräumt werden.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden Swasilands, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß für die Mengen gelten, die im Rahmen der nach diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(7)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden Swasilands die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs gelten Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98, für deren Herstellung gewürfelte Pfirsiche in Saft ohne Zusatz von Zucker der KN-Codes ex 2008 70 92 und ex 2008 70 98 sowie gewürfelte Birnen in Saft ohne Zusatz von Zucker des KN-Codes ex 2008 40 90 ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Swasiland.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 aus Swasiland zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden Swasilands treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten alle von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.

Die zuständigen Behörden Swasilands übermitteln der Kommission vor Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Implementing Decision 2012/213/EU“.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Menge

09.1628

ex 2007 99 97

Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee

1.1.2012 bis 31.12.2012

800 Tonnen

ex 2008 97 98

Mischung von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft