ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.113.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
2012/211/EU |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
|
2012/213/EU |
|
|
* |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 354/2012 DES RATES
vom 23. April 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/212/GASP des Rates vom 23. April 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (2) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortliche Personen und von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, eingefroren werden. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2012/212/GASP hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um zu gewährleisten, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für amtliche Zwecke der diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, bereitgestellt werden können. |
(3) |
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird der folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 4b
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 355/2012 DER KOMMISSION
vom 24. April 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann. |
(2) |
Das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León wurde als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et. al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Autonome Gemeinschaft Extremadura nicht länger als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Organismus anerkannt werden sollte. Daher sollte die Autonome Gemeinschaft Extremadura als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus gestrichen werden. |
(3) |
Irland, Litauen und bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten in Italien, der Slowakei und Slowenien wurden bis zum 31. März 2012 als Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et. al. anerkannt. |
(4) |
Aus den von Irland, Litauen, Italien und Slowenien übermittelten Informationen über die Ergebnisse von Erhebungen in den Jahren 2010 und 2011 ergibt sich, dass diese Schutzgebiete für zwei weitere Jahre anerkannt werden sollen, damit diese Mitgliedstaaten genügend Zeit haben nachzuweisen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nicht mehr vorhanden ist, oder ihre Maßnahmen zur Tilgung des Organismus abzuschließen. |
(5) |
Aus den von der Slowakei übermittelten Informationen über die Ergebnisse von Erhebungen in den Jahren 2010 und 2011 geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nunmehr in der Gemeinde Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), das Teil des Schutzgebiets ist, angesiedelt ist. Diese Gemeinde sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannt werden. Nach den Ergebnissen dieser Erhebungen ist es angebracht, die anderen bislang als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannten Gebiete der Slowakei weitere zwei Jahre als solche anzuerkennen, damit die Slowakei ausreichend Zeit hat, Informationen vorzulegen, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nicht vorhanden ist, oder erforderlichenfalls ihre Maßnahmen zur Tilgung dieses Organismus abzuschließen. |
(6) |
Das gesamte Hoheitsgebiet Portugals mit Ausnahme Madeiras wurde als Schutzgebiet in Bezug auf das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Citrus-tristeza-Virus (europäische Stämme) sich in der Region Algarve stark ausgebreitet hat, so dass eine Tilgung nicht mehr möglich ist; daher hat Portugal für diesen Teil seines Hoheitsgebiets die Rücknahme des Status als Schutzgebiet beantragt. Daher sollte die Region Algarve nicht länger als Schutzgebiet in Bezug auf diesen Schadorganismus anerkannt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die derzeitige Anerkennung einiger dieser Schutzgebiete endet am 31. März 2012. Deshalb sollte die vorliegende Verordnung ab 1. April 2012 gelten, damit eine ununterbrochene Anerkennung aller Schutzgebiete gewährleistet ist. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Buchstabe b Nummer 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Unter Buchstabe d Nummer 3 zweite Spalte wird der Wortlaut „Portugal (ausgenommen Madeira)“ ersetzt durch „Portugal (ausgenommen Algarve und Madeira)“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.
25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 356/2012 DER KOMMISSION
vom 24. April 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Zuckereinfuhren zu einem ermäßigten Zollsatz
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 zu einem ermäßigten Zollsatz eröffnet worden. |
(2) |
Da sich die Versorgung des Zuckermarkts der Europäischen Union verbessert hat, ist die Einreichung von Angeboten für die am 25. Januar 2012, am 1. Februar 2012 und am 15. Februar 2012 endenden Teilausschreibungen mit der Durchführungsverord-nung (EU) Nr. 57/2012 der Kommission (3) ausgesetzt worden. |
(3) |
Die beständige Beobachtung des Marktes hat gezeigt, dass sich die Verfügbarkeit von Zuckerbeständen in der EU nur leicht verbessert hat. Trotz der ansteigenden Einfuhren im Januar 2012 hat sich der Rhythmus der Einfuhren aus den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie den am wenigsten entwickelten Ländern seit Mitte Februar 2012 erheblich verlangsamt. Diese Analyse wurde auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 8. März 2012 von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten bestätigt, deren Ansicht nach weiterhin Versorgungsprobleme bestünden, die sich im Laufe des Wirtschaftsjahres noch verschlechtern würden. Davon könnten vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Kunden mit langfristigen Verträgen für feste Mengen betroffen sein. |
(4) |
Daher empfiehlt es sich, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 festgesetzten Fristen für die Einreichung der Angebote und deren Enddaten vom 6. Juni 2012, vom 27. Juni 2012 und vom 11. Juli 2012 vorzuverlegen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1239/2011 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und eine effiziente Verwaltung der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende Teilausschreibung beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegange-ne Teilausschreibung. Sie endet jeweils am 2. Mai 2012, am 23. Mai 2012 und am 6. Juni 2012 um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 4.
(3) ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 12.
25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 357/2012 DER KOMMISSION
vom 24. April 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (2), die den kodifizierten Text der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (3) darstellt, wurden die Bezüge auf die Gemeinschaft in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 für die Ursprungsangaben durch Bezüge auf die Europäische Union ersetzt. Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 sieht einen Übergangszeitraum vor, damit Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2012 rechtmäßig in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden dürfen. Dieser Übergangszeitraum wird einerseits als zu kurz betrachtet, und andererseits führt der verwendete Begriff „rechtmäßig“ zu Verwirrung in Bezug auf den Übergang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012. |
(2) |
Um die Nutzung der Etiketten, die auf die „Gemeinschaft“ verweisen, über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, sollten daher Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 vor dem 1. Januar 2013 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden dürfen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 erhält folgende Fassung:
„(2) Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 vor dem 1. Januar 2013 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14.
(3) ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.
25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 358/2012 DER KOMMISSION
vom 24. April 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
JO |
98,8 |
MA |
57,2 |
|
TN |
124,7 |
|
TR |
110,1 |
|
ZZ |
97,7 |
|
0707 00 05 |
JO |
216,8 |
TR |
135,8 |
|
ZZ |
176,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
109,5 |
ZZ |
109,5 |
|
0805 10 20 |
EG |
51,8 |
IL |
73,4 |
|
MA |
52,3 |
|
TR |
50,5 |
|
ZZ |
57,0 |
|
0805 50 10 |
TR |
57,1 |
ZZ |
57,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
94,2 |
BR |
79,9 |
|
CA |
117,0 |
|
CL |
93,0 |
|
CN |
102,0 |
|
MK |
31,8 |
|
NZ |
124,2 |
|
US |
156,8 |
|
ZA |
85,8 |
|
ZZ |
98,3 |
|
0808 30 90 |
AR |
101,9 |
CL |
129,5 |
|
CN |
65,6 |
|
US |
107,0 |
|
ZA |
126,0 |
|
ZZ |
106,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. März 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
(2012/211/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a AEUV besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken. |
(2) |
Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(3) |
Am 27. April 2009 entschied der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit besteht. |
(4) |
Am 10. Mai 2010 erließ der Rat aufgrund des Artikels 126 Absatz 9 und des Artikels 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis spätestens 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Der Rat setzte für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist bis 2014 und legte jährliche Ziele für das öffentliche Defizit fest. |
(5) |
Der Beschluss 2010/320/EU wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich wurden, wurde er aus Gründen der Klarheit am 12. Juli 2011 durch den Beschluss 2011/734/EU (2) neu gefasst. |
(6) |
Aktuelle Schätzungen und Prognosen gehen für den Zeitraum 2011-2014 von einer erheblich schwächeren Konjunktur aus, als bei Erlass der Beschlüsse 2010/320/EU und 2011/734/EU des Rates erwartet wurde. Im Jahr 2011 ist die Wirtschaft um schätzungsweise 6,9 % geschrumpft. Aktuell rechnet die Kommission damit, dass das reale griechische BIP im Jahr 2012 um 4,7 % schrumpfen und im Jahr 2013 stagnieren, bevor es im Jahr 2014 wieder um 2,5 % wachsen wird. Nominal ist das BIP im Jahr 2011 um 5,2 % geschrumpft und wird in den Jahren 2012 und 2013 voraussichtlich um 5,4 % bzw. 0,4 % schrumpfen, bevor es im Jahr 2014 wieder um 2,5 % wächst. |
(7) |
Im Februar 2012 kündigte die griechische Regierung Maßnahmen zur Senkung des Primärdefizits im Jahr 2012 an, darunter die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Diese Maßnahmen wurden in Gesprächen zwischen den griechischen Behörden und den Dienststellen der Kommission ausführlich erörtert. Dabei wurden nicht nur die finanzpolitischen Konsolidierungsmaßnahmen erwogen, sondern auch die Notwendigkeit, diese Maßnahmen wachstumsfreundlicher zu gestalten und soziale Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. |
(8) |
Im März 2012 hat Griechenland eine Umschuldungsaktion in Gang gesetzt und durchgeführt, die den Schuldenstand und die Zinsausgaben im Jahr 2012 und in den Folgejahren wesentlich verringert und zur Tragfähigkeit des öffentlichen Schuldenstands beiträgt. |
(9) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss 2011/734/EU in verschiedenen Punkten, unter anderem in Bezug auf den Konsolidierungspfad, zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits unverändert bleiben sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/734/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Der Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits zielt darauf ab, ein gesamtstaatliches Primärdefizit (Defizit ohne Zinsausgaben) von höchstens 2 037 Mio. EUR (1,0 % des BIP) im Jahr 2012 sowie einen Primärüberschuss von mindestens 3 652 Mio. EUR (1,8 % des BIP) im Jahr 2013 und 9 352 Mio. EUR (4,5 % des BIP) im Jahr 2014 zu erreichen. Nach der Umschuldung sind diese Primärsaldo-Ziele mit einem Gesamtdefizit von 14 811 Mio. EUR (7,3 % des BIP) im Jahr 2012, 9 462 Mio. EUR (4,7 % des BIP) im Jahr 2013 und 4 499 Mio. EUR (2,2 % des BIP) im Jahr 2014 vereinbar. Zur Erreichung dieses Ziels muss im Zeitraum von 2009 bis 2014 eine Verbesserung des strukturellen Saldos um mindestens 10 % des BIP erzielt werden. Erlöse aus der Privatisierung von (finanziellen und nichtfinanziellen) Vermögenswerten sowie alle Transferzahlungen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Eurogruppe vom 21. Februar 2012 zu den Einkünften der nationalen Zentralbanken der Eurozone, einschließlich der Bank of Greece, die aus den Anteilen ihrer Investitionsportfolios an griechischen Staatsanleihen stammen, dürfen die geforderte Konsolidierungsanstrengung nicht verringern und werden bei der Bewertung dieser Ziele nicht berücksichtigt. (3) Der in Absatz 2 genannte Anpassungspfad steht in Einklang mit einer jährlichen Veränderung des konsolidierten gesamtstaatlichen Schuldenstands um -26 954 Mio. EUR im Jahr 2012, 6 775 Mio. EUR im Jahr 2013 und 1 492 Mio. EUR im Jahr 2014.“ |
2. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt: „(7a) Griechenland trifft unverzüglich die folgenden Maßnahmen:
|
3. |
Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
5. |
In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt: „(10) Griechenland trifft bis Ende September 2012 folgende Maßnahmen:
(11) Griechenland trifft bis Ende Dezember 2012 folgende Maßnahmen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. März 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.
(2) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38.
25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/11 |
BESCHLUSS 2012/212/GASP DES RATES
vom 23. April 2012
zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Es ist eine Ausnahme von dem in dem Beschluss 2010/639/GASP vorgesehenen Einfrieren von Vermögenswerten zuzulassen, um sicherzustellen, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen, freigegeben oder bereitgestellt werden können. |
(3) |
Der Beschluss 2010/639/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2010/639/GASP wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) |
auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation zu dienen bestimmt sind." |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. April 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.
25.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/12 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. April 2012
über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei Pfirsichen, Birnen und Ananas
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2511)
(2012/213/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Anhang II Artikel 36 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 27. Oktober 2011 hat Swasiland gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für das Jahr 2012 beantragt. Am 11. Januar 2012 hat Swasiland zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag betrifft eine Gesamtmenge von 800 Tonnen Pfirsichen und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98. |
(2) |
Gemäß den Angaben Swasilands ist es diesem Land nicht möglich, die Regeln der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuhalten. Weil in Swasiland keine Pfirsiche und Birnen erzeugt werden, beschafft sich Swasiland für die Herstellung gewürfelte Pfirsiche in Saft ohne Zusatz von Zucker der KN-Codes ex 2008 70 92 und 2008 70 98 sowie gewürfelte Birnen in Saft ohne Zusatz von Zucker des KN-Codes ex 2008 40 90 ohne Ursprungseigenschaft im Nachbarland Südafrika. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sind die Enderzeugnisse jedoch von der Kumulierung mit Südafrika ausgeschlossen. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung eingeräumt werden. Damit Swasiland die gewährten Mengen voll ausschöpfen kann, sollte die vorübergehende Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 gelten. |
(3) |
Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte nicht zu schweren Schäden für einen bestehenden Wirtschaftszweig der Europäischen Union führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden. |
(4) |
Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen. |
(5) |
Für Swasiland sollte daher für ein Jahr eine Ausnahmeregelung für 800 Tonnen Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98 eingeräumt werden. |
(6) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden Swasilands, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß für die Mengen gelten, die im Rahmen der nach diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden. |
(7) |
Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden Swasilands die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs gelten Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee des KN-Codes ex 2007 99 97 und Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft des KN-Codes ex 2008 97 98, für deren Herstellung gewürfelte Pfirsiche in Saft ohne Zusatz von Zucker der KN-Codes ex 2008 70 92 und ex 2008 70 98 sowie gewürfelte Birnen in Saft ohne Zusatz von Zucker des KN-Codes ex 2008 40 90 ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Ware mit Ursprung in Swasiland.
Artikel 2
Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2012 aus Swasiland zum zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet werden.
Artikel 3
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 4
Die Zollbehörden Swasilands treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck enthalten alle von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss.
Die zuständigen Behörden Swasilands übermitteln der Kommission vor Ende des Monats, der auf jedes Quartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
Artikel 5
In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:
„Derogation — Implementing Decision 2012/213/EU“.
Artikel 6
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. April 2012
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
ANHANG
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zeitraum |
Menge |
09.1628 |
ex 2007 99 97 |
Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee |
1.1.2012 bis 31.12.2012 |
800 Tonnen |
ex 2008 97 98 |
Mischung von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft |