ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.101.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2012/186/EU |
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Delegierter Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs ( 1 ) |
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2012/187/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. April 2012 zur Änderung der Entscheidung 2001/861/EG im Hinblick auf Novaluron (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2164) ( 1 ) |
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2012/188/EU |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 305/2012 DER KOMMISSION
vom 10. April 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
135,3 |
MA |
63,1 |
|
TR |
102,6 |
|
ZZ |
100,3 |
|
0707 00 05 |
JO |
225,1 |
TR |
157,9 |
|
ZZ |
191,5 |
|
0709 91 00 |
EG |
66,1 |
ZZ |
66,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
78,6 |
TR |
111,6 |
|
ZZ |
95,1 |
|
0805 10 20 |
EG |
52,7 |
IL |
73,2 |
|
MA |
47,3 |
|
TN |
59,9 |
|
TR |
61,6 |
|
ZA |
34,5 |
|
ZZ |
54,9 |
|
0805 50 10 |
MX |
39,8 |
TR |
42,9 |
|
ZZ |
41,4 |
|
0808 10 80 |
AR |
83,6 |
BR |
84,9 |
|
CL |
93,1 |
|
CN |
95,1 |
|
MK |
31,8 |
|
US |
170,3 |
|
ZA |
76,1 |
|
ZZ |
90,7 |
|
0808 30 90 |
AR |
104,3 |
CL |
121,8 |
|
CN |
89,0 |
|
US |
107,0 |
|
UY |
67,7 |
|
ZA |
113,7 |
|
ZZ |
100,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 306/2012 DER KOMMISSION
vom 10. April 2012
zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 280/2012 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006. |
(3) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.
(4) ABl. L 91 vom 29.3.2012, S. 25.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 11. April 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(in EUR) |
||
KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 12 10 (1) |
43,14 |
0,00 |
1701 12 90 (1) |
43,14 |
1,67 |
1701 13 10 (1) |
43,14 |
0,00 |
1701 13 90 (1) |
43,14 |
1,96 |
1701 14 10 (1) |
43,14 |
0,00 |
1701 14 90 (1) |
43,14 |
1,96 |
1701 91 00 (2) |
49,32 |
2,67 |
1701 99 10 (2) |
49,32 |
0,00 |
1701 99 90 (2) |
49,32 |
0,00 |
1702 90 95 (3) |
0,49 |
0,22 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
BESCHLÜSSE
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/5 |
DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2012
zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/186/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Auskunftgebenden bestehen. |
(2) |
Die im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erfassten vorhandenen Daten und die Veröffentlichungspolitik wurden auf europäischer Ebene einer technischen Analyse unterzogen mit dem Ziel, mögliche technische Lösungen vorzuschlagen, mit deren Hilfe die verschiedenen für die Erstellung von Statistiken erforderlichen Tätigkeiten möglichst vereinfacht und gleichzeitig die Endproduktion an den aktuellen und künftigen Nutzerbedarf angepasst werden können. |
(3) |
Aufgrund dieser Analyse sollte die Variable „Richtung“ in den bestehenden vierteljährlichen Statistiken über den Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen vereinfacht werden, gleichzeitig sollte der Rechtsstatus (verbindlich oder fakultativ) der entsprechenden Datensätze F1 und F2 geklärt werden. |
(4) |
Zusätzlich sollte ein harmonisierter Rechtsrahmen für die fakultative Erfassung von statistischen Daten zu Ro-Ro-Containern geschaffen werden. Ferner sollte die Systematik der Ladungsarten erweitert werden. |
(5) |
Die Systematik der Küstengebiete muss an die technische Entwicklung angepasst werden. |
(6) |
Die Richtlinie 2009/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, IV und VIII der Richtlinie 2009/42/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Das erste Bezugsjahr für die Anwendung dieses Beschlusses ist das Jahr 2012, das sich auf die Daten für 2012 bezieht.
Brüssel, den 3. Februar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 29.
ANHANG
ANHANG I
VARIABLEN UND DEFINITIONEN
1. Statistische Variablen
a) Angaben über Ladung und Passagiere
— |
Bruttogewicht der Güter in Tonnen, |
— |
Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II, |
— |
Beschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III, |
— |
Meldehafen, |
— |
Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend, |
— |
beim Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, mit dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist; |
— |
beim Güterausgang: Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, mit dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist; |
— |
Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, sowie Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug, |
— |
Partnerhafen bei ankommenden Passagieren: Einschiffungshafen (d. h. der Hafen, in dem der Passagier an Bord des Schiffes eingeschifft wurde, mit dem er im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist; |
— |
Partnerhafen bei abfahrenden Passagieren: Ausschiffungshafen (d. h. der Hafen, in dem der Passagier von Bord des Schiffes auszuschiffen ist, mit dem er den Meldehafen verlassen hat), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist. |
Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:
— |
Anzahl der Container (beladen und leer) insgesamt, |
— |
Anzahl der leeren Container, |
— |
Anzahl der beladenen und unbeladenen Ro-Ro-Einheiten insgesamt, |
— |
Anzahl der leeren Ro-Ro-Einheiten. |
b) Angaben über die Schiffe
— |
Anzahl der Schiffe, |
— |
Tragfähigkeit (‚deadweight‘) oder Bruttoraumzahl der Schiffe, |
— |
Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang V, |
— |
Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI, |
— |
Schiffsgröße unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII. |
2. Definitionen
a) ‚Container‘: Transportgefäß, das
1.von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können;2.so konstruiert ist, dass der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsträgern ohne Umladen möglich ist;3.mit Einrichtungen versehen ist, die seine einfache Handhabung, insbesondere beim Umladen von einem Verkehrsträger in einen anderen, ermöglichen;4.so konstruiert ist, dass es be- und entladen werden kann;5.mindestens 20 Fuß lang ist.b) ‚Ro-Ro-Einheit‘: mit Rädern versehener Gegenstand, der zum Transport von Gütern bestimmt ist, z. B. ein Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelzug, der auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. Eingeschlossen in diese Definition sind Anhänger für den Hafenbetrieb oder Schiffsanhänger. Die Klassifizierung sollte entsprechend der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 ‚Codes for types of cargo, packages and packaging materials‘ (Codes für Ladungsarten, Verpackungen und Verpackungsmaterial) erfolgen.
c) ‚Containerladung‘: Container mit oder ohne Ladung, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden.
d) ‚Ro-Ro-Ladung‘: Güter auf Ro-Ro-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden.
e) ‚Bruttogewicht der Güter‘: Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der Ro-Ro-Einheit.
f) ‚Tragfähigkeit (DWT)‘: der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d. h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Passagiere, Besatzung und ihre Habe
g) ‚Bruttoraumzahl‘: die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffs.
h) ‚Kreuzfahrtpassagier‘: Fahrgast zur See, der eine Kreuzfahrt unternimmt. Passagiere auf Landausflügen sind ausgenommen.
i) ‚Kreuzfahrtschiff‘: ein Fahrgastschiff, das den Passagieren ein rein touristisches Erlebnis vermittelt. Alle Passagiere sind in Kabinen untergebracht. An Bord gibt es Unterhaltungseinrichtungen. Schiffe im normalen Fährbetrieb zählen nicht zu dieser Kategorie, selbst wenn einige Passagiere die Fahrt als Kreuzfahrt betrachten. Frachtschiffe mit einigen wenigen Kabinen für Passagiere sind auszuschließen, ebenso Schiffe, die nur für Landausflüge genutzt werden.
j) ‚Landausflug von Kreuzfahrtpassagieren‘: kurzer Besuch einer Touristenattraktion in Hafennähe durch einen Kreuzfahrtpassagier, unter Beibehaltung der Kabine an Bord.
k) ‚Ro-Ro-Containerladung‘: Container mit oder ohne Ladung auf Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden.
l) ‚Anhänger für die Güterbeförderung auf See‘: Anhänger zur Beförderung von Ladung (einschl. Containern) zwischen zwei Häfen auf Ro-Ro-Schiffen. Er wird in erster Linie auf Ro-Ro-Schiffen eingesetzt oder an Land innerhalb eines Gebiets, das der Kontrolle der Hafenbehörde untersteht.
m) ‚Ro-Ro-Schiff‘: Schiff für den Transport von Ro-Ro-Einheiten.
ANHANG II
Systematik der Ladungsarten
Kategorie (1) |
Code einstellig |
Code zweistellig |
Beschreibung |
Gewicht |
Stückzahl |
Flüssiggut |
1 |
1X |
Flüssige Güter (keine Ladeeinheit) |
X |
|
11 |
Verflüssigtes Gas |
X |
|
||
12 |
Rohöl |
X |
|
||
13 |
Erdölerzeugnisse |
X |
|
||
19 |
Sonstige flüssige Güter |
X |
|
||
Schüttgut |
2 |
2X |
Schüttgüter (keine Ladeeinheit) |
X |
|
21 |
Erze |
X |
|
||
22 |
Kohle |
X |
|
||
23 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Getreide, Soja, Tapioka) |
X |
|
||
29 |
Sonstige Schüttgüter |
X |
|
||
Container |
3 |
3X |
Güter in Großcontainern |
X (2) |
X |
31 |
20-Fuß-Ladeeinheiten |
X (2) |
X |
||
32 |
40-Fuß-Ladeeinheiten |
X (2) |
X |
||
33 |
Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß |
X (2) |
X |
||
34 |
Ladeeinheiten > 40 Fuß |
X (2) |
X |
||
Roll-on/Roll-off (selbstfahrend) |
5 |
5X |
Mobile selbstfahrende Einheiten |
X |
X |
51 |
Güter in Straßengüterfahrzeugen mit Anhängern |
X (2) |
X |
||
52 |
Pkw mit Anhängern, Motorräder und Wohnwagen |
|
X (3) |
||
53 |
Omnibusse |
|
X (3) |
||
54 |
Handelsfahrzeuge (einschließlich Import-/Export-Kraftfahrzeuge) |
X |
X (3) |
||
56 |
Lebende Tiere, „aus eigener Kraft“ |
X |
X (3) |
||
59 |
Sonstige mobile selbstfahrende Einheiten |
X |
X |
||
Roll-on/Roll-off (nicht selbstfahrend) |
6 |
6X |
Sonstige mobile Einheiten |
X |
X |
61 |
Güter in Straßengüterverkehrsanhängern und Sattelanhängern ohne Zugmaschine |
X (2) |
X |
||
62 |
Wohnwagen und sonstige Straßen-, landwirtschaftliche und Industrieanhänger ohne Zugmaschine |
X |
X (3) |
||
64 |
Güter in Eisenbahngüterwagen |
X (2) |
X |
||
65 |
Güter in Anhängern für die Güterbeförderung auf See |
X (2) |
X |
||
66 |
Güter in Trägerschiffsleichtern |
X (2) |
X |
||
69 |
Sonstige mobile nicht selbstfahrende Einheiten |
X |
X |
||
Sonstige Stückgüter (einschließlich kleiner Container) |
9 |
9X |
Sonstige Ladung, anderweitig nicht genannt |
X |
|
91 |
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse |
X |
|
||
92 |
Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie |
X |
|
||
99 |
Sonstige Stückgüter |
X |
|
Ergänzung zur Systematik der Ladungsarten für Ro-Ro-Container
Kategorie (1) |
Code einstellig |
Code zweistellig |
Beschreibung |
Gewicht |
Stückzahl |
Große Ro-Ro-Container |
R |
RX |
Große Ro-Ro-Container |
|
X |
R1 |
20-Fuß-Ladeeinheiten |
|
X |
||
R2 |
40-Fuß-Ladeeinheiten |
|
X |
||
R3 |
Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß |
|
X |
||
R4 |
Ladeeinheiten > 40 Fuß |
|
X |
ANHANG IV
KÜSTENGEBIETE
Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten) (4)
Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1 und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:
Code |
Küstengebiete |
FR01 |
Frankreich: Atlantik-/Nordseeküste |
FR02 |
Frankreich: Mittelmeer |
FR03 |
Französische Überseegebiete: Französisch-Guayana |
FR04 |
Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe |
FR05 |
Französische Überseegebiete: Réunion |
DE01 |
Deutschland: Nordsee |
DE02 |
Deutschland: Ostsee |
DE03 |
Deutschland: Binnenland |
GB01 |
Vereinigtes Königreich |
GB02 |
Insel Man |
GB03 |
Kanalinseln |
ES01 |
Spanien: Nordatlantikküste |
ES02 |
Spanien: Mittelmeer- und Südatlantikküste einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln |
SE01 |
Schweden: Ostsee |
SE02 |
Schweden: Nordsee |
TR01 |
Türkei: Schwarzes Meer |
TR02 |
Türkei: Mittelmeer |
RU01 |
Russland: Schwarzes Meer |
RU03 |
Russland: Asien |
RU04 |
Russland: Barentssee-/Weißmeerküste |
RU05 |
Russland: Ostseeküste, nur Finnischer Meerbusen |
RU06 |
Russland: Ostseeküste, ohne Finnischen Meerbusen |
RU07 |
Russland: europäische Binnenwasserstraßen einschließlich Kaspisches Meer |
MA01 |
Marokko: Mittelmeer |
MA02 |
Marokko: Westafrikanische Küste |
EG01 |
Ägypten: Mittelmeer |
EG02 |
Ägypten: Rotmeerküste |
IL01 |
Israel: Mittelmeer |
IL02 |
Israel: Rotmeerküste |
SA01 |
Saudi-Arabien: Rotmeerküste |
SA02 |
Saudi-Arabien: Golfküste |
US01 |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Nordatlantikküste |
US02 |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Südatlantikküste |
US03 |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Golfküste |
US04 |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Südpazifikküste |
US05 |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Nordpazifikküste |
US06 |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA): Große Seen |
US07 |
Puerto Rico |
CA01 |
Kanada: Atlantikküste |
CA02 |
Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom |
CA03 |
Kanada: Westküste |
CO01 |
Kolumbien: Nordküste |
CO02 |
Kolumbien: Westküste |
MX01 |
Mexiko: Atlantikküste |
MX02 |
Mexiko: Pazifik |
Zusätzliche Codes |
|
ZZ01 |
Offshore-Anlagen anderweitig nicht genannt |
ZZ02 |
Aggregate und anderweitig nicht genannt |
ANHANG VIII
STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE
Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert.
ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN
— |
Bei den sowohl für die Waren als auch für die Passagiere ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, C2, D1, E1, F1 und F2. |
— |
Bei den für Waren, aber nicht für Passagiere ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, C2, E1, F1 und F2. |
— |
Bei den für Passagiere, aber nicht für Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1, F1 und F2. |
— |
Bei den nicht ausgewählten Häfen (für Waren oder Passagiere) ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3. |
RECHTSSTATUS DER DATENSÄTZE
— |
Die Erfassung der Datensätze A1, A2, A3, B1, C1, D1, E1 und F2 ist verbindlich. |
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Die Erfassung der Datensätze C2 und F1 ist fakultativ. |
Datensatz A1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Partnerküstengebiet
Periodizität der Datenübermittlung: vierteljährlich
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Variablen |
Darstellungsform |
Bezeichnung |
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Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
A1 |
||
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Küstengebiet |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
|||
Ladungsart |
1 alphanumerisches Zeichen |
Ladungsarten, Anhang II |
|||
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Datensatz A2: Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Partnerküstengebiet
Periodizität der Datenübermittlung: vierteljährlich
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Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
A2 |
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Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Küstengebiet |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
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Ladungsart |
2 alphanumerische Zeichen |
Ladungsarten, Anhang II (Unterkategorien 1X, 11, 12, 13, 19, 2X, 21, 22, 23, 29, 9X, 91, 92 und 99) |
|||
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Datensatz A3: Zu erhebende Daten für ausgewählte Häfen und für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3)
Periodizität der Datenübermittlung: jährlich
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Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
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Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
A3 |
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Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
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Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(0) |
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Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Sämtliche Häfen der Hafenliste |
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Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
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Datensatz B1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Partnerküstengebiet
Periodizität der Datenübermittlung: jährlich
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Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
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Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
B1 |
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Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
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Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(0) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Küstengebiet |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
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Ladungsart |
1 alphanumerisches Zeichen |
Ladungsarten, Anhang II |
|||
Ware |
2 alphanumerische Zeichen |
Gütersystematik, Anhang III |
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Datensatz C1: Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Partnerküstengebiet und Angabe, ob beladen oder unbeladen
Periodizität der Datenübermittlung: vierteljährlich
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Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
C1 |
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Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
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Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
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Küstengebiet |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
|||
Ladungsart |
2 alphanumerische Zeichen |
Ladungsarten (Container, nur Ro-Ro), Anhang II (Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 64, 65, 66 und 69) |
|||
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Datensatz C2: Seeverkehr mit Ro-Ro-Containern in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Partnerküstengebiet und Angabe, ob beladen oder unbeladen
Periodizität der Datenübermittlung: jährlich
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Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
C2 |
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Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
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Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(0) |
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Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
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Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
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Einlade-/Ausladehafen (fakultativ) |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
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Küstengebiet (fakultativ) |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
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Ladungsart |
2 alphanumerische Zeichen |
Ladungsarten (nur Ro-Ro-Container), Anhang II (Unterkategorien RX, R1, R2, R3, R4) |
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Datensatz D1: Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Partnerküstengebiet und Nationalität der Flagge
Periodizität der Datenübermittlung: jährlich
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Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
D1 |
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Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
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Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
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Einschiffungs-/Ausschiffungshafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
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Küstengebiet |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
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Nationalität der Flagge (fakultativ) |
4 alphanumerische Zeichen |
Nationalität der Flagge, Anhang V |
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Datensatz E1: Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Partnerküstengebiet und Nationalität der Flagge
Periodizität der Datenübermittlung: jährlich
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Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
E1 |
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Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
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Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(0) |
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Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
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Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
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Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
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Küstengebiet |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
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Ladungsart |
1 alphanumerisches Zeichen |
Ladungsarten, Anhang II |
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Nationalität der Flagge |
4 alphanumerische Zeichen |
Nationalität der Flagge, Anhang V |
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Datensatz F1: Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)
Periodizität der Datenübermittlung: jährlich
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
F1 |
||
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
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Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Nur eingehend (1) |
|||
Schiffstyp |
2 alphanumerische Zeichen |
Schiffstyp, Anhang VI |
|||
Schiffsgröße |
2 alphanumerische Zeichen |
Tragfähigkeit, Anhang VII |
|||
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Datensatz F2: Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)
Periodizität der Datenübermittlung: jährlich
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
F2 |
||
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Nur eingehend (1) |
|||
Schiffstyp |
2 alphanumerische Zeichen |
Schiffstyp, Anhang VI |
|||
Schiffsgröße |
2 alphanumerische Zeichen |
Bruttoraumzahl-Größenklasse, Anhang VII |
|||
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(1) Diese Kategorien stehen in Einklang mit der VN/ECE-Empfehlung Nr. 21.
(2) Bei der angegebenen Menge handelt es sich um das Bruttogewicht der Güter einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich des Gewichts der Container oder Ro-Ro- Einheiten.
(3) Nur Gesamtzahl der Einheiten.
(4) Die derzeit gültige Fassung wurde aufgestellt durch die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19).
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. April 2012
zur Änderung der Entscheidung 2001/861/EG im Hinblick auf Novaluron
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2164)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/187/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat am 29. März 2001 von Makhteshim Agan Ltd. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Novaluron in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2001/861/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung insofern als vollständig gelten, als sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(4) |
Den Mitgliedstaaten wurde dadurch ermöglicht, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG für Novaluron enthaltende Pflanzenschutzmittel zunächst für drei Jahre vorläufige Zulassungen zu erteilen. Dieser zunächst auf drei Jahre begrenzte Zeitraum kann jederzeit anlaufen, sobald ein Antrag bewertet wurde. |
(5) |
Der berichterstattende Mitgliedstaat wurde von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) am 16. Juni 2011 aufgefordert, gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (4), beim Antragsteller zusätzliche Informationen anzufordern. |
(6) |
Der Antragsteller teilte dem Vereinigten Königreich, der Behörde und der Kommission mit Schreiben vom 29. Februar 2012 mit, dass er nicht beabsichtige, die Beurteilung weiter zu unterstützen und weitere Angaben zu übermitteln. Er zog seinen Antrag mit besagtem Schreiben zurück. Da die von der Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen nicht vorgelegt wurden, können die Unterlagen nicht mehr als vollständig gelten. |
(7) |
Die Entscheidung 2001/861/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Bestehende vorläufige Zulassungen sollten folglich widerrufen werden, und es sollten keine neuen Zulassungen erteilt werden. |
(9) |
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eine Aufbrauchfrist in Bezug auf Novaluron enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens ein Jahr nach dem Widerruf der entsprechenden Zulassung enden. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2001/861/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) |
Zulassungen für Novaluron enthaltende Pflanzenschutzmittel bis 3. Oktober 2012 widerrufen werden; |
b) |
ab dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses keine Zulassungen für Novaluron enthaltende Pflanzenschutzmittel gewährt oder erneuert werden. |
Artikel 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewährte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens 12 Monate nach Widerruf der entsprechenden Zulassung.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. April 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(3) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 34.
(4) ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51.
ANHANG
„ANHANG
VON DIESEM BESCHLUSS BETROFFENE WIRKSTOFFE
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer |
Antragsteller |
Datum des Antrags |
Berichterstattender Mitgliedstaat |
1 |
Laminarin CIPAC-Nr. 671 |
Laboratoires Goëmar S.A., Frankreich |
29. März 2001 |
Belgien“ |
11.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/18 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. April 2012
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2166)
(2012/188/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Diese Verzeichnisse sollten durch die Aufnahme neuer nationaler Ausnahmen aktualisiert werden. |
(2) |
Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, diese Abschnitte in ihrer Gesamtheit zu ersetzen. |
(3) |
Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.
Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.
Artikel 2
Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. April 2012
Für die Kommission
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.
ANHANG
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung: „I.3. Nationale Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn RO= Straße a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS= Abkürzung des Mitgliedstaats nn= laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG BE Belgien RO–a–BE-1 Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l’arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–BE-2 Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: „ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten“. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97. Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–BE-3 Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–BE-4 Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die nationale Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen. Bezugnahme auf das ADR: alle Vorschriften. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 2.2.7.1.2.d). Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können. An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift „Rauchdetektor“ gekennzeichnet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20.7.2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind. Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. DE Deutschland RO–a–DE-1 Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10 und 7.5.2.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28. Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–DE-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18. Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die nationale Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt. Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–DE-3 Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 l: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 l: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24. Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–DE-5 Betrifft: Zusammenpackungszulassung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21. Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. DK Dänemark RO–a–DK-1 Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Teile 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument und Schulung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3. Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–DK-2 Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 of 15. August 2001 om vejtransport of farligt gods § 4, stk. l. Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden. Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:
Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. FI Finnland RO–a–FI-1 Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen und schwach radioaktiven Materials in kleinen Mengen zu medizinischen und Forschungszwecken. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1, 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsvorschriften, Dokumentation. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter unterhalb der unter 1.1.3.6 angegebenen Mengen mit einer Nettohöchstmasse von 200 kg in Bussen ist von der Verpflichtung zum Mitführen eines Beförderungsdokuments sowie von bestimmten Verpackungsvorschriften ausgenommen. Bei der Beförderung des schwach radioaktiven Materials (höchstens 50 kg) zu medizinischen und Forschungszwecken muss das Fahrzeug nicht gemäß ADR gekennzeichnet und ausgerüstet sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003; 312/2005). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–FI-2 Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für leere ungereinigte Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen („MEGC“). Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Im Fall leerer ungereinigter Tankfahrzeuge, mit denen zwei oder mehr Stoffe mit den UN-Nummern 1202, 1203 und 1223 befördert wurden, können die Angaben in den Beförderungspapieren mit der Bezeichnung der „letzten Ladung“ sowie des Stoffes mit dem niedrigsten Flammpunkt ergänzt werden, „Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte Ladung: UN 1203, Motorkraftstoff, II“. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–FI-3 Betrifft: Etikettierung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Gefahrzettel gemäß Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. FR Frankreich RO–a–FR-2 Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 12. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–FR-5 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter (außer Klasse 7) in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres, annexe I paragraphe 3.1. Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig. Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016. RO–a–FR-6 Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter (außer Klasse 7) auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 29 mai 2009 relatif au transport des marchandises dangereuses par voies terrestres annexe I, paragraphe 3.2.1. Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016. IE Irland RO–a–IE-1 Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004“. Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–IE-2 Betrifft: Befreiung von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsanforderungen des ADR bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächstgelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004“. Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit „überschrittener zulässiger Verwendungsdauer“ — insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern — in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–IE-3 Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter Tanks (für den ortsfesten Einsatz) auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.7 und 6.8. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Konstruktions-, Bau-, Inspektions- und Prüfvorschriften für Tanks. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 des ADR in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung unter folgenden Voraussetzungen: a) Die ursprünglich mit dem Tank verbundenen Rohrleitungen wurden weitestgehend entfernt; b) Montage eines geeigneten, während der gesamten Beförderungsdauer funktionsfähigen Überdruckventils; und c) vorbehaltlich des Buchstaben b) sämtliche Tanköffnungen und daran angeschlossene Rohrleitungen wurden weitestgehend verschlossen, damit keine gefährlichen Stoffe austreten können. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Diese Tanks dienen der Lagerung von Stoffen in ortsfesten Einrichtungen und nicht der Güterbeförderung. Sie enthalten während des Transports in andere Einrichtungen zur Reinigung, Reparatur usw. nur sehr kleine Mengen gefährlicher Stoffe. Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–IE-4 Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf die Beförderung von Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken (für die sie bestimmt sind) in demselben Fahrzeug befördert werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3, 5.4, 7 und Anlage B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Kennzeichnung der Fahrzeuge, mitzuführende Papiere sowie Vorschriften über Beförderungen und Beförderungsgeräte. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 5.3, 5.4, 7 und Anlage B des ADR in Bezug auf Gasflaschen für Schankanlagen, wenn sie zusammen mit den Getränken, für die sie bestimmt sind, in demselben Fahrzeug befördert werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Die Haupttätigkeit besteht in der Verteilung von Getränken, die nicht Gegenstand des ADR sind, sowie von einer geringen Zahl kleiner Flaschen mit den dazugehörigen Treibgasen. Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–IE-5 Betrifft: Ausnahme von den Bau-, Prüf- und Verwendungsvorschriften bei innerstaatlichen Beförderungen in Irland von den in 6.2 und 4.1 des ADR aufgeführten Gasflaschen und Druckfässern der Klasse 2, die in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seeverkehr, befördert werden, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut, geprüft und verwendet werden, ii) in Irland nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des multimodalen Transports zurückbefördert werden, und iii) ihre Verteilung nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.4.2, 4.1 und 6.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für multimodale Transportvorgänge, einschließlich Seebeförderungen, die Verwendung von Gasflaschen und Druckfässern der ADR-Klasse 2 sowie für den Bau und die Prüfung dieser Gasflaschen und Druckfässer. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschriften von 4.1 und 6.2 gelten nicht für Gasflaschen und Druckfässer der Klasse 2, sofern diese Flaschen und Druckfässer i) gemäß dem IMDG-Code gebaut und geprüft wurden, ii) gemäß dem IMDG-Code verwendet werden, iii) in einem multimodalen Transportvorgang, einschließlich Seebeförderung, zum Empfänger gelangen, iv) innerhalb eines einzigen Transportvorgangs und Tages von dem unter iii) genannten Empfänger zum Endverbraucher gelangen, v) in dem Land nicht neu befüllt, sondern in normalerweise leerem Zustand in das Herkunftsland des unter iii) genannten multimodalen Transports zurückbefördert werden, und vi) ihre Verteilung in dem Land nur in kleiner Menge und örtlich begrenzt erfolgt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Die von den Endverbrauchern geforderte Spezifikation der Gase, die in diesen Gasflaschen und Druckfässern enthalten sind, macht es notwendig, diese außerhalb des Geltungsbereichs des ADR zu beziehen. Nach ihrer Verwendung müssen die normalerweise leeren Gasflaschen und Druckfässer zur Neubefüllung mit den Spezialgasen in das Herkunftsland zurückbefördert werden. Eine Neubefüllung in Irland oder einem anderen Teil des ADR-Gebiets ist nicht zulässig. Die Gasflaschen und Druckfässer entsprechen zwar nicht dem ADR, werden aber gemäß dem IMDG-Code anerkannt und stehen damit in Einklang. Der multimodale Transportvorgang beginnt außerhalb des ADR-Gebiets und endet beim Importeur, von wo aus die Gasflaschen und Druckfässer innerhalb Irlands in kleiner Menge und örtlich begrenzt an die Endverbraucher verteilt werden. Diese Beförderung innerhalb Irlands fiele unter den geänderten Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. LT Litauen RO–a–LT-1 Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 „Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje“ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. UK Vereinigtes Königreich RO–a–UK-1 Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Die meisten Vorschriften des ADR. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. (Ein Leuchtobjekt, das von einer Person getragen werden soll; in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug im Inlandverkehr nicht mehr als 500 Rauchdetektoren, deren individuelle Radioaktivität 40 kBq nicht überschreitet; oder in einem Fahrzeug oder Eisenbahnfahrzeug nicht mehr als fünf Leuchtobjekte mit gasförmigem Tritium, deren individuelle Radioaktivität 10 GBq nicht überschreitet). Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(10). Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der Vorschriften der Internationalen Atomenergiebehörde („IAEA“) in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter (nicht unter Klasse 7 fallend) im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(a). Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-3 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen (E4). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zur Ausrüstung mit Feuerlöschgeräten wird gestrichen, wenn ausschließlich freigestellte Versandstücke befördert werden (UN 2908, 2909, 2910 und 2911). Die Vorschrift wird gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002: Regulation 5(4)(d). Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-4 Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an die Einzelhändler oder Verbraucher und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code und müssen auch nicht anderweitig gekennzeichnet werden, wenn sie die in Schedule 3 genannten Güter enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(4) and Regulation 36 Authorisation Number 13. Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-5 Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 eine unterschiedliche „Höchstmenge je Beförderungseinheit“ zulässig sein (N10). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, Regulation 13 and Schedule 5; Regulation 14 and Schedule 4. Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. „50“ für Kategorie 1 und „500“ für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren „20“ für Beförderungen der Kategorie 1 und „2“ für Beförderungen der Kategorie 2. Vormals unter Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-6 Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.5.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, Regulation 13, Schedule 3. Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig. Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J, die in Europa befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände sind am Start- und Zielort spezielle Be- und Entladegeräte erforderlich. Diese Geräte sind jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen. Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das Vereinigte Königreich stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis über 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann. Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z. B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei dem Test bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstandene Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden. Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-7 Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.4 und 8.5 S1(6). Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass bestimmte Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR 8.5 S1(6) vorgeschrieben ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 24. Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-8 Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 18. Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, „wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen“. Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:
Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-9 Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt alle nach diesem Verfahren genehmigten Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahme beinhaltet Folgendes: Die Fahrzeuge
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, Regulation 5(4)(d). Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–UK-10 Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Sämtliche Bestimmungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften von Anhang I Abschnitt I.1 für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen, mit einer Masse bis zu 15 kg. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Diese Ausnahme soll gemäß The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2011 erteilt werden. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG BE Belgien RO–bi–BE-3 Betrifft: Fahrerausbildung. Örtliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks (in Belgien in einem Radius von 75 km um den Firmensitz). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Angaben zur Ausbildung:
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Definitionen, Bescheinigungen, Ausstellung von Dokumenten, Duplikate, Gültigkeit und Verlängerung, Organisation von Schulungen und Prüfungen, Ausnahmen, Sanktionen, Schlussbestimmungen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Vorschriften festzulegen. Anmerkungen: Vorgeschlagen wird ein durch eine Prüfung abgeschlossener Basiskurs ausschließlich für die Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks in einem Radius von 75 km um den Firmensitz. Die Dauer des Kurses muss den Vorschriften des ADR entsprechen. Nach 5 Jahren muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk: „Innerstaatliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG“. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–BE-4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 01–2002. Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–BE-5 Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12). Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–BE-6 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-5. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–BE-7 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–BE-8 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–BE-9 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-3. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018. RO–bi–BE-10 Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté royal relatif au transport des marchandises dangereuses par route. Anmerkungen: Die folgende Liste enthält die Nummern der Ausnahmen in den nationalen Rechtsvorschriften, die erlaubten Entfernungen und die betreffenden gefährlichen Güter.
Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018. DE Deutschland RO–bi–DE-1 Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (N2). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (mit Ausnahme von 1.4S), 5.2 und 7: Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich für:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18. Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel. Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 registriert (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung 94/55/EG). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–DE-2 Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 11. Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31.12.2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen. Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137. Listennummer 4*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–DE-3 Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–DE-4 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–BE-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: — Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. RO–bi–DE-5 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 3343 (Nitroglycerin-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin) in Tankcontainern, abweichend von Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Verwendung von Tankcontainern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtliche begrenzte Beförderung von Nitroglycerin (UN 3343) in Tankcontainern über geringe Entfernungen, vorbehaltlich der Einhaltung nachfolgend genannter Bedingungen: 1. Anforderungen an die Tankcontainer
2. Kennzeichnung Jeder Tankcontainer ist an beiden Seiten mit einem Gefahrzettel nach Muster 3 gemäß Anhang I Abschnitt I.1 Unterabschnitt 5.2.2.2.2 der Richtlinie 2008/68/EG zu kennzeichnen. 3. Betriebliche Vorschriften
Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nordrhein-Westfalen Anmerkungen: Es handelt sich um eine örtlich begrenzte Beförderung in Tankcontainern auf der Straße über geringe Entfernungen, die zu einem industriellen Prozess zwischen zwei festgelegten Produktionsstätten gehört. Zur Herstellung eines pharmazeutischen Produkts liefert Produktionsstätte A im Rahmen einer regelkonformen Beförderung in 600-Liter-Tankcontainern eine Harzlösung, entzündbar (UN 1866), Verpackungsgruppe II, zur Produktionsstätte B. Hier erfolgt die Zugabe einer Nitroglycerinlösung und Durchmischung, so dass ein nitroglycerinhaltiges Kleber-Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, n.a.g., mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerin (UN 3343) zur Weiterverwendung entsteht. Auch die Rückbeförderung dieses Stoffes zur Produktionsstätte A erfolgt in den vorgenannten Tankcontainern, die durch die zuständige Behörde gesondert auf den speziellen Beförderungsfall geprüft und zugelassen wurden und die Tankcodierung L10DN tragen. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. RO–bi–DE-6 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. DK Dänemark RO–bi–DK-1 Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 — kein Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind, und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über UN-Nr., Name und Klasse enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods. Anmerkungen: Der Grund für nationale Ausnahmen, wie sie oben erwähnt werden, ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen diese Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt. Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–DK-2 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-6. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–DK-3 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–UK-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, in der geänderten Fassung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. EL Griechenland RO–bi–EL-1 Betrifft: Ausnahme von den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31.12.2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und MEGC. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: Fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31.12.2010 weiter verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257). Sie soll für kleine Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei im vorgenannten Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen gelten. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind:
Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31.12.2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211 127 (5)b4 (6.8.2.1.20) umgebaut worden sind. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές κατασκευής, εξοπλισμού και ελέγχων των δεξαμενών μεταφοράς συγκεκριμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων για σταθερές δεξαμενές (οχήματα-δεξαμενές), αποσυναρμολογούμενες δεξαμενές που βρίσκονται σε κυκλοφορία (Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–EL-2 Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind. Die oben genannten Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen den Vorschriften des Kapitels 9 (9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen. Die Erfüllung der Vorschriften des Kapitels 9.2.3.2 ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist. Es muss mit einer Dauerbremsanlage gemäß Kapitel 9.2.3.3.1 versehen werden, die jedoch nicht unbedingt den Kapiteln 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss. Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und muss durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517). Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Kapitel 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5, aber nicht unbedingt den anderen Vorschriften entsprechen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Τεχνικές Προδιαγραφές ήδη κυκλοφορούντων οχημάτων που διενεργούν εθνικές μεταφορές ορισμένων κατηγοριών επικινδύνων εμπορευμάτων (Technische Vorschriften für sich bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind). Anmerkungen: Die Anzahl der oben genannten Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl der derzeit zugelassenen Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahme, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßenverkehrssicherheit dar. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. ES Spanien RO–bi–ES-2 Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.2.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen (falls vorhanden) müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren — anstatt innerer — Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 551/2006. Anejo 1. Apartado 3. Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1997 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Viele Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich für Düngevorgänge in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet. Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016. FI Finnland RO–bi–FI-1 Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.2.1 a. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1 000 Sprengkapseln entsprechen 1 kg Sprengstoff) angegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003). Anmerkungen: Für nationale Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt. Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 31 registriert. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–FI-2 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-10. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–FI-3 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–DE-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016. FR Frankreich RO–bi–FR-1 Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-4. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–FR-3 Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 30. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–FR-4 Betrifft: Bestimmte Bedingungen für die Fahrerausbildung und die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen, die zur Beförderung in der Landwirtschaft eingesetzt werden (kurze Entfernungen). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8.3.2, 8.2.1 und 8.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Tankausrüstung und Fahrerausbildung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 29-2 — Annexe D4. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. IE Irland RO–bi–IE-1 Betrifft: Befreiung von den Vorschriften von 5.4.1.1.1, wonach das Beförderungspapier folgende Angaben enthalten muss: i) Namen und Anschriften der Empfänger, ii) Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und iii) Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 zum Endverbraucher befördert werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumente und sonstige Unterlagen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Werden Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223, UN 1202 bzw. UN 1965 gemäß Anhang B.5 der Anlage B des ADR zum Endverbraucher befördert, so ist es nicht erforderlich, den Namen und die Anschrift des Empfängers, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Schüttgut- oder sonstigen Behälter und die beförderte Gesamtmenge auf der Beförderungseinheit anzugeben. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(2) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Werden Haushalte mit Heizöl beliefert, so werden die Tanks der Kunden üblicherweise nachgefüllt, so dass bei Antritt einer Auslieferungsfahrt die eigentliche Liefermenge und auch die Anzahl der belieferten Kunden unbekannt sind. Bei der Auslieferung von Flüssiggasflaschen werden leere Flaschen in der Regel gegen volle ausgetauscht, so dass zu Beginn der Fahrt die Anzahl der Kunden und die jeweilige Liefermenge unbekannt sind. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-2 Betrifft: Ausnahme, nach der bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks als Beförderungspapier gemäß 5.4.1.1.1 das der zuletzt beförderten Ladung verwendet werden darf. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumente und sonstige Unterlagen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks ist das Beförderungspapier für die zuletzt beförderte Ladung ausreichend. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(3) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Insbesondere bei der Belieferung von Tankstellen mit Benzin und/oder Dieselkraftstoff kehren die Tankfahrzeuge nach Auslieferung der letzten Ladung direkt in das Kraftstofflager (zur erneuten Beladung für weitere Lieferungen) zurück. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-3 Betrifft: Ausnahme, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in 7.5.11 oder S1 in 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5 und 8.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Bei nationalen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-5 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift gemäß 7.5.2.1, wonach Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B sowie Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D nicht mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in ein Fahrzeug verladen werden dürfen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B der ADR-Klasse 1 sowie Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D der ADR-Klasse 1 dürfen zusammen mit gefährlichen Gütern der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt, a) die Versandstücke der ADR-Klasse 1 werden unter den geforderten Bedingungen in getrennten Behältern oder Abteilen befördert, deren Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen ist; b) die Stoffe der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 werden in Behältern befördert, die die von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen in Bezug auf Konstruktion, Bau, Prüfung, Betrieb und Verwendung erfüllen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(7) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Erlaubnis, unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen, des Zusammenladens von Gegenständen und Stoffen der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen B und D, mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in demselben Fahrzeug (Pumpenfahrzeug). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-6 Betrifft: Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1011, 1202, 1223, 1863 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–IE-7 Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den Vorschriften des ADR bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung. Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der „Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004“. Anmerkungen: Die Vorschriften des ADR sehen a) ein gesondertes Beförderungspapier mit Angabe der Gesamtmasse der beförderten gefährlichen Güter einer bestimmten Ladung vor und enthalten b) die Sondervorschrift CV24, wonach für jede einzelne Ladung, die beim Löschen eines Massengutschiffes zwischen Hafen und Empfänger befördert wird, eine Fahrzeugreinigung erforderlich ist. Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. LT Litauen RO–bi–LT-1 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-1. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 „Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje“ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–LT-2 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL-2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 „Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje“ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. NL Niederlande RO–bi–NL-13 Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladung, Handhabung; Besatzung; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Betriebserlaubnis von Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: 17 substanzielle Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle. Wegen der jeweils kleinen Mengen, um die es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004. Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. PT Portugal RO–bi–PT-1 Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung „UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g.“ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden: „UN 1965 Butan“ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE; „UN 1965 Propan“ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober. Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–PT-2 Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober. Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. SE Schweden RO–bi–SE-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-2 Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten. Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-3 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14. Ablauf der Geltungsdauer: 30 Juni 2015. RO–bi–SE-4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind. Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden. Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von dort zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen müssen nicht einzeln gekennzeichnet werden, und b) es müssen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-5 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Häfen und in deren unmittelbarer Nähe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) müssen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Eine Beförderungseinheit muss nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet sein. Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-6 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, müssen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilnehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-7 Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger müssen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-9 Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4, 6.8 und 9.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen müssen folgende Vorschriften nicht eingehalten werden:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-10 Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt. Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4. Anmerkungen: Dies gilt nur für nationale und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft. Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen. Vormals Ausnahme Nr. 84. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-11 Betrifft: Fahrerbescheinigung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport. Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE-12 Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhang B, 7.2.4, V2 (1). Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. In der Beförderungseinheit ist eine Bestätigung der Zuordnung mitzuführen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport. Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können. Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird. Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. UK Vereinigtes Königreich RO–bi–UK-1 Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der „Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002“. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, Regulation 3(3)(b). Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–UK-2 Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 8.3.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel „sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet“. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, Regulation 12(3). Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–UK-3 Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.–% Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(13) and (14). Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–UK-4 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE-12. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–UK-5 Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Anwendung der Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3: Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1. Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des „Waste and Resources Action Programme“ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015“. |
2. |
Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung: „II.3. Nationale Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: RA–a/bi/bii–MS-nn RA= Eisenbahn a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS= Abkürzung des Mitgliedstaats nn= laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–a–DE-2 Betrifft: Zusammenpackungszulassung. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 4.1.10.4 MP2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) sowie Reinigungs- und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II und in kleinen Mengen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21. Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. FR Frankreich RA–a–FR-3 Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–FR-4 Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. SE Schweden RA-a-SE-1 Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, muss nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. UK Vereinigtes Königreich RA–a–UK-1 Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: die meisten RID-Vorschriften. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, Regulation 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999). Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–UK-2 Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6). Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5.2.1 und 7.5.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, Regulation 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999). Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, „wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen“. Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte:
Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–UK-3 Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b). Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich „50“ für die Kategorie 1 und „500“ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren „20“ für Beförderungen der Kategorie 1 und „2“ für Beförderungen der Kategorie 2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–UK-4 Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR-6. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 5.3.1.3.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12). Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–UK-5 Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern an Einzelhändler oder Verbraucher und von Einzelhändlern an Endverbraucher. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID-/ADR- oder UN-Code. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26. Anmerkungen: Die RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zu einem Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zu einem Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–bi–DE-2 Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–bi–DE-3 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, in Eisenbahnkesselwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks und Kesselwagen. Kapitel 6.8 Unterabschnitt 6.8.2.3 erfordert die Zulassung des Baumusters für Tanks, die UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser) geladen haben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, gelb, unter Wasser), Klasse 4.2, Verpackungsgruppe I, über geringe Entfernungen (von Sassnitz-Mukran nach Lutherstadt Wittenberg-Piesteritz bzw. Bitterfeld) in Eisenbahnkesselwagen russischer Bauart. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 1/92. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2014. DK Dänemark RA–bi–DK-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–bi–DK-2 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunneln. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Öresund-Querung andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005. Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 29. Februar 2016. CZ Tschechische Republik RA–bi–CZ-1 Betrifft: Örtliche begrenzte Beförderung von UN 1381 (Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder in Lösung, Klasse 4.2, Klassifizierungscode ST3, Verpackungsgruppe I) über geringe Entfernungen in Kesselwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 6.8, 6.8.2.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Kesselwagen. Kapitel 6.8, Unterabschnitt 6.8.2.3, Baumusterzulassungsanforderungen für Kesselwagen, die UN 1381 (Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder in Lösung, Klasse 4.2, Klassifizierungscode ST3, Verpackungsgruppe I) geladen haben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung von UN 1381 (Phosphor, weiß oder gelb, unter Wasser oder in Lösung, Klasse 4.2, Klassifizierungscode ST3, Verpackungsgruppe I) zwischen den Bahnhöfen Petrovice u Karviné, tschechisch/polnische Grenze, und Boří Les in Eisenbahnkesselwagen, die nach den Anforderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS-Übereinkommen) gebaut wurden. Die Beförderung unterliegt weiteren betrieblichen Vorschriften, die insbesondere auf der Ebene des Eisenbahnunternehmens, des Infrastrukturbetreibers und der betreffenden Teile des integrierten Rettungssystems gelten. Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen, die vom Verkehrsministerium gewährt wurden. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2014. SE Schweden RA–bi–SE-1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 2, 5.2 und 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–bii–DE-1 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff, stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser) in Eisenbahnkesselwagen, abweichend von Anhang II Abschnitt II.1 Unterabschnitt 4.3.2.1.1 der Richtlinie 2008/68/EG. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 4.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Beförderung von UN 1051 (Cyanwasserstoff), stabilisiert, flüssig, mit höchstens 1 Masse-% Wasser. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck zugelassenen Kesselwagen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion und Ausrüstung fortwährend an den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik angepasst werden (z. B. Ausrüstung mit Crashpuffern nach TE 22). Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Sicherheits- und Gefahrenabwehrbehörden detailliert reglementiert und wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht. Ursprüngliche Bezugnahme auf nationale Rechtsvorschriften: Ausnahme Nr. E 1/97 (4. Neufassung), Eisenbahn-Bundesamt. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. DE Deutschland RA–bii–DE-2 Betrifft: Örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, in Transportbehältern auf Güterwagen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.2, 7.3.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung. Kapitel 3.2, Tabelle A, lässt keine Ladung von Calciumcarbid in loser Schüttung zu. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Örtlich begrenzte Eisenbahnbeförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Beförderung erfolgt in speziell für diesen Anwendungszweck gebauten Transportbehältern mit Güterwagen. Der Beförderungsvorgang ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme Eisenbahn-Bundesamt Nr. E 3/10. Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018.“ |
3. |
Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung: „III.3. Nationale Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: IW-a/bi/bii-MS-nn IW= Binnenwasserstraßen a/bi/bii= Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS= Abkürzung des Mitgliedstaats nn= laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG BG Bulgarien IW–bi–BG-1 Betrifft: Klassifikation und Überprüfung von Bunkerschiffen. Bezugnahme auf Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG: Kapitel 1.15. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Gemäß Kapitel 1.15, Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften, muss die Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft nach dem in Abschnitt 1.15.2 vorgesehenen Anerkennungsverfahren erfolgen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Klassifikation und Überprüfung von Bunkerschiffen für Erdölerzeugnisse, die in den Gewässern bulgarischer Flusshäfen oder anderen Gebieten unter direkter Zuständigkeit dieser Häfen eingesetzt werden, darf durch eine nicht gemäß Anhang III Abschnitt III.1 Kapitel 1.15 der Richtlinie 2008/68/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft erfolgen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Наредба № 16 от 20 юни 2006 г. за обработка и превоз на опасни товари по море и по вътрешни водни пътища; Наредба № 4 от 9 януари 2004 г. за признаване на организации за извършване на прегледи на кораби и корабопритежатели (Verordnung Nr. 16 vom 20. Juni 2006 über den Umgang mit gefährlichen Gütern und deren Beförderung auf See und auf Binnenwasserstraßen; Verordnung Nr. 4 vom 9. Januar 2004 über die Anerkennung von Gesellschaften für Schiffsbesichtigung und Schiffseigentümerüberprüfung). Anmerkungen: Die Ausnahme gilt nur für Schiffe, die in Hafengebieten oder in anderen Gebieten unter direkter Zuständigkeit dieser Häfen eingesetzt werden. Ablauf der Geltungsdauer: 15. Januar 2018.“ |