ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.099.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
5. April 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2012/184/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2012 der Kommission vom 2. April 2012 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 298/2012 der Kommission vom 2. April 2012 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 299/2012 der Kommission vom 2. April 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 300/2012 der Kommission vom 2. April 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 301/2012 der Kommission vom 2. April 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2012 der Kommission vom 4. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

21

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 303/2012 der Kommission vom 4. April 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 304/2012 der Kommission vom 4. April 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 23 bis zum 30. März 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent I im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffneten Zollkontingents für Weichweizen anderer als hoher Qualität

32

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/185/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 4. April 2012 zur Einstellung des auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001)

35

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Dezember 2011

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

(2012/184/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. November 2009 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (im Folgenden „Abkommen“) auszuhandeln. Es wurde am 14. Oktober 2010 paraphiert.

(2)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Abkommen unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen sollte gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“)

einerseits und

DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN (im Folgenden „Algerien“)

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 51 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, das am 1. September 2005 in Kraft getreten ist;

IN ANBETRACHT der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Strategie der Union zur Stärkung der Beziehungen zu den Nachbarländern;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und Algerien gemeinsame Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten sowie Demonstrationsvorhaben auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchgeführt haben und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre;

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse auszuweiten und zu verstärken und die Nutzung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Vertragsparteien zu fördern;

IN DEM WUNSCH, den Europäischen Forschungsraum für Drittländer und insbesondere die Partnerländer aus dem Mittelmeerraum zu öffnen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Union und Algerien in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen sie wissenschaftliche Arbeiten und Tätigkeiten der technologischen Entwicklung durchführen.

(2)   Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)

Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

b)

beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

c)

beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und -projekten und Tätigkeiten der technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

d)

rechtzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperationstätigkeiten erleichtern können;

e)

angemessener Austausch und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;

f)

Beteiligung und Finanzierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 2

Modalitäten der Zusammenarbeit

(1)   In Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in Algerien, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen und die natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können, an den indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Rahmenprogramm“).

In Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Union, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen, an algerischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen.

(2)   Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in

a)

einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Algerien und der Union;

b)

einem Meinungsaustausch über die Zusammenarbeit, Entwicklungen und Aussichten;

c)

einer frühzeitigen Unterrichtung über Forschungsprogramme und -projekte Algeriens und der Union und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Arbeiten;

d)

gemeinsamen Sitzungen;

e)

Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;

f)

dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung, Materialien und Prüfdiensten;

g)

Kontakten zwischen Programm- oder Projektmanagern Algeriens und der Union;

h)

der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

i)

dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

j)

Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;

k)

dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlichem und technologischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit;

l)

sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind;

m)

der Unterstützung bei der Verwertung der Forschungsergebnisse und der Entwicklung innovativer Unternehmen im Hinblick darauf, die Verbreitung der neuen Kenntnisse und die Innovation zu fördern;

n)

der Unterstützung bei der Verwaltung der wissenschaftlichen Forschung und bei der Einrichtung eines Forschungsinformationssystems;

o)

einer Prüfung der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Einrichtung von Gründerzentren und Jungunternehmen sowie der Gründung von Forschungszentren, insbesondere mit Hilfe anderer europäischer Programme als dem Rahmenprogramm;

p)

der Förderung der Zusammenarbeit mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprojekten;

q)

dem Zugang zu Forschungsinfrastrukturen;

r)

Möglichkeiten der Kofinanzierung und Koordinierung von Forschungstätigkeiten.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu erleichtern.

Artikel 4

Verwaltung des Abkommens

Gemischter Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien

(1)   Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Algerien dem Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung und für die Union der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte fungieren (im Folgenden „Handlungsbeauftragte“).

(2)   Die Handlungsbeauftragten setzen einen „Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Union/Algerien“ (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) ein, der die Aufgabe hat,

a)

die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, zu bewerten und zu überprüfen sowie seine Anhänge zu ändern oder neue Anhänge zu verabschieden, um neue Entwicklungen in der Wissenschaftspolitik der Vertragsparteien berücksichtigen zu können, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu jeweils erforderlichen internen Verfahren der beiden Vertragsparteien;

b)

jährlich potenzielle Bereiche zu bestimmen, in denen die Zusammenarbeit ausgebaut und verbessert werden sollte, und diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen;

c)

die künftigen Ausrichtungen und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Algerien und in der Union sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu prüfen;

d)

Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens abzugeben; diese können Ergänzungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen gegenseitigen Zugangs betreffen;

e)

bei Bedarf technische Änderungen des Abkommens vorzunehmen, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind.

(3)   Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Handlungsbeauftragten zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich, abwechselnd in der Union und in Algerien, zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden bei Bedarf nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits übermittelt.

Artikel 5

Finanzierung

Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, den Politikvorgaben und den Programmmodalitäten der Vertragsparteien.

Wenn in Verbindung mit indirekten Kooperationstätigkeiten eine Vertragspartei Teilnehmern der anderen Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung gewährt, sind derartige Zuschüsse sowie finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei gemäß den im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern befreit.

Artikel 6

Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1)   Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens. Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt.

(2)   Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für seinen Abschluss jeweils erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. Bis diese Verfahren abgeschlossen sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit vereinbart, dass Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, bis zu ihrem Durchführungsende gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt werden.

(3)   Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Durchführungsende nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(4)   Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.

(5)   Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu überarbeiten, so teilt ihr Handlungsbeauftragter dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Überarbeitung mit. Abweichend von Absatz 3 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne dieses Absatzes ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens mitteilen.

(6)   Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem internationalen Recht wird nicht ausgeschlossen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Algier am neunzehnten März zweitausendzwölf in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За правителството на Алжирската демократична народна република

Por el Gobierno de la República Argelina Democrática y Popular

Za vládu Alžírské demokratické a lidové republiky

For regeringen for Den Demokratiske Folkerepublik Algeriet

Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien

Alžeeria Demokraatliku Rahvavabariigi valitsusele

Για την κυβέρνηση της Λαϊκής Δημοκρατίας της Αλγερίας

For the Government of the People’s Democratic Republic of Algeria

Pour le gouvernement de la République algérienne démocratique et populaire

Per il governo della Repubblica algerina democratica e popolare

Alžīrijas Tautas Demokrātiskās Republikas valdības vārdā –

Alžyro Liaudies Demokratinės Respublikos Vyriausybės vardu

Az Algériai Demokratikus és Népi Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika Demokratika Popolari tal-Alġerija

Voor de regering van de Democratische Volksrepubliek Algerije

W imieniu rządu Algierskiej Republiki Ludowo-Demokratycznej

Pelo Governo da República Argelina Democrática e Popular

Pentru Guvernul Republicii Algeriene Democratice și Populare

Za vládu Alžírskej demokratickej ľudovej republiky

Za Vlado Ljudske demokratične republike Alžirije

Algerian demokraattisen kansantasavallan hallituksen puolesta

För Demokratiska folkrepubliken Algeriets regering

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ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Union und in Algerien

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Unionsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Algerien an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms

1.

Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Algerien an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 183 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen.

2.

Die Union kann Rechtspersonen mit Sitz in Algerien, die an indirekten Maßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Modalitäten und Bedingungen, die in dem/den Beschluss/Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit Artikel 183 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Haushaltsordnung der Union sowie den sonstigen einschlägigen Unionsvorschriften festgelegt wurden, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

3.

Kontrollen und Prüfungen, die von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden, sind in Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen vorzusehen, die von der Union mit einer Rechtsperson mit Sitz in Algerien geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt.

Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Algeriens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen sowie die Vollstreckung von Einziehungsanordnungen erforderlich oder hilfreich sein kann.

II.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an algerischen Forschungsprogrammen und -projekten

1.

Jede Rechtsperson mit Sitz in der Union, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Union oder nach Unionsrecht gegründet worden ist, kann gemeinsam mit algerischen Rechtspersonen an den Projekten algerischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme teilnehmen.

2.

Die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an algerischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte unterliegen den algerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für algerische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Algerien und der Union in diesem Bereich berücksichtigt.

Die Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an den einschlägigen algerischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den algerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung solcher Programme, die für nicht-algerische Rechtspersonen gelten.

III.   Informationen über Beteiligungsmöglichkeiten

Algerien und die Europäische Kommission stellen regelmäßig Informationen über die laufenden Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in den Gebieten der beiden Vertragsparteien bereit.

ANHANG II

GRUNDSÄTZE ZUR AUFTEILUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

I.   Geltungsbereich

Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II.   Rechte des geistigen Eigentums von an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen der Vertragsparteien

1.

Jede Vertragspartei gewährleistet die Übereinstimmung ihres Umgangs mit den Rechten und Pflichten des geistigen Eigentums von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Rechtspersonen, die an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmen, und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 24. Juli 1971 und der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 14. Juli 1967.

2.

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Teilnehmer der anderen Vertragspartei an indirekten Kooperationstätigkeiten in Bezug auf geistiges Eigentum dieselbe Behandlung erfahren, die ihren eigenen Teilnehmern gemäß den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an dem jeweiligen Forschungsprogramm oder -projekt oder ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zugestanden wird.

III.   Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien

1.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 dieses Abkommens erworben werden:

a)

Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an den Arbeiten die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b)

Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b)

Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden und unter dem in diesem Abschnitt genannten Bedingungen entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

3.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für vertrauliche Informationen der Vertragsparteien:

a)

Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch Vertraulichkeitskennzeichen oder Legenden an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b)

Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c)

Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der notwendigen vorherigen, schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen.

d)

Nicht zu offenbarende Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die bei Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht zu offenbarenden oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Buchstabe a bekannt gemacht worden ist.

e)

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie entsprechend den Buchstaben a und d Kenntnis erhält, in der in diesem Abkommen geregelten Art und Weise geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.


VERORDNUNGEN

5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 297/2012 DER KOMMISSION

vom 2. April 2012

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein rechteckiges Erzeugnis mit den Maßen von etwa 60 × 300 cm aus zwei miteinander verklebten Lagen (eine Lage Spinnstoff und eine Lage Papier), insgesamt etwa 0,26 mm dick.

Die Spinnstofflage besteht aus einem synthetischen (Polyester-)Vliesstoff mit einer Dicke von etwa 0,18 mm und einem Gewicht von etwa 48,3 g/m2. Die Papierlage hat eine Dicke von etwa 0,08 mm und ein Gewicht von etwa 20,9 g/m2.

Die sichtbare Seite der Papierlage ist leicht strukturiert und mit vier senkrecht über die gesamte Länge verlaufenden Baumwollkordeln beklebt (Schnüre). Auf derselben Seite verlaufen in Abständen von rund 4 cm dünne Bambusstäbchen horizontal über die gesamte Breite.

Die Ware ist vielseitig einsetzbar, z. B. als Schiebevorhang, Raumteiler, zum Verdecken offener Ablagen, als Türersatz usw.

(Schiebevorhang)

(Siehe Abbildung Nr. 657) (1)

6303 92 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6303, 6303 92 und 6303 92 10.

Der Vliesstoff verleiht der Ware aufgrund seiner Menge und seines Gewichts sowie seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware den wesentlichen Charakter (siehe auch HS-Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer VIII). Ohne die verstärkende Funktion des Vliesstoffs wäre die vorgesehene Verwendung nicht möglich. Daher kann die Ware nicht als Papiererzeugnis in Kapitel 48 eingereiht werden.

Da die Ware aus zwei verschiedenen miteinander verbundenen Materialien (dem Polyestervliesstoff und dem Papier) besteht, gilt sie als konfektioniert im Sinne der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI.

Da die dünnen Bambusstäbchen in Abständen von rund 4 cm aufgeklebt sind, wird davon ausgegangen, dass sie der Dekoration dienen und nicht zur Verstärkung der Ware beitragen. Daher ist eine Einreihung in Kapitel 46 als Bambuserzeugnis ausgeschlossen.

Aufgrund ihrer Größe, der Möglichkeit zur Kürzung auf die gewünschte Länge durch einfaches Abschneiden und der Tatsache, dass sie für mehrere vorhangartige Verwendungszwecke genutzt werden kann, verfügt die Ware über die objektiven Eigenschaften einer Gardine, eines Vorhangs oder eines Innenrollos.

Sie ist daher als Gardine, Vorhang oder Innenrollo aus synthetischen Chemiefasern in den KN-Code 6303 92 10 einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 298/2012 DER KOMMISSION

vom 2. April 2012

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

Nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen Überwachung der Textileinfuhren in die Europäische Union können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 während eines Zeitraums von 60 Tagen weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Konfektioniertes Erzeugnis in Form eines ärmellosen Kleidungsstücks, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, und bis unter die Hüften reicht. Das Erzeugnis besteht aus drei, durch Nähte verbundene Teilstücke. Jedes Teilstück ist aus drei Lagen zusammengesetzt, zwei äußeren gewebten Lagen aus Spinnstoffen aus synthetischen Fasern (Nylon) und einer inneren Lage, die dem Schutz vor Strahlung dient und aus einem Gemisch von Antimonpulver, Wolframpulver und einem Polymer besteht. Die drei Lagen sind entlang aller Kanten mit einem Besatz eingefasst.

Das linke vordere Teilstück überlappt das rechte vollständig. Die beiden vorderen Teilstücke werden durch zwei breite, lange, senkrecht angebrachte Klettbänder auf der Vorderseite und zwei kürzere Klettbänder auf den Schultern geschlossen. Auf der rechten Vorderseite gibt es außerdem drei Klickschnallen. Das Erzeugnis hat einen runden Halsausschnitt, eine Brusttasche auf der linken Seite und Schulterpolster.

(Schützende Arbeits- und Berufskleidung)

(Siehe Fotos Nr. 659 A und B) (1)

6211 33 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 Buchstabe e zu Abschnitt XI, Anmerkung 8 zu Kapitel 62 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 6211 33 und 6211 33 10.

Die Ware soll beim beruflichen Umgang mit Röntgenstrahlen als Schutzkleidung getragen werden. Sie ist als Arbeits- und Berufskleidung anzusehen, da sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden (siehe auch Erläuterungen zu Kapitel 62 der Kombinierten Nomenklatur, Allgemeines, Absatz 4).

Strahlenschutzanzüge gehören in die Position 6210 von Abschnitt XI (siehe auch Erläuterung zu Position 6210 des Harmonisierten Systems, Absatz 2). Da die Ware aber nicht aus Stoffen der Positionen 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 besteht, ist eine Einreihung in diese Position ausgeschlossen.

Angesichts des allgemeinen Aussehens der Ware, das dem eines Kleidungsstücks entspricht, seiner Form und des Spinnstoffs, aus dem die beiden äußeren Lagen bestehen, ist eine Einreihung nach der inneren Lage der Ware ausgeschlossen. Daher ist eine Einreihung in den KN-Code 8110 90 00 ausgeschlossen.

Daher ist die Ware als Arbeits- und Berufskleidung in den KN-Code 6211 33 10 einzureihen.

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(1)  Die Fotos dienen lediglich der Information.


5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 299/2012 DER KOMMISSION

vom 2. April 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Zollkodexausschuss hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2012

Für die Kommission, Im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares, batteriebetriebenes, elektronisches Multifunktionsgerät in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 10 × 9,5 × 10,5 cm ausgestattet mit

einer mehrfarbigen Flüssigkristallanzeige mit einer Bildschirmdiagonalen von etwa 9 cm (3,5 Zoll), einem Bildschirmformat von 4:3 und einer Auflösung von 320 × 240 Pixeln,

Lautsprechern,

einem Mikrofon,

einem Wecker,

einem Speicher von 2 GB,

einem Speicherkartenleser,

einer USB-Schnittstelle,

einer Schnittstelle für eine FM-Antenne,

Bedienknöpfen.

Das Gerät kann folgende Funktionen ausführen:

Rundfunkempfang,

Sprachaufzeichnung,

Tonwiedergabe,

Wiedergabe von Bildern und Videos,

Wecker.

 (1) Siehe Abbildung.

8527 13 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 13 und 8527 13 99.

Da das Gerät für die Ausführung mehrerer der in Kapitel 85 genannten Funktionen bestimmt ist, ist es gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI als das Gerät einzureihen, das die Hauptfunktion ausführt.

Angesichts der objektiven Merkmale des Geräts, insbesondere seiner Gestaltung und Konzeption, ist es zur Nutzung als Radiowecker bestimmt. Die Tonwiedergabe wird als zweitrangig betrachtet. In Anbetracht der geringen Größe und Auflösung des Bildschirms wird auch die Wiedergabe von Bildern und Videos als zweitrangig betrachtet.

Die Hauptfunktion des Geräts ist daher die eines Empfangsgeräts für Rundfunk, das in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät und einer Uhr kombiniert ist.

Das Gerät ist daher in KN-Code 8527 13 99 als anderes Rundfunkempfangsgerät, das ohne externe Energiequelle betrieben werden kann und mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert ist, einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 300/2012 DER KOMMISSION

vom 2. April 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein rechteckiger Standfuß mit Abmessungen von etwa 55 × 31 cm, aus Glas aus geschmolzenem Siliciumdioxid, mit einer Dicke von 8 mm.

Der Standfuß umfasst einen 5 cm hohen Glaszylinder mit einem Durchmesser von 5,5 cm und einer besonders hergerichteten Haltevorrichtung.

Mit der Haltevorrichtung ist eine rechteckige Konsole aus Kunststoff mit Abmessungen von etwa 17 × 10 × 2,5 cm verbunden.

Der Standfuß wird als Halterung für ein Fernsehgerät verwendet, das beispielsweise auf einen Tisch gestellt werden soll.

 (1) Siehe Abbildung.

7020 00 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7020 00 und 7020 00 10.

Der Standfuß ist für den Betrieb eines Fernsehgerätes der Position 8528 nicht erforderlich. Eine Einreihung in die Position 8529 als Teil, das erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt ist, ist daher ausgeschlossen.

Der Standfuß ist daher nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der ihm seinen wesentlichen Charakter verleiht (Glas).

Die Ware ist daher in den KN-Code 7020 00 10 als andere Ware aus Glas aus geschmolzenem Siliciumdioxid einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 301/2012 DER KOMMISSION

vom 2. April 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Neues dreirädriges Kraftfahrzeug mit Hinterradantrieb, zur Personenbeförderung, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 998 cm3.

Der Achsabstand der Vorderräder beträgt etwa 130 cm. Das Fahrzeug hat kein Ausgleichsgetriebe.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kraftwagenlenkvorrichtung. Die Lenkung erfolgt mittels einer Lenkstange mit in den Lenkergriffen integrierten Bedienelementen.

Das Fahrzeug hat fünf Vorwärtsgänge und einen Rückwärtsgang.

8703 21 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8703, 8703 21 und 8703 21 10.

Dreiradfahrzeuge sind in Position 8711 einzureihen, sofern sie nicht den Charakter eines Kraftfahrzeugs der Position 8703 haben (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8711, fünfter Absatz).

Zu Position 8703 gehören auch leichte Dreiradkraftfahrzeuge einfacher Bauart, wie z. B. solche mit einem Kraftradmotor und Kraftradrädern, die sich durch ihre mechanische Einrichtung (eine Kraftwagenlenkvorrichtung) als Kraftwagen kennzeichnen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8703, zweiter Absatz).

Da das Fahrzeug mit einer Kraftwagenlenkvorrichtung ein Merkmal von Kraftwagen der Position 8703 aufweist, ist eine Einreihung in Position 8711 ausgeschlossen.

Das Fahrzeug ist daher als ein neues, seiner Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug in den KN-Code 8703 21 10 einzureihen.


5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 302/2012 DER KOMMISSION

vom 4. April 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 125e derselben Verordnung können Erzeugergruppierungen in Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union unlängst beigetreten sind, oder in EU-Gebieten in äußerster Randlage oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres eine EU-Beihilfe erhalten. Ziel der Beihilfe ist es, die Gründung von Erzeugergruppierungen zu fördern, ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern und es den Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisationen, die die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse sind, zu erfüllen.

(2)

In den Artikeln 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) sind die Durchführungsbestimmungen für Erzeugergruppierungen festgelegt. Damit Situationen vorgebeugt wird, in denen Marktteilnehmer die Voraussetzungen für den Erhalt von EU-Beihilfezahlungen künstlich herbeiführen, um den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuwiderlaufende Vorteile zu erwirken, sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie Vorschriften festlegen, mit denen Erzeuger daran gehindert werden sollen, von einer Erzeugergruppierung zur anderen zu wechseln, um die EU-Beihilfe für einen längeren als den in Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeitraum zu erhalten, und die die Mitgliedstaaten davon abhalten sollen, juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer juristischen Person als Erzeugergruppierungen anzuerkennen, wenn diese Personen bereits die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen erfüllen könnten.

(3)

Gemäß Artikel 125e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Erzeugergruppierungen dem zuständigen Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan unterbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob die Laufzeit der geplanten Anerkennungspläne nicht übermäßig lang ist, und Änderungen verlangen, wenn es einer Erzeugergruppierung möglich wäre, die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen vor Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 125e Absatz 1 zu erfüllen.

(4)

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 legen die Mitgliedstaaten fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung und im Interesse der finanziellen Vorhersehbarkeit und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ist festzulegen, bis zu welcher Höhe eine Anhebung des Ausgabenbetrags im Rahmen eines bereits genehmigten Anerkennungsplans vorgesehen werden kann. Für Anerkennungspläne, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, sowie im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen sollten jedoch andere Höchstsätze gelten.

(5)

Aus Gründen der Haushaltsdisziplin und um auf dauerhafte und wirksame Weise für einen optimalen Einsatz der finanziellen Mittel zu sorgen, sollte eine Obergrenze für die EU-Finanzierung der in Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Beihilfen, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, festgelegt werden. Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollte eine Liste von Investitionen erstellt werden, die möglicherweise nicht unter Anerkennungspläne fallen.

(6)

Aus Gründen der Haushaltsdisziplin ist es auch erforderlich, eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben im Verhältnis zu der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen und ein Mitteilungssystem einzuführen, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über die finanziellen Auswirkungen der Anerkennungspläne vor deren Genehmigung unterrichten.

(7)

Um die ungerechtfertigte Bereicherung eines Mitglieds, das seine Erzeugergruppierung verlässt und von Investitionen in seinem eigenen Betrieb profitiert, zu verhindern, sollten Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugergruppierungen die Investition oder den Restwert der Investition zurückfordern können, wenn die Amortisationsdauer der Investition noch nicht abgelaufen ist.

(8)

Im Interesse der finanziellen Vorhersehbarkeit und Vorausschau der Haushaltsmittel sind die Vorschriften für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen der Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen zu präzisieren.

(9)

Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass die Mitgliedstaaten bei einem möglichen Missbrauch, der mit Risiken für den EU-Haushalt verbunden ist, umgehend handeln können. Zu diesem Zweck sollten die Kontrollen verstärkt werden, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

(10)

Gemäß Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können in Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht.

(11)

Gemäß Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die einzelstaatliche Beihilfe in Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, von der Union auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.

(12)

Gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 entscheidet die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als genehmigt. Die Dreimonatsfrist kann jedoch ausgesetzt werden, wenn der Antrag eines Mitgliedstaats unvollständig ist.

(13)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass für das Verfahren zum Erlass und zur Notifizierung eines Kommissionsbeschlusses an den betreffenden Mitgliedstaat häufig mehr als drei Monate erforderlich sind und dass sich der tatsächliche Zeitpunkt, ab dem ein Antrag als genehmigt gilt, nicht immer feststellen lässt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kommission die Anträge mit einem förmlichen Beschluss genehmigen oder ablehnen.

(14)

In Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Teil der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, die genehmigt werden kann, auf höchstens 80 % der Finanzbeiträge der Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst begrenzt. In Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist der Teil der Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union auf 60 % der an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe begrenzt. Aus Gründen der Haushaltsdisziplin ist der Betrag der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe, der von der Union erstattet werden kann, mit Bezug auf den Höchstbetrag der finanziellen Beihilfe der Union zu begrenzen, der für von den Erzeugerorganisationen eingerichtete Betriebsfonds gewährt werden kann.

(15)

Im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich, das Verfahren für die auf freiwilliger Basis erfolgenden Mitteilungen über die im Binnenmarkt notierten Erzeugerpreise für Obst und Gemüse zu präzisieren.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(17)

Um berechtigte Erwartungen der Erzeuger zu schützen, ist vorzusehen, dass bestimmte Änderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht für Anerkennungspläne gelten, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden. Um jedoch die Haushaltsausgaben unter Kontrolle zu halten und für alle Wirtschaftsteilnehmer gleiche Bedingungen zu schaffen, ist vorzusehen, dass die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Anerkennungspläne hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union zur Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b genauso behandelt werden wie die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Anerkennungspläne, wenn die betreffenden Erzeugergruppierungen noch keine finanzielle Verpflichtung oder keine rechtlich bindenden Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangen sind.

(18)

Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union zu gewährleisten, sollte die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung nicht in den Fällen gelten, in denen die Kommission den Antrag auf Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt, aber noch nicht über die Erstattung entschieden hat. In diesen Fällen sollte Artikel 95 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterhin in der unveränderten Fassung gelten.

(19)

Zur Eindämmung der EU-Ausgaben für den Sektor Obst und Gemüse sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(20)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 36 Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

die Vorschriften, mit denen verhindert werden soll, dass ein Erzeuger die EU-Beihilfe für Erzeugergruppierungen länger als fünf Jahre erhält.“

2.

Dem Artikel 37 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Die Investitionen gemäß Absatz 1 Buchstabe c umfassen nicht die in Anhang Va aufgeführten Investitionen.“

3.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft eine der Entscheidungen gemäß Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, kürzere Fristen festzusetzen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach Durchführung der Konformitätskontrollen gemäß Artikel 111 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats je nach Fall

a)

den Plan vorläufig genehmigen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;

b)

Änderungen des Plans, einschließlich Änderungen in Bezug auf seine Laufzeit verlangen. Der Mitgliedstaat prüft insbesondere, ob die geplanten Phasen nicht übermäßig lang sind, und verlangt Änderungen, wenn es einer Erzeugergruppierung möglich wäre, die Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erfüllen;

c)

den Plan ablehnen, insbesondere wenn juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer juristischen Person, die die vorläufige Anerkennung als Erzeugergruppierung beantragen, bereits die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation erfüllen.

Eine vorläufige Anerkennung kann erforderlichenfalls nur ausgesprochen werden, wenn die gemäß Buchstabe b beantragten Änderungen in den Plan aufgenommen worden sind.“

c)

Die folgenden Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

„(4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission bis zum 1. Juli eines Jahres die Entscheidungen zur vorläufigen Genehmigung der Anerkennungspläne und die finanziellen Auswirkungen dieser Pläne anhand der Muster in Anhang Vb mit.

(5)   Nachdem die Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 festgesetzt worden sind, gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den betreffenden Erzeugergruppierungen Gelegenheit, ihren Anerkennungsplan zu ändern oder zurückzuziehen. Zieht eine Erzeugergruppierung ihren Plan nicht zurück, so genehmigt die zuständige Behörde den Plan vorbehaltlich der von ihr für notwendig erachteten Änderungen endgültig.

(6)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unterrichtet die juristische Personen oder klar bestimmten Teile einer juristischen Person gemäß den Absätzen 3 und 5.“

4.

Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen die Erzeugergruppierungen Änderungen des Plans während der Durchführung beantragen können. Diesen Änderungsanträgen sind alle zweckdienlichen Belege beizufügen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Anerkennungspläne innerhalb einer Jahres- oder Halbjahrestranche ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats geändert werden können. Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugergruppierungen sie umgehend der zuständigen Behörde melden.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann den Erzeugergruppierungen gestatten, innerhalb eines Jahres für das betreffende Jahr den in einem Anerkennungsplan angegebenen Gesamtbetrag der Ausgaben um bis zu 5 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Höchstprozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des Anerkennungsplans erhalten bleiben und die Gesamtausgaben der Union auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union nicht überschreitet, der diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 Absatz 4 zugeteilt worden ist.

Bei Zusammenschlüssen von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 48 gilt der Höchstsatz von 5 % für den Gesamtbetrag der Ausgaben, die in den Anerkennungsplänen der sich zusammenschließenden Gruppierungen angegeben sind.“

5.

Dem Artikel 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Investitionen können in den jeweiligen Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugergruppierung durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des Anerkennungsplans beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugergruppierung verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert für den Fall, dass deren Amortisationsdauer noch nicht abgelaufen ist, wiedereingezogen wird.“

6.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Finanzielle Beteiligung der Union

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels beläuft sich die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf

a)

75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

b)

50 % in den anderen Regionen.

Der Mitgliedstaat kann seine einzelstaatliche Beihilfe in Form eines Pauschalbetrags zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.

(2)   Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der Investitionen:

a)

50 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

b)

30 % in den anderen Regionen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen zu beteiligen.

Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der Investitionen muss sich mindestens belaufen auf

a)

25 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

b)

45 % in den anderen Regionen.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels wird die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage des Wertes ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und unterliegt den nachstehenden Vorschriften:

a)

bei Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gilt in den ersten beiden Jahren der Durchführung ihres Anerkennungsplans keine Obergrenze und im vierten, fünften bzw. sechsten Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans eine Obergrenze von 70 %, 50 % bzw. 20 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung;

b)

bei Erzeugergruppierungen in den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (3) wird die finanzielle Beteiligung der Union beschränkt auf 25 %, 20 %, 15 %, 10 % bzw. 5 % des Werts der vermarkteten Erzeugung im ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Jahr der Durchführung ihres Anerkennungsplans.

(4)   Die Gesamtausgaben für die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf 10 000 000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 setzt die Kommission die Zuteilungskoeffizienten und die verfügbare finanzielle Beteiligung der Union insgesamt je Mitgliedstaat und Jahr auf der Grundlage dieser Koeffizienten fest. Überschreitet der sich aus den Mitteilungen gemäß Artikel 38 Absatz 4 ergebende Gesamtbetrag in einem Jahr den Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union nicht, so wird der Zuteilungskoeffizient auf 100 % festgesetzt.

Die finanzielle Beteiligung der Union wird nach Maßgabe des in Unterabsatz 2 genannten Zuteilungskoeffizienten gewährt. Für Anerkennungspläne, die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 mitgeteilt wurden, wird keine finanzielle Beteiligung der Union gewährt.

Der für die finanzielle Beteiligung der Union je Mitgliedstaat anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten Zeitpunkt zuletzt veröffentlicht wurde.

7.

Artikel 92 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt innerhalb von drei Monaten einen Beschluss zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang eines vollständigen Antrags bei der Kommission. Fordert die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist keine zusätzlichen Angaben an, so gilt der Antrag als vollständig.“

8.

Dem Artikel 95 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der erstattete Betrag darf 48 % der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht überschreiten.“

9.

Artikel 97 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben:

i)

den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wurde, die Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und der Erzeugergruppierungen und/oder Mitglieder der Erzeugergruppierungen;

ii)

eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe.“

10.

Artikel 98 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 3 erfolgen nach den Mustern, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte anwendbar.“

11.

In Artikel 112 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a)   Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 2 werden darauf untersucht, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und darauf hinweisen, dass Unregelmäßigkeiten für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen wahrscheinlich sind. Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugergruppierung bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat im betreffenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im folgenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

(3b)   Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugergruppierungen einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden müssen.

Bei der Risikoanalyse werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

die Höhe der Beihilfe,

b)

die Kontrollergebnisse der Vorjahre,

c)

eine Zufallskomponente und

d)

sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter.“

12.

Der in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Anhang Va wird eingefügt.

13.

Der in Anhang II dieser Verordnung enthaltene Anhang Vb wird eingefügt.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Artikel 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 12 dieser Verordnung gelten nicht für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.

(2)   Artikel 1 Nummer 6 dieser Verordnung gilt hinsichtlich von Artikel 47 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 nicht für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden und für die eine der folgenden Situationen zutrifft:

a)

die betreffende Erzeugungsgruppierung ist bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine finanzielle Verpflichtung oder rechtlich bindende Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingegangen, oder

b)

der betreffende Anerkennungsplan bezieht sich nur auf Beihilfen gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)   Für Anerkennungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, aber für die die betreffende Erzeugungsgruppierungen noch keine finanzielle Verpflichtung oder keine rechtlich bindenden Vereinbarungen mit Dritten betreffend die einschlägigen Investitionen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften:

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission die Anerkennungspläne, für die dieser Absatz gilt, bis zum 1. Juli 2012 mit.

b)

Bei der Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 berücksichtigt die Kommission die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes erhaltenen Mitteilungen. Die finanzielle Beteiligung der Union an der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird nach Maßgabe dieser Zuteilungskoeffizienten gewährt.

c)

Die gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten gelten nicht für die Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

d)

Nachdem die Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzt worden sind, gibt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Erzeugergruppierungen, für die dieser Absatz gilt, Gelegenheit, ihren Anerkennungsplan zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Plan zurückgezogen, so werden die von der Erzeugergruppierung nach der ursprünglichen Anerkennung des Plans getätigten Gründungs- und Verwaltungsausgaben bis zu einem Betrag erstattet, der 3 % der Beihilfe, auf die die Erzeugergruppierung gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Anspruch gehabt hätte, wenn ihr Anerkennungsplan durchgeführt worden wäre, nicht überschreitet.

(4)   Artikel 1 Nummer 8 gilt nicht in den Fällen, in denen die Kommission den Antrag auf Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt hat, aber noch nicht über die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union gemäß Artikel 95 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 entschieden hat.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG Va

NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE INVESTITIONEN GEMÄSS ARTIKEL 37 ABSATZ 2

1.

Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugergruppierung zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen

a)

Investitionen in innerbetriebliche Transportmittel; beim Kauf muss die Erzeugergruppierung dem betreffenden Mitgliedstaat glaubhaft nachweisen, dass die Investitionen nur für den innerbetrieblichen Transport dienen;

b)

zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.

2.

Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, es sei denn, der Erwerb von bebauten Grundstücken ist im Interesse einer unter den Anerkennungsplan fallenden Investition erforderlich.

3.

Gebrauchte Ausrüstungen, die mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.

4.

Pacht, es sei denn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats akzeptiert diese als eine wirtschaftlich gerechtfertigte Alternative zum Kauf.

5.

Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit EU- oder einzelstaatlicher Beihilfe gekauft wurden.

6.

Investitionen in Aktien.

7.

Investitionen oder ähnliche Aktionen, die außerhalb der Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugergruppierung oder deren Mitgliedern stattfinden.“


ANHANG II

„ANHANG Vb

Muster für die Mitteilung je Erzeugergruppierung gemäß Artikel 38 Absatz 4

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5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 303/2012 DER KOMMISSION

vom 4. April 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CR

48,1

IL

135,3

MA

71,2

TN

102,9

TR

107,4

ZZ

93,0

0707 00 05

JO

225,1

TR

163,4

ZZ

194,3

0709 91 00

EG

68,9

ZZ

68,9

0709 93 10

JO

225,1

MA

46,5

TR

173,3

ZZ

148,3

0805 10 20

EG

49,3

IL

76,9

MA

51,3

TN

74,5

TR

61,6

ZA

47,4

ZZ

60,2

0805 50 10

EG

69,2

MX

39,8

TR

57,0

ZZ

55,3

0808 10 80

AR

87,5

BR

84,3

CA

120,7

CL

93,0

CN

91,1

MA

49,8

MK

31,8

US

165,2

UY

72,9

ZA

85,0

ZZ

88,1

0808 30 90

AR

100,2

CL

108,7

CN

67,1

US

107,0

ZA

118,1

ZZ

100,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 304/2012 DER KOMMISSION

vom 4. April 2012

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 23 bis zum 30. März 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Subkontingent I im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 eröffneten Zollkontingents für Weichweizen anderer als hoher Qualität

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission (3) ist ein jährliches Gesamtzollkontingent für die Einfuhr von 3 112 030 Tonnen Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet worden. Dieses Kontingent ist in vier Subkontingente unterteilt.

(2)

Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 ist die Menge des Subkontingents I (laufende Nummer 09.4123) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 auf 572 000 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 geht hervor, dass sich die vom 23. März 2012 ab 13.00 Uhr bis zum 30. März 2012 um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen des Subkontingents I gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 mehr erteilt werden.

(5)

Um eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sicherzustellen, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 23. März 2012 ab 13.00 Uhr bis zum 30. März 2012 um 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Subkontingent I gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 16,678529 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 30. März 2012 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) beantragte Mengen des Subkontingents I gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.


BESCHLÜSSE

5.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. April 2012

zur Einstellung des auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2012/185/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 3. Januar 2011 ging bei der Europäischen Kommission („Kommission“) ein Antrag nach Artikel 5 der Grundverordnung ein, dem zufolge die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), das von Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited („Fang-Da-Gruppe“) hergestellt wird, gedumpt sind und dadurch zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen.

(2)

Der Antrag wurde von Productos Aditivos SA („Antragsteller“), dem einzigen Hersteller von Natriumcyclamat in der Union, gestellt, auf den somit 100 % der EU-Gesamtproduktion entfallen.

(3)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kündigte die Kommission am 17. Februar 2011 im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China einzuleiten, das auf die Fang-Da-Gruppe beschränkt war.

(4)

Die Kommission sandte dem Antragsteller, der Fang-Da-Gruppe und ihr bekannten Einführern und Verwendern Fragebogen zu. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6)

Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

(7)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Union.

(8)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(9)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das auf die Fang-Da-Gruppe beschränkte Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China eingestellt werden sollte.

(10)

Die Überprüfung nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates (3) kann somit eingestellt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das auf zwei chinesische ausführende Hersteller, Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, beschränkte Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt.

Artikel 2

Die Überprüfung nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wird eingestellt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 50 vom 17.2.2011, S. 9.

(3)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.


Berichtigungen

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/35


Berichtigung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 75 vom 15. März 2001 )

Seite 37 Artikel 14 Absatz 2:

anstatt:

„… so werden die in Absatz 1 genannten und in diesem Kapitel im weiteren dargelegten Aufgaben von einer entgelterhebenden Stelle wahrgenommen, …“

muss es heißen:

„… so werden die in Absatz 1 genannten und in diesem Kapitel im weiteren dargelegten Aufgaben von einer Zuweisungsstelle wahrgenommen, …“