ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.098.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
4.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 293/2012 DER KOMMISSION
vom 3. April 2012
über die Überwachung der Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Übermittlung von Daten über diese Zulassungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr bestimmte Daten über neue leichte Nutzfahrzeuge, die im vorangegangenen Jahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, erfassen und der Europäischen Kommission übermitteln. Da diese Daten als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen von Herstellern neuer leichter Nutzfahrzeuge und für die Beurteilung, ob die Hersteller diese Zielvorgaben erfüllen, dienen sollen, müssen die Vorschriften für die Erhebung und Meldung dieser Daten harmonisiert werden. |
(2) |
Damit Fahrzeuge der Klassen M2 und N2 gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 künftig in die Verordnung einbezogen werden können, sollten die Daten für diese Fahrzeugkategorien erfasst und an die Kommission übermittelt werden. |
(3) |
Um umfassend beurteilen zu können, ob jeder Hersteller sein spezifisches CO2-Emissionsziel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllt, und um die notwendige Erfahrung mit der Anwendung der genannten Verordnung zu sammeln, benötigt die Kommission für jede Fahrzeugserie ausführliche Herstellerdaten, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtyp, -variante und -version. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass diese Daten erfasst und der Kommission zusammen mit den aggregierten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung übermittelt werden. |
(4) |
Gemäß den Artikeln 18 und 26 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (2) müssen die Hersteller sicherstellen, dass jedem neuen leichten Nutzfahrzeug, das in der EU in den Verkehr gebracht wird, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt, und darf ein Mitgliedstaat ein solches Fahrzeug nur zulassen, wenn es mit einer solchen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist. Folglich sollte die Übereinstimmungsbescheinigung die Hauptquelle der Angaben sein, die die Mitgliedstaaten erfassen, den Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zur Verfügung stellen und der Kommission melden müssen. In bestimmten gerechtfertigten Fällen können die Mitgliedstaaten auch Angaben aus anderen Quellen als der Übereinstimmungsbescheinigung verwenden, vorausgesetzt, diese Quellen erweisen sich als ebenso genau wie die Übereinstimmungsbescheinigung und die betreffenden Mitgliedstaaten führen erforderlichenfalls Maßnahmen ein, die diese Genauigkeit gewährleisten. |
(5) |
Die Daten über die Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge sollten genau sein und im Hinblick auf die Festlegung des spezifischen Emissionsziels gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 angemessen verarbeitet werden. Die Hersteller sollten der Kommission daher aktuelle Angaben über die Namen der Hersteller übermitteln, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen der verschiedenen Zulassungsmitgliedstaaten verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Angaben kann die Kommission den Mitgliedstaaten alsdann eine aktualisierte Liste mit den angegebenen Herstellernamen zur Verfügung stellen, die für die Datenberichterstattung verwendet werden sollten. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten Angaben über neu zugelassene Fahrzeuge erfassen und melden, die für den Betrieb mit alternativen Kraftstoffen konstruiert sind. Damit die Kommission Verringerungen des spezifischen Emissionsziels aufgrund der Verwendung von Ethanolkraftstoff (E85) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 berücksichtigen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen, einschließlich des Prozentsatzes der Tankstellen in ihrem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls der Gesamtzahl der Tankstellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (3) und gemäß Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (4) erfüllt. |
(7) |
Um eine unnötige Doppelerfassung von Daten zu vermeiden, sollten für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die Angaben gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) betreffend die Zahl der Ethanolkraftstoff (E85) anbietenden Tankstellen in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verwendet werden. |
(8) |
Die Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2007/46/EG sehen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor, bei dem keine europäische Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der nach diesen Verfahren zugelassenen Fahrzeuge überwachen, um deren Auswirkungen auf den Überwachungsprozess und das Erreichen des EU-Ziels für die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge beurteilen zu können. |
(9) |
Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die Verordnung regelt die Erhebung und Meldung von Daten über die Zulassung folgender Fahrzeuge:
a) |
leichter Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011; |
b) |
Fahrzeuge der Klassen M2 und N2 gemäß Artikel 8 Absatz 10 der genannten Verordnung. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sowie die Begriffsbestimmungen für „Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb“ und „Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6). Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Typgenehmigungsunterlagen“: die Unterlagen, die die Daten für die dritte Spalte der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten;
2. „aggregierte Überwachungsdaten“: die aggregierten Daten gemäß Anhang II Teil C Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;
3. „ausführliche Überwachungsdaten“: die in Anhang II Teil C Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannten ausführlichen Daten, aufgeschlüsselt nach Hersteller und Fahrzeugserie sowie nach Typ, Variante und Version.
Artikel 3
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten Überwachungsdaten zusammen mit den ausführlichen Überwachungsdaten elektronisch an das von der Europäischen Umweltagentur verwaltete zentrale Datenarchiv. Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.
Artikel 4
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten auf Basis der Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen für das betreffende leichte Nutzfahrzeug, wie sie in der Tabelle in Anhang I dieser Verordnung genannt sind, zusammen.
(2) Der Parameter „Gesamtzahl der Neuzulassungen“ in den ausführlichen Überwachungsdaten wird anhand der jährlich erstellten Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der Zulassungen bestimmt, die sich auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen.
(3) Der Parameter „Klasse des zugelassenen Fahrzeugs“ in den ausführlichen Überwachungsdaten wird anhand der technischen Merkmale des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung bestimmt.
(4) Sind in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen mehrere Herstellernamen angegeben, so meldet der Mitgliedstaat den Hersteller des Basisfahrzeugs.
(5) Die für den Parameter „Spezifische CO2-Emissionen“ in den ausführlichen Überwachungsdaten anzugebenden CO2-Emissionswerte sind dem Eintrag unter „Kombiniert“ in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen zu entnehmen, es sei denn, der Eintrag wurde unter „Gewichtet, kombiniert“ vorgenommen.
(6) Bei der Meldung der mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeuge in den ausführlichen Überwachungsdaten gibt die zuständige Behörde die Kraftstoffart und den Kraftstoffmodus gemäß Anhang I dieser Verordnung an.
(7) Bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb oder Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen meldet die zuständige Behörde für den Parameter „Spezifische CO2-Emissionen (g/km)“ in den ausführlichen Überwachungsdaten die folgenden CO2-Emissionswerte:
a) |
bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Ottokraftstoff und gasförmigen Kraftstoffen betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) gemäß Anhang II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011; |
b) |
bei Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011, die mit Ottokraftstoff und Ethanol (E85) betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Ottokraftstoff. |
In dem Fall gemäß Buchstabe b melden die Mitgliedstaaten den Wert für Ottokraftstoff auch dann, wenn die Bedingungen für eine Verringerung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 nicht erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch den E85-Wert melden.
(8) Ist das Fahrzeug mit mehreren Lenkachsen oder nicht lenkbaren Achsen unterschiedlicher Breiten ausgerüstet, so melden die Mitgliedstaaten die maximale Achsenbreite unter dem Parameter „Andere Achsenbreite (mm)“ in den ausführlichen Überwachungsdaten. Der Radstand für diese Fahrzeuge entspricht dem Abstand zwischen äußerer Vorder- und äußerer Hinterachse.
(9) Soweit die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten den Typgenehmigungsunterlagen entnommen werden und diese Daten Wertebereiche enthalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemeldeten Daten ausreichend genau sind und mit den in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Werten übereinstimmen.
Artikel 5
Datenverwaltung und -kontrolle
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwaltung, Erhebung, Kontrolle, Überprüfung und Übermittlung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten.
Artikel 6
Vorbereitung der Daten durch die Mitgliedstaaten
Die ausführlichen Überwachungsdaten werden mit der in Anhang II vorgegebenen Genauigkeit mitgeteilt.
Artikel 7
Meldung von Tankstellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten
Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 übermittelten Informationen verwendet.
Artikel 8
Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zahlen der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge mit, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG bzw. einer Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie unterliegen.
(2) Bei der Zusammenstellung der aggregierten Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde anstelle des Herstellernamens eine der folgenden Angaben:
a) |
„AA-IVA“ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen; |
b) |
„AA-NSS“ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen. |
Die Mitgliedstaaten können auch die ausführlichen Überwachungsdaten für diese Fahrzeuge zusammenstellen und verwenden in diesem Fall die unter den Buchstaben a und b genannten Bezeichnungen.
Artikel 9
Herstellerliste
(1) Hersteller teilen der Kommission unverzüglich und spätestens bis 1. Juni 2012 die Namen mit, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder anzugeben beabsichtigen. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit. Neue auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich die Namen mit, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder anzugeben beabsichtigen.
(2) Bei der Zusammenstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde die Namen der Hersteller, die auf der Liste stehen, welche die Kommission auf Basis der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen erstellt. Diese Liste wird erstmals am 1. September 2012 im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
(3) Steht der Name eines Herstellers nicht auf dieser Liste, so verwendet die zuständige Behörde für die Zusammenstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten den Namen in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen.
Artikel 10
Von den Herstellern mitzuteilende zusätzliche Informationen
(1) Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 teilen die Hersteller der Kommission bis spätestens 1. Juni 2012 Namen und Anschrift der Kontaktperson mit, an die die Mitteilung zu richten ist.
Der Hersteller teilt der Kommission unverzüglich jede Änderung der übermittelten Daten mit. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich ihre Kontaktdaten mit.
(2) Bildet eine Gruppe verbundener Unternehmen eine Emissionsgemeinschaft, so weist sie der Kommission zwecks Entscheidung über die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe entsprechend den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nach.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.
(2) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(3) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
(4) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.
(5) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.
(6) ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.
ANHANG I
DATENQUELLEN
Parameter |
Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX Teil 1 der Richtlinie 2007/46/EG) |
Typgenehmigungsunterlagen (Richtlinie 2007/46/EG) |
Hersteller |
Abschnitt 0.5 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.5 |
Typgenehmigungsnummer |
Abschnitt 0.10 Buchstabe b |
Anhang VI, Titel |
Typ |
Abschnitt 0.2 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.2 |
Variante |
Abschnitt 0.2 |
Anhang VIII Abschnitt 3 |
Version |
Abschnitt 0.2 |
Anhang VIII Abschnitt 3 |
Fabrikmarke |
Abschnitt 0.1 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.1 |
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs |
Abschnitt 0.4 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 0.4 |
Masse (kg) |
Abschnitt 13 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.6 (1) |
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg) |
Abschnitt 16.1 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.8 |
Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm) |
Abschnitt 4 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 2.1 (1) |
Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm) |
Abschnitt 30 |
Anhang III Teil 1 Abschnitte 2.3.1 und 2.3.2 (2) |
Spezifische CO2-Emissionen (g/km) (3) |
Abschnitt 49.1 |
Anhang VIII Abschnitt 3 |
Kraftstoffart |
Abschnitt 26 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.2.1 |
Kraftstoffmodus |
Abschnitt 26.1 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.2.4 |
Hubraum (cm3) |
Abschnitt 25 |
Anhang III Teil 1 Abschnitt 3.2.1.3 |
Stromverbrauch (Wh/km) |
Abschnitt 49.2 |
|
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 9 dieser Verordnung.
(2) Gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 dieser Verordnung.
(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung.
ANHANG II
DATENPRÄZISIONSTABELLE
Erforderliche Präzision der gemäß Artikel 6 zu meldenden ausführlichen Überwachungsdaten
CO2 (g/km) |
ganzzahlig |
Masse (kg) |
ganzzahlig |
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (kg) |
ganzzahlig |
Fahrzeugstandfläche — Radstand (mm) |
ganzzahlig |
Fahrzeugstandfläche — Spurweite (mm) |
ganzzahlig |
Hubraum (cm3) |
ganzzahlig |
Stromverbrauch (Wh/km) |
ganzzahlig |
Emissionsreduktion durch innovative Technologien (g/km) |
auf die nächste Dezimalstelle gerundet |
4.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 294/2012 DER KOMMISSION
vom 3. April 2012
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden „die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. |
(3) |
Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. |
(4) |
Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. |
(5) |
Des Weiteren ist die Liste dahingehend zu ändern, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gesteigert wird, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Unionsvorschriften aufzeigen, das verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. |
(6) |
Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Indien und für bestimmte andere Waren aus allen Drittländern sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die Streichung der Listeneinträge für bestimmte Waren sollte baldmöglichst wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Diese Änderungen sollten demzufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. |
(8) |
In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2012.
Die Streichung der Listeneinträge in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 für Capsicum annuum (gemahlen oder sonst zerkleinert), Curry (Paprikaerzeugnisse), Curcuma longa (Gelbwurz) und Rotes Palmöl wegen einer möglichen Kontamination mit Sudan-Farbstoffen gilt jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.
ANHANG
„ANHANG I
Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen
Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
Ursprungsland |
Gefahr |
Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%) |
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Haselnüsse (in der Schale oder geschält) |
0802 21 00; 0802 22 00 |
Aserbaidschan (AZ) |
Aflatoxine |
10 |
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(Futter- und Lebensmittel) |
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Brasilien (BR) |
Aflatoxine |
10 |
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(Futter- und Lebensmittel) |
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Getrocknete Nudeln |
ex 1902 |
China (CN) |
Aluminium |
10 |
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(Lebensmittel) |
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Pampelmusen |
ex 0805 40 00 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11) |
20 |
||||
(Lebensmittel — frisch) |
|
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Teeblätter (schwarz und grün) |
ex 0902 |
China (CN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10) |
10 |
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(Lebensmittel) |
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Dominikanische Republik (DO) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3) |
50 |
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(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
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Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7) |
10 |
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(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse) |
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Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.) |
0709 60 10; ex 0709 60 99; 0710 80 51; ex 0710 80 59 |
Ägypten (EG) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12) |
10 |
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(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren) |
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Ghana (GH) |
Aflatoxine |
50 |
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(Futter- und Lebensmittel) |
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Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii) |
ex 1211 90 85 |
Indien (IN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5) |
50 |
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(Lebensmittel — frische Kräuter) |
|
|||||||
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Indien (IN) |
Aflatoxine |
20 |
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(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
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Indien (IN) |
Aflatoxine |
20 |
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(Futter- und Lebensmittel) |
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Futtermittelzusatzstoffe und -vormischungen |
ex 2309; 2917 19 90; ex 2817 00 00; ex 2820 90 10; ex 2820 90 90; ex 2821 10 00; ex 2825 50 00; ex 2833 21 00; ex 2833 25 00; ex 2833 29 20; ex 2833 29 80; ex 2835; ex 2836; ex 2839; 2936 |
Indien (IN) |
Cadmium und Blei |
10 |
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(Futtermittel) |
|
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Okra |
ex 0709 99 90 |
Indien (IN) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2) |
10 |
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(Lebensmittel — frisch) |
|
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Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse |
ex 1207 70 00; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99 |
Nigeria (NG) |
Aflatoxine |
50 |
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(Lebensmittel) |
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Peru (PE) |
Aflatoxine und Ochratoxin A |
10 |
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(Lebensmittel — getrocknete Gewürze) |
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Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) |
ex 0709 60 99 |
Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9) |
10 |
||||
(Lebensmittel — frisch) |
|
|||||||
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|
Thailand (TH) |
Salmonellen (6) |
10 |
||||
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|||||||
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(Lebensmittel — frische Kräuter) |
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Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
20 |
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(Lebensmittel — frische Kräuter) |
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|||||||
|
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Thailand (TH) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4) |
50 |
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(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
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Türkei (TR) |
Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8) |
10 |
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(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) |
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Getrocknete Weintrauben |
0806 20 |
Usbekistan (UZ) |
Ochratoxin A |
50 |
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(Lebensmittel) |
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Südafrika (ZA) |
Aflatoxine |
10 |
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(Futter- und Lebensmittel) |
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(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben (beispielsweise „ex 1006 30“: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).
(2) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamipirid, Indoxacarb, Mandipropamid.
(3) Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.
(4) Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyriphos, Chlorpyriphos-methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.
(5) Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.
(6) Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.
(7) Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin, Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-Cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-methyl.
(8) Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-methyl.
(9) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Methomyl, Omethoat, Dimethoat, Triazophos, Malathion, Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim, Triforin, Procymidon, Formetanat.
(10) Insbesondere Rückstände von: Buprofezin, Imidacloprid, Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe aus RR- und SR-Isomeren), Profenofos, Trifluralin, Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere)).
(11) Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-methyl, Fenthoat, Methidathion.
(12) Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Summe), Cyproconazol, Dicofol (Summe), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz, Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-methyl und Triforin.“
4.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 295/2012 DER KOMMISSION
vom 3. April 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden. |
(3) |
Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist. |
(4) |
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen. |
(5) |
Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den Ergebnissen gehört, die auf der Analyse der Berichte der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) basieren. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, Luftfahrtunternehmen aus den Staaten, in denen die ICAO schwere Sicherheitsbedenken bekanntgegeben oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat, vorrangigen Vorfeldinspektionen zu unterziehen. Dies wird es unbeschadet der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2011/2005 unternommenen Konsultationen ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen. |
(6) |
Der Flugsicherheitsausschuss hat die EASA zu den technischen Hilfsvorhaben angehört, die in den von der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Ihm wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden um weitere technische Hilfe und Zusammenarbeit ersucht wurde, damit Mängel entsprechend den geltenden internationalen Normen behoben werden. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter in der Europäischen Union zugelassener Luftfahrtunternehmen im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben einige Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen unternommen. Sie haben die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über folgende Maßnahmen in Kenntnis gesetzt: Deutschland teilte mit, dass mehrere deutsche Luftfahrtunternehmen unter verstärkter Aufsicht stehen, darunter Air Alliance Express und Air Traffic GmbH Düsseldorf, Lettland meldete, dass Inversija am 19. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde; Italien teilte mit, dass ItaliAirlines das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens Livingston ausgesetzt bleibt; Griechenland meldete, dass die Aussetzung der Gewerbelizenz des Luftfahrtunternehmens Hellenic Imperial Airways am 28. Februar 2012 aufgehoben wurde, das Unternehmen aber unter intensiver Aufsicht bleibt, und auch die Luftfahrtunternehmen Sky wings Airlines und Hermes Airlines einer stärkeren Aufsicht unterliegen; die Niederlande teilten mit, dass Solid-air am 28. Dezember 2011 und Amsterdam Airlines am 6. Februar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde; Spanien meldete, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Zorex seit dem 7. November 2011 ausgesetzt ist; Schweden teilte mit, dass AirSweden Aviation AB am 10. Januar 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde, dass dem Luftfahrtunternehmen Flyg Centrum AB am 16. Dezember 2011 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde und dass das Luftfahrtunternehmen Nova Air unter verstärkter Aufsicht bleibt; Rumänien teilte mit, dass Direct Aero Services zum 20. März 2012 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde. |
(9) |
Nach dem auf der letzten Sitzung des Flugsicherheitssauschusses im November 2011 (4) gefassten Beschluss berichteten die zuständigen Behörden Albaniens über Fortschritte bei der Durchführung ihres Aktionsplans, allerdings mit gewissen Verzögerungen hinsichtlich der langfristigen Einstellung qualifizierter Inspektoren. Albanien wird dringend aufgefordert, seine Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten seiner Sicherheitsaufsichtsbehörde voranzutreiben. Die EASA wird den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen weiter überwachen und im Oktober 2012 im Rahmen einer umfassenden Folgeinspektion die zufrieden stellende Durchführung des Aktionsplans überprüfen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation entsprechend den Ergebnissen dieser Inspektion neu bewerten. |
(10) |
Die zuständigen französischen Behörden teilten mit, dass sie Comlux Aruba N.V., einem in Aruba zugelassenen Luftfahrtunternehmen, wegen der Sicherheitsmängel, die bei der Auswertung des vom Betreiber zwecks Erteilung der Landeerlaubnis in diesem Mitgliedstaat vorgelegten technischen Fragebogens festgestellt wurden, keine Genehmigung erteilen konnten, worüber die Mitgliedstaaten über die SAFA-Datenbank unterrichtet wurden (5). |
(11) |
Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission Konsultationen mit den zuständigen Behörden Arubas und dem Luftfahrtunternehmen aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Comlux Aruba N.V. in die EU vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. |
(12) |
Die zuständigen Behörden Arubas und das Luftfahrtunternehmen haben sich schriftlich geäußert und an einer Sitzung mit der Kommission, der EASA und einigen Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses am 20. Februar 2012 teilgenommen. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass zwar die von Frankreich beanstandeten Sicherheitsprobleme offenbar behoben wurden, andererseits aber weitere Probleme in Bezug auf den Hauptgeschäftssitz des Unternehmens festgestellt wurden. Das Luftfahrtunternehmen gab an, dass sein Büro in Aruba lediglich aus zwei Sekretärinnen bestehe und dass sich das Hauptbüro, in dem die operationelle Kontrolle des Flugbetriebs und der fortdauernden Lufttüchtigkeit stattfindet, nicht in Aruba befindet. Die zuständigen Behörden Arubas teilten mit, dass sie die Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt überarbeitet haben, um sicherzustellen, dass in Aruba zugelassene Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz auch in diesem Staat haben, und dass Comlux Aruba spätestens bis zum 1. August 2012 den Nachweis erbringen muss, dass sich sein Hauptgeschäftssitz in Aruba befindet. |
(13) |
Die Kommission nimmt diese Informationen zur Kenntnis und wird die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen der zuständigen Behörden von Aruba weiter beobachten, mit denen sichergestellt werden soll, dass Luftfahrtunternehmen mit Zulassung in diesem Staat dort auch ihren Hauptgeschäftssitz haben. |
(14) |
Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt (6). Es liegen Angaben vor, wonach die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo dem Luftfahrtunternehmen Jet Congo Airways ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt haben. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch weder einem Informationsersuchen der Kommission nachgekommen noch haben sie den Nachweis erbracht, dass die Sicherheitsaufsicht über das neue Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte. |
(15) |
Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in der Demokratischen Republik Kongo zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 30. Januar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Antonov 28 mit der Eintragungskennung 9Q-CUN ab, das von TRACEP Congo Aviation betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 4 Todesopfer. Am 12. Februar 2012 stürzte ein Luftfahrzeug des Musters Gulfstream IV mit der Eintragungskennung N25A ab, das von Katanga Express betrieben wurde, die Folge waren der Totalverlust des Luftfahrzeugs und 6 Todesopfer. Die zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo sind jedoch dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen. |
(16) |
Alle in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A geführt (7). Die Kommission und die EASA führten am 22. Februar 2012 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Äquatorialguineas (DGAC). Bei diesem Treffen berichtete die DGAC über die bisherigen Fortschritte bei der Behebung der Sicherheitsmängel, die die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bei dem 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durchgeführten Audit festgestellt hatte. |
(17) |
Die DGAC legte der Kommission Nachweise vor, wonach den folgenden Luftfahrtunternehmen die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden: GETRA, Guinea Airways, UTAGE, Euroguineana de Aviacion y Transportes, General Work Aviacion, Star Equatorial Airlines und EGAMS. Da diese in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden. |
(18) |
Die DGAC übermittelte der Kommission Informationen, wonach dem Luftfahrtunternehmen Punto Azul ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt wurde. Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass dieses Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollte. |
(19) |
Die Kommission nimmt die Fortschritte der zuständigen Behörden Äquatorialguineas zur Kenntnis und ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt. |
(20) |
Die Konsultationen mit den zuständigen indonesischen Behörden (DGCA) werden fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen. Am 7. Februar 2012 fand zwischen der Kommission, der EASA und der DGCA eine Videokonferenz statt. Die DGCA bestätigte weitere Fortschritte und berichtete über zusätzliche Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber bestimmten unter ihrer Aufsicht stehenden Luftfahrtunternehmen. Insbesondere seien die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Kartika Airlines, Mimika Air, Riau Airlines und Survei Udara Penas ausgesetzt worden. |
(21) |
Die DGCA teilte ferner unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass dem Unternehmen Megantara am 13. August 2010 das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen worden sei. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte. |
(22) |
Darüber hinaus teilte die DGCA mit, dass den folgenden Unternehmen neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse ausgestellt worden seien: TransNusa Aviation Mandiri (19. August 2011), Enggang Air Service (1. März 2010), Surya Air (8. April 2011), Ersa Eastern Aviation (9. September 2011) und Matthew Air Nusantara (20. September 2011). Die DGCA blieb allerdings den Nachweis schuldig, dass die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet ist, sodass auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien festgestellt wird, dass diese Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten. |
(23) |
Die Kommission nimmt die weiteren Fortschritte der zuständigen Behörden Indonesiens zur Kenntnis; sie ermutigt sie zur Fortsetzung ihrer Arbeiten zur Errichtung eines den internationalen Sicherheitsnormen entsprechenden Aufsichtssystems für die Zivilluftfahrt und wird den Fall vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses erneut prüfen. |
(24) |
In Anbetracht des tödlichen Unfalls eines von dem Luftfahrtunternehmen Afriqiyah Airways betriebenen Luftfahrzeugs des Musters Airbus A330 am 13. Mai 2010 sowie der stichhaltigen Beweise für Sicherheitsmängel, die im Rahmen des SAFA-Programms bei den Unternehmen Afriqiyah Airways (8) und United Aviation (9) festgestellt wurden, hat die Kommission im Oktober 2010 Gespräche mit den zuständigen Behörden Libyens (LCAA) aufgenommen. Diese Gespräche waren durch den Bürgerkrieg in dem Land unterbrochen worden. |
(25) |
Im Oktober 2011 wurden die Konsultationen wieder aufgenommen und die LCAA teilte mit, dass sie alle Luftverkehrsbetreiberzeugnisse in Libyen ausgesetzt habe und vor der Aufhebung dieser Aussetzung eine Neuzertifizierung vornehmen werde. Bei den im Rahmen dieser Neuzertifizierung durchgeführten Audits stellte die LCAA schwere Sicherheitsmängel bei Afriqiyah Airways fest, insbesondere im Bereich der Pilotenausbildung, ebenso wie einen Mangel an Instandhaltungspersonal und Ausrüstungen zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten. Dennoch stellte die LCAA kurz nach dem Audit Afriqiyah Airways ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus. |
(26) |
Am 22. Februar 2012 führten die Kommission, die EASA und mehrere Mitglieder des Flugsicherheitssauschusses weitere Konsultationen mit der LCAA, Afriqiyah Airways, Libyan Airlines und Global Aviation. Die LCAA hat es bislang jedoch versäumt, die verlangten Informationen vorzulegen, insbesondere die Liste der in Libyen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, alle zugehörigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und Betriebsspezifikationen, die vor der Aufhebung der Aussetzung erstellten Auditberichte sowie die Belege, dass die bei diesen Audits festgestellten Mängel in zufriedenstellender Weise behoben wurden. Darüber hinaus teilte die Behörde mit, dass sich die Untersuchungen zu dem Unglück von Afriqiyah Airways problematisch gestalteten und noch zu keinem Ergebnis geführt hätten. |
(27) |
Der libysche Verkehrsminister, die LCAA, Afriqiyah Airways und Libyan Airlines erhielten am 20. März 2012 im Flugsicherheitsausschuss Gelegenheit zur Äußerung. Der Minister räumte ein, dass das libysche Flugsicherheitssystem nicht den ICAO-Richtlinien entspricht. Er präsentierte Pläne zur Verbesserung der Situation im Rahmen eines Dreijahresprogramms und mit Unterstützung externer Fachkompetenzen. |
(28) |
Der Minister bestätigte auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses, und die LCAA bestätigte dies am 22. März 2012 schriftlich, dass libysche Luftfahrtunternehmen wegen der festgestellten Mängel beim libyschen Aufsichtssystem mindestens bis zum 22. November 2012 keine Flüge nach der Europäischen Union, Norwegen, Island und der Schweiz durchführen dürfen und dass ihre Luftverkehrsbetreiberzeugnisse diesen Beschränkungen entsprechend geändert werden. Er teilte ferner die Einrichtung eines Ausschusses mit, der die Neuerrichtung des libyschen Flugsicherheitssystems vorantreiben soll. Er versicherte, dass die zuständigen Behörden Libyens eng mit der Kommission zusammenarbeiten und regelmäßige Informationen zur Dokumentierung der Fortschritte vorlegen werden. |
(29) |
Der Ausschuss nahm das entschiedene Vorgehen der libyschen Behörden zur Kenntnis und ersuchte die LCAA darum, der Kommission spätestens bis zum 20. April 2012 einen Korrekturplan vorzulegen, der allen noch unbeantworteten Informationsersuchen in vollem Umfang Rechnung trägt und spezifische Maßnahmen sowie Zieldaten zur Behebung der Mängel des Aufsichtssystems festlegt. |
(30) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss anerkannten das Ausmaß der Schwierigkeiten, vor denen Libyen nach dem Bürgerkrieg steht, und nahmen das starke Engagement des Verkehrsministers zur Kenntnis, den Wiederaufbau auf den Weg zu bringen. Die Kommission ermutigt die LCAA zur Fortsetzung ihres offenen und konstruktiven Dialogs mit der Kommission seit Ende des Bürgerkriegs. Sollte die LCAA jedoch die angekündigten Beschränkungen nicht durchsetzen, wäre die Kommission gezwungen, sofortige Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen. |
(31) |
Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation der Flugsicherheit in Libyen auf seiner für November 2012 vorgesehenen Sitzung erneut prüfen und bei dieser Gelegenheit die Effektivität der von den zuständigen Behörden Libyens getroffenen Maßnahmen bewerten. |
(32) |
Die in Mauretanien zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit November 2010 in Anhang A geführt (10). Die zuständigen Behörden Mauretaniens (ANAC) teilten mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Mauritania Airlines ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt worden sei, ohne allerdings nachzuweisen, dass die Beaufsichtigung dieses Unternehmens mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang steht. Insbesondere wurde das betreffende Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 8. Mai 2011 ausgestellt, ohne nachzuweisen, dass die zahlreichen Mängel, die bei der ersten Zulassung des Luftfahrtunternehmens (Überprüfung der Unterlagen zu den Betriebs- und Instandhaltungsverfahren im April 2011 und Audit vor Ort vom 3.-5. Mai 2011) vor Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses effektiv behoben wurden. Ferner wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt, ohne vorab zu gewährleisten, dass das Luftfahrtunternehmen über die entsprechenden Genehmigungen in Bezug auf die fortdauernde Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung verfügt. Außerdem wurde kein Nachweis erbracht, dass das Luftfahrtunternehmen einer ständigen Beaufsichtigung in Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen unterliegt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Luftfahrtunternehmen ebenfalls in Anhang A geführt werden sollte. |
(33) |
Die ANAC teilte ferner mit, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Mauritania Airways am 15. Dezember 2010 ausgelaufen ist und nicht erneuert wurde, da das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dieses Unternehmen aus Anhang A gestrichen werden sollte. |
(34) |
Mauretanien teilte mit, dass wirksame Maßnahmen zur Verbesserung seiner Sicherheitsaufsicht ergriffen wurden, einschließlich einer Änderung der Rechtsvorschriften über die Zivilluftfahrt, um diese mit den Anhängen des Abkommens von Chicago in Übereinstimmung zu bringen, und dass ferner Veränderungen bei Verwaltung, Struktur und Personalausstattung der ANAC stattgefunden haben. Die Verfahren für die Zulassung und die ständige Beaufsichtigung der Luftfahrtunternehmen wurden ebenfalls aktualisiert und werden in naher Zukunft in Kraft treten. |
(35) |
Obwohl für Mauretanien noch viel zu tun bleibt, um allen offenen Feststellungen nachzugehen, bezeichnete die ICAO das Engagement Mauretaniens bei der Behebung der beim Audit von 2008 festgestellten Sicherheitsmängel als lobenswert. Der Staat hat regelmäßig über den Stand der Durchführung seines Korrekturplans berichtet und konnte dabei deutliche Fortschritte vermelden. Die für Mai 2012 angesetzte koordinierte Validierungsmission (ICVM) der ICAO wird eine wichtige Etappe für der Beurteilung des Fortschritts sein. |
(36) |
Die Kommission begrüßt die von den zuständigen Behörden Mauretaniens mitgeteilten Fortschritte bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel und ermutigt diese Behörden, ihre Maßnahmen entschlossen und in angemessener Zusammenarbeit mit der ICAO fortzusetzen. Der Flugsicherheitsausschuss wird die Situation auf der Grundlage der Ergebnisse der koordinierten Validierungsmission der ICAO neu bewerten. |
(37) |
Die Kommission hat ihre Konsultationen mit der zuständigen Behörde Pakistans (PCAA) und Pakistan International Airways (PIA) fortgesetzt und ist mit ihnen am 20. Februar 2012 zusammengetroffen, um die Fortschritte bei der Umsetzung der in ihrem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen zu überprüfen. |
(38) |
Die PCAA teilte unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, dass sie die Überwachung von PIA verstärkt, Regulierungsmaßnahmen ergriffen und einige Lizenzen von Instandhaltungsbetrieben ausgesetzt sowie grundlegende Veränderungen des Qualitätsmanagements von PIA verlangt hätte. Sie berichtete ferner über die positiven Ergebnisse des ICAO-Audits im Juni 2011 und erläuterte ihre Pläne, neue Vorschriften im Einklang mit denen von EASA Teil 145 zu erlassen. |
(39) |
Das Unternehmen PIA teilte mit, dass die in seinem Plan zur Mängelbehebung beschriebenen Maßnahmen nun abgeschlossen seien, mit Ausnahme der gründlichen Inspektion von vier Luftfahrzeugen, die derzeit instandgesetzt würden. Es bestätigte, dass inzwischen ein umfassendes Schulungsprogramm angelaufen sei und fortgesetzt werde. |
(40) |
Die EASA teilte dem Flugsicherheitsausschuss mit, dass aufgrund der Feststellungen bei den SAFA-Inspektionen von PIA-Luftfahrzeugen das Verfahren zur Aussetzung der Lizenz der Instandhaltungsorganisation gemäß EASA Teil 145 am 11. November 2011 eingeleitet wurde. Die EASA erklärte, dass der Korrekturplan von PIA zwar offenbar die relevanten Sicherheitsfragen einbeziehe, die PCAA jedoch nicht zuverlässig in der Lage sei, die Einhaltung der PIA-Instandhaltungsstandards effektiv zu überwachen, und dass die EASA folglich keine andere Wahl habe, als die Genehmigung gemäß EASA Teil 145 am 6. März 2012 auszusetzen. |
(41) |
Die Kommission nahm die von der PCAA und PIA erzielten Fortschritte bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis, wies aber auch nachdrücklich darauf hin, dass, falls ein ernster Zwischenfall erneut Anlass zu Bedenken geben sollte, Maßnahmen zur Begrenzung des Sicherheitsrisikos ergriffen werden müssten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (11), werden die Mitgliedstaaten daher die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens weiterhin überprüfen. |
(42) |
Die in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit 31. März 2010 in Anhang A geführt (12). Die zuständigen Behörden der Philippinen (CAAP) teilten mit, dass den Luftfahrtunternehmen Aero Equipment Aviation Inc, AirAsia Philippines Certeza Infosys Corp., Mid-Sea Express, Southern Air Flight Services, NorthSky Air Inc. und Island Helicopter Services neue Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden. Die CAAP sind jedoch Informationsersuchen der Kommission nicht angemessen nachgekommen und haben es insbesondere versäumt, die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse dieser Luftfahrtunternehmen mit den vollständigen Betriebsspezifikationen vorzulegen; die CAAP ist ferner den Nachweis schuldig geblieben, dass die Zertifizierung und die ständige Beaufsichtigung dieser Luftfahrtunternehmen mit den geltenden internationalen Sicherheitsnormen voll im Einklang stehen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden sollten. |
(43) |
Seit der letzten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses wurde über mehrere Unfälle mit Todesfolge berichtet, an denen in den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen beteiligt waren. Am 10. Dezember 2011 stürzte ein von Aviation Technology Innovator betriebenes Luftfahrzeug des Musters Beechcraft 65-80 mit dem Eintragungskennzeichen RP-C824 über der Felixberto Serrano-Grundschule bei Manila ab, was den Totalverlust des Luftfahrzeugs und mindestens 14 Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP ist dem Ersuchen der Kommission um Informationen über die vorläufigen Ergebnisse der Unfalluntersuchungen nicht nachgekommen; die CAAP teilte lediglich mit, das Luftverkehrsbetreiberzeugnis sei „inaktiv/aufgegeben”, ohne jedoch anzugeben, seit wann dies der Fall ist, und ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein weiterer Unfall mit Todesfolge ereignete sich am 4. März 2012 mit einem von Avia Tours betriebenen Luftfahrzeug des Musters Cessna 172S mit dem Eintragungskennzeichen RP-C209, der den Totalverlust des Luftfahrzeugs und zwei Todesopfer zur Folge hatte; die CAAP hat zwar vorläufige Informationen zu dem Unfall übermittelt, doch konnte die Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da das Luftverkehrsbetreiberzeugnis laut dem vorläufigen Unfallbericht bis zum 14. August 2012 gültig sein soll, aus den Informationen der CAAP jedoch hervorgeht, dass es am 14. Februar 2012 abgelaufen war. |
(44) |
Die CAAP teilte mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse mehrerer Luftfahrtunternehmen „inaktiv/aufgegeben” seien oder im Rahmen von PCAR Teil-11 für Luftarbeiten neu ausgestellt wurden. Die CAAP blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass die entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisse entzogen wurden und dass diese Luftfahrtunternehmen nicht mehr im kommerziellen Luftverkehr tätig sind. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Unternehmen weiterhin in Anhang A geführt werden sollten. |
(45) |
Die Bundesluftfahrtbehörde der USA (FAA) führte im Januar 2012 eine einwöchige technische Überprüfung auf den Philippinen durch, um die Fortschritte der CAAP zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu bewerten. Die CAAP übermittelte jedoch keine detaillierten Informationen zum Ergebnis dieser Überprüfung. Allerdings hat sich an der Bewertung der Philippinen durch die FAA nichts geändert, die bisher weiterhin in Kategorie 2 geführt werden, d. h. die internationalen Sicherheitsnormen nicht einhalten. |
(46) |
Nach der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom November 2011 (13), auf der die zuständigen Behörden Russlands (Russian Federal Air Transport Agency, FATA) mitgeteilt und nachgewiesen hatten, dass der Betrieb der Luftfahrtunternehmen Aviastar-TU, UTAir-Cargo, Tatarstan Airlines, Daghestan Airlines, Yakutia und Vim Avia (Vim Airlines) aus Sicherheitsgründen teilweise oder ganz beschränkt wurde, hat die Kommission die Konsultationen mit der FATA aktiv fortgesetzt, um die weiteren Entwicklungen zu verfolgen. |
(47) |
In Brüssel fanden am 19. Dezember 2011 und am 21. Februar 2012 entsprechende Sitzungen mit der FATA, der Kommission, der EASA und bestimmten Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses statt. Die FATA teilte ihre Absicht mit, die für einen Teil der Flotte von Tatarstan Airlines (Luftfahrzeuge der Muster Boeing B737-500, B737-400, B737-300, Tupolev 154M und Yakovlev Yak-42), von Aviastar-TU (Luftfahrzeug des Musters Tupolev Tu-204) und von Yakutia (Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200, B737-300 und B737-800) geltenden Beschränkungen aufzuheben, da die FATA mit den Ergebnissen der bei diesen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Inspektionen zufrieden war. |
(48) |
Die FATA legte ferner Nachweise für weitere Durchsetzungsmaßnahmen vor. Insbesondere wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von Daghestan Airlines am 19. Dezember 2011 entzogen, nachdem bei einem Audit bei dem Unternehmen Probleme festgestellt worden waren. Die FATA teilte außerdem mit, dass sie UTAir-Cargo aufgefordert habe, weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, bevor die Betriebsbeschränkungen für seine Flotte aufgehoben werden könnten. |
(49) |
Um sicherzustellen, dass die von der FATA getroffenen Maßnahmen zu nachhaltigen Sicherheitsverbesserungen führen, werden die Mitgliedstaaten die effektive Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards durch die russischen Luftverkehrsunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Durchsetzung dieser Anforderungen zu gewährleisten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Überprüfungen weiterhin aufmerksam verfolgen. |
(50) |
Die FATA bestätigte, dass VIM AVIA weiterhin Betriebsbeschränkungen unterliegt, die für die gesamte Flotte des Unternehmens (8 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B757-200) bis zur vollen Umsetzung eines Korrekturplans Flüge nach der EU (Landungen und Überflüge) ausschließen. |
(51) |
Das Unternehmen Vim Avia nahm an der vorgenannten Sitzung vom 21. Februar 2012 teil und berichtete über Investitionen in die Sicherheit, insbesondere Schulungen, blieb jedoch den Nachweis schuldig, dass es ein funktionierendes Sicherheitsmanagement-System aufbauen konnte. Das Luftfahrtunternehmen konnte noch nicht nachweisen, dass die genannten Investitionen operativ und effektiv sind. |
(52) |
Die FATA teilte mit, dass das Luftfahrtunternehmen alle Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bis zum 1. April 2012 abgeschlossen haben soll. Die FATA kündigte an, dass sie danach eine Inspektion des Luftfahrtunternehmens durchführen werde, um zu prüfen, ob alle Mängel zufriedenstellend behoben wurden und um zu entscheiden, ob die derzeitigen Beschränkungen aufgehoben werden können. Die FATA erklärte sich bereit, der Kommission Berichte über den Fortschritt der Korrekturmaßnahmen des Luftfahrtunternehmens und die Ergebnisse der anschließenden Inspektion zu übermitteln. |
(53) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der effektiven Durchsetzungsmaßnahmen der zuständigen Behörden Russlands erscheint es verfrüht, die Situation dieses Luftfahrtunternehmens erneut zu bewerten. Die Kommission wird die Situation von Vim Avia bei einer späteren Sitzung des Flugsicherheitsausschusses prüfen und dabei die Berichte der zuständigen Behörden Russlands und ihre Entscheidung hinsichtlich der derzeitigen Beschränkungen zugrunde legen. |
(54) |
Es liegen stichhaltige Beweise für zahlreiche Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Conviasa vor. Diese Mängel wurden von den zuständigen Behörden Spaniens bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (14). Conviasa hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt. Conviasa hat in Bezug auf die von der Zivilluftfahrtbehörde Spaniens beanstandeten Mängel weder rechtzeitig noch angemessen reagiert. Die wiederholten Verstöße deuten auf systembedingte Sicherheitsmängel in den Bereichen Betrieb und Instandhaltung hin. |
(55) |
Conviasa hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, zwei davon mit Todesfolge, und zwar am 13. September 2010 mit einem Luftfahrzeug des Musters ATR42 mit dem Eintragungskennzeichen YV-1010 sowie am 30. August 2008 mit einem Luftfahrzeug des Musters Boeing B737-200 mit dem Eintragungskennzeichen YV-102T. Die Ergebnisse der Untersuchungen zur Ursache dieser Unfälle wurden der Kommission von den zuständigen Behörden Venezuelas nicht mitgeteilt, auch sind der Kommission keinerlei Empfehlungen zur Vermeidung weiterer Vorkommnisse dieser Art bekannt. |
(56) |
Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Conviasa vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. |
(57) |
Die zuständigen Behörden haben weder rechtzeitig noch angemessen auf die Anfragen der Kommission zur Sicherheitsaufsicht über Conviasa reagiert, denn die angeforderten Informationen, insbesondere Angaben zum Fortschritt der Unfalluntersuchungen, Empfehlungen aufgrund dieser Untersuchungen, Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Ursachen der Unfälle und die Betriebsspezifikationen des Luftfahrtunternehmens sowie mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundene Auflagen und Beschränkungen, wurden nicht übermittelt. |
(58) |
Conviasa und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen gab an, es habe Maßnahmen zur Verstärkung der internen Kontrollen, zur Schulung und zur Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt und prüfe weitere Maßnahmen für die Zukunft. Es erklärte, alle bei den Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel beseitigt zu haben. Der Ausschuss stellte fest, dass zwischen dem Luftfahrtunternehmen und den zuständigen Behörden Spaniens umfangreiche Arbeiten im Gange sind. Das Luftfahrtunternehmen konnte jedoch das wiederholte Auftreten von Verstößen ähnlicher Art bei aufeinander folgenden Inspektionen nicht erklären. Es konnte ferner keine Angaben zu den Ursachen der oben genannten Unfälle mit Todesfolge und den Maßnahmen zur Verhütung ihrer Wiederholung liefern. Das Luftfahrtunternehmen blieb außerdem grundlegende Informationen zu seiner Flotte schuldig und konnte weder die Betriebsspezifikationen noch die mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis verbundenen Auflagen und Beschränkungen mitteilen. |
(59) |
Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Conviasa die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und demzufolge in Anhang A geführt werden sollte. |
(60) |
Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Línea Turística Aerotuy vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (15). |
(61) |
Línea Turística Aerotuy hatte mehrere Unfälle zu verzeichnen, darunter einen mit Todesfolge, und zwar am 17. April 2009 mit einem Luftfahrzeug des Musters Cessna 208B mit dem Eintragungskennzeichen YV-1181. |
(62) |
Aufgrund der vorstehend genannten Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Línea Turística Aerotuy vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert. |
(63) |
Línea Turística Aerotuy und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Das Luftfahrtunternehmen konnte die verlangten klärenden Informationen zu dem oben genannten Unfall mit Todesfolge beibringen, und die zuständigen Behörden legten den Unfallbericht mit den zugehörigen Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor. Die zuständigen Behörden Venezuelas versicherten ferner, dass die Empfehlungen aufgrund des Berichts zur Unfalluntersuchung sowie die Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens gebührend berücksichtigt werden. |
(64) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen. |
(65) |
Es liegen stichhaltige Beweise für Sicherheitsmängel bei dem in Venezuela zugelassenen Luftfahrtunternehmen Estelar Latinoamerica vor. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (16). |
(66) |
Aufgrund dieser Mängel hat die Kommission im August 2011 Konsultationen mit den zuständigen Behörden Venezuelas aufgenommen und dabei ernsthafte Bedenken bezüglich der Sicherheit des Flugbetriebs von Estelar Latinoamerica vorgebracht sowie um Klärungen bezüglich der von den zuständigen Behörden und dem Unternehmen ergriffenen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel gebeten. Die zuständigen Behörden haben auf diese Ersuchen weder angemessen noch rechtzeitig reagiert. |
(67) |
Estelar Latinoamerica und die zuständigen Behörden Venezuelas haben sich auf der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom 21. März 2012 geäußert. Das Luftfahrtunternehmen legte sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis sowie die kompletten damit verbundenen Betriebsspezifikationen vor. Es gab an, es habe Maßnahmen zur Beseitigung der bei Vorfeldinspektionen festgestellten Mängel ergriffen, die die Zustimmung der zuständigen Behörden Frankreichs gefunden haben, und legte entsprechende Nachweise vor. Die zuständigen Behörden gaben an, dass sie die gebührende Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorfeldinspektionen bei der Beaufsichtigung des Luftfahrtunternehmens sicherstellen werden. |
(68) |
Die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss würdigten die unverzügliche Reaktion des Luftfahrtunternehmens und sein transparentes Vorgehen bei der Behebung der festgestellten Sicherheitsmängel. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten jedoch die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch das Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Unternehmens weiterhin überprüfen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Auflagen durchzusetzen. |
(69) |
Der Kommission wurden bisher keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die übrigen Luftfahrtunternehmen, die in der am 21. November 2011 aktualisierten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten. |
(70) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt. |
2. |
Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Siim KALLAS
Vizepräsident
(1) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
(2) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.
(3) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
(4) Erwägungsgründe 14 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1197/2011, ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 15.
(5) Standardbericht Nr. DGAC/F-2011-1879.
(6) Erwägungsgründe 60 bis 64 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 18.
(7) Erwägungsgründe 65 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006, ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 18.
(8) DGAC/F-2010-1761; CAA-NL-2010-68; CAA-NL-2010-210; LBA/D-2010-656; DGAC/F-2010-850; ENAC-IT-2010-400; DGAC/F-2010-2060; DGAC/F-2010-1571; DGAC/F-2010-498.
(9) LBA/D-2010-1258; DGAC/F-2010-841.
(10) Erwägungsgründe 43 bis 51 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 vom 22. November 2010, ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 49.
(11) ABl. L 109 vom 19.04.2008, S. 7.
(12) Erwägungsgründe 74 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 273/2010 vom 30. März 2010, ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 32.
(13) Erwägungsgründe 36 bis 49 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011, ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 19.
(14) Berichte AESA-E-2011-234, -326, -412, -553, -663, -715, -832, -895 und AESA-E-2012-1.
(15) Berichte DGAC/F-2011-663, -972, -1159, -2385, -2636.
(16) Berichte DGAC/F-2011-632, -990, -1636, -1863, -2332.
ANHANG A
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER EU UNTERSAGT IST (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
BLUE WING AIRLINES |
SRBWA-01/2002 |
BWI |
Suriname |
CONSORCIO VENEZOLANO DE INDUSTRIAS AERONAUTICAS Y SERVICIOS AEREOS, S.A. „CONVIASA” |
VCV-DB-10 |
VCV |
Bolivarische Republik Venezuela |
MERIDIAN AIRWAYS LTD |
AOC 023 |
MAG |
Republik Ghana |
ROLLINS AIR |
HR-005 |
RAV |
Honduras |
SILVERBACK CARGO FREIGHTERS |
Unbekannt |
VRB |
Republik Ruanda |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Islamische Republik Afghanistan |
ARIANA AFGHAN AIRLINES |
AOC 009 |
AFG |
Islamische Republik Afghanistan |
KAM AIR |
AOC 001 |
KMF |
Islamische Republik Afghanistan |
PAMIR AIRLINES |
Unbekannt |
PIR |
Islamische Republik Afghanistan |
SAFI AIRWAYS |
AOC 181 |
SFW |
Islamische Republik Afghanistan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich |
|
|
Republik Angola |
AEROJET |
AO 008-01/11 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR26 |
AO 003-01/11-DCD |
DCD |
Republik Angola |
AIR GICANGO |
009 |
Unbekannt |
Republik Angola |
AIR JET |
AO 006-01/11-MBC |
MBC |
Republik Angola |
AIR NAVE |
017 |
Unbekannt |
Republik Angola |
ANGOLA AIR SERVICES |
006 |
Unbekannt |
Republik Angola |
DIEXIM |
007 |
Unbekannt |
Republik Angola |
FLY540 |
AO 004-01 FLYA |
Unbekannt |
Republik Angola |
GIRA GLOBO |
008 |
GGL |
Republik Angola |
HELIANG |
010 |
Unbekannt |
Republik Angola |
HELIMALONGO |
AO 005-01/11 |
Unbekannt |
Republik Angola |
MAVEWA |
016 |
Unbekannt |
Republik Angola |
SONAIR |
AO 002-01/10-SOR |
SOR |
Republik Angola |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Benin |
AERO BENIN |
PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS |
AEB |
Republik Benin |
AFRICA AIRWAYS |
Unbekannt |
AFF |
Republik Benin |
ALAFIA JET |
PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS |
N/A |
Republik Benin |
BENIN GOLF AIR |
PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS |
BGL |
Republik Benin |
BENIN LITTORAL AIRWAYS |
PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS |
LTL |
Republik Benin |
COTAIR |
PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS |
COB |
Republik Benin |
ROYAL AIR |
PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS |
BNR |
Republik Benin |
TRANS AIR BENIN |
PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS |
TNB |
Republik Benin |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Kongo |
AERO SERVICE |
RAC06-002 |
RSR |
Republik Kongo |
EQUAFLIGHT SERVICES |
RAC 06-003 |
EKA |
Republik Kongo |
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO |
RAC 06-004 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
TRANS AIR CONGO |
RAC 06-001 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A. |
RAC 06-014 |
Unbekannt |
Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Demokratische Republik Kongo |
AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER |
409/CAB/MIN/TVC/051/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KASAI |
409/CAB/MIN/ TVC/036/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KATANGA |
409/CAB/MIN/TVC/031/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR TROPIQUES |
409/CAB/MIN/TVC/029/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BLUE AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/028/08 |
BUL |
Demokratische Republik Kongo |
BRAVO AIR CONGO |
409/CAB/MIN/TC/0090/2006 |
BRV |
Demokratische Republik Kongo |
BUSINESS AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/048/09 |
ABB |
Demokratische Republik Kongo |
BUSY BEE CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/052/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
CETRACA AVIATION SERVICE |
409/CAB/MIN/TVC/026/08 |
CER |
Demokratische Republik Kongo |
CHC STELLAVIA |
409/CAB/MIN/TC/0050/2006 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
CONGO EXPRESS |
409/CAB/MIN/TVC/083/2009 |
EXY |
Demokratische Republik Kongo |
COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA) |
409/CAB/MIN/TVC/035/08 |
CAA |
Demokratische Republik Kongo |
DOREN AIR CONGO |
409/CAB/MIN/TVC/0032/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA) |
409/CAB/MIN/TVC/003/08 |
EWS |
Demokratische Republik Kongo |
FILAIR |
409/CAB/MIN/TVC/037/08 |
FIL |
Demokratische Republik Kongo |
GALAXY KAVATSI |
409/CAB/MIN/TVC/027/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR) |
409/CAB/MIN/TVC/053/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GOMA EXPRESS |
409/CAB/MIN/TC/0051/2006 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GOMAIR |
409/CAB/MIN/TVC/045/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
HEWA BORA AIRWAYS (HBA) |
409/CAB/MIN/TVC/038/08 |
ALX |
Demokratische Republik Kongo |
INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB) |
409/CAB/MIN/TVC/033/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
JET CONGO AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KIN AVIA |
409/CAB/MIN/TVC/042/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KORONGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TVC/001/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC) |
Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205) |
LCG |
Demokratische Republik Kongo |
MALU AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/04008 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
MANGO AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/034/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SAFE AIR COMPANY |
409/CAB/MIN/TVC/025/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SERVICES AIR |
409/CAB/MIN/TVC/030/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
STELLAR AIRWAYS |
AAC/DG/DTA/TM/787/2011 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SWALA AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/050/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TMK AIR COMMUTER |
409/CAB/MIN/TVC/044/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRACEP CONGO AVIATION |
409/CAB/MIN/TVC/046/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRANS AIR CARGO SERVICES |
409/CAB/MIN/TVC/024/08 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
WIMBI DIRA AIRWAYS |
409/CAB/MIN/TVC/039/08 |
WDA |
Demokratische Republik Kongo |
ZAABU INTERNATIONAL |
409/CAB/MIN/TVC/049/09 |
Unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
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|
Dschibuti |
DAALLO AIRLINES |
Unbekannt |
DAO |
Dschibuti |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
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Äquatorialguinea |
CRONOS AIRLINES |
2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
CEIBA INTERCONTINENTAL |
2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS |
CEL |
Äquatorialguinea |
PUNTO AZUL |
2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS |
Unbekannt |
Äquatorialguinea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines, Ekspres Transportasi Antarbenua, Indonesia Air Asia und Metro Batavia, einschließlich |
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|
Republik Indonesien |
AIR PACIFIC UTAMA |
135-020 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ALFA TRANS DIRGANTATA |
135-012 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ASCO NUSA AIR |
135-022 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ASI PUDJIASTUTI |
135-028 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
AVIASTAR MANDIRI |
135-029 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
DABI AIR NUSANTARA |
135-030 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
DERAYA AIR TAXI |
135-013 |
DRY |
Republik Indonesien |
DERAZONA AIR SERVICE |
135-010 |
DRZ |
Republik Indonesien |
DIRGANTARA AIR SERVICE |
135-014 |
DIR |
Republik Indonesien |
EASTINDO |
135-038 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ENGGANG AIR SERVICE |
135-045 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
ERSA EASTERN AVIATION |
135-047 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
GATARI AIR SERVICE |
135-018 |
GHS |
Republik Indonesien |
INDONESIA AIR TRANSPORT |
121-034 |
IDA |
Republik Indonesien |
INTAN ANGKASA AIR SERVICE |
135-019 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
JOHNLIN AIR TRANSPORT |
135-043 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
KAL STAR |
121-037 |
KLS |
Republik Indonesien |
KARTIKA AIRLINES |
121-003 |
KAE |
Republik Indonesien |
KURA-KURA AVIATION |
135-016 |
KUR |
Republik Indonesien |
LION MENTARI AIRLINES |
121-010 |
LNI |
Republik Indonesien |
MANUNGGAL AIR SERVICE |
121-020 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MATTHEW AIR NUSANTARA |
135-048 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
MERPATI NUSANTARA AIRLINES |
121-002 |
MNA |
Republik Indonesien |
MIMIKA AIR |
135-007 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NATIONAL UTILITY HELICOPTER |
135-011 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NUSANTARA AIR CHARTER |
121-022 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NUSANTARA BUANA AIR |
135-041 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
NYAMAN AIR |
135-042 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PELITA AIR SERVICE |
121-008 |
PAS |
Republik Indonesien |
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA |
135-026 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
PURA WISATA BARUNA |
135-025 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
RIAU AIRLINES |
121-016 |
RIU |
Republik Indonesien |
SAMPOERNA AIR NUSANTARA |
135-036 |
SAE |
Republik Indonesien |
SAYAP GARUDA INDAH |
135-004 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SKY AVIATION |
135-044 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SMAC |
135-015 |
SMC |
Republik Indonesien |
SRIWIJAYA AIR |
121-035 |
SJY |
Republik Indonesien |
SURVEI UDARA PENAS |
135-006 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
SURYA AIR |
135-046 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRANSNUSA AVIATION MANDIRI |
121-048 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRANSWISATA PRIMA AVIATION |
135-021 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE |
121-038 |
XAR |
Republik Indonesien |
TRAVIRA UTAMA |
135-009 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
TRI MG INTRA ASIA AIRLINES |
121-018 |
TMG |
Republik Indonesien |
TRIGANA AIR SERVICE |
121-006 |
TGN |
Republik Indonesien |
UNINDO |
135-040 |
Unbekannt |
Republik Indonesien |
WING ABADI AIRLINES |
121-012 |
WON |
Republik Indonesien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich |
|
|
Republik Kasachstan |
AERO AIR COMPANY |
AK-0429-10 |
ILK |
Republik Kasachstan |
AIR ALMATY |
AK-0409-09 |
LMY |
Republik Kasachstan |
AIR TRUST AIRCOMPANY |
AK-0412-10 |
RTR |
Republik Kasachstan |
AK SUNKAR AIRCOMPANY |
AK-0396-09 |
AKS |
Republik Kasachstan |
ASIA CONTINENTAL AIRLINES |
AK-0345-08 |
CID |
Republik Kasachstan |
ASIA WINGS |
AK-0390-09 |
AWA |
Republik Kasachstan |
ATMA AIRLINES |
AK-0437-10 |
AMA |
Republik Kasachstan |
AVIA-JAYNAR / AVIA-ZHAYNAR |
AK-0435-10 |
SAP |
Republik Kasachstan |
BEYBARS AIRCOMPANY |
AK-0383-09 |
BBS |
Republik Kasachstan |
BERKUT AIR/BEK AIR |
AK-0428-10 |
BEK |
Republik Kasachstan |
BURUNDAYAVIA AIRLINES |
AK-0415-10 |
BRY |
Republik Kasachstan |
COMLUX |
AK-0399-09 |
KAZ |
Republik Kasachstan |
DETA AIR |
AK-0417-10 |
DET |
Republik Kasachstan |
EAST WING |
AK-0411-09 |
EWZ |
Republik Kasachstan |
EASTERN EXPRESS |
AK-0427-10 |
LIS |
Republik Kasachstan |
EURO-ASIA AIR |
AK-0384-09 |
EAK |
Republik Kasachstan |
EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL |
AK-0389-09 |
KZE |
Republik Kasachstan |
FLY JET KZ |
AK-0391-09 |
FJK |
Republik Kasachstan |
INVESTAVIA |
AK-0342-08 |
TLG |
Republik Kasachstan |
IRTYSH AIR |
AK-0439-11 |
MZA |
Republik Kasachstan |
JET AIRLINES |
AK-0419-10 |
SOZ |
Republik Kasachstan |
JET ONE |
AK-0433-10 |
JKZ |
Republik Kasachstan |
KAZAIR JET |
AK-0387-09 |
KEJ |
Republik Kasachstan |
KAZAIRTRANS AIRLINE |
AK-0349-09 |
KUY |
Republik Kasachstan |
KAZAIRWEST |
AK-0404-09 |
KAW |
Republik Kasachstan |
KAZAVIASPAS |
AK-0405-09 |
KZS |
Republik Kasachstan |
MEGA AIRLINES |
AK-0424-10 |
MGK |
Republik Kasachstan |
MIRAS |
AK-0402-09 |
MIF |
Republik Kasachstan |
PRIME AVIATION |
AK-0393-09 |
PKZ |
Republik Kasachstan |
SAMAL AIR |
AK-0407-09 |
SAV |
Republik Kasachstan |
SAYAKHAT AIRLINES |
AK-0426-10 |
SAH |
Republik Kasachstan |
SEMEYAVIA |
AK-400-09 |
SMK |
Republik Kasachstan |
SCAT |
AK-0420-10 |
VSV |
Republik Kasachstan |
SKYBUS |
AK-0432-10 |
BYK |
Republik Kasachstan |
SKYJET |
AK-0398-09 |
SEK |
Republik Kasachstan |
UST-KAMENOGORSK / AIR DIVISION OF EKA |
AK-0440-11 |
UCK |
Republik Kasachstan |
ZHETYSU AIRCOMPANY |
AK-0438-11 |
JTU |
Republik Kasachstan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Kirgisische Republik |
AIR MANAS |
17 |
MBB |
Kirgisische Republik |
ASIAN AIR |
36 |
AZZ |
Kirgisische Republik |
AVIA TRAFFIC COMPANY |
23 |
AVJ |
Kirgisische Republik |
AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK) |
08 |
BSC |
Kirgisische Republik |
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS) |
13 |
CBK |
Kirgisische Republik |
CLICK AIRWAYS |
11 |
CGK |
Kirgisische Republik |
DAMES |
20 |
DAM |
Kirgisische Republik |
EASTOK AVIA |
15 |
EEA |
Kirgisische Republik |
ITEK AIR |
04 |
IKA |
Kirgisische Republik |
KYRGYZ TRANS AVIA |
31 |
KTC |
Kirgisische Republik |
KYRGYZSTAN |
03 |
LYN |
Kirgisische Republik |
KYRGYZSTAN AIRLINE |
Unbekannt |
KGA |
Kirgisische Republik |
S GROUP AVIATION |
6 |
SGL |
Kirgisische Republik |
SKY WAY AIR |
21 |
SAB |
Kirgisische Republik |
TRAST AERO |
05 |
TSJ |
Kirgisische Republik |
VALOR AIR |
07 |
VAC |
Kirgisische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. |
|
|
Liberia |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich |
|
|
Gabunische Republik |
AFRIC AVIATION |
010/MTAC/ANAC-G/DSA |
Unbekannt |
Gabunische Republik |
AIR SERVICES SA |
004/MTAC/ANAC-G/DSA |
RVS |
Gabunische Republik |
AIR TOURIST (ALLEGIANCE) |
007/MTAC/ANAC-G/DSA |
LGE |
Gabunische Republik |
NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE) |
008/MTAC/ANAC-G/DSA |
NRG |
Gabunische Republik |
SCD AVIATION |
005/MTAC/ANAC-G/DSA |
SCY |
Gabunische Republik |
SKY GABON |
009/MTAC/ANAC-G/DSA |
SKG |
Gabunische Republik |
SOLENTA AVIATION GABON |
006/MTAC/ANAC-G/DSA |
Unbekannt |
Gabunische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Islamischen Republik Mauretanien, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Islamische Republik Mauretanien |
MAURITANIA AIRLINES (MAURITANIA AIRLINES INTERNATIONAL) |
001/2011/DG/ANAC |
MAI |
Islamische Republik Mauretanien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Mosambik |
MOZAMBIQUE AIRLINES – LINHAS AEREAS DE MOÇAMBIQUE |
MOZ-01/2010 |
LAM |
Republik Mosambik |
MOZAMBIQUE EXPRESS/MEX |
02 von 2010 |
MXE |
Republik Mosambik |
TRANS AIRWAYS/KAYA AIRLINES |
03 von 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
HELICOPTEROS CAPITAL |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CFA MOZAMBIQUE |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
UNIQUE AIR CHARTER |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
AEROVISAO DE MOZAMBIQUE |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
SAFARI AIR |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
ETA AIR CHARTER LDA |
04 von 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
EMILIO AIR CHARTER LDA |
05 von 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
CFM-TTA SA |
07 von 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
AERO-SERVICOS SARL |
08 von 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
VR CROPSPRAYERS LDA |
06 von 2010 |
Unbekannt |
Republik Mosambik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Philippinen, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik der Philippinen |
AEROEQUIPEMENT AVIATION |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AEROMAJESTIC |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AEROWURKS AERIAL SPRAYING SERVICES |
2010030 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AIR ASIA PHILIPPINES |
|
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AIR PHILIPPINES CORPORATION |
2009006 |
GAP |
Republik der Philippinen |
AIR WOLF AVIATION INC. |
200911 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AIRTRACK AGRICULTURAL CORPORATION |
2010027 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ASIA AIRCRAFT OVERSEAS PHILIPPINES INC. |
4AN9800036 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AVIATION TECHNOLOGY INNOVATORS, INC. |
4AN2007005 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AVIATOUR'S FLY'N INC. |
200910 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
AYALA AVIATION CORP. |
4AN9900003 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
BEACON |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
BENDICE TRANSPORT MANAGEMENT INC. |
4AN2008006 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CANADIAN HELICOPTERS PHILIPPINES INC. |
4AN9800025 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CEBU PACIFIC AIR |
2009002 |
CEB |
Republik der Philippinen |
CERTEZA INFOSYSTEMS CORP. |
2011040 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CHEMTRAD AVIATION CORPORATION |
2009018 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CM AERO SERVICES |
20110401 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CORPORATE AIR |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
CYCLONE AIRWAYS |
4AN9900008 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
FAR EAST AVIATION SERVICES |
2009013 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
F.F. CRUZ AND COMPANY, INC. |
2009017 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
HUMA CORPORATION |
2009014 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
INAEC AVIATION CORP. |
4AN2002004 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
INTERISLAND AIRLINES |
2010023 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ISLAND AVIATION |
2009009 |
SOY |
Republik der Philippinen |
ISLAND HELICOPTER SERVICES |
2011043 |
SOY |
Republik der Philippinen |
ISLAND TRANSVOYAGER |
2010022 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
LION AIR, INCORPORATED |
2009019 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MACRO ASIA AIR TAXI SERVICES |
2010029 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MID-SEA EXPRESS |
|
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MINDANAO RAINBOW AGRICULTURAL DEVELOPMENT SERVICES |
2009016 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
MISIBIS AVIATION & DEVELOPMENT CORP |
2010020 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
NORTHSKY AIR INC. |
2011042 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
OMNI AVIATION CORP. |
2010033 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
PACIFIC EAST ASIA CARGO AIRLINES, INC. |
4AS9800006 |
PEC |
Republik der Philippinen |
PACIFIC AIRWAYS CORPORATION |
4AN9700007 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
PACIFIC ALLIANCE CORPORATION |
4AN2006001 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
PHILIPPINE AIRLINES |
2009001 |
PAL |
Republik der Philippinen |
PHILIPPINE AGRICULTURAL AVIATION CORP. |
4AN9800015 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ROYAL AIR CHARTER SERVICES INC. |
2010024 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ROYAL STAR AVIATION, INC. |
2010021 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SOUTH EAST ASIA AIRLINE INC. (SEAIR) |
2009 004 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SOUTHERN AIR FLIGHT SERVICES |
2011045 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SOUTHSTAR AVIATION COMPANY, INC. |
4AN9800037 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SPIRIT OF MANILA AIRLINES CORPORATION |
2009008 |
MNP |
Republik der Philippinen |
SUBIC INTERNATIONAL AIR CHARTER |
4AN9900010 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
SUBIC SEAPLANE, INC. |
4AN2000002 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
TOPFLITE AIRWAYS, INC. |
4AN9900012 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
TRANSGLOBAL AIRWAYS CORPORATION |
2009007 |
TCU |
Republik der Philippinen |
WORLD AVIATION, CORP. |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
WCC AVIATION COMPANY |
2009015 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
YOKOTA AVIATION, INC. |
Unbekannt |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ZENITH AIR, INC. |
2009012 |
Unbekannt |
Republik der Philippinen |
ZEST AIRWAYS INCORPORATED |
2009003 |
RIT |
Republik der Philippinen |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
São Tomé und Príncipe |
AFRICA CONNECTION |
10/AOC/2008 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD |
01/AOC/2007 |
BGI |
São Tomé und Príncipe |
EXECUTIVE JET SERVICES |
03/AOC/2006 |
EJZ |
São Tomé und Príncipe |
GLOBAL AVIATION OPERATION |
04/AOC/2006 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
GOLIAF AIR |
05/AOC/2001 |
GLE |
São Tomé und Príncipe |
ISLAND OIL EXPLORATION |
01/AOC/2008 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
STP AIRWAYS |
03/AOC/2006 |
STP |
São Tomé und Príncipe |
TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD |
02/AOC/2002 |
TFK |
São Tomé und Príncipe |
TRANSCARG |
01/AOC/2009 |
Unbekannt |
São Tomé und Príncipe |
TRANSLIZ AVIATION (TMS) |
02/AOC/2007 |
TMS |
São Tomé und Príncipe |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sierra Leone |
AIR RUM, LTD |
Unbekannt |
RUM |
Sierra Leone |
DESTINY AIR SERVICES, LTD |
Unbekannt |
DTY |
Sierra Leone |
HEAVYLIFT CARGO |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD |
Unbekannt |
ORJ |
Sierra Leone |
PARAMOUNT AIRLINES, LTD |
Unbekannt |
PRR |
Sierra Leone |
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD |
Unbekannt |
SVT |
Sierra Leone |
TEEBAH AIRWAYS |
Unbekannt |
Unbekannt |
Sierra Leone |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Republik Sudan |
ALFA AIRLINES |
054 |
AAJ |
Republik Sudan |
ALMAJAL AVIATION SERVICE |
015 |
MGG |
Republik Sudan |
ALMAJARA AVIATION |
Unbekannt |
MJA |
Republik Sudan |
ATTICO AIRLINES (TRANS ATTICO) |
023 |
ETC |
Republik Sudan |
AZZA TRANSPORT COMPANY |
012 |
AZZ |
Republik Sudan |
BADER AIRLINES |
035 |
BDR |
Republik Sudan |
FOURTY EIGHT AVIATION |
054 |
WHB |
Republik Sudan |
GREEN FLAG AVIATION |
017 |
Unkown |
Republik Sudan |
MARSLAND COMPANY |
040 |
MSL |
Republik Sudan |
NOVA AIRLINES |
001 |
NOV |
Republik Sudan |
SUDAN AIRWAYS |
Unbekannt |
SUD |
Republik Sudan |
SUDANESE STATES AVIATION COMPANY |
010 |
SNV |
Republik Sudan |
SUN AIR COMPANY |
051 |
SNR |
Republik Sudan |
TARCO AIRLINES |
056 |
Unbekannt |
Republik Sudan |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Swasiland |
SWAZILAND AIRLINK |
Unbekannt |
SZL |
Swasiland |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Sambia |
ZAMBEZI AIRLINES |
Z/AOC/001/2009 |
ZMA |
Sambia |
(1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
ANHANG B
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EU BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftfahrzeugbetreibers |
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten |
Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer |
Eintragungsstaat |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AIR KORYO |
GAC-AOC/KOR-01 |
KOR |
DPRK |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU- 204 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 |
DPRK |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AFRIJET (2) |
002/MTAC/ANAC-G/DSA |
ABS |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ; TR-AFR |
Gabunische Republik |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AIR ASTANA (3) |
AK-0388-09 |
KZR |
Kasachstan |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters B-767, 4 Luftfahrzeugen des Musters B-757, 10 Luftfahrzeugen der Muster A319/320/321, 5 Luftfahrzeugen des Musters Fokker 50 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB, P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS |
Aruba (Königreich der Niederlande) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AIRLIFT INTERNATIONAL (GH) LTD |
AOC 017 |
ALE |
Republik Ghana |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters DC8-63F |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9G-TOP und 9G-RAC |
Republik Ghana |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AIR MADAGASCAR |
5R-M01/2009 |
MDG |
Madagaskar |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-300, 2 Luftfahrzeugen des Musters ATR 72-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-500, 1 Luftfahrzeug des Musters ATR 42-320 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5R-MFH, 5R-MFI, 5R-MJE, 5R-MJF, 5R-MJG, 5R-MVT, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF |
Republik Madagaskar |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AIR SERVICE COMORES |
06-819/TA-15/DGACM |
KMD |
Komoren |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) |
Komoren |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GABON AIRLINES (4) |
001/MTAC/ANAC |
GBK |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B-767-200 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP |
Gabunische Republik |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IRAN AIR (5) |
FS100 |
IRA |
Islamische Republik Iran |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters A-300, 8 Luftfahrzeugen des Musters A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters B-737 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
|
Islamische Republik Iran |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
JORDAN AVIATION |
C002 |
JAV |
Haschemitisches Königreich Jordanien |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 8 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737, 2 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A-310, 1 Luftfahrzeug des Musters Airbus A-320 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von:
|
Haschemitisches Königreich Jordanien |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) |
003/MTAC/ANAC-G/DSA |
NVS |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG |
Gabunische Republik; Republik Südafrika |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TAAG ANGOLA AIRLINES |
001 |
DTA |
Republik Angola |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 5 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B-737-700 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ |
Republik Angola |
(1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(2) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
(3) Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
(4) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Union zu nutzen.
(5) Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Europäische Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.
4.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/36 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 296/2012 DER KOMMISSION
vom 3. April 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. April 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
CR |
48,1 |
IL |
107,9 |
|
MA |
68,6 |
|
TN |
102,9 |
|
TR |
98,2 |
|
ZZ |
85,1 |
|
0707 00 05 |
JO |
225,1 |
TR |
158,7 |
|
ZZ |
191,9 |
|
0709 91 00 |
EG |
68,9 |
ZZ |
68,9 |
|
0709 93 10 |
JO |
225,1 |
MA |
45,1 |
|
TR |
88,5 |
|
ZZ |
119,6 |
|
0805 10 20 |
EG |
50,8 |
IL |
74,2 |
|
MA |
50,4 |
|
TN |
56,4 |
|
TR |
61,6 |
|
ZA |
47,4 |
|
ZZ |
56,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
69,2 |
MX |
39,8 |
|
TR |
54,9 |
|
ZZ |
54,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
88,4 |
BR |
85,7 |
|
CA |
120,7 |
|
CL |
102,9 |
|
CN |
88,9 |
|
MA |
49,8 |
|
MK |
31,8 |
|
US |
167,0 |
|
UY |
72,9 |
|
ZA |
74,7 |
|
ZZ |
88,3 |
|
0808 30 90 |
AR |
100,0 |
CL |
124,6 |
|
CN |
55,7 |
|
ZA |
116,7 |
|
ZZ |
99,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.