ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.095.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
31. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 286/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 287/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Triflusulfuron ( 1 )

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 289/2012 der Kommission vom 30. März 2012 zur Festsetzung der ab dem 1. April 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 286/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2012

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden die Vorschriften für die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Textilfaseranteile festgelegt, um die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Union nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

(3)

Zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 an den technischen Fortschritt muss die Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser in die Listen der Textilfaserbezeichnungen in den Anhängen I und IX dieser Verordnung aufgenommen werden.

(4)

In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.

(5)

Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern festgelegt werden.

(6)

Die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), geändert durch die Richtlinie 2011/74/EU der Kommission (3), und die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU der Kommission (5), enthalten die Textilfaserbezeichnung Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser. Da die Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit Wirkung vom 8. Mai 2012 aufgehoben werden, ist es erforderlich, die entsprechende Textilfaserbezeichnung mit Wirkung von diesem Datum in die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Mai 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.

(3)   ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 32.

(4)   ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.

(5)   ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 30.


ANHANG

Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Zeile 49 angefügt:

„49.

Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser

Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Gewichtsprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht“.

2.

Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Übersichtstabelle erhält folgende Fassung:

Übersichtstabelle

Methode

Anwendungsbereich (*1)

Reagenz

Löslicher Bestandteil

Unlöslicher Bestandteil

1.

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Aceton

2.

Bestimmte Eiweißfasern

Bestimmte andere Fasern

Hypochlorit

3.

Viskose, Cupro und bestimmte Modalarten

Bestimmte andere Fasern

Ameisensäure-Zinkchlorid

4.

Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

80 %ige Ameisensäure

5.

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Benzylalkohol

6.

Triacetat oder Polylactid

Bestimmte andere Fasern

Dichlormethan

7.

Bestimmte Zellulosefasern

Bestimmte andere Fasern

75 %ige Schwefelsäure m/m

8.

Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Dimethylformamid

9.

Bestimmte Polychloridfasern

Bestimmte andere Fasern

Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5 %) v/v

10.

Acetat

Bestimmte andere Fasern

Essigsäure

11.

Seide, Polyamid oder Nylon

Bestimmte andere Fasern

75 %ige Schwefelsäure m/m

12.

Jute

Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

Stickstoffbestimmungsverfahren

13.

Polypropylen

Bestimmte andere Fasern

Xylol

14.

Bestimmte Fasern

Bestimmte andere Fasern

Konzentrierte Schwefelsäure

15.

Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate

Bestimmte andere Fasern

Cyclohexanon

16.

Melamin

Bestimmte andere Fasern

90 %ige heiße Ameisensäure

b)

Nummer 1.2 von Methode Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Manila (10), ALFA (11), Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Dieses Verfahren ist unter keinen Umständen auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“

c)

Nummer 1.2 von Methode Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastan (43), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“

d)

Verfahren Nr. 3 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

VISKOSE, CUPRO ODER BESTIMMTE MODALARTEN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Methode mit Ameisensäuren und Zinkchlorid)“

ii)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Baumwolle (5), Polypropylen (37), Elastolefin (46) und Melamin (47).

Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.

Die Methode gilt nicht für Gemische, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch das Vorhandensein bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.“

iii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Baumwolle beträgt er 1,02 und für Melamin 1,01.“

e)

Methode Nr. 5 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

ACETAT UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Benzylalkohol-Verfahren)“

ii)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Triacetat (24), Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“

f)

Methode Nr. 6 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

TRIACETAT- ODER POLYLACTIDFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Dichlormethan-Verfahren)“

ii)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Anmerkung:

Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist die Methode nicht anwendbar.“

g)

Methode Nr. 7 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

BESTIMMTE ZELLULOSEFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)“

ii)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“

iii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.“

h)

Nummer 1.2 von Methode Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“

i)

Nummer 1.2 von Methode Nr. 9 erhält folgende Fassung:

„2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polylacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Ist der Gehalt an Wolle oder Seide im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 2 anzuwenden.

Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 4 anzuwenden.“

j)

Methode Nr. 10 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

ACETATFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Essigsäure-Verfahren)“

ii)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

bestimmten Polychloridfasern (27), und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“

k)

Methode Nr. 11 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

SEIDE ODER POLYAMID UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)“

ii)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Methode gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

1.

Seide (4) oder Polyamid oder Nylon (30)

mit

2.

Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“

iii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   PRINZIP

Die Seidenfasern bzw. Polyamid- oder Nylonfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit 75-gewichtsprozentiger Schwefelsäure herausgelöst (*2).

Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen. Seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse des Gemischs ausgedrückt. Der Anteil an trockener Seide bzw. trockenem Polyamid oder Nylon wird durch Differenzbildung ermittelt.“

(*2)  Wildseiden, wie zum Beispiel Tussahseide, werden mit 75 %iger Schwefelsäure nicht vollständig herausgelöst.“ "

iv)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   ANALYSENGANG

Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

Die in einem mindestens 200 ml fassenden Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml 75 %iger Schwefelsäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen, kräftig geschüttelt und 30 Minuten bei Raumtemperatur stehen gelassen. Erneut schütteln, 30 Minuten stehen lassen. Ein letztes Mal schütteln und den Inhalt des Kolbens in den gewogenen Glasfiltertiegel überführen. Etwa im Kolben zurückbleibende Fasern werden mit 75 %iger Schwefelsäure nachgespült. Der Rückstand wird im Filtertiegel nacheinander mit 50 ml verdünnter Schwefelsäure, 50 ml Wasser und 50 ml verdünntem Ammoniak ausgewaschen. Die Fasern müssen jedes Mal etwa 10 Minuten lang mit der Flüssigkeit in Kontakt bleiben, bevor abgesaugt wird. Schließlich wird mit Wasser nachgewaschen, wobei die Fasern 30 Minuten im Wasser verbleiben. Die Restflüssigkeit wird unter Absaugen entfernt, Tiegel und Rückstand werden getrocknet, abgekühlt und gewogen.

Im Fall von binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern ist nach dem Überführen der Fasern in den gewogenen Glasfiltertiegel und vor Anwendung des beschriebenen Waschverfahrens der Rückstand im Filtertiegel zweimal jeweils mit 50 ml 75 %iger Schwefelsäure auszuwaschen.“

v)

Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Wolle beträgt er 0,985, für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern 1,005 und für Melamin 1,01.

6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt; nur bei binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern liegt das Konfidenzintervall bei maximal ± 2.“

l)

Verfahren Nr. 14 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

BESTIMMTE FASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit konzentrierter Schwefelsäure)“

ii)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Polychloridfasern (27) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

Die betreffenden Modacrylfasern sind diejenigen, die bei Behandlung in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte bei 20 °C: 1,84) eine klare Lösung ergeben.

Dieses Verfahren kann insbesondere anstelle der Methoden Nr. 8 und 9 angewendet werden.“

iii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   PRINZIP

Alle Bestandteile außer Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (d. h. die unter 1.1 genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte bei 20 °C: 1,84) herausgelöst. Der aus Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.“

iv)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Melamin und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.“

m)

Methode Nr. 16 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

(Verfahren mit heißer Ameisensäure)“

ii)

Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

„2.

Baumwolle (5), Aramid (31) und Polypropylen (37).“

3)

In Anhang IX wird die folgende Zeile 49 angefügt:

„49.

Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser

1,00“.


(*2)  Wildseiden, wie zum Beispiel Tussahseide, werden mit 75 %iger Schwefelsäure nicht vollständig herausgelöst.“ “


(*1)  Die Fasern sind unter der jeweiligen Methode genau aufgelistet.“


31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 287/2012 DER KOMMISSION

vom 30. März 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Triflusulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission (2) wurde Triflusulfuron als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, und zwar für Anwendungen als Herbizid bei Zucker- und Futterrüben in einer Menge von maximal 60 g/ha und nur in jedem dritten Jahr auf demselben Feld. Des Weiteren enthielt diese Richtlinie das Verbot, Laub behandelter Kulturen an Nutztiere zu verfüttern. Hinsichtlich der Reinheit des Wirkstoffs wurde für die Verunreinigung N,N-Dimethyl-6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-triazin-2,4-diamin ein Höchstgehalt von 6 g/kg festgelegt.

(2)

Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) aufgeführt.

(3)

Am 25. Juni 2010 stellte der Antragsteller, auf dessen Antrag Triflusulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden war, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Triflusulfuron. Beantragt wurde die Streichung der Einschränkungen bezüglich der Anwendung als Herbizid und des Höchstgehalts der im Erwägungsgrund 1 genannten Verunreinigung. Dem Antrag lagen zusätzliche Informationen bei. Er wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (5) als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war.

(4)

Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen und erstellte ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts. Er übermittelte dieses Addendum am 17. Dezember 2010 der Kommission, die es an die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Stellungnahme weiterleitete. Das Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 9. März 2012 in Form eines Addendums zum Beurteilungsbericht der Kommission für Triflusulfuron abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass die beantragte Änderung der Genehmigungsbedingungen keine zusätzlichen Risiken zu den bereits bei der Genehmigung von Triflusulfuron und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigten Risiken birgt.

(6)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Im Anhang wird die Reihe 289, Triflusulfuron, Teil A wie folgt geändert:

1.

Die Spalte „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„≥ 960 g/kg“.

2.

Die Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 23.

(3)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(4)   ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(5)   ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.


31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 288/2012 DER KOMMISSION

vom 30. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CR

48,1

IL

73,5

MA

62,8

TN

60,1

TR

93,3

ZZ

67,6

0707 00 05

JO

225,1

TR

160,4

ZZ

192,8

0709 91 00

EG

76,0

ZZ

76,0

0709 93 10

JO

225,1

MA

50,1

TR

125,1

ZZ

133,4

0805 10 20

EG

41,8

IL

78,1

MA

53,5

TN

57,1

TR

64,7

ZA

45,1

ZZ

56,7

0805 50 10

EG

69,3

MX

39,8

TR

57,4

ZZ

55,5

0808 10 80

AR

87,2

BR

91,1

CA

137,4

CL

95,9

CN

87,8

MA

49,8

MK

31,8

US

173,8

UY

74,3

ZA

82,8

ZZ

91,2

0808 30 90

AR

101,2

CL

128,6

CN

52,9

ZA

103,7

ZZ

96,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 289/2012 DER KOMMISSION

vom 30. März 2012

zur Festsetzung der ab dem 1. April 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. April 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. April 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.3.2012-29.3.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

238,02

190,74

FOB-Preis USA

307,97

297,97

277,97

Golf-Prämie

88,08

19,23

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

15,95  EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).