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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.095.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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31.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 286/2012 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2012
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden die Vorschriften für die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Textilfaseranteile festgelegt, um die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Union nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft. |
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(3) |
Zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 an den technischen Fortschritt muss die Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser in die Listen der Textilfaserbezeichnungen in den Anhängen I und IX dieser Verordnung aufgenommen werden. |
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(4) |
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt. |
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(5) |
Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern festgelegt werden. |
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(6) |
Die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), geändert durch die Richtlinie 2011/74/EU der Kommission (3), und die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU der Kommission (5), enthalten die Textilfaserbezeichnung Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser. Da die Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit Wirkung vom 8. Mai 2012 aufgehoben werden, ist es erforderlich, die entsprechende Textilfaserbezeichnung mit Wirkung von diesem Datum in die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufzunehmen. |
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(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. Mai 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.
(2) ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.
(3) ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 32.
ANHANG
Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang I wird folgende Zeile 49 angefügt:
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2. |
Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3) |
In Anhang IX wird die folgende Zeile 49 angefügt:
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(*2) Wildseiden, wie zum Beispiel Tussahseide, werden mit 75 %iger Schwefelsäure nicht vollständig herausgelöst.“ “
(*1) Die Fasern sind unter der jeweiligen Methode genau aufgelistet.“
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31.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 287/2012 DER KOMMISSION
vom 30. März 2012
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Triflusulfuron
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission (2) wurde Triflusulfuron als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, und zwar für Anwendungen als Herbizid bei Zucker- und Futterrüben in einer Menge von maximal 60 g/ha und nur in jedem dritten Jahr auf demselben Feld. Des Weiteren enthielt diese Richtlinie das Verbot, Laub behandelter Kulturen an Nutztiere zu verfüttern. Hinsichtlich der Reinheit des Wirkstoffs wurde für die Verunreinigung N,N-Dimethyl-6-(2,2,2-trifluorethoxy)-1,3,5-triazin-2,4-diamin ein Höchstgehalt von 6 g/kg festgelegt. |
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(2) |
Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (4) aufgeführt. |
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(3) |
Am 25. Juni 2010 stellte der Antragsteller, auf dessen Antrag Triflusulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden war, einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Triflusulfuron. Beantragt wurde die Streichung der Einschränkungen bezüglich der Anwendung als Herbizid und des Höchstgehalts der im Erwägungsgrund 1 genannten Verunreinigung. Dem Antrag lagen zusätzliche Informationen bei. Er wurde an Frankreich gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (5) als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war. |
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(4) |
Der berichterstattende Mitgliedstaat bewertete die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen und erstellte ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts. Er übermittelte dieses Addendum am 17. Dezember 2010 der Kommission, die es an die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Stellungnahme weiterleitete. Das Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft und am 9. März 2012 in Form eines Addendums zum Beurteilungsbericht der Kommission für Triflusulfuron abgeschlossen. |
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(5) |
Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass die beantragte Änderung der Genehmigungsbedingungen keine zusätzlichen Risiken zu den bereits bei der Genehmigung von Triflusulfuron und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigten Risiken birgt. |
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(6) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Im Anhang wird die Reihe 289, Triflusulfuron, Teil A wie folgt geändert:
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1. |
Die Spalte „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „≥ 960 g/kg“. |
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2. |
Die Spalte „Sonderbestimmungen“, Teil A erhält folgende Fassung: „TEIL A Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 23.
(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
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31.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 288/2012 DER KOMMISSION
vom 30. März 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
CR |
48,1 |
|
IL |
73,5 |
|
|
MA |
62,8 |
|
|
TN |
60,1 |
|
|
TR |
93,3 |
|
|
ZZ |
67,6 |
|
|
0707 00 05 |
JO |
225,1 |
|
TR |
160,4 |
|
|
ZZ |
192,8 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
76,0 |
|
ZZ |
76,0 |
|
|
0709 93 10 |
JO |
225,1 |
|
MA |
50,1 |
|
|
TR |
125,1 |
|
|
ZZ |
133,4 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
41,8 |
|
IL |
78,1 |
|
|
MA |
53,5 |
|
|
TN |
57,1 |
|
|
TR |
64,7 |
|
|
ZA |
45,1 |
|
|
ZZ |
56,7 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
69,3 |
|
MX |
39,8 |
|
|
TR |
57,4 |
|
|
ZZ |
55,5 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
87,2 |
|
BR |
91,1 |
|
|
CA |
137,4 |
|
|
CL |
95,9 |
|
|
CN |
87,8 |
|
|
MA |
49,8 |
|
|
MK |
31,8 |
|
|
US |
173,8 |
|
|
UY |
74,3 |
|
|
ZA |
82,8 |
|
|
ZZ |
91,2 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
101,2 |
|
CL |
128,6 |
|
|
CN |
52,9 |
|
|
ZA |
103,7 |
|
|
ZZ |
96,6 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
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31.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 289/2012 DER KOMMISSION
vom 30. März 2012
zur Festsetzung der ab dem 1. April 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis. |
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(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
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(5) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. April 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG I
Ab dem 1. April 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
|
1001 19 00 1001 11 00 |
HARTWEIZEN der oberen Qualität |
0,00 |
|
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
1002 10 00 1002 90 00 |
ROGGEN |
0,00 |
|
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
|
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
|
1007 10 90 1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
|
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, |
|
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
16.3.2012-29.3.2012
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1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
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(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).