ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.082.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
22. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 250/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 251/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 534/09/KOL vom 16. Dezember 2009 zur 78. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über den Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren

7

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 364/11/KOL vom 23. November 2011 über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zur Freistellung des isländischen Wohnraumfinanzierungsfonds Íbúðalánasjóður (Housing Financing Fund — HFF) von der Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie (Island)

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 249/2012 DER KOMMISSION

vom 21. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke der Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (3) ist eine der Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 wird für Fahrzeughersteller die Möglichkeit eingeführt, selbstklebende Etiketten bei der Herstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder zu verwenden. Damit die Herstellung dieser Etiketten mittels Datenverarbeitung sowie deren elektronisches Ausdrucken vereinfacht werden, ist es notwendig, die vorhandenen technischen Anforderungen an die Besonderheiten dieser modernen Verfahren anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.

Die Zeichen der in Ziffer 2.1 Buchstabe c genannten Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.“

2.

Nach Ziffer 2.2 wird folgende Ziffer 2.3 eingefügt:

„2.3.

Die Zeichen der in Ziffer 2.1 genannten Angaben mit Ausnahme der Fahrzeugidentifizierungsnummer müssen eine Mindesthöhe von 2 mm aufweisen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1.


22.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 250/2012 DER KOMMISSION

vom 21. März 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (2).

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 sieht vor, dass Sendungen von Erzeugnissen, die unter die genannte Verordnung fallen, von einer Erklärung begleitet werden müssen, die von einem dazu ermächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet worden ist und die unter anderem bescheinigt, welchen Ursprung die Sendung hat und von wo sie versendet wurde. Der Inhalt dieser Erklärung ist außerdem unterschiedlich, je nachdem, ob die Erzeugnisse aus einer Präfektur in der Nähe des Kernkraftwerks Fukushima stammen bzw. von dort versendet wurden oder nicht.

(4)

Für Sendungen mit Ursprung in der Präfektur Fukushima oder in den zehn in der Nähe gelegenen Präfekturen müssen die japanischen Behörden bescheinigen, dass die Erzeugnisse keinen Gehalt an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 aufweisen, der die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 genannten Höchstwerte überschreitet. Zudem müssen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts bei mindestens 10 % dieser Sendungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, durchführen.

(5)

Für Sendungen, die aus der Präfektur Fukushima oder den zehn in der Nähe gelegenen Präfekturen versendet werden, müssen die japanischen Behörden bescheinigen, dass die Erzeugnisse bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren. In diesen Fällen sowie in Fällen, in denen die Sendungen aus anderen japanischen Präfekturen als Fukushima und den in der Nähe gelegenen zehn Präfekturen stammen oder versendet wurden, müssen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts bei mindestens 20 % dieser Sendungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, durchführen.

(6)

Die Ergebnisse der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts durchgeführten Kontrollen, einschließlich der Laboranalysen, zeigen, dass die japanischen Behörden die Maßnahmen zur Kontrolle von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Lebens- und Futtermitteln korrekt und effizient anwenden. Daher sollte die Häufigkeit der Kontrollen, denen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts diese Sendungen unterziehen, verringert werden.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 gilt außerdem bis zum 31. März 2012. Die japanischen Behörden überwachen Lebens- und Futtermittel weiterhin auf Radioaktivität. Die Ergebnisse dieser Überwachung zeigen, dass bestimmte Lebens- und Futtermittel in Präfekturen in der Nähe des Kernkraftwerks Fukushima weiterhin Radioaktivitätswerte aufweisen, die über den Auslösewerten liegen. Daher sollte die Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 verlängert werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, bei mindestens

5 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse und

10 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse.“

2.

In Artikel 10 Absatz 2 wird das Datum „31. März 2012“ durch das Datum „31. Oktober 2012“ ersetzt.

Article 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10.


22.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 251/2012 DER KOMMISSION

vom 21. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

188,6

JO

64,0

MA

47,9

TN

68,9

TR

96,0

ZZ

93,1

0707 00 05

JO

107,2

TR

165,2

ZZ

136,2

0709 91 00

EG

76,0

ZZ

76,0

0709 93 10

JO

225,1

MA

55,1

TR

127,5

ZZ

135,9

0805 10 20

EG

52,6

IL

79,2

MA

52,2

TN

80,1

TR

70,0

ZZ

66,8

0805 50 10

EG

43,8

TR

52,6

ZZ

48,2

0808 10 80

AR

89,5

BR

83,2

CA

125,0

CL

84,7

CN

108,7

MK

31,8

US

160,0

UY

74,9

ZA

119,9

ZZ

97,5

0808 30 90

AR

85,1

CL

123,8

CN

63,0

ZA

91,4

ZZ

90,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

22.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/7


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 534/09/KOL

vom 16. Dezember 2009

zur 78. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch die Einfügung eines neuen Kapitels über den Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,

In Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die Überwachungsbehörde hat wie erwähnt am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

Am 16. Juni 2009 verabschiedete die Europäische Kommission einen Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (5).

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die EFTA-Staaten durch Schreiben vom 20. November 2009 darüber konsultiert (Vorgangsnummern: 537430, 537439 und 537441) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch die Einfügung eines neuen Kapitels über den Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang zu diesem Beschluss wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 16. Dezember 2009

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Per SANDERUD

Präsident

Kristján A. STEFÁNSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

(2)  Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.

(3)  Nachstehend als „das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

(4)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. in der geänderten Fassung. Nachstehend als die „Leitlinien für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/.

(5)  ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 13.


ANHANG

VERHALTENSLEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BEIHILFEVERFAHREN  (1)

1.   Geltungsbereich und Zweck

1.

Mit diesen Verhaltensleitlinien für die Durchführung von Beihilfeverfahren möchte die EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet) ihre Entschlossenheit bekräftigen, die Verfahren so auszugestalten, dass sie den Interessen aller betroffenen Akteure bestmöglich gerecht werden.

2.

Das vorliegende Kapitel der Leitlinien der Überwachungsbehörde stützt sich auf die Erfahrungen bei der Anwendung des Teils II des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend als „Teil II des Protokolls 3“ bezeichnet) (2). Dieses Kapitel soll vor allem Erläuterungen zur Durchführung von Beihilfeverfahren in der Praxis geben und dadurch die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis zwischen der Überwachungsbehörde, den EFTA-Staaten und den Vertretern aus Wirtschaft und Recht fördern.

3.

Die Beihilfeverfahren lassen sich nur verbessern, wenn sich die Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten gemeinsam mit der erforderlichen Disziplin für dieses Ziel einsetzen. Die Überwachungsbehörde wird ihre Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten und Dritten verstärken und sich zudem darum bemühen, die Durchführung ihrer Untersuchungen und ihre internen Beschlussfassungsverfahren zu verbessern, um so für mehr Transparenz, Berechenbarkeit und Effizienz bei den Beihilfeverfahren zu sorgen.

4.

Im Rahmen der Bemühungen um eine moderne Ausgestaltung des Beihilferechts ist dieses Kapitel der letzte Teil eines Vereinfachungspakets, welches die Leitlinien der Überwachungsbehörde für ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (3) und die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (4) umfasst und das zu berechenbareren und transparenteren Verfahren beitragen soll.

5.

Fallspezifische Besonderheiten können es jedoch erforderlich machen, die in diesem Kapitel dargelegten Vorgehensweisen anzupassen oder von ihnen abzuweichen (5).

6.

Zudem können — soweit das EWR-Abkommen auf die betreffenden Sektoren Anwendung findet — Abweichungen von diesem Kapitel auch aufgrund der Besonderheiten gerechtfertigt sein, die der Fischerei- und der Aquakultursektor, die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufweisen.

2.   Beziehung zum EWR-Recht

7.

Mit diesem Kapitel soll kein vollständiger oder umfassender Überblick über die einschlägigen Rechtsinstrumente, Auslegungshilfen und Verwaltungsmaßnahmen gegeben werden, die die Grundlage für die Beihilfekontrolle sind. Es sollte vielmehr in Verbindung mit und ergänzend zu den grundlegenden Regeln für Beihilfeverfahren gelesen werden.

8.

Mit diesem Kapitel werden somit weder neue Rechte oder Verpflichtungen begründet noch die die Rechte oder Verpflichtungen geändert, die aufgrund des EWR-Abkommens, des Protokolls 3 und des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (6) in ihrer jeweils geltenden Fassung und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs und der Gerichte der Europäischen Union bestehen.

9.

In diesem Kapitel sind praktische Vorgehensweisen dargelegt, die dazu beitragen sollen, auf allen Stufen der Prüfung einer angemeldeten oder nichtangemeldeten Beihilfe bzw. einer Beschwerde die Beihilfeverfahren zu beschleunigen sowie transparenter und berechenbarer zu gestalten.

3.   Vorabkontakte

10.

Die Erfahrung der Überwachungsbehörde zeigt, dass Vorabkontakte selbst in vermeintlichen Routinefällen nützlich sind. Vorabkontakte geben der Überwachungsbehörde und dem anmeldenden EFTA-Staat die Möglichkeit, die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte eines geplanten Beihilfevorhabens im Vorfeld der Anmeldung auf vertrauensvoller Grundlage informell zu erörtern, was sich auf Qualität und Vollständigkeit der förmlichen Anmeldungen positiv auswirkt. In diesem Rahmen können der betreffende EFTA-Staat und die Überwachungsbehörde auch gemeinsam konstruktive Vorschläge zur Änderung problematischer Aspekte einer geplanten Beihilfemaßnahme ausarbeiten. Die Voranmeldephase schafft somit die Voraussetzungen für eine beschleunigte Prüfung der Anmeldungen nach ihrer förmlichen Übermittlung an die Überwachungsbehörde. Wird die Möglichkeit der Voranmeldung erfolgreich genutzt, dürfte die Überwachungsbehörde in der Lage sein, Entscheidungen nach Artikel 4 Absatz 2, 3 bzw. 4 in Teil II des Protokolls 3 innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung zu erlassen (7).

11.

Ausdrücklich empfohlen werden Vorabkontakte, wenn eine Beihilfesache aufgrund bestimmter Neuerungen oder anderer Besonderheiten informelle Erörterungen mit der Überwachungsbehörde im Vorfeld der Anmeldung gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Überwachungsbehörde wird generell aber, wenn gewünscht, den EFTA-Staaten informell Erläuterungen zur Verfügung stellen.

3.1.   Gegenstand

12.

Die Voranmeldephase bietet Gelegenheit zu erörtern und zu erläutern, welche Angaben auf dem Anmeldeformular gemacht werden müssen, damit die Anmeldung von Anfang an vollständig ist. Im Rahmen der Voranmeldephase können auch die wichtigsten Probleme, die eine geplante Maßnahme aufwirft, in offener und konstruktiver Weise erörtert werden. Dies ist besonders wichtig, wenn Beihilfevorhaben in der ursprünglich beabsichtigten Form nicht genehmigt werden könnten und daher zurückgezogen oder in wesentlichen Punkten geändert werden sollten. Während der Voranmeldephase kann ferner geprüft werden, ob für das Vorhaben andere Rechtsgrundlagen herangezogen werden können bzw. ob es einschlägige frühere Fälle gibt. Darüber hinaus können die Überwachungsbehörde und der betreffende EFTA-Staat in dieser Phase wesentliche wettbewerbsrechtliche Bedenken erörtern und prüfen, welche ökonomischen Analysen und ggf. Beiträge externer Sachverständiger erforderlich sind, um die Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nachzuweisen. Der anmeldende EFTA-Staat kann in der Voranmeldephase auch beantragen, dass die Überwachungsbehörde auf bestimmte Angaben im Anmeldeformular verzichtet, die für die Prüfung des konkreten Beihilfevorhabens irrelevant sind. Die Voranmeldephase ist darüber hinaus entscheidend, um zu ermitteln, ob eine Beihilfesache prima facie für das vereinfachte Verfahren (8) in Betracht kommt.

3.2.   Umfang und zeitlicher Ablauf

13.

Damit die Voranmeldephase konstruktiv und effizient genutzt werden kann, liegt es im Interesse des betreffenden EFTA-Staats, der Überwachungsbehörde auf einem Anmeldungsentwurf alle Angaben zu übermitteln, die für die Prüfung des Beihilfevorhabens notwendig sind. Mit Blick auf eine zügige Bearbeitung der Beihilfesache werden Vorabkontakte (per E-Mail oder Telefonkonferenz) gegenüber Treffen grundsätzlich bevorzugt. Die Überwachungsbehörde organisiert in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Anmeldungsentwurfs einen ersten Vorabkontakt.

14.

Vorabkontakte sollten im Allgemeinen nicht länger als 2 Monate dauern und die Übermittlung einer vollständigen Anmeldung zur Folge haben. Führen die Vorabkontakte nicht zu den gewünschten Ergebnissen, so kann die Überwachungsbehörde die Voranmeldephase für abgeschlossen erklären. Da der zeitliche Ablauf und die Form der Vorabkontakte jedoch von der Komplexität des Einzelfalls abhängen, können sich Vorabkontakte unter Umständen auch über mehrere Monate erstrecken. In besonders schwierigen Fällen (z. B. Rettungsbeihilfen, hohe Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, hohe Einzelbeihilfen oder besonders umfassende oder komplexe Beihilferegelungen) empfiehlt die Überwachungsbehörde daher, dass der EFTA-Staat die Vorabkontakte so früh wie möglich aufnimmt, um konstruktive Gespräche zu ermöglichen.

15.

Nach den Erfahrungen der Überwachungsbehörde ist es äußerst nützlich, den Beihilfeempfänger in die Vorabkontakte einzubinden, zumal wenn die Beihilfemaßnahme erhebliche technische, finanzielle und vorhabenbezogene Auswirkungen hat. Daher empfiehlt die Überwachungsbehörde, die Empfänger von Einzelbeihilfen an den Vorabkontakten zu beteiligen.

16.

Außer in Fällen, die wesentliche Neuerungen beinhalten oder besonders komplex sind, ist die Überwachungsbehörde bestrebt, dem betreffenden EFTA-Staat am Ende der Voranmeldephase informell ihre erste Einschätzung des Vorhabens mitzuteilen. Diese Einschätzung bindet die Überwachungsbehörde nicht und ist nicht als deren offizieller Standpunkt zu werten; vielmehr dient sie als informelle Orientierungshilfe auf Prima-facie-Grundlage bezüglich der Vollständigkeit des Anmeldungsentwurfs und der Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit dem EWR-Abkommen. In besonders komplexen Fällen kann die Überwachungsbehörde auf Antrag des EFTA-Staats auch schriftliche Erläuterungen zu den noch fehlenden Angaben geben.

17.

Vorabkontakte sind strikt vertraulich. Die Erörterungen erfolgen auf freiwilliger Basis und greifen der Bearbeitung und Prüfung der Beihilfesache nach Übermittlung der förmlichen Anmeldung nicht vor.

18.

Im Interesse der Qualität der Anmeldungen ist die Überwachungsbehörde auch bestrebt, Anfragen der EFTA-Staaten auf Fortbildungsveranstaltungen nachzukommen. Außerdem wird die Überwachungsbehörde regelmäßige Kontakte mit den EFTA-Staaten unterhalten, damit geprüft werden kann, wie sich die Beihilfeverfahren insbesondere im Hinblick auf die Ausführlichkeit und den Inhalt der Anmeldeformulare weiter verbessern lassen.

4.   Einvernehmliche Planung

19.

In Fällen, die wesentliche Neuerungen beinhalten, technisch sehr komplex sind oder aus anderen Gründen als besonders sensibel anzusehen sind oder deren Prüfung absolut dringlich ist, bietet die Überwachungsbehörde dem anmeldenden EFTA-Staat eine einvernehmliche Planung an, damit transparenter und berechenbarer wird, wie lange eine Beihilfeprüfung voraussichtlich dauern wird.

4.1.   Gegenstand

20.

Bei der einvernehmlichen Planung handelt es sich um eine Form der strukturierten Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und der Überwachungsbehörde, die sich in diesem Rahmen auf den voraussichtlichen Ablauf und die voraussichtliche Dauer des Prüfverfahrens verständigen.

21.

In diesem Rahmen kann die Überwachungsbehörde und der anmeldende EFTA-Staat insbesondere über folgende Punkte übereinkommen:

prioritäre Behandlung der betreffenden Beihilfesache, wobei sich der EFTA-Staat im Gegenzug mit der Aussetzung der Prüfung (9) anderer von ihm angemeldeter Beihilfevorhaben bereit erklärt, sofern dies aus Planungs- oder Ressourcengründen erforderlich sein sollte;

die vom EFTA-Staat und/oder dem Beihilfeempfänger zu übermittelnden Informationen einschließlich Studien und Beiträge externer Sachverständiger oder die alleinige Informationsbeschaffung durch die Überwachungsbehörde und

die voraussichtliche Form und die voraussichtliche Dauer der Beihilfeprüfung durch die Überwachungsbehörde nach Übermittlung der Anmeldung.

22.

Im Gegenzug zu den Bemühungen des EFTA-Staats, alle notwendigen Informationen entsprechend der einvernehmlichen Planung fristgerecht zu übermitteln, bemüht sich die Überwachungsbehörde, den einvernehmlich festgelegten Zeitplan für die weitere Prüfung der Beihilfesache einzuhalten; dies setzt voraus, dass die vom EFTA-Staat oder von Beteiligten übermittelten Informationen keine unerwarteten Fragen aufwerfen.

4.2.   Umfang und zeitlicher Ablauf

23.

Eine einvernehmliche Planung beschränkt sich grundsätzlich auf Fälle, die so neu, so technisch komplex oder aus anderen Gründen als so sensibel anzusehen sind, dass die Überwachungsbehörde am Ende der Voranmeldephase nicht in der Lage ist, eine eindeutige erste Einschätzung abzugeben. In diesen Fällen kommt es am Ende der Voranmeldephase zu einer einvernehmlichen Planung, an die sich die Übermittlung der förmlichen Anmeldung anschließt.

24.

Die Überwachungsbehörde und der betreffende EFTA-Staat können jedoch auf dessen Antrag hin auch zu Beginn des förmlichen Prüfverfahrens eine einvernehmliche Planung für das weitere Vorgehen in dieser Beihilfesache vereinbaren.

5.   Vorläufiges Prüfverfahren für angemeldete Beihilfemaßnahmen

5.1.   Auskunftsersuchen

25.

Die Überwachungsbehörde bemüht sich, Auskunftsersuchen während des vorläufigen Prüfverfahrens zu bündeln, um den Ablauf der Untersuchung zu straffen. Grundsätzlich wird nur ein einziges umfassendes Auskunftsersuchen übermittelt, und zwar normalerweise 4 bis 6 Wochen nach der Anmeldung. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Rahmen der einvernehmlichen Planung sollte eine Voranmeldung die EFTA-Staaten in die Lage versetzen, eine vollständige Anmeldung zu übermitteln, so dass sich der Bedarf an ergänzenden Informationen verringert. Allerdings kann die Überwachungsbehörde insbesondere zu Aspekten, die sich aus den Antworten der EFTA-Staaten ergeben, weitere Fragen stellen; dies muss jedoch nicht bedeuten, dass die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Beihilfesache ernste Schwierigkeiten hat.

26.

Versäumt es der EFTA-Staat, die angeforderten Informationen innerhalb der gesetzten Frist zu übermitteln, so wendet die Überwachungsbehörde — nach einem Erinnerungsschreiben — üblicherweise Artikel 5 Absatz 3 in Teil II des Protokolls 3 an und setzt den EFTA-Staat davon in Kenntnis, dass die Anmeldung als zurückgezogen gilt. Üblicherweise werden förmliche Prüfverfahren eingeleitet, sobald alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind; dies geschieht in der Regel spätestens nach zwei Fragerunden.

5.2.   Einvernehmliche Aussetzung des vorläufigen Prüfverfahrens

27.

Das vorläufige Prüfverfahren kann ausgesetzt werden, wenn ein EFTA-Staat dies beantragt, um sein Beihilfevorhaben zu ändern oder mit den Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen, oder wenn dies einvernehmlich beschlossen wird. Die Aussetzung erfolgt für einen vorab festgelegten Zeitraum. Legt der EFTA-Staat am Ende der Aussetzungsfrist kein vollständiges und prima facie vereinbares Vorhaben vor, so nimmt die Überwachungsbehörde das Verfahren in dem Stadium, in dem es ausgesetzt wurde, wieder auf. Dabei wird der betreffende EFTA-Staat üblicherweise davon unterrichtet, dass seine Anmeldung als zurückgezogen gilt, bzw. wird im Falle ernster Zweifel unverzüglich das förmliche Prüfverfahren eingeleitet.

5.3.   Kontakte zur Unterrichtung über den Stand der Untersuchung

28.

Die anmeldenden EFTA-Staaten werden auf ihren Antrag hin über den Stand eines laufenden vorläufigen Prüfverfahrens unterrichtet. Die EFTA-Staaten sollten Empfänger von Einzelbeihilfen in diese Kontakte einbinden.

6.   Förmliches Prüfverfahren

29.

Angesichts der generell komplexen Natur von Beihilfesachen, die Gegenstand eines förmlichen Prüfverfahrens sind, hat es für die Überwachungsbehörde äußerste Priorität, in dieser Phase für mehr Transparenz, Berechenbarkeit und Effizienz zu sorgen und so zu einer konstruktiven Entscheidungsfindung beizutragen, die den Bedürfnissen einer modernen Wirtschaft gerecht wird. Die Überwachungsbehörde ist daher bestrebt, das förmliche Prüfverfahren unter Anwendung aller verfahrensrechtlichen Mittel zu straffen, die ihr nach Teil II des Protokolls 3 zur Verfügung stehen.

6.1.   Veröffentlichung der Entscheidung und aussagekräftige Zusammenfassung

30.

Sofern der betreffende EFTA-Staat nicht die Streichung vertraulicher Informationen beantragt, ist die Überwachungsbehörde bestrebt, ihre Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einschließlich der aussagekräftigen Zusammenfassung binnen zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung zu veröffentlichen.

31.

Ist die Vertraulichkeit bestimmter Informationen umstritten, so wendet die Überwachungsbehörde die Grundsätze an, die in ihren Leitlinien zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (10) dargelegt sind, und bemüht sich nach Kräften, ihre Entscheidung nach deren Erlass so schnell wie möglich zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Veröffentlichung aller abschließenden Entscheidungen.

32.

Im Interesse der Transparenz werden der EFTA-Staat, der Beihilfeempfänger und andere Betroffene (insbesondere mögliche Beschwerdeführer) von allen Verzögerungen in Kenntnis gesetzt, die sich aus unterschiedlichen Ansichten über die Vertraulichkeit bestimmter Informationen ergeben.

6.2.   Stellungnahmen Beteiligter

33.

Gemäß Artikel 6 in Teil II des Protokolls 3 können Beteiligte innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat nach Bekanntmachung der Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Stellung nehmen. Diese Frist wird in der Regel nicht verlängert, so dass die Überwachungsbehörde verspätet übermittelte Informationen von Beteiligten einschließlich des Beihilfeempfängers normalerweise nicht berücksichtigt (11). Fristverlängerungen sind nur in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen möglich, so z. B. wenn besonders umfangreiches Faktenmaterial zu übermitteln ist oder wenn zuvor ein Kontakt zwischen der Überwachungsbehörde und dem betreffenden Beteiligten stattgefunden hat.

34.

Im Interesse einer besseren Informationsgrundlage für die Untersuchung besonders komplexer Beihilfevorhaben kann die Überwachungsbehörde bestimmten Beteiligten einschließlich Handels- und Wirtschaftsverbänden eine Kopie der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens mit der Bitte übermitteln, zu bestimmten Aspekten der Beihilfesache Stellung zu nehmen (12). Die Mitwirkung seitens der Beteiligten ist freiwillig, doch wenn sich ein Beteiligter zu einer Stellungnahme entschließt, liegt es in seinem Interesse, diese Stellungnahme rechtzeitig zu übermitteln, damit die Überwachungsbehörde sie berücksichtigen kann. Die Überwachungsbehörde wird die Beteiligten auffordern, sich innerhalb eines Monats nach Versendung der Kopie des Schreibens der Überwachungsbehörde zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist wird sie nicht länger auf Stellungnahmen warten. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Beteiligten wird die Überwachungsbehörde dem Beihilfeempfänger dieselbe Aufforderung zur Stellungnahme übermitteln. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte des betreffenden EFTA-Staats wird sie diesem ferner eine nichtvertrauliche Fassung aller Stellungnahmen von Beteiligten übermitteln und ihn auffordern, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern.

35.

Damit dem betreffenden EFTA-Staat alle Stellungnahmen von Beteiligten so rasch wie möglich übermittelt werden können, werden die EFTA-Staaten im Rahmen des Möglichen aufgefordert, der Übermittlung der Stellungnahmen von Beteiligten in ihrer Originalsprache zuzustimmen. Auf Wunsch des betreffenden EFTA-Staats sorgt die Überwachungsbehörde für eine Übersetzung, was sich auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens auswirken kann.

36.

Die EFTA-Staaten werden auch unterrichtet, wenn keinerlei Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen sind.

6.3.   Stellungnahmen von EFTA-Staaten

37.

Im Interesse eines fristgerechten Abschlusses des förmlichen Prüfverfahrens wendet die Überwachungsbehörde alle Fristen, die nach Teil II des Protokolls 3 für diese Phase gelten, strikt an. Versäumt es ein EFTA-Staat, sich innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 in Teil II des Protokolls 3 festgelegten Frist von einem Monat zur Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und zu den Stellungnahmen von Beteiligten zu äußern, so übermittelt die Überwachungsbehörde dem betreffenden EFTA-Staat unverzüglich ein Erinnerungsschreiben, in dem sie ihm eine weitere Frist von einem Monat einräumt und ihm mitteilt, dass außer in Ausnahmefällen keine weiteren Fristverlängerungen gewährt werden. Übermittelt der betreffende EFTA-Staat keine aussagekräftige Antwort, so erlässt die Überwachungsbehörde im Einklang mit Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 13 Absatz 1 in Teil II des Protokolls 3 eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

38.

Nimmt ein EFTA-Staat im Falle einer rechtswidrigen Beihilfe zur Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht Stellung, so erlässt die Überwachungsbehörde gemäß Artikel 10 in Teil II des Protokolls 3 eine Anordnung zur Auskunftserteilung. Versäumt es der EFTA-Staat, auf dieses Anordnung innerhalb der darin festgelegten Frist zu antworten, so erlässt die Überwachungsbehörde eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen.

6.4.   Ersuchen um ergänzende Auskünfte

39.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Überwachungsbehörde in besonders komplexen Fällen aufgrund der Informationen, die der EFTA-Staat nach der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt, ein zusätzliches Auskunftsersuchen an den EFTA-Staat richten muss. Dem EFTA-Staat wird eine Antwortfrist von einem Monat eingeräumt.

40.

Antwortet der EFTA-Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist, so übermittelt die Überwachungsbehörde unverzüglich ein Erinnerungsschreiben, in dem sie dem betreffenden EFTA-Staat eine letzte Frist von 15 Arbeitstagen einräumt und ihm mitteilt, dass die Überwachungsbehörde nach Ablauf dieser Frist eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen oder — im Falle einer rechtswidrigen Beihilfe — eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen wird.

6.5.   Aussetzung des förmlichen Prüfverfahrens in gerechtfertigten Fällen

41.

Das förmliche Prüfverfahren kann nur in Ausnahmefällen und durch Einvernehmen zwischen der Überwachungsbehörde und dem betroffenen EFTA-Staat ausgesetzt werden. Zu einer Aussetzung kann es beispielsweise kommen, wenn der EFTA-Staat dies förmlich beantragt, um sein Vorhaben mit den Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen, oder wenn ähnlich gelagerte Fälle vor dem EFTA-Gerichtshof oder vor den Gemeinschaftsgerichten anhängig sind und das Ergebnis der Gerichtsverfahren wahrscheinlich Auswirkungen auf die Würdigung des betreffenden Beihilfevorhabens haben wird.

42.

Eine Aussetzung wird in der Regel nur einmal und nur für einen Zeitraum gewährt werden, auf den sich die Überwachungsbehörde und der betreffende EFTA-Staat vorab verständigt haben.

6.6.   Erlass der abschließenden Entscheidung und Verlängerung des förmlichen Prüfverfahrens in gerechtfertigten Fällen

43.

Gemäß Artikel 7 Absatz 6 in Teil II des Protokolls 3 bemüht sich die Überwachungsbehörde, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat verlängert werden. Eine Verlängerung der Dauer des Prüfverfahrens kann insbesondere bei neuartigen Beihilfevorhaben oder Vorhaben, die neue rechtliche Fragen aufwerfen, angemessen sein.

44.

Im Interesse einer wirksamen Anwendung von Artikel 7 Absatz 6 in Teil II des Protokolls 3 bemüht sich die Überwachungsbehörde, die abschließende Entscheidung spätestens 4 Monate nach Übermittlung der letzten Informationen durch den EFTA-Staat bzw. nach ergebnislosem Ablauf der letzten Frist zu erlassen.

7.   Beschwerden

45.

Für alle Akteure, die von Beihilfeverfahren betroffen sind, ist es sehr wichtig, dass die Überwachungsbehörde Beschwerden in effizienter und transparenter Weise bearbeitet. Mit Blick auf dieses gemeinsame Ziel schlägt die Überwachungsbehörde das im Folgenden beschriebene Vorgehen vor.

7.1.   Beschwerdeformular

46.

Beschwerdeführer werden von der Überwachungsbehörde systematisch aufgefordert, die Beschwerdeformulare auf der Website der Überwachungsbehörde (http://www.eftasurv.int/media/documents/Complaint-form—State-aid.doc) zu verwenden und zugleich eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde zu übermitteln. Die Übermittlung vollständig ausgefüllter Formulare wirkt sich in der Regel positiv auf die Qualität der Beschwerden aus.

7.2.   Voraussichtlicher Zeitrahmen für die Bearbeitung einer Beschwerde und Ergebnis

47.

Die Überwachungsbehörde bemüht sich nach Kräften, eine Beschwerde innerhalb eines voraussichtlichen Zeitrahmens von 12 Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Dabei handelt es sich nicht um eine verbindliche Frist. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung einer Beschwerde einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, wenn der Beschwerdeführer, der EFTA-Staat oder Beteiligte um die Übermittlung ergänzender Informationen ersucht werden müssen.

48.

Die Überwachungsbehörde darf den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuweisen (13), wobei unter anderem der Umfang der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, die Größe des begünstigten Unternehmens, der betroffene Wirtschaftszweig oder das Vorliegen ähnlicher Beschwerden maßgeblich sind. Unter Berücksichtigung ihrer Arbeitsbelastung und der von ihr zu beurteilenden Prioritäten bei der Prüfung darf sie somit die Behandlung einer nichtprioritären Maßnahme aufschieben (14). Die Überwachungsbehörde wird sich daher grundsätzlich darum bemühen, binnen zwölf Monaten:

a)

im Falle prioritärer Beihilfesachen eine Entscheidung nach Artikel 4 in Teil II des Protokolls 3 zu erlassen und dem Beschwerdeführer eine Kopie zu übermitteln oder

b)

im Falle nichtprioritärer Beihilfesachen dem Beschwerdeführer in einem ersten Schreiben ihre vorläufige Auffassung darzulegen. Dieses Schreiben gibt nicht den offiziellen Standpunkt der Überwachungsbehörde wieder, sondern lediglich eine vorläufige Auffassung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und vorbehaltlich weiterer Stellungnahmen, die der Beschwerdeführer möglicherweise innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Schreibens übermittelt. Werden innerhalb dieser Frist keine weiteren Stellungnahmen übermittelt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

49.

Im Interesse der Transparenz bemüht sich die Überwachungsbehörde nach Kräften, den Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde darüber zu unterrichten, inwieweit seine Beschwerde Priorität genießt. Im Falle unbegründeter Beschwerden setzt die Überwachungsbehörde den Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde davon in Kenntnis, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um in dieser Sache Stellung zu nehmen, und dass die Beschwerde als zurückgezogen gilt, wenn innerhalb eines Monats keine weiteren substanziellen Informationen übermittelt werden. Auch im Falle von Beschwerden, die sich auf genehmigte Beihilfen beziehen, bemüht sich die Überwachungsbehörde, dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde zu antworten.

50.

Im Falle rechtswidriger Beihilfen werden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie Klage bei einem einzelstaatlichen Gericht erheben können, das die Aussetzung oder Rückforderung der Beihilfe anordnen kann (15).

51.

Soweit notwendig wird dem betreffenden EFTA-Staat die nichtvertrauliche Fassung einer Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt. Die EFTA-Staaten und die Beschwerdeführer werden systematisch über die Entscheidung unterrichtet, ein Beschwerdeverfahren einzustellen oder in anderer Form auf die Beschwerde zu reagieren. Im Gegenzug werden die EFTA-Staaten aufgefordert, die Fristen zur Übermittlung von Stellungnahmen bzw. Informationen betreffend die an sie weitergeleiteten Beschwerden einzuhalten. Sie werden auch aufgefordert, der Übermittlung von Beschwerden in ihrer Originalsprache im Rahmen des Möglichen zuzustimmen. Auf Wunsch des betreffenden EFTA-Staats sorgt die Überwachungsbehörde für eine Übersetzung, was sich auf den zeitlichen Ablauf des Verfahrens auswirken kann.

8.   Interne Beschlussfassungsverfahren

52.

Die Überwachungsbehörde ist bestrebt, ihre interne Beschlussfassung zu straffen und weiter zu verbessern und dazu beizutragen, dass die Beihilfeverfahren insgesamt verkürzt werden.

53.

Zu diesem Zweck werden die internen Beschlussfassungsverfahren so effektiv wie möglich angewandt. Die Überwachungsbehörde wird auch ihren derzeitigen internen Rechtsrahmen mit Blick auf die Optimierung ihrer Beihilfeverfahren überprüfen.

54.

Die Überwachungsbehörde wird ihre interne Beschlussfassungspraxis kontinuierlich überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

9.   Künftige Überprüfung

55.

Ein Verhaltenskodex für die Durchführung von Verfahren kann nur dann seine Wirkung entfalten, wenn er auf der gemeinsamen Entschlossenheit der Überwachungsbehörde und der EFTA-Staaten aufbaut, Beihilfeprüfungen sorgfältig durchzuführen, die entsprechenden Fristen einzuhalten und dadurch die erforderliche Transparenz und Berechenbarkeit der Verfahren zu gewährleisten. Dieses Kapitel und die darin festgelegten bewährten Vorgehensweisen sind ein erster Beitrag, um dieser gemeinsamen Entschlossenheit Ausdruck zu verleihen.

56.

Die Überwachungsbehörde wird dieses Kapitel für Maßnahmen anwenden, die ab dem 1. Januar 2010 bei ihr angemeldet oder ihr auf andere Weise zur Kenntnis gebracht werden.

57.

Dieses Kapitel kann geändert werden, um Änderungen bei den Rechtsinstrumenten, den Auslegungshilfen und den Verwaltungsmaßnahmen oder der Rechtsprechung des EFTA-Staat-Gerichtshofs und der Gerichte der Europäischen Union, die die Grundlage für die Beihilfeverfahren sind, bzw. Erfahrungen bei seiner Anwendung Rechnung zu tragen. Die Überwachungsbehörde beabsichtigt, mit den EFTA-Staaten und anderen betroffenen Akteuren einen regelmäßigen Dialog über die Erfahrungen mit der Anwendung von Teil II des Protokolls 3 im Allgemeinen und dieses Kapitels im Besonderen zu führen.


(1)  Das vorliegende Kapitel entspricht dem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 13).

(2)  Teil II des Protokolls 3 deckt sich mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(3)  ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 26 und EWR-Beilage Nr. 14 vom 15.3.2012, S. 1, verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/ Die vorliegenden Leitlinien entsprechen der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 3).

(4)  Noch nicht im ABl. oder in der EWR-Beilage veröffentlicht. Diese Leitlinien entsprechen der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1).

(5)  Die Überwachungsbehörde hat 2008 anlässlich der Bankenkrise geeignete Maßnahmen ergriffen, um nach der Übermittlung vollständiger Anmeldungen Entscheidungen rasch und gegebenenfalls innerhalb von weniger als zwei Wochen erlassen zu können. Siehe die Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (noch nicht im ABl. oder in der EWR-Beilage veröffentlicht), die der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8) entsprechen. Im Hinblick auf die Realwirtschaft siehe den Vorübergehenden Rahmen der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (noch nicht im ABl. oder in der EWR-Beilage veröffentlicht), die der Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1) entspricht.

(6)  Beschluss Nr. 195/04/KOL (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37. EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1) entspricht der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(7)  Diese Frist kann nicht eingehalten werden, wenn die Überwachungsbehörde aufgrund unvollständiger Anmeldungen mehrfach um Auskünfte ersuchen muss.

(8)  Siehe Leitlinien über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen.

(9)  Siehe Artikel 4 Absatz 5 in Teil II des Protokolls 3.

(10)  Mit dem Beschluss des Kollegiums Nr. 15/04/KOL vom 18. Februar 2004 (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 27 und EWR-Beilage Nr. 29 vom 8.6.2006, S. 1) angenommen. Diese Leitlinien entsprechen der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6).

(11)  Dies gilt unbeschadet von Artikel 10 Absatz 1 in Teil II des Protokolls 3.

(12)  Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ist die Überwachungsbehörde befugt, die Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Beteiligten zu übermitteln, siehe zum Beispiel Rechtssache T-198/01, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-2717, Randnummer 195; T-198/01R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153; verbundene Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck Spa und andere/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnummer 83.

(13)  Rechtssache C-119/97, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnummer 88.

(14)  Rechtssache T-475/04, Bouygues SA/Kommission, Slg. 2007, II-2097, Randnummern 158 und 159.

(15)  Siehe Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte.


22.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/16


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 364/11/KOL

vom 23. November 2011

über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zur Freistellung des isländischen Wohnraumfinanzierungsfonds Íbúðalánasjóður (Housing Financing Fund — HFF) von der Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie (Island)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (NACHSTEHEND „DIE BEHÖRDE“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen), insbesondere auf Artikel 61 und Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF Artikel 1 Absatz 3 von Teil I und Artikel 7 Absatz 2 von Teil II des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen) (Protokoll 3),

GESTÜTZT AUF die konsolidierte Fassung des Beschlusses der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 (Beschluss über die Durchführungsbestimmungen), (1)

NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Stellungnahme, (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHLAGE

1.   Verfahren

(1)

Mit Schreiben vom 28. September 2007 (Vorgangsnr. 442805) ersuchte die Behörde die isländischen Behörden um Informationen über staatliche Bürgschaften und die Verpflichtung zur Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie nach dem isländischen Gesetz zu staatlichen Bürgschaften. Mit Schreiben der Mission Islands bei der Europäischen Union vom 24. Oktober 2007, dem ein Schreiben des isländischen Finanzministeriums mit selbem Datum beigefügt war und das die Behörde am 25. Oktober 2007 entgegennahm und registrierte (Vorgangsnr. 448739 und 449598), kamen die isländischen Behörden dieser Aufforderung nach.

(2)

Die Rechtssache war Gegenstand mehrerer Gespräche zwischen den Vertretern der Behörde und Islands am 7. September 2007 in Brüssel und am 29. Oktober 2007 in Reykjavik sowie zwischen Vertretern der Behörde und der Icelandic Financial Services Association während der Sitzung am 6. März 2008 in Brüssel.

(3)

Der Beschluss Nr. 406/08/KOL der Behörde vom 27. Juni 2008 zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf die Freistellung des isländischen Wohnraumfinanzierungsfonds von der Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage veröffentlicht. (3) Mit dem Beschluss forderte die Behörde die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Die Behörde hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. Mit Schreiben vom 8. September 2008 (Vorgangsnr. 490696) übermittelten die isländischen Behörden ihre Stellungnahmen zum Beschluss Nr. 406/08/KOL.

(4)

Die Behörde setzte die Bearbeitung der Sache im Oktober 2008 aufgrund des Zusammenbruchs des isländischen Bankensektors aus. Es gab allerdings Gespräche über die Sache bei einer Paket-Sitzung in Reykjavik am 4. und 5. November 2009. Im Anschluss an diese Sitzung wurde durch die Behörde am 16. November 2009 ein Schreiben versandt, um an die Einreichung von Informationen zu einer Vereinbarkeitsprüfung der betreffenden Maßnahme zu erinnern. Diese Auskünfte wurden von den isländischen Behörden mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 (Vorgangsnr. 539538) erteilt.

(5)

In einer Paralleluntersuchung zu dem isländischen Wohnraumfinanzierungsfonds (HFF) gewährten staatlichen Beihilfemaßnahmen gelangte die Behörde im Beschluss Nr. 405/08/KOL vom 27. Juni 2008 (4) zu dem Schluss, dass die dem HFF gewährte staatliche Bürgschaft eine bestehende Beihilfe darstellt. In der Folge verabschiedete die Behörde am 18. Juli 2011 den Beschluss Nr. 247/11/KOL über einen Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen im Rahmen der Finanzierung des isländischen Wohnraumfinanzierungsfonds Íbúðalánasjóður (Housing Financing Fund, HHF) (5), unter anderem in Form der staatlichen Bürgschaft.

2.   Beschreibung der geprüften Maßnahmen

2.1.   Beihilfeempfänger

(6)

Der Wohnraumfinanzierungsfonds Íbúðalánasjóður (HFF) ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die nach Maßgabe des isländischen Wohnraumgesetzes Nr. 44/1998 (lög um húsnæðismál) als unabhängige Einrichtung arbeitet (6). Der HFF wird von einem Vorstand geleitet und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sozialministers. Aufgabe des HFF ist die sichere und gleichberechtigte Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum. Dies geschieht durch Hypothekendarlehen für Einzelpersonen und Darlehen für Unternehmen, die Wohnraum vermieten, sowie durch allgemeine Regelungen für Wohnraumangelegenheiten. Es werden Mittel bereitgestellt, die der Bevölkerung den erschwinglichen Erwerb oder das kostengünstige Mieten von Wohnraum erleichtern sollten (vgl. Artikel 1 des Wohnraumgesetzes).

(7)

Der HFF wird nicht direkt vom Staat finanziert, sondern finanziert sich durch Erträge auf sein Eigenkapital (d. h. Ratenzahlungen, Zinsen und Zahlungen im Zusammenhang mit der Preisindexbindung für gewährte Darlehen), durch Zinszahlungen auf die Ausgabe und den Verkauf von an der isländischen Börse notierten Anleihen des HFF (íbúðarbréf) sowie durch von den Kunden entrichtete Gebühren für Dienstleistungen. Ferner profitiert der HFF von einer staatlichen Bürgschaft, die sich aus der Tatsache ableitet, dass der Staat als Eigner des HFF uneingeschränkt für dessen Schulden haftet (7). Zudem erhält der HFF unmittelbar aus dem öffentlichen Haushalt Zinsstützungen als Ausgleich für Verluste aus der Vergabe von Darlehen zu unterhalb des Marktniveaus liegenden Zinssätzen an Unternehmen, die zur Vermietung vorgesehenen Wohnraum bauen und anbieten.

(8)

Eine ausführlichere Beschreibung des HFF-Systems nach Maßgabe des Wohnraumgesetzes ist dem Beschluss Nr. 405/08/KOL der Überwachungsbehörde zu entnehmen.

2.2.   Staatliche Bürgschaft

(9)

Nach Artikel 4 des Wohnraumgesetzes ist der Wohnraumfinanzierungsfonds eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Nach den ungeschriebenen allgemeinen Regeln des isländischen öffentlichen Rechts, das für sämtliche staatlichen Einrichtungen gilt, bürgt der Staat für alle Verbindlichkeiten des Fonds. Die Bürgschaft gilt für sämtliche staatlichen Einrichtungen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Gründung, von ihrer Tätigkeit oder von jeglicher Veränderung dieser Tätigkeit. Wie bereits erwähnt, leitet sich die Bürgschaft aus der Tatsache ab, dass der Staat als Eigner des HFF uneingeschränkt für dessen Schulden haftet. Der Staat haftet also für sämtliche Verbindlichkeiten des HFF, denn die Bürgschaft ist weder an bestimmte finanzielle Transaktionen des HFF gebunden noch auf einen festen Höchstbetrag beschränkt. Dies spiegelt sich auch in Artikel 5 Absatz 3 des Insolvenzgesetzes Nr. 21/1991 (lög um gjaldþrotaskipti o.fl.) wider, das einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren bei Einrichtungen wie dem HFF ausschließt.

(10)

Die allgemeinen Anmerkungen zu der Vorlage, die als Gesetz Nr. 121/1997 zu staatlichen Bürgschaften (lög um ríkisábyrgðir) verabschiedet wurde, enthalten folgende Aussage:

„Dies beruht auf der unzweideutigen Regel des isländischen Rechts, wonach der Staat für die Verbindlichkeiten seiner Einrichtungen und Unternehmen haftet, sofern diese Bürgschaft nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung eingeschränkt wird […] oder sich die Haftbarkeit des Staates im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf seine Kapitaleinlage beschränkt.“ (8)

(11)

Die staatliche Bürgschaft wurde auch Vorgängern des Wohnraumfinanzierungsfonds gewährt: der staatlichen Wohnraumbehörde, dem staatlichen Wohnungsbaufonds und dem von der Wohnraumbehörde verwalteten Wohnraumfonds für Arbeitnehmer sowie dem staatlichem Wohnraum-Verwaltungsrat (vgl. Gesetz Nr. 97/1993, betreffend die staatliche Wohnraumbehörde (lög um Húsnæðisstofnun ríkisins)).

2.3.   Staatliche Bürgschaftsprämie

(12)

Zum Gründungszeitpunkt weder des Wohnraumfinanzierungsfonds noch seiner Vorgänger war eine Risiko- oder Bürgschaftsprämie Gegenstand der unbegrenzten staatlichen Bürgschaft zur Deckung aller Verbindlichkeiten. Seit der Schaffung des Wohnraumfinanzierungsfonds werden den isländischen Behörden zufolge die einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts so ausgelegt, dass der Wohnraumfinanzierungsfonds von Zahlungen für die gewährte staatliche Bürgschaft befreit ist (9).

(13)

Das provisorische Gesetz Nr. 68/1987 zu steuerlichen Maßnahmen beinhaltete erstmals die allgemeine Verpflichtung, Bürgschaftsprämien für staatliche Bürgschaften, die nicht Gegenstand der Risikoprämie waren, an den Staat zu zahlen. Hierauf forderte der Artikel 8 des Gesetzes Nr. 37/1961 zu staatlichen Bürgschaften (lög um ríkisábyrgðir), geändert durch das Gesetz Nr. 65/1988 zu staatlichen Bürgschaften (lög um breyting á lögum nr. 37/1961, um ríkisábyrgðir, með síðari breytingum), von Banken, Kreditfonds, Finanzinstituten, Unternehmen und ähnlichen Einrichtungen, die nach dem Gesetz als Staatsbesitz oder aus anderen Gründen staatliche Bürgschaften genießen, die Zahlung einer Bürgschaftsprämie an den Staat im Verhältnis zu ihren Verpflichtungen gegenüber ausländischen Einrichtungen. Die Prämie wurde, basierend auf dem Quartalsdurchschnitt, auf eine vierteljährliche Zahlung von 0,0625 % der Kapitalsumme der ausländischen Verpflichtungen festgesetzt (vgl. Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 37/1961) (10).

(14)

Ursprünglich wurden auf inländische Verpflichtungen keine derartigen Prämien erhoben. Mit dem Gesetz Nr. 121/1997 zu staatlichen Bürgschaften (11) wurde allerdings eine Pflicht zur Zahlung einer Prämie in Höhe von 0,0375 % der inländischen Verpflichtungen eingeführt. Diese wurde später durch das Gesetz Nr. 180/2000 auf 0,0625 % erhöht (12).

(15)

Das Gesetz Nr. 121/1997 sah darüber hinaus die Freistellung von der Prämienzahlung für staatliche Bürgschaften im Zusammenhang mit von der Abteilung für Wohnungsanleihen der staatlichen Wohnraumbehörde ausgegebenen Wohnungsanleihen vor. Was die weiteren Verbindlichkeiten des Wohnraumfinanzierungsfonds betrifft, so wurden durch das zusätzliche Haushaltsgesetz für das Jahr 2001 dem Wohnraumfinanzierungsfonds rückwirkend die Schulden aus nicht geleisteten Prämienzahlungen erlassen, die durch Gesetz Nr. 121/1997 aufgelaufen waren. Schließlich wurde durch das Gesetz Nr. 70/2000, das am 26. Mai 2000 in Kraft trat, eine allgemeine Freistellung des Wohnraumfinanzierungsfonds von der Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie im Zusammenhang mit allen Verpflichtungen festgesetzt.

(16)

Detailliertere Ausführungen zur Rechtslage bei staatlichen Bürgschaften und zu den daraus hervorgehenden Änderungen der allgemein anwendbaren Prämiensätze sowie den besonderen Vorschriften für den Wohnraumfinanzierungsfonds sind dem Beschluss Nr. 406/08/KOL der Überwachungsbehörde zu entnehmen.

3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(17)

Im Beschluss Nr. 406/08/KOL beschreibt die Behörde, dass die staatliche Bürgschaft zugunsten des Wohnraumfinanzierungsfonds, die bereits vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 bestand, als solche nicht im Zuge des Verfahrens zu Bürgschaftsprämien im Hinblick auf neue Beihilfen behandelt wurde, sondern in einem gesonderten Verfahren für bestehende Beihilfen (Sache 64865, nun Sache 70382). Im Beschluss Nr. 406/08/KOL geht es darum, dass der Wohnraumfinanzierungsfonds von der Zahlung einer Bürgschaftsprämie freigestellt ist, die von anderen ähnlich strukturierten Unternehmen zu leisten ist. In diesem Zusammenhang war es der vorläufigen Ansicht der Behörde zufolge für die Bewertung der fraglichen Beihilfemaßnahmen als neu oder bestehend nicht von Bedeutung, ob das Gesetz zu staatlichen Bürgschaften die Situation des Wohnraumfinanzierungsfonds in Bezug auf die Prämienzahlung tatsächlich änderte oder nicht. Es wurde als ausschlaggebend eingestuft, dass das neue Gesetz Nr. 121/1997 zu staatlichen Bürgschaften ein neues System einführte, in dem der Wohnraumfinanzierungsfonds zum ersten Mal günstiger behandelt wurde, als im Regelfall für von der impliziten staatlichen Bürgschaft profitierende Unternehmen vorgesehen ist. Daher war es die vorläufige Einschätzung der Behörde, dass jeder aus der nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 121/1997 gewährten Freistellung hervorgehende Vorteil eine neue Beihilfemaßnahme darstellen würde. Gleiches gelte für die Freistellung von Prämienzahlungen in Bezug auf andere Tätigkeiten des Wohnraumfinanzierungsfonds, vgl. Gesetz Nr. 70/2000 zur Änderung des Gesetzes Nr. 121/1997 sowie das zusätzliche Haushaltsgesetz 2001.

(18)

Nach der vorläufigen Beurteilung der Behörde stellt die Freistellung des Wohnraumfinanzierungsfonds von der Zahlung der Bürgschaftsprämie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Die folgenden Beihilfeelemente wurden im Zuge der Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens ausgemacht:

i)

Freistellung von Prämienzahlungen (von Anfang an oder nachträglich) für die staatliche Bürgschaft in Höhe von vierteljährlich 0,0625 % der ausländischen Verpflichtungen in Bezug auf Wohnungsanleihen und andere Verpflichtungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis heute;

ii)

Freistellung von Prämienzahlungen (von Anfang an oder nachträglich) für die staatliche Bürgschaft in Höhe von vierteljährlich 0,0375 % der inländischen Verpflichtungen in Bezug auf Wohnungsanleihen und andere Verpflichtungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 10. Januar 2001;

iii)

Freistellung von Prämienzahlungen für die staatlichen Bürgschaft in Höhe von vierteljährlich 0,0625 % der inländischen Verpflichtungen des Wohnraumfinanzierungsfonds aus dem Zeitraum vom 11. Januar 2001 bis heute.

(19)

Darüber hinaus hatte die Behörde Zweifel an der Vereinbarkeit der oben genannten Beihilfeelemente mit dem EWR-Abkommen. Die Behörde erklärte, dass ein Teil der Darlehen zur Finanzierung von Wohneigentum als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 des EWR-Abkommens gelten und daher möglicherweise beihilfefähig sein könnte, doch ist nach vorläufiger Beurteilung der Behörde die allgemeine Darlehensregelung des HFF zu weit gefasst, um die Bedingungen des Artikels 59 Absatz 2 zu erfüllen. Der Behörde wurden keine Informationen vorgelegt, die die Annahme nahelegen könnten, dass der Markt nicht in der Lage wäre, Wohnraumfinanzierung zu angemessenen Bedingungen bereitzustellen. Nach der allgemeinen Darlehensregelung des HFF stehen die Darlehen jedem zur Verfügung, unabhängig von Einkommen und Vermögenswerten des Darlehensnehmers sowie von Größe und Wert des zu finanzierenden Wohneigentums. Auch können die Darlehen überall vergeben werden, unabhängig davon, ob lokale Wohnraumfinanzierung ohne weiteres zur Verfügung steht oder nicht.

4.   Stellungnahmen der isländischen Behörden

(20)

Die Stellungnahmen der isländischen Regierung konzentrieren sich auf den Sachverhalt, dass alle fraglichen Beihilfeelemente in direktem Zusammenhang mit der impliziten staatlichen Bürgschaft zugunsten des HFF stünden, die bereits als bestehende Beihilfe gewertet wurde. Den isländischen Behörden zufolge seien jegliche Gebührenzahlungen integraler Bestandteil der staatlichen Bürgschaft als solche. Daher bestünde angesichts des Nichtvorhandenseins von abtrennbaren und wesentlichen Änderungen an der staatlichen Bürgschaft oder der Gebührenzahlung keine neue Beihilfe und der Sachverhalt solle innerhalb des Verfahrens für bestehende Beihilfe geklärt werden. Die isländische Regierung äußerte ferner die Ansicht, dass selbst in dem Fall, dass vom Bestehen einer neuen Beihilfe auszugehen wäre, diese aufgrund des sozialen Charakters des HFF und der Tatsache, dass die dem HFF gewährte Beihilfe die durch die Altmark-Rechtsprechung (13) aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, als vereinbare Beihilfe zu werten wäre.

(21)

In Bezug auf die durch Gesetz Nr. 68/1987 eingeführte Verpflichtung zur Prämienzahlung auf staatliche Bürgschaften für ausländische Verpflichtungen bestimmter Finanzinstitute argumentieren die isländischen Behörden, der Wohnraumfinanzierungsfonds habe keinerlei Prämie gezahlt, da er niemals ausländische Verpflichtungen gehabt habe.

(22)

Darüber hinaus stütze sich die Verpflichtung zu Prämienzahlungen für andere inländische Verpflichtungen als Wohnungsanleihen nach Gesetz Nr. 121/1997 der Ansicht der isländischen Behörden zufolge auf eine „fragwürdige rechtliche Basis“ („based on questionable legal basis“), da für die Vorgänger des Wohnraumfinanzierungsfonds nie die Zahlung einer Bürgschaftsprämie vorgesehen gewesen sei. Die isländischen Behörden weisen des Weiteren auf den rückwirkenden Erlass der Schulden des HFF aus nicht gezahlten Bürgschaftsprämien durch das zusätzliche Haushaltsgesetz im Jahr 2001 hin. Daran sei zu erkennen, dass der HFF nach Absicht des Gesetzgebers schon immer von der Zahlung einer Bürgschaftsprämie hätte befreit sein sollen.

(23)

Und letztlich sei die Freistellung des HFF von der staatlichen Bürgschaftsprämie aufgrund der Tatsache erfolgt, dass der HFF eine Zinsmarge von 0,0375 % auf Hypothekenanleihen als Sicherheit für Verpflichtungen in Verbindung mit Wohnungsanleihen erhob (14). Die isländischen Behörden nennen das eine „besondere staatliche Bürgschaftsgebühr“ („special state guarantee fee“). Diese fließe in einen speziellen Reservefonds.

II.   WÜRDIGUNG

(24)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(25)

Demzufolge setzt die Einstufung von Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens voraus, dass diese Maßnahmen Zuschüsse des Staates oder aus staatlichen Mitteln umfassen, dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil verschaffen, einen selektiven Charakter aufweisen, den Wettbewerb verfälschen und geeignet sind, den Handel zwischen Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

(26)

Nach den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen über staatliche Garantien (15) können Garantien, die unmittelbar vom Staat (nämlich von gesamtstaatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden) übernommen werden, staatliche Beihilfen darstellen. Zudem stellen günstigere Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder die durch eine ausdrückliche staatliche Garantie oder eine Verlustübernahme durch den Staat abgesichert sind, einen Vorteil in Form eines unbefristeten Obligos des Staates dar, was als unbeschränkte staatliche Garantie bezeichnet wird (16). Des Weiteren gilt:

„Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen.“ (17)

(27)

Die Behörde gelangt im Beschluss Nr. 247/11/KOL zu dem Schluss, dass die implizite und unbeschränkte staatliche Bürgschaft zugunsten des HFF eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Abschnitt 1 des EWR-Abkommens darstellt, da sie zu einem Verlust staatlicher Ressourcen seitens des isländischen Staates und wirtschaftlichen Vorteilen für den HFF führt. Die Behörde verwies auf den Sachverhalt, dass gemäß den Leitlinien der Behörde über staatliche Garantien Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder die durch eine ausdrückliche staatliche Garantie oder eine Verlustübernahme durch den Staat abgesichert sind, als Beihilfeempfänger angesehen werden können. Ferner ist es nicht erforderlich, dass der Staat im Rahmen der betreffenden Garantie Zahlungen leistet. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen (18).

(28)

Angesichts der unmittelbaren Verbindung zwischen dem Vorhandensein von Beihilfeelementen in einer aus einer staatlichen Bürgschaft bestehenden Maßnahme und der Notwendigkeit, für ein solches staatliches Eingreifen eine (marktübliche) Prämie festzulegen (und zu entrichten), stellt sich die zentrale Frage, ob die Freistellung von der Zahlung einer Bürgschaftsgebühr im Vergleich zu den von einer Bürgschaft als solcher ausgehenden Vorteilen als separates Beihilfeelement zu werten ist. Eine angemessene Prämie kann die dem Beihilfeempfänger gewährten Vorteile zumindest teilweise ausgleichen. Wäre für die vorliegende Bürgschaft die Festlegung einer marktüblichen Prämie entsprechend dem für den Staat von der Bürgschaft ausgehenden Risiko möglich gewesen und hätte der HFF diese Prämie entrichtet, so wären die Voraussetzungen in Artikel 61 Abschnitt 1 des EWR-Abkommens in Bezug auf den Einsatz staatlicher Mittel und einen wirtschaftlichen Vorteil für den HFF nicht erfüllt worden. Daher ist die Prämie ein wesentlicher Aspekt bei der Berechnung der Höhe der in Form einer Bürgschaft gewährten staatlichen Beihilfe. Selbiges lässt sich aus den Leitlinien über staatliche Garantien wie oben beschrieben schlussfolgern.

(29)

Die isländischen Behörden äußerten in ihren Stellungnahmen zu der Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens (Beschluss Nr. 406/08/KOL) eine ähnliche Sichtweise. Darüber hinaus betonten die isländischen Behörden, dass das Gesetz zu staatlichen Bürgschaften eine allgemeine Rechtsvorschrift über die Bedingungen für die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft sein sollte. Durch das Gesetz wurden keine Bürgschaften als solche gewährt, sondern lediglich die Voraussetzungen für Bürgschaften festgelegt (19).

(30)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Behörde der Ansicht, dass die Freistellung des HFF von der Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie aufgrund der besonderen Art der in einer staatlichen Garantie enthaltenen Beihilfeelemente keine von der impliziten und unbeschränkten staatlichen Bürgschaft des isländischen Staates getrennte staatliche Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Die Nichtzahlung einer Prämie ist Teil des gewährten Vorteils und des Einsatzes staatlicher Mittel im Rahmen der dem HFF gewährten staatlichen Bürgschaft. Angesichts der Tatsache, dass die aus der staatlichen Bürgschaft entstehenden Vorteile im Verfahren zu der bestehenden staatlichen Beihilfe (vgl. Sache 70382 (ehemals 64865), Beschluss Nr. 247/11/KOL) von der Behörde behandelt werden, ist das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Freistellung des HFF von der Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie gegenstandslos und kann eingestellt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren zur Freistellung des isländischen Wohnraumfinanzierungsfonds von der Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Island gerichtet.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2011.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Präsidentin

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:123:0037:0121:DE:PDF

(2)  Beschluss Nr. 406/08/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 27. Juni 2008 zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick die Freistellung des isländischen Wohnraumfinanzierungsfonds von der Zahlung einer staatlichen Bürgschaftsprämie, veröffentlicht im ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 21, und in der EWR-Beilage Nr. 15 vom 19.3.2009, S. 9.

(3)  Siehe Fußnote 2 für die Veröffentlichungsangaben.

(4)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 405/08/KOL vom 27. Juni 2008 über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zum isländischen Wohnraumfinanzierungsfonds (ABl. L 79 vom 25.3.2010, S. 40, und EWR-Beilage Nr. 14 vom 25.3.2010, S. 20).

(5)  Eine nicht vertrauliche Fassung des Beschlusses Nr. 247/11/KOL steht auf der Website der Behörde zur Verfügung: http://www.eftasurv.int/media/decisions/247-11-COL.pdf

(6)  Der Vorläufer des HFF, die staatliche Wohnraumbehörde, wurde 1980 eingerichtet.

(7)  Rechtssache E-9/04, Isländischer Banken- und Wertpapierhändlerverband („Bankers' and Securities Dealers Association of Iceland“) gegen EFTA-Überwachungsbehörde, Amtlicher Bericht des EFTA-Gerichtshofs aus 2006, S. 42, Abs. 72.

(8)  Inoffizielle Übersetzung der Behörde. Der isländische Originaltext befindet sich im Internet unter folgender Adresse: http://www.althingi.is/altext/122/s/0099.html.

(9)  Siehe Seite 4 der Stellungnahme vom 8.9.2008 (Vorgangsnr. 490696).

(10)  Darlehen, auf die eine Risikoprämie gezahlt wurde, gewisse Ausfuhrbürgschaften und Verpflichtungen aus Guthabenüberschuss in eigener Währung bildeten keine Grundlage für die Berechnung der Bürgschaftsprämie (vgl. Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 37/1961).

(11)  In Kraft getreten am 1.1.1998.

(12)  In Kraft getreten am 11.1.2001.

(13)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747.

(14)  Ursprünglich sollten nicht alle staatlich verbürgten Verbindlichkeiten des Wohnraumfinanzierungsfonds von der Bürgschaftsprämie freigestellt werden.

(15)  Siehe Anhang II in http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:105:0032:0078:DE:PDF

(16)  Siehe Kapitel 1.2 Punkt 4 der Leitlinien über staatliche Garantien und Kapitel 7.2 Abschnitt 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1994:231:0001:0084:DE:PDF

(17)  Kapitel 2.1 der Leitlinien über staatliche Garantien.

(18)  Siehe vorige Fußnote.

(19)  Schreiben vom 8.9.2008, S. 5.