ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.078.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 78

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
17. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 233/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des geänderten nationalen Programms Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit ( 1 )

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 234/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 235/2012 der Kommission vom 16. März 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/155/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. März 2012 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds und eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

18

 

 

2012/156/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. März 2012 zur Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013

19

 

 

2012/157/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260)  ( 1 )

21

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen (ABl. L 220 vom 26.8.2011)

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 232/2012 DER KOMMISSION

vom 16. März 2012

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.

(2)

Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) sind Lebensmittelfarbstoffe, die derzeit zugelassen und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt. Die derzeitige Zulassung berücksichtigt die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI), die 1983 vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel (SCF) festgelegt wurde (2).

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gab am 23. September 2009 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Chinolingelb (E 104) als Lebensmittelzusatzstoff ab (3). In dieser Stellungnahme empfiehlt die Behörde, die ADI für den genannten Lebensmittelfarbstoff von 10 mg/kg Körpergewicht/Tag auf 0,5 mg/kg Körpergewicht/Tag zu senken. Außerdem ist die Behörde der Ansicht, dass die verfeinerten Expositionsschätzungen (Stufe 2 und Stufe 3) allgemein deutlich über der geänderten ADI von 0,5 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen. Es ist daher angebracht, die Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Chinolingelb (E 104) zu ändern, um sicherzustellen, dass die von der Behörde empfohlene neue ADI nicht überschritten wird.

(4)

Die Behörde gab am 27. September 2009 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Gelborange S als Lebensmittelzusatzstoff ab (4). In dieser Stellungnahme empfiehlt die Behörde, die ADI für Gelborange S (E 110) von 2,5 auf 1 mg/kg Körpergewicht/Tag zu senken. Außerdem ist die Behörde der Ansicht, dass die verfeinerten Expositionsschätzungen (Stufe 3) bei Kindern, die viel davon verzehren, allgemein deutlich über der geänderten vorläufigen ADI von 1 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen. Es ist daher angebracht, die Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Gelborange S (E 110) zu ändern, um sicherzustellen, dass die von der Behörde empfohlene neue vorläufige ADI nicht überschritten wird.

(5)

Die Behörde gab am 23. September 2009 eine Stellungnahme bezüglich der Neubewertung der Sicherheit von Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) als Lebensmittelzusatzstoff ab (5). In dieser Stellungnahme empfiehlt die Behörde, die ADI von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag auf 0,7 mg/kg Körpergewicht/Tag zu senken. Außerdem ist die Behörde der Ansicht, dass die verfeinerten Expositionsschätzungen (Stufe 3) bei Kindern, die viel davon verzehren, allgemein deutlich über der geänderten ADI von 0,7 mg/kg Körpergewicht/Tag liegen. Es ist daher angebracht, die Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen für Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) zu ändern, um sicherzustellen, dass die von der Behörde empfohlene neue ADI nicht überschritten wird.

(6)

Es ist erforderlich, diese Stoffe aus Gruppe III in Anhang II Teil C Nummer 3 zu streichen. Jedoch sollte die kombinierte Höchstmengenbeschränkung bei Verwendung der Stoffe zusammen mit den verbleibenden Stoffen der Gruppe III aufrechterhalten werden.

(7)

Um die Exposition unter die ADI zu senken, sollten die Höchstwerte geändert werden. Und zwar sollten sie um denselben Faktor verringert werden, um den die tägliche Aufnahme reduziert werden soll. Für einige traditionelle Erzeugnisse, die nicht wesentlich zur Exposition beitragen, sollten Ausnahmen mit höheren Anteilen zugelassen werden. Einige Bestimmungen wurden gestrichen.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Um der Lebensmittelindustrie ausreichend Zeit zu lassen, ihre Produktion an die in dieser Verordnung festgelegten neuen Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen anzupassen, sollten Übergangsregelungen festgelegt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2013.

Lebensmittel, die Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) enthalten und vor dem 1. Juni 2013 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, aber den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 14. Reihe, 1983.

(3)  Scientific opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient sources added to Food (ANS) on a request from the Commission related to the re-evaluation on the safety of Quinoline Yellow (E 104) when used as a food additive, The EFSA Journal 2009; 7(11):1329.

(4)  Scientific opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient sources added to Food (ANS) on a request from the Commission related to the re-evaluation on the safety of Sunset Yellow (E 110) as a food additive, The EFSA Journal 2009; 7(11):1330.

(5)  Scientific opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient sources added to Food (ANS) on a request from the Commission related to the re-evaluation on the safety of Ponceau 4R as a food additive, The EFSA Journal 2009; 7(11):1328.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil C Nummer 3 werden folgende Einträge gestrichen:

„E 104

Chinolingelb“

„E 110

Gelborange S“

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)“

2.

Teil E wird wie folgt geändert:

a)

In den Kategorien 03, 05.2, 05.3, 05.4, 07.2 und 14.1.4 wird die Fußnote 25 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(25)

Bei den Farbstoffen E 122 und E 155 darf die Menge jeweils 50 mg/kg oder mg/l nicht übersteigen.“

b)

In der Kategorie 1.7.5 wird die Fußnote 33 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(33)

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 100, E 102, E 120, E 122, E 160e und E 161b.“

c)

In den Kategorien 04.2.1, 04.2.2, 04.2.3 und 04.2.4.1 wird die Fußnote 34 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(34)

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 120, E 122, E 129, E 131 und E 133.“

d)

In der Kategorie 04.2.5.2 und 04.2.5.3 wird die Fußnote 31 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(31)

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 120, E 142, E 160d und E 161b.“

e)

In der Kategorie 9.2 werden die Fußnoten 35, 36 und 37 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(35)

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 102, E 120, E 122, E 142, E 151, E 160e und E 161b.“

„(36)

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 102, E 120, E 122, E 129, E 142, E 151, E 160e und E 161b.“

„(37)

Höchstmenge für den Zusatzstoff allein oder Kombinationen von E 102, E 120, E 151, E 160e.“

f)

In den entsprechenden Lebensmittelkategorien werden folgende Einträge für E 104, E 110 und E 124 in nummerischer Reihenfolge eingefügt:

Kategorie-Nummer

E-Nummer

Bezeichnung

Höchstmenge

(mg/l bzw. mg/kg)

Fußnoten

Beschränkungen/Ausnahmen

01.4

Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt

E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

E 110

Gelborange S

5

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

5

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

01.6.3

Sonstige Sahneprodukte

E 104

Chinolingelb

10

(61)

Nur aromatisierte Sahneprodukte

E 110

Gelborange S

5

(61)

Nur aromatisierte Sahneprodukte

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

5

(61)

Nur aromatisierte Sahneprodukte

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

01.7.3

Essbare Käserinde

E 104

Chinolingelb

10

(62)

 

(62)

Die Gesamtmenge an E 104 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

04.2.4.1

Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott

E 104

Chinolingelb

30

(61)

Nur mostarda di frutta

E 110

Gelborange S

35

(61)

Nur mostarda di frutta

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

20

(61)

Nur mostarda di frutta

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

05.2

Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren

E 104

Chinolingelb

30

(61)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse, traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

E 110

Gelborange S

35

(61)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse, traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

20

(61)

Ausgenommen kandierte Früchte und kandiertes Gemüse, traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

E 104

Chinolingelb

30

(61)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

E 110

Gelborange S

10

(61)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

Nur kandierte Früchte und kandiertes Gemüse

E 104

Chinolingelb

300

(61)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

E 110

Gelborange S

50

(61)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(61)

Nur traditionelle Süßwaren auf Nuss- oder Kakaobasis in Mandel- oder Oblatenform, mit Zuckerüberzug, üblicherweise länger als 2 cm und üblicherweise bei festlichen Anlässen (Hochzeit, Erstkommunion usw.) verzehrt.

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

05.3

Kaugummi

E 104

Chinolingelb

30

(61)

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

05.4

Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4

E 104

Chinolingelb

50

(61)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

E 110

Gelborange S

35

(61)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61)

Nur Verzierungen, Überzüge und Saucen, ausgenommen Füllungen

E 104

Chinolingelb

50

(61)

Nur Füllungen

E 110

Gelborange S

35

(61)

Nur Füllungen

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61)

Nur Füllungen

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

06.6

Panaden

E 104

Chinolingelb

50

(61)

 

E 110

Gelborange S

35

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

08.2.3

Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch

E 104

Chinolingelb

50

(61)

Nur Umhüllungen, ausgenommen die essbare Umhüllung von Pasturmas

E 110

Gelborange S

35

(61)

Nur Umhüllungen, ausgenommen die essbare Umhüllung von Pasturmas

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

55

(61)

Nur Umhüllungen, ausgenommen die essbare Umhüllung von Pasturmas

E 104

Chinolingelb

10

(62)

Nur essbare Wursthüllen

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

(62)

Die Gesamtmenge an E 104 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

09.2

Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet

E 110

Gelborange S

200

(63)

Nur in Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogramma und Pollachius virens

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

200

(63)

Nur in Lachsersatz auf der Grundlage von Theragra chalcogramma und Pollachius virens

(63)

Die Gesamtmenge an E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

09.3

Fischrogen

E 104

Chinolingelb

200

(61)

Ausgenommen Störrogen (Kaviar)

E 110

Gelborange S

200

(61)

Ausgenommen Störrogen (Kaviar)

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

200

(61)

Ausgenommen Störrogen (Kaviar)

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

12.2.2

Würzmittel

E 104

Chinolingelb

10

(62)

Nur Gewürzmischungen (z. B. Currypulver, Tandoori)

(62)

Die Gesamtmenge an E 104 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

12.4

Senf

E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

E 110

Gelborange S

50

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

35

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

12.6

Soßen

E 104

Chinolingelb

20

(64)

Unter anderem Pickles, Relishes, Chutney und Piccalilli (Senfpickles); Ausgenommen Soßen auf Tomatenbasis

E 110

Gelborange S

30

(64)

Nur in Pickles und Piccalilli (Senfpickles)

(64)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

12.9

Eiweißprodukte, ausgenommen Produkte der Kategorie 1.8

E 104

Chinolingelb

10

(61)

Nur Fleisch- und Fischanaloge auf der Basis von pflanzlichem Eiweiß

E 110

Gelborange S

20

(61)

Nur Fleisch- und Fischanaloge auf der Basis von pflanzlichem Eiweiß

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

Nur Fleisch- und Fischanaloge auf der Basis von pflanzlichem Eiweiß

(61):

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

13.2

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)

E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

13.3

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen soll (ganz oder teilweise)

E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

14.1.4

Aromatisierte Getränke

E 104

Chinolingelb

10

(61)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

E 110

Gelborange S

20

(61)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

Ausgenommen Schokoladenmilch und Malzprodukte

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

14.2.3

Apfelwein und Birnenwein

E 104

Chinolingelb

25

(64)

Ausgenommen Cidre bouché

E 110

Gelborange S

10

(64)

Ausgenommen Cidre bouché

(64)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

14.2.4

Fruchtwein und weinähnliche Getränke

E 104

Chinolingelb

20

(61)

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

1

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

14.2.7.1

Aromatisierte Weine

E 104

Chinolingelb

50

(61)

Ausgenommen Americano, bitter vino

E 110

Gelborange S

50

(61)

Ausgenommen Americano, bitter vino

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(61)

Ausgenommen Americano, bitter vino

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

14.2.7.2

Aromatisierte weinhaltige Getränke

E 104

Chinolingelb

50

(61)

Ausgenommen Bitter soda, sangria, claria, zurra

E 110

Gelborange S

50

(61)

Ausgenommen Bitter soda, sangria, claria, zurra

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(61)

Ausgenommen Bitter soda, sangria, claria, zurra

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

14.2.7.3

Aromatisierte weinhaltige Cocktails

E 104

Chinolingelb

50

(61)

 

E 110

Gelborange S

50

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

14.2.8

Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

E 104

Chinolingelb

180

(61)

Nur alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

E 110

Gelborange S

100

(61)

Nur alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

170

(61)

Nur alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

16.

Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4

E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

E 110

Gelborange S

5

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

17.1

Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen

E 104

Chinolingelb

35

(61)

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

35

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

17.2

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form

E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

(61):

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.

17.3

Nahrungsergänzungsmittel in Form von Sirup oder in kaubarer Form

E 104

Chinolingelb

10

(61)

 

E 110

Gelborange S

10

(61)

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

10

(61)

 

(61)

Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“

g)

Kategorie 08.2.1 wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für E 110 erhält folgende Fassung:

 

„E 110

Gelborange S

15

 

Nur Sobrasada“

ii)

Der Eintrag für E 124 erhält folgende Fassung:

 

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

 

Nur Chorizo-Wurst/salchichon“

h)

Kategorie 14.2.7.1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Einträge für E 104 und E 110 erhalten folgende Fassung:

 

„E 104

Chinolingelb

50

(26) (27)

Nur Americano, bitter vino

 

E 110

Gelborange S

50

(27)

Nur Bitter vino“

ii)

Der Eintrag für E 124 erhält folgende Fassung:

 

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(26) (27)

Nur Americano, bitter vino“

i)

Kategorie 14.2.7.2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Einträge für E 104 und E 110 erhalten folgende Fassung:

 

„E 104

Chinolingelb

50

(28)

Nur Bitter soda

 

E 110

Gelborange S

50

(28)

Nur Bitter soda“

ii)

Der Eintrag für E 124 erhält folgende Fassung:

 

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(28)

Nur Bitter soda“

j)

In den entsprechenden Lebensmittelkategorien werden folgende Einträge für E 104, E 110 und E 124 gestrichen:

01.7.5

Schmelzkäse

E 104

Chinolingelb

100

(33)

Nur aromatisierter Schmelzkäse

E 110

Gelborange S

100

(33)

Nur aromatisierter Schmelzkäse

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

100

(33)

Nur aromatisierter Schmelzkäse

04.2.1

Obst und Gemüse, getrocknet

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

200

(34)

Nur Konserven von roten Früchten

04.2.2

Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

200

(34)

Nur Konserven von roten Früchten

04.2.3

Obst- und Gemüsekonserven

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

200

(34)

Nur Konserven von roten Früchten

04.2.4.1

Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

200

(34)

Nur Konserven von roten Früchten

04.2.5.2

Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG

E 104

Chinolingelb

100

(31)

Ausgenommen Maronenkrem

E 110

Gelborange S

100

(31)

Ausgenommen Maronenkrem

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

100

(31)

Ausgenommen Maronenkrem

04.2.5.3

Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse

E 104

Chinolingelb

100

(31)

Ausgenommen Crème de pruneaux

E 110

Gelborange S

100

(31)

Ausgenommen Crème de pruneaux

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

100

(31)

Ausgenommen Crème de pruneaux

08.2.1

Nicht wärmebehandeltes verarbeitetes Fleisch

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

200

 

Nur Sobrasada

09.2

Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet

E 104

Chinolingelb

100

(35)

Nur Fisch- oder Krebstierpaste

E 110

Gelborange S

100

(35)

Nur Fisch- oder Krebstierpaste

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

100

(35)

Nur Fisch- oder Krebstierpaste

E 110

Gelborange S

250

(36)

Nur vorgekochte Krebstiere

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

250

(36)

Nur vorgekochte Krebstiere

E 110

Gelborange S

100

(37)

Nur Räucherfisch

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

100

(37)

Nur Räucherfisch“


17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 233/2012 DER KOMMISSION

vom 16. März 2012

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des geänderten nationalen Programms Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b Ziffer iii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie sieht die Genehmigung nationaler Programme der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit vor, sofern diese bestimmte Kriterien der genannten Verordnung erfüllen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 der Kommission vom 31. März 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich nationaler Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit und zusätzlicher Garantien sowie zur Befreiung von bestimmten Anforderungen von Entscheidung 2003/100/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 (2) wurde unter anderem das nationale Programm Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt, und es wurden zusätzliche Garantien hinsichtlich der Haltungsbetriebe sowie amtliche Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen unter bestimmten Bedingungen festgelegt.

(3)

Am 25. November 2011 legte Dänemark der Kommission ein geändertes Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit zur Genehmigung vor, das den in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Kriterien entspricht. In Dänemark waren seit 2003 alle mehr als 18 Monate alten verendeten Schafe und Ziegen auf die Traberkrankheit untersucht worden, und es wurde kein Fall der klassischen Traberkrankheit ermittelt. Ziel der Änderung des nationalen Programms Dänemarks zur Bekämpfung der Traberkrankheit ist daher die Verringerung der Zahl der jährlich durchzuführenden Untersuchungen von der derzeit extensiven Untersuchung aller mehr als 18 Monate alten verendeten Schafe und Ziegen auf das in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgeschriebene Mindestmaß.

(4)

Aufgrund der derzeit günstigen epidemiologischen Situation in Dänemark sollte das geänderte nationale Programm dieses Mitgliedstaats zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt werden.

(5)

Das geänderte nationale Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit hat keine Auswirkungen auf den Handel, da die zusätzlichen Garantien und amtlichen Verbringungsbeschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 unverändert weiter gelten. Diese Verordnung sollte daher unverzüglich gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das geänderte nationale Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit, das Dänemark der Kommission am 25. November 2011 vorgelegt hat, wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28.


17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 234/2012 DER KOMMISSION

vom 16. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

51,1

JO

64,0

MA

55,9

TN

72,8

TR

104,2

ZZ

69,6

0707 00 05

JO

103,9

TR

177,4

ZZ

140,7

0709 91 00

EG

76,0

ZZ

76,0

0709 93 10

JO

225,1

MA

64,2

TR

121,2

ZZ

136,8

0805 10 20

EG

51,1

IL

74,2

MA

62,9

TN

61,0

TR

63,2

ZZ

62,5

0805 50 10

EG

69,0

TR

48,6

ZZ

58,8

0808 10 80

AR

89,5

BR

84,1

CA

119,9

CL

105,0

CN

115,1

MK

33,9

US

155,8

UY

78,9

ZA

119,9

ZZ

100,2

0808 30 90

AR

92,0

CL

134,9

CN

47,7

ZA

87,3

ZZ

90,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 235/2012 DER KOMMISSION

vom 16. März 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 15.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 17. März 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

44,97

0,00

1701 12 90 (1)

44,97

1,12

1701 13 10 (1)

44,97

0,00

1701 13 90 (1)

44,97

1,41

1701 14 10 (1)

44,97

0,00

1701 14 90 (1)

44,97

1,41

1701 91 00 (2)

51,35

2,06

1701 99 10 (2)

51,35

0,00

1701 99 90 (2)

51,35

0,00

1702 90 95 (3)

0,51

0,21


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. März 2012

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds und eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2012/155/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Monika HELBIG am 31. März 2012 wird der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei. Infolge der Ernennung von Frau Hella DUNGER-LÖPER zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Stellvertreters frei —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden mit der Wirkung vom 1. April 2012 jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Frau Hella DUNGER-LÖPER, Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund und Europabeauftragte,

und

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Bernd KRÖMER, Staatssekretär für Inneres bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

I. AUKEN


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 13. März 2012

zur Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013

(2012/156/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (1), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll die Europäische Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts weiterhin entwickeln und verfolgen, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.

(2)

Gemäß Artikel 175 AEUV müssen die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik in der Weise führen und koordinieren, dass die in Artikel 174 AEUV genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Europäischen Union sowie die Errichtung des Binnenmarkts müssen auch die Ziele des Artikels 174 berücksichtigen und zu deren Verwirklichung beitragen.

(3)

In Artikel 121 Absatz 3 AEUV wird der Rat aufgefordert, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Union zu überwachen, um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union sicherzustellen.

(4)

Nach Artikel 126 AEUV haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

(5)

Nach Artikel 177 AEUV müssen das Europäische Parlament und der Rat die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation des Kohäsionsfonds festlegen, der einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur bereitstellt.

(6)

In dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt vereinbarten die Mitgliedstaaten, dass der Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Union für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 126 AEUV genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen.

(7)

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds erfolgt und dass die Vermeidung eines übermäßigen öffentlichen Defizits, wie in Artikel 126 AEUV (2) dargelegt, Bedingung für finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds ist. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für einen Empfängermitgliedstaat entweder ganz oder teilweise auszusetzen, sofern: i) der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV (3) beschlossen hat, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht, und ii) der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV (4) festgestellt hat, dass eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV (5) in dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat. Eine solche Aussetzung der Mittelbindungen sollte ab den 1. Januar des Jahres, das auf den Aussetzungsbeschluss folgt, wirksam sein.

(8)

Am 5. Juli 2004 entschied der Rat durch Entscheidung 2004/918/EG (6) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht. Der Rat nahm am 5. Juli 2004 eine erste Empfehlung, am 8. März 2005 eine zweite Empfehlung und am 10. Oktober 2006 eine dritte Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 des EG-Vertrags an, die an Ungarn gerichtet war. Der Rat nahm am 7. Juli 2009 die vierte an Ungarn gerichtete Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag („Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009“) zur Beendigung des übermäßigen öffentlichen Defizits bis spätestens 2011 an. Konkret wurde Ungarn empfohlen, i) die Verschlechterung der Haushaltsposition im Jahr 2009 einzudämmen, indem das Land eine rigorose Umsetzung der verabschiedeten und angekündigten Korrekturmaßnahmen sicherstellt, um das Ziel von 3,9 % des BIP zu erreichen; ii) ab 2010 die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zur Sicherung einer kontinuierlichen Rückführung des strukturellen Defizits und einer neuerlichen Verringerung des nominalen Defizits mit mehr Gewicht auf strukturellen Maßnahmen zur Gewährleistung einer dauerhaften Verbesserung der öffentlichen Finanzen rigoros umzusetzen; iii) die Konsolidierungsmaßnahmen, die nötig sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2011 zu erreichen, rechtzeitig auszuarbeiten und zu verabschieden; iv) in den Jahren 2010 und 2011 eine kumulative finanzpolitische Anstrengung von mindestens 0,5 % des BIP zu gewährleisten; und v) sicherzustellen, dass die öffentliche Bruttoschuldenquote auf einen eindeutigen Abwärtskurs gebracht wird.

(9)

Der Rat nahm am 24. Januar 2012 gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV den Beschluss Nr. 2012/139/EU (7) an, in dem festgestellt wurde, dass Ungarn auf die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat. In dem Beschluss wurde festgehalten, dass Ungarn bis 2011 den Referenzwert von 3 % des BIP formell zwar einhielt, dies aber nicht auf einer strukturellen und nachhaltigen Korrektur basierte. Der Haushaltsüberschuss 2011 war auf substanzielle einmalige Einnahmen von über 10 % des BIP zurückzuführen und wurde von einer kumulativen strukturellen Verschlechterung in den Jahren 2010 und 2011 um 2,75 % des BIP begleitet, während eine kumulative Verbesserung der Haushaltslage um 0,5 % des BIP empfohlen worden war. Zudem wollen die Behörden 2012 zwar substanzielle strukturelle Maßnahmen zur Senkung des strukturellen Defizits auf 2,6 % des BIP durchführen, doch würde der Referenzwert von 3 % des BIP erneut nur dank einmaliger Maßnahmen in Höhe von knapp 1 % des BIP erreicht. Schließlich wurde erwartet, dass das Defizit 2013 (mit 3,25 % des BIP) den Referenzwert aus dem AEUV selbst bei Berücksichtigung zusätzlicher Maßnahmen, die seit der Herbstprognose 2011 der Kommissionsdienststellen angekündigt wurden, erneut überschreiten wird. Das höhere Defizit des Jahres 2013 wäre in erster Linie im Zusammenhang mit dem geplanten Wegfall befristeter einmaliger Einnahmen zu sehen, während nicht alle geplanten Strukturreformen in ausreichendem Maße spezifiziert wurden. Insgesamt zog der Rat daraus den Schluss, dass die Maßnahmen, die die ungarischen Behörden aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 7. Juli 2009 ergriffen haben, unzureichend waren.

(10)

Daher sind im Falle Ungarns die beiden Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 erfüllt. Der Rat kann somit auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013 entweder ganz oder teilweise auszusetzen. Die Entscheidung über die Höhe der auszusetzenden Mittelbindungen sollte sicherstellen, dass die Aussetzung sowohl wirksam als auch verhältnismäßig ist, wobei die derzeitige allgemeine Wirtschaftslage in der Europäischen Union und die relative Bedeutung des Kohäsionsfonds für die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Dementsprechend ist es angemessen, im Falle einer ersten Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 auf einen Mitgliedstaat den Betrag auf 50 % der für das Jahr 2013 vorgesehenen Kohäsionsfondsmittel festzulegen, ohne dass eine Obergrenze von 0,5 % des nominalen BIP des betroffenen Mitgliedstaats, wie von den Kommissionsdienststellen prognostiziert, überschritten wird.

(11)

Da die Aussetzung nur Mittelbindungen betrifft, werden die Umsetzung von Verkehrs- und Umweltprojekten oder zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits vorgenommene Mittelbindungen nicht berührt, wenn die notwendigen Korrekturmaßnahmen unverzüglich vorgenommen werden. Durch die Aussetzung der Mittelbindungen ab dem Folgejahr wird die derzeitige Projektdurchführung für einen längeren Zeitraum nicht berührt, so dass den Behörden die notwendige Zeit zum Erlassen von Maßnahmen gegeben wird, die die makroökonomischen und haushaltspolitischen Bedingungen für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung wiederherstellen würden.

(12)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 wird der Rat, wenn er am 22. Juni 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass Ungarn die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, unverzüglich beschließen, die Aussetzung der betreffenden Mittelbindungen aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ein Betrag in Höhe von 495 184 000 EUR (in gegenwärtigen Preisen) der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für Ungarn werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79.

(2)  Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag).

(3)  Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 Absatz 6 des EG-Vertrags.

(4)  Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 Absatz 8 des EG-Vertrags.

(5)  Ersetzt den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104 Absatz 7 des EG-Vertrags.

(6)  ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 27.

(7)  ABl. L 66 vom 6.3.2012, S. 6.


17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2011

zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/157/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Nachdem die Kommission aus der Presse erfahren hatte, dass die griechische Agrarversicherungsanstalt (nachstehend „ELGA“ genannt) den landwirtschaftlichen Erzeugern in Griechenland, die im Januar 2009 in großer Zahl an Protestaktionen teilgenommen hatten, für ihre Einkommenseinbußen im Jahr 2008 infolge der widrigen Witterungsverhältnisse Ausgleichszahlungen in Höhe von 425 Mio. EUR zahlen wollte, fand am 4. Februar 2009 eine bilaterale Sitzung mit den griechischen Behörden statt. Nach der Sitzung übermittelte die ständige Vertretung Griechenlands bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 9. Februar 2009 Informationen zu dieser Maßnahme.

(2)

Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Die griechischen Behörden teilten per Schreiben vom 20. März 2009 mit, dass die ELGA für die Ausgleichszahlungen ein Darlehen in Höhe von 425 Mio. EUR sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von 444 Mio. EUR aufgenommen hatte, das zum großen Teil für die 2008 zu leistenden Entschädigungen für Schäden im Bereich der pflanzlichen und tierischen Erzeugung verwendet werden sollte, die durch die ELGA versichert sind.

(3)

Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 ersuchten die Dienststellen der Kommission um weitere Auskünfte. Die griechischen Behörden übermittelten ihre Antwort mit Schreiben vom 16. Juni 2009. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilten die Dienststellen der Kommission den griechischen Behörden mit, dass die Ausgleichsmaßnahme in Höhe von 425 Mio. EUR für das Jahr 2009 als Verdachtsfall unter der Nummer CP 196/2009 registriert worden war und dass die Ausgleichsmaßnahme in Höhe von 444 Mio. EUR für 2008, soweit sie die Entschädigungen für die von der ELGA versicherten Schadensursachen betraf, gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (2) des EG-Vertrags (3) als rechtswidrige Beihilfe angesehen werde und unter der Nummer NN 39/09 registriert worden war.

(4)

Auf das Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 18. August 2009 hin ersuchten die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 14. September 2009 um weitere Auskünfte. In diesem Schreiben wies die Kommission die griechischen Behörden ferner darauf hin, dass nach den von ihnen vorgelegten Informationen, wonach die betroffenen Landwirte Ausgleichszahlungen in Höhe von 425 Mio. EUR für 2009 erhalten hatten, diese Entschädigungen ebenfalls als rechtswidrige Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unter der Nummer NN 39/09 registriert worden waren.

(5)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. März 2010 (4) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu den Maßnahmen zu äußern. Daraufhin gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein, die am 6. Mai 2010 an die griechischen Behörden weitergeleitet wurden. Die griechischen Behörden haben am 21. Juli 2010 ihre Anmerkungen dazu übermittelt.

(6)

Ergänzende Auskünfte zu den fraglichen Beihilfen wurden von den griechischen Behörden am 4. Juni 2010, am 10. September 2010 und am 14. September 2010 übersandt. Mit Schreiben vom 17. November 2010 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte. Die griechischen Behörden übermittelten ihre Antwort mit Schreiben vom 9. März 2011.

(7)

Auf Antrag der griechischen Behörden fand am 31. März 2011 eine bilaterale Sitzung mit den Dienststellen der Kommission statt. Nach dieser Sitzung haben die griechischen Behörden am 11. Mai 2011 und am 12. Juli 2011 ergänzende Auskünfte übermittelt. Auf Antrag der griechischen Behörden fand am 11. November 2011 eine weitere bilaterale Sitzung mit den Dienststellen der Kommission statt.

II.   BESCHREIBUNG

(8)

Durch das griechische Gesetz Nr. 1790/1988 über die Organisation und die Funktionsweise der griechischen Agrarversicherungsanstalt und andere Bestimmungen (5) (nachstehend „Gesetz Nr. 1790/1988“ genannt) wurde die gemeinnützige „Griechische Agrarversicherungsanstalt“ (ELGA) gegründet. Bei der ELGA handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts, die vollständig in staatlichem Besitz ist. Sie untersteht der Aufsicht des Landwirtschaftsministers gemäß Artikel 12 des genannten Gesetzes. Die ELGA verwaltet die Mittel, die nach Maßgabe der Entscheidungen ihres Verwaltungsrates, dessen Mitglieder per Beschluss des Landwirtschaftsministers benannt werden, in ihren Haushalt eingestellt sind. Die Aufgabe der ELGA besteht im Wesentlichen in der Versicherung der pflanzlichen und tierischen Erzeugung und des Pflanzen- und Viehbestands der landwirtschaftlichen Betriebe gegen Schäden, die durch natürliche Risiken verursacht werden.

(9)

Nach Artikel 3a (6) des Gesetzes Nr. 1790/1988 ist die Versicherung bei der ELGA zwingend vorgeschrieben. Damit sind natürliche Risiken abgedeckt, insbesondere Überschwemmung, Sturm, Frost und übermäßige Kälte, Schnee, Hagel, Hitze und Sonneneinstrahlung, Starkregen und Regen außerhalb der Saison, Trockenheit, Insektenbefall und Pflanzenkrankheiten in den Kulturen, Tierseuchen, Blitzschlag als Brandursache, Erdbeben, vom Meer ausgehende Gefahren, Pflanzenschäden durch Wildtiere sowie verschiedene Rinder-, Schaf- und Ziegenseuchen.

(10)

Nach Artikel 5a (7) des Gesetzes Nr. 1790/1988 wird von den versicherten landwirtschaftlichen Erzeugern ein Sonderbeitrag zur ELGA erhoben (siehe Erwägungsgrund 9). Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe für den Verkauf und den Einkauf von griechischen Agrarprodukten. Die Einnahmen aus dieser Abgabe gehen an die ELGA zur Vorbeugung und Entschädigung der durch natürliche Risiken verursachten Schäden in landwirtschaftlichen Betrieben.

(11)

Nach Artikel 5a des Gesetzes Nr. 1790/1988 beträgt der Sonderbeitrag 3 % für pflanzliche Erzeugnisse und 0,5 % für tierische Erzeugnisse. (8) Diese Beitragssätze werden von den zuständigen Ministern aufgrund eines Vorschlags der ELGA an das Landwirtschaftsministerium festgelegt. Die Einnahmen der ELGA aus dem Sonderbeitrag, die von der Beitragsverwaltung erhoben werden, fließen als staatliche Einnahmen in den Staatshaushalt und werden in einer eigenen Einnahmenposition ausgewiesen. Die ELGA erhält diese Einnahmen aus dem Haushalt des Landwirtschaftsministeriums (das inzwischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung heißt) durch jährliche Buchung eines Betrags in dieser Höhe auf Vorschlag der ELGA an das Ministerium. Darüber hinaus hat die ELGA keinen Einfluss auf die Höhe des Beitrags oder der Entschädigungen.

(12)

Bei der ELGA versichert sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümer oder Leiter von Agrar-, Viehzucht-, Geflügel-, Imker-, Fischerei-, Aquakulturbetrieben oder ähnlichen Unternehmen sind. Die Einnahmen der ELGA stammen vornehmlich aus den ihr zufließenden Sonderversicherungsbeiträgen. Gemäß Gesetz Nr. 3147/2003 ist die ELGA für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Planungsprogramme bei höchster Dringlichkeit zum Ausgleich für durch Naturkatastrophen, außerordentliche Ereignisse oder widrige Witterungsverhältnisse entstandene Schäden am Pflanzenbestand oder am Anlagekapital zuständig. Diese Beihilfen werden aus dem Staatshaushalt oder durch Darlehen finanziert. Die Programme betreffen staatliche Beihilfen, die durch Beschluss der Kommission genehmigt wurden.

(13)

Per Erlass Nr. 262037 des Ministers für Wirtschaft und des Ministers für ländliche Entwicklung vom 30. Januar 2009 (nachstehend „interministerieller Erlass“ genannt) waren außerordentliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 425 Mio. EUR für 2008 eingetretene Schäden vorgesehen. Gemäß diesem interministeriellen Erlass sollten die Ausgleichszahlungen der ELGA für die durch widrige Witterungsverhältnisse wie Trockenheit, hohe Temperaturen, Regen, Insektenbefall und Pflanzenkrankheiten verursachten Produktionsausfälle in bestimmten Kulturen im Wirtschaftsjahr 2008 geleistet werden. Die Schäden betrafen Mandel-, Kirsch- und Aprikosenbäume, einige Pfirsichsorten, Pflaumen-, Birnen- und Apfelbäume, Spargel, Orienttabak, Kartoffeln, Baumwolle, Olivenhaine und Getreide.

(14)

Nach den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen wurden zur Feststellung der Schadensschwelle neben den Ertragseinbußen bei einigen Kulturen (Getreide, Baumwolle) auch Qualitätseinbußen berücksichtigt. Die Einbußen oder Qualitätsminderungen kamen durch ein Zusammenwirken von Wettereinflüssen und Pflanzenkrankheiten infolge widriger Witterungsverhältnisse zustande, denen die betroffenen Kulturen im Laufe des Jahres ausgesetzt waren.

(15)

Um die Entschädigungen zahlen zu können, nahm die ELGA ein Bankdarlehen in Höhe von 425 Mio. EUR auf, rückzahlbar über zehn Jahre (2010 bis 2019). In den ersten 3 Jahren (2010 bis 2012) belaufen sich die Zinsen und eine Abgabe an den griechischen Staat auf 28 513 250 EUR jährlich; in den folgenden 7 Jahren (2013 bis 2019) belaufen sich die Zinsen, die Tilgungsraten und eine Abgabe an den griechischen Staat 2013 auf 89 227 536 EUR, 2014 auf 85 087 786 EUR, 2015 auf 81 025 536 EUR, 2016 auf 76 963 286 EUR, 2017 auf 72 901 036 EUR, 2018 auf 68 838 786 EUR und 2019 auf 64 776 536 EUR. Das Darlehen zugunsten der ELGA wurde durch eine Bürgschaft des griechischen Staates abgesichert.

(16)

Nach Angaben der griechischen Behörden beliefen sich die von der ELGA 2008 gezahlten Entschädigungen für die von der Versicherung abgedeckten Schäden auf 386 986 648 EUR. Dieser Betrag wurde durch Versicherungsbeiträge in Höhe von 88 353 000 EUR und ein Darlehen in Höhe von 444 Mio. EUR aufgebracht.

(17)

Auf der Grundlage von Artikel 13 des griechischen Gesetzes Nr. 3074/2002 und Artikel 28 Absatz 17 des griechischen Gesetzes Nr. 3147/2003 nahm die ELGA ein Bankdarlehen in Höhe von 444 000 000 EUR auf, rückzahlbar über zehn Jahre (2009 bis 2018). In den ersten 3 Jahren (2009 bis 2011) belaufen sich die Zinsen und eine Abgabe an den griechischen Staat auf 23 709 600 EUR jährlich; in den folgenden 7 Jahren (2012 bis 2018) belaufen sich die Zinsen, die Tilgungsraten und eine Abgabe an den griechischen Staat 2012 auf 87 138 171 EUR, 2013 auf 83 789 143 EUR, 2014 auf 80 395 714 EUR, 2015 auf 77 002 286 EUR, 2016 auf 73 608 857 EUR, 2017 auf 70 215 429 EUR und 2018 auf 66 822 000 EUR. Das Darlehen zugunsten der ELGA wurde durch eine Bürgschaft des griechischen Staates abgesichert.

(18)

Der restliche Teil des Darlehens in Höhe von 145 366 352 EUR war für die staatlichen Beihilfen vorgesehen, die durch Beschluss der Kommission für die Planungsprogramme bei höchster Dringlichkeit nach den Bränden 2006 und 2007 genehmigt worden waren. Dieser Teil der Einnahmen der ELGA ist von dem vorliegenden Beschluss nicht betroffen.

III.   VON DER KOMMISSION BEI EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS GEÄUSSERTE ZWEIFEL

1.   Hinsichtlich des Bestehens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(19)

Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen: Die Kommission geht davon aus, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, da die nationalen Rechtsvorschriften (siehe Erwägungsgrund 11) ausdrücklich vorsehen, dass die Leistungen der ELGA aus staatlichen Mitteln finanziert werden und diese dem Staat zuzuschreiben sind.

(20)

In ihren vor der Einleitung des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Auskünften haben die griechischen Behörden eine Anhebung des Sonderversicherungsbeitrags angekündigt, um die Mittel für die ELGA zu erhöhen. Die Information über die Erhöhung der Einnahmen der ELGA enthielt jedoch keine genauen Angaben zum Stand des Verfahrens, aus denen sich hätte schließen lassen, dass diese Anhebung zur Rückzahlung der Darlehen und zur Gewährung von Entschädigungen für die Erzeuger in den betreffenden Jahren ausreichen würde. Daher konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Maßnahmen auch aus anderen der ELGA zur Verfügung stehenden staatlichen Mitteln finanziert würden.

(21)

Maßnahmen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen: Die 2008 von der ELGA im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Entschädigungen betrafen verschiedene pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse in Griechenland und die 2009 gezahlten Entschädigungen eine Reihe pflanzlicher Kulturen (siehe Erwägungsgrund 13). Die Kommission hat bei Eröffnung des Verfahrens festgestellt, dass die Entschädigungen den örtlichen Erzeugern einen Vorteil gegenüber anderen Erzeugern in der Union gewährten, die nicht die gleiche Unterstützung erhielten. Der Agrarsektor steht dem Wettbewerb der gesamten Europäischen Union offen und wird daher durch jede Maßnahme zugunsten der Erzeugung in einem Mitgliedstaat berührt. Folglich können die fraglichen Entschädigungen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(22)

Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen: Hinsichtlich der Frage, ob die Leistungen der ELGA im Rahmen der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken einen selektiven Vorteil darstellen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Selektivität der Maßnahmen dadurch gegeben war, dass sich diese Entschädigungen auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugungen beschränkten.

Nach Meinung der Kommission lässt sich durchaus vertreten, dass die Besonderheiten des Agrarsektors und seine starke Abhängigkeit von bestimmten Wetterbedingungen sowie seine Anfälligkeit gegenüber natürlichen Risiken in Griechenland ein staatliches System erfordern, das einen Mindestausgleich nach dem Solidarprinzip vorsieht. Wenn die von der ELGA im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Entschädigungen aus dem Sonderbeitrag finanziert werden, kann nach Meinung der Kommission eventuell davon ausgegangen werden, dass die Begünstigten dadurch keinen unzulässigen Vorteil erlangen.

Art und der Logik des Systems rechtfertigen jedoch keine zusätzlichen Finanzhilfen des griechischen Staates für dieses System (über die Finanzierung durch die Pflichtbeiträge hinaus). Bei Eröffnung des Verfahrens lagen der Kommission keine ausreichenden Informationen vor, um festzustellen, ob solche Finanzhilfen erfolgt waren. Die Kommission hatte insbesondere Zweifel, ob die fraglichen Maßnahmen ohne zusätzliche Intervention des Staates finanziert worden waren.

(23)

Aus diesen Gründen kam die Kommission bei Einleitung des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen war, dass die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen und staatliche Beihilfen darstellen.

2.   Einstufung der Maßnahmen als rechtswidrige Beihilfen

(24)

Die Kommission ging davon aus, dass die Beihilfen ohne vorherige Anmeldung gewährt und gezahlt wurden und es sich daher um rechtswidrige Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handelte.

3.   Vorläufige Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Rechtsvorschriften

(25)

Da die griechischen Behörden behauptet hatten, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handelte, lagen der Kommission bei der Verfahrenseinleitung nicht die notwendigen Informationen vor, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung, d. h. 2008 und 2009 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Das war in diesem Fall die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (9) (nachstehend „Rahmenregelung“ genannt), insbesondere Kapitel V.B über Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlicher Betriebsmittel.

(26)

Aus den vorliegenden Informationen ergab sich, dass die Ausgleichszahlungen für den größten Teil der Kulturen Schäden betrafen, die eine Mindestschwelle von 30 % erreichten, wenn die Produktionsausfälle oder Qualitätseinbußen bei bestimmten Erzeugungen zugrunde gelegt wurden, die in dem betreffenden Jahr durch das Zusammenwirken von mehreren ungünstigen Wetterphänomenen und teilweise auch Pflanzenkrankheiten aufgetreten waren. Die von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen enthielten keine Angaben zur Berechnung der Ausgleichszahlungen.

(27)

Die Kommission bezweifelte daher, ob diese Beihilfen mit den Bestimmungen in Kapitel V.B der Rahmenregelung vereinbar waren.

IV.   BEMERKUNGEN VON BETEILIGTEN

(28)

Als Beteiligte geäußert haben sich der Europäische Verbindungsausschuss für den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln CELCAA, der Europäische Verband des Handels mit Getreide, Ölsaaten, Futtermitteln, Olivenöl, Ölen und Fetten und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln COCERAL sowie eine dritte Partei, die darum gebeten hat, ihre Identität nicht aufzudecken.

(29)

Die unabhängigen Händler (die dritte Partei) sowie CELCAA und COCERAL, die für den Schutz der Interessen unabhängiger Händler eintreten, gehen davon aus, dass die fraglichen Beihilfen, die eigentlich an Landwirte gezahlt wurden, tatsächlich landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihren Verbänden zugeflossen sind, die allein für den Umschlag der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuständig sind und dadurch im Wettbewerb mit unabhängigen Händlern stehen.

(30)

Nach Meinung der Beteiligten hat Griechenland keinen Nachweis dafür erbracht, dass die fraglichen Entschädigungen für Verluste gewährt wurden, die durch widrige Witterungsbedingungen verursacht wurden. Die griechischen Behörden hätten ihre Wetterangaben nicht durch eine Analyse der Witterungsbedingungen ergänzt, wie es die Rahmenregelung vorsieht.

(31)

Nach Meinung der Beteiligten haben die griechischen Behörden weder die Methode zur Berechnung der Entschädigungen noch die Methode zur Ermittlung der Mindestschwelle für den eingetretenen Verlust erläutert. Außerdem seien die Entschädigungen auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt gewesen, obwohl die Erzeuger anderer Produkte, die von den Entschädigungen ausgeschlossen waren, in ihren jeweiligen Produktionszweigen ebenfalls Verluste erlitten hätten.

(32)

Die Beteiligten waren zudem der Meinung, dass die Entschädigungsleistungen auf die Preise der Endprodukte durchgeschlagen seien, da sie einen Preisrückgang bei den betreffenden Erzeugnissen bewirkt hätten. So hätten die Beihilfen den betroffenen Erzeugern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der es ihnen ermöglichte, die Partien, die nicht von den widrigen Witterungsverhältnissen betroffen waren, unter wettbewerbsverzerrenden Bedingungen zu vermarkten. Andererseits mussten die privaten Vermarkter (Händler, Getreidemühlen, Futtermühlen, Geflügelhalter, Schweinehalter usw.) eine Preispolitik verfolgen, die ihnen von den landwirtschaftlichen Genossenschaften und ihren Verbänden aufgezwungen wurden, was diesen Genossenschaften eine Monopolstellung verschafft habe.

(33)

Außerdem müssten bei der von der ELGA gewährten Absicherung gegen Risiken, denen der Agrarsektor ausgesetzt ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitsgrundsatz respektiert werden. Die Beteiligten halten es für inakzeptabel, dass die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen drei- bis viermal so hoch waren wie die gesamten Versicherungsbeiträge für diese Jahre.

(34)

Nach Meinung der Beteiligten hat die ELGA durch das neue Darlehen für 2009 die Einnahmen, die sie im Verlauf von 10 Jahren erhalten wird, übermäßig vorbelastet, da sie bereits das für 2008 aufgenommene Darlehen zurückzahlen muss, durch die sie schon die Versicherungsbeiträge für die Folgejahre vorbelastet hatte. Die Beteiligten weisen noch auf zwei weitere Darlehen hin, die die ELGA 2009 aufgenommen hat, eins in Höhe von 350 Mio. EUR bei der Bank von Piräus und eins in Höhe von 112 Mio. EUR bei der griechischen Landwirtschaftsbank und der griechischen Landesbank.

(35)

Nach Meinung der Beteiligten stellen die Darlehen in Höhe von 444 Mio. EUR und 415 Mio. EUR zusätzliche Einnahmen dar zu den Einnahmen aus den Versicherungsbeiträgen, zu deren Auszahlung das Gesetz die Aufnahme von Darlehen mit einer Bürgschaft des griechischen Staates vorsieht. Diese Darlehen seien daher als staatliche Mittel anzusehen.

V.   BEMERKUNGEN GRIECHENLANDS

1.   Allgemeine Bemerkungen zu den 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen

(36)

Nach Meinung der griechischen Behörden handelt es sich bei den von der ELGA 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen nicht um staatliche Beihilfen.

Finanziert wird die Versicherung durch obligatorische Sonderbeiträge der Landwirte. Da die Versicherung nach dem Solidaritätsprinzip funktioniert, müssen die obligatorischen Sonderbeiträge nicht streng proportional zum versicherten Risiko erhoben werden, und die Höhe der gewährten Leistungen muss nicht proportional zu den Einkünften des Versicherten stehen. (10) Deshalb handelt es sich hier nach Meinung der griechischen Behörden um echte Ausgleichszahlungen für Schäden im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung infolge widriger Witterungsverhältnisse, die nach Maßgabe der für die landwirtschaftlichen Versicherungen der ELGA geltenden griechischen Rechtsvorschriften geleistet wurden.

Nach Meinung der griechischen Behörden ist die ELGA in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des Pflichtversicherungssystems nachzukommen. Diese Position der ELGA wird durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes Nr. 3877/2010 über das System zum Schutz und zur Absicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gestärkt, das zusätzliche Finanzierungsquellen für die ELGA vorsieht. Aufgrund dieses Gesetzes steigt in den meisten Fällen der Sonderbeitrag zur Versicherung (für Schäden im Bereich der pflanzlichen Erzeugung von 3 % auf 4 % und für Schäden im Bereich der tierischen Erzeugung von 0,5 % auf 0,75 %). Außerdem ist danach eine freiwillige Versicherung für Verluste vorgesehen, die durch die Pflichtversicherung nicht abgedeckt sind, sowie eine allgemeine Versicherung, für die natürliche Personen, die keine Haupterwerbslandwirte sind, und juristische Personen, deren Tätigkeit überwiegend nicht die von Haupterwerbslandwirten ist, Beiträge an die ELGA zahlen.

(37)

Doch selbst wenn die Ausgleichszahlungen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssten, wären sie nach Meinung der griechischen Behörden mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und mit der Rahmenregelung vereinbar. Die griechischen Behörden haben den Dienststellen der Kommission detaillierte Daten zu jeder von der ELGA 2008 und 2009 gewährten Beihilfe übermittelt mit Namen und Steueridentifikationsnummer des Landwirts, Angaben zur Präfektur, in der sich seine Parzelle befindet, Art des Kultur, Maßeinheit der Kultur und Anzahl der genutzten Einheiten, Höhe der Beihilfe und Datum der Beihilfegewährung, Beschreibung des Schadens und Höhe des Schadens im Verhältnis zur normalen Erzeugung.

(38)

Nach Meinung der griechischen Behörden wurden bei den Ausgleichszahlungen in den Jahren 2008 und 2009 für Schäden, durch die mehr als 30 % der normalen pflanzlichen Erzeugung vernichtet wurden, alle Voraussetzungen gemäß Nummer 124 bis 130 der Rahmenregelung sowie Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (11) (nachstehend „Freistellungsverordnung“ genannt) erfüllt.

(39)

Nach Meinung der griechischen Behörden wurden die Beihilfen den betreffenden Erzeugern bzw. ihren Erzeugerverbänden gezahlt, wie es die Rahmenregelung und die Freistellungsverordnung vorsehen. Die griechischen Behörden haben Folgendes bestätigt:

a)

Der Beihilfebetrag war in keinem Fall höher als die von den Erzeugern tatsächlich erlittenen Verluste.

b)

Hinsichtlich der Beihilfeintensität wurden die Bestimmungen des Artikels 11 der Freistellungsverordnung insofern eingehalten, als keine von der ELGA geleistete Ausgleichszahlung mehr als 74,8 % der durch widrige Witterungsbedingungen verursachten Minderung der Einnahmen aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses betragen hat.

c)

Vom Höchstbetrag der für die Beihilfe in Frage kommenden Verluste wurden sämtliche Versicherungsleistungen und alle nicht durch die widrigen Witterungsbedingungen entstandenen Kosten abgezogen.

d)

Die Verluste wurden für jeden einzelnen Betrieb ermittelt.

e)

Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfen und die Auszahlung erfolgten gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Freistellungsverordnung innerhalb von drei bzw. vier Jahren, nachdem der Verlust entstanden war.

f)

Die Beihilfen wurden weder mit anderen staatlichen Beihilfen noch mit finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union zu den gleichen beihilfefähigen Kosten kumuliert. Die betroffenen Erzeuger erhielten für ein und denselben Verlust keine Beihilfen aufgrund mehrerer Rechtsvorschriften. Rechtsgrundlage für diese Beihilfen war entweder die Rahmenregelung oder die Freistellungsverordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (12) (nachstehend „De-minimis-Verordnung“ genannt) oder die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (13) (nachstehend „Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen“ genannt).

(40)

Die griechischen Behörden haben Angaben zur Berechnung der normalen Erzeugung gemacht und darauf hingewiesen, dass die unter Nummer 128 der Rahmenregelung genannte Voraussetzung eingehalten wird, wonach alternative Berechnungsmethoden repräsentativ sein müssen und nicht auf Rekorderträgen beruhen dürfen. Die Bewertung der Verluste durch die widrigen Witterungsbedingungen wird von Agrarwissenschaftlern für jeden Betrieb einzeln anhand von Schätzungen vor Ort vorgenommen, wie es die ELGA-Verordnung vorsieht. Bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt der bewertende Agrarwissenschaftler die Ausdehnung der Parzelle mit allen geeigneten Mitteln (Streifen, Karten zur Identifizierung der Parzellen, GPS-Gerät). In Baumkulturen werden die Bäume gezählt. Danach schätzt er die auf der Parzelle zu erwartende Erzeugung unter Berücksichtigung der Art der Bewirtschaftung (insbesondere Pflanzdichte, Auslichtung in Baumkulturen, Frühkulturen unter Folie, Bewässerungssystem), der angebauten Sorten, der vorherigen Kultur bei jährlich wechselnden Kulturen, der Pflanzenschutzmaßnahmen (insbesondere Düngung, Schädlingsbekämpfung), der Produktivität des Bodens und eventueller Besonderheiten des Erzeugungsjahres (Trockenheit, Probleme bei der Fruchtansatzbildung usw.). Schließlich wird die Höhe des Schadens an der auf der Parzelle zu erwartenden Erzeugung bewertet. Um die Schadenshöhe zu bestimmen, werden an mehreren Stellen der Parzelle Stichproben genommen; berücksichtigt werden die Mengenverluste der erwarteten Erträge, die Qualitätseinbußen durch den Schaden, die nach dem Schadenseintritt durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen (zusätzlicher Pflanzenschutz, zusätzliches Jäten, Aussondern von beschädigten Früchten usw.).

2.   Besondere Bemerkungen zu den 2008 gewährten Ausgleichszahlungen

(41)

Von den von der ELGA 2008 gewährten Beihilfen in Höhe von 386 986 648 EUR erhielten die Erzeuger Ausgleichszahlungen in Höhe von 373 257 465,71 EUR für Verluste im Bereich ihrer pflanzlichen Erzeugung durch widrige Witterungsbedingungen. Die ELGA stützte sich dabei auf Artikel 6 der Verordnung zur Versicherung der pflanzlichen Erzeugung durch Zahlungen für landwirtschaftliche Erzeuger zum Ausgleich von Verlusten durch widrige Witterungsbedingungen nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 1790/1988 über das Versicherungssystem ELGA

(42)

Griechenland hat bezüglich dieser Beihilfen meteorologische Daten zu den widrigen Witterungsbedingungen im Wirtschaftsjahr 2007-2008 vorgelegt. Diese Wetterphänomene wurden von den staatlichen Behörden formell anerkannt. Es handelte sich vor allem um die Ende Juni und Juli 2007 in ganz Griechenland aufgetretenen Hundstage, den Starkregen in mehreren Regionen des Landes im Oktober 2007, die heißen und trockenen katabatischen Winde im gleichen Monat auf Kreta, Sturm und Hagel in einigen Präfekturen im Nordwesten und im Zentrum des griechischen Festlands Anfang August 2008 sowie die Stürme in Magnesia, Böotien und Ostattika und auf den Inseln Euböa und Kreta Ende August 2008.

Die Ausgleichszahlungen wurden für Schäden gewährt, die einen bestimmten Prozentsatz der normalen Erzeugung überstiegen (14):

Mindestschadensschwelle, bezogen auf die normale Erzeugung (in %)

Ausgleichszahlungen insgesamt

(EUR)

Anzahl der landwirtschaftlichen Parzellen mit Verlusten

% der gesamten Ausgleichszahlungen

20-29

26 063 999,19

101 162

6,98

30-100

347 193 466,52

565 244

93,02

Gesamt

373 257 465,71

666 406

100

Zusätzliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 2 472 785,97 EUR gewährte die ELGA darüber hinaus Erzeugern, die im Wirtschaftsjahr 2007-2008 bei den gleichen Kulturen aufeinander folgende Verluste infolge widriger Witterungsverhältnisse zu verzeichnen hatten. 6,98 % der gesamten Ausgleichszahlungen betrafen Schäden mit einer Schadenshöhe von 20 % bis 30 % der normalen Erzeugung, und 93,02 % betrafen Schäden, durch die mehr als 30 % der normalen Produktion vernichtet worden waren.

(43)

2008 zahlte die ELGA außerdem an die landwirtschaftlichen Erzeuger:

a)

Beihilfen in Höhe von 7 338 119,74 EUR für Verluste beim Viehbestand. Davon wurden 1 860 279,67 EUR für Verluste durch widrige Witterungsbedingungen, 3 188 825,78 EUR für Verluste durch Tierseuchen und 2 289 014,29 EUR für Verluste durch andere Ursachen (Angriffe von Wildtieren wie Bären, Wölfe oder streunende Hunde) gezahlt. Die griechischen Behörden betrachten diese Beihilfen als echte Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung und nicht als staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

b)

Beihilfen in Höhe von 114 374,86 EUR für Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung durch Bären. Diese Beihilfen werden im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms „LIFE“ zum Schutz des Braunbären in Griechenland gewährt. Die Beihilfeintensität betrug 100 %.

c)

Beihilfen in Höhe von 3 803 901,72 EUR zur Korrektur von Fehlern in der Bewertung der Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung und im Viehbestand. Diese nach Auszahlung der Beihilfen an die Landwirte festgestellten Fehler waren als Schulden der ELGA bei den Empfängern anzusehen.

3.   Besondere Bemerkungen zu den 2009 gewährten Ausgleichszahlungen

(44)

In der folgenden Tabelle sind die Erzeugnisse, für die 2009 aufgrund des interministeriellen Beschlusses vom 30. Januar 2009 Ausgleichszahlungen in Höhe von 415 019 452 EUR geleistet wurden, die Witterungsbedingungen, die Ursache für die Schäden waren, und die entstandenen Schäden aufgeführt.

Landwirtschaftliches Erzeugnis

Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung

(EUR)

Widrige Witterungsbedingungen

Verursachter Schaden

1.

Mandeln

Kirschen

Aprikosen (Sorte Bebekou)

Äpfel

Pflaumen

Birnen

56 580 555

(für alle Erzeugnisse)

Hohe Temperaturen und Hundstage

Warmer, trockener Winter

Lang anhaltende Trockenheit

Plötzliche Temperaturschwankungen

Hohe Temperaturen und Hundstage im Sommer 2007 haben die Kulturen beeinträchtigt und vor allem die Fruchtansätze in den Obstkulturen geschädigt. Infolge der lang anhaltenden Trockenheit 2007 und der plötzlichen Temperaturschwankungen kam es zu mengenmäßigen Einbußen. Durch den warmen, trockenen Winter hatten manche Baumkulturen keine ausreichende Ruhezeit.

2.

Pfirsiche

10 970 348

Gleiche Bedingungen wie unter 1

Gleiche Schäden wie unter 1

3.

Spargel

6 751 747

Warmer, trockener Winter

Niedrige Temperaturen

Der warme, trockene Winter 2007-2008 hat die Abbauprozesse im Spargel beschleunigt und Nährstoffverluste verursacht. Dadurch wurden die Spargelerträge schlagartig reduziert. Hinzu kamen die niedrigen Temperaturen im Februar 2008, durch die das Wachstum gebremst wurde. Dadurch fiel die griechische Spargelernte 2008 noch geringer aus.

4.

Orienttabak

13 817 834

Hohe Temperaturen und Hundstage

Trockenheit

Durch die hohen Temperaturen und die Hundstage im Sommer 2007 in Verbindung mit der Trockenheit wurde die Bekämpfung von Insekten und von durch Thripse übertragenen Viren erschwert, so dass die Tabakerträge landesweit zurückgingen.

5.

Frühkartoffeln

7 220 996

Hohe Temperaturen

Die hohen Temperaturen in den Sommern 2006 und 2008 haben in einigen griechischen Präfekturen die Behandlung der Frühkartoffeln gegen Pflanzenkrankheiten erschwert.

6.

Baumwolle

109 564 462

Lang anhaltende Trockenheit

Heißer Sommer

Kalter Herbst

Regen

Die lang anhaltende Hitze hat die Wasservorräte reduziert. Der heiße Sommer und der anschließende kalte Herbst in Verbindung mit den heftigen Regenfällen Ende September 2008 haben im ganzen Land die Baumwollerträge gemindert und Qualitätseinbußen verursacht.

7.

Oliven

72 026 112

Trockenheit

Frost

Regen

Durch die lang anhaltende Trockenheit, den Frost im Februar 2008 nach einem milden Winter, die hohen Temperaturen und die heftigen Regenfälle in der Blütezeit der Olivenbäume sind die Ernteerträge im ganzen Land stark zurückgegangen.

8.

Getreide (Mais, Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Reis)

138 087 394

Regen

Temperaturschwankungen

Die Regenfälle und die Temperaturschwankungen im Frühjahr und Herbst 2008 haben die Qualität des Getreides beeinträchtigt und Pflanzenkrankheiten begünstigt. Die Qualitätseinbußen sind auch auf den Mangel an notwendigen Nährstoffen (Protein, Gluten) infolge der widrigen Witterungsbedingungen zurückzuführen.

Gesamt

415 019 448

 

 

(45)

Nach Meinung der griechischen Behörden sind von den Ausgleichszahlungen in Höhe von 415 019 452 EUR insgesamt 27 614 905 EUR für 871 Erzeuger als staatliche Beihilfen anzusehen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEU-Vertrag und gemäß Rahmenregelung mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(46)

Der übrige Betrag von 387 404 547 EUR wurde an 784 408 Erzeuger gezahlt. Nach Meinung der griechischen Behörden sind die Beihilfen nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEU-Vertrag und der Freistellungsverordnung mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Voraussetzungen nach Artikel 11 der Freistellungsverordnung wurden nach Ansicht der griechischen Behörden bei diesen Beihilfen erfüllt. Im Einzelnen:

a)

Die Bruttobeihilfeintensität betrug nicht über 80 % der aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse eingetretenen Minderung des aus dem Verkauf des betreffenden Erzeugnisses erzielten Einkommens.

b)

Die Verluste wurden für jeden einzelnen Betrieb ermittelt.

c)

Ausgaben, die nicht wegen der widrigen Witterungsverhältnisse getätigt worden waren, waren nicht in den Verlust eingerechnet, und die Erzeuger erhielten keine Entschädigungen von anderen Versicherern.

d)

Die Ausgleichszahlungen wurden direkt an die Erzeuger gezahlt.

e)

Die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfen und die Auszahlung erfolgten innerhalb von drei bzw. vier Jahren, nachdem der Verlust entstanden war.

f)

Die normale Erzeugung wurde nach der gleichen Methode berechnet wie die 2008 gezahlten Beihilfen (siehe Erwägungsgrund 42).

(47)

Selbst wenn diese Beihilfen nicht als echte Ausgleichszahlungen angesehen werden könnten (siehe Erwägungsgrund 36) oder mit der Freistellungsverordnung nicht vereinbar sein sollten (siehe Erwägungsgrund 46), waren sie nach Ansicht der griechischen Behörden mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEU-Vertrag und mit der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vereinbar.

Die Gewährung der Beihilfen hat den Zugang der betroffenen Landwirte zu Finanzierungsmöglichkeiten erleichtert. Außerdem bedeuteten die Ausgleichszahlungen finanzielle Liquidität für die Primärproduktion in Griechenland als dem einzigen Sektor, auf den sich der griechische Staat in den ersten Monaten der Wirtschaftskrise stützen konnte, um in anderen Wirtschaftssektoren Gefahren abzuwenden. Bei der Gewährung der Beihilfen wurden die Kriterien genau eingehalten. Die Beihilfen wurden nur bei tatsächlich vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewährt, die ausschließlich mit der landwirtschaftlichen Erzeugung zusammenhingen, und nur bei Problemen, die durch widrige Witterungsverhältnisse entstanden waren (siehe Erwägungsgrund 44). Für den Großteil der Beihilfen waren keine Schwellenwerte in Bezug auf die Intensität und das Ausmaß des Problems der einzelnen Erzeuger festgelegt worden, da die griechische Agrarwirtschaft insgesamt unterstützt werden sollte.

(48)

Gemäß Nummer 7 Buchstabe a der Mitteilung stützt sich die Kommission bei nicht angemeldeten Beihilfen (15) auf diese Mitteilung, wenn die Beihilfe nach dem 17. Dezember 2008 gewährt wurde. Die griechischen Behörden sind deshalb der Meinung, dass Nummer 7 Buchstabe a der Mitteilung auf die nicht angemeldeten Beihilfen Anwendung findet, soweit sie den Erzeugern nach dem 17. Dezember 2008 gewährt wurden.

(49)

Nach Meinung der griechischen Behörden erfüllen diese außerordentlichen Beihilfen, die durch interministeriellen Erlass vom 30. Januar 2009 beschlossen wurden, alle unter Nummer 4.2.2 der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen genannten Voraussetzungen. Im Einzelnen:

a)

Die Beihilfen wurden nach Maßgabe des oben genannten interministeriellen Erlasses gewährt.

b)

Die Beihilfen wurden Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, wie es die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vorsehen. Nach Angaben der griechischen Behörden wurden diese Beihilfen ausschließlich natürlichen Personen gewährt, von denen die meisten nach griechischem Gesetz von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit waren, da ihr Jahreseinkommen weniger als 12 000 EUR betrug. Alle Erzeuger, an die Entschädigungen gezahlt wurden, tätigten Bankgeschäfte. Die Beihilfen wurden auf ihr Bankkonto überwiesen. Die griechischen Behörden bestätigen, dass die Erzeuger kreditwürdig waren und ausreichende Möglichkeiten einer Bankenfinanzierung hatten. Somit befanden sich diese Erzeuger, als die Beihilfen gezahlt wurden, nicht in Schwierigkeiten.

c)

Die Beihilferegelung wurde nicht auf Unternehmen im Fischereisektor angewandt.

d)

Bei den Zuschüssen handelte es sich nicht um Ausfuhrbeihilfen und nicht um Beihilfen, durch die nationale Erzeugnisse gegenüber Einfuhrprodukten bevorzugt wurden.

e)

Die Beihilfen wurden im Jahr 2009 gewährt, also vor dem 31. Dezember 2010, wie es nach Nummer 4.2.2 Buchstabe f der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehen ist.

f)

Die Beihilfen für die einzelnen Landwirte betrugen zwischen 7 501 EUR und 15 000 EUR.

(50)

Gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe g der Mitteilung über den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen in der geänderten Fassung vom Oktober 2009 durften die fraglichen Beihilfen für die einzelnen Landwirte die gesamten Beihilfen pro Landwirt im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 nicht über den Höchstbetrag von 15 000 EUR anheben. Dass die ELGA von dem jeweiligen Landwirt keinen Nachweis auf Papier oder in elektronischer Form über erhaltene De-minimis-Beihilfen und Beihilfen auf Grundlage des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in dem Steuerjahr erhalten hat, ist nach Meinung der griechischen Behörden reine Formsache. Wenn diese Formsache nicht beachtet wurde, bedeute das nicht, dass die Voraussetzung gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe g der Mitteilung über den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen in der geänderten Fassung vom Oktober 2009 nicht eingehalten wurde, zumal sich durch das mechanische System der ELGA nachweisen lässt, dass Griechenland den Erzeugern im landwirtschaftlichen Primärsektor zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 keine De-minimis-Beihilfen und keine Beihilfen auf Grundlage der Mitteilung über den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gewährt hat.

(51)

Nach Meinung der griechischen Behörden könnten von diesem Betrag in Höhe von 387 404 547 EUR Beihilfen in Höhe von 75 382 500 EUR unter den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung entfallen.

(52)

Die griechischen Behörden gehen davon aus, dass die genannten Beihilfen in Höhe von 75 382 500 EUR alle in der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 über De-minimis-Beihilfen genannten Voraussetzungen erfüllen. Im Einzelnen:

a)

Wie es nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 zu De-minimis-Beihilfen vorgesehen ist, hat kein Landwirt mehr als 7 500 EUR an Ausgleichszahlungen für die Steuerjahre 2008 bis 2010 erhalten.

b)

Der Gesamtbetrag der von Griechenland gewährten De-minimis-Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebe über einen Zeitraum von drei Steuerjahren betrug nicht mehr als 75 382 500 EUR und hat damit den kumulierten Höchstbetrag für Griechenland gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 nicht überstiegen.

4.   Anmerkungen zu den Bemerkungen von Beteiligten

(53)

Nach Meinung Griechenlands haben die Beteiligten keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die fraglichen Entschädigungen auf die Position ihrer Mitglieder im Binnenmarkt ausgewirkt haben.

(54)

Zur Anmerkung, die Art der widrigen Witterungsverhältnisse sei nicht genau beschrieben worden, betonen die griechischen Behörden, dass dies laut interministeriellem Beschluss über die Entschädigungen nicht erforderlich sei, sondern dass nachgewiesen werden musste, dass widrige Witterungsverhältnisse geherrscht haben und der verursachte Schaden die Mindestschwelle von 30 % gegenüber der normalen Erzeugung erreicht hatte. Griechenland hat im Rahmen seiner an die Dienststellen der Kommission gerichteten Bemerkungen Analysedaten zu den Witterungsverhältnissen als Beleg für die Wetterinformationen vorgelegt.

(55)

Zu der Anmerkung, dass Griechenland weder das Berechnungsverfahren für die Entschädigungen noch die Mindestschwelle für den entstandenen Verlust genauer erläutert habe, weisen die griechischen Behörden darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer an die Kommission gerichteten Bemerkungen detaillierte Angaben zu diesen beiden Punkten gemacht haben.

(56)

Nach Meinung der griechischen Behörden haben sich die Entschädigungen nicht auf die Endverbraucher ausgewirkt, da die niedrigeren Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht zu einem Rückgang der Einzelhandelspreise geführt haben. Als Beleg führten die griechischen Behörden Artikel aus der griechischen Presse an, aus denen hervorgeht, dass die Einzelhandelspreise für verschiedene landwirtschaftliche Produkte, darunter die Erzeugnisse, um die es hier geht, trotz des Rückgangs der Großhandelspreise relativ hoch geblieben sind.

VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEU-Vertrag

(57)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Meinung der Kommission sind diese Bedingungen bei den fraglichen Maßnahmen gegeben.

(58)

Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen

Wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2003 in der Rechtssache C-355/00 Freskot AE/Elliniko Dimosio  (16) (nachstehend „Rechtssache Freskot“ genannt) hervorgeht, ist diese Bedingung in dem Fall erfüllt, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften eindeutig festgelegt ist, dass die von der ELGA erbrachten Leistungen aus staatlichen Mitteln finanziert werden und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Staat zuzurechnen sind. (17)

Wie in der Rechtssache Freskot ergibt sich auch im vorliegenden Fall aus Artikel 5a des Gesetzes Nr. 1790/1988 (siehe Erwägungsgrund 11) und anderen geltenden Bestimmungen der griechischen Rechtsvorschriften, dass die Einnahmen, die der ELGA aus dem Sonderbeitrag zufließen und die von der Beitragsverwaltung eingenommen werden, als staatliche Einnahmen in den Staatshaushalt fließen und über den Etat des Landwirtschaftsministeriums (inzwischen Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung) an die ELGA gezahlt werden. Dass die fraglichen Beiträge als staatliche Einnahmen verbucht werden, weist eindeutig darauf hin, dass die Leistungen der ELGA aus staatlichen Mitteln stammen.

Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1790/1998 (18) kann die ELGA nach Beschluss des Landwirtschaftsministeriums durch Übertragung von Mitteln aus dem Staatshaushalt oder durch von der ELGA aufgenommene Darlehen mit einer Bürgschaft und Rückzahlungsverpflichtung des griechischen Staates Beihilfen oder Entschädigungen an die Begünstigten zahlen.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht hervor, dass vom Staat direkt gewährte Vorteile und Vorteile, die von einer vom Staat beauftragten oder errichteten öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt werden, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen (19). Demzufolge sind die beiden von der ELGA für die 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen aufgenommenen Darlehen mit einer Bürgschaft des griechischen Staates (siehe Erwägungsgründe 15 und 17) staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, denn sie zählen zu den Mitteln der ELGA, einer juristischen Person des Privatrechts, die vollständig im Besitz des Staates ist und der Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums untersteht (siehe auch Erwägungsgrund 8).

(59)

Maßnahmen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen

Die Kommission stellt fest, dass die fraglichen Entschädigungen den nationalen Erzeugern einen Vorteil gegenüber anderen Erzeugern in der Gemeinschaft verschaffen, die nicht die gleiche Unterstützung erhalten. Der Agrarsektor steht dem Wettbewerb der gesamten Europäischen Union (20) offen und reagiert daher sensibel auf jede Maßnahme zugunsten der Erzeugung in einem Mitgliedstaat (21). Somit können die fraglichen Entschädigungen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(60)

Maßnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (22) gelten namentlich solche Maßnahmen als Beihilfen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine eigentlichen Subventionen sind, diesen aber nach Art und Wirkung gleichzusetzen sind.

Im Urteil Freskot kam der Gerichtshof zu dem Schluss, das der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 102 AEUV eine Einrichtung wie die ELGA, was ihre Tätigkeit im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken angeht, nicht erfasst (siehe Randnummern 79 und 88 des Urteils).

Mit dem Pflichtversicherungssystem wird im Wesentlichen ein sozialpolitisches Ziel verfolgt, mit dem eine angemessene Deckung für alle landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich derjenigen sichergestellt wird, bei denen hinsichtlich der Risiken des Eintritts von naturbedingten Schadensfällen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht (siehe Randnummern 66 und 67 des Urteils). Der Versicherungsbeitrag betrifft alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu einheitlichen Sätzen, die unabhängig von dem Risiko sind, das der Erzeuger tatsächlich hat (Solidaritätsprinzip). Die ELGA untersteht der Aufsicht des Staates; Beitragshöhe, Einnahmen und Entschädigungssätze werden von den zuständigen Ministern festgelegt.

Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00 Cisal/INAIL  (23) festgestellt hat, unterliegen die beiden wesentlichen Elemente des von der ELGA verwalteten Systems, nämlich die Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Beiträge, staatlicher Aufsicht, und die Pflichtmitgliedschaft, die das Versicherungssystem kennzeichnet, ist unerlässlich für dessen finanzielles Gleichgewicht und für die Umsetzung des Solidaritätsprinzips, welches bedeutet, dass die dem Versicherten gewährten Leistungen nicht proportional zu den von ihm entrichteten Beiträgen sind.

Anders als in der Sache Cisal/INAIL sind die Empfänger von Versicherungsleistungen der ELGA jedoch Unternehmen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Dass die ELGA selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, bedeutet nicht, dass die Empfänger von Versicherungsleistungen dieser Einrichtung keine Unternehmen im Sinne des AEUV und keine potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen sind (siehe Urteil Freskot, Randnummer 80).

Zur Frage des wirtschaftlichen Vorteils führt der Gerichtshof unter Randnummer 84 im Urteil Freskot aus: „Unter diesen Voraussetzungen ist zum einen die Frage zu beantworten, ob und — gegebenenfalls — inwieweit die griechischen landwirtschaftlichen Betriebe sich ohne die Pflichtversicherung bei privaten Versicherungsgesellschaften hätten versichern müssen und tatsächlich hätten versichern können oder andere Maßnahmen hätten ergreifen können, um sich angemessen gegen die Folgen zu schützen, die sich aus den natürlichen Risiken für diese Unternehmen ergeben können, und zum anderen die Frage, inwieweit die Abgabe dem tatsächlichen wirtschaftlichen Aufwand für die vom ELGA erbrachten Leistungen im Rahmen der Pflichtversicherung entspricht, wenn sich dieser Aufwand überhaupt berechnen lässt.“ Unter Randnummer 87 heißt es: „Der Gerichtshof verfügt jedoch nicht über die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben, um den Teil der Vorlagefrage, der die eventuelle Qualifizierung der vom ELGA im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten Leistungen betrifft […], beantworten zu können.“

(61)

Die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, dass solche staatlichen Maßnahmen nicht schon wegen ihres sozialen Charakters (24) und nicht allein durch die Tatsache, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert werden, die von Staats wegen von den betroffenen Unternehmen erhoben werden (25), nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezeichnet werden können, der nicht nach den Gründen oder Zielen bei staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibt (26).

Die 2008 von der ELGA gezahlten Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung betrafen verschiedene griechische Agrarerzeugnisse aus Pflanzenbau und Viehhaltung; die 2009 gezahlten Entschädigungen betrafen verschiedene pflanzliche Kulturen. Daraus ergibt sich, dass die von der ELGA gezahlten Entschädigungen für die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeuger einen selektiven finanziellen Vorteil gegenüber anderen Erzeugern in der Europäischen Union darstellen können, die nicht in gleicher Weise unterstützt werden.

In den Fällen, in denen ein höheres Risiko hinsichtlich durch Naturkatastrophen verursachter Schäden besteht, ist zudem fraglich, ob die landwirtschaftlichen Betriebe von einem privaten Versicherer zu vergleichbaren Bedingungen abgesichert würden. Die Kommission ist daher der Meinung, dass die von der ELGA in solchen Fällen geleisteten Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versicherungssystems einen selektiven finanziellen Vorteil für die Empfänger darstellen.

(62)

In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Freskot (siehe Randnummer 86) stellt sich die Frage, ob die fragliche Maßnahme eventuell durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist, was der Mitgliedstaat nachweisen müsste (27). Es ist zu prüfen, ob die Besonderheiten des Agrarsektors und seine besondere Abhängigkeit von bestimmten Wetterbedingungen sowie seine Anfälligkeit gegenüber naturbedingten Risiken in Griechenland möglicherweise ein staatliches System erfordern, das einen Mindestausgleich nach dem Solidaritätsprinzip gewährleistet. Eine Maßnahme, die eine Ausnahme vom allgemeinen (para-)fiskalischen System darstellt, kann durch die Natur und den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sie unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien des Systems beruht. Es ist zu unterscheiden zwischen den Zielen eines Systems, die außerhalb des Systems liegen, und den systeminhärenten Mechanismen, die eine Voraussetzung für die Realisierung dieser Ziele sind. (28)

Da die ELGA nicht ausschließlich aus parafiskalischen Beiträgen finanziert wird, sondern auch staatliche Mittel erhält, ist sie nicht mit der Solidarität der Erzeuger untereinander zu rechtfertigen, so dass das System insgesamt als selektiv anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall wurden die 2008 an die Erzeuger gezahlten Entschädigungen in Höhe von 386 986 648 EUR überwiegend nicht durch die obligatorischen Sonderbeiträge finanziert, die sich nur auf 88 353 000 EUR beliefen. In diesem Fall ist nicht mehr von rein beitragsfinanzierten Leistungen für die versicherten Erzeuger auszugehen. (29)

(63)

Hinsichtlich der 2009 gezahlten Entschädigungen in Höhe von 415 019 452 EUR stellt die Kommission fest, dass sie nicht durch die obligatorischen Sonderbeiträge finanziert wurden, die sich in dem Jahr auf 57 015 388 EUR beliefen. Diese Entschädigungen waren gemäß interministeriellem Erlass vom 30. Januar 2009 als außerordentliche Versicherungsleistungen zur Deckung von Verlusten im Pflanzenbau vorgesehen. Sie gehörten nicht zu den Entschädigungen, die die ELGA den Erzeugern 2009 als Schadensausgleich im Rahmen der Pflichtversicherung zahlen musste. Daher kann die Kommission dem Argument der griechischen Behörden, wonach auch diese Entschädigungen als echte Ausgleichszahlungen anzusehen sind, nicht zustimmen.

(64)

Um den landwirtschaftlichen Erzeugern diese höheren Entschädigungen zahlen zu können, musste die ELGA zwei Darlehen aufnehmen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren zurückzuzahlen sind (siehe Erwägungsgründe 16 und 17). Aufgrund der von den griechischen Behörden vorgelegten Daten zur Entwicklung der jährlichen Zinsen und Tilgungsraten für die beiden Darlehen ist festzustellen, dass die ELGA nicht in der Lage sein wird, die jährlichen Raten über zehn Jahre aus den Sonderbeiträgen der Erzeuger zu zahlen, zumal mit den Beiträgen Schäden gedeckt werden müssen, mit denen in diesen Jahren zu rechnen ist.

(65)

In ihren ergänzenden Informationen haben die griechischen Behörden darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz Nr. 3877/2010 zum Schutz und zur Absicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit beschlossen wurde, um der ELGA höhere Einnahmen zu sichern.

Nach Einschätzung der Kommission kann dieses Gesetz tatsächlich dazu beitragen, dass die ELGA in Zukunft solider arbeiten kann. Eine künftige Erhöhung der Einnahmen der ELGA wird jedoch noch nicht ausreichen, um die Darlehen zurückzuzahlen, da in den betreffenden Jahren auch Entschädigungen an die Erzeuger gezahlt werden müssen.

Durch das Darlehen, das die ELGA für 2009 aufgenommen hat, werden ihre Einnahmen in den kommenden 10 Jahren übermäßig belastet, zumal sie auch das für 2008 aufgenommene Darlehen zurückzahlen muss, mit dem sie schon die Versicherungsbeiträge der Folgejahre im Vorhinein belastet hatte. Die Beteiligten haben darauf hingewiesen (siehe Erwägungsgründe 34 und 35), dass dieses Problem durch die beiden zusätzlichen Darlehen, die die ELGA 2009 aufgenommen hat, weiter verschärft wird. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Maßnahmen auch aus anderen staatlichen Mitteln finanziert werden, die der ELGA zur Verfügung stehen.

(66)

Auf jeden Fall sieht es nicht so aus, als ließen sich die im Beihilfesystem getroffenen Unterscheidungen zwischen Unternehmen, die sich real wie rechtlich in einer vergleichbaren Situation befinden, mit dem Solidarprinzip des Systems im Rahmen der griechischen Rechtsvorschriften für Entschädigungen für durch natürliche Ursachen entstandene Schäden rechtfertigen. Erstens müssen sich Unternehmen in anderen Sektoren als denen, die durch das hier zur Debatte stehende System abgedeckt sind, gegen gleiche oder ähnliche Risiken selbst absichern, und zweitens werden innerhalb des Agrarsektors, der von diesem System abgedeckt ist, immer einige Erzeuger bestimmten Risiken stärker ausgesetzt sein als andere (durch die Art ihrer Erzeugung oder durch ihre geografische Lage), so dass einige Kategorien von Erzeugern verstärkt von den Beihilfen profitieren, was zu Lasten der Übrigen geht.

(67)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen für landwirtschaftliche Erzeuger im Rahmen der Pflichtversicherung unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen und es sich dabei um staatliche Beihilfen handelt.

(68)

Deshalb ist zu prüfen, ob eine Ausnahme vom generellen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugelassen werden kann.

2.   Einstufung der Maßnahmen als rechtswidrige Beihilfen

(69)

Da die Beihilfen ohne vorherige Anmeldung gewährt und gezahlt worden sind, handelt es sich nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 um rechtswidrige Beihilfen.

3.   Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEU-Vertrag

(70)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(71)

Damit diese Ausnahmeregelung greifen kann, müssen die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen, also 2008 und 2009 maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten worden sein. Das sind in diesem Fall die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, insbesondere Kapitel V.B über Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlicher Betriebsmittel und hier insbesondere die Bestimmungen in Unterkapitel V.B.3 für Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Wetterunbilden sowie Artikel 11 der Freistellungsverordnung.

Festzustellen ist, dass die Bestimmungen in Unterkapitel V.B.4 der Rahmenregelung für Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten auf einige der Erzeugungen anzuwenden wären, für die 2009 Erzeugerbeihilfen gewährt worden sind (Orienttabak, Frühkartoffeln). Da die griechischen Behörden nachgewiesen haben, dass die Krankheiten, von denen diese Kulturen befallen wurden, durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden (siehe auch Erwägungsgrund 44), hat die Kommission die Beihilfemaßnahmen gemäß den Bestimmungen in Unterkapitel V.B.3 bewertet, wie es in der Fußnote 31 in Unterkapitel V.B.4 der Rahmenregelung vorgesehen ist.

(72)

In diesem Fall gelten folgende der in den genannten Bestimmungen der Rahmenregelung vorgesehenen Bedingungen:

a)

Gemäß Nummer 125 der Rahmenregelung können Wetterunbilden wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die 2008 und 2009 Verluste an bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugungen in Griechenland verursacht haben, Naturkatastrophen gleichgestellt werden, wenn das Schadensniveau eine bestimmte Schwelle der normalen Erzeugung erreicht. Entschädigungen für Verluste infolge derart gleichgestellter Naturereignisse fördern die Entwicklung des Agrarsektors und sollten auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden.

Wenn die Beihilfen zulässig sein sollen, müssen die durch widrige Witterungsverhältnisse verursachten Verluste 30 % der durchschnittlichen Jahresproduktion des betroffenen Erzeugers in den drei Vorjahren oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage der letzten fünf Jahre unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes betragen. Gemäß Nummer 128 der Rahmenregelung kann die Kommission auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung einschließlich regionaler Referenzwerte genehmigen, sofern diese Methoden repräsentativ sind und nicht auf Rekorderträgen beruhen.

b)

Die Anmeldung der Beihilfemaßnahmen muss zum Nachweis entsprechende Wetterdaten enthalten. Außerdem müssen die widrigen Wetterbedingungen, die einer Naturkatastrophe gleichgestellt werden können, von den Behörden formell anerkannt worden sein.

c)

Die Bruttobeihilfeintensität darf 80 % (90 % in benachteiligten Gebieten oder Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (30), die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 und 94 dieser Verordnung ausgewiesen wurden) der Minderung der Einnahmen aus dem Verkauf des Erzeugnisses nicht übersteigen, die wie folgt berechnet wird:

i)

durch Abzug des Ergebnisses der Multiplikation der Erzeugungsmenge in dem Jahr, in dem die widrigen Wetterverhältnisse eingetreten sind, mit dem in dem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis

vom

ii)

Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittserträge der letzten drei Jahre (oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage der letzten fünf Jahre unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes) mit dem durchschnittlich erzielten Verkaufspreis.

Der zulässige Beihilfebetrag kann um die besonderen Kosten erhöht werden, die dem Erzeuger dadurch entstanden sind, dass die Ernte wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse ausgefallen ist.

d)

Der Höchstbetrag der beihilfefähigen Verluste ist um jede erhaltene Versicherungsleistung und um die Kosten zu kürzen, die nicht durch die ungünstigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden.

e)

Die Verluste sind für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln. Die Kommission kann jedoch Mittelwerte akzeptieren, sofern sie repräsentativ sind und kein Begünstigter dadurch eine überhöhte Entschädigung erhält.

f)

Ein Teil der Kosten ist stets vom Begünstigten selbst zu tragen (Nummer 125 Buchstabe d der Rahmenregelung).

g)

Die Einführung der Regelungen muss innerhalb von drei Jahren und die Zahlung der Beihilfen innerhalb von vier Jahren erfolgen, nachdem die Ausgaben oder die Verluste entstanden sind.

(73)

Die Kommission stellt fest, dass bei den Ausgleichszahlungen in Höhe von 373 257 465,71 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre durch widrige Witterungsbedingungen entstandenen Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, überwiegend, d. h. bei 347 193 466,52 EUR (siehe Erwägungsgrund 42) die Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung (siehe Erwägungsgrund 72) eingehalten wurden. Auch bei den Beihilfen in Höhe von 2 472 785,97 EUR für aufeinander folgende Verluste an den gleichen Kulturen wurden die Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung (siehe Erwägungsgrund 72) überwiegend, nämlich bei Zahlungen in Höhe von 2 300 185,51 EUR eingehalten.

(74)

Wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 42 hervorgeht, ist insbesondere die unter Erwägungsgrund 72 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt: Bei den Ausgleichszahlungen in Höhe von 347 193 466,52 EUR wurde die Schadensschwelle von 30 % der normalen Erzeugung erreicht. Bei den für aufeinander folgende Verluste gewährten Beihilfen betrafen 93,02 % des Gesamtbetrags in Höhe von 2 300 185,51 EUR Schäden, durch die mehr als 30 % der normalen Erzeugung zerstört wurden; somit ist auch hier die unter Erwägungsgrund 72 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt.

(75)

Nach den Informationen der griechischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 39) wurden bei den Bruttobeihilfeintensitäten im Verhältnis zur Minderung der Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte die in Artikel 11 der Freistellungsverordnung festgelegten Schwellenwerte eingehalten (siehe Erwägungsgrund 72 Buchstabe c). Die Berechnung der Beihilfeintensitäten geht jedoch nicht von der erzeugten Durchschnittsmenge der letzten drei Jahre (oder eines Dreijahresdurchschnitts) gemäß Artikel 2 der Freistellungsverordnung aus, da die normale Erzeugung für die Ausgleichszahlungen nach einer anderen Berechnungsmethode ermittelt wurde (siehe Erwägungsgrund 40 zur Berechnungsmethode).

(76)

Gemäß Nummer 128 der Rahmenregelung kann die Kommission andere Berechnungsmethoden als die in Artikel 2 Nummer 8 der Freistellungsverordnung vorgesehenen genehmigen, sofern sie repräsentativ sind und nicht auf Rekorderträgen beruhen. Die Kommission ist nach Prüfung der hier angewandten Berechnungsmethode zu der Auffassung gelangt, dass dabei die oben genannte Bestimmung der Rahmenregelung eingehalten wird und in Anbetracht der Beihilfeintensitäten in diesem Fall kein Risiko überhöhter Ausgleichszahlungen für die eingetretenen Verluste besteht.

(77)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die von Griechenland vorgelegten Wetterdaten für das Wirtschaftsjahr 2007-2008 beweisen, dass die damaligen Witterungsverhältnisse die fraglichen Entschädigungen rechtfertigen.

(78)

Nach den vorgelegten Informationen (siehe Erwägungsgrund 39) wurden die Beihilfen um eventuelle Versicherungsleistungen und um die Kosten gekürzt, die nicht auf die Schadensursachen zurückzuführen sind. Außerdem wurden die Verluste für jeden Betrieb einzeln ermittelt. Die in Erwägungsgrund 72 Buchstabe g genannten Fristen für die Zahlung der Beihilfen nach Verlusteintritt wurden eingehalten.

(79)

In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen in Höhe von 349 493 652,03 EUR, die die ELGA den Erzeugern im Jahr 2008 gewährt hat, um ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung auszugleichen, davon 2 300 185,51 EUR Beihilfen für aufeinander folgende Verluste an den gleichen Kulturen, unter Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung gewährt worden sind und demzufolge als staatliche Beihilfen angesehen werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(80)

Wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 42 hervorgeht, wurde bei den Ausgleichszahlungen in Höhe von 26 063 999,19 EUR, die die ELGA landwirtschaftlichen Erzeugern im Jahr 2008 gewährt hat, um ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung auszugleichen, die Bestimmung von Artikel 2 Ziffer 8 der Freistellungsverordnung zur Schadensschwelle in Bezug auf die normale Erzeugung nicht eingehalten. Die Kommission stellt fest, dass diese Ausgleichszahlungen mit den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung nicht vereinbar sind und die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV folglich nicht gelten kann.

(81)

Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 7 338 119,74 EUR, die die ELGA den Landwirten im Jahr 2008 zum Ausgleich von Verlusten im Viehbestand gewährt hat, wurden nach Ansicht der griechischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 43) im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlt und stellten keine staatlichen Beihilfen dar. Zwar trifft dies nach Meinung der griechischen Behörden auf alle von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Ausgleichszahlungen zu, doch nur zu den fraglichen Beihilfen haben sie keine ergänzenden Informationen vorgelegt, aus denen die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit der Rahmenregelung hervorgehen könnte. Daher stellt die Kommission fest, dass diese Ausgleichszahlungen mit den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung nicht vereinbar sind und die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV folglich nicht gelten kann.

Die Kommission betont, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben zu machen, die es der Kommission ermöglichen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeregelung erfüllt sind (31). In diesem Fall haben sich die griechischen Behörden weder auf die Anwendung der Rahmenregelung berufen noch Unterlagen vorgelegt, anhand derer die Kommission die Daten nach Maßgabe der Rahmenregelung hätte prüfen können, trotz der Anmerkungen der Kommission unter Nummer 21 des Beschlusses zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens.

(82)

Die Beihilfen in Höhe von 114 374,86 EUR für durch Bären verursachte Verluste im Pflanzenbau sind durch Kapitel V der Rahmenregelung über das Risiko- und Krisenmanagement nicht gedeckt. Gemäß Nummer 23 der Rahmenregelung unterzieht die Kommission Beihilfemaßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich der Rahmenregelung fallen, einer Einzelfallprüfung. Sie genehmigt derartige Maßnahmen nur, wenn der positive Beitrag zur Förderung des Sektors weit höher ist als das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen.

Gemäß Nummer 113 der Rahmenregelung ist bei Genehmigung einer staatlichen Beihilfe für Risikomanagementmaßnahmen vorzusehen, dass die Erzeuger einen Mindestbeitrag zu den Verlusten leisten müssen, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu bieten. In diesem Fall betrug die Beihilfeintensität 100 %. Nach Meinung der Kommission kann die Tatsache, dass die Erzeuger keinerlei Beitrag zu den Verlusten leisten mussten, zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Deshalb wäre nach Auffassung der Kommission ein Mindestbeitrag der Erzeuger in Höhe von 20 % angebracht gewesen. Folglich sind die Beihilfen bis zu einer Beihilfeintensität von 80 %, also 91 500 EUR, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der restliche Betrag, der 20 % der Beihilfeintensität entspricht, ist dagegen mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar.

(83)

Die Zahlungen zur Korrektur von Verwaltungsfehlern in den Bewertungsberichten bezüglich der Beihilfen für Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung und im Viehbestand hat Griechenland lediglich als Gesamtbetrag in Höhe von 3 803 901,72 EUR angegeben. Die Ausgleichszahlungen für Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung und im Viehbestand sowie durch Bären verursachte Schäden im Pflanzenbau (siehe Erwägungsgründe 41, 42 und 43) wurden in den ergänzenden Informationen, die die griechischen Behörden der Kommission übermittelt haben, nicht aufgeschlüsselt. Da die Korrekturmaßnahmen Verwaltungsfehler betrafen, die als Schulden der ELGA bei den Empfängern der fraglichen Beihilfen anzusehen sind, könnten diese Maßnahmen nach Meinung der Kommission Teil der betreffenden Ausgleichszahlungen sein. Da die Kommission nur die Ausgleichszahlungen für Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung in Höhe von 349 666 252,49 EUR (siehe Erwägungsgrund 75) als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht, kommt sie zu dem Schluss, dass nur die Korrekturmaßnahmen bezüglich der genannten Ausgleichszahlungen die maßgeblichen Voraussetzungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung erfüllen und unter die Ausnahmeregelung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen können.

(84)

Von den Ausgleichszahlungen in Höhe von 415 019 452 EUR, die die ELGA den Landwirten 2009 gewährt hat, entsprachen Beihilfen in Höhe von 27 614 905 EUR den Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung, die in Erwägungsgrund 73 erläutert werden.

(85)

Anhand der detaillierten Daten, die die griechischen Behörden zu jeder von der ELGA 2009 gezahlten Beihilfe vorgelegt haben (siehe Erwägungsgrund 37), konnte die Kommission feststellen, dass die in Erwägungsgrund 73 Buchstabe a genannte Voraussetzung, wonach die Schadensschwelle 30 % der normalen Produktion ausmachen muss, bei den Ausgleichszahlungen in Höhe von 27 614 905 EUR erfüllt ist.

(86)

Wie aus den Erwägungsgründen 76 bis 79 bezüglich eines Teils der von der ELGA im Jahr 2008 gewährten Beihilfen hervorgeht, gilt auch für die 2009 gezahlten Beihilfen in Höhe von 27 614 905 EUR, dass sie alle anderen in den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(87)

Insbesondere die Beihilfeintensitäten, die angewandte Berechnungsmethode, die Vorlage von Wetterdaten zu den Ereignissen im Wirtschaftsjahr 2008/09 (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 44), der Ausschluss eines möglicherweise überhöhten Verlustausgleichs sowie die Fristen für die Gewährung und die Auszahlung der Beihilfen nach dem Verlusteintritt entsprechen den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung.

(88)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Beihilfen in Höhe von 27 614 905 EUR, die die ELGA den Landwirten 2009 gezahlt hat, mit den maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung vereinbar sind. Folglich kann auf sie die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angewandt werden.

(89)

Hinsichtlich des übrigen Teils der Beihilfen in Höhe von 387 404 547 EUR ist die Kommission im Gegensatz zu den griechischen Behörden der Meinung (siehe Erwägungsgrund 46), dass sie mit den Voraussetzungen gemäß Artikel 11 der Freistellungsverordnung nicht vereinbar sind.

(90)

Aus den detaillierten Daten, die Griechenland zu jeder 2009 gewährten Beihilfe vorgelegt hat, ergibt sich, dass die widrigen Witterungsverhältnisse nicht der Definition der Witterungsverhältnisse entsprechen, die gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Freistellungsverordnung einer Naturkatastrophe gleichgesetzt werden können, da in diesem Fall weniger als 30 % der normalen Erzeugung der betroffenen Landwirte vernichtet wurden. Außerdem ist die normale Erzeugung hier nicht gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Freistellungsverordnung (32) definiert worden. Folglich wurden auch die Beihilfeintensitäten nicht nach der in Artikel 11 Absatz 2 der Freistellungsverordnung vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt.

(91)

Die griechischen Behörden sind der Meinung, dass auch diese Beihilfen alle Voraussetzungen erfüllen und den Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen entsprechen (siehe Erwägungsgründe 47 bis 50).

(92)

Die Kommission ist der Meinung, dass auf die nicht angemeldeten Beihilfen, die 2009 gewährt wurden, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht direkt anwendbar ist, nachdem die Kommission die Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen angenommen hat, der gemäß dieser Mitteilung seit dem 17. Dezember 2008 gilt. Gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe h der Mitteilung sind Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätig sind, ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Mitteilung ausgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission hinsichtlich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr angenommenen Rahmenregelungen und Mitteilungen gebunden, sofern diese nicht von den Normen des Vertrags abweichen (33). In Anbetracht dessen, dass zum damaligen Zeitpunkt gemäß Nummer 4.2.2 Buchstabe h des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens (der den Zugang zu Finanzierungsmitteln in der Wirtschafts- und Finanzkrise erleichtern sollte) die Beihilferegelung nicht für die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätigen Unternehmen galt, wären nach Meinung der Kommission angesichts der erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, die in diesem Sektor entstehen können, solche Beihilfen weder notwendig noch verhältnismäßig im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bis zum Inkrafttreten von Regelungen und Schwellenwerten speziell für diesen Sektor (34). Nach Meinung der Kommission gilt die Mitteilung in der damals maßgeblichen Fassung für Beihilfen, die zwischen dem 17. Dezember 2008 und dem 27. Oktober 2009 gewährt wurden.

Als die fraglichen Beihilfen gewährt wurden, galt die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013. Wie aus Erwägungsgrund 91 hervorgeht, waren durch die widrigen Witterungsverhältnisse weniger als 30 % der normalen Erzeugung der betroffenen Landwirte vernichtet worden. Daraus ergibt sich, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung hinsichtlich der Ausgleichszahlungen nicht eingehalten wurden.

(93)

Wie aus Erwägungsgrund 48 hervorgeht, sind die griechischen Behörden der Meinung, dass Nummer 7 Absatz 3 Buchstabe b der Mitteilung auf die nicht angemeldeten Beihilfen Anwendung findet, sofern diese den Erzeugern nach dem 17. Dezember 2008 gewährt wurden.

Die Kommission ist der Meinung, dass die Möglichkeit, Beihilfen für den Agrarsektor als mit den Bestimmungen der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vereinbar zu erklären, nur für die Beihilfen im Agrarsektor gilt, die ab 28. Oktober 2009 gewährt wurden, als die Änderung der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen in Kraft trat, die einen Höchstbetrag für Beihilfen für Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung vorsieht.

(94)

Aus den detaillierten Daten, die die griechischen Behörden zu jeder von der ELGA im Jahr 2009 gewährten Beihilfe vorgelegt haben, ergibt sich, dass nahezu alle Beihilfen den landwirtschaftlichen Erzeugern vor dem genannten Datum 28. Oktober 2009 gewährt wurden. Die meisten Beihilfen wurden zwischen März 2009 und Juli 2009 und weitere im September 2009 gewährt.

(95)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die fraglichen Beihilfen nicht mit der Mitteilung zu vereinbaren sind und daher nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen.

(96)

Die Kommission erkennt aber an, dass für die von der ELGA vor dem 28. Oktober 2009 gewährten Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeuger (nur wenige dieser Beihilfen wurden im Dezember 2009 und im November 2010 gewährt) die Änderungen der Mitteilung für den Agrarsektor gelten können.

(97)

Die fraglichen Beihilfen erfüllen die Voraussetzungen unter Nummer 4.2.2 der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen. Nicht eingehalten wurde die Voraussetzung unter Nummer 4.2.2 Buchstabe g der Mitteilung, denn die ELGA hat von den betroffenen Landwirten keine Angaben zu anderen De-minimis-Beihilfen und zu Beihilfen erhalten, die ihnen im laufenden Steuerjahr aufgrund der Maßnahme zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gewährt wurden. Die Kommission hält das Argument der griechischen Behörden dennoch für stichhaltig, die darin nur eine Formsache sehen, da Griechenland im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 landwirtschaftlichen Betrieben überhaupt keine De-minimis-Beihilfen oder Beihilfen aufgrund der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen gewährt hat. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen, auf die die Mitteilung Anwendung findet, die Voraussetzungen unter Nummer 4.2.2 der Mitteilung erfüllen und dass für sie die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gelten kann.

(98)

Weiter hält die Kommission es für möglich, dass ein Teil der Beihilfen in Höhe von 75 382 500 EUR alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 erfüllt (siehe Erwägungsgründe 51 und 52).

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(99)

Die von der ELGA im Jahr 2008 an Erzeuger gezahlten Entschädigungen in Höhe von 386 986 648 EUR wurden nur teilweise durch die obligatorischen Sonderbeiträge der Landwirte finanziert, denn die Einnahmen aus diesen Beiträgen beliefen sich 2008 lediglich auf 88 353 000 EUR. Die 2009 gezahlten Entschädigungen in Höhe von 415 019 452 EUR wurden gar nicht aus den obligatorischen Sonderbeiträgen finanziert.

(100)

Die jährlichen Zinsen und Tilgungsraten für die beiden Darlehen, die die ELGA aufnehmen musste, um die Entschädigungen an die Erzeuger zahlen zu können, wird die Versicherungsanstalt in den zehn Jahren, die dafür vorgesehen ist, aus den Sonderbeiträgen nicht zurückzahlen können, zumal sie die Beiträge dazu verwenden muss, Entschädigungen für in diesen Jahren auftretende Schäden zu zahlen.

(101)

Somit waren die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung keine rein beitragsfinanzierten Leistungen, für die ausschließlich die Sonderbeiträge der Erzeuger verwendet wurden. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von der ELGA 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen im Rahmen der Pflichtversicherung unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen und es sich dabei um staatliche Beihilfen handelt.

(102)

Die Kommission stellt fest, dass die Hellenische Republik mit der Gewährung dieser Beihilfen gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat.

(103)

Zu den 2008 im Rahmen der Pflichtversicherung gewährten Ausgleichszahlungen stellt die Kommission fest:

a)

dass die staatlichen Beihilfen in Höhe von 349 493 652,03 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, davon 2 300 185,51 EUR Beihilfen für aufeinander folgende Verluste an den gleichen Kulturen, nach Auffassung der Kommission die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung erfüllt haben und daher als staatliche Beihilfen angesehen werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind;

b)

dass die staatlichen Beihilfen in Höhe von 33 402 118,93 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung und im Viehbestand gewährt hat, die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung nicht erfüllt haben und daher mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind;

c)

dass die staatlichen Beihilfen in Höhe von 114 374,86 EUR, die die ELGA den Landwirten für durch Bären verursachte Verluste im Pflanzenbau gewährt hat, zu Wettbewerbsverzerrungen führen können und daher mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind;

d)

dass von den staatlichen Beihilfen in Höhe von 3 803 901,72 EUR, durch die Fehler in den Bewertungsberichten korrigiert werden sollten, nur die Korrekturmaßnahmen bezüglich der Ausgleichszahlungen in Höhe von 349 493 652,03 EUR für Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung sowie die Korrekturmaßnahmen bezüglich der Ausgleichszahlungen für durch Bären verursachte Verluste im Pflanzenbau in Höhe von 91 500 EUR die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung erfüllen und somit unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen. Dagegen erfüllen die anderen als Korrekturmaßnahmen gewährten staatlichen Beihilfen nicht die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung und fallen somit nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV.

(104)

Zu den Ausgleichszahlungen, die 2009 aufgrund des interministeriellen Beschlusses gewährt wurden, stellt die Kommission Folgendes fest:

a)

hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in Höhe von 27 614 905 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, dass diese die maßgeblichen Bestimmungen der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung erfüllt haben und daher als staatliche Beihilfen angesehen werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind;

b)

hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in Höhe von 387 404 547 EUR, die die ELGA den Erzeugern für ihre Verluste bei der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat:

dass die Beihilfen, die vor dem 28. Oktober 2009 (35) gewährt worden sind, als die Änderung der Mitteilung zur Einbeziehung der landwirtschaftlichen Betriebe in Kraft trat, die maßgeblichen Bestimmungen der Mitteilung, der Rahmenregelung und der Freistellungsverordnung nicht erfüllen und folglich mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind. Von dieser Schlussfolgerung nicht betroffen sind die Beihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung erfüllten;

dass die Beihilfen, die nach dem 28. Oktober 2009 gewährt wurden, alle Voraussetzungen der Mitteilung erfüllen und folglich als staatliche Beihilfen angesehen werden können, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bei den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (nachstehend „ELGA“ genannt) 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen für landwirtschaftliche Erzeuger handelt es sich um staatliche Beihilfen.

(2)   Die 2008 gewährten Ausgleichszahlungen im Rahmen der Pflichtversicherung sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit es um die Beihilfen in Höhe von 349 493 652,03 EUR, die die ELGA den Landwirten für ihre Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, sowie die Beihilfen für durch Bären verursachte Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung in Höhe von 91 500 EUR und die Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Beihilfen geht. Die Ausgleichszahlungen, die dem übrigen Betrag der 2008 gezahlten Beihilfen im Rahmen der Pflichtversicherung entsprechen, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar.

(3)   Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 27 614 905 EUR, die 2009 aufgrund des interministeriellen Beschlusses Nr. 262037 der Minister für Wirtschaft und für ländliche Entwicklung vom 30. Januar 2009 gezahlt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 387 404 547 EUR, die den Erzeugern vor dem 28. Oktober 2009 gewährt worden sind, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Von dieser Schlussfolgerung nicht betroffen sind die Beihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 erfüllten.

Artikel 2

(1)   Griechenland trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen, die gemäß Artikel 1 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind und daher unrechtmäßig gewährt worden sind, von den Empfängern zurückzufordern.

(2)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (36) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des nationalen Rechts, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses ermöglicht wird.

Artikel 3

Die Rückforderung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. Griechenland trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Griechenland der Kommission folgende Informationen vor:

a)

Angaben zum Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist;

b)

eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen;

c)

Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind.

(2)   Griechenland informiert die Kommission über den Fortgang seiner nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist.

(3)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von zwei Monaten und auf formlosen Antrag der Kommission legt Griechenland einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. Der Bericht enthält außerdem ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 12.

(2)  Später Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, die ab 1. Dezember 2009 durch Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt wurden.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  FEK A’ 134 vom 20. Juni 1988.

(6)  Eingeführt durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 2945/2001 und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes Nr. 3698/2008.

(7)  Eingeführt durch Gesetz Nr. 2040/1992 (FEK A' 70).

(8)  Geändert durch Artikel 53 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2538/1997.

(9)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(10)  Siehe hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-355/00, Freskot/Elliniko Dimosio, Slg. 2003, S. 5263, Randnummer 68.

(11)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(12)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

(13)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1. Die Mitteilung wurde zuletzt im Oktober 2009 geändert (ABl. C 261 vom 31.10.2009).

(14)  Artikel 6 der Verordnung über die Versicherung der pflanzlichen Erzeugung (Interministerieller Beschluss Nr. 15711 vom 30.9.1998) sieht vor, dass der Schaden durch die ELGA abgedeckt wird, wenn die Mindestschadensschwelle 20 % der normalen Erzeugung beträgt.

(15)  Gemäß Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22).

(16)  Slg. 2003, S.I-05263, Randnummer 81.

(17)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, Rs. C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397, Randnummer 24.

(18)  Geändert durch Artikel 13 des Gesetzes Nr. 3074/2002.

(19)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG, Slg. 2001, S. I-02099, Randnummer 58. Außerdem Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Französische Republik, Slg. 1985, S. 439, Randnummer 14.

(20)  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beweist eine Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe grundsätzlich, dass der Wettbewerb mit den anderen Unternehmen, die keine vergleichbare Beihilfe erhalten haben, verfälscht wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/97, Philip Morris/Kommission, Rs. 1980, S. 2671, griechische Ausgabe 1980-III, S. 13, Randnummern 11 und 12).

(21)  2008 verzeichnete der innergemeinschaftliche Handel mit pflanzlichen Erzeugnissen in den 27 Mitgliedstaaten 11 043 000 Tonnen an Eingängen und 10 799 000 Tonnen an Ausgängen; Obst 13 494 000 Tonnen (Eingänge) und 13 227 000 Tonnen (Ausgänge), davon Zitrusfrüchte 4 236 000 Tonnen (Eingänge) und 4 322 000 Tonnen (Ausgänge); Kartoffeln 6 130 000 Tonnen (Eingänge) und 5 760 000 Tonnen (Ausgänge); Olivenöl 777 000 Tonnen (Eingänge) und 724 000 Tonnen (Ausgänge); Milch und andere Milcherzeugnisse 12 326 000 Tonnen (Eingänge) und 13 130 000 Tonnen (Ausgänge); Schaf- und Ziegenfleisch einschließlich lebende Tiere in Schlachtkörpergewicht 235 000 Tonnen (Eingänge) und 275 000 Tonnen (Ausgänge); Geflügelfleisch einschließlich lebende Tiere in Schlachtkörpergewicht 3 346 000 Tonnen (Eingänge) und 3 806 000 Tonnen (Ausgänge).

(22)  Siehe insbesondere Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, Rs. C-200/97, Slg. 1999, S. I-A-00019, Randnummer 37; und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Rs. C-75/97, Slg. 1999, S. I-03671, Randnummer 23.

(23)  Slg. 2002, S. I-717, Randnummer 44.

(24)  Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-03671, Randnummer 25.

(25)  Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, S. 00595, griechische Ausgabe S. 171, Randnummer 22.

(26)  Siehe hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, S. I-273, Randnummer 79; oder Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, S. I-4551, Randnummer 20.

(27)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-159/01, Niederlande/Kommission, S. I-04461, Randnummer 43.

(28)  Urteil des Gerichtshofes vom 6. September 2006 in der Rechtssache C-88/03, Portugiesische Republik/Kommission, Slg. 2006, S. I-07115, Randnummer 81.

(29)  Siehe hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Freskot, Randnummer 77.

(30)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(31)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, Rs. T-171/02, Slg. 2005, S. II-2123, Randnummer 129.

(32)  Die Möglichkeit, die normale Erzeugung nach einer anderen Methode zu berechnen, ist nur in der Rahmenregelung vorgesehen (Nummer 128).

(33)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Rs. C-288/96, Slg. 2000, S. I-8237.

(34)  Mitteilung der Kommission im Hinblick auf die Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 261 vom 31.10.2009, S. 2) in Kraft getreten am 28. Oktober 2009.

(35)  An dem Tag trat die Änderung der Mitteilung zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen in Kraft, mit der die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen in diesen Rahmen einbezogen wurden.

(36)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


Berichtigungen

17.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/39


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 220 vom 26. August 2011 )

Auf Seite 12, Anhang, Nummer 6.8.1.2:

anstatt:

„Anforderungen, die bis zum 1. Juli 2014 zu erfüllen sind:

a)

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 6.8.1.1 b gewährleistet das Luftfahrtunternehmen spätestens bis zum 1. Juli 2014, dass seine Fracht- und Postabfertigungseinrichtungen an dem betreffenden Drittstaaten-Flughafen einer Kontrolle vor Ort durch einen unabhängigen Validierungsprüfer unterzogen werden.“

muss es heißen:

„Anforderungen, die ab 1. Juli 2014 zu erfüllen sind:

a)

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 6.8.1.1 b gewährleistet das Luftfahrtunternehmen spätestens ab 1. Juli 2014, dass seine Fracht- und Postabfertigungseinrichtungen an dem betreffenden Drittstaaten-Flughafen einer Kontrolle vor Ort durch einen unabhängigen Validierungsprüfer unterzogen werden.“