ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.069.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
8. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2012 der Kommission vom 7. März 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Armagh Bramley Apples (g.g.A.)]

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 186/2012 der Kommission vom 7. März 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle (g.g.A.)]

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 187/2012 der Kommission vom 7. März 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Tolminc (g.U.)]

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2012 der Kommission vom 7. März 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Susina di Dro (g.U.)]

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 189/2012 der Kommission vom 7. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 190/2012 der Kommission vom 7. März 2012 über die Nichtgewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2012 der Kommission vom 7. März 2012 zur Festsetzung der für bestimmten geschälten Reis ab dem 8. März 2012 geltenden Einfuhrzölle

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 192/2012 der Kommission vom 7. März 2012 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

13

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ( 1 )

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/141/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. März 2012 über die Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Überwachung der Tollwut in Nordgriechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1354)

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 185/2012 DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Armagh Bramley Apples (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Armagh Bramley Apples“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 185 vom 25.6.2011, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Armagh Bramley Apples (g.g.A.)


8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 186/2012 DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 20.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung:

Klasse 2.7.   Teigwaren

DEUTSCHLAND

Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle (g.g.A.)


8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 187/2012 DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Tolminc (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Tolminc“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 185 vom 25.6.2011, S. 14.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV:

Klasse 1.3.   Käse

SLOWENIEN

Tolminc (g.U.)


8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 188/2012 DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Susina di Dro (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Susina di Dro“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 185 vom 25.6.2011, S. 10.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ITALIEN

Susina di Dro (g.U.)


8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 189/2012 DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

87,3

JO

78,3

MA

66,2

SN

207,5

TN

79,6

TR

104,9

ZZ

104,0

0707 00 05

EG

158,2

JO

129,5

TR

173,8

ZZ

153,8

0709 91 00

EG

91,5

ZZ

91,5

0709 93 10

MA

51,7

TR

149,8

ZZ

100,8

0805 10 20

EG

52,2

IL

67,8

MA

47,0

TN

60,9

TR

67,7

ZZ

59,1

0805 50 10

BR

43,7

EG

48,3

TR

49,0

ZZ

47,0

0808 10 80

CA

124,8

CL

96,3

CN

103,9

MK

31,8

US

152,4

ZZ

101,8

0808 30 90

AR

94,4

CL

106,2

CN

53,6

ZA

106,3

ZZ

90,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 190/2012 DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

über die Nichtgewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 eröffneten Ausschreibungsverfahrens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens für die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl (2) sind zwei Ausschreibungsteilzeiträume vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) setzt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angebote entweder einen Beihilfehöchstbetrag fest oder keinen Beihilfehöchstbetrag fest.

(3)

Nach Prüfung der im Rahmen der zweiten Teilausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für den am 1. März 2012 endenden Ausschreibungsteilzeitraum keine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl zu gewähren.

(4)

Um dem Markt rasch ein Signal zu geben und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den am 1. März 2012 endenden Ausschreibungsteilzeitraum im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 111/2012 eröffneten Ausschreibungsverfahrens wird keine Beihilfe für eines der im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 55.

(3)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.


8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 191/2012 DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zur Festsetzung der für bestimmten geschälten Reis ab dem 8. März 2012 geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 137,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Bezugszeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 mit Ausnahme der Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis für eine Menge von 143 798 Tonnen erteilt worden sind. Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 903/2011 der Kommission (2) festgesetzte Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 mit Ausnahme von Basmati-Reis muss daher geändert werden.

(2)

Der geltende Zollsatz ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Bezugszeitraums festzusetzen. Die vorliegende Verordnung muss daher unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 beträgt 30 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 231 vom 8.9.2011, S. 21.


8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2012 DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 179/2012 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.

(3)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 61 vom 2.3.2012, S. 16.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 8. März 2012 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

42,21

0,00

1701 12 90 (1)

42,21

1,94

1701 13 10 (1)

42,21

0,00

1701 13 90 (1)

42,21

2,24

1701 14 10 (1)

42,21

0,00

1701 14 90 (1)

42,21

2,24

1701 91 00 (2)

48,54

2,91

1701 99 10 (2)

48,54

0,00

1701 99 90 (2)

48,54

0,00

1702 90 95 (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


RICHTLINIEN

8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/15


RICHTLINIE 2012/9/EU DER KOMMISSION

vom 7. März 2012

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/37/EG muss jede Packung von Tabakerzeugnissen, außer solchen zum oralen Gebrauch und sonstigen nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, und jede Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, einen ergänzenden Warnhinweis aus der Liste in Anhang I der genannten Richtlinie tragen.

(2)

Diese ergänzenden Warnhinweise sind seit September 2003 auf allen Verpackungen von Rauchtabak und seit September 2004 auf allen Verpackungen sonstiger Tabakerzeugnisse zwingend vorgeschrieben.

(3)

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Wirkung der derzeitigen ergänzenden Warnhinweise gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG im Laufe der Zeit gewöhnungsbedingt nachgelassen hat.

(4)

Außerdem wurden seit der Annahme der Richtlinie 2001/37/EG neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkungen des Tabakkonsums auf die Gesundheit und die Grundsätze wirkungsvoller Tabakkennzeichnung gewonnen. Insbesondere liegen Erkenntnisse darüber vor, dass das Rauchen Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs, Sehbehinderungen sowie Zahn- und Zahnfleischerkrankungen mitverursacht. Weiteren Erkenntnissen zufolge besteht ein höheres Risiko dafür, dass Kinder zu Rauchern werden, wenn die Eltern rauchen.

(5)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2001/37/EG passt die Kommission die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Warnhinweise an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an. Darüber hinaus empfehlen die im November 2008 auf der Dritten Konferenz der Vertragsparteien des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums angenommenen Leitlinien für Tabakverpackung und -kennzeichnung (2), die Rechtsvorschriften für Verpackung und Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, da neue Erkenntnisse gewonnen werden und die Wirkung spezifischer gesundheitsbezogener Warnungen und Hinweise nachlässt.

(6)

Daher bedarf es einer Überarbeitung der derzeitigen in Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG aufgeführten ergänzenden Warnhinweise, damit deren Wirkung aufrechterhalten und verstärkt wird und die neuen wissenschaftlichen Entwicklungen Berücksichtigung finden.

(7)

Diese Überarbeitung sollte auf den Ergebnissen einer Überprüfung der vorliegenden Erkenntnisse über die Tabakkennzeichnung und die gesundheitlichen Auswirkungen des Tabakkonsums sowie der in allen Mitgliedstaaten durchgeführten Tests der Warnhinweise beruhen.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/37/EG eingesetzten Regelungsausschusses, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG erhält die Fassung des Anhangs zur vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 28. März 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten können beschließen, das weitere Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, bis zum 28. März 2016 zu erlauben.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.

(2)  FCTC/COP3(10) Leitlinien zur Umsetzung des Artikels 11 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (Verpackung und Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen).


ANHANG

„ANHANG I

Liste ergänzender gesundheitsbezogener Warnhinweise

(gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)

1.

Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.

2.

Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.

3.

Rauchen schädigt Ihre Lunge.

4.

Rauchen verursacht Herzanfälle.

5.

Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.

6.

Rauchen verstopft Ihre Arterien.

7.

Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden.

8.

Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.

9.

Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.

10.

Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.

11.

Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.

12.

Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben. (1)

13.

Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.

14.

Rauchen bedroht Ihre Potenz.


(1)  Zu ergänzen durch die Telefonnummer/Internetadresse der Raucher-Hotline/Raucherberatungsstelle, sofern im betreffenden Mitgliedstaat vorhanden.“


BESCHLÜSSE

8.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. März 2012

über die Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Überwachung der Tollwut in Nordgriechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1354)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2012/141/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2009/470/EG heißt es, wenn ein Mitgliedstaat durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der in Anhang I der Entscheidung genannten Seuchen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder Mitgliedstaats unmittelbar bedroht ist, kann beschlossen werden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen und eine finanzielle Beteiligung der Union an den Einzelmaßnahmen zu gewähren, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.

(2)

Tollwut ist eine Tierseuche, die vor allem fleischfressende Wild- und Haustiere befällt und gravierende Folgen für die öffentliche Gesundheit hat. Sie gehört zu den in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführten Tierseuchen.

(3)

In Griechenland wurde seit 1987 kein Fall von Tollwut verzeichnet. Nachdem jedoch in jüngster Zeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Fälle von Tollwut aufgetreten sind, ist eine verstärkte Tollwutüberwachung in Nordgriechenland dringend geboten, damit festgestellt werden kann, ob sich die Seuche in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausbreitet und in welchem Umfang eine orale Immunisierung fleischfressender Wildtiere erforderlich ist, um einer Ausbreitung der Seuche Einhalt zu gebieten und sie zu tilgen.

(4)

Am 27. Januar 2012 legte Griechenland der Kommission einen Notfallplan zur verstärkten Überwachung der Tollwut (im Folgenden „der Plan“) vor. Die Kommission hat den Plan geprüft und als akzeptabel erachtet. Es ist daher angezeigt, für bestimmte Maßnahmen im Rahmen dieses Plans eine finanzielle Beteiligung der Union zu gewähren.

(5)

Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass es in seinem nationalen Referenzlabor für Tollwut an Personal mangelt, das die vermehrten Untersuchungen, die zur Durchführung des Plans erforderlich sind, vornehmen könnte. In Anbetracht der derzeitigen ungünstigen Finanzlage und der Dringlichkeit der Aufstellung und Umsetzung des Plans sollten die Kosten für Laborpersonal, das speziell für die Durchführung der im Rahmen des Plans vorgesehenen Laboruntersuchungen angestellt wird, unter die Ausgaben fallen, für die eine finanzielle Beteiligung der Union gewährt werden kann.

(6)

Da der Plan dringend umgesetzt werden muss, ist es gerechtfertigt, die finanzielle Beteiligung der Union für Maßnahmen zu gewähren, die ab dem 27. Januar 2012 — also dem Datum der Übermittlung des Antrags auf Finanzierung des Plans an die Kommission — getroffen wurden.

(7)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Notfallplan zur Überwachung der Tollwut (im Folgenden „der Plan“), den Griechenland der Kommission am 27. Januar 2012 vorgelegt hat, wird hiermit eine finanzielle Beteiligung der Union (im Folgenden „die finanzielle Beteiligung“) für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt.

Artikel 2

(1)   Die finanzielle Beteiligung darf den Gesamtbetrag von 60 000 EUR nicht überschreiten.

(2)   Die finanzielle Beteiligung umfasst eine Pauschale von 5 EUR pro Wildtier, das im Rahmen des Plans eingesammelt und zur Tollwutuntersuchung eingeschickt wird.

(3)   Die finanzielle Beteiligung beläuft sich auf 75 % der Kosten, die im Rahmen des Plans für die Laboruntersuchungen zum Nachweis einer Tollwutinfektion sowie zur Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus entstehen.

Diese Kosten umfassen:

a)

die Kosten für die Anschaffung von Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial für die Durchführung der Laboruntersuchungen;

b)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Gesamtsumme der unter Buchstabe a genannten Kosten.

Der Höchstbetrag der für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) zu erstattenden Kosten darf jedoch insgesamt 12 EUR je Test nicht überschreiten.

(4)   Die finanzielle Beteiligung beläuft sich auf 75 % der Kosten für Personal, das speziell für die Durchführung der in Absatz 3 genannten Laboruntersuchungen angestellt wird.

Diese Kosten umfassen:

a)

die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter;

b)

Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Gesamtsumme der unter Buchstabe a genannten Kosten.

Der Höchstbetrag der für solches Personal zu erstattenden Kosten darf jedoch insgesamt 25 000 EUR nicht überschreiten.

Artikel 3

(1)   Die finanzielle Beteiligung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Griechenland

a)

den Plan gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen, durchführt;

b)

der Kommission Zwischenberichte über die technische Ausführung des Plans gemäß Anhang I vorlegt, und zwar spätestens am

i)

31. Mai 2012 für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 30. April 2012,

ii)

30. September 2012 für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012;

c)

spätestens am 28. Februar 2013 einen den Anhängen I und II entsprechenden Abschlussbericht über die technische Ausführung des Plans und einen Finanzbericht für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 vorlegt;

d)

die im Plan vorgesehenen Maßnahmen zufriedenstellend umsetzt.

(2)   Kommt Griechenland den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, wird die finanzielle Beteiligung von der Kommission je nach Art und Schwere des Versäumnisses und des finanziellen Verlusts für die Union gekürzt.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 27. Januar 2012.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. März 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.


ANHANG I

Die technischen Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c umfassen mindestens Folgendes:

Berichtszeitraum: von _ bis _

Zwischenbericht über die technische Durchführung 

Abschlussbericht über die technische Durchführung 

A.   Im Rahmen der Tollwutüberwachung durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse:

Präfektur

Tierart

Art der Untersuchung

Zahl der untersuchten Tiere

Positiv

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.   Technische Bewertung der Lage und zu bewältigende Schwierigkeiten:


ANHANG II

Der Finanzbericht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c umfasst mindestens Folgendes:

Förderfähige Maßnahmen

Laboruntersuchungen

 

Art der Untersuchung

Zahl der untersuchten Tiere

Zahl der durchgeführten Untersuchungen

Kosten der durchgeführten Untersuchungen ohne Gemeinkosten

Nachweis des Tollwut-Antigens

FAT

 

 

 

PCR

 

 

 

sonstige (bitte angeben)

 

 

 

Isolierung/Charakterisierung des Tollwut-Virus

Sequenzbestimmung

 

 

 

sonstige (bitte angeben)

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

Speziell für die Zwecke des Plans angestelltes Laborpersonal

Name

Status (unbefristet/befristet)

Vertragsdauer

gezahlter Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich bescheinige hiermit, dass

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/141/EU der Kommission förderfähig sind;

für diesen Plan keine andere Finanzhilfe der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

der Plan gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über den Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten.

Datum:

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors: