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ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.064.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 180/2012 DER KOMMISSION
vom 2. März 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου (Koufeta Amygdalou Geroskipou) (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Antrag Zyperns auf Eintragung der Bezeichnung „Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου“ (Koufeta Amygdalou Geroskipou) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
Klasse 2.4. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
ZYPERN
Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου (Koufeta Amygdalou Geroskipou) (g.g.A.)
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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 181/2012 DER KOMMISSION
vom 2. März 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Melon de Guadeloupe (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Melon de Guadeloupe“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
FRANKREICH
Melon de Guadeloupe (g.g.A.)
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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 182/2012 DER KOMMISSION
vom 2. März 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
IL |
70,7 |
|
JO |
73,2 |
|
|
MA |
73,1 |
|
|
TN |
90,4 |
|
|
TR |
120,0 |
|
|
ZZ |
85,5 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
158,2 |
|
JO |
131,5 |
|
|
TR |
169,6 |
|
|
ZZ |
153,1 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
72,9 |
|
ZZ |
72,9 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
56,1 |
|
TR |
102,2 |
|
|
ZZ |
79,2 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
51,8 |
|
IL |
66,9 |
|
|
MA |
51,6 |
|
|
TN |
51,1 |
|
|
TR |
76,8 |
|
|
ZZ |
59,6 |
|
|
0805 50 10 |
BR |
43,7 |
|
TR |
60,9 |
|
|
ZZ |
52,3 |
|
|
0808 10 80 |
CA |
118,1 |
|
CL |
98,4 |
|
|
CN |
108,3 |
|
|
MK |
31,8 |
|
|
US |
155,6 |
|
|
ZZ |
102,4 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
70,3 |
|
CL |
145,8 |
|
|
CN |
54,2 |
|
|
US |
99,0 |
|
|
ZA |
95,8 |
|
|
ZZ |
93,0 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/7 |
RICHTLINIE 2012/7/EU DER KOMMISSION
vom 2. März 2012
Zur Änderung von Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Richtlinie 2009/48 werden Grenzwerte für Kadmium festgelegt; Grundlage hierfür sind Empfehlungen des niederländischen Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM – Institut für Volksgesundheit und Umwelt) aus einem im Jahr 2008 vorgelegten Bericht mit dem Titel „Chemicals in Toys. A general methodology for assessment of chemical safety of toys with a focus on elements (Chemikalien in Spielzeug – eine allgemeine Methodik für die Bewertung der chemischen Sicherheit von Spielzeug mit besonderer Berücksichtigung chemischer Elemente)“. Grundlage der Empfehlungen des RIVM bildet die Annahme, dass die Exposition von Kindern gegenüber Chemikalien in Spielzeug einen bestimmten Grenzwert, bezeichnet als die „duldbare tägliche Aufnahme“, nicht überschreiten darf. Da Kinder auch über andere Quellen als Spielzeuge in Kontakt mit Chemikalien kommen, sollte nur ein Prozentsatz der duldbaren täglichen Aufnahme auf Spielzeug entfallen. Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) sprach in seinem 2004 vorgelegten Bericht die Empfehlung aus, höchstens 10 % der duldbaren täglichen Aufnahme dürften auf Spielzeug entfallen. Bei Kadmium und anderen besonders toxischen Chemikalien sollte die empfohlene Menge jedoch den Wert von 5 % der duldbaren täglichen Aufnahme nicht überschreiten, um sicherzustellen, dass nur Spuren davon vorhanden sind, die mit bewährten Herstellungsverfahren vereinbar sind. |
|
(2) |
Gemäß den Empfehlungen des RIVM sollte der maximal zulässige Prozentanteil der duldbaren täglichen Aufnahme mit dem auf 7,5 kg geschätzten Gewicht des Kindes multipliziert und durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials geteilt werden, um die Grenzwerte für die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Stoffe zu erhalten. |
|
(3) |
Für Kadmium verwendete RIVM einen Wert der duldbaren wöchentlichen Aufnahme von 7 μg/kg, der vom FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JEFCA) im Jahr 1989 festgelegt und im Jahr 2001 bestätigt wurde. Die Anwendung eines Sicherheitsfaktors von 2 ergab eine duldbare wöchentliche Aufnahme von 3,5 μg/kg und eine duldbare tägliche Aufnahme von 0,5 μg/kg. |
|
(4) |
Zur Ermittlung möglicher Expositionsszenarien wurde die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials vom RIVM auf 8 mg täglich für abgeschabtes Spielzeugmaterial, 100 mg für brüchiges Spielzeugmaterial und 400 mg für flüssiges oder haftendes Spielzeugmaterial geschätzt. Diese Aufnahmegrenzwerte wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) in seiner am 18. Mai 2010 abgegebenen Stellungnahme mit dem Titel „Risks from organic CMR substances in toys (Risiken durch organische CMR-Stoffe in Spielzeug)“ gestützt. |
|
(5) |
Durch die Verwendung eines Wertes von 5 % der duldbaren täglichen Aufnahme, multipliziert mit dem Gewicht des Kindes und geteilt durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials wurden folgende Grenzwerte für Kadmium festgelegt: 23 mg/kg für abgeschabtes, 1,9 mg/kg für trockenes und 0,5 mg/kg für flüssiges Material. |
|
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stellte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2009 fest, dass der von JEFCA 1989 festgelegte und im Jahr 2001 bestätigte Wert der duldbaren wöchentlichen Aufnahme angesichts neuer Entwicklungen im Zusammenhang mit der Toxizität des Kadmiums nicht mehr angemessen sei. Die EFSA legte einen neuen Wert der duldbaren wöchentlichen Aufnahme von 2,5 μg/kg fest, woraus sich ein Wert für die tägliche duldbare Aufnahme von 0,36 μg/kg ergab. |
|
(7) |
Durch die Verwendung von 5 % des neuen Wertes der duldbaren täglichen Aufnahme, multipliziert mit dem Gewicht des Kindes und geteilt durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials ergeben sich folgende Grenzwerte für Kadmium: 17 mg/kg für abgeschabtes, 1,3 mg/kg für trockenes und 0,3 mg/kg für flüssiges Material. |
|
(8) |
Die Richtlinie 2009/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit von Spielzeug — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Januar 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 20. Juli 2013 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG wird wie folgt geändert:
Unter Ziffer 13 erhält der Eintrag für Kadmium folgende Fassung:
|
Element |
mg/kg für trockenes, brüchiges, staubförmiges oder geschmeidiges Spielzeugmaterial |
mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien |
mg/kg für abgeschabtes Spielzeugmaterial |
|
„Kadmium |
1,3 |
0,3 |
17 “ |
|
3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/9 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/8/EU DER KOMMISSION
vom 2. März 2012
zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission (2) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen der verschiedenen Pflanzenarten mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV). |
|
(2) |
Inzwischen hat das CPVO auch für eine Reihe weiterer Arten Testleitlinien festgelegt und bestehende Testleitlinien aktualisiert. |
|
(3) |
Die Richtlinie 2003/90/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
Für Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2012 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/90/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2012 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
„ANHANG I
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen
|
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
CPVO-Protokoll |
|
Festuca filiformis Pourr. |
Haar-Schafschwingel |
TP 67/1 vom 23.6.2011 |
|
Festuca ovina L. |
Schafschwingel |
TP 67/1 vom 23.6.2011 |
|
Festuca rubra L. |
Rotschwingel |
TP 67/1 vom 23.6.2011 |
|
Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina |
Raublättriger Schafschwingel |
TP 67/1 vom 23.6.2011 |
|
Lolium multiflorum Lam. |
Welsches Weidelgras |
TP 4/1 vom 23.6.2011 |
|
Lolium perenne L. |
Deutsches Weidelgras |
TP 4/1 vom 23.6.2011 |
|
Lolium x boucheanum Kunth |
Bastardweidelgras |
TP 4/1 vom 23.6.2011 |
|
Pisum sativum L. |
Futtererbse |
TP 7/2 vom 11.3.2010 |
|
Brassica napus L. |
Raps |
TP 36/2 vom 16.11.2011 |
|
Helianthus annuus L. |
Sonnenblume |
TP 81/1 vom 31.10.2002 |
|
Linum usitatissimum L. |
Lein |
TP 57/1 vom 21.3.2007 |
|
Avena nuda L. |
Nackthafer |
TP 20/1 vom 6.11.2003 |
|
Avena sativa L. (einschl. A. byzantina K. Koch) |
Saathafer, Hafer (einschl. Mittelmeerhafer) |
TP 20/1 vom 6.11.2003 |
|
Hordeum vulgare L. |
Gerste |
TP 19/2 Rev. vom 11.3.2010 |
|
Oryza sativa L. |
Reis |
TP 16/1 vom 18.11.2004 |
|
Secale cereale L. |
Roggen |
TP 58/1 vom 31.10.2002 |
|
xTriticosecale Wittm. ex A. Camus |
Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale |
TP 121/2 Rev. 1 vom 16.2.2011 |
|
Triticum aestivum L. |
Weizen |
TP 3/4 Rev. 2 vom 16.2.2011 |
|
Triticum durum Desf. |
Hartweizen |
TP 120/2 vom 6.11.2003 |
|
Zea mays L. |
Mais |
TP 2/3 vom 11.3.2010 |
|
Solanum tuberosum L. |
Kartoffel/Erdapfel |
TP 23/2 vom 1.12.2005 |
Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.
„ANHANG II
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien entsprechen müssen
|
Wissenschaftliche Bezeichnung |
Gemeinsprachliche Bezeichnung |
UPOV-Richtlinie |
|
Beta vulgaris L. |
Runkelrübe |
TG/150/3 vom 4.11.1994 |
|
Agrostis canina L. |
Hundsstraußgras |
TG/30/6 vom 12.10.1990 |
|
Agrostis gigantea Roth. |
Weißes Straußgras |
TG/30/6 vom 12.10.1990 |
|
Agrostis stolonifera L. |
Flechtstraußgras |
TG/30/6 vom 12.10.1990 |
|
Agrostis capillaris L. |
Rotes Straußgras |
TG/30/6 vom 12.10.1990 |
|
Bromus catharticus Vahl |
Horntrespe |
TG/180/3 vom 4.4.2001 |
|
Bromus sitchensis Trin. |
Alaska-Trespe |
TG/180/3 vom 4.4.2001 |
|
Dactylis glomerata L. |
Knaulgras |
TG/31/8 vom 17.4.2002 |
|
Festuca arundinacea Schreber |
Rohrschwingel |
TG/39/8 vom 17.4.2002 |
|
Festuca pratensis Huds. |
Wiesenschwingel |
TG/39/8 vom 17.4.2002 |
|
xFestulolium Asch. et Graebn. |
Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium |
TG/243/1 vom 9.4.2008 |
|
Phleum nodosum L. |
Zwiebellieschgras, Knollentimothe |
TG/34/6 vom 7.11.1984 |
|
Phleum pratense L. |
Lieschgras |
TG/34/6 vom 7.11.1984 |
|
Poa pratensis L. |
Wiesenrispe |
TG/33/6 vom 12.10.1990 |
|
Lupinus albus L. |
Weiße Lupine |
TG/66/4 vom 31.3.2004 |
|
Lupinus angustifolius L. |
Blaue Lupine, schmalblättrige Lupine |
TG/66/4 vom 31.3.2004 |
|
Lupinus luteus L. |
Gelbe Lupine |
TG/66/4 vom 31.3.2004 |
|
Medicago sativa L. |
Luzerne |
TG/6/5 vom 6.4.2005 |
|
Medicago x varia T. Martyn |
Bastardluzerne, Sandluzerne |
TG/6/5 vom 6.4.2005 |
|
Trifolium pratense L. |
Rotklee |
TG/5/7 vom 4.4.2001 |
|
Trifolium repens L. |
Weißklee |
TG/38/7 vom 9.4.2003 |
|
Vicia faba L. |
Ackerbohne |
TG/8/6 vom 17.4.2002 |
|
Vicia sativa L. |
Saatwicke |
TG/32/6 vom 21.10.1988 |
|
Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb. |
Kohlrübe |
TG/89/6 Rev. vom 4.4.2001 + 1.4.2009 |
|
Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers. |
Ölrettich |
TG/178/3 vom 4.4.2001 |
|
Arachis hypogea L. |
Erdnuss |
TG/93/3 vom 13.11.1985 |
|
Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs |
Rübse |
TG/185/3 vom 17.4.2002 |
|
Carthamus tinctorius L. |
Saflor |
TG/134/3 vom 12.10.1990 |
|
Gossypium spp. |
Baumwolle |
TG/88/6 vom 4.4.2001 |
|
Papaver somniferum L. |
Schlafmohn, Mohn |
TG/166/3 vom 24.3.1999 |
|
Sinapis alba L. |
Weißer Senf |
TG/179/3 vom 4.4.2001 |
|
Glycine max (L.) Merrill |
Sojabohne |
TG/80/6 vom 1.4.1998 |
|
Sorghum bicolor (L.) Moench |
Sorghum |
TG/122/3 vom 6.10.1989 |
Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.
BESCHLÜSSE
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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/13 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Februar 2012
über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018)
(2012/136/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 23. September 2011 beantragten Dänemark, Deutschland, Estland, die Niederlande, die Niederländische Sprachgemeinschaft, Österreich und die Tschechische Republik bei der Kommission die Gründung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC). |
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(2) |
Die Niederlande haben eine Erklärung vorgelegt, in der sie das CLARIN ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) anerkennen. |
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(3) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. |
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(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur wird für die gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien mit der Bezeichnung CLARIN ERIC gegründet.
(2) Die Satzung des CLARIN ERIC, die von seinen Mitgliedern vereinbart wurde, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Februar 2012
Für die Kommission
Máire GEOGHEGAN-QUINN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.
ANHANG
SATZUNG DES CLARIN ERIC
Inhaltsverzeichnis
KAPITEL 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Artikel 1: |
Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache |
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Artikel 2: |
Ziele und Tätigkeiten |
KAPITEL 2 – MITGLIEDSCHAFT
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Artikel 3: |
Mitgliedschaft und Vertretung |
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Artikel 4: |
Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern |
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Artikel 5: |
Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus |
KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER
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Artikel 6: |
Mitglieder |
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Artikel 7: |
Beobachter |
KAPITEL 4 – FÜHRUNG DES CLARIN ERIC
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Artikel 8: |
Vollversammlung |
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Artikel 9: |
Wissenschaftlicher Beirat |
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Artikel 10: |
Forum der nationalen Koordinatoren |
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Artikel 11: |
Exekutivdirektor |
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Artikel 12: |
Verwaltungsrat |
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Artikel 13: |
Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren |
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Artikel 14: |
Arbeitsgruppen |
KAPITEL 5 – FINANZANGELEGENHEITEN
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Artikel 15: |
Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse |
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Artikel 16: |
Haftung |
KAPITEL 6 – BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION
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Artikel 17: |
Berichterstattung an die Kommission |
KAPITEL 7 – POLITISCHE MASSNAHMEN
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Artikel 18: |
Vereinbarungen mit Dritten |
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Artikel 19: |
Zugangsregelungen für Benutzer |
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Artikel 20: |
Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung |
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Artikel 21: |
Verbreitungspolitik |
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Artikel 22: |
Schutz der Rechte des geistigen Eigentums |
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Artikel 23: |
Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit |
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Artikel 24: |
Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen |
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Artikel 25: |
Umgang mit Daten |
KAPITEL 8 – BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN
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Artikel 26: |
Bestehensdauer |
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Artikel 27: |
Auflösung |
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Artikel 28: |
Anwendbares Recht |
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Artikel 29: |
Streitigkeiten |
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Artikel 30: |
Bereithaltung der Satzung |
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Artikel 31: |
Gründungsbestimmungen |
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ANHANG 1: |
LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER |
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ANHANG 2: |
JAHRESBEITRAG |
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
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1.1 |
Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien“ (nachstehend „CLARIN“) eingerichtet. |
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1.2 |
CLARIN erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „CLARIN ERIC“. |
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1.3 |
CLARIN ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in allen Mitgliedsländern des CLARIN ERIC und in anderen Ländern, mit denen das CLARIN ERIC entsprechende Vereinbarungen gemäß Artikel 18 geschlossen hat. |
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1.4 |
Das CLARIN ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Utrecht (Niederlande). |
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1.5 |
Die Arbeitssprache des CLARIN ERIC ist Englisch. |
Artikel 2
Ziele und Tätigkeiten
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2.1 |
Das CLARIN ERIC verfolgt letztlich das Ziel, die Forschung in den Human- und Sozialwissenschaften dadurch voranzutreiben, dass den Forschern ein einheitlicher Zugang zu einer Plattform ermöglicht wird, die sprachgestützte Ressourcen und hochentwickelte Werkzeuge auf europäischer Ebene zusammenführt. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen, verteilten Forschungsinfrastruktur, die den breiten Forscherkreisen in den Human- und Sozialwissenschaften Sprachressourcen, Sprachtechnologien und Sachkenntnis zur Verfügung stellt. |
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2.2 |
Dazu soll das CLARIN ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:
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2.3 |
Das CLARIN ERIC strebt mit dem Aufbau und Betrieb von CLARIN keinen wirtschaftlichen Gewinn an; zur weiteren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers können in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt. |
KAPITEL 2
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitgliedschaft und Vertretung
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3.1 |
Folgende juristische Personen können Mitglieder des CLARIN ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:
Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4.1 und 4.2 dieser Satzung festgelegt. |
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3.2 |
Das CLARIN ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. |
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3.3 |
Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung. |
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3.4 |
Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. |
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3.5 |
Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre Vertretungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC vorhandenen Mitglieder werden als Gründungsmitglieder bezeichnet. |
Artikel 4
Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern
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4.1 |
Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:
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4.2 |
In Artikel 3.1 aufgeführte juristische Personen, die im CLARIN ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:
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Artikel 5
Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
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5.1 |
Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich kein Mitglied zurückziehen, sofern es nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum beigetreten war. |
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5.2 |
Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Austrittsfrist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen. |
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5.3 |
Beobachter können sich unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen. |
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5.4 |
Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen erfüllt worden sein, bevor ein Rückzug angenommen wird. |
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5.5 |
Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufkündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Mitglieder oder Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Aufkündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Vollversammlung zu rechtfertigen. |
KAPITEL 3
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER
Artikel 6
Mitglieder
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6.1 |
Mitglieder haben das Recht,
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6.2 |
Jedes Mitglied muss
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6.3 |
Mitglieder, die sich beim Beitritt zum CLARIN ERIC das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag als in Anhang 2 angegeben. |
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6.4 |
Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden. |
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6.5 |
Jedes Mitglied ermächtigt seine Vertretung oder einen Vertreter des nationalen Konsortiums, die in Artikel 6.2 Buchstabe a und Buchstaben d bis l genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schließt das CLARIN ERIC eine CLARIN-Vereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden. |
Artikel 7
Beobachter
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7.1 |
Beobachter haben das Recht,
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7.2 |
Jeder Beobachter muss
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7.3 |
Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden. |
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7.4 |
Jeder Beobachter ermächtigt seine Vertretung, die in Artikel 7.2 Buchstaben b und c genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schließt das CLARIN ERIC eine CLARIN-Beobachtervereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden. |
KAPITEL 4
FÜHRUNG DES CLARIN ERIC
Artikel 8
Vollversammlung
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8.1 |
Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter. |
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8.2 |
Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr:
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8.3 |
Die Vollversammlung wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Präsidenten einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu drei Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder Angelegenheiten zur Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Die Vollversammlung kann von mindestens 50 % der Mitglieder verlangt werden und muss dann nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen so bald wie möglich stattfinden. |
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8.4 |
Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Präsidenten. Der Präsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Präsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Präsidenten. |
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8.5 |
Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Vizepräsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Vizepräsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt bei Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle. |
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8.6 |
Kann ein offizieller Vertreter an der Vollversammlung nicht teilnehmen, so kann das Mitglied einen anderen Vertreter derselben juristischen Person, den nationalen Experten oder einen offiziellen Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen; dazu muss dem Präsidenten zu Beginn der Vollversammlung eine schriftliche, ordnungsgemäß unterzeichnete Ermächtigung vorgelegt werden. Kein Vertreter darf mehr als drei Ermächtigungen vorlegen. |
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8.7 |
Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang 1 verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und ihrer Vertretungen vorliegt. |
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8.8 |
Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer Beschlüsse über
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8.9 |
Beschlüsse über folgende Belange werden mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen gefasst:
Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009. |
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8.10 |
Die Beschlussfassung über die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus muss einstimmig erfolgen, wobei die Stimme des betroffenen Mitglieds und Stimmenenthaltungen unberücksichtigt bleiben. |
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8.11 |
Abstimmungen erfolgen geheim, falls ein Vertreter dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. |
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8.12 |
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Die Vertreter müssen entsprechend Artikel 8.6 selbst anwesend oder durch Ermächtigung vertreten sein. Die Vollversammlung kann die Verwendung technischer Mittel wie Videokonferenzen beschließen. |
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8.13 |
Der Präsident kann beschließen, ein schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung zu verwenden. In diesem Fall übermittelt der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person den Vorschlag an alle offiziellen Vertreter der Vollversammlung, die dann innerhalb der gesetzten Frist ihre Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitteilen. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. In dringenden Fällen, in denen ein Beschluss sofort gefasst und umgesetzt werden muss, kann der Präsident die Beantwortungszeit auf fünf Kalendertage verkürzen. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt, so gilt der Vorschlag als stillschweigend angenommen. Bringt ein offizieller Vertreter Einwände oder Änderungsvorschläge vor, kann der Präsident beschließen, den Vorschlag zu ändern und erneut im schriftlichen Verfahren zur Annahme zu stellen oder die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. |
Artikel 9
Wissenschaftlicher Beirat
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9.1 |
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Vollversammlung ernannt. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus hochrangigen Forschern, die vom CLARIN ERIC unabhängig (1) sind. Im wissenschaftlichen Beirat sind sowohl die Dienstleister des CLARIN ERIC als auch dessen Benutzergemeinschaft vertreten. |
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9.2 |
Die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung beschlossen. Diese Zahl sollte zwischen fünf und zehn liegen. |
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9.3 |
Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden. |
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9.4 |
Der wissenschaftliche Beirat arbeitet der Vollversammlung zu, indem er aufgefordert wie auch unaufgefordert Empfehlungen zu strategischen Fragen abgibt, darunter auch zu Zielvorstellungen, neuen Initiativen, Arbeitsplänen und zur Qualitätssicherung. Der wissenschaftliche Beirat kann der Vollversammlung Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertung des Fortschritts der Arbeiten und die vom CLARIN ERIC erbrachten Dienstleistungen vorlegen. |
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9.5 |
Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung ernannt. Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. |
Artikel 10
Forum der nationalen Koordinatoren
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10.1 |
Jedes Mitglied, das ein Land ist, muss einen nationalen Koordinator ernennen. Der nationale Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und dem nationalen Konsortium.
Die nationalen Koordinatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Länder den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgen. |
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10.1.1 |
Jedes Mitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation mit operativer Struktur ist, muss einen Koordinator ernennen. Der Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und der operativen Struktur der zwischenstaatlichen Organisation. Der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass seine Organisation den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgt. Der Begriff „nationaler Koordinator“ umfasst nachstehend in dieser Satzung auch die von zwischenstaatlichen Organisationen ernannten Koordinatoren. |
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10.2 |
Das Forum der nationalen Koordinatoren besteht aus allen nationalen Koordinatoren. Das Forum der nationalen Koordinatoren hat die Aufgabe, die Umsetzung der von der Vollversammlung beschlossenen Strategien zu koordinieren. Das Forum muss die Kohärenz und Einheitlichkeit in CLARIN wahren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern gewährleisten. |
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10.3 |
Der Vorsitzende des Forums der nationalen Koordinatoren wird nach der Geschäftsordnung des Forums gewählt. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied des Verwaltungsrats. |
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10.4 |
Die Geschäftsordnung des Forums der nationalen Koordinatoren beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. |
Artikel 11
Exekutivdirektor
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11.1 |
Der Exekutivdirektor des CLARIN ERIC wird von der Vollversammlung nach einem von ihr festgelegten Verfahren ernannt. Der Exekutivdirektor und der Verwaltungsrat sind gemeinsam die rechtlichen Vertreter des CLARIN ERIC. Dem Exekutivdirektor obliegt die Führung der Tagesgeschäfte des CLARIN ERIC. Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung zur Änderung des Anhangs 2 verantwortlich. |
|
11.2 |
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; sie kann verwaltungsmäßig, d. h. auf Beschluss der Vollversammlung ohne Ausschreibung, um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder wenn keine Verlängerung mehr möglich ist, wird eine offene Ausschreibung durchgeführt. |
Artikel 12
Verwaltungsrat
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12.1 |
Die Vollversammlung bestellt hochrangige Persönlichkeiten in den Verwaltungsrat. Die Zahl der Direktoren wird von der Vollversammlung beschlossen. Das Bestellungsverfahren wird von der Vollversammlung festgelegt. Die kollektive Sachkenntnis des Verwaltungsrats muss folgende Gebiete umfassen: Verwaltung, technische Infrastruktur, Sprachressourcen und -werkzeuge sowie Anforderungen der Benutzer. |
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12.2 |
Die Vollversammlung ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats zum stellvertretenden Direktor. Der stellvertretende Direktor tritt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle. |
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12.3 |
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden. |
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12.4 |
Der Verwaltungsrat bildet zusammen mit dem Exekutivdirektor das ausführende Organ des CLARIN ERIC. Der Verwaltungsrat ist für den reibungslosen Betrieb des CLARIN ERIC entsprechend den Vorgaben und Beschlüssen der Vollversammlung sowie den Rückmeldungen der anderen Räte und Ausschüsse verantwortlich. |
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12.5 |
Der Verwaltungsrat stellt allgemeine Geschäftsordnungsvorgaben für alle in dieser Satzung vorgesehenen Räte und Ausschüsse auf und beschließt die einzelnen Geschäftsordnungen jedes Rates und Ausschusses. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben auf. |
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12.6 |
Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Verwaltungsrat. |
Artikel 13
Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren
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13.1 |
Es wird ein ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren eingesetzt. Der Ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren besteht aus den Direktoren (oder den von ihnen ernannten Vertretern) derjenigen CLARIN-Zentren, die aufgrund der Kriterien, die der Verwaltungsrat festlegt, als unverzichtbar für den CLARIN-Betrieb eingestuft worden sind. Die Vollversammlung beschließt darüber, ob ein Technikzentrum als unverzichtbar für den CLARIN-Betrieb anerkannt wird. |
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13.2 |
Der ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Infrastrukturdienste zu gewährleisten, indem er Beschlüsse über die Durchführung wie auch über die Koordinierung zwischen Zentren und Mitgliedern fasst. Er erstattet dem Forum der nationalen Koordinatoren und dem Verwaltungsrat Bericht. Der Vorsitzende des ständigen Ausschusses wird nach der Geschäftsordnung des Ausschusses gewählt. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied des Verwaltungsrats. |
|
13.3 |
Der Ständige Ausschuss dient den CLARIN-Zentren als Forum für den Ideen- und Erfahrungsaustausch. Der ständige Ausschuss hat die Aufgabe, das CLARIN ERIC und die nationalen Koordinatoren zu beraten, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Dienste zu gewährleisten. |
|
13.4 |
Die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. |
Artikel 14
Arbeitsgruppen
|
14.1 |
Der Verwaltungsrat kann für Themen, die einen besonderen Aufwand erfordern, zu dem der Verwaltungsrat selbst nicht in der Lage ist, Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen. |
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14.2 |
Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen. |
KAPITEL 5
FINANZANGELEGENHEITEN
Artikel 15
Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse
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15.1 |
Das Geschäftsjahr des CLARIN ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. |
|
15.2 |
Alle Einnahmen und Ausgaben des CLARIN ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den Grundsätzen der Transparenz entsprechen. |
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15.3 |
Den Abschlüssen des CLARIN ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt. |
|
15.4 |
Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des CLARIN ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts. |
|
15.5 |
Das CLARIN ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. |
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15.6 |
Das CLARIN ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten. |
Artikel 16
Haftung
|
16.1 |
Das CLARIN ERIC haftet für seine Schulden. |
|
16.2 |
Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CLARIN ERIC. |
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16.3 |
Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des CLARIN ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäß Anhang 2. |
|
16.4 |
Das CLARIN ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb der CLARIN-Struktur verbundenen Risiken ab. |
KAPITEL 6
BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION
Artikel 17
Berichterstattung an die Kommission
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17.1 |
Das CLARIN ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Vollversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht. |
|
17.2 |
Das CLARIN ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des CLARIN ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EC) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte. |
KAPITEL 7
POLITISCHE MASSNAHMEN
Artikel 18
Vereinbarungen mit Dritten
|
18.1 |
Falls es das CLARIN ERIC für vorteilhaft erachtet, kann es Vereinbarungen mit Dritten schließen, z. B. mit einzelnen Einrichtungen, Regionen oder Ländern, die keine Mitglieder sind. |
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18.2 |
Falls Einrichtungen aus Ländern, die keine Mitglieder sind, oder andere Dritte gemäß Artikel 18.1 zum CLARIN ERIC mit Sachkenntnis, Diensten sowie Sprachressourcen und -technologien beitragen wollen, kann das CLARIN ERIC Vereinbarungen mit solchen Dritten schließen. In der Vereinbarung wird ein bestimmter Dienst/Beitrag festgelegt, den der Dritte leisten wird; ferner werden Zugangsrechte, Teilnahmebeitrag und andere Bedingungen in Bezug auf diesen Beitrag festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen. |
Artikel 19
Zugangsregelungen für Benutzer
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19.1 |
Was den Zugang der Forscher in CLARIN-Mitgliedsländern angeht, stehen die vom CLARIN ERIC angebotenen Daten, Werkzeuge und Dienste entsprechend der Genehmigung der Inhaltsanbieter und nach von CLARIN ERIC genehmigter Authentifizierung allen Mitarbeitern und Studenten von Forschungseinrichtungen wie Universitäten, Forschungszentren, Museen und Forschungsbibliotheken offen. |
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19.2 |
Was den Zugang der Forscher in Ländern, die keine Mitglieder sind, angeht, entrichtet die betreffende Einrichtung einen Teilnahmebeitrag entsprechend den Grundsätzen in Anhang 2, wodurch alle Mitarbeiter und Studenten der betreffenden Einrichtung Zugang zu den CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen, das den CLARIN-Anforderungen genügt und vom CLARIN ERIC genehmigt wurde. |
|
19.3 |
Anderen Einrichtungen, Unternehmen und ähnlichen Arten von Einzelbenutzern sowie einzelnen Forschern, die keiner Einrichtung angehören, kann der Zugang gegen Entrichtung eines Beitrags gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen, das den CLARIN-Anforderungen genügt und vom CLARIN ERIC genehmigt wurde. |
|
19.4 |
Der allgemeinen Öffentlichkeit wird der Zugang zu den Diensten oder Ressourcen gewährt, soweit die Lizenzierungsbedingungen der Inhaltsbesitzer dies zulassen. Der Zugang zu Metadaten sowie zu quelloffenen und frei zugänglichen Ressourcen wird gewährt. |
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19.5 |
Selbst bei Zugangsgewährung gemäß Artikel 19.1 bis 19.4 kann der Zugang zu bestimmten Diensten und Ressourcen auf Verlangen des Besitzers gebührenpflichtig sein. |
Artikel 20
Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung
|
20.1 |
Das CLARIN ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert CLARIN ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten.
Wenn aus Kapazitätsgründen der Zugang zu CLARIN-Forschungsdaten beschränkt und eine Projektauswahl getroffen werden muss, wird die wissenschaftliche Exzellenz der Projektvorschläge im Gutachterverfahren von unabhängigen Experten bewertet; über die Kriterien und Verfahren beschließt die Vollversammlung nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats. Diese Kriterien berücksichtigen, dass eine gewisse Kapazität reserviert bleiben sollte für völlig neue Ideen, die möglicherweise noch nicht vollständig ausgereift sind oder noch keine breite Anerkennung als wissenschaftliche Spitzenleistung gefunden haben. Die Gutachter werden vom Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den Bewertungsvorgaben ausgewählt. |
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20.2 |
Die Bewertung des CLARIN ERIC ist gemäß Artikel 9.4 Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats. |
Artikel 21
Verbreitungspolitik
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21.1 |
Das CLARIN ERIC fördert die CLARIN-Struktur und ermuntert die Forscher zur Inangriffnahme neuer und innovativer Projekte sowie zur Verwendung von CLARIN in ihrer Hochschulausbildung. |
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21.2 |
Das CLARIN ERIC ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über CLARIN zugänglich machen. |
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21.3 |
In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die CLARIN-Struktur nutzt mehrere Kanäle, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen. |
Artikel 22
Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
|
22.1 |
Die Rechte des geistigen Eigentums an vom CLARIN ERIC erzielten Ergebnissen gehören dem CLARIN ERIC und werden vom Verwaltungsrat verwaltet. |
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22.2 |
Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert. |
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22.3 |
Das CLARIN ERIC gibt den Forschern Orientierungen (auch auf einer Website), damit Forschungsarbeiten, bei denen über CLARIN ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, innerhalb eines Rahmens erfolgen, der die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen achtet. |
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22.4 |
Das CLARIN ERIC stellt sicher, dass die Benutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen. |
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22.5 |
Das CLARIN ERIC trifft durchdachte Vorkehrungen für die Untersuchung angenommener Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten. |
Artikel 23
Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit
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23.1 |
Das CLARIN ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind. |
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23.2 |
Für jede Aufgabe wählt das CLARIN ERIC ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus. |
Artikel 24
Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen
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24.1 |
Das CLARIN ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des CLARIN ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Da CLARIN eine verteilte Einrichtung ist, erfolgt die Beschaffung teilweise durch die einzelnen Mitglieder gemäß deren nationalen Vorschriften und Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen und teilweise durch das CLARIN ERIC selbst. |
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24.2 |
Der Verwaltungsrat ist für die gesamte Beschaffungstätigkeit des CLARIN ERIC verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des CLARIN ERIC und in den Gebieten der Mitglieder und Beobachter in wirksamer Weise bekannt gemacht. Bei Beschaffungsvorhaben von mehr als 200 000 EUR verfährt das CLARIN ERIC nach den Grundsätzen der EU-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung versehen und bekannt gegeben. Die Vollversammlung beschließt Durchführungsbestimmungen, in denen alle notwendigen Einzelheiten für das genaue Beschaffungsverfahren und die Kriterien festgelegt werden. |
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24.3 |
Die Mitglieder und Beobachter beachten in ihrer Beschaffungstätigkeit bezüglich der CLARIN-Aktivitäten angemessen die von den zuständigen Stellen festgelegten Bedürfnisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CLARIN ERIC. |
|
24.4 |
Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (3) des Rates sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des CLARIN ERIC bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom CLARIN ERIC beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen. |
Artikel 25
Umgang mit Daten
|
25.1 |
Im Allgemeinen fördert das CLARIN ERIC die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs, bestehende Lizenzen werden aber eingehalten. |
|
25.2 |
Das CLARIN ERIC macht alle Sprachressourcen und Werkzeuge mittels grundlegender Metadaten-Beschreibungen öffentlich sichtbar. |
KAPITEL 8
BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Bestehensdauer
|
26.1 |
Das CLARIN ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum. |
Artikel 27
Auflösung
|
27.1 |
Die Auflösung des CLARIN ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 8.2 und 8.8. |
|
27.2 |
Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des CLARIN ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon. |
|
27.3 |
Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des CLARIN ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die nach Aufrechnung aller Vermögenswerte des CLARIN ERIC verbleiben, werden gemäß Artikel 16.3 unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt. |
|
27.4 |
Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon. |
|
27.5 |
Das Bestehen des CLARIN ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
Artikel 28
Anwendbares Recht
|
28.1 |
Für das CLARIN ERIC gelten in dieser Reihenfolge:
|
Artikel 29
Streitigkeiten
|
29.1 |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das CLARIN ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem CLARIN ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist. |
|
29.2 |
Für Streitigkeiten zwischen dem CLARIN ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, bestimmt das niederländische Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten. |
Artikel 30
Bereithaltung der Satzung
|
30.1 |
Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des CLARIN ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich. |
Artikel 31
Gründungsbestimmungen
|
31.1 |
Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des CLARIN ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein. |
|
31.2 |
Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des CLARIN ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat. |
Anhang 1
LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER
In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt.
Letzte Änderung: 20. September 2010
Mitglieder
|
Land oder zwischenstaatliche Organisation |
Vertretung |
|
Republik Österreich |
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) |
|
Republik Bulgarien |
Ministerium für Bildung, Jugend und Wissenschaft |
|
Tschechische Republik |
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS) |
|
Königreich Dänemark |
Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI) |
|
Niederländische Sprachgemeinschaft (NSU) |
Generalsekretariat |
|
Republik Estland |
Ministerium für Bildung und Wissenschaft |
|
Bundesrepublik Deutschland |
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) |
|
Königreich der Niederlande |
Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO) |
|
Republik Polen |
|
Beobachter
|
Land oder zwischenstaatliche Organisation |
Vertretung |
|
|
|
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|
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|
|
Anhang 2
JAHRESBEITRAG
Grundsätze
Für den ersten Fünf-Jahres-Zeitraum erfolgt die Berechnung der jährlichen Geldbeiträge der Mitglieder, Beobachter sowie einzelner Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern, die dem CLARIN ERIC beitreten wollen, entsprechend den nachstehenden Grundsätzen. Die Vollversammlung kann auch besondere Kooperationsvereinbarungen mit Dritten treffen. Vor Ablauf des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums wird die Berechnungsmethode für die darauf folgenden Zeiträume beschlossen.
Es gelten folgende Grundsätze:
|
(a) |
Der angestrebte Anfangshaushalt beläuft sich auf 1 000 000 EUR pro Jahr, ausgehend von einer geschätzten Beteiligung von 2/3 der 26 im Konsortium für die CLARIN-Vorbereitungsphase vertretenen Länder; sollten mehr Mitglieder beitreten, kann die Vollversammlung eine Senkung der Mitgliedsbeiträge oder eine Erweiterung der Tätigkeiten beschließen. |
|
(b) |
Der Beitrag der Niederlande als Sitzland beläuft sich im Jahr 1 auf 250 000 EUR. |
|
(c) |
Der Höchstbeitrag anderer Mitglieder im Jahr 1 beläuft sich auf 200 000 EUR. |
|
(d) |
Der Mindestbeitrag der Mitglieder im Jahr 1 beläuft sich auf 11 800 EUR. |
|
(e) |
Der Beitrag aller Mitglieder wird für fünf Jahre festgelegt und jährlich um 2 % angehoben, um die Inflation und steigende Kosten auszugleichen. Der genaue Betrag für jedes Mitglied ist in der nachstehenden Tabelle festgesetzt. |
|
(f) |
In späteren Jahren beitretende Mitglieder zahlen den indexierten Beitrag, der für das betreffende Jahr festgesetzt ist. |
|
(g) |
Beobachter zahlen den indexierten Mindest-Mitgliedsbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle. |
|
(h) |
Einzelne Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern zahlen den indexierten Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle. |
|
(i) |
Der Beitrag der Niederländischen Sprachgemeinschaft beträgt 28 600 EUR; dies entspricht dem flämischen Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union (der einen Betrag von 23 600 EUR ergibt) zuzüglich 5 000 EUR als Eigenbeitrag der Niederländischen Sprachgemeinschaft (als internationale Organisation). |
|
(j) |
Der Beitrag juristischer Personen, die im Jahresverlauf beitreten, wird anteilmäßig für die verbleibenden Monate des betreffenden Jahres ab dem ersten Tag des Beitrittsmonats berechnet. |
|
(k) |
Die Beiträge beruhen auf dem BIP des Landes im Jahr 2010 als Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union im gleichen Jahr (gemäß EUROSTAT) und werden nach folgender Formel berechnet: |
Der Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union wird auf den nächsten ganzzahligen Prozentsatz gerundet (unter 5 aufgerundet, sonst abgerundet) und mit dem Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle multipliziert:
|
% des BIP der EU |
gerundet |
Beitrag in EUR |
|
≤ 1 |
1 |
11 800 |
|
> 1 und ≤ 2 |
2 |
23 600 |
|
> 2 und ≤ 3 |
3 |
35 400 |
|
> 3 und ≤ 4 |
4 |
47 200 |
|
> 5 und ≤ 6 |
5 |
59 000 |
|
> 6 und ≤ 7 |
6 |
70 800 |
|
usw. |
… |
… |
|
≥ 16 und < 17 |
16 |
188 800 |
|
≥ 17 |
entfällt |
200 000 |
Der Jahresbeitrag für Mitglieder, die sich nicht von Anfang an auf fünf Jahre verpflichten, wird um 25 % angehoben, solange sie keine Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum eingehen. Wird eine Verpflichtung für den verbleibenden Teil des Fünf-Jahres-Zeitraums eingegangen oder die Mitgliedschaft für fünf Jahre aufrecht erhalten, werden Vorkehrungen getroffen, damit das Mitglied insgesamt nicht mehr bezahlt als die normalen Beiträge in diesen fünf Jahren.
In der nachstehenden Tabelle sind 33 potenzielle europäische Mitglieder mit ihren Gesamtbeiträgen aufgeführt.
Übersicht für Mitglieder, die sich auf fünf Jahre verpflichten
|
(potenzielle) Mitglieder |
% des BIP EU 2010 |
Grundb eitrag |
mit jährlicher Anhebung um 2 % |
Summe |
||||
|
Jahr 2012 |
Jahr 2013 |
Jahr 2014 |
Jahr 2015 |
Jahr 2016 |
Jahre 2012-16 |
|||
|
Island |
0,10 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Zypern |
0,10 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Estland |
0,10 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Malta |
0,10 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Lettland |
0,10 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Litauen |
0,20 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Bulgarien |
0,30 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Luxemburg |
0,30 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Slowenien |
0,30 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Kroatien |
0,40 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Slowakei |
0,50 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Ungarn |
0,80 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Rumänien |
1,00 |
11 800 |
11 800 |
12 036 |
12 277 |
12 522 |
12 773 |
61 408 |
|
Tschechische Republik |
1,20 |
23 600 |
23 600 |
24 072 |
24 553 |
25 045 |
25 545 |
122 815 |
|
Irland |
1,30 |
23 600 |
23 600 |
24 072 |
24 553 |
25 045 |
25 545 |
122 815 |
|
Portugal |
1,40 |
23 600 |
23 600 |
24 072 |
24 553 |
25 045 |
25 545 |
122 815 |
|
Finnland |
1,50 |
23 600 |
23 600 |
24 072 |
24 553 |
25 045 |
25 545 |
122 815 |
|
NSU/Flandern |
1,68 |
28 600 |
28 600 |
29 172 |
29 755 |
30 351 |
30 958 |
148 836 |
|
Dänemark |
1,90 |
23 600 |
23 600 |
24 072 |
24 553 |
25 045 |
25 545 |
122 815 |
|
Griechenland |
1,90 |
23 600 |
23 600 |
24 072 |
24 553 |
25 045 |
25 545 |
122 815 |
|
Österreich |
2,30 |
35 400 |
35 400 |
36 108 |
36 830 |
37 567 |
38 318 |
184 223 |
|
Norwegen |
2,60 |
35 400 |
35 400 |
36 108 |
36 830 |
37 567 |
38 318 |
184 223 |
|
Belgien |
2,90 |
35 400 |
35 400 |
36 108 |
36 830 |
37 567 |
38 318 |
184 223 |
|
Schweden |
2,90 |
35 400 |
35 400 |
36 108 |
36 830 |
37 567 |
38 318 |
184 223 |
|
Polen |
2,90 |
35 400 |
35 400 |
36 108 |
36 830 |
37 567 |
38 318 |
184 223 |
|
Schweiz |
3,30 |
35 400 |
35 400 |
36 108 |
36 830 |
37 567 |
38 318 |
184 223 |
|
Türkei |
4,70 |
59 000 |
59 000 |
60 180 |
61 384 |
62 611 |
63 863 |
307 038 |
|
Niederlande |
4,80 |
250 000 |
250 000 |
255 000 |
260 100 |
265 302 |
270 608 |
1 301 010 |
|
Spanien |
8,70 |
94 400 |
94 400 |
96 288 |
98 214 |
100 178 |
102 182 |
491 261 |
|
Italien |
12,80 |
141 600 |
141 600 |
144 432 |
147 321 |
150 267 |
153 272 |
736 892 |
|
Vereinigtes Königreich |
14,00 |
165 200 |
165 200 |
168 504 |
171 874 |
175 312 |
178 818 |
859 707 |
|
Frankreich |
16,10 |
188 800 |
188 800 |
192 576 |
196 428 |
200 356 |
204 363 |
982 523 |
|
Deutschland |
20,60 |
200 000 |
200 000 |
204 000 |
208 080 |
212 242 |
216 486 |
1 040 808 |
|
Insgesamt |
1 635 000 |
1 635 000 |
1 667 700 |
1 701 054 |
1 735 075 |
1 769 777 |
8 508 606 |
|
(1) Unabhängig bedeutet, dass keine Interessenkonflikte bestehen.
|
3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. März 2012
über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1148)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/137/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Richtlinie 90/429/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen von Hausschweinen innerhalb der Union und für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von solchem Samen nur aus denjenigen Drittländern zulassen dürfen, die in einer Liste, erstellt nach dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren, aufgeführt sind, wobei den Sendungen eine Veterinärbescheinigung entsprechend einem in der Richtlinie festgelegten Muster beiliegen muss. Anhand der Veterinärbescheinigung wird bescheinigt, dass der Samen aus zugelassenen Besamungsstationen stammt und die Garantien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Richtlinie geleistet werden. |
|
(2) |
Die Entscheidung 2009/893/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen in die Gemeinschaft, im Hinblick auf Listen von Drittländern und Besamungsstationen und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigung (2) enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen zulassen müssen. Diese Liste wurde auf Grundlage des Tiergesundheitsstatus der betreffenden Drittländer erstellt. |
|
(3) |
In der Richtlinie 90/429/EWG, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission (3), werden überarbeitete tierseuchenrechtliche Anforderungen an Spenderschweine und an Samen in Bezug auf Brucellose und die Aujeszky-Krankheit festgelegt. |
|
(4) |
Durch die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (4) wurde die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus dem Verzeichnis von Seuchen in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (5) gestrichen, und demzufolge wurde diese Krankheit durch die Entscheidung 2008/650/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zwecks Aufnahme bestimmter Seuchen in das Verzeichnis der meldepflichtigen Seuchen und zur Streichung der Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus diesem Verzeichnis (6) aus dem Verzeichnis der in der Union meldepflichtigen Seuchen gestrichen. |
|
(5) |
Des Weiteren müssen bestimmte tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union an den Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Freiheit eines Landes von der vesikulären Schweinekrankheit und die Freiheit der Besamungsstationen von Tuberkulose und Tollwut. |
|
(6) |
Dementsprechend sollte die Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2009/893/EG dahingehend geändert werden, dass die genannten Änderungen der Richtlinie 90/429/EWG Berücksichtigung finden und alle Bezugnahmen auf die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine), die Freiheit eines Landes von der vesikulären Schweinekrankheit sowie die Freiheit der Besamungsstationen von Tuberkulose und Tollwut gestrichen werden. |
|
(7) |
Es gibt bilaterale Abkommen zwischen der Union und einigen Drittländern mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union. Sofern die bilateralen Abkommen besondere Bedingungen und Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr enthalten, sollten diese Bedingungen und Musterbescheinigungen an Stelle der Bedingungen und der Musterbescheinigung in dem vorliegenden Beschluss gelten. |
|
(8) |
Die Schweiz ist ein Drittland, dessen Tiergesundheitsstatus dem der Mitgliedstaaten gleichwertig ist. Es ist daher angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführtem Samen von Hausschweinen eine Veterinärbescheinigung entsprechend den Mustern beigefügt wird, die für den Handel mit solchem Samen innerhalb der Union verwendet werden und in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG festgelegt sind, mit den Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VIII Abschnitt B Nummer 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (7) genehmigt wurde. |
|
(9) |
Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2009/893/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. |
|
(10) |
Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2009/893/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit zulässig sein. |
|
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine Liste der Drittländer oder von Teilen davon erstellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union zulassen.
Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr von Samen in die Union gelten.
Artikel 2
Einfuhr von Samen
(1) Die Mitgliedstaaten erlauben die Einfuhr von Samen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
a) |
Er stammt aus einem in Anhang I aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands; |
|
b) |
er stammt aus einer Besamungsstation gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG; |
|
c) |
der Sendung liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 erstellt und entsprechend den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgefüllt wurde; |
|
d) |
er erfüllt die Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung. |
(2) Wenn in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bedingungen hinsichtlich der Tiergesundheit und der Bescheinigungen festgelegt sind, so gelten diese an Stelle der Bedingungen in Absatz 1.
Artikel 3
Bedingungen für den Transport von Samen in die Union
(1) Der in Artikel 2 genannte Samen darf nicht in demselben Behältnis befördert werden wie andere Samensendungen, die
|
a) |
nicht in die Union verbracht werden sollen oder |
|
b) |
einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. |
(2) Der Samen wird in verschlossenen und verplombten Behältern in die Union befördert, und die Plombe darf während des Transports nicht beschädigt werden.
Artikel 4
Aufhebung
Die Entscheidung 2009/893/EG wird aufgehoben.
Artikel 5
Übergangsbestimmung
Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. November 2012 erlauben die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus Drittländern, wenn den Sendungen eine spätestens am 31. Oktober 2012 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2009/893/EG beiliegt.
Artikel 6
Geltungsbeginn
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2012.
Artikel 7
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. März 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.
(2) ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 12.
(3) ABl. L 61 vom 2.3.2012, S. 1.
(4) ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.
(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.
ANHANG I
Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen zulassen
|
ISO-Code |
Name des Drittlandes |
Anmerkungen |
|
CA |
Kanada |
|
|
CH |
Schweiz (*1) |
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NZ |
Neuseeland |
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US |
Vereinigte Staaten |
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(*1) Für die Einfuhr aus der Schweiz ist die Bescheinigung in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG zu verwenden, mit den Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VIII Abschnitt B Nummer 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde.
ANHANG II
TEIL 1
Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Hausschweinen
TEIL 2
Erläuterungen zu der Bescheinigung
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a) |
Die Veterinärbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 ausgestellt.
Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Bescheinigungsanforderungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen. |
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b) |
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen. |
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c) |
Wenn aus dem Muster der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt. |
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d) |
Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union vorgeführt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss. |
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e) |
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist. |
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f) |
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe e, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Bezugsnummer der Bescheinigung am Seitenkopf zu versehen. |
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g) |
Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.
Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. |
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h) |
Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. |
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i) |
Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben. |
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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/38 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. März 2012
über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1310)
(2012/138/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die allgemeine Erfahrung aus der Durchführung der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (2), unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche und Untersuchungsergebnisse, die aus Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich gemeldet wurden, und der Erfahrungen aus den Ausrottungsmaßnahmen, zeigt die Notwendigkeit, die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen zu überarbeiten. Im Interesse der Klarheit und angesichts des Umfangs dieser Änderungen sowie früherer Änderungen ist es angebracht, die Entscheidung 2008/840/EG zu ersetzen. |
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(2) |
In Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sind Anoplophora chinensis (Thomson) und Anoplophora malasiaca (Forster) aufgeführt, obwohl beide Bezeichnungen für dieselbe Art stehen, die für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Anoplophora chinensis (Forster) bezeichnet wird, nachstehend „spezifizierter Organismus“ genannt, in Analogie zur Entscheidung 2008/840/EG. |
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(3) |
Angesichts der bisherigen Erfahrung sollten bestimmte Pflanzenarten, die in der Entscheidung 2008/840/EG nicht aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich aufgenommen, andere, die bisher dort genannt sind, jedoch gestrichen werden. Pflanzen und Edelreiser mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser unter einem bestimmten Wert sollten aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Zur Verbesserung der Klarheit und Lesbarkeit sollten bestimmte Definitionen aufgenommen werden. |
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(4) |
In Bezug auf Einfuhren sollte in den Bestimmungen der Pflanzengesundheitsstatus des spezifizierten Organismus im Ursprungsland berücksichtigt werden. |
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(5) |
Angesichts der Erfahrung mit befallenen Sendungen mit Ursprung in China sollten für Einfuhren aus diesem Land besondere Bestimmungen gelten. Da die Mehrzahl der Beanstandungen aus China importierter spezifizierter Pflanzen sich auf Pflanzen der Art Acer spp. bezogen, ist es angemessen, das bestehende Verbot der Einfuhr dieser Pflanzen bis zum 30. April 2012 beizubehalten. |
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(6) |
Die Verbringung von Pflanzen innerhalb der Union sollte geregelt werden. |
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(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten jährlich Erhebungen durchführen und die Ergebnisse der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Es sollte eine Regelung für die Meldung in den Fällen vorgesehen werden, in denen der spezifizierte Organismus in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats festgestellt wird, in dem sein Vorkommen zuvor unbekannt war oder er als ausgerottet galt. Für die Meldung des Vorhandenseins des spezifizierten Organismus durch einen Mitgliedstaat sollte eine Frist von fünf Tagen festgelegt werden, um gegebenenfalls eine rasche Reaktion auf Unionsebene zu ermöglichen. |
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(8) |
Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus sensibilisieren. Außerdem sollten sie feste Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen festsetzen. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu seiner Eindämmung treffen. |
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(9) |
Unter bestimmten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich gegen die Festlegung abgegrenzter Gebiete zu entscheiden und die Maßnahmen auf die Vernichtung des befallenen Materials zu begrenzen, wobei eine verstärkte Überwachung und die Rückverfolgung von Pflanzen, die mit dem Befall in Zusammenhang stehen, erforderlich sind. |
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(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über durchgeführte oder beabsichtigte Maßnahmen sowie über die Gründe für den Verzicht auf abgegrenzte Gebiete informieren. Sie sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich eine aktualisierte Fassung des Berichts übermitteln und einen Überblick über die Situation geben. |
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(11) |
Die Entscheidung 2008/840/EG sollte deshalb aufgehoben werden. |
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(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
a) „spezifizierte Pflanzen“: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp;
b) „Erzeugungsort“: den Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (nachstehend „ISPM“) Nr. 5 (3);
c) „spezifizierter Organismus“: Anoplophora chinensis (Forster).
Artikel 2
Einfuhr der spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China
Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, mit Ausnahme von China, gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:
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a) |
sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil A Nummer 1 entsprechen; |
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b) |
sie bei der Einführung in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden. |
Artikel 3
Einfuhr der spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China
(1) Für Einfuhren aus China gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:
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a) |
sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt I Teil B Nummer 1 entsprechen; |
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b) |
sie bei der Einführung in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden; |
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c) |
der Erzeugungsort dieser Pflanzen
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(2) Pflanzen der Art Acer spp. dürfen jedoch bis zum 30. April 2012 nicht in die Union eingeführt werden.
Ab dem 1. Mai 2012 gilt Absatz 1 für Pflanzen der Art Acer spp.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b erstellt hat.
Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Streichung eines Erzeugungsorts, weil entweder die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort nicht länger den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, oder weil die Kommission China über in Einfuhren spezifizierter Pflanzen von einem dieser Erzeugungsorte festgestellte Anzeichen des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet hat, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers an die Kommission, übermittelt diese die aktualisierte Fassung des Registers den Mitgliedstaaten.
Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Aufnahme eines Erzeugungsorts, weil die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers zusammen mit einschlägigen Erläuterungen an die Kommission, stellt diese die aktualisierte Fassung und gegebenenfalls die Erläuterungen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Die Kommission veröffentlicht das Register und die jeweiligen Aktualisierungen auf einer Website.
(4) Stellt die chinesische Pflanzenschutzorganisation anlässlich einer Kontrolle an einem registrierten Erzeugungsort gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv Anzeichen für das Vorhandensein des spezifizierten Organismus fest und wird die Kommission von China darüber informiert, unterrichtet die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten.
Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.
(5) Liegen der Kommission aus anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Quellen Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt oder der spezifizierte Organismus an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, stellt sie den Mitgliedstaaten die Information bezüglich dieses Erzeugungsorts zur Verfügung.
Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.
Artikel 4
Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 6 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 entsprechen.
Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2 erfüllen.
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3 erfüllen.
Artikel 5
Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus
(1) Jedes Jahr führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Erhebungen zum Vorkommen des spezifizierten Organismus und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind.
Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG teilen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.
(2) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG teilen die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen in schriftlicher Form der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets mit, in dem das Vorkommen zuvor unbekannt war oder der spezifizierte Organismus als ausgerottet galt bzw. der Befall auf einer Pflanzenart festgestellt wurde, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war.
Artikel 6
Abgegrenzte Gebiete
(1) Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Abschnitt 1 unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, das aus einer Befallszone und einer Pufferzone besteht.
(2) Sofern die in Anhang II Abschnitt 2 Nummer 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten keine abgegrenzten Gebiete gemäß Absatz 1 festlegen. In einem solchen Fall treffen die Mitgliedstaaten die unter Nummer 2 des genannten Abschnitts festgelegten Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen in den abgegrenzten Gebieten Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 3.
(4) Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen 2 und 3 fest.
Artikel 7
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Bericht über bereits getroffene oder geplante Maßnahmen gemäß Artikel 6.
In diesem Bericht ist auch — soweit eingerichtet — das abgegrenzte Gebiet zu beschreiben, mit geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte; außerdem sind Informationen über den aktuellen Befallsstatus sowie die Maßnahmen zur Erfüllung der Bestimmungen bezüglich der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäß Artikel 4 vorzulegen.
Anzugeben sind auch die Evidenzbasis und die Kriterien, auf die sich die Maßnahmen stützen.
Beschließt ein Mitgliedstaat, kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 festzulegen, muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April jedes Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Bericht einschließlich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 6 sowie Erläuterungen und geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte, außerdem Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen.
Artikel 8
Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, damit die Vorschriften dieses Beschlusses eingehalten werden. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 9
Aufhebung
Die Entscheidung 2008/840/EG wird hiermit aufgehoben.
Artikel 10
Überprüfung
Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Mai 2013 überprüft.
Artikel 11
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. März 2012
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 36.
(3) „Glossary of Phytosanitary Terms“ (national Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) Nr. 5) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
ANHANG I
1. Spezifische Einfuhrvorschriften
A. Einfuhren mit Ursprung in Drittländern außer China
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1. |
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Richtlinie beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass
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2. |
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens den Nachweis von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. |
B. Einfuhren mit Ursprung in China
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1. |
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass:
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2. |
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.
Die destruktive Probenahme gemäß Absatz 1 wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:
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2. Bedingungen für die Verbringung
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1. |
Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen (2), dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (3) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,
Unterlagen, die die Anforderungen in Absatz 1 erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen. |
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2. |
Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen (5), aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung innerhalb der Union verbracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäß Nummer 1 Ziffer iii entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der ausgestellt wurde. |
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3. |
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Abschnitt 1 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt. |
(1) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.
(2) Glossary of Phytosanitary Terms (Reference Standard ISPM No. 5 and Phytosanitary certificates — Reference Standard ISPM No. 12) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
(3) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.
(4) ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.
(5) Glossary of Phytosanitary Terms (Reference Standard ISPM No. 5 and Phytosanitary certificates — Reference Standard ISPM No. 12) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
ANHANG II
EINRICHTUNG ABGEGRENZTER GEBIETE UND MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 6
1. Einrichtung abgegrenzter Gebiete
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1. |
Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen:
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2. |
Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Ausrottungsmaßnahmen der Ansicht, dass die Ausrottung des spezifizierten Organismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als einen Kilometer um die Grenze der Befallszone reduziert werden. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter zwei Kilometer verringert werden. |
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3. |
Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert. |
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4. |
Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und der Überwachung gemäß Anhang II Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe h der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllt sind. |
2. Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss
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1. |
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 einrichten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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2. |
Sind die Bedingungen unter Nummer 1 erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet einrichten, sofern sie folgende Maßnahmen treffen:
Die Maßnahmen gemäß der Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren. |
3. Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten
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1. |
In abgegrenzten Gebieten treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Ausrottung des spezifizierten Organismus:
Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis k sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren. |
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2. |
Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 5 in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der spezifizierte Organismus nicht mehr ausgerottet werden kann, können die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf die Eindämmung des spezifizierten Organismus innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis i sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren. |
(1) „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
(2) „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
(3) „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
(4) „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
Berichtigungen
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3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/48 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 163/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
( Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 24. Februar 2012 )
Auf Seite 11, in der Tabelle des Anhangs, KN-Code 1602 32 11 :
anstatt:
|
„1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
306,1 |
0 |
BR |
|
353,6 |
0 |
CL“ |
muss es heißen:
|
„1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
306,1 |
0 |
BR |
|
353,5 |
0 |
CL“ |