ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.064.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 64

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
3. März 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2012 der Kommission vom 2. März 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου (Koufeta Amygdalou Geroskipou) (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2012 der Kommission vom 2. März 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Melon de Guadeloupe (g.g.A.))

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2012 der Kommission vom 2. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/7/EU der Kommission vom 2. März 2012 Zur Änderung von Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( 1 )

7

 

*

Durchführungsrichtlinie 2012/8/EU der Kommission vom 2. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten ( 1 )

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/136/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 29. Februar 2012 über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018)

13

 

 

2012/137/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1148)  ( 1 )

29

 

 

2012/138/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1310)

38

 

 

Berichtigungen

 

 

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 163/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin ( ABl. L 52 vom 24.2.2012 )

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 180/2012 DER KOMMISSION

vom 2. März 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου (Koufeta Amygdalou Geroskipou) (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Zyperns auf Eintragung der Bezeichnung „Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου“ (Koufeta Amygdalou Geroskipou) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 24.


ANHANG

Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:

Klasse 2.4.   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ZYPERN

Κουφέτα Αμυγδάλου Γεροσκήπου (Koufeta Amygdalou Geroskipou) (g.g.A.)


3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 181/2012 DER KOMMISSION

vom 2. März 2012

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Melon de Guadeloupe (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Melon de Guadeloupe“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)   ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 37.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.6.   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FRANKREICH

Melon de Guadeloupe (g.g.A.)


3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 182/2012 DER KOMMISSION

vom 2. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

70,7

JO

73,2

MA

73,1

TN

90,4

TR

120,0

ZZ

85,5

0707 00 05

EG

158,2

JO

131,5

TR

169,6

ZZ

153,1

0709 91 00

EG

72,9

ZZ

72,9

0709 93 10

MA

56,1

TR

102,2

ZZ

79,2

0805 10 20

EG

51,8

IL

66,9

MA

51,6

TN

51,1

TR

76,8

ZZ

59,6

0805 50 10

BR

43,7

TR

60,9

ZZ

52,3

0808 10 80

CA

118,1

CL

98,4

CN

108,3

MK

31,8

US

155,6

ZZ

102,4

0808 30 90

AR

70,3

CL

145,8

CN

54,2

US

99,0

ZA

95,8

ZZ

93,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/7


RICHTLINIE 2012/7/EU DER KOMMISSION

vom 2. März 2012

Zur Änderung von Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/48 werden Grenzwerte für Kadmium festgelegt; Grundlage hierfür sind Empfehlungen des niederländischen Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM – Institut für Volksgesundheit und Umwelt) aus einem im Jahr 2008 vorgelegten Bericht mit dem Titel „Chemicals in Toys. A general methodology for assessment of chemical safety of toys with a focus on elements (Chemikalien in Spielzeug – eine allgemeine Methodik für die Bewertung der chemischen Sicherheit von Spielzeug mit besonderer Berücksichtigung chemischer Elemente)“. Grundlage der Empfehlungen des RIVM bildet die Annahme, dass die Exposition von Kindern gegenüber Chemikalien in Spielzeug einen bestimmten Grenzwert, bezeichnet als die „duldbare tägliche Aufnahme“, nicht überschreiten darf. Da Kinder auch über andere Quellen als Spielzeuge in Kontakt mit Chemikalien kommen, sollte nur ein Prozentsatz der duldbaren täglichen Aufnahme auf Spielzeug entfallen. Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) sprach in seinem 2004 vorgelegten Bericht die Empfehlung aus, höchstens 10 % der duldbaren täglichen Aufnahme dürften auf Spielzeug entfallen. Bei Kadmium und anderen besonders toxischen Chemikalien sollte die empfohlene Menge jedoch den Wert von 5 % der duldbaren täglichen Aufnahme nicht überschreiten, um sicherzustellen, dass nur Spuren davon vorhanden sind, die mit bewährten Herstellungsverfahren vereinbar sind.

(2)

Gemäß den Empfehlungen des RIVM sollte der maximal zulässige Prozentanteil der duldbaren täglichen Aufnahme mit dem auf 7,5 kg geschätzten Gewicht des Kindes multipliziert und durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials geteilt werden, um die Grenzwerte für die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Stoffe zu erhalten.

(3)

Für Kadmium verwendete RIVM einen Wert der duldbaren wöchentlichen Aufnahme von 7 μg/kg, der vom FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JEFCA) im Jahr 1989 festgelegt und im Jahr 2001 bestätigt wurde. Die Anwendung eines Sicherheitsfaktors von 2 ergab eine duldbare wöchentliche Aufnahme von 3,5 μg/kg und eine duldbare tägliche Aufnahme von 0,5 μg/kg.

(4)

Zur Ermittlung möglicher Expositionsszenarien wurde die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials vom RIVM auf 8 mg täglich für abgeschabtes Spielzeugmaterial, 100 mg für brüchiges Spielzeugmaterial und 400 mg für flüssiges oder haftendes Spielzeugmaterial geschätzt. Diese Aufnahmegrenzwerte wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) in seiner am 18. Mai 2010 abgegebenen Stellungnahme mit dem Titel „Risks from organic CMR substances in toys (Risiken durch organische CMR-Stoffe in Spielzeug)“ gestützt.

(5)

Durch die Verwendung eines Wertes von 5 % der duldbaren täglichen Aufnahme, multipliziert mit dem Gewicht des Kindes und geteilt durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials wurden folgende Grenzwerte für Kadmium festgelegt: 23 mg/kg für abgeschabtes, 1,9 mg/kg für trockenes und 0,5 mg/kg für flüssiges Material.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stellte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2009 fest, dass der von JEFCA 1989 festgelegte und im Jahr 2001 bestätigte Wert der duldbaren wöchentlichen Aufnahme angesichts neuer Entwicklungen im Zusammenhang mit der Toxizität des Kadmiums nicht mehr angemessen sei. Die EFSA legte einen neuen Wert der duldbaren wöchentlichen Aufnahme von 2,5 μg/kg fest, woraus sich ein Wert für die tägliche duldbare Aufnahme von 0,36 μg/kg ergab.

(7)

Durch die Verwendung von 5 % des neuen Wertes der duldbaren täglichen Aufnahme, multipliziert mit dem Gewicht des Kindes und geteilt durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials ergeben sich folgende Grenzwerte für Kadmium: 17 mg/kg für abgeschabtes, 1,3 mg/kg für trockenes und 0,3 mg/kg für flüssiges Material.

(8)

Die Richtlinie 2009/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit von Spielzeug —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Januar 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 20. Juli 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.


ANHANG

Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG wird wie folgt geändert:

Unter Ziffer 13 erhält der Eintrag für Kadmium folgende Fassung:

Element

mg/kg

für trockenes, brüchiges, staubförmiges oder geschmeidiges Spielzeugmaterial

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg

für abgeschabtes Spielzeugmaterial

„Kadmium

1,3

0,3

17 “


3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/9


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/8/EU DER KOMMISSION

vom 2. März 2012

zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission (2) sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen der verschiedenen Pflanzenarten mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2)

Inzwischen hat das CPVO auch für eine Reihe weiterer Arten Testleitlinien festgelegt und bestehende Testleitlinien aktualisiert.

(3)

Die Richtlinie 2003/90/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Für Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2012 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/90/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2012 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7.


ANHANG

„ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gemeinsprachliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Festuca filiformis Pourr.

Haar-Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011

Festuca ovina L.

Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011

Festuca rubra L.

Rotschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

Raublättriger Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011

Lolium multiflorum Lam.

Welsches Weidelgras

TP 4/1 vom 23.6.2011

Lolium perenne L.

Deutsches Weidelgras

TP 4/1 vom 23.6.2011

Lolium x boucheanum Kunth

Bastardweidelgras

TP 4/1 vom 23.6.2011

Pisum sativum L.

Futtererbse

TP 7/2 vom 11.3.2010

Brassica napus L.

Raps

TP 36/2 vom 16.11.2011

Helianthus annuus L.

Sonnenblume

TP 81/1 vom 31.10.2002

Linum usitatissimum L.

Lein

TP 57/1 vom 21.3.2007

Avena nuda L.

Nackthafer

TP 20/1 vom 6.11.2003

Avena sativa L. (einschl. A. byzantina K. Koch)

Saathafer, Hafer (einschl. Mittelmeerhafer)

TP 20/1 vom 6.11.2003

Hordeum vulgare L.

Gerste

TP 19/2 Rev. vom 11.3.2010

Oryza sativa L.

Reis

TP 16/1 vom 18.11.2004

Secale cereale L.

Roggen

TP 58/1 vom 31.10.2002

xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale

TP 121/2 Rev. 1 vom 16.2.2011

Triticum aestivum L.

Weizen

TP 3/4 Rev. 2 vom 16.2.2011

Triticum durum Desf.

Hartweizen

TP 120/2 vom 6.11.2003

Zea mays L.

Mais

TP 2/3 vom 11.3.2010

Solanum tuberosum L.

Kartoffel/Erdapfel

TP 23/2 vom 1.12.2005

Der Wortlaut dieser Protokolle ist auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu) zu finden.

„ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gemeinsprachliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Beta vulgaris L.

Runkelrübe

TG/150/3 vom 4.11.1994

Agrostis canina L.

Hundsstraußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990

Agrostis gigantea Roth.

Weißes Straußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990

Agrostis stolonifera L.

Flechtstraußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990

Agrostis capillaris L.

Rotes Straußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990

Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

TG/180/3 vom 4.4.2001

Bromus sitchensis Trin.

Alaska-Trespe

TG/180/3 vom 4.4.2001

Dactylis glomerata L.

Knaulgras

TG/31/8 vom 17.4.2002

Festuca arundinacea Schreber

Rohrschwingel

TG/39/8 vom 17.4.2002

Festuca pratensis Huds.

Wiesenschwingel

TG/39/8 vom 17.4.2002

xFestulolium Asch. et Graebn.

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium

TG/243/1 vom 9.4.2008

Phleum nodosum L.

Zwiebellieschgras, Knollentimothe

TG/34/6 vom 7.11.1984

Phleum pratense L.

Lieschgras

TG/34/6 vom 7.11.1984

Poa pratensis L.

Wiesenrispe

TG/33/6 vom 12.10.1990

Lupinus albus L.

Weiße Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004

Lupinus angustifolius L.

Blaue Lupine, schmalblättrige Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004

Lupinus luteus L.

Gelbe Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004

Medicago sativa L.

Luzerne

TG/6/5 vom 6.4.2005

Medicago x varia T. Martyn

Bastardluzerne, Sandluzerne

TG/6/5 vom 6.4.2005

Trifolium pratense L.

Rotklee

TG/5/7 vom 4.4.2001

Trifolium repens L.

Weißklee

TG/38/7 vom 9.4.2003

Vicia faba L.

Ackerbohne

TG/8/6 vom 17.4.2002

Vicia sativa L.

Saatwicke

TG/32/6 vom 21.10.1988

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Kohlrübe

TG/89/6 Rev. vom 4.4.2001 + 1.4.2009

Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

Ölrettich

TG/178/3 vom 4.4.2001

Arachis hypogea L.

Erdnuss

TG/93/3 vom 13.11.1985

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Rübse

TG/185/3 vom 17.4.2002

Carthamus tinctorius L.

Saflor

TG/134/3 vom 12.10.1990

Gossypium spp.

Baumwolle

TG/88/6 vom 4.4.2001

Papaver somniferum L.

Schlafmohn, Mohn

TG/166/3 vom 24.3.1999

Sinapis alba L.

Weißer Senf

TG/179/3 vom 4.4.2001

Glycine max (L.) Merrill

Sojabohne

TG/80/6 vom 1.4.1998

Sorghum bicolor (L.) Moench

Sorghum

TG/122/3 vom 6.10.1989

Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.


BESCHLÜSSE

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Februar 2012

über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018)

(2012/136/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. September 2011 beantragten Dänemark, Deutschland, Estland, die Niederlande, die Niederländische Sprachgemeinschaft, Österreich und die Tschechische Republik bei der Kommission die Gründung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC).

(2)

Die Niederlande haben eine Erklärung vorgelegt, in der sie das CLARIN ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) anerkennen.

(3)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur wird für die gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien mit der Bezeichnung CLARIN ERIC gegründet.

(2)   Die Satzung des CLARIN ERIC, die von seinen Mitgliedern vereinbart wurde, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Februar 2012

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)   ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES CLARIN ERIC

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL 1 –   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1:

Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

Artikel 2:

Ziele und Tätigkeiten

KAPITEL 2 –   MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3:

Mitgliedschaft und Vertretung

Artikel 4:

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

Artikel 5:

Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

KAPITEL 3 –   RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 6:

Mitglieder

Artikel 7:

Beobachter

KAPITEL 4 –   FÜHRUNG DES CLARIN ERIC

Artikel 8:

Vollversammlung

Artikel 9:

Wissenschaftlicher Beirat

Artikel 10:

Forum der nationalen Koordinatoren

Artikel 11:

Exekutivdirektor

Artikel 12:

Verwaltungsrat

Artikel 13:

Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren

Artikel 14:

Arbeitsgruppen

KAPITEL 5 –   FINANZANGELEGENHEITEN

Artikel 15:

Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

Artikel 16:

Haftung

KAPITEL 6 –   BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 17:

Berichterstattung an die Kommission

KAPITEL 7 –   POLITISCHE MASSNAHMEN

Artikel 18:

Vereinbarungen mit Dritten

Artikel 19:

Zugangsregelungen für Benutzer

Artikel 20:

Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung

Artikel 21:

Verbreitungspolitik

Artikel 22:

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

Artikel 23:

Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit

Artikel 24:

Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen

Artikel 25:

Umgang mit Daten

KAPITEL 8 –   BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 26:

Bestehensdauer

Artikel 27:

Auflösung

Artikel 28:

Anwendbares Recht

Artikel 29:

Streitigkeiten

Artikel 30:

Bereithaltung der Satzung

Artikel 31:

Gründungsbestimmungen

ANHANG 1:

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

ANHANG 2:

JAHRESBEITRAG

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

1.1

Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien“ (nachstehend „CLARIN“) eingerichtet.

1.2

CLARIN erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „CLARIN ERIC“.

1.3

CLARIN ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in allen Mitgliedsländern des CLARIN ERIC und in anderen Ländern, mit denen das CLARIN ERIC entsprechende Vereinbarungen gemäß Artikel 18 geschlossen hat.

1.4

Das CLARIN ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Utrecht (Niederlande).

1.5

Die Arbeitssprache des CLARIN ERIC ist Englisch.

Artikel 2

Ziele und Tätigkeiten

2.1

Das CLARIN ERIC verfolgt letztlich das Ziel, die Forschung in den Human- und Sozialwissenschaften dadurch voranzutreiben, dass den Forschern ein einheitlicher Zugang zu einer Plattform ermöglicht wird, die sprachgestützte Ressourcen und hochentwickelte Werkzeuge auf europäischer Ebene zusammenführt. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen, verteilten Forschungsinfrastruktur, die den breiten Forscherkreisen in den Human- und Sozialwissenschaften Sprachressourcen, Sprachtechnologien und Sachkenntnis zur Verfügung stellt.

2.2

Dazu soll das CLARIN ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:

a)

die Schaffung eines Zusammenschlusses bestehender Rechen- und Webdienstezentren, um eine Einmalanmeldung für den Zugang zu den von diesen Zentren erbrachten Daten- und Technologiediensten zu ermöglichen;

b)

die Festlegung und Pflege einer Sammlung förmlicher Normen und De-Fakto-Standards und Zuordnungen zwischen ihnen, um die Interoperabilität der Daten und Dienste zu erhöhen;

c)

die Koordinierung und Unterstützung von Tätigkeiten im Hinblick auf den Erwerb und die Erstellung neuer Daten- und Webdienste;

d)

die Sammlung von Benutzeranforderungen und besten Praktiken, um die Nutzer effizient zu unterstützen;

e)

den Aufbau von Fachzentren mit Schwerpunkt auf der Nutzung von Sprachressourcen und -technologien zur Vorantreibung der Forschung in den Human- und Geisteswissenschaften;

f)

die Organisation von Schulungs-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen, um sowohl die Nutzung als auch die Weiterentwicklung der Forschungsinfrastruktur zu fördern;

g)

die Schaffung und Pflege eines Lizenzierungs-, Zugangs- und Authentifizierungsrahmens, der einerseits einen einfachen Zugang garantiert und andererseits die Rechte der Besitzer der Daten und Werkzeuge sowie die Privatsphäre der Personen angemessen schützt;

h)

die Pflege und Nutzung der Beziehungen mit einschlägigen Organisationen und Infrastrukturen innerhalb und außerhalb Europas im Hinblick auf eine Zusammenarbeit;

i)

einen Beitrag zur Entwicklung von Strategien für die Vorantreibung der Forschung im Europäischen Forschungsraum (EFR) sowohl auf den Gebieten der Human- und Sozialwissenschaften als auch fachgebietsübergreifend;

j)

sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Forschung im EFR.

2.3

Das CLARIN ERIC strebt mit dem Aufbau und Betrieb von CLARIN keinen wirtschaftlichen Gewinn an; zur weiteren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers können in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft und Vertretung

3.1

Folgende juristische Personen können Mitglieder des CLARIN ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

a)

Mitgliedstaaten;

b)

assoziierte Länder;

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4.1 und 4.2 dieser Satzung festgelegt.

3.2

Das CLARIN ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben.

3.3

Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung.

3.4

Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

3.5

Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre Vertretungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC vorhandenen Mitglieder werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.

Artikel 4

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

4.1

Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Vollversammlung;

b)

Bewerber müssen beim Präsidenten der Vollversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen;

c)

im Aufnahmeantrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 6.2 genannten Pflichten erfüllen wird.

4.2

In Artikel 3.1 aufgeführte juristische Personen, die im CLARIN ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Beobachter werden für eine Höchstdauer von drei Jahren zugelassen. Ein Beobachter kann einmal erneut den Beobachterstatus beantragen. In Ausnahmefällen kann die Vollversammlung eine weitere Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.

b)

Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.

c)

Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmäßigen Sitz des CLARIN ERIC richten.

d)

Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 7.2 genannten Pflichten erfüllen wird.

Artikel 5

Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

5.1

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich kein Mitglied zurückziehen, sofern es nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum beigetreten war.

5.2

Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Austrittsfrist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.

5.3

Beobachter können sich unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.

5.4

Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen erfüllt worden sein, bevor ein Rückzug angenommen wird.

5.5

Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufkündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerer Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen;

b)

das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt.

Die Mitglieder oder Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Aufkündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Vollversammlung zu rechtfertigen.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 6

Mitglieder

6.1

Mitglieder haben das Recht,

a)

ihrer Forschergemeinschaft Zugang zu CLARIN und allen seinen Diensten zu gewähren;

b)

an der Vollversammlung teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben und dadurch Einfluss zu nehmen;

c)

an der Ausarbeitung von Strategien und politischen Maßnahmen mitzuwirken;

d)

eng mit anderen Ländern beim Bereitstellen von Ressourcen, Werkzeugen und Diensten für die Forscher in den betreffenden Ländern zusammenzuarbeiten;

e)

ihre Forschergemeinschaft an der Auswahl der einschlägigen CLARIN-Normen und Empfehlungen für beste Praktiken zu beteiligen;

f)

ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen;

g)

die Bezeichnung „CLARIN“ zu benutzen;

h)

sich an Vorschlägen für Unionsprojekte zu beteiligen, bei denen das CLARIN ERIC als einreichendes Konsortium auftritt.

6.2

Jedes Mitglied muss

a)

seinen Jahresbeitrag gemäß Anhang 2 entrichten;

b)

eine Vertretung gemäß Artikel 3.4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem es vertreten wird;

c)

seiner Vertretung die volle Befugnis übertragen, über alle auf der Vollversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen;

d)

ein nationales Konsortium für die Erfüllung der nationalen Verpflichtungen aus dieser Satzung gründen;

e)

einen nationalen Koordinator ernennen, der für das nationale Konsortium verantwortlich ist;

f)

mindestens ein Rechen- und Dienstezentrum bereitstellen;

g)

ein vereinbartes Benutzer-Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitstellen;

h)

vereinbarte Dienste erbringen;

i)

in nationalen Projekten zur Schaffung von Ressourcen und Werkzeugen die Annahme einschlägiger Normen fördern;

j)

die für die Zugangsgewährung notwendige technische Infrastruktur bereitstellen;

k)

die Nutzung von CLARIN-Diensten durch Forscher in ihren Ländern fördern und Rückmeldungen und Anforderungen der Benutzer entgegennehmen;

l)

die CLARIN-Zentren in den Mitgliedsländern durch das Erleichtern der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen unterstützen.

6.3

Mitglieder, die sich beim Beitritt zum CLARIN ERIC das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag als in Anhang 2 angegeben.

6.4

Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.

6.5

Jedes Mitglied ermächtigt seine Vertretung oder einen Vertreter des nationalen Konsortiums, die in Artikel 6.2 Buchstabe a und Buchstaben d bis l genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schließt das CLARIN ERIC eine CLARIN-Vereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.

Artikel 7

Beobachter

7.1

Beobachter haben das Recht,

a)

ohne Stimmrecht an der Vollversammlung teilzunehmen;

b)

ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen, sofern Plätze frei sind;

c)

ihrer Forschergemeinschaft bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste die Unterstützung der Organisation des CLARIN ERIC zukommen zu lassen;

7.2

Jeder Beobachter muss

a)

eine Vertretung gemäß Artikel 3.4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem er vertreten wird;

b)

seinen Jahresbeitrag gemäß Anhang 2 entrichten;

c)

seinen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele des CLARIN ERIC darlegen.

7.3

Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.

7.4

Jeder Beobachter ermächtigt seine Vertretung, die in Artikel 7.2 Buchstaben b und c genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schließt das CLARIN ERIC eine CLARIN-Beobachtervereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.

KAPITEL 4

FÜHRUNG DES CLARIN ERIC

Artikel 8

Vollversammlung

8.1

Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter.

8.2

Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)

Ernennung, Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats, neben den von Amts wegen gemäß Artikel 10.3 Artikel 13.2 bestellten Mitgliedern;

b)

Bestätigung der von Amts wegen bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats;

c)

Ernennung des wissenschaftlichen Beirats;

d)

Beschlussfassung über Strategien für den Aufbau und Betrieb von CLARIN und über andere Fragen, sofern der Verwaltungsrat oder ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern dies für wichtig hält und gemäß Artikel 8.3 beantragt;

e)

Annahme des Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts des CLARIN ERIC;

f)

mindestens alle fünf Jahre: Beschlussfassung über die Grundsätze für die Berechnung des Jahresbeitrags jedes Mitglieds und den Betrag des Jahresbeitrags; die Grundsätze und die entsprechenden Beträge werden in Anhang 2 dieser Satzung festgesetzt;

g)

Billigung der Jahresberichte und Jahresabschlüsse des CLARIN ERIC;

h)

Billigung des Beitrags jedes Mitglieds zu CLARIN;

i)

Billigung der Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;

j)

Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft und des Beobachterstatus;

k)

Beschlussfassung über die Auflösung des CLARIN ERIC gemäß Artikel 27.

8.3

Die Vollversammlung wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Präsidenten einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu drei Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder Angelegenheiten zur Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Die Vollversammlung kann von mindestens 50 % der Mitglieder verlangt werden und muss dann nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen so bald wie möglich stattfinden.

8.4

Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Präsidenten. Der Präsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Präsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Präsidenten.

8.5

Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Vizepräsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Vizepräsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt bei Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle.

8.6

Kann ein offizieller Vertreter an der Vollversammlung nicht teilnehmen, so kann das Mitglied einen anderen Vertreter derselben juristischen Person, den nationalen Experten oder einen offiziellen Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen; dazu muss dem Präsidenten zu Beginn der Vollversammlung eine schriftliche, ordnungsgemäß unterzeichnete Ermächtigung vorgelegt werden. Kein Vertreter darf mehr als drei Ermächtigungen vorlegen.

8.7

Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang 1 verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und ihrer Vertretungen vorliegt.

8.8

Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer Beschlüsse über

a)

die Änderung der Satzung des CLARIN ERIC;

b)

die Änderung von Anhang 2 (Jahresbeitrag) nach den ersten fünf Jahren;

c)

die Auflösung des CLARIN ERIC;

d)

die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus;

e)

die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats.

8.9

Beschlüsse über folgende Belange werden mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen gefasst:

a)

die Änderung der Satzung;

b)

die Änderung des Anhangs 2;

c)

die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats;

d)

die Auflösung des CLARIN ERIC.

Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

8.10

Die Beschlussfassung über die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus muss einstimmig erfolgen, wobei die Stimme des betroffenen Mitglieds und Stimmenenthaltungen unberücksichtigt bleiben.

8.11

Abstimmungen erfolgen geheim, falls ein Vertreter dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

8.12

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Die Vertreter müssen entsprechend Artikel 8.6 selbst anwesend oder durch Ermächtigung vertreten sein. Die Vollversammlung kann die Verwendung technischer Mittel wie Videokonferenzen beschließen.

8.13

Der Präsident kann beschließen, ein schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung zu verwenden. In diesem Fall übermittelt der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person den Vorschlag an alle offiziellen Vertreter der Vollversammlung, die dann innerhalb der gesetzten Frist ihre Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitteilen. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. In dringenden Fällen, in denen ein Beschluss sofort gefasst und umgesetzt werden muss, kann der Präsident die Beantwortungszeit auf fünf Kalendertage verkürzen. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt, so gilt der Vorschlag als stillschweigend angenommen. Bringt ein offizieller Vertreter Einwände oder Änderungsvorschläge vor, kann der Präsident beschließen, den Vorschlag zu ändern und erneut im schriftlichen Verfahren zur Annahme zu stellen oder die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen.

Artikel 9

Wissenschaftlicher Beirat

9.1

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Vollversammlung ernannt. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus hochrangigen Forschern, die vom CLARIN ERIC unabhängig (1) sind. Im wissenschaftlichen Beirat sind sowohl die Dienstleister des CLARIN ERIC als auch dessen Benutzergemeinschaft vertreten.

9.2

Die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung beschlossen. Diese Zahl sollte zwischen fünf und zehn liegen.

9.3

Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden.

9.4

Der wissenschaftliche Beirat arbeitet der Vollversammlung zu, indem er aufgefordert wie auch unaufgefordert Empfehlungen zu strategischen Fragen abgibt, darunter auch zu Zielvorstellungen, neuen Initiativen, Arbeitsplänen und zur Qualitätssicherung. Der wissenschaftliche Beirat kann der Vollversammlung Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertung des Fortschritts der Arbeiten und die vom CLARIN ERIC erbrachten Dienstleistungen vorlegen.

9.5

Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung ernannt. Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

Artikel 10

Forum der nationalen Koordinatoren

10.1

Jedes Mitglied, das ein Land ist, muss einen nationalen Koordinator ernennen. Der nationale Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und dem nationalen Konsortium.

Die nationalen Koordinatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Länder den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgen.

10.1.1

Jedes Mitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation mit operativer Struktur ist, muss einen Koordinator ernennen. Der Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und der operativen Struktur der zwischenstaatlichen Organisation. Der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass seine Organisation den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgt. Der Begriff „nationaler Koordinator“ umfasst nachstehend in dieser Satzung auch die von zwischenstaatlichen Organisationen ernannten Koordinatoren.

10.2

Das Forum der nationalen Koordinatoren besteht aus allen nationalen Koordinatoren. Das Forum der nationalen Koordinatoren hat die Aufgabe, die Umsetzung der von der Vollversammlung beschlossenen Strategien zu koordinieren. Das Forum muss die Kohärenz und Einheitlichkeit in CLARIN wahren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern gewährleisten.

10.3

Der Vorsitzende des Forums der nationalen Koordinatoren wird nach der Geschäftsordnung des Forums gewählt. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied des Verwaltungsrats.

10.4

Die Geschäftsordnung des Forums der nationalen Koordinatoren beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

Artikel 11

Exekutivdirektor

11.1

Der Exekutivdirektor des CLARIN ERIC wird von der Vollversammlung nach einem von ihr festgelegten Verfahren ernannt. Der Exekutivdirektor und der Verwaltungsrat sind gemeinsam die rechtlichen Vertreter des CLARIN ERIC. Dem Exekutivdirektor obliegt die Führung der Tagesgeschäfte des CLARIN ERIC. Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung zur Änderung des Anhangs 2 verantwortlich.

11.2

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; sie kann verwaltungsmäßig, d. h. auf Beschluss der Vollversammlung ohne Ausschreibung, um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder wenn keine Verlängerung mehr möglich ist, wird eine offene Ausschreibung durchgeführt.

Artikel 12

Verwaltungsrat

12.1

Die Vollversammlung bestellt hochrangige Persönlichkeiten in den Verwaltungsrat. Die Zahl der Direktoren wird von der Vollversammlung beschlossen. Das Bestellungsverfahren wird von der Vollversammlung festgelegt. Die kollektive Sachkenntnis des Verwaltungsrats muss folgende Gebiete umfassen: Verwaltung, technische Infrastruktur, Sprachressourcen und -werkzeuge sowie Anforderungen der Benutzer.

12.2

Die Vollversammlung ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats zum stellvertretenden Direktor. Der stellvertretende Direktor tritt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle.

12.3

Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden.

12.4

Der Verwaltungsrat bildet zusammen mit dem Exekutivdirektor das ausführende Organ des CLARIN ERIC. Der Verwaltungsrat ist für den reibungslosen Betrieb des CLARIN ERIC entsprechend den Vorgaben und Beschlüssen der Vollversammlung sowie den Rückmeldungen der anderen Räte und Ausschüsse verantwortlich.

12.5

Der Verwaltungsrat stellt allgemeine Geschäftsordnungsvorgaben für alle in dieser Satzung vorgesehenen Räte und Ausschüsse auf und beschließt die einzelnen Geschäftsordnungen jedes Rates und Ausschusses. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben auf.

12.6

Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

Artikel 13

Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren

13.1

Es wird ein ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren eingesetzt. Der Ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren besteht aus den Direktoren (oder den von ihnen ernannten Vertretern) derjenigen CLARIN-Zentren, die aufgrund der Kriterien, die der Verwaltungsrat festlegt, als unverzichtbar für den CLARIN-Betrieb eingestuft worden sind. Die Vollversammlung beschließt darüber, ob ein Technikzentrum als unverzichtbar für den CLARIN-Betrieb anerkannt wird.

13.2

Der ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Infrastrukturdienste zu gewährleisten, indem er Beschlüsse über die Durchführung wie auch über die Koordinierung zwischen Zentren und Mitgliedern fasst. Er erstattet dem Forum der nationalen Koordinatoren und dem Verwaltungsrat Bericht. Der Vorsitzende des ständigen Ausschusses wird nach der Geschäftsordnung des Ausschusses gewählt. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied des Verwaltungsrats.

13.3

Der Ständige Ausschuss dient den CLARIN-Zentren als Forum für den Ideen- und Erfahrungsaustausch. Der ständige Ausschuss hat die Aufgabe, das CLARIN ERIC und die nationalen Koordinatoren zu beraten, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Dienste zu gewährleisten.

13.4

Die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

Artikel 14

Arbeitsgruppen

14.1

Der Verwaltungsrat kann für Themen, die einen besonderen Aufwand erfordern, zu dem der Verwaltungsrat selbst nicht in der Lage ist, Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen.

14.2

Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

KAPITEL 5

FINANZANGELEGENHEITEN

Artikel 15

Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

15.1

Das Geschäftsjahr des CLARIN ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

15.2

Alle Einnahmen und Ausgaben des CLARIN ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den Grundsätzen der Transparenz entsprechen.

15.3

Den Abschlüssen des CLARIN ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

15.4

Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des CLARIN ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

15.5

Das CLARIN ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

15.6

Das CLARIN ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Artikel 16

Haftung

16.1

Das CLARIN ERIC haftet für seine Schulden.

16.2

Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CLARIN ERIC.

16.3

Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des CLARIN ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäß Anhang 2.

16.4

Das CLARIN ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb der CLARIN-Struktur verbundenen Risiken ab.

KAPITEL 6

BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 17

Berichterstattung an die Kommission

17.1

Das CLARIN ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Vollversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

17.2

Das CLARIN ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des CLARIN ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EC) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

KAPITEL 7

POLITISCHE MASSNAHMEN

Artikel 18

Vereinbarungen mit Dritten

18.1

Falls es das CLARIN ERIC für vorteilhaft erachtet, kann es Vereinbarungen mit Dritten schließen, z. B. mit einzelnen Einrichtungen, Regionen oder Ländern, die keine Mitglieder sind.

18.2

Falls Einrichtungen aus Ländern, die keine Mitglieder sind, oder andere Dritte gemäß Artikel 18.1 zum CLARIN ERIC mit Sachkenntnis, Diensten sowie Sprachressourcen und -technologien beitragen wollen, kann das CLARIN ERIC Vereinbarungen mit solchen Dritten schließen. In der Vereinbarung wird ein bestimmter Dienst/Beitrag festgelegt, den der Dritte leisten wird; ferner werden Zugangsrechte, Teilnahmebeitrag und andere Bedingungen in Bezug auf diesen Beitrag festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen.

Artikel 19

Zugangsregelungen für Benutzer

19.1

Was den Zugang der Forscher in CLARIN-Mitgliedsländern angeht, stehen die vom CLARIN ERIC angebotenen Daten, Werkzeuge und Dienste entsprechend der Genehmigung der Inhaltsanbieter und nach von CLARIN ERIC genehmigter Authentifizierung allen Mitarbeitern und Studenten von Forschungseinrichtungen wie Universitäten, Forschungszentren, Museen und Forschungsbibliotheken offen.

19.2

Was den Zugang der Forscher in Ländern, die keine Mitglieder sind, angeht, entrichtet die betreffende Einrichtung einen Teilnahmebeitrag entsprechend den Grundsätzen in Anhang 2, wodurch alle Mitarbeiter und Studenten der betreffenden Einrichtung Zugang zu den CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen, das den CLARIN-Anforderungen genügt und vom CLARIN ERIC genehmigt wurde.

19.3

Anderen Einrichtungen, Unternehmen und ähnlichen Arten von Einzelbenutzern sowie einzelnen Forschern, die keiner Einrichtung angehören, kann der Zugang gegen Entrichtung eines Beitrags gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen, das den CLARIN-Anforderungen genügt und vom CLARIN ERIC genehmigt wurde.

19.4

Der allgemeinen Öffentlichkeit wird der Zugang zu den Diensten oder Ressourcen gewährt, soweit die Lizenzierungsbedingungen der Inhaltsbesitzer dies zulassen. Der Zugang zu Metadaten sowie zu quelloffenen und frei zugänglichen Ressourcen wird gewährt.

19.5

Selbst bei Zugangsgewährung gemäß Artikel 19.1 bis 19.4 kann der Zugang zu bestimmten Diensten und Ressourcen auf Verlangen des Besitzers gebührenpflichtig sein.

Artikel 20

Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung

20.1

Das CLARIN ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert CLARIN ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten.

Wenn aus Kapazitätsgründen der Zugang zu CLARIN-Forschungsdaten beschränkt und eine Projektauswahl getroffen werden muss, wird die wissenschaftliche Exzellenz der Projektvorschläge im Gutachterverfahren von unabhängigen Experten bewertet; über die Kriterien und Verfahren beschließt die Vollversammlung nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats. Diese Kriterien berücksichtigen, dass eine gewisse Kapazität reserviert bleiben sollte für völlig neue Ideen, die möglicherweise noch nicht vollständig ausgereift sind oder noch keine breite Anerkennung als wissenschaftliche Spitzenleistung gefunden haben. Die Gutachter werden vom Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den Bewertungsvorgaben ausgewählt.

20.2

Die Bewertung des CLARIN ERIC ist gemäß Artikel 9.4 Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats.

Artikel 21

Verbreitungspolitik

21.1

Das CLARIN ERIC fördert die CLARIN-Struktur und ermuntert die Forscher zur Inangriffnahme neuer und innovativer Projekte sowie zur Verwendung von CLARIN in ihrer Hochschulausbildung.

21.2

Das CLARIN ERIC ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über CLARIN zugänglich machen.

21.3

In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die CLARIN-Struktur nutzt mehrere Kanäle, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

Artikel 22

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

22.1

Die Rechte des geistigen Eigentums an vom CLARIN ERIC erzielten Ergebnissen gehören dem CLARIN ERIC und werden vom Verwaltungsrat verwaltet.

22.2

Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert.

22.3

Das CLARIN ERIC gibt den Forschern Orientierungen (auch auf einer Website), damit Forschungsarbeiten, bei denen über CLARIN ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, innerhalb eines Rahmens erfolgen, der die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen achtet.

22.4

Das CLARIN ERIC stellt sicher, dass die Benutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

22.5

Das CLARIN ERIC trifft durchdachte Vorkehrungen für die Untersuchung angenommener Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten.

Artikel 23

Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit

23.1

Das CLARIN ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.

23.2

Für jede Aufgabe wählt das CLARIN ERIC ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus.

Artikel 24

Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen

24.1

Das CLARIN ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des CLARIN ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Da CLARIN eine verteilte Einrichtung ist, erfolgt die Beschaffung teilweise durch die einzelnen Mitglieder gemäß deren nationalen Vorschriften und Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen und teilweise durch das CLARIN ERIC selbst.

24.2

Der Verwaltungsrat ist für die gesamte Beschaffungstätigkeit des CLARIN ERIC verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des CLARIN ERIC und in den Gebieten der Mitglieder und Beobachter in wirksamer Weise bekannt gemacht. Bei Beschaffungsvorhaben von mehr als 200 000 EUR verfährt das CLARIN ERIC nach den Grundsätzen der EU-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung versehen und bekannt gegeben. Die Vollversammlung beschließt Durchführungsbestimmungen, in denen alle notwendigen Einzelheiten für das genaue Beschaffungsverfahren und die Kriterien festgelegt werden.

24.3

Die Mitglieder und Beobachter beachten in ihrer Beschaffungstätigkeit bezüglich der CLARIN-Aktivitäten angemessen die von den zuständigen Stellen festgelegten Bedürfnisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CLARIN ERIC.

24.4

Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (3) des Rates sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des CLARIN ERIC bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom CLARIN ERIC beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

Artikel 25

Umgang mit Daten

25.1

Im Allgemeinen fördert das CLARIN ERIC die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs, bestehende Lizenzen werden aber eingehalten.

25.2

Das CLARIN ERIC macht alle Sprachressourcen und Werkzeuge mittels grundlegender Metadaten-Beschreibungen öffentlich sichtbar.

KAPITEL 8

BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Bestehensdauer

26.1

Das CLARIN ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum.

Artikel 27

Auflösung

27.1

Die Auflösung des CLARIN ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 8.2 und 8.8.

27.2

Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des CLARIN ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon.

27.3

Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des CLARIN ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die nach Aufrechnung aller Vermögenswerte des CLARIN ERIC verbleiben, werden gemäß Artikel 16.3 unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt.

27.4

Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon.

27.5

Das Bestehen des CLARIN ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 28

Anwendbares Recht

28.1

Für das CLARIN ERIC gelten in dieser Reihenfolge:

a)

das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates;

b)

das niederländische Recht, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;

c)

diese Satzung.

Artikel 29

Streitigkeiten

29.1

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das CLARIN ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem CLARIN ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

29.2

Für Streitigkeiten zwischen dem CLARIN ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, bestimmt das niederländische Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 30

Bereithaltung der Satzung

30.1

Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des CLARIN ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.

Artikel 31

Gründungsbestimmungen

31.1

Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des CLARIN ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein.

31.2

Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des CLARIN ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.

Anhang 1

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt.

Letzte Änderung: 20. September 2010

Mitglieder

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretung

Republik Österreich

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF)

Republik Bulgarien

Ministerium für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Tschechische Republik

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS)

Königreich Dänemark

Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI)

Niederländische Sprachgemeinschaft (NSU)

Generalsekretariat

Republik Estland

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Königreich der Niederlande

Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO)

Republik Polen

 


Beobachter

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang 2

JAHRESBEITRAG

Grundsätze

Für den ersten Fünf-Jahres-Zeitraum erfolgt die Berechnung der jährlichen Geldbeiträge der Mitglieder, Beobachter sowie einzelner Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern, die dem CLARIN ERIC beitreten wollen, entsprechend den nachstehenden Grundsätzen. Die Vollversammlung kann auch besondere Kooperationsvereinbarungen mit Dritten treffen. Vor Ablauf des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums wird die Berechnungsmethode für die darauf folgenden Zeiträume beschlossen.

Es gelten folgende Grundsätze:

(a)

Der angestrebte Anfangshaushalt beläuft sich auf 1 000 000 EUR pro Jahr, ausgehend von einer geschätzten Beteiligung von 2/3 der 26 im Konsortium für die CLARIN-Vorbereitungsphase vertretenen Länder; sollten mehr Mitglieder beitreten, kann die Vollversammlung eine Senkung der Mitgliedsbeiträge oder eine Erweiterung der Tätigkeiten beschließen.

(b)

Der Beitrag der Niederlande als Sitzland beläuft sich im Jahr 1 auf 250 000 EUR.

(c)

Der Höchstbeitrag anderer Mitglieder im Jahr 1 beläuft sich auf 200 000 EUR.

(d)

Der Mindestbeitrag der Mitglieder im Jahr 1 beläuft sich auf 11 800 EUR.

(e)

Der Beitrag aller Mitglieder wird für fünf Jahre festgelegt und jährlich um 2 % angehoben, um die Inflation und steigende Kosten auszugleichen. Der genaue Betrag für jedes Mitglied ist in der nachstehenden Tabelle festgesetzt.

(f)

In späteren Jahren beitretende Mitglieder zahlen den indexierten Beitrag, der für das betreffende Jahr festgesetzt ist.

(g)

Beobachter zahlen den indexierten Mindest-Mitgliedsbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle.

(h)

Einzelne Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern zahlen den indexierten Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle.

(i)

Der Beitrag der Niederländischen Sprachgemeinschaft beträgt 28 600 EUR; dies entspricht dem flämischen Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union (der einen Betrag von 23 600 EUR ergibt) zuzüglich 5 000 EUR als Eigenbeitrag der Niederländischen Sprachgemeinschaft (als internationale Organisation).

(j)

Der Beitrag juristischer Personen, die im Jahresverlauf beitreten, wird anteilmäßig für die verbleibenden Monate des betreffenden Jahres ab dem ersten Tag des Beitrittsmonats berechnet.

(k)

Die Beiträge beruhen auf dem BIP des Landes im Jahr 2010 als Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union im gleichen Jahr (gemäß EUROSTAT) und werden nach folgender Formel berechnet:

Der Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union wird auf den nächsten ganzzahligen Prozentsatz gerundet (unter 5 aufgerundet, sonst abgerundet) und mit dem Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle multipliziert:

% des BIP der EU

gerundet

Beitrag in EUR

≤ 1

1

11 800

> 1 und ≤ 2

2

23 600

> 2 und ≤ 3

3

35 400

> 3 und ≤ 4

4

47 200

> 5 und ≤ 6

5

59 000

> 6 und ≤ 7

6

70 800

usw.

≥ 16 und < 17

16

188 800

≥ 17

entfällt

200 000

Der Jahresbeitrag für Mitglieder, die sich nicht von Anfang an auf fünf Jahre verpflichten, wird um 25 % angehoben, solange sie keine Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum eingehen. Wird eine Verpflichtung für den verbleibenden Teil des Fünf-Jahres-Zeitraums eingegangen oder die Mitgliedschaft für fünf Jahre aufrecht erhalten, werden Vorkehrungen getroffen, damit das Mitglied insgesamt nicht mehr bezahlt als die normalen Beiträge in diesen fünf Jahren.

In der nachstehenden Tabelle sind 33 potenzielle europäische Mitglieder mit ihren Gesamtbeiträgen aufgeführt.

Übersicht für Mitglieder, die sich auf fünf Jahre verpflichten

(potenzielle)

Mitglieder

% des BIP

EU 2010

Grundb eitrag

mit jährlicher Anhebung um 2 %

Summe

Jahr 2012

Jahr 2013

Jahr 2014

Jahr 2015

Jahr 2016

Jahre 2012-16

Island

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Zypern

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Estland

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Malta

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Lettland

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Litauen

0,20

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Bulgarien

0,30

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Luxemburg

0,30

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Slowenien

0,30

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Kroatien

0,40

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Slowakei

0,50

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Ungarn

0,80

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Rumänien

1,00

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Tschechische Republik

1,20

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Irland

1,30

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Portugal

1,40

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Finnland

1,50

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

NSU/Flandern

1,68

28 600

28 600

29 172

29 755

30 351

30 958

148 836

Dänemark

1,90

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Griechenland

1,90

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Österreich

2,30

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Norwegen

2,60

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Belgien

2,90

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Schweden

2,90

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Polen

2,90

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Schweiz

3,30

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Türkei

4,70

59 000

59 000

60 180

61 384

62 611

63 863

307 038

Niederlande

4,80

250 000

250 000

255 000

260 100

265 302

270 608

1 301 010

Spanien

8,70

94 400

94 400

96 288

98 214

100 178

102 182

491 261

Italien

12,80

141 600

141 600

144 432

147 321

150 267

153 272

736 892

Vereinigtes Königreich

14,00

165 200

165 200

168 504

171 874

175 312

178 818

859 707

Frankreich

16,10

188 800

188 800

192 576

196 428

200 356

204 363

982 523

Deutschland

20,60

200 000

200 000

204 000

208 080

212 242

216 486

1 040 808

Insgesamt

1 635 000

1 635 000

1 667 700

1 701 054

1 735 075

1 769 777

8 508 606


(1)  Unabhängig bedeutet, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

(2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118.

(3)   ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1-22.


3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2012

über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1148)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/137/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/429/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Samen von Hausschweinen innerhalb der Union und für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von solchem Samen nur aus denjenigen Drittländern zulassen dürfen, die in einer Liste, erstellt nach dem in der Richtlinie festgelegten Verfahren, aufgeführt sind, wobei den Sendungen eine Veterinärbescheinigung entsprechend einem in der Richtlinie festgelegten Muster beiliegen muss. Anhand der Veterinärbescheinigung wird bescheinigt, dass der Samen aus zugelassenen Besamungsstationen stammt und die Garantien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Richtlinie geleistet werden.

(2)

Die Entscheidung 2009/893/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen in die Gemeinschaft, im Hinblick auf Listen von Drittländern und Besamungsstationen und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigung (2) enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen zulassen müssen. Diese Liste wurde auf Grundlage des Tiergesundheitsstatus der betreffenden Drittländer erstellt.

(3)

In der Richtlinie 90/429/EWG, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission (3), werden überarbeitete tierseuchenrechtliche Anforderungen an Spenderschweine und an Samen in Bezug auf Brucellose und die Aujeszky-Krankheit festgelegt.

(4)

Durch die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (4) wurde die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus dem Verzeichnis von Seuchen in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (5) gestrichen, und demzufolge wurde diese Krankheit durch die Entscheidung 2008/650/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zwecks Aufnahme bestimmter Seuchen in das Verzeichnis der meldepflichtigen Seuchen und zur Streichung der Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus diesem Verzeichnis (6) aus dem Verzeichnis der in der Union meldepflichtigen Seuchen gestrichen.

(5)

Des Weiteren müssen bestimmte tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union an den Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Freiheit eines Landes von der vesikulären Schweinekrankheit und die Freiheit der Besamungsstationen von Tuberkulose und Tollwut.

(6)

Dementsprechend sollte die Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2009/893/EG dahingehend geändert werden, dass die genannten Änderungen der Richtlinie 90/429/EWG Berücksichtigung finden und alle Bezugnahmen auf die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine), die Freiheit eines Landes von der vesikulären Schweinekrankheit sowie die Freiheit der Besamungsstationen von Tuberkulose und Tollwut gestrichen werden.

(7)

Es gibt bilaterale Abkommen zwischen der Union und einigen Drittländern mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union. Sofern die bilateralen Abkommen besondere Bedingungen und Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr enthalten, sollten diese Bedingungen und Musterbescheinigungen an Stelle der Bedingungen und der Musterbescheinigung in dem vorliegenden Beschluss gelten.

(8)

Die Schweiz ist ein Drittland, dessen Tiergesundheitsstatus dem der Mitgliedstaaten gleichwertig ist. Es ist daher angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführtem Samen von Hausschweinen eine Veterinärbescheinigung entsprechend den Mustern beigefügt wird, die für den Handel mit solchem Samen innerhalb der Union verwendet werden und in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG festgelegt sind, mit den Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VIII Abschnitt B Nummer 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (7) genehmigt wurde.

(9)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2009/893/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2009/893/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit zulässig sein.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss wird eine Liste der Drittländer oder von Teilen davon erstellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Union zulassen.

Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr von Samen in die Union gelten.

Artikel 2

Einfuhr von Samen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben die Einfuhr von Samen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er stammt aus einem in Anhang I aufgeführten Drittland bzw. Teil eines Drittlands;

b)

er stammt aus einer Besamungsstation gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG;

c)

der Sendung liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 erstellt und entsprechend den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgefüllt wurde;

d)

er erfüllt die Anforderungen gemäß der unter Buchstabe c genannten Veterinärbescheinigung.

(2)   Wenn in bilateralen Abkommen zwischen der Union und Drittländern besondere Bedingungen hinsichtlich der Tiergesundheit und der Bescheinigungen festgelegt sind, so gelten diese an Stelle der Bedingungen in Absatz 1.

Artikel 3

Bedingungen für den Transport von Samen in die Union

(1)   Der in Artikel 2 genannte Samen darf nicht in demselben Behältnis befördert werden wie andere Samensendungen, die

a)

nicht in die Union verbracht werden sollen oder

b)

einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(2)   Der Samen wird in verschlossenen und verplombten Behältern in die Union befördert, und die Plombe darf während des Transports nicht beschädigt werden.

Artikel 4

Aufhebung

Die Entscheidung 2009/893/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Übergangsbestimmung

Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. November 2012 erlauben die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus Drittländern, wenn den Sendungen eine spätestens am 31. Oktober 2012 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2009/893/EG beiliegt.

Artikel 6

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2012.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(2)   ABl. L 320 vom 5.12.2009, S. 12.

(3)   ABl. L 61 vom 2.3.2012, S. 1.

(4)   ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(5)   ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(6)   ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 42.

(7)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.


ANHANG I

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen zulassen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Anmerkungen

CA

Kanada

 

CH

Schweiz (*1)

 

NZ

Neuseeland

 

US

Vereinigte Staaten

 


(*1)  Für die Einfuhr aus der Schweiz ist die Bescheinigung in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG zu verwenden, mit den Anpassungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VIII Abschnitt B Nummer 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde.


ANHANG II

TEIL 1

Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Samen von Hausschweinen

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TEIL 2

Erläuterungen zu der Bescheinigung

a)

Die Veterinärbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 ausgestellt.

Falls der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Bescheinigungsanforderungen stellt, muss die Erfüllung dieser Anforderungen ebenfalls aus dem Bescheinigungsoriginal hervorgehen.

b)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.

c)

Wenn aus dem Muster der Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nicht zutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

d)

Die Veterinärbescheinigung wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, an dessen Eingangsgrenzkontrollstelle die Sendung zur Einfuhr in die Europäische Union vorgeführt wird, und in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt. Diese Mitgliedstaaten können jedoch die Ausstellung der Bescheinigung in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

e)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der zur Sendung gehörenden Posten (Aufstellung gemäß Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung) weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, wenn jede einzelne Seite mit Unterschrift und Stempel des/der Bescheinigungsbefugten versehen ist.

f)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe e, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Bezugsnummer der Bescheinigung am Seitenkopf zu versehen.

g)

Das Bescheinigungsoriginal ist am letzten Arbeitstag vor dem Verladen der Sendung zur Ausfuhr in die Europäische Union von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (1) gleichwertig sind.

Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin müssen sich farblich von der Druckfarbe der Veterinärbescheinigung unterscheiden. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

h)

Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten.

i)

Die Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß den Feldern I.2 und II.a in der Musterveterinärbescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zu vergeben.

(1)   ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.


3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. März 2012

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1310)

(2012/138/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die allgemeine Erfahrung aus der Durchführung der Entscheidung 2008/840/EG der Kommission vom 7. November 2008 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (2), unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche und Untersuchungsergebnisse, die aus Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich gemeldet wurden, und der Erfahrungen aus den Ausrottungsmaßnahmen, zeigt die Notwendigkeit, die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen zu überarbeiten. Im Interesse der Klarheit und angesichts des Umfangs dieser Änderungen sowie früherer Änderungen ist es angebracht, die Entscheidung 2008/840/EG zu ersetzen.

(2)

In Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sind Anoplophora chinensis (Thomson) und Anoplophora malasiaca (Forster) aufgeführt, obwohl beide Bezeichnungen für dieselbe Art stehen, die für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses als Anoplophora chinensis (Forster) bezeichnet wird, nachstehend „spezifizierter Organismus“ genannt, in Analogie zur Entscheidung 2008/840/EG.

(3)

Angesichts der bisherigen Erfahrung sollten bestimmte Pflanzenarten, die in der Entscheidung 2008/840/EG nicht aufgeführt sind, in den Anwendungsbereich aufgenommen, andere, die bisher dort genannt sind, jedoch gestrichen werden. Pflanzen und Edelreiser mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser unter einem bestimmten Wert sollten aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Zur Verbesserung der Klarheit und Lesbarkeit sollten bestimmte Definitionen aufgenommen werden.

(4)

In Bezug auf Einfuhren sollte in den Bestimmungen der Pflanzengesundheitsstatus des spezifizierten Organismus im Ursprungsland berücksichtigt werden.

(5)

Angesichts der Erfahrung mit befallenen Sendungen mit Ursprung in China sollten für Einfuhren aus diesem Land besondere Bestimmungen gelten. Da die Mehrzahl der Beanstandungen aus China importierter spezifizierter Pflanzen sich auf Pflanzen der Art Acer spp. bezogen, ist es angemessen, das bestehende Verbot der Einfuhr dieser Pflanzen bis zum 30. April 2012 beizubehalten.

(6)

Die Verbringung von Pflanzen innerhalb der Union sollte geregelt werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten jährlich Erhebungen durchführen und die Ergebnisse der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Es sollte eine Regelung für die Meldung in den Fällen vorgesehen werden, in denen der spezifizierte Organismus in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats festgestellt wird, in dem sein Vorkommen zuvor unbekannt war oder er als ausgerottet galt. Für die Meldung des Vorhandenseins des spezifizierten Organismus durch einen Mitgliedstaat sollte eine Frist von fünf Tagen festgelegt werden, um gegebenenfalls eine rasche Reaktion auf Unionsebene zu ermöglichen.

(8)

Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus sensibilisieren. Außerdem sollten sie feste Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen festsetzen. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu seiner Eindämmung treffen.

(9)

Unter bestimmten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sich gegen die Festlegung abgegrenzter Gebiete zu entscheiden und die Maßnahmen auf die Vernichtung des befallenen Materials zu begrenzen, wobei eine verstärkte Überwachung und die Rückverfolgung von Pflanzen, die mit dem Befall in Zusammenhang stehen, erforderlich sind.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über durchgeführte oder beabsichtigte Maßnahmen sowie über die Gründe für den Verzicht auf abgegrenzte Gebiete informieren. Sie sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich eine aktualisierte Fassung des Berichts übermitteln und einen Überblick über die Situation geben.

(11)

Die Entscheidung 2008/840/EG sollte deshalb aufgehoben werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)   „spezifizierte Pflanzen“: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp. und Ulmus spp;

b)   „Erzeugungsort“: den Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (nachstehend „ISPM“) Nr. 5 (3);

c)   „spezifizierter Organismus“: Anoplophora chinensis (Forster).

Artikel 2

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China

Für die Einfuhr aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, mit Ausnahme von China, gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:

a)

sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil A Nummer 1 entsprechen;

b)

sie bei der Einführung in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden.

Artikel 3

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China

(1)   Für Einfuhren aus China gilt, dass spezifizierte Pflanzen nur in die Union eingeführt werden dürfen, wenn:

a)

sie den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt I Teil B Nummer 1 entsprechen;

b)

sie bei der Einführung in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 2 auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus untersucht wurden, wobei keine Anzeichen des Organismus festgestellt wurden;

c)

der Erzeugungsort dieser Pflanzen

i)

von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas mit einer eindeutigen Registriernummer gekennzeichnet wird,

ii)

in der von der Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 mitgeteilten neuesten Fassung des Registers eingetragen ist,

iii)

innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten bezüglich der Streichung aus dem Register gemäß Absatz 3 war und

iv)

innerhalb der zwei vorangegangenen Jahre nicht Gegenstand einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 war.

(2)   Pflanzen der Art Acer spp. dürfen jedoch bis zum 30. April 2012 nicht in die Union eingeführt werden.

Ab dem 1. Mai 2012 gilt Absatz 1 für Pflanzen der Art Acer spp.

(3)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten das Register der Erzeugungsorte in China, das die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b erstellt hat.

Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Streichung eines Erzeugungsorts, weil entweder die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort nicht länger den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, oder weil die Kommission China über in Einfuhren spezifizierter Pflanzen von einem dieser Erzeugungsorte festgestellte Anzeichen des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet hat, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers an die Kommission, übermittelt diese die aktualisierte Fassung des Registers den Mitgliedstaaten.

Aktualisiert die genannte Organisation das Register durch Aufnahme eines Erzeugungsorts, weil die genannte Organisation festgestellt hat, dass der Erzeugungsort den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b entspricht, und übermittelt China die aktualisierte Fassung des Registers zusammen mit einschlägigen Erläuterungen an die Kommission, stellt diese die aktualisierte Fassung und gegebenenfalls die Erläuterungen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die Kommission veröffentlicht das Register und die jeweiligen Aktualisierungen auf einer Website.

(4)   Stellt die chinesische Pflanzenschutzorganisation anlässlich einer Kontrolle an einem registrierten Erzeugungsort gemäß Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv Anzeichen für das Vorhandensein des spezifizierten Organismus fest und wird die Kommission von China darüber informiert, unterrichtet die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten.

Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.

(5)   Liegen der Kommission aus anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Quellen Informationen vor, wonach ein im Register aufgeführter Erzeugungsort die Anforderungen in Anhang I Abschnitt 1 Teil B Nummer 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt oder der spezifizierte Organismus an von solchen Erzeugungsorten eingeführten spezifizierten Pflanzen gefunden wurde, stellt sie den Mitgliedstaaten die Information bezüglich dieses Erzeugungsorts zur Verfügung.

Die Kommission veröffentlicht diese Information ebenfalls auf einer Website.

Artikel 4

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 6 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 entsprechen.

Spezifizierte Pflanzen, die nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen sind, aber in solche Gebiete eingeführt wurden, dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2 erfüllen.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3 erfüllen.

Artikel 5

Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus

(1)   Jedes Jahr führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Erhebungen zum Vorkommen des spezifizierten Organismus und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG teilen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.

(2)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG teilen die Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen in schriftlicher Form der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets mit, in dem das Vorkommen zuvor unbekannt war oder der spezifizierte Organismus als ausgerottet galt bzw. der Befall auf einer Pflanzenart festgestellt wurde, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war.

Artikel 6

Abgegrenzte Gebiete

(1)   Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Abschnitt 1 unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, das aus einer Befallszone und einer Pufferzone besteht.

(2)   Sofern die in Anhang II Abschnitt 2 Nummer 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, müssen die Mitgliedstaaten keine abgegrenzten Gebiete gemäß Absatz 1 festlegen. In einem solchen Fall treffen die Mitgliedstaaten die unter Nummer 2 des genannten Abschnitts festgelegten Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen in den abgegrenzten Gebieten Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 3.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen 2 und 3 fest.

Artikel 7

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstatten innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Bericht über bereits getroffene oder geplante Maßnahmen gemäß Artikel 6.

In diesem Bericht ist auch — soweit eingerichtet — das abgegrenzte Gebiet zu beschreiben, mit geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte; außerdem sind Informationen über den aktuellen Befallsstatus sowie die Maßnahmen zur Erfüllung der Bestimmungen bezüglich der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäß Artikel 4 vorzulegen.

Anzugeben sind auch die Evidenzbasis und die Kriterien, auf die sich die Maßnahmen stützen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 2 festzulegen, muss der Bericht Daten und Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung enthalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April jedes Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Bericht einschließlich einer aktuellen Liste aller abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 6 sowie Erläuterungen und geografischen Angaben und der Darstellung der Grenzen auf einer Karte, außerdem Angaben zu bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen.

Artikel 8

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, damit die Vorschriften dieses Beschlusses eingehalten werden. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 9

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/840/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 10

Überprüfung

Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Mai 2013 überprüft.

Artikel 11

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)   ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 36.

(3)   „Glossary of Phytosanitary Terms“ (national Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) Nr. 5) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.


ANHANG I

1.   Spezifische Einfuhrvorschriften

A.   Einfuhren mit Ursprung in Drittländern außer China

1.

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern außer China, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Richtlinie beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass

a)

die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen; oder

b)

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,

i)

und der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes überwacht wird, und

ii)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich eingehend auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand, oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und

iv)

an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf den spezifizierten Organismus unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens den Nachweis von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; oder

c)

die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:

i)

zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die aufgepfropften Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser;

ii)

die veredelten Pflanzen wurden gemäß Buchstabe b Ziffer iv untersucht.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens den Nachweis von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

B.   Einfuhren mit Ursprung in China

1.

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in China ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass:

a)

die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen; oder

b)

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,

i)

und der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation Chinas registriert wurde und überwacht wird, und

ii)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden, und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird, und

iv)

an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung, einschließlich einer destruktiven Probenahme bei jeder Partie, auf das Vorhandensein von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen.

Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; oder

c)

die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:

i)

zum Zeitpunkt der Ausfuhr haben die Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser;

ii)

die veredelten Pflanzen wurden gemäß Buchstabe b Ziffer iv untersucht;

d)

die Registernummer des Erzeugungsorts.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG gründlich untersucht. Die angewandten Untersuchungsmethoden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme bei jeder Partie, müssen sicherstellen, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Organismus, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten.

Die destruktive Probenahme gemäß Absatz 1 wird in dem in der nachstehenden Tabelle festgelegten Umfang durchgeführt:

Anzahl der Pflanzen pro Partie

Umfang der destruktiven Probenahme (Zahl der zu zerkleinernden Pflanzen)

1 - 4 500

10 % der Partiegröße

> 4 500

450

2.   Bedingungen für die Verbringung

1.

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen (2), dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (3) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

i)

der gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (4) registriert ist; und

ii)

der mindestens zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen des spezifizierten Organismus unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des spezifizierten Organismus gefunden wurden; soweit zutreffend, muss diese Untersuchung eine gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen einschließen. Die Probengröße für diese Untersuchung muss groß genug sein, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten; und

iii)

der in einem abgegrenzten Gebiet steht, in dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus bestand, oder

auf der eine geeignete Präventivbehandlung angewandt oder bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme in dem in Abschnitt 1 Teil B Nummer 2 dargelegten Umfang durchgeführt wurde, und wo auf jeden Fall im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Standort jedes Jahr zu geeigneter Zeit eine amtliche Erhebung zu Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Organismus durchgeführt wurde, wobei keine spezifizierten Organismen oder Anzeichen davon festgestellt wurden.

Unterlagen, die die Anforderungen in Absatz 1 erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen (5), aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen unter der Bedingung innerhalb der Union verbracht werden, dass dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäß Nummer 1 Ziffer iii entspricht, und nur, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der ausgestellt wurde.

3.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Abschnitt 1 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt.

(1)   ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

(2)  Glossary of Phytosanitary Terms (Reference Standard ISPM No. 5 and Phytosanitary certificates — Reference Standard ISPM No. 12) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.

(3)   ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

(4)   ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.

(5)  Glossary of Phytosanitary Terms (Reference Standard ISPM No. 5 and Phytosanitary certificates — Reference Standard ISPM No. 12) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.


ANHANG II

EINRICHTUNG ABGEGRENZTER GEBIETE UND MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 6

1.   Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1.

Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen:

a)

einer Befallszone, also der Zone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle Pflanzen einschließt, die durch den spezifizierten Organismus verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen derselben Anpflanzungspartie, und

b)

einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens zwei Kilometern über die Grenze der Befallszone hinaus.

2.

Die genaue Abgrenzung der Zonen muss soliden wissenschaftlichen Grundsätzen folgen und die Biologie des spezifizierten Organismus, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigen. Ist die zuständige amtliche Stelle angesichts der Umstände des Ausbruchs, der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen oder der unmittelbaren Anwendung von Ausrottungsmaßnahmen der Ansicht, dass die Ausrottung des spezifizierten Organismus möglich ist, kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als einen Kilometer um die Grenze der Befallszone reduziert werden. Ist eine Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht mehr möglich, darf der Radius nicht unter zwei Kilometer verringert werden.

3.

Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.

4.

Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und der Überwachung gemäß Anhang II Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe h der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Die genaue Länge eines Lebenszyklus ist abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone. Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen bei weiteren Untersuchungen festgestellt wird, dass die Bedingungen gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllt sind.

2.   Bedingungen, unter denen kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss

1.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 einrichten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Organismus mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, der direkt mit einer spezifizierten Pflanze verknüpft bzw. nicht verknüpft ist, wobei nicht damit gerechnet wird, dass es zur Etablierung kommt; und

b)

es wird bestätigt, dass der spezifizierte Organismus sich nicht etablieren konnte und dass die Verbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Organismus aufgrund seiner Biologie sowie der Ergebnisse spezifischer Untersuchungen und Ausrottungsmaßnahmen — etwa durch vorbeugende Fällung und Entsorgung spezifizierter Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln nach einer Untersuchung — unmöglich ist.

2.

Sind die Bedingungen unter Nummer 1 erfüllt, müssen die Mitgliedstaaten kein abgegrenztes Gebiet einrichten, sofern sie folgende Maßnahmen treffen:

a)

Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Ausrottung des spezifizierten Organismus, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird;

b)

Überwachung über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Organismus und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Organismus festgestellt wurde; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmäßig und intensiv sein;

c)

Vernichtung allen befallenen Pflanzenmaterials;

d)

Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein;

e)

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den Organismus;

f)

jegliche andere Maßnahme, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 (1), und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (2).

Die Maßnahmen gemäß der Buchstaben a bis f sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren.

3.   Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten

1.

In abgegrenzten Gebieten treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Ausrottung des spezifizierten Organismus:

a)

unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Organismus verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; werden befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Organismus festgestellt, so sind die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Ausrottungsmaßnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung des spezifizierten Organismus bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Maßnahme sind der Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 7 zu übermitteln;

b)

Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; in Ausnahmefällen, wenn eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss kommt, dass diese Fällung unangemessen ist, die individuelle gründliche Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls aller spezifizierter Pflanzen innerhalb des genannten Umkreises, die nicht gefällt werden sollen, sowie die Anwendung — soweit angebracht — von Maßnahmen zur Prävention einer möglichen Verbreitung des spezifizierten Organismus von diesen Pflanzen;

c)

Entfernung, Untersuchung und Beseitigung aller gefällten Pflanzen gemäß den Buchstaben a und b sowie ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach der Fällung;

d)

Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;

e)

Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung und weitestmögliche Verfolgung der mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen sowie ihre Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls; diese Untersuchung schließt eine gezielte destruktive Probenahme ein;

f)

gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen;

g)

Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Gebiet gemäß Anhang II Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe b, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäß Anhang I Abschnitt 2;

h)

intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, mit besonderem Schwerpunkt in der Pufferzone, einschließlich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Artikel 7 genannten Bericht aufgeführt;

i)

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch diesen Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 6;

j)

erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausrottung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung;

k)

jegliche andere Maßnahme, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 (3), und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (4).

Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis k sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren.

2.

Haben die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 5 in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt und gibt es Anzeichen dafür, dass der spezifizierte Organismus nicht mehr ausgerottet werden kann, können die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf die Eindämmung des spezifizierten Organismus innerhalb dieses Gebiets begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

a)

Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Organismus verursachten Symptomen, und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; die Fällung muss unverzüglich beginnen, allerdings sind, wenn befallene Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Organismus festgestellt werden, die Fällung und Beseitigung vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen; in Ausnahmefällen kann, wenn eine zuständige amtliche Stelle zu dem Schluss kommt, dass die Fällung unangemessen ist, eine alternative Ausrottungsmaßnahme angewandt werden, die dasselbe Niveau des Schutzes gegen die Ausbreitung des spezifizierten Organismus bietet; die Gründe für die Schlussfolgerung und die Beschreibung der Maßnahme sind der Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 7 zu übermitteln;

b)

Entfernung, Untersuchung und Beseitigung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln; alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus nach der Fällung;

c)

Prävention jeder Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;

d)

gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzen;

e)

Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in einem Befallsgebiet gemäß Anhang II Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe a, mit Ausnahme von Erzeugungsorten gemäß Anhang I Abschnitt 2;

f)

intensive Überwachung auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen, einschließlich gegebenenfalls einer gezielten destruktiven Probenahme; die Zahl der Proben wird in dem in Artikel 7 genannten Bericht aufgeführt;

g)

Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 6;

h)

erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung;

i)

jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Organismus beitragen kann.

Die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis i sind in einem Bericht gemäß Artikel 7 zu präsentieren.


(1)   „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.

(2)   „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.

(3)   „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.

(4)   „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.


Berichtigungen

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/48


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 163/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

( Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 24. Februar 2012 )

Auf Seite 11, in der Tabelle des Anhangs, KN-Code 1602 32 11 :

anstatt:

„1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

306,1

0

BR

353,6

0

CL“

muss es heißen:

„1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

306,1

0

BR

353,5

0

CL“